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{'item': 'W129 2210679-2'}

Obsah (23)§ 52§§ 54Art. 133§ 11§ 12§ 7§ 8§ 57§ 10§ 46§ 55§ 53Art. 22§ 61§ 66§ 67§ 9Art. 8§ 58§ 41§ 43a§ 60§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2024 GeschäftszahlW129 2210679-2 Spruch, W129 2210679-2/71E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 52FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idg

F, iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist. 1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF, auf Dauer unzulässig ist. 2. XXXX wird

§§ 54und 55 i

Vm 58 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005, idgF eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. 2. römisch 40 wird

Paragraphen 54 und 55 in Verbindung mit 58 Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, idgF eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

  1. Die Spruchpunkte V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
  2. Die Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 06.02.2004 einen Asylantrag. Mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2006 wurde der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2004 stattgegeben und dem Beschwerdeführer

§ 11Abs. 1 Asyl

G durch Erstreckung – in Hinblick auf das Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers – in Österreich Asyl gewährt und

§ 12Asyl

G 1997 festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 06.02.2004 einen Asylantrag. Mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2006 wurde der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2004 stattgegeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG durch Erstreckung – in Hinblick auf das Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers – in Österreich Asyl gewährt und

Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

  1. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mehrfach straffällig (vgl. dazu die Feststellungen).
  2. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mehrfach straffällig vergleiche dazu die Feststellungen).
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. der ihm mit Bescheid vom 30.11.2006 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zudem wurde

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VII.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins. der ihm mit Bescheid vom 30.11.2006 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zudem wurde

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in der er im Wesentlichen und sinngemäß ausführte, dass ihm zu Unrecht sein Status als Asylberechtigter aberkannt worden sei. Die Leute Kadyrows würden den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers sowie ihn suchen. Zudem sei die Rückkehrentscheidung mit einem unverhältnismäßigen und unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Im Übrigen würden keine ausreichenden Gründe für die Erlassung eines Einreiseverbotes vorliegen.
  2. Mit Schreiben vom 02.09.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo das Konvolut am 04.09.2019 einlangte.
  3. Am 18.02.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht der erste Verhandlungstermin der mündlichen Beschwerdeverhandlung statt, welche am 23.03.2021 fortgesetzt wurde.
  4. Mit Erkenntnis vom 19.08.2021, Zl. W129 2210679-2/29E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe statt, dass die Dauer des Einreiseverbots

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 und Z 6 FPG auf sechs Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.7. Mit Erkenntnis vom 19.08.2021, Zl. W129 2210679-2/29E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe statt, dass die Dauer des Einreiseverbots

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 6, FPG auf sechs Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.

  1. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 06.10.2021, Zl. E 3719/2021-5, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14.10.2021, Zl. E 3719/2021-7, zur Entscheidung ab.
  2. Mit Schriftsatz vom 25.11.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2021 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  3. Mit Erkenntnis vom 12.09.2023, Zl. Ra 2021/20/0049-17, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision, soweit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX abgewiesen wurde, zurück. Im Übrigen hob er das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
  4. Mit Erkenntnis vom 12.09.2023, Zl. Ra 2021/20/0049-17, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision, soweit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides der belangten Behörde vom römisch 40 abgewiesen wurde, zurück. Im Übrigen hob er das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar an diversen Stellen auf die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers Bezug nahm, die bloße Wiedergabe der im Strafregister vermerkten Urteilsdaten jedoch nicht ausreichend war, um eine vom Revisionswerber – zu dem im vom Gesetz geforderten Ausmaß – ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in einer dem Gesetz entsprechenden Weise begründen zu können.
  5. Mit Schreiben vom 04.10.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht im Wege der Amtshilfe

Art. 22

B-VG das Landesgericht für Strafsachen Wien um Übermittlung von jeweils Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll und Urteil aus den dg Akten zu den Zlen 041 HV 1/2016i, 112 HV 2/2018m, und 084 HV 10/2020k, dem das Landesgericht für Strafsachen mit Schreiben vom 06.10.2023 und 10.10.2023 nachkam. 11. Mit Schreiben vom 04.10.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht im Wege der Amtshilfe

Artikel 22

, B-VG das Landesgericht für Strafsachen Wien um Übermittlung von jeweils Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll und Urteil aus den dg Akten zu den Zlen 041 HV 1/2016i, 112 HV 2/2018m, und 084 HV 10/2020k, dem das Landesgericht für Strafsachen mit Schreiben vom 06.10.2023 und 10.10.2023 nachkam. Mit Schreiben vom selben Tag ersuchte das Bundesverwaltungsgericht im Wege der Amtshilfe gem Art. 22 B-VG das Polizeikommissariat XXXX um Übermittlung der bisherigen Verwaltungsstrafen des Beschwerdeführers, dem dieses mit Schreiben vom 16.10.2023 und 18.10.2023 nachkam, sowie den Magistrat der Stadt Wien, MA 63 um Informationen zum Kind des Beschwerdeführers, dem dieser mit Schreiben vom 12.10.2023 nachkam.Mit Schreiben vom selben Tag ersuchte das Bundesverwaltungsgericht im Wege der Amtshilfe gem Artikel 22, B-VG das Polizeikommissariat römisch 40 um Übermittlung der bisherigen Verwaltungsstrafen des Beschwerdeführers, dem dieses mit Schreiben vom 16.10.2023 und 18.10.2023 nachkam, sowie den Magistrat der Stadt Wien, MA 63 um Informationen zum Kind des Beschwerdeführers, dem dieser mit Schreiben vom 12.10.2023 nachkam.

