4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei (BF), ein männlicher Staatsangehöriger Syriens und der Türkei, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.04.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei an, er stamme aus XXXX und gehöre der arabischen Volksgruppe und der Religion der Sunniten an. Er habe in Syrien 12 Jahre die Grundschule und vier Jahre die Universität besucht und sei vor seiner Ausreise als Lehrer tätig gewesen. Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF an, dass er in Syrien als Schuldirektor gearbeitet habe und im Jahr 2014 von der syrischen Regierung grundlos für ungefähr 15 Tage festgenommen worden sei und für seine Entlassung habe Bestechungsgeld bezahlen müssen. Am 04.08.2015 sei der IS in sein Dorf gekommen, weshalb die beschwerdeführende Partei Angst um sein Leben und das seiner Familie bekommen habe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Kriegsgeschehnissen. Bei der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei an, er stamme aus römisch 40 und gehöre der arabischen Volksgruppe und der Religion der Sunniten an. Er habe in Syrien 12 Jahre die Grundschule und vier Jahre die Universität besucht und sei vor seiner Ausreise als Lehrer tätig gewesen. Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF an, dass er in Syrien als Schuldirektor gearbeitet habe und im Jahr 2014 von der syrischen Regierung grundlos für ungefähr 15 Tage festgenommen worden sei und für seine Entlassung habe Bestechungsgeld bezahlen müssen. Am 04.08.2015 sei der IS in sein Dorf gekommen, weshalb die beschwerdeführende Partei Angst um sein Leben und das seiner Familie bekommen habe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Kriegsgeschehnissen. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.08.2021 führte die beschwerdeführende Partei an, dass er in der Provinz Homs geboren worden sei und dass er syrische Dokumente vorgelegen könne. Er sei islamischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Zum Familienstand befragt, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass er verheiratet sei und fünf Kinder habe. Seine Kernfamilie sei seit 2016 in der Türkei aufhältig und seine Ehefrau verdiene den Lebensunterhalt für die Familie als Lehrerin. In Syrien seien nach wie vor seine beiden Schwestern und zwei Onkel väterlicherseits aufhältig. In Österreich habe die beschwerdeführende Partei keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten. Vor seiner Ausreise habe er zuletzt in einem Eigentumshaus in XXXX gelebt. Befragt, wer die Kontrolle über seine Heimatregion habe, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass sowohl die Regierung als auch die freie syrische Armee in dem Gebiet vorherrschend seien. Zum Fluchtgrund befragt, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass er von der Regierung im Jahr 2014 für 15 Tage inhaftiert worden sei. Er sei schlecht behandelt und gefoltert worden. Da die gegen ihn erhobenen Vorwürfe falsch gewesen seien, sei er nach 15 Tagen freigelassen worden. Danach habe er versucht, in Syrien auch weiterhin als Lehrer tätig zu sein, er habe aufgrund seiner vorangehenden Inhaftierung jedoch keine Rechte mehr gehabt. Überdies habe es in Syrien ganz allgemein Konflikte und keine Sicherheit mehr gegeben. Aus Angst um die Sicherheit seiner Familie habe er das Land verlassen. Nachgefragt, was ihm genau vorgeworfen worden sei, als er inhaftiert gewesen sei, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass er ein Problem mit der Arbeitsweise eines Arbeitskollegen gehabt habe, der gegen ihn eine falsche Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Der Vorwurf sei gewesen, dass er der freien syrischen Armee geholfen habe. Bei Abschlussprüfungen an seiner Schule sei oftmals geschummelt worden, die beschwerdeführende Partei habe diese Vorgänge als Aufsichtsperson jedoch nicht befürworten wollen, weshalb er sich an das Bildungsministerium gewandt habe. Der erwähnte Kollege habe ihm in weiterer Folge unterstellt, die