RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2024 GeschäftszahlW102 2265402-1 Spruch, W102 2265402-1/45E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und die Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER und Dr. Matthias W. NEUBAUER als Beisitzende über die Beschwerden von 1. Umweltorganisation „ XXXX “, XXXX , XXXX ,1. Umweltorganisation „ römisch 40 “, römisch 40 , römisch 40 , 2. Bürgerinitiative „ XXXX 2. Bürgerinitiative „ römisch 40 3. XXXX 3. römisch 40 alle vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH, Rechtsanwälte in 1180 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 08.11.2022, WST1-UG-17/038-2022, betreffend die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, des Vorhabens Bodenaushub- und Baurestmassendeponie „ XXXX “, bestehend aus einem Bodenaushubdeponiekompartiment und einem Baurestmassendeponiekompartiment auf den Grundstücken Nrn. XXXX , alle Katastralgemeinde XXXX , der XXXX , vertreten durch Dr. Andrew P. SCHEICHL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 08.11.2022, WST1-UG-17/038-2022, betreffend die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, des Vorhabens Bodenaushub- und Baurestmassendeponie „ römisch 40 “, bestehend aus einem Bodenaushubdeponiekompartiment und einem Baurestmassendeponiekompartiment auf den Grundstücken Nrn. römisch 40 , alle Katastralgemeinde römisch 40 , der römisch 40 , vertreten durch Dr. Andrew P. SCHEICHL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Die beantragte Genehmigung wird nach Maßgabe des im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Rekultivierungsplans F02 vom 01/2024 samt textlicher Maßnahmenbeschreibung erteilt. Das Vorhaben ist entsprechend den geänderten Projektunterlagen (Projektänderung vom 02.02.2024, verfasst von XXXX zu rekultivieren. Diese von der Projektwerberin während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen bilden einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses.römisch eins. Die beantragte Genehmigung wird nach Maßgabe des im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Rekultivierungsplans F02 vom 01 aus 2024, samt textlicher Maßnahmenbeschreibung erteilt. Das Vorhaben ist entsprechend den geänderten Projektunterlagen (Projektänderung vom 02.02.2024, verfasst von römisch 40 zu rekultivieren. Diese von der Projektwerberin während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen bilden einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses. II. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 11.11.2020 brachte die XXXX (im Folgenden: Projektwerberin), vertreten durch Dr. Andrew P. SCHEICHL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, bei der Niederösterreichischen Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) für das Vorhaben Bodenaushub- und Baurestmassendeponie „ XXXX “ ein. Mit Schreiben vom 11.11.2020 brachte die römisch 40 (im Folgenden: Projektwerberin), vertreten durch Dr. Andrew P. SCHEICHL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, bei der Niederösterreichischen Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) für das Vorhaben Bodenaushub- und Baurestmassendeponie „ römisch 40 “ ein. Nach öffentlicher Auflage der Vorhabensunterlagen gemäß § 44a AVG und §§ 9 und 9a UVP-G 2000 mit der Möglichkeit, zum Vorhaben Stellung zu nehmen, der Erstellung von Teilgutachten durch damit beauftragte Sachverständige und einer zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen wurde am 13. und 14.06.2022 von der Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.Nach öffentlicher Auflage der Vorhabensunterlagen gemäß Paragraph 44 a, AVG und Paragraphen 9 und 9 a UVP-G 2000 mit der Möglichkeit, zum Vorhaben Stellung zu nehmen, der Erstellung von Teilgutachten durch damit beauftragte Sachverständige und einer zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen wurde am 13. und 14.06.2022 von der Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Mit Edikt, das am 16.11.2022 veröffentlicht wurde, erfolgte die Erlassung des mit 08.11.2022 datierten Bescheides der belangten Behörde, mit dem die Genehmigung für Errichtung und Betrieb des Vorhabens erteilt wurde (im Folgenden: angefochtener Bescheid). Gegen diesen Bescheid wurden rechtzeitig gleichlautende Beschwerden der im Spruch angeführten Beschwerdeführer eingebracht, in denen geltend gemacht wurde: Raumordnung und Landschaftsbild: ● Durch das Vorhaben werde das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. ● Die belangte Behörde habe das Vorbringen, insbesondere die vorgelegte fachliche Stellungnahme, nicht ausreichend berücksichtigt. ● Der 300 m-Abstand zur Ortsgrenze werde nicht eingehalten. ● Die relevanten Grundstücke würden die entsprechende Widmung für das Vorhaben größtenteils noch nicht aufweisen. Geologie: ● Geologische Absenkbewegungen im Deponiebereich seien nicht behandelt worden. ● Es sei Aufgabe der Behörde, vor Genehmigung sicherzustellen, dass der Untergrund langfristig stabil bleibe. ● Die Deponieverordnung sehe eine Grundwasserbeweissicherung vor. Der angeführte Rekultivierungsplan 201.10 fehle im Projektantrag. ● Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen auseinandergesetzt. Natura 2000: ● Der Lebensraum diverser Tierarten, insbesondere des Triels, des Brachpiepers, des Rebhuhns, des Hamsters und der Wechselkröte werde massiv bedroht und beeinträchtigt. ● Das Vorhaben liege im Natura 2000-Gebiet (Europaschutzgebiet, Vogelschutzgebiet XXXX und XXXX ). Das Vorhaben widerspreche wesentlichen Erhaltungszielen, es seien zwangsläufig Beeinträchtigungen des Lebensraums von Triel und Brachpieper gegeben. Das Vorhaben liege im Natura 2000-Gebiet (Europaschutzgebiet, Vogelschutzgebiet römisch 40 und römisch 40 ). Das Vorhaben widerspreche wesentlichen Erhaltungszielen, es seien zwangsläufig Beeinträchtigungen des Lebensraums von Triel und Brachpieper gegeben. ● Der 43 m Mast (68 Tb+10) der 110 kV-Leitung der XXXX werde versetzt, um 13 m erhöht und eingeschüttet, sodass noch 36 m sichtbar seien. Die Veränderung erhöhe das Kollisionsrisiko für (Greif)vögel. Durch die Marker könnten Kollisionen nicht zur Gänze ausgeschlossen werden. Der 43 m Mast (68 Tb+10) der 110 kV-Leitung der römisch 40 werde versetzt, um 13 m erhöht und eingeschüttet, sodass noch 36 m sichtbar seien. Die Veränderung erhöhe das Kollisionsrisiko für (Greif)vögel. Durch die Marker könnten Kollisionen nicht zur Gänze ausgeschlossen werden. ● Die kumulativen Auswirkungen seien unzureichend geprüft worden. ● Das Gutachten sei mangelhaft. ● Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen, insbesondere der vorgelegten fachlichen Stellungnahme, auseinandergesetzt. Lärm: ● Das Vorhaben führe durch die verkehrliche Belastung zu einer erheblichen Beeinträchtigung für die Gemeinde XXXX , insbesondere für das Naherholungsgebiet und die direkten Nachbarn. Das Vorhaben führe durch die verkehrliche Belastung zu einer erheblichen Beeinträchtigung für die Gemeinde römisch 40 , insbesondere für das Naherholungsgebiet und die direkten Nachbarn. ● Die Erhebung des Ist-Zustandes sei nicht entsprechend der rechtlichen Forderungen und einschlägigen Regelwerke erfolgt. ● Es komme zu einer unzumutbaren Erhöhung des Dauerschallpegels. Abfallwirtschaft: ● Die Abfallschlüsselnummern würden nicht übereinstimmen. ● Die Recycling-Baustoffverordnung sei nicht im technischen Bericht angeführt und daher davon auszugehen, dass sie nicht berücksichtigt worden sei. ● Die Errichtung des Planums liege im Grundwasserschwankungsbereich. ● Die beantragte Deponie sei, weil der Grenzwert für Sulfat im Eluat festgelegt werde, eine Interabfalldeponie. ● Im Bescheid fehle unter Punkt 1.2 bei SN 31411 Sp 29 Aushubmaterial Punkt 3 der Abfallverzeichnisverordnung 2020. ● Die im Bescheid aufscheinende Abfallschlüsselnummer SN 91502 Bankettschälgut von Straßen scheine nicht im Gutachten auf und sei nicht für eine Bodenaushubdeponie vorgesehen. ● In einem Natura 2000 Gebiet sollten nur Bodenanschüttungen in der Qualität des bestehenden Umgebungsbodens erfolgen. ● Es seien Schlüsselnummern aufgelistet, die Probleme durch Verwehung bereiten könnten. Eine Auflage fehle. ● Es sei fragwürdig, ob die geplante Befeuchtung eine Staubemission verhindere. Die Windverfrachtung der Deponiefläche bleibe hierbei noch außer Betracht. Es wurden die Anträge gestellt, ● eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ● den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufzuheben, ● in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die UVP-rechtliche Genehmigung versagt werde. Mit Schreiben vom 09.01.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Beschwerdemitteilung vom 24.01.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme an die Parteien des Verfahrens. Mit Schriftsatz vom 07.02.2023 nahm die Projektwerberin Stellung zu der übermittelten Beschwerde. Mit Beschluss vom 21.02.2023 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht nichtamtliche Sachverständige aus den Bereichen Naturschutz und Ornithologie sowie Landschaftsbild und Raumordnung mit der Erstellung von Gutachten zu den Beschwerdevorbringen, soweit diese dem Gericht rechtlich relevant erschienen. Am 28.04.2023 langte das Gutachten für den Fachbereich Landschaftsbild und Raumordnung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Ladung vom 04.05.2023 wurde eine mündliche Verhandlung für den 07.08.2023 sowie 30.08.2023 (Reservetag) anberaumt und den Parteien das Gutachten zum Fachbereich Landschaftsbild und Raumordnung übermittelt. Mit Schriftsatz vom 31.07.2023 nahmen die Beschwerdeführer, alle vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH, Rechtsanwälte in 1180 Wien, Stellung zum vorgesehen Verhandlungsprogramm. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2023 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht krankheitsbedingt abberaumt. Mit Schriftsatz vom 04.08.2023 nahmen die Beschwerdeführer Stellung zum Fachbereich Landschaftsbild und Raumordnung. Mit Ladung vom 22.08.2023 wurde eine mündliche Verhandlung für den 16.10.2023 sowie 17.10.2023 (Reservetag) anberaumt. Mit Schriftsatz vom 26.09.2023 verwiesen die Beschwerdeführer auf ihre Stellungnahme vom 04.08.2023 hinsichtlich des Fachbereichs Landschaftsbild und Raumordnung und legten dahingehend eine fachliche Stellungnahme von XXXX vom 26.09.2023 vor. Mit Schriftsatz vom 26.09.2023 verwiesen die Beschwerdeführer auf ihre Stellungnahme vom 04.08.2023 hinsichtlich des Fachbereichs Landschaftsbild und Raumordnung und legten dahingehend eine fachliche Stellungnahme von römisch 40 vom 26.09.2023 vor. Mit Parteiengehör vom 02.10.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 26.09.2023 sowie die fachliche Stellungnahme von XXXX vom 26.09.2023 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme.Mit Parteiengehör vom 02.10.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 26.09.2023 sowie die fachliche Stellungnahme von römisch 40 vom 26.09.2023 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme. Am 06.11.2023 langte das Gutachten zum Fachbereich für Naturschutz und Ornithologie des gerichtlich bestellten nichtamtlichen Sachverständigen am Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde den Verfahrensparteien mit Ladung vom 06.11.2023 übermittelt. Mit Schreiben vom 12.12.2023 wurde die für 13.12.2023 anberaumte Verhandlung auf Antrag der Beschwerdeführer vom 11.12.2023 krankheitsbedingt abberaumt und auf 22.01.2024 verlegt. Mit Schriftsatz vom 13.12.2023 nahmen die Beschwerdeführer Stellung zum Gutachten zum Fachbereich Naturschutz und Ornithologie vom 06.11.2023 und legten eine fachliche Stellungnahme von XXXX vom 08.12.2023 vor.Mit Schriftsatz vom 13.12.2023 nahmen die Beschwerdeführer Stellung zum Gutachten zum Fachbereich Naturschutz und Ornithologie vom 06.11.2023 und legten eine fachliche Stellungnahme von römisch 40 vom 08.12.2023 vor. Mit Parteiengehör vom 14.12.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 13.12.2023 sowie die fachliche Stellungnahme von XXXX vom 08.12.2023 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme an die Projektwerberin und die belangte Behörde. Mit Parteiengehör vom 14.12.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 13.12.2023 sowie die fachliche Stellungnahme von römisch 40 vom 08.12.2023 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme an die Projektwerberin und die belangte Behörde. Die für 22.01.2024 anberaumte Verhandlung wurde krankheitsbedingt abberaumt und auf 16.02.2024 verlegt. Mit Schriftsatz vom 02.02.2024 nahm die Projektwerberin Stellung zum Gutachten zum Fachbereich Naturschutz und Ornithologie vom 06.11.2023 und legte aufgrund des Gutachtens einen neu erstellten Rekultivierungsplan samt textlicher Maßnahmenbeschreibung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Vorhaben Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Errichtung einer Bodenaushub- und Baurestmassendeponie auf den Grundstücken Nrn. XXXX bis XXXX , XXXX sowie XXXX der Katastralgemeinde XXXX , welche innerhalb von 20 Jahren schrittweise verfüllt und rekultiviert werden soll. Die Deponie liegt ca. 1,5 km südöstlich des Ortszentrums von XXXX . Die Gesamtfläche des Vorhabens umfasst ca. 13,25 ha und ein Verfüllvolumen von ca. 1.513.000 m³, welches sich in 193.000 m³ Bodenaushub und 1.320.000 m³ Baurestmassen teilt. Der Hochpunkt der Deponie befindet sich im südöstlichen Teil des Vorhabens und weist eine Höhe von 22,6 m über dem ursprünglichen Gelände auf. Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Errichtung einer Bodenaushub- und Baurestmassendeponie auf den Grundstücken Nrn. römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 der Katastralgemeinde römisch 40 , welche innerhalb von 20 Jahren schrittweise verfüllt und rekultiviert werden soll. Die Deponie liegt ca. 1,5 km südöstlich des Ortszentrums von römisch 40 . Die Gesamtfläche des Vorhabens umfasst ca. 13,25 ha und ein Verfüllvolumen von ca. 1.513.000 m³, welches sich in 193.000 m³ Bodenaushub und 1.320.000 m³ Baurestmassen teilt. Der Hochpunkt der Deponie befindet sich im südöstlichen Teil des Vorhabens und weist eine Höhe von 22,6 m über dem ursprünglichen Gelände auf. Der Großteil des Vorhabensareals wird derzeit landwirtschaftlich genutzt (Bestand) und weist einen Abstand zwischen der nächstgelegenen Deponieaußengrenze (Westrand) zur Grundgrenze der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft von ca. 320 m in westlicher Richtung auf. Begrenzt wird das Vorhabensareal im Süden, Westen und Norden durch Feldwege und im Osten durch landwirtschaftlich genutzte Flächen. Im Norden des Projektgebiets wurde eine ca. 4,6 ha große Teilfläche als Trockenabbaustätte zur Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen genutzt, welche bereits vollständig ausgekiest sowie teilweise wieder aufgehöht ist. Die maßgeblichen Grundwasserverhältnisse lauten: ● HGW100: 147,00 m ü.