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G307 2278801-8

Obsah (13)Art. 133§ 76§ 57§ 52§ 8§ 51§ 34§ 80§ 67§ 46§§ 52a§ 22a§ 32

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2024 GeschäftszahlG307 2278801-8 Spruch, G307 2278801-8/17E Schriftliche Ausfertigung des am 28.03.2024 mündlich verkündeten Erkenn

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.

  1. Nachdem der betroffene Fremde (im Folgenden: BF) unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, stellte er am XXXX .2015 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA zugleich Fremdenbehörde) vom XXXX .2016 in allen Spruchpunkten negativ entschieden, eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und dieser – ohne Ergreifen eines Rechtsmittels – am 05.09.2016 in Rechtskraft erwuchs. 1.
  2. Nachdem der betroffene Fremde (im Folgenden: BF) unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, stellte er am römisch 40 .2015 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA zugleich Fremdenbehörde) vom römisch 40 .2016 in allen Spruchpunkten negativ entschieden, eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und dieser – ohne Ergreifen eines Rechtsmittels – am 05.09.2016 in Rechtskraft erwuchs. 1.
  3. Nach Kontaktaufnahme mit der tunesischen Vertretungsbehörde wurde der BF am 17.06.2020 positiv identifiziert. 1.
  4. Der BF entzog sich sodann dem behördlichen Verfügungsbereich und wurde am XXXX .2023 bei der Einreise von Italien nach Österreich betreten. 1.
  5. Der BF entzog sich sodann dem behördlichen Verfügungsbereich und wurde am römisch 40 .2023 bei der Einreise von Italien nach Österreich betreten. 1.
  6. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2023 wurde gegenüber dem BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG angeordnet. Er befindet sich seit XXXX .2023, 13:35 Uhr, in Schubhaft, die derzeit im Anhaltezentrum (AHZ) XXXX vollzogen wird. 1.4. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2023 wurde gegenüber dem BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordnet. Er befindet sich seit römisch 40 .2023, 13:35 Uhr, in Schubhaft, die derzeit im Anhaltezentrum (AHZ) römisch 40 vollzogen wird. 1.

  1. Am XXXX .2023 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Asylantrag und wurde die Haft während dieser Verfahrensphase auf § 76 Abs. 6 FPG gestützt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX .2023 in allen Spruchpunkten negativ entschieden, erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der zugrundeliegende Bescheid erwuchs am 01.11.2023 unangefochten in Rechtskraft. 1.
  2. Am römisch 40 .2023 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Asylantrag und wurde die Haft während dieser Verfahrensphase auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG gestützt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2023 in allen Spruchpunkten negativ entschieden, erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der zugrundeliegende Bescheid erwuchs am 01.11.2023 unangefochten in Rechtskraft. 1.
  3. Vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden BVwG) fanden sodann 7 amtswegige Überprüfungen der Recht- und Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft statt. 1.
  4. Am 26.03.2024 erfolgte von Seiten des BFA die
  5. Aktenvorlage, wobei die zugrundeliegenden Unterlagen dem Verwaltungsgericht am selben Tag übermittelt wurden. 1.
  6. Im Rahmen der am 28.03.2024 vor dem BVwG, Außenstelle Graz, durchgeführten Verhandlung, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) persönlich, ein Behördenvertreter via Videokonferenz teilnahmen sowie ein Dolmetscher der Sprache Arabisch beigezogen wurde, erging die im Spruch wiedergegebene Entscheidung, deren schriftliche Ausfertigung von Seiten der RV noch in der Verhandlung begehrt wurde.1.
  7. Im Rahmen der am 28.03.2024 vor dem BVwG, Außenstelle Graz, durchgeführten Verhandlung, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage persönlich, ein Behördenvertreter via Videokonferenz teilnahmen sowie ein Dolmetscher der Sprache Arabisch beigezogen wurde, erging die im Spruch wiedergegebene Entscheidung, deren schriftliche Ausfertigung von Seiten der Regierungsvorlage noch in der Verhandlung begehrt wurde. 1.
  8. Aufgrund des Ersuchens des BVwG vom 28.03.2024 an das Bundesamt, die in der Verhandlung vom Behördenvertreter in Aussicht gestellte Bekanntgabe näherer Zahlen und Fakten zu HRZ-Ausstellungen seitens Tunesiens nachzureichen, übermittelte das BFA diese dem erkennenden Gericht am 02.04.
  9. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen:
  11. Der BF ist tunesischer Staatsbürger, ledig, kinderlos und spricht Arabisch als Muttersprache. Er verfügte bis dato über kein Reisedokument.
  12. Der BF reiste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .2015 seinen ersten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Beginnend mit 13.06.2016 entzog sich der BF diesem Verfahren, indem er über keine amtliche Meldeadresse verfügte und sich im Verborgenen aufhielt. Er teilte dem Bundesamt seinen jeweiligen Aufenthaltsort nicht mit. Aufgrund dessen wurde er am 13.06.2016 von der Grundversorgung abgemeldet und besaß im Inland bis 14.06.2016 eine Wohnsitzmeldung.
  13. Der BF reiste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .2015 seinen ersten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Beginnend mit 13.06.2016 entzog sich der BF diesem Verfahren, indem er über keine amtliche Meldeadresse verfügte und sich im Verborgenen aufhielt. Er teilte dem Bundesamt seinen jeweiligen Aufenthaltsort nicht mit. Aufgrund dessen wurde er am 13.06.2016 von der Grundversorgung abgemeldet und besaß im Inland bis 14.06.2016 eine Wohnsitzmeldung.
  14. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2016, Zahl XXXX , wurde der (erste) Antrag des BF auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als jenen des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei sowie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde infolge unbekannten Aufenthalts des BF

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 ZustellG im Akt hinterlegt. In Ermangelung der Ergreifung eines Rechtsmittels erwuchs dieser am 05.09.2016 in Rechtskraft.3. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2016, Zahl römisch 40 , wurde der (erste) Antrag des BF auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als jenen des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei sowie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde infolge unbekannten Aufenthalts des BF

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG im Akt hinterlegt. In Ermangelung der Ergreifung eines Rechtsmittels erwuchs dieser am 05.09.2016 in Rechtskraft.

  1. Am 31.07.2017 leitete die Fremdenbehörde in Abwesenheit des BF ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (in Folge: HRZ) bei der tunesischen Botschaft ein, wurde dieser als tunesischer Staatsangehöriger identifiziert und erteilte die Vertretungsbehörde die Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 14.06.
  2. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Mai 2023 begab sich der BF nach Italien, reiste am XXXX .2023 um 16:05 Uhr mit dem Zug aus Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Der BF führte damals keine für die Einreise benötigten Dokumente, sondern nur die (weiße) Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51Asyl

G bei sich. Nach Rücksprache der Polizeibeamten mit dem BFA wurde ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG gegen den BF erlassen und die Überstellung des BF in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) angeordnet. 5. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Mai 2023 begab sich der BF nach Italien, reiste am römisch 40 .2023 um 16:05 Uhr mit dem Zug aus Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Der BF führte damals keine für die Einreise benötigten Dokumente, sondern nur die (weiße) Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51, AsylG bei sich. Nach Rücksprache der Polizeibeamten mit dem BFA wurde ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegen den BF erlassen und die Überstellung des BF in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) angeordnet.

