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{'item': 'W184 2252083-2'}

Obsah (8)Art. 133§ 3§ 8§ 69Art. 46Artikel 11§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2024 GeschäftszahlW184 2252083-2 Spruch, W184 2252083-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei (BF), ein männlicher Staatsangehöriger Syriens und der Türkei, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.04.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei an, er stamme aus XXXX und gehöre der arabischen Volksgruppe und der Religion der Sunniten an. Er habe in Syrien 12 Jahre die Grundschule und vier Jahre die Universität besucht und sei vor seiner Ausreise als Lehrer tätig gewesen. Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF an, dass er in Syrien als Schuldirektor gearbeitet habe und im Jahr 2014 von der syrischen Regierung grundlos für ungefähr 15 Tage festgenommen worden sei und für seine Entlassung habe Bestechungsgeld bezahlen müssen. Am 04.08.2015 sei der IS in sein Dorf gekommen, weshalb die beschwerdeführende Partei Angst um sein Leben und das seiner Familie bekommen habe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Kriegsgeschehnissen. Bei der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei an, er stamme aus römisch 40 und gehöre der arabischen Volksgruppe und der Religion der Sunniten an. Er habe in Syrien 12 Jahre die Grundschule und vier Jahre die Universität besucht und sei vor seiner Ausreise als Lehrer tätig gewesen. Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF an, dass er in Syrien als Schuldirektor gearbeitet habe und im Jahr 2014 von der syrischen Regierung grundlos für ungefähr 15 Tage festgenommen worden sei und für seine Entlassung habe Bestechungsgeld bezahlen müssen. Am 04.08.2015 sei der IS in sein Dorf gekommen, weshalb die beschwerdeführende Partei Angst um sein Leben und das seiner Familie bekommen habe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Kriegsgeschehnissen. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.08.2021 führte die beschwerdeführende Partei an, dass er in der Provinz Homs geboren worden sei und dass er syrische Dokumente vorgelegen könne. Er sei islamischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Zum Familienstand befragt, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass er verheiratet sei und fünf Kinder habe. Seine Kernfamilie sei seit 2016 in der Türkei aufhältig und seine Ehefrau verdiene den Lebensunterhalt für die Familie als Lehrerin. In Syrien seien nach wie vor seine beiden Schwestern und zwei Onkel väterlicherseits aufhältig. In Österreich habe die beschwerdeführende Partei keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten. Vor seiner Ausreise habe er zuletzt in einem Eigentumshaus in XXXX gelebt. Befragt, wer die Kontrolle über seine Heimatregion habe, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass sowohl die Regierung als auch die freie syrische Armee in dem Gebiet vorherrschend seien. Zum Fluchtgrund befragt, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass er von der Regierung im Jahr 2014 für 15 Tage inhaftiert worden sei. Er sei schlecht behandelt und gefoltert worden. Da die gegen ihn erhobenen Vorwürfe falsch gewesen seien, sei er nach 15 Tagen freigelassen worden. Danach habe er versucht, in Syrien auch weiterhin als Lehrer tätig zu sein, er habe aufgrund seiner vorangehenden Inhaftierung jedoch keine Rechte mehr gehabt. Überdies habe es in Syrien ganz allgemein Konflikte und keine Sicherheit mehr gegeben. Aus Angst um die Sicherheit seiner Familie habe er das Land verlassen. Nachgefragt, was ihm genau vorgeworfen worden sei, als er inhaftiert gewesen sei, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass er ein Problem mit der Arbeitsweise eines Arbeitskollegen gehabt habe, der gegen ihn eine falsche Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Der Vorwurf sei gewesen, dass er der freien syrischen Armee geholfen habe. Bei Abschlussprüfungen an seiner Schule sei oftmals geschummelt worden, die beschwerdeführende Partei habe diese Vorgänge als Aufsichtsperson jedoch nicht befürworten wollen, weshalb er sich an das Bildungsministerium gewandt habe. Der erwähnte Kollege habe ihm in weiterer Folge unterstellt, die Kinder jener Eltern, die der freien syrischen Armee angehören würden, unterstützt zu haben, was jedoch nicht der Wahrheit entsprochen habe. Er sei wenig später in der Schule verhaftet worden. Die Frage, ob er für die Ungereimtheiten bei den Abschlussprüfungen verantwortlich gemacht worden sei, wurde von der beschwerdeführenden Partei bejaht. Auf Nachfrage, wo er von der Polizei festgehalten worden sei, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass dies in Homs gewesen sei. Auf die weitere Frage, wie er wissen habe können, wessen Partei die Eltern angehören würden, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass er dies nicht gewusst habe und dass er auch nichts mit den Unregelmäßigkeiten im Zuge der Prüfungen zu tun gehabt habe. Beim Bildungsministerium habe er für das Gericht eine Bestätigung eingeholt, um seine Unschuld zu beweisen. Befragt, ob das bedeute, dass er nicht verurteilt worden sei, gab die beschwerdeführende Partei an, dass er vom Richter zwar freigelassen worden sei, den Gerichtsbeschluss jedoch nicht mehr erhalten habe, weil er zuvor das Land verlassen habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt Direktor der Schule gewesen. Zur Frage, um wen es sich bei dem Kollegen gehandelt habe, der ihn angezeigt habe, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass sich dieser in einer höheren Position als er selbst befunden habe und dabei alle Kollegen sowie die Prüfungen kontrolliert habe. Nachgefragt, ob er nach seiner Entlassung weiterhin an der Schule tätig gewesen sei, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass er noch einen weiteren Monat an der Schule gearbeitet habe und dass im Oktober 2014 ein Gesetz erlassen worden sei, demzufolge bereits inhaftierten Personen keine Rechte mehr zukommen würden, und dass es ihm daher untersagt gewesen sei, weiterhin als Lehrer zu arbeiten. Er habe zudem auch ein Schreiben vom Bildungsministerium erhalten, dass es ihm nicht mehr erlaubt sei, als Lehrer tätig zu sein. Auch auf Nachfrage habe man ihm erklärt, dass er auch ohne Verurteilung keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne. Ein paar Monate habe er in der Landwirtschaft gearbeitet und er habe Syrien im Dezember 2015 mit seiner Familie endgültig verlassen. Die Frage, ob er nach seiner Entlassung aus der Haft Probleme mit Behörden oder mit der Polizei gehabt habe, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er habe auch davor nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Von 1996 bis 1999 habe er den Militärdienst in Syrien abgeleistet und sei Polizeihelfer in einem Büro gewesen. Sein Militärbuch könne er nicht mehr vorlegen. Die Frage, ob er je zum nochmaligen Ableisten des Militärdienstes aufgefordert worden sei, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er sei weder von der freien syrischen Armee noch von der Regierung zur Ableistung aufgefordert worden, habe jedoch nach seiner Ausreise von Freunden in seinem Alter vernommen, dass sie dienen hätten müssen. Die Frage, ob er Reservist in der syrischen Armee sei, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung erklärt habe, dass im April 2015 der IS in seiner Region vorherrschend gewesen sei, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass zu diesem Zeitpunkt viele Bombardierungen stattgefunden hätten und seine Heimatregion sowohl von der freien syrischen Armee und der Regierung als auch vom IS kontrolliert worden sei. Am 05.08.2015 habe er sein Dorf verlassen. Auf die Frage, was der entscheidende Grund gewesen sei, dass er sich entschieden habe, sein Dorf zu verlassen, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass die Bombardierungen sowie die Angst um sein Leben sowie jenes seiner Familie der zentrale Grund für die Flucht gewesen seien. Die Fragen, ob er sich an die Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes oder an staatliche oder nichtstaatliche Organisationen gewandt habe, um von diesen geschützt zu werden, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er habe persönlich nie Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt. Er habe zwar der Partei „ XXXX “ angehört, sei jedoch nie politisch tätig gewesen. Insgesamt sei er 15 Tage inhaftiert gewesen. Die weiteren Fragen, ob er von staatlicher Seite jemals aufgrund seiner Herkunft, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Einstellung, seiner sexuellen Orientierung oder seiner Religion verfolgt worden sei, wurden von der beschwerdeführenden Partei ebenfalls allesamt verneint. Er könnte in keinem anderen Teil seines Landes leben und er sei nie an Kampfhandlungen beteiligt gewesen. Während seines Militärdienstes habe er zwar eine Waffe verwendet, er sei jedoch nie in Kontakt mit einer extremistischen Gruppierung gekommen. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.08.2021 führte die beschwerdeführende Partei an, dass er in der Provinz Homs geboren worden sei und dass er syrische Dokumente vorgelegen könne. Er sei islamischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Zum Familienstand befragt, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass er verheiratet sei und fünf Kinder habe. Seine Kernfamilie sei seit 2016 in der Türkei aufhältig und seine Ehefrau verdiene den Lebensunterhalt für die Familie als Lehrerin. In Syrien seien nach wie vor seine beiden Schwestern und zwei Onkel väterlicherseits aufhältig. In Österreich habe die beschwerdeführende Partei keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten. Vor seiner Ausreise habe er zuletzt in einem Eigentumshaus in römisch 40 gelebt. Befragt, wer die Kontrolle über seine Heimatregion habe, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass sowohl die Regierung als auch die freie syrische Armee in dem Gebiet vorherrschend seien. Zum Fluchtgrund befragt, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass er von der Regierung im Jahr 2014 für 15 Tage inhaftiert worden sei. Er sei schlecht behandelt und gefoltert worden. Da die gegen ihn erhobenen Vorwürfe falsch gewesen seien, sei er nach 15 Tagen freigelassen worden. Danach habe er versucht, in Syrien auch weiterhin als Lehrer tätig zu sein, er habe aufgrund seiner vorangehenden Inhaftierung jedoch keine Rechte mehr gehabt. Überdies habe es in Syrien ganz allgemein Konflikte und keine Sicherheit mehr gegeben. Aus Angst um die Sicherheit seiner Familie habe er das Land verlassen. Nachgefragt, was ihm genau vorgeworfen worden sei, als er inhaftiert gewesen sei, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass er ein Problem mit der Arbeitsweise eines Arbeitskollegen gehabt habe, der gegen ihn eine falsche Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Der Vorwurf sei gewesen, dass er der freien syrischen Armee geholfen habe. Bei Abschlussprüfungen an seiner Schule sei oftmals geschummelt worden, die beschwerdeführende Partei habe diese Vorgänge als Aufsichtsperson jedoch nicht befürworten wollen, weshalb er sich an das Bildungsministerium gewandt habe. Der erwähnte Kollege habe ihm in weiterer Folge unterstellt, die Kinder jener Eltern, die der freien syrischen Armee angehören würden, unterstützt zu haben, was jedoch nicht der Wahrheit entsprochen habe. Er sei wenig später in der Schule verhaftet worden. Die Frage, ob er für die Ungereimtheiten bei den Abschlussprüfungen verantwortlich gemacht worden sei, wurde von der beschwerdeführenden Partei bejaht. Auf Nachfrage, wo er von der Polizei festgehalten worden sei, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass dies in Homs gewesen sei. Auf die weitere Frage, wie er wissen habe können, wessen Partei die Eltern angehören würden, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass er dies nicht gewusst habe und dass er auch nichts mit den Unregelmäßigkeiten im Zuge der Prüfungen zu tun gehabt habe. Beim Bildungsministerium habe er für das Gericht eine Bestätigung eingeholt, um seine Unschuld zu beweisen. Befragt, ob das bedeute, dass er nicht verurteilt worden sei, gab die beschwerdeführende Partei an, dass er vom Richter zwar freigelassen worden sei, den Gerichtsbeschluss jedoch nicht mehr erhalten habe, weil er zuvor das Land verlassen habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt Direktor der Schule gewesen. Zur Frage, um wen es sich bei dem Kollegen gehandelt habe, der ihn angezeigt habe, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass sich dieser in einer höheren Position als er selbst befunden habe und dabei alle Kollegen sowie die Prüfungen kontrolliert habe. Nachgefragt, ob er nach seiner Entlassung weiterhin an der Schule tätig gewesen sei, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass er noch einen weiteren Monat an der Schule gearbeitet habe und dass im Oktober 2014 ein Gesetz erlassen worden sei, demzufolge bereits inhaftierten Personen keine Rechte mehr zukommen würden, und dass es ihm daher untersagt gewesen sei, weiterhin als Lehrer zu arbeiten. Er habe zudem auch ein Schreiben vom Bildungsministerium erhalten, dass es ihm nicht mehr erlaubt sei, als Lehrer tätig zu sein. Auch auf Nachfrage habe man ihm erklärt, dass er auch ohne Verurteilung keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne. Ein paar Monate habe er in der Landwirtschaft gearbeitet und er habe Syrien im Dezember 2015 mit seiner Familie endgültig verlassen. Die Frage, ob er nach seiner Entlassung aus der Haft Probleme mit Behörden oder mit der Polizei gehabt habe, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er habe auch davor nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Von 1996 bis 1999 habe er den Militärdienst in Syrien abgeleistet und sei Polizeihelfer in einem Büro gewesen. Sein Militärbuch könne er nicht mehr vorlegen. Die Frage, ob er je zum nochmaligen Ableisten des Militärdienstes aufgefordert worden sei, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er sei weder von der freien syrischen Armee noch von der Regierung zur Ableistung aufgefordert worden, habe jedoch nach seiner Ausreise von Freunden in seinem Alter vernommen, dass sie dienen hätten müssen. Die Frage, ob er Reservist in der syrischen Armee sei, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung erklärt habe, dass im April 2015 der IS in seiner Region vorherrschend gewesen sei, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass zu diesem Zeitpunkt viele Bombardierungen stattgefunden hätten und seine Heimatregion sowohl von der freien syrischen Armee und der Regierung als auch vom IS kontrolliert worden sei. Am 05.08.2015 habe er sein Dorf verlassen. Auf die Frage, was der entscheidende Grund gewesen sei, dass er sich entschieden habe, sein Dorf zu verlassen, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass die Bombardierungen sowie die Angst um sein Leben sowie jenes seiner Familie der zentrale Grund für die Flucht gewesen seien. Die Fragen, ob er sich an die Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes oder an staatliche oder nichtstaatliche Organisationen gewandt habe, um von diesen geschützt zu werden, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er habe persönlich nie Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt. Er habe zwar der Partei „ römisch 40 “ angehört, sei jedoch nie politisch tätig gewesen. Insgesamt sei er 15 Tage inhaftiert gewesen. Die weiteren Fragen, ob er von staatlicher Seite jemals aufgrund seiner Herkunft, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Einstellung, seiner sexuellen Orientierung oder seiner Religion verfolgt worden sei, wurden von der beschwerdeführenden Partei ebenfalls allesamt verneint. Er könnte in keinem anderen Teil seines Landes leben und er sei nie an Kampfhandlungen beteiligt gewesen. Während seines Militärdienstes habe er zwar eine Waffe verwendet, er sei jedoch nie in Kontakt mit einer extremistischen Gruppierung gekommen. Mit Bescheid des BFA vom 23.12.2021 wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen: „I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen. „I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. II.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. III. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 für 1 Jahr erteilt.“römisch drei. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt.“ Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.11.2022, GZ W184 2252083-1/6E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 07.11.2022 in