  1. Mit Schreiben vom 05.10.2023 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.10.2023 geladen und wurde in den Ladungen darauf hingewiesen, dass zur Lage der Russischen Föderation vom aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation zur Russischen Föderation auszugehen sein wird, welcher auf Anforderung zugesandt werden könne.
  2. Mit Schreiben vom 10.10.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer auf sein Ersuchen vom 09.10.2023 die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation für die Russische Föderation.
  3. Mit Schreiben vom 11.10.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Magistrat der Stadt Wien – Wiener Wohnen um zeitnahe Übermittlung des Mietvertrages des Beschwerdeführers für seine Wohnung sowie Information über deren Größe und – falls bekannt – der darin wohnhaften Personen, dem dieser mit Schreiben vom 17.10.2023 nachkam.
  4. Mit Mitteilung vom 11.10.2023 kündigte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung ein ergänzendes Vorbringen an. Mit Schriftsatz vom 17.10.2023 erstattete der Beschwerdeführer in Hinblick auf die monierte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots ein ergänzendes Vorbringen dahingehend, dass eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vom Beschwerdeführer nicht ausgehe, da sich das Leben des Beschwerdeführers grundlegend geändert habe, zumal er seit August 2022 die alleinige Pflege und Erziehung seiner vier Kinder übernommen habe. Das jüngste Kind des Beschwerdeführers habe ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, dem Beschwerdeführer komme daher ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht auf primärrechtlicher Grundlage zu. Zudem würden die Kinder des Beschwerdeführers zur Wahrung ihres Kindeswohls den ungestörten, direkten und täglichen persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer benötigen, welcher durch Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw eines Einreiseverbotes nicht mehr möglich sei. Dem Schriftsatz legte er mehrere Dokumente bei.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.10.2023 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen und in deren Zuge der Beschwerdeführer eingehend befragt wurde. Darüber hinaus wurden die Lebensgefährtin und eine Bekannte des Beschwerdeführers als Zeuginnen einvernommen. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
  6. Mit Schriftsätzen vom 02.11.2023 sowie 21.11.2023 legte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung weitere Dokumente, unter anderem eine Einstellungszusage sowie sieben Empfehlungsschreiben, vor.
  7. Am 01.02.2024 wurde eine Strafregisterabfrage durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er spricht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau und sehr gut Russisch. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1988 in Grosny geboren und verbrachte seine Kindheit in XXXX . Dort besuchte er zumindest drei Jahre eine Schule. Im Jahr 2004 reiste er mit seiner Familie über Weißrussland, Polen und Tschechien in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.02.2004 einen Asylantrag. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1988 in Grosny geboren und verbrachte seine Kindheit in römisch 40 . Dort besuchte er zumindest drei Jahre eine Schule. Im Jahr 2004 reiste er mit seiner Familie über Weißrussland, Polen und Tschechien in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.02.2004 einen Asylantrag. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Ex-Frau, mit der er bis 2019 traditionell verheiratet war, vier gemeinsame Kinder im Alter zwischen vier und dreizehn Jahren. Seit Ende des Jahres 2021 lebt der Beschwerdeführer in einer Lebensgemeinschaft mit der Mutter seines im Juli 2023 geborenen fünften Kindes. Die Kinder des Beschwerdeführers leben in Österreich; die vier ältesten sind in Österreich asylberechtigt und besuchen im Bundesgebiet die Schule bzw. den Kindergarten. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und der gemeinsame Sohn sind slowakische Staatsangehörige und im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers arbeitete bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes als Ordinationshilfe und spricht kein Russisch. In Österreich leben zudem die Mutter, zwei Brüder, eine Tante, ein Onkel und ein Cousin des Beschwerdeführers. Zwei weitere Geschwister des Beschwerdeführers leben in Deutschland. Die nahen Angehörigen des Beschwerdeführers, wie etwa die Mutter und Brüder, sind zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben noch ein Cousin und weitere entfernte Verwandte, die der Beschwerdeführer nicht kennt und zu denen er keinen Kontakt hat. In Österreich hat der Beschwerdeführer die Schule besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Er ließ sich zum Staplerfahrer ausbilden. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals strafgerichtlich verurteilt: Erstmals wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31.5.2016, GZ 41 Hv 1/16i, wegen des Verbrechens nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer bedingt nachgesehenen 15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana in einer insgesamt die Grenzmenge übersteigenden Menge einem anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat. Erstmals wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31.5.2016, GZ 41 Hv 1/16i, wegen des Verbrechens nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer bedingt nachgesehenen 15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana in einer insgesamt die Grenzmenge übersteigenden Menge einem anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat. Ein weiterer Schuldspruch erging vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien am 24.4.2018, rechtskräftig seit 12.6.2018, GZ 112 Hv 2/18m, wegen der Vergehen der Nötigung, der falschen Beweisaussage, der Körperverletzung und des Verstoßes gegen § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer einen anderen durch Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper und einer Schädigung des Vermögens zu nötigen versucht hat, nämlich zur Übergabe von 10.000 Euro sowie der Abstandnahme von einer Verständigung der Polizei bzw. der Erstattung einer Strafanzeige, sowie vor Gericht als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt hat, andere am Körper verletzt hat, indem er diese mit einem Schlagring schlug, sowie wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, unbefugt besessen hat. Er wurde zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe, wobei ein Teil von zehn Monaten bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Ein weiterer Schuldspruch erging vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien am 24.4.2018, rechtskräftig seit 12.6.2018, GZ 112 Hv 2/18m, wegen der Vergehen der Nötigung, der falschen Beweisaussage, der Körperverletzung und des Verstoßes gegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer einen anderen durch Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper und einer Schädigung des Vermögens zu nötigen versucht hat, nämlich zur Übergabe von 10.000 Euro sowie der Abstandnahme von einer Verständigung der Polizei bzw. der Erstattung einer Strafanzeige, sowie vor Gericht als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt hat, andere am Körper verletzt hat, indem er diese mit einem Schlagring schlug, sowie wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, unbefugt besessen hat. Er wurde zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe, wobei ein Teil von zehn Monaten bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.05.