Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 21.09.2023 bis 01.11.2023 verloren hat. 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.10.2023 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit , Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 21.09.2023 bis 01.11.2023 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein zumutbares Stellenangebot beim Dienstgeber XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein zumutbares Stellenangebot beim Dienstgeber römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 4. Mit Bescheid vom 18.12.2023 wurde die Beschwerde vom 05.10.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Begründend wurde angegeben, dass die potenzielle Dienstgeberin der belangten Behörde mitgeteilt habe, dass bereits am 18.09.2023 ein Termin für 10:30 Uhr vereinbart worden sei. Dieser sei jedoch am selben Tag kurzfristig abgesagt worden. Am 19.09.2023 sei ein Termin für 09:00 Uhr telefonisch vereinbart worden. Grundsätzlich mache sie immer eine bestimmte Uhrzeit aus, um feststellen zu können, wie pünktlich zukünftige Mitarbeiter sind. Um 09:07 Uhr habe der Beschwerdeführer ihr jedoch mitgeteilt, dass er noch einen Parkplatz suche. Aufgrund eines unvorhergesehenen Krankenstandes habe sie die Filiale dann um 09:20 Uhr verlassen müssen. Angesichts der Absage am ersten Tag und dem Zuspätkommen am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer als Bewerber nicht mehr in Frage gekommen. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass unpünktliches Erscheinen von Stellenbewerbern nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung – abgesehen von unvorhersehbaren oder sonst entschuldbaren Hindernissen – als Desinteresse oder Ausdruck der Unzuverlässigkeit gewertet werde. Ein solches Verhalten sei daher geeignet, den Arbeitgeber von einer Einstellung abzuhalten.
GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine Stellungnahme ab. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Es sei ein Bewerbungsgespräch für den 18.09.2023 vereinbart worden. Er hatte jedoch vergessen, dass er an diesem Tag bereits einen Termin beim Kinderarzt habe wahrnehmen müssen, weshalb er das Bewerbungsgespräch verschoben habe. Er habe eine Familie mit vier Kindern und habe von Montag bis Freitag eine Ausbildung gemacht. Samstag und Sonntag habe er bei XXXX gearbeitet.Er habe eine Familie mit vier Kindern und habe von Montag bis Freitag eine Ausbildung gemacht. Samstag und Sonntag habe er bei römisch 40 gearbeitet. An diesem Tag habe er geplant, etwa 20 Minuten vor dem Termin vor Ort zu sein. Jedoch habe er mit dem Auto fahren müssen, da er zuvor seine Kinder in die Schule gebracht habe und Angst gehabt habe, dass die Straßenbahn nicht pünktlich fahre. Er habe dies immer so gehandhabt, dass er eine halbe Stunde vor dem Termin im Geschäft noch einen Kaffee getrunken habe. Da vor Ort eine Baustelle gewesen sei, habe er keinen Parkplatz gefunden und sei somit zu spät zum Termin gekommen. Ihm sei erinnerlich, dass Frau XXXX im Stress gewesen sei und deshalb den Termin abgesagt habe.An diesem Tag habe er geplant, etwa 20 Minuten vor dem Termin vor Ort zu sein. Jedoch habe er mit dem Auto fahren müssen, da er zuvor seine Kinder in die Schule gebracht habe und Angst gehabt habe, dass die Straßenbahn nicht pünktlich fahre. Er habe dies immer so gehandhabt, dass er eine halbe Stunde vor dem Termin im Geschäft noch einen Kaffee getrunken habe. Da vor Ort eine Baustelle gewesen sei, habe er keinen Parkplatz gefunden und sei somit zu spät zum Termin gekommen. Ihm sei erinnerlich, dass Frau römisch 40 im Stress gewesen sei und deshalb den Termin abgesagt habe. Es stimme, dass die Kinderbetreuung geregelt sei und sich seine Partnerin zuhause bei den Kindern befinde und nicht berufstätig sei. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Sie habe die Bewerbungsunterlagen des BF am 13.09.2023 erhalten und habe für den 18.09.2023 um 10:30 Uhr einen Vorstellungstermin vereinbart. Am 18.