  1. Am XXXX .2023 wurde der BF vom BFA zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme niederschriftlich einvernommen. Er führte im Zuge dieser Befragung im Wesentlichen aus, in Österreich keine Beschäftigung gehabt zu haben, weshalb er sich nach Italien begeben habe, um dort zu arbeiten. Zudem habe er ein wenig gespart, worauf er nach Österreich zurückgekehrt sei. Er habe sich ein Monat in Italien aufgehalten, davor sei er in Österreich gewesen, habe sich „einmal hier und einmal dort“ aufgehalten und keine genaue Adresse gehabt. Seit Juni 2016 verfüge er über keine Meldeadresse mehr; damit das BFA nicht wisse, wo er sei, er habe sich versteckt. Befragt nach seinem als Ziel „ XXXX “ ausweisenden Zugticket, gab der BF an, er habe nach Österreich reisen wollen, jedoch keinen Zug gefunden. Ihm sei bekannt, dass er sich illegal in Österreich und innerhalb des Schengenraums aufhalte und wolle dazu nichts sagen. Er möchte nach Deutschland, um dort um Asyl anzusuchen. Vom Leiter der Amtshandlung darauf hingewiesen, er befände sich aktuell nicht in Deutschland, betonte er, zurück nach Italien zu wollen. In Österreich könne er auf kein familiäres Umfeld zurückgreifen, habe keine Freunde und könne nirgendwo unterkommen. Er verfüge durch die Ausübung illegaler Beschäftigungen in Italien über € 1.300,
  2. Zu seinem weiteren Reiseziel befragt, gab er an, er werde sich im Falle seiner Entlassung sofort wieder nach Italien begeben.
  3. Am römisch 40 .2023 wurde der BF vom BFA zur Prüfung einer Sicherungsmaßnahme niederschriftlich einvernommen. Er führte im Zuge dieser Befragung im Wesentlichen aus, in Österreich keine Beschäftigung gehabt zu haben, weshalb er sich nach Italien begeben habe, um dort zu arbeiten. Zudem habe er ein wenig gespart, worauf er nach Österreich zurückgekehrt sei. Er habe sich ein Monat in Italien aufgehalten, davor sei er in Österreich gewesen, habe sich „einmal hier und einmal dort“ aufgehalten und keine genaue Adresse gehabt. Seit Juni 2016 verfüge er über keine Meldeadresse mehr; damit das BFA nicht wisse, wo er sei, er habe sich versteckt. Befragt nach seinem als Ziel „ römisch 40 “ ausweisenden Zugticket, gab der BF an, er habe nach Österreich reisen wollen, jedoch keinen Zug gefunden. Ihm sei bekannt, dass er sich illegal in Österreich und innerhalb des Schengenraums aufhalte und wolle dazu nichts sagen. Er möchte nach Deutschland, um dort um Asyl anzusuchen. Vom Leiter der Amtshandlung darauf hingewiesen, er befände sich aktuell nicht in Deutschland, betonte er, zurück nach Italien zu wollen. In Österreich könne er auf kein familiäres Umfeld zurückgreifen, habe keine Freunde und könne nirgendwo unterkommen. Er verfüge durch die Ausübung illegaler Beschäftigungen in Italien über € 1.300,
  4. Zu seinem weiteren Reiseziel befragt, gab er an, er werde sich im Falle seiner Entlassung sofort wieder nach Italien begeben.
  5. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2023, Zahl XXXX , wurde gegenüber dem BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am XXXX .2023 um 13:35 Uhr persönlich übergeben. Er befindet sich seither durchgehend in Schubhaft, welche aktuell im Anhaltezentrum (AHZ) XXXX vollzogen wird. 7. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2023, Zahl römisch 40 , wurde gegenüber dem BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am römisch 40 .2023 um 13:35 Uhr persönlich übergeben. Er befindet sich seither durchgehend in Schubhaft, welche aktuell im Anhaltezentrum (AHZ) römisch 40 vollzogen wird. 8. Am 04.07.2023 wurde mit dem BF eine Rückkehrberatung durchgeführt, wobei er angab, nicht rückkehrwillig zu sein. 9. Die periodischen Schubhaftüberprüfungen

§ 80Abs.

6 FPG wurden innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Zeitabstände vom BFA regelmäßig durchgeführt und jeweils festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiter vorliege.9. Die periodischen Schubhaftüberprüfungen

Paragraph 80, Absatz 6, FPG wurden innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Zeitabstände vom BFA regelmäßig durchgeführt und jeweils festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft weiter vorliege.

  1. Am 07.08.2023 wurde neuerlich eine Rückkehrberatung mit dem BF durchgeführt, wobei er neuerlich betonte, nicht rückkehrwillig zu sein.
  2. Am XXXX .2023 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft seinen zweiten Antrag auf Erteilung internationalen Schutzes (Folgeantrag). Mit Aktenvermerk des BFA vom XXXX .2023 wurde die Schubhaft nunmehr auf § 76 Abs. 6 FPG gestützt, zumal Gründe zur Annahme bestanden, dass der Asylantrag zur Verzögerung der Vollstreckung der Abschiebung gestellt wurde und die Voraussetzungen hierfür vorlagen. Auf die geltende Höchstdauer

§ 80Abs.

5 FPG wurde hingewiesen.11. Am römisch 40 .2023 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft seinen zweiten Antrag auf Erteilung internationalen Schutzes (Folgeantrag). Mit Aktenvermerk des BFA vom römisch 40 .2023 wurde die Schubhaft nunmehr auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG gestützt, zumal Gründe zur Annahme bestanden, dass der Asylantrag zur Verzögerung der Vollstreckung der Abschiebung gestellt wurde und die Voraussetzungen hierfür vorlagen. Auf die geltende Höchstdauer

Paragraph 80, Absatz 5, FPG wurde hingewiesen.

  1. Am 13.08.2023 fand die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, am 28.09.2023 die diesbezügliche Einvernahme vor einem Organ der Fremdenbehörde statt. Im Zuge dessen gab er unter anderem an, im Dezember 2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist zu sein und innerhalb des Bundesgebietes immer woanders übernachtet zu haben. Im Juni 2023 sei er für kurze Zeit in Italien verblieben. Danach reiste er wieder rechtswidrig nach Österreich. Seit seiner Ausreise im Jahr 2015 befand sich der BF nicht mehr in Tunesien.
  2. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2023, Zahl XXXX , wurde der Antrag des BF auf Einräumung internationalen Schutz vom XXXX .2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch jener eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Der BF erhob dagegen kein Rechtsmittel und erwuchs diese Entscheidung am 01.11.2023 in Rechtskraft.13. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2023, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Einräumung internationalen Schutz vom römisch 40 .2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch jener eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Der BF erhob dagegen kein Rechtsmittel und erwuchs diese Entscheidung am 01.11.2023 in Rechtskraft.

