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{'item': 'L521 2277102-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2024 GeschäftszahlL521 2277102-1 Spruch, L521 2277102-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2023, Zl. 1322553005-222744666, in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2023, Zl. 1322553005-222744666, in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 02.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung seines Antrages brachte er vor, Syrien aufgrund des Krieges verlassen zu haben. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.
  2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 04.05.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zum Ausreisegrund befragt führte der Beschwerdeführer aus, er habe Syrien „aufgrund des Krieges und der Militärpflicht“ verlassen, weil er noch am bewaffneten Kampf teilnehmen wolle. Auf Nachfrage erörterte der Beschwerdeführer, sowohl den Wehrdienst für das syrische Regime, als auch den Wehrdienst bei kurdischen Streitkräften abzulehnen, letztere hätten in seiner Herkunftsregion die Kontrolle.
  3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde in der Folge mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer indes der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.).
  4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde in der Folge mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer indes der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde gelangte in ihrer Entscheidung zum Ergebnis, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht festgestellt werden könne und er eine solche im Fall einer Rückkehr auch nicht zu befürchten habe.
  5. Gegen Spruchpunkt I. des am 21.07.2023 zugestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher eine unrichtige rechtliche Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert wird. In der Sache bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine Herkunftsregion werde zwar von den kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) kontrolliert, allerdings befinde sich die Demarkationslinie zum von Kräften des Regimes kontrollierten Gebiet in der Nähe. Das Regime könne auf den Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion zugreifen, sodass ihm die Zwangsrekrutierung drohe. Im Fall einer Rückkehr drohe ihm außerdem die Zwangsrekrutierung durch kurdische Streitkräfte und Verfolgung aufgrund seiner unrechtmäßigen Ausreise und Asylantragstellung in Europa sowie Reflexverfolgung aufgrund des Umstandes, dass in Österreich Geschwister des Beschwerdeführers leben würden, die den Wehrdienst in Syrien ebenfalls nicht abgeleistet hätten.
  6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des am 21.07.2023 zugestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher eine unrichtige rechtliche Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert wird. In der Sache bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine Herkunftsregion werde zwar von den kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) kontrolliert, allerdings befinde sich die Demarkationslinie zum von Kräften des Regimes kontrollierten Gebiet in der Nähe. Das Regime könne auf den Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion zugreifen, sodass ihm die Zwangsrekrutierung drohe. Im Fall einer Rückkehr drohe ihm außerdem die Zwangsrekrutierung durch kurdische Streitkräfte und Verfolgung aufgrund seiner unrechtmäßigen Ausreise und Asylantragstellung in Europa sowie Reflexverfolgung aufgrund des Umstandes, dass in Österreich Geschwister des Beschwerdeführers leben würden, die den Wehrdienst in Syrien ebenfalls nicht abgeleistet hätten.
  7. Zur Vorbereitung der für den 01.12.2023 anberaumten mündlichen Verhandlung wurden den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit Note vom 14.11.2023 aktuelle Länderberichte zur Wahrung des Parteiengehörs mit dem Hinweis übermittelt, dass zum Ergebnis der Beweisaufnahme bis zur mündlichen Verhandlung schriftlich oder in der Beschwerdeverhandlung mündlich Stellung genommen werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste außerdem die Einholung einer Anrufbeantwortung der Staatendokumentation zur Einberufungs- und Rekrutierungssituation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers.
  8. Am 01.12.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung die Anrufbeantwortung der Staatendokumentation vom 29.11.2023 betreffend Checkpoints im Umland von und Kontrolle über XXXX ausgefolgt und eine schriftliche Stellungnahme dazu innerhalb von zwei Wochen freigestellt.
  9. Am 01.12.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung die Anrufbeantwortung der Staatendokumentation vom 29.11.2023 betreffend Checkpoints im Umland von und Kontrolle über römisch 40 ausgefolgt und eine schriftliche Stellungnahme dazu innerhalb von zwei Wochen freigestellt.
  10. Mit Note vom 15.03.2024 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das am 14.03.2024 aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gehör. Der Beschwerdeführer äußerte sich hiezu am 27.03.
  11. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syriens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und beherrscht die arabische Sprache in Wort und Schrift. Er ist grundsätzlich gesund, muss sich jedoch einer Mandeloperation unterziehen und erwartet dazu in Bälde einen Termin. 1.
  14. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , er ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syriens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und beherrscht die arabische Sprache in Wort und Schrift. Er ist grundsätzlich gesund, muss sich jedoch einer Mandeloperation unterziehen und erwartet dazu in Bälde einen Termin. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der Ortschaft XXXX südöstlich der Stadt XXXX im Gouvernement Aleppo geboren. Der Beschwerdeführer besuchte im Herkunftsstaat die Schule bis zur neunten Schulstufe, ohne einen Schulabschluss zu erlangen. Im Anschluss daran war der Beschwerdeführer bis zur Ausreise im Lebensmittelgeschäft seines Vaters als Verkäufer erwerbstätig. Er lebte während dieser Zeit bis zur Ausreise bei seiner Familie in XXXX in einem Haus im Eigentum seines Vaters. Das ca. 16 km südöstlich der Stadt XXXX gelegene Dorf XXXX im Distrikt XXXX steht derzeit – wie auch schon zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers – unter der Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) bzw. der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (AANES).Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in der Ortschaft römisch 40 südöstlich der Stadt römisch 40 im Gouvernement Aleppo geboren. Der Beschwerdeführer besuchte im Herkunftsstaat die Schule bis zur neunten Schulstufe, ohne einen Schulabschluss zu erlangen. Im Anschluss daran war der Beschwerdeführer bis zur Ausreise im Lebensmittelgeschäft seines Vaters als Verkäufer erwerbstätig. Er lebte während dieser Zeit bis zur Ausreise bei seiner Familie in römisch 40 in einem Haus im Eigentum seines Vaters. Das ca. 16 km südöstlich der Stadt römisch 40 gelegene Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 steht derzeit – wie auch schon zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers – unter der Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) bzw. der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (AANES). Die Eltern des Beschwerdeführers halten sich auch derzeit in Syrien in XXXX auf, wo der Vater des Beschwerdeführers das ihm gehörende Lebensmittelgeschäft führt. In XXXX leben außerdem drei Schwestern und zwei Brüder des Beschwerdeführers.Die Eltern des Beschwerdeführers halten sich auch derzeit in Syrien in römisch 40 auf, wo der Vater des Beschwerdeführers das ihm gehörende Lebensmittelgeschäft führt. In römisch 40 leben außerdem drei Schwestern und zwei Brüder des Beschwerdeführers. Zwei weitere Brüder des Beschwerdeführers, nämlich XXXX , halten sich als Asylberechtigte in Österreich auf. Sie reisten vor dem Beschwerdeführer nach Österreich ein. Zwei weitere Brüder des Beschwerdeführers, nämlich römisch 40 , halten sich als Asylberechtigte in Österreich auf. Sie reisten vor dem Beschwerdeführer nach Österreich ein. Der Beschwerdeführer verließ Syrien am 19.08.2022 von seinem Herkunftsort ausgehend unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Türkei. Von dort aus gelangte der Beschwerdeführer nach Österreich, wo er am 02.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
  15. Der Beschwerdeführer gehörte in seinem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Er hatte vor seiner Ausreise keine Nachteile aufgrund seiner Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und seines sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst bei der Syrisch-Arabischen-Armee ebensowenig abgeleistet, wie den Dienst in den Selbstverteidigungseinheiten der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien. Er waren keinen Rekrutierungsversuchen syrischer Militärbehörden oder der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien ausgesetzt und hat auch nicht gegenüber dem syrischen Regime oder der der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien erklärt, den Wehrdienst bzw. den Dienst in den Selbstverteidigungseinheiten zu verweigern. Der Beschwerdeführer unterlag vor seiner Ausreise auch keiner von einem anderen Akteur ausgehenden drohenden (Zwangs-)Rekrutierung und auch keiner strafrechtlichen Verfolgung in Zusammenhang mit der unterbliebenen Ableistung des Wehrdienstes bei der Syrisch-Arabischen-Armee oder den Selbstverteidigungseinheiten. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch keiner anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt. Er verließ seine Herkunftsregion nicht aus Furcht vor Verfolgung oder ihm drohender (Zwangs-)Rekrutierung, sondern wegen der in Syrien vorherrschenden Bürgerkriegssituation. 1.
