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{'item': 'W113 2282460-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2024 GeschäftszahlW113 2282460-1 Spruch, W113 2282460-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. XXXX (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2021 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
  2. römisch 40 (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2021 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
  3. Mit am 21.09.2020 unterschriebenem Formblatt „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2021“, eingelangt bei der Behörde am 15.10.2020, beantragten die Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeber und die beschwerdeführende Partei als Übernehmerin die Übertragung von 0,8333 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe aufgrund von Pacht als Übertragung mit verzögerter Wirkung.
  4. Mit am 21.09.2020 unterschriebenem Formblatt „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2021“, eingelangt bei der Behörde am 15.10.2020, beantragten die Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 als Übergeber und die beschwerdeführende Partei als Übernehmerin die Übertragung von 0,8333 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe aufgrund von Pacht als Übertragung mit verzögerter Wirkung.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der beschwerdeführenden Partei Direktzahlungen im Ausmaß von € 1.832,75 gewährt. Der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe, dem die lfd. Nr. XXXX zugewiesen wurde, wurde abgewiesen.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der beschwerdeführenden Partei Direktzahlungen im Ausmaß von € 1.832,75 gewährt. Der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe, dem die lfd. Nr. römisch 40 zugewiesen wurde, wurde abgewiesen. In der Begründung führte die AMA aus, es habe keine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmern nachgewiesen werden können (Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 lit. l und m VO 1307/2013, § 7 Abs. 2 Z 3 DIZA-VO).In der Begründung führte die AMA aus, es habe keine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmern nachgewiesen werden können (Hinweis auf Artikel 4, Absatz eins, Litera l und m VO 1307 aus 2013,, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, DIZA-VO).
  7. In der Beschwerde vom 03.02.2022 gab die beschwerdeführende Partei an: Mein Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit verzögerter Wirkung wurde abgelehnt, da die Flächenwanderung nicht nachvollziehbar ist. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Flächenwanderung zwar sichtbar ist, da die Korrektur aber erst am 21.9.2020 durchgeführt wurde, soll das zu spät sein. Die Flächenwanderung ist also eindeutig nachvollziehbar was auch über den vorgelegten Pachtvertrag (siehe Anhang) so nachgewiesen und bestätigt wurde. Es handelt sich in diesem Fall sehr wohl nachweislich um eine beihilfefähige Fläche (Nutzung Grünland und Acker), die aber im Antragsjahr aufgrund der verspäteten Korrektur nicht mehr förderfähig war. Meiner Meinung nach kann mein Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit verzögerter Wirkung nicht deshalb angelehnt werden, weil die gewanderte Fläche nicht mehr förderfähig war. Ich ersuche daher meinen Antrag nochmals zu überprüfen und die Flächen entsprechend der Beihilfefähigkeit und nicht der Förderfähigkeit zu beurteilen und um positive Beurteilung.
  8. Bei Übermittlung des Verfahrensaktes nahm die Behörde zur Beschwerde Stellung, in der sie u.a. ausführte: Der Antrag auf "Übertragung von Zahlungsansprüchen" mit der lfd. Nr. XXXX wurde abgewiesen, da zwischen dem Übergeber (MFA 2020) und dem Übernehmer (MFA 2021) keine Flächenwanderung nachvollziehbar ist. Das ist nachvollziehbar, da es sich lt. Formblatt um den Spezialfall "Übertragung mit verzögerter Wirkung" handeln soll. Somit ist in solch einem Fall die Flächenwanderung zwischen dem AJ 2019 und 2020 heranzuziehen.Der Antrag auf "Übertragung von Zahlungsansprüchen" mit der lfd. Nr. römisch 40 wurde abgewiesen, da zwischen dem