  1. Alle 7 amtswegigen Schubhaftprüfungen vor dem BVwG hatten zum Ergebnis, dass die weitere Anhaltung des BF in Haft verhältnis- und damit rechtmäßig sei.
  2. Der BF volljähriger Staatsangehöriger Tunesiens. Seine Identität steht (noch) nicht fest, er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Er ist weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter.
  3. Der BF geht und ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, verfügt über Barmittel in der Höhe von € 412,77 (Stand: 26.03.2024), kann auf keine gesicherte, nicht nur vorübergehende Unterkunft zurückgreifen, ist nicht selbsterhaltungsfähig, leben in Österreich keine Verwandten und bestehen im Bundesgebiet keine sozialen Bindungen.
  4. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
  5. Der BF wird seit XXXX .2023 durchgehend in Schubhaft angehalten. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung am XXXX .2024 sind nicht eingetreten.
  6. Der BF wird seit römisch 40 .2023 durchgehend in Schubhaft angehalten. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung am römisch 40 .2024 sind nicht eingetreten.
  7. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
  8. Der BF reiste nach Italien, ging dort – wie auch in Österreich – unerlaubt Erwerbstätigkeiten nach und versuchte im Anschluss, über Österreich nach Deutschland weiterzureisen. Im Falle einer Entlassung wäre Italien weiterhin sein Reiseziel.
  9. Der BF stellte während der Anhaltung in Schubhaft einen weiteren unbegründeten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, um seine Abschiebung zu verhindern.
  10. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, wobei er seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachkam.
  11. Der BF respektierte bis dato die österreichische Rechtsordnung nicht, zeigt/e sich in keinster Weise kooperativ und vertrauenswürdig; er ist ferner nicht rückkehrwillig. Der BF hat sich bereits seinem ersten Asylverfahren entzogen sowie einen während der Anhaltung in Schubhaft zweiten dahingehenden Antrag gestellt, um seine Abschiebung zu verhindern oder zumindest zu verzögern. Der BF lebte jahrelang vor den Behörden im Verborgenen. Er ist nicht bereit, freiwillig nach Tunesien zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er (neuerlich) untertauchen, sich den Behörden nicht zur Verfügung halten und in ein anderes Land ausreisen wird, um sich seiner Abschiebung nach Tunesien zu entziehen.
  12. Mit der tunesischen Botschaft besteht seit dem Konsul-Wechsel im Oktober 2022 eine sehr gute und strukturierte Zusammenarbeit. HRZ werden regelmäßig ausgestellt und finden auch regelmäßig Abschiebungen statt. Entgegen dem bisherigen Prozedere hat sich die tunesische Vertretungsbehörde nunmehr selbst auferlegt, eine Abschiebung spätestens innerhalb eines Jahres nach Identifizierung eines tunesischen Staatsangehörigen vorzunehmen. Innerhalb dieses Zeitraums werden HRZ mit einer Gültigkeitsdauer von 2 bis 3 Tagen für die identifizierte Person ausgestellt. Nach Ablauf des Jahres muss der Identifizierungsprozess für den Fremden neu gestartet werden. In diesem Verfahren bedarf es keiner Vorführung vor die tunesische Delegation, es werden die Daten, Formblatt, Fingerabdrücke und Fotos des Fremden übermittelt. Das Identifizierungsverfahren dauert in der Regel vier bis sechs Monate. Es gibt regelmäßig Flugverbindungen zwischen Österreich und Tunesien (Direktverbindung via Tunis Air sowie täglich mehrere Transitverbindungen). Sobald eine Identifizierung vorliegt, kann mit einer Vorlaufzeit von 4 Wochen ein Flug gebucht werden, für den die tunesische Botschaft nach Vorlage der bestätigten Flugbuchung das HRZ ausstellt. Im Jahr 2023 wurden von der tunesischen Botschaft 8 HRZ ausgestellt. 2023 wurden 11 tunesische Staatsangehörige in deren Heimat abgeschoben. 2023 sind 29 tunesische Staatsangehörige freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Die Verfahrensdauer ist von Fall zu Fall unterschiedlich, nimmt jedoch jedenfalls mehrere Monate in Anspruch. Im Jahr 2024 wurde noch kein HRZ von der tunesischen Botschaft ausgestellt, im selben Jahr bisher drei tunesische Staatsangehörige nach Tunesien abgeschoben. 2024 sind bisher vier tunesische Staatsangehörige freiwillig nach Tunesien zurückgekehrt. Ein HRZ wird von der tunesischen Botschaft grundsätzlich nach positiver Identifizierung der betroffenen Person und Erteilung der Einreisegenehmigung durch tunesische Behörden ausgestellt. Der BF wurde bereits im Juni 2020 als tunesischer Staatsangehöriger positiv identifiziert. Aufgrund vorliegender Erfahrungswerte kann davon ausgegangen werden, dass die Genehmigung zur HRZ-Ausstellung durch zuständige tunesische Behörden innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer erteilt und das HRZ umgehend danach, nach Vorlage der Flugdaten durch das BFA, von der tunesischen Botschaft ausgestellt werden wird. Betreffend den BF wurde bereits am 31.07.2017 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) bei der tunesischen Botschaft eingeleitet. Die dortigen Behörden identifizierten den BF in dessen Abwesenheit als deren Staatsangehörigen und erteilten die Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 14.06.
  13. Mangels Greifbarkeit des BF konnten bis zur Schubhaftverhängung am XXXX .2023 keine weiteren Schritte zur Erlangung eines HRZ bzw. zur Vollstreckung der Abschiebung gesetzt werden. Eine Abschiebung innerhalb der Gültigkeitsdauer der Zusage zur Ausstellung eines HRZ bis 14.06.2023 war nach Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX .2023 aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Der für den BF gebuchte Flug am 04.07.2023, für den die Ausstellung eines HRZ am 13.06.2023 noch vor Ablauf der Gültigkeit der Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ angefordert wurde, musste storniert werden, zumal am 29.06.2023 seitens des neuen Konsuls der tunesischen Botschaft der Fachabteilung des BFA für HRZ die abgeänderten Modalitäten mitgeteilt wurden, nämlich, dass der Identifizierungsprozess für den BF mangels Abschiebung binnen eines Jahres nach Identifizierung neu gestartet werden muss. Für den BF wurde noch am selben Tag die Erlangung eines HRZ neu beantragt. Aufgrund der Folgeantragstellung des BF am XXXX .2023 musste das HRZ-Verfahren unterbrochen werden, stellte des BFA am 06.10.2023 abermals einen Antrag auf Ausstellung eines HRZ gestellt und übermittelte die Fingerabdrücke des BF sowie das von diesem ausgefüllte Formblatt an dessen Botschaft. Betreffend den BF wurde bereits am 31.07.2017 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) bei der tunesischen Botschaft eingeleitet. Die dortigen Behörden identifizierten den BF in dessen Abwesenheit als deren Staatsangehörigen und erteilten die Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 14.06.
  14. Mangels Greifbarkeit des BF konnten bis zur Schubhaftverhängung am römisch 40 .2023 keine weiteren Schritte zur Erlangung eines HRZ bzw. zur Vollstreckung der Abschiebung gesetzt werden. Eine Abschiebung innerhalb der Gültigkeitsdauer der Zusage zur Ausstellung eines HRZ bis 14.06.2023 war nach Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 .2023 aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Der für den BF gebuchte Flug am 04.07.2023, für den die Ausstellung eines HRZ am 13.06.2023 noch vor Ablauf der Gültigkeit der Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ angefordert wurde, musste storniert werden, zumal am 29.06.2023 seitens des neuen Konsuls der tunesischen Botschaft der Fachabteilung des BFA für HRZ die abgeänderten Modalitäten mitgeteilt wurden, nämlich, dass der Identifizierungsprozess für den BF mangels Abschiebung binnen eines Jahres nach Identifizierung neu gestartet werden muss. Für den BF wurde noch am selben Tag die Erlangung eines HRZ neu beantragt. Aufgrund der Folgeantragstellung des BF am römisch 40 .2023 musste das HRZ-Verfahren unterbrochen werden, stellte des BFA am 06.10.2023 abermals einen Antrag auf Ausstellung eines HRZ gestellt und übermittelte die Fingerabdrücke des BF sowie das von diesem ausgefüllte Formblatt an dessen Botschaft. Sowohl die Identifizierung des BF durch die tunesischen Behörden und die HRZ-Ausstellung als auch die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhafthöchstdauer sind derzeit maßgeblich wahrscheinlich.
