RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2024 GeschäftszahlI413 2280055-1 SpruchI413 2280055-1/21E, I413 2280055-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenem Bescheid verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer, seit dem 10.03.2023 bis zum 07.05.2043 für den Bezug einer ausländischen Rente monatlich Beiträge in der Krankenversicherung in der Höhe von gesamt EUR 12,87 zu entrichten. 2. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 14.09.2023 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, mit der der Bescheid vollumfänglich angefochten wird. Der Beschwerdeführer macht unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Er habe zu drei Zeitpunkten in den Jahren 2014, 2015 und 2016 jeweils EUR 20.000,00 auf sein Pensionskonto in der Schweiz einbezahlt. Diese Einzahlungen seien von den übrigen Einzahlungen (Arbeitgeber, Arbeitnehmer) zu trennen und hätten ebensogut auf ein Sparkonto in Österreich einbezahlt werden können. § 73a ASVG sei auf en überobligatorischen Teil einer Rente nicht anzuwenden, werde doch das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und Vorsorgendem durch privatrechtlichen Vertrag begründet und sei dieser nicht beitragspflichtig. Auch der UVS XXXX unterscheide zwischen überobligatorischen und obligatorischen Beiträgen und werde die gegenständliche Auszahlung anders besteuert, als eine gewöhnliche Kapitalabfindung. Die Einmalzahlungen hätten nur dazu gedient, einen gewissen Kapitalbetrag zu „parken“ und werde dieser Betrag wieder ausbezahlt, da es zu kompliziert geworden sei, privat geleistete Anteile auszuweisen. Eine Kapitalabfindung im rechtlichen Sinne liege nicht vor. Die Vorschreibung der belangten Behörde erweise sich als gesetzwidrig. 2. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 14.09.2023 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, mit der der Bescheid vollumfänglich angefochten wird. Der Beschwerdeführer macht unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Er habe zu drei Zeitpunkten in den Jahren 2014, 2015 und 2016 jeweils EUR 20.000,00 auf sein Pensionskonto in der Schweiz einbezahlt. Diese Einzahlungen seien von den übrigen Einzahlungen (Arbeitgeber, Arbeitnehmer) zu trennen und hätten ebensogut auf ein Sparkonto in Österreich einbezahlt werden können. Paragraph 73 a, ASVG sei auf en überobligatorischen Teil einer Rente nicht anzuwenden, werde doch das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und Vorsorgendem durch privatrechtlichen Vertrag begründet und sei dieser nicht beitragspflichtig. Auch der UVS römisch 40 unterscheide zwischen überobligatorischen und obligatorischen Beiträgen und werde die gegenständliche Auszahlung anders besteuert, als eine gewöhnliche Kapitalabfindung. Die Einmalzahlungen hätten nur dazu gedient, einen gewissen Kapitalbetrag zu „parken“ und werde dieser Betrag wieder ausbezahlt, da es zu kompliziert geworden sei, privat geleistete Anteile auszuweisen. Eine Kapitalabfindung im rechtlichen Sinne liege nicht vor. Die Vorschreibung der belangten Behörde erweise sich als gesetzwidrig. 3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 19.10.2023 vor und erstatte ein Vorbringen, zu dem der Beschwerdeführer am 01.12.2023 Stellung nahm und die belangte Behörde am 12.12.2023 replizierte. 4. Am 25.01.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Einzelrichterbesetzung erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Einzelrichterbesetzung erwogen: 1. Feststellungen: Der in Mähder wohnhafte Beschwerdeführer war in der schweizerischen Eidgenossenschaft beruflich unselbständig tätig und dort sozialversichert. Seit 01.03.2023 bezieht er eine inländische Alterspension über die Pensionsversicherungsanstalt und eine Altersrente aus der schweizerischen Eidgenossenschaft. Er hat in Österreich Anspruch aus der Krankenversicherung und ist bei der belangten Behörde krankenversichert. Der Beschwerdeführer leistete am 11.11.2014, am 28.07.2015 und am 27.12.2016, Vorsorgebeiträge an die H. Sammelstiftung für Personalvorsorge gemäß Art 81 Abs 3 BVG, Art 8 BVV 3 von je CHF 20‘000,00. Zweck dieser Leistungen war der Einkauf in die vorzeitige Pensionierung nach Art 1b BVV2.Der Beschwerdeführer leistete am 11.11.2014, am 28.07.2015 und am 27.12.2016, Vorsorgebeiträge an die H. Sammelstiftung für Personalvorsorge gemäß Artikel 81, Absatz 3, BVG, Artikel 8, BVV 3 von je CHF 20‘000,00. Zweck dieser Leistungen war der Einkauf in die vorzeitige Pensionierung nach Artikel eins b, BVV2. Der Leistungsentscheid Alter für den Beschwerdeführer der G. Sammelstiftung weist folgende Ansprüche auf Leistungen aus: "Rentenansprüche" der Leistungsart "Altersrente" mit einer monatlichen Rente von CHF 2‘133,00 (Jahresrente CHF 25‘596,00). Der Entscheid enthält hierzu den Zusatz: "Die Altersleistungen wurden gemäß Reglement aus dem vorhandenen Sparkapital im Rücktrittsmonat berechnet. Die Auszahlung erfolgt am 10.03.2023." "Kapitalien" der Leistungsart "Alterskapital" im Betrag von CHF 60‘000,00. Der Entscheid enthält hierzu den Zusatz: "Die Basis für das Alterskapital entspricht dem vorhandenen Sparkapital im Rücktrittsmonat. Bei einer Teilkapitaloption wird das Sparkapital anteilsmäßig reduziert. Mit der Auszahlung der Leistungen in Kapitalform sind für diesen Teil sämtliche Leistungsansprüche abgegolten. Die Auszahlung erfolgt am 10.03.2023." Am 10.03.2023 erhielt der Beschwerdeführer on der XXXX Sammelstiftung eine Kapitalabfindung in Höhe von brutto CHF 60‘000,00 auf dessen Konto bei der XXXX ausbezahlt. Von diesem Betrag wurde die Quellensteuer einbehalten.Am 10.03.2023 erhielt der Beschwerdeführer on der römisch 40 Sammelstiftung eine Kapitalabfindung in Höhe von brutto CHF 60‘000,00 