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{'item': 'W141 2284833-1'}

Obsah (14)§ 38Artikel 133§ 14§ 25§ 9Art. 130§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2024 GeschäftszahlW141 2284833-1 Spruch, W141 2284833-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 03.10.2023 vor dem AMS Schönbrunner Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung machte der Beschwerdeführer hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg und der Betreuungspflichten keine Einwendungen. Er gab jedoch an, keinen genauen Termin für ein Vorstellungsgespräch vereinbart zu haben. Eine Mitarbeiterin des potenziellen Dienstgebers habe ihm gesagt, sie sei täglich bis 12:00 Uhr im Büro und er könne jederzeit vorbeikommen. Daraufhin habe er ihr mitgeteilt, dass er am 19.09.2023 um ca. 09:00 Uhr vorbeikommen werde. An diesem Tag sei er um ca. 09:10 Uhr vor Ort gewesen, allerdings habe die Dienstgeberin dann keine Zeit mehr für ihn gehabt. Es sei daraufhin ein erneuter Termin für die folgende Woche vereinbart worden, doch habe er einige Stunden später bereits eine Absage per Mail erhalten.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.10.2023 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 21.09.2023 bis 01.11.2023 verloren hat. 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.10.2023 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit , Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 21.09.2023 bis 01.11.2023 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein zumutbares Stellenangebot beim Dienstgeber XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein zumutbares Stellenangebot beim Dienstgeber römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen den Bescheid vom 05.10.2023 richtete sich die am 20.10.2023 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen begründend aus, dass er sich rechtzeitig beworben habe. Für das Bewerbungsgespräch am 19.09.2023 sei eine Uhrzeit zwischen 09:00 und 11:00 Uhr vereinbart worden. Wegen der falschen Information der Dienstgeberin, welche ihn seiner Ansicht nach bestrafen habe wollen, befinde er sich in einer schwierigen finanziellen Situation. Er habe keinen Fehler gemacht und nicht gegen das AlVG verstoßen.
  2. Mit Bescheid vom 18.12.2023 wurde die Beschwerde vom 05.10.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 4. Mit Bescheid vom 18.12.2023 wurde die Beschwerde vom 05.10.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Begründend wurde angegeben, dass die potenzielle Dienstgeberin der belangten Behörde mitgeteilt habe, dass bereits am 18.09.2023 ein Termin für 10:30 Uhr vereinbart worden sei. Dieser sei jedoch am selben Tag kurzfristig abgesagt worden. Am 19.09.2023 sei ein Termin für 09:00 Uhr telefonisch vereinbart worden. Grundsätzlich mache sie immer eine bestimmte Uhrzeit aus, um feststellen zu können, wie pünktlich zukünftige Mitarbeiter sind. Um 09:07 Uhr habe der Beschwerdeführer ihr jedoch mitgeteilt, dass er noch einen Parkplatz suche. Aufgrund eines unvorhergesehenen Krankenstandes habe sie die Filiale dann um 09:20 Uhr verlassen müssen. Angesichts der Absage am ersten Tag und dem Zuspätkommen am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer als Bewerber nicht mehr in Frage gekommen. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass unpünktliches Erscheinen von Stellenbewerbern nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung – abgesehen von unvorhersehbaren oder sonst entschuldbaren Hindernissen – als Desinteresse oder Ausdruck der Unzuverlässigkeit gewertet werde. Ein solches Verhalten sei daher geeignet, den Arbeitgeber von einer Einstellung abzuhalten.

