RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2024 GeschäftszahlL510 2170604-3 Spruch, L510 1437329-5/6E L510 2170604-3/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgericht
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B)
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführenden Parteien (folgend entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als bP1 und bP2 bezeichnet) sind ein türkisches Ehepaar. Ebenso sind zwei Kinder XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , der bP in Österreich aufhältig. Die Asylverfahren der Kinder wurden ebenso wie die Verfahren der Eltern mit Erkenntnissen des BVwG vom 09.11.2017 rechtskräftig negativ abgewiesen. Derzeit sind in Bezug auf die Kinder Verfahren nach § 55 AsylG beim BVwG, GA L502, anhängig. In Bezug auf die Eltern sind die verfahrensgegenständlichen Verfahren nach § 68 AVG anhängig.
- Die beschwerdeführenden Parteien (folgend entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als bP1 und bP2 bezeichnet) sind ein türkisches Ehepaar. Ebenso sind zwei Kinder römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , der bP in Österreich aufhältig. Die Asylverfahren der Kinder wurden ebenso wie die Verfahren der Eltern mit Erkenntnissen des BVwG vom 09.11.2017 rechtskräftig negativ abgewiesen. Derzeit sind in Bezug auf die Kinder Verfahren nach Paragraph 55, AsylG beim BVwG, GA L502, anhängig. In Bezug auf die Eltern sind die verfahrensgegenständlichen Verfahren nach Paragraph 68, AVG anhängig. Zum Verfahrensgang der bP1 legte das BFA folgend dar: „- Sie sind illegal im Februar 2013 mit einem gefälschten Reisepass, lautend auf den Namen XXXX , geb. XXXX , in das Bundesgebiet eingereist.„- Sie sind illegal im Februar 2013 mit einem gefälschten Reisepass, lautend auf den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , in das Bundesgebiet eingereist. - Am 11.05.2013 haben Sie in Österreich, erst nachdem Sie aufgegriffen wurden, einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht, wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und türkischer Staatsbürger zu sein.- Am 11.05.2013 haben Sie in Österreich, erst nachdem Sie aufgegriffen wurden, einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG eingebracht, wobei Sie angaben, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und türkischer Staatsbürger zu sein. - In der Folge wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 AsylG abgewiesen. Unter einem wurden Sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. - In der Folge wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, AsylG abgewiesen. Unter einem wurden Sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. - Gegen den Bescheid des BAA erhoben Sie fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt verwiesen. - Ihre Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.02.2014, Zahl: L 513 1437329-1/4E, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.- Ihre Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.02.2014, Zahl: L 513 1437329-1/4E, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. - Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren jedoch insoweit zur Prüfung - Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren jedoch insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. - Mit 21.07.2014 wurde Ihnen mittels Bescheides des BFA ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG sowie gem. § 55 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gem. § 46 FPG zulässig ist.- Mit 21.07.2014 wurde Ihnen mittels Bescheides des BFA ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG sowie gem. Paragraph 55, AsylG nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. - Gegen den Bescheid des BFA erhoben Sie fristgerecht Beschwerde an den BVwG. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt verwiesen. - Ihre Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.10.2014, Zahl: L 502 1437329-2/3E, gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 und § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und §§ 46, 52 Abs. 2 und 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.- Ihre Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.10.2014, Zahl: L 502 1437329-2/3E, gemäß Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 und Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, Absatz 2 und 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. - Sie kamen Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und hielten sich weiterhin illegal im Bundesgebiet auf. - Am 15.12.2014 erging von Seiten der Behörde das Ersuchen um Erlangung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft der Türkei. - Am 24.02.2015 wurden Sie mittels Festnahmeauftrag (Sicherung zur Abschiebung) festgenommen und ins PAZ Bludenz überstellt. Sie kündigten bei der ärztlichen Untersuchung einen Selbstmordversuch an. Gegen Sie wurde mittels Mandatsbescheid die Schubhaft verhängt. - Am 26.02.2015 wurden Sie von Vorarlberg ins PAZ Wien überstellt. - Sie stellten am 09.03.2015 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. - Am 09.04.2015 wurden Sie vom LG f. Strafsachen XXXX rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, wegen des Delikts nach §§ 223
(2)und 224 StGB verurteilt.- Am 09.04.2015 wurden Sie vom LG f. Strafsachen römisch 40 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, wegen des Delikts nach Paragraphen 223,
(2)und 224 StGB verurteilt. - Mit Bescheid des BFA vom 22.08.2017 wurde Ihr Folgeantrag auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung in die Türkei zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein Einreiseverbot von 10 Jahren erlassen.- Mit Bescheid des BFA vom 22.08.2017 wurde Ihr Folgeantrag auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung in die Türkei zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein Einreiseverbot von 10 Jahren erlassen. - Mit Erkenntnis des BVwG L502 1437329-3/7E vom 09.11.2017 (r.k. am 13.11.2017) wurde die BFA-Entscheidung bestätigt, es wurde Ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen gewährt und das Einreiseverbot auf 2 Jahre herabgesetzt. - Gegen dieses Erkenntnis erhob Ihr Rechtsvertreter Revision beim VwGH. - Am 23.11.2017 stellten Sie bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus nach dem Niederlassungsgesetz. Die Anträge wurden zuständigkeitshalber an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung weitergeleitet. Über die Anträge wurde bis dato nicht entschieden, die Akten wurden an das Bundesamt abgetreten.- Am 23.11.2017 stellten Sie bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus nach dem Niederlassungsgesetz. Die Anträge wurden zuständigkeitshalber an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung weitergeleitet. Über die Anträge wurde bis dato nicht entschieden, die Akten wurden an das Bundesamt abgetreten. - Sie wurden am 27.11.2017 mit Ladungsbescheid aufgefordert, vor dem türkischen Konsulat zur Erlangung eines Ersatzdokuments zu erscheinen, kamen dieser Ladung jedoch nicht nach. - Die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2017 wurde vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) abgelehnt. - Mit Schriftsatz der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 20.10.2017 erhoben Sie in der Folge gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2017 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). - Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.01.2018 wurde Ihnen gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm. § 19 AVG aufgetragen, zur Identitätsfeststellung persönlich zum Termin am 08.02.2018 im türkischen Konsulat zu erscheinen und dazu näher ausgeführte, erforderliche Dokumente mitzubringen. Ihnen wurde für den Fall der ungerechtfertigten Nichtbefolgung des Auftrages auch eine Beugehaft in der Dauer von sieben Tagen angedroht.- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.01.2018 wurde Ihnen gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Identitätsfeststellung persönlich zum Termin am 08.02.2018 im türkischen Konsulat zu erscheinen und dazu näher ausgeführte, erforderliche Dokumente mitzubringen. Ihnen wurde für den Fall der ungerechtfertigten Nichtbefolgung des Auftrages auch eine Beugehaft in der Dauer von sieben Tagen angedroht. - Sie erschienen dennoch neuerlich nicht zum Termin am 08.02.
- - Mit Beschluss des VwGH vom 06.03.2018 wurden die Verfahren betreffend die außerordentlichen Revisionen wegen nicht erfolgter Mängelbehebung eingestellt. - Am 16.03.2018 wurde gegen Sie ein Festnahmeauftrag erlassen, um Sie am 21.03.2018 ins PAZ zu überstelle. Ebenfalls am 16.03.2018 erging zudem ein Vorführungsauftrag, wonach Sie am 21.03.2018 dem türkischen Konsulat vorzuführen gewesen wären. - Mit Schriftsatz Ihres damaligen Rechtsvertreters vom 22.03.2018 stellten Sie beim Bundesamt einen als „Folgeantrag nach § 2 Z 23 AsylG“ bezeichneten Antrag. Eine förmliche Antragstellung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde iSd § 17 Abs. 1 AsylG unterblieb jedoch und wurde auch seitens des Bundesamtes kein neuerliches Asylverfahren geführt.- Mit Schriftsatz Ihres damaligen Rechtsvertreters vom 22.03.2018 stellten Sie beim Bundesamt einen als „Folgeantrag nach Paragraph 2, Ziffer 23, AsylG“ bezeichneten Antrag. Eine förmliche Antragstellung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde iSd Paragraph 17, Absatz eins, AsylG unterblieb jedoch und wurde auch seitens des Bundesamtes kein neuerliches Asylverfahren geführt. - Für den 04.07.2018 war ein neuerlicher Termin für Ihre Vorführung zur Vorsprache beim türkischen Konsulat wegen der Erlangung von Heimreisezertifikaten vorgesehen. Sie und Ihre Familie entzogen sich jedoch den Behörden und so konnten die entsprechenden Ladungsbescheide nicht zugestellt werden. - Sie stellten am 18.10.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels. - Mit Verbesserungsauftrag vom 08.04.2019 wurden Sie aufgefordert, weitere Dokumente nachzureichen. Dies gelang nicht, da Sie sich nicht zuhause aufhielten. - Am 16.05.2019 legten Sie einen Reisepass, eine Heiratsurkunde, eine türkische ID-Karte, einen Mietvertrag, eine Bestätigung über die Haushaltsgemeinschaft, einen SV-Auszug, türkische Zeugnisse, ein Zertifikat über die A2 Prüfung und eine Einstellungszusage vor. - Ihnen wurde eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt, Sie gaben am 31.07.2019 dazu eine Stellungnahme ab. Sie gaben dazu an, dass Sie zu dem Zeitpunkt, als Sie ausreisen wollten, erfahren hätten, dass Ihre Unterkunft in der Türkei abgebrannt wäre, dass Sie den A2-Deutschkurs abgeschlossen haben und dass Sie ein Jobangebot hatten. - Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2019, Zl. XXXX , wurde Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 18.10.2018 zurückgewiesen. Dabei wurde festgehalten, dass in Ihrem Fall kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens bestand, da die ganze Familie von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen ist und weiterhin eine aufrechte, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung vorliegt. Der Sachverhalt hatte sich seit der letzten Rückkehrentscheidung nicht wesentlich geändert, dass eine erneute Rückkehrentscheidung notwendig gewesen war.- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2019, Zl. römisch 40 , wurde Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 18.10.2018 zurückgewiesen. Dabei wurde festgehalten, dass in Ihrem Fall kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens bestand, da die ganze Familie von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen ist und weiterhin eine aufrechte, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung vorliegt. Der Sachverhalt hatte sich seit der letzten Rückkehrentscheidung nicht wesentlich geändert, dass eine erneute Rückkehrentscheidung notwendig gewesen war. - Gegen diesen Bescheid erhoben Sie fristgerecht Beschwerde. - Am 14.03.2022 fand die mündliche Verhandlung beim BVwG statt, angemerkt wurde, dass alle BF geistig und körperlich in der Lage waren, der Verhandlung zu folgen und wahrheitsgemäß zu antworten. Auch die BF2 gab an, es würde kein Problem sein. Sie geben an, Sie hätten seit Erhalt des Erkenntnisses des BVwG im Jahr 2017 von Freunden gelebt und damit die Unterkunft finanziert. - Mit Erkenntnis des BVwG vom 31.05.2022, GZ: G315 1437329-4/19E, G315 2170604-2/17E wurde Ihre Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2019, Zahlen zu: XXXX als unbegründet abgewiesen.- Mit Erkenntnis des BVwG vom 31.05.2022, GZ: G315 1437329-4/19E, G315 2170604-2/17E wurde Ihre Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2019, Zahlen zu: römisch 40 als unbegründet abgewiesen. - Am 24.06.2022 stellten Sie erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK. - Bei der niederschriftlichen Befragung am 13.10.2022 zum ATB-Verfahren brachten Sie vor, Sie hätten Ihren wahren Fluchtgrund, bei der Gülen-Bewegung gewesen zu sein, bisher nicht genannt, da Sie sich nicht getraut hätten. Nur Sie und Ihre Tochter XXXX wären betroffen gewesen. Sie wäre in einer Schule dieser Bewegung gewesen.