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{'item': 'W170 2287860-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2024 GeschäftszahlW170 2287860-1 Spruch, W170 2287860-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist Milizsoldat und wurde für eine Milizübung im Zeitraum 21.03.2024 bis 23.03.2024 einberufen, für eine weitere Übung im Zeitraum 10.06.2024 bis 22.06.2024 ist er ebenfalls vorgesehen. Von den Milizübungen wurde der Beschwerdeführer im Dezember 2023 vorinformiert. 1.
  3. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist Milizsoldat und wurde für eine Milizübung im Zeitraum 21.03.2024 bis 23.03.2024 einberufen, für eine weitere Übung im Zeitraum 10.06.2024 bis 22.06.2024 ist er ebenfalls vorgesehen. Von den Milizübungen wurde der Beschwerdeführer im Dezember 2023 vorinformiert. 1.
  4. Mit Antrag vom 29.01.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Milizübung für die Zeiträume 21.03.2024 bis 23.03.2024 und 10.06.2024 bis 22.06.
  5. Sein deutscher Arbeitgeber habe ihn in genannten Zeiträumen fest für die Durchführung termingebundener Prüfungen eingeplant, diese seien unaufschiebbar, auf seine Person könne nicht verzichtet werden. 1.
  6. Mit Bescheid vom 15.02.2024, GZ: P423976/30-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2024

(3), wies das Militärkommando Steiermark (in Folge: Behörde) den Antrag auf Befreiung ab. Begründend wurde ausgeführt, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe würden nicht über das allen Wehrpflichtigen zumutbare Ausmaß an nachteiligen Auswirkungen hinausgehen; besonders rücksichtswürdige Interessen seien daher nicht zu erkennen. 1.
  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.03.2024, eingebracht am 06.03.2024, Beschwerde. Er arbeite als Revisor und obliege es ihm die ihm zugewiesenen Prüfungen fristgerecht durchzuführen und würden sich die Wehrübungen mit seinen Prüfungspflichten überschneiden. Seine Abwesenheit hätte zur Folge, dass sich die Prüfungen nicht fristgerecht abschließen ließen, was zu unzulässigen Verzögerungen bei anderen gesetzlichen Prüfungen führen würde. Ein Verstoß könne aufsichtsrechtliche Folgen für seinen Arbeitgeber haben. 1.
  2. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezugshabenden Verwaltungsakt am 07.03.2024 vorgelegt.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage. Dass der Beschwerdeführer für die Milizübungen in den festgestellten Zeiträumen einberufen bzw. vorgesehen wurde und dass eine Vorinformation hinsichtlich dieser Übungen bereits im Dezember 2023 erfolgte, wurde von der Behörde im Bescheid so festgestellt und trat der Beschwerdeführer dem nicht entgegen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 26 Abs 1 WG 2001 sind taugliche Wehrpflichtige, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes auf Antrag zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentlichen Interessen erfordern (Z 1) oder wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern (Z 2).Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, WG 2001 sind taugliche Wehrpflichtige, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes auf Antrag zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentlichen Interessen erfordern (Ziffer eins,) oder wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern (Ziffer 2,). Gründe die für das Vorliegen militärischer oder sonstiger öffentlicher Interessen sprechen wurden von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und sind auch nicht zu erkennen. Auch das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass es ihm als Revisor obliege die ihm zugewiesenen Prüfungen fristgerecht durchzuführen und dass sich die Milizübungen mit unaufschiebbaren Prüfungshandlugen überschneiden würden. Seine Abwesenheit hätte konkret zur Folge, dass die Prüfungen nicht fristgerecht abgeschlossen werden würde, was unzulässige Verzögerungen bei anderen gesetzlichen Pflichtprüfungen zur Folge hätte. Dies hätte für seinen Arbeitgeber aufsichtrechtliche Konsequenzen, die im Extremfall zum Entzug des Prüfungsrechtes führen könnten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 36a Abs. 1 Z 2 WehrG 1990 lagen besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen an der Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Truppen- und Kaderübungen nur dann vor, wenn – ungeachtet der Ungewissheit in Bezug auf ihre zeitliche Lagerung und Dauer – eine mit der Leistung einer solchen Übung verbundene Existenzgefährdung zu befürchten wäre. Diese Rechtsprechung ist auf die wörtlich gleichlautende Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG 2001 übertragbar (VwGH 06.07.2004, 2003/11/0218). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 1990 lagen besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen an der Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Truppen- und Kaderübungen nur dann vor, wenn – ungeachtet der Ungewissheit in Bezug auf ihre zeitliche Lagerung und Dauer – eine mit der Leistung einer solchen Übung verbundene Existenzgefährdung zu befürchten wäre. Diese Rechtsprechung ist auf die wörtlich gleichlautende Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 2001 übertragbar (VwGH 06.07.2004, 2003/11/0218). Das Vorliegen wirtschaftlicher Interessen eines Wehrpflichtigen im Betrieb eines Unternehmens im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG 2001 ist nur dann zu bejahen, wenn der Wehrpflichtige selbst Unternehmer ist (VwGH 21.02.2012, 2011/11/0086).Das Vorliegen wirtschaftlicher Interessen eines Wehrpflichtigen im Betrieb eines Unternehmens im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 2001 ist nur dann zu bejahen, wenn der Wehrpflichtige selbst Unternehmer ist (VwGH 21.02.2012, 2011/11/0086). Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinn der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden (VwGH 29.09.2005, 2003/11/0026). Die Harmonisierungspflicht schließt mit ein, rechtzeitig für eine erforderliche Vertretung des Wehrpflichtigen durch Dritte vorzusorgen (VwGH 27.03.2008, 2007/11/0202). Diese Verpflichtung, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass im Fall der Einberufung voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht erst durch das Eingehen von Verbindlichkeiten derartige Schwierigkeiten geschaffen werden, besteht nicht erst ab der Zustellung des Einberufungsbefehls, sondern bereits ab dem Zeitpunkt an dem vom Wehrpflichtigen verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können (VwGH vom 18.11.2008, GZ. 2008/11/0096). Die Auffassung, wirtschaftliche Interessen des Wehrpflichtigen seien immer dann besonders rücksichtswürdig, wenn durch die Leistung des Präsenzdienstes die wirtschaftlichen Interessen so schwer getroffen würden, dass mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz gerechnet werden müsse, ist nicht zielführend, weil dabei außer Acht gelassen wird, dass der Wehrpflichtige derart durch entsprechende Dispositionen die Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht vereiteln könnte. Die wirtschaftlichen Interessen können somit auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WehrG 2001 anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden, durch die Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte (VwGH 01.10.1996, 95/11/0400; VwGH 24.04.2001, 2000/11/0082). In einem solchen Fall hätte der Wehrpflichtige die Gefährdung seiner Existenz nämlich selbst herbeigeführt (VwGH 18.11.2008, 2008/11/0096). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer das Bestehen einer Existenzgefährdung nicht behauptet, auch brachte er weder im Antrag noch in seiner Beschwerde ihn selbst betreffende wirtschaftliche Nachteile vor, sondern behauptete im Wesentlichen für seinen Arbeitgeber unabdingbar zu sein. Insbesondere brachte er nicht vor, dass einer milizübungsbedingten Abwesenheit innerhalb seines Arbeitsverhältnisses Konsequenzen drohen würden. Bereits aus diesem Grund ist nicht zu sehen inwieweit der Beschwerdeführer selbst besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen an seiner Befreiung haben sollte. Selbst unter der Annahme dem Beschwerdeführer würden bei Ableistung seiner Milizübungen wirtschaftliche Einbußen drohen, hätte der Beschwerdeführer diese, in Verletzung der Harmonisierungspflicht, selbst geschafften, da er – ohne auf seine Pflicht zur Ableistung von Milizübungen Bedacht zu nehmen – keine Schritte setzte um seinen Arbeitgeber auf seine Abwesenheit vorzubereiten. Der Beschwerdeführer wurde rechtzeitig von den Milizübungen (vor)informiert und hätte demnach in der Lage sein müssen Schwierigkeiten aufgrund der Ableistung der Milizübungen hintanzuhalten. Es kann daher im Lichte der oben genannten Rechtsprechung nicht vom Bestehen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen ausgegangen werden. Da die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht mangels Vorliegen besonders rücksichtswürdiger Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 WG 2001 abwies, war spruchgemäß zu entscheiden. Da die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht mangels Vorliegen besonders rücksichtswürdiger Interessen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, WG 2001 abwies, war spruchgemäß zu entscheiden. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung keine Klärung der Rechtssache bringen würde. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde zwar seine finanziellen Verpflichtungen genauer an, diese zieht das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht in Zweifel. Die finanziellen Verpflichtungen des Beschwerdeführers können jedoch lediglich als Nachweis einer allfälligen Existenzgefährdung dienen, auf diese kommt es wie oben dargestellt im gegenständlichen Fall aber nicht an, da der Beschwerdeführer durch Verletzung der Harmonisierungspflicht die Gefährdung seiner Existenz selbst herbeigeführt hat.Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung keine Klärung der Rechtssache bringen würde. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde zwar seine finanziellen Verpflichtungen genauer an, diese zieht das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht in Zweifel. Die finanziellen Verpflichtungen des Beschwerdeführers können jedoch lediglich als Nachweis einer allfälligen Existenzgefährdung dienen, auf diese kommt es wie oben dargestellt im gegenständlichen Fall aber nicht an, da der Beschwerdeführer durch Verletzung der Harmonisierungspflicht die Gefährdung seiner Existenz selbst herbeigeführt hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich unter welchen Umständen wirtschaftliche Interessen gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 besonders rücksichtswürdig sind, ist vom VwGH bisher immer einheitlich beantwortet wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich unter welchen Umständen wirtschaftliche Interessen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 besonders rücksichtswürdig sind, ist vom VwGH bisher immer einheitlich beantwortet wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W170.2287860.1.00

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