  1. Instanz in Rechtskraft. Am 24.07.2023 ging beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Information über die Reisebewegung des BF am Flughafen Istanbul am 23.07.2023 ein, wonach er beim Versuch, einen Flug von Istanbul nach Amsterdam anzutreten, an der Reise gehindert worden sei. Dabei habe sich herausgestellt, dass er sowohl im Besitz eines gültigen syrischen Reisepasses (Nummer: 015960174, gültig ab 27.10.2022 bis 26.04.2025, ausgestellt in Tartous-Center/Syrien) als auch im Besitz eines gültigen türkischen Reisepasses (Nummer: U22113428, gültig ab 16.08.2019 bis 16.08.2029, ausgestellt in XXXX /Türkei) sei.Am 24.07.2023 ging beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Information über die Reisebewegung des BF am Flughafen Istanbul am 23.07.2023 ein, wonach er beim Versuch, einen Flug von Istanbul nach Amsterdam anzutreten, an der Reise gehindert worden sei. Dabei habe sich herausgestellt, dass er sowohl im Besitz eines gültigen syrischen Reisepasses (Nummer: 015960174, gültig ab 27.10.2022 bis 26.04.2025, ausgestellt in Tartous-Center/Syrien) als auch im Besitz eines gültigen türkischen Reisepasses (Nummer: U22113428, gültig ab 16.08.2019 bis 16.08.2029, ausgestellt in römisch 40 /Türkei) sei. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme (Parteiengehör - Prüfung vom Wiederaufnahmeverfahren) durch das BFA am 10.01.2024 gab der BF vor einem Organwalter des Bundesamts im Wesentlichen Folgendes an: „… LA: Sprechen Sie auch Türkisch? VP: Nein. LA: Sie lebten lange Zeit in der Türkei. Sprechen Sie trotzdem nicht Türkisch? VP: Ich lebte in einer Region, die von arabischsprachigen Menschen besiedelt war. Es war in der Nähe der syrischen Grenze. … LA: In welchen Sprachen können Sie lesen und schreiben? VP: Ich kann in Englisch, Deutsch und auch in Türkisch und in Arabisch lesen und schreiben. LA: Verstehe ich das richtig, dass Sie in Türkisch lesen und schreiben können? VP: Ja, das ist richtig, ich kann aber nicht alles verstehen und ich kann nicht alles formulieren, wie ich es will. LA: Das heißt, Sie sprechen auch etwas Türkisch? VP: Ich kann nur ein paar Wörter. Ich kann zum Beispiel begrüßen. … LA: Wie lange hielten Sie sich in der Türkei auf? VP: Ca. vier Monate. LA: Mit welchem Reisepass reisten Sie aus Österreich aus? VP: Ich reiste mit meinem syrischen Reisepass aus. LA: Seit wann haben Sie diesen Reisepass? VP: Diesen Reisepass besitze ich seit 27.10.
  2. LA: Wo wurde der Reisepass ausgestellt? VP: In Syrien. LA: Wo haben Sie den Reisepass beantragt? VP: Mein Bruder hat für mich in Syrien einen Reisepass beantragt. LA: Mussten Sie bei der Antragstellung oder Ausstellung des Reisepasses anwesend sein? VP: Nein, in Syrien ist das so möglich. LA: Wo wurde der Reisepass ausgestellt? VP: In Tartus, mein Bruder lebt dort, deshalb hat er den Reisepass dort ausstellen lassen. LA: Wer hat die Kontrolle über Tartus? VP: Die syrische Regierung. … LA: Haben Sie auch einen anderen Reisepass? VP: Ja, ich habe ihn aber nicht bei mir. LA: Weshalb haben Sie diesen Reisepass nicht bei sich? VP: Ich habe meinen Reisepass in der Waschmaschine gewaschen und er wurde dabei kaputt. LA: Handelt es sich bei dem Reisepass, den Sie in der Waschmaschine gewaschen haben, auch um einen syrischen Reisepass? VP: Nein, ein türkischer Reisepass. LA: Seit wann sind Sie im Besitz des türkischen Reisepasses? VP: Seit 2019 oder
  3. LA: Das bedeutet, dass Sie seit spätestens 2019 türkischer Staatsbürger sind. Ist das richtig? VP: Ja. LA: Weshalb haben Sie das in Ihrem Asylverfahren vor dem Bundesamt verschwiegen? VP: Als Vater von fünf Kindern hatte ich Angst, darüber zu reden, damit ich Asyl bekomme. Ich habe Syrien verlassen wegen des Krieges und suchte ein sicheres Land für mich und meine Kinder, besonders weil ich verhaftet wurde und eines meiner Kinder vom Militär gesucht wird. Ich habe über die türkische Staatsbürgerschaft geschwiegen bzw. haben ich das verschwiegen, um hier Asyl bekommen zu können. In der Türkei habe ich keine Zukunft. Mit einem türkischen Pass konnte ich keine Arbeit finden. Verweis auf die Wahrheitspflicht. LA: Wo befindet sich Ihr türkischer Reisepass? LA: Ich habe meinen türkischen Reisepass gewaschen. LA: Wann haben Sie den Reisepass gewaschen? VP: Ende Juni oder Anfang Juli
  4. LA: In Ihrem syrischen Reisepass fehlt der Einreisestempel der Türkei. Wo ist der Einreisestempel? VP: Ich reiste damals mit dem türkischen Reisepass in die Türkei ein. LA: Was haben Sie mit dem türkischen Reisepass gemacht, nachdem Sie ihn gewaschen hatten? VP: Ich habe ihn in den Müll geschmissen. LA; Haben Sie sich danach einen türkischen Reisepass ausstellen lassen? VP: Nein. LA: Weshalb nicht? VP: Ich habe ihn nicht gebraucht. Ich dachte auch, dass das Geld kosten wird. LA: Wo lebt Ihre Frau? VP: In der Türkei … LA: Ist Ihre Ehefrau gesund? VP: Ja, sie ist gesund. Ihr Arm wurde amputiert. LA: Ist Ihre Ehefrau berufstätig? VP: Nein. LA: Sie gaben an, dass Ihre Frau in einer Schule arbeitet? VP: Es gibt keine syrischen Schulen mehr in der Türkei. LA: Wo leben Ihre Kinder? VP: Vier meiner Kinder leben bei meiner Frau und eines der Kinder lebt in der Stadt … in der Türkei. Er studiert dort. LA: Sind Ihre Kinder