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{'item': 'W141 2286898-1'}

Obsah (13)Art 133§ 17§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 31§ 29§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2024 GeschäftszahlW141 2286898-1 Spruch, W141 2286898-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhar

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 10.10.2023 wurde

§ 17in Verbindung mit den §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab dem 09.10.2023 gebührt.1. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 10.10.2023 wurde

Paragraph 17, in Verbindung mit den Paragraphen 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab dem 09.10.2023 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass er seinen Antrag auf Arbeitslosengeld vom 01.09.2023 nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingebracht habe, sondern erst am 09.10.2023 vorgesprochen und erneut einen Antrag erhalten habe.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich seine fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 08.11.
  2. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm am 01.09.2023 von der belangten Behörde mitgeteilt worden sei, dass er das ihm ausgehändigte Formular ausfüllen könne. Ihm sei jedoch nicht gesagt worden, dass dies verpflichtend sei und das Formular vollständig ausgefüllt binnen einer bestimmten Frist zu retournieren sei. Er sei zu diesem Zeitpunkt stark gestresst und verwirrt gewesen. Aufgrund seiner schwierigen Lage sei er nicht im Stande gewesen, die Bedeutung dieses Formulars richtig zu erfassen. Seiner Ansicht nach sei er für die Nichtabgabe nicht alleine verantwortlich. Die belangte Behörde hätte ihn auf die Pflicht zur Abgabe deutlicher hinweisen müssen. Zudem befinde er sich in einer finanziellen Notlage.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 08.11.2023 gegen den Bescheid vom 10.10.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 56 AlVG ab.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 08.11.2023 gegen den Bescheid vom 10.10.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur auf Antrag gewährt werden könnten. Habe der Arbeitslose die von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzte Frist zur Abgabe des Antrages ohne triftigen Grund versäumt, so sei der Anspruch erst ab dem Tag zu beurteilen, an dem der Leistungsanspruch bei der regionalen Geschäftsstelle wieder geltend gemacht werde. Das Vergessen oder Verwechseln von Terminen bzw. Fristen stelle keinen triftigen Grund dar. Selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person lasse es § 46 AlVG nicht zu, die Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur auf Antrag gewährt werden könnten. Habe der Arbeitslose die von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzte Frist zur Abgabe des Antrages ohne triftigen Grund versäumt, so sei der Anspruch erst ab dem Tag zu beurteilen, an dem der Leistungsanspruch bei der regionalen Geschäftsstelle wieder geltend gemacht werde. Das Vergessen oder Verwechseln von Terminen bzw. Fristen stelle keinen triftigen Grund dar. Selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person lasse es Paragraph 46, AlVG nicht zu, die Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren.

  1. Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2023 richtete sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 03.01.2024 Darin wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und gab an, mit der Entscheidung nicht einverstanden zu sein.
  2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 08.01.2024 wurde der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 03.01.2024 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2023 als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2023 dem Beschwerdeführer zuzustellen versucht worden sei. Nach einem erfolglosen Zustellversuch sei am 12.12.2023 eine Verständigung in der Abgabeeinrichtung hinterlegt und der Bescheid ab 13.12.2023 zur Abholung bereitgehalten worden. Nach Aktenlage habe der Beschwerdeführer weder bei der Post noch bei der belangten Behörde eine Ortsabwesenheit bekanntgegeben. Da die Frist zur Einbringung des Vorlageantrags am Mittwoch, dem 13.12.2023 zu laufen begonnen habe, habe die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am Mittwoch, dem 27.12.2023, geendet. Da sein Vorlageantrag nicht innerhalb dieser Frist, sondern erst am 03.01.2024 eingebracht worden sei, sei dieser

§ 15Abs. 3 Vw

GVG als verspätet zurückzuweisen gewesen.Da die Frist zur Einbringung des Vorlageantrags am Mittwoch, dem 13.12.2023 zu laufen begonnen habe, habe die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am Mittwoch, dem 27.12.2023, geendet. Da sein Vorlageantrag nicht innerhalb dieser Frist, sondern erst am 03.01.2024 eingebracht worden sei, sei dieser

Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückzuweisen gewesen. Dieser Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am Wohnsitz des Beschwerdeführers am 10.01.2024 ab dem 11.01.2024 zur Abholung bereitgehalten. 6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 09.02.2024 elektronisch übermittelte Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.01.2024, welcher dem Beschwerdeführer

seinen Ausführungen am 14.01.2024 zugestellt worden sei. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er die angegebene Frist aus gesundheitlichen Gründen nicht habe einhalten können. 7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2024 erging ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.01.2024 nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da dieser nach einem erfolglosen Zustellversuch am 10.01.2024 beim zuständigen Postamt ab Donnerstag, dem 11.01.2024, für ihn zur Abholung bereitgehalten worden sei. Daraus folge, dass der Bescheid

der im Verfahrensakt befindlichen Unterlagen ihm mit Wirksamkeit 11.01.2024, und nicht erst mit der Behebung am 14.01.2024, als zugestellt gegolten habe. Demnach wäre die eingebrachte Beschwerde vom 09.02.2024 nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen, da die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde mit Ablauf des 08.02.2024 geendet habe. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihm weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Eine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers ist nicht erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus. 1. Feststellungen: Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 08.01.2024 wurde der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 03.01.2024 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2023 als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wies insbesondere nachstehende Rechtsmittelbelehrung auf:Die Beschwerdevorentscheidung wies insbesondere nachstehende Rechtsmittelbelehrung auf:, „Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung (=Beschwerdefrist) schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle eine Beschwerde eingebracht werden. Diese muss folgende Kriterien erfüllen: 1) Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides 2) Die Bezeichnung der belangten Behörde (= Geschäftsstelle des AMS, die den Bescheid er lassen hat) 3) Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, bzw. falls dies nicht zutrifft, eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung 4) Das Begehren und 5) Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (bitte geben Sie den Tag an, an dem Sie den Bescheid erhalten haben)“ Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 10.01.2024 am Wohnsitz des Beschwerdeführers wurde eine Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt und das Dokument ab 11.01.2024 zur Abholung bereitgehalten. Am 09.02.2024 übermittelte der Beschwerdeführer eine ausgefüllte Musterbeschwerde. Darin gab er insbesondere an: „Meine Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 21.12.23 mit welchem mein Leistungsanspruch eingestellt bzw. nicht in der korrekten Höhe ausbezahlt. bzw. nicht zuerkannt wurde. Der angefochtene Bescheid wurde mir am 14.01.2024 zugestellt und ist die von mir erhobene Beschwerde rechtzeitig eingebracht.“ Mit Schreiben vom 04.03.2023 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Dieser wurde nach erfolglosem Zustellversuch am 06.03.2024 ab 07.03.2024 zur Abholung bereitgehalten und vom Beschwerdeführer am 13.03.2024 eigenhändig übernommen. Darin wurde dem Beschwerdeführer auf nachstehende Weise zur Kenntnis gebracht, dass sich seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.01.2024 nach der Aktenlage als verspätet darstellt: „Dem Akteninhalt zufolge wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 08.01.2024 nach einem erfolglosen Zustellversuch am 10.01.2024 beim zuständigen Postamt ab Donnerstag, dem 11.01.2024, für Sie zur Abholung bereitgehalten. Daraus folgt, dass der Bescheid

der im Verfahrensakt befindlichen Unterlagen Ihnen mit Wirksamkeit 11.01.2024 als zugestellt galt. […] Der letzte Tag zur Erhebung einer fristgerechten Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2024, Ihnen zugestellt am Donnerstag, dem 11.01.2024, war daher Donnerstag, der 08.02.2024. Mit Eingabe per E-Mail vom 09.02.2024 wandten Sie sich gegen den Bescheid der belangten Behörde „vom 21.12.23“, welcher Ihnen am 14.01.2023 zugestellt worden sei. […] Ihre Beschwerde vom Freitag, dem 09.02.2024, erweist sich anhand des Akteninhalts aber dennoch als verspätet, da

den obigen Ausführungen die Zustellung bereits mit 11.01.2024 als bewirkt galt und nicht erst, wie von Ihnen angenommen, mit 14.01.2024, weshalb die Beschwerdefrist bereits am Donnerstag, dem 08.02.2024 endete. […] Zum Ergebnis der Beweisaufnahme kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werden. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wird auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.“ Eine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers ist nicht erfolgt. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.01.2024 begann am Donnerstag, dem 11.01.2024 zu laufen und endete am Donnerstag, dem 08.02.

