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{'item': 'L511 2251767-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2024 GeschäftszahlL511 2251767-1 SpruchL511 2251767–1/37E, L511 2251767–1/37E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerden der XXXX , vertreten durch SCHÖPF & MAURER Rechtsanwälte, und

  1. XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (Landesstelle Salzburg) vom 16.11.2021, XXXX , (mitbeteiligte Parteien wie in Anlage I und II zum Bescheid vom 16.11.2021) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerden der römisch 40 , vertreten durch SCHÖPF & MAURER Rechtsanwälte, und
  2. römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (Landesstelle Salzburg) vom 16.11.2021, römisch 40 , (mitbeteiligte Parteien wie in Anlage römisch eins und römisch zwei zum Bescheid vom 16.11.2021) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Den Beschwerden wird stattgegeben und festgestellt, dass die in Anlage I zum bekämpften Bescheid angeführten Personen zu den dort angeführten Zeiträumen aufgrund der für die XXXX ausgeübten Tätigkeit nicht der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 oder Abs. 4 ASVG und nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen die in Anlage römisch eins zum bekämpften Bescheid angeführten Personen zu den dort angeführten Zeiträumen aufgrund der für die römisch 40 ausgeübten Tätigkeit nicht der Vollversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, oder Absatz 4, ASVG und nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen sowie dass die in Anlage II angeführten Personen zu den dort angeführten Zeiträumen aufgrund der für die XXXX ausgeübten Tätigkeit nicht der Teilversicherungspflicht gemäß § 5 ASVG unterlagen.die in Anlage römisch zwei angeführten Personen zu den dort angeführten Zeiträumen aufgrund der für die römisch 40 ausgeübten Tätigkeit nicht der Teilversicherungspflicht gemäß Paragraph 5, ASVG unterlagen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
  3. Verfahrensgegenständliches Versicherungspflichtverfahren 1.
  4. Im Betrieb der XXXX GmbH [im Folgenden S GmbH] wurde ab 05.08.2019 hinsichtlich des Prüfzeitraumes 01.01.2015 bis 31.03.2020 eine Sozialversicherungsprüfung gemäß §41a ASVG durchgeführt Das Verfahren wurden nach Errichtung der Österreichischen Gesundheitskasse [ÖGK] in einem Single Point of Contact-Verfahren von der ÖGK Landesstelle Salzburg für alle Bundesländer geführt. (PDF-Seite der elektronisch übermittelten Verwaltungsverfahrensaktenteile [AT] 1/[PDF-Seite] 13-20).1.
  5. Im Betrieb der römisch 40 GmbH [im Folgenden S GmbH] wurde ab 05.08.2019 hinsichtlich des Prüfzeitraumes 01.01.2015 bis 31.03.2020 eine Sozialversicherungsprüfung gemäß §41a ASVG durchgeführt Das Verfahren wurden nach Errichtung der Österreichischen Gesundheitskasse [ÖGK] in einem Single Point of Contact-Verfahren von der ÖGK Landesstelle Salzburg für alle Bundesländer geführt. (PDF-Seite der elektronisch übermittelten Verwaltungsverfahrensaktenteile [AT] 1/[PDF-Seite] 13-20). Unternehmensgegenstand der S GmbH ist der Verkauf von Bettwaren (Matratzen, Lattenroste, Kissen, Decken, etc.) und Infrarotprodukten. Die Mitbeteiligten stellten für die S GmbH deren Produkte bei potentiellen Kunden in Form von Hauspräsentationen vor und vermittelten für diese Produkte Kaufverträge zwischen der S GmbH und den Kunden. Die S GmbH erachtete die Mitbeteiligten als selbständige Handelsvertreter [im Folgenden HV]. Mit Schreiben vom 14.05.2021 beantragte die S GmbH die Erlassung eines Bescheides betreffend die von der belangten Behörde beabsichtigte „Umqualifizierung der selbständigen Handelsvertreter in Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG“ (AT 1/8-11 [=AT 6/301-304]).Mit Schreiben vom 14.05.2021 beantragte die S GmbH die Erlassung eines Bescheides betreffend die von der belangten Behörde beabsichtigte „Umqualifizierung der selbständigen Handelsvertreter in Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG“ (AT 1/8-11 [=AT 6/301-304]). 1.
  6. Im Ermittlungsverfahren nahm die ÖGK Einsicht in die Handelsvertreterverträge und Provisionsgutschriften aller Mitbeteiligten und führte mit 10 Mitbeteiligten niederschriftliche Einvernahmen durch. Von einigen Mitbeteiligten wurden Dienstleistungsvereinbarungen mit der XXXX GmbH (C GmbH) vorgelegt, welche die Terminvereinbarungen und -koordination der Hauspräsentationen durchführte (AT 2, AT 3, AT 4/1-259). Weiters erfolgten Einvernahmen des Geschäftsführers [GF] der S GmbH, der von 2018 – 2019 auch GF der C GmbH war (AT 1/208-241; AT 5/20-35) und von Mitarbeitern der Buchhaltung und der Verwaltung der S GmbH (AT 1/188-207), sowie des Geschäftsführers der C GmbH bis 2018 sowie von 2019 bis zur Betriebsschließung (AT 5/37-50) und von Mitarbeitern der C GmbH (AT 5/73-102).1.
  7. Im Ermittlungsverfahren nahm die ÖGK Einsicht in die Handelsvertreterverträge und Provisionsgutschriften aller Mitbeteiligten und führte mit 10 Mitbeteiligten niederschriftliche Einvernahmen durch. Von einigen Mitbeteiligten wurden Dienstleistungsvereinbarungen mit der römisch 40 GmbH (C GmbH) vorgelegt, welche die Terminvereinbarungen und -koordination der Hauspräsentationen durchführte (AT 2, AT 3, AT 4/1-259). Weiters erfolgten Einvernahmen des Geschäftsführers [GF] der S GmbH, der von 2018 – 2019 auch GF der C GmbH war (AT 1/208-241; AT 5/20-35) und von Mitarbeitern der Buchhaltung und der Verwaltung der S GmbH (AT 1/188-207), sowie des Geschäftsführers der C GmbH bis 2018 sowie von 2019 bis zur Betriebsschließung (AT 5/37-50) und von Mitarbeitern der C GmbH (AT 5/73-102). 1.
  8. Mit gegenständlich angefochtenem Versicherungspflichtbescheid der ÖGK vom 16.11.2021, Zahl: XXXX , zugestellt am 18.11.2021, wurde in Spruchpunkt 1 gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 AlVG die Vollversicherungspflicht in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung der in Anlage I zum Bescheid angeführten 27 Personen zu den dort angeführten Zeiträumen und in Spruchpunkt 2 gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG die Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung der in Anlage II zum Bescheides angeführten 21 Personen zu den dort angeführten Zeiträumen aufgrund der jeweils für die S GmbH ausgeübten Tätigkeit festgestellt (AT 6/258-280).1.
  9. Mit gegenständlich angefochtenem Versicherungspflichtbescheid der ÖGK vom 16.11.2021, Zahl: römisch 40 , zugestellt am 18.11.2021, wurde in Spruchpunkt 1 gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, AlVG die Vollversicherungspflicht in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung der in Anlage römisch eins zum Bescheid angeführten 27 Personen zu den dort angeführten Zeiträumen und in Spruchpunkt 2 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG die Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung der in Anlage römisch zwei zum Bescheides angeführten 21 Personen zu den dort angeführten Zeiträumen aufgrund der jeweils für die S GmbH ausgeübten Tätigkeit festgestellt (AT 6/258-280). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die HV würden zwar einen Gewerbeschein innegehabt haben, was jedoch das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nicht ausschließe. Eine Vertretung eines HV durch eine beliebige dritte Person sei nicht möglich gewesen, was sich aus dem HV-Vertrag ergebe. Die einvernommenen HV würden auch überwiegend angegeben haben, nicht vertreten worden zu sein bzw. nur (in Einzelfällen) von einem anderen HV der S GmbH vertreten worden zu sein. Das Weisungsrecht der S GmbH zeige sich dadurch, dass den HV keine eigenen betrieblichen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen offen gestanden seien. Sie seien vollständig in das betriebliche Formular- und damit Berichtswesen der Beschwerdeführerin eingebunden gewesen. Über nennenswerte eigene Betriebsmittel würden die HV nicht verfügt haben. Die HV würden zwar die Möglichkeit gehabt haben, eigene Präsentationstermine zu vereinbaren, jedoch sei der überwiegende Teil der Termine von der S GmbH bzw. deren Partnerunternehmen, der XXXX [C GmbH], vorgegeben worden. Die Arbeitszeitbindung habe sich aus der Einhaltung der vorgegebenen organisierten und koordinierten Präsentationstermine ergeben. Da der überwiegende Teil der Termine von der C GmbH vereinbart und zugewiesen worden sei, sei jedenfalls auch der Kundenstock des Unternehmens zur Verfügung gestellt worden und der Kundenstock bzw. die ständig neu vermittelten Termine würden ein wesentliches Betriebsmittel dargestellt haben. Da die HV die Vorführware gegen Bezahlung einer Kaution innehatten, sei diese Ware nicht als „eigenes“ Betriebsmittel anzusehen. Bei den von den HV beigestellten Betriebsmitteln handle es sich um Güter des täglichen Gebrauchs. Auch wenn sich die HV zum Teil bei sich zu Hause ein Büro eingerichtet hätten, sei die Tätigkeit primär bei den potentiellen Kunden zu Hause erfolgt, weshalb die Büros keine Betriebsstätten im Sinne von Geschäftsstellen eines auf typische Weise selbständig Tätigen darstellen würden. Reine Provisionszahlungen alleine würden das erforderliche Unternehmerwagnis nicht begründen. Auch bei angestellten Vertretern sei es üblich, dass diese ihren Erfolg selbst bestimmen könnten. Die HV hätten so gut wie keine Möglichkeit gehabt, im Rahmen ihrer Tätigkeit und im Rahmen des vertraglich Erlaubten unternehmerisch zu disponieren. Insgesamt hätten die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwogen.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die HV würden zwar einen Gewerbeschein innegehabt haben, was jedoch das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nicht ausschließe. Eine Vertretung eines HV durch eine beliebige dritte Person sei nicht möglich gewesen, was sich aus dem HV-Vertrag ergebe. Die einvernommenen HV würden auch überwiegend angegeben haben, nicht vertreten worden zu sein bzw. nur (in Einzelfällen) von einem anderen HV der S GmbH vertreten worden zu sein. Das Weisungsrecht der S GmbH zeige sich dadurch, dass den HV keine eigenen betrieblichen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen offen gestanden seien. Sie seien vollständig in das betriebliche Formular- und damit Berichtswesen der Beschwerdeführerin eingebunden gewesen. Über nennenswerte eigene Betriebsmittel würden die HV nicht verfügt haben. Die HV würden zwar die Möglichkeit gehabt haben, eigene Präsentationstermine zu vereinbaren, jedoch sei der überwiegende Teil der Termine von der S GmbH bzw. deren Partnerunternehmen, der römisch 40 [C GmbH], vorgegeben worden. Die Arbeitszeitbindung habe sich aus der Einhaltung der vorgegebenen organisierten und koordinierten Präsentationstermine ergeben. Da der überwiegende Teil der Termine von der C GmbH vereinbart und zugewiesen worden sei, sei jedenfalls auch der Kundenstock des Unternehmens zur Verfügung gestellt worden und der Kundenstock bzw. die ständig neu vermittelten Termine würden ein wesentliches Betriebsmittel dargestellt haben. Da die HV die Vorführware gegen Bezahlung einer Kaution innehatten, sei diese Ware nicht als „eigenes“ Betriebsmittel anzusehen. Bei den von den HV beigestellten Betriebsmitteln handle es sich um Güter des täglichen Gebrauchs. Auch wenn sich die HV zum Teil bei sich zu Hause ein Büro eingerichtet hätten, sei die Tätigkeit primär bei den potentiellen Kunden zu Hause erfolgt, weshalb die Büros keine Betriebsstätten im Sinne von Geschäftsstellen eines auf typische Weise selbständig Tätigen darstellen würden. Reine Provisionszahlungen alleine würden das erforderliche Unternehmerwagnis nicht begründen. Auch bei angestellten Vertretern sei es üblich, dass diese ihren Erfolg selbst bestimmen könnten. Die HV hätten so gut wie keine Möglichkeit gehabt, im Rahmen ihrer Tätigkeit und im Rahmen des vertraglich Erlaubten unternehmerisch zu disponieren. Insgesamt hätten die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwogen. 1.