Ä. (für die gesamte Fläche) ● Grundwasserströmungsrichtung: Ost-Süd-Ost ● Grundwasserspiegelfälle: 0,5 bis 1,0 % ● Grundwasserabstandsgeschwindigkeit: 0,5 bis 1,0 m/d Die jährliche Niederschlagsmenge beträgt 545 mm (Niederschlagsmessstelle XXXX ; HZB-Nummer 109595; mittlerer Jahresniederschlag 01.01.1971 bis 31.12.2017)Die jährliche Niederschlagsmenge beträgt 545 mm (Niederschlagsmessstelle römisch 40 ; HZB-Nummer 109595; mittlerer Jahresniederschlag 01.01.1971 bis 31.12.2017) Das für die Bemessung des Sickerwasser-Beckens relevante 2-tägig-50-jährliche Niederschlagsereignis wurde mit 110,6 mm ermittelt (hydrographischer Dienst Dez. 2008). Die Zufahrt zur Deponie ist über die XXXX ( XXXX ) bis zur Kreuzung mit dem XXXX und in weiterer Folge in südwestlicher Richtung entlang des unbenannten Feldwegs (Grundstück XXXX , KG XXXX ) bis zur etwa 500 m entfernten Einfahrt in die gegenständliche Deponie geplant. Die Abfahrt erfolgt in umgekehrter Richtung. Die Zufahrt zur Deponie ist über die römisch 40 ( römisch 40 ) bis zur Kreuzung mit dem römisch 40 und in weiterer Folge in südwestlicher Richtung entlang des unbenannten Feldwegs (Grundstück römisch 40 , KG römisch 40 ) bis zur etwa 500 m entfernten Einfahrt in die gegenständliche Deponie geplant. Die Abfahrt erfolgt in umgekehrter Richtung. Zur Rekultivierung sind in jenen Teilbereichen, welche mit einem Oberflächendichtungssystem ausgestattet sind (Pult- und Böschungsflächen) Gehölzpflanzungen vorgesehen. Sonst wird die Deponieoberfläche (Böschungen, Bermen, Plateau, Fuß) überwiegend als Landschaftsrasen (Wiesensaat) angelegt und der natürlichen Sukzession überlassen. Auf dem Deponieplateau werden Teilflächen mit kiesig-schottrigem Material rekultiviert, um der Vogelart Triel Lebensraum zu bieten. Entlang der gesamten Oberfläche wird ein Holzlattenzaun geführt (ca. 3 m Abstand zur Böschungsoberkante). An jenen Stellen, an welchen die Rampen auf die Oberfläche führen (eine im Norden und eine im Süden), wird je ein Tor errichtet, um erforderliche maschinelle Pflegemaßnahmen bzw. Kontrollen durchführen zu können. Der Holzlattenzaun wird massiv ausgeführt. Als Vorbild dient der Zaun der Weideflächen in XXXX , welche als (Brut-)Lebensraum für den Triel angelegt wurden.Auf dem Deponieplateau werden Teilflächen mit kiesig-schottrigem Material rekultiviert, um der Vogelart Triel Lebensraum zu bieten. Entlang der gesamten Oberfläche wird ein Holzlattenzaun geführt (ca. 3 m Abstand zur Böschungsoberkante). An jenen Stellen, an welchen die Rampen auf die Oberfläche führen (eine im Norden und eine im Süden), wird je ein Tor errichtet, um erforderliche maschinelle Pflegemaßnahmen bzw. Kontrollen durchführen zu können. Der Holzlattenzaun wird massiv ausgeführt. Als Vorbild dient der Zaun der Weideflächen in römisch 40 , welche als (Brut-)Lebensraum für den Triel angelegt wurden. Nachdem die Oberflächengestaltung nun nur temporär und nicht im Sommer für die Naherholung genutzt werden soll, kann die Gehölzbepflanzung (Schattbäume) deutlich lockerer ausfallen bzw. diese an die Böschungsoberkante gesetzt werden, sodass sie nicht sichtbehindernd für den Triel wirkt. Auch kann die Oberfläche mit größeren Schotterflächen ausgestattet werden, eine Wiesenfläche ist jedoch als Nahrungshabitat (Erdboden mit Insekten) weiterhin vorgesehen. Es wurden daher die Gehölze randlich und vereinzelt positioniert, um die Oberkante der Deponie stellenweise zu durchbrechen. Der zentrale Bereich kann hingegen frei von Gehölzen bleiben und ebenfalls mit einer Schotterfläche (rd. 4.000 m²) ausgestattet werden. Grundsätzlich sind auf den jeweils fertiggestellten Verfüllabschnitten also immer störungsberuhigte Flächen vorhanden, welche auch dem Triel als Brut- oder Nahrungshabitat schon nach einigen Jahren zur Verfügung stehen. Nach Fertigstellung des 1. Verfüllabschnittes (VA) stehen rd. 6.300 m² ebene Oberfläche als erste Schotterfläche für das Triel-Bruthabitat (s. Rekultivierungsplan, Größe rd. 4.000 m²) zur Verfügung. Nach Fertigstellung des 2. VA nach rd. 9 Jahren stehen dann diese Fläche sowie weitere Wiesenflächen in einem Gesamtausmaß von rd. 1,37 ha zur Verfügung. Nach rd. 11,5 Jahren wird die Fläche auf rd. 2,29 ha, nach 14 Jahren auf 3,39 ha, nach 16,5 Jahren auf 4,67 ha und nach 19/20 Jahren auf 5,57 ha ausgedehnt. Bei Fertigstellung der Deponie stehen sodann insgesamt 1 ha Schotterfläche als Bruthabitat für den Triel und rd. 4,5 ha Wiesenflächen mit einzelnen randlichen Gehölzen als weiterer Lebensraum für den Triel und somit in deutlich größerem Umfang als derzeit im Bestand zur Verfügung. Diese Habitate sind nicht erst nach 20 Jahren funktionstüchtig, sondern stehen bereits nach rd. 6,5 Jahren, sukzessive größer werdend, zur Verfügung. Die Nachnutzung der Deponiefläche nach Abschluss der Rekultivierung ist wie folgt vorgesehen: Nach der vollständigen Rekultivierung und Beendigung aller Arbeiten werden sämtliche Deponieeinrichtungen (Zäune, Infrastruktureinrichtungen und –anlagen, Hinweistafeln, etc.) entfernt. Lediglich der Nutzwasserbrunnen bleibt erhalten. Das Areal soll nach Abschluss als hochwertiger Tier- und Planzenlebensraum sowie der Naherholung der Ortsbevölkerung in der strukturarmen Agrarlandschaft dienen. 1.2. Auswirkungsbeurteilung: 1.2.1. Landschaftsbild und Raumordnung 1.2.1.a. Schutzgut Landschaftsbild Im Zuge der Bauphase, Verfüllphase und Rekultivierungsphase sowie auch der Nachsorgephase wird die Eingriffsintensität in Bezug auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch die Veränderung des Erscheinungsbildes der Landschaft und die Veränderung von Funktionszusammenhängen mit „mäßig“ bis „hoch“ eingestuft. Durch die Verknüpfung einer geringen bis mäßigen Sensibilität des Ist-Zustandes mit einer mäßig bis hohen Eingriffsintensität der Vorhabenswirkungen werden die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen dem Vorsorgeprinzip folgend mit mittel eingestuft. 1.2.1.b. Bewertung Sensibilität Ist-Zustand und Wirkfaktor Flächeninanspruchnahme Beurteilungsmethode: Die im UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ sowie im Gerichtsgutachten zur Anwendung kommende Beurteilungsmethode richtet sich nach den Vorgaben der „RVS 04.01.11 Umweltuntersuchung“. Die Eingriffserheblichkeit wurde gemäß der Beurteilungsmethode der „RVS 04.01.11 Umweltuntersuchung“, welche auf der Methode der ökologischen Risikoanalyse basiert, durch die Verknüpfung der Sensibilität des Ist-Zustandes mit der Eingriffsintensität des Vorhabens ermittelt. Die Bewertung der Eingriffsintensität erfolgte anhand der Wirkfaktoren „Flächeninanspruchnahme“ und „Visuelle Störungen“ (Veränderung Erscheinungsbild der Landschaft und Veränderung Funktionszusammenhänge). Aus der Verknüpfung der Eingriffserheblichkeit und der Maßnahmenwirksamkeit wurden die verbleibenden Auswirkungen ermittelt. Untersuchungsraum: Im UVP-Teilgutachten wurde der Untersuchungsraum nach erfolgter Analyse des Sichtraums (Horizontanalyse, Analyse wichtiger Sichtbeziehungen) auf das Agrar- und Kiesgrubengebiet rund um das Vorhaben festgelegt. Das Vorhaben kann auch von weiter weg gelegenen Flächen gesehen werden, doch durch die große Distanz kann eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen werden. Mit zunehmender Entfernung verringert sich die Dominanzwirkung des Vorhabens. In weiterer Entfernung sind sowohl Auffälligkeit als auch die Veränderung in der Horizontbildung so weit herabgesetzt, dass auch bei gegebener Sichtbeziehung keine relevante Bildprägung mehr vorliegt und das Landschaftserleben nicht eingeschränkt wird. Gemäß dem UVE-Leitfaden (BUNDESMINISTERIUM FÜR NACHHALTIGKEIT UND TOURISMUS 2019) ist unter dem Untersuchungsraum jener örtliche Raum zu verstehen, der von voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein kann. Bedeutung des Ist-Zustandes (Sensibilität): Die Beurteilung der Bedeutung des Ist-Zustandes (Sensibilität) des Untersuchungsraumes erfolgt anhand schutzgutspezifischer Kriterien (Vielfalt; Eigenart; Visuelle Natürlichkeit / Naturnähe / Vorbelastungen) und wurde mit „gering-mäßig“ eingestuft. Eingriffsintensität Wirkfaktor „Flächeninanspruchnahme“: Für die Bewertung der Eingriffsintensität des Wirkfaktors „Flächeninanspruchnahme“ wurden im UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ die beiden Projektphasen „Bauphase, Verfüllphase, Rekultivierungsphase“ und „Nachsorgephase“ unterschieden. Die Bewertung der Eingriffsintensität des Wirkfaktors „Flächeninanspruchnahme“ erfolgte anhand eines nachvollziehbaren Bewertungsschemas. Durch die Zug-um-Zug Rekultivierung wird das Areal mit fortschreitender Vorhabensdauer reicher an positiv bzw. naturnah wirksamen Landschaftselementen. Da lediglich ackerbaulich genutzte Flächen sowie eine ausgekieste Abbaufläche und keine positiv wirksamen, landschaftsbildprägenden, charakteristischen, einzigartigen, naturnahen bzw. historisch bedeutsamen Landschaftselemente sowie keine landschaftsgebundene Erholungsinfrastruktur durch Flächeninanspruchnahmen betroffen sind, wurde die Eingriffsintensität mit gering eingestuft. Eingriffserheblichkeit: Die Eingriffserheblichkeit wurde in Folge der Verknüpfung einer geringen bis mäßigen Sensibilität des Untersuchungsgebietes mit einer geringen Eingriffsintensität des Wirkfaktors „Flächeninanspruchnahme“ mit insgesamt gering eingestuft. Maßnahmenwirksamkeit und verbleibende Auswirkungen: Eine relevante Maßnahmenwirksamkeit wurde nicht einberechnet, sodass die verbleibenden Auswirkungen den ermittelten Eingriffserheblichkeiten entsprechen. Die Maßnahmen der Projektwerberin wurden bereits bei der Bewertung der Eingriffsintensität berücksichtigt. Insgesamt wurden dementsprechend geringe verbleibende Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch den Wirkfaktor „Flächeninanspruchnahme“ festgestellt. 1.2.1.c. Wirkfaktor „Visuelle Störungen“ Für die Bewertung der Eingriffsintensität des Wirkfaktors „Visuelle Störungen“ (Veränderung Erscheinungsbild der Landschaft und Veränderung Funktionszusammenhänge) wurden im UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ die beiden Projektphasen „Bauphase, Verfüllphase, Rekultivierungsphase“ und „Nachsorgephase“ unterschieden. Die Bewertung der Eingriffsintensität erfolgte mit Hilfe von Visualisierungen der Projektwerberin. Für den rekultivierten Endzustand kann zusammenfassend festgestellt werden, dass der Deponiekörper aufgrund seiner Höhe (Schütthöhe rd. 20
- m)und geometrischen Grundform vor allem im Nahbereich sehr auffällig ist und durch seine unproportionale Struktur in der Landschaft deutlich in Erscheinung tritt. Die geplante Hügeldeponie stellt in der vorwiegend ebenen Landschaft einen Fremdkörper dar und entspricht nicht mehr der ursprünglichen, natürlichen Landschaftsform. In der weitgehend reliefarmen, ebenen Landschaft wird die künstliche Überhöhung auf Grund ihrer Proportionen vor allem im Nahbereich als dominantes Gebilde wahrgenommen, wobei die natürliche, weitgehend ebene Geländeform bereits durch menschliches Zutun (Kiesabbau, Deponien, ÖBB-Gleisüberführung etc.) überprägt wurde und wird und die Fremdkörperwirkung durch die beschriebene Bepflanzung und Deponiemodellierung gemildert wird. Die Eingriffsintensität wird entsprechend dem Bewertungsschema mit mäßig bis hoch eingestuft. Eingriffserheblichkeit: Die Eingriffserheblichkeit wird durch Verknüpfung einer geringen bis mäßigen Sensibilität des Untersuchungsgebietes mit einer mäßigen bis hohen Eingriffsintensität des Wirkfaktors „Visuelle Störungen“ mit insgesamt mittel eingestuft. Maßnahmenwirksamkeit und verbleibende Auswirkungen: Eine relevante Maßnahmenwirksamkeit wurde nicht einberechnet, sodass die verbleibenden Auswirkungen den ermittelten Eingriffserheblichkeiten entsprechen. Die Maßnahmen der Projektwerberin wurden bereits bei der Bewertung der Eingriffsintensität berücksichtigt. Insgesamt werden dementsprechend mittlere verbleibende Auswirkungen durch den Wirk-faktor „Visuelle Störungen“ auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft festgestellt. 1.2.1.d. Raumordnung Der Abstand zwischen Vorhaben und nächstgelegener Siedlungsgrenze beträgt ca. 300 m. 1.2.1.e. Auswirkungen Nachsorgephase Da ● das Vorhaben von den Freizeit- und Erholungseinrichtungen teilweise nur eingeschränkt sichtbar ist bzw. nur relativ kurze Wegabschnitte im Nahbereich von markanten Sichtbeziehungen betroffen sind, ● die Sichtbeziehungen bereits im Bestand u.a. durch Stromleitungen, Abbaustätten, Deponien, Windenergieanlagen, die ÖBB-Bahnstrecke und die ÖBB-Gleisüberführung vorbelastet sind, ● die visuellen Störungen durch die geringe Verweildauer eines Erholungssuchenden und die laufende Änderung seines Blickwinkels beschränkt sind, ● bestehende Störwirkungen abgedeckt/reduziert werden, ● die Fremdkörperwirkung durch die Bepflanzung und Deponiemodellierung gemildert wird und im Zuge der Rekultivierung positiv bzw. naturnah wirksame Landschaftselemente eingebracht werden, ● keine bedeutenden Sichtbeziehungen und Sichtachsen zu Objekten, Strukturen und Teilräumen mit hohem Erlebniswert eingeschränkt werden, ● und dementsprechend keine / kaum Beeinträchtigungen der Wirkung / Funktion der Freizeit – und Erholungseinrichtungen zu erwarten sind, werden die Eingriffsintensität, die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen der Nutzung der Freizeit- und Erholungseinrichtungen mit „gering“ eingestuft. 1.2.2. Naturschutz/Ornithologie 1.2.2.a. Zum Kollisionsrisiko: Im Vorhaben ist die Veränderung einer 110kV-Freileitung, die über das Projektgebiet führt, vorgesehen. Es soll ein Mast mit einer Höhe von 43 m durch einen neuen Mast mit 58,50 m Höhe in leicht verschobener Lage ersetzt werden. Ein Kollisionsrisiko an der in bewährter Weise (vgl. Auflage 4.3.6 des angefochtenen Bescheides) zu markierenden Freileitung besteht nicht.Im Vorhaben ist die Veränderung einer 110kV-Freileitung, die über das Projektgebiet führt, vorgesehen. Es soll ein Mast mit einer Höhe von 43 m durch einen neuen Mast mit 58,50 m Höhe in leicht verschobener Lage ersetzt werden. Ein Kollisionsrisiko an der in bewährter Weise vergleiche Auflage 4.3.6 des angefochtenen Bescheides) zu markierenden Freileitung besteht nicht. 