  15. Beweiswürdigung: Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA und in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das bisherige Schubhaftüberprüfungs-verfahren des BF und durch Erhebung des Datenbestandes im Zentralen Melderegister (ZMR), im Strafregister, im Auszug des Zentralen Fremdenregisters (IZR), in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei) sowie im Grundversorgungsinformationssystem. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Schubhaftüberprüfungsverfahren (GZ. G30), aus den eigenen Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX .2023, in der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts am 28.03.2024 sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister, das Grundversorgungsinformationssystem, den Sozialversicherungsdatenauszug und das Zentrale Melderegister. Der bisherige Verfahrensverlauf ist dem Verwaltungs- und Gerichtsakt schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Schubhaftüberprüfungsverfahren (GZ. G30), aus den eigenen Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 .2023, in der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts am 28.03.2024 sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister, das Grundversorgungsinformationssystem, den Sozialversicherungsdatenauszug und das Zentrale Melderegister. Der bisherige Verfahrensverlauf ist dem Verwaltungs- und Gerichtsakt schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.2.
  16. Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des BF nicht fest. Bei der im Spruch genannten Identität handelt es sich um eine bloße Verfahrensidentität. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund seiner Angaben in den bisherigen Verfahren ein Zweifel an der Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des BF. Zudem wurde der BF am 14.06.2020 von den tunesischen Behörden als solcher Staatsangehöriger identifiziert. Da die beiden Anträge des BF auf Gewährung internationalen Schutzes rechtskräftig mit Bescheiden des BFA vom XXXX .2016 sowie vom XXXX .2023 (OZ 10 und Oz 11 in dem zu ) abgewiesen wurden, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. 2.2.
  17. Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des BF nicht fest. Bei der im Spruch genannten Identität handelt es sich um eine bloße Verfahrensidentität. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund seiner Angaben in den bisherigen Verfahren ein Zweifel an der Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des BF. Zudem wurde der BF am 14.06.2020 von den tunesischen Behörden als solcher Staatsangehöriger identifiziert. Da die beiden Anträge des BF auf Gewährung internationalen Schutzes rechtskräftig mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 .2016 sowie vom römisch 40 .2023 (OZ 10 und Oz 11 in dem zu ) abgewiesen wurden, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. 2.2.
  18. Die Angaben zu Familienstand, Muttersprache, Kinderlosigkeit, Untertauchen, Aufenthalt in Italien, dortiger illegaler Beschäftigung, beabsichtigter Weiterreise nach Deutschland (Zugticket XXXX ), um dort einen Asylantrag zu stellen, verborgener Aufenthalt im Bundesgebiet, gewollte Reise nach Italien im Falle einer Entlassung, fehlendem sozialem und verwandtschaftlichem Umfeld in Österreich, mangelnde Verfügbarkeit einer sicheren Unterkunft und Aufgriff im Juni 2023 in einem Zug der ÖBB erschließen sich aus den AS 26 bis 28 des ersten Prüfungsverfahrens (Schubhaftbescheid).2.2.
  19. Die Angaben zu Familienstand, Muttersprache, Kinderlosigkeit, Untertauchen, Aufenthalt in Italien, dortiger illegaler Beschäftigung, beabsichtigter Weiterreise nach Deutschland (Zugticket römisch 40 ), um dort einen Asylantrag zu stellen, verborgener Aufenthalt im Bundesgebiet, gewollte Reise nach Italien im Falle einer Entlassung, fehlendem sozialem und verwandtschaftlichem Umfeld in Österreich, mangelnde Verfügbarkeit einer sicheren Unterkunft und Aufgriff im Juni 2023 in einem Zug der ÖBB erschließen sich aus den AS 26 bis 28 des ersten Prüfungsverfahrens (Schubhaftbescheid). An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass der BF in seiner Einvernahme am XXXX .2023 angab, er habe in Österreich keine Familie oder Freunde und könne nirgendwo im Inland unterkommen (OZ 1, AS 13ff,
  20. Prüfungsverfahren). In der mündlichen Verhandlung am XXXX .2023 gab der BF im Zuge der ersten Schubhaftprüfung an, er habe lediglich in Frankreich Familienangehörige, jedoch seien diese nicht „ersten Grades“. Alle seine engeren Verwandten lebten in Tunesien. Er schilderte dort von sich aus, in Österreich schwarzgearbeitet und Geld verdient zu haben. Auf Befragung der dort vorsitzenden Richterin sagte er aus, er sei seit 2015 im Monat ca. sechs bis zehn Tage auf Baustellen beschäftigt gewesen (Oz 19, S. 10f,
  21. Prüfungsverfahren). An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass der BF in seiner Einvernahme am römisch 40 .2023 angab, er habe in Österreich keine Familie oder Freunde und könne nirgendwo im Inland unterkommen (OZ 1, AS 13ff,
  22. Prüfungsverfahren). In der mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2023 gab der BF im Zuge der ersten Schubhaftprüfung an, er habe lediglich in Frankreich Familienangehörige, jedoch seien diese nicht „ersten Grades“. Alle seine engeren Verwandten lebten in Tunesien. Er schilderte dort von sich aus, in Österreich schwarzgearbeitet und Geld verdient zu haben. Auf Befragung der dort vorsitzenden Richterin sagte er aus, er sei seit 2015 im Monat ca. sechs bis zehn Tage auf Baustellen beschäftigt gewesen (Oz 19, S. 10f,
  23. Prüfungsverfahren). 2.2.
  24. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX .2023 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA (vgl. Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2023 samt Übernahme-bestätigung, OZ 1, AS 23ff im ersten Prüfungsverfahren) sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung vom XXXX .2024 hat sich im Verfahren nicht ergeben. Was die von Seiten der RV in der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführte Unwahrscheinlichkeit der Erlangung eines HRZ angeht, wird hierauf noch in der rechtlichen Beurteilung näher eingegangen werden.2.2.
  25. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 .2023 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA vergleiche Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2023 samt Übernahme-bestätigung, OZ 1, AS 23ff im ersten Prüfungsverfahren) sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung vom römisch 40 .2024 hat sich im Verfahren nicht ergeben. Was die von Seiten der Regierungsvorlage in der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführte Unwahrscheinlichkeit der Erlangung eines HRZ angeht, wird hierauf noch in der rechtlichen Beurteilung näher eingegangen werden. 2.2.
  26. Die Höhe der dem BF aktuell zur Verfügung stehenden Barmittel sind aus der Vollzugsinformation (Referentenportal) vom 26.03.2024 ersichtlich. 2.2.
  27. Aus den Akten haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung litte und wurde dies seinerseits auch nicht behauptet. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. 2.2.
  28. Die Feststellungen zur ursprünglich rechtswidrigen Einreise des BF in das Bundesgebiet und seinem unbegründeten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, der rechtskräftig negativ entschieden wurde, erschließen sich nachvollziehbar aus dem Inhalt des Verwaltungsakts, insb. den Angaben des BF in seinem Asylverfahren (vgl. Oz 1, AS 1ff im ersten Prüfungsverfahren) und dem seinen Asylantrag vollinhaltlich abweisenden Bescheid vom XXXX .2016 sowie den diesbezüglichen Eintragungen im IZR.2.2.
  29. Die Feststellungen zur ursprünglich rechtswidrigen Einreise des BF in das Bundesgebiet und seinem unbegründeten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, der rechtskräftig negativ entschieden wurde, erschließen sich nachvollziehbar aus dem Inhalt des Verwaltungsakts, insb. den Angaben des BF in seinem Asylverfahren vergleiche Oz 1, AS 1ff im ersten Prüfungsverfahren) und dem seinen Asylantrag vollinhaltlich abweisenden Bescheid vom römisch 40 .2016 sowie den diesbezüglichen Eintragungen im IZR. 2.2.
  30. Dass der BF die Meldevorschriften nicht eingehalten hat und untergetaucht ist sowie, sich seinem Asylverfahren entzogen hat, folgt der Einsichtnahme in das Grundversorgungsinformationssystem und das Zentrale Melderegister sowie dem Inhalt des Verwaltungsaktes des BFA. Daraus geht hervor, dass der BF bis 13.06.2016 in Betreuungsstellen des Bundes untergebracht war und am 13.06.2016 aufgrund unbekannten Aufenthaltes abgemeldet wurde, die Abmeldung im Zentralen Melderegister erfolgte am 14.06.