  10. Mit Schreiben vom 13.12.2021 erhob die S GmbH fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid (AT 6/187-198). Insbesondere wurde begründend dargelegt, dass die belangte Behörde völlig übergangen habe, dass die Rechtsverhältnisse mit den HV auf zahlreichen unterschiedlichen Vereinbarungen von unterschiedlicher Länge beruhen würden. Darüber hinaus seien nicht alle Handelsvertreter befragt worden, obwohl dies entsprechend dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit geboten gewesen wäre. Die Vorgehensweise der belangten Behörde, den Sachverhalt nur unzureichend zu ermitteln und nur bestimmte einzelne vertragliche Regelungen herauszugreifen um diese auf alle HV umzulegen stelle einen eklatanten Verfahrensmangel dar. Die Behörde habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, ob die HV bereits Beiträge nach dem GSVG entrichtet hatten, da dies eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 lit. a ASVG ausscheiden lasse. Die vertraglichen Bestimmungen zur Erstattung von Berichten seien nicht in allen Verträgen enthalten und in manchen in abgeschwächter Form. Auch die Regeln zur Vertretung seien in den meisten Verträgen liberaler ausgestaltet als von der ÖGK dargestellt. Die Tätigkeit an sich erfordere keine eigenen wesentlichen Betriebsmittel, es sei leidglich ein Computer, ein Auto und ein Telefon neben dem Vorführset der S GmbH erforderlich gewesen. Jenes Vorführset habe käuflich durch die HV erworben werden müssen, wobei eine Ratenzahlung vereinbart worden sei. Es liege, auch in Anbetracht von dem in manchen Verträgen enthaltenen Zustimmungserfordernis der S GmbH, unzweifelhaft ein die persönliche Arbeitspflicht ausschließendes generelles Vertretungsrecht vor. Es sei unrichtig, dass Präsentationstermine von der C GmbH oder der S GmbH vorgegeben worden seien, sondern vielmehr würden die HV ihre Terminwünsche bekanntgegeben haben und hernach seien den HV Vorschläge für Beratungstermine im von den HV gewünschten Ausmaß bekanntgegeben bzw. angeboten worden. Es habe sich aus den vermittelten Terminen daher auch keine Arbeitszeitbindung ergeben und diese Termine hätten jederzeit abgesagt werden können. Das Ausmaß des Tätigwerdens habe damit völlig im Belieben der HV gestanden, weshalb keine Rede von fehlender betrieblicher Gestaltungsmöglichkeit sein könne. Die HV hätten über einen Gewerbeschein verfügt und jederzeit auch für andere Unternehmen tätig sein können. Sie würden auch Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge selbständig abgeführt haben. Aus dem Fehlen eines Fixentgeltes ergebe sich bereits ein unternehmerisches Risiko. Insbesondere wurde begründend dargelegt, dass die belangte Behörde völlig übergangen habe, dass die Rechtsverhältnisse mit den HV auf zahlreichen unterschiedlichen Vereinbarungen von unterschiedlicher Länge beruhen würden. Darüber hinaus seien nicht alle Handelsvertreter befragt worden, obwohl dies entsprechend dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit geboten gewesen wäre. Die Vorgehensweise der belangten Behörde, den Sachverhalt nur unzureichend zu ermitteln und nur bestimmte einzelne vertragliche Regelungen herauszugreifen um diese auf alle HV umzulegen stelle einen eklatanten Verfahrensmangel dar. Die Behörde habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, ob die HV bereits Beiträge nach dem GSVG entrichtet hatten, da dies eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG ausscheiden lasse. Die vertraglichen Bestimmungen zur Erstattung von Berichten seien nicht in allen Verträgen enthalten und in manchen in abgeschwächter Form. Auch die Regeln zur Vertretung seien in den meisten Verträgen liberaler ausgestaltet als von der ÖGK dargestellt. Die Tätigkeit an sich erfordere keine eigenen wesentlichen Betriebsmittel, es sei leidglich ein Computer, ein Auto und ein Telefon neben dem Vorführset der S GmbH erforderlich gewesen. Jenes Vorführset habe käuflich durch die HV erworben werden müssen, wobei eine Ratenzahlung vereinbart worden sei. Es liege, auch in Anbetracht von dem in manchen Verträgen enthaltenen Zustimmungserfordernis der S GmbH, unzweifelhaft ein die persönliche Arbeitspflicht ausschließendes generelles Vertretungsrecht vor. Es sei unrichtig, dass Präsentationstermine von der C GmbH oder der S GmbH vorgegeben worden seien, sondern vielmehr würden die HV ihre Terminwünsche bekanntgegeben haben und hernach seien den HV Vorschläge für Beratungstermine im von den HV gewünschten Ausmaß bekanntgegeben bzw. angeboten worden. Es habe sich aus den vermittelten Terminen daher auch keine Arbeitszeitbindung ergeben und diese Termine hätten jederzeit abgesagt werden können. Das Ausmaß des Tätigwerdens habe damit völlig im Belieben der HV gestanden, weshalb keine Rede von fehlender betrieblicher Gestaltungsmöglichkeit sein könne. Die HV hätten über einen Gewerbeschein verfügt und jederzeit auch für andere Unternehmen tätig sein können. Sie würden auch Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge selbständig abgeführt haben. Aus dem Fehlen eines Fixentgeltes ergebe sich bereits ein unternehmerisches Risiko. 1.
  11. Mit Schreiben vom 16.12.2021 erhob auch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen [SVS] gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde (AT 6 2-15). Die SVS wies begründend insbesondere darauf hin, dass sich die vorliegenden Sachverhalte keinesfalls einheitlich gestalten würden und somit auf Basis der bisher durchgeführten Erhebungen kein Rückschluss auf alle Betroffenen hätte gezogen werden dürfen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Sachverhalt bei nicht einvernommenen HV anders darstelle. Aus den Unterlagen sei etwa ersichtlich, dass es von der persönlichen Präferenz der einzelnen HV abhängig gewesen sei, ob Termine von der C GmbH bezogen worden seien oder ob die HV selbst Termine vereinbart hätten. Das Erfordernis eine Einschulung bei Aufnahme der Tätigkeit oder von späteren Produktschulungen sei von den HV stark unterschiedlich angegeben worden – von einer zweiwöchigen Einschulung über eine eintägige Schulung bis zu keiner Schulung. In welcher Frequenz (Produkt-)Schulungen abgehalten worden seien und ob diese auch in größerer Zahl von HV besucht worden seien, lasse sich den Unterlagen nicht entnehmen. Verpflichtende (Nach-)Schulungen habe es nicht gegeben. Das von einem HV erarbeitete Schulungskonzept sei nie umgesetzt worden. Hinsichtlich Berichtspflichten habe die belangte Behörde undifferenziert festgestellt, dass Tagesberichte an die S GmbH übermittelt worden seien. Dahingehend ob diese verpflichtet gewesen seien, liegen jedoch unterschiedliche Angaben der HV vor. Auch zur Frage, ob eine willkürliche Vertretung möglich gewesen sei, gebe es divergierende Aussagen. Die Angaben des Geschäftsführers der S GmbH seien im Bescheid nicht entsprechend berücksichtigt worden. Jedenfalls sei bei fünf [namentlich genannten] HV von selbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen. 1.
  12. Die Mitbeteiligten erhoben keine Beschwerden. 1.
  13. Die ÖGK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] mit Schreiben vom 16.02.2022 die gegenständlichen Beschwerden samt gescanntem Verwaltungsverfahrensakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahlen des Gerichtsaktes [OZ] 1 bis OZ 4 [=Aktenteile [AT] 1-6]). 1.
  14. Das BVwG nahm Einsicht in das Firmenbuch [FB], das Gewerbeinformationssystem Austria [GISA] und das elektronische Datensystem des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger [SV] (OZ 5) und führte am 25.01.2024 und 26.01.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die beschwerdeführenden Parteien und die ÖGK, sowie vereinzelt Mitbeteiligte teilnahmen. In der Verhandlung wurden insbesondere die Art und die Rahmenbedingungen der Tätigkeit, sowie die erforderlichen Betriebsmittel mit den Beteiligten erörtert. II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  16. Firmenstruktur der XXXX GmbH1.