auf dessen Konto bei der römisch 40 ausbezahlt. Von diesem Betrag wurde die Quellensteuer einbehalten. Der am 10.03.2023 verlautbarte Referenzwechselkurs des Schweizer Franken zum Euro betrug: 1 CHF ist gleich 1,0179 EUR. Der Mindestumwandlungssatz 2023 betrug für den Beschwerdeführer als Mann im Alter von 62 Jahren 4,96 %. Die Bemessungsgrundlage der Beitragsberechnung ergibt sich aus einer Berechnung der aus dem Kapital von CHF 60‘000,00 sich errechnenden jährlichen Rente, welche EUR 3.029,27 beträgt. Auf eine monatliche Rente umgerechnet, beträgt sie EUR 252,44. Das schweizerische Bundesgesetz vom 25.06.1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) regelt die berufliche Vorsorge. Sie "umfasst alle Maßnahmen auf kollektiver Basis, den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod, oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben." Diese als 2. Säule des schweizerischen Rentensystems bezeichnete berufliche Vorsorge ist eine obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen und kann nicht privatautonom abgeändert oder abbedungen werden. Die (
- ua)auf das BVG gestützte schweizerische Verordnung vom 18.04.1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) trifft ua in Art 1b Regelungen zum vorzeitigen Altersrücktritt. Gemäß Art 1b Abs 1 kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vorsehen, dass die versicherte Person über den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen im Sinne von Art 9 Abs 2 des Freizügigkeitsgesetzes hinaus zusätzliche Einkäufe tätigen darf, um Kürzungen beim Vorbezug der Altersleistungen ganz oder teilweise auszugleichen. Vorsorgeeinrichtungen, welche Einkäufe für den vorzeitigen Altersrücktritt nach Absatz 1 zulassen, haben ihre Vorsorgepläne so auszugestalten, dass bei einem Verzicht auf den vorzeitigen Altersrücktritt das reglementarische Leistungsziel höchstens um 5 Prozent überschritten wird (Art 1b Abs 2 BVV 2). Die (
- ua)auf das BVG gestützte schweizerische Verordnung vom 18.04.1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) trifft ua in Artikel eins b, Regelungen zum vorzeitigen Altersrücktritt. Gemäß Artikel eins b, Absatz eins, kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vorsehen, dass die versicherte Person über den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen im Sinne von Artikel 9, Absatz 2, des Freizügigkeitsgesetzes hinaus zusätzliche Einkäufe tätigen darf, um Kürzungen beim Vorbezug der Altersleistungen ganz oder teilweise auszugleichen. Vorsorgeeinrichtungen, welche Einkäufe für den vorzeitigen Altersrücktritt nach Absatz 1 zulassen, haben ihre Vorsorgepläne so auszugestalten, dass bei einem Verzicht auf den vorzeitigen Altersrücktritt das reglementarische Leistungsziel höchstens um 5 Prozent überschritten wird (Artikel eins b, Absatz 2, BVV 2). Das Rahmenreglement der XXXX Sammelstiftung trifft die allgemeinen Bestimmungen betreffend die Vorsorgeeinrichtung, die dieser angeschlossenen Arbeitgeber, die versicherten Personen sowie die Versicherungsleistungen und die damit zusammenhängenden Bestimmungen auf Grundlage und im Rahmen der gesetzlichen Regelungen (BVG, BVV 2 und andere Normen). Punkt 18 des Rahmenreglements betrifft die Altersrente. Nach dieser Bestimmung hat der Versicherte Anspruch auf eine Altersrente der Stiftung ab dem Rücktrittsalter. Dieser Anspruch entsteht am Monatsersten nach Erreichen der Pensionierung. Die Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung ist im Vorsorgeplan geregelt und frühestens ab dem vollendetem 58. Altersjahr möglich. Bei einer vorzeitigen Pensionierung erhält die versicherte Person ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rente aus der Stiftung. Das Rahmenreglement der römisch 40 Sammelstiftung trifft die allgemeinen Bestimmungen betreffend die Vorsorgeeinrichtung, die dieser angeschlossenen Arbeitgeber, die versicherten Personen sowie die Versicherungsleistungen und die damit zusammenhängenden Bestimmungen auf Grundlage und im Rahmen der gesetzlichen Regelungen (BVG, BVV 2 und andere Normen). Punkt 18 des Rahmenreglements betrifft die Altersrente. Nach dieser Bestimmung hat der Versicherte Anspruch auf eine Altersrente der Stiftung ab dem Rücktrittsalter. Dieser Anspruch entsteht am Monatsersten nach Erreichen der Pensionierung. Die Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung ist im Vorsorgeplan geregelt und frühestens ab dem vollendetem 58. Altersjahr möglich. Bei einer vorzeitigen Pensionierung erhält die versicherte Person ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rente aus der Stiftung. Der das Rahmenreglement teilweise abweichende und ergänzende Vorsorgeplan für XXXX , Personenkreis Personal vom 26.07.2023 definiert ua die Personen, Aufnahmebedingungen, das Alter und Rücktrittsalter, den Beginn und das Ende der Versicherung, die Finanzierung sowie die Leistungen in den einzelnen versicherten Risiken. In seinem Pkt 7.2 (Alter, Rücktrittsalter) wird die vorzeitige Pensionierung ab dem Alter von 58 Jahren ermöglicht. In Pkt 17.3 und 17.6 des Sparplanes werden Bestimmungen betreffend den Einkauf maximaler Altersleistungen und der möglichen Auskaufsumme für die vorzeitige Pensionierung geregelt. Pkt 18.2 regelt die Berechnung der Höhe der jährlichen Altersrente mit dem Umwandlungssatz im entsprechenden Rücktrittsalter aus dem vorhandenen Sparkapital zuzüglich des Kontos "Auskauf für vorzeitige Pensionierung". Der Umwandlungssatz für Männer von 62 Jahren beträgt demgemäß 4,96 %.Der das Rahmenreglement teilweise abweichende und ergänzende Vorsorgeplan für römisch 40 , Personenkreis Personal vom 26.07.2023 definiert ua die Personen, Aufnahmebedingungen, das Alter und Rücktrittsalter, den Beginn und das Ende der Versicherung, die Finanzierung sowie die Leistungen in den einzelnen versicherten Risiken. In seinem Pkt 7.2 (Alter, Rücktrittsalter) wird die vorzeitige Pensionierung ab dem Alter von 58 Jahren ermöglicht. In Pkt 17.3 und 17.6 des Sparplanes werden Bestimmungen betreffend den Einkauf maximaler Altersleistungen und der möglichen Auskaufsumme für die vorzeitige Pensionierung geregelt. Pkt 18.2 regelt die Berechnung der Höhe der jährlichen Altersrente mit dem Umwandlungssatz im entsprechenden Rücktrittsalter aus dem vorhandenen Sparkapital zuzüglich des Kontos "Auskauf für vorzeitige Pensionierung". Der Umwandlungssatz für Männer von 62 Jahren beträgt demgemäß 4,96 %. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Wohnsitz des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten ZMR-Auszug. Dass er seit 01.03.2023 eine inländische Alterspension über die Pensionsversicherungsanstalt sowie eine Altersrente aus der schweizerischen Eidgenossenschaft erhält, ergibt sich zweifelsfrei aus der Beitragsvorschreibung vom 15.01.2024, dem Schreiben der PVA vom 16.03.2023 und der diesbezüglichen Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 26.01.2024, wonach er zwölfmal eine Pension iHv CHF 2‘100,00 aus der Schweiz erhalte. Dass er in Schweiz beruflich tätig und sozialversichert war, ist unstrittig. Dass der Beschwerdeführer zu den festgestellten Zeiten Vorsorgebeiträge in der Höhe von insgesamt CHF 60‘000,00 geleistet hat, ergibt sich zweifelsfrei aus den im Akt einliegenden Bescheinigungen der Vorsorgeeinrichtung vom 18.11.204, 04.08.2015 und 05.01.2017. Aus diesen Bescheinigungen ergibt sich auch zweifelsfrei der Zweck dieser geleisteten Beiträge, der in der Rubrik "Bemerkungen" mit "Einkauf in die vorzeitige Pensionierung nach Art 1b BVV2" angegeben wurden. In der mündlichen Verhandlung wich der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Nachfrage der Frage aus, ob dieser Betrag nicht zur Überbrückung des Zeitraumes zwischen dem Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung und dem Zeitraum, ab dem Leistungen aus der 1. Säule geleistet werden, gedacht gewesen sei. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Wissen um seinen Prozessstandpunkt jede Angabe zum Zweck der geleisteten verfahrensgegenständlichen Beiträge, die diesem Standpunkt entgegenlaufen hätte, vermieden hat. Andererseits teilte er in der mündlichen Verhandlung am 26.01.2024 auf die Frage, seit wann er in Pension sei, ua mit, dass er, damit er früher in Pension habe gehen können, Zahlungen an die Vorsorgeeinrichtung gleistet habe, um die drei Jahre bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres zu überbrücken. Aus dem im Akt einliegenden Reglement der Vorsorgeeinrichtung im Zusammenhang mit den rechtlichen Grundlagen der sogenannten 2. Säule des schweizerischen Pensionssystems ist jedoch der Zweck der Leistung der Beträge von je CHF 20‘000,00 zum Zweck des Sparens oder des Bunkerns – wie dies der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angibt – nicht zu rechtfertigen. Es gibt gemäß dem vorgelegten Reglement zwar einen Passus "Einkauf zusätzlicher Leistungen", nicht aber Bestimmungen über das Leisten von Beiträgen zu Spar- oder Bunkerzwecken. Soweit das Reglement von Sparbeiträgen oder Sparprozess spricht, handelt es sich um Regeln im Zusammenhang mit der Finanzierung der Vorsorgeleistung und ihrer Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsprechend einer dort geregelten Lohndefinition. Soweit von Zusatzbeiträgen die Rede ist, gilt nichts Anderes. Eine bloße Einzahlung von Beträgen im Sinne einer Spareinlage, vergleichbar der Einlage eines Sparguthabens bei einer Bank, wie dies der Beschwerdeführer angibt, ist weder vom Reglement, noch von seiner gesetzlichen Grundlage, dem schweizerischen BVG (dazu weiter unten), abgedeckt. Vielmehr sieht das Reglement im Abschnitt "Eintrittsleistung, Einkauf zusätzlicher Leistungen" eine – gesetzlich in Art 79b des schweizerischen BVG vorgesehene Möglichkeit des Einkaufes vor, welche zu bestimmten Zwecken der Vorsorge – vorzeitige Pensionierung (17.6 des Reglements) und AHV-Überbrückungsrente (17.7 des Reglements) – getätigt werden können. Daher besteht kein Zweifel, dass die Einzahlung von insgesamt CHF 60‘000,00 den Zweck der Altersvorsorge im Hinblick auf die vorzeitige Alterspensionierung des Beschwerdeführers hatte, wie dies auch auf den ausgestellten Bescheinigungen der Vorsorgeeinrichtung vom 18.11.204, 04.08.2015 und 05.01.2017 ausgewiesen ist. Dass der Beschwerdeführer zu den festgestellten Zeiten Vorsorgebeiträge in der Höhe von insgesamt CHF 60‘000,00 geleistet hat, ergibt sich zweifelsfrei aus den im Akt einliegenden Bescheinigungen der Vorsorgeeinrichtung vom 18.11.204, 04.08.2015 und 05.01.2017. Aus diesen Bescheinigungen ergibt sich auch zweifelsfrei der Zweck dieser geleisteten Beiträge, der in der Rubrik "Bemerkungen" mit "Einkauf in die vorzeitige Pensionierung nach Artikel eins b, BVV2" angegeben wurden. In der mündlichen Verhandlung wich der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Nachfrage der Frage aus, ob dieser Betrag nicht zur Überbrückung des Zeitraumes zwischen dem Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung und dem Zeitraum, ab dem Leistungen aus der 1. Säule geleistet werden, gedacht gewesen sei. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Wissen um seinen Prozessstandpunkt jede Angabe zum Zweck der geleisteten verfahrensgegenständlichen Beiträge, die diesem Standpunkt entgegenlaufen hätte, vermieden hat. Andererseits teilte er in der mündlichen Verhandlung am 26.01.2024 auf die Frage, seit wann er in Pension sei, ua mit, dass er, damit er früher in Pension habe gehen können, Zahlungen an die Vorsorgeeinrichtung gleistet habe, um die drei Jahre bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres zu überbrücken. Aus dem im Akt einliegenden Reglement der Vorsorgeeinrichtung im Zusammenhang mit den rechtlichen Grundlagen der sogenannten 2. Säule des schweizerischen Pensionssystems ist jedoch der Zweck der Leistung der Beträge von je CHF 20‘000,00 zum Zweck des Sparens oder des Bunkerns – wie dies der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angibt – nicht zu rechtfertigen. Es gibt gemäß dem vorgelegten Reglement zwar einen Passus "Einkauf zusätzlicher Leistungen", nicht aber Bestimmungen über das Leisten von Beiträgen zu Spar- oder Bunkerzwecken. Soweit das Reglement von Sparbeiträgen oder Sparprozess spricht, handelt es sich um Regeln im Zusammenhang mit der Finanzierung der Vorsorgeleistung und ihrer Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsprechend einer dort geregelten Lohndefinition. Soweit von Zusatzbeiträgen die Rede ist, gilt nichts Anderes. Eine bloße Einzahlung von Beträgen im Sinne einer Spareinlage, vergleichbar der Einlage eines Sparguthabens bei einer Bank, wie dies der Beschwerdeführer angibt, ist weder vom Reglement, noch von seiner gesetzlichen Grundlage, dem schweizerischen BVG (dazu weiter unten), abgedeckt. Vielmehr sieht das Reglement im Abschnitt "Eintrittsleistung, Einkauf zusätzlicher Leistungen" eine – gesetzlich in Artikel 79 b, des schweizerischen BVG vorgesehene Möglichkeit des Einkaufes vor, welche zu bestimmten Zwecken der Vorsorge – vorzeitige Pensionierung (17.6 des Reglements) und AHV-Überbrückungsrente (17.7 des Reglements) – getätigt werden können. Daher besteht kein Zweifel, dass die Einzahlung von insgesamt CHF 60‘000,00 den Zweck der Altersvorsorge im Hinblick auf die vorzeitige Alterspensionierung des Beschwerdeführers hatte, wie dies auch auf den ausgestellten Bescheinigungen der Vorsorgeeinrichtung vom 18.11.204, 04.08.2015 und 05.01.2017 ausgewiesen ist. Die Feststellungen zu den Ansprüchen des Beschwerdeführers aus der Vorsorgeeinrichtung ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Leistungsentscheid vom 06.03.2023. Die Feststellungen zur erfolgten Kapitalabfindung sind unstrittig. Dass vom Bruttobetrag die Quellensteuer einbehalten wurde, wurde in der Beschwerde releviert und von der belangten Behörde nicht bestritten, sodass auch dieser Umstand unstrittig feststeht. Die Feststellung des Referenzwechselkurses zum 10.03.2023 steht aufgrund der Einsicht in den von der EZB auf ihrer Homepage verlautbarten (historischen) Wechselkurs vom 10.03.2023 (https://www.ecb.europa.eu, Zugriff am 29.03.2024). Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Sparplan der XXXX Sammelstiftung vom 26.07.2023 beträgt der Mindestumwandlungssatz bei einem Mann mit 65 Jahren 6,8 % und reduziert sich bei früherer Pensionierung. Laut dem für 2023 geltenden Sparplan beträgt er bei einem 62-jährigen Mann 4,96 %, was auf den Beschwerdeführer zutrifft. Dieser Satz wurde auch von der Kundenbetreuung der Versorgungseinrichtung mit E-Mail vom 17.08.2023 der belangten Behörde bestätigt. Die Beschwerde bestreitet diesen Satz auch nicht, sodass er unstrittig ist.Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Sparplan der römisch 40 Sammelstiftung vom 26.07.2023 beträgt der Mindestumwandlungssatz bei einem Mann mit 65 Jahren 6,8 % und reduziert sich bei früherer Pensionierung. Laut dem für 2023 geltenden Sparplan beträgt er bei einem 62-jährigen Mann 4,96 %, was auf den Beschwerdeführer zutrifft. Dieser Satz wurde auch von der Kundenbetreuung der Versorgungseinrichtung mit E-Mail vom 17.08.2023 der belangten Behörde bestätigt. Die Beschwerde bestreitet diesen Satz auch nicht, sodass er unstrittig ist. Die Berechnung der Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem Betrag der Kapitalabfindung iHv EUR 61‘074, 00 (CHF 60‘000,00 x EUR 1,0179) multipliziert mit dem Umwandlungssatz von 4,96 % und steht rechnerisch somit fest. Die Feststellungen zur schweizerischen Rechtslage basieren auf der Abfrage der jeweiligen Rechtsvorschrift auf der Publikationsplattform des Bundesrechts der Schweizerischen Eidgenossenschaft " XXXX " XXXX , Zugriffe jeweils am 29.03.2024). Das BVG ist dort unter XXXX in der gültigen Fassung abrufbar und wurde vom Bundesverwaltungsgericht eingesehen. Der Zweck des BVG ergibt sich aus Art 1 Abs 1 BVG und wurde wörtlich zitiert. Dass es sich hierbei um die sogenannte 2. Säule des schweizerischen Rentensystems handelt, ergibt sich aus Art 1 Abs 1 BVG, aus welchem unzweifelhaft hervorgeht, dass die berufliche Vorsorge die Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (1. Säule) ergänzt. Dass es sich um eine obligatorische (also zwingend vorgesehene) Versicherung von Arbeitnehmern und Arbeitslosen handelt, ergibt sich aus Art 2 BVG. Aufgrund dieser Bestimmung ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die sogenannte 2. Säule nicht privatautonom abbedungen oder abgeändert werden kann – nur explizit genannte privatautonom durch Reglemente der Vorsorgeeinrichtung zu regelnde Bereiche können damit individuell geregelt werden, was aber nichts am zwingenden Charakter des BVG ändert. Die Feststellungen zur schweizerischen Rechtslage basieren auf der Abfrage der jeweiligen Rechtsvorschrift auf der Publikationsplattform des Bundesrechts der Schweizerischen Eidgenossenschaft " römisch 40 " römisch 40 , Zugriffe jeweils am 29.03.2024). Das BVG ist dort unter römisch 40 in der gültigen Fassung abrufbar und wurde vom Bundesverwaltungsgericht eingesehen. Der Zweck des BVG ergibt sich aus Artikel eins, Absatz eins, BVG und wurde wörtlich zitiert. Dass es sich hierbei um die sogenannte 2. Säule des schweizerischen Rentensystems handelt, ergibt sich