  16. Im Falle der Rückkehr in seine Herkunftsregion droht dem Beschwerdeführer nicht die Einberufung zum Wehrdienst bei der Syrisch-Arabischen-Armee, ebensowenig droht dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die (Zwangs-)Rekrutierung oder Festnahme durch syrische Streitkräfte oder Verfolgung aufgrund der unterbliebenen Ableistung des Wehrdienstes bei den syrischen Streitkräften. Die syrischen Militärbehörden können im Allgemeinen keine Rekrutierungen oder Festnahmen in der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien durchführen. Der Distrikt XXXX liegt in dieser kurdischen Selbstverwaltungszone und somit in einer Region, in der die syrische Regierung auf Männer im wehrpflichtigen Alter nicht zugreifen kann, sodass der Beschwerdeführer nicht der Gefahr einer Rekrutierung oder Festnahme durch die Syrisch-Arabische-Armee oder Repräsentanten des syrischen Regimes ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer wird auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Konfrontationen mit Repräsentanten des syrischen Regimes im Rückkehrfall ausgesetzt sein.1.
  17. Im Falle der Rückkehr in seine Herkunftsregion droht dem Beschwerdeführer nicht die Einberufung zum Wehrdienst bei der Syrisch-Arabischen-Armee, ebensowenig droht dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die (Zwangs-)Rekrutierung oder Festnahme durch syrische Streitkräfte oder Verfolgung aufgrund der unterbliebenen Ableistung des Wehrdienstes bei den syrischen Streitkräften. Die syrischen Militärbehörden können im Allgemeinen keine Rekrutierungen oder Festnahmen in der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien durchführen. Der Distrikt römisch 40 liegt in dieser kurdischen Selbstverwaltungszone und somit in einer Region, in der die syrische Regierung auf Männer im wehrpflichtigen Alter nicht zugreifen kann, sodass der Beschwerdeführer nicht der Gefahr einer Rekrutierung oder Festnahme durch die Syrisch-Arabische-Armee oder Repräsentanten des syrischen Regimes ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer wird auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Konfrontationen mit Repräsentanten des syrischen Regimes im Rückkehrfall ausgesetzt sein. Männer können in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien zum Wehrdienst bei den Selbstverteidigungseinheiten einberufen werden. Der Beschwerdeführer gehört einem durch das Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 von der Wehrpflicht ausgenommenen Jahrgang an und zählt daher nicht zum wehrpflichtigen Personenkreis. Ihm droht im Fall einer Rückkehr nicht die Einberufung zum Wehrdienst in den Selbstverteidigungseinheiten, ebensowenig droht ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die (Zwangs-)Rekrutierung durch andere Einheiten der SDF. Seitens der Behörden der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien wird die Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht nicht als Ausdruck einer oppositionellen politischen Gesinnung betrachtet. Der Versuch, der Selbstverteidigungspflicht zu entgehen, wird mit einer Verlängerung der Selbstverteidigungspflicht um einen Monat sanktioniert, einigen Quellen zufolge auch in Verbindung mit einer Haftstrafe für einen kürzeren Zeitraum von ein bis zwei Wochen, während derer ein Einsatzort für die betroffene Person gesucht wird. Bei den kurdischen Einheiten dienen Wehrpflichtige in den Selbstverteidigungseinheiten (HXP), die von der YPG bzw. der YPJ zu unterscheiden sind. Die Selbstverteidigungseinheiten sind eine Hilfstruppe für die YPG. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz. Rekruten droht daher weder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Fronteinsatz, noch ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an völkerrechtswidrigen Militäraktionen beteiligen müssten. 1.
  18. Der Beschwerdeführer wird im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion, den Distrikt XXXX im Gouvernement Aleppo, auch keiner anderweitigen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung, psychischen und/oder physischen Gewalt oder Strafverfolgung ausgesetzt sein. Er unterliegt insbesondere keiner individuellen Gefährdung aufgrund seiner sunnitisch-arabischen Identität, seiner Familienzugehörigkeit, seiner unrechtmäßigen Ausreise aus Syrien sowie dem in Österreich durchlaufenen Asylverfahren.1.
  19. Der Beschwerdeführer wird im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion, den Distrikt römisch 40 im Gouvernement Aleppo, auch keiner anderweitigen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung, psychischen und/oder physischen Gewalt oder Strafverfolgung ausgesetzt sein. Er unterliegt insbesondere keiner individuellen Gefährdung aufgrund seiner sunnitisch-arabischen Identität, seiner Familienzugehörigkeit, seiner unrechtmäßigen Ausreise aus Syrien sowie dem in Österreich durchlaufenen Asylverfahren. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, der Distrikt XXXX im Gouvernement Aleppo, ist ohne Kontakt mit den Behörden bzw. den Streitkräften des syrischen Regimes insbesondere im Wege des Grenzübergangs Semalka/Faysh Khabur (Autonome Region Kurdistan) auf dem Landweg sowie anschließend über sichere Straßenverbindungen erreichbar. Der Beschwerdeführer verfügt über einen syrischen Personalausweis im Original, aus dem seine Herkunftsregion hervorgeht.Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, der Distrikt römisch 40 im Gouvernement Aleppo, ist ohne Kontakt mit den Behörden bzw. den Streitkräften des syrischen Regimes insbesondere im Wege des Grenzübergangs Semalka/Faysh Khabur (Autonome Region Kurdistan) auf dem Landweg sowie anschließend über sichere Straßenverbindungen erreichbar. Der Beschwerdeführer verfügt über einen syrischen Personalausweis im Original, aus dem seine Herkunftsregion hervorgeht. 1.
  20. Zur (allgemeinen) Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen: 1.5.
  21. Aktuelle Ereignisse: 15.01.2024: Am 11.01.24 gab die syrische Regierung in Damaskus ihre Zustimmung für die Verlängerung der grenzüberschreitenden Hilfen aus der Türkei über den Grenzübergang Bab al-Hawa in den Nordwesten Syriens. Der syrischen UN-Vertretung zufolge wurden die Hilfslieferungen vorerst bis zum 13.07.24 genehmigt. Seit 2014 hatte der UN-Sicherheitsrat grenzüberschreitende Hilfen ohne Einbeziehung der syrischen Regierung autorisiert. Im vergangenen Jahr allerdings scheiterte eine erneute Verlängerung, sodass die syrische Regierung zunächst eine Genehmigung unter bestimmten Bedingungen anbot (vgl. BN v. 23.11.23 u. 25.09.23). Am 13.02.24 wird darüber hinaus die Autorisierung für die Nutzung der beiden Grenzübergänge Bab al-Salama und al-Ra’i auslaufen, welche nach den schweren Erdbeben im Februar 2023 weitere Hilfslieferungen ermöglicht hatte (vgl. BN v. 20.02.23).15.01.2024: Am 11.01.24 gab die syrische Regierung in Damaskus ihre Zustimmung für die Verlängerung der grenzüberschreitenden Hilfen aus der Türkei über den Grenzübergang Bab al-Hawa in den Nordwesten Syriens. Der syrischen UN-Vertretung zufolge wurden die Hilfslieferungen vorerst bis zum 13.07.24 genehmigt. Seit 2014 hatte der UN-Sicherheitsrat grenzüberschreitende Hilfen ohne Einbeziehung der syrischen Regierung autorisiert. Im vergangenen Jahr allerdings scheiterte eine erneute Verlängerung, sodass die syrische Regierung zunächst eine Genehmigung unter bestimmten Bedingungen anbot vergleiche BN v. 23.11.23 u. 25.09.23). Am 13.02.24 wird darüber hinaus die Autorisierung für die Nutzung der beiden Grenzübergänge Bab al-Salama und al-Ra’i auslaufen, welche nach den schweren Erdbeben im Februar 2023 weitere Hilfslieferungen ermöglicht hatte vergleiche BN v. 20.02.23). Der syrische Zivilschutz, auch bekannt als Weißhelme, berichtete Medienberichten zufolge, dass am 07.01.24 vier Zivilpersonen durch den Einsatz von Brandwaffen im Nordwesten von Idlib Stadt verwundet worden sein sollen. Der Angriff soll demnach einer Schule gegolten haben, die als Notunterkunft für vertriebene Syrerinnen und Syrer genutzt wurde. Bereits am Tag zuvor sollen Brandwaffen eingesetzt worden sein, die allerdings keine Opfer nach sich zogen. Die Nutzung von Brandwaffen gegen die Zivilbevölkerung ist völkerrechtlich verboten. Zuletzt hatte Human Rights Watch im Oktober 2023 über den Einsatz von Streumunition im Nordwesten Syriens durch die Regierungstruppen berichtet, welche völkerrechtlich durch eine von 112 Staaten ratifizierte Konvention verboten sind. Weder Syrien noch Russland zählen allerdings zu den Unterzeichnerstaaten. Das jordanische Militär griff Medienberichten zufolge am 09.01.24 sowie an vorangegangenen Tagen derselben Woche Ziele in Syrien aus der Luft an, welche es mit der Drogenschmuggelszene in Südsyrien in Verbindung gebracht haben soll. Unbestätigten Berichten zufolge sollen bei den Angriffen auf Ziele in Shaab, `Arman und Malah drei Personen getötet worden sein, darunter mindestens ein bekannter Drogenhändler. Am 12.01.24 veröffentlichte eine wöchentliche Online-Publikation des IS Zahlen über seine Aktivitäten der vorangegangenen Woche. Demnach seien durch IS-Mitglieder alleine in Syrien 34 Operationen durchgeführt worden, die zum Tod oder der Verwundung von 70 Personen geführt hätten. Primäres Ziel seien demnach Angehörige des syrischen Militärs gewesen. 