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{'item': 'W170 2281776-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2024 GeschäftszahlW170 2281776-1 Spruch, W170 2281776-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B),

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: Mag. Dr. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) hat beim Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck (in Folge: Behörde) am 15.09.2021 einen Antrag auf Rezertifizierung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger gestellt. Mag. Dr. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) hat beim Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck (in Folge: Behörde) am 15.09.2021 einen Antrag auf Rezertifizierung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war beim Bundesverwaltungsgericht unter der Zahl W170 2240747-1 eine Rechtssache hinsichtlich einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid der Behörde vom 20.01.2021, Pers-9-B-122, anhängig, mit dem dem Beschwerdeführer die zuvor bestandene Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen worden war. Diese Beschwerde gegen den (Entziehungs-)Bescheid der Behörde vom 20.01.2021, Pers-9-B-122, wurde (im zweiten Rechtsgang) mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2024, W170 2240747-1/120E, abgewiesen; gegen dieses Erkenntnis wurde von Beschwerdeführer am 15.03.2024 eine Erkenntnisbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht, das dortige Verfahren wird zur Zahl E 985/2024-2 geführt. Am 24.10.2023 erhob der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter Säumnisbeschwerde, da seit der Antragsstellung bereits über sechs Monate vergangen seien, die gesetzliche Entscheidungsfrist sei daher bereits verstrichen. Die Behörde legte mit Schreiben von 14.11.2023, eingelangt am 23.11.2023, die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Schreiben vom 26.02.2024, 400 Jv 280/21b – 05 A – 48, wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde ein Bescheid vom 23.02.2024, 400 Jv 280/21 b, vorgelegt, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Rezertifizierung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger „für die Zertifizierungsperiode vom 01.01.2022 bis 31.12.2026“ zurückgewiesen wurde; der Bescheid wurde dem im Spruch genannten Vertreter des Beschwerdeführers am 29.02.2024 zugestellt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der klaren Aktenlage.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  4. Prozessvoraussetzung für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht (im Bescheidbeschwerdeverfahren) im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes und wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Diesfalls ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (vgl. Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Rz 82 in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit). Anders als in § 73 Abs. 2 AVG hat der Gesetzgeber, um diesen Zweck zu erreichen, im VwGVG nicht festgelegt, dass schon mit der Antragstellung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht. Vielmehr räumt § 16 Abs. 1 VwGVG der Verwaltungsbehörde von Gesetzes wegen die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht eine Frist eingeräumt werden müsste. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen (§ 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG). Nach ungenütztem Ablauf dieser Dreimonatsfrist geht die Zuständigkeit jedoch auf das Verwaltungsgericht über. Nach Vorlage der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Behörde tatsächlich säumig ist. Ist die Behörde zwar objektiv gesehen säumig, ist dies aber nicht auf ihr überwiegendes Verschulden zurückzuführen, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abzuweisen (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0092).Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen vergleiche Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Rz 82 in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit). Anders als in Paragraph 73, Absatz 2, AVG hat der Gesetzgeber, um diesen Zweck zu erreichen, im VwGVG nicht festgelegt, dass schon mit der Antragstellung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht. Vielmehr räumt Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG der Verwaltungsbehörde von Gesetzes wegen die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht eine Frist eingeräumt werden müsste. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen (Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG). Nach ungenütztem Ablauf dieser Dreimonatsfrist geht die Zuständigkeit jedoch auf das Verwaltungsgericht über. Nach Vorlage der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Behörde tatsächlich säumig ist. Ist die Behörde zwar objektiv gesehen säumig, ist dies aber nicht auf ihr überwiegendes Verschulden zurückzuführen, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abzuweisen (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0092). Eine Gesetzesverletzung ist in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019, mwN).Eine Gesetzesverletzung ist in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung vergleiche VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019, mwN). Im Regime des VwGG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, entscheidet die Verwaltungsbehörde während eines Verfahrens über die Revision gegen einen Beschluss, mit dem eine Säumnisbeschwerde (nach dem VwGVG) zurückgewiesen wurde, über den Antrag, hinsichtlich dessen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes begehrt worden war, das Revisionsverfahren betreffend den Beschluss über die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung des Revisionswerbers als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2017/05/0113; 21.11.2018, Ro 2018/03/0004). Gleiches gilt für den Fall der Abweisung der Säumnisbeschwerde (nach dem VwGVG; vgl. VwGH 18.10.2019, Ra 2018/04/0102). Im Regime des VwGG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, entscheidet die Verwaltungsbehörde während eines Verfahrens über die Revision gegen einen Beschluss, mit dem eine Säumnisbeschwerde (nach dem VwGVG) zurückgewiesen wurde, über den Antrag, hinsichtlich dessen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes begehrt worden war, das Revisionsverfahren betreffend den Beschluss über die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nach Anhörung des Revisionswerbers als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen vergleiche VwGH 24.4.2018, Ra 2017/05/0113; 21.11.2018, Ro 2018/03/0004). Gleiches gilt für den Fall der Abweisung der Säumnisbeschwerde (nach dem VwGVG; vergleiche VwGH 18.10.2019, Ra 2018/04/0102). Dies muss sinngemäß auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten. Wird über einen Antrag (auch nach Wegfall der Zuständigkeit der Behörde, deren Fehlen wäre mittels einer Bescheidbeschwerde zu rügen) von der Behörde entschieden, liegt keine Säumigkeit und somit kein im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde zu beachtendes Rechtschutzinteresse mehr vor und ist die Beschwerde zurückzuweisen. Gegenständlich wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Rezertifizierung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom 15.09.2021 mit Bescheid vom 23.02.2024, 400 Jv 280/21 b, zugestellt am 29.02.2024, erledigt, es liegt daher – unbeschadet einer allfälligen Rechtswidrigkeit des Bescheides mangels Zuständigkeit der Behörde – keine Säumnis der Behörde mehr vor und ist die Säumnisbeschwerde mangels Rechtschutzinteresses zurückzuweisen. 3.