aus Artikel eins, Absatz eins, BVG, aus welchem unzweifelhaft hervorgeht, dass die berufliche Vorsorge die Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (1. Säule) ergänzt. Dass es sich um eine obligatorische (also zwingend vorgesehene) Versicherung von Arbeitnehmern und Arbeitslosen handelt, ergibt sich aus Artikel 2, BVG. Aufgrund dieser Bestimmung ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die sogenannte 2. Säule nicht privatautonom abbedungen oder abgeändert werden kann – nur explizit genannte privatautonom durch Reglemente der Vorsorgeeinrichtung zu regelnde Bereiche können damit individuell geregelt werden, was aber nichts am zwingenden Charakter des BVG ändert. Die Feststellungen der Regelung des Art 1b Abs 1 BVV 2 ergibt sich aus der Einsicht in die in aktueller Fassung in der Publikationsplattform des Bundesrechts der Schweizerischen Eidgenossenschaft " XXXX " zu SR XXXX abrufbaren Rechtsvorschrift in ihrer aktuellen Fassung ( XXXX , Zugriff am 29.03.2024) und steht unzweifelhaft festDie Feststellungen der Regelung des Artikel eins b, Absatz eins, BVV 2 ergibt sich aus der Einsicht in die in aktueller Fassung in der Publikationsplattform des Bundesrechts der Schweizerischen Eidgenossenschaft " römisch 40 " zu SR römisch 40 abrufbaren Rechtsvorschrift in ihrer aktuellen Fassung ( römisch 40 , Zugriff am 29.03.2024) und steht unzweifelhaft fest Die Feststellungen zum Rahmenreglement der Vorsorgeeinrichtung ergeben sich aus der Einschau in das Reglement für 2023 (dem hier maßgeblichen Jahr) auf der Homepage der XXXX Sammelstiftung ( XXXX , Zugriff am 29.03.2024). Hieraus ergeben sich wesentlichen Inhalte des Reglements. Aufgrund der Bestimmungen des BVG, der BVV2 und anderer Normen – insb des Freizügigkeitsgesetzes, welche in mehrfacher Weise den Inhalt des Reglements einer Vorsorgeeinrichtung determinieren, ergibt sich die Feststellung, dass dieses Reglement auf Grundlage und im Rahmen der gesetzlichen einschlägigen Bestimmungen (insb des BVG) ergangen ist. Die Feststellungen zum Anspruch auf Altersrente ergeben sich aus Pkt. 18.1 dieses Reglements, jene zur vorzeitigen Pensionierung aus Pkt. 18.2.Die Feststellungen zum Rahmenreglement der Vorsorgeeinrichtung ergeben sich aus der Einschau in das Reglement für 2023 (dem hier maßgeblichen Jahr) auf der Homepage der römisch 40 Sammelstiftung ( römisch 40 , Zugriff am 29.03.2024). Hieraus ergeben sich wesentlichen Inhalte des Reglements. Aufgrund der Bestimmungen des BVG, der BVV2 und anderer Normen – insb des Freizügigkeitsgesetzes, welche in mehrfacher Weise den Inhalt des Reglements einer Vorsorgeeinrichtung determinieren, ergibt sich die Feststellung, dass dieses Reglement auf Grundlage und im Rahmen der gesetzlichen einschlägigen Bestimmungen (insb des BVG) ergangen ist. Die Feststellungen zum Anspruch auf Altersrente ergeben sich aus Pkt. 18.1 dieses Reglements, jene zur vorzeitigen Pensionierung aus Pkt. 18.2. Die Feststellungen zum Vorsorgeplan ergeben sich zweifelsfrei aus dem im Akt einliegenden Vorsorgeplan vom 26.07.2023. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Der § 73a ASVG lautet:Der Paragraph 73 a, ASVG lautet: "Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten § 73a.
(1)Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich - der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder - der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder - eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischer Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist.Paragraph 73 a,
(1)Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich , - der Verordnungen (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987 aus 2009, zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, oder , - der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder , - eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit , erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach Paragraph 73, Absatz eins, zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischer Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist.
(2)Der Pensionsversicherungsträger, der eine inländische Pension auszuzahlen hat, hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Krankenversicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (§§ 409 ff.). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig.
(2)Der Pensionsversicherungsträger, der eine inländische Pension auszuzahlen hat, hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Absatz eins, bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Krankenversicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (Paragraphen 409, ff.). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig.
(3)Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, hat der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 und 2 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. Gleiches gilt auch für anfallende Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten bis zu einer Höhe von insgesamt zehn Euro. Wird dieser Betrag überschritten, sind die Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.
(3)Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, hat der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Absatz eins und 2 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. Gleiches gilt auch für anfallende Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten bis zu einer Höhe von insgesamt zehn Euro. Wird dieser Betrag überschritten, sind die Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.
(4)Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.
(4)Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Absatz eins, die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.