22.01.2024: Am 15.01.24 wurden durch die iranische Revolutionsgarde Raketen auf mehrere Ziele in Nordsyrien abgefeuert. Die Revolutionsgarde verkündete in einer Stellungnahme, es habe sich bei den Zielen um „terroristische Operationen“, darunter auch Ziele des Islamischen Staats, gehandelt. Die Luftangriffe folgten auf zwei Selbstmordanschläge des IS in der iranischen Stadt Kerman, bei der Dutzende Personen getötet und Hunderte verletzt wurden (vgl. BN v. 08.01.24).22.01.2024: Am 15.01.24 wurden durch die iranische Revolutionsgarde Raketen auf mehrere Ziele in Nordsyrien abgefeuert. Die Revolutionsgarde verkündete in einer Stellungnahme, es habe sich bei den Zielen um „terroristische Operationen“, darunter auch Ziele des Islamischen Staats, gehandelt. Die Luftangriffe folgten auf zwei Selbstmordanschläge des IS in der iranischen Stadt Kerman, bei der Dutzende Personen getötet und Hunderte verletzt wurden vergleiche BN v. 08.01.24). Bei Luftangriffen des türkischen Militärs auf Ziele im Nordosten Syriens wurden am 15.01.24 und den vorangegangenen Tagen (vgl. BN v. 15.01.24) mindestens zehn Personen verletzt. Die Zerstörung wichtiger Infrastruktur führte lokalen Behörden zufolge zu Stromausfällen sowie Störungen der Wasserversorgung in weiten Teilen der durch die kurdisch geführten Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) kontrollierten Gebiete. Der türkische Staatspräsident Erdoğan kündigte darüber hinaus am 16.01.24 eine mögliche Ausweitung von Angriffen auf Ziele in Syrien und Irak an, nachdem bei einem Angriff auf eine türkische Militärbasis in Irak erneut türkische Militärangehörige getötet wurden.Bei Luftangriffen des türkischen Militärs auf Ziele im Nordosten Syriens wurden am 15.01.24 und den vorangegangenen Tagen vergleiche BN v. 15.01.24) mindestens zehn Personen verletzt. Die Zerstörung wichtiger Infrastruktur führte lokalen Behörden zufolge zu Stromausfällen sowie Störungen der Wasserversorgung in weiten Teilen der durch die kurdisch geführten Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) kontrollierten Gebiete. Der türkische Staatspräsident Erdoğan kündigte darüber hinaus am 16.01.24 eine mögliche Ausweitung von Angriffen auf Ziele in Syrien und Irak an, nachdem bei einem Angriff auf eine türkische Militärbasis in Irak erneut türkische Militärangehörige getötet wurden. Bei einem mutmaßlich jordanischen Luftangriff auf Ziele in Südsyrien am 18.01.24 wurden der in London ansässigen Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zufolge, mindestens neun Personen getötet. Der Angriff sei demnach auf Ziele in der Ortschaft Arman im Gouvernement Suweida erfolgt und habe u.a. den Tod von zwei Kindern und drei Frauen gefordert. Einer weiteren lokalen Quelle zufolge sollen zehn Personen bei dem Angriff getötet worden sein. Außerdem soll es einen weiteren Angriff auf Ziele in der Ortschaft Malah gegeben haben, bei dem es jedoch zu keinen Personenschäden kam. Das jordanische Militär hatte in den vergangenen Monaten sein Vorgehen gegen Schmugglerinnen und Schmuggler an der syrisch-jordanischen Grenze verschärft und mehrfach Luftangriffe auf Ziele ausgeübt, die es mit Schmuggelaktivitäten in Verbindung gebracht haben soll. Angaben von SOHR zufolge sollen die in Arman getöteten Personen allerdings keinerlei Verbindung zum Drogenschmuggel gehabt haben. Iranischen und syrischen Staatsmedien zufolge tötete ein mutmaßlich israelischer Luftangriff am 20.01.24 mindestens fünf Mitglieder der iranischen Streitkräfte bei einem Angriff auf Ziele in der Hauptstadt Damaskus. Demnach sei das Ziel ein Gebäude gewesen, das durch die iranische Revolutionsgarde genutzt wurde und bei dem Angriff zerstört wurde. Unter den Toten sollen hochrangige Mitglieder der Revolutionsgarde gewesen sein, u.a. der Chef des Geheimdienstes der iranischen Revolutionsgarde sowie sein Stellvertreter. SOHR berichtete hingegen zunächst von sechs Toten, darunter eine syrische Person. 29.01.2024: Berichten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zufolge sollen am 28.01.24 bei Auseinandersetzungen mit lokalen bewaffneten Gruppierungen acht mit dem IS assoziierte Milizenmitglieder getötet worden sein. Unter den im Gouvernement Dar’a, im Süden Syriens, Getöteten soll sich auch ein hochrangiger Milizenführer befunden haben. Die staatliche syrische Nachrichtenagentur berichtete von der Eliminierung von acht IS-Mitgliedern in der Ortschaft Nawa. Unter ihnen der IS-Anführer der Horan-Region, welche sich über südliche Teile Syriens und nördliche Teile Jordaniens erstreckt. Wie im Dezember 2023 angekündigt (vgl. BN v. 11.12.23) stellte das WFP mit Beginn des Jahres 2024 alle Nahrungsmittelhilfsprogramme in Syrien ein. Aufgrund von Finanzierungseinbrüchen kann das WFP eigenen Angaben zufolge die Hilfsleistungen nicht im Ausmaß des Vorjahres aufrechterhalten. Bereits im Juli 2023 fand eine großangelegte Kürzung der Hilfsleistungen für Syrien aus denselben Gründen statt, im Zuge dessen etwa 5,5 Mio. Syrerinnen und Syrer ihren Zugang zu Unterstützungsmaßnahmen verloren (vgl. BN v. 03.07.23). Dem WFP zufolge habe der Umfang der Leistungen bereits vor den jüngsten Kürzungen den Bedarf nicht decken können. Das WFP ist primär auf Geldspenden durch Staatsregierungen angewiesen, die in den letzten Jahren und Monaten deutlich abgenommen haben.Wie im Dezember 2023 angekündigt vergleiche BN v. 11.12.23) stellte das WFP mit Beginn des Jahres 2024 alle Nahrungsmittelhilfsprogramme in Syrien ein. Aufgrund von Finanzierungseinbrüchen kann das WFP eigenen Angaben zufolge die Hilfsleistungen nicht im Ausmaß des Vorjahres aufrechterhalten. Bereits im Juli 2023 fand eine großangelegte Kürzung der Hilfsleistungen für Syrien aus denselben Gründen statt, im Zuge dessen etwa 5,5 Mio. Syrerinnen und Syrer ihren Zugang zu Unterstützungsmaßnahmen verloren vergleiche BN v. 03.07.23). Dem WFP zufolge habe der Umfang der Leistungen bereits vor den jüngsten Kürzungen den Bedarf nicht decken können. Das WFP ist primär auf Geldspenden durch Staatsregierungen angewiesen, die in den letzten Jahren und Monaten deutlich abgenommen haben. 05.02.2024: Bei einem mutmaßlich israelischen Luftangriff auf Ziele nahe der syrischen Hauptstadt Damaskus wurden am 29.01.24 mehrere Personen verwundet und getötet. Der in London ansässigen Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zufolge sei ein Bauerngut, auf dem sich Mitglieder der Hisbollah und anderer durch den Iran unterstützter Gruppierungen aufgehalten haben sollen. Demnach seien mind. sieben Personen getötet worden, darunter vier syrische Staatsangehörige. Anderen Medien zufolge sei der Angriff auf den Damaszener Stadtteil Sayyida Zaynab erfolgt. Eine Woche nach dem Angriff auf einen US-Stützpunkt in Jordanien, bei dem drei Angehörige des US-Militärs getötet wurden (vgl. BN v. 29.01.24), griff das US-Militär in Vergeltungsschlägen Dutzende Ziele in Syrien und Irak aus der Luft an. Insgesamt sollen mehr als 85 Ziele an sieben Standorten der al-Quds-Truppen oder anderer durch den Iran unterstützter Gruppierungen getroffen worden sein. Vier dieser Standorte sollen sich US-Militärangaben zufolge in Syrien befunden haben. SOHR zufolge sollen hierbei 23 Milizenangehörige getötet worden sein. US-Präsident Joe Biden kündigte weitere militärische Maßnahmen an.Eine Woche nach dem Angriff auf einen US-Stützpunkt in Jordanien, bei dem drei Angehörige des US-Militärs getötet wurden vergleiche BN v. 29.01.24), griff das US-Militär in Vergeltungsschlägen Dutzende Ziele in Syrien und Irak aus der Luft an. Insgesamt sollen mehr als 85 Ziele an sieben Standorten der al-Quds-Truppen oder anderer durch den Iran unterstützter Gruppierungen getroffen worden sein. Vier dieser Standorte sollen sich US-Militärangaben zufolge in Syrien befunden haben. SOHR zufolge sollen hierbei 23 Milizenangehörige getötet worden sein. US-Präsident Joe Biden kündigte weitere militärische Maßnahmen an. 19.02.2024: Einem Bericht des Büros des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) vom 13.02.24 zufolge, würden zurückkehrenden syrischen Geflüchteten grobe Menschenrechtsverletzungen in Syrien drohen. U.a. drohten willkürliche Verhaftungen, Folter, Misshandlungen, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Verschwindenlassen, Entführungen und Zwangsenteignungen. Während alle Syrerinnen und Syrer von diesen Menschenrechtsverletzungen betroffen seien, erschienen Rückkehrerinnen und Rückkehrer besonders vulnerabel. An der Ausübung seien alle in Syrien anwesenden Akteure beteiligt, darunter Truppen der Regierung in Damaskus, de-facto-Autoritäten und andere bewaffnete Gruppierungen. Der Bericht kommt grundsätzlich zu dem Schluss, dass die herrschenden Bedingungen in Syrien eine sichere, würdevolle und dauerhafte Rückkehr für syrische Geflüchtete nicht zulasse. Die syrische Regierung in Damaskus genehmigte am 12.02.24 die Verlängerung der grenzüberschreitenden UN-Hilfen aus der Türkei durch die zwei Grenzübergänge Bab al-Salam und al-Ra`i. Ursprünglich wurde die Nutzung der beiden Grenzübergänge nach den verheerenden Erdbeben in der Türkei und dem Nordwesten Syriens im Februar 