  5. Anzumerken ist, dass gemäß § 16 Abs. 1 letzter Satz VwGVG das Verfahren, wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, einzustellen ist. Die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens ist nach der Systematik des § 16 VwGVG 2014 von der Verwaltungsbehörde vorzunehmen, weil § 16 Abs. 2 VwGVG die Vorlage der Beschwerde unter Anschluss der Akten (nur) für den Fall vorsieht, dass die Bescheiderlassung von der Behörde nicht nachgeholt wird. Diese Entscheidung der Behörde, das Verfahren einzustellen, enthält dabei zwar keinen Abspruch über die Berechtigung und Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde im Sinne des § 8 VwGVG, weil Voraussetzung für die Einstellung gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG ausschließlich der Tatbestand der Bescheiderlassung ist. Es handelt sich jedoch um die Entscheidung der Behörde, im Säumnisbeschwerdeverfahren wegen Erreichung des Rechtsschutzzieles keine weiteren Schritte zu setzen. Wegen der Bedeutung dieser Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden im Säumnisbeschwerdeverfahren kommt eine formlose Einstellung nicht in Betracht. Das Erfordernis einer bescheidmäßigen Einstellung wird dem Rechtsschutzgedanken im Säumnisbeschwerdeverfahren auch insofern gerecht, als der Antragsteller in die Lage versetzt wird, gegen die Einstellung im Wege eines eigenen Beschwerdeverfahrens vorzugehen, wenn er die Ansicht vertritt, dass die Verwaltungsangelegenheit durch den ergangenen Bescheid nicht oder nicht zur Gänze erledigt worden sei, vgl. zum Erfordernis der förmlichen Einstellung eines vom Verwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahrens VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047(VwGH 19.09.2017 Ro 2017/20/0001).3.
  6. Anzumerken ist, dass gemäß Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz VwGVG das Verfahren, wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, einzustellen ist. Die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens ist nach der Systematik des Paragraph 16, VwGVG 2014 von der Verwaltungsbehörde vorzunehmen, weil Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG die Vorlage der Beschwerde unter Anschluss der Akten (nur) für den Fall vorsieht, dass die Bescheiderlassung von der Behörde nicht nachgeholt wird. Diese Entscheidung der Behörde, das Verfahren einzustellen, enthält dabei zwar keinen Abspruch über die Berechtigung und Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde im Sinne des Paragraph 8, VwGVG, weil Voraussetzung für die Einstellung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ausschließlich der Tatbestand der Bescheiderlassung ist. Es handelt sich jedoch um die Entscheidung der Behörde, im Säumnisbeschwerdeverfahren wegen Erreichung des Rechtsschutzzieles keine weiteren Schritte zu setzen. Wegen der Bedeutung dieser Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden im Säumnisbeschwerdeverfahren kommt eine formlose Einstellung nicht in Betracht. Das Erfordernis einer bescheidmäßigen Einstellung wird dem Rechtsschutzgedanken im Säumnisbeschwerdeverfahren auch insofern gerecht, als der Antragsteller in die Lage versetzt wird, gegen die Einstellung im Wege eines eigenen Beschwerdeverfahrens vorzugehen, wenn er die Ansicht vertritt, dass die Verwaltungsangelegenheit durch den ergangenen Bescheid nicht oder nicht zur Gänze erledigt worden sei, vergleiche zum Erfordernis der förmlichen Einstellung eines vom Verwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahrens VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047(VwGH 19.09.2017 Ro 2017/20/0001). Daher kommt dem Verwaltungsgericht die Einstellung des Verfahrens nach § 16 VwGVG nicht zu; diese Einstellung wird die Behörde nachzuholen haben. Daher kommt dem Verwaltungsgericht die Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 16, VwGVG nicht zu; diese Einstellung wird die Behörde nachzuholen haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevanten Normen und die relevante Rechtsprechung dargestellt und sich an dieser orientiert. Daher ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W170.2281776.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.