RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2024 GeschäftszahlW189 2278773-1 Spruch, W189 2278773-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX geb. XXXX StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2023, Zl. 1328211605-223176976, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 geb. römisch 40 StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2023, Zl. 1328211605-223176976, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 09.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am Folgetag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Er gab an, in Saudi-Arabien geboren worden zu sein und dort bis zu einem
- Lebensjahr gelebt zu haben, als er nach Somalia zurückgekehrt sei. Somalia habe er dann im Oktober 2020 legal in die Türkei verlassen. Zu seinem Ausreisegrund gab er zu Protokoll, Somalia aufgrund der Sicherheitslage verlassen zu haben. Im Falle einer Rückkehr fürchte der BF die Familie seiner Mutter.
- In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA vom 04.07.2023 führte der BF in freier Erzählung aus, dass er mit seiner Mutter und seinem Bruder in Qalimow in einer Hütte gelebt habe. Die Hütte habe seinem verstorbenen Großvater gehört. Sein (namentlich genannter) Onkel habe ihnen sofort ab ihrer Ankunft in Somalia geholfen. Er habe ihnen Lebensmittel besorgt und sei einmal pro Woche zu ihnen gekommen, um ihnen Lebensmittel zu bringen. Der BF habe von den Bauern der Umgebung die Landmaschinen und auch Motorräder repariert. Im August 2020 habe sein Onkel vorgeschlagen, dass er für ihn eine bessere Arbeit habe und dass er für die Al Shabaab als Mechaniker arbeiten solle. Sein Onkel habe ihm gesagt, dass er als Muslim verpflichtet sei, die Kämpfer der Al Shabaab zu unterstützen. Sein Onkel habe ihm aufgetragen, dieses Gespräch nicht seiner Mutter zu verraten. Der BF habe seinem Onkel gesagt, dass seine Mutter und sein Bruder ihn brauchen würden, weil sein Bruder geistig und körperlich beeinträchtigt sei, und er sie nicht im Stich lassen könne. Sein Onkel habe ihn daraufhin bedroht. Er habe gesagt, dass er nicht damit gerechnet habe, dass die Einstellung des BF so sei und er nicht für die Al Shabaab arbeiten wolle, weil die Al Shabaab einen Krieg gegen die Ungläubigen führe. Sein Onkel habe ihm erklärt, dass er seinen Vorschlag nicht ablehnen könne, da er am besten wisse, was gut für ihn sei. Sein Onkel habe ihn noch einmal darauf hingewiesen, dass er seiner Mutter nichts von dem Gespräch sagen dürfe und, dass er nächste Woche dazu bereit sein müsse, mit ihm nach Shabellaha Hoose (Lower Shabelle) zu reisen, um dort für die Al Shabaab zu arbeiten. Das Gespräch mit dem Onkel sei am 28.09.2020 gewesen. Der BF habe jedoch gegen den Willen seines Onkels seiner Mutter alles erzählt. Seine Mutter habe gesagt, dass sie niemals gedacht hätte, dass ihr Bruder ihre Kinder gefährden und sie in ein Kriegsgebiet bringen würde. Seine Mutter habe ihm geraten, Qalimow sofort zu verlassen und nach Mogadischu zu reisen. Am 01.10.2020 habe er sein Dorf Qalimow verlassen. Er sei mit einem Mann auf einem Motorrad nach Balcad und dann weiter mit einem Auto nach Mogadischu gereist. Seine Mutter habe zuvor mit einer Freundin in Mogadischu telefoniert und diese Freundin habe an der Bushaltestelle in Mogadischu auf ihn gewartet. Diese Freundin habe ihn zu ihrer Wohnung gebracht, wo er 26 Tage gewohnt habe. Die Wohnung der Freundin seiner Mutter liege im Flüchtlingslager in Tareedisho in Mogadischu. Das seien alle Fluchtgründe des BF.
- Mit Bescheid des BFA vom 17.08.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
- Mit Bescheid des BFA vom 17.08.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2024 in beider Anwesenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2024 in beider Anwesenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte.