2023 autorisiert und nun bereits zum vierten Mal verlängert. Die Hilfslieferungen sind nun weitere drei 12 Monate, bis zum 13.05.24, möglich. Die Verlängerung folgte nur wenige Wochen auf eine erneute Autorisierung der Einfuhr humanitärer Hilfen über den Bab al-Hawa Grenzübergang (vgl. BN v. 15.01.24).Die syrische Regierung in Damaskus genehmigte am 12.02.24 die Verlängerung der grenzüberschreitenden UN-Hilfen aus der Türkei durch die zwei Grenzübergänge Bab al-Salam und al-Ra`i. Ursprünglich wurde die Nutzung der beiden Grenzübergänge nach den verheerenden Erdbeben in der Türkei und dem Nordwesten Syriens im Februar 2023 autorisiert und nun bereits zum vierten Mal verlängert. Die Hilfslieferungen sind nun weitere drei 12 Monate, bis zum 13.05.24, möglich. Die Verlängerung folgte nur wenige Wochen auf eine erneute Autorisierung der Einfuhr humanitärer Hilfen über den Bab al-Hawa Grenzübergang vergleiche BN v. 15.01.24). Bei einem Angriff auf einen Militärstandort der syrischen Armee wurden Berichten der in London ansässigen Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zufolge am 12.02.24 neun Militärangehörige getötet. Bei dem Angriff in al-Sukhna, im Gouvernement Homs, sollen drei weitere Personen verwundert worden sein. Der. IS übernahm die Verantwortung für den Angriff. Nach der Zurückdrängung des IS im Jahr 2019 haben IS-Gefolgsleute in den Wüstengegenden Syriens entlang der Grenze zum Irak Schutz gesucht, von wo sie noch immer militärisch aktiv sind. Am 18.02.24 sollen Angaben der jordanischen Armee zufolge fünf Personen bei dem Versuch getötet worden sein, Drogen aus Syrien in das benachbarte Königreich zu schmuggeln. Vier weitere Personen sollen verwundet und große Mengen an Schmuggelware sichergestellt worden sein. Bei mutmaßlich israelischen Luftangriffen auf Ziele in Syriens Hauptstadt wurden am 21.02.24 laut staatlichen Medien zwei Personen getötet. Demnach soll es sich bei den Getöteten um Zivilpersonen gehandelt haben. Unabhängige Berichte über die Identität der Personen wurden nicht bekannt. Von israelischen Behörden erfolgte kein Kommentar. Ein oppositionsnahes Medium veröffentlichte Zahlen des Syrischen Zivilschutzes, auch bekannt als Weißhelme, denen zufolge zwischen Jahresbeginn 2024 und dem 22.02.24 etwa 13 Drohnenangriffe durch das syrische Militär und den mit ihnen verbündeten iranischen Milizen und russischen Truppen auf Gebiete im Nordwesten ausgeübt worden sein sollen. Bei den Angriffen sollen demnach sieben Zivilpersonen verwundet worden sein. Die Weißhelme warfen der Regierung vor, durch gezielte Angriffe auf landwirtschaftlich genutzte Gegenden die syrische Bevölkerung von der Nutzung dieser Flächen abzuhalten und damit weiter zur Verschlechterung der humanitären Lage im Nordwesten beizutragen. Insgesamt seien die Weißhelme eigenen Angaben zufolge in diesem Jahr bis zum 18.02.24 zu mehr als 138 Einsätzen nach Angriffen durch Regierungstruppen und mit der Regierung assoziierte Milizen zu Hilfe gerufen worden. Hierbei seien zehn Personen getötet und 60 weitere verwundet worden. In einem Bericht vom 29.02.24 wirft HRW der Türkei die Verantwortung für schweren Missbrauch und potentielle Kriegsverbrechen gegen die Bevölkerung in den durch türkische Truppen und mit ihnen assoziierte bewaffnete Milizen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien vor. In ihrem Bericht dokumentierte HRW primär durch Interviews mit Betroffenen zahlreiche Menschenrechtsverletzungen, u.a. Entführungen, Verschwindenlassen, willkürliche und unrechtmäßige Verhaftungen, sexuelle Gewalt und Folter in den Gebieten unter türkischer Besatzung. Durchgeführt wurden diese durch lokale Akteure, wie die Gruppierungen des durch die Türkei unterstützten Milizenbündnisses Syrische Nationalarmee (SNA), die Militärpolizei der sogenannten Syrischen Übergangsregierung (SIG) und türkische Truppen. Darüber hinaus seien Zwangsenteignungen, Plünderungen sowie das Versagen von Rechenschaftsmaßnahmen, die den Missbrauch eindämmen und Opfern Entschädigung gewähren sollen, verzeichnet. HRW beschreibt die Türkei als Besatzungsmacht und beschuldigt sie, als de facto-Regierung in diesen Gebieten ihren Verpflichtungen nach internationalem Recht nicht nachgekommen zu sein. Ein hochrangiges Mitglied des türkischen Außenministeriums wies die Vorwürfe zurück, da sie seiner Aussage nach die Realität vor Ort nicht wiederspiegeln würden. Bei einem türkischen Drohnenangriff in Nordostsyrien wurden Medienberichten zufolge am 28.02.24 drei Mitglieder der assyrisch-christlichen Miliz Sutoro in der Ortschaft al-Malikiyya getötet und zwei weitere verletzt. Ein Mitglied der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), in deren Territorium al-Malikiyya liegt, berichtete, dass Fahrzeuge der Miliz Ziel der Angriffe waren. Demnach sei nach den ersten Luftangriffen ein weiteres Fahrzeug, dass zur Bergung der Opfer erschien, ebenfalls aus der Luft beschossen worden. Der in London ansässigen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zufolge soll neben den drei getöteten Milizenmitgliedern auch eine Zivilperson getötet worden sein. Syrischen Staatsmedien zufolge erfolgten in der Nacht des 28.02.24 mehrere mutmaßlich israelische Luftangriffe auf Ziele in den Ausläufern der Hauptstadt Damaskus, die mehrheitlich durch das Luftabwehrsystem abgefangen wurden. Demnach sollen ausschließlich Materialschäden zu verzeichnen gewesen sein. SOHR hingegen berichtete von Verletzten. Bei weiteren israelischen Luftangriffen am 01.03.24 soll der iranischen Nachrichtenagentur IRNA zufolge ein Mitglied der iranischen Revolutionsgarde getötet worden sein, das als militärischer Berater für die syrische Regierung arbeitete. Demnach soll der Angriff auf ein Gebäude im westlichen Gouvernement Tartus erfolgt sein. Andere iranische Medien berichteten darüber hinaus von der Tötung zweier Hisbollah-Mitglieder. Syrische Sicherheitskräfte eröffneten das Feuer auf Demonstrierende in Suweida, Hauptstadt des gleichnamigen Gouvernements in Südsyrien, töteten einen Protestierenden und verwundeten einen weiteren. Die bereits seit August 2023 andauernden Proteste (vgl. BN v. 21.08.23) richteten sich gegen die sich verschlechternde ökonomische Lage im Land und adaptieren Skandierungen, die den Umsturz der syrischen Regierung forderten. Demonstrierende versuchten Medienberichten zufolge das Bürogebäude der Baath-Partei zu erstürmen. In der darauffolgenden Nacht soll es in der Stadt zu weiteren Unruhen gekommen sein.Syrische Sicherheitskräfte eröffneten das Feuer auf Demonstrierende in Suweida, Hauptstadt des gleichnamigen Gouvernements in Südsyrien, töteten einen Protestierenden und verwundeten einen weiteren. Die bereits seit August 2023 andauernden Proteste vergleiche BN v. 21.08.23) richteten sich gegen die sich verschlechternde ökonomische Lage im Land und adaptieren Skandierungen, die den Umsturz der syrischen Regierung forderten. Demonstrierende versuchten Medienberichten zufolge das Bürogebäude der Baath-Partei zu erstürmen. In der darauffolgenden Nacht soll es in der Stadt zu weiteren Unruhen gekommen sein. 26.02.2024: Bei mutmaßlich israelischen Luftangriffen auf Ziele in Syriens Hauptstadt wurden am 21.02.24 laut staatlichen Medien zwei Personen getötet. Demnach soll es sich bei den Getöteten um Zivilpersonen gehandelt haben. Unabhängige Berichte über die Identität der Personen wurden nicht bekannt. Von israelischen Behörden erfolgte kein Kommentar. Ein oppositionsnahes Medium veröffentlichte Zahlen des Syrischen Zivilschutzes, auch bekannt als Weißhelme, denen zufolge zwischen Jahresbeginn 2024 und dem 22.02.24 etwa 13 Drohnenangriffe durch das syrische Militär und den mit ihnen verbündeten iranischen Milizen und russischen Truppen auf Gebiete im Nordwesten ausgeübt worden sein sollen. Bei den Angriffen sollen demnach sieben Zivilpersonen verwundet worden sein. Die Weißhelme warfen der Regierung vor, durch gezielte Angriffe auf landwirtschaftlich genutzte Gegenden die syrische Bevölkerung von der Nutzung dieser Flächen abzuhalten und damit weiter zur Verschlechterung der humanitären Lage im Nordwesten beizutragen. Insgesamt seien die Weißhelme eigenen Angaben zufolge in diesem Jahr bis zum 18.02.24 zu mehr als 138 Einsätzen nach Angriffen durch Regierungstruppen und mit der Regierung assoziierte Milizen zu Hilfe gerufen worden. Hierbei seien zehn Personen getötet und 60 weitere verwundet worden. 