- Bei der niederschriftlichen Befragung am 13.10.2022 zum ATB-Verfahren brachten Sie vor, Sie hätten Ihren wahren Fluchtgrund, bei der Gülen-Bewegung gewesen zu sein, bisher nicht genannt, da Sie sich nicht getraut hätten. Nur Sie und Ihre Tochter römisch 40 wären betroffen gewesen. Sie wäre in einer Schule dieser Bewegung gewesen. - Am 04.11.2022 stellten Sie bei der Polizeiinspektion XXXX Fremdenpolizei Ihren zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. - Am 04.11.2022 stellten Sie bei der Polizeiinspektion römisch 40 Fremdenpolizei Ihren zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. - Dabei brachten Sie als Fluchtgrund vor, Sie hätten sich nie getraut, Ihren wahren Fluchtgrund zu nennen. Sie würden von der PKK und auch der Gülen-Bewegung gesucht. Sie hätten eine Hypothek bei einer Bank der Gülen-Bewegung (das wäre im Anhang zu sehen). Es würden sich derzeit 26.000 Personen aufgrund einer Verbindung zu dieser Bank bereits in Haft befinden. Die Regierung hätte diese Bank bereits verstaatlicht. Ihr Haus wäre bereits beschlagnahmt worden. Vor der Beschlagnahmung wäre in Ihr Haus eingebrochen und nach Unterlagen gesucht worden. Nach dem Einbruch wäre Ihr Haus in Brand gesetzt worden. Sie hätten die Gülen-Bewegung bzw. die PKK in Verdacht. Als Ergänzung zur Stellungnahme brachten Sie vor, Ihre Tochter XXXX würde in Istanbul leben, sie wäre in letzter Zeit 3-mal von den türkischen Behörden besucht worden. Sie hätten gefragt, wo Sie wären. Ihre Tochter hätte selbst ein Gerichtsverfahren in der Türkei. Sie würde von Rechtsanwalt XXXX vertreten. Bezüglich der restlichen Angaben wird auf die Erstbefragung im Akt verwiesen.Als Ergänzung zur Stellungnahme brachten Sie vor, Ihre Tochter römisch 40 würde in Istanbul leben, sie wäre in letzter Zeit 3-mal von den türkischen Behörden besucht worden. Sie hätten gefragt, wo Sie wären. Ihre Tochter hätte selbst ein Gerichtsverfahren in der Türkei. Sie würde von Rechtsanwalt römisch 40 vertreten. Bezüglich der restlichen Angaben wird auf die Erstbefragung im Akt verwiesen. - Am 06.11.2022 wurde Ihr Verfahren zugelassen und Ihnen eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgestellt.- Am 06.11.2022 wurde Ihr Verfahren zugelassen und Ihnen eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgestellt. - Am 03.05.2023 wurden Sie zum Bundesamt zur Einvernahme geladen. - Am 06.04.2023 langte ein Mail Ihrer Vertretung ein, mit der bitte, den Termin zu verschieben. Eine neuer Einvernahmetermin wurde für den 06.06.2023 festgelegt. - Ihre Vertretung bat per Mail vom 16.05.2023 erneut, den Termin für die Einvernahme ab dem 03.07.2023 anzuberaumen. - Am 07.07.2023 wurden Sie im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der Sprache Türkisch und Ihrer Vertretung, von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes einvernommen. …“ Zum Verfahrensgang der bP2 legte das BFA folgend dar: „- Sie stellten am 25.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn. - Am 17.02.2016 stellten Sie einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. - Sie wurden bei der LPD XXXX , Polizeiinspektion XXXX AGM am 17.02.2016 einer Erstbefragung unterzogen. - Sie wurden bei der LPD römisch 40 , Polizeiinspektion römisch 40 AGM am 17.02.2016 einer Erstbefragung unterzogen. Dabei machen Sie zum Fluchtgrund folgende Angaben: „Eine geheime Organisation vom Staat Türkei hat meinen Mann im Jahre 2013 entführt. Er wurde dann für vier bis fünf Tage an einem geheimen Ort geschlagen und gequält. Wie viel Geld er hätte bezahlen müssen, weiß ich nicht. Auch mein Sohn XXXX wurde von Leuten geschlagen, und auch von ihm wurde die Bezahlung von Geld verlangt. Unser Haus wurde ebenfalls von dieser Organisation abgebrannt. Aus diesem Grund hat dann mein Sohn psychische Probleme bekommen, weshalb meine Familie dann auch versucht hat nach Österreich zu kommen. Ich vermute, dass es bei diesen Entführungen und Einschüchterungen nur ums Geld ging. Ich wüsste keinen Grund, warum diese Leute dies meiner Familie angetan haben. Ich ging wegen dieser Angelegenheit auch zur Polizei in Bingöl. Diese nahmen mein Anliegen jedoch auf die leichte Schulter und haben nicht weiter unternommen.“„Eine geheime Organisation vom Staat Türkei hat meinen Mann im Jahre 2013 entführt. Er wurde dann für vier bis fünf Tage an einem geheimen Ort geschlagen und gequält. Wie viel Geld er hätte bezahlen müssen, weiß ich nicht. Auch mein Sohn römisch 40 wurde von Leuten geschlagen, und auch von ihm wurde die Bezahlung von Geld verlangt. Unser Haus wurde ebenfalls von dieser Organisation abgebrannt. Aus diesem Grund hat dann mein Sohn psychische Probleme bekommen, weshalb meine Familie dann auch versucht hat nach Österreich zu kommen. Ich vermute, dass es bei diesen Entführungen und Einschüchterungen nur ums Geld ging. Ich wüsste keinen Grund, warum diese Leute dies meiner Familie angetan haben. Ich ging wegen dieser Angelegenheit auch zur Polizei in Bingöl. Diese nahmen mein Anliegen jedoch auf die leichte Schulter und haben nicht weiter unternommen.“ - Mit 31.03.2016 wurde Ihr Verfahren in Österreich zugelassen, da kein Dublin-Verfahren möglich war. - Am 08.05.2017 wurden Sie im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers für die Sprache Türkisch durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen. - Mit Bescheid vom 22.08.2017 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und die aufschiebende Wirkung aberkannt. - Mit Erkenntnis des BVwG L502 1437329-3/7E vom 09.11.2017 (r.k. am 13.11.2017) wurde die BFA-Entscheidung bestätigt, es wurde Ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen gewährt. Am 23.11.2017 stellten Sie und Ihre Familienmitglieder bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus nach dem Niederlassungsgesetz. Ihre Anträge wurden zuständigkeitshalber an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung weitergeleitet. Über dies Anträge wurde bis dato nicht entschieden, sondern die Akten an das Bundesamt abgetreten.Am 23.11.2017 stellten Sie und Ihre Familienmitglieder bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus nach dem Niederlassungsgesetz. Ihre Anträge wurden zuständigkeitshalber an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung weitergeleitet. Über dies Anträge wurde bis dato nicht entschieden, sondern die Akten an das Bundesamt abgetreten. Die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesveraltungsgerichtes vom 09.11.2017 wurde vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) abgelehnt. - Mit Schriftsatz der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 20.10.2017 erhoben Sie in der Folge gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2017 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). - Gegen dieses Erkenntnis erhob Ihr Rechtsvertreter Revision beim VwGH. - Mit Beschluss des VwGH vom 06.03.2018 wurden Ihre Verfahren betreffend die außerordentlichen Revisionen wegen nicht erfolgter Mängelbehebung eingestellt. - Für 04.07.2018 war ein neuerlicher Termin für die Vorführung zur Vorsprache beim türkischen Konsulat wegen der Erlangung von Heimreisezertifikaten vorgesehen. Sie entzogen sich jedoch den Behörden und konnten die entsprechenden Ladungsbescheide nicht zugestellt werden. - Sie stellten am 18.10.2018 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel. - Mit Verbesserungsauftrag vom 08.04.2019 wurden Sie aufgefordert, Dokumente nachzureichen. - Mit Bescheid vom 05.11.2019 wurde Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 18.10.2018 zurückgewiesen. - Mit Erkenntnis des BVwG vom 31.05.2022, GZ: G315 2170604-2/17E wurde Ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes betreffend die Zurückweisung Ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG als unbegründet abgewiesen.- Mit Erkenntnis des BVwG vom 31.05.2022, GZ: G315 2170604-2/17E wurde Ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes betreffend die Zurückweisung Ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG als unbegründet abgewiesen. - Am 04.11.2022 stellten Sie bei der Polizeiinspektion XXXX Fremdenpolizei einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.- Am 04.11.2022 stellten Sie bei der Polizeiinspektion römisch 40 Fremdenpolizei einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. - Dabei brachten Sie im Beisein Ihrer Vertretung Folgendes vor: Sie könnten dieser Einvernahme ohne Probleme folgen, Sie würden als Dauermedikation Sertralin 100mg 1mal und Olanzapin 10mg 1mal benötigen. Ihr Mann, XXXX , würde in der Türkei von der Regierung, der PKK und der Gülen-Bewegung verfolgt. Aus diesem Grund würden Sie hier Schutz suchen. Weiters würden Sie an einer psychischen Erkrankung leiden, welche hier besser behandelt werden könnte.Sie könnten dieser Einvernahme ohne Probleme folgen, Sie würden als Dauermedikation Sertralin 100mg 1mal und Olanzapin 10mg 1mal benötigen. Ihr Mann, römisch 40 , würde in der Türkei von der Regierung, der PKK und der Gülen-Bewegung verfolgt. Aus diesem Grund würden Sie hier Schutz suchen. Weiters würden Sie an einer psychischen Erkrankung leiden, welche hier besser behandelt werden könnte. Sie selbst hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie wollten noch anführen, dass Sie bereits länger hier in Vorarlberg bei Ihren Kindern leben würden und einen Wohnsitz hätten. Sie würden daher bitten, für die Dauer des Asylverfahrens hier in Vorarlberg bleiben zu dürfen. - Am 06.11.2022 wurde Ihr Verfahren zugelassen und Ihnen eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgestellt.- Am 06.11.2022 wurde Ihr Verfahren zugelassen und Ihnen eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgestellt. - Am 03.05.2023 wurden Sie zum Bundesamt zur Einvernahme geladen. - Am 06.04.2023 langte ein Mail Ihrer Vertretung ein, mit der bitte, den Termin zu verschieben. Eine neuer Einvernahmetermin wurde für den 06.06.2023 festgelegt. - Ihre Vertretung bat per Mail vom 16.05.2023 erneut, den Termin für die Einvernahme ab dem 03.07.2023 anzuberaumen. - Am 07.07.2023 wurden Ihr Ehegatte im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der Sprache Türkisch und Ihrer Vertretung, von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes einvernommen. Aufgrund dessen, dass Ihre Vertretung angab, für sie wäre schon ein Erwachsenenvertrete bestellt worden, das Verfahren sei bei Gericht laufend, wurden Sie nicht einvernommen und von Ihrer Tochter wieder abgeholt. - Ihre Vertretung wurde per Mail aufgefordert, den Antrag zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters für Sie dem Bundesamt zu übermitteln. Es langte nichts ein. - Am 14.12.2023 wurden Sie im Bundesamt für fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der Sprache Türkisch und Ihrer Vertretung, von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes einvernommen. …“ Diese Folgeanträge der bP wurden mit im Spruch bezeichneten Bescheiden hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Diese Folgeanträge der bP wurden mit im Spruch bezeichneten Bescheiden hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Dagegen wurde durch die Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde erhoben und jeweils der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- Die Verfahrensakte langten vollständig am 28.03.2024 bei der Gerichtsabteilung L510 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der bP: Die bP sind türkische Staatsangehörige, ihre Identität steht jeweils fest. Sie sind Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Muslime der sunnitischen Glaubensgemeinschaft. Sie sind miteinander verheiratet und die leiblichen Eltern der o. a. Kinder, deren Verfahren nach § 55 AsylG beim BVwG anhängig sind. Die bP sind türkische Staatsangehörige, ihre Identität steht jeweils fest. Sie sind Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Muslime der sunnitischen Glaubensgemeinschaft. Sie sind miteinander verheiratet und die leiblichen Eltern der o. a. Kinder, deren Verfahren nach Paragraph 55, AsylG beim BVwG anhängig sind. Die bP stammen aus XXXX , wo die bP1 nach der Grundschule eine allgemeinbildende höhere Schule und eine Hochschule besuchte. Die bP1 war vor ihrer Ausreise bis 2011/2012 in XXXX als beamteter Bautechniker erwerbstätig. Die bP2 war vor der Ausreise Hausfrau. Die Tochter besuchte in der Heimatstadt die Grund- und Hauptschule und dort sowie in Istanbul eine allgemeinbildende höhere Schule. Vor ihrer Ausreise war sie in einer Buchhandlung erwerbstätig. Der Sohn besuchte die Schule. Die Familie hatte ab 2011/2012 bis zur jeweiligen Ausreise in Istanbul ihren gemeinsamen Wohnsitz.Die bP stammen aus römisch 40 , wo die bP1 nach der Grundschule eine allgemeinbildende höhere Schule und eine Hochschule besuchte. Die bP1 war vor ihrer Ausreise bis 2011 aus 2012, in römisch 40 als beamteter Bautechniker erwerbstätig. Die bP2 war vor der Ausreise Hausfrau. Die