VG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden.In sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen seit Beginn des Notstandshilfebezuges wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen , (Paragraph 9, Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von Seiten der belangten Behörde eine Vermittlung in alle
Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden. In der Betreuungsvereinbarung vom 21.04.2023 wurde im Einvernehmen festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Vollzeit- oder Teilzeitstelle als Backshop-Verkäufer, Bürokraft bzw. nach allen den Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug entsprechenden Tätigkeiten unterstützt. Dem Beschwerdeführer wurde am 11.09.2023 die verfahrensgegenständliche Vollzeitbeschäftigung als Backwarenverkäufer beim Dienstgeber XXXX zugewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde am 11.09.2023 die verfahrensgegenständliche Vollzeitbeschäftigung als Backwarenverkäufer beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesen. Am 13.09.2023 nahm der Beschwerdeführer mit einer Mitarbeiterin des Dienstgebers, XXXX , telefonisch Kontakt auf und bewarb sich auf das verfahrensgegenständliche Beschäftigungsverhältnis. Während dieses Telefonats wurde ein persönliches Vorstellungsgespräch für den 18.09.2023 um 10:30 Uhr vereinbart. Dieser wurde dem Beschwerdeführer im Anschluss mittels „WhatsApp“-Nachrichten mit nachstehendem Inhalt bestätigt:Am 13.09.2023 nahm der Beschwerdeführer mit einer Mitarbeiterin des Dienstgebers, römisch 40 , telefonisch Kontakt auf und bewarb sich auf das verfahrensgegenständliche Beschäftigungsverhältnis. Während dieses Telefonats wurde ein persönliches Vorstellungsgespräch für den 18.09.2023 um 10:30 Uhr vereinbart. Dieser wurde dem Beschwerdeführer im Anschluss mittels „WhatsApp“-Nachrichten mit nachstehendem Inhalt bestätigt: „Guten Tag, wie soeben besprochen, bitte um 10 30 Uhr in 1040 Wien, XXXX . Lg XXXX .“„Guten Tag, wie soeben besprochen, bitte um 10 30 Uhr in 1040 Wien, römisch 40 . Lg römisch 40 .“ „Am Montag, den 18.
dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 12.01.2024 ist der Beschwerdeführer ledig. Dass die Kinderbetreuung insbesondere durch seine im gemeinsamen Haushalt wohnhafte Partnerin gesichert ist, hat er in der mündlichen Verhandlung am 11.03.2024 glaubhaft ausgesagt. Aus den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ergibt sich, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen wird. Dies nahm der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift jeweils zur Kenntnis. Unter anderem hat der Beschwerdeführer am 17.08.2023 einen Antrag auf Notstandshilfe eingebracht. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des § 9 AlVG vorab informiert. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG vorab informiert. Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass die verfahrensgegenständliche Stelle kollektivvertraglich entlohnt war und seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprach. Der Beschwerdeführer hat auch in der mit ihm am 03.10.2023 aufgenommenen Niederschrift keine Einwände bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten oder sonstiger Gründe vorgebracht. Die Stelle war dem Beschwerdeführer daher unstrittig zumutbar. Dass dem Beschwerdeführer ein Vorstellungsgespräch für den 18.09.2023 angeboten wurde, steht unstrittig fest und ist auch durch den im Verfahrensakt befindlichen Nachrichtenverlauf belegt. Dass dieses am Tag des Vorstellungsgesprächs vom Beschwerdeführer verschoben wurde, ergibt sich aus seiner diesbezüglich unbedenklichen Aussage und wurde dies auch von der Zeugin XXXX bestätigt. Soweit er darauf verweist, aufgrund eines Termins beim Kinderarzt verhindert gewesen zu sein, ist er darauf hinzuweisen, dass er selbst angegeben hat, dass seine Partnerin nicht berufstätig ist und von ihr auch die Kinderbetreuung wahrgenommen wird. Es ist daher bereits nicht ersichtlich, weshalb der Termin beim Kinderarzt nicht von seiner Partnerin wahrgenommen werden konnte. Wäre dieser Termin daher nicht – wie die Zeugin XXXX ausgesagt hat – aus Kulanz verschoben worden, hätte der Beschwerdeführer daher nach Ansicht des erkennenden Senats bereits am 18.09.2023 zum Vorstellungsgespräch erscheinen müssen.Dass dem Beschwerdeführer ein Vorstellungsgespräch für den 18.09.2023 angeboten wurde, steht unstrittig fest und ist auch durch den im Verfahrensakt befindlichen Nachrichtenverlauf belegt. Dass dieses am Tag des Vorstellungsgesprächs vom Beschwerdeführer