04.03.2024: In einem Bericht vom 29.02.24 wirft HRW Türkei die Verantwortung für schweren Missbrauch und potentielle Kriegsverbrechen gegen die Bevölkerung in den durch türkische Truppen und mit ihnen assoziierte bewaffnete Milizen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien vor. In ihrem Bericht dokumentierte HRW primär durch Interviews mit Betroffenen zahlreiche Menschenrechtsverletzungen, u.a. Entführungen, Verschwindenlassen, willkürliche und unrechtmäßige Verhaftungen, sexuelle Gewalt und Folter in den Gebieten unter türkischer Besatzung. Durchgeführt wurden diese durch lokale Akteure, wie die Gruppierungen des durch die Türkei unterstützten Milizenbündnisses Syrische Nationalarmee (SNA), die Militärpolizei der sogenannten Syrischen Übergangsregierung (SIG) und türkische Truppen. Darüber hinaus seien Zwangsenteignungen, Plünderungen sowie das Versagen von Rechenschaftsmaßnahmen, die den Missbrauch eindämmen und Opfern Entschädigung gewähren sollen, verzeichnet. HRW beschreibt die Türkei als Besatzungsmacht und beschuldigt sie, als de facto-Regierung in diesen Gebieten ihren Verpflichtungen nach internationalem Recht nicht nachgekommen zu sein. Ein hochrangiges Mitglied des Außenministeriums wies die Vorwürfe zurück, da sie seiner Aussage nach die Realität vor Ort nicht wiederspiegeln würden. Bei einem türkischen Drohnenangriff in Nordostsyrien wurden Medienberichten zufolge am 28.02.24 drei Mitglieder der assyrisch-christlichen Miliz Sutoro in der Ortschaft al-Malikiyya getötet und zwei weitere verletzt. Ein Mitglied der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), in deren Territorium al-Malikiyya liegt, berichtete, dass Fahrzeuge der Miliz Ziel der Angriffe waren. Demnach sei nach den ersten Luftangriffen ein weiteres Fahrzeug, dass zur Bergung der Opfer erschien, ebenfalls aus der Luft beschossen worden. Der in London ansässigen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zufolge soll neben den drei getöteten Milizenmitgliedern auch eine Zivilperson getötet worden sein. Türkischen Staatsmedien zufolge soll bei einer Militäroperation des türkischen Geheimdienstes am 27.02.24 ein hochrangiges Mitglied der kurdischen Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) getötet worden sein, dem von staatlicher Seite die Planung von Angriffen auf türkische Truppen vorgeworfen wurde. Syrischen Staatsmedien zufolge erfolgten in der Nacht des 28.02.24 mehrere mutmaßlich israelische Luftangriffe auf Ziele in den Ausläufern der Hauptstadt Damaskus, die mehrheitlich durch das Luftabwehrsystem abgefangen wurden. Demnach sollen ausschließlich Materialschäden zu verzeichnen gewesen sein. SOHR hingegen berichtete von Verletzten. Bei weiteren israelischen Luftangriffen am 01.03.24 soll der iranischen Nachrichtenagentur IRNA zufolge ein Mitglied der iranischen Revolutionsgarde getötet worden sein, das als militärischer Berater für die syrische Regierung arbeitete. Demnach soll der Angriff auf ein Gebäude im westlichen Gouvernement Tartus erfolgt sein. Andere iranische Medien berichteten darüber hinaus von der Tötung zweier Hisbollah-Mitglieder. Syrische Sicherheitskräfte eröffneten das Feuer auf Demonstrierende in Suweida, Hauptstadt des gleichnamigen Gouvernements in Südsyrien, töteten einen Protestierenden und verwundeten einen weiteren. Die bereits seit August 2023 andauernden Proteste (vgl. BN v. 21.08.23) richteten sich gegen die sich verschlechternde ökonomische Lage im Land und adaptieren Skandierungen, die den Umsturz der syrischen Regierung forderten. Demonstrierende versuchten Medienberichten zufolge das Bürogebäude der Baath-Partei zu erstürmen. In der darauffolgenden Nacht soll es in der Stadt zu weiteren Unruhen gekommen sein.Syrische Sicherheitskräfte eröffneten das Feuer auf Demonstrierende in Suweida, Hauptstadt des gleichnamigen Gouvernements in Südsyrien, töteten einen Protestierenden und verwundeten einen weiteren. Die bereits seit August 2023 andauernden Proteste vergleiche BN v. 21.08.23) richteten sich gegen die sich verschlechternde ökonomische Lage im Land und adaptieren Skandierungen, die den Umsturz der syrischen Regierung forderten. Demonstrierende versuchten Medienberichten zufolge das Bürogebäude der Baath-Partei zu erstürmen. In der darauffolgenden Nacht soll es in der Stadt zu weiteren Unruhen gekommen sein. 18.03.2024: 13 Jahre nach Beginn des Konflikts in Syrien befindet sich das Gewaltniveau der UN-Untersuchungskommission für Syrien zufolge seit Oktober 2023 auf dem höchsten Stand seit dem Jahr
  22. Seit März 2011 wurden beinahe eine halbe Mio. Menschen getötet und die Hälfte der Bevölkerung vertrieben. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung, also etwa 12,9 Mio. Menschen, sind den UN zufolge von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Weitere 2,6 Mio. Menschen sind demnach von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht. Dreiviertel der Bevölkerung seien auf humanitäre Hilfe angewiesen, während die wirtschaftliche Lage für zahlreiche Syrerinnen und Syrer kaum Möglichkeiten der Lebenshaltung böte und Finanzierungen für zahlreiche Hilfsprogramme ausblieben. Bei einem Angriff des IS auf Trüffelsammlerinnen und -sammler wurden der in London ansässigen Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zufolge am 06.03.24 mindestens 34 Zivilpersonen getötet und Dutzende weitere verwundet. Weitere Dutzende sollen außerdem entführt worden sein. Der Angriff fand nahe der Ortschaft Kobajeb im Gouvernement Deir ez-Zor statt. Regierungsnahe Medien berichteten von 44 Toten. 7 Aufgrund der abgelegenen Lage, wo häufig große Gruppen nach Trüffeln suchen, wurden diese in der Vergangenheit bereits häufiger Ziel des IS. Neben den zahlreichen Tötungen wurden in der Vergangenheit auch Personen entführt, um für diese Lösegelder erpressen zu können. Bei einer Landminenexplosion im Gouvernement Raqqa, wurden Medienberichten zufolge am 16.03.24 mindestens 16 weitere Personen beim Sammeln von Trüffeln getötet. Darüber hinaus wurden bei einem türkischen Luftangriff auf Ziele in Nordsyrien Angaben des türkischen Verteidigungsministeriums zufolge am 08.03.24 sieben bewaffnete Personen getötet. Im Gouvernement Idlib folgten auf Bekanntwerden des Todes eines Mannes tagelange Proteste, die die Freilassung von Gefangenen und den Rücktritt des HTS-Anführers Abu Mohammed al-Jolani forderten. Der Getötete war Mitglied einer bewaffneten Miliz und soll mutmaßlich in einem Gefängnis der im Nordwesten dominanten Gruppierung Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) zu Tode gefoltert worden sein. Bei Protesten am 05.03.24 eröffneten Milizenangehörige das Feuer auf Protestierende. Zunächst gab es keine Berichte über Opfer. Am 06.03.24 ließen die lokalen, HTS-dominierten Behörden im Rahmen einer Generalamnestie 420 Gefangene frei. In den vergangenen Monaten verlor HTS aufgrund interner Konflikte, die in die Verhaftung zahlreicher hochrangiger und prominenter Mitglieder mündete, an Rückhalt. Den Inhaftierten wird vorgeworfen, Informationen an die US-Koalition weitergegeben zu haben, die im Verlauf der letzten Jahre zur Tötung zahlreicher al-Qaida-Kommandeure führten. Am 07.03.24 erfolgte die Freilassung eines hochrangigen Mitglieds, der lange Zeit als al-Jolanis Stellvertreter galt, Maysar al-Jubouri, auch bekannt als Abu Maria al-Qahtani. Dennoch dauern die Proteste an. Eigenen Angaben zufolge griff das russische Militär am 05.03.24 zwei Stützpunkte bewaffneter Gruppierungen um Gouvernement Idlib aus der Luft an. Ca. 20 Milizenangehörige sollen demnach bei den Angriffen getötet worden sein.21 1.5.
  23. Politische Lage: Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.08.2016). Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.05.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70% des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime – unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.03.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 02.02.2024). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.08.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 02.02.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hisbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 09.03.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 02.02.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.03.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.01.2023). Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 02.02.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.03.2023; vgl. AA 29.03.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 02.02.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.05.2023; vgl. IPS 20.05.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.01.2024). Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 02.02.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.03.2023; vergleiche AA 29.03.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 02.02.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.05.2023; vergleiche IPS 20.05.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.01.2024). Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 02.02.2024). Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.03.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 06.06.2023; vgl. SOHR 07.05.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.05.2023; vgl. Wilson 06.06.2023, SOHR 07.05.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.05.2023). Am 03.07.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 02.02.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (AA 02.02.2024). Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 07.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 02.02.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 02.02.2024). Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.03.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 06.06.2023; vergleiche SOHR 07.05.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.05.2023; vergleiche Wilson 06.06.2023, SOHR 07.05.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.05.2023). Am 03.07.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 02.02.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (AA 02.02.2024). Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 07.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 02.02.2024). 1.5.