  1. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 31.12.2023 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  2. Am 22.01.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Am 11.03.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie die Schriftführerin AAs. Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde, XXXX (BehV), und die Zeuginnen XXXX (Z1) und XXXX (Z2) an der Verhandlung teil.
  4. Am 11.03.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie die Schriftführerin AAs. Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde, römisch 40 (BehV), und die Zeuginnen römisch 40 (Z1) und römisch 40 (Z2) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine Stellungnahme ab. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Es sei ein Bewerbungsgespräch für den 18.09.2023 vereinbart worden. Er hatte jedoch vergessen, dass er an diesem Tag bereits einen Termin beim Kinderarzt habe wahrnehmen müssen, weshalb er das Bewerbungsgespräch verschoben habe. Er habe eine Familie mit vier Kindern und habe von Montag bis Freitag eine Ausbildung gemacht. Samstag und Sonntag habe er bei XXXX gearbeitet.Er habe eine Familie mit vier Kindern und habe von Montag bis Freitag eine Ausbildung gemacht. Samstag und Sonntag habe er bei römisch 40 gearbeitet. An diesem Tag habe er geplant, etwa 20 Minuten vor dem Termin vor Ort zu sein. Jedoch habe er mit dem Auto fahren müssen, da er zuvor seine Kinder in die Schule gebracht habe und Angst gehabt habe, dass die Straßenbahn nicht pünktlich fahre. Er habe dies immer so gehandhabt, dass er eine halbe Stunde vor dem Termin im Geschäft noch einen Kaffee getrunken habe. Da vor Ort eine Baustelle gewesen sei, habe er keinen Parkplatz gefunden und sei somit zu spät zum Termin gekommen. Ihm sei erinnerlich, dass Frau XXXX im Stress gewesen sei und deshalb den Termin abgesagt habe.An diesem Tag habe er geplant, etwa 20 Minuten vor dem Termin vor Ort zu sein. Jedoch habe er mit dem Auto fahren müssen, da er zuvor seine Kinder in die Schule gebracht habe und Angst gehabt habe, dass die Straßenbahn nicht pünktlich fahre. Er habe dies immer so gehandhabt, dass er eine halbe Stunde vor dem Termin im Geschäft noch einen Kaffee getrunken habe. Da vor Ort eine Baustelle gewesen sei, habe er keinen Parkplatz gefunden und sei somit zu spät zum Termin gekommen. Ihm sei erinnerlich, dass Frau römisch 40 im Stress gewesen sei und deshalb den Termin abgesagt habe. Es stimme, dass die Kinderbetreuung geregelt sei und sich seine Partnerin zuhause bei den Kindern befinde und nicht berufstätig sei. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Sie habe die Bewerbungsunterlagen des BF am 13.09.2023 erhalten und habe für den 18.09.2023 um 10:30 Uhr einen Vorstellungstermin vereinbart. Am 18.

  1. um ca. 08:20 Uhr habe sie einen Anruf des BF erhalten, dass dieser den Termin nicht wahrnehmen könne, woraufhin sie ihm aus Kulanz den 19.09.2023 und zwar um 09:00 Uhr angeboten habe. Sie mache immer eine fixe Uhrzeit aus, um feststellen zu können, ob der Bewerber pünktlich sei oder nicht, da die Filialen von den Mitarbeitern zu öffnen seien. Dass der BF die Information gehabt habe, dass sie grundsätzlich immer bis 12 Uhr in der Filiale sei, stimme schon, aber es würden immer Fixtermine vereinbart werden. Am 19.
  2. habe sie dann um 09:07 Uhr die Nachricht bekommen, dass der BF seit 15 Minuten auf Parkplatzsuche sei. Sie habe dann aber einen Anruf erhalten, dass eine andere Filiale unbesetzt sei, woraufhin sie dem BF mitgeteilt habe, dass sie losfahren müsse. Dies sei um ca. 09:20 Uhr gewesen. Von Kollegen sei ihr bestätigt worden, dass er auch später nicht in der Filiale gewesen sei. Nachdem sie mit ihrer Vorgesetzten besprochen habe, dass der BF einmal abgesagt habe und das zweite Mal zu spät gekommen sei, habe ihre Chefin gemeint, es solle von einer Anstellung abgesehen werden, da zuverlässige Mitarbeiter gebraucht werden würden. Daraufhin habe man dem BF abgesagt. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Sie sei die Betreuerin des BF gewesen, könne sich aber nur eingeschränkt an ihn erinnern, da sie 470 Personen betreue. Sie könne sich aber daran erinnern, dass der BF einen Englischkurs gemacht habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Backwarenverkäufer und Pizzalieferant. Der Beschwerdeführer bezieht seit 11.10.2020 mit Unterbrechungen regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er steht zuletzt seit 23.12.2022 im Bezug von Notstandshilfe. Er lebt mit seiner Partnerin und seinen vier Kindern im gemeinsamen Haushalt. Die letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers war im Zeitraum von 20.07.2019 bis 12.09.2020 beim Dienstgeber XXXX .Die letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers war im Zeitraum von 20.07.2019 bis 12.09.2020 beim Dienstgeber römisch 40 . In den von dem Beschwerdeführer eingereichten Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (zuletzt geltend gemacht mit Wirksamkeit 17.08.2023) hat dieser durch Zustimmung zur Verpflichtungserklärung unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgender Passage zugestimmt: „Ich weiß, dass Geld- und Versicherung vom AMS gesperrt werden, wenn ich eine zumutbare Beschäftigung nicht annehme oder eine mir vorgeschriebene Kursmaßnahme nicht antrete.“ In sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen seit Beginn des Notstandshilfebezuges wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von Seiten der belangten Behörde eine Vermittlung in alle