verschoben wurde, ergibt sich aus seiner diesbezüglich unbedenklichen Aussage und wurde dies auch von der Zeugin römisch 40 bestätigt. Soweit er darauf verweist, aufgrund eines Termins beim Kinderarzt verhindert gewesen zu sein, ist er darauf hinzuweisen, dass er selbst angegeben hat, dass seine Partnerin nicht berufstätig ist und von ihr auch die Kinderbetreuung wahrgenommen wird. Es ist daher bereits nicht ersichtlich, weshalb der Termin beim Kinderarzt nicht von seiner Partnerin wahrgenommen werden konnte. Wäre dieser Termin daher nicht – wie die Zeugin römisch 40 ausgesagt hat – aus Kulanz verschoben worden, hätte der Beschwerdeführer daher nach Ansicht des erkennenden Senats bereits am 18.09.2023 zum Vorstellungsgespräch erscheinen müssen. Dass der Termin jedoch einvernehmlich verschoben wurde, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Zeugin XXXX und des Beschwerdeführers. Aufgrund der lebensnahen und nachvollziehbaren Ausführungen der Zeugin XXXX war davon auszugehen, dass der Termin für 09:00 Uhr vereinbart war, zumal es in Anbetracht der zu verrichtenden Tätigkeiten durchaus plausibel erscheint, auch die Pünktlichkeit potenzieller Bewerber überprüfen zu wollen. So hat sie bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren angegeben und dies im Zuge der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekräftigt, aus diesem Grund stets einen fixen Termin zu vereinbaren. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie dies im vorliegenden Fall anders handhaben sollte bzw. darüber die Unwahrheit sagen sollte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass in der vom Beschwerdeführer geschilderten Variante, der zufolge er zwischen 09:00 Uhr und 11:00 bzw. 12:00 Uhr vorbeikommen sollte, es wenig Sinn ergeben würde, weshalb er sich bereits um 09:07 für die 15-minütige Parkplatzsuche rechtfertigen sollte, da diesfalls ja keine Verspätung vorgelegen wäre. Auch ist sein Einwand, dass ihn die Zeugin XXXX möglicherweise bestrafen wollte, ebenso nicht nachvollziehbar, da er ja unter Zugrundelegung seiner Angaben gar kein Fehlverhalten gesetzt hätte. Wenngleich möglicherweise im Vorfeld darüber gesprochen wurde, dass das Vorstellungsgespräch zu einem noch zu konkretisierenden Zeitpunkt im Laufe des Vormittags stattfinden kann, steht es für den erkennenden Senat aus den dargelegten Gründen fest, dass in weiterer Folge ein Termin am 19.09.2023 um 09:00 Uhr finalisiert wurde.Dass der Termin jedoch einvernehmlich verschoben wurde, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Zeugin römisch 40 und des Beschwerdeführers. Aufgrund der lebensnahen und nachvollziehbaren Ausführungen der Zeugin römisch 40 war davon auszugehen, dass der Termin für 09:00 Uhr vereinbart war, zumal es in Anbetracht der zu verrichtenden Tätigkeiten durchaus plausibel erscheint, auch die Pünktlichkeit potenzieller Bewerber überprüfen zu wollen. So hat sie bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren angegeben und dies im Zuge der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekräftigt, aus diesem Grund stets einen fixen Termin zu vereinbaren. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie dies im vorliegenden Fall anders handhaben sollte bzw. darüber die Unwahrheit sagen sollte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass in der vom Beschwerdeführer geschilderten Variante, der zufolge er zwischen 09:00 Uhr und 11:00 bzw. 12:00 Uhr vorbeikommen sollte, es wenig Sinn ergeben würde, weshalb er sich bereits um 09:07 für die 15-minütige Parkplatzsuche rechtfertigen sollte, da diesfalls ja keine Verspätung vorgelegen wäre. Auch ist sein Einwand, dass ihn die Zeugin römisch 40 möglicherweise bestrafen wollte, ebenso nicht nachvollziehbar, da er ja unter Zugrundelegung seiner Angaben gar kein Fehlverhalten gesetzt hätte. Wenngleich möglicherweise im Vorfeld darüber gesprochen wurde, dass das Vorstellungsgespräch zu einem noch zu konkretisierenden Zeitpunkt im Laufe des Vormittags stattfinden kann, steht es für den erkennenden Senat aus den dargelegten Gründen fest, dass in weiterer Folge ein Termin am 19.09.2023 um 09:00 Uhr finalisiert wurde. Dass der Beschwerdeführer zu diesem Termin nicht erschienen ist, ergibt sich ebenso bereits aus seinen eigenen Angaben, wenngleich die verschiedenen Zeitangaben um einige Minuten variierten. So gab etwa der Beschwerdeführer im Zuge der Niederschrift an, sich um 10 Minuten verspätet zu haben, während die Zeugin XXXX angab, dass der Beschwerdeführer um 09:20 Uhr noch immer nicht eingetroffen