  17. Firmenstruktur der römisch 40 GmbH Die XXXX GmbH, FN XXXX , wurde im Jahr 2000 als XXXX mit dem Geschäftszweig Vertriebsorganisation/Warenpräsentation in das Firmenbuch eingetragen. Von 10.08.2001 bis 26.04.2019 firmierte die Gesellschaft unter XXXX Seit 21.01.2006 ist XXXX [GF] Alleingesellschafter und mit Ausnahme des Zeitraums 26.06.2018 bis 08.07.2018, in der die Gesellschaft von XXXX vertreten wurde, auch Alleingeschäftsführer der Gesellschaft. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 19.06.2019 wurde ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet. Mit Beschluss vom 03.10.2019 wurde dieses wieder aufgehoben sowie der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt. (OZ 5: FB-Auszug).Die römisch 40 GmbH, FN römisch 40 , wurde im Jahr 2000 als römisch 40 mit dem Geschäftszweig Vertriebsorganisation/Warenpräsentation in das Firmenbuch eingetragen. Von 10.08.2001 bis 26.04.2019 firmierte die Gesellschaft unter römisch 40 Seit 21.01.2006 ist römisch 40 [GF] Alleingesellschafter und mit Ausnahme des Zeitraums 26.06.2018 bis 08.07.2018, in der die Gesellschaft von römisch 40 vertreten wurde, auch Alleingeschäftsführer der Gesellschaft. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 19.06.2019 wurde ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet. Mit Beschluss vom 03.10.2019 wurde dieses wieder aufgehoben sowie der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt. (OZ 5: FB-Auszug). Unternehmensgegenstand der S GmbH war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2015 bis 31.03.2020 insbesondere der Vertrieb von Matratzen sowie entsprechendes Zubehör (Kissen, Auflagen, etc.) im Wege von Handelsvertreterinnen. Am Firmensitz im Bundesland XXXX befanden sich neben der Verwaltung auch Schulungsräume, sowie ein Warenlager. In der Verwaltung waren unselbstständig erwerbstätige Mitarbeiterinnen beschäftigt, die Handelsvertreterinnen wurden als Selbstständige erachtet und seitens der S GmbH nicht zur Sozialversicherung angemeldet (AT 2-4).Unternehmensgegenstand der S GmbH war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2015 bis 31.03.2020 insbesondere der Vertrieb von Matratzen sowie entsprechendes Zubehör (Kissen, Auflagen, etc.) im Wege von Handelsvertreterinnen. Am Firmensitz im Bundesland römisch 40 befanden sich neben der Verwaltung auch Schulungsräume, sowie ein Warenlager. In der Verwaltung waren unselbstständig erwerbstätige Mitarbeiterinnen beschäftigt, die Handelsvertreterinnen wurden als Selbstständige erachtet und seitens der S GmbH nicht zur Sozialversicherung angemeldet (AT 2-4). Die Handelsvertreterinnen waren zum Teil auch für die – ebenfalls im Alleineigentum des GF stehende und am selben Firmensitz wie die S GmbH tätige – Firma XXXX GmbH, XXXX , tätig, welche sogenannte Abschirmprodukte gegen Elektrosmog (Baldachine, Vorhänge, usw.) sowie Geräte zur Lichttherapie und Infrarotprodukte vertrieb (siehe dazu hg. GZ L501 2251979-1).Die Handelsvertreterinnen waren zum Teil auch für die – ebenfalls im Alleineigentum des GF stehende und am selben Firmensitz wie die S GmbH tätige – Firma römisch 40 GmbH, römisch 40 , tätig, welche sogenannte Abschirmprodukte gegen Elektrosmog (Baldachine, Vorhänge, usw.) sowie Geräte zur Lichttherapie und Infrarotprodukte vertrieb (siehe dazu hg. GZ L501 2251979-1). Terminakquirierungen für die S GmbH bzw. deren Handelsvertreterinnen wurden von der ebenfalls am selben Firmensitz tätigen Firma XXXX , XXXX , [C GmbH] durchgeführt, deren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 2011 bis 2018 und ab 2019 bis zur Löschung XXXX sowie im Zeitraum 26.06.2018 bis 14.05.2019 der GF der S GmbH waren. (AT 2-4).Terminakquirierungen für die S GmbH bzw. deren Handelsvertreterinnen wurden von der ebenfalls am selben Firmensitz tätigen Firma römisch 40 , römisch 40 , [C GmbH] durchgeführt, deren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 2011 bis 2018 und ab 2019 bis zur Löschung römisch 40 sowie im Zeitraum 26.06.2018 bis 14.05.2019 der GF der S GmbH waren. (AT 2-4). 1.
  18. Tätigkeit der Handelsvertreterinnen Im Folgenden werden die Handelsvertreterinnen mit ihrer (bei Mehrfachnennung ersten) fortlaufenden Nummer aus den Anlagen I und II bezeichnet.Im Folgenden werden die Handelsvertreterinnen mit ihrer (bei Mehrfachnennung ersten) fortlaufenden Nummer aus den Anlagen römisch eins und römisch zwei bezeichnet. 1.2.
  19. Inhalt der Tätigkeit der HV war die Vermittlung von (Kauf)Verträgen für die Produkte der S GmbH. Die HV stellten dazu im Rahmen von Präsentationsterminen (zumeist zu Hause) bei potentiellen Kundinnen die Produkte der S GmbH mit Hilfe von Präsentierware vor. Die Produktpalette umfasste etwa Lattenroste, Matratzen, Decken Kissen etc., wobei die HV jeweils die Produkte ihrer persönlichen Präferenz anboten. Der Vertragsabschluss für die Produkte erfolgte zwischen der S GmbH, vertreten durch die HV, und den Kundinnen vor Ort bei der Präsentation. Nicht gestattet war der Abschluss von (Kauf-)Verträgen im eigenen Namen, die Entgegennahme von Zahlungen sowie die Abgabe von Erklärungen hinsichtlich Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen. (AT2-4 Verträge, Einvernahmen [EV] HV) 1.2.
  20. Vertragliche Basis der Tätigkeit Für die Handelsvertretertätigkeit der in Anlage I und II zum Bescheid gelisteten Handelsvertreterinnen [HV] schloss die S GmbH mit den HV 28, 29, 37 und 41 einen Beratungsberechtigungsvertrag [BB-Vertrag], mit den HV 1, 2, 5-12, 14-15, 17-19, 21, 23, 26, 27 und 32 einen Handelsvertretervertrag [HV-Vertrag], mit den HV 3, 4, 13, 20, 22, 24 und 25 einen Vertrag über eine Handelsvertretung [Vertrag über HV] jeweils auf unbestimmte Zeit ab. Die HV 6 und 12 hatten zusätzlich einen Handelsvertretervertrag auf unbestimmte Zeit mit der XXXX abgeschlossen, deren Geschäftsführer (und 90 %-Gesellschafter) ebenso der GF der S GmbH war. Für die HV 16 und 39 liegt kein schriftlicher Vertrag vor. Mit allen HV wurden ergänzend zu den abgeschlossenen Verträgen individuelle schriftliche Provisionsvereinbarungen getroffen (AT2-4 Verträge; AT5/20-35 F9; VHS 1/11, 13).Für die Handelsvertretertätigkeit der in Anlage römisch eins und römisch zwei zum Bescheid gelisteten Handelsvertreterinnen [HV] schloss die S GmbH mit den HV 28, 29, 37 und 41 einen Beratungsberechtigungsvertrag [BB-Vertrag], mit den HV 1, 2, 5-12, 14-15, 17-19, 21, 23, 26, 27 und 32 einen Handelsvertretervertrag [HV-Vertrag], mit den HV 3, 4, 13, 20, 22, 24 und 25 einen Vertrag über eine Handelsvertretung [Vertrag über HV] jeweils auf unbestimmte Zeit ab. Die HV 6 und 12 hatten zusätzlich einen Handelsvertretervertrag auf unbestimmte Zeit mit der römisch 40 abgeschlossen, deren Geschäftsführer (und 90 %-Gesellschafter) ebenso der GF der S GmbH war. Für die HV 16 und 39 liegt kein schriftlicher Vertrag vor. Mit allen HV wurden ergänzend zu den abgeschlossenen Verträgen individuelle schriftliche Provisionsvereinbarungen getroffen (AT2-4 Verträge; AT5/20-35 F9; VHS 1/11, 13). Der Handelsvertretervertrag wurde 2001 durch einen Rechtsanwalt erstellt, im Laufe der Zeit immer wieder abgewandelt und laufend abgeschlossen. Im Laufe der Zeit kam der Vertrag über eine Handelsvertretung dazu. Im gegenständlichen Verfahrenszeitraum 2015 bis 2019 wurden beide Verträge verwendet. Der Beratungsberechtigungsvertrag wurde erst im Laufe der Zeit für Personen entwickelt, die ausschließlich „nebenberuflich“ oder zusätzlich zu einer anderen bestehenden Vertretertätigkeit auch für die S GmbH Produkte vermitteln wollten und wurde ab 2019 ausgegeben (VHS 1/11). Die Verträge weisen auf Grund der erfolgten laufenden Veränderungen und Anpassungen (auch) innerhalb derselben Gruppe (wenngleich marginale) Abweichungen auf (sh etwa BB-Verträge Pkt. 6: AT4/3 und AT4/257). Inhaltlich unterscheiden sich die Verträge dahingehend, dass der Vertrag über eine Handelsvertretung gegenüber dem Handelsvertretervertrag um die Geheimhaltungspflicht (HV-Vertrag Pkt. V.1.) reduziert wurde. Im Wesentlichen gleich geregelt sind das Vertretungsrecht der HV, wonach sich diese nur durch geeignete Personen vertreten lassen konnten (HV-Vertrag Pkt. VI, Vertrag über HV Pkt. 5.2), sowie dass es weder Gebietsbeschränkungen noch –garantien (HV-Vertrag Pkt. II, Vertrag über HV Pkt. 2.3) und keine Mindestumsatzvorgaben gab. Keiner der Verträge beinhaltet ein Konkurrenzverbot (wenngleich im Handelsvertretervertrag Pkt. IX auf ein solches verwiesen wird). Sowohl im Handelsvertretervertrag als auch im Vertrag über eine Handelsvertretung ist geregelt, dass die HV der S GmbH über die vermittelten Kaufverträge zu berichten haben. (HV-Vertrag Pkt. IV.4, Vertrag über HV Pkt. 4.6).Inhaltlich unterscheiden sich die Verträge dahingehend, dass der Vertrag über eine Handelsvertretung gegenüber dem Handelsvertretervertrag um die Geheimhaltungspflicht (HV-Vertrag Pkt. römisch fünf.1.) reduziert wurde. Im Wesentlichen gleich geregelt sind das Vertretungsrecht der HV, wonach sich diese nur durch geeignete Personen vertreten lassen konnten (HV-Vertrag Pkt. römisch sechs, Vertrag über HV Pkt. 5.2), sowie dass es weder Gebietsbeschränkungen noch –garantien (HV-Vertrag Pkt. römisch zwei, Vertrag über HV Pkt. 2.3) und keine Mindestumsatzvorgaben gab. Keiner der Verträge beinhaltet ein Konkurrenzverbot (wenngleich im Handelsvertretervertrag Pkt. römisch neun auf ein solches verwiesen wird). Sowohl im Handelsvertretervertrag als auch im Vertrag über eine Handelsvertretung ist geregelt, dass die HV der S GmbH über die vermittelten Kaufverträge zu berichten haben. (HV-Vertrag Pkt. römisch vier.4, Vertrag über HV Pkt. 4.6). Der Vertrag über eine Handelsvertretung und der Beratungsberechtigungsvertrag wurden gegenüber dem Handelsvertretervertrag dahingehend ergänzt, dass in beiden explizit festgehalten wurde, dass keine Verpflichtung zum Tätigwerden der HV für die S GmbH besteht (BB-Vertrag Pkt. 1, Vertrag über HV Pkt. 2.2). 1.2.