Übergeber (MFA 2020) und dem Übernehmer (MFA 2021) keine Flächenwanderung nachvollziehbar ist. Das ist nachvollziehbar, da es sich lt. Formblatt um den Spezialfall "Übertragung mit verzögerter Wirkung" handeln soll. Somit ist in solch einem Fall die Flächenwanderung zwischen dem AJ 2019 und 2020 heranzuziehen. Im Zuge der VOK vom 15.07.2021 wurde eine sanktionsrelevante Flächenabweichung im Ausmaß von 0,0336 ha festgestellt. Gegen diesen Bescheid wurde mit 03.02.2022 eine Beschwerde eingebracht. Der Beschwerdeführer (= BF) bezieht sich auf die Abweisung. Die Übertragung mit der lfd. Nr. XXXX gilt mit 15.10.2020 in der AMA eingelangt. Im Zuge dieser sollten 0,8333 ZA MIT Fläche nach automatischer Reihenfolge mittels der Rechtsgrundlage "Pacht" und mit der Kennzeichnung des Spezialfalls übertragen werden. Als Beilage zum Antrag wurden zwei Pachtverträge übermittelt.Gegen diesen Bescheid wurde mit 03.02.2022 eine Beschwerde eingebracht. Der Beschwerdeführer (= BF) bezieht sich auf die Abweisung. Die Übertragung mit der lfd. Nr. römisch 40 gilt mit 15.10.2020 in der AMA eingelangt. Im Zuge dieser sollten 0,8333 ZA MIT Fläche nach automatischer Reihenfolge mittels der Rechtsgrundlage "Pacht" und mit der Kennzeichnung des Spezialfalls übertragen werden. Als Beilage zum Antrag wurden zwei Pachtverträge übermittelt. Der Spezialfall "UEB mit verzögerter Wirkung" wurde seitens der AMA negativ beurteilt, da nämlich zwischen dem MFA 2019 des Übergebers und dem MFA 2020 des Übernehmers keine Flächenwanderung festgestellt werden konnte. Der BF (= Übernehmer) hat die besagten Flächen vergessen im MFA 2020 fristgerecht zu beantragen und hat dies erst mit 21.09.2020 verspätet nachgeholt. Die MFA-Korrektur der Flächen ist zwar stattgegeben, doch diese Flächen gelten als Ausweitung und wurden mit einer zeitlichen Sanktion versehen, da sie verspätet nach dem 09.06.2020 beantragt wurden. Solche Feldstücke werden als beihilfefähige beantragte Fläche gewertet, doch sie können nicht zur beihilfefähigen ermittelten Gesamtfläche gezählt werden. Somit können für diese Flächen keine ZA zugewiesen werden und folglich ist keine Flächenwanderung nachvollziehbar (siehe Bescheid 2020 des Übernehmers XXXX - Seite 4).Die MFA-Korrektur der Flächen ist zwar stattgegeben, doch diese Flächen gelten als Ausweitung und wurden mit einer zeitlichen Sanktion versehen, da sie verspätet nach dem 09.06.2020 beantragt wurden. Solche Feldstücke werden als beihilfefähige beantragte Fläche gewertet, doch sie können nicht zur beihilfefähigen ermittelten Gesamtfläche gezählt werden. Somit können für diese Flächen keine ZA zugewiesen werden und folglich ist keine Flächenwanderung nachvollziehbar (siehe Bescheid 2020 des Übernehmers römisch 40 - Seite 4). Die Beschwerde ist daher negativ zu beurteilen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen (Sachverhalt): Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2021 einen Mehrfachantrag Flächen und brachte zeitgerecht u.a. einen Antrag auf Übertragung von 0,8333 ZA samt Flächenweitergabe aus dem Rechtsgrund der Pacht als Übertragung mit verzögerter Wirkung ein. Eine entsprechende Übertragung von Flächen zwischen den im Übertragungsformular genannten Übergebern und der beschwerdeführenden Partei fand zwischen den Antragsjahren 2019 und 2020 grundsätzlich statt. Im Bescheid der beschwerdeführenden Partei über die Direktzahlungen 2020 wurden die besagten Flächen aber nicht als förderfähig anerkannt, da sie nach dem 11.07.2020 nachgereicht wurden.
  10. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen der Beschwerdeführer.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  13. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  14. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff […] n) "Übertragung" die Pacht, den Verkauf, die Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von Flächen oder Zahlungsansprüchen oder jede andere endgültige Übertragung derselben; die Rückübertragung von Zahlungsansprüchen bei Ablauf einer Pacht stellt keine Übertragung dar. […]“ „Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […].