  31. Seither wies der BF – abgesehen von der nunmehrigen Anhaltung in Schubhaft – keine Wohnsitzmeldung mehr in Österreich auf, sondern war unbekannten Aufenthaltes. Der BF gab diesbezüglich in der Einvernahme am XXXX .2023 an, er habe sich aufgrund der Information, sein Herkunftsland sei sicher, an keiner Adresse mehr gemeldet, sondern sich versteckt, damit man nicht weiß, wo er sich aufhalte (vgl. Oz 1, AS 13 im
  32. Verfahren) und bestätigte dies in der dort zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung am XXXX .2023 (vgl. OZ 19, S. 9 erstes Verfahren). Der BF hat sich daher gezielt seinem Asylverfahren durch Untertauchen und damit dem behördlichen Verfügungsbereich entzogen. Erst am XXXX .2023 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten, sodass er sich jahrelang verborgen gehalten hat. 2.2.
  33. Dass der BF die Meldevorschriften nicht eingehalten hat und untergetaucht ist sowie, sich seinem Asylverfahren entzogen hat, folgt der Einsichtnahme in das Grundversorgungsinformationssystem und das Zentrale Melderegister sowie dem Inhalt des Verwaltungsaktes des BFA. Daraus geht hervor, dass der BF bis 13.06.2016 in Betreuungsstellen des Bundes untergebracht war und am 13.06.2016 aufgrund unbekannten Aufenthaltes abgemeldet wurde, die Abmeldung im Zentralen Melderegister erfolgte am 14.06.
  34. Seither wies der BF – abgesehen von der nunmehrigen Anhaltung in Schubhaft – keine Wohnsitzmeldung mehr in Österreich auf, sondern war unbekannten Aufenthaltes. Der BF gab diesbezüglich in der Einvernahme am römisch 40 .2023 an, er habe sich aufgrund der Information, sein Herkunftsland sei sicher, an keiner Adresse mehr gemeldet, sondern sich versteckt, damit man nicht weiß, wo er sich aufhalte vergleiche Oz 1, AS 13 im
  35. Verfahren) und bestätigte dies in der dort zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2023 vergleiche OZ 19, S. 9 erstes Verfahren). Der BF hat sich daher gezielt seinem Asylverfahren durch Untertauchen und damit dem behördlichen Verfügungsbereich entzogen. Erst am römisch 40 .2023 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten, sodass er sich jahrelang verborgen gehalten hat. 2.2.
  36. Was die unplausiblen Angaben zum Zielland im Zeitpunkt seines Aufgriffs im Juni 2023 betrifft, ist hervorzuheben, dass der BF ein Zugticket von XXXX nach XXXX nach Deutschland weiterreisen wollte, zumal er in der Einvernahme am XXXX .2023 auch angab, in Deutschland um Asyl ansuchen zu wollen (vgl. Oz 1, AS 13 in ). Sofern der BF in der Einvernahme am XXXX .2023 und in der mündlichen Verhandlung am XXXX .2023 ausführte, er habe sich lediglich nach Österreich begeben wollen, jedoch lediglich ein Ticket nach XXXX habe kaufen können, widerspricht dies jeglicher Lebenserfahrung und erscheint angesichts dessen, dass in Österreich sein Asylantrag abgewiesen wurde und er hier weder über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte noch über eine Arbeit oder einen Wohnsitz verfügt, nicht nachvollziehbar. 2.2.
  37. Was die unplausiblen Angaben zum Zielland im Zeitpunkt seines Aufgriffs im Juni 2023 betrifft, ist hervorzuheben, dass der BF ein Zugticket von römisch 40 nach römisch 40 nach Deutschland weiterreisen wollte, zumal er in der Einvernahme am römisch 40 .2023 auch angab, in Deutschland um Asyl ansuchen zu wollen vergleiche Oz 1, AS 13 in ). Sofern der BF in der Einvernahme am römisch 40 .2023 und in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2023 ausführte, er habe sich lediglich nach Österreich begeben wollen, jedoch lediglich ein Ticket nach römisch 40 habe kaufen können, widerspricht dies jeglicher Lebenserfahrung und erscheint angesichts dessen, dass in Österreich sein Asylantrag abgewiesen wurde und er hier weder über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte noch über eine Arbeit oder einen Wohnsitz verfügt, nicht nachvollziehbar. 2.2.
  38. Die Feststellung zur Zweitantragstellung auf Erteilung internationalen Schutzes (Folgeantrag) während seiner Anhaltung in Schubhaft, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Eintragungen im Fremdenregister. Dass der Folgeantrag ebenso unbegründet war, erschließt sich einerseits aus dem diesen Antrag abweisenden Bescheid des BFA vom XXXX .2023 sowie dem Datenbestand des IZR, wonach diese Entscheidung am 01.11.2023 in Rechtskraft erwuchs. Aufgrund der Unbegründetheit des Folgeantrags, des Umstands, dass der BF diesen während der Anhaltung in Schubhaft stellte und noch dazu kein Rechtsmittel dagegen ergriff, ist davon auszugehen, dass er den Folgeantrag zur Umgehung der Abschiebung stellte. 2.2.
  39. Die Feststellung zur Zweitantragstellung auf Erteilung internationalen Schutzes (Folgeantrag) während seiner Anhaltung in Schubhaft, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Eintragungen im Fremdenregister. Dass der Folgeantrag ebenso unbegründet war, erschließt sich einerseits aus dem diesen Antrag abweisenden Bescheid des BFA vom römisch 40 .2023 sowie dem Datenbestand des IZR, wonach diese Entscheidung am 01.11.2023 in Rechtskraft erwuchs. Aufgrund der Unbegründetheit des Folgeantrags, des Umstands, dass der BF diesen während der Anhaltung in Schubhaft stellte und noch dazu kein Rechtsmittel dagegen ergriff, ist davon auszugehen, dass er den Folgeantrag zur Umgehung der Abschiebung stellte. 2.2.
  40. Die Feststellung des Bestandes einer rechtskräftigen, durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nämlich einer Rückkehrentscheidung, ist aus den Eintragungen des IZR wie dem Bescheid des BFA vom XXXX .2016 ersichtlich, gegen den kein Rechtsmittel erhoben wurde und dieser daher rechtskräftig ist (Rechtskraftdatum laut IZR: 05.09.2016). Zudem wurde zuletzt auch mit Bescheid des BFA vom XXXX .2023 gegen den BF unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Tunesien für zulässig erklärt und besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakten und aus der Aussage des BF in der Einvernahme zu seinem Folgeantrag am XXXX .2023 (OZ 11,
  41. Prüfungsverfahren).2.2.
  42. Die Feststellung des Bestandes einer rechtskräftigen, durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nämlich einer Rückkehrentscheidung, ist aus den Eintragungen des IZR wie dem Bescheid des BFA vom römisch 40 .2016 ersichtlich, gegen den kein Rechtsmittel erhoben wurde und dieser daher rechtskräftig ist (Rechtskraftdatum laut IZR: 05.09.2016). Zudem wurde zuletzt auch mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2023 gegen den BF unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Tunesien für zulässig erklärt und besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakten und aus der Aussage des BF in der Einvernahme zu seinem Folgeantrag am römisch 40 .2023 (OZ 11,
  43. Prüfungsverfahren). 2.2.
  44. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF sowie der Umstand, dass der BF bis dato im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, erschließt sich einerseits aus dem Inhalt des Strafregisterauszuges, andererseits aus jenem der Sozialversicherung. 2.2.
  45. Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht kooperativ und auch nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Wie bereits dargelegt, hält sich der BF keineswegs an Meldevorschriften, hat sich vielmehr bereits seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen und sich vor den Behörden jahrelang gezielt im Verborgenen gehalten. Schließlich wurde er bei der Einreise aus Italien und dem Versuch nach Deutschland weiterzureisen, um sich dem Zugriff durch die Behörden weiterhin entzogen zu halten, betreten. Er hat auch während der Anhaltung in Schubhaft einen Folgeantrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt, um seine Abschiebung zu verhindern. Ebenso ergibt sich die mangelnde Rückkehrwilligkeit aus ebenjenem Vorverhalten, wobei insbesondere hervorzuheben ist, dass er bestrebt war bzw. ist, nach Deutschland weiterzureisen bzw. nach Italien zurückzukehren, wie er anlässlich seiner Einvernahme am XXXX .2023 selbst darlegte. Auch bei seinen Rückkehrberatungsgesprächen am 04.07.2023 und zuletzt am 07.08.2023 gab er an, nicht rückkehrwillig zu sein (OZ 4, AS 199ff und OZ 5, AS 217ff jeweils im 1 Prüfverfahren), wobei angemerkt, dass beide Besprechungen in arabischer Sprache durchgeführt wurden. Dass der BF – wie er in der Verhandlung am XXXX .2024 angegeben hat – nunmehr gewillt wäre, sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann angesichts des bisherigen, jahrelang gezeigten Verhalten des BF, welches er noch in der Schubhaft durch die Stellung eines unbegründeten Asylfolgeantrages zur Verhinderung der Abschiebung fortsetzte und vor dem Hintergrund des bereits weit fortgeschrittenen Verfahrensstandes nicht angenommen werden. Vielmehr ist dem dazu getätigten Vorbringen zu entnehmen, dass er den scheinbaren