  1. Die Beschwerde vom 09.02.2024 wurde verspätet eingebracht. Der Beschwerdeführer wäre in der Lage gewesen, die Beschwerde fristgerecht einzubringen.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung, Beschwerdeeinbringung und der unterbliebenen Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt und werden von dem Beschwerdeführer nicht bestritten. Insbesondere ergibt sich aus dem an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Rückschein, dass der Verspätungsvorhalt vom 04.03.2024 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen wurde. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt ist, war davon auszugehen, dass keine Einwendungen hinsichtlich der angenommenen Verspätung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 09.02.2024 bestehen. Auch Anhaltspunkte für eine Ortsabwesenheit oder sonstige Zustellmängel haben sich nicht ergeben. Die Beschwerde ist demnach verspätet.
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A) Entscheidung in der Sache: Zur Auslegung der Beschwerde vom 09.02.2024: Bei der Beurteilung von Parteienanbringen ist grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt voraus, dass eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung vorliegt, und dass der Wille der Partei aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann (VwGH 10.02.1998, 97/04/0231, Rechtssatz 1). Parteienerklärungen sind im Zweifel so auszulegen, dass die diese abgebende Partei nicht um ihren Rechtschutz gebracht wird (VwGH 10.02.1998, 97/04/0231, Rechtssatz 2). Wenngleich ein „Bescheid vom 21.12.2023“, gegen den sich der Beschwerdeführer wandte, nicht existiert, war, da sich der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung inhaltlich gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2024 wandte, dessen Zustellung zeitlich nahe an dem von ihm angegebenen Zustelldatum erfolgt ist und dies auch der einzige Bescheid war, dessen Rechtsmittelfrist zumindest unter Zugrundelegung seiner Angaben noch nicht abgelaufen gewesen wäre, davon auszugehen, dass sich die Eingabe vom 09.02.2024 gegen den Bescheid vom 08.01.2024 richtete. Dieser Ansicht, die sich bereits aus der objektiven Auslegung seiner Eingabe ergibt, wurde vom Beschwerdeführer zudem auch nicht widersprochen. Zur Verspätung der Beschwerde vom 09.02.2024:

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid vom 08.01.2024 nach einem erfolglosen Zustellversuch am 10.01.2024 am Wohnsitz des Beschwerdeführers für ihn ab dem 11.01.2024 zur Abholung bereitgehalten.

§ 13Abs. 1 Zustellgesetz (Zust

G) ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument

§ 17Abs. 1 Zust

G im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument

Paragraph 17, Absatz eins, ZustG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Von der Hinterlegung ist der Empfänger

§ 17Abs.

2 schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.Von der Hinterlegung ist der Empfänger

Paragraph 17, Absatz 2, schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Das hinterlegte Dokument ist

§ 17Abs.

3 mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Das hinterlegte Dokument ist

Paragraph 17, Absatz 3, mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Der Beschwerdeführer erstattete kein Vorbringen, welches die rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen begann die Frist zur Einbringung einer Beschwerde daher am Donnerstag, dem 11.01.2024 zu laufen und endete am Donnerstag, dem 08.02.2024. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt, wurde die verspätete Einbringung von dem Beschwerdeführer nicht bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt, wurde die verspätete Einbringung von dem Beschwerdeführer nicht bestritten. Seine Beschwerde vom 09.02.2024 gegen den Bescheid vom 08.01.2024 erweist sich daher als verspätet. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an. Auch geht die - vertretbare - Auslegung einer Parteienerklärung in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen (VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0084).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des Paragraph 13, AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an. Auch geht die - vertretbare - Auslegung einer Parteienerklärung in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen (VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0084). Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2286898.1.00

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