§ 9Al

VG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden.In sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen seit Beginn des Notstandshilfebezuges wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen , (Paragraph 9, Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von Seiten der belangten Behörde eine Vermittlung in alle

Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden. In der Betreuungsvereinbarung vom 21.04.2023 wurde im Einvernehmen festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Vollzeit- oder Teilzeitstelle als Backshop-Verkäufer, Bürokraft bzw. nach allen den Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug entsprechenden Tätigkeiten unterstützt. Dem Beschwerdeführer wurde am 11.09.2023 die verfahrensgegenständliche Vollzeitbeschäftigung als Backwarenverkäufer beim Dienstgeber XXXX zugewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde am 11.09.2023 die verfahrensgegenständliche Vollzeitbeschäftigung als Backwarenverkäufer beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesen. Am 13.09.2023 nahm der Beschwerdeführer mit einer Mitarbeiterin des Dienstgebers, XXXX , telefonisch Kontakt auf und bewarb sich auf das verfahrensgegenständliche Beschäftigungsverhältnis. Während dieses Telefonats wurde ein persönliches Vorstellungsgespräch für den 18.09.2023 um 10:30 Uhr vereinbart. Dieser wurde dem Beschwerdeführer im Anschluss mittels „WhatsApp“-Nachrichten mit nachstehendem Inhalt bestätigt:Am 13.09.2023 nahm der Beschwerdeführer mit einer Mitarbeiterin des Dienstgebers, römisch 40 , telefonisch Kontakt auf und bewarb sich auf das verfahrensgegenständliche Beschäftigungsverhältnis. Während dieses Telefonats wurde ein persönliches Vorstellungsgespräch für den 18.09.2023 um 10:30 Uhr vereinbart. Dieser wurde dem Beschwerdeführer im Anschluss mittels „WhatsApp“-Nachrichten mit nachstehendem Inhalt bestätigt: „Guten Tag, wie soeben besprochen, bitte um 10 30 Uhr in 1040 Wien, XXXX . Lg XXXX .“„Guten Tag, wie soeben besprochen, bitte um 10 30 Uhr in 1040 Wien, römisch 40 . Lg römisch 40 .“ „Am Montag, den 18.