1.2.2.b. Zur Kumulation mit weiteren Vorhaben im Gebiet: Die nächstgelegenen Vorhaben sind der in Umsetzung befindliche Ausbau und Elektrifizierung der ÖBB-Strecke XXXX , die in unmittelbarer Nachbarschaft zum Vorhabenstandort stattfindet und fast abgeschlossen ist, der bestehende Windpark XXXX mit 3 Windenergieanlagen (WEA) in 1,4 km Entfernung im Norden außerhalb vom Vogelschutzgebiet und die Windparkgruppe XXXX I (13 WEA) und XXXX (9 WEA) in 5,4 bzw. 5,9 km Entfernung im Nordwesten, sowie der Windpark XXXX mit 9 WEA im Südwesten in 0,46 km Entfernung, alle außerhalb des Vogelschutzgebietes. Weitere 21 WEA schließen in größerer Entfernung westlich an die Gruppe XXXX bei XXXX und XXXX an, ebenfalls außerhalb des Vogelschutzgebietes. Die nächstgelegenen Vorhaben sind der in Umsetzung befindliche Ausbau und Elektrifizierung der ÖBB-Strecke römisch 40 , die in unmittelbarer Nachbarschaft zum Vorhabenstandort stattfindet und fast abgeschlossen ist, der bestehende Windpark römisch 40 mit 3 Windenergieanlagen (WEA) in 1,4 km Entfernung im Norden außerhalb vom Vogelschutzgebiet und die Windparkgruppe römisch 40 römisch eins (13 WEA) und römisch 40 (9 WEA) in 5,4 bzw. 5,9 km Entfernung im Nordwesten, sowie der Windpark römisch 40 mit 9 WEA im Südwesten in 0,46 km Entfernung, alle außerhalb des Vogelschutzgebietes. Weitere 21 WEA schließen in größerer Entfernung westlich an die Gruppe römisch 40 bei römisch 40 und römisch 40 an, ebenfalls außerhalb des Vogelschutzgebietes. A255 Brachpieper: Kein Brutnachweis in den Projektgebieten der genannten Vorhaben, kein geeigneter Lebensraum vorhanden. Kumulative Auswirkungen sind auszuschließen. A133 Triel: Kein Brutnachweis in den Projektgebieten der genannten Vorhaben, kein geeigneter Lebensraum vorhanden. Kumulative Auswirkungen sind auszuschließen. A075 Seeadler: Durchzügler und Wintergast im gesamten XXXX ; nächst gelegene aktuelle Brutvorkommen in den XXXX , kein Vorhabenbezug, kumulative Auswirkungen sind auszuschließen.A075 Seeadler: Durchzügler und Wintergast im gesamten römisch 40 ; nächst gelegene aktuelle Brutvorkommen in den römisch 40 , kein Vorhabenbezug, kumulative Auswirkungen sind auszuschließen. A081 Rohrweihe: im XXXX zerstreuter Brutvogel in älteren Schottergruben und gelegentlich auch in Getreidefeldern, regelmäßiger Brutvogel in den XXXX im Vogelschutzgebiet XXXX östlich von XXXX etwa 12 km südlich vom Projektgebiet und in den XXXX im Vogelschutzgebiet XXXX etwa 10 km östlich vom Projektgebiet. An den genannten Windkraftanlagen außerhalb des Vogelschutzgebietes besteht grundsätzlich Kollisionsrisiko, das für die einzelnen Windparks durch die Anlage von Nahrungsflächen (Brachen) mit Lenkungsfunktion besonders für Greifvögel möglichst minimiert wird. Kumulative Auswirkungen der Windparks mit dem Vorhaben XXXX sind auszuschließen, da vom Abbau der Grube und der Verfüllung und Rekultivierung keine Brutbiotope und keine Nahrungsräume betroffen sind und allfällig im Vogelschutzgebiet im XXXX brütende Weihen Flächen, die nach der Rekultivierung der Deponie möglicherweise als Nahrungsflächen geeignet sind, erreichbar sind, ohne einen Windpark passieren zu müssen. Die kahle Projektfläche ist für brütende Rohrweihen in den drei Vogelschutzgebieten XXXX und XXXX unattraktiv.A081 Rohrweihe: im römisch 40 zerstreuter Brutvogel in älteren Schottergruben und gelegentlich auch in Getreidefeldern, regelmäßiger Brutvogel in den römisch 40 im Vogelschutzgebiet römisch 40 östlich von römisch 40 etwa 12 km südlich vom Projektgebiet und in den römisch 40 im Vogelschutzgebiet römisch 40 etwa 10 km östlich vom Projektgebiet. An den genannten Windkraftanlagen außerhalb des Vogelschutzgebietes besteht grundsätzlich Kollisionsrisiko, das für die einzelnen Windparks durch die Anlage von Nahrungsflächen (Brachen) mit Lenkungsfunktion besonders für Greifvögel möglichst minimiert wird. Kumulative Auswirkungen der Windparks mit dem Vorhaben römisch 40 sind auszuschließen, da vom Abbau der Grube und der Verfüllung und Rekultivierung keine Brutbiotope und keine Nahrungsräume betroffen sind und allfällig im Vogelschutzgebiet im römisch 40 brütende Weihen Flächen, die nach der Rekultivierung der Deponie möglicherweise als Nahrungsflächen geeignet sind, erreichbar sind, ohne einen Windpark passieren zu müssen. Die kahle Projektfläche ist für brütende Rohrweihen in den drei Vogelschutzgebieten römisch 40 und römisch 40 unattraktiv. Die Nutzung der Brachen im XXXX einschließlich jener im Projektgebiet nach der Rekultivierung wird durch das Vorhaben für Rohrweihen nicht erschwert. Es sind keine nachteiligen Auswirkungen auf den Aktionsraum der Art und ihren Erhaltungsgrad in den Vogelschutzgebieten zu erwarten.Die Nutzung der Brachen im römisch 40 einschließlich jener im Projektgebiet nach der Rekultivierung wird durch das Vorhaben für Rohrweihen nicht erschwert. Es sind keine nachteiligen Auswirkungen auf den Aktionsraum der Art und ihren Erhaltungsgrad in den Vogelschutzgebieten zu erwarten. A082 Kornweihe: Wintergast und seltener Brutvogel im XXXX , das Kollisionsrisiko an den genannten Windkraftvorhaben wird wie für die Rohrweihe durch die Anlage von Nahrungsflächen (Brachen) möglichst minimiert. Kumulative Auswirkungen mit dem Vorhaben sind auszuschließen, da vom Abbau der Grube und der Verfüllung und Rekultivierung keine Brutbiotope betroffen sind und winterliche Nahrungsräume durch den Abbau der Ackerflächen nur sehr kleinräumig ohne Auswirkungen auf überwinternde Bestände verändert werden. Die vorgesehene Anlage von Trockenwiese in der Nachsorgephase ergänzt den winterlichen Nahrungsraum der Art kleinräumig. Nachteilige kumulative Auswirkungen mit anderen Vorhaben sind auszuschließen.A082 Kornweihe: Wintergast und seltener Brutvogel im römisch 40 , das Kollisionsrisiko an den genannten Windkraftvorhaben wird wie für die Rohrweihe durch die Anlage von Nahrungsflächen (Brachen) möglichst minimiert. Kumulative Auswirkungen mit dem Vorhaben sind auszuschließen, da vom Abbau der Grube und der Verfüllung und Rekultivierung keine Brutbiotope betroffen sind und winterliche Nahrungsräume durch den Abbau der Ackerflächen nur sehr kleinräumig ohne Auswirkungen auf überwinternde Bestände verändert werden. Die vorgesehene Anlage von Trockenwiese in der Nachsorgephase ergänzt den winterlichen Nahrungsraum der Art kleinräumig. Nachteilige kumulative Auswirkungen mit anderen Vorhaben sind auszuschließen. A084 Wiesenweihe: Vereinzelter Brutvogel und Durchzügler im XXXX , das Projektgebiet ist kein Brutraum, daher sind keine Auswirkungen des Vorhabens zu erwarten, kumulative Auswirkungen mit anderen Vorhaben sind daher auszuschließen.A084 Wiesenweihe: Vereinzelter Brutvogel und Durchzügler im römisch 40 , das Projektgebiet ist kein Brutraum, daher sind keine Auswirkungen des Vorhabens zu erwarten, kumulative Auswirkungen mit anderen Vorhaben sind daher auszuschließen. A091 Steinadler: seltener Wintergast im XXXX , das Projektgebiet ist für die Art bedeutungslos, an Windkraftanlagen besteht theoretisch Kollisionsgefahr, kumulative Auswirkungen sind auszuschließen.A091 Steinadler: seltener Wintergast im römisch 40 , das Projektgebiet ist für die Art bedeutungslos, an Windkraftanlagen besteht theoretisch Kollisionsgefahr, kumulative Auswirkungen sind auszuschließen. A098 Merlin: seltener Wintergast und DZ im XXXX , meist knapp über Äckern fliegend, an Windkraftanlagen besteht sehr geringe Kollisionsgefahr, im Projektgebiet sind nachteilige Auswirkungen auszuschließen, kumulative Auswirkungen sind auszuschließen.A098 Merlin: seltener Wintergast und DZ im römisch 40 , meist knapp über Äckern fliegend, an Windkraftanlagen besteht sehr geringe Kollisionsgefahr, im Projektgebiet sind nachteilige Auswirkungen auszuschließen, kumulative Auswirkungen sind auszuschließen. A103 Wanderfalke: seltener DZ im XXXX , an Windkraftanlagen besteht sehr geringe Kollisionsgefahr, kumulative Auswirkungen sind auszuschließen.A103 Wanderfalke: seltener DZ im römisch 40 , an Windkraftanlagen besteht sehr geringe Kollisionsgefahr, kumulative Auswirkungen sind auszuschließen. A129 Großtrappe: Weder die Standorte der Windparkvorhaben noch der Standort der des Vorhabens sind Brutgebiet oder Aktionsraum der Großtrappe, verstärkte Kollisionsgefahr durch das Vorhaben in der Nachsorgephase ist wegen der vorhandenen Markierung einer Leitung im Nahbereich der Deponie nicht zu erwarten. Kumulative Auswirkungen sind auszuschließen. A224 Ziegenmelker: Die nächst gelegenen Brutvorkommen sind im nördlichen XXXX in etwa 4,8 km Entfernung (eigene Daten), in den Projektgebieten kommt die Art nicht vor und es ist kein geeigneter Lebensraum vorhanden, kumulative Auswirkungen sind auszuschließen.A224 Ziegenmelker: Die nächst gelegenen Brutvorkommen sind im nördlichen römisch 40 in etwa 4,8 km Entfernung (eigene Daten), in den Projektgebieten kommt die Art nicht vor und es ist kein geeigneter Lebensraum vorhanden, kumulative Auswirkungen sind auszuschließen. A236 Schwarzspecht: In keinem der Projektgebiete bestehen Lebensräume des Waldbewohners Schwarzspecht, kumulative Auswirkungen sind auszuschließen. A238 Mittelspecht: In keinem der Projektgebiete bestehen Lebensräume des Waldbewohners Mittelspecht, kumulative Auswirkungen sind auszuschließen. A246 Heidelerche: In keinem der Projektgebiete bestehen Lebensräume der Heidelerche, kumulative Auswirkungen sind auszuschließen. A307 Sperbergrasmücke: Im Ist-Zustand kommt die Sperbergrasmücke im Projektgebiet nicht vor, die vorgesehenen Strauchpflanzungen werden als möglicher und angestrebter Brutraum angeführt. Im XXXX einschließlich der weiteren Umgebung der anderen Vorhaben kommt die Art an Waldrändern und in dichteren Strauchbeständen vor, nachteilige kumulative Auswirkungen des Vorhabens sind auszuschließen.A307 Sperbergrasmücke: Im Ist-Zustand kommt die Sperbergrasmücke im Projektgebiet nicht vor, die vorgesehenen Strauchpflanzungen werden als möglicher und angestrebter Brutraum angeführt. Im römisch 40 einschließlich der weiteren Umgebung der anderen Vorhaben kommt die Art an Waldrändern und in dichteren Strauchbeständen vor, nachteilige kumulative Auswirkungen des Vorhabens sind auszuschließen. A338 Neuntöter: Im Ist-Zustand kommt der Neuntöter im Projektgebiet nicht vor, die vorgesehenen Strauchpflanzungen werden als möglicher und angestrebter Brutraum angeführt. Im XXXX einschließlich der weiteren Umgebung der anderen Vorhaben kommt die Art an Waldrändern und in dichteren Strauchbeständen vor, nachteilige kumulative Auswirkungen des Vorhabens sind auszuschließen.A338 Neuntöter: Im Ist-Zustand kommt der Neuntöter im Projektgebiet nicht vor, die vorgesehenen Strauchpflanzungen werden als möglicher und angestrebter Brutraum angeführt. Im römisch 40 einschließlich der weiteren Umgebung der anderen Vorhaben kommt die Art an Waldrändern und in dichteren Strauchbeständen vor, nachteilige kumulative Auswirkungen des Vorhabens sind auszuschließen. A403 Adlerbussard: seltener Durchzügler im XXXX , kein Vorhabenbezug.A403 Adlerbussard: seltener Durchzügler im römisch 40 , kein Vorhabenbezug. A404 Kaiseradler: Die Bruten des Kaiseradlers in Österreich nehmen in den letzten Jahren zu. Außer in den XXXX ist seit 2 Jahren auch ein Brutvorkommen im XXXX , am Stempfelbach in der Nähe des nächst gelegenen Windparks bei XXXX bekannt geworden. Es hat hier bereits eine Kollision gegeben. Die vorgesehene rekultivierte Oberfläche der Deponie mit Trockenwiese und Sand/Schotterfläche wird ein geeigneter ergänzender Jagdraum der Art sein. Ein eventuelles Vorkommen von Ziesel und / oder Hamster kann die Fläche noch aufwerten. Verstärktes Kollisionsrisiko an der bestehenden Freileitung, die das Gelände überspannt, ist nicht zu erwarten, da die Leitung (erfolgreich) gegen Kollisionen markiert ist. Bisher sind auch keine Kollisionen des Kaiseradlers mit bestehenden Leitungen im Vogelschutzgebiet im XXXX und in den angrenzenden Vogelschutzgebieten, die auch von markierten Leitungen überspannt werden, bekannt geworden, sodass vorhabenbedingte kumulative nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungsgrad des Kaiseradlers in den umliegenden Vogelschutzgebieten nicht zu erwarten sind.A404 Kaiseradler: Die Bruten des Kaiseradlers in Österreich nehmen in den letzten Jahren zu. Außer in den römisch 40 ist seit 2 Jahren auch ein Brutvorkommen im römisch 40 , am Stempfelbach in der Nähe des nächst gelegenen Windparks bei römisch 40 bekannt geworden. Es hat hier bereits eine Kollision gegeben. Die vorgesehene rekultivierte Oberfläche der Deponie mit Trockenwiese und Sand/Schotterfläche wird ein geeigneter ergänzender Jagdraum der Art sein. Ein eventuelles Vorkommen von Ziesel und / oder Hamster kann die Fläche noch aufwerten. Verstärktes Kollisionsrisiko an der bestehenden Freileitung, die das Gelände überspannt, ist nicht zu erwarten, da die Leitung (erfolgreich) gegen Kollisionen markiert ist. Bisher sind auch keine Kollisionen des Kaiseradlers mit bestehenden Leitungen im Vogelschutzgebiet im römisch 40 und in den angrenzenden Vogelschutzgebieten, die auch von markierten Leitungen überspannt werden, bekannt geworden, sodass vorhabenbedingte kumulative nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungsgrad des Kaiseradlers in den umliegenden Vogelschutzgebieten nicht zu erwarten sind. A429 Blutspecht: Der Blutspecht brütet im XXXX vor allem in Ortschaften, meist in alten Gärten, und in Baumreihen. In keinem der Projektgebiete bestehen Lebensräume des Blutspechts, kumulative Auswirkungen sind auszuschließen.A429 Blutspecht: Der Blutspecht brütet im römisch 40 vor allem in Ortschaften, meist in alten Gärten, und in Baumreihen. In keinem der Projektgebiete bestehen Lebensräume des Blutspechts, kumulative Auswirkungen sind auszuschließen. A027 Silberreiher: Der Silberreiher tritt im XXXX als Nahrungsgast außerhalb der Brutzeit von der Brutkolonie am XXXX her auf, meist auf Äckern und Brachen, nachteilige kumulative Auswirkungen sind auszuschließen.A027 Silberreiher: Der Silberreiher tritt im römisch 40 als Nahrungsgast außerhalb der Brutzeit von der Brutkolonie am römisch 40 her auf, meist auf Äckern und Brachen, nachteilige kumulative Auswirkungen sind auszuschließen. 