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 (§278 Abs. 3 dritter Fall StGB) und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 31.05.2016 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2013 unter anderem in Begleitung seines Bruders und seines Vaters mit zwei PKWs von Wien über den Landweg nach Istanbul reiste, von dort mit Unterstützung von Kontaktpersonen und Schleppern über die grüne Grenze nach Syrien in das von der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat im Irak (ISI) hervorgegangenen terroristischen Vereinigung Jabhat al Nusra Front (Anführer Sayfullah SHISHANI) und weiteren, von dieser beeinflussten Splittergruppen um Abu Umar SHISHANI kontrollierte Gebiet fuhr, sowie vor Ort in Syrien mit Kalaschnikow-Gewehren ausgestattet für die Lager der terroristischen Vereinigung Wachdienste hielt, Sporttrainings absolvierte und für die Mitglieder der terroristischen Vereinigung wusch und kochte und an ihren sonstigen Aktivitäten teilnahm. Die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe wurde vom Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 20.01.2021, Zl. 19 Bs 292/20k, auf zweieinhalb Jahre erhöht. Mildernd wurde der wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gewertet. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.05.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, (§278 Absatz 3, dritter Fall StGB) und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 31.05.2016 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2013 unter anderem in Begleitung seines Bruders und seines Vaters mit zwei PKWs von Wien über den Landweg nach Istanbul reiste, von dort mit Unterstützung von Kontaktpersonen und Schleppern über die grüne Grenze nach Syrien in das von der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat im Irak (ISI) hervorgegangenen terroristischen Vereinigung Jabhat al Nusra Front (Anführer Sayfullah SHISHANI) und weiteren, von dieser beeinflussten Splittergruppen um Abu Umar SHISHANI kontrollierte Gebiet fuhr, sowie vor Ort in Syrien mit Kalaschnikow-Gewehren ausgestattet für die Lager der terroristischen Vereinigung Wachdienste hielt, Sporttrainings absolvierte und für die Mitglieder der terroristischen Vereinigung wusch und kochte und an ihren sonstigen Aktivitäten teilnahm. Die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe wurde vom Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 20.01.2021, Zl. 19 Bs 292/20k, auf zweieinhalb Jahre erhöht. Mildernd wurde der wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gewertet. Mit Beschluss vom 21.06.2021, Zl. 185 BE 90/21i, wurde der Beschwerdeführer am 24.07.2021 aus der Freiheitsstrafe bedingt entlassen und die Probezeit mit drei Jahren bestimmt. Zudem wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschwerdeführer mit seiner Zustimmung die Weisung erteilt, sich durch den auf Deradikalisierung und Extremismusprävention spezialisierten Verein DERAD betreuen zu lassen und eine Psychotherapie zu absolvieren. Nach seiner Entlassung aus der Haft am 24.07.2021 besuchte der Beschwerdeführer weisungsgemäß einmal im Monat den Verein DERAD bis Ende des Jahres
  9. Seit 28.03.2022 befand sich der Beschwerdeführer in psychotherapeutischer Behandlung und hielt sich an die vereinbarten Termine; mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.05.2023, Zl. 185 BE 90/20i, wurde diese Weisung aufgehoben. Auch die Termine bei der gerichtlich angeordneten Bewährungshilfe (Verein NEUSTART) werden vom Beschwerdeführer regelmäßig eingehalten. Der Beschwerdeführer weist zum Stichtag 16.10.2023 neun verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. Über ihn wurden von der Landespolizeidirektion Wien wegen der fünfmaligen Verletzung von § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG (Fahren ohne gültige Lenkberechtigung), jeweils Geldstrafen in der Höhe von 1.200,00 bis 2.180,00 Euro verhängt. Wegen zweimaliger Verletzung des § 102 Abs. 10 KFG (Fahrten ohne Verbandszeug bzw. Warneinrichtung und Warnkleidung) wurden gegen ihn Geldstrafen in der Höhe von jeweils 25,00 Euro verhängt. Weiters wurden gegen ihn Geldstrafen wegen Verletzung des § 103 Abs. 2 KFG (Auskunftspflicht) sowie des § 33 Abs. 1 KFG (Änderungen an einzelnen Fahrzeugen) in der Höhe von 200,00 bzw. 100,00 Euro verhängt. Der Beschwerdeführer weist zum Stichtag 16.10.2023 neun verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. Über ihn wurden von der Landespolizeidirektion Wien wegen der fünfmaligen Verletzung von Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG (Fahren ohne gültige Lenkberechtigung), jeweils Geldstrafen in der Höhe von 1.200,00 bis 2.180,00 Euro verhängt. Wegen zweimaliger Verletzung des Paragraph 102, Absatz 10, KFG (Fahrten ohne Verbandszeug bzw. Warneinrichtung und Warnkleidung) wurden gegen ihn Geldstrafen in der Höhe von jeweils 25,00 Euro verhängt. Weiters wurden gegen ihn Geldstrafen wegen Verletzung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Auskunftspflicht) sowie des Paragraph 33, Absatz eins, KFG (Änderungen an einzelnen Fahrzeugen) in der Höhe von 200,00 bzw. 100,00 Euro verhängt. Der Beschwerdeführer wohnt gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinen fünf Kindern in einer Mietwohnung in XXXX Wien. Die Wohnung weist eine Fläche von 88,61 m² auf. Der Gesamtmietzins beträgt 859,70 Euro monatlich. Der Beschwerdeführer wohnt gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinen fünf Kindern in einer Mietwohnung in römisch 40 Wien. Die Wohnung weist eine Fläche von 88,61 m² auf. Der Gesamtmietzins beträgt 859,70 Euro monatlich. Der Beschwerdeführer war von 2010 bis 2017 Mitglied im XXXX Boxverein. Im Jahr XXXX wurde er österreichischer Staatsmeister im Boxen. Seit September 2021 ist der Beschwerdeführer Mitglied in einem Kampfsportverein in XXXX Wien und wird für diesen auch als Trainer tätig. Auch absolvierte er die Schiedsrichterausbildung und wird als Schiedsrichter tätig. Der Beschwerdeführer war von 2010 bis 2017 Mitglied im römisch 40 Boxverein. Im Jahr römisch 40 wurde er österreichischer Staatsmeister im Boxen. Seit September 2021 ist der Beschwerdeführer Mitglied in einem Kampfsportverein in römisch 40 Wien und wird für diesen auch als Trainer tätig. Auch absolvierte er die Schiedsrichterausbildung und wird als Schiedsrichter tätig. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer war in den Zeiträumen von 08.01.2016 bis 14.02.2016, 04.03.2016 bis 22.03.2016, 23.03.2017 bis 13.03.2017, 17.04.2018 bis 16.05.2018, 20.08.2018 bis 19.09.2018 und 01.10.2018 bis 18.04.2019 als Arbeiter, teilweise geringfügig, beschäftigt. Im Zeitraum von 17.03.2017 bis 17.12.2021 bezog er (mit Unterbrechungen) Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Derzeit geht der Beschwerdeführer keiner geregelten Beschäftigung nach und bezieht Notstandshilfe. Weiters bezieht er seit September 2022 Familienbeihilfe für seine vier Kinder bis Dezember 2024 sowie Wohnbeihilfe in Höhe von rund 300 Euro. Von seiner Ex-Lebensgefährtin erhält er einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für die vier gemeinsamen Kinder in Höhe von 200 Euro. Für seine Tätigkeit als Schiedsrichter erhält er eine Aufwandsentschädigung von ca. 400 Euro monatlich. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage für ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis auf Vollzeitbasis als Lieferant und Monteur mit einem in Aussicht gestellten monatlichen Nettoentgelt von 1.800 Euro. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, mit dem er in seiner Freizeit in erster Linie sportlichen Aktivitäten nachgeht, und weist gute Deutschkenntnisse auf. Er pflegt regelmäßigen Kontakt zur Schule seiner Kinder. Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse absolviert. Derzeit besucht er die Fahrschule; eine verkehrspsychologische Prüfung hat der Beschwerdeführer bestanden. Seit seiner Rückkehr nach Österreich hat der Beschwerdeführer keine Kontakte mehr mit Personen gehabt, die in einem Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung stehen. Beim Beschwerdeführer ist derzeit keine jihadistische oder salafistische Ideologie greifbar.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten. Zu folgenden Feststellungen wird näher ausgeführt: Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, ethnischer Zugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Alter, Familienstand und Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf dessen glaubwürdigen Angaben. Das erkennende Gericht hält diese Angaben insbesondere deshalb für glaubwürdig, weil der Beschwerdeführer hierzu im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleichbleibende Angaben machte und der Aktenlage kein Grund entnehmbar ist, an diesen zu zweifeln. Die Feststellungen zu Geburtsort, Kindheit und Schulbesuch des Beschwerdeführers gründen ebenso wie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich die Schule nicht abgeschlossen hat, auf der Niederschrift im Verfahren vor dem BFA vom 24.07.2019 (S. 2 und 7), jene zur Einreise nach Österreich auf der Niederschrift der BH Gmünd vom 06.02.2004 (S. 1). Die Feststellungen zum Aufenthalt der engeren Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich und Deutschland gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll vom 23.03.2021, OZ 19, S. 8). Die Feststellungen zum Status seiner Verwandten ergibt sich aus den vorgelegten Aufenthaltstiteln, Konventionspässen und Reisepässen (OZ 11). Dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch sein Cousin und weitere entfernte Verwandte leben, zu denen der Beschwerdeführer keinen Kontakt hat, gründet auf seiner glaubwürdigen Angabe im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll vom 23.03.2021, OZ 19, S. 8 f). Dass der Beschwerdeführer Vater von fünf Kindern ist sowie das Alter dieser Kinder ergibt sich aus den im behördlichen Verfahren vorgelegten Geburtsurkunden (AS 349 ff). Dass die vier ältesten Kinder die Schule bzw. den Kindergarten besuchen, gründet auf den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen bzw. Kindergartenbestätigungen und Zeugnissen (OZ 63 und 67). Dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2019 von seiner Lebensgefährtin, mit der er bis dahin traditionell verheiratet war, getrennt hat, gründet auf seiner glaubwürdigen Angabe im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll vom 23.03.2021, OZ 19, S. 11). Dass er seit Ende des Jahres 2021 in einer Lebensgemeinschaft mit seiner neuen Partnerin lebt und mit dieser und seinen fünf Kindern in einer Mietwohnung in Wien wohnt, gründet ebenfalls auf seinen glaubwürdigen Angaben im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll vom 18.10.2023, OZ 64, S. 7) sowie den damit übereinstimmenden Angaben seiner Lebenspartnerin, die im Zuge dieser Verhandlung als Zeugin einvernommen wurde (S. 12 f). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit seines jüngsten Kindes und dessen Mutter gründen auf einer vorgelegten Kopie des Reisepasses der Mutter und der Beurkundung (Beglaubigung) der Anerkennung der Vaterschaft nach fremden Recht (OZ 63). Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug (OZ 70) und den im Akt aufliegenden Anklageschriften, Verhandlungsprotokollen und Urteilsausfertigungen zu den jeweiligen Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien, Zlen 041 HV 1/2016i, 112 HV 2/2018m, und 084 HV 10/2020k. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Haft weisungsgemäß den Verein DERAD bis Ende des Jahres 2023 besuchte, gründet auf dem Schreiben des Vereins DERAD vom 17.10.2023 (OZ 63). Dass sich der Beschwerdeführer ab März 2022 (bis zur Aufhebung dieser Weisung mit Beschluss des LGS Wien) in psychotherapeutischer Behandlung befand, gründet auf der Bestätigung des behandelnden Psychotherapeuten vom 16.09.2022 (OZ 68). Dass der Beschwerdeführer die Termine beim Verein NEUSTART regelmäßig einhält, ergibt sich aus der Stellungnahme seiner Bewährungshilfe vom 16.10.2023 (OZ 63). Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers gründen auf dem Schreiben der LPD Wien vom 16.10.2023 (OZ 60). Die Feststellungen zur Wohnung des Beschwerdeführers gründen auf dem im Verfahren vorgelegten Mietvertrag (OZ 61). Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers und den Bezügen von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gründen auf dem AJ-WEB-Auszug vom 01.02.2024 (OZ 70). Der Bezug von Familienbeihilfe für vier Kinder durch den Beschwerdeführer gründet auf der Mitteilung des Finanzamtes vom 21.08.2023 (OZ 17). Dass der Beschwerdeführer von seiner Ex-Lebenspartnerin einen Unterhaltskostenbeitrag erhält sowie dessen Höhe, ergeben sich aus dem vorgelegten und im Akt aufliegenden Beschluss des BG XXXX vom 09.08.2023, Zl. 87 Pu 89/22i/
  11. Dass der Beschwerdeführer Wohnbeihilfe in Höhe von 300 Euro sowie rund 400 Euro monatlich für seine Tätigkeit als Schiedsrichter erhält, gründet auf seinen glaubwürdigen Angaben im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll vom 18.10.2023, OZ 64, S. 8). Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers und den Bezügen von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gründen auf dem AJ-WEB-Auszug vom 01.02.2024 (OZ 70). Der Bezug von Familienbeihilfe für vier Kinder durch den Beschwerdeführer gründet auf der Mitteilung des Finanzamtes vom 21.08.2023 (OZ 17). Dass der Beschwerdeführer von seiner Ex-Lebenspartnerin einen Unterhaltskostenbeitrag erhält sowie dessen Höhe, ergeben sich aus dem vorgelegten und im Akt aufliegenden Beschluss des BG römisch 40 vom 09.08.2023, Zl. 87 Pu 89/22i/