gesund? Befinden sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung oder Therapie oder nehmen sie Medikamente? VP: Ja, sie sind gesund. LA: Wie kommt Ihre Frau für den Lebensunterhalt für sich und für die Kinder auf? VP: Seit dem Erdbeben haben wir viele Schulden. Durch meine Arbeit versuche ich etwas zu helfen. LA: Wie kommt sie für den Lebensunterhalt auf? VP: Ich habe zwei Kinder, die nach der Schule arbeiten und meine Frau finanziell unterstützen. LA: Leben Ihre Frau und Ihre Kinder in einer Wohnung oder in einem Haus? VP: Sie leben in einer Wohnung bestehend aus einem Wohnzimmer und einem Schlafzimmer, Küche, Bad und WC. LA: Haben Ihre Frau und Ihre Kinder auch einen türkischen Reisepass? VP: Nein. LA: Sind Ihre Frau und Ihre Kinder türkische Staatsbürger? VP: Ja, sie sind türkische Staatsbürger. LA: Seit wann sind Sie und Ihre Familie türkische Staatsbürger? VP: Ich bin mir nicht ganz sicher, aber entweder seit Ende 2018 oder Anfang
  5. LA: Das bedeutet, dass Ihre Familie sich nicht illegal in der Türkei aufhält, wie sie das aber in Ihrem Asylverfahren vor dem Bundesamt angegeben haben. Ist das richtig? VP: Ich habe nicht gesagt, dass sie sich dort illegal in der Türkei aufhalten. Auszug aus dem Protokoll der Einvernahme vor dem BFA am 19.08.2021: „LA: Haben Ihre Ehefrau und Ihre Kinder eine Aufenthaltsberechtigung für die Türkei? AW: Nein, sie sind illegal in der Türkei. LA: Wie kommt Ihre Frau für den Unterhalt der Familie in der Türkei auf? VP: Meine Frau ist Lehrerin und arbeitet als Lehrerin. LA: Ihre Frau arbeitet als Lehrerin, obwohl sie sich illegal in der Türkei aufhält? AW: Sie arbeitet an einer Schule für Syrer und das wird von Menschenrechtsorganisationen organisiert. Sie bekommt auch kein fixes Gehalt. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Frau an einer Volksschule unterrichtet.“ Auszug wird vorgelesen. VP: Es war vielleicht ein Missverständnis. Sie haben mich auch im Asylverfahren nicht gefragt, welche Staatsangehörigkeit ich habe. Auszug aus dem Protokoll der Asyleinvernahme vom 19.08.2021: „LA: Welcher Religion und Volksgruppe/Nationalität gehören Sie an? Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? AW: Ich bin islamischen Glaubens, Sunnit, ich gehöre der Volksgruppe der Araber an und bin Staatsangehöriger von Syrien.“ Auszug wird vorgelesen. VP: Es tut mir leid, ich weiß, dass ich meine türkische Staatsangehörigkeit verschwiegen habe. LA: Besitzen Sie aktuell einen gültigen türkischen Reisepass? VP: Nein. VP: Ich möchte noch einen Punkt anbringen: Darf ich? LA: Ja. VP: Als ich die Ladung mit dem Vermerk, dass ich meine beiden Reisepässe (türkisch und syrisch) mitzubringen habe, bekommen habe, habe ich gesucht, um Kopien des türkischen Reisepasses zu finden, aber nach dem Erdbeben haben wir alles verloren. LA: Wann haben Sie das erste Mal die Ausstellung eines türkischen Reisepasses beantragt? VP: Circa sechs Monate nach der Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft. LA: Bei welcher türkischen Behörde beantragten Sie den Reisepass? VP: Bei der Reisepassabteilung der Behörde in XXXX in der Türkei.VP: Bei der Reisepassabteilung der Behörde in römisch 40 in der Türkei. LA: Mussten Sie für die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft einen Antrag stellen? VP: Nein, das ging ohne Antrag. LA: Bitte erklären Sie konkret, wie Ihnen die türkische Staatsangehörigkeit verliehen wurde. VP: Bei mir war das so: Als ich in die Türkei einreiste, wurde ich gefragte, welchen Beruf ich in Syrien hatte. Ich gab an, dass ich ein Lehrer bin und auch meine Frau eine Lehrerin ist. Somit wurden wir in der Türkei als Lehrer registriert. Nach einer bestimmten Zeit haben wir einen Berief bekommen, dass wir die türkische Staatsbürgerschaft bekommen können, weil dort bestimmte Berufe gesucht wurden, z. B. Lehrer. Deswegen haben wir die Staatsbürgerschaft bekommen. Das war nur in unserem Bezirk. LA: Haben Sie Kopien von Ihrem türkischen Reisepass? VP: Nein, ich habe gesucht, aber ich habe nichts. LA: Haben Sie weitere Dokumente oder Unterlagen, die Sie als Beweismittel geltend machen wollen? VP: Nein, jetzt habe ich nichts. Aber ich kann meinen türkischen Personalausweis vorlegen. Ich werde meiner Frau sagen, dass sie mir eine Kopie davon schickt. Verfahrensanordnung: Sie werden aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen ab dem morgigen Tag der Behörde Ihren türkischen Personalausweis im Original vorzulegen. Dem ist das Kuvert, mit dem Ihnen der Ausweis zugeschickt wurde, beizulegen. Fristende: 25.01.2024 Der VP wird mitgeteilt, dass sie weitere Unterlagen nach Einlangen unverzüglich dem BFA vorzulegen hat. LA: Hatten Sie vor Ihrem aktuell gültigen syrischen Reisepass einen andren syrischen Reisepass? VP: Ja, dieser wurde im Jahr 2000 ausgestellt und war bis 2006 gültig. LA: Wann reisten Sie nach Ihrer erstmaligen Einreise in das österreichische Bundesgebiet aus Österreich wieder aus? VP: Am 03.04.
  6. Vorher war ich zum Neujahrsfest 2022/2023 in Deutschland. Dabei benutzte ich keinen Reisepass. Ich reiste mit meiner Karte für subsidiär Schutzberechtigte aus.VP: Am 03.04.