Tochter besuchte in der Heimatstadt die Grund- und Hauptschule und dort sowie in Istanbul eine allgemeinbildende höhere Schule. Vor ihrer Ausreise war sie in einer Buchhandlung erwerbstätig. Der Sohn besuchte die Schule. Die Familie hatte ab 2011 aus 2012, bis zur jeweiligen Ausreise in Istanbul ihren gemeinsamen Wohnsitz. Die bP1 verließ im Jänner 2013 die Türkei und stellte nach der Einreise nach Österreich im Mai 2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Entscheidung des BVwG vom 11.02.2014 rechtskräftig abgewiesen wurde. Sie hält sich seither in Österreich auf. Im März 2015 stellte sie den zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Entscheidung des BVwG vom 09.11.2017, GZ: L502 1437329-3/7E, rechtskräftig abgewiesen wurde. Die bP2 reiste gemeinsam mit den Kindern im Jänner 2016 aus der Türkei aus und stellten diese nach der Einreise in Österreich im Februar 2016 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie halten sich seither in Österreich auf. Der Asylantrag der bP2 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 09.11.2017, GZ: L502 2170604-1/5E, rechtskräftig abgewiesen. Ebenso wurden die Asylanträge der Kinder rechtskräftig abgewiesen. Eine weitere Tochter der bP lebt mit ihrer Familie in Istanbul. Darüber hinaus leben noch andere Verwandte, insbesondere Geschwister der bP1 sowie der bP2 und die Eltern der bP2, in XXXX Eine weitere Tochter der bP lebt mit ihrer Familie in Istanbul. Darüber hinaus leben noch andere Verwandte, insbesondere Geschwister der bP1 sowie der bP2 und die Eltern der bP2, in römisch 40 Die bP ist derzeit bei der XXXX Gmbh tätig. Die bP2 ist nicht beschäftigt.Die bP ist derzeit bei der römisch 40 Gmbh tätig. Die bP2 ist nicht beschäftigt. Die bP1 nimmt Blutdrucktabletten und Schlaftabletten ein. Es liegt keine schwere Erkrankung vor. Bei der BF2 wurde im Juni 2017 gutachterlich eine depressive Verstimmung im Rahmen einer Depression, in mittelgradiger Episode oder Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion ohne psychotische Symptome, diagnostiziert. Sie wurde diesbezüglich medikamentös behandelt. In den Arztbriefen vom 02.08.2023 und 26.09.2023 von Dr. XXXX ist ersichtlich, dass sie Olanzapin und Sertralin zu sich nimmt. Olanzapin könnte laut diesem Schreiben durch Trittico ausgetauscht werden. Medikamentöser weitere Steigerungsversuch von Aripiprazol. Psychotherapie wäre schwierig, da sie Analphabetin ist und auch aufgrund der Sprachbarrieren hier in Österreich. Der Gesundheitszustand der bP2 wurde auch bereits im ersten Asylverfahren berücksichtigt. Es liegt keine lebensbedrohende Krankheit vor. In den Arztbriefen vom 02.08.2023 und 26.09.2023 von Dr. römisch 40 ist ersichtlich, dass sie Olanzapin und Sertralin zu sich nimmt. Olanzapin könnte laut diesem Schreiben durch Trittico ausgetauscht werden. Medikamentöser weitere Steigerungsversuch von Aripiprazol. Psychotherapie wäre schwierig, da sie Analphabetin ist und auch aufgrund der Sprachbarrieren hier in Österreich. Der Gesundheitszustand der bP2 wurde auch bereits im ersten Asylverfahren berücksichtigt. Es liegt keine lebensbedrohende Krankheit vor. Die bP1 wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX .04.2015 rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren wegen §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB (Fälschung besonders geschützter Urkunden – Einreise mit einem gefälschten Reisepass) verurteilt.Die bP1 wurde mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 .04.2015 rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren wegen Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB (Fälschung besonders geschützter Urkunden – Einreise mit einem gefälschten Reisepass) verurteilt. Die bP2 ist strafgerichtlich unbescholten. Der Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben. Das BFA führte in Bezug auf die bP je folgend aus: „Zu Ihrem Vorverfahren: Die geführten Vorverfahren sind rechtskräftig abgeschlossen. In den Vorverfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In dieser Entscheidung wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 FPG berücksichtigt.In dieser Entscheidung wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des Paragraph 50, FPG berücksichtigt. Ihre Vorverfahren wurden negativ abgeschlossen und gleichzeitig nach Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht ein 2-jähriges Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft II. Instanz erwachsen.Ihre Vorverfahren wurden negativ abgeschlossen und gleichzeitig nach Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht ein 2-jähriges Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft römisch zwei. Instanz erwachsen. Zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Asylverfahrens nicht geändert. Sie fügen keine neuen Fakten mit glaubhaftem Kern hinzu. Sie brachten im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vor. Sie haben sich wieder auf Ihre Fluchtgründe aus dem Vorverfahren bezogen. Von der erkennenden Behörde kann kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reicht nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie verfügen über Ihr Familienleben, sonstigen schützenswerten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet konnten nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht. Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die maßgebliche und Sie betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland hat sich seit dem rechtskräftigen Abschluss Ihres Vorverfahrens nicht geändert.“ Den Feststellungen wird seitens des BVwG nicht entgegen getreten. 1.
- Zu den Anträgen der bP auf internationalen Schutz: Zweiter Antrag auf internationalen Schutz vom 09.03.2015 in Bezug auf die bP1 bzw. erster Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die bP2 vom 17.02.2016 (Verfahren der maßgeblichen Vergleichsbescheide) Das BVwG führte in seinem Erkenntnis vom 09.11.2017 in Bezug auf die seitens der bP bis dahin angegebenen Fluchtgründe folgend aus: „Der BF1 führte im ersten Verfahrensgang im Rahmen seiner Erstbefragung zu seinen Antragsgründen an, dass es im Jahr 2011 in Bingöl ein Selbstmordattentat gegeben habe. Nach diesem Ereignis habe es große Repressalien der türkischen Behörden gegen Kurdengegeben. Glaublich im Juli oder August 2012 sei auch sein Haus in Bingöl in Brand gesetzt worden. Zu den Tätern könne er keine konkreten Angaben machen, er würde aber vermuten, dass die türkischen Sicherheitskräfte dafür verantwortlich gewesen seien, weshalb er auch keine Anzeige erstattet habe. Glaublich Ende November oder Anfang Dezember 2011 sei auf ihn auf dem Rückweg von seiner Arbeitsstelle geschossen worden. Die Täter habe er nicht gesehen, er würde jedoch „staatsnahe Leute“ dahinter vermuten. Schließlich gebe es offenbar eine Anzeige und einen Haftbefehl gegen ihn. Inhalt und Grund dieser Anzeige kenne er aber nicht. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.06.2013 führte er aus, dass er ab 1993 immer wieder von Kriminellen, die aber staatlich organisiert seien, bedroht worden sei. Im Jahr 1993 habe er sich vor dem Hintergrund des Konfliktes mit der PKK auch geweigert Dorfschützer zu werden und sei er deshalb mehrmals verhört worden. Im Dezember 2011 sei er wegen seiner Tätigkeit als Baukontrolleur „mitgenommen“ worden. Wohin und von wem er mitgenommen worden sei, könne er aber nicht genau angeben. Da er korrupte Firmen nicht ausreichend unterstützt habe, habe er unfreiwillig seiner Kündigung zustimmen müssen. Man habe ihm zwangsweise alles abgenommen, er habe Schuldscheine unterschreiben müssen und es sei gegen ihn Exekution geführt worden. Auch seien die Geschäfte seiner Söhne exekutiert worden. Während der Zeit in Istanbul hätten Kriminelle ein Kind von ihm entführen wollen, eine seiner Töchter sei telefonisch von einem Unbekannten bedroht worden. Dies sei alles im Oktober 2012 wegen der Vorfälle in Bingöl gewesen. Im Übrigen habe es im Oktober 2011 in Bingöl ein Selbstmordattentat gegeben, bei dem viele Menschen ums Leben gekommen seien. Sein älterer Sohn sei ebenfalls wegen seiner Probleme nach Österreich gekommen. Dieser habe auch ein Geschäft besessen und sei gleichfalls im Juni oder Juli 2012 wegen der vom BF1 unterschriebenen Schecks und Schuldscheine bedroht worden. Er sei von unbekannten Personen geschlagen und mit einem Messer am Körper verletzt worden. Schließlich werde der BF1 in seinem Herkunftsstaat von den staatlichen Behörden wegen einer gefälschten Anzeige gegen ihn gesucht. Der wenige Tage nach dem BF1 nach Österreich eingereiste ältere Sohn gab in seiner Einvernahme an, dass sein Vater nach dem Brandanschlag auf das Haus der Familie den Entschluss gefasst habe, dass er und die übrige Familie das Land verlassen sollten. Wer für den Brandanschlag auf das Haus verantwortlich sei, könne er nicht sagen. Die Familie vermute aber, dass „der Staat“ dahinter stecke. Die Familie sei in der Heimat von der Polizei drangsaliert worden, es habe telefonische Bedrohungen und dazu auch noch Streitigkeiten mit den Nachbarn gegeben. Zudem sei er selbst im Mai 2012 von ihm unbekannten Bewohnern der Stadt Bingöl verprügelt worden, eine Anzeige habe er aber nicht erstattet. Das BVwG gelangte in seiner Entscheidung vom 11.02.2014 zum Ergebnis, dass die belangte Behörde das Vorbringen des BF1 einerseits aufgrund des widersprüchlichen bzw. gesteigerten Vorbringens im Zuge der Einvernahme am 24.06.2013 im Verhältnis zu den Angaben in der Erstbefragung und andererseits aufgrund der in wesentlichen Punkten des Fluchtvorbringens vagen und nicht nachvollziehbaren Schilderungen zu Recht als nicht glaubhaft eingestuft habe. 2.3.
- Im nunmehrigen zweiten Verfahrensgang gab der BF1 in seiner Erstbefragung an, dass er vor sechs oder sieben Monaten von seiner Tochter aus der Türkei einen gegen ihn erlassenen Haftbefehl erhalten habe. Das diesem zugrunde liegende Verfahren sei zum Zeitpunkt des ersten Asylbegehrens noch nicht anhängig gewesen. Vor neun Monaten sei er zum Alevitentum konvertiert und werde er deshalb in der Türkei als Verräter angesehen. Schließlich habe er in Österreich an Demonstrationen teilgenommen, er sei dabei fotografiert worden und seien diese Fotos an die türkischen Sicherheitskräfte weitergeleitet worden. Es gebe ein Foto von ihm mit einer PKK-Fahne im Hintergrund und habe sich die Polizei oder das Militär schon beim Dorfvorsteher nach ihm erkundigt. Außerdem sei er zuckerkrank, er habe Herzprobleme und hohen Blutdruck und stehe seit einem Jahr in psychologischer Behandlung. Die BF2 gab erstbefragt an, dass ihr Mann in der Türkei entführt und auch der ältere Sohn geschlagen worden sei. Das Haus der Familie sei von einer geheimen Organisation, welche dem Staat zuzuordnen sei, in Brand gesetzt worden. Sie habe sich zwar an die Polizei gewandt, dort allerdings kein Gehör gefunden. … 2.3.
- Im Rahmen der Einvernahmen vor der belangten Behörde versuchten die Beschwerdeführer ihr Vorbringen zu konkretisieren. Der BF1 wurde insbesondere zum alevitischen Glauben befragt. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass man ihn in der Türkei umbringen würde. Nachgefragt, wer ihm nach dem Leben trachten würde, führte der BF den IS, die Hisbollah und „Geheimorganisationen des Staates“ an. Die BF2 führte auf Befragen vorerst an, dass sie zu etwaigen Problemen vor der Ausreise aus der Türkei nichts sagen könne und sie auch nicht wisse, warum ihr Ehegatte damals die Türkei verlassen habe. Nochmals nach konkreten Fluchtgründen befragt vermeinte sie lediglich, dass ihr Mann in der Türkei – nicht näher genannte - Probleme gehabt habe.“ Diese Anträge wurden mit Bescheiden des BFA vom 22.08.2017 in allen Spruchpunkten abgewiesen. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der bP in die Türkei zulässig sind. Gegen die bP2 wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es den bP nicht gelungen sei, eine begründete Furcht vor Verfolgung tatsächlich glaubhaft zu machen. Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom 09.11.2017 in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Die Dauer des Einreiseverbotes in Bezug auf die bP1 wurde auf 2 Jahre herabgesetzt. Diese Erkenntnisse erwuchsen in Rechtskraft. Die ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen wurden wie folgt begründet: „2.3.
- Das BVwG schließt sich im Ergebnis der Einschätzung der belangten Behörde aus nachfolgend im Einzelnen dargestellten Gründen an. 2.3.5.
- Vorweg war der zeitliche Zusammenhang zwischen der Anhaltung des BF1 in der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Ausreise und der im Zuge dessen gesetzten Vorbereitungshandlungen und seinem weiteren Antrag auf internationalen Schutz auffällig, nicht zuletzt vermeinte er auch, er habe „das Recht auch noch einen sechsten, siebenten oder auch zehnten Asylantrag zu stellen“. Dieser Ablauf ebenso wie diese Aussage des BF indizierten, dass er den Folgeantrag zu diesem Zeitpunkt mit der Absicht stellte dadurch der drohenden Abschiebung zu entgehen. 2.3.5.