Kinder jener Eltern, die der freien syrischen Armee angehören würden, unterstützt zu haben, was jedoch nicht der Wahrheit entsprochen habe. Er sei wenig später in der Schule verhaftet worden. Die Frage, ob er für die Ungereimtheiten bei den Abschlussprüfungen verantwortlich gemacht worden sei, wurde von der beschwerdeführenden Partei bejaht. Auf Nachfrage, wo er von der Polizei festgehalten worden sei, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass dies in Homs gewesen sei. Auf die weitere Frage, wie er wissen habe können, wessen Partei die Eltern angehören würden, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass er dies nicht gewusst habe und dass er auch nichts mit den Unregelmäßigkeiten im Zuge der Prüfungen zu tun gehabt habe. Beim Bildungsministerium habe er für das Gericht eine Bestätigung eingeholt, um seine Unschuld zu beweisen. Befragt, ob das bedeute, dass er nicht verurteilt worden sei, gab die beschwerdeführende Partei an, dass er vom Richter zwar freigelassen worden sei, den Gerichtsbeschluss jedoch nicht mehr erhalten habe, weil er zuvor das Land verlassen habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt Direktor der Schule gewesen. Zur Frage, um wen es sich bei dem Kollegen gehandelt habe, der ihn angezeigt habe, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass sich dieser in einer höheren Position als er selbst befunden habe und dabei alle Kollegen sowie die Prüfungen kontrolliert habe. Nachgefragt, ob er nach seiner Entlassung weiterhin an der Schule tätig gewesen sei, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass er noch einen weiteren Monat an der Schule gearbeitet habe und dass im Oktober 2014 ein Gesetz erlassen worden sei, demzufolge bereits inhaftierten Personen keine Rechte mehr zukommen würden, und dass es ihm daher untersagt gewesen sei, weiterhin als Lehrer zu arbeiten. Er habe zudem auch ein Schreiben vom Bildungsministerium erhalten, dass es ihm nicht mehr erlaubt sei, als Lehrer tätig zu sein. Auch auf Nachfrage habe man ihm erklärt, dass er auch ohne Verurteilung keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne. Ein paar Monate habe er in der Landwirtschaft gearbeitet und er habe Syrien im Dezember 2015 mit seiner Familie endgültig verlassen. Die Frage, ob er nach seiner Entlassung aus der Haft Probleme mit Behörden oder mit der Polizei gehabt habe, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er habe auch davor nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Von 1996 bis 1999 habe er den Militärdienst in Syrien abgeleistet und sei Polizeihelfer in einem Büro gewesen. Sein Militärbuch könne er nicht mehr vorlegen. Die Frage, ob er je zum nochmaligen Ableisten des Militärdienstes aufgefordert worden sei, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er sei weder von der freien syrischen Armee noch von der Regierung zur Ableistung aufgefordert worden, habe jedoch nach seiner Ausreise von Freunden in seinem Alter vernommen, dass sie dienen hätten müssen. Die Frage, ob er Reservist in der syrischen Armee sei, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung erklärt habe, dass im April 2015 der IS in seiner Region vorherrschend gewesen sei, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass zu diesem Zeitpunkt viele Bombardierungen stattgefunden hätten und seine Heimatregion sowohl von der freien syrischen Armee und der Regierung als auch vom IS kontrolliert worden sei. Am 05.08.2015 habe er sein Dorf verlassen. Auf die Frage, was der entscheidende Grund gewesen sei, dass er sich entschieden habe, sein Dorf zu verlassen, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass die Bombardierungen sowie die Angst um sein Leben sowie jenes seiner Familie der zentrale Grund für die Flucht gewesen seien. Die Fragen, ob er sich an die Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes oder an staatliche oder nichtstaatliche Organisationen gewandt habe, um von diesen geschützt zu werden, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er