  12. Dass der Beschwerdeführer Wohnbeihilfe in Höhe von 300 Euro sowie rund 400 Euro monatlich für seine Tätigkeit als Schiedsrichter erhält, gründet auf seinen glaubwürdigen Angaben im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll vom 18.10.2023, OZ 64, S. 8). Dass der Beschwerdeführer über eine Zusage für eine Vollzeitbeschäftigung als Lieferant und Monteur mit einem in Aussicht gestellten monatlichen Nettogehalt in Höhe von 1.800 Euro verfügt, gründet auf der vorgelegten Einstellungszusage einer Einzelunternehmerin vom 23.10.2023 (OZ 67). Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers im XXXX Boxverein von 2010 bis 2017 sowie die Feststellung zum erworbenen Staatsmeistertitel gründen auf dem Schreiben des Verbandspräsidenten vom 10.03.2021 (OZ 17). Die seit September 2021 bestehende Mitgliedschaft in einem Kampfsportverein in Wien gründet auf dem Schreiben des Vereinsobmannes vom 06.10.2023 (OZ 63). Dass der Beschwerdeführer die Schiedsrichterausbildung absolviert hat und für den Verein als Schiedsrichter und Trainer tätig wird, gründet ebenfalls auf diesem Schreiben des Vereinsobmanns vom 06.10.2023 und den damit übereinstimmenden glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll vom 18.10.2023, OZ 64, S. 5). Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers im römisch 40 Boxverein von 2010 bis 2017 sowie die Feststellung zum erworbenen Staatsmeistertitel gründen auf dem Schreiben des Verbandspräsidenten vom 10.03.2021 (OZ 17). Die seit September 2021 bestehende Mitgliedschaft in einem Kampfsportverein in Wien gründet auf dem Schreiben des Vereinsobmannes vom 06.10.2023 (OZ 63). Dass der Beschwerdeführer die Schiedsrichterausbildung absolviert hat und für den Verein als Schiedsrichter und Trainer tätig wird, gründet ebenfalls auf diesem Schreiben des Vereinsobmanns vom 06.10.2023 und den damit übereinstimmenden glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll vom 18.10.2023, OZ 64, S. 5). Dass sich der Beschwerdeführer in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat, gründet auf den vorgelegten und im Akt aufliegenden zahlreichen Unterstützungs- bzw. Empfehlungsschreiben (OZ 20 und 67). Dass er mehrere Deutschkurse absolviert hat, gründet auf den vorgelegten Zertifikaten des unterrichtenden Instituts (OZ 17) sowie auf dem Eindruck, den der verhandlungsleitende Richter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnen hat (der Beschwerdeführer hat am 18.10.2023 die gesamte Verhandlung hindurch die Fragen in deutscher Sprache gestellt erhalten und in deutscher Sprache beantwortet). Dass der Beschwerdeführer derzeit die Fahrschule besucht und die verkehrspsychologische Prüfung bestanden hat, gründet auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 18.10.2023, OZ 64, S. 12). Dass beim Beschwerdeführer weder eine jihadistische noch eine salafistische Ideologie greifbar ist, ergibt sich insbesondere aus den überzeugenden Angaben von XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Zeuge betreute den Beschwerdeführer ab Februar 2020 im Rahmen seiner Tätigkeit für den Verein DERAD und besuchte den Beschwerdeführer wöchentlich oder jede zweite Woche für ein bis eineinhalb Stunden. Seinen schlüssigen Angaben zufolge ist beim Beschwerdeführer keine jihadistische oder salafistische Ideologie oder damit in Zusammenhang stehende einschlägige Rhetorik aufgefallen (Verhandlungsprotokoll vom 23.03.2021, OZ 19, S. 12 ff). Der Zeuge hinterließ beim Gericht auch deshalb einen überzeugenden Eindruck, da er neben vielen positiven auch kritische Aspekte den Beschwerdeführer betreffend, wie etwa die Reise nach Syrien im Sommer 2013 thematisierte. Auch die Zeugin XXXX , die den Beschwerdeführer noch als Minderjährigen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sozialarbeiterin kenngelernt hat, gab überzeugend an, dass Religion für den Beschwerdeführer zwar eine Rolle spiele, vor allem da er Wert auf ein regelmäßiges Gebet lege, bekräftigte aber gleichzeitig, dass der Beschwerdeführer nicht radikalisiert worden sei und auch nicht durch übermäßigen Glaubenseifer auffalle. Wichtig sei ihm insbesondere die Beziehung zu seinen Kindern (Verhandlungsprotokoll vom 23.03.201, OZ 19, S. 20 f) und sei er jetzt „von der Grundstimmung her ruhiger“ (Verhandlungsprotokoll vom 18.10.2023, OZ 64, S. 15). Zudem ist auf das Schreiben des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom 08.04.2021 (OZ 23) zu verweisen, demnach der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Österreich keine Kontakte mehr mit Personen gehabt hat, die in einem Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung stehen. In einer Gesamtschau geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass derzeit keine jihadistische oder salafistische Ideologie beim Beschwerdeführer greifbar ist. Dass beim Beschwerdeführer weder eine jihadistische noch eine salafistische Ideologie greifbar ist, ergibt sich insbesondere aus den überzeugenden Angaben von römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Zeuge betreute den Beschwerdeführer ab Februar 2020 im Rahmen seiner Tätigkeit für den Verein DERAD und besuchte den Beschwerdeführer wöchentlich oder jede zweite Woche für ein bis eineinhalb Stunden. Seinen schlüssigen Angaben zufolge ist beim Beschwerdeführer keine jihadistische oder salafistische Ideologie oder damit in Zusammenhang stehende einschlägige Rhetorik aufgefallen (Verhandlungsprotokoll vom 23.03.2021, OZ 19, S. 12 ff). Der Zeuge hinterließ beim Gericht auch deshalb einen überzeugenden Eindruck, da er neben vielen positiven auch kritische Aspekte den Beschwerdeführer betreffend, wie etwa die Reise nach Syrien im Sommer 2013 thematisierte. Auch die Zeugin römisch 40 , die den Beschwerdeführer noch als Minderjährigen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sozialarbeiterin kenngelernt hat, gab überzeugend an, dass Religion für den Beschwerdeführer zwar eine Rolle spiele, vor allem da er Wert auf ein regelmäßiges Gebet lege, bekräftigte aber gleichzeitig, dass der Beschwerdeführer nicht radikalisiert worden sei und auch nicht durch übermäßigen Glaubenseifer auffalle. Wichtig sei ihm insbesondere die Beziehung zu seinen Kindern (Verhandlungsprotokoll vom 23.03.201, OZ 19, S. 20 f) und sei er jetzt „von der Grundstimmung her ruhiger“ (Verhandlungsprotokoll vom 18.10.2023, OZ 64, S. 15). Zudem ist auf das Schreiben des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom 08.04.2021 (OZ 23) zu verweisen, demnach der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Österreich keine Kontakte mehr mit Personen gehabt hat, die in einem Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung stehen. In einer Gesamtschau geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass derzeit keine jihadistische oder salafistische Ideologie beim Beschwerdeführer greifbar ist.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Vorweg ist festzuhalten, dass die vom Bundesverwaltungsgericht mit seinem Erkenntnis vom 19.08.2021 bestätigten Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten, die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen in Rechtskraft erwachsen sind, da der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich dieser Spruchpunkte zurückwies. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden daher lediglich die Spruchpunkte IV. bis VII. des angefochtenen Bescheides.Vorweg ist festzuhalten, dass die vom Bundesverwaltungsgericht mit seinem Erkenntnis vom 19.08.2021 bestätigten Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten, die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen in Rechtskraft erwachsen sind, da der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich dieser Spruchpunkte zurückwies. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden daher lediglich die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides. 3.
  14. Zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung:

