RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2024 GeschäftszahlI419 2272485-1 Spruch, I419 2272485-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer beantragte internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), zuerkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II und III).
- Der Beschwerdeführer beantragte internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins), zuerkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei).
- Gegen Spruchpunkt I richtet sich die Beschwerde. Darin wird vorgebracht, von ca. April bis Juli 2012 habe der Beschwerdeführer mit seinem Vater an „vier bis fünf regimekritischen Demonstrationen“ teilgenommen. Ende 2012 sei ein Teil der Gruppe, mit der sie demonstriert hätten, festgenommen worden, worauf der Beschwerdeführer mit seiner Familie sofort nach Aleppo geflohen sei. Zwei Tage darauf habe er erfahren, dass das Haus in Damaskus teils zerstört worden sei, da das Regime von den Festgenommen Namen erfahren habe. Dem Beschwerdeführer drohe deswegen aufgrund seiner politischen Gesinnung Verfolgung durch das syrische Regime. Es sei auch kein Schutz vor einer Einberufung, dass er einziger Sohn sei, da zwar die Ausnahme „theoretisch“ gelte, die Rekrutierungspraxis aber ein „hohes Level“ an Korruption und Willkür aufweise.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins richtet sich die Beschwerde. Darin wird vorgebracht, von ca. April bis Juli 2012 habe der Beschwerdeführer mit seinem Vater an „vier bis fünf regimekritischen Demonstrationen“ teilgenommen. Ende 2012 sei ein Teil der Gruppe, mit der sie demonstriert hätten, festgenommen worden, worauf der Beschwerdeführer mit seiner Familie sofort nach Aleppo geflohen sei. Zwei Tage darauf habe er erfahren, dass das Haus in Damaskus teils zerstört worden sei, da das Regime von den Festgenommen Namen erfahren habe. Dem Beschwerdeführer drohe deswegen aufgrund seiner politischen Gesinnung Verfolgung durch das syrische Regime. Es sei auch kein Schutz vor einer Einberufung, dass er einziger Sohn sei, da zwar die Ausnahme „theoretisch“ gelte, die Rekrutierungspraxis aber ein „hohes Level“ an Korruption und Willkür aufweise. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, Araber sowie Sunnit und spricht Arabisch als Muttersprache. Er ist an dem im Spruch erstgenannten Tag geboren, also Ende 20, gesund, arbeitsfähig, ledig, kinderlos und strafrechtlich unbescholten. Er wurde im Herkunftsstaat geboren, nach eigenen Angaben im Viertel XXXX XXXX der Stadt Aleppo, seine Geburt wurde am im Spruch zweitgenannten Tag in XXXX XXXX im Bezirk XXXX in der Provinz Aleppo registriert, das etwa 50 km ostwärts liegt. In XXXX hat seine Familie ein Haus, wo sie die Ferien verbrachte, ansonsten wohnte sie in einem gemieteten Haus in Damaskus-Stadt im Viertel XXXX , wo der Beschwerdeführer neun Jahre die Grundschule besuchte, die er aber nicht abschloss.Er wurde im Herkunftsstaat geboren, nach eigenen Angaben im Viertel römisch 40 römisch 40 der Stadt Aleppo, seine Geburt wurde am im Spruch zweitgenannten Tag in römisch 40 römisch 40 im Bezirk römisch 40 in der Provinz Aleppo registriert, das etwa 50 km ostwärts liegt. In römisch 40 hat seine Familie ein Haus, wo sie die Ferien verbrachte, ansonsten wohnte sie in einem gemieteten Haus in Damaskus-Stadt im Viertel römisch 40 , wo der Beschwerdeführer neun Jahre die Grundschule besuchte, die er aber nicht abschloss. Danach entschied sich die Familie, Damaskus zu verlassen und in Aleppo zu bleiben, wo der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nachging. Im Jahr 2013 beschloss sie, in die Türkei zu ziehen, was sie gegen Jahresende auch tat, indem sie die türkische Grenze bei Bab Alsalameh (باب السلامة) nahe XXXX querte. Im Herbst 2014 begann der Beschwerdeführer dort als Monteur für die Reparatur von Weißware (Kühlschränken, Waschmaschinen), und 2015 machte er sich damit in XXXX selbständig. In der Türkei trat er mit der Aliasidentität und dem angeblichen Geburtsort Damaskus auf. Seinen Betrieb verlegte er 2018 nach XXXX , wo ihm 2020 ein Führerschein ausgestellt wurde, und lebte davon, bis die Türkei seine Arbeitsgenehmigung nicht mehr verlängerte und ihn von 08.12.2021 bis 03.02.2022 inhaftierte.Danach entschied sich die Familie, Damaskus zu verlassen und in Aleppo zu bleiben, wo der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nachging. Im Jahr 2013 beschloss sie, in die Türkei zu ziehen, was sie gegen Jahresende auch tat, indem sie die türkische Grenze bei Bab Alsalameh (باب السلامة) nahe römisch 40 querte. Im Herbst 2014 begann der Beschwerdeführer dort als Monteur für die Reparatur von Weißware (Kühlschränken, Waschmaschinen), und 2015 machte er sich damit in römisch 40 selbständig. In der Türkei trat er mit der Aliasidentität und dem angeblichen Geburtsort Damaskus auf. Seinen Betrieb verlegte er 2018 nach römisch 40 , wo ihm 2020 ein Führerschein ausgestellt wurde, und lebte davon, bis die Türkei seine Arbeitsgenehmigung nicht mehr verlängerte und ihn von 08.12.2021 bis 03.02.2022 inhaftierte. Darauf beschloss er, zu seinen Cousins und Cousinen zu ziehen, die in den Niederlanden leben, und reiste illegal in Griechenland ein, später ebenso in Ungarn und Österreich, wo er am 22.06.2022 aufgegriffen wurde und mit dem Alias-Geburtsdatum internationalen Schutz beantragte. In Österreich lebt eine Tante des Beschwerdeführers in derselben Gemeinde wie er. In der Türkei leben weiterhin die Eltern, Mitte 50 und Anfang 60, sowie drei Schwestern des Beschwerdeführers, die mit türkischen Staatsangehörigen verheiratet sind. Dieser hat keinen Bruder. In Syrien leben entferntere Verwandte. 1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat: Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Syrien auf Stand 29.12.2022 zitiert. Aktuell steht ein am 14.03.2024 aktualisiertes zur Verfügung, das sich in den entscheidungswesentlichen Teilen mit der im angefochtenen Bescheid zitierten Version deckt und diese punktuell vertieft. Das Gericht geht von den darin enthaltenen Länderfeststellungen aus und berücksichtigt ferner Publikationen des UNHCR und der EUAA (unten 1.2.6). Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 Politische Lage Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). [...] Interne Akteure haben das Kernmerkmal eines Staates - sein Gewaltmonopol - infrage gestellt und ausgehöhlt. Externe Akteure, die Gebiete besetzen, wie die Türkei in den kurdischen Gebieten, oder sich in innere Angelegenheiten einmischen, wie Russland und Iran, sorgen für Unzufriedenheit bei den Bürgern vor Ort (BS 23.2.2022). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hisbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik im Allgemeinen den lokal dominierenden bewaffneten Gruppen untergeordnet, darunter die militante islamistische Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) und mit dem türkischen Militär verbündete Kräfte (FH 9.3.2023). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). [...] Syrische Arabische Republik Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023). [...] 1.2.2 Sicherheitslage Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). [...] Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 29.3.2023). [...] Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Informationen zur Untersuchung von Chemiewaffeneinsätzen in Syrien Die syrische Regierung wird beschuldigt mehrmals chemische Waffen eingesetzt zu haben, was zu internationalen Verurteilungen in den Jahren 2013, 2017 und 2018 führte (CFR 24.1.2024). Seit der im November 2017 an russischen Vetos im VN-Sicherheitsrat gescheiterten Verlängerung des Mandats des „Joint Investigative Mechanism“ (JIM) fehlte ein Mechanismus, der die Urheberschaft von Chemiewaffeneinsätzen feststellt. Ein gegen heftigen Widerstand Russlands im Juni 2018 angenommener Beschluss erlaubt nun der Organisation für das Verbot von Chemischen Waffen (OPCW), die Verantwortlichen der Chemiewaffenangriffe in Syrien im Rahmen eines hierfür neu gebildeten „Investigation and Identification Teams“ (IIT) zu ermitteln. Im April 2021 legte das IIT seinen zweiten Ermittlungsbericht vor, demzufolge hinreichende Belege vorliegen, dass der Chemiewaffeneinsatz in der Stadt Saraqib im Februar 2018 auf Kräfte des syrischen Regimes zurückzuführen ist. Die Untersuchung dreier Angriffe im März 2017 kam zu dem Ergebnis, dass hinreichende Belege vorliegen, dass die syrischen Luftstreitkräfte für den Einsatz von Sarin am
