← Österreich

{'item': 'G312 2279690-1'}

Obsah (5)§ 67§ 66§ 53a§ 55§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2024 GeschäftszahlG312 2279690-1 Spruch, G312 2279690-1/17Z IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 67FPG lautet:

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Der mit „Aufenthaltsverbot“

Paragraph 67, FPG lautet:,

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Der mit „Ausweisung“

§ 66

FPG lautet:Der mit „Ausweisung“

Paragraph 66, FPG lautet:

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“

§ 53a

NAG lautet auszugsweise:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“

Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise:

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…) Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“

§ 55

NAG lautet auszugsweise:Monate“

Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise: (…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…) Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“

§ 9Abs.

1 bis 3 BFA-VG lautet: Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist., Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.1.
  1. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen ist, ist als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu qualifizieren. Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen ist, ist als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu qualifizieren. Der BF ist auf Grund seiner aufrechten Ehe, da seine Ehefrau, welche über die kroatische Staatsbürgerschaft verfügt, von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG und fällt somit in den Anwendungsbereich des § 67 FPG. Der BF ist auf Grund seiner aufrechten Ehe, da seine Ehefrau, welche über die kroatische Staatsbürgerschaft verfügt, von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG und fällt somit in den Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG. Entsprechend den Feststellungen konnte der BF keinen ununterbrochenen, zumindest fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet nachweisen, zumal er sich seit Jänner 2020 durchgehend in Österreich aufhält und nachweislich in Österreich im Jänner 2023 straffällig geworden ist. Da der BF die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist.Da der BF die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN). Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wurde der BF zunächst am XXXX wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB sowie der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen, verurteilt. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wurde der BF zunächst am römisch 40 wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB sowie der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen, verurteilt. Dem rechtskräftigen Urteil lag zugrunde, dass der BF sowohl am XXXX als auch am XXXX Beamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben schwer am Körperverletzte. Dem rechtskräftigen Urteil lag zugrunde, dass der BF sowohl am römisch 40 als auch am römisch 40 Beamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben schwer am Körperverletzte. Diese bedingte Strafnachsicht vermochte den BF jedoch nicht davon abzuhalten, die gleiche Straftat bereits am XXXX erneut zu begehen und wurde er hierfür ein zweites Mal wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie der schweren Körperverletzung verurteilt. Diese bedingte Strafnachsicht vermochte den BF jedoch nicht davon abzuhalten, die gleiche Straftat bereits am römisch 40 erneut zu begehen und wurde er hierfür ein zweites Mal wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie der schweren Körperverletzung verurteilt. Der BF hat somit während eines überschaubaren Zeitraumes im Bundesgebiet drei Mal versucht sich einer Amtshandlung zu widersetzen und dabei die einschreitenden Polizeibeamten schwer am Körper verletzt. Das damit einhergehende Persönlichkeitsbild des BF weist somit eindeutig auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber der österreichischen Rechtsordnung sowie auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und der die Gesetze vollziehenden Organe hin. Bei den vom BF begangenen Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens, besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten, dass sich im gegenständlichen Fall insbesondere auch in den im Rahmen der Personenfeststellung gesetzten Vergehen gegen Staatsorgane widerspiegelt. Der BF hat