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

§ 52Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt und mit Spruchpunkt II. der Satus des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde ihm in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt. Diese Spruchpunkte erwuchsen in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt und mit Spruchpunkt römisch zwei. der Satus des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde ihm in Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Diese Spruchpunkte erwuchsen in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Z 30; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, X,Y und Z gg. Vereinigtes Köngreich, Z 36).Das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Ziffer 30,; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, römisch zehn,Y und Z gg. Vereinigtes Köngreich, Ziffer 36,). Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., Paragraph 10,, Rn. 52). Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. So ist für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gleichermaßen wie für die Erlassung der Rückkehrentscheidung eine Interessenabwägung

§ 9BFA-VG 2014 vorzunehmen (Vw

GH vom 02.03.2023, Ra 2021/21/0158; VwGH vom 28.06.2022, Ra 2020/21/0261). In diesem Sinn wird die Erteilung eines Aufenthaltstitels geboten sein, wenn die Auswirkungen einer Abweisung und in Folge die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Abstandnahme von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung.So ist für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gleichermaßen wie für die Erlassung der Rückkehrentscheidung eine Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmen (VwGH vom 02.03.2023, Ra 2021/21/0158; VwGH vom 28.06.2022, Ra 2020/21/0261). In diesem Sinn wird die Erteilung eines Aufenthaltstitels geboten sein, wenn die Auswirkungen einer Abweisung und in Folge die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Abstandnahme von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen wurden (vgl. VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0243).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen wurden vergleiche VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0243). Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem folgende Umstände – zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten – als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. etwa die Erkenntnisse vom

  1. Februar 2015, Ra 2014/22/0025, vom
  2. Oktober 2012, 2010/22/0136, sowie vom
  3. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. das Erkenntnis vom
  4. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis vom
  5. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis vom
  6. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. die Erkenntnisse vom
  7. Mai 2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom
  8. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. die Erkenntnisse vom
  9. März 2014, 2013/22/0129, sowie vom
  10. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. das Erkenntnis vom
  11. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. das Erkenntnis vom
  12. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365). Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem folgende Umstände – zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten – als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche etwa die Erkenntnisse vom
  13. Februar 2015, Ra 2014/22/0025, vom
  14. Oktober 2012, 2010/22/0136, sowie vom
  15. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche das Erkenntnis vom
  16. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis vom
  17. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis vom
  18. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche die Erkenntnisse vom
  19. Mai 2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom
  20. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche die Erkenntnisse vom
  21. März 2014, 2013/22/0129, sowie vom
  22. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche das Erkenntnis vom
  23. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche das Erkenntnis vom
  24. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365). Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen (vgl. VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, mwN) zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser, integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom
  25. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom
  26. November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom
  27. September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom
  28. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom
  29. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom
  30. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. den Beschluss vom
  31. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. das Erkenntnis vom
  32. Jänner 2013, 2012/23/0006).Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen vergleiche VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, mwN) zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser, integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche etwa die Erkenntnisse vom
  33. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom
  34. November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom
  35. September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom
  36. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom
  37. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom
  38. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche den Beschluss vom
  39. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche das Erkenntnis vom
  40. Jänner 2013, 2012/23/0006). In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 8 und 10, mwN; 19.12.2019, Ra 2019/21/0238), dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 8 und 10, mwN; 19.12.2019, Ra 2019/21/0238), dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Der Beschwerdeführer verfügt über ein aufrechtes Familienleben in Österreich, so befinden sich seine engsten Verwandten (Mutter und einige Geschwister) in Österreich und lebt er mit seinen fünf Kindern und seiner Lebensgefährtin in Wien. Die wichtigsten Bezugspersonen und auch sein vielseitiger Freundes- und Bekanntenkreis leben im Bundesgebiet. Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die

Art. 8Abs.