war. Wenngleich der Geschehensablauf nicht mehr minutengenau zu eruieren ist, geht der erkennende Senat insbesondere aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Zeugin XXXX , die einen durchwegs zuverlässigen Eindruck machte, davon aus, dass ihre Angaben am ehesten der Realität entsprechen. Auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer noch um 09:07 eine Nachricht versendet hat, in der er auf die noch andauernde Parkplatzsuche verwiesen hat, erscheint die Annahme einer „lediglich“ 10-minütigen Verspätung nicht lebensnahe.Dass der Beschwerdeführer zu diesem Termin nicht erschienen ist, ergibt sich ebenso bereits aus seinen eigenen Angaben, wenngleich die verschiedenen Zeitangaben um einige Minuten variierten. So gab etwa der Beschwerdeführer im Zuge der Niederschrift an, sich um 10 Minuten verspätet zu haben, während die Zeugin römisch 40 angab, dass der Beschwerdeführer um 09:20 Uhr noch immer nicht eingetroffen war. Wenngleich der Geschehensablauf nicht mehr minutengenau zu eruieren ist, geht der erkennende Senat insbesondere aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Zeugin römisch 40 , die einen durchwegs zuverlässigen Eindruck machte, davon aus, dass ihre Angaben am ehesten der Realität entsprechen. Auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer noch um 09:07 eine Nachricht versendet hat, in der er auf die noch andauernde Parkplatzsuche verwiesen hat, erscheint die Annahme einer „lediglich“ 10-minütigen Verspätung nicht lebensnahe. Diesbezüglich ist er darauf hinzuweisen, dass es seine Aufgabe ist, sein rechtzeitiges Erscheinen zu einem vereinbarten Vorstellungsgespräch zu gewährleisten. Zwar mag es durchaus sein, dass er einen seiner Söhne um 07:45 in die Schule und einen anderen Sohn um 08:00 Uhr in den Kindergarten gebracht hat, doch ist er auch hier darauf hinzuweisen, dass dies seine Partnerin übernehmen hätte können. Diesfalls hätte er auch dem Risiko etwaiger Verspätungen der öffentlichen Verkehrsmittel durch einen rechtzeitigen Antritt des Weges Rechnung tragen können. Konkrete Gründe, die gegen dieses Vorgehen sprechen, hat er während des gesamten Verfahrens nicht angegeben. Wenn er daher die Fahrt aus dem 23. Wiener Gemeindebezirk zur Betriebsstätte des potenziellen Dienstgebers im 4. Wiener Gemeindebezirk erst kurz nach 8 Uhr antritt, erscheint es gerade aufgrund der im Frühverkehr üblicherweise zu erwartenden Verspätungen sowie der als notorisch anzusehenden Parkplatznot nicht ungewöhnlich, dass er den Termin um 09:00 Uhr nicht rechtzeitig wahrnehmen konnte. Dies hätte der Beschwerdeführer bei der Planung seiner Wegzeit aber berücksichtigen müssen. So wäre es ihm etwa möglich gewesen, sich im Vorhinein über die in unmittelbarer Nähe der Betriebsstätte befindlichen Parkhäuser (etwa an den Adressen XXXX oder XXXX ), deren Stundentarif nur geringfügig teurer ist als die zu entrichtenden Parkgebühren, zu informieren. Wenn er, wie im vorliegenden Fall, diesen durchaus erwartbaren Umständen nicht Rechnung trägt, hat er sich etwaige Verspätungen somit selbst zuzuschreiben.Diesbezüglich ist er darauf hinzuweisen, dass es seine Aufgabe ist, sein rechtzeitiges Erscheinen zu einem vereinbarten Vorstellungsgespräch zu gewährleisten. Zwar mag es durchaus sein, dass er einen seiner Söhne um 07:45 in die Schule und einen anderen Sohn um 08:00 Uhr in den Kindergarten gebracht hat, doch ist er auch hier darauf hinzuweisen, dass dies seine Partnerin übernehmen hätte können. Diesfalls hätte er auch dem Risiko etwaiger Verspätungen der öffentlichen Verkehrsmittel durch einen rechtzeitigen Antritt des Weges Rechnung tragen können. Konkrete Gründe, die gegen dieses Vorgehen sprechen, hat er während des gesamten Verfahrens nicht angegeben. Wenn er daher die Fahrt aus dem 23. Wiener Gemeindebezirk zur Betriebsstätte des potenziellen Dienstgebers im 4. Wiener Gemeindebezirk erst kurz nach 8 Uhr antritt, erscheint es gerade aufgrund der im Frühverkehr üblicherweise zu erwartenden Verspätungen sowie der als notorisch anzusehenden Parkplatznot nicht ungewöhnlich, dass er den Termin um 09:00 Uhr nicht rechtzeitig wahrnehmen konnte. Dies hätte der Beschwerdeführer bei der Planung seiner Wegzeit aber berücksichtigen müssen. So wäre es ihm etwa möglich gewesen, sich im Vorhinein über die in unmittelbarer Nähe der Betriebsstätte befindlichen Parkhäuser (etwa an den Adressen römisch 40 oder römisch 40 ), deren Stundentarif nur geringfügig teurer ist als die zu entrichtenden Parkgebühren, zu informieren. Wenn er, wie im vorliegenden