  24. Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien: 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine ’zweite Front’ in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba’ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, ’Ain al-’Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für „Westen“ (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.07.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.03.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 04.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des „Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien“ (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 04.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 06.09.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.06.2022). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet ’belohnt’ zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 04.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.03.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 01.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.05.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.01.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AA 24.06.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 02.02.2024). Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die „autonome Verwaltung“ basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.04.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 09.03.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.04.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.01.2023; vgl. SD 22.07.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 09.03.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.03.2023). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 01.10.2021). Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an (FH 09.03.2023). Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 01.10.2021).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die „autonome Verwaltung“ basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.04.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 09.03.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.04.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.01.2023; vergleiche SD 22.07.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 09.03.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.03.2023). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 01.10.2021). Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an (FH 09.03.2023). Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 01.10.2021). 1.5.
  25. Sicherheitslage: Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 02.02.2024). United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind (UNGeo 01.07.2023): Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen: Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 06.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 02.02.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.01.2024). Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.03.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 07.03.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im
  26. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 03.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.01.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 04.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vgl. AA 02.02.2024). Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.03.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 07.03.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im
  27. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 03.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.01.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 04.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vergleiche AA 02.02.2024). Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der Volksverteidigungseinheiten (YPG) als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021). Der Think Tank Newslines Institute for Strategy and Policy sieht auf der folgenden Karte (Quelle: Newlines 07.03.2013) besonders die Gebiete von Tal Rifa’at, Manbij und Kobanê als potenzielle Ziele einer türkischen Offensive. Auf der Karte sind auch die Strecken und Gebiete mit einer Präsenz von Regime und pro-Regime-Kräften im Selbstverwaltungsgebiet ersichtlich, die sich vor allem entlang der Frontlinien zu den pro-türkischen Rebellengebieten und entlang der türkisch-syrischen Grenze entlangziehen. In Tal Rifa’at und an manchen Grenzabschnitten sind sie nicht präsent: Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 01.10.2021; vgl. AA 29.11.2021; JsF 09.09.2022). Am 04.09.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 09.09.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 02.02.2024).Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 01.10.2021; vergleiche AA 29.11.2021; JsF 09.09.2022). Am 04.09.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 09.09.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 02.02.2024). SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.02.2022), und die Region gilt als „Hauptschauplatz für den Aufstand des IS“ (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022).SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.02.2022), und die Region gilt als „Hauptschauplatz für den Aufstand des IS“ (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Die kurdischen YPG stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation IS in Syrien vorgehen (AA 29.11.2021). In Reaktion auf die Reorganisation der Truppen zur Verstärkung der Front gegen die Türkei stellten die SDF vorübergehend ihre Operationen und andere Sicherheitsmaßnahmen gegen den Islamischen Staat ein. Dies weckte Befürchtungen bezüglich einer Stärkung des IS in Nordost-Syrien (Newlines 07.03.2023). Die SDF hatten mit Unterstützung US-amerikanischer Koalitionskräfte allein seit Ende 2021 mehrere Sicherheitsoperationen durchgeführt, in denen nach eigenen Angaben Hunderte mutmaßliche IS-Angehörige verhaftet und einzelne Führungskader getötet wurden (AA 2.02.2024). Der IS führt weiterhin militärische Operationen in der AANES durch. Die SDF reagieren auf die Angriffe mit routinemäßigen Sicherheitskampagnen, unterstützt durch die Internationale Koalition. Bisher konnten diese die Aktivitäten des IS und seiner affiliierten Zellen nicht einschränken. SOHR dokumentierte von Anfang 2023 bis September 2023 121 Operationen durch den IS, wie bewaffnete Angriffe und Explosionen, in den Gebieten der AANES. Dabei kamen 78 Personen zu Tode, darunter 17 ZivilistInnen und 56 Mitglieder der SDF (SOHR 24.09.2023). Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.03.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.01.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (AJ 26.01.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.01.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.01.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.01.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.01.2022; vgl. NYT 25.01.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.02.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 08.02.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 2023 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.01.2023).Der IS führt weiterhin militärische Operationen in der AANES durch. Die SDF reagieren auf die Angriffe mit routinemäßigen Sicherheitskampagnen, unterstützt durch die Internationale Koalition. Bisher konnten diese die Aktivitäten des IS und seiner affiliierten Zellen nicht einschränken. SOHR dokumentierte von Anfang 2023 bis September 2023 121 Operationen durch den IS, wie bewaffnete Angriffe und Explosionen, in den Gebieten der AANES. Dabei kamen 78 Personen zu Tode, darunter 17 ZivilistInnen und 56 Mitglieder der SDF (SOHR 24.09.2023). Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.03.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.01.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (AJ 26.01.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.01.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.01.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.01.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.01.2022; vergleiche NYT 25.01.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.02.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 08.02.