2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gerade noch zu Gunsten des Beschwerdeführers aus und würde die Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gerade noch zu Gunsten des Beschwerdeführers aus und würde die Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen: Der Beschwerdeführer reiste bereits im Jahr 2004 noch als Minderjähriger gemeinsam mit seiner Familie in das Bundesgebiet ein und hält sich somit seit knapp 20 Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf, wo er als Jugendlicher und junger Erwachsener aufwuchs und allein aufgrund der zeitlichen Komponente von einer Integrationsverfestigung auszugehen ist, der maßgebliche Bedeutung zukommt. Auch hat der Beschwerdeführer konkrete berufliche und sprachliche Integrationsschritte unternommen. So war er zeitweise erwerbstätig und vereinsmäßig aktiv und absolvierte die Ausbildung zum Staplerfahrer. Auch spricht der Beschwerdeführer mittlerweile sehr gut Deutsch, sodass die mündliche Verhandlung großteils ohne Verdolmetschung durchgeführt werden konnte. Es wird nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer auch Arbeitslosengeld bezog, doch zeigt dies, dass er – wenn es ihm möglich war – einer Arbeit nachging. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet auch über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, mit dem er in seiner Freizeit vorwiegend sportlichen Aktivitäten nachgeht. So ist er Mitglied in einem Kampfsportverein, wo er als Trainer andere Mitglieder fördert. Zu den Gunsten des Beschwerdeführers sind vor allem auch seine familiären Anknüpfungspunkte insbesondere in den Personen seiner fünf mj. Kinder, seiner Lebensgefährtin, seiner Mutter und seiner Brüder, im Bundesgebiet zu werten, wobei das Familienleben des Beschwerdeführers mit seinen mj. Kindern besonders bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist, zumal bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auch auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteils und seines Kindes, sowie auf die im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbaren zukünftigen Entwicklungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0420). Die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers auf das Kindeswohl stellt einen essentiellen Gesichtspunkt bei der Entscheidung dar. Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK und § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (vgl. VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0299). Zu den Gunsten des Beschwerdeführers sind vor allem auch seine familiären Anknüpfungspunkte insbesondere in den Personen seiner fünf mj. Kinder, seiner Lebensgefährtin, seiner Mutter und seiner Brüder, im Bundesgebiet zu werten, wobei das Familienleben des Beschwerdeführers mit seinen mj. Kindern besonders bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist, zumal bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auch auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteils und seines Kindes, sowie auf die im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbaren zukünftigen Entwicklungen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0420). Die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers auf das Kindeswohl stellt einen essentiellen Gesichtspunkt bei der Entscheidung dar. Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK und Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt vergleiche VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0299). Zweifellos haben die Kinder des Beschwerdeführers ein berechtigtes Interesse an der Fortführung des Familienlebens, zumal er mit allen fünf Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt und seine Verantwortung als Vater wahrnimmt. Es soll den Kindern des Beschwerdeführers ermöglicht werden, die Beziehung zu ihrem Vater zu sichern, zumal diesen an der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus ihres Vaters kein Vorwurf zu machen ist. Auch ist es nicht zumutbar, dass die Lebensgefährtin mit dem Beschwerdeführer in die Russische Föderation zieht und dort lebt. Sie arbeitet in Österreich, spricht nicht Russisch, kennt die russische/tschetschenische Kultur nicht – wenngleich sie mit einem Tschetschenen liiert ist – und hat dort keine Verwandte oder Bekannte, folglich überhaupt keine Anknüpfungspunkte und kann daher nicht erwartet werden, dass sie dem Beschwerdeführer in die Russische Föderation folgt. Dies würde aber auch bedeuten, dass das jüngste Kind vom Vater getrennt ist und nicht jene sozialen Kontakte hat, die ein Kind beim Aufwachsen benötigt. Die Aufrechterhaltung des sozialen Kontaktes über soziale Medien ist im Babyalter bzw. Kleinkindalter nicht möglich, wodurch hier gegen das Wohl des Kindes bei Rückkehr des Vaters verstoßen werden würde und ist dieser Teilaspekt zu berücksichtigen. Im Unterschied zu dem vorhandenen Privatleben und den Bindungen im Bundesgebiet, verfügt der Beschwerdeführer über keine Bindungen zum Herkunftsstaat. In Österreich leben seine fünf Kinder, seine Mutter und zwei Brüder, sowie Onkel, Tante und Cousin. Sohin verfügt der Beschwerdeführer über ein Familienleben im Bundesgebiet. Seine Hauptbezugspersonen leben somit in Österreich und hat der Beschwerdeführer zu seinen restlichen Verwandten in der Russischen Föderation kaum Kontakt mehr. Er hat zwar noch Verwandte in Tschetschenien, kennt diese – bis auf seinen Cousin – jedoch nicht und hat keinerlei Kontakt zu ihnen. Sonstige Freunde oder Bekannte hat der Beschwerdeführer nicht in der Russischen Föderation, hingegen ist der Beschwerdeführer in Österreich sozial integriert und verfügt über einen breiten Freundes- und Bekanntenkreis. Zu berücksichtigen sind auch die strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet und wird vom erkennenden Gericht nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer unter anderem wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 (§278 Abs. 3 dritter Fall StGB) und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Jedoch ist ihm zugute zu halten, dass sich die der Verurteilung zugrundeliegenden Tathandlungen – wenngleich diese keinesfalls zu marginalisieren sind – bereits im Sommer 2013 ereigneten, seit diesen sohin über zehn Jahre vergangen sind und sich der Beschwerdeführer seither wohlverhalten hat. Der Beschwerdeführer hat nach Verbüßung des Haftübels sein Leben geändert und steht seit seiner Rückkehr nach Österreich in keinem Kontakt mehr mit Personen, die in einem Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung stehen. Auch wurde die verhängte Freiheitsstrafe in Angesicht des Strafrahmens von einem bis zehn Jahren noch im unteren Bereich angesetzt. Zudem konnte keine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr festgestellt werden und ergibt sich den Feststellungen zufolge insbesondere auch kein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung. Zu berücksichtigen sind auch die strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet und wird vom erkennenden Gericht nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer unter anderem wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, (§278 Absatz 3, dritter Fall StGB) und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Jedoch ist ihm zugute zu halten, dass sich die der Verurteilung zugrundeliegenden Tathandlungen – wenngleich diese keinesfalls zu marginalisieren sind – bereits im Sommer 2013 ereigneten, seit diesen sohin über zehn Jahre vergangen sind und sich der Beschwerdeführer seither wohlverhalten hat. Der Beschwerdeführer hat nach Verbüßung des Haftübels sein Leben geändert und steht seit seiner Rückkehr nach Österreich in keinem Kontakt mehr mit Personen, die in einem Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung stehen. Auch wurde die verhängte Freiheitsstrafe in Angesicht des Strafrahmens von einem bis zehn Jahren noch im unteren Bereich angesetzt. Zudem konnte keine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr festgestellt werden und ergibt sich den Feststellungen zufolge insbesondere auch kein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung. Der Beschwerdeführer erhielt in der Vergangenheit zwar auch mehrere Verwaltungsstrafen, ist jedoch seit einigen Jahren ohne strafbare Handlungen. Wenngleich auch die diesen Strafen zugrundeliegenden Tathandlungen nicht zu marginalisieren sind, ergingen sie auf Grundlage des KFG bzw. FSG und ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer derzeit bemüht ist, den Führerschein zu machen; er besucht die Fahrschule und bestand die verkehrspsychologische Prüfung. Der Beschwerdeführer ist auch arbeitswillig und war zeitweise erwerbstätig. Der Beschwerdeführer bestritt aber auch trotz Zugang zum Arbeitsmarkt seinen Lebensunterhalt auch mit Sozialleistungen, aktuell durch den Bezug von Notstandshilfe. Wenngleich der Beschwerdeführer zurzeit Notstandshilfe bezieht, ist davon auszugehen, dass er nach Abschluss des Verfahrens arbeitstätig sein wird, da er den Feststellungen zufolge eine Beschäftigungszusage erhalten hat. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation aufwuchs, seine gesamte Kindheit dort verbrachte, im Herkunftsstaat mehrere Jahre die Schule besuchte, mit Tschetschenisch und Russisch die Landessprachen beherrscht, die tschetschenische Kultur kennt und weitschichtige Verwandte im Herkunftsstaat hat und dadurch noch mit seinem Herkunftsstaat verwurzelt ist. Dennoch überwiegen, da der Beschwerdeführer seine Bindungen in Österreich mit seinem bereits knapp zwanzigjährigen Aufenthalt verfestigte und von einer fortgeschrittenen Integration auszugehen ist, die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers, insbesondere die Wahrnehmung seiner Vaterrolle und das Familienleben im Bundesgebiet. Vor dem Hintergrund all dieser Erwägungen überwiegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts – im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt – die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung seines bestehenden Privat,- und Familienlebens in Österreich, gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Vor dem Hintergrund all dieser Erwägungen überwiegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts – im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt – die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung seines bestehenden Privat,- und Familienlebens in Österreich, gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privat,- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und war daher