habe persönlich nie Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt. Er habe zwar der Partei „ XXXX “ angehört, sei jedoch nie politisch tätig gewesen. Insgesamt sei er 15 Tage inhaftiert gewesen. Die weiteren Fragen, ob er von staatlicher Seite jemals aufgrund seiner Herkunft, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Einstellung, seiner sexuellen Orientierung oder seiner Religion verfolgt worden sei, wurden von der beschwerdeführenden Partei ebenfalls allesamt verneint. Er könnte in keinem anderen Teil seines Landes leben und er sei nie an Kampfhandlungen beteiligt gewesen. Während seines Militärdienstes habe er zwar eine Waffe verwendet, er sei jedoch nie in Kontakt mit einer extremistischen Gruppierung gekommen. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.08.2021 führte die beschwerdeführende Partei an, dass er in der Provinz Homs geboren worden sei und dass er syrische Dokumente vorgelegen könne. Er sei islamischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Zum Familienstand befragt, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass er verheiratet sei und fünf Kinder habe. Seine Kernfamilie sei seit 2016 in der Türkei aufhältig und seine Ehefrau verdiene den Lebensunterhalt für die Familie als Lehrerin. In Syrien seien nach wie vor seine beiden Schwestern und zwei Onkel väterlicherseits aufhältig. In Österreich habe die beschwerdeführende Partei keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten. Vor seiner Ausreise habe er zuletzt in einem Eigentumshaus in römisch 40 gelebt. Befragt, wer die Kontrolle über seine Heimatregion habe, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass sowohl die Regierung als auch die freie syrische Armee in dem Gebiet vorherrschend seien. Zum Fluchtgrund befragt, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass er von der Regierung im Jahr 2014 für 15 Tage inhaftiert worden sei. Er sei schlecht behandelt und gefoltert worden. Da die gegen ihn erhobenen Vorwürfe falsch gewesen seien, sei er nach 15 Tagen freigelassen worden. Danach habe er versucht, in Syrien auch weiterhin als Lehrer tätig zu sein, er habe aufgrund seiner vorangehenden Inhaftierung jedoch keine Rechte mehr gehabt. Überdies habe es in Syrien ganz allgemein Konflikte und keine Sicherheit mehr gegeben. Aus Angst um die Sicherheit seiner Familie habe er das Land verlassen. Nachgefragt, was ihm genau vorgeworfen worden sei, als er inhaftiert gewesen sei, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass er ein Problem mit der Arbeitsweise eines Arbeitskollegen gehabt habe, der gegen ihn eine falsche Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Der Vorwurf sei gewesen, dass er der freien syrischen Armee geholfen habe. Bei Abschlussprüfungen an seiner Schule sei oftmals geschummelt worden, die beschwerdeführende Partei habe diese Vorgänge als Aufsichtsperson jedoch nicht befürworten wollen, weshalb er sich an das Bildungsministerium gewandt habe. Der erwähnte Kollege habe ihm in weiterer Folge unterstellt, die Kinder jener Eltern, die der freien syrischen Armee angehören würden, unterstützt zu haben, was jedoch nicht der Wahrheit entsprochen habe. Er sei wenig später in der Schule verhaftet worden. Die Frage, ob er für die Ungereimtheiten bei den Abschlussprüfungen verantwortlich gemacht worden sei, wurde von der beschwerdeführenden Partei bejaht. Auf Nachfrage, wo er von der Polizei festgehalten worden sei, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass dies in Homs gewesen sei. Auf die weitere Frage, wie er wissen habe können, wessen Partei die Eltern angehören würden, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass er dies nicht gewusst habe und dass er auch nichts mit den Unregelmäßigkeiten im Zuge der Prüfungen zu tun gehabt habe. Beim Bildungsministerium habe er für das Gericht eine Bestätigung eingeholt, um seine Unschuld zu beweisen. Befragt, ob das bedeute, dass er nicht verurteilt worden sei, gab die beschwerdeführende Partei an, dass er