- Soweit er im Zuge seines Vorbringens im Einzelnen auf eine behauptete Hinwendung zum Alevitentum und einer daraus abzuleitenden Gefährdung verwies, war seine Darstellung im Einzelnen unplausibel und unsubstantiiert. So gab er in seiner Erstbefragung am 11.03.2015 an, er sei neun Monate zuvor zum Alewitentum konvertiert. Demgegenüber vermeinte er in der Einvernahme vom 26.04.2016, dass er bereits ca. fünf Jahre vor seiner (erg.: im Jahr 2013 erfolgten) Ausreise Alevite geworden sei, und in der Einvernahme vom 08.05.2017, dass er sich schon seit 2009 für den alevitischen Glauben interessiere. Über diesen erheblichen zeitlichen Widerspruch zwischen einer Konversion vor wenigen Monaten und einer solchen schon etliche Jahren vor der Ausreise hinaus erwiderte der BF1 auf den Vorhalt hin, dass seine Familienmitglieder in Österreich ihrer Aussage zufolge nichts über diesen Glaubenswechsel wussten, bloß, dass er diesen nicht offen legen habe können, da er sich stets „zurückhalte“. Eine solche jahrelange Unkenntnis eines Religionswechsels des BF1 auf Seiten der mit ihm zusammenlebenden Angehörigen erachtete die belangte Behörde im Lichte dessen bereits zu Recht als lebensfremd. Darüber hinaus war der BF nicht im Stande, im Rahmen einer freien Erzählung Konkretes über das Alevitentum als solches zu berichten noch wusste er auf konkrete Fragen nach bestimmten Religionsinhalten substantiierte Antworten zu geben. Als maßgeblich zu bewerten war auch der Umstand, dass der BF1 im ersten Verfahrensgang trotz behaupteter Weise schon Jahre vor der Ausreise erfolgter Hinwendung zum Alewitentum einen Glaubenswechsel nicht einmal ansatzweise erwähnt hatte. Seine Erwiderung auf entsprechenden Vorhalt, dass er Angst gehabt und dem Dolmetscher nicht vertrauen habe können, entbehrte jeder Plausibilität, nicht zuletzt hatte er auch keine Einwände gegen den Dolmetscher erhoben. Aus diesen Gründen schenkte ihm die belangte Behörde daher zu Recht keinen Glauben was eine tatsächliche und nachhaltige Hinwendung zu den religiösen Inhalten des Alewitentums angeht, dies auch unter Berücksichtigung der in Österreich vom BF1 vorübergehend eingegangenen Mitgliedschaft in einem alewitisch-kurdischen Verein. Im Übrigen war der belangten Behörde auch insoweit zu folgen, dass selbst für den Fall der – hier hypothetischen - Wahrunterstellung der Behauptung des BF1, dass er nunmehr ein Alevite sei, kein für eine Schutzgewährung relevanter Sachverhalt vorläge, zumal den der Entscheidung zugrunde gelegten aktuellen Länderberichten keine substantiierten Hinweise auf eine systematische Verfolgung von Alewiten in der Türkei aus Glaubensgründen zu entnehmen waren. Aus dem kurzen, in den länderkundlichen Informationen der belangten Behörde enthaltenen Hinweis auf vereinzelte Drohungen gegen Alewiten und Angriffe auf bestimmte Wohnviertel von Alewiten in türkischen Großstädten im Zusammenhang mit dem fehlgeschlagenen Putschversuch in der Türkei im Jahr 2016 war – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - eine solche Gefahr jedenfalls nicht abzuleiten. 2.3.5.
- Zum weiteren Vorbringen des BF1 einen gegen ihn in der Türkei bestehenden Haftbefehl aus dem Jahr 2012 verwies die belangte Behörde darauf, dass schon das bisherige Versäumnis des BF1, dieses Beweismittel bzw. zumindest den diesem zugrunde liegenden Sachverhalt frühestmöglich und nicht erst im gg. zweiten Verfahrensgang vorzutragen, gegen die Glaubhaftigkeit dieses behaupteten Szenarios sprach. Dem entsprechenden Vorhalt entgegnete der BF1 in der Einvernahme vom 08.05.2017 auf eine inhaltlich nicht nachvollziehbare bzw. nur ausweichende Weise. In vergleichbarer Weise verabsäumte er es zu erklären, wie seine in der Türkei lebende Tochter in den Besitz eines gegen ihn erlassenen Haftbefehls gekommen sein sollte, handelt es sich dabei doch grundsätzlich um ein behördeninternes Schriftstück. Darüber hinaus hatte der BF1 schon im ersten Verfahrensgang erfolglos ein ähnliches Beweismittel vorgelegt und wurde ihm schon damals kein Glauben den diesem behaupteter Weise zugrunde liegenden Sachverhalt betreffend geschenkt. Vielmehr kam im gg. Verfahrensgang hervor, dass er im Jahr 2012 von der Staatsanwaltschaft in Bingöl (bloß) wegen der Vorwürfe der Ehrenbeleidigung und gefährlichen Drohung – im Sinne eines Privatanklagedeliktes - angeklagt, jedoch mit Urteil des
- Strafgerichts in Bingöl aus 2015 von diesen Vorwürfen freigesprochen worden war (vgl. AS 1453-1457).Darüber hinaus hatte der BF1 schon im ersten Verfahrensgang erfolglos ein ähnliches Beweismittel vorgelegt und wurde ihm schon damals kein Glauben den diesem behaupteter Weise zugrunde liegenden Sachverhalt betreffend geschenkt. Vielmehr kam im gg. Verfahrensgang hervor, dass er im Jahr 2012 von der Staatsanwaltschaft in Bingöl (bloß) wegen der Vorwürfe der Ehrenbeleidigung und gefährlichen Drohung – im Sinne eines Privatanklagedeliktes - angeklagt, jedoch mit Urteil des
- Strafgerichts in Bingöl aus 2015 von diesen Vorwürfen freigesprochen worden war vergleiche AS 1453-1457). Weder dem Inhalt der nunmehr vorgelegten Urkunde (vgl. AS 1215, 1217) noch dem erläuternden Vortrag des BF1 dazu in seiner Einvernahme vor dem BFA war zudem auf nachvollziehbare Weise zu entnehmen, welcher für sein Schutzbegehren relevante Sachverhalt diesem Vorbringen zugrunde liegen sollte. Zwar vermeinte er in der Einvernahme vom 26.04.2016, diesem Haftbefehl läge der Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation zugrunde (AS 1416), seine Erklärung erschöpfte sich jedoch in diesem rudimentären Hinweis und auch in der nachfolgenden Einvernahme fand sich dazu keine weitere Erläuterung.Weder dem Inhalt der nunmehr vorgelegten Urkunde vergleiche AS 1215, 1217) noch dem erläuternden Vortrag des BF1 dazu in seiner Einvernahme vor dem BFA war zudem auf nachvollziehbare Weise zu entnehmen, welcher für sein Schutzbegehren relevante Sachverhalt diesem Vorbringen zugrunde liegen sollte. Zwar vermeinte er in der Einvernahme vom 26.04.2016, diesem Haftbefehl läge der Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation zugrunde (AS 1416), seine Erklärung erschöpfte sich jedoch in diesem rudimentären Hinweis und auch in der nachfolgenden Einvernahme fand sich dazu keine weitere Erläuterung. Diesbezüglich ging daher auch die Argumentation in der Beschwerde, dass schon die bloße Existenz dieses vorgelegten Beweismittels, aus dem per se auf seine Effektuierung bei einer Rückkehr des BF1 in die Heimat zu schließen sei, ins Leere, zumal ein Beweismittel – unabhängig von der Frage nach seiner Echtheit und der Richtigkeit seines Inhalts - grundsätzlich nur in Verbindung mit einem bestimmten Beweisthema, auf das es sich bezieht, Relevanz entfalten und das ihm zugrunde liegende Vorbringen stützen kann, im gg. Fall aber nicht einmal erkennbar geworden war, welches Beweisthema denn damit angesprochen und welches substantiierte Vorbringen dadurch gestützt werden sollte. Insofern war auch mit diesem Vorbringen nichts für den BF1 zu gewinnen gewesen. 2.3.5.
- Soweit der BF1 vor der belangten Behörde behauptete, dass er im Oktober 2014 in Österreich an einer Demonstration im Zusammenhang mit den allgemein bekannten Ereignissen in der syrisch-kurdischen Stadt Kobane teilgenommen habe und deshalb nunmehr in der Türkei einer Verfolgungsgefahr ausgehend von staatlichen Organen ausgesetzt sei, da im Zuge dieser Veranstaltung ein Foto von ihm gemacht worden sei, das ihn unter einer kurdischen Flagge bzw. einer solchen der PKK zeige, weshalb auch die türkische Polizei beim Vorsteher (Mukhtar) seiner Heimatgemeinde nach ihm gefragt habe, was er wiederum durch die Vorlage eines handschriftlichen Schreibens desselben (AS 1459-1463) zu belegen versuchte, schenkte ihm die belangte Behörde keinen Glauben unter Hinweis darauf, dass diesem Schreiben zum einen angesichts seiner äußeren Form, welche jedenfalls auf keine behördliche Herkunft schließen ließ, und zum anderen aufgrund seines Inhalts, aus dem schon auf ein bloßes Gefälligkeitsschreiben zu schließen gewesen sei, keine maßgebliche Beweiskraft zukam. Diesen Erwägungen konnte sich das Gericht in inhaltlich übereinstimmender Weise anzuschließen, zumal ihnen in der Beschwerde auch nicht auf substantiierte Weise entgegen getreten wurde. Zudem hatte der BF1 in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde Daten diese Demonstration betreffend genannt, welche der Beweiswürdigung des BFA zufolge (vgl. AS 1761, 1762) nicht zutrafen. Schließlich hatte der BF1 auch dargelegt, in keiner exponierten Position an dieser Demonstration von ca. 500 Teilnehmern teilgenommen zu haben, und vermochte er vor diesem Hintergrund nicht auf schlüssige Weise zu erklären, weshalb gerade er fotografiert worden und nicht zuletzt auch identifiziert worden sein sollte. Auch diesen Erwägungen der belangten Behörde wurde in der Beschwerde nicht entgegen getreten.Zudem hatte der BF1 in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde Daten diese Demonstration betreffend genannt, welche der Beweiswürdigung des BFA zufolge vergleiche AS 1761, 1762) nicht zutrafen. Schließlich hatte der BF1 auch dargelegt, in keiner exponierten Position an dieser Demonstration von ca. 500 Teilnehmern teilgenommen zu haben, und vermochte er vor diesem Hintergrund nicht auf schlüssige Weise zu erklären, weshalb gerade er fotografiert worden und nicht zuletzt auch identifiziert worden sein sollte. Auch diesen Erwägungen der belangten Behörde wurde in der Beschwerde nicht entgegen getreten. 2.3.5.
- Die BF2 gab erstbefragt an, dass ihr Mann im Jahr 2013 in der Türkei entführt und ihr älterer Sohn geschlagen sowie das Haus der Familie „von einer geheimen Organisation, die dem Staat zuzuordnen sei“, in Brand gesetzt worden sei. Als Hintergrund dieses Geschehens vermute sie „Geldangelegenheiten“. In ihrer erstinstanzlichen Einvernahme verwies sie nur kursorisch auf nicht näher erklärbare Probleme ihres Gatten, deretwegen die Familie die Türkei verlassen habe. In diesem Sinne stand der Vortrag der BF1 zu ihren Ausreisegründen jedoch außerhalb der Darstellung ihres Gatten zu seinen Antragsgründen im gg. Verfahren, weshalb aus ihm nichts für dessen Vorbringen zu gewinnen war, zum anderen bezog sie sich in einer nicht konkret auf ihre Person bezogenen Weise auf Ereignisse, die schon Gegenstand des Erstverfahrens ihres Gatten gewesen waren und sohin nicht mehr von Relevanz für das gg. Schutzbegehren waren, zumal auch keine auf diese vergangenen Ereignisse Bezug nehmenden und seit Abschluss desselben entstandenen Neuerungen vorgebracht wurden. 2.3.5.
- Die BF3 verwies in ihrer Erstbefragung zu ihren Ausreisegründen ausschließlich auf Drohungen und gewaltsame Übergriffe der PKK gegen ihre Familie in Form einer versuchten Entführung von „Familienmitgliedern“ und einer tatsächlichen Brandstiftung das Haus der Familie betreffend noch während ihres früheren Aufenthalts in Bingöl. Zumal ihrem sonstigen Vortrag ebenso wie dem ihrer Angehörigen zu entnehmen war, dass die Familie als Ganzes 2011/2012 dauerhaft nach Istanbul verzogen war, beinhaltete diese Darstellung der Ausreisegründe sohin kein für die Ausreise im Jahr 2016 zeitlich und inhaltlich kausales Szenario.2.3.5.