  1. Lg“ Am 18.
  2. wurde der Termin des Bewerbungsgesprächs vom Beschwerdeführer gegen 08:20 Uhr telefonisch abgesagt, da dieser einen Termin beim Kinderarzt am 18.
  3. übersehen hatte. Triftige Gründe für die Verschiebung lagen nicht vor. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich gewesen, auf bevorstehende Termine Rücksicht zu nehmen und so von Anfang an einen Termin zu vereinbaren, den er wahrnehmen kann. Ebenso wäre es möglich gewesen, dass der Termin von seiner Partnerin wahrgenommen wird. Der Beschwerdeführer hätte daher bereits am 18.09.2023 um 10:30 Uhr zum Bewerbungsgespräch an der vereinbarten Adresse erscheinen können. Bei diesem telefonischen Gespräch wurde dennoch ein weiterer Termin am folgenden Tag, den 19.09.2023, um 09:00 Uhr vereinbart. Der Beschwerdeführer ist zu diesem Termin nicht pünktlich erschienen, sondern teilte Frau XXXX am 19.
  4. um 09:07 Uhr mittels „WhatsApp“-Nachrichten mit nachstehendem Inhalt mit, dass er sich zu diesem Zeitpunkt noch auf der Parkplatzsuche befand:„Guten morgen“„Ich musste mit dem Auto kommen und bin ich seit 15 Min. da bei der Parkplatzsuche“Der Beschwerdeführer ist zu diesem Termin nicht pünktlich erschienen, sondern teilte Frau römisch 40 am 19.
  5. um 09:07 Uhr mittels „WhatsApp“-Nachrichten mit nachstehendem Inhalt mit, dass er sich zu diesem Zeitpunkt noch auf der Parkplatzsuche befand:, „Guten morgen“, „Ich musste mit dem Auto kommen und bin ich seit 15 Min. da bei der Parkplatzsuche“ Da XXXX die Filiale gegen 09:20 Uhr verlassen musste, teilte sie dem Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetroffen war, mit, dass sie sich bei ihm melden wird. Das Bewerbungsgespräch fand aufgrund der Verspätung des Beschwerdeführers nicht statt.Da römisch 40 die Filiale gegen 09:20 Uhr verlassen musste, teilte sie dem Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetroffen war, mit, dass sie sich bei ihm melden wird. Das Bewerbungsgespräch fand aufgrund der Verspätung des Beschwerdeführers nicht statt. Triftige Gründe für seine Verspätung lagen nicht vor. Zwar herrschte zu diesem Zeitpunkt im Umfeld der Filiale aufgrund einer Baustelle Parkplatzmangel, doch wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, diesem vorhersehbaren Umstand Rechnung zu tragen, indem er entsprechend früher losgefahren wäre oder seinen Pkw in einer der nahegelegenen Parkgaragen abgestellt hätte. Am Abend des 19.
  6. sendete XXXX eine schriftliche Absage an die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers.Am Abend des 19.
  7. sendete römisch 40 eine schriftliche Absage an die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer kam aufgrund seines Verhaltens, da er bereits den ersten Termin am 18.09.2023 ohne triftigen Grund verschoben hatte und auch zum Termin am 19.09.2023 nicht pünktlich erschienen war, nicht mehr als Bewerber in Frage, da der potenzielle Dienstgeber aufgrund dieses Verhaltens auf seine Unzuverlässigkeit schloss. Aufgrund dieses Verhaltens hielt es der Beschwerdeführer ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Das Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch tatsächlich nicht zu Stande. Der Beschwerdeführer hat seither keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
  8. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 12.01.2024, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Ausbildung und zu den Berufserfahrungen des Beschwerdeführers stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest. Seine Familienverhältnisse ergeben sich aus seiner diesbezüglich unbedenklichen Aussage in der mündlichen Verhandlung sowie den von ihm in seinem Antrag auf Notstandshilfe vom 17.08.2023 gemachten Angaben.

dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 12.01.2024 ist der Beschwerdeführer ledig. Dass die Kinderbetreuung insbesondere durch seine im gemeinsamen Haushalt wohnhafte Partnerin gesichert ist, hat er in der mündlichen Verhandlung am 11.03.2024 glaubhaft ausgesagt. Aus den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ergibt sich, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen wird. Dies nahm der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift jeweils zur Kenntnis. Unter anderem hat der Beschwerdeführer am 17.08.2023 einen Antrag auf Notstandshilfe eingebracht. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des § 9 AlVG vorab informiert. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG vorab informiert. Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass die verfahrensgegenständliche Stelle kollektivvertraglich entlohnt war und seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprach. Der Beschwerdeführer hat auch in der mit ihm am 03.10.2023 aufgenommenen Niederschrift keine Einwände bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten oder sonstiger Gründe vorgebracht. Die Stelle war dem Beschwerdeführer daher unstrittig zumutbar. Dass dem Beschwerdeführer ein Vorstellungsgespräch für den 18.09.2023 angeboten wurde, steht unstrittig fest und ist auch durch den im Verfahrensakt befindlichen Nachrichtenverlauf belegt. Dass dieses am Tag des Vorstellungsgesprächs vom Beschwerdeführer verschoben wurde, ergibt sich aus seiner diesbezüglich unbedenklichen Aussage und wurde dies auch von der Zeugin XXXX bestätigt. Soweit er darauf verweist, aufgrund eines Termins beim Kinderarzt verhindert gewesen zu sein, ist er darauf hinzuweisen, dass er selbst angegeben hat, dass seine Partnerin nicht berufstätig ist und von ihr auch die Kinderbetreuung wahrgenommen wird. Es ist daher bereits nicht ersichtlich, weshalb der Termin beim Kinderarzt nicht von seiner Partnerin wahrgenommen werden konnte. Wäre dieser Termin daher nicht – wie die Zeugin XXXX ausgesagt hat – aus Kulanz verschoben worden, hätte der Beschwerdeführer daher nach Ansicht des erkennenden Senats bereits am 18.09.2023 zum Vorstellungsgespräch erscheinen müssen.Dass dem Beschwerdeführer ein Vorstellungsgespräch für den 18.09.2023 angeboten wurde, steht unstrittig fest und ist auch durch den im Verfahrensakt befindlichen Nachrichtenverlauf belegt. Dass dieses am Tag des Vorstellungsgesprächs vom Beschwerdeführer verschoben wurde, ergibt sich aus seiner diesbezüglich unbedenklichen Aussage und wurde dies auch von der Zeugin römisch 40 bestätigt. Soweit er darauf verweist, aufgrund eines Termins beim Kinderarzt verhindert gewesen zu sein, ist er darauf hinzuweisen, dass er selbst angegeben hat, dass seine Partnerin nicht berufstätig ist und von ihr auch die Kinderbetreuung wahrgenommen wird. Es ist daher bereits nicht ersichtlich, weshalb der Termin beim Kinderarzt nicht von seiner Partnerin wahrgenommen werden konnte. Wäre dieser Termin daher nicht – wie die Zeugin römisch 40 ausgesagt hat – aus Kulanz verschoben worden, hätte der Beschwerdeführer daher nach Ansicht des erkennenden Senats bereits am 18.09.2023 zum Vorstellungsgespräch erscheinen müssen. Dass der Termin jedoch einvernehmlich verschoben wurde, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Zeugin XXXX und des Beschwerdeführers. Aufgrund der lebensnahen und nachvollziehbaren Ausführungen der Zeugin XXXX war davon auszugehen, dass der Termin für 09:00 Uhr vereinbart war, zumal es in Anbetracht der zu verrichtenden Tätigkeiten durchaus plausibel erscheint, auch die Pünktlichkeit potenzieller Bewerber überprüfen zu wollen. So hat sie bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren angegeben und dies im Zuge der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekräftigt, aus diesem Grund stets einen fixen Termin zu vereinbaren. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie dies im vorliegenden Fall anders handhaben sollte bzw. darüber die Unwahrheit sagen sollte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass in der vom Beschwerdeführer geschilderten Variante, der zufolge er zwischen 09:00 Uhr und 11:00 bzw. 12:00 Uhr vorbeikommen sollte, es wenig Sinn ergeben würde, weshalb er sich bereits um 09:07 für die 15-minütige Parkplatzsuche rechtfertigen sollte, da diesfalls ja keine Verspätung vorgelegen wäre. Auch ist sein Einwand, dass ihn die Zeugin XXXX möglicherweise bestrafen wollte, ebenso nicht nachvollziehbar, da er ja unter Zugrundelegung seiner Angaben gar kein Fehlverhalten gesetzt hätte. Wenngleich möglicherweise im Vorfeld darüber gesprochen wurde, dass das Vorstellungsgespräch zu einem noch zu konkretisierenden Zeitpunkt im Laufe des Vormittags stattfinden kann, steht es für den erkennenden Senat aus den dargelegten Gründen fest, dass in weiterer Folge ein Termin am 19.09.2023 um 09:00 Uhr finalisiert wurde.Dass der Termin jedoch einvernehmlich verschoben wurde, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Zeugin römisch 40 und des Beschwerdeführers. Aufgrund der lebensnahen und nachvollziehbaren Ausführungen der Zeugin römisch 40 war davon auszugehen, dass der Termin für 09:00 Uhr vereinbart war, zumal es in Anbetracht der zu verrichtenden Tätigkeiten durchaus plausibel erscheint, auch die Pünktlichkeit potenzieller Bewerber überprüfen zu wollen. So hat sie bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren angegeben und dies im Zuge der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekräftigt, aus diesem Grund stets einen fixen Termin zu vereinbaren. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie dies im vorliegenden Fall anders handhaben sollte bzw. darüber die Unwahrheit sagen sollte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass in der vom Beschwerdeführer geschilderten Variante, der zufolge er zwischen 09:00 Uhr und 11:00 bzw. 12:00 Uhr vorbeikommen sollte, es wenig Sinn ergeben würde, weshalb er sich bereits um 09:07 für die 15-minütige Parkplatzsuche rechtfertigen sollte, da diesfalls ja keine Verspätung vorgelegen wäre. Auch ist sein Einwand, dass ihn die Zeugin römisch 40 möglicherweise bestrafen wollte, ebenso nicht nachvollziehbar, da er ja unter Zugrundelegung seiner Angaben gar kein Fehlverhalten gesetzt hätte. Wenngleich möglicherweise im Vorfeld darüber gesprochen wurde, dass das Vorstellungsgespräch zu einem noch zu konkretisierenden Zeitpunkt im Laufe des Vormittags stattfinden kann, steht es für den erkennenden Senat aus den dargelegten Gründen fest, dass in weiterer Folge ein Termin am 19.09.2023 um 09:00 Uhr finalisiert wurde. Dass der Beschwerdeführer zu diesem Termin nicht erschienen ist, ergibt sich ebenso bereits aus seinen eigenen Angaben, wenngleich die verschiedenen Zeitangaben um einige Minuten variierten. So gab etwa der Beschwerdeführer im Zuge der Niederschrift an, sich um 10 Minuten verspätet zu haben, während die Zeugin XXXX angab, dass der Beschwerdeführer um 09:20 Uhr noch immer nicht eingetroffen war. Wenngleich der Geschehensablauf nicht mehr minutengenau zu eruieren ist, geht der erkennende Senat insbesondere aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Zeugin XXXX , die einen durchwegs zuverlässigen Eindruck machte, davon aus, dass ihre Angaben am ehesten der Realität entsprechen. Auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer noch um 09:07 eine Nachricht versendet hat, in der er auf die noch andauernde Parkplatzsuche verwiesen hat, erscheint die Annahme einer „lediglich“ 10-minütigen Verspätung nicht lebensnahe.Dass der Beschwerdeführer zu diesem Termin nicht erschienen ist, ergibt sich ebenso bereits aus seinen eigenen Angaben, wenngleich die verschiedenen Zeitangaben um einige Minuten variierten. So gab etwa der Beschwerdeführer im Zuge der Niederschrift an, sich um 10 Minuten verspätet zu haben, während die Zeugin römisch 40 angab, dass der Beschwerdeführer um 09:20 Uhr noch immer nicht eingetroffen war. Wenngleich der Geschehensablauf nicht mehr minutengenau zu eruieren ist, geht der erkennende Senat insbesondere aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Zeugin römisch 40 , die einen durchwegs zuverlässigen Eindruck machte, davon aus, dass ihre Angaben am ehesten der Realität entsprechen. Auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer noch um 09:07 eine Nachricht versendet hat, in der er auf die noch andauernde Parkplatzsuche verwiesen hat, erscheint die Annahme einer „lediglich“ 10-minütigen Verspätung nicht lebensnahe. Diesbezüglich ist er darauf hinzuweisen, dass es seine Aufgabe ist, sein rechtzeitiges Erscheinen zu einem vereinbarten Vorstellungsgespräch zu gewährleisten. Zwar mag es durchaus sein, dass er einen seiner Söhne um 07:45 in die Schule und einen anderen Sohn um 08:00 Uhr in den Kindergarten gebracht hat, doch ist er auch hier darauf hinzuweisen, dass dies seine Partnerin übernehmen hätte können. Diesfalls hätte er auch dem Risiko etwaiger Verspätungen der öffentlichen Verkehrsmittel durch einen rechtzeitigen Antritt des Weges Rechnung tragen können. Konkrete Gründe, die gegen dieses Vorgehen sprechen, hat er während des gesamten Verfahrens nicht angegeben. Wenn er daher die Fahrt aus dem 23. Wiener Gemeindebezirk zur Betriebsstätte des potenziellen Dienstgebers im 4. Wiener Gemeindebezirk erst kurz nach 8 Uhr antritt, erscheint es gerade aufgrund der im Frühverkehr üblicherweise zu erwartenden Verspätungen sowie der als notorisch anzusehenden Parkplatznot nicht ungewöhnlich, dass er den Termin um 09:00 Uhr nicht rechtzeitig wahrnehmen konnte. Dies hätte der Beschwerdeführer bei der Planung seiner Wegzeit aber berücksichtigen müssen. So wäre es ihm etwa möglich gewesen, sich im Vorhinein über die in unmittelbarer Nähe der Betriebsstätte befindlichen Parkhäuser (etwa an den Adressen XXXX oder XXXX ), deren