- und 30.3.2017 sowie Chlorgas am 25.3.2017 in Latamenah verantwortlich sind. Die unabhängigen internationalen Experten der FFM gehen, davon unabhängig, weiter Meldungen zu mutmaßlichen Chemiewaffeneinsätzen nach. So kommt der FFM-Bericht vom 1.3.2019 zu dem Ergebnis, dass bei der massiven Bombardierung von Duma am 7.4.2018 erneut Chemiewaffen (Chlor) eingesetzt wurden („reasonable grounds“). Auch eine Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen kam zu diesem Ergebnis. Pressemeldungen zufolge soll das Assad-Regime am 19.5.2019 wiederholt Chlorgas in Kabana/Jabal al-Akrad im Gouvernement Lattakia eingesetzt haben. Die US-Regierung hat hierzu erklärt, dass auch sie über entsprechende Hinweise verfüge, um den Chlorgaseinsatz entsprechend zuzuordnen. Untersuchungen durch FFM bzw. IIT stehen noch aus. Am 1.10.2020 veröffentlichte die FFM zwei weitere Untersuchungsberichte zu vermuteten Chemiewaffeneinsätzen in Saraqib (1.8.2016) und Aleppo (24.11.2018). In beiden Fällen konnte die OPCW angesichts der vorliegenden Informationslage nicht sicher feststellen, ob chemische Waffen zum Einsatz gekommen sind (AA 29.11.2021). Am 26.1.2022 veröffentlichte die Untersuchungskommission der OPCW einen Bericht, in dem sie zu dem Schluss kommt, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.9.2015 in Marea, Syrien, ein chemischer Blisterstoff als Waffe eingesetzt wurde (OPCW 26.1.2022). In einem weiteren Bericht vom 1.2.2022 kommt die OPCW zu dem Schluss, dass es außerdem hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.10.2016 in Kafr Zeita eine industrielle Chlorflasche als chemische Waffe eingesetzt wurde (OPCW 1.2.2022). Eine umfangreiche Analyse des Global Public Policy Institute (GPPi) von 2019 konnte auf Basis der analysierten Daten im Zeitraum 2012 bis 2018 mindestens 336 Einsätze von Chemiewaffen im Syrien-Konflikt bestätigen und geht bei 98 Prozent der Fälle von der Urheberschaft des syrischen Regimes aus (AA 29.11.2021). Auch wenn es im Jahr 2022 kein Einsatz von chemischen Waffen berichtet wurde, so wird davon ausgegangen, dass das Regime weiterhin über ausreichende Vorräte von Sarin und Chlor verfügt, und über die Expertise zur Produktion und Anwendung von Chlor-hältiger Munition verfügt. Das Regime erfüllte nicht die Forderungen der Organization for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) Conference of the States Parties, weshalb seine Rechte in der Organisation suspendiert bleiben (USDOS 20.3.2023). 1.2.2 Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Anmerkungen: In den folgenden Kapiteln kann aufgrund der Vielzahl an bewaffneten Gruppen nur auf die Rekrutierungspraxis eines Teils der Organisationen eingegangen werden. Darin wird der Begriff „Militärdienst“ als Überbegriff für Wehr- und Reservedienst verwendet. Wo es die Quellen zulassen, wird versucht, klar zwischen Wehr- und Reservedienst bzw. zwischen Desertion und Wehrdienstverweigerung zu unterscheiden. [...] Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Rechtliche Bestimmungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
- (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
- (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022). [...] Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022). Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vgl. ICWA 24.5.2022). [...]Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vergleiche ICWA 24.5.2022). [...] Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer „Verkürzung“ des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z. B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vergleiche AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer „Verkürzung“ des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z. B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022). Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 2.2.2024). Rekrutierungspraxis Es gibt, dem Auswärtigen Amt zufolge, zahlreiche glaubhafte Berichte, laut denen wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert werden (AA 2.2.2024). Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 2.2.2024; vgl. NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vgl. NLM 29.11.2022). [...] Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). [...] Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 2.2.2024).Es gibt, dem Auswärtigen Amt zufolge, zahlreiche glaubhafte Berichte, laut denen wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert werden (AA 2.2.2024). Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 2.2.2024; vergleiche NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vergleiche NLM 29.11.2022). [...] Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). [...] Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 2.2.2024). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). [...] Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Hausdurchsuchungen finden dabei v.a. eher in urbanen Gebieten statt, wo die SAA stärkere Kontrolle hat, als in ruralen Gebieten (DIS 1.2024). Mehrere Quellen berichteten im Jahr 2023 wieder vermehrt, dass Wehr- und Reservedienstpflichtige aus ehemaligen Oppositionsgebieten von der syrischen Regierung zur Wehrpflicht herangezogen wurden, um mehr Kontrolle über diese Gebiete zu erlangen bzw. um potenzielle Oppositionskämpfer aus diesen Gebieten abzuziehen (NMFA 8.2023; vgl. DIS 7.2023). [...]Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Hausdurchsuchungen finden dabei v.a. eher in urbanen Gebieten statt, wo die SAA stärkere Kontrolle hat, als in ruralen Gebieten (DIS 1.2024). Mehrere Quellen berichteten im Jahr 2023 wieder vermehrt, dass Wehr- und Reservedienstpflichtige aus ehemaligen Oppositionsgebieten von der syrischen Regierung zur Wehrpflicht herangezogen wurden, um mehr Kontrolle über diese Gebiete zu erlangen bzw. um potenzielle Oppositionskämpfer aus diesen Gebieten abzuziehen (NMFA 8.2023; vergleiche DIS 7.2023). [...] 1.2.3 Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des
- Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vgl. FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen [als vor dem Konflikt] und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017).Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vergleiche FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen [als vor dem Konflikt] und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Als einziger Sohn der Familie kann man sich vom Wehrdienst befreien lassen. Mehrere Quellen des Danish Immigration Service haben angegeben, dass es keine Fälle gibt, in denen die einzigen Söhne einer Familie trotzdem zur Wehrpflicht herangezogen worden sind (DIS 1.2024). [...] Welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Untauglichkeit bzw. zum eingeschränkten Wehrdienst führen ist unklar, wobei es bestimmte, offensichtliche Behinderungen gibt, die eine Untauglichkeit bedingen, wie Blindheit oder Lähmungen. Oft werden auch Männer, die an Fettleibigkeit, Sehbehinderungen, Krebs, psychischen Krankheiten leiden oder denen eine Gliedmaße fehlt, vom Wehrdienst befreit. Gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie Diabetes, Sehschwächen bis zu einem bestimmten Grad, Herzerkrankungen, Bluthochdruck, Hörbeeinträchtigungen, Deformierungen an Händen oder Füßen, Asthma oder andere chronische Erkrankungen gelten meist als Gründe, um den Wehrdienst nicht im Feld ausüben zu müssen (DIS 1.2024). Einer vom niederländischen Außenministerium befragten Quelle zufolge werden medizinische Befreiungen häufig ignoriert und die Betroffenen müssen dennoch ihren Wehrdienst ableisten (NMFA 5.2022). [...] 1.2.4 Wehrdienstverweigerung / Desertion Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). [...] In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 2.2.2024). Der verpflichtende Militärdienst führt weiterhin zu einer Abwanderung junger syrischer Männer, die vielleicht nie mehr in ihr Land zurückkehren werden (ICWA 24.5.2022). Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Rechtsexperten der Free Syrian Lawyers Association (FSLA) mit Sitz in der Türkei beurteilen, dass das syrische Regime die Verweigerung des Militärdienstes als schweres Verbrechen betrachtet und die Verweigerer als Gegner des Staates und der Nation behandelt. Dies spiegelt die Sichtweise des Regimes auf die Opposition wie auch jede Person wider, die versucht, sich seiner Politik zu widersetzen oder ihr zu entkommen (STDOK 25.10.2023). Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021). [...] Gesetzliche Lage Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 2.2.2024; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). [...]Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 2.2.2024; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). [...] Freikauf vom Wehrdienst Nach dem Wehrpflichtgesetz ist es syrischen Männern im wehrpflichtigen Alter möglich, sich durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freizukaufen, sofern sie mindestens ein Jahr ohne Wiedereinreise nach Syrien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten (AA 2.2.2024). Drei vertrauliche Quellen, die vom niederländischen Außenministerium im März 2023 und November 2022 befragt wurden, gehen davon aus, dass jemand, der sich vom Militärdienst freigekauft hat, auch nicht mehr zum Militärdienst einberufen wird. [...] Auch Wehrdienstpflichtige, die das Land illegal verlassen haben, können sich durch eine solche Zahlung von der Wehrpflicht freikaufen. Möglich ist dies in einer syrischen Botschaft oder einem Konsulat unter Vorlage eines Nachweises, dass man im Ausland lebt. [...] Andererseits kann die Person sich auch durch einen Verwandten in Syrien an ein lokales Rekrutierungsbüro wenden, um sich von der Liste der Wehrdienstverweigerer streichen zu lassen (NMFA 8.2023). Die Zahlung des Wehrersatzgeldes ist an die Vorlage von Dokumenten geknüpft, die eine Vielzahl der ins Ausland Geflüchteten aufgrund der Umstände ihrer Flucht nicht beibringen können oder die nicht ohne ein Führungszeugnis der Sicherheitsdienste des syrischen Regimes nachträglich erworben werden können, wie etwa einen Nachweis über Aus- und Einreisen (Ausreisestempel) oder die Vorlage eines Personalausweises (AA 2.2.2024). Die Person bekommt einen Beleg für den Freikauf, den sie bei der Einreise am Flughafen vorweisen kann. Um auch möglichst problemlos Checkpoints passieren zu können, muss die Person zusätzlich zum Beleg einen Eintrag in sein Militärbuch machen lassen (DIS 7.2023). Die syrische Regierung respektiert die Zahlung dieser Befreiungsgebühr mehreren Experten, die vom Danish Immigration Service befragt wurden, zufolge und zieht Männer, die diese Gebühr bezahlt haben, im Allgemeinen nicht ein. [...] Probleme bekommen vor allem jene Männer, die ihre Dokumente zum Beweis, dass sie befreit sind, nicht vorweisen können. Des Weiteren berichten Quellen des Danish Immigration Service von Fällen, bei denen Personen, die ihren Status mit der Regierung geklärt hatten, dennoch verhaftet worden sind, weil sie aus Gründen der Sicherheit von den Sicherheitskräften gesucht worden sind. Eine Quelle sprach auch von Racheaktionen gegenüber Wehrpflichtigen, die aus ehemaligen Oppositionsgebieten kommen, bei denen die syrischen Behörden diese an Checkpoints festhalten und erpressen (DIS 1.2024). [...] Handhabung Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt (Landinfo 3.1.2018), und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen (Rechtsexperte 14.9.2022). Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018) oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren (DIS 5.2022). Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder „verschwindengelassen“ werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018).Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt (Landinfo 3.1.2018), und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen (Rechtsexperte 14.9.2022). Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort (DIS 5.2020; vergleiche Landinfo 3.1.2018) oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren (DIS 5.2022). Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder „verschwindengelassen“ werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018). Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird (Balanche 13.12.2021). Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als „Kanonenfutter“), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Personen mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (Khaddour 24.12.2021). [...] Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z. B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020). [...] Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen berichtete im zweiten Halbjahr 2022 weiterhin von willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen durch die Regierungskräfte, darunter auch von Personen, die sich zuvor mit der Regierung „ausgesöhnt“ hatten. Andere wurden vor der am 21.12.2022 angekündigten Amnestie für Verbrechen der „internen und externen Desertion vom Militärdienst“ aufgrund von Tatbeständen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht inhaftiert (UNHRC 7.2.2023). „Versöhnungsabkommen“ und Rückkehr von Wehrpflichtigen Versöhnungsabkommen dienen der Regierung auch zur Rekrutierung von Wehrpflichtigen, die entweder direkt in die SAA integriert werden oder in eine der mit der Regierung zusammenarbeitenden Milizen (EUAA 10.2023). [...] Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen ist unklar, wie systematisch und weit verbreitet staatliche Übergriffe auf Rückkehrer sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt dazu bei, dass es hierbei kein klares Muster gibt (DIS 5.2022). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Glaubwürdige Berichte über Einzelschicksale legen nahe, dass auch eine zuvor ausgesprochene Garantie des Regimes, auf Vollzug der Wehrpflicht bzw. Strafverfolgung aufgrund von Wehrentzug, etwa im Rahmen sogenannter „Versöhnungsabkommen“ zu verzichten, keinen effektiven Schutz vor Zwangsrekrutierung bietet (AA 2.2.2024). Einem Experten sind hingegen keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind. Ihm zufolge kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut dem Experten wäre es aber „wahnsinnig“, als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine "Befreiungsgebühr" bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen (Balanche 13.12.2021). 