  21. Schulungen und Meetings Der Großteil der HV nahmen zu Beginn der Tätigkeit an einer kostenlosen Einschulung am Firmensitz der S GmbH teil. Schulungsinhalt waren Verkaufsmethoden bzw. Präsentation sowie Produktschulung. Manche HV nahmen nur an Produktschulungen teil. (AT2/42-54; AT3/267-277). Die Schulungen waren für die HV weder verpflichtend, noch erhielten sie für die Teilnahme ein Entgelt oder mussten dafür bezahlen. Im Zuge der Schulung wurden auch Verkaufsgespräche trainiert, es bestand jedoch keine Verpflichtung die vermittelten Verkaufsmethoden auch in der Praxis anzuwenden. (VHS1/14-15, VHS2/8-9, 12, 17; AT2-4 EV HV). Weiterer Schulungsinhalt war Organisatorisches, wie Terminvereinbarungen über die C GmbH, Bezug von Vorführware, Handhabung von Formularen (darunter Terminvereinbarungen, Tagesbericht, Gastgeberprämienübernahme, Teilnehmerliste, …), etc. Dazu wurde ein Handout „Muster Vorlagen – Arbeitsunterlagen für den [Name der Firma] – Schlafberater“ ausgehändigt. Dieses beinhaltete Formulare, sowie Allgemeine Richtlinien von A-Z über Zahlungsmodalitäten, Maßanfertigungen, Reklamationen, etc. und eine Liste „Absolute Tabus“, beinhaltend folgende fünf Punkte: „

(1) XXXX
(2) XXXX
(3) XXXX
(4) XXXX
(5) XXXX “. Ergänzend waren Informationen über Schlafphasen und Funktionsweise des Regenerationssystems beinhaltet. (VHS2/B1)Weiterer Schulungsinhalt war Organisatorisches, wie Terminvereinbarungen über die C GmbH, Bezug von Vorführware, Handhabung von Formularen (darunter Terminvereinbarungen, Tagesbericht, Gastgeberprämienübernahme, Teilnehmerliste, …), etc. Dazu wurde ein Handout „Muster Vorlagen – Arbeitsunterlagen für den [Name der Firma] – Schlafberater“ ausgehändigt. Dieses beinhaltete Formulare, sowie Allgemeine Richtlinien von A-Z über Zahlungsmodalitäten, Maßanfertigungen, Reklamationen, etc. und eine Liste „Absolute Tabus“, beinhaltend folgende fünf Punkte: „
(1)römisch 40
(2)römisch 40
(3)römisch 40
(4)römisch 40
(5)römisch 40 “. Ergänzend waren Informationen über Schlafphasen und Funktionsweise des Regenerationssystems beinhaltet. (VHS2/B1) Einige HV begleiteten zu Beginn der Tätigkeit bereits länger tätige HV zu deren Terminen, oder wurden von erfahrenen HV bei ihren ersten Terminen begleitet, um Erfahrungen und Tipps für die Verkaufstätigkei zu erhalten (AT2/210-217; AT3/118-127, 267-277; OZ 19). In unregelmäßigen Abständen fanden zumeist regionale Meetings mit dem GF der S GmbH statt, bei denen es zur Vorstellung neuer Produkte, Vertriebswege, Ideen und Motivationsgeschenken kam. Im Zuge der Meetings wurden auch HV mit besonders guten Umsatzzahlen hervorgehoben. Die Teilnahme der HV an den Meetings war freiwillig, die Nichtteilnahme hatte keine nachteiligen Folgen (AT3/267-277 F30-32, AT3/118-127 S4, AT4/117-125 F39-41, 189-199 F48-54). 1.2.
  1. Terminvereinbarungen und Terminakquirierungen Termine für Verkaufspräsentationen wurden von den HV entweder selbst akquiriert – so etwa HV 25 (VHS1/10), HV 8 (AT3/267-277 F21-22) oder HV 16 (AT3/194- F19-21, F62) – oder (bei Bedarf) gegen Bezahlung von der C GmbH bezogen. Eine Verpflichtung zum Bezug von Terminen von der C GmbH bestand nicht. Zu Beginn der Tätigkeit erhielten die HV einige Termine von der S GmbH über die C GmbH kostenlos als „Starthilfe“ (VHS1/15, VHS2/6, VHS2/20-21, AT1/208-241 F67). In weiterer Folge wurde zwischen dem Großteil der HV und der C GmbH eine Dienstleistungsvereinbarung über das Buchen von Terminen abgeschlossen, wobei pro gebuchtem Termin ein bestimmter Betrag (ca. EUR 12,00) verrechnet wurde (AT4/239). Die Abrechnung dieser Terminakquirierung durch die C GmbH wurde den HV über die S GmbH in Form eines Abzuges bei der Provisionsgutschrift in Rechnung gestellt (AT1/208-241 F67; AT 2-4 Provisionsgutschriften: exemplarisch AT2/218, 2/179, 3/16, 3/129). Die Termine der C GmbH wurden den HV ca. 2 bis 3 Tage vor dem Termin per E-Mail, manchmal auch kurzfristig telefonisch vor einem Termin, übermittelt, wobei die HV im Vorfeld bekanntgaben wie viele Termine pro Tag bzw. an welchen Tagen oder zu welchen Zeiten sie Termine haben wollten (VHS2/B2). Bei Nichtannahme eines Termins wurde dieser an andere HV übergeben. Der Terminerhalt wurde von den HV mit Lesebestätigung, kurzem Antwortmail oder auf telefonische Nachfrage der C GmbH bestätigt, um Streitigkeiten bei der Abrechnung der an die HV vermittelten aber nicht durchgeführten Termine durch die C GmbH vorzubeugen. (AT1/208-241 F66; AT5/37-51 F17; VHS2/7; AT2-4 EV HV) Angenommene Termine konnten von den HV direkt mit den Kundinnen verschoben werden, ohne dass dies der C GmbH (oder der S GmbH) mitzuteilen gewesen wäre. Konnte ein angenommener Termin weder wahrgenommen noch verschoben werden, teilten die HV dies der C GmbH (oder der S GmbH) mit, und es wurde durch diese – falls noch möglich – die Wahrnehmung des Termins durch einen anderen HV organisiert. Die Terminvereinbarung für angenommene jedoch nicht wahrgenommene Termine wurden den HV von der C GmbH jedoch in Rechnung gestellt. (VHS2/7, AT 5/20-35, 37-50, 73-98) Seitens der S GmbH gab es keine Konsequenzen im Falle der Nichtwahrnehmung von Terminen. Eine diesbezügliche Vorabmitteilung war jedoch erwünscht, um den Termin eventuell noch durch einen anderen HV wahrnehmen lassen zu können (AT1/208-241 F52-53; AT2/135-144 F31-32, AT3/118-127, AT4/91-102 F36, 117-125 F20; AT4/189-199 F28 iVm VHS2/17-18; AT5/20-35 F 25-30; 37-50 F13-22; VHS2/11).Seitens der S GmbH gab es keine Konsequenzen im Falle der Nichtwahrnehmung von Terminen. Eine diesbezügliche Vorabmitteilung war jedoch erwünscht, um den Termin eventuell noch durch einen anderen HV wahrnehmen lassen zu können (AT1/208-241 F52-53; AT2/135-144 F31-32, AT3/118-127, AT4/91-102 F36, 117-125 F20; AT4/189-199 F28 in Verbindung mit VHS2/17-18; AT5/20-35 F 25-30; 37-50 F13-22; VHS2/11). Privat organisierte Termine wurden von jenen HV, die üblicherweise von der C GmbH Termine zukauften, der C GmbH gemeldet, damit den HV in diesem Zeitraum keine Termine eingebucht wurden. Ebenso meldeten die HV Urlaube bzw. Nichtarbeitszeiten der C GmbH möglichst 2 Wochen vorher, damit diese keine Termine für sie einbuchte. (AT1/208-241 F68, AT2/135-144 F39, AT3/118-127, 267-277 F27; AT4/91-102 F36, 117-125 F28, 189-199 F37). 1.2.