1.2.2.c. Naturverträglichkeitsprüfung Das Vorhaben liegt im Vogelschutzgebiet XXXX und XXXX . Für das Gesamtgebiet im Natura 2000-Netzwerk XXXX und XXXX sind auszugsweise folgende Vogelarten aus Anhang I der Vogelschutzrichtlinie als Ausweisungsgründe angegeben (Standarddatenbogen, update 2018). Das Vorhaben liegt im Vogelschutzgebiet römisch 40 und römisch 40 . Für das Gesamtgebiet im Natura 2000-Netzwerk römisch 40 und römisch 40 sind auszugsweise folgende Vogelarten aus Anhang römisch eins der Vogelschutzrichtlinie als Ausweisungsgründe angegeben (Standarddatenbogen, update 2018). Das Vorhaben steht nicht im Widerspruch zu den im Managementplan des Landes XXXX festgelegten Erhaltungszielen, sondern unterstützt diese Ziele durch die vorgesehene Begründung von Hecken, Buschgruppen, Einzelgehölzen und Brachen lokal. Für den Triel und den Brachpieper sollen sandigschottrige Flächen inselartig in einer Trockenwiese angelegt werden (vgl. Pkt. 1.1. der Feststellungen). Die übrige Oberfläche soll mit Buschgruppen ebenfalls als Trockenwiese angelegt werden. Die vorgesehenen Flächen gemäß Rekultivierungsplan F02 vom 01/2024 (vgl. Pkt. 1.1. der Feststellungen) können als mögliche Brutfläche des Triels ausreichen und werden störungsfrei gehalten.Das Vorhaben steht nicht im Widerspruch zu den im Managementplan des Landes römisch 40 festgelegten Erhaltungszielen, sondern unterstützt diese Ziele durch die vorgesehene Begründung von Hecken, Buschgruppen, Einzelgehölzen und Brachen lokal. Für den Triel und den Brachpieper sollen sandigschottrige Flächen inselartig in einer Trockenwiese angelegt werden vergleiche Pkt. 1.1. der Feststellungen). Die übrige Oberfläche soll mit Buschgruppen ebenfalls als Trockenwiese angelegt werden. Die vorgesehenen Flächen gemäß Rekultivierungsplan F02 vom 01 aus 2024, vergleiche Pkt. 1.1. der Feststellungen) können als mögliche Brutfläche des Triels ausreichen und werden störungsfrei gehalten. 1.2.2.d. Lärmimmissionen Im Auswirkungsbereich des Vorhabens kommen keine lärmempfindlichen Tierarten vor. 1.2.4. Lärm Messergebnisse: Der Umgebungslärm am Messpunkt wurde durch Naturgeräusche (Vogelgezwitscher, Blätterrauschen usw.) sowie entferntem Straßenverkehrslärm und Anrainern (Hunde, Personen, Rasenmähen) bestimmt. Die Schotter-Abbauflächen im Projektgebiet wurden nicht betrieben. Bewertung der Lärmimmissionen im Untersuchungsraum: Die projektspezifischen Immissionen variieren je nach Kombination von Bau- und Betriebsphasen, erfüllen aber insgesamt gesehen die Anforderungen der ÖAL 3/1 für den Immissionsschutz. Der im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Projekt im öffentlichen Wegenetz induzierte Verkehr bewirkt eine Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen um weniger als 0,5 dB und kann als irrelevant eingestuft werden. Die Gesamtlärmbelastung liegt in Gebieten mit Wohnwidmung deutlich unter dem laut NÖ ROG LGBL. 8000-4/0 zulässigen Höchstwert für den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 55 dB bei Tagzeit im Bauland-Wohngebiet und wird auch mit dem Projekt nicht überschritten. Aus der Sicht des technischen Schallschutzes ergeben sich mit dem gegenständlichen Projekt keine relevanten Änderungen der Bestandslärmsituation. Die im Zusammenhang mit dem Projekt entstehenden schalltechnischen Auswirkungen sind als geringfügig bis mäßig einzustufen. 1.2.3. Geologie Aufgrund des Alters der hier anstehenden Kiessande ist eine mitteldichte bis dichte Lagerung der Schotter und Sande anzunehmen. Eine Beeinträchtigung durch den Schwerverkehr (LKW und Bagger) in Form einer Verdichtung, bzw. Änderung der Struktur des natürlich gewachsenen Untergrundes ist als gering einzustufen. Auch durch die höhere Belastung des Untergrundes durch die Auflast des über GOK errichteten Hügels ist eine nur geringe zusätzliche Verdichtung des Untergrundes zu erwarten. Durch die Errichtung der Deponie erst 1 m oberhalb des HGW100 ist weiterhin ein ungehinderter Grundwasserfluss unterhalb der Deponie möglich. Der für die Grundwasserführung maßgebliche Porenhohlraum des unterhalb der Deponiesohle noch vorhandenen natürlich gewachsenen Schotterkörpers wird nicht wesentlich verändert. Durch die vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen kommt es zwar zu keiner Bodenversiegelung (ausgenommen Zufahrtsrampen (temporär), Sickerwasserbecken, ...), allerdings durch die abgedichtete Deponie auch nicht zu einer Grundwasserdotierung in den unterhalb der Deponie noch weiter bestehenden Grundwasserleiter im Bereich der Aufstandsfläche der gegenständlichen Deponie. Die auf der Fläche anfallenden Niederschlagswässer versickern wie im ursprünglichen Zustand auf der Deponiefläche, die Sickerwässer, die von der Rekultivierungsschicht nicht aufgenommen werden, werden aber über die Drainageschicht oder oberflächlich zu den Rändern der Deponie abgeleitet und versickern dort und somit außerhalb der gegenständlichen Deponie. Lokal ergibt sich somit diesbezüglich eine Änderung, regional gesehen ist keine oder nur eine geringe Änderung der Grundwasserdotierung und Grundwasserbewegung zu erwarten. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Untergrund und Boden im Rahmen des gegenständlichen Vorhabens durch teilweisen Materialabtrag, vor allem aber durch die Deponieherstellung flächig und geländemäßig verändert wird. Die Auswirkungen dieser Änderungen sind insgesamt aber als gering einzuschätzen. Der Untersuchungsraum ist Teil der sogenannten XXXX Terrasse bzw. der jüngeren XXXX , bestehend aus fluviatilen Sedimenten der XXXX , die im Pleistozän großflächig unter anderem im Gebiet XXXX , XXXX , XXXX abgelagert wurden. Es sind aus fachlicher Sicht keine geogenen Instabilitäten vorhanden und bekannt, die durch Starkregenereignisse leichter zu Erosionsvorgängen neigen würden. Im Falle von Starkregenereignissen kann es bei fehlender Begrünung und nicht geordneten Oberflächenabflüssen im Bereich der neu geschaffenen Böschungsflächen der Hügeldeponie zu tiefen Runsenbildungen und anderen Erosionserscheinungen kommen. Diese Beeinträchtigung ist als gering zu werten.Der Untersuchungsraum ist Teil der sogenannten römisch 40 Terrasse bzw. der jüngeren römisch 40 , bestehend aus fluviatilen Sedimenten der römisch 40 , die im Pleistozän großflächig unter anderem im Gebiet römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 abgelagert wurden. Es sind aus fachlicher Sicht keine geogenen Instabilitäten vorhanden und bekannt, die durch Starkregenereignisse leichter zu Erosionsvorgängen neigen würden. Im Falle von Starkregenereignissen kann es bei fehlender Begrünung und nicht geordneten Oberflächenabflüssen im Bereich der neu geschaffenen Böschungsflächen der Hügeldeponie zu tiefen Runsenbildungen und anderen Erosionserscheinungen kommen. Diese Beeinträchtigung ist als gering zu werten. Die vom Projektwerber vorgesehenen Maßnahmen und Vorkehrungen können als wirksam bewertet werden. Das Projekt entspricht dem Stand der Technik und den anzuwendenden Gesetzen, Normen, Richtlinien, etc. Vom Sachverständigen wurden keine zusätzlichen Maßnahmen vorgeschlagen 1.2.5. Abfallwirtschaft und Deponietechnik/Gewässerschutz Projektbeschreibung: Die Deponiebasis Bodenaushubkompartiment liegt zumindest auf dem Niveau 148,0 müA das ist 1 m über HGW100. Die tiefste Kote der geologischen Barriere (= tiefster Punkt der Deponiebaumaßnahmen) liegt auf 147,50 m ü.A. und weist somit einen Abstand von 0,5 m zum HGW100 auf. Deponieausbau: Zur Herstellung des Deponierohplanums Bodenaushubkompartiment auf dem Niveau von 148,00 m ü.A. (HGW100 + 1,0
- m)muss das bestehende Gelände in Teilbereichen abgetragen, aber auch bereichsweise Material aufgetragen werden. Letzteres wird insbesondere im Bereich des ehemaligen Abbaues XXXX (Gst. XXXX ) im Rahmen eines gewässerpolizeilichen Auftrages sowie im südöstlichen Bereich, in dem der natürliche Geländeverlauf unter die Kote 148,0 müA fällt (vgl. Plan 5/1 - Rohplanum Bodenaushubkompartiment) erfolgen.Letzteres wird insbesondere im Bereich des ehemaligen Abbaues römisch 40 (Gst. römisch 40 ) im Rahmen eines gewässerpolizeilichen Auftrages sowie im südöstlichen Bereich, in dem der natürliche Geländeverlauf unter die Kote 148,0 müA fällt vergleiche Plan 5/1 - Rohplanum Bodenaushubkompartiment) erfolgen. Im Nordosten (Bereich östlich an den Abbau XXXX anschließend), muss das bestehende Gelände inklusive Oberbodenschicht um bis zu 5 m abgetragen werden. Das dabei anfallende Material im Ausmaß von rd. 9.000 m³ (rd. 18.000
- t)wird ausschließlich für die notwendigen Aufhöhungsarbeiten der zu tief liegenden Teilflächen verwendet. Ein Verkauf von Sanden und Kiesen ist nicht vorgesehen.Im Nordosten (Bereich östlich an den Abbau römisch 40 anschließend), muss das bestehende Gelände inklusive Oberbodenschicht um bis zu 5 m abgetragen werden. Das dabei anfallende Material im Ausmaß von rd. 9.000 m³ (rd. 18.000
- t)wird ausschließlich für die notwendigen Aufhöhungsarbeiten der zu tief liegenden Teilflächen verwendet. Ein Verkauf von Sanden und Kiesen ist nicht vorgesehen. Weitere Aufhöhungsmaßnahmen bis zum Planungsniveau sollen ausschließlich mit gut verdichtbarem Material der Klasse A2-G gemäß BAWPL 2017 erfolgen. Die insgesamt dafür notwendige Menge wird mit gerundet 50.000 m³ (rd. 100.000 t; incl. Aufhöhung im Rahmen des gewässerpolizeilichen Auftrages) angegeben. Rekultivierung Baurestmassen- und Bodenaushubkompartiment, Nachnutzung: Als Rekultivierungsschicht gelangt überwiegend standorteigenes Material zum Einsatz, welches auf der Fläche gewonnen und vorrätig gehalten wurde. 49.000 m³ Rekultivierungsmaterial müssen zusätzlich fremd zugeführt werden (für Bereiche mit Sichtstärke von 1,70 m). Das fremd zugeführte Material soll den Kriterien der Klasse A2 gemäß BAWPL 2017 entsprechen (keine landwirtschaftliche Folgenutzung vorgesehen). Befeuchtungsmaßnahmen: Zur Emissionsminderung von Staub auf den Fahrwegen und Manipulationsflächen innerhalb des Deponieareals: Dazu kommt ein Fasswagen zum Einsatz (durchschnittlich 4 Mal pro Tag oder häufiger). Der dazu erforderliche Wasserbezug erfolgt aus Nutzwasserbrunnen B13 und wird der Wasserbedarf für Befeuchtung mit 53 m³/d bzw. 4.240 m³/a abgeschätzt (vgl. Technischer Bericht Kap. 18.6). Für Befeuchtungsmaßnahmen auf Flächen, die über eine Basisdichtung verfügen (Schüttkörper Baurestmassenkompartiment), wird auch überschüssiges Sickerwasser aus den beiden Sickerwassersammelbehältern herangezogen.Zur Emissionsminderung von Staub auf den Fahrwegen und Manipulationsflächen innerhalb des Deponieareals: Dazu kommt ein Fasswagen zum Einsatz (durchschnittlich 4 Mal pro Tag oder häufiger). Der dazu erforderliche Wasserbezug erfolgt aus Nutzwasserbrunnen B13 und wird der Wasserbedarf für Befeuchtung mit 53 m³/d bzw. 4.240 m³/a abgeschätzt vergleiche Technischer Bericht Kap. 18.6). Für Befeuchtungsmaßnahmen auf Flächen, die über eine Basisdichtung verfügen (Schüttkörper Baurestmassenkompartiment), wird auch überschüssiges Sickerwasser aus den beiden Sickerwassersammelbehältern herangezogen. Projektteil Errichtung und Betrieb Bodenaushubkompartiment, Einbau von Erdbaustoffen, Lagerung Oberbodenmaterial: Für die Bodenaushubkompartimentsabschnitte V1 BAH – V6 BAH sind aus Gründen der fraglichen Verdichtbarkeit (vgl. Projektsteil Baurestmassenkompartiment) oder des zu hohen organischen Anteils die nachfolgend angeführten Schlüsselnummern nicht zulässig.Für die Bodenaushubkompartimentsabschnitte V1 BAH – V6 BAH sind aus Gründen der fraglichen Verdichtbarkeit vergleiche Projektsteil Baurestmassenkompartiment) oder des zu hohen organischen Anteils die nachfolgend angeführten Schlüsselnummern nicht zulässig. Für die Bodenaushubkompartimentsabschnitte V7 BAH – V8 BAH ist für die genannten Schlüsselnummern davon auszugehen, dass bei Einhaltung der oa. Grenzwerte keine negativen Einflüsse auf das Grundwasser zu erwarten sind. Die zusätzlichen Anforderungen betreffend konzentrierte Versickerung sind jedoch zu beachten. Aufgrund des wasserwirtschaftlich bedeutenden Standortes wird zusätzlich der Sulfatwert im Eluat mit 2.500 mg/kg begrenzt. Dieser Wert orientiert sich an den im BAWPL 2017 für die Qualitätsklassen A1, A2 und BA für Verwertungen zulässigen Grenzwerten. Um Fehleinbringungen von nicht geeignetem / kontaminiertem Deponiematerial zu vermeiden, unterliegt sämtliches eingebrachte Deponiegut dem vorgegebenen Abfallannahmeverfahren gem. DVO 2008 Abschnitt 4 und Anhang 4 (umfangreiche Untersuchungen am Anfallsort, Begleitscheine, Anforderungen im Zuge der Eingangskontrolle, Rückstellproben und Identitätskontrollen) sowie zusätzlich der Kontrolle der Deponieaufsicht gemäß § 42 DVO 2008.Um Fehleinbringungen von nicht geeignetem / kontaminiertem Deponiematerial zu vermeiden, unterliegt sämtliches eingebrachte Deponiegut dem vorgegebenen Abfallannahmeverfahren gem. DVO 2008 Abschnitt 4 und Anhang 4 (umfangreiche Untersuchungen am Anfallsort, Begleitscheine, Anforderungen im Zuge der Eingangskontrolle, Rückstellproben und Identitätskontrollen) sowie zusätzlich der Kontrolle der Deponieaufsicht gemäß Paragraph 42, DVO 2008. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Vorhaben Die Feststellungen zum Vorhaben und Verfahrensgegenstand (Pkt. 1.1. dieses Erkenntnisses) ergeben sich aus den im Akt einliegenden Projektunterlagen, aus dem angefochtenen Bescheid selbst (vgl. (Pkt. 6 Vorhabensbeschreibung, Pkt. 6.1. Allgemeine Angaben) in Verbindung mit der Projektmodifikation vom 02.02.2024 (Beilage: Rekultivierungsplan F02 vom 01/2024). Die Feststellungen zum Vorhaben und Verfahrensgegenstand (Pkt. 1.1. dieses Erkenntnisses) ergeben sich aus den im Akt einliegenden Projektunterlagen, aus dem angefochtenen Bescheid selbst vergleiche (Pkt. 6 Vorhabensbeschreibung, Pkt. 6.1. Allgemeine Angaben) in Verbindung mit der Projektmodifikation vom 02.02.2024 (Beilage: Rekultivierungsplan F02 vom 01 aus 2024,). 