  7. Vorher war ich zum Neujahrsfest 2022 aus 2023, in Deutschland. Dabei benutzte ich keinen Reisepass. Ich reiste mit meiner Karte für subsidiär Schutzberechtigte aus. LA: Wann genau waren Sie in Deutschland? VP: Ich reiste drei Tag vor Neujahr aus und reiste drei Tage danach wieder zurück. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in der Nähe von Köln war … LA: Sie gaben an, dass Sie am 03.04.2023 aus dem Bundesgebiet ausreisten. Wohin reisten Sie? VP: Ja, ich reiste nach Albanien und danach in die Türkei. LA: Hielten Sie sich nur in der Türkei auf? VP: Ja. LA: Waren Sie auch in Syrien? VP: Nein. LA: Bis wann waren Sie in der Türkei? VP: bis
  8. oder 26.07.
  9. LA: Wohin reisten Sie danach? VP: Ich reiste direkt nach Österreich zurück. LA: Reisten Sie über Amsterdam nach Österreich? VP: Nein, das wurde mir verweigert. Ich durfte den Flug nach Amsterdam nicht antreten. Nach zwei Tagen reiste ich nach Wien zurück. LA: Was war der Grund dafür, dass Sie nach Amsterdam reisen wollten? VP: Ich wollte meinen Neffen besucht und die Lage schnuppern. LA: Was meinen Sie mit „Lage schnuppern“? LA: Ich wollte einen Arbeitsvertrag bekommen und dort arbeiten. Nachdem ich nach Wien zurückgekehrt war, reiste ich nach Amsterdam. LA: Wann reisten Sie nach Amsterdam? VP: Vier Tage nach meiner Rückkehr nach Wien, das war am
  10. Juli
  11. LA: Wie lange hielten Sie sich in den Niederlanden auf? VP: Eineinhalb Monate. LA: Wo hielten Sie sich konkret auf? VP: In Harlem. LA: Was haben Sie dort gemacht? VP: Ich habe meinen Neffen besucht und versucht, eine Arbeit zu finden. Ich habe aber keine Arbeit gefunden. Ich durfte mit meiner Karte für subsidiären Schutz dort nicht arbeiten. LA: Was haben Sie nach Ihrem Aufenthalt in den Niederlanden gemacht? VP: Ich reiste mit dem Zug nach Deutschland weiter und besuchte einen anderen Neffen … Nachgefragt gebe ich an, dass ich fünf Tage in Deutschland war. LA: Wie reisten Sie von Wien nach Harlem? VP: Mit dem Zug. Ich habe alle Reisen, außer meiner Reise in die Türkei und zurück, mit dem Zug unternommen. LA: Wurden Sie irgendwann im Zug nach Holland oder auf der Rückreise von der Polizei kontrolliert? VP: Nur einmal bei der Rückreise von Holland nach Deutschland. LA: Hatten Sie Ihren türkischen Reisepass bei sich? VP: Nein. LA: Was war der Grund für diese Reisen? VP: Innerhalb von Europa: Arbeitssuche, Türkei: Besuch meiner Familie. LA: Wann reisten Sie letztmalig in das Bundesgebiet ein? VP: Ca. am 25.09.
  12. LA: Es steht somit fest, dass Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich ebenfalls türkischer Staatsangehöriger waren. Sie sind aktuell syrischer und türkischer Staatsangehöriger. Möchten Sie dazu etwas angeben? VP: Ja, das ist richtig. LA: Sie haben im gesamten Verlauf Ihres Asylverfahrens vor dem Bundesamt und in weiterer Folge im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG Ihre türkische Staatsangehörigkeit verschwiegen. Wollen Sie dazu etwas angeben? VP: Ja, das ist richtig. LA: Sie waren ab dem 03.08.2023 bis 02.11.2023 im Bundesgebiet nicht gemeldet bzw. verfügten Sie über keine aufrechte Meldeadresse? Wo hielten Sie sich auf? VP: Ich war nach meiner Einreise im September 2023 in Wien, aber nicht gemeldet. LA: Was war der Grund dafür? VP: Ich war bei meinen Freunden. Ich war psychisch sehr müde. Verweis auf die Mitwirkungspflicht bzw. die Meldepflicht im Bundesgebiet. LA: Haben Sie Familienangehörige im EU-Raum (einschließlich Norwegen, Island und Schweiz)? VP: Ich habe zwei Neffen von meiner Schwester und eine Nichte von meiner Schwester. Meine Neffen leben in Deutschland und in Holland. Meine Nichte lebt in Dänemark. LA: Haben Sie Familienangehörige in der Türkei (Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten, Großeltern, Cousinen und Cousins)? VP: Meine Frau und meine Kinder leben in der Türkei. Sonst niemand. Die Verfahrenspartei wird über das nunmehr beim Bundesamt anhängige Wiederaufnahmeverfahren in Kenntnis gesetzt. LA: Haben Sie dazu Fragen oder möchten Sie etwas angeben? VP: Darf ich so lange noch arbeiten, bis ich den Bescheid erhalten habe? LA: Es wird Ihnen die Möglichkeit gegeben, binnen 10 Tagen ab dem morgigen Tag schriftlich Stellung zu nehmen. Haben Sie das verstanden? (verweis auf BBU) VP: OK. … LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? VP: Ja, einwandfrei. LA: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift? VP: Ja, bitte. Beginn der Rückübersetzung um 15:10 Uhr. LA: Wurde alles richtig protokolliert? VP: Ja, es ist alles richtig. LA: Möchten Sie sonst noch etwas ergänzen? VP: Ich ergänze: Frage: Wann haben Sie den Reisepass gewaschen? VP korrigiert: Ich glaube es war Ende Juli
  13. LA: Haben Sie in Ihrer heutigen Einvernahme ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben gemacht? VP: Ja, die ganze Wahrheit. LA: Waren Ihre Angaben vollständig? VP: Ja.“ Im Rahmen des Parteiengehörs am 10.01.2024 wurde der BF über die Einleitung eines amtswegigen Wiederaufnahmeverfahrens in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm gleichzeitig die Möglichkeit zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von 10 Tagen gewährt. Der BF übermittelte dem Bundesamt keine Stellungnahme. Am 24.01.2024 langte der türkische Personalausweis des BF im Original beim BFA ein. Eine