1.2.5 Rückkehr Seit 2011 waren 12,3 Millionen Menschen in Syrien gezwungen, zu flüchten - 6,7 Millionen sind aktuell laut OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) Binnenvertriebene (HRW 11.1.2024). [...] Laut UNHCR sind von 2016 bis Ende 2020 170.000 Flüchtlinge (40.000 2020 gegenüber 95.000 im Jahr 2019) zurückgekehrt, der Gutteil davon aus dem Libanon und Jordanien (2019: 30.000), wobei die libanesischen Behörden weit höhere Zahlen nennen (bis 2019: 187.000 rückkehrende Flüchtlinge). COVID-bedingt kam die Rückkehr 2020 zum Erliegen. Die Rückkehr von Flüchtlingen wird durch den Libanon und die Türkei mit erheblichem politischem Druck verfolgt. Als ein Argument für ihre Militäroperationen führt die Türkei auch die Rückführung von Flüchtlingen in die von der Türkei kontrollierten Gebiete an. Die Rückkehrbewegungen aus Europa sind sehr niedrig. Eine von Russland Mitte November 2020 initiierte Konferenz zur Flüchtlingsrückkehr in Damaskus (Follow-up 2021 sowie 2022), an der weder westliche noch viele Länder der Region teilnahmen, vermochte an diesen Trends nichts zu ändern (ÖB Damaskus 12.2022). [...] Perspektiven des Staatsapparats bezüglich Emigration und Rückkehr Die Bedeutung von Überweisungen von SyrerInnen im Ausland [...] Neben dem wachsenden Auswanderungsdruck auf gebildete SyrerInnen durch die Bevorzugung der Militärs bezüglich Gehälter zielt die syrische Lohnpolitik im öffentlichen Sektor laut einer Studie von Omran for Strategic Studies darauf ab, junge Leute dazu zu bewegen, ins Ausland zu gehen, damit sie später Geld an ihre Familien schicken. So profitiert Syrien von den Devisenüberweisungen in die Gebiete unter Regimekontrolle sowie von den großen Summen, welche für die Befreiung vom Wehr- und Reservedienst zu zahlen sind (Omran 23.1.2023). Wahrnehmung von RückkehrerInnen je nach Profil Nach zuvor vorwiegend rückkehrkritischen öffentlichen Äußerungen hat die syrische Regierung seine Politik seit Ankündigung eines sogenannten „Rückkehrplans“ für Flüchtlinge durch Russland 2018 sukzessive angepasst und im Gegenzug für eine Flüchtlingsrückkehr Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen gefordert (AA 20.3.2023). Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist trotzdem nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.3.2023; vgl. Balanche 13.12.2021). Rückkehrende werden vom Regime häufig als „VerräterInnen“ deklariert (AA 2.2.2024), bzw. insgeheim als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen angesehen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z. B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 2.2.2024).Nach zuvor vorwiegend rückkehrkritischen öffentlichen Äußerungen hat die syrische Regierung seine Politik seit Ankündigung eines sogenannten „Rückkehrplans“ für Flüchtlinge durch Russland 2018 sukzessive angepasst und im Gegenzug für eine Flüchtlingsrückkehr Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen gefordert (AA 20.3.2023). Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist trotzdem nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.3.2023; vergleiche Balanche 13.12.2021). Rückkehrende werden vom Regime häufig als „VerräterInnen“ deklariert (AA 2.2.2024), bzw. insgeheim als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen angesehen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z. B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 2.2.2024). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). Aus Sicht des syrischen Staates ist es daher besser, wenn diese SyrerInnen im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für Präsident al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen, z. B. aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo, hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung (Balanche 13.12.2021), zumal keine Kapazitäten zur Unterstützung von (mittellosen) Rückkehrenden vorhanden sind (The Guardian 23.2.2023). [...] Berichte internationaler Organisationen ergeben ein Bild regional unterschiedlicher Bedingungen und Politiken zur Flüchtlingsrückkehr (ÖB Damaskus 1.10.2021), und die Aussagen zur Haltung der Regimekräfte gegenüber Rückkehrern heben unterschiedliche Aspekte zu deren Wahrnehmung und Behandlung hervor: ● Der Syrien-Experte Uğur Üngör geht davon aus, dass jeder, der das Land verlassen hat, und nach Europa geflohen ist, vom Regime als verdächtig angesehen wird, weil es im Verständnis des Regimes keinen Grund gab, zu fliehen. Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die eine offiziell bestätigte regierungsfreundliche Einstellung haben. Weiters werden Personen, die in die Türkei geflohen sind, als Vertreter von Präsident Erdoğans Regierung gesehen. Wer im Ausland negative Äußerungen [...] über das Regime gemacht hat (im Sinne von öffentlichem politischen Aktivismus, aber auch privat in sozialen Medien), kann bei der Rückkehr speziell vom politischen Geheimdienst überprüft werden. Wenn man Glück hat, sind die Anschuldigungen laut Üngör nicht sehr ernst, oder man kann ein Bestechungsgeld zahlen, um freizukommen, andernfalls kann man direkt vor Ort verhaftet werden. Hierbei spielen nicht nur eigene Aktivitäten eine Rolle, sondern auch Aktivitäten von Verwandten und die geografische Herkunft der rückkehrenden Person. Es gibt auch Berichte, dass Familienmitglieder von Journalisten, die in Europa für oppositionelle Medien schreiben, inhaftiert und tagelang festgehalten und wahrscheinlich gefoltert wurden (Üngör 15.12.2021) [...] ● Laut dem Syrien-Experten Kheder Khaddour kommt es darauf an, wo im Ausland man sich aufgehalten hat: War man in den Golfstaaten, wird vielleicht davon ausgegangen, dass man geschäftlichen Tätigkeiten nachgegangen ist und nichts mit Politik zu tun hat. Wer in die Türkei gegangen ist, wird als Kollaborateur der Islamisten und Präsident Erdoğans gesehen. Wer in Europa war, wird beschuldigt, von Europa bezahlt worden zu sein, um gegen das Regime zu sein. Der Libanon ist vielleicht noch am neutralsten, quasi wie ein ‚erweitertes Syrien‘, und durch die geografische Nähe stehen Flüchtlingen im Libanon-Korruptionsnetzwerke (zur Absicherung der Rückkehr) zur Verfügung, auf die man in Europa keinen Zugriff hat (Khaddour 24.12.2021). ● Bashar al-Assad hat erklärt, dass er jene, die gegen sein Regime sind, als ‚Krankheitserreger‘ sieht. Die Rückkehr ist aber nicht nur für Regimegegner, sondern auch für alle, über deren politischer Position sich das Regime nicht sicher ist, problematisch. Die Behandlung eines Rückkehrers durch die Behörden hängt laut dem syrischen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten Mohamad Rasheed allein davon ab, ob die Person für oder gegen das Regime ist. Wer regierungstreu ist, kann auf legalem und gewöhnlichem Weg ein- und ausreisen. Die Unvorhersehbarkeit und Willkür sind große Hindernisse für die Rückkehr nach Syrien. Man kann jederzeit verhaftet und verhört werden und niemand weiß, ob man leben, getötet oder verschwinden gelassen wird. Der Staatsapparat ist durchzogen von Mafias, und im ganzen Land gibt es Milizen, die die Bevölkerung tyrannisieren (Rasheed 28.12.2021). ● Laut dem Nahost-Experten Fabrice Balanche kann man, wenn man Teil der Opposition war oder sogar gekämpft hat, nicht nach Syrien zurückkehren, selbst wenn es laut offiziellem Narrativ des Präsidenten eine Amnestie gibt. Dasselbe gilt auch für (andere) politische Flüchtlinge. Zudem besteht immer die Gefahr, vom Geheimdienst verhaftet zu werden, zum Teil, um Geld zu erpressen. Man wird für ein paar Wochen inhaftiert, weil man vom Ausland zurückkommt und davon ausgegangen wird, dass man Geld hat. Die Familie muss dann ein Lösegeld von ein paar Tausend Dollar bezahlen, oder die Person bleibt weitere zwei Wochen im Gefängnis (Balanche 13.12.2021). Das deutsche Auswärtige Amt zieht den Schluss, dass eine sichere Rückkehr Geflüchteter insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden kann (AA 2.2.2024). UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie ehemals gewöhnlich dort wohnenden Personen - einschließlich früher in Syrien ansässiger