2.2. Auswirkungsbeurteilung: 2.2.1. Landschaftsbild und Raumordnung Die Feststellungen zum Themenbereich „Landschaftsbild und Raumordnung“ (Pkt. 1.2.1. dieses Erkenntnisses), ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ vom 11.04.2022 des behördlich bestellten Sachverständigen XXXX , sowie dem darauf bezugnehmenden, durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Fachgutachten „Landschaftsbild und Raumordnung“ vom 27.04.2023 desselben Sachverständigen ( XXXX ), sowie dessen Erläuterung und Ausführungen im Rahmen der stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlung (im Folgenden: VHS vom 16.10.2023). Die Feststellungen zum Themenbereich „Landschaftsbild und Raumordnung“ (Pkt. 1.2.1. dieses Erkenntnisses), ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ vom 11.04.2022 des behördlich bestellten Sachverständigen römisch 40 , sowie dem darauf bezugnehmenden, durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Fachgutachten „Landschaftsbild und Raumordnung“ vom 27.04.2023 desselben Sachverständigen ( römisch 40 ), sowie dessen Erläuterung und Ausführungen im Rahmen der stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlung (im Folgenden: VHS vom 16.10.2023). Die Beschwerdeführer machten in ihrer gleichlautenden Beschwerde – mit Verweis auf die Stellungnahmen von XXXX vom 29.12.2021 sowie vom 10.06.2022 – sowie in den Stellungnahmen vom 04.08.2023 und vom 26.09.2023 samt fachlicher Stellungnahme von XXXX zum Fachbereich „Landschaftsbild und Raumordnung sowie Landschaftsbildbewertung“, im Wesentlichen geltend:Die Beschwerdeführer machten in ihrer gleichlautenden Beschwerde – mit Verweis auf die Stellungnahmen von römisch 40 vom 29.12.2021 sowie vom 10.06.2022 – sowie in den Stellungnahmen vom 04.08.2023 und vom 26.09.2023 samt fachlicher Stellungnahme von römisch 40 zum Fachbereich „Landschaftsbild und Raumordnung sowie Landschaftsbildbewertung“, im Wesentlichen geltend: ● Durch das Vorhaben werde das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. ● Die belangte Behörde habe das Vorbringen, insbesondere die vorgelegte fachliche Stellungnahme, nicht ausreichend berücksichtigt. ● Der 300 m-Abstand zur Ortsgrenze werde nicht eingehalten. ● Die relevanten Grundstücke würden die entsprechende Widmung für das Vorhaben größtenteils noch nicht aufweisen. Zum Beschwerdevorbringen im Einzelnen: 2.2.1.a. In der Beschwerde (Pkt. 4.1.) wird hinsichtlich des Fachbereichs „Landschaftsbild und Raumordnung“ auf die Einwendungen im Verfahren vor der belangten Behörde verwiesen und geltend gemacht, dass die Deponie einen unnatürlichen Fremdkörper in der Landschaft darstelle. Diesbezüglich ist dem UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ vom 11.04.2022 (Pkt. 1.8. Schutzgut Landschaftsbild) zusammengefasst zu entnehmen, dass – da ● markante Sichtbeziehungen lediglich in näherer Entfernung zu erwarten seien und die Dominanzwirkung des Vorhabens mit der Entfernung rasch abnehme, ● das Deponiegeschehen an der siedlungszugewandten Seite hinter einer Lärmschutzwand bzw. hinter der Deponievorschüttung („Schutzwall) stattfinde, ● bestehende Störwirkungen abgedeckt/reduziert würden, ● eine deutliche Überprägung der Eigenart der Landschaft bzw. Charakteristik der Landschaft insbesondere im Nahbereich erkennbar sei und die Wirkungen der Geländeüberhöhung mit der Entfernung rasch abnehme und die natürliche, weitgehend ebene Geländeform bereits durch menschliches Zutun überprägt worden sei, ● die Fremdkörperwirkung durch die Zug-um-Zug Rekultivierung gemildert werde und im Zuge der Rekultivierung positiv bzw. naturnah wirksame Landschaftselemente fortlaufend eingebracht würden sowie keine bedeutenden Sichtbeziehungen und Sichtachten zu Objekten, Strukturen und Teilräumen mit hohem Erlebniswert eingeschränkt würden, ● es zudem zu keiner Unterbrechung von erholungsrelevanten Bewegungslinien bzw. landschaftsgebundener Erholungsinfrastrukturen kommen würde ● und die Erreichbarkeit und Zugänglichkeit des erholungsrelevanten Landschaftsraumes nicht eingeschränkt werde, die Eingriffsintensität in Bezug auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch die Veränderung des Erscheinungsbildes der Landschaft und die Veränderung von Funktionszusammenhängen mit mäßig bis hoch eingestuft wurde. Durch die Verknüpfung einer geringen bis mäßigen Sensibilität des Ist-Zustandes mit einer mäßigen bis hohen Eingriffsintensität der Vorhabenswirkungen wurden die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen dem Vorsorgeprinzip folgend mit mittel eingestuft. Daraus folgend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu erwarten ist. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde sowie in der fachlichen Stellungnahme vom 26.09.2023 (S. 12 ff sowie insbesondere S. 20) ist aufgrund der detaillierten und nachvollziehbaren Beurteilungen (vgl. insbes. Tabelle: Landschaftsbild: Schema zur Bewertung der Eingriffsintensität, Wirkfaktor Veränderung Erscheinungsbild der Landschaft und Veränderung Funktionszusammenhänge auf S. 109) durch den nichtamtlichen Sachverständigen nicht geeignet, die diesbezügliche gutachterliche Beurteilung zu entkräften. Das zitierte Sachverständigengutachten aus dem Behördenverfahren, auf das im Gerichtsgutachten Bezug genommen wird, steht mit den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen. Es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses. Auch sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten und wurden solche seitens der Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. die Eingriffsintensität in Bezug auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch die Veränderung des Erscheinungsbildes der Landschaft und die Veränderung von Funktionszusammenhängen mit mäßig bis hoch eingestuft wurde. Durch die Verknüpfung einer geringen bis mäßigen Sensibilität des Ist-Zustandes mit einer mäßigen bis hohen Eingriffsintensität der Vorhabenswirkungen wurden die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen dem Vorsorgeprinzip folgend mit mittel eingestuft. Daraus folgend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu erwarten ist. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde sowie in der fachlichen Stellungnahme vom 26.09.2023 (S. 12 ff sowie insbesondere S. 20) ist aufgrund der detaillierten und nachvollziehbaren Beurteilungen vergleiche insbes. Tabelle: Landschaftsbild: Schema zur Bewertung der Eingriffsintensität, Wirkfaktor Veränderung Erscheinungsbild der Landschaft und Veränderung Funktionszusammenhänge auf S. 109) durch den nichtamtlichen Sachverständigen nicht geeignet, die diesbezügliche gutachterliche Beurteilung zu entkräften. Das zitierte Sachverständigengutachten aus dem Behördenverfahren, auf das im Gerichtsgutachten Bezug genommen wird, steht mit den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen. Es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses. Auch sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten und wurden solche seitens der Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. 2.2.1.b. In der Beschwerde (Pkt. 4.1.) wird weiters unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von XXXX vom 10.06.2022, welche sich auf das UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ des behördlich bestellten Sachverständigen bezieht, sowie auch in der fachlichen Stellungnahme von XXXX vom 26.09.2023 (S. 5 ff sowie Anhang auf S. 21
- ff)mit Bezug auf das eingeholte Gerichtsgutachten, die Einstufung der Sensibilität des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft im Untersuchungsraum und die Frage der verbleibenden Auswirkungen durch den Wirkfaktor „Flächeninanspruchnahme“ kritisiert. Diesbezüglich ist auf das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten vom 27.04.2023 (Pkt. 2.2) zu verweisen, in dem der nichtamtliche Sachverständige ausführlich die von ihm angewandte Beurteilungsmethode nach den Vorgaben der „RVS 04.01.11 Umweltuntersuchung“ darlegte, sowie auf den festgelegten Untersuchungsraum, die erfolgte Beurteilung der Bedeutung des Ist-Zustandes (Sensibilität) des Untersuchungsraumes, die Bewertung der verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch den Wirkfaktor „Flächeninanspruchnahme“, sowie die Eingriffserheblichkeit einging. Aufgrund der nachvollziehbaren und verständlichen Darlegung im Gerichtsgutachten waren die Methode und die daraus gezogenen Schlüsse im vorliegenden Fall festzustellen. Da der nichtamtliche Sachverständige die Anwendung seiner Methode im konkreten Fall schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, kann dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach im UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ nicht dargestellt sei, wie die Gesamtbewertung des Ist-Zustandes erfolgt sei, nicht gefolgt werden. Auch das Beschwerdevorbringen zur Frage der Einstufung der Sensibilität des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft im Untersuchungsraum und zur Frage der verbleibenden Auswirkungen durch den Wirkfaktor „Flächeninanspruchnahme“ kann vor dem Hintergrund des ausführlichen und den Denkgesetzen folgenden Gutachtens nicht nachvollzogen werden. Das Beschwerdevorbringen ist – wie bereits ausgeführt – nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zur Einstufung der Sensibilität des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft im Untersuchungsraum und zur Frage der verbleibenden Auswirkungen durch den Wirkfaktor „Flächeninanspruchnahme“ zu entkräften. Das UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ sowie das darauf aufbauende eingeholte Gerichtsgutachten stehen mit den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen. Das eingeholte Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zur seitens der Beschwerdeführer vorgenommenen Bewertung der Sensibilität des Ist-Zustandes nach den Kriterien der Universität für Bodenkultur in ihrer fachlichen Stellungnahme vom 26.09.2023 (S. 5
- ff)wird auf Pkt. 2.2.1.c. des Erkenntnisses verwiesen.2.2.1.b. In der Beschwerde (Pkt. 4.1.) wird weiters unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von römisch 40 vom 10.06.2022, welche sich auf das UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ des behördlich bestellten Sachverständigen bezieht, sowie auch in der fachlichen Stellungnahme von römisch 40 vom 26.09.2023 (S. 5 ff sowie Anhang auf S. 21
- ff)mit Bezug auf das eingeholte Gerichtsgutachten, die Einstufung der Sensibilität des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft im Untersuchungsraum und die Frage der verbleibenden Auswirkungen durch den Wirkfaktor „Flächeninanspruchnahme“ kritisiert. Diesbezüglich ist auf das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten vom 27.04.2023 (Pkt. 2.2) zu verweisen, in dem der nichtamtliche Sachverständige ausführlich die von ihm angewandte Beurteilungsmethode nach den Vorgaben der „RVS 04.01.11 Umweltuntersuchung“ darlegte, sowie auf den festgelegten Untersuchungsraum, die erfolgte Beurteilung der Bedeutung des Ist-Zustandes (Sensibilität) des Untersuchungsraumes, die Bewertung der verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch den Wirkfaktor „Flächeninanspruchnahme“, sowie die Eingriffserheblichkeit einging. Aufgrund der nachvollziehbaren und verständlichen Darlegung im Gerichtsgutachten waren die Methode und die daraus gezogenen Schlüsse im vorliegenden Fall festzustellen. Da der nichtamtliche Sachverständige die Anwendung seiner Methode im konkreten Fall schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, kann dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach im UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ nicht dargestellt sei, wie die Gesamtbewertung des Ist-Zustandes erfolgt sei, nicht gefolgt werden. Auch das Beschwerdevorbringen zur Frage der Einstufung der Sensibilität des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft im Untersuchungsraum und zur Frage der verbleibenden Auswirkungen durch den Wirkfaktor „Flächeninanspruchnahme“ kann vor dem Hintergrund des ausführlichen und den Denkgesetzen folgenden Gutachtens nicht nachvollzogen werden. Das Beschwerdevorbringen ist – wie bereits ausgeführt – nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zur Einstufung der Sensibilität des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft im Untersuchungsraum und zur Frage der verbleibenden Auswirkungen durch den Wirkfaktor „Flächeninanspruchnahme“ zu entkräften. Das UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ sowie das darauf aufbauende eingeholte Gerichtsgutachten stehen mit den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen. Das eingeholte Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zur seitens der Beschwerdeführer vorgenommenen Bewertung der Sensibilität des Ist-Zustandes nach den Kriterien der Universität für Bodenkultur in ihrer fachlichen Stellungnahme vom 26.09.2023 (S. 5
- ff)wird auf Pkt. 2.2.1.c. des Erkenntnisses verwiesen. 2.2.1.c. Zum Themenkomplex „Visuelle Störungen“ ergeben sich die Feststellungen aus den detaillierten Ausführungen im eingeholten Gerichtsgutachten vom 27.04.2023 (Pkt. 2.3). Die diesbezüglichen Angaben sind schlüssig und nachvollziehbar, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Der Sachverständige ging in Beantwortung der Beschwerde ergänzend zum UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ nochmalig detailliert auf die angewendete Beurteilungsmethode ein und verwies hinsichtlich der Bedeutung des Ist-Zustandes (Sensibilität) des Untersuchungsraumes auf die Einstufung mit gering bis mäßig, die in Pkt. 2.2 des Gerichtsgutachtens vom 27.04.2023 entsprechend dargelegt wurde (vgl. Pkt. 2.2.1.b. dieses Erkenntnisses). Weiters erläuterte er – wie oben bereits ausgeführt – die Bewertung der Eingriffsintensität des Wirkfaktors „Visuelle Störungen“ mit Hilfe von Visualisierungen der Projektwerberin und die sich daraus ergebende Einstufung mit mäßig bis hoch. Die Eingriffserheblichkeit wurde in weiterer Folge durch Verknüpfung einer geringen bis mäßigen Sensibilität des Untersuchungsgebietes mit einer mäßigen bis hohen Eingriffsintensität des Wirkfaktors „Visuelle Störungen“ mit insgesamt mittel eingestuft (vgl. auch Tabelle 5: Zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen durch den Wirkfaktor „Visuelle Störungen“ auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft, S. 8 f des Gerichtsgutachtens vom 27.04.2023). Aufgrund der dargelegten Ausführungen folgt das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen, wonach nicht jede Veränderung des Erscheinungsbildes der Landschaft bzw. der Eigenart der Landschaft als „erheblich“ eingestuft werden kann. Dies stützt der Sachverständige auf die „RVS 04.01.11 Umweltuntersuchung“, wonach mittlere verbleibende Auswirkungen im Sinne von „vertretbaren“ Auswirkungen als „nicht erheblich“ eingestuft werden. Dem diesbezüglichen Vorbringen in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 04.08.2023 (Pkt. 1), wonach die Eingriffsintensität der „visuellen Störungen“ mäßig bis hoch sei, aber insgesamt mit „mittel“ eingestuft worden sei und dieses Ergebnis der „RVS 04.01.11“ sowie den vorgelegten Visualisierungen (S. 3
- ff)widerspreche, kann vor den genannten Ausführungen des Sachverständigen nicht gefolgt werden. Der Sachverständige ging im eingeholten Gerichtsgutachten vom 27.04.2023 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 16.10.2023 (S. 6