  2. Vertretungen Vertretungen durch eine dafür geeignete Person waren vertraglich möglich (Vertrag über HV Pkt. 5.2, HV-Vertrag Pkt. VI) bzw. nicht ausgeschlossen (BB-Vertrag), wurden jedoch durch die HV nicht wahrgenommen. Die HV haben ihre Tätigkeit nahezu ausschließlich selbst erbracht und sich in der Regel nicht vertreten lassen; nur in Ausnahmefällen wurden andere HV der S GmbH ersucht vertretungsweise einen Präsentationstermin zu übernehmen. (AT4/117-125 F21, AT4/189-199 F31, AT2/135-144 F32-35; AT1/208-241 F54-56; VHS1/8).Vertretungen durch eine dafür geeignete Person waren vertraglich möglich (Vertrag über HV Pkt. 5.2, HV-Vertrag Pkt. römisch sechs) bzw. nicht ausgeschlossen (BB-Vertrag), wurden jedoch durch die HV nicht wahrgenommen. Die HV haben ihre Tätigkeit nahezu ausschließlich selbst erbracht und sich in der Regel nicht vertreten lassen; nur in Ausnahmefällen wurden andere HV der S GmbH ersucht vertretungsweise einen Präsentationstermin zu übernehmen. (AT4/117-125 F21, AT4/189-199 F31, AT2/135-144 F32-35; AT1/208-241 F54-56; VHS1/8). 1.2.
  3. Abwicklung der Kaufverträge Nach einer Verkaufspräsentation war von den HV das Formular „Tagesbericht“, aus dem sich Tag, Uhrzeit und Adresse der Präsentation sowie die Prämie und die Bestellübersicht des Termins ergaben, gemeinsam mit den Kaufverträgen möglichst am nächsten Tag an das Büro der S GmbH zu übermitteln war. Sofern es sich um einen von der C GmbH vermittelten Termin handelte, wurde der „Tagesbericht“ den HV vor einem Termin bereits ausgefüllt übermittelt, und es waren nur mehr die Bestellungen einzutragen. (VHS2/B1 S5, S43; AT3/267-277 F28, AT3/118-127 S6, AT4/189-199 F44-45). Die Preise der Produkte waren durch die S GmbH bindend vorgegeben, ebenso die Zahlungskonditionen. Preisnachlässe durch HV konnten nicht gewährt werden. Die HV konnten jedoch ihre Vorführware mit einem 10-%-Preisnachlass verkaufen. Diese Vorgangsweise wurde im Laufe der Zeit häufiger angewandt und die Vorführware öfter erneuert (VHS2/B1, VHS1/12, AT2-4 EV HV; AT1/208-241 F60-61). 1.2.
  4. Betriebsmittel Die HV verwendeten neben den Vorführwaren für die Tätigkeit einen PKW und Büroausrüstung, wie PC oder Laptop, Telefon, Drucker, etc. Sowohl die Anschaffungs- als auch die laufenden Betriebskosten wurden von den HV getragen, ebenso wurden Reisekosten nicht von der S GmbH ersetzt. Produktprospekte, Visitenkarten und Werbegeschenke wurden den HV von der S GmbH zur Verfügung gestellt. (AT2-4 EV HV; OZ 10, 19). HV 18 hatte für seine Tätigkeit von der S GmbH Büroräumlichkeiten (AT3/11-45; VHS2/18), HV 19 ein Auto (AT3/72; VHS2/13) angemietet. Die der Präsentation dienenden Vorführwaren zur Veranschaulichung und Bewerbung der Produkte der S GmbH wurde von den HV gegen einen monatlich zu leistenden Betrag („Vorführwarenkaution“ bzw. „Miete Präsentationsliege“) von der S GmbH gemietet oder erhielten diese gegen Kaution in der Höhe des Verkaufspreises, welche in monatlichen Raten von den HV einbehalten und im Falle einer Rückgabe der Vorführware zurückerstattet wurde (AT 2-4 Provisionsgutschriften exemplarisch AT2/218, 2/196, 3/72, 3/82, 3/129, 4/58, 4/67, 4/200; VHS1/11-12, AT 1/208-241 F70). 1.2.
  5. Es bestand für die HV keine Verpflichtung zur Absolvierung einer Mindestanzahl an Präsentationsterminen oder der Erreichung eines Mindestumsatzes. (AT1/208-241 F75, F80; AT3/267-277 F20-23; AT4/91-102 F26, 117-125 F18, 189-199 F26) 1.2.
  6. Entgelt Die HV erhielten für die Vermittlung der Kaufverträge ausschließlich Provisionen, ein Fixum war nicht vereinbart. Die Provisionshöhe der HV war unterschiedlich. Der Anspruch auf Provision entstand erst, sobald Kundinnen die Rechnung tatsächlich bezahlt hatten. Im Falle von stornierten Bestellungen, wurde auch die Provision wieder rückverrechnet. Teilweise kam es dadurch dazu, dass Provisionen erst Monate nach der Verkaufspräsentation und dem Abschluss des Kaufvertrages zur Auszahlung kamen (AT 2-4 Verträge, VHS 1/13; AT 2-4 EV HV exempl. AT3/118-127 S4, AT4/91-102 F55; 189-199 F60; OZ 19). Die Abrechnungen erfolgten monatlich im Nachhinein (aus buchhalterischen Gründen) jeweils am
  7. des Monats im Form von Provisionsgutschriften [PG] durch die S GmbH an die HV (AT1/189-196 F32, VHS 1/18, AT 2-4 Provisionsgutschriften). 1.
  8. Gewerbeberechtigungen und Sozialversicherung nach dem GSVG Die HV 1-5, 7-11, 13, 23-25, 27-28, 32 und 39 verfügten im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowohl über eine aufrechte GSVG-Versicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG, als auch über eine einschlägige Gewerbeberechtigung. Die HV 1-5, 7-11, 13, 23-25, 27-28, 32 und 39 verfügten im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowohl über eine aufrechte GSVG-Versicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG, als auch über eine einschlägige Gewerbeberechtigung. Die HV 20, 21 und 26 verfügten zwar im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum über eine GSVG-Versicherung und über eine Gewerbeberechtigung, diese waren jedoch nicht einschlägig (HV 20: „Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit […]“ HV 21 „Berufsfotograf“, HV 26 „Vermittlung von „Werk- und Dienstleistungserträgen […]“). Die HV 15, 18, 19 und 22 verfügten im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum über eine einschlägige Gewerbeberechtigung, die GSVG-Versicherung endete jedoch jeweils vor dem Ende des verfahrensgegenständlichen Zeitraums (HV 18, 19, 22) bzw. begann erst nach dem Beginn des verfahrensgegenständlichen Zeitraums (HV 15). Bei den HV 12, 14, 17 und 29 liegen sowohl hinsichtlich der GSVG-Versicherung als auch der Gewerbeberechtigung Abweichungen zwischen dem Beginn und/oder Ende des verfahrensgegenständlichen Zeitraums vor. Die HV 16, 37 und 41 verfügten im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum weder über Gewerbeberechtigung, noch über eine GSVG-Versicherung. HV 6 verfügte über keine Gewerbeberechtigung mehr, jedoch über eine aufrechte GSVG-Versicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. (OZ 5, OZ17/B13; VHS1, VHS 2).HV 6 verfügte über keine Gewerbeberechtigung mehr, jedoch über eine aufrechte GSVG-Versicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. (OZ 5, OZ17/B13; VHS1, VHS 2).
  9. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  10. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2024 und 26.01.2024 (OZ 31, 32) sowie Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1-4) und dem Gerichtsakt (OZ 5-36), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
  11. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2024 und 26.01.2024 (OZ 31, 32) sowie Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1-4) und dem Gerichtsakt (OZ 5-36), aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Versicherungspflichtbescheid samt Anlagen und Beitragspflichtbescheid (AT 6/258-289) ● Beschwerden und Stellungnahmen (AT 6/1-244; 301-307) ● Bescheidantrag vom 01.07.2021 (AT 6/291-293) ● Bescheid über einen Prüfauftrag vom 05.08.2019 (AT 1/19-20) ● Prüfbericht samt Niederschrift der Schlussbesprechung vom 18.05.2021 (AT 1/29-182) ● Unterlagen (Verträge, Einvernahmen, Provisionsabrechnungen und -listen, etc.) betreffend die Mitbeteiligten (AT 2, AT 3, AT 4) ● Einvernahmen GF der S GmbH (AT 1/208-250) und von nicht am Verfahren beteiligten Dienstnehmern der S GmbH (AT 1/188-207) ● Einvernahmen von GF (AT 5/20-50) und Dienstnehmern der CH-IMEX (AT 5/73-98) ● Ergänzendes Vorbringen der SVS (OZ 17) ● Fragebögen zu Betriebsmitteln (OZ 10, 19) ● FB-, GISA- und SV-Auszüge (OZ 5) 2.
  12. Beweiswürdigung 2.2.
  13. Die Feststellungen zur Firmenstruktur und zum Unternehmensgegenstand der S GmbH ergeben sich ohne weitere Interpretation unmittelbar aus dem Firmenbuch (OZ 5). Es bestand kein Grund an den Eintragungen im Firmenbuch zu zweifeln. 2.2.
  14. Die Feststellung zur Tätigkeit der HV (Punkt 1.2.1 bis 1.2.8) ergeben sich aus den jeweils zitierten Unterlagen, insbesondere den Einvernahmen der HV (AT2/135-144, 210-217; AT3/118-127, 194-205, 267-277, AT4/33-44, 91-102, 117-125, 189-199) und des GF (AT1/208-241; AT5/20-35) im Verwaltungsverfahren, sowie der Aussagen der HV (VHS1/9-17, VHS2/6-18) und des GF (VHS1/11-14) in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die Aussagen waren übereinstimmend und schildern die Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Handelsvertretertätigkeit glaubwürdig und lebensnah und blieben im gesamten Verfahren – Einvernahmen im Zuge der GPLA, bei der ÖGK und vor dem BVwG – konsistent. Die HV antworteten alle spontan und ohne Umschweife und konnten nach nachfragender Unterbrechung ihre Aussage an jeder Stelle wiederaufnehmen. Die Angaben decken sich auch mit den Aussagen von nicht verfahrensbeteiligten Dienstnehmern der S GmbH (AT1/189-205) und der C GmbH (AT5/73-98) sowie des Geschäftsführers der C GmbH (AT5/37-50) und sind mit den vorhandenen Verträgen, Provisionsabrechnungen und Fragebögen zu Betriebsmitteln (OZ 10, 19) in Einklang zu bringen. Zusammenfassend kam den Aussagen aus Sicht der entscheidenden Richterin daher Glaubhaftigkeit zu, weshalb das sich daraus ergebende übereinstimmende Gesamtbild festzustellen war und dem Verfahren zu Grunde zu legen ist. 2.2.