§ 9Abs.

3 BFA-VG auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privat,- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und war daher

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. 3.2. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels:

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

§ 9Abs. 4 Int

G erfüllt ein Drittstaatsangehöriger das Modul 1 der Integrationsvereinbarung, wenn er einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11

vorlegt, über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Paragraph 9, Absatz 4, IntG erfüllt ein Drittstaatsangehöriger das Modul 1 der Integrationsvereinbarung, wenn er einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt, über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Da der Beschwerdeführer weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt noch im Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, ausübt, kommt

§ 55Abs. 2 Asyl

G im gegenständlichen Fall eine Aufenthaltsberechtigung iSd § 54 Abs. 1 Z 2 leg. cit. in Betracht. Da der Beschwerdeführer weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt noch im Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, ausübt, kommt

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG im gegenständlichen Fall eine Aufenthaltsberechtigung iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. in Betracht.

§ 60Abs. 1 Asyl

G dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (Z 1), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z 2).

Paragraph 60, Absatz eins, AsylG dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht (Ziffer eins,), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Ziffer 2,).

Abs. 3 leg. cit. dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 1) oder im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Z 2).

Absatz 3, leg. cit. dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Ziffer eins,) oder im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Ziffer 2,). Im gegenständlichen Fall ist die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zur Aufrecht-erhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers geboten, da – wie bereits ausgeführt – ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorliegt. Aus den oben getroffenen Feststellungen ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 1 und 3 AsylG für eine Aufenthaltsberechtigung iSd § 54 Abs. 1 Z 2 leg. cit. erfüllt, da gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung nicht besteht und er auch insbesondere kein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung aufweist.Im gegenständlichen Fall ist die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zur Aufrecht-erhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK des Beschwerdeführers geboten, da – wie bereits ausgeführt – ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorliegt. Aus den oben getroffenen Feststellungen ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz eins und 3 AsylG für eine Aufenthaltsberechtigung iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. erfüllt, da gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung nicht besteht und er auch insbesondere kein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung aufweist. Dem Beschwerdeführer war daher

§ 55Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Asyl

G eine „Aufenthaltsberechtigung“ (

§ 54Abs.

2 leg. cit. für die Dauer von zwölf Monaten) zu erteilen.Dem Beschwerdeführer war daher

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ (

Paragraph 54, Absatz 2, leg. cit. für die Dauer von zwölf Monaten) zu erteilen. 3.

  1. Zur Behebung der Spruchpunkte V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zur Behebung der Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides: Da das erkennende Gericht zur Auffassung gelangt ist, dass in casu die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer

§ 52FPG i

Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und diesem eine „Aufenthaltsberechtigung“ iSd § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG zu erteilen war, fallen auch die Voraussetzungen für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung samt Festsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise sowie der Erlassung eines Einreiseverbots weg, weshalb die Spruchpunkte V. bis VII. des angefochtenen Bescheides zu beheben waren.Da das erkennende Gericht zur Auffassung gelangt ist, dass in casu die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und diesem eine „Aufenthaltsberechtigung“ iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu erteilen war, fallen auch die Voraussetzungen für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung samt Festsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise sowie der Erlassung eines Einreiseverbots weg, weshalb die Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides zu beheben waren. 3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.1. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.1. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W129.2210679.2.00

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