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […].“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. […].“ Artikel 34 Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1)Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge. Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden. […]
(4)Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden. […].“ Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
  1. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
  2. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Artikel 25 Übertragung von Ansprüchen
  3. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden. […].“ „Artikel 26 Rückfall in die nationale oder regionale Reserve aufgrund des Einbehalts bei Übertragung von Zahlungsansprüchen Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch, so kann er nach objektiven Kriterien, unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen beschließen, dass bis zu 30 % der jährlichen Einheitswerte jedes Zahlungsanspruchs, der ohne die entsprechenden beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 übertragen wird, oder des entsprechenden in Anzahl an Zahlungsansprüchen ausgedrückten Betrags in die nationale oder regionale Reserve zurückfallen.Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, Gebrauch, so kann er nach objektiven Kriterien, unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen beschließen, dass bis zu 30 % der jährlichen Einheitswerte jedes Zahlungsanspruchs, der ohne die entsprechenden beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, übertragen wird, oder des entsprechenden in Anzahl an Zahlungsansprüchen ausgedrückten Betrags in die nationale oder regionale Reserve zurückfallen. Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten in den ersten drei Jahren der Anwendung der Basisprämienregelung einen Rückfall in die Reserve von bis zu 50 % des jährlichen Einheitswerts jedes Zahlungsanspruchs oder des entsprechenden, in Anzahl an Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 ausgedrückten Betrags vorsehen.“ Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
  4. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
  5. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Artikel 13 Verspätete Einreichung
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt. […] Artikel 14 Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen.“ Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom 16. Juni 2014, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Artikel 8 Mitteilung von Übertragungen
(1)Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.
(1)Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.
(2)Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.“
(2)Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.“ § 8c des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, idF. BGBl. I Nr. 25/2019 lautet:Paragraph 8 c, des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019, lautet: „Übertragung von Zahlungsansprüchen § 8c. Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen an andere Betriebsinhaber übertragen, werdenParagraph 8 c, Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen an andere Betriebsinhaber übertragen, werden
  1. bei einer mit Wirksamkeit bis einschließlich für das Kalenderjahr 2017 erfolgenden Übertragung 50 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche und
  2. bei einer mit Wirksamkeit ab dem Kalenderjahr 2018 erfolgenden Übertragung 30 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche der nationalen Reserve zugeschlagen.“ Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Übertragung von Zahlungsansprüchen § 7.
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
  1. September und
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.Paragraph 7,
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
  1. September und
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.
(2)Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
  1. die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,
  2. die Art der Übertragung,
  3. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder – gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche – in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und
  4. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften. […].“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015 idF. BGBl. II Nr. 174/2021:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 174/2021: „Einreichung §
  5. […]Paragraph 21, […]
(1b)Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Abs. 1 der Sammelantrag bis spätestens
  1. Juni 2020 einzureichen. Änderungen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 können für das Antragsjahr 2020 bis zum
  2. Juni 2020 mitgeteilt werden.
(1b)Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Absatz eins, der Sammelantrag bis spätestens
  1. Juni 2020 einzureichen. Änderungen gemäß Artikel 15, Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, können für das Antragsjahr 2020 bis zum
  2. Juni 2020 mitgeteilt werden. […].“ Der Erlass des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 03.03.2017, GZ BMLFUW-LE.2.2.9/0018-II/4/2017, hat folgenden Inhalt: „Das Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt bezugnehmend auf die Behandlung in der Technischen Arbeitsgruppe am 31.01.2017 bzw. der AG AMA/BMLFUW am 20.02.2017 mit, dass folgende Fallkonstellationen nicht unter § 8c MOG 2007 fallen (und somit für das Kalenderjahr 2017 kein 50%-Einbehalt und ab dem Kalenderjahr 2018 kein 30%-Einbehalt für die nationale Reserve erfolgt):„Das Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt bezugnehmend auf die Behandlung in der Technischen Arbeitsgruppe am 31.01.2017 bzw. der AG AMA/BMLFUW am 20.02.2017 mit, dass folgende Fallkonstellationen nicht unter Paragraph 8 c, MOG 2007 fallen (und somit für das Kalenderjahr 2017 kein 50%-Einbehalt und ab dem Kalenderjahr 2018 kein 30%-Einbehalt für die nationale Reserve erfolgt):
  3. Es wird eine ZA-Übertragung mit Flächenweitergabe angezeigt.
  4. Flächennachweis: 2.
  5. Die betreffende Fläche ist im der Übertragung vorangehenden Jahr vom Übergeber im MFA beantragt worden und wird im aktuellen Jahr vom Übernehmer im MFA beantragt oder 2.
  6. die betreffende Fläche ist im der Übertragung vorangehenden Jahr bereits vom Übernehmer im MFA beantragt worden, wenn mittels Pachtvertrag oder Kaufvertrag belegt werden kann, dass Fläche und ZA gleichzeitig (= für denselben Zeitraum) weitergegeben werden sollten (und die ZA-Übertragung lediglich mangels - fristgerechter - Anzeige nicht durchgeführt wurde). Die „verzögerte“ ZA-Übertragung mit Fläche gemäß 2.