- Die BF3 verwies in ihrer Erstbefragung zu ihren Ausreisegründen ausschließlich auf Drohungen und gewaltsame Übergriffe der PKK gegen ihre Familie in Form einer versuchten Entführung von „Familienmitgliedern“ und einer tatsächlichen Brandstiftung das Haus der Familie betreffend noch während ihres früheren Aufenthalts in Bingöl. Zumal ihrem sonstigen Vortrag ebenso wie dem ihrer Angehörigen zu entnehmen war, dass die Familie als Ganzes 2011 aus 2012, dauerhaft nach Istanbul verzogen war, beinhaltete diese Darstellung der Ausreisegründe sohin kein für die Ausreise im Jahr 2016 zeitlich und inhaltlich kausales Szenario. In der Einvernahme vor der belangten Behörde erweiterte sie dieses Bedrohungsszenario in der Form, dass sie selbst in Bingöl auch insofern betroffen gewesen sei, als sie sowohl von der PKK als auch von der Terrororganisation IS/Daesh als Selbstmordattentätern missbraucht hätte werden sollen. Die Familie sei sodann nach Istanbul übersiedelt, dort sei es jedoch ca. Mitte des Jahres 2015 zu einem Vorfall auf der Straße gekommen, als Unbekannte, mutmaßlich Angehörige der PKK oder des IS, versucht hätten sie in ein Fahrzeug zu zerren um sie vermutlich neuerlich als Selbstmordattentätern zu missbrauchen. Später sei sie auch wiederholt telefonisch bedroht worden. In ihrer Würdigung dieses Vorbringens als nicht glaubhaft stützte sich die belangte Behörde aus Sicht des Gerichtes schon zu Recht auf die Feststellung, dass die BF3 die Darstellung ihrer Ausreisegründe in einem Vergleich zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA in einer Weise erweitert und gesteigert habe, die auch nicht mehr mit den unterschiedlichen Anforderungen an eine Erstbefragung einerseits und ein Einvernahme andererseits zu rechtfertigen war. Zutreffend verwies sie auch darauf, dass insbesondere die zeitgleich mit der BF3 ausgereiste Mutter, mit der die BF3 bis zur Ausreise zusammengelebt habe, aber auch der BF1 als deren Vater, sich in ihrem Vorbringen in keiner Weise auf diese von der BF3 behaupteten Ereignisse verwiesen, was ebenso der Glaubwürdigkeit der BF3 abträglich war. Dass die Darstellung der behaupteten Bedrohung in Istanbul über Jahre hinweg zudem im Lichte des langjährigen Aufenthalts einschließlich einer Berufstätigkeit der BF3 ebendort zwischen 2011 und 2016 an mangelnder Plausibilität litt, rundete diese Einschätzung der belangten Behörde zu Recht noch ab. In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen ebenso nicht substantiiert entgegen getreten. 2.3.5.
- Dem Umstand der Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur kurdischen, neben der türkischen Sprache auch den Dialekt Zaza sprechenden Volksgruppe, kam per se in Ermangelung eines auf diese Aspekte in substantiierter Form Bezug nehmenden Vorbringens keine maßgebliche Relevanz zu. Im Übrigen wäre grundsätzlich festzuhalten, dass allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen können. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt der BF im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind dahin gehend hinzunehmen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers für sich allein nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH 31.01.2002, Zl. 2000/20/0358). So hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise im Erkenntnis vom 23.06.1998, Zl. 96/20/0144, ausgesprochen, dass die bloße Zugehörigkeit türkischer Staatsangehöriger zur Volksgruppe der Kurden und das alevitische Religionsbekenntnis samt der damit einhergehenden Diskriminierung noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung bilden.Im Übrigen wäre grundsätzlich festzuhalten, dass allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen können. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt der BF im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre vergleiche VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind dahin gehend hinzunehmen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers für sich allein nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH 31.01.2002, Zl. 2000/20/0358). So hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise im Erkenntnis vom 23.06.1998, Zl. 96/20/0144, ausgesprochen, dass die bloße Zugehörigkeit türkischer Staatsangehöriger zur Volksgruppe der Kurden und das alevitische Religionsbekenntnis samt der damit einhergehenden Diskriminierung noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung bilden. 2.3.
- In einer Gesamtsicht dieser Erwägungen war sohin in Übereinstimmung mit der Einschätzung der belangten Behörde zum Ergebnis zu gelangen, dass Bf1, BF2 und BF3 die behaupteter Weise für die Ausreise ursächlichen Ereignisse nicht glaubhaft darzustellen vermochten. Für den BF4 wurden zudem keine individuellen Antragsgründe vorgebracht. 2.3.
- Die Annahme, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wären, als sie in keine existenzbedrohende Notlage geraten würden, stützt sich darauf, dass es sich beim BF1, bei der BF2 und bei der BF3 um grundsätzlich arbeitsfähige Menschen handelt, welche mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für ihren und den Unterhalt des BF4 sorgen können, zumal BF1 und BF3 schon vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer beruflichen Tätigkeit nachgingen bzw. über berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügten und der BF1 auch in seiner Darstellung vor der belangten Behörde auf seine Arbeitsfähigkeit und –willigkeit verwies. Auch die Möglichkeit einer verwandtschaftlichen Unterstützung durch Verwandte vor Ort stünde den Beschwerdeführern sofern erforderlich angesichts entsprechender Anknüpfungspunkte zur Verfügung. Es ergaben sich bis zuletzt auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer iSd Judikatur des EGMR zum Art. 3 EMRK relevanten schweren Erkrankung der Beschwerdeführer.Es ergaben sich bis zuletzt auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer iSd Judikatur des EGMR zum Artikel 3, EMRK relevanten schweren Erkrankung der Beschwerdeführer. 2.3.
- Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei stellen sich in den für die Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar und stehen mit dem Amtswissen des Gerichts hierzu im Einklang. Insbesondere stellt sich die allgemeine Lage auch nicht dergestalt dar, dass jeder Rückkehrer schon alleine aufgrund seiner Anwesenheit im Lande einer substantiellen Gefahr ausgesetzt wäre, und konnten die Beschwerdeführer auch keinen individuellen Zusammenhang mit aktuellen Ereignissen vor Ort herstellen. Als notorisch war anzusehen, dass im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer aktuell auch kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine gravierende Gefährdung indizieren würde. Die Ausführungen in der Beschwerde zur allgemeinen Sicherheitslage erschöpften sich demgegenüber in Allgemeinplätzen und Zitaten aus für den gg. Fall nicht relevanten Berichten.“ In Bezug auf die psychische Erkrankung legte das BVwG folgend dar: „In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).„In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung. Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab: Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben. Auch der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend (HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05). Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt: „Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38).„Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Artikel 3, [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Artikel 38,). … Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet.“Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Artikel 3, [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Artikel 3, der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Artikel 54,). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet.“ Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“. Soweit die Beschwerdeführer durch die Vorlage von medizinischen Befunden vorbringen, eine Überstellung wäre aufgrund aus medizinischer bzw. therapeutischer Sicht nicht vertretbar, ist festzuhalten, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung aus juristischer und therapeutisch/medizinischer Sicht ein unterschiedlicher ist. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen eines medizinischen bzw. therapeutischen Berufes ist, den bestmöglichen psychischen Zustand der Betroffenen zu erhalten bzw. (wieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, haben Betroffene aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.Soweit die Beschwerdeführer durch die Vorlage von medizinischen Befunden vorbringen, eine Überstellung wäre aufgrund aus medizinischer bzw. therapeutischer Sicht nicht vertretbar, ist festzuhalten, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung aus juristischer und therapeutisch/medizinischer Sicht ein unterschiedlicher ist. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen eines medizinischen bzw. therapeutischen Berufes ist, den bestmöglichen psychischen Zustand der Betroffenen zu erhalten bzw. (wieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, haben Betroffene aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen. Im vorliegenden Fall konnten von den Beschwerdeführern keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände nachgewiesen bzw. Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung in die Türkei darlegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung als ausreichend hält, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (vgl, etwa die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.) und führte der EGMR in Bezug auf jene Fälle, welche in welchen außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände im Lichte des Art 3 EMRK (vgl. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]) im Urteil Paposhvili v. Belgium (no. 41738/10, GC) vom 13 Dezember 2016 aus, dass der tatsächlichen Zugang der Partei zu medizinischer Versorgung realistischer Weise erwartbar sein muss, wobei hier festzuhalten ist, dass bloß spekulative Erwägungen in Bezug auf den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung auszublenden sind (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
- Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung als ausreichend hält, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (vgl, etwa die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.) und führte der EGMR in Bezug auf jene Fälle, welche in welchen außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände im Lichte des Artikel 3, EMRK vergleiche Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]) im Urteil Paposhvili v. Belgium (no. 41738/10, GC) vom 13 Dezember 2016 aus, dass der tatsächlichen Zugang der Partei zu medizinischer Versorgung realistischer Weise erwartbar sein muss, wobei hier festzuhalten ist, dass bloß spekulative Erwägungen in Bezug auf den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung auszublenden sind (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
- Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05). Im gegenständlichen Fall bestehen im Lichte der Berichtslage keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer vom Zugang zu medizinischer Versorgung in der Türkei ausgeschlossen oder die von den Beschwerdeführern genannten Krankheiten nicht behandelbar wären. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059) liegt ebenso nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059) liegt ebenso nicht vor. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die Beschwerdeführer somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht ihnen im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte noch bestünde die Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die Beschwerdeführer somit nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht ihnen im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte noch bestünde die Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Vor diesem Hintergrund erweist sich letztlich die Annahme des Bundesamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat aus.Vor diesem Hintergrund erweist sich letztlich die Annahme des Bundesamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat aus. 2.
- Insoweit waren auch die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.“2.