vom Richter zwar freigelassen worden sei, den Gerichtsbeschluss jedoch nicht mehr erhalten habe, weil er zuvor das Land verlassen habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt Direktor der Schule gewesen. Zur Frage, um wen es sich bei dem Kollegen gehandelt habe, der ihn angezeigt habe, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass sich dieser in einer höheren Position als er selbst befunden habe und dabei alle Kollegen sowie die Prüfungen kontrolliert habe. Nachgefragt, ob er nach seiner Entlassung weiterhin an der Schule tätig gewesen sei, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass er noch einen weiteren Monat an der Schule gearbeitet habe und dass im Oktober 2014 ein Gesetz erlassen worden sei, demzufolge bereits inhaftierten Personen keine Rechte mehr zukommen würden, und dass es ihm daher untersagt gewesen sei, weiterhin als Lehrer zu arbeiten. Er habe zudem auch ein Schreiben vom Bildungsministerium erhalten, dass es ihm nicht mehr erlaubt sei, als Lehrer tätig zu sein. Auch auf Nachfrage habe man ihm erklärt, dass er auch ohne Verurteilung keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne. Ein paar Monate habe er in der Landwirtschaft gearbeitet und er habe Syrien im Dezember 2015 mit seiner Familie endgültig verlassen. Die Frage, ob er nach seiner Entlassung aus der Haft Probleme mit Behörden oder mit der Polizei gehabt habe, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er habe auch davor nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Von 1996 bis 1999 habe er den Militärdienst in Syrien abgeleistet und sei Polizeihelfer in einem Büro gewesen. Sein Militärbuch könne er nicht mehr vorlegen. Die Frage, ob er je zum nochmaligen Ableisten des Militärdienstes aufgefordert worden sei, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er sei weder von der freien syrischen Armee noch von der Regierung zur Ableistung aufgefordert worden, habe jedoch nach seiner Ausreise von Freunden in seinem Alter vernommen, dass sie dienen hätten müssen. Die Frage, ob er Reservist in der syrischen Armee sei, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung erklärt habe, dass im April 2015 der IS in seiner Region vorherrschend gewesen sei, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass zu diesem Zeitpunkt viele Bombardierungen stattgefunden hätten und seine Heimatregion sowohl von der freien syrischen Armee und der Regierung als auch vom IS kontrolliert worden sei. Am 05.08.2015 habe er sein Dorf verlassen. Auf die Frage, was der entscheidende Grund gewesen sei, dass er sich entschieden habe, sein Dorf zu verlassen, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass die Bombardierungen sowie die Angst um sein Leben sowie jenes seiner Familie der zentrale Grund für die Flucht gewesen seien. Die Fragen, ob er sich an die Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes oder an staatliche oder nichtstaatliche Organisationen gewandt habe, um von diesen geschützt zu werden, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er habe persönlich nie Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt. Er habe zwar der Partei „ römisch 40 “ angehört, sei jedoch nie politisch tätig gewesen. Insgesamt sei er 15 Tage inhaftiert gewesen. Die weiteren Fragen, ob er von staatlicher Seite jemals aufgrund seiner Herkunft, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Einstellung, seiner sexuellen Orientierung oder seiner Religion verfolgt worden sei, wurden von der beschwerdeführenden Partei ebenfalls allesamt verneint. Er könnte in keinem anderen Teil seines Landes leben und er sei nie an Kampfhandlungen beteiligt gewesen. Während seines Militärdienstes habe er zwar eine Waffe verwendet, er sei jedoch nie in Kontakt mit einer extremistischen Gruppierung gekommen. Mit Bescheid des BFA vom 23.12.2021 wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen: „I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 abgewiesen. „I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. II.