Palästinenser - in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht (UNHCR 6.2022). [...] Ergänzende Informationen zur Behandlung bei und nach der Rückkehr Am 10.5.2023 erklärten die Außenminister von Russland, Türkei, Iran und Syrien, dass erst die nötige Infrastruktur für eine sichere Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien geschaffen werden müsse (SNHR 6.2023). [...] Rückkehrende werden vom Regime häufig als „VerräterInnen“ deklariert und sehen sich daher oft mit weitreichender systematischer Willkür bis hin zu vollständiger Rechtlosigkeit konfrontiert. Es mangelt insbesondere an einheitlichen bzw. verlässlichen Verfahren zur Klärung des eigenen Status mit den Sicherheitsbehörden (Überprüfung, ob gegen die/den Betroffene/n etwas vorliegt) und an verfügbaren Rechtswegen. Auch nach vermeintlicher Klärung des Status mit einer oder mehreren der Sicherheitsbehörden innerhalb oder außerhalb Syriens kann es nach Rückkehr jederzeit zu unvorhergesehenen Vorladungen und/oder Verhaftungen durch diese oder Dritte kommen. Berichte verschiedener Menschenrechtsorganisationen bestätigen, dass selbst eine von der jeweiligen Sicherheitsbehörde vorgenommene positive Sicherheitsüberprüfung jederzeit von dieser revidiert werden kann und damit keine Garantie für eine sichere Rückkehr leistet (AA 2.2.2024). [...] 1.2.6 UNHCR-Erwägungen und Länderspezifische Leitlinie der EUAA Den „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ von März 2021 kann an der beschwerdehalber zitierten Stelle übersetzt entnommen werden: Das Rekrutierungsgesetz sieht für bestimmte Kategorien von Männern eine Befreiung von der Wehrpflicht vor, u. a. für Männer, die der einzige Sohn ihrer Eltern sind, aus medizinischen oder sich für mindestens ein Jahr rechtmäßig im Ausland aufhalten und eine Freistellungsgebühr gezahlt haben. Außerdem ermöglicht das Rekrutierungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen den Aufschub des Wehrdienstes, einschließlich für Studierende einer Universität und Personen mit vorübergehenden gesundheitlichen Problemen. Berichten zufolge werden die Regeln und Vorschriften für den Militärdienst, einschließlich der Verfahren für den Aufschub und die Befreiung vom Wehrdienst, seit 2011 zunehmend willkürlich angewandt und Korruption greift um sich. (deutsche Fassung: www.ecoi.net/en/file/local/2060156/opendocpdf.pdf) Die in der Beschwerde zitierte Fußnote zum letzten Satz lautet übersetzt: „‘Aus Gesprächen sowohl mit KIs [Schlüsselinformanten], die gedient haben, als auch mit jenen, die nicht gedient haben, wurde außerdem deutlich, dass gesetzliche Ausnahmeregelungen oder Aufschübe, die einen (vorübergehend) von der Wehrpflicht befreien, keine Garantie dafür sind, nicht eingezogen zu werden; ebenso wenig sind gültige Gründe für einen Aufschub oder eine Befreiung eine Garantie dafür, dass man tatsächlich (vorübergehend) befreit wird und nicht Gefahr läuft, eingezogen zu werden‘; Refugee Protection Watch, Trapped in Between Lebanon and Syria,
- Oktober 2020“ Der „Country Guidance: Syria“ (Länderspezifische Leitlinie Syrien) der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA, früher EASO) von Februar 2023 ist an der beschwerdehalber zitierten Stelle (übersetzt) auszugsweise zu entnehmen (euaa.europa.eu/country-guidance-syria-2023): Einzige Söhne: Der einzige Sohn einer Familie kann für ein oder mehrere Jahre vom Wehrdienst zurückgestellt werden. Diese Zurückstellung muss so lange verlängert werden, bis er eine dauerhafte Freistellung erhält, d. h. bis seine Mutter ein Alter erreicht hat, in dem sie voraussichtlich kein weiteres Kind mehr zur Welt bringen kann. Im Oktober 2021 häuften sich die Berichte über die Einberufung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie waren. Zum letzten Satz wird dabei letztlich auf den Beitrag der Österreichischen Botschaft von Oktober 2021 zum damaligen Länderinformationsblatt verwiesen (soweit identisch mit „ÖB Damaskus 12.2022“ oben in 1.2.2), das in „Syria: Targeting of Individuals“ der EUAA von September 2022 (FN 296) zitiert wird. 1.3 Zum Fluchtvorbringen: 1.3.1 Erstbefragt hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe sich 2013 zur Ausreise entschlossen, sei auch 2013 in die Türkei ausgereist und wolle in die Niederlande, um dort seinen Vater medizinisch behandeln lassen zu können sowie weil er dort viele Verwandte habe. Syrien habe er wegen des Krieges verlassen. Das Leben sei dort schwierig. Sein Vater sei von einem „Sniper“ (übersetzt: Heckenschützen, Scharfschützen) „angeschossen bzw. durchgeschossen“ worden. Deswegen wolle er in die Niederlande und den Vater nachholen, um ihn medizinisch behandeln zu lassen. Das seien alle Gründe und Ereignisse, warum er nach Österreich gekommen sei. Weitere Gründe für seinen Asylantrag gebe es nicht. Er habe im Fall der Rückkehr Angst um sein Leben und das seiner Familie. Einen Reisepass oder anderen Identitätsnachweis habe er nie gehabt. 1.3.2 Neun Monate darauf legte er beim BFA seinen türkischen Ausländerausweis von 2014, seinen türkischen Führerschein von 2020, einen Auszug aus dem Personenstandsregister von 2023 (in welchem die Ausstellung eines Personalausweises 2009 vermerkt ist) sowie eine Anzeigebestätigung vom 14.10.2012 betreffend den Verlust eines Personalausweises vor. Dabei gab er an, 2013 wegen Bombardierungen der Regierung in Aleppo Syrien verlassen zu haben. Diese habe 2018 das Haus übernommen. Aus Damaskus seien sie 2012 vertrieben worden, weil sie an Demonstrationen gegen die Regierung in XXXX (Kudsia) teilgenommen hätten. Von April/Mai bis Juni/Juli 2012 hätte er vier- bis fünfmal mit seinem Vater daran teilgenommen. Mit Plakaten hätten sie ihre Freiheit verlangt.Dabei gab er an, 2013 wegen Bombardierungen der Regierung in Aleppo Syrien verlassen zu haben. Diese habe 2018 das Haus übernommen. Aus Damaskus seien sie 2012 vertrieben worden, weil sie an Demonstrationen gegen die Regierung in römisch 40 (Kudsia) teilgenommen hätten. Von April/Mai bis Juni/Juli 2012 hätte er vier- bis fünfmal mit seinem Vater daran teilgenommen. Mit Plakaten hätten sie ihre Freiheit verlangt. Sie würden von der „Abteilung 215“ verfolgt, die für ihren „Ort in Damaskus“ zuständig sei (dem Zweig Damaskus des Militärgeheimdienstes, Anm.). Er glaube, das sei der Geheimdienst. Viele Leute, die an den Demonstrationen teilgenommen hätten, seien verhaftet worden. Sein Vater hätte Angst gehabt, dass die Verhafteten ihrer beider Namen verraten würden. Zwei Tage nach dem Verlassen von Damaskus hätten ihnen Nachbarn berichtet, „die Sicherheit“ wäre bei ihnen zuhause gewesen und hätte die Isolierung der Wände kaputtgemacht.Sie würden von der „Abteilung 215“ verfolgt, die für ihren „Ort in Damaskus“ zuständig sei (dem Zweig Damaskus des Militärgeheimdienstes, Anmerkung Er glaube, das sei der Geheimdienst. Viele Leute, die an den Demonstrationen teilgenommen hätten, seien verhaftet worden. Sein Vater hätte Angst gehabt, dass die Verhafteten ihrer beider Namen verraten würden. Zwei Tage nach dem Verlassen von Damaskus hätten ihnen Nachbarn berichtet, „die Sicherheit“ wäre bei ihnen zuhause gewesen und hätte die Isolierung der Wände kaputtgemacht. Es gäbe keine Beweise, dass die Regierung sie suche. Er sei verfolgt worden, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe. Die Regierung habe Spione gehabt. Sie würden gleich verhaftet werden. Die Freunde würden sie verraten. Bei einer Rückkehr werde er verhaftet und getötet. Vom Militär sei er befreit, weil er ein Einzelsohn sei. Deshalb besitze er auch kein Militärbuch. 