  15. Die Feststellungen zur Tätigkeit blieben darüber hinaus – bis auf nachstehende Ausführungen (siehe dazu insbesondere die Feststellungen im Bescheid der ÖGK) – auch unstrittig. 2.2.3.
  16. Soweit die ÖGK davon ausging, dass die Absolvierung einer Schulung Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit gewesen sei (Bescheid S4), und es sich bei dem Handout „Muster Vorlagen – Arbeitsunterlagen für den [Name der Firma] – Schlafberater“ (VHS2/B1) um einen verbindlichen Gesprächsleitfaden handelte (VHS1/15-16; VHS2/21), so kann dem nicht gefolgt werden. Die HV haben übereinstimmend angegeben, dass es keine Verpflichtung zur Teilnahme an diesen Schulungen gab, sie diese Möglichkeit aber gerne wahrgenommen haben. Auch habe keine Verpflichtung bestanden die referierten und trainierten Verkaufsmethoden in der Praxis anzuwenden. Einige HV haben auch nie an einer Schulung teilgenommen, weil sie bereits davor im Außendienst tätig gewesen waren (AT 2-4 EV HV exempl. AT2/42-54; AT3/267-277; VHS1/14-15, VHS2/8-9, 12, 17). Auch kann im Handout kein Gesprächsleitfaden erblickt werden. Inhalt des Handouts waren Formulare und Allgemeine Richtlinien, welche keinerlei Anleitung für das Verhalten in einem Verkaufsgespräch enthielten. Aber auch die Liste „Absolute Tabus“ erreicht – wenngleich man darin im weitesten Sinn Verhaltensregeln erblicken kann – aus Sicht des BVwG nicht die Qualität eines Gesprächsleitfadens, in dem (wie etwa in Callcentern vorkommend) ganze Gesprächsabläufe (verpflichtend) vorgegeben sind, sondern fasst die nicht veränderbaren Verkaufskonditionen knapp zusammen (Punkte 1 bis 3) und erinnert an „korrektes Verhalten“ (Punkte 4 und 5). Siehe dazu auch in der rechtlichen Beurteilung. 2.2.3.
  17. Zur Annahme der ÖGK, dass eine willkürliche Vertretung bei kurzfristigen oder längerfristigen Abwesenheiten nicht möglich gewesen sei, weil „eine Vertretung nur durch eine geeignete Person möglich war und zudem der Mitteilung an den Geschäftsherrn bedurfte, welcher die jeweilige Vertretung auch ablehnen konnte“ (Bescheid S7)., so ist zunächst festzuhalten, dass sich die Mitteilungspflicht und die Ablehnungsmöglichkeit nur im Handelsvertretervertrag findet, in den beiden anderen Verträgen jedoch nicht. Unbestritten im Verfahren blieb jedoch (sh dazu Feststellungen in Pkt. 1.2.5 Vertretungen), dass die Vertretungsregelung von den HV im Wesentlichen nicht in Anspruch genommen wurde, und die HV ihre Tätigkeit nahezu ausschließlich selbst erbrachten (AT4/117-125 F21, AT4/189-199 F31, AT2/135-144 F32-35; AT1/208-241 F54-56; VHS1/8). Wesentlich dafür war (neben dem Wunsch Geld zu verdienen), dass es den HV (sh dazu Feststellungen in Pkt. 1.2.4 Terminvereinbarungen) möglich war, ihre Zeit nach ihren Wünschen einzuteilen und etwa auch längere Zeit keine Termine wahrzunehmen und Termine auch kurzfristig ohne Konsequenzen abzusagen, so dass eine Vertretung auch nicht benötigt wurde (AT1/208-241 F52-53; AT2/135-144 F31-32, AT3/118-127, AT4/91-102 F36, 117-125 F20; AT4/189-199 F28 iVm VHS2/17-18; AT5/20-35 F 25-30; 37-50 F13-22; VHS2/11).2.2.3.
  18. Zur Annahme der ÖGK, dass eine willkürliche Vertretung bei kurzfristigen oder längerfristigen Abwesenheiten nicht möglich gewesen sei, weil „eine Vertretung nur durch eine geeignete Person möglich war und zudem der Mitteilung an den Geschäftsherrn bedurfte, welcher die jeweilige Vertretung auch ablehnen konnte“ (Bescheid S7)., so ist zunächst festzuhalten, dass sich die Mitteilungspflicht und die Ablehnungsmöglichkeit nur im Handelsvertretervertrag findet, in den beiden anderen Verträgen jedoch nicht. Unbestritten im Verfahren blieb jedoch (sh dazu Feststellungen in Pkt. 1.2.5 Vertretungen), dass die Vertretungsregelung von den HV im Wesentlichen nicht in Anspruch genommen wurde, und die HV ihre Tätigkeit nahezu ausschließlich selbst erbrachten (AT4/117-125 F21, AT4/189-199 F31, AT2/135-144 F32-35; AT1/208-241 F54-56; VHS1/8). Wesentlich dafür war (neben dem Wunsch Geld zu verdienen), dass es den HV (sh dazu Feststellungen in Pkt. 1.2.4 Terminvereinbarungen) möglich war, ihre Zeit nach ihren Wünschen einzuteilen und etwa auch längere Zeit keine Termine wahrzunehmen und Termine auch kurzfristig ohne Konsequenzen abzusagen, so dass eine Vertretung auch nicht benötigt wurde (AT1/208-241 F52-53; AT2/135-144 F31-32, AT3/118-127, AT4/91-102 F36, 117-125 F20; AT4/189-199 F28 in Verbindung mit VHS2/17-18; AT5/20-35 F 25-30; 37-50 F13-22; VHS2/11). 2.2.3.
  19. Die Feststellung der ÖGK, dass Termine zugewiesen worden seien (Bescheid S13), lässt sich mit den Aussagen der HV nicht in Einklang bringen. Diese gaben übereinstimmend an (sh dazu Feststellungen in Pkt. 1.2.4 Terminvereinbarungen) Termine nur nach ihren eigenen Wünschen erhalten und dafür auch – auch bei Nichtwahrnehmung des Termins – bezahlt zu haben (AT1/208-241 F66-67; AT5/20-35 F25-30; AT5/37-50 F17; VHS2/7; VHS1/15, VHS2/6, VHS2/20-21). Darüber hinaus haben die HV Termine auch selbst akquirieren können, was einige HV auch ausschließlich oder mehrheitlich gemacht haben, etwa HV 25 (VHS1/10), HV 8 (AT3/267-277 F21-22) oder HV 16 (AT3/194- F19-21, F62). 2.2.3.
  20. Soweit die ÖGK in ihrem Bescheid ausführte (Bescheid S4), dass die HV den Umsatzvorgaben der Firma unterlegen seien und umsatzschwache HV nachgeschult worden seien, wenn sie diese nicht erreicht hatten und dies ausschließlich mit der Aussage „Als bei mir der Umsatz zurückging, traf ich mich mit [Name GF] – nachdem mich dieser in der Firma ansprach – er fragte mich, ob mir die Arbeit noch Spaß mache.“ (HV17 EV F22), begründet, so vermag darin weder eine Umsatzvorgabe, noch eine Nachschulung erblickt werden. Ebensowenig ergibt sich aus den Aussagen der anderen HV – wobei der Großteil angab es nicht zu wissen (AT3/194-241 F53, AT3/267-277 F37, AT4/111-177 F44) – auf die Frage der ÖGK in den jeweiligen Einvernahmen „Werden umsatzschwache HV nachgeschult?“ eine Umsatzvorgabe oder eine Nachschulungsverpflichtung (exempl: AT2/135-144 F55: „Zu meiner Zelt verließen umsatzschwache Handelsvertreter das Unternehmen wieder sehr schnell. Es kam zu keinen weiteren Schulungen“; AT4/189-199 F58 „Wenn der Umsatz nicht gepasst hat, ist zB Herr R zu Terminen mitgefahren und hat Tipps gegeben“). Ergänzend decken sich auch die Aussagen des GF in der Verhandlung mit den Angaben der HV (VHS2/15: „Das Gespräch geht, wenn jemand schlechte Umsatzzahlen hat, eher in diese Richtung: ‚Was machen wir, damit Sie sich verbessern, damit Sie sich das Leben leisten können‘. Wenn der HV wirtschaftlich gut arbeitet, ist es auch für die Firma wirtschaftlich gut. Wir haben immer geschaut, dass sich die HV das Leben und die Behördenabgaben leisten können, damit sie nicht in eine Abwärtsspirale geraten, die letztlich auch die Firma negativ betreffen würde“.) 2.
  21. Die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen und GSVG-Versicherungen der HV ergeben sich aus dem Gewerbeinformationssystem Austria [GISA] und dem elektronischen Datensystem der Sozialversicherung (OZ 5, OZ17/B13) und sind im Verfahren unstrittig (VHS1, VHS2).
  22. Rechtliche Beurteilung 3.
  23. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.
  24. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Die Beschwerden sind rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
  25. Werkvertrag oder Dienstvertrag 3.2.
  26. Im gegenständlichen Verfahren ist unstrittig, dass die Mitbeteiligten für die S GmbH als Handelsvertreterinnen tätig waren. 3.2.