Willen zur freiwilligen Rückkehr von einem Verbleib in Freiheit abhängig macht. Damit beabsichtigt der BF jedoch die Behörde und das Gericht zu „erpressen“. Ebenso ergibt sich die mangelnde Rückkehrwilligkeit aus ebenjenem Vorverhalten, wobei insbesondere hervorzuheben ist, dass er bestrebt war bzw. ist, nach Deutschland weiterzureisen bzw. nach Italien zurückzukehren, wie er anlässlich seiner Einvernahme am römisch 40 .2023 selbst darlegte. Auch bei seinen Rückkehrberatungsgesprächen am 04.07.2023 und zuletzt am 07.08.2023 gab er an, nicht rückkehrwillig zu sein (OZ 4, AS 199ff und OZ 5, AS 217ff jeweils im 1 Prüfverfahren), wobei angemerkt, dass beide Besprechungen in arabischer Sprache durchgeführt wurden. Dass der BF – wie er in der Verhandlung am römisch 40 .2024 angegeben hat – nunmehr gewillt wäre, sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann angesichts des bisherigen, jahrelang gezeigten Verhalten des BF, welches er noch in der Schubhaft durch die Stellung eines unbegründeten Asylfolgeantrages zur Verhinderung der Abschiebung fortsetzte und vor dem Hintergrund des bereits weit fortgeschrittenen Verfahrensstandes nicht angenommen werden. Vielmehr ist dem dazu getätigten Vorbringen zu entnehmen, dass er den scheinbaren Willen zur freiwilligen Rückkehr von einem Verbleib in Freiheit abhängig macht. Damit beabsichtigt der BF jedoch die Behörde und das Gericht zu „erpressen“. Wie bereits oben erwähnt, kann allein der Umstand, dass der BF kein Rechtsmittel gegen den, den Asylfolgeantrag abweisenden Bescheid des BFA vom XXXX .2023 erhoben hat, nach dem bisher Gesagten ebenso zu keiner anderen Beurteilung führen. Wie bereits oben erwähnt, kann allein der Umstand, dass der BF kein Rechtsmittel gegen den, den Asylfolgeantrag abweisenden Bescheid des BFA vom römisch 40 .2023 erhoben hat, nach dem bisher Gesagten ebenso zu keiner anderen Beurteilung führen. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. sich in ein anderes Land begeben wird, um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. 2.2.
  46. Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren, insbesondere zur Zusammenarbeit mit der tunesischen Botschaft und der üblichen Dauer von HRZ-Ausstellungen, zu den erfolgreichen HRZ-Ausstellungen und Abschiebungen im Jahr 2023 und zum bisherigen HRZ-Verfahrensablauf betreffend den BF, ergeben sich aus dem Verfahrens- und Gerichtsakt des vorangegangenen Schubhaftüberprüfungsverfahren, insbesondere den dahingehenden Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung am XXXX .03.2024 und den nachgereichten statistischen Unterlagen vom 02.04.2024 (Oz 16). 2.2.
  47. Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren, insbesondere zur Zusammenarbeit mit der tunesischen Botschaft und der üblichen Dauer von HRZ-Ausstellungen, zu den erfolgreichen HRZ-Ausstellungen und Abschiebungen im Jahr 2023 und zum bisherigen HRZ-Verfahrensablauf betreffend den BF, ergeben sich aus dem Verfahrens- und Gerichtsakt des vorangegangenen Schubhaftüberprüfungsverfahren, insbesondere den dahingehenden Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 .03.2024 und den nachgereichten statistischen Unterlagen vom 02.04.2024 (Oz 16). Dass für den BF (trotz Identifikation durch die tunesischen Vertretungsbehörden und Zusage zur Ausstellung eines HRZ am 14.06.2020) bisher kein HRZ ausgestellt wurde, liegt daran, dass er von Juni 2016 bis zur seiner Anhaltung am XXXX .2023 unbekannten Aufenthaltes und für die Behörden nicht greifbar war. Dass eine Abschiebung des BF nach seiner Anhaltung am XXXX .2023 binnen der Gültigkeitsdauer der Zustimmung der Ausstellung eines HRZ bis 14.06.2023 aus organisatorischen Gründen nicht möglich war, folgt der Stellungnahme des BFA vom 26.03.2024 und ist aufgrund der nur kurzen Zeit, die zur Organisation der Rückführung zur Verfügung stand, nachvollziehbar. Dass für den BF (trotz Identifikation durch die tunesischen Vertretungsbehörden und Zusage zur Ausstellung eines HRZ am 14.06.2020) bisher kein HRZ ausgestellt wurde, liegt daran, dass er von Juni 2016 bis zur seiner Anhaltung am römisch 40 .2023 unbekannten Aufenthaltes und für die Behörden nicht greifbar war. Dass eine Abschiebung des BF nach seiner Anhaltung am römisch 40 .2023 binnen der Gültigkeitsdauer der Zustimmung der Ausstellung eines HRZ bis 14.06.2023 aus organisatorischen Gründen nicht möglich war, folgt der Stellungnahme des BFA vom 26.03.2024 und ist aufgrund der nur kurzen Zeit, die zur Organisation der Rückführung zur Verfügung stand, nachvollziehbar. Nach der Anhaltung des BF in Schubhaft wurde für diesen ein Flug für den 04.07.2023 gebucht und die Flugdaten zur Ausstellung eines HRZ der tunesischen Botschaft am 13.06.2023 – somit noch während der ursprünglichen Gültigkeitsdauer der Zusage zur HRZ-Ausstellung vom 14.06.2020 – übermittelt (siehe den in der mündlichen Verhandlung am XXXX .2023 vorgelegten Screenshot sowie die Aussage der Zeugin - OZ 19 im
  48. Prüfungsverfahren). Der Flug für den 04.07.2023 musste jedoch storniert werden, weil die tunesische Botschaft am 29.06.2023 die neuen Modalitäten mitteilte, dass HRZ nunmehr lediglich für Abschiebungen innerhalb eines Jahres nach Identifizierung ausgestellt würden und für den BF trotz der bereits erfolgten Identifizierung am 14.06.2020 aufgrund der neuen Vorgangsweise/n somit der Identifizierungsprozess abermals gestartet werden müsse. Das BFA hat noch am 29.06.2023 die Erlangung eines HRZ beantragt und somit das Identifizierungsverfahren neu eingeleitet. Aufgrund der Folgeantragsstellung des BF am XXXX .2023 musste das HRZ-Verfahren unterbrochen werden (OZ 19 im
  49. Prüfungsverfahren). Aufgrund des Bescheides des BFA vom XXXX 2023 wurde seitens des BFA bereits am 06.10.2023 der Antrag auf Ausstellung eines neuen HRZ samt Formblatt und Fingerabdrücken an die tunesische Botschaft übermittelt (siehe Aktenvorlage vom 26.03.2024 sowie IZR). Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nimmt somit deshalb längere Zeit in Anspruch, weil der BF durch sein bisheriges Verhalten versucht hat, seine Abschiebung zu vereiteln.Nach der Anhaltung des BF in Schubhaft wurde für diesen ein Flug für den 04.07.2023 gebucht und die Flugdaten zur Ausstellung eines HRZ der tunesischen Botschaft am 13.06.2023 – somit noch während der ursprünglichen Gültigkeitsdauer der Zusage zur HRZ-Ausstellung vom 14.06.2020 – übermittelt (siehe den in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2023 vorgelegten Screenshot sowie die Aussage der Zeugin - OZ 19 im
  50. Prüfungsverfahren). Der Flug für den 04.07.2023 musste jedoch storniert werden, weil die tunesische Botschaft am 29.06.2023 die neuen Modalitäten mitteilte, dass HRZ nunmehr lediglich für Abschiebungen innerhalb eines Jahres nach Identifizierung ausgestellt würden und für den BF trotz der bereits erfolgten Identifizierung am 14.06.2020 aufgrund der neuen Vorgangsweise/n somit der Identifizierungsprozess abermals gestartet werden müsse. Das BFA hat noch am 29.06.2023 die Erlangung eines HRZ beantragt und somit das Identifizierungsverfahren neu eingeleitet. Aufgrund der Folgeantragsstellung des BF am römisch 40 .2023 musste das HRZ-Verfahren unterbrochen werden (OZ 19 im
  51. Prüfungsverfahren). Aufgrund des Bescheides des BFA vom römisch 40 2023 wurde seitens des BFA bereits am 06.10.2023 der Antrag auf Ausstellung eines neuen HRZ samt Formblatt und Fingerabdrücken an die tunesische Botschaft übermittelt (siehe Aktenvorlage vom 26.03.2024 sowie IZR). Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nimmt somit deshalb längere Zeit in Anspruch, weil der BF durch sein bisheriges Verhalten versucht hat, seine Abschiebung zu vereiteln. Der Identifizierungsprozess durch die tunesischen Behörden dauert in der Regel vier bis sechs Monate. Wegen der abermaligen Beantragung mit 06.10.2023 relativiert sich die bisherige Schubhaftdauer von etwas mehr als 9 Monaten, weil der „Ausgangspunkt“ für den Lauf der durchschnittlichen Dauer von 4 bis 6 Monaten nunmehr an dem zuletzt genannten Datum zu bemessen ist. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Erlangung eines HRZ innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer nicht möglich wäre. Die HRZ-Ausstellung (nach erfolgter Identifizierung) und die Abschiebung des BF nach Tunesien erscheint daher innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft (maximal 18 Monate) möglich und maßgeblich wahrscheinlich.
  52. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
  53. Die für den vorliegenden Sachverhalt wesentlichen Bestimmungen lauten: § 76 Schubhaft (FPG)Paragraph 76, Schubhaft (FPG)