damit wesentlichen Interessen der Betroffenen aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich sozialen Frieden und Achtung der Exekutive, zuwidergehandelt. Gerade im Hinblick auf den ihm zur Last gelegten Widerstand gegen die Staatsgewalt gilt festzuhalten, dass dieser ein Sonderfall der Nötigung darstellt, wobei der Grundtatbestand mit höherer Strafe als nach § 105 bedroht ist. Dadurch kommt der besondere Schutz zum Ausdruck, den der österreichische Gesetzgeber der Durchsetzung und der Freiheit des Staatswillens (in Form von Amtshandlungen) sowie den zur Umsetzung dieses Willens berufenen Organen zukommen lassen will (vgl. Danek/Mann in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 269, Rz 1 (Stand 1.8.2018, rdb.at)) und hat der BF diesen Interessen massiv zuwidergehandelt. Auch in Bezug auf die Verurteilung des BF nach 84 Abs. 2 StGB gilt es zudem anzuführen, dass das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hoch zu veranschlagen ist (vgl. VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191) und hat er wiederholt das öffentliche Interesse an der Unterbindung von Gewaltkriminalität hervorgehoben (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN). Die Verhinderung von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen stellt demnach ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (vgl. VwGH 09.11.2009, 2006/18/0318).Bei den vom BF begangenen Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens, besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten, dass sich im gegenständlichen Fall insbesondere auch in den im Rahmen der Personenfeststellung gesetzten Vergehen gegen Staatsorgane widerspiegelt. Der BF hat damit wesentlichen Interessen der Betroffenen aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich sozialen Frieden und Achtung der Exekutive, zuwidergehandelt. Gerade im Hinblick auf den ihm zur Last gelegten Widerstand gegen die Staatsgewalt gilt festzuhalten, dass dieser ein Sonderfall der Nötigung darstellt, wobei der Grundtatbestand mit höherer Strafe als nach Paragraph 105, bedroht ist. Dadurch kommt der besondere Schutz zum Ausdruck, den der österreichische Gesetzgeber der Durchsetzung und der Freiheit des Staatswillens (in Form von Amtshandlungen) sowie den zur Umsetzung dieses Willens berufenen Organen zukommen lassen will vergleiche Danek/Mann in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 269,, Rz 1 (Stand 1.8.2018, rdb.at)) und hat der BF diesen Interessen massiv zuwidergehandelt. Auch in Bezug auf die Verurteilung des BF nach 84 Absatz 2, StGB gilt es zudem anzuführen, dass das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hoch zu veranschlagen ist vergleiche VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191) und hat er wiederholt das öffentliche Interesse an der Unterbindung von Gewaltkriminalität hervorgehoben vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN). Die Verhinderung von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen stellt demnach ein Grundinteresse der Gesellschaft dar vergleiche VwGH 09.11.2009, 2006/18/0318). Ebenso sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Auch wenn sich der BF immer geständig zeigte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er bereits kurz nach der vorangegangenen Verurteilung neuerlich straffällig wurde, was unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des BF offenkundig keine Wirkung zeigte.Ebenso sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Auch wenn sich der BF immer geständig zeigte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er bereits kurz nach der vorangegangenen Verurteilung neuerlich straffällig wurde, was unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des BF offenkundig keine Wirkung zeigte. Wegen des äußerst kurzen Zeitraumes, der zwischen den Verurteilungen liegt, lässt sich dem BF ein ihn exkulpierendes Wohlverhalten nicht unterstellen. Das persönliche Verhalten des BF stellt somit eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Das persönliche Verhalten des BF stellt somit eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG. Der BF wurde zuletzt am 05.07.2023 von einem österreichischen Strafgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt und befand sich von XXXX bis XXXX in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX . Derzeit befindet er sich aufgrund der Uneinbringlichkeit von Geldstrafen im Polizeianhaltezentrum XXXX . Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG. Der BF wurde zuletzt am 05.07.2023 von einem österreichischen Strafgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt und befand sich von römisch 40 bis römisch 40 in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 . Derzeit befindet er sich aufgrund der Uneinbringlichkeit von Geldstrafen im Polizeianhaltezentrum römisch 40 . Das erkennende Gericht lässt das reumütige Geständnis in der Strafverhandlung sowie den Beschwerdeeinwand, wonach der BF seine Tathandlungen bereue, ebenso wenig unberücksichtigt, wie den Umstand, dass er vorzeitig entlassen wurde. Allerdings führt die nunmehr in der Beschwerde bekundete Reue nicht zu einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lang er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Der BF wird den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierte Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen. Im Lichte der vorgenannten Judikatur ist durch den erst vor kurzem beendeten Haftaufenthalt mit XXXX und der derzeitigen justiziellen Anhaltung im Polizeianhaltezentrum XXXX dem BF somit noch kein positiver Gesinnungswandel zu attestieren. Das erkennende Gericht lässt das reumütige Geständnis in der Strafverhandlung sowie den Beschwerdeeinwand, wonach der BF seine Tathandlungen bereue, ebenso wenig unberücksichtigt, wie den Umstand, dass er vorzeitig entlassen wurde. Allerdings führt die nunmehr in der Beschwerde bekundete Reue nicht zu einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lang er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Der BF wird den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierte Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen. Im Lichte der vorgenannten Judikatur ist durch den erst vor kurzem beendeten Haftaufenthalt mit römisch 40 und der derzeitigen justiziellen Anhaltung im Polizeianhaltezentrum römisch 40 dem BF somit noch kein positiver Gesinnungswandel zu attestieren. Ungeachtet dessen war hier hervorzuheben, dass der BF in der mündlichen Verhandlung insbesondere seine Alkoholsucht für seine Straftaten anführte, ohne auf seine eigene Schuld näher einzugehen. So lässt der BF völlig außer Acht, dass die Entscheidung zu den Taten dennoch seinem freien Willen entsprungen sind und er sohin für sein Handeln allein verantwortlich ist und genügt sein Vorbringen, dass er zuvor kein Ziel im Leben gehabt und den falschen Weg gewählt habe sowie sein Verweis auf die Absolvierung einer Suchtberatung sowie eines Anti-Gewalt-Training nicht hin, um dessen Wohlverhalten in Zukunft zu beweisen. So ist auch festzuhalten, dass den vom BF in Vorlage gebrachten Unterlagen einzig entnommen werden kann, dass er eine (Sucht)beratung und -betreuung nicht jedoch eine Suchttherapie (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0185-6: wo der VwGH eine Differenzierung zwischen Therapie und Beratung vornimmt) absolvierte. Darüber hinaus indiziert eine laufende Betreuung bzw. Beratung des BF dessen weiterhin Bestand habende Alkoholabhängigkeit und dessen möglichen Rückfall im Falle des Abbruches dieser. Ungeachtet dessen war hier hervorzuheben, dass der BF in der mündlichen Verhandlung insbesondere seine Alkoholsucht für seine Straftaten anführte, ohne auf seine eigene Schuld näher einzugehen. So lässt der BF völlig außer Acht, dass die Entscheidung zu den Taten dennoch seinem freien Willen entsprungen sind und er sohin für sein Handeln allein verantwortlich ist und genügt sein Vorbringen, dass er zuvor kein Ziel im Leben gehabt und den falschen Weg gewählt habe sowie sein Verweis auf die Absolvierung einer Suchtberatung sowie eines Anti-Gewalt-Training nicht hin, um dessen Wohlverhalten in Zukunft zu beweisen. So ist auch festzuhalten, dass den vom BF in Vorlage gebrachten Unterlagen einzig entnommen werden kann, dass er eine (Sucht)beratung und -betreuung nicht jedoch eine Suchttherapie vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0185-6: wo der VwGH eine Differenzierung zwischen Therapie und Beratung vornimmt) absolvierte. Darüber hinaus indiziert eine laufende Betreuung bzw. Beratung des BF dessen weiterhin Bestand habende Alkoholabhängigkeit und dessen möglichen Rückfall im Falle des Abbruches dieser. Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass das in den genannten Verurteilungen zum Ausdruck kommende Fehlverhalten des BF unzweifelhaft eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen, konkret des sozialen Friedens, der Achtung der Exekutive sowie der körperlichen Unversehrtheit von Personen, darstellt. Durch diese Tat brachte der BF deutlich sowohl seinen mangelnden Respekt gegenüber den österreichischen Gesetzen vollziehenden Organen als auch eine hohe Gewaltbereitschaft zum Ausdruck. Vom BF geht somit eine signifikante Gefahr für die öffentliche Ordnung aus. Die belangte Behörde ging somit aufgrund der Verurteilungen des BF unter Berücksichtigung der Art und Schwere seiner Straftaten, dem Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt und seinem Gesamtverhalten zu Recht von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, welche ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. In weiterer Folge bleibt zu prüfen, ob die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.In weiterer Folge bleibt zu prüfen, ob die gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können. Durch den Aufenthalt seiner in Österreich lebenden Ehefrau verfügt der BF zweifelsfrei über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF iSd Art. 8 EMRK dar.Durch den Aufenthalt seiner in Österreich lebenden Ehefrau verfügt der BF zweifelsfrei über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF iSd Artikel 8, EMRK dar. Hier ist jedoch zunächst auszuführen, dass auch diese familiären Bezüge den BF von der Begehung strafbarer Handlungen nicht abzuhalten vermochten. Vielmehr nahm er in Kauf, dass im Fall der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes seine Beziehung zu seiner Ehefrau erschüttert wird, was wiederum eine Relativierung seiner familiären Bindungen in Österreich zur Folge hat. Die familiäre Beziehung des BF im Bundesgebiet haben durch die von ihm begangenen Delikte auch eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren, zumal er ihretwegen bereits vier Monate in Strafhaft verbracht hat und sich auch derzeit aufgrund der Uneinbringlichkeit von Geldstrafen im Polizeianhaltezentrum Innsbruck befindet. Der BF ist zwar bereits seit XXXX verheiratet, jedoch wird nicht verkannt, dass insgesamt lediglich für etwa 3,5 Jahre (von XXXX bis zu seiner Haft im XXXX ) ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Ehefrau bestanden hat. Auch die vorgebrachten Besuche der Ehefrau des BF während des aufrechten Strafvollzuges vermochten in ihrer Intensität aufgrund deren Einschränkungen hinsichtlich Dauer und Anzahl (vgl. §§ 93 f StVG) keinesfalls an solche in Freiheit heranzureichen, insbesondere da die Besuche seiner Ehefrau lediglich in Anwesenheit einer Begleitung stattfanden (vgl. Verhandlungsschrift S. 15).Die familiäre Beziehung des BF im Bundesgebiet haben durch die von ihm begangenen Delikte auch eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren, zumal er ihretwegen bereits vier Monate in Strafhaft verbracht hat und sich auch derzeit aufgrund der Uneinbringlichkeit von Geldstrafen im Polizeianhaltezentrum Innsbruck befindet. Der BF ist zwar bereits seit römisch 40 verheiratet, jedoch wird nicht verkannt, dass insgesamt lediglich für etwa 3,5 Jahre (von römisch 40 bis zu seiner Haft im römisch 40 ) ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Ehefrau bestanden hat. Auch die vorgebrachten Besuche der Ehefrau des BF während des aufrechten Strafvollzuges vermochten in ihrer Intensität aufgrund deren Einschränkungen hinsichtlich Dauer und Anzahl vergleiche Paragraphen 93, f StVG) keinesfalls an solche in Freiheit heranzureichen, insbesondere da die Besuche seiner Ehefrau lediglich in Anwesenheit einer Begleitung stattfanden vergleiche Verhandlungsschrift S. 15). Trotz der gesundheitlichen Einschränkung seiner Ehefrau in Form einer Agoraphobie mit Panikstörung ist es für das Gericht nicht ersichtlich, dass diese auf die Anwesenheit des BF im Bundesgebiet in besonderem Maße angewiesen wäre, insbesondere da er sich ohnehin derzeit in justizieller Anhaltung befindet und seine Ehefrau gleichzeitig durch einen psychosozialen Dienst unterstützt wird. Auch die als Zeugin einvernommene Ehefrau brachte auf die Frage, inwiefern sie der BF pflege, lediglich vor, dass er einkaufen gehe und sie im Haushalt unterstütze. Schließlich war festzuhalten, dass sowohl der Vater als auch zwei Geschwister der Ehefrau in Österreich leben (vgl. Verhandlungsschrift S.13), weshalb davon auszugehen war, dass ihre Pflege bzw. Betreuung ebenso durch diese übernommen werden kann. Dass die Ehefrau des BF dadurch ohne ihn „nicht zurecht“ komme (vgl. Verhandlungsschrift S.10) ist daher nicht glaubhaft. Zudem bezieht seine Ehefrau