(5)Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pension bezogen, so ist der Krankenversicherungsträger zur Vorschreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages nach Abs. 1 und zur Einhebung vom/von der Versicherten verpflichtet. Der Krankenversicherungsträger ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibung in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vorzunehmen. Die für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenversicherungsbeiträge nach Abs. 1 anzuwenden."
(5)Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pension bezogen, so ist der Krankenversicherungsträger zur Vorschreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages nach Absatz eins und zur Einhebung vom/von der Versicherten verpflichtet. Der Krankenversicherungsträger ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibung in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vorzunehmen. Die für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenversicherungsbeiträge nach Absatz eins, anzuwenden." Wird, wie im Fall des Beschwerdeführers, eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst ist, so ist - wenn ein Anspruch des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der (österreichischen) Krankenversicherung besteht - gemäß § 73a Abs 1 ASVG auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 ASVG zu entrichten (VwGH 10.10.2018, Ro 2016/08/0013). Die Gleichstellung der Schweizerischen Rentenleistungen (gemäß § 73a Abs 1 letzter Satz ASVG deren Fälligkeit) durch Art 5 lit a der Verordnung (EG) Nr 883/2004 in Bezug auf die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen ist ein Anwendungsfall dieser Verordnung (VwGH, aaO).Wird, wie im Fall des Beschwerdeführers, eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987 aus 2009, zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erfasst ist, so ist - wenn ein Anspruch des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der (österreichischen) Krankenversicherung besteht - gemäß Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach Paragraph 73, Absatz eins, ASVG zu entrichten (VwGH 10.10.2018, Ro 2016/08/0013). Die Gleichstellung der Schweizerischen Rentenleistungen (gemäß Paragraph 73 a, Absatz eins, letzter Satz ASVG deren Fälligkeit) durch Artikel 5, Litera a, der Verordnung (EG) Nr 883 aus 2004, in Bezug auf die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen ist ein Anwendungsfall dieser Verordnung (VwGH, aaO). Eine Leistung einer Schweizerischen Altersrente der "zweiten Säule" durch die XXXX Sammelstiftung unterliegt gemäß § 73a ASVG als Leistung aus dem gesetzlichen Rentensystem der Beitragspflicht zur österreichischen Krankenversicherung. Dies wird auch hinsichtlich der "Altersrente" von CHF 2‘133,00 nicht bestritten. Strittig ist, ob der im Leistungsentscheid Alter der XXXX Sammelstiftung unter "Kapitalien" der Leistungsart "Alterskapital" von CHF 60‘000,00 auch der Beitragspflicht zur österreichischen Krankenversicherung unterliegt. Eine Leistung einer Schweizerischen Altersrente der "zweiten Säule" durch die römisch 40 Sammelstiftung unterliegt gemäß Paragraph 73 a, ASVG als Leistung aus dem gesetzlichen Rentensystem der Beitragspflicht zur österreichischen Krankenversicherung. Dies wird auch hinsichtlich der "Altersrente" von CHF 2‘133,00 nicht bestritten. Strittig ist, ob der im Leistungsentscheid Alter der römisch 40 Sammelstiftung unter "Kapitalien" der Leistungsart "Alterskapital" von CHF 60‘000,00 auch der Beitragspflicht zur österreichischen Krankenversicherung unterliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Kapitalabfindungen aus der
- Säule des Schweizerischen Rentensystems bereits festgestellt, dass eine Kapitalabfindung im Sinne der Definition des Art 1 lit w der Verordnung (EG) Nr 883/2004 einer Rente gleichzuhalten ist und die gezahlte Kapitalabfindung daher – auch wenn es sich um eine einmalige Zahlung gehandelt hat – als ausländische Rente im Sinne des § 73a Abs 1 ASVG zu betrachten ist (VwGH 10.10.2018, Ro 2018/08/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Kapitalabfindungen aus der
- Säule des Schweizerischen Rentensystems bereits festgestellt, dass eine Kapitalabfindung im Sinne der Definition des Artikel eins, Litera w, der Verordnung (EG) Nr 883 aus 2004, einer Rente gleichzuhalten ist und die gezahlte Kapitalabfindung daher – auch wenn es sich um eine einmalige Zahlung gehandelt hat – als ausländische Rente im Sinne des Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG zu betrachten ist (VwGH 10.10.2018, Ro 2018/08/0013). Wenn in diesem Zusammenhang in Abrede gestellt wird, dass es sich um eine Kapitalabfindung aus der
- Säule des Schweizerischen Rentensystems handelt, sondern um eine Spareinlage, die auch auf einem Sparkonto erfolgen könnte, ist dem entgegenzuhalten, dass der Zweck der Einzahlung des Kapitals von insgesamt CHF 60‘000,00 unzweifelhaft die Finanzierung der Möglichkeit, früher als mit dem Erreichen des gesetzlichen Zeitpunktes die Altersrente anzutreten. Diese im Vorsorgeplan dem Beschwerdeführer eingeräumte Möglichkeit nutzte er und zahlte das Kapital in drei Tranchen ein. Die Vorsorgeeinrichtung wies diesen Betrag folgerichtig auch als "Kapitalie" der Leistungsart "Alterskapital" aus und verwies darauf, dass die Basis für das Alterskapital dem vorhandenen Sparkapital im Rücktrittsmonat entspricht. Diese Ansparmöglichkeit zur Ermöglichung des vorzeitigen Pensionsantritts ist gesetzlich eingeräumt, soweit die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement dies vorsieht, was im Fall der XXXX Sammelstiftung gegeben ist. Dass die Regelung der vorzeitigen Alterspensionierung letztlich auf das jeweilige Reglement der Vorsorgeeinrichtung abstellt, ändert nichts daran, dass eine gesetzlich vorgegebene (und durch Verordnung konkretisierte) Möglichkeit der Altersvorsorge im Rahmen der