der Verfahrensanordnung vom 16.01.2024 angeforderte polizeiliche Verlustanzeige betreffend den türkischen Reisepass wurde dem Bundesamt nicht übermittelt. Mit dem angefochtenen Bescheid nahm die belangte Behörde das zur Zl. 1277198001/210529192 geführte Verfahren auf Gewährung von internationalen Schutz

§ 69Abs.

1 AVG wieder auf. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen habe, indem er seine türkische Staatsbürgerschaft wissentlich verschwiegen habe. Mit dem angefochtenen Bescheid nahm die belangte Behörde das zur Zl. 1277198001/210529192 geführte Verfahren auf Gewährung von internationalen Schutz

Paragraph 69, Absatz eins, AVG wieder auf. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen habe, indem er seine türkische Staatsbürgerschaft wissentlich verschwiegen habe. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Der BF habe bereits in der Einvernahme vor der belangten Behörde ausgeführt, dass er keine Irreführungsabsicht verfolgt habe, er habe dem Dolmetscher lediglich gesagt, dass seine Frau und Kinder Syrien illegal verlassen hätten, aber nicht, dass sie sich illegal in der Türkei aufhalten würden. Das Verschweigen der Doppelstaatsbürgerschaft war insofern bedingt, als der BF Angst hatte, wieder in die Türkei zurückgeschickt zu werden, wo er in eine existentielle Notlage geraten würde. Der BF habe auch gemeint, dass die Türkei die türkische Staatsbürgerschaft auch deswegen leicht hergebe, damit sie die syrischen Staatsbürger mit Doppelstaatsbürgerschaft an die Grenze senden könne, um sie beim Militär zum Einsatz zu bringen. Daher habe er auch Angst gehabt, bei einer Rückkehr in die Türkei zum Einsatz an der Grenze zu Syrien aufgefordert zu werden. In Österreich sei er sich sicher, dass die Menschenrechte eingehalten werden. Außerdem sehe die Statusrichtline zwar prinzipiell in Art. 19 Abs. 3 lit. b eine Aberkennung des Status des subisdiär Schutzberechtigten vor, wenn falsche Darstellungen oder ein Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung ausschlaggebend waren. Allerdings werde in Art. 19 Abs. 4 ausgeführt, dass die Behörde beweisen muss, dass die Voraussetzungen nie vorgelegen haben. Gegen Entscheidungen, mit denen der subsidiäre Schutzstatus aberkannt wird, müsse

Art. 46Abs.

1 lit. c der Verfahrens-RL ein wirksamer Rechtsbehelf offen stehen. Regelungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seien im österreichischen Recht in § 9 AsylG umgesetzt. Ein Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung habe grundsätzlich aufschiebende Wirkung. § 9 AsylG stelle die lex specialis zu § 69 AVG dar, weshalb im Anwendungsbereich des § 9 AsylG die Wiederaufnahme des Verfahrens ausscheide. Die beschriebenen Verfahrensgarantien seien mit dem Instrument der Wiederaufnahme nicht gewahrt. Der Status als subsidiär Schutzberechtigter falle sofort mit der Stattgabe des „Wiederaufnahmeantrags“ weg. Der nunmehrige Asylwerber müsse erneut die Gründe für das Vorliegen eines ernsten Schadens iSd Art. 15 der Status-RL glaubhaft machen, womit auch die Beweislast der Statusrichtline, wonach die Behörde beweisen muss, dass die Voraussetzungen nie vorgelegen haben, umgedreht werde.Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Der BF habe bereits in der Einvernahme vor der belangten Behörde ausgeführt, dass er keine Irreführungsabsicht verfolgt habe, er habe dem Dolmetscher lediglich gesagt, dass seine Frau und Kinder Syrien illegal verlassen hätten, aber nicht, dass sie sich illegal in der Türkei aufhalten würden. Das Verschweigen der Doppelstaatsbürgerschaft war insofern bedingt, als der BF Angst hatte, wieder in die Türkei zurückgeschickt zu werden, wo er in eine existentielle Notlage geraten würde. Der BF habe auch gemeint, dass die Türkei die türkische Staatsbürgerschaft auch deswegen leicht hergebe, damit sie die syrischen Staatsbürger mit Doppelstaatsbürgerschaft an die Grenze senden könne, um sie beim Militär zum Einsatz zu bringen. Daher habe er auch Angst gehabt, bei einer Rückkehr in die Türkei zum Einsatz an der Grenze zu Syrien aufgefordert zu werden. In Österreich sei er sich sicher, dass die Menschenrechte eingehalten werden. Außerdem sehe die Statusrichtline zwar prinzipiell in Artikel 19, Absatz 3, Litera b, eine Aberkennung des Status des subisdiär Schutzberechtigten vor, wenn falsche Darstellungen oder ein Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung ausschlaggebend waren. Allerdings werde in Artikel 19, Absatz 4, ausgeführt, dass die Behörde beweisen muss, dass die Voraussetzungen nie vorgelegen haben. Gegen Entscheidungen, mit denen der subsidiäre Schutzstatus aberkannt wird, müsse