- Insoweit waren auch die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.“ Gegenständliche Anträge der bP auf internationalen Schutz vom 04.11.2022 Am 04.11.2022 stellten die bP1 und bP2 den zweiten (bzw. dritten) und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung gab die bP1 zu ihrem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass sie sich nie getraut hätte, ihren wahren Fluchtgrund zu nennen. Sie würde von der PKK und auch der Gülen-Bewegung gesucht. Sie hätte eine Hypothek bei einer Bank der Gülen-Bewegung (das wäre im Anhang zu sehen). Es würden sich derzeit 26.000 Personen aufgrund einer Verbindung zu dieser Bank bereits in Haft befinden. Die Regierung hätte diese Bank bereits verstaatlicht. Ihr Haus wäre bereits beschlagnahmt worden. Vor der Beschlagnahmung wäre in ihr Haus eingebrochen und nach Unterlagen gesucht worden. Nach dem Einbruch wäre ihr Haus in Brand gesetzt worden. Sie hätten die Gülen-Bewegung bzw. die PKK in Verdacht. Als Ergänzung zur Stellungnahme brachten sie vor, ihre Tochter XXXX würde in Istanbul leben, sie wäre in letzter Zeit 3-mal von den türkischen Behörden besucht worden. Sie hätten gefragt, wo sie wären. Ihre Tochter hätte selbst ein Gerichtsverfahren in der Türkei. Sie würde von Rechtsanwalt XXXX vertreten. Als Ergänzung zur Stellungnahme brachten sie vor, ihre Tochter römisch 40 würde in Istanbul leben, sie wäre in letzter Zeit 3-mal von den türkischen Behörden besucht worden. Sie hätten gefragt, wo sie wären. Ihre Tochter hätte selbst ein Gerichtsverfahren in der Türkei. Sie würde von Rechtsanwalt römisch 40 vertreten. Im Zuge der Erstbefragung gab die bP2 zu ihrem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass sie dieser Einvernahme ohne Probleme folgen könne, sie würde als Dauermedikation Sertralin 100mg 1mal und Olanzapin 10mg 1mal benötigen. Ihr Mann, XXXX , würde in der Türkei von der Regierung, der PKK und der Gülen-Bewegung verfolgt. Aus diesem Grund würde sie hier Schutz suchen. Weiters würden sie an einer psychischen Erkrankung leiden, welche hier besser behandelt werden könnte.Im Zuge der Erstbefragung gab die bP2 zu ihrem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass sie dieser Einvernahme ohne Probleme folgen könne, sie würde als Dauermedikation Sertralin 100mg 1mal und Olanzapin 10mg 1mal benötigen. Ihr Mann, römisch 40 , würde in der Türkei von der Regierung, der PKK und der Gülen-Bewegung verfolgt. Aus diesem Grund würde sie hier Schutz suchen. Weiters würden sie an einer psychischen Erkrankung leiden, welche hier besser behandelt werden könnte. Sie selbst hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie wollte noch anführen, dass sie bereits länger hier in Vorarlberg bei ihren Kindern leben würde und einen Wohnsitz hätte. Sie würde daher bitten, für die Dauer des Asylverfahrens hier in Vorarlberg bleiben zu dürfen. Am 07.07.2023 wurde die bP1 beim BFA niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt: „[…] Erklärung: Sie werden auf die Existenz der Rechtsberaterinnen der BBU-Rechtsberatung, Geschäftsstelle Feldkirch und die Möglichkeit diese in Angelegenheiten Ihres Asylverfahrens in Anspruch zu nehmen aufmerksam gemacht. Die Rechtsberatung findet in XXXX statt.Erklärung: Sie werden auf die Existenz der Rechtsberaterinnen der BBU-Rechtsberatung, Geschäftsstelle Feldkirch und die Möglichkeit diese in Angelegenheiten Ihres Asylverfahrens in Anspruch zu nehmen aufmerksam gemacht. Die Rechtsberatung findet in römisch 40 statt. Sie werden über die mögliche Inanspruchnahme der Rückkehrberatung informiert. Verstehen Sie das? A: Ja. F: Haben Sie jemals eine Rückkehrberatung in Anspruch genommen? A: Nein, noch nie, ich hatte Gründe. Anmerkung: Es wird ihm nochmals erklärt. A: Man hat mich angelogen hier, man wollte mit mir zum türksichen Konsulat, ich habe das durchschaut, dann hat man mich in Schubhaft genommen, dann habe ich Hungerstreik gemacht, das sit aber schon ca. 8 Jahre her. Ich habe schon einen Brief bekommen zur Rückkehrberatung, ich habe das Angebot aber nicht in Anspruch genommen. F: Haben Sie die Belehrung verstanden? A: Ja. LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang? VP: Ja. Weh Rechtsanwalt GmbH, Wolfgeggstraße 1, 6900 Bregenz, Vollmacht inkl. Zustellvollmacht liegt vor. LA an Vertretung: Haben Sie etwas vorzubringen oder Fragen? V: Nein. Aber Unterlagen habe ich vorzulegen. LA: Dazu kommen wir später. F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage, Angaben zu Ihrem neuerlichen Asylverfahren zu machen? A: Ja. Kein Problem. Erklärung: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Herr XXXX wird mit mündlichem Bescheid gemäß § 52 Abs. 4 AVG in diesem Verfahren als Dolmetscher bestellt und beeidet. Über die damit verbundenen Pflichten wurde er manuduziert.Herr römisch 40 wird mit mündlichem Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 4, AVG in diesem Verfahren als Dolmetscher bestellt und beeidet. Über die damit verbundenen Pflichten wurde er manuduziert. Zusätzlich wird der Dolmetscher ersucht bei Mehrfachbedeutungen eines Wortes nicht eigenmächtig eine Bedeutung zu wählen, sondern beide bzw. alle anzugeben oder zumindest auf diesen Umstand hinzuweisen und bei Unklarheiten nachzufragen, zumal sonst die Glaubwürdigkeit des Asylwerbers beeinträchtigt werden könnte. F: Der anwesende Dolmetscher ist für die Sprache Türkisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? A: Ja. F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? A: Gut. F: Gibt es für Sie gegen die hier anwesenden Personen irgendwelche Einwände? A: Nein. F: Verfügen Sie über eine „Social Media Account“ wie z. Bsp. Facebook, Twitter, Instagram, usw. (Wenn ja, welches Medium und Benutzername)? A: Ja. Facebook: XXXX . Ich benutze es nicht, ich habe ihn geschlossen.Facebook: römisch 40 . Ich benutze es nicht, ich habe ihn geschlossen. E-Mail: XXXX E-Mail: römisch 40 LA: Geben Sie bitte alle Telefonnummern bekannt, unter denen Sie erreichbar sind. A: XXXX A: römisch 40 Gesundheitszustand H: Haben Sie irgendwelche Krankheiten? Sind Sie in ärztlicher Behandlung und nehmen Sie Medikamente ein? A: Blutdrucktabletten nehme ich, ich habe auch Schlafstörungen und nehme Schlaftabletten. Quatialan 300 mg für den Schlaf Candesartan 16 mg für den hohen Blutdruck F: Sind Sie damit einverstanden, dass die Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunden austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen. A: Ja. F: Wer ist Ihr Hausarzt? A: XXXX A: römisch 40 Dokumente F: Haben Sie noch andere Dokumente, die Sie heute vorlegen möchten? A: Ja. 1) Konvolut an Fotos (Kopien), bereits im Akt 2) Konvolut an türkischen Unterlagen zur Hypothek (Kopien), bereits im Akt Heute werden vorgelegt mit teilweise besseren Kopien: 1) Konvolut an Unterlagen zur Hypothek und Firmengründung (Kopie) 2) Medikamentenliste für Ehefrau (Kopie) 3) Beschäftigungsbewilligung (Kopie) 4) Lohnabrechnung Mai 2023 (Kopie) 5) Mietvertrag (Kopie) 6) Kaution (Kopie) 7) Vorlizenzdiplom (Kopie) 8) Kursbestätigung (Kopie) Anmerkung: Die Ehefrau des AW wurde abgeholt um 09:37 Uhr A: Wir sind in eine neue Wohnung gezogen, deshalb mussten wir eine zweite Kaution zahlen, gesamt 4000 €, das habe ich selbst bezahlt, Freunde und unser Sohn in Deutschland (aufenthaltsberechtigt in D) haben uns finanziell geholfen. F: Haben Sie Identitätsdokumente, die Sie heute vorlegen möchten? V: Der Originalreisepass ist in der Kanzlei, eine Kopie wurde vorgelegt. F an V: Sie werden aufgefordert, die Originalreisepässe von Herrn XXXX und seiner Ehefrau dem BFA vorzulegen, damit er überprüft werden kann. Sie bekommen eine Frist von einer Woche bis zum 14.07.2023F an V: Sie werden aufgefordert, die Originalreisepässe von Herrn römisch 40 und seiner Ehefrau dem BFA vorzulegen, damit er überprüft werden kann. Sie bekommen eine Frist von einer Woche bis zum 14.07.2023 V: Ja, ich bestätige die Frist bis zum 14.07.
- F: Hatten Sie je einen Führerschein? A: Ja, der ist daheim, den habe ich jetzt nicht dabei. Es ist aber ein türkischer Führerschein, den kann ich hier nicht verwenden. F: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf? A: Seit
- F: Haben Sie Österreich seither jemals verlassen? A: Nein. F: Aus welchen Mitteln bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich? A: Zuvor habe ich Beihilfen bekommen von privaten Leuten, nicht vom Staat, jetzt arbeite ich. Jetzt lebe ich von meiner Arbeit. F: Seit wann arbeiten Sie? A: Seit drei Monaten, seit 03.04.
- F: Was machen Sie? A: Maler und Glattspachteln. F: Haben Sie Angehörige, Verwandte oder Ihnen nahe stehende Personen in Österreich oder einem anderen Land der EU? A: Meine Frau und meine beiden Kinder, sonst niemanden. Ein Sohn ist in Deutschland. F: Seit wann ist Ihr Sohn in Deutschland? A: Er war zuvor bei mir und seit ca. 4 Jahren ist er in Deutschland. in XXXX laut Vertretung, ATB wird gezeigt. A: Er war zuvor bei mir und seit ca. 4 Jahren ist er in Deutschland. in römisch 40 laut Vertretung, ATB wird gezeigt. A: Ich war nie dort, deshalb weiß ich nicht, wie es heißt. F: Wohnen Sie mit Ihrer Frau und Ihren Kindern zusammen? A: Ja. AW antwortet auf Deutsch ohne, dass die Frage übersetzt wurde. F: Wer wohnt noch in der Türkei von Ihrer fAmilie? A: Meine Brüder, meine Schwester in Bingöl, meine Tochter Eda in Istanbul. F: Wie geht es Ihrer Familie in der Türkei? A: Ich habe schon lange keinen Kontakt mehr zu ihnen. Ich habe nur mit meiner Tochter Kontakt. F: Wie geht es Ihrer Tochter? A: Im Moment geht es ihr gut. F: Wie heißen Sie, wann und wo wurden Sie geboren? A: Ich heiße XXXX . Ich wurde am XXXX in Bingöl, Türkei, geboren.A: Ich heiße römisch 40 . Ich wurde am römisch 40 in Bingöl, Türkei, geboren. F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? A: Türkei. F: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an? A: Ich gehöre der Volksgruppe der Zaza an und bin Moslem- sunnitisch. Zaza ist auch meine Muttersprache. F: Ist Ihre Frau auch Zaza? A: Ja. In Bingöl sind 90 % Zaza und 10 % Kurden. F: Was ist das Besondere von Zaza? A: Wie meinen Sie das? Es sit eine eigenen Volksgruppe. Schon zu osmanischen Zeiten hat man sie verfolgt. Weiterhin verfolgt man sie in der Türkei. F: Wie viel Zaza gibt es in der Türkei? A: Zwischen 2 und 4 Milionen gibt es in der Türkei. Vorhalt: Fest steht, dass Ihre Geschwister in der Türkei leben können. A: Sie sind unter dem Druck des Staates und das kann man nicht leben nennen. F: Seit wann haben Sie keinen Kontakt zu Ihren Geschwistern mehr? A: Seit 2013, seit ich die Türkei verlassen habe. F: Entsprechen alle Angaben, welche Sie bis dato vor Behörden oder Dienststellen in Österreich gemacht haben, der Wahrheit? A: Ja. F: Halten Sie alle Angaben aufrecht? A: Ja. Natürlich bleibe ich bei meinen Aussagen. F: Wann haben Sie erstmals gedanklich den Entschluss gefasst, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen? A: Ich wollte schon früh einen neuen Asylantrag stellen, aber aus Angst vor der Fethullah-Gülen Bewegung habe ich mich nicht getraut. V: Wir waren bei der Frau XXXX beim BFA in der Einvernahme, sie hat gesagt, wir müssen es machen, sie hat gesagt, sie bricht die Einvernahme ab.V: Wir waren bei der Frau römisch 40 beim BFA in der Einvernahme, sie hat gesagt, wir müssen es machen, sie hat gesagt, sie bricht die Einvernahme ab. F: Warum haben Sie den neuerlichen Antrag gestellt? A: Ich war auch bei der Fethullah-Gülen und habe sehr viel Schaden erlitten. Ich möchte heute alles darlegen. F: Was haben Sie sich von Ihrem neuerlichen Asylantrag erwartet? A: Ein neues Leben aufzubauen und einen Aufenthalt zu bekomen. Mein ganzes Leben hat sich auf den Kopf gestellt. Ich möchte wie ein Mensch leben. F: Sind Ihre Angaben, die Sie bei Ihrer Erstbefragung des Folgeantrags vor der Polizei bei der XXXX Fremdenpolizei am 04.11.2022 gemacht haben, richtig und wahrheitsgetreu?F: Sind Ihre Angaben, die Sie bei Ihrer Erstbefragung des Folgeantrags vor der Polizei bei der römisch 40 Fremdenpolizei am 04.11.2022 gemacht haben, richtig und wahrheitsgetreu? A: Ja. F: Haben Sie bei der Erstbefragung vor der Polizei alles gesagt, was Sie sagen wollten? A: Nein. F: Haben Sie bei der Polizei alle Fluchtgründe gesagt? A: Ich habe nicht alles gesagt, ich habe es nur grob erwähnt. F: Wurden alle Ihre Angaben vor der Polizei am 04.11.2022 richtig und vollständig protokolliert und rückübersetzt? A: Ja. Natürlich, da war ein Dolmetscher und es wurde rückübersetzt.F: Warum haben Sie genau am 04.11.2022 den Folgeantrag gestellt? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit!A: Ja. Natürlich, da war ein Dolmetscher und es wurde rückübersetzt., F: Warum haben Sie genau am 04.11.2022 den Folgeantrag gestellt? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit! A: Die Frau XXXX beim BFA hat mir gesagt, ich muss einen neuen Asylantrag stellen.A: Die Frau römisch 40 beim BFA hat mir gesagt, ich muss einen neuen Asylantrag stellen. F: Warum hat die Frau XXXX das gesagt?F: Warum hat die Frau römisch 40 das gesagt? A: Aufgrund dessen, weil ich erklären wollte, warum das Haus gebrannt hat und ich Fethulalh-Gülen gesagt habe, wurde mit mitgeteilt, dass ich einen neuen Antrag stellen muss. F: Wann sind Ihnen die Gründe für den neuerlichen Asylantrag bekannt geworden? A: Das habe ich davor schon gewusst. Zu der Zeit, als ich hierhergekomen bin, hatte die Bewegung mit dem Staat keine Probleme, deshalb konnte ich diese Gründe nicht angeben. Dann hätte man gesagt, dass ich lüge, weil zu dieser Zeit der Staat und die Gülen-Bewegung kein Problem miteinander hatten. F: Was war ihr Asylgrund beim Erstverfahren? A: Unterstützung der PKK habe ich angegeben. F: Was meinen Sie damit? A: Ich erinnere mich nicht einmal an das, was ich damals angegeben habe, und ich bin auch sehr vergesslich. Das ist schon 10 Jahre her. Afu nachfrage, ich habe alles schon vergessen durch den Stress und durch die ganze Situation bin ich vergesslich geworden. F: Was waren Ihre Gründe für den zweiten Asylantrag? A: Nach dem Hungerstreik habe ich diesen Asylantrag in Wien gestellt. Nach dem Hungerstreik in Wien wurde ich entlassen und die Tochter von meinem Freund hat mich anch XXXX gebracht, wo ich dann diesen Asylantrag gestellt habe. Damals habe ich angegeben, dass ich vom Glauben her Alevit bin und deshalb vom Glauben her verfolgt bin. Dort habe ich angegeben, dass ich Alevit werden will und war sogar 2 Jahre hier bei einem alevitischen Verein Mitglied, dann habe ich die Mitgliedschaft wieder gelöscht und ich gehe auch nicht mehr dorthin, ich hatte einige Probleme dort. Der Verein ist in XXXX A: Nach dem Hungerstreik habe ich diesen Asylantrag in Wien gestellt. Nach dem Hungerstreik in Wien wurde ich entlassen und die Tochter von meinem Freund hat mich anch römisch 40 gebracht, wo ich dann diesen Asylantrag gestellt habe. Damals habe ich angegeben, dass ich vom Glauben her Alevit bin und deshalb vom Glauben her verfolgt bin. Dort habe ich angegeben, dass ich Alevit werden will und war sogar 2 Jahre hier bei einem alevitischen Verein Mitglied, dann habe ich die Mitgliedschaft wieder gelöscht und ich gehe auch nicht mehr dorthin, ich hatte einige Probleme dort. Der Verein ist in römisch 40 F: Ist das alles, was Sie damals angegeben haben? A: Ich erinnere mich nicht mehr daran, was ich sonst alles angegeben habe, das ist aber sicher in den Akten ersichtlich. F: Haben nur Sie von Ihrer Familie Probleme in der Türkei? A: Wegen mir hat die ganze Familie in der Türkei, weil ich bei der Gülen-Bewegung dabei war. Vorhalt: Aber Ihre Tochter XXXX kann in der Türkei leben?Vorhalt: Aber Ihre Tochter römisch 40 kann in der Türkei leben? A: Diese Firma, die ich in der Türkei gegründet habe, ist auf die Kinder gelaufen. Ich habe vier Kinder, alle vier Kinder waren Teilhaber dieser Firma. Weil ich Beamter war, konnte ich die Firma nicht auf meinen Namen eröffnen, sondern musste sie auf die Namen der Kinder eröffnen. F: Wie hieß die Firma? A: XXXX A: römisch 40 F: Auf wen ist die Firma eingetragen worden? A: XXXX A: römisch 40 F: Wer ist XXXX F: Wer ist römisch 40 A: der Vorname ist XXXX Die Gülenbewegung hat mir diesen XXXX als Partner gegeben, sie wollten, dass wir die Firma gemeinsam führen.A: der Vorname ist römisch 40 Die Gülenbewegung hat mir diesen römisch 40 als Partner gegeben, sie wollten, dass wir die Firma gemeinsam führen. F: Wo ist dieser XXXX ?F: Wo ist dieser römisch 40 ? A: Wo er jetzt ist, war dieser Mann damals in Bingöl. Ich weiß nicht, ob er überhaupt noch in der Türkei ist, Dieser XXXX war ca. 1 Jahr im Unternehmen, weil er nicht arbeitete und Geld aus dem Unternehmen herausgenommen hat.A: Wo er jetzt ist, war dieser Mann damals in Bingöl. Ich weiß nicht, ob er überhaupt noch in der Türkei ist, Dieser römisch 40 war ca. 1 Jahr im Unternehmen, weil er nicht arbeitete und Geld aus dem Unternehmen herausgenommen hat. F: Was haben Sie in diesem Unternahmen gemacht? A: Ich habe die Firma geführt, aber draußen geführt, ich habe den Einkauf der firma gemacht, die Rechnungen bezahlt, die Buchhaltung geführt. F: Was für eine Firma war das? A: Lebensmittel und Reinigungsmittel haben sie verkauft. Sie haben unterschiedlichste Waren verkauft. 4000 unteschiedliche Waren im Sortiment. F: Wie lange hat es die Firma gegeben? A: Ca. 6 Jahre. F: Von wann bis wann hat es die Firma gegeben? A: Ca. 2007/2008 wurde sie gegründet, bis ca. 2012.A: Ca. 2007 aus 2008, wurde sie gegründet, bis ca.
- F: Wann haben Sie Bingöl verlassen? A: Anfang
- April oder Mai 2012, ich weiß es nicht genau. Anmerkung: Auf Antrag des AW wird eine Pause gemacht. Pause von 10:38-10:55 Uhr Raum wird gelüftet. F: Wie waren die Einkommensverhältnisse im Heimatland bis 2012? A: Ich war Beamter in der Türkei, ich war Bautechniker und dementsprechend ging es der Familie gut. Zu der Zeit hatte ich keine finanziellen Probleme. Ich hatte einen sehr hohen Beamtengehalt. F: Wie lange lange haben Sie als Beamter gearbeitet? A: Ca. 20 Jahre, bis 2012, von 1994 bis
- Dort wurde ich gekündigt. Ich musste nach Istanbul flüchten. F: Warum wurden Sie gekündigt? A: Ich bin nicht mehr zur Arbeit gegangen. Die Kündigung war aufgrund dessen, weil ich nicht mehr zur Arbeit gegangen bin. F: In welchem Monat ist Ihre Mutter gestorben, in welchem Jahr? A: Aktuell fällt mir jetzt das datum von der Mutter und vom Vater nicht ein, auch das Jahr nicht, ich müsste die Kinder fragen. Ich habe die ganzen Kontakte in die Türkei abgebrochen und das Datum nicht mehr im Kopf. F: Wann sind Sie aus Bingöl abgereist? A: Ich weiß es nicht mehr. F: Ist Ihre Frau mitgegangen oder noch in Bingöl geblieben. Bei wem hat Ihre Frau danach gelebt? A: Zuerst ist meine Frau noch in Bingöl geblieben, ca. 1 Monat später ist sie nach Istanbul gekommen. Meine Frau ist zuerst nach Diyarbakir zu ihrer Schwester gezogen. F: Wovon hat Ihr Vater gelöebt? A: Er war Maurer im Baugewerbe, dann war er alt und hat nicht mehr gearbeitet. F: Wo haben Sie gearbeitet? A: In einer XXXX in Bingöl. A: In einer römisch 40 in Bingöl. Vorhalt: In der Einvernahme am 24.06.2013 haben Sie gesagt, sie wären Bautechniker in Bingöl gewesen in einer Abteilung XXXX und im September 2012 gekündigt worden, aber eigentlich auch in XXXX wie ein Hausmeister. Vorhalt: In der Einvernahme am 24.06.2013 haben Sie gesagt, sie wären Bautechniker in Bingöl gewesen in einer Abteilung römisch 40 und im September 2012 gekündigt worden, aber eigentlich auch in römisch 40 wie ein Hausmeister. A: Ich habe die Reparaturen durchgeführt. Wenn man eine XXXX gebaut aht, ahbe ich diee begutachtet, ich war Bauleiter.A: Ich habe die Reparaturen durchgeführt. Wenn man eine römisch 40 gebaut aht, ahbe ich diee begutachtet, ich war Bauleiter. F: Besteht aktuell ein Haftbefehl gegen Sie? A: Ich weiß nicht. F: Was wollen Sie mit den vorgelegten Fotos beweisen? A: Das sind Fotos von eminem Haus in Bingöl, ich will damit beweisen, dass es angezündet wurde. F: Wann wurde es angezündet? A: 2012, Ende
- F: Heißt das, nach Ihrer Abreise? A: Natürlich. F: Wer hat das angezündet? A: Die Fethulallah-Gülen Bewegung zusammen mit der PKK. F: Wie kommen Sie darauf? A: Ich habe die XXXX Firma gegründet, emien Kinder waren Teilhaber, sie hatten kein Einkommen, ich selbst auch nicht, niemand von emienr Firma hatte ein Einkommen von dieser Firma, der einzige Vorteil, den wir hatten, war, dass die Kinder versichert waren über diese Firma. Ich habe für meine Kinder gehofft, dass sie durch diese Firma in den Handel einsteigen, den Umgang mit Menschen lernen. Die firma XXXX wurde vond er Gülen Bewegung als Scheinfirma geführt und wir wurden da nur ausgenutzt. Durch das, dass sie diese firma finanziert ahben, konnten sie auch damit machen, was sie wollten, u.a. haben sie auch immer wieder die Fahrzeuge der Firma ausgeliehen, mit der Begründung, dass sie dem Kinderheim waren lieferten, Hilfsgüter lieferten, den Leuten, denen es nicht gut ging. Einmal wurde ich von einem Bekannten angesprochen, ob ich jetzt auch Außenhandel machen würde, weil er mein auto mit dem Logo der Firma XXXX im Nordirak gesehen hatte. Was michs ehr verwundert hat, da ich keine Genehmigung für Außenhandel hatte. Daraufhin habe ich diee Fahrten beobachtet, bin ihnen nachgefahren und habe auch Fotos gemacht, wie die Autos in dichte Wälder hineingefahren sind und Waren ausgeladen haben. Dreimal bin ich ihnen nachgefahren. In diesen Wäldern hat die PKK Unterschlupf.A: Ich habe die römisch 40 Firma gegründet, emien Kinder waren Teilhaber, sie hatten kein Einkommen, ich selbst auch nicht, niemand von emienr Firma hatte ein Einkommen von dieser Firma, der einzige Vorteil, den wir hatten, war, dass die Kinder versichert waren über diese Firma. Ich habe für meine Kinder gehofft, dass sie durch diese Firma in den Handel einsteigen, den Umgang mit Menschen lernen. Die firma römisch 40 wurde vond er Gülen Bewegung als Scheinfirma geführt und wir wurden da nur ausgenutzt. Durch das, dass sie diese firma finanziert ahben, konnten sie auch damit machen, was sie wollten, u.a. haben sie auch immer wieder die Fahrzeuge der Firma ausgeliehen, mit der Begründung, dass sie dem Kinderheim waren lieferten, Hilfsgüter lieferten, den Leuten, denen es nicht gut ging. Einmal wurde ich von einem Bekannten angesprochen, ob ich jetzt auch Außenhandel machen würde, weil er mein auto mit dem Logo der Firma römisch 40 im Nordirak gesehen hatte. Was michs ehr verwundert hat, da ich keine Genehmigung für Außenhandel hatte. Daraufhin habe ich diee Fahrten beobachtet, bin ihnen nachgefahren und habe auch Fotos gemacht, wie die Autos in dichte Wälder hineingefahren sind und Waren ausgeladen haben. Dreimal bin ich ihnen nachgefahren. In diesen Wäldern hat die PKK Unterschlupf. F: Wann war das? A: Ich weiß es nicht. Ca.
- Sie wollten irgendwann das auto wieder ausleihen. Ich sagte NEIN. Aufgrund dessen, weil sie den PKK-Kämpfern Waren brachten, und weil die Kinder Probleme bekommen hätten mit der Regierung und aufgrund dessen, dass die Autos beschriftet waren, hätten man Rückschluss auf meine Kinder geschlossen. F: Zu wem haben Sie NEIN gesagt wegen der Autos? A: Das waren die Leute von der Gülenbewegung. Ich habe ihnen auch gedroht und gesagt, dass ich ihnen gefolgt bin und Fotos gemacht habe, wenn sie weiterhin die Autos ausleihen, dann würde ich die Fotos der Polizei geben. Ich habe auch gesagt, dass sie die Firma überschreiben sollen, dass ich nichts mehr mit der Firma zu tun haben wollte. F: Haben Sie das getan? A: Nein. F: Wann war das? A: Daten weiß ich nicht. Im Jahr
- F: Wo sind die Fotos, die sie gemacht ahben? A: Die Fotos waren in den Büchern, die man verbrannt hat, ich weiß nicht, ob man sie herausgenommen hat, ich habe jedenfalls keine Kopie. F: Wie viele Autos hatte die Firma? A: Vier. F: Hat man dann weiterhin die Autos ausgeliehn? A: Nein, ich habe die Autos nicht mehr ausgeliehen. Ich ahbe drei große fehler gemacht.