  7. ist nur im unmittelbar folgenden Jahr möglich. Der Flächenabgleich wird manuell mit den MFA-Daten des Jahres vor dem Wirksamwerden des Kauf- oder Pachtvertrags durchgeführt.“ b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“), abgelöst. Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber. Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Artikel 21, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber. Seit der Zuweisung der Zahlungsansprüche mit dem Bescheid für das Antragsjahr 2015 können diese gemäß Art. 34 VO (EU) 1307/2013 mit oder ohne Flächen übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß § 7 Abs. 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular „Bewirtschafterwechsel“ übertragen werden. Seit der Zuweisung der Zahlungsansprüche mit dem Bescheid für das Antragsjahr 2015 können diese gemäß Artikel 34, VO (EU) 1307 aus 2013, mit oder ohne Flächen übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular „Bewirtschafterwechsel“ übertragen werden. Im vorliegenden Fall wollten die beschwerdeführende Partei und die übergebenden Bewirtschafter Zahlungsansprüche mittels Formblatt gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 übertragen.Im vorliegenden Fall wollten die beschwerdeführende Partei und die übergebenden Bewirtschafter Zahlungsansprüche mittels Formblatt gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 übertragen. Die rechtlichen Vorschriften zur Zuweisung, Nutzung und Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie unterscheiden sich in ihrem Kern nicht von den Bestimmungen, die im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie mit der VO (EG) 1782/2003 festgesetzt wurden. Dementsprechend ist auch bei Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie davon auszugehen, dass diese dem jeweiligen Betriebsinhaber zuzuordnen sind, dem sie ursprünglich zugewiesen wurden, und nicht den landwirtschaftlichen Flächen, mit denen sie „erwirtschaftet“ wurden oder aber dem landwirtschaftlichen Betrieb (unabhängig von dessen Bewirtschafter); vgl. zur Einheitlichen Betriebsprämie EuGH 21.01.2010, C-470/08, van Dijk. Die rechtlichen Vorschriften zur Zuweisung, Nutzung und Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie unterscheiden sich in ihrem Kern nicht von den Bestimmungen, die im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie mit der VO (EG) 1782 aus 2003, festgesetzt wurden. Dementsprechend ist auch bei Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie davon auszugehen, dass diese dem jeweiligen Betriebsinhaber zuzuordnen sind, dem sie ursprünglich zugewiesen wurden, und nicht den landwirtschaftlichen Flächen, mit denen sie „erwirtschaftet“ wurden oder aber dem landwirtschaftlichen Betrieb (unabhängig von dessen Bewirtschafter); vergleiche zur Einheitlichen Betriebsprämie EuGH 21.01.2010, C-470/08, van Dijk. Übertragungen von Zahlungsansprüchen sind in Österreich gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 bis zum
  8. Mai anzuzeigen. Durch die Übertragung der Flächen im Rahmen eines Rechtsgeschäfts kommt es noch nicht zu einer Übertragung von Zahlungsansprüchen, diese Übertragung ist der AMA zusätzlich mittels Formblattes anzuzeigen (vgl. in diesem Sinn in Zusammenhang mit der Einheitlichen Betriebsprämie VwGH 25.06.2007, 2007/17/0106). Umgekehrt ist bei Übertragung von ZA mit Flächenweitergabe die Anzeige der Übertragung zwar notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung der Übertragung. Es muss auch zu einer Flächenwanderung zwischen Übergeber und Übernehmer in der Form kommen, dass der Übernehmer in seinem Mehrfachantrag-Flächen entsprechende Flächen beantragt, die im vorangegangenen Antragsjahr vom Übergeber beantragt worden waren.Übertragungen von Zahlungsansprüchen sind in Österreich gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 bis zum
  9. Mai anzuzeigen. Durch die Übertragung der Flächen im Rahmen eines Rechtsgeschäfts kommt es noch nicht zu einer Übertragung von Zahlungsansprüchen, diese Übertragung ist der AMA zusätzlich mittels Formblattes anzuzeigen vergleiche in diesem Sinn in Zusammenhang mit der Einheitlichen Betriebsprämie VwGH 25.06.2007, 2007/17/0106). Umgekehrt ist bei Übertragung von ZA mit Flächenweitergabe die Anzeige der Übertragung zwar notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung der Übertragung. Es muss auch zu einer Flächenwanderung zwischen Übergeber und Übernehmer in der Form kommen, dass der Übernehmer in seinem Mehrfachantrag-Flächen entsprechende Flächen beantragt, die im vorangegangenen Antragsjahr vom Übergeber beantragt worden waren. Dazu ist es innerhalb der Frist für die Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen und des Übertragungsformulars jedoch nicht gekommen, da eine Flächenwanderung 2021 nicht stattgefunden hat. Grundsätzlich wird eine derartige Übertragung mit verzögerter Wirkung von der Behörde rechtlich anerkannt und durchgeführt, allerdings nur, wenn die betreffende Fläche spätestens im Vorjahr zum Übernehmer gewandert ist. Das haben Übergeber und Übernehmer auch bezweckt indem sie einen Übertragungsantrag mit verzögerter Wirkung gestellt haben. Gemäß § 21 Abs. 1b Horizontale GAP-Verordnung war der Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2020 bis zum 15.06.2020 abzugeben. Die Nachfrist für die Antragsabgabe (und damit auch für Änderungen) endete gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 am 11.07.