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 2023 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.01.2023). Während vorhergehende IS-Angriffe von kurdischen Quellen als unkoordiniert eingestuft wurden, erfolgte die Aktion in Hassakah durch drei bestens koordinierte IS-Zellen. Die Tendenz geht demnach Richtung seltenerer, aber größerer und komplexerer Angriffe, während dezentralisierte Zellen häufige, kleinere Attacken durchführen. Der IS nutzt dabei besonders die große Not der in Lagern lebenden Binnenvertriebenen im Nordosten Syriens aus, z. B. durch die Bezahlung kleiner Beträge für Unterstützungsdienste. Der IS ermordete auch einige Personen, welche mit der Lokalverwaltung zusammenarbeiteten (TWP 24.02.2022). Das Ausüben von koordinierten und ausgeklügelten Anschlägen in Syrien und im Irak wird von einem Vertreter einer US-basierten Forschungsorganisation als Indiz dafür gesehen, dass die vermeintlich verstreuten Schläferzellen des IS wieder zu einer ernsthaften Bedrohung werden (NYT 25.01.2022). Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert. Am 28.09.2022 gaben die SDF bekannt, dass sie eines der größten Waffenverstecke des IS seit Anfang 2019 erobert haben. Sowohl die Größe des Fundes als auch sein Standort sind ein Beleg für die wachsende Bedrohung, die der IS im Nordosten Syriens darstellt (TWI 12.10.2022). Bei einem weiteren koordinierten Angriff des IS auf das Quartier der kurdischen de facto-Polizeikräfte (ISF/Asayish) sowie auf ein nahegelegenes Gefängnis für IS-Insassen in Raqqa Stadt kamen am 26.12.2022 nach kurdischen Angaben sechs Sicherheitskräfte und ein Angreifer ums Leben (AA 29.03.2023). Laut dem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juli 2022 sind einige der Mitgliedstaaten der Meinung, dass der IS seine Ausbildungsaktivitäten, die zuvor eingeschränkt worden waren, insbesondere in der Wüste Badiya wieder aufgenommen habe (EUAA 9.2022). Im Jahr 2023 haben die Aktivitäten von Schläferzellen des IS vor allem in der östlichen Wüste zugenommen (CFR 13.02.2024). Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davonin al-Hol (ÖB Damaskus 01.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 07.11.2022b), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 01.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.02.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden (MSF 07.11.2022b). 65 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder, 52 Prozent davon im Alter von unter zwölf Jahren (MSF 19.02.2024), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 05.05.2022; vgl. MSF 07.11.2022a). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 06.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 03.12.2022). Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davonin al-Hol (ÖB Damaskus 01.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 07.11.2022b), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 01.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.02.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden (MSF 07.11.2022b). 65 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder, 52 Prozent davon im Alter von unter zwölf Jahren (MSF 19.02.2024), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 05.05.2022; vergleiche MSF 07.11.2022a). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 06.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 03.12.2022). Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.02.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.03.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.01.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.06.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.08.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.05.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.08.2021; vgl. AM 30.05.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.03.2022).Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.02.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.03.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.01.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.06.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.08.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.05.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.08.2021; vergleiche AM 30.05.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.03.2022). Im August 2023 brachen gewaltsame Konflikte zwischen den kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen in Deir ez-Zor aus (AJ 30.08.2023), in dessen Verlauf es den Aufständischen gelungen war, zeitweise die Kontrolle über Ortschaften entlang des Euphrat zu erlangen. UNOCHA dokumentierte 96 Todesfälle und über 100 Verwundete infolge der Kampfhandlungen, schätzungsweise 6.500 Familien seien durch die Gewalt vertrieben worden. Nach Rückerlangung der Gebietskontrolle durch die SDF kam es auch in den folgenden Wochen zu sporadischen Attentaten auf SDF sowie zu vereinzelten Kampfhandlungen mit Stammeskräften (AA 02.02.2024). 1.5.
  28. Wehr- und Reservedienst bei den syrischen Streitkräften: Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art 4 lit b gilt dies vom
  29. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.05.2007).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  30. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.05.2007). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022). Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sollen Männer auch unabhängig ihres Gesundheitszustandes eingezogen und in der Verwaltung eingesetzt worden sein (NMFA 8.2023). Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022). Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 02.02.2024). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 02.02.2024; vgl. ICWA 24.05.2022).Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 02.02.2024). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 02.02.2024; vergleiche ICWA 24.05.2022). Die Umsetzung der Wehrpflicht: Jeder Mann ist verpflichtet, sich in dem Jahr, in dem er 18 Jahre alt wird, sein Wehrdienstbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen (Syrisches Verteidigungsministerium, ohne Datum). Die Behörden geben regelmäßig öffentlich das Geburtsjahr und den Geburtsmonat der Männer bekannt, die sich bei der Rekrutierungsabteilung zu melden haben. Die Fristen bis zu der sich Männer zu melden haben, werden auf der Homepage des Verteidigungsministeriums, im Büro des örtlichen Bürgermeisters sowie im offiziellen staatlichen Fernsehen veröffentlicht. Die einberufene Person muss sich an die militärische Rekrutierungsabteilung der Stadt wenden, in der sie lebt (DIS, Juli 2023, S.5). Leidet eine Person an einer Krankheit, die nach Einschätzung der Rekrutierungsabteilung ein Hindernis für den Wehrdienst darstellt, ist sie entweder von der Wehrpflicht befreit oder wird für administrative Tätigkeiten eingeteilt (DIS, Juli 2023, S.8). Wenn eine Person als tauglich eingestuft wird, wird der Person mitgeteilt, wann sie sich zum Zweck der militärischen Ausbildung bei einem Ausbildungszentrum zu melden hat (DIS, Juli 2023, S.5-6). Beim Antritt des Militärdienstes muss der Wehrpflichtige seinen Personalausweis bei der Rekrutierungsabteilung abgeben, den er nach Ableistung des Militärdienstes zurückerhält. Im Gegenzug erhält er einen Militärausweis (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S.54-55). Laut einer von ACCORD erhaltenen informellen Auskunft, die ein syrischer Forscher von einer Person, die in einem Rekrutierungszentrum in Damaskus tätig ist, erhalten hat, kann ein Rekrut seinen Militärausweis nicht behalten und muss ihn zurückgeben, wenn er offiziell entlassen wird. Eine Nichtbeachtung hat schwerwiegende Folgen. Beispielsweise droht einem entlassenen Soldaten, der seinen Militärausweis verloren hat, ein Verhör und möglicherweise 15 Tage Gefängnis (ACCORD, 20.04.2022). Reisepässe müssen nicht abgegeben werden. Ohne eine offizielle Ausreisegenehmigung des Rekrutierungsamtes dürfen Wehrpflichtige jedoch während ihres Wehrdienstes nicht ins Ausland reisen (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S.55). Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Sollte ein junger Mann es verabsäumen, innerhalb der gesetzten Fristen bei der Rekrutierungsabteilung oder in weiterer Folge beim Ausbildungszentrum zu erscheinen, wird sein Name in einer nationalen Datenbank von Männern, die für den Militärdienst gesucht werden, registriert und der Mann wird als Wehrdienstverweigerer betrachtet. Manchmal werden junge Männer vom Bürgermeister oder der Militärpolizei benachrichtigt, dass sie zum Militärdienst einberufen sind, bevor sie auf die Liste der Wehrdienstverweigerer kommen (DIS, Juli 2023, S. 6-7). Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte erklärt in einer E-Mail-Auskunft vom November 2023, dass es auf der Webseite des syrischen Verteidigungsministeriums eine öffentlich zugängliche Datenbank der Wehrpflichtigen gibt. Laut dem Experten werden die Listen der Wehrpflichtigen und Reservisten regelmäßig aktualisiert. Wenn eine Person ihren Namen nicht auf der Webseite finden kann, bedeute dies, dass sie nicht zum Militärdienst einberufen wurde. Das Fehlen des Namens einer Person auf der Website mache es laut dem Experten unwahrscheinlich, dass sie auf anderen Listen für den Militärdienst in Betracht gezogen wird (Syrienexperte, 21.11.2023). Im Gegensatz dazu erklärt Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, in einem Online-Meeting mit ACCORD im November 2023, dass man sich nicht auf die Online-Liste verlassen könne, weil nicht alle Angaben zu syrischen Staatsbürgern online zu finden seien. Er kennt Beispiele von Familien, die Briefe erhalten haben, dass ihr Sohn zum Reservedienst einberufen wurde, obwohl der Name des Sohnes nicht auf der Online-Liste aufscheint. Wenn ein Name nicht in der Datenbank gefunden werden kann, bedeute das laut Al-Mustafa nicht automatisch, dass die syrische Regierung die Person nicht für den Militärdienst sucht (Al-Mustafa, 21.11.2023). Es gibt, dem Auswärtigen Amt zufolge, zahlreiche glaubhafte Berichte, laut denen wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert werden (AA 02.02.2024). Die Fahndungsliste der Wehrdienstverweigerer wird in der Regel an Kontrollpunkten (Checkpoints) und in Ämtern der öffentlichen Verwaltung verteilt. Wenn ein Wehrdienstverweigerer Kontrollpunkte passiert oder einen Behördengang tätigt, wird er festgenommen und direkt zur militärischen Ausbildung geschickt (DIS, Juli 2023, S.7). In den Gebieten unter Regierungskontrolle gibt es eine Vielzahl an Kontrollpunkten (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S.16). Checkpoints werden sowohl von Regimesicherheitskräften sowie lokalen und ausländischen Milizen unterhalten (USDOS 20.03.2023). In den Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen Syriens gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der syrischen Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig ungeregelte Kontrollen durchführen. Dabei kann es auch zu Forderungen nach Geldzahlungen oder willkürlichen Festnahmen kommen (AA 15.05.2023). Auch können Passierende gewaltsam für den Militärdienst eingezogen werden (NFMA 5.2022). Ein syrischer Wissenschaftler erklärt gegenüber European Union Agency for Asylum (EUAA), dass es sich bei den meisten Kontrollpunkten in Damaskus um mobile Checkpoints handelt, die hauptsächlich von der Militärpolizei besetzt und häufig in Gebieten positioniert sind, wo sich viele junge Männer aufhalten (EUAA, August 2022, S.19). Rekrutierungen finden außerdem an Universitäten und Krankenhäusern statt. Auch an Grenzübergängen werden Wehrpflichtige eingezogen. In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten, wie der Provinz Rif Dimashq, sendet die Armee Listen mit zur Wehrpflicht gesuchten Personen an die Polizei in der Region. Diese Listen werden dann bei staatlichen Institutionen ausgehängt und den Beamten an Kontrollpunkten übermittelt (DIS, Mai 2020, S.11). Viele Männer, die in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten leben, wurden als Teil von Versöhnungsvereinbarungen rekrutiert. Als Teil der Vereinbarungen sollte es eine sechsmonatige Schonfrist geben. Die Regierung habe sich jedoch wiederholt nicht an die Frist gehalten und Männer verhaftet und rekrutiert, bevor die sechs Monate abgelaufen waren (DIS, Mai 2020, S. 13). Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.03.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022). Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vergleiche AA 29.03.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022). Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der Syrisch-Arabischen Armee (SAA). Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Bedarf an Arbeitskräften in der Syrisch-Arabischen Armee (SAA) ist heute geringer als früher, da die Frontlinien seit 2020 weitgehend eingefroren sind. Dennoch rekrutiert die SAA weiterhin Männer zwischen 18 und 42 Jahren für den Militärdienst, auch für den Reservedienst. Wehrdienstverweigerer werden vor allem an Kontrollpunkten und bei Kontakt mit den Behörden rekrutiert (DIS 1.2024). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 02.02.2024). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (USDOS 20.03.2023). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. ICG 09.05.2022, EB 06.03.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Hausdurchsuchungen finden dabei v.a. eher in urbanen Gebieten statt, wo die SAA stärkere Kontrolle hat, als in ruralen Gebieten (DIS 1.2024). Mehrere Quellen berichteten im Jahr 2023 wieder vermehrt, dass Wehr- und Reservedienstpflichtige aus ehemaligen Oppositionsgebieten von der syrischen Regierung zur Wehrpflicht herangezogen wurden, um mehr Kontrolle über diese Gebiete zu erlangen bzw. um potenzielle Oppositionskämpfer aus diesen Gebieten abzuziehen (NMFA 8.2023; vgl. DIS 7.2023). Eine Quelle des Danish Immigration Service geht davon aus, dass Hausdurchsuchungen oft weniger die Rekrutierung als vielmehr eine Erpressung zum Ziel haben (DIS 1.2024).Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (USDOS 20.03.2023). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche ICG 09.05.2022, EB 06.03.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Hausdurchsuchungen finden dabei v.a. eher in urbanen Gebieten statt, wo die SAA stärkere Kontrolle hat, als in ruralen Gebieten (DIS 1.2024). Mehrere Quellen berichteten im Jahr 2023 wieder vermehrt, dass Wehr- und Reservedienstpflichtige aus ehemaligen Oppositionsgebieten von der syrischen Regierung zur Wehrpflicht herangezogen wurden, um mehr Kontrolle über diese Gebiete zu erlangen bzw. um potenzielle Oppositionskämpfer aus diesen Gebieten abzuziehen (NMFA 8.2023; vergleiche DIS 7.2023). Eine Quelle des Danish Immigration Service geht davon aus, dass Hausdurchsuchungen oft weniger die Rekrutierung als vielmehr eine Erpressung zum Ziel haben (DIS 1.2024). Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara'as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind (ETANA 04.04.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 02.02.2024). Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vgl. EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.03.2023). Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vergleiche EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.03.2023). Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben (AA 02.02.2024). Einsatz von Rekruten im Kampf: Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden (BMLV 12.10.2022), wie in der Badia-Wüste, wo es noch zu Konfrontationen mit dem IS kommt (DIS 7.2023). Alle Eingezogenen können laut EUAA (European Union Agency for Asylum) unter Berufung auf einen Herkunftsländerbericht vom April 2021 potenziell an die Front abkommandiert werden (EUAA 2.2023; vgl. DIS 7.2023). Ihr Einsatz hängt laut EUAA vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab (EUAA 2.2023). Andere Quellen hingegen geben an, dass die militärische Qualifikation oder die Kampferfahrung keine Rolle spielt, beim Einsatz von Wehrpflichtigen an der Front (DIS 7.2023). Eingezogene Männer aus „versöhnten“ Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EUAA 2.2023; vgl. NMFA 8.2023). [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus den Berichten nicht hervor.]Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden (BMLV 12.10.2022), wie in der Badia-Wüste, wo es noch zu Konfrontationen mit dem IS kommt (DIS 7.2023). Alle Eingezogenen können laut EUAA (European Union Agency for Asylum) unter Berufung auf einen Herkunftsländerbericht vom April 2021 potenziell an die Front abkommandiert werden (EUAA 2.2023; vergleiche DIS 7.2023). Ihr Einsatz hängt laut EUAA vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab (EUAA 2.2023). Andere Quellen hingegen geben an, dass die militärische Qualifikation oder die Kampferfahrung keine Rolle spielt, beim Einsatz von Wehrpflichtigen an der Front (DIS 7.2023). Eingezogene Männer aus „versöhnten“ Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EUAA 2.2023; vergleiche NMFA 8.2023). [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus den Berichten nicht hervor.] Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten Personen zum Militärdienst einzuziehen: Das Gebiet an der türkischen Grenze in der Provinz al-Hasaka (östlich von Ras Al-Ain) steht unter der Kontrolle der SDF. Es gibt ein paar syrische Militärposten, doch diese sind isoliert und symbolischer Natur. Die syrische Armee kann in dieser Gegend nichts unternehmen (E-Mail Fabrice Balanche, Professor und Forschungsdirektor an der Universität Lyon, an ACCORD vom 23.08.2023). Die syrischen Behörden können im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen (DIS 6.2022). Die syrische Regierung rekrutiert keine Wehrpflichtigen in von der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES) kontrollierten Gebieten (DIS, Juni 2022, S. 1). Obige Feststellung ist auf die allgemeine Realität in Nordostsyrien zurückzuführen: Die Regierung ist in kleinen Teilen der Stadt Qamischli und in zahlreichen Dörfern südlich der Stadt sowie in kleinen Teilen der Stadt al-Hasaka stark vertreten. Außerhalb dieser Gebiete ist die Kontrolle der Regierung locker und umstritten. Die Regierung ist daher nicht in der Lage, die Wehrpflicht durchzusetzen oder Oppositionelle zu verhaften. Die Gebiete in und um Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat und an der türkischen Grenze zeichnen sich zwar durch Präsenz einiger Regierungstruppen aus, die SDF (Syrian Democratic Forces) sind jedoch nach wie vor der Hauptakteur in der Region. Die SDF hat der Regierung lediglich erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mö

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