  27. Der Verwaltungsgerichtshof verweist in ständiger Rechtsprechung (für viele VwGH 21.08.2017, Ra2016/08/0119) auf das Erkenntnis VwGH 20.05.1980, 2397/79, in dem er sich grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigte. Danach kommt es entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Dabei unterscheidet sich der freie Dienstvertrag von einem abhängigen Dienstverhältnis durch die persönliche Unabhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung – in der Regel bis zu einem bestimmten Termin – zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind beim Werkvertrag ausschließlich auf das Endprodukt als solches gerichtet (VwGH 23.12.2016, Ra2016/08/0144 mwN; 21.09.2015, Ra2015/08/0045 mwN; 01.10.2015, Ro2015/08/0020 mwN). Für die Erbringung bestimmter Tätigkeiten wird man einen Werkvertrag grundsätzlich ausschließen können, weil es sich um klassische Dienstleistungen handelt und ein gewährleistungstauglicher Erfolg nicht sinnvoll definiert werden kann. Das ist etwa bei Handelsvertretern der Fall (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil §4 Rz185 uHa VwGH 2012/08/0163). Handelsvertreterinnen können ihre Tätigkeit somit entweder selbständig im Rahmen einer Gewerbeberechtigung oder im Rahmen eines echten bzw. freien Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 2 bzw. 4 ASVG ausüben. Fallbezogen ist daher zu prüfen, ob die Mitbeteiligten die Handelsvertretertätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der S GmbH als Dienstgeberin gemäß § 35 ASVG, im Rahmen eines freien Dienstvertrags, der sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber (vgl. VwGH 24.01.2006, 2004/08/0101 mwN) unterscheidet, oder – wie von den beschwerdeführenden Parteien im Verfahren vorgebracht – als selbständige Tätigkeit erbracht haben. Handelsvertreterinnen können ihre Tätigkeit somit entweder selbständig im Rahmen einer Gewerbeberechtigung oder im Rahmen eines echten bzw. freien Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 2, bzw. 4 ASVG ausüben. Fallbezogen ist daher zu prüfen, ob die Mitbeteiligten die Handelsvertretertätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der S GmbH als Dienstgeberin gemäß Paragraph 35, ASVG, im Rahmen eines freien Dienstvertrags, der sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber vergleiche VwGH 24.01.2006, 2004/08/0101 mwN) unterscheidet, oder – wie von den beschwerdeführenden Parteien im Verfahren vorgebracht – als selbständige Tätigkeit erbracht haben. 3.
  28. Zum Dienstverhältnisses 3.3.
  29. Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer nach dem ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […] Als Dienstnehmer nach dem ASVG gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. 3.3.
  30. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer nach dem ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […] Als Dienstnehmer nach dem ASVG gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG schon deshalb nicht vor. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (VwGH 01.10.2015, Ra2015/08/0020, Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG8, § 4). Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, etwa aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages – nur beschränkt ist (VwGH 21.09.2015, Ra2015/08/0045 mwN; 31.07.2014, 2013/08/0247 mwN).Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG schon deshalb nicht vor. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (VwGH 01.10.2015, Ra2015/08/0020, Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG8, Paragraph 4,). Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, etwa aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages – nur beschränkt ist (VwGH 21.09.2015, Ra2015/08/0045 mwN; 31.07.2014, 2013/08/0247 mwN). Zu Handelsvertreterinnen hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 17.11.2004, 2001/08/0158 mwN) explizit festgehalten, dass für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Handelsvertretern (als Dienstnehmern) Merkmale wie die Zuweisung eines bestimmten Tätigkeitsgebietes oder Kundenkreises, die Weisungsgebundenheit, das Konkurrenzverbot, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und Betriebsmittel maßgeblich sind. Ein im Außendienst stehender Vertreter ist nicht nur dann Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG, wenn ihm der Dienstgeber anhand von Kundenlisten den zu besuchenden Kundenkreis zuteilt und diesen Kundenkreis gegenüber anderen unselbständigen Vertretern durch einen Gebietsschutz und gegen andere Firmen durch ein Konkurrenzverbot abgrenzt; er ist auch Dienstnehmer, wenn ihm der Dienstgeber entweder nur ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet oder auf andere Weise einen Kundenkreis zuweist und die danach vom Vertreter entfaltete Tätigkeit ihrem Gesamtbild nach entsprechend den Kriterien, die z.B. im Erkenntnis vom 26.02.1982, 81/08/0015, für maßgeblich erachtet wurden, ein Überwiegen der unselbständigen Beschäftigung aufweist. Hingegen bedeutet eine bloße Koordinierung mit den Erfordernissen des Vertragspartners noch keine Weisungsgebundenheit im arbeitsrechtlichen Sinn, ebenso wenig Absprachen bezüglich der Arbeitszeit (oder der Anwesenheit im Büro), wenn diese von der Art der Tätigkeit her notwendig sind. So kann auch z.B. eine wöchentliche Abrechnungsverpflichtung, die zur Überprüfung der Provisionsgrundlagen dient, nicht als Kontrollrecht in Bezug auf arbeitsbezogenes Verhalten gedeutet werden. Selbst das Fehlen eines an sich unterscheidungskräftigen Merkmales persönlicher Abhängigkeit lässt im Hinblick darauf, dass schon das Überwiegen dieser Merkmale bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung genügt, keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass die zu beurteilende Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht unterliegt; es kommt vielmehr darauf an, ob unter Berücksichtigung aller im Einzelfall gegebenen Umstände die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist.Zu Handelsvertreterinnen hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 17.11.2004, 2001/08/0158 mwN) explizit festgehalten, dass für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Handelsvertretern (als Dienstnehmern) Merkmale wie die Zuweisung eines bestimmten Tätigkeitsgebietes oder Kundenkreises, die Weisungsgebundenheit, das Konkurrenzverbot, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und Betriebsmittel maßgeblich sind. Ein im Außendienst stehender Vertreter ist nicht nur dann Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, wenn ihm der Dienstgeber anhand von Kundenlisten den zu besuchenden Kundenkreis zuteilt und diesen Kundenkreis gegenüber anderen unselbständigen Vertretern durch einen Gebietsschutz und gegen andere Firmen durch ein Konkurrenzverbot abgrenzt; er ist auch Dienstnehmer, wenn ihm der Dienstgeber entweder nur ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet oder auf andere Weise einen Kundenkreis zuweist und die danach vom Vertreter entfaltete Tätigkeit ihrem Gesamtbild nach entsprechend den Kriterien, die z.B. im Erkenntnis vom 26.02.1982, 81/08/0015, für maßgeblich erachtet wurden, ein Überwiegen der unselbständigen Beschäftigung aufweist. Hingegen bedeutet eine bloße Koordinierung mit den Erfordernissen des Vertragspartners noch keine Weisungsgebundenheit im arbeitsrechtlichen Sinn, ebenso wenig Absprachen bezüglich der Arbeitszeit (oder der Anwesenheit im Büro), wenn diese von der Art der Tätigkeit her notwendig sind. So kann auch z.B. eine wöchentliche Abrechnungsverpflichtung, die zur Überprüfung der Provisionsgrundlagen dient, nicht als Kontrollrecht in Bezug auf arbeitsbezogenes Verhalten gedeutet werden. Selbst das Fehlen eines an sich unterscheidungskräftigen Merkmales persönlicher Abhängigkeit lässt im Hinblick darauf, dass schon das Überwiegen dieser Merkmale bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung genügt, keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass die zu beurteilende Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht unterliegt; es kommt vielmehr darauf an, ob unter Berücksichtigung aller im Einzelfall gegebenen Umstände die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist. 3.3.
  31. Die ÖGK nahm im gegenständlichen Fall ein Überwiegen der Kriterien eines abhängigen gegenüber jenen eines unabhängigen Beschäftigungsverhältnisses an, weil persönliche Arbeitspflicht, Weisungsgebundenheit eine Arbeitszeitbindung sowie keine eigenen wesentlichen Betriebsmittel vorgelegen seien. Dazu ist zunächst auszuführen, dass der ÖGK dahingehend zuzustimmen ist, dass die HV die Tätigkeit nahezu ausschließlich selbst erbracht haben, und vom vertraglich eingeräumten Vertretungsrecht keinen Gebrauch gemacht haben. Zur von der ÖGK mit der Einhaltung von vorgeschriebenen Termine begründeten Arbeitszeitbindung ist auf die Feststellungen und die Beweiswürdigung zu verweisen, wonach sich die Arbeitszeitgestaltung ausschließlich nach den Bedürfnissen der HV richtete, und diese gegen Bezahlung nur Termine erhielten, die ihren Vorgaben entsprechend gebucht wurden. Eine Arbeitszeitbindung an die Bedürfnisse der S GmbH (vgl. dazu VwGH 11.12.2013, 2011/08/0322 mwN) liegt daher nicht vor. Zur von der ÖGK mit der Einhaltung von vorgeschriebenen Termine begründeten Arbeitszeitbindung ist auf die Feststellungen und die Beweiswürdigung zu verweisen, wonach sich die Arbeitszeitgestaltung ausschließlich nach den Bedürfnissen der HV richtete, und diese gegen Bezahlung nur Termine erhielten, die ihren Vorgaben entsprechend gebucht wurden. Eine Arbeitszeitbindung an die Bedürfnisse der S GmbH vergleiche dazu VwGH 11.12.2013, 2011/08/0322 mwN) liegt daher nicht vor. Zur angenommenen Weisungsgebundenheit der HV, weil diese vollständig in das betriebliche Formular- (und damit Berichts-) wesen der S GmbH eingebunden gewesen seien, und ihnen keine eigenen betrieblichen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erbringung der Leistung offen gestanden seien, ist der ÖGK zunächst dahingehend zuzustimmen, dass die HV bezüglich der Preisgestaltung der verkauften Produkte keine unternehmerischen Gestaltungsmöglichkeiten wahrnehmen konnten. Der unternehmerische Gestaltungsspielraum lag fallbezogen „nur“ darin, dass die HV die Anzahl ihrer Termine bestimmen konnten und ihr Einkommen von ihrem „Verkaufstalent“ abhing (vgl. VwGH 31.01.1995, 92/08/0213). Zur angenommenen Weisungsgebundenheit der HV, weil diese vollständig in das betriebliche Formular- (und damit Berichts-) wesen der S GmbH eingebunden gewesen seien, und ihnen keine eigenen betrieblichen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erbringung der Leistung offen gestanden seien, ist der ÖGK zunächst dahingehend zuzustimmen, dass die HV bezüglich der Preisgestaltung der verkauften Produkte keine unternehmerischen Gestaltungsmöglichkeiten wahrnehmen konnten. Der unternehmerische Gestaltungsspielraum lag fallbezogen „nur“ darin, dass die HV die Anzahl ihrer Termine bestimmen konnten und ihr Einkommen von ihrem „Verkaufstalent“ abhing vergleiche VwGH 31.01.1995, 92/08/0213). Die Übermittlung von Berichten über erzielte Verkäufe („Tagesbericht“) kann jedoch nicht als Kontrollrecht in Bezug auf arbeitsbezogenes Verhalten gedeutet werden. Ergänzend gab es auch weder die Zuweisung eines bestimmten Tätigkeitsgebietes oder Kundenkreises, noch Umsatzvorgaben, welche zu erfüllen gewesen wären (vgl. explizit zu HV dazu VwGH 17.11.2004, 2001/08/0158 mwN).Die Übermittlung von Berichten über erzielte Verkäufe („Tagesbericht“) kann jedoch nicht als Kontrollrecht in Bezug auf arbeitsbezogenes Verhalten gedeutet werden. Ergänzend gab es auch weder die Zuweisung eines bestimmten Tätigkeitsgebietes oder Kundenkreises, noch Umsatzvorgaben, welche zu erfüllen gewesen wären vergleiche explizit zu HV dazu VwGH 17.11.2004, 2001/08/0158 mwN). Die einzigen erkennbaren Weisungen in Bezug auf arbeitsbezogenes Verhalten (vgl. VwGH 20.02.2020, Ra2019/08/0171) könnten in den letzten beiden Punkten der Auflistung „Absolute Tabus“ (
(4) XXXX
(5) XXXX ) zu sehen sein. Aus dieser Erinnerung an „korrektes Verhalten“ gegenüber anderen Personen erwächst aber noch kein personenbezogener Anpassungsdruck, der die Bestimmungsfreiheit der HV maßgeblich einschränken würde (vgl. VwGH 13.06.2023, Ro2022/08/0006).Die einzigen erkennbaren Weisungen in Bezug auf arbeitsbezogenes Verhalten vergleiche VwGH 20.02.2020, Ra2019/08/0171) könnten in den letzten beiden Punkten der Auflistung „Absolute Tabus“ (
(4)römisch 40
(5)römisch 40 ) zu sehen sein. Aus dieser Erinnerung an „korrektes Verhalten“ gegenüber anderen Personen erwächst aber noch kein personenbezogener Anpassungsdruck, der die Bestimmungsfreiheit der HV maßgeblich einschränken würde vergleiche VwGH 13.06.2023, Ro2022/08/0006). Zusammenfassend kann aus Sicht des BVwG der von der ÖGK vorgenommenen Abwägung, dass die Merkmale persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG überwiegen würden, daher nicht gefolgt werden.Zusammenfassend kann aus Sicht des BVwG der von der ÖGK vorgenommenen Abwägung, dass die Merkmale persönlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG überwiegen würden, daher nicht gefolgt werden. 3.3.