  10. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte die beschwerdeführende Partei sämtliche von ihr beantragten Flächen spezifizieren müssen, um Prämien lukrieren zu können. Dies war jedoch nicht der Fall, das bisher nicht beantragte Feldstück wurde erst mittels einer Korrektur vom 21.09.2020 nachgemeldet. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins b, Horizontale GAP-Verordnung war der Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2020 bis zum 15.06.2020 abzugeben. Die Nachfrist für die Antragsabgabe (und damit auch für Änderungen) endete gemäß Artikel 13, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, am 11.07.
  11. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte die beschwerdeführende Partei sämtliche von ihr beantragten Flächen spezifizieren müssen, um Prämien lukrieren zu können. Dies war jedoch nicht der Fall, das bisher nicht beantragte Feldstück wurde erst mittels einer Korrektur vom 21.09.2020 nachgemeldet. Zahlungsansprüche, die mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche übertragen werden sollen, müssen vom Übernehmer durch Anmeldung dieser beihilfefähigen Fläche aktiviert werden, sonst kann keine Übertragung dieser Zahlungsansprüche auf den Übernehmer durchgeführt werden. Diese Anmeldung hat bis zu dem für die Abgabe des Mehrfachantrages relevanten Zeitpunkt zu erfolgen, sonst werden die Zahlungsansprüche gemäß Art. 14 VO (EU) 640/2014 nicht zugewiesen.Zahlungsansprüche, die mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche übertragen werden sollen, müssen vom Übernehmer durch Anmeldung dieser beihilfefähigen Fläche aktiviert werden, sonst kann keine Übertragung dieser Zahlungsansprüche auf den Übernehmer durchgeführt werden. Diese Anmeldung hat bis zu dem für die Abgabe des Mehrfachantrages relevanten Zeitpunkt zu erfolgen, sonst werden die Zahlungsansprüche gemäß Artikel 14, VO (EU) 640 aus 2014, nicht zugewiesen. Vom Erfordernis der fristgerechten Beantragung von Flächen kann nur im Fall der Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 4 VO (EU) 809/2014 abgesehen werden. Hierbei ist allerdings Voraussetzung, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antrags-Angaben unmittelbar festgestellt werden kann. Dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht der Fall, da der Mehrfachantrag-Flächen 2020 der beschwerdeführenden Partei in sich vollständig und widerspruchsfrei war. Dass im nachfolgenden Antragsjahr 2021 ein Übertragungsantrag mit verzögerter Wirkung eingereicht werden würde, war zum einen nicht absehbar und führt zum anderen nicht zum Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums (vgl. BVwG 28.07.2022, W113 2248536-1/3E). Dass es sich um einen Fall höherer Gewalt handelt, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.Vom Erfordernis der fristgerechten Beantragung von Flächen kann nur im Fall der Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums gemäß Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014, abgesehen werden. Hierbei ist allerdings Voraussetzung, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antrags-Angaben unmittelbar festgestellt werden kann. Dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht der Fall, da der Mehrfachantrag-Flächen 2020 der beschwerdeführenden Partei in sich vollständig und widerspruchsfrei war. Dass im nachfolgenden Antragsjahr 2021 ein Übertragungsantrag mit verzögerter Wirkung eingereicht werden würde, war zum einen nicht absehbar und führt zum anderen nicht zum Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums vergleiche BVwG 28.07.2022, W113 2248536-1/3E). Dass es sich um einen Fall höherer Gewalt handelt, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die belangte Behörde hat daher den Übertragungsantrag zu Recht abgewiesen und keine weiteren Zahlungsansprüche zugewiesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W113.2282460.1.00

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