Fall, diesen durchaus erwartbaren Umständen nicht Rechnung trägt, hat er sich etwaige Verspätungen somit selbst zuzuschreiben. Es ist für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass ein potenzieller Dienstgeber einen Bewerber, der bereits einen Termin verschoben hat und zum Folgetermin nicht pünktlich erscheint, kein Interesse mehr an einer Zusammenarbeit mit diesem hat. Der potenzielle Dienstgeber gab dem Beschwerdeführer durch die Verschiebung des Vorstellungsgesprächs am 18.09.2023 eine weitere Chance, sein Interesse unter Beweis zu stellen. Aufgrund dieses Entgegenkommens hätte der Beschwerdeführer daher zumindest die an einen Bewerber üblicherweise gestellten Anforderungen, zu denen insbesondere auch Pünktlichkeit zählt, erfüllen müssen. Dies hat der Beschwerdeführer durch seine nicht bloß geringfügige Verspätung jedoch vereitelt. Aus der nachvollziehbaren Aussage der Zeugin XXXX geht zudem hervor, dass das Beschäftigungsverhältnis nach Rücksprache mit ihrer Vorgesetzten auch tatsächlich nicht zustande gekommen ist, da aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers seine fehlende Zuverlässigkeit geschlossen wurde.Aus der nachvollziehbaren Aussage der Zeugin römisch 40 geht zudem hervor, dass das Beschäftigungsverhältnis nach Rücksprache mit ihrer Vorgesetzten auch tatsächlich nicht zustande gekommen ist, da aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers seine fehlende Zuverlässigkeit geschlossen wurde. Es ist für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass der potenzielle Dienstgeber motivierte und ernsthafte Bewerber und Bewerbungen erwartet. Insbesondere mit der Verspätung zum Vorstellungsgespräch wurde die Unwilligkeit der Aufnahme der Beschäftigung zum Ausdruck gebracht, da ein ernsthaft bemühter Arbeitssuchender, gerade nach einer kurzfristigen Verschiebung eines vorherigen Termins für ein Vorstellungsgespräch, sein pünktliches Erscheinen gewährleistet hätte. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem potenziellen Dienstgeber ist klar erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht ernsthaft um das Stellenangebot bemüht hat. Unter den genannten Gesichtspunkten und bei Betrachtung der Gesamtumstände steht es für den erkennenden Senat sohin unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer deutlich seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht hat und sich daher in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt hat. Laut Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 06.03.2024 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit 11.10.2020 mit Unterbrechungen regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht. In zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat der Beschwerdeführer keine neue und nachhaltige die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).
VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis , 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer
VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er den bereits vereinbarten Termin zum Vorstellungsgespräch verschoben hat und auch zum zweiten Termin nicht pünktlich erschienen ist, eine mögliche Einstellung vereitelt. Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er den bereits vereinbarten Termin zum Vorstellungsgespräch verschoben hat und auch zum zweiten Termin nicht pünktlich erschienen ist, eine mögliche Einstellung vereitelt. Zusammengefasst ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers, dass er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.
VG ist der Verlust des Anspruches
VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 10 AlVG erkennen und bewirkt seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion.Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des Paragraph 10, AlVG erkennen und bewirkt seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitssuche für den Beschwerdeführer nicht vorrangig ist und er sich nicht ernsthaft um das Zustandekommen des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses bemühte. Der Beschwerdeführer brachte keinen nachvollziehbaren Grund vor, warum er nicht rechtzeitig zum Vorstellungsgespräch erscheinen konnte. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, während der Dauer des Leistungsbezuges ein Verhalten zu setzen, welches ihn möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Vm § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe rechtfertigt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2284833.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.