- Säule vorliegt. Es liegt daher zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorsorgeeinrichtung keine rein privatautonom ausgestaltete Rechtsbeziehung vor, sodass der Vergleich zu einem Sparguthaben bei einer Bank nicht zutrifft. So sind etwa die Möglichkeiten des Einkaufes gesetzlich und durch das Reglement beschränkt. Ebenso spielt das Alter des Versicherten zum Einkaufszeitpunkt eine wesentliche (unabdingbare) Rolle hinsichtlich der Höhe des Einkaufes. Solche Beschränkungen stehen sachlich im Zusammenhang mit der Versicherungsleistung und sind damit nicht mit dem "Bunkern" von Geld auf einem Sparkonto vergleichbar. Daher ist die der von der Vorsorgeeinrichtung ausbezahlte Betrag iHv CHF 60‘000,00 als Kapitalabfindung aus der
- Säule des Schweizerischen Rentensystems und damit als Teil der Rentenleistung zu werten. Die Thematik, dass dieser Betrag keine Arbeitgeberanteile enthält, ist, wie auch die Thematik, dass es sich um "versteuertes Geld" handelt, nicht relevant. Der Verwaltungsgerichtshof hat in VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, festgehalten, dass er an seinen im Vorlagebeschluss vom
- September 2014, Ro 2014/08/0047, geäußerten Auffassungen insofern festhält, als die genannten österreichischen Alterspensionen vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfasst sind. Zur Vermeidung einer indirekten Diskriminierung setzt die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von ausländischen Leistungen die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von gleichartigen inländischen Leistungen voraus. Umgekehrt hat das Fehlen einer inländischen Beitragspflicht für gleichartige inländische Leistungen die Unzulässigkeit einer Beitragspflicht für ausländische Leistungen zur Folge. Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gewährte Rentenleistung ist zur Gänze entweder einer entsprechenden Leistung gleichartig oder dieser nicht gleichartig iSd Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/
- Eine differenzierende Beurteilung einheitlicher Leistungen aus einem Rentensystem (zB nach den Kriterien von "vorobligatorischen", "obligatorischen", überobligatorischen" oder "freiwilligen" Beiträgen, mit denen ein konkretes "Alterskapital" aufgebaut worden ist) ist ausgeschlossen (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047). Dies gilt auch für die gegenständliche Kapitalabfindung, welche letztlich eine Leistung der Vorsorgeeinrichtung zur Überbrückung des Zeitraumes zwischen vorzeitigen Pensionsantritt des Beschwerdeführers mit 62 Jahren und dem Erreichen des
- Lebensjahrs (Regelpensionsantrittsalter) dient. Diese Überbrückung wird von der Schweizerischen Rechtslage betreffend die
- Säule ermöglicht und stellt daher eine einheitliche Leistung aus dem Rentensystem dar. Dass der Betrag ausschließlich vom Beschwerdeführer stammt, ist aus der Logik des Schweizerischen Rentensystems folgerichtig, da nur dieser einen Nutzen aus der vorzeitigen Alterspensionierung ziehen kann und die Schweizerische Rechtslage Arbeitgeber für die Abdeckung dieses Versicherungsrisikos nicht zu Beiträgen verpflichtet. Wenn in diesem Zusammenhang in Abrede gestellt wird, dass es sich um eine Kapitalabfindung aus der
- Säule des Schweizerischen Rentensystems handelt, sondern um eine Spareinlage, die auch auf einem Sparkonto erfolgen könnte, ist dem entgegenzuhalten, dass der Zweck der Einzahlung des Kapitals von insgesamt CHF 60‘000,00 unzweifelhaft die Finanzierung der Möglichkeit, früher als mit dem Erreichen des gesetzlichen Zeitpunktes die Altersrente anzutreten. Diese im Vorsorgeplan dem Beschwerdeführer eingeräumte Möglichkeit nutzte er und zahlte das Kapital in drei Tranchen ein. Die Vorsorgeeinrichtung wies diesen Betrag folgerichtig auch als "Kapitalie" der Leistungsart "Alterskapital" aus und verwies darauf, dass die Basis für das Alterskapital dem vorhandenen Sparkapital im Rücktrittsmonat entspricht. Diese Ansparmöglichkeit zur Ermöglichung des vorzeitigen Pensionsantritts ist gesetzlich eingeräumt, soweit die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement dies vorsieht, was im Fall der römisch 40 Sammelstiftung gegeben ist. Dass die Regelung der vorzeitigen Alterspensionierung letztlich auf das jeweilige Reglement der Vorsorgeeinrichtung abstellt, ändert nichts daran, dass eine gesetzlich vorgegebene (und durch Verordnung konkretisierte) Möglichkeit der Altersvorsorge im Rahmen der
- Säule vorliegt. Es liegt daher zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorsorgeeinrichtung keine rein privatautonom ausgestaltete Rechtsbeziehung vor, sodass der Vergleich zu einem Sparguthaben bei einer Bank nicht zutrifft. So sind etwa die Möglichkeiten des Einkaufes gesetzlich und durch das Reglement beschränkt. Ebenso spielt das Alter des Versicherten zum Einkaufszeitpunkt eine wesentliche (unabdingbare) Rolle hinsichtlich der Höhe des Einkaufes. Solche Beschränkungen stehen sachlich im Zusammenhang mit der Versicherungsleistung und sind damit nicht mit dem "Bunkern" von Geld auf einem Sparkonto vergleichbar. Daher ist die der von der Vorsorgeeinrichtung ausbezahlte Betrag iHv CHF 60‘000,00 als Kapitalabfindung aus der
- Säule des Schweizerischen Rentensystems und damit als Teil der Rentenleistung zu werten. Die Thematik, dass dieser Betrag keine Arbeitgeberanteile enthält, ist, wie auch die Thematik, dass es sich um "versteuertes Geld" handelt, nicht relevant. Der Verwaltungsgerichtshof hat in VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, festgehalten, dass er an seinen im Vorlagebeschluss vom
