F, iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist. 1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF, auf Dauer unzulässig ist. 2. XXXX wird
Vm 58 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005, idgF eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. 2. römisch 40 wird
Paragraphen 54 und 55 in Verbindung mit 58 Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, idgF eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 06.02.2004 einen Asylantrag. Mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2006 wurde der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2004 stattgegeben und dem Beschwerdeführer
G durch Erstreckung – in Hinblick auf das Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers – in Österreich Asyl gewährt und
G 1997 festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 06.02.2004 einen Asylantrag. Mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2006 wurde der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2004 stattgegeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG durch Erstreckung – in Hinblick auf das Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers – in Österreich Asyl gewährt und
Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
G 2005 aberkannt.
G wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation
In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zudem wurde
3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VII.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins. der ihm mit Bescheid vom 30.11.2006 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zudem wurde
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Vm Abs. 3 Z 1 und Z 6 FPG auf sechs Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.7. Mit Erkenntnis vom 19.08.2021, Zl. W129 2210679-2/29E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe statt, dass die Dauer des Einreiseverbots
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 6, FPG auf sechs Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
B-VG das Landesgericht für Strafsachen Wien um Übermittlung von jeweils Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll und Urteil aus den dg Akten zu den Zlen 041 HV 1/2016i, 112 HV 2/2018m, und 084 HV 10/2020k, dem das Landesgericht für Strafsachen mit Schreiben vom 06.10.2023 und 10.10.2023 nachkam. 11. Mit Schreiben vom 04.10.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht im Wege der Amtshilfe
, B-VG das Landesgericht für Strafsachen Wien um Übermittlung von jeweils Anklageschrift, Verhandlungsprotokoll und Urteil aus den dg Akten zu den Zlen 041 HV 1/2016i, 112 HV 2/2018m, und 084 HV 10/2020k, dem das Landesgericht für Strafsachen mit Schreiben vom 06.10.2023 und 10.10.2023 nachkam. Mit Schreiben vom selben Tag ersuchte das Bundesverwaltungsgericht im Wege der Amtshilfe gem Art. 22 B-VG das Polizeikommissariat XXXX um Übermittlung der bisherigen Verwaltungsstrafen des Beschwerdeführers, dem dieses mit Schreiben vom 16.10.2023 und 18.10.2023 nachkam, sowie den Magistrat der Stadt Wien, MA 63 um Informationen zum Kind des Beschwerdeführers, dem dieser mit Schreiben vom 12.10.2023 nachkam.Mit Schreiben vom selben Tag ersuchte das Bundesverwaltungsgericht im Wege der Amtshilfe gem Artikel 22, B-VG das Polizeikommissariat römisch 40 um Übermittlung der bisherigen Verwaltungsstrafen des Beschwerdeführers, dem dieses mit Schreiben vom 16.10.2023 und 18.10.2023 nachkam, sowie den Magistrat der Stadt Wien, MA 63 um Informationen zum Kind des Beschwerdeführers, dem dieser mit Schreiben vom 12.10.2023 nachkam.