G 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. III. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird
G 2005 für 1 Jahr erteilt.“römisch drei. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt.“ Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.11.2022, GZ W184 2252083-1/6E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 07.11.2022 in
der Verfahrensanordnung vom 16.01.2024 angeforderte polizeiliche Verlustanzeige betreffend den türkischen Reisepass wurde dem Bundesamt nicht übermittelt. Mit dem angefochtenen Bescheid nahm die belangte Behörde das zur Zl. 1277198001/210529192 geführte Verfahren auf Gewährung von internationalen Schutz
1 AVG wieder auf. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen habe, indem er seine türkische Staatsbürgerschaft wissentlich verschwiegen habe. Mit dem angefochtenen Bescheid nahm die belangte Behörde das zur Zl. 1277198001/210529192 geführte Verfahren auf Gewährung von internationalen Schutz
Paragraph 69, Absatz eins, AVG wieder auf. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen habe, indem er seine türkische Staatsbürgerschaft wissentlich verschwiegen habe. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Der BF habe bereits in der Einvernahme vor der belangten Behörde ausgeführt, dass er keine Irreführungsabsicht verfolgt habe, er habe dem Dolmetscher lediglich gesagt, dass seine Frau und Kinder Syrien illegal verlassen hätten, aber nicht, dass sie sich illegal in der Türkei aufhalten würden. Das Verschweigen der Doppelstaatsbürgerschaft war insofern bedingt, als der BF Angst hatte, wieder in die Türkei zurückgeschickt zu werden, wo er in eine existentielle Notlage geraten würde. Der BF habe auch gemeint, dass die Türkei die türkische Staatsbürgerschaft auch deswegen leicht hergebe, damit sie die syrischen Staatsbürger mit Doppelstaatsbürgerschaft an die Grenze senden könne, um sie beim Militär zum Einsatz zu bringen. Daher habe er auch Angst gehabt, bei einer Rückkehr in die Türkei zum Einsatz an der Grenze zu Syrien aufgefordert zu werden. In Österreich sei er sich sicher, dass die Menschenrechte eingehalten werden. Außerdem sehe die Statusrichtline zwar prinzipiell in Art. 19 Abs. 3 lit. b eine Aberkennung des Status des subisdiär Schutzberechtigten vor, wenn falsche Darstellungen oder ein Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung ausschlaggebend waren. Allerdings werde in Art. 19 Abs. 4 ausgeführt, dass die Behörde beweisen muss, dass die Voraussetzungen nie vorgelegen haben. Gegen Entscheidungen, mit denen der subsidiäre Schutzstatus aberkannt wird, müsse
1 lit. c der Verfahrens-RL ein wirksamer Rechtsbehelf offen stehen. Regelungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seien im österreichischen Recht in § 9 AsylG umgesetzt. Ein Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung habe grundsätzlich aufschiebende Wirkung. § 9 AsylG stelle die lex specialis zu § 69 AVG dar, weshalb im Anwendungsbereich des § 9 AsylG die Wiederaufnahme des Verfahrens ausscheide. Die beschriebenen Verfahrensgarantien seien mit dem Instrument der Wiederaufnahme nicht gewahrt. Der Status als subsidiär Schutzberechtigter falle sofort mit der Stattgabe des „Wiederaufnahmeantrags“ weg. Der nunmehrige Asylwerber müsse erneut die Gründe für das Vorliegen eines ernsten Schadens iSd Art. 15 der Status-RL glaubhaft machen, womit auch die Beweislast der Statusrichtline, wonach die Behörde beweisen muss, dass die Voraussetzungen nie vorgelegen haben, umgedreht werde.Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Der BF habe bereits in der Einvernahme vor der belangten Behörde ausgeführt, dass er keine Irreführungsabsicht verfolgt habe, er habe dem Dolmetscher lediglich gesagt, dass seine Frau und Kinder Syrien illegal verlassen hätten, aber nicht, dass sie sich illegal in der Türkei aufhalten würden. Das Verschweigen der Doppelstaatsbürgerschaft war insofern bedingt, als der BF Angst hatte, wieder in die Türkei zurückgeschickt zu werden, wo er in eine existentielle Notlage geraten würde. Der BF habe auch gemeint, dass die Türkei die türkische Staatsbürgerschaft auch deswegen leicht hergebe, damit sie die syrischen Staatsbürger mit Doppelstaatsbürgerschaft an die Grenze senden könne, um sie beim Militär zum Einsatz zu bringen. Daher habe er auch Angst gehabt, bei einer Rückkehr in die Türkei zum Einsatz an der Grenze zu Syrien aufgefordert zu werden. In Österreich sei er sich sicher, dass die Menschenrechte eingehalten werden. Außerdem sehe die Statusrichtline zwar prinzipiell in Artikel 19, Absatz 3, Litera b, eine Aberkennung des Status des subisdiär Schutzberechtigten vor, wenn falsche Darstellungen oder ein Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung ausschlaggebend waren. Allerdings werde in Artikel 19, Absatz 4, ausgeführt, dass die Behörde beweisen muss, dass die Voraussetzungen nie vorgelegen haben. Gegen Entscheidungen, mit denen der subsidiäre Schutzstatus aberkannt wird, müsse