- September 2014, Ro 2014/08/0047, geäußerten Auffassungen insofern festhält, als die genannten österreichischen Alterspensionen vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfasst sind. Zur Vermeidung einer indirekten Diskriminierung setzt die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von ausländischen Leistungen die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von gleichartigen inländischen Leistungen voraus. Umgekehrt hat das Fehlen einer inländischen Beitragspflicht für gleichartige inländische Leistungen die Unzulässigkeit einer Beitragspflicht für ausländische Leistungen zur Folge. Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gewährte Rentenleistung ist zur Gänze entweder einer entsprechenden Leistung gleichartig oder dieser nicht gleichartig iSd Artikel 5, Litera a, der Verordnung Nr. 883 aus 2004,. Eine differenzierende Beurteilung einheitlicher Leistungen aus einem Rentensystem (zB nach den Kriterien von "vorobligatorischen", "obligatorischen", überobligatorischen" oder "freiwilligen" Beiträgen, mit denen ein konkretes "Alterskapital" aufgebaut worden ist) ist ausgeschlossen (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047). Dies gilt auch für die gegenständliche Kapitalabfindung, welche letztlich eine Leistung der Vorsorgeeinrichtung zur Überbrückung des Zeitraumes zwischen vorzeitigen Pensionsantritt des Beschwerdeführers mit 62 Jahren und dem Erreichen des
- Lebensjahrs (Regelpensionsantrittsalter) dient. Diese Überbrückung wird von der Schweizerischen Rechtslage betreffend die
- Säule ermöglicht und stellt daher eine einheitliche Leistung aus dem Rentensystem dar. Dass der Betrag ausschließlich vom Beschwerdeführer stammt, ist aus der Logik des Schweizerischen Rentensystems folgerichtig, da nur dieser einen Nutzen aus der vorzeitigen Alterspensionierung ziehen kann und die Schweizerische Rechtslage Arbeitgeber für die Abdeckung dieses Versicherungsrisikos nicht zu Beiträgen verpflichtet. Daher war die belangte Behörde dem Grunde nach im Recht, hinsichtlich der Kapitalabfindung nach § 73a ASVG vorzugehen. Daher war die belangte Behörde dem Grunde nach im Recht, hinsichtlich der Kapitalabfindung nach Paragraph 73 a, ASVG vorzugehen. Nachdem die von § 73a ASVG vorgesehene Bemessung und Entrichtung der Beiträge nach den in § 73 Abs 1 ASVG festgesetzten Regeln eine Umrechnung der in ausländischer Währung bezifferten ausländischen Anspruchsrente in Eurobeträge voraussetzt, ist der Wert der in einer ausländischen Währung auszuzahlenden Pension (Rente bzw. Kapitalabfindung) - unbeschadet abweichender Bestimmung über die Fälligkeit der Beiträge - nach dem von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Tageskurs an dem Tag in Euro zu bemessen, an dem die Leistung auszuzahlen (fällig) ist (VwGH 10.10.2018, Ro 2016/08/0013). Demgemäß hat die belangte Behörde die Umrechnung vorgenommen. Soweit eingewendet wird, dass als Bemessungsgrundlage der Bruttobetrag und nicht der durch den Abzug der Quellensteuer verminderte Betrag herangezogen wurde, ist darauf zu verweisen, dass für die Beitragsberechnung stets Bruttobezüge relevant sind, sodass die Berechnung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden ist. Nachdem die von Paragraph 73 a, ASVG vorgesehene Bemessung und Entrichtung der Beiträge nach den in Paragraph 73, Absatz eins, ASVG festgesetzten Regeln eine Umrechnung der in ausländischer Währung bezifferten ausländischen Anspruchsrente in Eurobeträge voraussetzt, ist der Wert der in einer ausländischen Währung auszuzahlenden Pension (Rente bzw. Kapitalabfindung) - unbeschadet abweichender Bestimmung über die Fälligkeit der Beiträge - nach dem von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Tageskurs an dem Tag in Euro zu bemessen, an dem die Leistung auszuzahlen (fällig) ist (VwGH 10.10.2018, Ro 2016/08/0013). Demgemäß hat die belangte Behörde die Umrechnung vorgenommen. Soweit eingewendet wird, dass als Bemessungsgrundlage der Bruttobetrag und nicht der durch den Abzug der Quellensteuer verminderte Betrag herangezogen wurde, ist darauf zu verweisen, dass für die Beitragsberechnung stets Bruttobezüge relevant sind, sodass die Berechnung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden ist. Insgesamt erweist sich die bekämpfte Vorschreibung daher dem Grunde und der Höhe nach als rechtlich unbedenklich und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat in VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047bereits dargelegt, dass eine nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates (wozu die Schweiz aufgrund der mit der Europäischen Union geschlossenen Verträge in diesem Zusammenhang zählt) gewährte Rentenleistung entweder zur Gänze iSd Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004 gleichartig ist oder nicht und keine Differenzierung. einheitlicher Leistungen aus einem Rentensystem (zB nach den Kriterien von "vorobligatorischen", "obligatorischen", überobligatorischen" oder "freiwilligen" Beiträgen, mit denen ein konkretes "Alterskapital" aufgebaut worden ist) möglich ist, sodass die Rechtsfrage der Behandlung der gegenständlichen Kapitalabfindung im Rahmen der Leistungsart Alterskapital beantwortet ist und keiner weiteren Klärung bedarf.Der Verwaltungsgerichtshof hat in VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047bereits dargelegt, dass eine nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates (wozu die Schweiz aufgrund der mit der Europäischen Union geschlossenen Verträge in diesem Zusammenhang zählt) gewährte Rentenleistung entweder zur Gänze iSd Artikel 5, Litera a, der Verordnung Nr. 883 aus 2004, gleichartig ist oder nicht und keine Differenzierung. einheitlicher Leistungen aus einem Rentensystem (zB nach den Kriterien von "vorobligatorischen", "obligatorischen", überobligatorischen" oder "freiwilligen" Beiträgen, mit denen ein konkretes "Alterskapital" aufgebaut worden ist) möglich ist, sodass die Rechtsfrage der Behandlung der gegenständlichen Kapitalabfindung im Rahmen der Leistungsart Alterskapital beantwortet ist und keiner weiteren Klärung bedarf. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I413.2280055.1.00