1.3.3 In der Beschwerdeverhandlung gab er an, er sei verfolgt worden und habe zum Militär müssen. Entweder werde man ihn dort einsperren oder einziehen. Die ganze Familie sei verfolgt worden, so sei es in Syrien. Er sei „Anfang der Revolution“ ca. fünf- bis sechsmal nach XXXX gegangen, um dort an Demonstrationen teilzunehmen, denn es sei in seinem Gebiet „ganz schwer“ gewesen, weil es dort Informanten gegeben hätte, und die Sicherheitskräfte überall präsent gewesen wären. Von XXXX ( XXXX ) nach XXXX seien der Vater und er mit ihrem Auto gefahren, ca. zehn Minuten. Die Demonstrationen wären „meistens“ nach dem Abendgebet gewesen, da sei es zwischen 19:30 und 20:00 Uhr. Sie hätten so lange gedauert, bis die Sicherheitskräfte gekommen seien. Dann sei jeder weggelaufen.Er sei „Anfang der Revolution“ ca. fünf- bis sechsmal nach römisch 40 gegangen, um dort an Demonstrationen teilzunehmen, denn es sei in seinem Gebiet „ganz schwer“ gewesen, weil es dort Informanten gegeben hätte, und die Sicherheitskräfte überall präsent gewesen wären. Von römisch 40 ( römisch 40 ) nach römisch 40 seien der Vater und er mit ihrem Auto gefahren, ca. zehn Minuten. Die Demonstrationen wären „meistens“ nach dem Abendgebet gewesen, da sei es zwischen 19:30 und 20:00 Uhr. Sie hätten so lange gedauert, bis die Sicherheitskräfte gekommen seien. Dann sei jeder weggelaufen. Zurückgefahren seien sie nicht direkt danach, sondern hätten immer sechs oder sieben Stunden bei ein paar Freunden gewartet. Um ca. ein oder zwei Uhr früh seien Sie im Auto mit anderen Männern aus ihrem Viertel nachhause gefahren. XXXX sei damals nicht so von den Streitkräften belagert gewesen wie XXXX , wo überall Polizeibeamte präsent gewesen seien. Wenn in XXXX 200 Personen demonstrierten, dann seien davon 190 Polizisten und Informanten. In Damaskus habe man sie überall kontrolliert, weil sie aus Aleppo stammten, egal wohin sie gegangen seien, und die Polizei sie belästigt. römisch 40 sei damals nicht so von den Streitkräften belagert gewesen wie römisch 40 , wo überall Polizeibeamte präsent gewesen seien. Wenn in römisch 40 200 Personen demonstrierten, dann seien davon 190 Polizisten und Informanten. In Damaskus habe man sie überall kontrolliert, weil sie aus Aleppo stammten, egal wohin sie gegangen seien, und die Polizei sie belästigt. Ende 2012 sei er nach Aleppo zurückgekehrt, bis dahin, im Dezember, sei er in Damaskus gewesen. Im Fall einer Rückkehr werde er bestimmt von der Militärbehörde eingezogen oder vom Regime eingesperrt. In diesem Fall werde man nie entlassen und stürbe in der Haft. 1.3.4 Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers in Aleppo (die Stadt und die Gegend von XXXX ) wird von Truppen der syrischen Regierung beherrscht, im Osten bis einschließlich Maskhana und Al Khafsa, westlich reicht deren Herrschaft über die Stadt Aleppo hinaus. Im Bereich der anderen Herkunftsregion, Damaskus, geht die Regierungsherrschaft von der Stadt bis zur libanesischen Grenze, sodass auch XXXX und die Stadt und Umgebung von XXXX in diesem Herrschaftsgebiet liegen.1.3.4 Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers in Aleppo (die Stadt und die Gegend von römisch 40 ) wird von Truppen der syrischen Regierung beherrscht, im Osten bis einschließlich Maskhana und Al Khafsa, westlich reicht deren Herrschaft über die Stadt Aleppo hinaus. Im Bereich der anderen Herkunftsregion, Damaskus, geht die Regierungsherrschaft von der Stadt bis zur libanesischen Grenze, sodass auch römisch 40 und die Stadt und Umgebung von römisch 40 in diesem Herrschaftsgebiet liegen. Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst für die syrische Armee nicht geleistet. In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Da der Beschwerdeführer der einzige Sohn seiner Eltern ist, gilt das für ihn nicht; es droht ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Einberufung und keine Zwangsrekrutierung zum Militär der syrischen Regierung, weder in der Provinz Aleppo noch in Damaskus. 1.3.5 Er hat den Herkunftsstaat aus nicht asylrelevanten Gründen verlassen. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er dort aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt wurde oder verfolgt werden würde. Er hat an keiner Demonstration teilgenommen, die sich gegen das syrische Regime gerichtet hätte. Ihm droht keine Verfolgung aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen oder einer ihm deshalb oder aus anderen Gründen unterstellten oder tatsächlichen oppositionellen Gesinnung. 1.3.6 Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr in eine seiner Heimatregionen Damaskus-Stadt oder Aleppo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in Gefahr, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt und die Aktualität der Regierungskontrolle der Herkunftsregionen anhand der Daten von Liveuamap (syria.liveuamap.com) sichergestellt. Ferner hat das Verwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung abgehalten, in der der Beschwerdeführer befragt wurde.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt und die Aktualität der Regierungskontrolle der Herkunftsregionen anhand der Daten von Liveuamap (syria.liveuamap.com) sichergestellt. Ferner hat das Verwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung abgehalten, in der der Beschwerdeführer befragt wurde. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Das Vorhandensein von lediglich entfernteren Verwandten in Syrien ergibt sich aus der Anwesenheit seiner Kernfamilie in der Türkei und seiner Aussage beim BFA, dass er die Tante in Österreich, Cousinen sowie Cousins in den Niederlanden, aber keine näheren Verwandten in Syrien habe (AS 62 f). Die Ausstellung eines Personalausweises hat das Standesamt beurkundet (AS 85). Wann die Familie Damaskus endgültig verließ und auf Dauer nach Aleppo zurückkehrte, kann nicht genauer festgestellt werden, weil der Beschwerdeführer zwar behauptete, sie seien bis Ende 2012 in Damaskus geblieben, und im Oktober 2012 habe er dort den Verlust seines Personalausweises angezeigt (Verhandlung, S. 6 f), allerdings kein Wort über die Kampfhandlungen dort verlor und auch nicht erwähnte, dass 2012 bereits die Rebellen XXXX eingenommen hatten.Wann die Familie Damaskus endgültig verließ und auf Dauer nach Aleppo zurückkehrte, kann nicht genauer festgestellt werden, weil der Beschwerdeführer zwar behauptete, sie seien bis Ende 2012 in Damaskus geblieben, und im Oktober 2012 habe er dort den Verlust seines Personalausweises angezeigt (Verhandlung, S. 6 f), allerdings kein Wort über die Kampfhandlungen dort verlor und auch nicht erwähnte, dass 2012 bereits die Rebellen römisch 40 eingenommen hatten. Die Verwendung der Aliasidentität ergibt sich aus den Eintragungen im Führerschein und im „Kimlik“-Ausweis (AS 75, 77, 79) sowie der in der Verhandlung vorgelegten Benachrichtigung über die Meldepflicht (Bildirilm yükümlülüğü tebliğ in Beilage A), wo jeweils inhaltlich übereinstimmend die Angaben wiedergegeben sind, nämlich Doğum Tarihi ve Yeri XXXX ŞAM (Datum und Ort der Geburt XXXX DAMASKUS).Die Verwendung der Aliasidentität ergibt sich aus den Eintragungen im Führerschein und im „Kimlik“-Ausweis (AS 75, 77, 79) sowie der in der Verhandlung vorgelegten Benachrichtigung über die Meldepflicht (Bildirilm yükümlülüğü tebliğ in Beilage A), wo jeweils inhaltlich übereinstimmend die Angaben wiedergegeben sind, nämlich Doğum Tarihi ve Yeri römisch 40 ŞAM (Datum und Ort der Geburt römisch 40 DAMASKUS). 2.2 Zum Herkunftsstaat: Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt in der aktuellen Fassung samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den Länderfeststellungen des Länderinformationsblattes gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, wenn darin die Lage als schlecht beschrieben werde, dann sei sie bestimmt noch schlechter. Wenn Berichte von Versöhnungsmaßnahmen oder Begnadigungen handelten, sei das nur eine Falle für Syrer, die sofort wieder inhaftiert würden, wenn sie zurückkehrten. (S. 11) Damit ist der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. 