4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 05.10.2023, VSNR: XXXX , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) als geschäftsführende Gesellschafterin der kammerzugehörigen XXXX GmbH bis XXXX der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
1 Z 3 GSVG unterliege. Mit Bescheid vom 05.10.2023, VSNR: römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) als geschäftsführende Gesellschafterin der kammerzugehörigen römisch 40 GmbH bis römisch 40 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unterliege. Zusammenfassend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass für die BF am XXXX ein Antrag auf Löschung/Widerruf als Geschäftsführerin der GmbH im Firmenbuch eingelangt sei, weshalb die Pflichtversicherung
1 Z 3 GSVG bis zum XXXX bestanden habe. Zusammenfassend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass für die BF am römisch 40 ein Antrag auf Löschung/Widerruf als Geschäftsführerin der GmbH im Firmenbuch eingelangt sei, weshalb die Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG bis zum römisch 40 bestanden habe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 10.10.2023 datierte Beschwerde. Begründet wurde diese vor allem damit, dass das Ende der Pflichtversicherung der BF in der Pensions- und Krankenversicherung richtigerweise mit XXXX zu enden habe, zumal sie laut Abtretungsvertrag von XXXX sämtlich ihr gehörigen Geschäftsanteile an der GmbH an XXXX abgetreten habe, wobei im gleichen Vertrag vereinbart worden sei, dass die Abtretung mit Unterfertigung des Vertrags, sohin mit XXXX , rechtswirksam sei. Die Gesellschafterstellung der BF habe damit am XXXX geendet. Weiters sei sie mit Umlaufbeschluss vom XXXX mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführerin abberufen worden. An diesem Tag sei zudem der Firmenbuchantrag vom neuen Geschäftsführer der GmbH notariell beglaubigt unterfertigt worden. Die offensichtliche Auffassung der belangten Behörde, dass es darauf ankomme, wann der Antrag auf Austritt der BF als geschäftsführende Gesellschafterin beim Firmenbuchgericht eingebracht werde, sei aus ihrer Sicht verfehlt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 10.10.2023 datierte Beschwerde. Begründet wurde diese vor allem damit, dass das Ende der Pflichtversicherung der BF in der Pensions- und Krankenversicherung richtigerweise mit römisch 40 zu enden habe, zumal sie laut Abtretungsvertrag von römisch 40 sämtlich ihr gehörigen Geschäftsanteile an der GmbH an römisch 40 abgetreten habe, wobei im gleichen Vertrag vereinbart worden sei, dass die Abtretung mit Unterfertigung des Vertrags, sohin mit römisch 40 , rechtswirksam sei. Die Gesellschafterstellung der BF habe damit am römisch 40 geendet. Weiters sei sie mit Umlaufbeschluss vom römisch 40 mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführerin abberufen worden. An diesem Tag sei zudem der Firmenbuchantrag vom neuen Geschäftsführer der GmbH notariell beglaubigt unterfertigt worden. Die offensichtliche Auffassung der belangten Behörde, dass es darauf ankomme, wann der Antrag auf Austritt der BF als geschäftsführende Gesellschafterin beim Firmenbuchgericht eingebracht werde, sei aus ihrer Sicht verfehlt. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 07.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Schreiben vom 22.01.2024 wurde der BF im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt, dass dem Firmenbuch zu entnehmen sei, dass der Antrag auf Änderung am XXXX eingelangt worden sei, weshalb die Pflichtversicherung laut der belangten Behörde mit XXXX zu beenden sei. Die BF wurde aufgefordert binnen 2 Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 22.01.2024 wurde der BF im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt, dass dem Firmenbuch zu entnehmen sei, dass der Antrag auf Änderung am römisch 40 eingelangt worden sei, weshalb die Pflichtversicherung laut der belangten Behörde mit römisch 40 zu beenden sei. Die BF wurde aufgefordert binnen 2 Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 23.01.2024 wurde seitens der BF vorgebracht, dass es zwar nicht bestritten werde, dass der Antrag auf Änderung am XXXX beim Firmenbuch eingelangt sei. Dieses Datum sei jedoch für die Beurteilung des Beendigungszeitpunkts der Pflichtversicherung nicht relevant. Es komme für das Ende der Pflichtversicherung ausschließlich auf das Ausscheiden der BF als Gesellschafterin an, welches am XXXX erfolgt sei. Mit Schriftsatz vom 23.01.2024 wurde seitens der BF vorgebracht, dass es zwar nicht bestritten werde, dass der Antrag auf Änderung am römisch 40 beim Firmenbuch eingelangt sei. Dieses Datum sei jedoch für die Beurteilung des Beendigungszeitpunkts der Pflichtversicherung nicht relevant. Es komme für das Ende der Pflichtversicherung ausschließlich auf das Ausscheiden der BF als Gesellschafterin an, welches am römisch 40 erfolgt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF war ab XXXX geschäftsführende Gesellschafterin der unter Firmenbuchnummer XXXX eingetragenen und kammerzugehörigen XXXX GmbH (GISA-Zahl: XXXX ) und unterlag bis XXXX der Pflichtversicherung
1 Z 3 GSVG.Die BF war ab römisch 40 geschäftsführende Gesellschafterin der unter Firmenbuchnummer römisch 40 eingetragenen und kammerzugehörigen römisch 40 GmbH (GISA-Zahl: römisch 40 ) und unterlag bis römisch 40 der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG. Mit Vertrag vom XXXX trat die BF sämtlich ihr gehörigen Geschäftsanteile an der GmbH an XXXX ab. In Punkt
Vm mit § 7 Abs. 1 Z 3 und § 7 Abs. 2 Z 3 GSVG mit XXXX .Die Pflichtversicherung der BF in der Pensions- und in der Krankenversicherung endete somit zu Recht