eine Rehapension, sodass zwischen ihr und dem BF auch keine wirtschaftliche oder wechselseitige Abhängigkeit besteht. Dem BF steht es ungeachtet dessen offen, seine Ehefrau aus Bosnien und Herzegowina finanziell zu unterstützen. Trotz der gesundheitlichen Einschränkung seiner Ehefrau in Form einer Agoraphobie mit Panikstörung ist es für das Gericht nicht ersichtlich, dass diese auf die Anwesenheit des BF im Bundesgebiet in besonderem Maße angewiesen wäre, insbesondere da er sich ohnehin derzeit in justizieller Anhaltung befindet und seine Ehefrau gleichzeitig durch einen psychosozialen Dienst unterstützt wird. Auch die als Zeugin einvernommene Ehefrau brachte auf die Frage, inwiefern sie der BF pflege, lediglich vor, dass er einkaufen gehe und sie im Haushalt unterstütze. Schließlich war festzuhalten, dass sowohl der Vater als auch zwei Geschwister der Ehefrau in Österreich leben vergleiche Verhandlungsschrift S.13), weshalb davon auszugehen war, dass ihre Pflege bzw. Betreuung ebenso durch diese übernommen werden kann. Dass die Ehefrau des BF dadurch ohne ihn „nicht zurecht“ komme vergleiche Verhandlungsschrift S.10) ist daher nicht glaubhaft. Zudem bezieht seine Ehefrau eine Rehapension, sodass zwischen ihr und dem BF auch keine wirtschaftliche oder wechselseitige Abhängigkeit besteht. Dem BF steht es ungeachtet dessen offen, seine Ehefrau aus Bosnien und Herzegowina finanziell zu unterstützen. Die einvernommene Ehefrau des BF gab in der Beschwerdeverhandlung auf der anderen Seite an, dass sich die eigenen Probleme des BF auf sie selbst in Form von Unruhe, Stress und Angst auswirken und sie auch eine Verschlechterung ihrer Erkrankung erkenne, wenn die Alkoholfälle des BF auftreten, in dem sie anfange zu zittern und Schweißausbrüche bekomme (vgl. Verhandlungsschrift S. 14). Dem Akt war weiters zu entnehmen, dass der BF offenbar unter Alkoholeinfluss auch gewalttätig gegenüber seiner Ehefrau war, weshalb im Jänner 2023 über ihn auch ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG verhängt wurde. Die Ehefrau des BF konnte sich schließlich auch nicht erklären, warum auch ihre eigene Angst nicht ausreichend für den BF war, seinen Alkoholkonsum zu reduzieren (vgl. Verhandlungsschrift S. 16).Die einvernommene Ehefrau des BF gab in der Beschwerdeverhandlung auf der anderen Seite an, dass sich die eigenen Probleme des BF auf sie selbst in Form von Unruhe, Stress und Angst auswirken und sie auch eine Verschlechterung ihrer Erkrankung erkenne, wenn die Alkoholfälle des BF auftreten, in dem sie anfange zu zittern und Schweißausbrüche bekomme vergleiche Verhandlungsschrift S. 14). Dem Akt war weiters zu entnehmen, dass der BF offenbar unter Alkoholeinfluss auch gewalttätig gegenüber seiner Ehefrau war, weshalb im Jänner 2023 über ihn auch ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG verhängt wurde. Die Ehefrau des BF konnte sich schließlich auch nicht erklären, warum auch ihre eigene Angst nicht ausreichend für den BF war, seinen Alkoholkonsum zu reduzieren vergleiche Verhandlungsschrift S. 16). Im Ergebnis geht das Vorbringen des BF, dass seine Ehefrau derart von ihm abhängig sei, dass ein Überwiegen seiner persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den entgegenstehenden öffentlichen Interessen anzunehmen wäre, insbesondere aufgrund der in Österreich tatsächlich in Anspruch genommen Betreuungsmöglichkeiten aber auch aufgrund der negativen Auswirkungen seines eigenen Verhaltens auf seine Ehefrau, ins Leere. Die Rückkehr des BF nach Bosnien und Herzegowina muss zudem nicht unweigerlich mit einem Abbruch der Beziehung zur in Österreich verbleibenden Ehefrau einhergehen. Vielmehr wird er diese durch die Nutzung von modernen Kommunikationsmitteln (Telefon, Internet, …) oder wechselseitigen Besuchsfahrten aufrechterhalten können. Zur Integration des BF war auszuführen, dass er weder Nachweise über besuchte Deutschkurse oder abgelegte Deutschprüfungen vorgelegt noch in Österreich an Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat. Seine Deutschkenntnisse sind daher auf keinen Fall derart, dass diesen bei der gegenständlichen Interessensabwägung zugunsten des BF besonderes Gewicht beigemessen werden konnte. An dieser Stelle wird auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 6.11.2009, 2008/18/0720; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Eine integrative und nachhaltige Verfestigung des BF in Österreich besteht demnach trotz seines rund vier Jahre andauernden