- f)nochmalig detailliert auf das Vorbringen hinsichtlich der Visualisierungen ein und führte aus, dass die Einstufung im Fachbereich „Landschaftsbild“ auch mit den vorgelegten Visualisierungen nicht zu korrigieren sei. Die Visualisierungen in den Einreichunterlagen seien auf Plausibilität geprüft worden und für die Beurteilung ausreichend gewesen. Das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die Ergänzungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.2.2.1.c. Zum Themenkomplex „Visuelle Störungen“ ergeben sich die Feststellungen aus den detaillierten Ausführungen im eingeholten Gerichtsgutachten vom 27.04.2023 (Pkt. 2.3). Die diesbezüglichen Angaben sind schlüssig und nachvollziehbar, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Der Sachverständige ging in Beantwortung der Beschwerde ergänzend zum UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ nochmalig detailliert auf die angewendete Beurteilungsmethode ein und verwies hinsichtlich der Bedeutung des Ist-Zustandes (Sensibilität) des Untersuchungsraumes auf die Einstufung mit gering bis mäßig, die in Pkt. 2.2 des Gerichtsgutachtens vom 27.04.2023 entsprechend dargelegt wurde vergleiche Pkt. 2.2.1.b. dieses Erkenntnisses). Weiters erläuterte er – wie oben bereits ausgeführt – die Bewertung der Eingriffsintensität des Wirkfaktors „Visuelle Störungen“ mit Hilfe von Visualisierungen der Projektwerberin und die sich daraus ergebende Einstufung mit mäßig bis hoch. Die Eingriffserheblichkeit wurde in weiterer Folge durch Verknüpfung einer geringen bis mäßigen Sensibilität des Untersuchungsgebietes mit einer mäßigen bis hohen Eingriffsintensität des Wirkfaktors „Visuelle Störungen“ mit insgesamt mittel eingestuft vergleiche auch Tabelle 5: Zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen durch den Wirkfaktor „Visuelle Störungen“ auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft, S. 8 f des Gerichtsgutachtens vom 27.04.2023). Aufgrund der dargelegten Ausführungen folgt das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen, wonach nicht jede Veränderung des Erscheinungsbildes der Landschaft bzw. der Eigenart der Landschaft als „erheblich“ eingestuft werden kann. Dies stützt der Sachverständige auf die „RVS 04.01.11 Umweltuntersuchung“, wonach mittlere verbleibende Auswirkungen im Sinne von „vertretbaren“ Auswirkungen als „nicht erheblich“ eingestuft werden. Dem diesbezüglichen Vorbringen in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 04.08.2023 (Pkt. 1), wonach die Eingriffsintensität der „visuellen Störungen“ mäßig bis hoch sei, aber insgesamt mit „mittel“ eingestuft worden sei und dieses Ergebnis der „RVS 04.01.11“ sowie den vorgelegten Visualisierungen (S. 3
- ff)widerspreche, kann vor den genannten Ausführungen des Sachverständigen nicht gefolgt werden. Der Sachverständige ging im eingeholten Gerichtsgutachten vom 27.04.2023 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 16.10.2023 (S. 6
- f)nochmalig detailliert auf das Vorbringen hinsichtlich der Visualisierungen ein und führte aus, dass die Einstufung im Fachbereich „Landschaftsbild“ auch mit den vorgelegten Visualisierungen nicht zu korrigieren sei. Die Visualisierungen in den Einreichunterlagen seien auf Plausibilität geprüft worden und für die Beurteilung ausreichend gewesen. Das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die Ergänzungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Weiters ist der Beschwerde mit Verweis auf die Stellungnahme von XXXX vom 10.06.2022 zu entnehmen, dass eine Beurteilung des Ist-Zustandes der visuellen Erlebbarkeit der Landschaft nicht erfolgt sei. Da der Ist-Zustand der visuellen Beziehungen unbekannt sei, sei die Bewertung der visuellen Störung nicht nachvollziehbar. Wie oben (vgl. Pkt. 1.2.1.b. des Erkenntnisses) bereits angemerkt, wurde die Bedeutung des Ist-Zustandes (Sensibilität) des Untersuchungsraumes mit gering bis mäßig eingestuft. Dem Vorbringen kann daher vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren und umfangreichen Ausführungen im UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“, die im Gerichtsgutachten vom 27.04.2023 nochmals zitiert werden, nicht gefolgt werden. Weiters ist der Beschwerde mit Verweis auf die Stellungnahme von römisch 40 vom 10.06.2022 zu entnehmen, dass eine Beurteilung des Ist-Zustandes der visuellen Erlebbarkeit der Landschaft nicht erfolgt sei. Da der Ist-Zustand der visuellen Beziehungen unbekannt sei, sei die Bewertung der visuellen Störung nicht nachvollziehbar. Wie oben vergleiche Pkt. 1.2.1.b. des Erkenntnisses) bereits angemerkt, wurde die Bedeutung des Ist-Zustandes (Sensibilität) des Untersuchungsraumes mit gering bis mäßig eingestuft. Dem Vorbringen kann daher vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren und umfangreichen Ausführungen im UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“, die im Gerichtsgutachten vom 27.04.2023 nochmals zitiert werden, nicht gefolgt werden. Behauptet wurden in der Beschwerde weiters methodische Mängel des Sachverständigen. Die Methode („RVS 04.01.11 Umweltuntersuchung“), die im UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ verwendet wurde sowie auch ihre Werkzeuge sind im Gerichtsgutachten nachvollziehbar wiedergegeben, dargelegt und bewertet (Gerichtsgutachten vom 27.04.2023, Pkt. 2.2 Ad Beurteilungsmethode, Pkt. 2.3. Ad Beurteilungsmethode). Ebenso sind die Bewertung des Ist-Zustandes sowie die Auswirkungen detailliert dargelegt. Die Darstellung entspricht somit dem Erfordernis, die angewendeten methodischen Grundlagen ihrem wesentlichen Inhalt nach so darzulegen, dass die daraus gezogenen Schlussfolgerungen für Dritte nachvollziehbar sind (vgl. eingehend unter Bezug auf Judikatur des VwGH: BVwG vom 11.01.2017, W113 2120038- 1). Die Darstellung der gewählten Methode durch den Gutachter in dessen Gutachten wie auch in der Verhandlung entspricht den Anforderungen an § 12 Abs. 3 UVP-G 2000.Behauptet wurden in der Beschwerde weiters methodische Mängel des Sachverständigen. Die Methode („RVS 04.01.11 Umweltuntersuchung“), die im UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ verwendet wurde sowie auch ihre Werkzeuge sind im Gerichtsgutachten nachvollziehbar wiedergegeben, dargelegt und bewertet (Gerichtsgutachten vom 27.04.2023, Pkt. 2.2 Ad Beurteilungsmethode, Pkt. 2.3. Ad Beurteilungsmethode). Ebenso sind die Bewertung des Ist-Zustandes sowie die Auswirkungen detailliert dargelegt. Die Darstellung entspricht somit dem Erfordernis, die angewendeten methodischen Grundlagen ihrem wesentlichen Inhalt nach so darzulegen, dass die daraus gezogenen Schlussfolgerungen für Dritte nachvollziehbar sind vergleiche eingehend unter Bezug auf Judikatur des VwGH: BVwG vom 11.01.2017, W113 2120038- 1). Die Darstellung der gewählten Methode durch den Gutachter in dessen Gutachten wie auch in der Verhandlung entspricht den Anforderungen an Paragraph 12, Absatz 3, UVP-G 2000. Weiters wird in der Beschwerde, in der Stellungnahme vom 04.08.2023 (Pkt. 2) sowie auch in der generellen Stellungnahme der Bürgerinitiative (Beilage 5 zur VHS vom 16.10.2023) die Einschätzung zum Erholungswert des UVP-Teilgutachtens „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ angezweifelt. Diesbezüglich wird auf die Feststellungen unter Pkt. 1.2.1.a. und 1.2.1.b. des Erkenntnisses sowie die diesbezügliche Beweiswürdigung verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHS vom 16.10.2023, S. 6
- f)wurde seitens der Beschwerdeführer mittels Vorlage von eigenen Visualisierungen (vgl. Beilage 4 der VHS vom 16.10.2023, Stellungnahme vom 04.08.2023, S. 3 ff bzw. fachliche Stellungnahme von XXXX vom 26.09.2023, S. 5
- ff)dargelegt, dass die im UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ dargestellten Visualisierungen mangelhaft seien und nicht der Ist-Situation entsprechen würden. Diesbezüglich führte der nichtamtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung aus, dass der unmittelbare Vergleich zwischen Fotos und Visualisierungen im Bereich „Landschaftsbild“, wie dargestellt, von zwingenden technischen Unschärfen behaftet sei. Auch Ungenauigkeiten, wie der dargestellte unterschiedliche Verlauf der Böschung im Norden, seien zwar nicht positiv hervorzuheben, aber nicht entscheidend für die Einstufung. Die dargestellte Gesamthöhe von 22,5 m sei allgemein in zahlreichen anderen Verfahren als sinnvolle Obergrenze definiert worden, wobei unstrittig sei, dass, je näher man sich dem Objekt annähere, die weite Sichtbarkeit auf einzelne Sektoren der Landschaft abnehme oder vollständig ende. Dieser im Gutachten dargestellte Eingriff der visuellen Störungen sei deswegen als „mäßig bis hoch“ definiert. Die Eingriffsintensität im Wirkfaktor „visuelle Störungen“ sei mäßig bis hoch. Auch durch die dargelegten Hinweise zu Visualisierungen würde sich diese Einstufung nicht ändern, da eben mit der Teilaussage „hoch“ ohnehin wiedergegeben werde, dass von einem Teil der Blickpunkte die visuellen Störungen hoch seien. Die Bewertung der Eingriffsintensität werde mit dem Wirkfaktor „Flächeninanspruchnahme“ durch die dargestellten Unterlagen nicht betroffen. Dieser sei gering bis mäßig. Auch die Einstufung der Sensibilität lasse sich durch die vorgelegten Unterlagen nicht anders beurteilen. Zusammenfassend sei die Methodik der Visualisierungen eines der Hilfsmittel des Fachbereiches „Landschaftsbild“. Sie diene insbesondere zur Einschätzung, auch im Bereich der öffentlichen Auflage. Dafür sei die Plausibilität der vorgelegten Unterlagen ausreichend gewesen. Für die Beurteilung im Fachbereich seien die dargestellten Faktoren im Bereich der Wirkfaktoren und Kriterien für den gesamten Untersuchungsraum entscheidend. Auch bei Annahme der Richtigkeit der vorgelegten, korrigierten Visualisierungen wäre die Einstufung im Fachbereich „Landschaftsbild“ nicht zu korrigieren (VHS vom 16.10.2023, S. 6 f). Da der Sachverständige die im UVP-Teilgutachten vorgenommene Visualisierung im konkreten Fall schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat und der dargestellte Eingriff der visuellen Störungen ohnehin mit „mäßig bis hoch“ definiert wurde, folgt das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht des gerichtlich bestellten Sachverständigen, wonach sich aufgrund des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung keine Änderungen der bisherigen Beurteilung ergeben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHS vom 16.10.2023, S. 6
- f)wurde seitens der Beschwerdeführer mittels Vorlage von eigenen Visualisierungen vergleiche Beilage 4 der VHS vom 16.10.2023, Stellungnahme vom 04.08.2023, S. 3 ff bzw. fachliche Stellungnahme von römisch 40 vom 26.09.2023, S. 5
- ff)dargelegt, dass die im UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ dargestellten Visualisierungen mangelhaft seien und nicht der Ist-Situation entsprechen würden. Diesbezüglich führte der nichtamtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung aus, dass der unmittelbare Vergleich zwischen Fotos und Visualisierungen im Bereich „Landschaftsbild“, wie dargestellt, von zwingenden technischen Unschärfen behaftet sei. Auch Ungenauigkeiten, wie der dargestellte unterschiedliche Verlauf der Böschung im Norden, seien zwar nicht positiv hervorzuheben, aber nicht entscheidend für die Einstufung. Die dargestellte Gesamthöhe von 22,5 m sei allgemein in zahlreichen anderen Verfahren als sinnvolle Obergrenze definiert worden, wobei unstrittig sei, dass, je näher man sich dem Objekt annähere, die weite Sichtbarkeit auf einzelne Sektoren der Landschaft abnehme oder vollständig ende. Dieser im Gutachten dargestellte Eingriff der visuellen Störungen sei deswegen als „mäßig bis hoch“ definiert. Die Eingriffsintensität im Wirkfaktor „visuelle Störungen“ sei mäßig bis hoch. Auch durch die dargelegten Hinweise zu Visualisierungen würde sich diese Einstufung nicht ändern, da eben mit der Teilaussage „hoch“ ohnehin wiedergegeben werde, dass von einem Teil der Blickpunkte die visuellen Störungen hoch seien. Die Bewertung der Eingriffsintensität werde mit dem Wirkfaktor „Flächeninanspruchnahme“ durch die dargestellten Unterlagen nicht betroffen. Dieser sei gering bis mäßig. Auch die Einstufung der Sensibilität lasse sich durch die vorgelegten Unterlagen nicht anders beurteilen. Zusammenfassend sei die Methodik der Visualisierungen eines der Hilfsmittel des Fachbereiches „Landschaftsbild“. Sie diene insbesondere zur Einschätzung, auch im Bereich der öffentlichen Auflage. Dafür sei die Plausibilität der vorgelegten Unterlagen ausreichend gewesen. Für die Beurteilung im Fachbereich seien die dargestellten Faktoren im Bereich der Wirkfaktoren und Kriterien für den gesamten Untersuchungsraum entscheidend. Auch bei Annahme der Richtigkeit der vorgelegten, korrigierten Visualisierungen wäre die Einstufung im Fachbereich „Landschaftsbild“ nicht zu korrigieren (VHS vom 16.10.2023, S. 6 f). Da der Sachverständige die im UVP-Teilgutachten vorgenommene Visualisierung im konkreten Fall schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat und der dargestellte Eingriff der visuellen Störungen ohnehin mit „mäßig bis hoch“ definiert wurde, folgt das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht des gerichtlich bestellten Sachverständigen, wonach sich aufgrund des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung keine Änderungen der bisherigen Beurteilung ergeben. Zum Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 16.10.2023 (VHS vom 16.10.2023, S. 10
- f)von XXXX mit Verweis auf seine fachliche Stellungnahme vom 26.09.2023 (S. 5 ff), wonach im Sachverständigengutachten nicht die geeigneten Kriterien im richtigen Ausmaß für das Landschaftsbild des XXXX ausgewählt worden seien, sondern das angewandte Schema der RVS auf den jeweiligen regionaltypischen Landschaftscharakter angepasst werden müsste, führte der Sachverständige aus, dass sich die Beurteilung nicht auf das ganze XXXX , sondern auf den Untersuchungsraum, beziehe. Dieser Untersuchungsraum werde unstrittig von Agrarlandschaft einerseits und andererseits von zahlreichen Eingriffen der menschlichen Nutzung außerhalb der Landwirtschaft gekennzeichnet. Diese Einschätzung würdige sehr wohl, insbesondere im Kriterium „Eigenart“, die Besonderheit der flachen Agrarlandschaft. Ohne diese Wirkung des Kriteriums „Eigenart“ würde die Sensibilität in diesem Untersuchungsraum noch geringer ausfallen. Die Bedeutung der Einstufung „gering bis mäßig“ bilde sich genau dadurch ab, dass Teile des Untersuchungsraumes eben die typische Eigenart des XXXX als intensive Agrarlandschaft abbilden. In Hinblick auf die Vorbelastungen sei ähnlich evident, dass der Untersuchungsraum beide Charakteristika zeige, wodurch die Einstufung ebenfalls „gering bis mäßig“ erfolge. Bei der Vielfalt werde selbstverständlich eingepreist, dass der regionale Charakter im Untersuchungsraum zu würdigen sei. Eine so ausgeräumte Agrarlandschaft sei jedoch auch für das XXXX nicht der Standard. Auch das XXXX weise deutlich vielfältigere Untersuchungsräume auf, und die Kriterien würden sich jedenfalls auch für das XXXX eignen. Die Argumente würden nicht erkennen lassen, zu welcher anderen Sensibilität eine andere Methodik gekommen wäre als „gering bis mäßig“. Die Sensibilität des Untersuchungsraumes sei jedenfalls aufgrund der hohen anthropogenen Vorbelastungen der auch für das XXXX geringen Vielfalt, der geringen Naturnähe und auch unter Würdigung der Eigenart der Region maximal „gering bis mäßig“ und in keiner Weise „hoch“ (VHS vom 16.10.2023, S. 12). Da der gerichtlich bestellte Sachverständige die Anwendung seiner Methode im konkreten Fall folglich schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, kann dem nicht entgegengehalten werden, die Methode sei nicht für den Untersuchungsraum geeignet. Der Sachverständige ging in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2023 intensiv auf das Vorbringen von XXXX (vgl. auch Stellungnahme vom 04.08.2023. S. 10 f sowie fachliche Stellungnahme vom 26.09.2023, S. 2