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." § 77 Gelinderes Mittel (FPG)Paragraph 77, Gelinderes Mittel (FPG)
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 80 Dauer der Schubhaft (FPG)Paragraph 80, Dauer der Schubhaft (FPG)

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde. Paragraph 22 a,

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.

(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. 3.1.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH vom 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH vom 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH vom 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH vom 30.08.2007, 2007/21/0043). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. VwGH vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend VwGH vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche VwGH vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend VwGH vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, Rückführungsrichtlinie umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

§ 22aAbs.

4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage des Verwaltungsaktes durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage des Verwaltungsaktes durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.1.

  1. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung seit XXXX .2023 in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.1.
  2. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung seit römisch 40 .2023 in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2024, G307, wurde zuletzt über die Recht- und Verhältnismäßigkeit der Fortführung der gegenständlichen Schubhaft des BF abgesprochen. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung

§ 32

AVG ergibt sich daher, dass der Ablauf der Vierwochenfrist – gemessen am Zeitpunkt der letzten Verkündung am XXXX .2024 –

§ 22aAbs.

4 erster Satz BFA-VG auf den XXXX .2024 fällt. Mit Ablauf des besagten Tages hätte auch die gerichtliche Entscheidungsfrist geendet.Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2024, G307, wurde zuletzt über die Recht- und Verhältnismäßigkeit der Fortführung der gegenständlichen Schubhaft des BF abgesprochen. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung

Paragraph 32, AVG ergibt sich daher, dass der Ablauf der Vierwochenfrist – gemessen am Zeitpunkt der letzten Verkündung am römisch 40 .2024 –

Paragraph 22 a, Absatz 4, erster Satz BFA-VG auf den römisch 40 .2024 fällt. Mit Ablauf des besagten Tages hätte auch die gerichtliche Entscheidungsfrist geendet. 3.1.

  1. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
  3. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.3.1.5. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. 3.1.

  1. Gegenständlich geht das Gericht weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.
  2. Gegenständlich geht das Gericht weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Dabei ist

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ, vertrauensunwürdig und nicht rückkehrwillig. Er hält sich nicht an Meldevorschriften, hat sich seinem Asylverfahren gezielt durch Untertauchen entzogen, sich jahrelang im Verborgenen aufgehalten und zudem vor den Behörden versteckt. Er reiste in einen anderen Mitgliedstaat, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen und versuchte, über Österreich in einen weiteren Mitgliedstaat zu gelangen. Er hat durch sein Verhalten, insbesondere seinen mehrjährigen Aufenthalt im Verborgenen, die Abschiebung behindert, zudem ist er nicht gewillt, die sich aus der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergebende Ausreiseverpflichtung nach Tunesien zu befolgen und möchte die Abschiebung somit umgehen, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist.Dabei ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ, vertrauensunwürdig und nicht rückkehrwillig. Er hält sich nicht an Meldevorschriften, hat sich seinem Asylverfahren gezielt durch Untertauchen entzogen, sich jahrelang im Verborgenen aufgehalten und zudem vor den Behörden versteckt. Er reiste in einen anderen Mitgliedstaat, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen und versuchte, über Österreich in einen weiteren Mitgliedstaat zu gelangen. Er hat durch sein Verhalten, insbesondere seinen mehrjährigen Aufenthalt im Verborgenen, die Abschiebung behindert, zudem ist er nicht gewillt, die sich aus der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergebende Ausreiseverpflichtung nach Tunesien zu befolgen und möchte die Abschiebung somit umgehen, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt ist.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) besteht und er seine Abschiebung zu behindern bzw. umgehen versucht hat, ist daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG jedenfalls erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) besteht und er seine Abschiebung zu behindern bzw. umgehen versucht hat, ist daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG jedenfalls erfüllt. Der BF stellte im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, obwohl gegen ihn zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, weshalb auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt ist.Der BF stellte im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, obwohl gegen ihn zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, weshalb auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt ist. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hat keine Familienangehörigen und auch keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ist in Österreich nicht beruflich verankert, hat schwarzgearbeitet und keine ausreichenden Mittel, um seine Existenz zu sichern. Ebenso wenig verfügt er über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist daher als äußerst gering zu beurteilen. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG liegen sohin gegenständlich ebenfalls vor.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hat keine Familienangehörigen und auch keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ist in Österreich nicht beruflich verankert, hat schwarzgearbeitet und keine ausreichenden Mittel, um seine Existenz zu sichern. Ebenso wenig verfügt er über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist daher als äußerst gering zu beurteilen. Die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG liegen sohin gegenständlich ebenfalls vor. Sowohl das Vorverhalten des BF als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein besonders hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Der BF hat durch sein Verhalten klar zum Ausdruck gebracht, dass er unwillig ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten in Richtung seiner Heimat zu verlassen und dorthin zurückzukehren. Vielmehr tauchte der BF bereits am 13.06.2016 unter, entzog sich seinem Asylverfahren über Jahre hinweg und damit gezielt dem behördlichen Verfügungsbereich. Er reiste nach Italien und versuchte sodann, über Österreich weiter nach Deutschland zu gelangen, um auch dort einen Asylantrag zu stellen. Er hat aus dem Stande der Schubhaft einen (erfolglosen) Folgeantrag zur Behinderung der Abschiebung gestellt. Es sind im Verfahren keine Anknüpfungspunkte hervorgekommen, wonach sich der BF nunmehr für fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Verfügung hielte. Vielmehr ist aufgrund des bisher vom BF über eine lange Zeitspanne gezeigten Verhaltens anzunehmen, dass er im Falle der Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen bzw. in einen Mitgliedsstaat weiterreisen wird, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.