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt und mit Spruchpunkt II. der Satus des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde ihm in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt. Diese Spruchpunkte erwuchsen in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt und mit Spruchpunkt römisch zwei. der Satus des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde ihm in Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Diese Spruchpunkte erwuchsen in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Z 30; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, X,Y und Z gg. Vereinigtes Köngreich, Z 36).Das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Ziffer 30,; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, römisch zehn,Y und Z gg. Vereinigtes Köngreich, Ziffer 36,). Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., Paragraph 10,, Rn. 52). Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. So ist für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gleichermaßen wie für die Erlassung der Rückkehrentscheidung eine Interessenabwägung
GH vom 02.03.2023, Ra 2021/21/0158; VwGH vom 28.06.2022, Ra 2020/21/0261). In diesem Sinn wird die Erteilung eines Aufenthaltstitels geboten sein, wenn die Auswirkungen einer Abweisung und in Folge die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Abstandnahme von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung.So ist für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gleichermaßen wie für die Erlassung der Rückkehrentscheidung eine Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmen (VwGH vom 02.03.2023, Ra 2021/21/0158; VwGH vom 28.06.2022, Ra 2020/21/0261). In diesem Sinn wird die Erteilung eines Aufenthaltstitels geboten sein, wenn die Auswirkungen einer Abweisung und in Folge die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Abstandnahme von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen wurden (vgl. VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0243).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen wurden vergleiche VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0243). Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem folgende Umstände – zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten – als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. etwa die Erkenntnisse vom
2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gerade noch zu Gunsten des Beschwerdeführers aus und würde die Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die
, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gerade noch zu Gunsten des Beschwerdeführers aus und würde die Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen: Der Beschwerdeführer reiste bereits im Jahr 2004 noch als Minderjähriger gemeinsam mit seiner Familie in das Bundesgebiet ein und hält sich somit seit knapp 20 Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf, wo er als Jugendlicher und junger Erwachsener aufwuchs und allein aufgrund der zeitlichen Komponente von einer Integrationsverfestigung auszugehen ist, der maßgebliche Bedeutung zukommt. Auch hat der Beschwerdeführer konkrete berufliche und sprachliche Integrationsschritte unternommen. So war er zeitweise erwerbstätig und vereinsmäßig aktiv und absolvierte die Ausbildung zum Staplerfahrer. Auch spricht der Beschwerdeführer mittlerweile sehr gut Deutsch, sodass die mündliche Verhandlung großteils ohne Verdolmetschung durchgeführt werden konnte. Es wird nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer auch Arbeitslosengeld bezog, doch zeigt dies, dass er – wenn es ihm möglich war – einer Arbeit nachging. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet auch über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, mit dem er in seiner Freizeit vorwiegend sportlichen Aktivitäten nachgeht. So ist er Mitglied in einem Kampfsportverein, wo er als Trainer andere Mitglieder fördert. Zu den Gunsten des Beschwerdeführers sind vor allem auch seine familiären Anknüpfungspunkte insbesondere in den Personen seiner fünf mj. Kinder, seiner Lebensgefährtin, seiner Mutter und seiner Brüder, im Bundesgebiet zu werten, wobei das Familienleben des Beschwerdeführers mit seinen mj. Kindern besonders bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist, zumal bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auch auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteils und seines Kindes, sowie auf die im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbaren zukünftigen Entwicklungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0420). Die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers auf das Kindeswohl stellt einen essentiellen Gesichtspunkt bei der Entscheidung dar. Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK und § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (vgl. VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0299). Zu den Gunsten des Beschwerdeführers sind vor allem auch seine familiären Anknüpfungspunkte insbesondere in den Personen seiner fünf mj. Kinder, seiner Lebensgefährtin, seiner Mutter und seiner Brüder, im Bundesgebiet zu werten, wobei das Familienleben des Beschwerdeführers mit seinen mj. Kindern besonders bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist, zumal bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auch auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteils und seines Kindes, sowie auf die im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbaren zukünftigen Entwicklungen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0420). Die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers auf das Kindeswohl stellt einen essentiellen Gesichtspunkt bei der Entscheidung dar. Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK und Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt vergleiche VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0299). Zweifellos haben die Kinder des Beschwerdeführers ein berechtigtes Interesse an der Fortführung des Familienlebens, zumal er mit allen fünf Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt und seine Verantwortung als Vater wahrnimmt. Es soll den Kindern des Beschwerdeführers ermöglicht werden, die Beziehung zu ihrem Vater zu sichern, zumal diesen an der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus ihres Vaters kein Vorwurf zu machen ist. Auch ist es nicht zumutbar, dass die Lebensgefährtin mit dem Beschwerdeführer in die Russische Föderation zieht und dort lebt. Sie arbeitet in Österreich, spricht nicht Russisch, kennt die russische/tschetschenische Kultur nicht – wenngleich sie mit einem Tschetschenen liiert ist – und hat dort keine Verwandte oder Bekannte, folglich überhaupt keine Anknüpfungspunkte und kann daher nicht erwartet werden, dass sie dem Beschwerdeführer in die Russische Föderation folgt. Dies würde aber auch bedeuten, dass das jüngste Kind vom Vater getrennt ist und nicht jene sozialen Kontakte hat, die ein Kind beim Aufwachsen benötigt. Die Aufrechterhaltung des sozialen Kontaktes über soziale Medien ist im Babyalter bzw. Kleinkindalter nicht möglich, wodurch hier gegen das Wohl des Kindes bei Rückkehr des Vaters verstoßen werden würde und ist dieser Teilaspekt zu berücksichtigen. Im Unterschied zu dem vorhandenen Privatleben und den Bindungen im Bundesgebiet, verfügt der Beschwerdeführer über keine Bindungen zum Herkunftsstaat. In Österreich leben seine fünf Kinder, seine Mutter und zwei Brüder, sowie Onkel, Tante und Cousin. Sohin verfügt der Beschwerdeführer über ein Familienleben im Bundesgebiet. Seine Hauptbezugspersonen leben somit in Österreich und hat der Beschwerdeführer zu seinen restlichen Verwandten in der Russischen Föderation kaum Kontakt mehr. Er hat zwar noch Verwandte in Tschetschenien, kennt diese – bis auf seinen Cousin – jedoch nicht und hat keinerlei Kontakt zu ihnen. Sonstige Freunde oder Bekannte hat der Beschwerdeführer nicht in der Russischen Föderation, hingegen ist der Beschwerdeführer in Österreich sozial integriert und verfügt über einen breiten Freundes- und Bekanntenkreis. Zu berücksichtigen sind auch die strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet und wird vom erkennenden Gericht nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer unter anderem wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 (§278 Abs. 3 dritter Fall StGB) und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Jedoch ist ihm zugute zu halten, dass sich die der Verurteilung zugrundeliegenden Tathandlungen – wenngleich diese keinesfalls zu marginalisieren sind – bereits im Sommer 2013 ereigneten, seit diesen sohin über zehn Jahre vergangen sind und sich der Beschwerdeführer seither wohlverhalten hat. Der Beschwerdeführer hat nach Verbüßung des Haftübels sein Leben geändert und steht seit seiner Rückkehr nach Österreich in keinem Kontakt mehr mit Personen, die in einem Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung stehen. Auch wurde die verhängte Freiheitsstrafe in Angesicht des Strafrahmens von einem bis zehn Jahren noch im unteren Bereich angesetzt. Zudem konnte keine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr festgestellt werden und ergibt sich den Feststellungen zufolge insbesondere auch kein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung. Zu berücksichtigen sind auch die strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet und wird vom erkennenden Gericht nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer unter anderem wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, (§278 Absatz 3, dritter Fall StGB) und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Jedoch ist ihm zugute zu halten, dass sich die der Verurteilung zugrundeliegenden Tathandlungen – wenngleich diese keinesfalls zu marginalisieren sind – bereits im Sommer 2013 ereigneten, seit diesen sohin über zehn Jahre vergangen sind und sich der Beschwerdeführer seither wohlverhalten hat. Der Beschwerdeführer hat nach Verbüßung des Haftübels sein Leben geändert und steht seit seiner Rückkehr nach Österreich in keinem Kontakt mehr mit Personen, die in einem Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung stehen. Auch wurde die verhängte Freiheitsstrafe in Angesicht des Strafrahmens von einem bis zehn Jahren noch im unteren Bereich angesetzt. Zudem konnte keine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr festgestellt werden und ergibt sich den Feststellungen zufolge insbesondere auch kein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung. Der Beschwerdeführer erhielt in der Vergangenheit zwar auch mehrere Verwaltungsstrafen, ist jedoch seit einigen Jahren ohne strafbare Handlungen. Wenngleich auch die diesen Strafen zugrundeliegenden Tathandlungen nicht zu marginalisieren sind, ergingen sie auf Grundlage des KFG bzw. FSG und ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer derzeit bemüht ist, den Führerschein zu machen; er besucht die Fahrschule und bestand die verkehrspsychologische Prüfung. Der Beschwerdeführer ist auch arbeitswillig und war zeitweise erwerbstätig. Der Beschwerdeführer bestritt aber auch trotz Zugang zum Arbeitsmarkt seinen Lebensunterhalt auch mit Sozialleistungen, aktuell durch den Bezug von Notstandshilfe. Wenngleich der Beschwerdeführer zurzeit Notstandshilfe bezieht, ist davon auszugehen, dass er nach Abschluss des Verfahrens arbeitstätig sein wird, da er den Feststellungen zufolge eine Beschäftigungszusage erhalten hat. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation aufwuchs, seine gesamte Kindheit dort verbrachte, im Herkunftsstaat mehrere Jahre die Schule besuchte, mit Tschetschenisch und Russisch die Landessprachen beherrscht, die tschetschenische Kultur kennt und weitschichtige Verwandte im Herkunftsstaat hat und dadurch noch mit seinem Herkunftsstaat verwurzelt ist. Dennoch überwiegen, da der Beschwerdeführer seine Bindungen in Österreich mit seinem bereits knapp zwanzigjährigen Aufenthalt verfestigte und von einer fortgeschrittenen Integration auszugehen ist, die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers, insbesondere die Wahrnehmung seiner Vaterrolle und das Familienleben im Bundesgebiet. Vor dem Hintergrund all dieser Erwägungen überwiegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts – im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt – die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung seines bestehenden Privat,- und Familienlebens in Österreich, gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Vor dem Hintergrund all dieser Erwägungen überwiegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts – im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt – die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung seines bestehenden Privat,- und Familienlebens in Österreich, gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privat,- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und war daher
3 BFA-VG auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privat,- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und war daher
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. 3.2. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels:
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
G erfüllt ein Drittstaatsangehöriger das Modul 1 der Integrationsvereinbarung, wenn er einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
vorlegt, über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
1 oder 2 NAG besitzt oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Paragraph 9, Absatz 4, IntG erfüllt ein Drittstaatsangehöriger das Modul 1 der Integrationsvereinbarung, wenn er einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Da der Beschwerdeführer weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt noch im Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, ausübt, kommt
G im gegenständlichen Fall eine Aufenthaltsberechtigung iSd § 54 Abs. 1 Z 2 leg. cit. in Betracht. Da der Beschwerdeführer weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt noch im Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, ausübt, kommt
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG im gegenständlichen Fall eine Aufenthaltsberechtigung iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. in Betracht.
G dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (Z 1), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z 2).
Paragraph 60, Absatz eins, AsylG dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht (Ziffer eins,), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Ziffer 2,).
Abs. 3 leg. cit. dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 1) oder im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Z 2).
Absatz 3, leg. cit. dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Ziffer eins,) oder im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Ziffer 2,). Im gegenständlichen Fall ist die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zur Aufrecht-erhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers geboten, da – wie bereits ausgeführt – ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorliegt. Aus den oben getroffenen Feststellungen ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 1 und 3 AsylG für eine Aufenthaltsberechtigung iSd § 54 Abs. 1 Z 2 leg. cit. erfüllt, da gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung nicht besteht und er auch insbesondere kein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung aufweist.Im gegenständlichen Fall ist die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zur Aufrecht-erhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK des Beschwerdeführers geboten, da – wie bereits ausgeführt – ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorliegt. Aus den oben getroffenen Feststellungen ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz eins und 3 AsylG für eine Aufenthaltsberechtigung iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. erfüllt, da gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung nicht besteht und er auch insbesondere kein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung aufweist. Dem Beschwerdeführer war daher
G eine „Aufenthaltsberechtigung“ (
2 leg. cit. für die Dauer von zwölf Monaten) zu erteilen.Dem Beschwerdeführer war daher
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ (
Paragraph 54, Absatz 2, leg. cit. für die Dauer von zwölf Monaten) zu erteilen. 3.
Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und diesem eine „Aufenthaltsberechtigung“ iSd § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG zu erteilen war, fallen auch die Voraussetzungen für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung samt Festsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise sowie der Erlassung eines Einreiseverbots weg, weshalb die Spruchpunkte V. bis VII. des angefochtenen Bescheides zu beheben waren.Da das erkennende Gericht zur Auffassung gelangt ist, dass in casu die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und diesem eine „Aufenthaltsberechtigung“ iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu erteilen war, fallen auch die Voraussetzungen für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung samt Festsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise sowie der Erlassung eines Einreiseverbots weg, weshalb die Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides zu beheben waren. 3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.1. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.1. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W129.2210679.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.