Stundentarif nur geringfügig teurer ist als die zu entrichtenden Parkgebühren, zu informieren. Wenn er, wie im vorliegenden Fall, diesen durchaus erwartbaren Umständen nicht Rechnung trägt, hat er sich etwaige Verspätungen somit selbst zuzuschreiben.Diesbezüglich ist er darauf hinzuweisen, dass es seine Aufgabe ist, sein rechtzeitiges Erscheinen zu einem vereinbarten Vorstellungsgespräch zu gewährleisten. Zwar mag es durchaus sein, dass er einen seiner Söhne um 07:45 in die Schule und einen anderen Sohn um 08:00 Uhr in den Kindergarten gebracht hat, doch ist er auch hier darauf hinzuweisen, dass dies seine Partnerin übernehmen hätte können. Diesfalls hätte er auch dem Risiko etwaiger Verspätungen der öffentlichen Verkehrsmittel durch einen rechtzeitigen Antritt des Weges Rechnung tragen können. Konkrete Gründe, die gegen dieses Vorgehen sprechen, hat er während des gesamten Verfahrens nicht angegeben. Wenn er daher die Fahrt aus dem 23. Wiener Gemeindebezirk zur Betriebsstätte des potenziellen Dienstgebers im 4. Wiener Gemeindebezirk erst kurz nach 8 Uhr antritt, erscheint es gerade aufgrund der im Frühverkehr üblicherweise zu erwartenden Verspätungen sowie der als notorisch anzusehenden Parkplatznot nicht ungewöhnlich, dass er den Termin um 09:00 Uhr nicht rechtzeitig wahrnehmen konnte. Dies hätte der Beschwerdeführer bei der Planung seiner Wegzeit aber berücksichtigen müssen. So wäre es ihm etwa möglich gewesen, sich im Vorhinein über die in unmittelbarer Nähe der Betriebsstätte befindlichen Parkhäuser (etwa an den Adressen römisch 40 oder römisch 40 ), deren Stundentarif nur geringfügig teurer ist als die zu entrichtenden Parkgebühren, zu informieren. Wenn er, wie im vorliegenden Fall, diesen durchaus erwartbaren Umständen nicht Rechnung trägt, hat er sich etwaige Verspätungen somit selbst zuzuschreiben. Es ist für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass ein potenzieller Dienstgeber einen Bewerber, der bereits einen Termin verschoben hat und zum Folgetermin nicht pünktlich erscheint, kein Interesse mehr an einer Zusammenarbeit mit diesem hat. Der potenzielle Dienstgeber gab dem Beschwerdeführer durch die Verschiebung des Vorstellungsgesprächs am 18.09.2023 eine weitere Chance, sein Interesse unter Beweis zu stellen. Aufgrund dieses Entgegenkommens hätte der Beschwerdeführer daher zumindest die an einen Bewerber üblicherweise gestellten Anforderungen, zu denen insbesondere auch Pünktlichkeit zählt, erfüllen müssen. Dies hat der Beschwerdeführer durch seine nicht bloß geringfügige Verspätung jedoch vereitelt. Aus der nachvollziehbaren Aussage der Zeugin XXXX geht zudem hervor, dass das Beschäftigungsverhältnis nach Rücksprache mit ihrer Vorgesetzten auch tatsächlich nicht zustande gekommen ist, da aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers seine fehlende Zuverlässigkeit geschlossen wurde.Aus der nachvollziehbaren Aussage der Zeugin römisch 40 geht zudem hervor, dass das Beschäftigungsverhältnis nach Rücksprache mit ihrer Vorgesetzten auch tatsächlich nicht zustande gekommen ist, da aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers seine fehlende Zuverlässigkeit geschlossen wurde. Es ist für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass der potenzielle Dienstgeber motivierte und ernsthafte Bewerber und Bewerbungen erwartet. Insbesondere mit der Verspätung zum Vorstellungsgespräch wurde die Unwilligkeit der Aufnahme der Beschäftigung zum Ausdruck gebracht, da ein ernsthaft bemühter Arbeitssuchender, gerade nach einer kurzfristigen Verschiebung eines vorherigen Termins für ein Vorstellungsgespräch, sein pünktliches Erscheinen gewährleistet hätte. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem potenziellen Dienstgeber ist klar erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht ernsthaft um das Stellenangebot bemüht hat. Unter den genannten Gesichtspunkten und bei Betrachtung der Gesamtumstände steht es für den erkennenden Senat sohin unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer deutlich seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht hat und sich daher in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt hat. Laut Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 06.03.2024 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit 11.10.2020 mit Unterbrechungen regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht. In zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat der Beschwerdeführer keine neue und nachhaltige die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 21.09.2023 bis 01.11.2023.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  4. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  7. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  8. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG),
  9. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG), so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).