  1. Fallbezogen waren die HV aber auch vertraglich ermächtigt für die S GmbH tätig zu werden, ohne jedoch zu einem Tätigwerden verpflichtet zu sein. Es war weder eine bestimmte Anzahl von zu absolvierenden Terminen seitens der S GmbH vorgegeben, noch hatten die HV gegenüber der S GmbH einen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Terminen. Es gab vertraglich auch keine Mindestumsatzvorgaben. Die HV waren dabei auch nicht auf ein bestimmtes örtlich abgegrenztes Gebiet oder einen bestimmten vorgegebenen Kundenkreis beschränkt. Ist eine Person überhaupt nicht zu einem Tätigwerden verpflichtet, sondern ist nur vereinbart, dass bei (selbstinitiierter und selbstbestimmter) Leistungserbringung ein Entgelt gebührt und ist auch weder ein Mindestumsatz noch eine Sanktion bei Nichttätigwerden vorgesehen, liegt kein Dienstverhältnis vor. Keine Verpflichtung besteht ferner, wenn es den Auftragnehmern überlassen bleibt, ob sie überhaupt tätig werden, wenn also keinerlei Pflicht, sondern bloß eine Berechtigung zum Tätigwerden besteht. Dabei kommt es jedoch nicht nur darauf an, dass eine Verpflichtung vertraglich ausgeschlossen ist, sondern dass auch tatsächlich – bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§539a ASVG) – keinerlei Verpflichtung zum Tätigwerden besteht. Es reicht daher nicht aus, wenn im Vertrag darauf hingewiesen wird, dass kein rechtliches Verpflichtungsverhältnis besteht, wenn der Vertrag widersprüchlich ist (zB Bestimmungen über eine Auflösung enthält) oder faktisch regelmäßig gearbeitet wird. Es dürfte auch keine Mindestleistung verlangt werden, die Untätigkeit darf zu keinen Sanktionen führen (zB Vertragsbeendigung) und es darf sich auch aus der Organisationsstruktur keine Verpflichtung zum Tätigwerden ergeben. Im Zweifel ist von einer Verpflichtung auszugehen, jedenfalls bei regelmäßiger Tätigkeit in einem nicht unerheblichen Umfang. Da Abs. 4 ebenso eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen vorsieht, besteht auch keine Versicherungspflicht als freier Dienstnehmer. (Mosler in Mosler/Müller/ Pfeil, Der SV-Komm, [2015], §4 Rz111, 188 mit Judikatur- und Literaturhinweisen).Ist eine Person überhaupt nicht zu einem Tätigwerden verpflichtet, sondern ist nur vereinbart, dass bei (selbstinitiierter und selbstbestimmter) Leistungserbringung ein Entgelt gebührt und ist auch weder ein Mindestumsatz noch eine Sanktion bei Nichttätigwerden vorgesehen, liegt kein Dienstverhältnis vor. Keine Verpflichtung besteht ferner, wenn es den Auftragnehmern überlassen bleibt, ob sie überhaupt tätig werden, wenn also keinerlei Pflicht, sondern bloß eine Berechtigung zum Tätigwerden besteht. Dabei kommt es jedoch nicht nur darauf an, dass eine Verpflichtung vertraglich ausgeschlossen ist, sondern dass auch tatsächlich – bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§539a ASVG) – keinerlei Verpflichtung zum Tätigwerden besteht. Es reicht daher nicht aus, wenn im Vertrag darauf hingewiesen wird, dass kein rechtliches Verpflichtungsverhältnis besteht, wenn der Vertrag widersprüchlich ist (zB Bestimmungen über eine Auflösung enthält) oder faktisch regelmäßig gearbeitet wird. Es dürfte auch keine Mindestleistung verlangt werden, die Untätigkeit darf zu keinen Sanktionen führen (zB Vertragsbeendigung) und es darf sich auch aus der Organisationsstruktur keine Verpflichtung zum Tätigwerden ergeben. Im Zweifel ist von einer Verpflichtung auszugehen, jedenfalls bei regelmäßiger Tätigkeit in einem nicht unerheblichen Umfang. Da Absatz 4, ebenso eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen vorsieht, besteht auch keine Versicherungspflicht als freier Dienstnehmer. (Mosler in Mosler/Müller/ Pfeil, Der SV-Komm, [2015], §4 Rz111, 188 mit Judikatur- und Literaturhinweisen). In der Praxis wurden die HV im Rahmen der Verkaufstätigkeit nach ihrem Gutdünken und ihren zeitlichen Ressourcen für die S GmbH tätig, und absolvierten in diesem Rahmen die von ihnen selbst organisierten oder bei der C GmbH gekauften oder von der S GmbH und / oder der C GmbH nach zeitlichen Vorgaben der HV vermittelten Verkaufstermine selbständig ohne weitere Vorgaben. In Fällen in denen bereits angenommene Verkaufstermine – unabhängig von den Gründen – nicht eingehalten wurden, gaben die HV dies der C GmbH oder der S GmbH – bei Aufrechterhaltung des Rechtsverhältnisses ohne die Konsequenz einer Auflösung oder Verschlechterung des Vertragsverhältnisses – bekannt, oder verschoben den Termin selbständig ohne dies der S GmbH (oder C GmbH) mitzuteilen. Diese fehlende Verpflichtung zur Terminabsolvierung stand auch mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation der S GmbH im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht in Widerspruch, zumal es keine Gebietsbeschränkungen oder Gebietsgarantien zwischen den HV und der S GmbH gab und über den gesamten Zeitraum mehrere HV parallel für die S GmbH tätig waren. Die HV erhielten auch kein Fixum, sondern nur Provisionen. Die fehlende Verpflichtung spiegelt sich letztlich auch darin wieder, dass nur wenige HV durchgängig Provisionszahlungen aufweisen und diese auch starken Schwankungen unterlagen. Die HV waren somit trotz der von ihnen mit dem Handelsvertretervertrag für einen längeren Zeitraum übernommenen Verkaufstätigkeit für die von der S GmbH vertriebenen Produkte in der Disposition ihrer Arbeitszeit völlig frei und die für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erforderliche persönliche Arbeitspflicht lag nicht vor.Die HV waren somit trotz der von ihnen mit dem Handelsvertretervertrag für einen längeren Zeitraum übernommenen Verkaufstätigkeit für die von der S GmbH vertriebenen Produkte in der Disposition ihrer Arbeitszeit völlig frei und die für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erforderliche persönliche Arbeitspflicht lag nicht vor. 3.3.
  2. In Fällen in denen keine Verpflichtung zum Tätigwerden vorliegt, kann aber auch kein freies Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 4 ASVG vorliegen, da Abs. 4 ebenso (wie Abs. 2) eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen vorsieht (vgl. dazu Mosler in Mosler/Müller/ Pfeil, Der SV-Komm, [2015], §4 Rz111 mit weiteren Literaturhinweisen). 3.3.
  3. In Fällen in denen keine Verpflichtung zum Tätigwerden vorliegt, kann aber auch kein freies Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vorliegen, da Absatz 4, ebenso (wie Absatz 2,) eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen vorsieht vergleiche dazu Mosler in Mosler/Müller/ Pfeil, Der SV-Komm, [2015], §4 Rz111 mit weiteren Literaturhinweisen). 3.3.
  4. Zusammenfassend lag gegenständlich bei den HV mangels Verpflichtung zum Tätigwerden somit weder ein abhängiges Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, noch ein freies Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 4 ASVG vor, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben ist.3.3.
  5. Zusammenfassend lag gegenständlich bei den HV mangels Verpflichtung zum Tätigwerden somit weder ein abhängiges Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, noch ein freies Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vor, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben ist. III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion stützt sich auf die umfangreiche jeweils zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 ASVG und weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung auch nicht ab. Konkret zu Handelsvertretern VwGH 17.11.2004, 2001/08/0158 mwN,Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion stützt sich auf die umfangreiche jeweils zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 4, ASVG und weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung auch nicht ab. Konkret zu Handelsvertretern VwGH 17.11.2004, 2001/08/0158 mwN, Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L511.2251767.1.00

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