- f)ein und führte auch aus, wieso er der von XXXX dargelegten Methodik aus derzeitiger Sicht nicht folgen könne (VH vom 16.10.2023, S. 11 f). Das Bundesverwaltungsgericht folgt aufgrund der ausführlichen Darlegung der Methodik und der Einschätzung der Sensibilität als „gering bis mäßig“ folglich der Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Zum Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 16.10.2023 (VHS vom 16.10.2023, S. 10
- f)von römisch 40 mit Verweis auf seine fachliche Stellungnahme vom 26.09.2023 (S. 5 ff), wonach im Sachverständigengutachten nicht die geeigneten Kriterien im richtigen Ausmaß für das Landschaftsbild des römisch 40 ausgewählt worden seien, sondern das angewandte Schema der RVS auf den jeweiligen regionaltypischen Landschaftscharakter angepasst werden müsste, führte der Sachverständige aus, dass sich die Beurteilung nicht auf das ganze römisch 40 , sondern auf den Untersuchungsraum, beziehe. Dieser Untersuchungsraum werde unstrittig von Agrarlandschaft einerseits und andererseits von zahlreichen Eingriffen der menschlichen Nutzung außerhalb der Landwirtschaft gekennzeichnet. Diese Einschätzung würdige sehr wohl, insbesondere im Kriterium „Eigenart“, die Besonderheit der flachen Agrarlandschaft. Ohne diese Wirkung des Kriteriums „Eigenart“ würde die Sensibilität in diesem Untersuchungsraum noch geringer ausfallen. Die Bedeutung der Einstufung „gering bis mäßig“ bilde sich genau dadurch ab, dass Teile des Untersuchungsraumes eben die typische Eigenart des römisch 40 als intensive Agrarlandschaft abbilden. In Hinblick auf die Vorbelastungen sei ähnlich evident, dass der Untersuchungsraum beide Charakteristika zeige, wodurch die Einstufung ebenfalls „gering bis mäßig“ erfolge. Bei der Vielfalt werde selbstverständlich eingepreist, dass der regionale Charakter im Untersuchungsraum zu würdigen sei. Eine so ausgeräumte Agrarlandschaft sei jedoch auch für das römisch 40 nicht der Standard. Auch das römisch 40 weise deutlich vielfältigere Untersuchungsräume auf, und die Kriterien würden sich jedenfalls auch für das römisch 40 eignen. Die Argumente würden nicht erkennen lassen, zu welcher anderen Sensibilität eine andere Methodik gekommen wäre als „gering bis mäßig“. Die Sensibilität des Untersuchungsraumes sei jedenfalls aufgrund der hohen anthropogenen Vorbelastungen der auch für das römisch 40 geringen Vielfalt, der geringen Naturnähe und auch unter Würdigung der Eigenart der Region maximal „gering bis mäßig“ und in keiner Weise „hoch“ (VHS vom 16.10.2023, S. 12). Da der gerichtlich bestellte Sachverständige die Anwendung seiner Methode im konkreten Fall folglich schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, kann dem nicht entgegengehalten werden, die Methode sei nicht für den Untersuchungsraum geeignet. Der Sachverständige ging in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2023 intensiv auf das Vorbringen von römisch 40 vergleiche auch Stellungnahme vom 04.08.2023. S. 10 f sowie fachliche Stellungnahme vom 26.09.2023, S. 2
- f)ein und führte auch aus, wieso er der von römisch 40 dargelegten Methodik aus derzeitiger Sicht nicht folgen könne (VH vom 16.10.2023, S. 11 f). Das Bundesverwaltungsgericht folgt aufgrund der ausführlichen Darlegung der Methodik und der Einschätzung der Sensibilität als „gering bis mäßig“ folglich der Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Der Gerichtssachverständige setzte sich im Gerichtsgutachten vom 27.04.2023 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2023 eingehend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer und den von ihnen aufgeworfenen Fragen auseinander. Die detaillierten Ausführungen erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht dabei als schlüssig und nachvollziehbar. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen wurden nicht aufgezeigt. In Anbetracht der plausiblen und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen sieht sich das Gericht daher nicht dazu veranlasst, die fachlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei seinen Erwägungen hinsichtlich des Themenkomplexes „Visuelle Störungen“ auf die Ausführungen des Gerichtssachverständigen stützt. 2.2.1.d. Die Feststellung betreffend den Abstand zwischen Vorhaben und nächstgelegener Siedlungsgrenze ergibt sich aus dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten vom 27.04.2023 (Pkt. 2.6). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, wonach dem örtlichen Raumordnungsprogramm (Beschluss des Gemeinderates vom 01.03.2021) zu entnehmen sei, dass der 300 m – Abstand nicht eingehalten werde, sondern der Abstand um ca. 100 m reduziert werde, ist nicht nachvollziehbar. Der Plandarstellung ist zu entnehmen, dass der Abstand nach wie vor ca. 320 m beträgt (vgl. Gutachten vom 27.04.2023, S. 10, Abbildung 1; sowie auch Beilage zur Stellungnahme der Projektwerberin vom 07.02.2023, S. 2). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, wonach dem örtlichen Raumordnungsprogramm (Beschluss des Gemeinderates vom 01.03.2021) zu entnehmen sei, dass der 300 m – Abstand nicht eingehalten werde, sondern der Abstand um ca. 100 m reduziert werde, ist nicht nachvollziehbar. Der Plandarstellung ist zu entnehmen, dass der Abstand nach wie vor ca. 320 m beträgt vergleiche Gutachten vom 27.04.2023, S. 10, Abbildung 1; sowie auch Beilage zur Stellungnahme der Projektwerberin vom 07.02.2023, S. 2). 2.2.1.e. Zum Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2024 (S. 9), wonach nach der Projektänderung vom 02.02.2024 der obere Abschluss der Deponie nicht mehr für den Publikumsverkehr geöffnet und folglich der Erholungswert eingeschränkt sei, wird – wie von der Projektwerberin zutreffend ausgeführt – darauf hingewiesen, dass sämtliche Böschungen des Vorhabens weiterhin für die Bevölkerung zugänglich sind und der Erholungsfaktor für die Bevölkerung nach wie vor gegeben ist. Der Rekultivierungsplan F02 vom 01/2024 (Beilage 2 der Stellungnahme vom 02.02.2024) zeigt die Wegeführung entlang dieser Böschungen, welche auch in höhere Lagen der Deponie führen und im UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ als Spazierwege sowie für sportliche Nutzung ausgewiesen werden und auch weiterhin passierbar bleiben (UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“, S. 111 und S. 147). Wie dem UVP-Teilgutachten ebenfalls zu entnehmen ist, sind auch durch den aktualisierten Rekultivierungsplan weiterhin kaum Beeinträchtigungen der Funktion der Freizeit- und Erholungseinrichtungen zu erwarten (UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“, S. 157). Daher waren die Auswirkungen auf die Eingriffsintensität, Eingriffserheblichkeit und die Nutzung der Freizeit- und Erholungseinrichtungen, die sich aus dem UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ (S. 157) ergeben, und auch nach der Projektänderung vom 02.02.2024 weiterhin zutreffen, festzustellen. 2.2.1.e. Zum Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2024 (S. 9), wonach nach der Projektänderung vom 02.02.2024 der obere Abschluss der Deponie nicht mehr für den Publikumsverkehr geöffnet und folglich der Erholungswert eingeschränkt sei, wird – wie von der Projektwerberin zutreffend ausgeführt – darauf hingewiesen, dass sämtliche Böschungen des Vorhabens weiterhin für die Bevölkerung zugänglich sind und der Erholungsfaktor für die Bevölkerung nach wie vor gegeben ist. Der Rekultivierungsplan F02 vom 01 aus 2024, (Beilage 2 der Stellungnahme vom 02.02.2024) zeigt die Wegeführung entlang dieser Böschungen, welche auch in höhere Lagen der Deponie führen und im UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ als Spazierwege sowie für sportliche Nutzung ausgewiesen werden und auch weiterhin passierbar bleiben (UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“, S. 111 und S. 147). Wie dem UVP-Teilgutachten ebenfalls zu entnehmen ist, sind auch durch den aktualisierten Rekultivierungsplan weiterhin kaum Beeinträchtigungen der Funktion der Freizeit- und Erholungseinrichtungen zu erwarten (UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“, S. 157). Daher waren die Auswirkungen auf die Eingriffsintensität, Eingriffserheblichkeit und die Nutzung der Freizeit- und Erholungseinrichtungen, die sich aus dem UVP-Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ (S. 157) ergeben, und auch nach der Projektänderung vom 02.02.2024 weiterhin zutreffen, festzustellen. 2.2.2. Naturschutz/Ornithologie Die Feststellungen zum Themenbereich „Naturschutz“ (Pkt. 1.2.2. dieses Erkenntnisses), ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem UVP-Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ vom 18.04.2022 des behördlich bestellten Sachverständigen XXXX aus dem Verfahren vor der belangten Behörde, sowie dem darauf bezugnehmenden, durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Fachgutachten „Naturschutz“ vom 06.11.2023 desselben Sachverständigen, sowie dessen Erläuterung und den Ausführungen im Rahmen der stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.02.2024 (im Folgenden: VHS vom 16.02.2024). Die Feststellungen zum Themenbereich „Naturschutz“ (Pkt. 1.2.2. dieses Erkenntnisses), ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem UVP-Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ vom 18.04.2022 des behördlich bestellten Sachverständigen römisch 40 aus dem Verfahren vor der belangten Behörde, sowie dem darauf bezugnehmenden, durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Fachgutachten „Naturschutz“ vom 06.11.2023 desselben Sachverständigen, sowie dessen Erläuterung und den Ausführungen im Rahmen der stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.02.2024 (im Folgenden: VHS vom 16.02.2024). Die Beschwerdeführer machten in ihrer gleichlautenden Beschwerde – mit Verweis auf die fachlichen Stellungnahmen von XXXX vom 09.06.2022 und vom 15.12.2022 – sowie in der Stellungnahme vom 13.12.2023 samt fachlicher Stellungnahme von XXXX zum Fachbereich Naturschutz vom 08.12.2023, im Wesentlichen geltend:Die Beschwerdeführer machten in ihrer gleichlautenden Beschwerde – mit Verweis auf die fachlichen Stellungnahmen von römisch 40 vom 09.06.2022 und vom 15.12.2022 – sowie in der Stellungnahme vom 13.12.2023 samt fachlicher Stellungnahme von römisch 40 zum Fachbereich Naturschutz vom 08.12.2023, im Wesentlichen geltend: ● Der Lebensraum diverser Tierarten, insbesondere des Triels, des Brachpiepers, des Rebhuhns, des Hamsters und der Wechselkröte werde massiv bedroht und beeinträchtigt. ● Das Vorhaben liege im Natura 2000-Gebiet (Europaschutzgebiete, Vogelschutzgebiet XXXX und XXXX ). Das Vorhaben widerspreche wesentlichen Erhaltungszielen, es seien zwangsläufig Beeinträchtigungen des Lebensraums von Triel und Brachpieper gegeben. Das Vorhaben liege im Natura 2000-Gebiet (Europaschutzgebiete, Vogelschutzgebiet römisch 40 und römisch 40 ). Das Vorhaben widerspreche wesentlichen Erhaltungszielen, es seien zwangsläufig Beeinträchtigungen des Lebensraums von Triel und Brachpieper gegeben. ● Der 43 m Mast (68 Tb+10) der 110 kV-Leitung der XXXX werde versetzt, um 13 m erhöht und eingeschüttet, sodass noch 36 m sichtbar seien. Die Veränderung erhöhe das Kollisionsrisiko für (Greif)vögel. Durch die Marker könnten Kollisionen nicht zur Gänze ausgeschlossen werden. Der 43 m Mast (68 Tb+10) der 110 kV-Leitung der römisch 40 werde versetzt, um 13 m erhöht und eingeschüttet, sodass noch 36 m sichtbar seien. Die Veränderung erhöhe das Kollisionsrisiko für (Greif)vögel. Durch die Marker könnten Kollisionen nicht zur Gänze ausgeschlossen werden. ● Die kumulativen Auswirkungen seien unzureichend geprüft worden. ● Das Gutachten sei mangelhaft. ● Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen, insbesondere der vorgelegten fachlichen Stellungnahme, auseinandergesetzt. Zum Beschwerdevorbringen im Einzelnen: 2.2.2.a. Hinsichtlich der in der Beschwerde (Pkt. 4.3.) vorgebrachten Kollisionsgefahr von Vögeln mit der 110 kV-Leitung ist auf das Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ (S. 33
- ff)sowie auf das vom Gericht eingeholten Gutachten vom 06.11.2023 (S. 9
- f)zu verweisen, denen zusammengefasst zu entnehmen ist, dass für die im Vogelschutzgebiet geschützten Arten das Kollisionsrisiko angesichts der großen Höhe der Leiterseile über dem Boden gering sei und durch Markierung auf dem Stand der Technik minimiert werde (vgl. Auflage 4.3.6 des angefochtenen Bescheides). Für die im Vogelschutzgebiet geschützten Arten sei somit, vorausgesetzt, das Kollisionsrisiko werde nicht erhöht, durch das Vorhaben keine Verschlechterung des Erhaltungsgrades im Vogelschutzgebiet und keine Behinderung der Verbesserung des Erhaltungsgrades zu erwarten, weil die Arten im Auswirkungsbereich des Vorhabens aktuell nicht vorkommen oder ihre (Wieder)ansiedlung im Projektgebiet bei Einhaltung der Auflagen (Nutzungszonierung, Kollisionsvermeidung an einer Freileitung) möglich sei. Das Bundesverwaltungsgericht folgt aufgrund der ausführlichen Darlegung der Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Zudem erstatteten die Beschwerdeführer diesbezüglich kein weiterführendes Vorbringen. 2.2.2.a. Hinsichtlich der in der Beschwerde (Pkt. 4.3.) vorgebrachten Kollisionsgefahr von Vögeln mit der 110 kV-Leitung ist auf das Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ (S. 33
- ff)sowie auf das vom Gericht eingeholten Gutachten vom 06.11.2023 (S. 9
- f)zu verweisen, denen zusammengefasst zu entnehmen ist, dass für die im Vogelschutzgebiet geschützten Arten das Kollisionsrisiko angesichts der großen Höhe der Leiterseile über dem Boden gering sei und durch Markierung auf dem Stand der Technik minimiert werde vergleiche Auflage 4.3.6 des angefochtenen Bescheides). Für die im Vogelschutzgebiet geschützten Arten sei somit, vorausgesetzt, das Kollisionsrisiko werde nicht erhöht, durch das Vorhaben keine Verschlechterung des Erhaltungsgrades im Vogelschutzgebiet und keine Behinderung der Verbesserung des Erhaltungsgrades zu erwarten, weil die Arten im Auswirkungsbereich des Vorhabens aktuell nicht vorkommen oder ihre (Wieder)ansiedlung im Projektgebiet bei Einhaltung der Auflagen (Nutzungszonierung, Kollisionsvermeidung an einer Freileitung) möglich sei. Das Bundesverwaltungsgericht folgt aufgrund der ausführlichen Darlegung der Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Zudem erstatteten die Beschwerdeführer diesbezüglich kein weiterführendes Vorbringen. 2.2.2.b. In der Beschwerde (Pkt. 4.3.) wird weiters kritisiert, dass die kumulativen Auswirkungen des Vorbringens mit anderen (relevanten) Vorhabens nicht geprüft worden seien. Diesbezüglich wird auf das UVP-Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ (S. 38