§ 38Al

VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Eine Nachsicht gem. § 10 Abs. 3 AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach § 10 AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150).Eine Nachsicht gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach Paragraph 10, AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150). Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer in zeitliche Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Soweit sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage zu beschäftigen hatte, inwieweit eine Verspätung zum Bewerbungsgespräch als (vorsätzliche) Vereitelungshandlung angesehen werden kann, hat er bereits in seinem Erkenntnis vom
  5. März 2005, 2003/08/0059, ausgesprochen, dass davon auszugehen ist, dass einerseits Personen, die an der Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes interessiert sind, ausnahmslos danach trachten werden, pünktlich zum Vorstellungsgespräch zu erscheinen, und dass andererseits unpünktliches Erscheinen von Stellenbewerbern – von unvorhersehbaren oder sonst entschuldbaren Hindernissen abgesehen – von einem potenziellen Dienstgeber entweder als Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung oder als Ausdruck der Unzuverlässigkeit gewertet werden kann. Ein solches Verhalten ist daher geeignet, den Dienstgeber von einer Einstellung solcher Bewerber abzuhalten. Grundsätzlich kann jede nicht ganz unerhebliche Verfehlung der vereinbarten oder vom Dienstgeber angegebenen Zeit zu Zweifeln an der Verlässlichkeit des Stellensuchenden oder an der Ernsthaftigkeit der Stellensuche führen. Im Lichte der Rechtsprechung war somit auf Grundlage der getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass durch die erhebliche Verspätung des Beschwerdeführers – insbesondere auch nach der bereits erfolgten kurzfristigen Verschiebung des ersten Termins – die Schwelle zum Eventualvorsatz überschritten wurde. Das Verhalten eines Arbeitslosen, einen bereits vereinbarten Termin zum Vorstellungsgespräch zu verschieben und sich zum Folgetermin beträchtlich zu verspäten, kann als Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG gewertet werden. Im Lichte der Rechtsprechung war somit auf Grundlage der getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass durch die erhebliche Verspätung des Beschwerdeführers – insbesondere auch nach der bereits erfolgten kurzfristigen Verschiebung des ersten Termins – die Schwelle zum Eventualvorsatz überschritten wurde. Das Verhalten eines Arbeitslosen, einen bereits vereinbarten Termin zum Vorstellungsgespräch zu verschieben und sich zum Folgetermin beträchtlich zu verspäten, kann als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, AlVG gewertet werden. Diese vom Beschwerdeführer ausgehende fehlende Bereitschaft, sein pünktliches Erscheinen durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, geht alleine zu seinen Lasten. Die Möglichkeit etwaiger verkehrsbedingter Verzögerungen sowie Schwierigkeiten bei der Parkplatzsuche hätte er dabei entsprechend berücksichtigen müssen. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass wenn er sich zum Vorstellungsgespräch derart verspätet, der potenzielle Dienstgeber kein Interesse an einer weiteren potenziellen Beschäftigung des Beschwerdeführers hat. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis , 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer

§ 9Abs 2 Al

VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er den bereits vereinbarten Termin zum Vorstellungsgespräch verschoben hat und auch zum zweiten Termin nicht pünktlich erschienen ist, eine mögliche Einstellung vereitelt. Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er den bereits vereinbarten Termin zum Vorstellungsgespräch verschoben hat und auch zum zweiten Termin nicht pünktlich erschienen ist, eine mögliche Einstellung vereitelt. Zusammengefasst ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers, dass er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruches

§ 10Abs. 1 Al

VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 10 AlVG erkennen und bewirkt seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion.Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des Paragraph 10, AlVG erkennen und bewirkt seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitssuche für den Beschwerdeführer nicht vorrangig ist und er sich nicht ernsthaft um das Zustandekommen des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses bemühte. Der Beschwerdeführer brachte keinen nachvollziehbaren Grund vor, warum er nicht rechtzeitig zum Vorstellungsgespräch erscheinen konnte. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, während der Dauer des Leistungsbezuges ein Verhalten zu setzen, welches ihn möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 38i

Vm § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe rechtfertigt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2284833.1.00

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