2.3 Zum Fluchtvorbringen: 2.3.1 Wie bereits beim BFA vermochte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren kein plausibles Geschehen darzulegen, das ihn zur Flucht aus Konventionsgründen veranlasste. 2.3.2 Zunächst und grundlegend leidet das Fluchtvorbringen daran, dass eine Reihe von Angaben des Beschwerdeführers inkonsistent ist. Dazu kommt, dass das Vorbringen von der Erstbefragung bis zur Beschwerdeverhandlung gesteigert wurde. 2.3.3 Der Erstbefragung zufolge wäre der Beschwerdeführer 2013 ausgereist, und zwar wegen des Krieges und der fehlenden Sicherheit sowie mit dem Ziel Niederlande, um den durch einen Schuss verletzten Vater dort behandeln zu lassen. (AS 9, 11) Beim BFA berief sich der Beschwerdeführer dann (nachdem er die Vollständigkeit seiner Angaben in der Erstbefragung bestätigt hatte, AS 60) darauf, dass er 2013 wegen der Bombardierung von Aleppo durch die Regierung in die Türkei gezogen sei. Zuvor habe man sie 2012 aus Damaskus vertrieben, weil er mit dem Vater in XXXX für die Freiheit demonstriert habe. Der Geheimdienst suche nach ihnen, und er fürchte, die Freunde würden sie verraten. Zum Militär müsse er nicht, weil er Einzelsohn sei. Sein Zielland sei Österreich gewesen, woanders bekomme man kein Asyl, außer in Griechenland, und dort sei die Lage sehr schlecht. (AS 62, 64 f)Beim BFA berief sich der Beschwerdeführer dann (nachdem er die Vollständigkeit seiner Angaben in der Erstbefragung bestätigt hatte, AS 60) darauf, dass er 2013 wegen der Bombardierung von Aleppo durch die Regierung in die Türkei gezogen sei. Zuvor habe man sie 2012 aus Damaskus vertrieben, weil er mit dem Vater in römisch 40 für die Freiheit demonstriert habe. Der Geheimdienst suche nach ihnen, und er fürchte, die Freunde würden sie verraten. Zum Militär müsse er nicht, weil er Einzelsohn sei. Sein Zielland sei Österreich gewesen, woanders bekomme man kein Asyl, außer in Griechenland, und dort sei die Lage sehr schlecht. (AS 62, 64 f) In der Beschwerde wird vorgebracht, Nachbarn hätten dem Beschwerdeführer kurz nach der Abreise aus Damaskus berichtet, das Regime sei durch die Festnahme anderer Demonstranten an die Namen des Beschwerdeführers und dessen Vaters gelangt. Er werde wegen der Teilnahme an „regimekritischen Demonstrationen“ gesucht. Ihm drohe Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung. Er habe auch keinen Militärdienst geleistet, und der einzige Sohn werde zwar im „Normalzustand“ nicht zum Militär eingezogen, doch sei das in der Bürgerkriegssituation anders. Ferner würde ihm wegen der Asylantragstellung im Ausland sowie der illegalen Ausreise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Schließlich gab er in der Beschwerdeverhandlung an, er würde „bestimmt von der Militärbehörde eingezogen“, es werde „jeder dort“ eingezogen, auch an Krebs Erkrankte, oder das Regine werde ihn einsperren und nie wieder entlassen (S. 11). Sein Name sei „bereits auf der Fahndungsliste“, was niemand ändern könne. Personen, die wie er die Revolution erlebt und die „Revolutionsprinzipien“ erkannt hätten, betrachte das Regime als gefährlich. Gefährlich sei er, weil er hier die Freiheit erlebt und gesehen habe. Wenn er mit diesen Ideen im Kopf zurückkehre, sei das gefährlich für das Regime. (S. 12) 2.3.4 Gegenüber der Erstbefragung wurde also der außer den Bomben genannte Fluchtgrund der Verletzung des Vaters beim BFA durch die Verfolgung wegen Demonstrationsteilnahme ausgetauscht, eine mögliche Rekrutierung aber in Abrede gestellt („Ich bin befreit“, AS 64). In der Beschwerde wurde im Gegensatz dazu geltend gemacht, nur im „Normalzustand“ werde der einzige Sohn nicht einberufen, im Bürgerkrieg sei es „anders“, und in der Verhandlung schließlich, es werde jeder einschließlich Krebspatienten einberufen. Schon diese, durch eine auf Nachfrage in der Verhandlung (S. 9) behauptete Müdigkeit bei der Erstbefragung nicht erklärbare Entwicklung, schwächt die Glaubwürdigkeit des Vorbringens. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass kein Asylwerber eine Gelegenheit ungenützt ließe, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten. 2.3.5 Dazu kommt, wie gezeigt, eine Reihe von Unstimmigkeiten, allen voran jene, dass der Beschwerdeführer beim BFA angab, als Einzelsohn nicht zum Militär zu müssen (AS 64), sechs Wochen darauf dann, das gelte im Bürgerkrieg nicht generell, und bei der Verhandlung schließlich, jeder werde eingezogen. Betreffend die behauptete Teilnahme an Demonstrationen gab der Beschwerdeführer beim BFA an, er sei bei vier oder fünf solchen gewesen, von April/Mai bis Juni/Juli 2012, in der Beschwerde legte er den Zeitraum mit April bis Juli 2012 fest, und in der Beschwerdeverhandlung gab er an, es seien „ca. fünf bis sechs“ Demonstrationen gewesen, an denen er am „Anfang der Revolution“ teilgenommen habe, demnach bereits
- Die jüngste, geänderte Zeitangabe lässt sich am ehesten mit der Tatsache vereinbaren, dass 2012 bereits die Revolutionäre XXXX in Besitz genommen und die Regierungskräfte ihre Belagerung begonnen hatten, was beides dagegenspricht, dass jemand unbehelligt von Damaskus- XXXX nach XXXX fahren konnte, um für dort für „Freiheit“ zu demonstrieren, und anschließend nachhause zurückzukehren, zumal die Blockade der Rebellen in XXXX durch die Regierung bis November 2013 andauerte.Die jüngste, geänderte Zeitangabe lässt sich am ehesten mit der Tatsache vereinbaren, dass 2012 bereits die Revolutionäre römisch 40 in Besitz genommen und die Regierungskräfte ihre Belagerung begonnen hatten, was beides dagegenspricht, dass jemand unbehelligt von Damaskus- römisch 40 nach römisch 40 fahren konnte, um für dort für „Freiheit“ zu demonstrieren, und anschließend nachhause zurückzukehren, zumal die Blockade der Rebellen in römisch 40 durch die Regierung bis November 2013 andauerte. Auch die Fahrten selbst schilderte der Beschwerdeführer in der Verhandlung widersprüchlich. Sie seien mit dem Auto nach XXXX gefahren, was ca. zehn Minuten dauere. Die Demonstrationen hätten („meistens“) zwischen 19:30 und 20:00 begonnen, und dann gedauert, bis die Sicherheitskräfte gekommen seien und jeder weggelaufen wäre. Danach hätten sie vor der Rückfahrt sechs oder sieben Stunden bei Freunden gewartet, anschließend wären sie ca. um 01:00 oder 02:00 h früh mit anderen Männern aus ihrem Viertel in seinem Auto heimgefahren.Auch die Fahrten selbst schilderte der Beschwerdeführer in der Verhandlung widersprüchlich. Sie seien mit dem Auto nach römisch 40 gefahren, was ca. zehn Minuten dauere. Die Demonstrationen hätten („meistens“) zwischen 19:30 und 20:00 begonnen, und dann gedauert, bis die Sicherheitskräfte gekommen seien und jeder weggelaufen wäre. Danach hätten sie vor der Rückfahrt sechs oder sieben Stunden bei Freunden gewartet, anschließend wären sie ca. um 01:00 oder 02:00 h früh mit anderen Männern aus ihrem Viertel in seinem Auto heimgefahren. Bei einem Demonstrationsbeginn um 19:45 h und dem Eintreffen der Sicherheitskräfte nach – angenommen – bereits 15 Minuten würde eine Wartezeit von sechs Stunden („bis sich die Lage beruhigt hat“, S. 9) erst um 02:00 h enden, nicht früher oder gar um 01:00 h. Eine Rückfahrt um 01:00 h ist nach sechs Stunden Wartezeit rechnerisch nur möglich, wenn die Demonstration bereits um 19:00 h geendet hat, bei sieben Stunden Wartezeit und einer Rückfahrt um 02:00 h gilt damit ebenfalls, dass die Demonstration nicht erst um 19:30 h oder später beginnen hätte können. 