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG mit römisch 40 . 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig und ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, dem Abtretungsvertrag und Umlaufbeschluss und dem damit übereinstimmenden Vorbringen der BF. Insbesondere ist es unstrittig, dass der Antrag auf Ausscheiden der BF als Gesellschafterin und Löschung als Geschäftsführerin am XXXX beim Firmenbuch des Landesgerichts XXXX eingelangt ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig und ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, dem Abtretungsvertrag und Umlaufbeschluss und dem damit übereinstimmenden Vorbringen der BF. Insbesondere ist es unstrittig, dass der Antrag auf Ausscheiden der BF als Gesellschafterin und Löschung als Geschäftsführerin am römisch 40 beim Firmenbuch des Landesgerichts römisch 40 eingelangt ist. Nach Ansicht der BF sei aufgrund des Umstandes, dass sie mittels Umlaufbeschluss vom XXXX mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführerin der GmbH abberufen wurde und auch an diesem Tag der Firmenbuchantrag auf Ausscheiden der BF als Gesellschafterin und Geschäftsführerin vom neuen Geschäftsführer notariell beglaubigt unterfertigt worden sei, die Pflichtversicherung nach dem GSVG mit XXXX zu beenden. Nach Ansicht der BF sei aufgrund des Umstandes, dass sie mittels Umlaufbeschluss vom römisch 40 mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführerin der GmbH abberufen wurde und auch an diesem Tag der Firmenbuchantrag auf Ausscheiden der BF als Gesellschafterin und Geschäftsführerin vom neuen Geschäftsführer notariell beglaubigt unterfertigt worden sei, die Pflichtversicherung nach dem GSVG mit römisch 40 zu beenden. Die belangte Behörde ist hingegen der Auffassung, dass aufgrund des späteren Einlangens des Antrages auf Löschung der BF als Geschäftsführerin am XXXX , die Pflichtversicherung
1 Z 3 GSVG mit XXXX zu beenden sei. Die belangte Behörde ist hingegen der Auffassung, dass aufgrund des späteren Einlangens des Antrages auf Löschung der BF als Geschäftsführerin am römisch 40 , die Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG mit römisch 40 zu beenden sei. Vorliegend handelt es sich somit um eine Beurteilung einer Rechtsfrage und wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
1 Z 3 GSVG zu Recht mit 31.07.2023 beendet worden sei. Die belangte Behörde vertritt hingegen die Auffassung, dass aufgrund des Zeitpunktes des Einlangens des Antrages am römisch 40 beim Firmenbuch des Landesgerichts römisch 40 , die Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG zu Recht mit 31.07.2023 beendet worden sei. Gegenständlich ist somit der Zeitpunkt des Endes der Pflichtversicherung der BF nach GSVG strittig.
Abs.1 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
Paragraph 2, Absatz eins, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: (…..) 3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren
oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren
Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
1 Z 3 GSVG endet die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG endet die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Absatz 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.
2 Z 3 GSVG endet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG endet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Absatz 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. 3.2. Verfahrensgegenständlich ist zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die Pflichtversicherung der BF in der Pensions- und Krankenversicherung
1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 GSVG endete.3.2. Verfahrensgegenständlich ist zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die Pflichtversicherung der BF in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 3, GSVG endete. Im Hinblick auf das Ende der Pflichtversicherung stellt § 7 Abs. 1 Z 3 zweite Variante GSVG (bzw. § 7 Abs. 2 Z 3 zweite Variante GSVG) diesbezüglich auf die „Beantragung der Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch“ ab.Im Hinblick auf das Ende der Pflichtversicherung stellt Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, zweite Variante GSVG (bzw. Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, zweite Variante GSVG) diesbezüglich auf die „Beantragung der Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch“ ab. Insoweit ist bereits der Gesetzeswortlaut unmissverständlich. Durch die Bezugnahme auf den Tag der Antragstellung wird im Hinblick auf Beginn und Ende der Pflichtversicherung auf ein formales Kriterium abgestellt. Für das Ende der Pflichtversicherung ist das Einlangen des Löschungsgesuches beim Firmenbuch entscheidend (vgl. Scheiber in Sonntag [Hrsg.], GSVG,
Vm mit § 7 Abs. 1 Z 3 und § 7 Abs. 2 Z 3 GSVG mit dem letzten des Kalendermonates XXXX , somit mit XXXX , festgestellt.Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Ende der Pflichtversicherung in der Pensions- und in der Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG mit dem letzten des Kalendermonates römisch 40 , somit mit römisch 40 , festgestellt. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich bereits aufgrund der Aktenlage – insbesondere auch aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde – als geklärt und war von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten. Wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt war fallgegenständlich nur eine Rechtsfrage zu lösen. Die BF hat schließlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und ist auch in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 23.01.2024 dem Sachverhalt nicht entgegengetreten. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G312.2280761.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.