, Absatz eins, Litera c, der Verfahrens-RL ein wirksamer Rechtsbehelf offen stehen. Regelungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seien im österreichischen Recht in Paragraph 9, AsylG umgesetzt. Ein Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung habe grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Paragraph 9, AsylG stelle die lex specialis zu Paragraph 69, AVG dar, weshalb im Anwendungsbereich des Paragraph 9, AsylG die Wiederaufnahme des Verfahrens ausscheide. Die beschriebenen Verfahrensgarantien seien mit dem Instrument der Wiederaufnahme nicht gewahrt. Der Status als subsidiär Schutzberechtigter falle sofort mit der Stattgabe des „Wiederaufnahmeantrags“ weg. Der nunmehrige Asylwerber müsse erneut die Gründe für das Vorliegen eines ernsten Schadens iSd Artikel 15, der Status-RL glaubhaft machen, womit auch die Beweislast der Statusrichtline, wonach die Behörde beweisen muss, dass die Voraussetzungen nie vorgelegen haben, umgedreht werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 und 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens u.a. dann stattzugeben, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens u.a. dann stattzugeben, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Abs. 3 leg. cit. kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 leg.cit. stattfinden.
Absatz 3, leg. cit. kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. stattfinden. Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht von Amts wegen das Verfahren wiederaufgenommen hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist demnach, ob bzw. wie über den Antrag des BF auf internationalen Schutz (neuerlich) zu entscheiden ist bzw. sein wird. Von den in § 69 Abs. 1 AVG abschließend genannten Wiederaufnahmegründen kommt verfahrensgegenständlich der Tatbestand der Erschleichung (§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG) in Betracht, auf den das Bundesamt die von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme im angefochtenen Bescheid stützte. Von den in Paragraph 69, Absatz eins, AVG abschließend genannten Wiederaufnahmegründen kommt verfahrensgegenständlich der Tatbestand der Erschleichung (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG) in Betracht, auf den das Bundesamt die von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme im angefochtenen Bescheid stützte. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, dann vorliegt, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert ein „Erschleichen“ zudem, dass die Behörde oder das Gericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und es ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. etwa VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298; 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, dann vorliegt, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert ein „Erschleichen“ zudem, dass die Behörde oder das Gericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und es ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen vergleiche etwa VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298; 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, jeweils mwN). Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften (vgl. auch dazu VwGH Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/22/0227).Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften vergleiche auch dazu VwGH Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen vergleiche nochmals VwGH Ra 2018/22/0227). Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. VwGH 27.9.2022, Ra 2022/22/0129, mwN).Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind vergleiche VwGH 27.9.2022, Ra 2022/22/0129, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Den zu beurteilenden unrichtigen Angaben muss allerdings wesentliche Bedeutung zukommen. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides oder Erkenntnisses zielgerichtet sein und das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses vorangehen (vgl. VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN). Es kann sich nur dann um entscheidungswesentliche Umstände oder Unterlassungen (vgl VwGH 30.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296/2017; 24.11.2016, E 1079/2016; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11):Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vergleiche zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296 aus 2017,; 24.11.2016, E 1079 aus 2016,; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“„Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“ Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W184.2252083.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.