2.3.6 Es ist auch unschlüssig, wenn der Beschwerdeführer einerseits angab, sie seien 2012 aus Damaskus vertrieben worden, weil sie an Demonstrationen teilgenommen hätten (AS 62), andererseits aber, sein Vater hätte Angst gehabt, dass ihre Namen verraten würden, und erst nachdem sie Damaskus verlassen gehabt hätte, würden Nachbarn ihnen vom Erscheinen der „Sicherheit“ berichtet haben (AS 64). Warum diese „Sicherheit“ Schäden an der nur gemieteten Unterkunft anrichten hätte sollen, bleibt dabei auch offen. Die angebliche Preisgabe der Namen des Beschwerdeführers und seines Vaters durch (laut Beschwerde Ende 2012) verhaftete ehemalige Mitdemonstranten erscheint ebenso wenig einleuchtend, wenn die beiden bereits ein halbes oder ganzes Jahr nicht mehr in Erscheinung getreten wären. Hätte sie zur Zeit ihrer Teilnahme 2011 oder bis Juli 2012 jemand gefilmt oder fotografiert, wäre eher zu erwarten, dass sie im 10 min entfernten XXXX auf der Straße oder von Nachbarn identifiziert worden wären, wo laut Beschwerdeführer überall Polizei präsent gewesen war (Verhandlung S. 10), sogar unter 200 Demonstranten 190 Polizisten und Spitzel, oder aber anlässlich seiner Anzeige des Verlusts des Personalausweises im Oktober 2012 in XXXX .Die angebliche Preisgabe der Namen des Beschwerdeführers und seines Vaters durch (laut Beschwerde Ende 2012) verhaftete ehemalige Mitdemonstranten erscheint ebenso wenig einleuchtend, wenn die beiden bereits ein halbes oder ganzes Jahr nicht mehr in Erscheinung getreten wären. Hätte sie zur Zeit ihrer Teilnahme 2011 oder bis Juli 2012 jemand gefilmt oder fotografiert, wäre eher zu erwarten, dass sie im 10 min entfernten römisch 40 auf der Straße oder von Nachbarn identifiziert worden wären, wo laut Beschwerdeführer überall Polizei präsent gewesen war (Verhandlung S. 10), sogar unter 200 Demonstranten 190 Polizisten und Spitzel, oder aber anlässlich seiner Anzeige des Verlusts des Personalausweises im Oktober 2012 in römisch 40 . 2.3.7 Neben diesen Ungereimtheiten sprechen noch die unterschiedlichen Angaben zum Reiseziel sowie zum (früheren) Besitz von Ausweispapieren (AS 11, 13 versus 60, 63) gegen die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen, ebenso die Verwendung der Aliasdaten in der Türkei. 2.3.8 Zu den zuletzt nachgetragenen Behauptungen betreffend die Rekrutierung von Einzelsöhnen und die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung ist nicht nur auf den späten Zeitpunkt des Vorbringens zu achten, sondern auch auf die Länderfeststellungen. Diese beinhalten betreffend die Rekrutierung lediglich die singuläre Aussage des Botschaftsberichts von 2022 vor, die jener von 2021 entspricht, deren Wiedergabe durch die EUAA 2022 zur Quelle für die EUAA im Februar 2023 wurde. Das ältere Zitat, wonach Ausnahmeregelungen keine Garantie dafür sind, nicht eingezogen zu werden (von 2020) geht inhaltlich noch weniger weit. Zumal keine anderen derartigen Hinweise vorliegen (auch nicht in der Person, z. B. eine Ausbildung) und auch der Botschaftsbericht (oben 1.2.2 unter „Rechtliche Bestimmungen“) vom grundsätzlichen Wirken der Ausnahmen (für Studenten, Staatsbedienstete, einzige Söhn etc.) ausgeht, kann keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit daraus abgeleitet werden, dass speziell der Beschwerdeführer, der noch beim BFA angab, selbst nicht damit zu rechnen, eine Rekrutierung zu erwarten hätte. Mit Ende 20 wäre er auch relativ alt für die erste Einberufung. Was die angeblichen Befürchtungen betrifft, dem Beschwerdeführer würde oppositionelle Gesinnung unterstellt, ist zu bedenken, dass dieser bereits vor über zehn Jahren als Teenager und mit seinen Eltern ausgereist ist, wenn auch behauptetermaßen illegal, und lediglich entfernte Verwandte in Syrien hat. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass das Regime über seinen Verbleib im Bilde ist oder auch nur seine Ausreise offiziell bekannt geworden wäre, schon gar nicht sein Antrag auf internationalen Schutz. Dazu kommt, dass Rückkehrer nach den Feststellungen (1.2.5 unter „Wahrnehmung von RückkehrerInnen je nach Profil“) zwar vom Regime häufig als „VerräterInnen“ deklariert oder insgeheim als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen angesehen werden, was aber mit Blick auf die angeführte Anzahl der Rückkehrenden (2019: 95.000, 2020 pandemiebedingt 40.000) noch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Einzelfall ergibt, dass jemandem wie dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Haltung unterstellt würde, weil er sich seinen Eltern anschloss und auswanderte. Den Feststellungen zufolge hat er sich damit auch nicht dem Wehrdienst entzogen. 2.3.9 Der Beschwerdeführer hat damit insgesamt keine ihn unmittelbar konkret betreffende asylrelevante Gefährdung vorbringen oder glaubhaft machen können. Damit sind die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Gericht der Beweiswürdigung anschließt. Demnach war insgesamt wie in 1.3.6 erfolgt festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einer hypothetischen Rückkehr in eines seiner Herkunftsgebiete mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in Gefahr ist, im Herkunftsstaat aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Da eine Vertreibung aus Damaskus nicht festgestellt wurde, ist dabei vom Bestehen der beiden Herkunftsregionen auszugehen, die als seine Lebensorte in 1.1 angeführt wurden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschluss-gründe vorliegt.3.1 Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschluss-gründe vorliegt. Als Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Für Staatenlose gilt das, wenn sie sich infolge der genannten Umstände außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, dorthin zurückzukehren. Einem Antragsteller muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0071) 3.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die behauptete Verfolgung durch den syrischen Staat nicht festgestellt oder auch nur glaubhaft gemacht wurde. Den Feststellungen nach ist sie nicht mit der erforderlichen Maßgeblichkeit wahrscheinlich. Ein Aufzeigen des Bestehens einer bloßen Möglichkeit einer Bedrohung oder Verfolgung kann für sich alleine nicht zur Zuerkennung des Asylstatus gemäß § 3 AsylG 2005 führen, wenn es für die Zuerkennung eines solchen Schutzes an der Voraussetzung einer ausreichend konkreten und unmittelbar den Beschwerdeführer persönlich betreffenden aktuellen und maßgeblich relevanten Verfolgungswahrscheinlichkeit aus asylrelevanten Gründen wie Rasse, Religion etc. fehlt. Das ist vorliegend der Fall.Ein Aufzeigen des Bestehens einer bloßen Möglichkeit einer Bedrohung oder Verfolgung kann für sich alleine nicht zur Zuerkennung des Asylstatus gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 führen, wenn es für die Zuerkennung eines solchen Schutzes an der Voraussetzung einer ausreichend konkreten und unmittelbar den Beschwerdeführer persönlich betreffenden aktuellen und maßgeblich relevanten Verfolgungswahrscheinlichkeit aus asylrelevanten Gründen wie Rasse, Religion etc. fehlt. Das ist vorliegend der Fall. 3.3 Somit ist die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch das BFA nicht zu beanstanden. Sonstige Hinweise auf asylrelevante Umstände haben sich auch von Amts wegen nicht ergeben. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht erfüllt. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.3.3 Somit ist die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch das BFA nicht zu beanstanden. Sonstige Hinweise auf asylrelevante Umstände haben sich auch von Amts wegen nicht ergeben. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht erfüllt. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder zu asylrelevantem Vorbringen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder zu asylrelevantem Vorbringen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I419.2272485.1.00