Artikel 46

, Absatz eins, Litera c, der Verfahrens-RL ein wirksamer Rechtsbehelf offen stehen. Regelungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seien im österreichischen Recht in Paragraph 9, AsylG umgesetzt. Ein Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung habe grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Paragraph 9, AsylG stelle die lex specialis zu Paragraph 69, AVG dar, weshalb im Anwendungsbereich des Paragraph 9, AsylG die Wiederaufnahme des Verfahrens ausscheide. Die beschriebenen Verfahrensgarantien seien mit dem Instrument der Wiederaufnahme nicht gewahrt. Der Status als subsidiär Schutzberechtigter falle sofort mit der Stattgabe des „Wiederaufnahmeantrags“ weg. Der nunmehrige Asylwerber müsse erneut die Gründe für das Vorliegen eines ernsten Schadens iSd Artikel 15, der Status-RL glaubhaft machen, womit auch die Beweislast der Statusrichtline, wonach die Behörde beweisen muss, dass die Voraussetzungen nie vorgelegen haben, umgedreht werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF stellte am 20.04.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, syrischer Staatsbürger zu sein. Dem BF war zuvor spätestens 2016 die türkische Staatsbürgerschaft verliehen und in der Folge ein türkischer Reisepass ausgestellt wurden. Der BF ist seither somit Doppelstaatsbürger und verfügt neben der syrischen auch über die die türkische Staatsangehörigkeit. Der BF hat im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz wissentlich verschwiegen, dass er auch türkischer Staatsbürger ist und über einen türkischen Reisepass verfügt, um Vorteile im Verfahren zu erlangen. Mit dem rechtskräftig gewordenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.2021 wurde dem BF der Status des subsidiäre Schutzberechtigten zuerkannt. Die Zuerkennung erfolgte in Hinblick auf das für glaubwürdig erachtete Vorbringen des BF, nur syrischer Staatsbürger zu sein und wegen der Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat internationalen Schutz zu benötigen.
  2. Beweiswürdigung: Der wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Verwaltungsgerichtsakt und wurde nur unsubstanziiert bestritten.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 69Abs.

1 Z 1 und 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens u.a. dann stattzugeben, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens u.a. dann stattzugeben, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Abs. 3 leg. cit. kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 leg.cit. stattfinden.

Absatz 3, leg. cit. kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. stattfinden. Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht von Amts wegen das Verfahren wiederaufgenommen hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist demnach, ob bzw. wie über den Antrag des BF auf internationalen Schutz (neuerlich) zu entscheiden ist bzw. sein wird. Von den in § 69 Abs. 1 AVG abschließend genannten Wiederaufnahmegründen kommt verfahrensgegenständlich der Tatbestand der Erschleichung (§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG) in Betracht, auf den das Bundesamt die von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme im angefochtenen Bescheid stützte. Von den in Paragraph 69, Absatz eins, AVG abschließend genannten Wiederaufnahmegründen kommt verfahrensgegenständlich der Tatbestand der Erschleichung (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG) in Betracht, auf den das Bundesamt die von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme im angefochtenen Bescheid stützte. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, dann vorliegt, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert ein „Erschleichen“ zudem, dass die Behörde oder das Gericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und es ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. etwa VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298; 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, dann vorliegt, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert ein „Erschleichen“ zudem, dass die Behörde oder das Gericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und es ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen vergleiche etwa VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298; 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, jeweils mwN). Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften (vgl. auch dazu VwGH Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/22/0227).Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften vergleiche auch dazu VwGH Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen vergleiche nochmals VwGH Ra 2018/22/0227). Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. VwGH 27.9.2022, Ra 2022/22/0129, mwN).Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind vergleiche VwGH 27.9.2022, Ra 2022/22/0129, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Den zu beurteilenden unrichtigen Angaben muss allerdings wesentliche Bedeutung zukommen. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides oder Erkenntnisses zielgerichtet sein und das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses vorangehen (vgl. VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN). Es kann sich nur dann um entscheidungswesentliche Umstände oder Unterlassungen (vgl VwGH 30.