- Dass ich zur Gülenbewegung gegangen bin,
- Dass ich mit der Gülenbewegung ein Geschäft eröffnet habe und
- Dass ich die Gülenbewegeung bei der Polizei angezeigt habe. F: Wann haben Sie die Gülenbewegung angezeigt? A: Im Jahr
- Ich bin zur Polizei und habe gesagt, dass ich von der Gülenbewegung bedroht werde, Die haben nichts gemacht, sie haben nur gesagt, sie würden der Sache nachgehen. Eine Woche später,a ls ich anch Hause ging, wurde ich von 2 Fahrzeugena ngehalten, die Leute hatten Sturmhauben auf, ich wurde 4 Tage festgehalten und gefoltert. F: Von welchen Leuten wurden Sie festgehalten? A: Mir waren die Augen verbunden, ich weiß nicht, wo ich war. Die hatten immer Sturmhauben auf, meine Augen waren auch immer verbunden, ich weiß nicht, wohin sie mich gebracht haben. F: Was gab es zum Essen? A: Gar nichts. F: Gab es eine Toilette? A: ich durfte aufs Klo, ich habe es gesagt, man hat mit begleitet. F: Warum sind Sie dann erst 2012 nach Istanbul? A: Weil man mich lange hingehalten hat. Bis ich der Gülenbewegung dann alle Unterlagen übergeben habe. Ich habe die Firma dann auch geschlossen, ich habe meinem Buchhalter den Auftrag gegeben, die Firma zu schließen. F: Wie heißt der Buchhalter? A XXXX war der Vorname, den Nachnamen habe ich vergessen.A römisch 40 war der Vorname, den Nachnamen habe ich vergessen. F: Wessen Haus war das Haus auf den Fotos? A: Meines. F: Wer hat die Fotos gemacht? A: Der Neffe meiner Frau, es gibt auch Videos. F: Wann hat Ihr Neffe Ihnen die Fotos geschickt? A: Ich glaube letztes Jahr . F: Vor oder nach der Einvernahme bei Frau XXXX ?F: Vor oder nach der Einvernahme bei Frau römisch 40 ? A: Ich weiß es nicht mehr. F: Woher haben Sie die anderen vorgelegten Unterlagen wegen der Hypothek? A: Ich habe in der Türkei einen Anwalt, der mir die Unterlagen besorgt hat. F: Wie heißt der Anwalt? A: XXXX , in Gaziantep.A: römisch 40 , in Gaziantep. F: Wie kommen Sie zu dem Anwalt? A: Der war früher in Bingöl und ist später nach Gaziantep. F: Hat der Anwalt mit der Gülenbewegung zu tun? A: Nein. F: Haben Sie noch Kontakt zu dem Anwalt? A: Natürlich. LA: Wo war das Haus, das angeblich angezündet worden ist? VP: In Bingöl, XXXX VP: In Bingöl, römisch 40 F: Was wollen Sie mit den vorgelegten Unterlagen beweisen? A: Ich wollte eigentlich nicht mein Haus als Hypothek geben, aber der Asya Bank ging es nicht gut, wir sollten die Bank unterstützen, indem wir ihr zu Provisionen verhelfen und auch Kreditkarten anfordern bei der Bank auf den Namen der Firma Kreditkarten eröffnet. Zu der Zeit gab es nicht einmal eine Asya Bank in Bingöl. Die nächste Filiale war in Elazig. steht an erster Stelle, 100000 türkische Lira Dieses Schreiben verstehe ich selbst nicht. Die Zettel haben alle mit der Hypothek zu tun. Auf dem Schreiben steht die Filiale Elazig, da habe ich den Antrag gestellt. Durch die Beschlagnahme der Bank ist mein Haus auch wegekommen. Vorhalt: Aber das Haus wurde vorher schon 2012 verbrannt. A: Sie sind vorher schon ins Haus, haben alles durchsucht, wollten meine Beweismittel, die Fotos, haben aber nichts gefunden. Fetullah Gülenbücher waren nicht im Haus. Aber religiöse Bücher waren im Haus. Ich habe mich interessiert für Religionen. Sie haben alle Bücher, den Koran, verbrennen. Wer kann heilige Bücher verbrennen? Das kann keiner. F: Wer ist ins Haus? A: Die PKK und die Gülen zusammen. F: Von wem haben Sie erfahren, dass die Bücher, auch der Koran verbrannt wurde? A: Ich habe gefragt, auf Nachfrage gebe ich an, die Leute die dort waren, die Verwandtschaft von der Frau, die sind immer wieder einmal ins Haus gegangen. Ich möchte festhalten lassen, dass auch Bücher von anderen Religionen im Kasten im Haus waren, ich habe mich dafür interessiert. F: Was war Ihr Beweggrund, sich der Gülenbewegung anzuschließen? A: Mein Hauptschullehrer, XXXX , hat mich dazu gebracht, das war in den 80er Jahren. Er war der Verantwortlich für den Südwesten der Türkei. A: Mein Hauptschullehrer, römisch 40 , hat mich dazu gebracht, das war in den 80er Jahren. Er war der Verantwortlich für den Südwesten der Türkei. Auszug aus dem Internet wird gezeigt. Raum wird gelüstet. F: Warum können Sie nicht in die Türkei zurück? A: Wie soll ich, wenn ich soviel erlebt habe zurück. Jeder, der mit der Asyabank in Verbindung kommt, wird in der Türkei festgenommen. Aktuell sind 26 000 Menschen (Zahlen von 2022), die Verbindung mit der Asylbank hatten, im Gefängnis. Ich ahtte natürlich Verbindung zur Asylabank, dadurch werden sie mich sofort festnehmen in der Türkei. F: Sind das alle Rückkehrbefürchtungen? A: Ja. Was kann ich sonst noch für Angst haben? Man würde mich ganz sicher festnehmen in der Türkei. F: Hat Ihre Ehefrau eigene Gründe oder bezieht sie sich auf Ihre Gründe? A: Es sind dieselben, ich habe die ganze Familie mit hineingezogen, die Kinder sind auch registriert, weil sie alle in Schulen der Gülenbewegung waren. F: Haben Sie noch weitere Gründe, weshalb Sie Ihr den Folgeantrag gestellt haben? A: Nein. F: Haben Sie sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben, angeführt? A: Ja. F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? A: Ja. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Ich habe verstanden. F: Läuft aktuell ein Verfahren gegen Sie in der Türkei? A: Das weiß ich nicht. Akuell kommt wieder eine Festnahmewell in der Türkei. Ganz bestimmt ist gegen mich ein Verfahren offen, aber es ist wahrscheinlich unter Verschluss und man gibt mir keine Information. Es wird jetzt eine neue Festnahmewell in der Türkei losgehen, jeder der festgenommen wird, gibt andere Namen bekannt, der wieder festgenommen wird. Mein Name steht sicher auch auf dieser Karte. F: Hat sich an Ihrer persönlichen Situation in etwas geändert, seit Sie das Land verlassen haben? A: Ich fühle mich sehr wohl in Österreich, aufgrund dessen, was ich durchgemacht ahbe, versuche ich, eine Distanz zu den Menschen zu halten. Ich bin hergekommen, ich habe viel in der Türkei durchgemacht, ich habe hier die A2-Prüfung bestanden, den Vorbereitungskurse B1 gemacht. Anmerkung: Die Vertretung wird die Unterlagen nachreichen. Die Vertretung gib an, sie spricht mit dem AW immer Deutsch bei den Beratungen. F: Hat sich an der allgemeinen Situation in etwas geändert, seit Sie das Land verlassen haben? A: Es hat sich nichts geändert, Erdogan regiert weiterhin in der Türkei, er hat alles in der Hand in der Türkei. F: Was hat sich im Herkunftsland seit der letzten Entscheidung geändert? A: Es hat sich nichts geändert. F: Hat sich an Ihrem Familienleben in etwas geändert, seit Sie die Türkei verlassen haben? A: Wir elen ind er familie hier in Frieden, nicht mit den Problemen und Sorgen wie in der Türkei. F: Was spricht dafür, dass Sie in Österreich bleiben sollen? A: Meiner Frau geht es hier besser, sie sit unter ärztlicher Kontrolle, sie könnte nicht alleine auf die Straße gehen, es muss immer jemand bei ihr sein, die Tochter und der Sohn passen abwechslungsweise auf sie auf. Sie sit auch motorisch eingschränkt. Sie kann nicht allein daheim bleiben, sie hat Angstzustände, wenn sie alleine ist. Man muss immer auf sie aufpassen. F: Wann haben die gesundheitlichen Probleme Ihrer Frau angefangen? A: Als sie hierhergekommen ist, in der Türkei war sie gesund. Als sie den Antrag gestellt hat, hat man sie immer hin- und hergeschickt. Es war ihr zu viel, sie hat auf einmal Angstzustände bekommen. Sie ist leider durchgedreht durch die ständige Hin und Herschieberei. Sie hat Angstzustände bekommen. Ich bin jetzt ca. 11 Jahre da, habe mich angepasst, habe endlich eine Arbeit, wo ich arbeiten darf, bezahle alle meine Rechnungen selbst, wenn mir das Arbeitsamt weiterhin die Beschäftigungbewilligung gibt und dann verlängert, möchte ich die Deutschkursprüfung B1 machen, den österr. Führerschein/-prüfung machen. Ich brauche den führerschein für die Baustellen. Kurze Pause. Raum wird gelüftet. F: Wie sieht Ihr aktueller Tagesablauf aus? A: Ich stehe um 5 Uhr in der Früh auf, frühstücke, um 6 Uhr steige ich in den Bus, um 6:41 Uhr bin ich in der Firma, um 7:30 Uhr ist mein Arbeitsbeginn, in der Regel ist um 17 Uhr Arbeitsschluss, manchmal arbeite ich länger, ich schlafe immer sehr früh am Abend ein, spätestens um 21 Uhr schlafe ich. Man trifft sich mit der Familie am Abend, am Wochenende machen wir Unternehmungen, ich schlafe meistens um 21 Uhr. F: Wie finanzieren Sie in Österreich Ihre anwaltliche Vertretung? A: Ich zahle es selbst. F: Wovon haben Sie in Österreich vorher gelebt, bevor sie die Arbeit bekommen haben? A: Mein Sohn in Deutschland hat mich unterstützt, die Gülenbewegung hat mich auch unterstützt, mein jüngerer Sohn hatte eine Lehrstelle, der hat auch Geld bekommen. F: Was arbeitet Ihr Sohn in Deutschland? A: Er ist auch Maler. F: Bekommen Sie sonst noch irgendwelche finanziellen Leistungen? A: Nein. F. Wie finanzieren Sie Ihre Wohnung? A: Ich selbst. F: Haben Sie ärztliche Gutachten für Ihre Frau? Legen Sie die bitte vor. A: Am 01.08.2023 haben wir einen Termin bei XXXX in der XXXX A: Am 01.08.2023 haben wir einen Termin bei römisch 40 in der römisch 40 F an die V: haben Sie noch Fragen? A: Nein. Situation bei Rückkehr: F: Haben Sie zu den vorher erwähnten Rückkehrbefürchtungen sonst noch Befürchtungen? A: Nein. F: Wären Sie abgesehen von der behaupteten Bedrohung wirtschaftlich in der Lage, sich wieder in der Türkei niederzulassen und selbständig Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten? A: Ich habe in die Versicherung eingezahlt, es fehlen mir noch 1500 Arbeitstage, dann würde ich eventuell eine Pension bekommen. Es wäre schwierig, ich habe meinen Beamtenstatus verloren. Ich kann es mir nicht vorstellen, mir eine Arbeit aufzubauen. Arbeiten könnte ich schon. Aber wo soll ich jetzt noch anfangen? F: Was haben sich Ihre Tochter von dem Brief an den Innenminister versprochen? A: Das weiß ich gar nicht, anscheinend hat sie so etwas gemacht. Ich vermute, dass sie Hilfe wollte. F: Sind Sie bereit freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren? A: Nein. LA: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen und Überprüfungen bezüglich Ihrer Person und Ihrer Angaben vor Ort in Ihrem Heimatland, eventuell durch einen Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft, einverstanden? VP: Ja. Erklärung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland Türkei, generiert aus dem COI-CMS am 07.07.2023, samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. A: Ja. V: Wir möchten eine Stellungnahme abgeben und bitten darum, uns das LIB per Mail zuzuschicken, den Arztbrief bekommen wir auch erst anch dem 01.08.
- LA: Sie bekommen eine Frist für die Stellungnahme bis zum 07.08.
- V: Wir bestätigen die uns gewährte Frist bis zum 07.08.
- Erklärung: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift vom 07.07.2023 des Dolmetschers rückübersetzt. Sie können im Anschluss daran Korrekturen oder Ergänzungen machen oder Rückfragen stellen, wenn Ihnen etwas nicht klar und verständlich erscheint. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihre Angaben hi