  1. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Im Falle des BF besteht ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung. Der BF ist zwar in Österreich nicht straffällig geworden, er hat aber durch die unrechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet und Stellung unbegründeter Asylanträge, einen während der Anhaltung in Schubhaft, sowie durch sein Untertauchen und jahrelangen Aufenthalt im Verborgenen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die bestehende Rechtsordnung missbilligt. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich zudem ausreichend klar dargestellt, dass dessen Verbleib im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Ausreise des BF, klar erkennen. Betrachtet man die Interessen des BF an seiner persönlichen Freiheit, zeigt sich, dass aufgrund der fehlenden familiären und sozialen Verankerung in Österreich dem Gewicht des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung ein höherer Stellenwert zuzuschreiben war als einer Entlassung des BF aus der Haft. Der BF konnte somit keine Familienangehörigen, keine Erwerbstätigkeit und keine sozialen Kontakte im Inland vorweisen, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Die persönlichen Interessen des BF wiegen daher weniger schwer als das erhöhte öffentliche Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist, zumal er während seiner Anhaltung in Schubhaft einer medizinischen Kontrolle unterliegt. Der BF wird seit XXXX .2023 in Schubhaft angehalten. Dass er bislang nicht abgeschoben werden konnte, liegt ausschließlich in dessen Verantwortungsbereich. Das BFA hat die Ausstellung eines HRZ trotz unbekannten Aufenthaltes des BF am 31.07.2017 eingeleitet. Der BF wurde in seiner Abwesenheit von den tunesischen Behörden am 14.06.2020 als deren Staatsangehöriger identifiziert und die Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ bis 14.06.2023 erteilt. Da sich der BF vor den Behörden versteckt hielt, konnten bis zu seinem Aufgriff am XXXX .2023 keine weiteren Schritte seitens des BFA zur Ausstellung eines HRZ gesetzt werden. Eine Abschiebung binnen der Gültigkeitsdauer der damaligen Zusage zur Ausstellung eines HRZ war aufgrund der nur in geringem Ausmaß zur Verfügung stehenden Zeit organisatorisch nicht möglich. Dass die damalige Zusage zur Ausstellung eines HRZ nicht zur Außerlandesbringung des BF führte, ist somit allein dem BF zuzuschreiben, zumal er aufgrund seines jahrelangen unbekannten Aufenthalts für die Behörden nicht greifbar war. Der für den 04.07.2023 gebuchte Flug musste aufgrund geänderter Modalitäten der tunesischen Botschaft storniert, ein neuer Identifizierungsprozess für den BF eingeleitet und das sodann am 29.06.2023 neu beantragte HRZ-Verfahren aufgrund der unbegründeten Folgeantragstellung des BF am XXXX .2023 unterbrochen werden. Am 06.10.2023 wurde erneut die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für den BF beantragt. Der Prozess zur HRZ-Ausstellung ist aktuell laufend und werden die Angaben des BF zur Identifizierung in Tunesien geprüft. Die Behörde hat bisher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer iSd § 80 Abs. 1 FPG hingewirkt. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen, vielmehr ist die längere HRZ-Verfahrensdauer dem BF anzulasten, zumal er während seiner Anhaltung in Schubhaft einen unbegründeten Asylantrag stellte, der zur Unterbrechung des HRZ-Verfahrens führte und vor weiteren HRZ-Bemühungen abzuhandeln war. Das Verhalten des BF ist daher jedenfalls kausal für die längere Anhaltung. Die Tatbestände des § 80 Abs. 4 Z 2 und 4 FPG sind somit erfüllt, weshalb die Anhaltung des BF in Schubhaft bis zu 18 Monate möglich ist. Das Identifizierungsverfahren dauert in der Regel vier bis sechs Monate, wobei er bereits von den tunesischen Behörden identifiziert wurde. Sobald eine aktuelle Bestätigung von Seiten der Vertretungsbehörde erfolgt, wird laut Fremdenbehörde das HRZ zu einer bestehenden Flugbuchung ausgestellt und eine Abschiebung binnen vier Wochen durchgeführt werden. Da der BF seit XXXX .2023 in Schubhaft angehalten wird, fehlen somit zur Erreichung der Höchstdauer noch rund 8 ½ weitere Monate. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates und die anschließende Abschiebung des BF innerhalb dieses Zeitraumes sind somit derzeit maßgeblich wahrscheinlich.Der BF wird seit römisch 40 .2023 in Schubhaft angehalten. Dass er bislang nicht abgeschoben werden konnte, liegt ausschließlich in dessen Verantwortungsbereich. Das BFA hat die Ausstellung eines HRZ trotz unbekannten Aufenthaltes des BF am 31.07.2017 eingeleitet. Der BF wurde in seiner Abwesenheit von den tunesischen Behörden am 14.06.2020 als deren Staatsangehöriger identifiziert und die Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ bis 14.06.2023 erteilt. Da sich der BF vor den Behörden versteckt hielt, konnten bis zu seinem Aufgriff am römisch 40 .2023 keine weiteren Schritte seitens des BFA zur Ausstellung eines HRZ gesetzt werden. Eine Abschiebung binnen der Gültigkeitsdauer der damaligen Zusage zur Ausstellung eines HRZ war aufgrund der nur in geringem Ausmaß zur Verfügung stehenden Zeit organisatorisch nicht möglich. Dass die damalige Zusage zur Ausstellung eines HRZ nicht zur Außerlandesbringung des BF führte, ist somit allein dem BF zuzuschreiben, zumal er aufgrund seines jahrelangen unbekannten Aufenthalts für die Behörden nicht greifbar war. Der für den 04.07.2023 gebuchte Flug musste aufgrund geänderter Modalitäten der tunesischen Botschaft storniert, ein neuer Identifizierungsprozess für den BF eingeleitet und das sodann am 29.06.2023 neu beantragte HRZ-Verfahren aufgrund der unbegründeten Folgeantragstellung des BF am römisch 40 .2023 unterbrochen werden. Am 06.10.2023 wurde erneut die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für den BF beantragt. Der Prozess zur HRZ-Ausstellung ist aktuell laufend und werden die Angaben des BF zur Identifizierung in Tunesien geprüft. Die Behörde hat bisher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer iSd Paragraph 80, Absatz eins, FPG hingewirkt. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen, vielmehr ist die längere HRZ-Verfahrensdauer dem BF anzulasten, zumal er während seiner Anhaltung in Schubhaft einen unbegründeten Asylantrag stellte, der zur Unterbrechung des HRZ-Verfahrens führte und vor weiteren HRZ-Bemühungen abzuhandeln war. Das Verhalten des BF ist daher jedenfalls kausal für die längere Anhaltung. Die Tatbestände des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2 und 4 FPG sind somit erfüllt, weshalb die Anhaltung des BF in Schubhaft bis zu 18 Monate möglich ist. Das Identifizierungsverfahren dauert in der Regel vier bis sechs Monate, wobei er bereits von den tunesischen Behörden identifiziert wurde. Sobald eine aktuelle Bestätigung von Seiten der Vertretungsbehörde erfolgt, wird laut Fremdenbehörde das HRZ zu einer bestehenden Flugbuchung ausgestellt und eine Abschiebung binnen vier Wochen durchgeführt werden. Da der BF seit römisch 40 .2023 in Schubhaft angehalten wird, fehlen somit zur Erreichung der Höchstdauer noch rund 8 ½ weitere Monate. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates und die anschließende Abschiebung des BF innerhalb dieses Zeitraumes sind somit derzeit maßgeblich wahrscheinlich. Das BVwG geht sohin davon aus, dass die seit XXXX .2023 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine längere Anhaltedauer und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird.Das BVwG geht sohin davon aus, dass die seit römisch 40 .2023 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine längere Anhaltedauer und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. 3.1.
  2. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kommt schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Aufgrund des Vorverhaltens des BF und seiner damit mangelnden Vertrauenswürdigkeit, insbesondere weil er sich in der Vergangenheit seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen hat, sich jahrelang gezielt vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten hat, der BF bereits nach Italien gereist ist, versuchte über Österreich nach Deutschland weiterzureisen und er auch während der Anhaltung in Schubhaft einen unbegründeten Asylantrag zur Verhinderung der Abschiebung gestellt hat, wird die Anordnung eines gelinderen Mittels zur Sicherung der Abschiebung nicht als zielführend eingestuft, zeigte der BF damit auf, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nützen, um eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Es besteht daher die besonders erhöhte Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens des BF und können daher auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Erneut wird darauf hingewiesen, dass sich der BF bereits seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen hat und er aufgrund des laufenden Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit der baldigen Abschiebung umso mehr rechnen muss. Die Anhaltung des BF ist daher notwendig, um seine Abschiebung zu sichern. Es ist daher nicht zu erwarten, dass er durch die Verpflichtung einem gelinderen Mittel nachzukommen, dazu verhalten werden könnte, sich der Behörde zur Verfügung zu halten.3.1.
  3. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kommt schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Aufgrund des Vorverhaltens des BF und seiner damit mangelnden Vertrauenswürdigkeit, insbesondere weil er sich in der Vergangenheit seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen hat, sich jahrelang gezielt vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten hat, der BF bereits nach Italien gereist ist, versuchte über Österreich nach Deutschland weiterzureisen und er auch während der Anhaltung in Schubhaft einen unbegründeten Asylantrag zur Verhinderung der Abschiebung gestellt hat, wird die Anordnung eines gelinderen Mittels zur Sicherung der Abschiebung nicht als zielführend eingestuft, zeigte der BF damit auf, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nützen, um eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Es besteht daher die besonders erhöhte Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens des BF und können daher auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Erneut wird darauf hingewiesen, dass sich der BF bereits seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen hat und er aufgrund des laufenden Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit der baldigen Abschiebung umso mehr rechnen muss. Die Anhaltung des BF ist daher notwendig, um seine Abschiebung zu sichern. Es ist daher nicht zu erwarten, dass er durch die Verpflichtung einem gelinderen Mittel nachzukommen, dazu verhalten werden könnte, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. 3.
  4. Zu den Einwänden der Rechtsvertretung in deren Stellungnahme wie der Verhandlung wird ausgeführt: Wenn in der Stellungnahme auf Seite 2 vermeint wird, das Bundesamt habe trotz Kenntnis des Inhalts der beiden Rückkehrberatungsprotokolle vom 04.07.2023 und 07.08.2023 keine Verfahrensschritte gesetzt, bleibt einerseits offen, welche Maßnahmen und in welche Richtung aus der Sicht des BF seitens der Behörde hätten gesetzt werden sollen. Andererseits wurden von der Fremdenbehörde sehr wohl – und zwar mehrere – Schritte in Richtung Erlangung eines HRZ gesetzt. So musste das HRZ-Verfahren am 12.08.2023 unterbrochen werden und stellte das BFA am 06.10.2023 an die tunesische Vertretungsbehörde einen neuen Antrag auf Erlangung eines Ersatzreisedokuments. Zu beachten ist ferner, dass der neue Konsul – wie bereits oben festgehalten, dem BFA am 29.06.2023 – der Fachabteilung des BFA für HRZ die neuen Modalitäten im HRZ-Verfahren zur Kenntnis brachte, nämlich, dass der Identifizierungsprozess für den BF mangels Abschiebung binnen eines Jahres nach Identifizierung neu gestartet werden müsse. Des Weiteren drängte das BFA die Botschaft seither in 5 Urgenzen zur Ausstellung des HRZ. Die RV zeigte ferner nicht auf, welcher „Zeitgewinn“ sich durch zusätzliche Handlungen des BFA ergeben hätten sollen.Die Regierungsvorlage zeigte ferner nicht auf, welcher „Zeitgewinn“ sich durch zusätzliche Handlungen des BFA ergeben hätten sollen. Es ist zwar richtig, dass eine fehlende Ausreisewilligkeit, wie im Erkenntnis des VwGH vom 23.09.2010, Zahl 2009/21/0280, hervorgehoben, keine Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt. Dieser Umstand vermag jedoch für sich allein den Bestand der erheblichen Fluchtgefahr des BF nicht zu beseitigen. So erwuchs die erste negative Asylentscheidung des BFA am 05.09.2016 in Rechtskraft und war der BF seit diesem Zeitpunkt bis zu seiner Anhaltung am XXXX .2023 nicht mehr greifbar. Damit verstieß er gegen die in § 15c Abs. 1 AsylG mittelbar normierte Pflicht, sich während des Asylverfahrens innerhalb des „zugewiesenen“ Bundeslandes aufzuhalten. Daraus ergibt sich schon aber dem Sinn nach, dass eine Verlegung des Wohnsitzes außerhalb Österreichs untersagt ist. Dem vom BF in der Verhandlung am XXXX .2024 gemachte Aussage, er habe nicht gewusst, von der Fremdenbehörde gesucht zu werden, ist entgegenzuhalten, dass ihm bereits im Asylverfahren zur Kenntnis gebracht wurde, er dürfe Österreich nicht verlassen. Demgemäß hat er – schon aufgrund der Dauer seiner Abwesenheit – massiv gegen die in § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG vorgesehene – Melde- und Mitwirkungspflicht verstoßen. Auf Unwissenheit konnte sich der BF somit nicht berufen. Im Übrigen ist – vor allem in Bezug auf die Existenz der erheblichen Fluchtgefahr – in Anschlag zu bringen, dass der BF rund 8 Jahre lang nicht greifbar war, wobei er während dieser Zeitspanne auch nach Italien reiste und dort „schwarz“ arbeitete.Es ist zwar richtig, dass eine fehlende Ausreisewilligkeit, wie im Erkenntnis des VwGH vom 23.09.2010, Zahl 2009/21/0280, hervorgehoben, keine Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt. Dieser Umstand vermag jedoch für sich allein den Bestand der erheblichen Fluchtgefahr des BF nicht zu beseitigen. So erwuchs die erste negative Asylentscheidung des BFA am 05.09.2016 in Rechtskraft und war der BF seit diesem Zeitpunkt bis zu seiner Anhaltung am römisch 40 .2023 nicht mehr greifbar. Damit verstieß er gegen die in Paragraph 15 c, Absatz eins, AsylG mittelbar normierte Pflicht, sich während des Asylverfahrens innerhalb des „zugewiesenen“ Bundeslandes aufzuhalten. Daraus ergibt sich schon aber dem Sinn nach, dass eine Verlegung des Wohnsitzes außerhalb Österreichs untersagt ist. Dem vom BF in der Verhandlung am römisch 40 .2024 gemachte Aussage, er habe nicht gewusst, von der Fremdenbehörde gesucht zu werden, ist entgegenzuhalten, dass ihm bereits im Asylverfahren zur Kenntnis gebracht wurde, er dürfe Österreich nicht verlassen. Demgemäß hat er – schon aufgrund der Dauer seiner Abwesenheit – massiv gegen die in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG vorgesehene – Melde- und Mitwirkungspflicht verstoßen. Auf Unwissenheit konnte sich der BF somit nicht berufen. Im Übrigen ist – vor allem in Bezug auf die Existenz der erheblichen Fluchtgefahr – in Anschlag zu bringen, dass der BF rund 8 Jahre lang nicht greifbar war, wobei er während dieser Zeitspanne auch nach Italien reiste und dort „schwarz“ arbeitete. Dem auf Seite 5 der Stellungnahme gemachten Vorbringen, es sei keine Verzögerung von Seiten des BF argumentierbar, ist zu erwidern, dass die Verantwortung für die entfallene, am 04.07.2023 geplante Abschiebung sehr wohl beim BF lag, weil es wegen seines späten Aufgriffs am XXXX .2023 aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich war, innerhalb einer Zeitspanne von nur XXXX Tagen – das HRZ galt bis 14.06.2023 – dessen Rückführung zu veranlassen. Dem auf Seite 5 der Stellungnahme gemachten Vorbringen, es sei keine Verzögerung von Seiten des BF argumentierbar, ist zu erwidern, dass die Verantwortung für die entfallene, am 04.07.2023 geplante Abschiebung sehr wohl beim BF lag, weil es wegen seines späten Aufgriffs am römisch 40 .2023 aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich war, innerhalb einer Zeitspanne von nur römisch 40 Tagen – das HRZ galt bis 14.06.2023 – dessen Rückführung zu veranlassen. Was die von der RV ins Treffen geführte, vermeintlich fehlende Anleitung des BF zur Mitwirkungspflicht betrifft, ist dieser zwar zuzugestehen, dass es in der Regel eines dahingehenden konkreten Auftrags an den BF – entweder in Form eines Bescheides nach § 46 Abs. 2b FrPolG 2005 oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung – durch das BFA bedarf (Ra 2021/21/0154 vom 29.06.2023), aber eben – wie der VwGH in der zugrundeliegenden Entscheidung betonte, eben nur in der Regel und, wenn dieses Gebot besteht, auf verschiedene Arten. Doch ist die Regelung des § 46 Abs. 2 FPG von jener des Abs. 2a leg cit. Insofern zu unterscheiden, als dann, wenn das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch macht, der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen hat, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft d

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