  1. 2004, 2001/20/0157) handeln, wenn die unrichtigen (unvollständigen) Angaben der Partei dem Bescheid bzw. dem Erkenntnis (Beschluss) des VwG auch zugrunde gelegt worden sind (VwGH 01.03.1972, 1995/71; 22.
  2. 1977, 87/77; 13.
  3. 2005, 2003/01/0184). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Den zu beurteilenden unrichtigen Angaben muss allerdings wesentliche Bedeutung zukommen. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides oder Erkenntnisses zielgerichtet sein und das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses vorangehen vergleiche VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN). Es kann sich nur dann um entscheidungswesentliche Umstände oder Unterlassungen vergleiche VwGH 30.
  4. 2004, 2001/20/0157) handeln, wenn die unrichtigen (unvollständigen) Angaben der Partei dem Bescheid bzw. dem Erkenntnis (Beschluss) des VwG auch zugrunde gelegt worden sind (VwGH 01.03.1972, 1995/71; 22.
  5. 1977, 87/77; 13.
  6. 2005, 2003/01/0184). Es muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann (vgl. etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084, mwN).Es muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann vergleiche etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084, mwN). Zusammengefasst müssen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für eine „Erschleichung“ drei Voraussetzungen gegeben sein: Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein. Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen. Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (vgl. Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
  7. Teilband, Rz 12ff zu § 69 AVG).Zusammengefasst müssen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für eine „Erschleichung“ drei Voraussetzungen gegeben sein: Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein. Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen. Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen vergleiche Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
  8. Teilband, Rz 12ff zu Paragraph 69, AVG). Im Hinblick auf § 69 AVG vertritt der Verwaltungsgerichtshof, dass die Behörde die Wiederaufnahme nicht binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem sie vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, einleiten muss. § 69 Abs. 3 AVG bindet nämlich die Behörde ausdrücklich nur an die Bedingungen des Abs. 1, sodass die im Abs. 2 gesetzte Fallfrist nur für die Parteien gilt, welche einen Wiederaufnahmeabspruch geltend machen wollen. Die 14-tägige subjektive Frist des § 69 Abs. 2 AVG ist daher für eine von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme ohne Bedeutung (vgl. VwGH 12.1.2023, Ra 2022/22/0135, mwN).Im Hinblick auf Paragraph 69, AVG vertritt der Verwaltungsgerichtshof, dass die Behörde die Wiederaufnahme nicht binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem sie vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, einleiten muss. Paragraph 69, Absatz 3, AVG bindet nämlich die Behörde ausdrücklich nur an die Bedingungen des Absatz eins,, sodass die im Absatz 2, gesetzte Fallfrist nur für die Parteien gilt, welche einen Wiederaufnahmeabspruch geltend machen wollen. Die 14-tägige subjektive Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist daher für eine von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme ohne Bedeutung vergleiche VwGH 12.1.2023, Ra 2022/22/0135, mwN). Für den Fall, dass ein Asylwerber mehr als einen Herkunftsstaat hat, sieht bereits die Genfer Flüchtlingskonvention in Art. Abschnitt A letzter Satz eine Regelung vor: „Falls jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, ist unter dem Heimatland jedes Land zu verstehen, dessen Staatsangehöriger er ist; wenn jemand ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursachen sich des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht bedient, soll er nicht als eine Person angesehen werden, der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist.“ Trifft dieser Umstand bei einem Asylwerber zu, ist bezüglich beider Herkunftsstaaten seine wohlbegründete Furcht zu prüfen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K38 zu §2 AsylG).Für den Fall, dass ein Asylwerber mehr als einen Herkunftsstaat hat, sieht bereits die Genfer Flüchtlingskonvention in "Art". Abschnitt A letzter Satz eine Regelung vor: „Falls jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, ist unter dem Heimatland jedes Land zu verstehen, dessen Staatsangehöriger er ist; wenn jemand ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursachen sich des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht bedient, soll er nicht als eine Person angesehen werden, der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist.“ Trifft dieser Umstand bei einem Asylwerber zu, ist bezüglich beider Herkunftsstaaten seine wohlbegründete Furcht zu prüfen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K38 zu §2 AsylG). Art. 14 Status-RL lautet (auszugsweise):Artikel 14, Status-RL lautet (auszugsweise): „Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft

(1)Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, wenn er

Artikel 11nicht länger Flüchtling ist.

(2)[…]
(3)Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, falls der betreffende Mitgliedstaat nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft feststellt, dass
  1. a)[…]
  2. b)eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebend war.
(4)[…]
(5)In den in Absatz 4 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten entscheiden, einem Flüchtling eine Rechtsstellung nicht zuzuerkennen, solange noch keine Entscheidung darüber gefasst worden ist.“ Aufgrund der Feststellungen muss davon ausgegangen werden, dass der BF dadurch, dass er im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz seine türkische Staatsbürgerschaft verschwiegen und wahrheitswidrige Angaben zu dem ihm ausgestellten türkischen Reisepass gemacht hat, objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht bzw. Tatsachen von wesentlicher Bedeutung verschwiegen hat. Weiters besteht insoweit ein Kausalzusammenhang zwischen diesen Umständen und dem Entscheidungswillen der Behörde, als die belangte Behörde bei Kenntnis der Tatsache, dass der BF neben der syrischen auch über die türkische Staatsbürgerschaft verfügt, diesem nicht den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hätte, ohne zuvor zu prüfen, ob er auch in der Türkei einer Gefahr ausgesetzt ist. Schließlich ergibt sich aus den Feststellungen, dass die in der dargestellten Rechtsprechung geforderte Irreführungsabsicht gegenständlich vorliegt. Soweit der BF nunmehr vorbringt, die Wiederaufnahme des Verfahrens stehe in Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 und 5 Status-RL mit den Vorgaben des Unionsrecht nicht in Einklang und müssten daher unangewendet bleiben, ist Folgendes zu erwidern:Soweit der BF nunmehr vorbringt, die Wiederaufnahme des Verfahrens stehe in Hinblick auf Artikel 14, Absatz 3 und 5 Status-RL mit den Vorgaben des Unionsrecht nicht in Einklang und müssten daher unangewendet bleiben, ist Folgendes zu erwidern: Zum einen bezieht sich die in Art. 14 Abs. 5 Status-RL genannte Entscheidung auf die gegenständlich getroffene Entscheidung im Verfahren über die Wiederaufnahme des Verfahrens. Zum einen bezieht sich die in Artikel 14, Absatz 5, Status-RL genannte Entscheidung auf die gegenständlich getroffene Entscheidung im Verfahren über die Wiederaufnahme des Verfahrens. Zum anderen müssten im Fall, dass dies nicht zutrifft, die Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung nur soweit unangewendet bleiben, als sie mit den Vorgaben des Unionsrechts nicht in Einklang stehen, d. h. insoweit, als sie vorsehen, dass dem BF bis zur endgültigen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt. Das bedeutet aber nicht, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens über den Antrag des BF auf internationalen Schutz unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG nicht zulässig wäre.Zum anderen müssten im Fall, dass dies nicht zutrifft, die Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung nur soweit unangewendet bleiben, als sie mit den Vorgaben des Unionsrechts nicht in Einklang stehen, d. h. insoweit, als sie vorsehen, dass dem BF bis zur endgültigen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt. Das bedeutet aber nicht, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens über den Antrag des BF auf internationalen Schutz unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nicht zulässig wäre. Da sich somit nicht ergeben hat, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit anhaftet, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wird ausgeführt:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296/2017; 24.11.2016, E 1079/2016; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11):Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vergleiche zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296 aus 2017,; 24.11.2016, E 1079 aus 2016,; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“„Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“ Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W184.2252083.2.00

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