durchgehenden Aufenthaltes nicht. Zur Integration des BF war auszuführen, dass er weder Nachweise über besuchte Deutschkurse oder abgelegte Deutschprüfungen vorgelegt noch in Österreich an Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat. Seine Deutschkenntnisse sind daher auf keinen Fall derart, dass diesen bei der gegenständlichen Interessensabwägung zugunsten des BF besonderes Gewicht beigemessen werden konnte. An dieser Stelle wird auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 6.11.2009, 2008/18/0720; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Eine integrative und nachhaltige Verfestigung des BF in Österreich besteht demnach trotz seines rund vier Jahre andauernden durchgehenden Aufenthaltes nicht. Schließlich waren die Angaben des BF im Rahmen der behördlichen Einvernahme am 07.09.2023 hervorzuheben, wonach ihn – mit Ausnahme seiner Ehefrau – nichts an Österreich binde, woraus sich ebenso ergab, dass seine Integration in Österreich als geringfügig einzustufen ist. Demgegenüber kann nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des BF zu Bosnien und Herzegowina ausgegangen werden, zumal er dort geboren wurde, dort erwerbstätig war, den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens dort verbrachte und nach wie vor die Landessprache spricht. Auch beide Eltern sowie die Schwestern des BF leben noch in Bosnien und Herzegowina. Der BF wird bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina somit mit ihnen Kontakt aufnehmen und von diesen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch (emotionale) Unterstützung erfahren können. Dem BF ist es daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls möglich und zumutbar, sich wieder in Bosnien und Herzegowina niederzulassen. Zudem ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es dem BF nicht verwehrt ist, nach Ablauf des gegen ihn verhängten, befristeten Aufenthaltsverbotes bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Zum Gesundheitszustand des BF ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sich aus den Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. (vgl. VwGH 25.3.2021, Ra 2021/20/0062 bis 0064, mwN).Zum Gesundheitszustand des BF ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sich aus den Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. vergleiche VwGH 25.3.2021, Ra 2021/20/0062 bis 0064, mwN). Im vorliegenden Fall kann bei einer Alkoholabhängigkeit nicht von einer „schweren Erkrankung“ im Sinne angeführter VwGH-Judikatur ausgegangen werden. Nach amtsbekannten aktuellen Länderinformationen hat der BF daher im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Form einer rezidivierend depressiven Erkrankung mit kombinierter Alkohol- und Kokaingebrauchsstörung in Bosnien und Herzegowina die Möglichkeit, bei (psychisch) schlechtem bzw. verschlechtertem Gesundheitszustand medizinische Versorgung bzw. entsprechende Behandlungsmöglichkeiten zu erhalten. Dass die Behandlung in Bosnien und Herzegowina nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. (Fall D. v. the United Kingdom). Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten. Daher ist die belangte Behörde zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten. Daher ist die belangte Behörde zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. Eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes kommt daher gegenständlich nicht in Betracht. Die von der belangten Behörde gewählte Befristung des Aufenthaltsverbotes erweist sich auch angesichts der wiederholten einschlägigen Verurteilungen des BF, sich an gültige Normen zu handeln, im konkreten Fall, gemessen an der negativen Gefährlichkeitsprognose des BF, als verhältnismäßig. Ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ist auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls notwendig, um der vom BF ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich wirksam begegnen zu können und erscheint dieser Zeitraum letztlich auch erforderlich, damit der BF die Zeit zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nützen kann. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.
  2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Dem BF wurde mit dem angefochtenen Bescheid ohnehin gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt. Dem BF wurde mit dem angefochtenen Bescheid ohnehin gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G312.2279690.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.