- ff)sowie auf das Gerichtsgutachten vom 06.11.2023 (S. 10
- ff)verwiesen, denen eine detaillierte Prüfung der kumulativen Auswirkungen für alle im Vogelschutzgebiet geschützten Vogelarten zu entnehmen ist. Es wird nachvollziehbar für die einzelnen Vorhaben jeweils begründet, warum keine kumulativen Auswirkungen mit dem Vorhaben zu erwarten seien. Das Bundesverwaltungsgericht kommt hinsichtlich der kumulativen Auswirkungen zu dem Schluss, dass diese Feststellungen entsprechend dem UVP-Teilgutachte „Biologische Vielfalt“ sowie dem darauf aufbauenden durch das Gericht eingeholten Gutachten „Naturschutz“ getroffen werden können. Soweit nämlich in der Beschwerde die Meinung vertreten wird, dass die Kumulation nicht ausreichend durchgeführt worden sei, ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde diesbezüglich einen geringeren Detaillierungsgrad aufweist. Insofern kommt dem durch das Gericht eingeholten Gutachten die höhere Schlüssigkeit zu. Der vom Gericht bestellte Sachverständige setzte sich im Rahmen seines Gerichtsgutachtens vom 06.11.2023 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer und mit den von ihnen aufgeworfenen Fragen auseinander. Die Ausführungen des durch das Gericht bestellten Sachverständigen erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht dabei als nachvollziehbar, schlüssig und plausibel. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen wurden nicht aufgezeigt, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung der kumulativen Auswirkungen auf die fachlichen Ausführungen des durch das Gericht herangezogenen Gutachters für „Naturschutz“ stützt. Daher konnten die diesbezüglichen Feststellungen aufgrund des UVP-Teilgutachtens „Biologische Vielfalt“ unbedenklich getroffen werden. Der in der Beschwerde sowie in der fachlichen Stellungnahme vom 08.12.2023 (S. 13
- ff)aufgeworfene Aspekt der zahlreichen Nassbaggerungen, die bei der kumulativen Betrachtung nicht beachtet worden seien und sich sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vogelschutzgebietes befinden würden, wird seitens des gerichtlich bestellten Sachverständigen in seinem Gutachten ebenfalls behandelt (Gerichtsgutachten vom 06.11.2023, S. 11 f): So führt der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus, dass von gleichartigen Vorhaben aus der Vergangenheit bekannt sei, dass in der näheren Umgebung die Vorhaben „ XXXX Erweiterung des Schotterabbaues in der KG XXXX “ aus 2011 nordöstlich anschließend an das Vorhaben, als Trockenbaggerung, ebenfalls mit der Anlage einer Trockenbrache für Triel und Brachpieper in der Größe von 1,5 ha, daran anschließend die bereits rekultivierte Brache auf dem ehemaligen Abbaufeld XXXX (Bescheid 2011), und etwa 2 km östlich vom Vorhabengebiet das Projektgebiet Schotterabbau XXXX knapp außerhalb vom Vogelschutzgebiet liege, wo eine 2,5 ha große Trockenbrache auch als Brutfläche für den Triel vorgesehen ist (ebenfalls mit Bescheid 2011). Von diesen Vorhaben werde bzw. sei Ackerland beansprucht worden, bei allen Vorhaben sei für die Rekultivierung die Anlage von potentiellen Brutflächen für den Triel und den Brachpieper vorgesehen. Die aktuelleren vorgesehenen Nassbaggerungen, die auf S. 42 der Beschwerde (Abb. 1) in einer Übersichtskarte grob lokalisiert werden würden, würden abseits dieser Flächen liegen. In Bezug auf die in der Beschwerde bemängelte fehlende Auseinandersetzung im UVP-Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ mit den kumulativen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele im Vogelschutzgebiet, führte der gerichtlich bestellte Sachverständige im Gerichtsgutachten vom 06.11.2023 (S. 12
- ff)aus, dass die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele im UVP-Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ ab S. 34 beschrieben werden würden, wobei das Vorhaben selbst ins Verhältnis mit den Schutzzielen gesetzt worden sei. Die Erhaltungsziele, die die Förderung von Lebensräumen geschützter Arten (Triel, Brachpieper) im Vogelschutzgebiet betreffen, wie sie (derzeit nur) auf Abbauflächen gegeben seien, würden, zumal kein gleichartiges benachbartes Vorhaben bekannt sei, dort fachlich ausreichend diskutiert werden. Er ergänzte diesbezüglich das UVP-Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ grob zusammengefasst dahingehend, dass kein Grund dafür gesehen werde, dass zwei Nassbaggerungen in der Umgebung des Vorhabens, die örtlich dem Ziel der Erhaltung bzw. Wiederherstellung des weithin überblickbaren Offenlandcharakters lokal ebenfalls nicht entsprechen, mit dem Vorhaben in einer Weise zusammenwirken würden, dass eine Ansiedlung des Triels oder anderer im Vogelschutzgebiet geschützter Vogelarten behindert oder verhindert werden würde. Somit stehe das Vorhaben mit den Erhaltungszielen im Vogelschutzgebiet nicht im Widerspruch, sondern unterstütze diese, soweit sie den Triel und den Brachpieper und ihren Lebensraum betreffen. Eine Behinderung der Verbesserung des Erhaltungszustandes der Art im Schutzgebiet durch das Vorhaben im Zusammenwirken mit den genannten Projekten könne nicht gesehen werden. Nachteilige kumulative Auswirkungen mit diesen Vorhaben seien aus fachlicher Sicht auszuschließen. Es werde kein Grund gesehen, warum gerade zwei aktuelle Nassbaggerungsvorhaben in der Umgebung des Vorhabens das Ziel, geeignete Triellebensräume zu erhalten und herzustellen, so behindern sollten, dass ein Vorhaben, das dieses Ziel mit der Anlage einer entsprechenden Fläche verfolgt, nicht naturverträglich wäre. Das Eintreten von kumulativen Auswirkungen des Vorhabens auf die im Vogelschutzgebiet geschützten Arten Brachpieper und Triel werde ausgeschlossen. Es werde kein Anlass gesehen, an den Schlussfolgerungen aus dem UVP-Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ etwas zu ändern (Gerichtsgutachten vom 06.11.2023, S. 12-14). Der gerichtlich bestellte Sachverständige ging folglich detailliert und ausführlich auf das Beschwerdevorbringen ein und legte hinsichtlich aller betroffenen Arten nachvollziehbar dar, weshalb nachteilige kumulative Auswirkungen aus fachlicher Sicht nicht vorliegen würden. Das Bundesverwaltungsgericht sieht angesichts des Beschwerdevorbringens keinen Grund, diese fachliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Die Beschwerdeführer gingen zudem im Laufe des Verfahrens nicht mehr auf gleicher fachlicher Ebene auf die Gutachtensergänzung ein. Dass die im Beschwerdeverfahren beigebrachte fachliche Stellungnahme vom 08.12.2023 (S. 13
- ff)den Einfluss der Kumulation von Nassbaggerungen deutlich gewichtiger ansieht, legt keine anderslautenden Feststellungen nahe; denn der Detaillierungsgrad dieser fachlichen Stellungnahme vom 08.12.2023 bleibt hinter dem gerichtlichen Gutachten deutlich zurück. Daher waren die Feststellungen insoweit entsprechend dem durch das Gericht eingeholten Gutachten zu treffen. Der in der Beschwerde sowie in der fachlichen Stellungnahme vom 08.12.2023 (S. 13
- ff)aufgeworfene Aspekt der zahlreichen Nassbaggerungen, die bei der kumulativen Betrachtung nicht beachtet worden seien und sich sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vogelschutzgebietes befinden würden, wird seitens des gerichtlich bestellten Sachverständigen in seinem Gutachten ebenfalls behandelt (Gerichtsgutachten vom 06.11.2023, S. 11 f): So führt der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus, dass von gleichartigen Vorhaben aus der Vergangenheit bekannt sei, dass in der näheren Umgebung die Vorhaben „ römisch 40 Erweiterung des Schotterabbaues in der KG römisch 40 “ aus 2011 nordöstlich anschließend an das Vorhaben, als Trockenbaggerung, ebenfalls mit der Anlage einer Trockenbrache für Triel und Brachpieper in der Größe von 1,5 ha, daran anschließend die bereits rekultivierte Brache auf dem ehemaligen Abbaufeld römisch 40 (Bescheid 2011), und etwa 2 km östlich vom Vorhabengebiet das Projektgebiet Schotterabbau römisch 40 knapp außerhalb vom Vogelschutzgebiet liege, wo eine 2,5 ha große Trockenbrache auch als Brutfläche für den Triel vorgesehen ist (ebenfalls mit Bescheid 2011). Von diesen Vorhaben werde bzw. sei Ackerland beansprucht worden, bei allen Vorhaben sei für die Rekultivierung die Anlage von potentiellen Brutflächen für den Triel und den Brachpieper vorgesehen. Die aktuelleren vorgesehenen Nassbaggerungen, die auf S. 42 der Beschwerde (Abb. 1) in einer Übersichtskarte grob lokalisiert werden würden, würden abseits dieser Flächen liegen. In Bezug auf die in der Beschwerde bemängelte fehlende Auseinandersetzung im UVP-Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ mit den kumulativen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele im Vogelschutzgebiet, führte der gerichtlich bestellte Sachverständige im Gerichtsgutachten vom 06.11.2023 (S. 12
- ff)aus, dass die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele im UVP-Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ ab S. 34 beschrieben werden würden, wobei das Vorhaben selbst ins Verhältnis mit den Schutzzielen gesetzt worden sei. Die Erhaltungsziele, die die Förderung von Lebensräumen geschützter Arten (Triel, Brachpieper) im Vogelschutzgebiet betreffen, wie sie (derzeit nur) auf Abbauflächen gegeben seien, würden, zumal kein gleichartiges benachbartes Vorhaben bekannt sei, dort fachlich ausreichend diskutiert werden. Er ergänzte diesbezüglich das UVP-Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ grob zusammengefasst dahingehend, dass kein Grund dafür gesehen werde, dass zwei Nassbaggerungen in der Umgebung des Vorhabens, die örtlich dem Ziel der Erhaltung bzw. Wiederherstellung des weithin überblickbaren Offenlandcharakters lokal ebenfalls nicht entsprechen, mit dem Vorhaben in einer Weise zusammenwirken würden, dass eine Ansiedlung des Triels oder anderer im Vogelschutzgebiet geschützter Vogelarten behindert oder verhindert werden würde. Somit stehe das Vorhaben mit den Erhaltungszielen im Vogelschutzgebiet nicht im Widerspruch, sondern unterstütze diese, soweit sie den Triel und den Brachpieper und ihren Lebensraum betreffen. Eine Behinderung der Verbesserung des Erhaltungszustandes der Art im Schutzgebiet durch das Vorhaben im Zusammenwirken mit den genannten Projekten könne nicht gesehen werden. Nachteilige kumulative Auswirkungen mit diesen Vorhaben seien aus fachlicher Sicht auszuschließen. Es werde kein Grund gesehen, warum gerade zwei aktuelle Nassbaggerungsvorhaben in der Umgebung des Vorhabens das Ziel, geeignete Triellebensräume zu erhalten und herzustellen, so behindern sollten, dass ein Vorhaben, das dieses Ziel mit der Anlage einer entsprechenden Fläche verfolgt, nicht naturverträglich wäre. Das Eintreten von kumulativen Auswirkungen des Vorhabens auf die im Vogelschutzgebiet geschützten Arten Brachpieper und Triel werde ausgeschlossen. Es werde kein Anlass gesehen, an den Schlussfolgerungen aus dem UVP-Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ etwas zu ändern (Gerichtsgutachten vom 06.11.2023, S. 12-14). Der gerichtlich bestellte Sachverständige ging folglich detailliert und ausführlich auf das Beschwerdevorbringen ein und legte hinsichtlich aller betroffenen Arten nachvollziehbar dar, weshalb nachteilige kumulative Auswirkungen aus fachlicher Sicht nicht vorliegen würden. Das Bundesverwaltungsgericht sieht angesichts des Beschwerdevorbringens keinen Grund, diese fachliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Die Beschwerdeführer gingen zudem im Laufe des Verfahrens nicht mehr auf gleicher fachlicher Ebene auf die Gutachtensergänzung ein. Dass die im Beschwerdeverfahren beigebrachte fachliche Stellungnahme vom 08.12.2023 (S. 13
- ff)den Einfluss der Kumulation von Nassbaggerungen deutlich gewichtiger ansieht, legt keine anderslautenden Feststellungen nahe; denn der Detaillierungsgrad dieser fachlichen Stellungnahme vom 08.12.2023 bleibt hinter dem gerichtlichen Gutachten deutlich zurück. Daher waren die Feststellungen insoweit entsprechend dem durch das Gericht eingeholten Gutachten zu treffen. 2.2.2.c. Zum Vorbringen in der Beschwerde sowie in der fachlichen Stellungnahme vom 08.12.2023 (S. 11
- ff)und in der Stellungnahme der Bürgerinitiative (Beilage 3 zur VHS vom 16.02.2024, S. 5), wonach eine Diskrepanz zwischen dem Schutzzweck des Natura 2000 Gebietes und den späteren, anderen Lebensräumen auf der Deponie bestehe, ist auf das UVP-Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ (S. 31
- ff)zu verweisen, in dem die Verträglichkeit der vorgesehenen Oberflächengestaltung der Deponie mit den Erhaltungszielen für das Schutzgebiet im Netzwerk Natura 2000 im Rahmen einer Naturverträglichkeitsprüfung abgeglichen und diskutiert wurde (vgl. auch Gutachten vom 06.11.2023, S. 4 f). Zusammenfassend ergänzte der Sachverständige insbesondere hinsichtlich des Triels, dass die vorgesehene sandig-schottrige Fläche als mögliche Brutfläche des Triels zwar ausreichen könne, dass die Fläche aber unbedingt störungsfrei zu halten sei. Da das Projektgebiet innerhalb des Vogelschutzgebietes XXXX und XXXX liege, das unter anderem für den Triel ausgewiesen worden sei, sei es mit den vom Land ausgearbeiteten Erhaltungszielen für die im Vogelschutzgebiet geschützten Vogelarten, hier besonders den Triel, abzugleichen. Zur entsprechenden Naturverträglichkeitsprüfung im UVP-Teilgutachten „Biologische Vielfalt“ sei zu ergänzen, dass das Projekt natürlich nicht mit dem im Managementplan angegebenen Erhaltungsziel „Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines ausreichenden Ausmaßes an großflächigen, durch das weitgehende Fehlen von Gehölzen gekennzeichneten und weithin überblickbaren Offenlandlebensräumen mit Steppencharakter“ vereinbar sei, weil ein Hügel nicht zum offenen Steppencharakter des Gebietes passe. Zwar liege der geplante Hügel nicht in der Ebene, sondern am XXXX , der Managementplan unterscheide aber nicht zwischen der Ebene und dem XXXX , und das Schutzgebiet erstrecke sich über den XXXX hinaus. Die Formulierung im Managementplan sei ganz offensichtlich auf die Großtrappe im XXXX gemünzt, die als Steppenvogel am XXXX natürlich nicht vorkomme. Als weiteres Erhaltungsziel aus dem Managementplan Europaschutzgebiete „ XXXX und XXXX “ mit Bezug zum Vor