- Mit Schriftsatz vom 07.03.2024 gab der BF eine Stellungnahme zu dieser Verhandlung bzw. eine Protokollrüge ab und regte die Befangenheit der erkennenden Richterin an. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Hawiye, Subclan Mobleen, an. Er verbrachte den Großteil seines Lebens in Saudi-Arabien, lebte zuletzt aber in Somalia im Ort Qalimow, Region Middle Shabelle, im Haus seines verstorbenen Großvaters, wo er seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sowie zusätzlich auch Unterstützung seines in der Nähe wohnhaften Onkels mütterlicherseits verdiente. Er lebte in Somalia in keinem Flüchtlingslager. Entgegen dem Vorbringen des BF wurde er nicht im Jahr 2020 in Somalia von seinem Onkel mütterlicherseits aufgefordert, für die Al Shabaab zu arbeiten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia 1.2.
- (Zwangs-)Rekrutierungen Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia (ÖB 11.2022, S. 6). Die meisten Rekruten stammen aus ländlichen Gebieten – v. a. in Bay und Bakool. Bei den meisten neuen Rekruten handelt es sich um Kinder, die das Bildungssystem der al Shabaab durchlaufen haben, was wiederum ihre Loyalität zur Gruppe fördert (HI 12.2018, S. 1). Etwa 40 % der Fußsoldaten von al Shabaab stammen aus den Regionen Bay und Bakool (Marchal 2018, S. 107). Die Mirifle (Rahanweyn) konstituieren hierbei eine Hauptquelle an Fußsoldaten (EASO 9.2021c, S. 18). Bei den meisten Fußsoldaten, die aus Middle Shabelle stammen, handelt es sich hingegen um Angehörige von Gruppen mit niedrigem Status, z. B. Bantu (Ingiriis 2020). Ein überproportionaler Teil von al Shabaab setzt sich aus Angehörigen der am meisten marginalisierten Gruppen Somalias zusammen (Sahan 30.9.2022). Direkter Zwang wird bei einer Rekrutierung in der Praxis nur selten angewendet (Ingiriis 2020), jedenfalls nicht strategisch und nur eingeschränkt oder unter spezifischen Umständen (Marchal 2018, S. 92). Alle Wehrfähigen bzw. militärisch Ausgebildeten innerhalb eines Bereichs auf dem von al Shabaab kontrollierten Gebiet sind als territoriale „Dorfmiliz“ verfügbar und werden als solche auch eingesetzt, z.B. bei militärischen Operationen im Bereich oder zur Aufklärung (BMLV 9.2.2023). Wenn al Shabaab ein Gebiet besetzt, dann verlangt es von lokalen Clanältesten die Zurverfügungstellung von bis zu mehreren Dutzend – oder sogar hundert – jungen Menschen oder Waffen (Marchal 2018, S. 105). Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen aber oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen (FIS 7.8.2020, S. 18; vgl. ICG 27.6.2019, S. 2). Knapp ein Drittel der in einer Studie befragten al Shabaab-Deserteure gab an, dass bei ihrer Rekrutierung Drohungen eine Rolle gespielt haben. Dies kann freilich insofern übertrieben sein, als Deserteure dazu neigen, die eigene Verantwortung für begangene Taten dadurch zu minimieren (Khalil 1.2019, S. 14). Al Shabaab agiert sehr situativ. So kommt Zwang etwa zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss (ACCORD 31.5.2021, S. 36/40). Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab (BMLV 9.2.2023; vgl. FIS 7.8.2020, S. 17f). Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)rekrutierung zu entziehen (BMLV 9.2.2023). Laut dem Experten Marchal rekrutiert al Shabaab zwar in Mogadischu; dort werden aber Menschen angesprochen, die z. B. ihre Unzufriedenheit oder ihre Wut über AMISOM bzw. ATMIS oder die Regierung äußern (EASO 9.2021c, S. 21).Direkter Zwang wird bei einer Rekrutierung in der Praxis nur selten angewendet (Ingiriis 2020), jedenfalls nicht strategisch und nur eingeschränkt oder unter spezifischen Umständen (Marchal 2018, S. 92). Alle Wehrfähigen bzw. militärisch Ausgebildeten innerhalb eines Bereichs auf dem von al Shabaab kontrollierten Gebiet sind als territoriale „Dorfmiliz“ verfügbar und werden als solche auch eingesetzt, z.B. bei militärischen Operationen im Bereich oder zur Aufklärung (BMLV 9.2.2023). Wenn al Shabaab ein Gebiet besetzt, dann verlangt es von lokalen Clanältesten die Zurverfügungstellung von bis zu mehreren Dutzend – oder sogar hundert – jungen Menschen oder Waffen (Marchal 2018, S. 105). Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen aber oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen (FIS 7.8.2020, S. 18; vergleiche ICG 27.6.2019, S. 2). Knapp ein Drittel der in einer Studie befragten al Shabaab-Deserteure gab an, dass bei ihrer Rekrutierung Drohungen eine Rolle gespielt haben. Dies kann freilich insofern übertrieben sein, als Deserteure dazu neigen, die eigene Verantwortung für begangene Taten dadurch zu minimieren (Khalil 1.2019, S. 14). Al Shabaab agiert sehr situativ. So kommt Zwang etwa zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss (ACCORD 31.5.2021, S. 36/40). Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab (BMLV 9.2.2023; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 17f). Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)rekrutierung zu entziehen (BMLV 9.2.2023). Laut dem Experten Marchal rekrutiert al Shabaab zwar in Mogadischu; dort werden aber Menschen angesprochen, die z. B. ihre Unzufriedenheit oder ihre Wut über AMISOM bzw. ATMIS oder die Regierung äußern (EASO 9.2021c, S. 21). Manche Mitglieder von al Shabaab rekrutieren auch in ihrem eigenen Clan (Ingiriis 2020). Von al Shabaab rekrutiert zu werden bedeutet nicht unbedingt einen Einsatz als Kämpfer. Die Gruppe braucht natürlich z. B. auch Mechaniker, Logistiker, Fahrer, Träger, Reinigungskräfte, Köche, Richter, Verwaltungs- und Gesundheitspersonal sowie Lehrer (EASO 9.2021c, S. 18). Eine Rekrutierung kann viele unterschiedliche Aspekte umfassen: Geld, Clan, Ideologie, Interessen – und natürlich auch Drohungen und Gewalt (EASO 9.2021c, S. 21). Al Shabaab versucht, junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen anzulocken. Jene, die arbeitslos, arm und ohne Aussicht sind, können, trotz fehlendem religiösem Verständnis, auch schon durch kleine Summen motiviert werden. Für manche Kandidaten spielen auch Rachegefühle gegen Gegner von al Shabaab eine Rolle (FIS 7.8.2020, S. 17; vgl. Khalil 1.2019, S. 33). Bei manchen spielt auch Abenteuerlust eine Rolle (Khalil 1.2019, S. 33). Etwa zwei Drittel der Angehörigen von al Shabaab sind der Gruppe entweder aus finanziellen Gründen beigetreten, oder aber aufgrund von Kränkungen in Zusammenhang mit Clan-Diskriminierung oder in Zusammenhang mit Misshandlungen und Korruption seitens lokaler Behörden (Felbab 2020, S. 120f). Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 52 % der höheren Ränge der Gruppe aus religiösen Gründen beigetreten waren, bei den Fußsoldaten waren dies nur 15 % (Botha 2019). Ökonomische Anreize locken insbesondere Jugendliche, die oft über kein (regelmäßiges) Einkommen verfügen (SIDRA 6.2019a, S. 4). Von Deserteuren wurde der monatliche Sold für verheiratete Angehörige der Polizei und Armee von al Shabaab mit 50 US-Dollar angegeben; Unverheiratete erhielten nur Gutscheine oder wurden in Naturalien bezahlt. Jene Angehörigen von al Shabaab, welche höherbewertete Aufgaben versehen (Kommandanten, Agenten, Sprengfallenhersteller, Logistiker und Journalisten) verdienen 200-300 US-Dollar pro Monat; allerdings erfolgen Auszahlungen nur inkonsequent (Khalil 1.2019, S. 16). Nach neueren Angaben verdienen Fußsoldaten und niedrige Ränge 60-100 US-Dollar, Finanzbedienstete z. B. 250 US-Dollar im Monat (UNSC 10.10.2022, Abs. 52). Gemäß somalischen Regierungsangaben erhalten neue Rekruten 30 US-Dollar im Monat, ein ausgebildeter Fußsoldat oder ein Fahrer 70 US-Dollar; den höchsten Sold erhält demnach mit 25.000 US-Dollar der Emir selbst (FGS 2022, S. 99). Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 84 % der Fußsoldaten und 31 % der höheren Ränge überhaupt nicht bezahlt worden sind (Botha 2019). Eine Rekrutierung kann viele unterschiedliche Aspekte umfassen: Geld, Clan, Ideologie, Interessen – und natürlich auch Drohungen und Gewalt (EASO 9.2021c, S. 21). Al Shabaab versucht, junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen anzulocken. Jene, die arbeitslos, arm und ohne Aussicht sind, können, trotz fehlendem religiösem Verständnis, auch schon durch kleine Summen motiviert werden. Für manche Kandidaten spielen auch Rachegefühle gegen Gegner von al Shabaab eine Rolle (FIS 7.8.2020, S. 17; vergleiche Khalil 1.2019, S. 33). Bei manchen spielt auch Abenteuerlust eine Rolle (Khalil 1.2019, S. 33). Etwa zwei Drittel der Angehörigen von al Shabaab sind der Gruppe entweder aus finanziellen Gründen beigetreten, oder aber aufgrund von Kränkungen in Zusammenhang mit Clan-Diskriminierung oder in Zusammenhang mit Misshandlungen und Korruption seitens lokaler Behörden (Felbab 2020, S. 120f). Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 52 % der höheren Ränge der Gruppe aus religiösen Gründen beigetreten waren, bei den Fußsoldaten waren dies nur 15 % (Botha 2019). Ökonomische Anreize locken insbesondere Jugendliche, die oft über kein (regelmäßiges) Einkommen verfügen (SIDRA 6.2019a, S. 4). Von Deserteuren wurde der monatliche Sold für verheiratete Angehörige der Polizei und Armee von al Shabaab mit 50 US-Dollar angegeben; Unverheiratete erhielten nur Gutscheine oder wurden in Naturalien bezahlt. Jene Angehörigen von al Shabaab, welche höherbewertete Aufgaben versehen (Kommandanten, Agenten, Sprengfallenhersteller, Logistiker und Journalisten) verdienen 200-300 US-Dollar pro Monat; allerdings erfolgen Auszahlungen nur inkonsequent (Khalil 1.2019, S. 16). Nach neueren Angaben verdienen Fußsoldaten und niedrige Ränge 60-100 US-Dollar, Finanzbedienstete z. B. 250 US-Dollar im Monat (UNSC 10.10.2022, Absatz 52,). Gemäß somalischen Regierungsangaben erhalten neue Rekruten 30 US-Dollar im Monat, ein ausgebildeter Fußsoldat oder ein Fahrer 70 US-Dollar; den höchsten Sold erhält demnach mit 25.000 US-Dollar der Emir selbst (FGS 2022, S. 99). Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 84 % der Fußsoldaten und 31 % der höheren Ränge überhaupt nicht bezahlt worden sind (Botha 2019). Im Übrigen ist auch die Loyalität von al Shabaab ein Anreiz. Während die Regierung kriegsversehrten Soldaten keinerlei Unterstützung zukommen lässt, sorgt al Shabaab für die Hinterbliebenen gefallener Kämpfer (FIS 7.8.2020, S. 17). Manche versprechen sich durch ihre Mitgliedschaft bei al Shabaab auch die Möglichkeit einer Rache an Angehörigen anderer Clans (Khalil 1.2019, S. 14f; vgl. EASO 9.2021c, S. 20). Für Angehörige marginalisierter Gruppen bietet der Beitritt zu al Shabaab zudem die Möglichkeit, sich selbst und die eigene Familie gegen Übergriffe anderer abzusichern (FIS 5.10.2018, S. 34). Auch die Aussicht auf eine Ehefrau wird als Rekrutierungswerkzeug verwendet (USDOS 12.4.2022, S. 42f). So z. B. bei somalischen Bantu, wo Mischehen mit somalischen Clans oft Tabu sind. Al Shabaab hat aber eben diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von starken somalischen Clans – etwa den Hawiye oder Darod – zu heiraten (Ingiriis 2020).Im Übrigen ist auch die Loyalität von al Shabaab ein Anreiz. Während die Regierung kriegsversehrten Soldaten keinerlei Unterstützung zukommen lässt, sorgt al Shabaab für die Hinterbliebenen gefallener Kämpfer (FIS 7.8.2020, S. 17). Manche versprechen sich durch ihre Mitgliedschaft bei al Shabaab auch die Möglichkeit einer Rache an Angehörigen anderer Clans (Khalil 1.2019, S. 14f; vergleiche EASO 9.2021c, S. 20). Für Angehörige marginalisierter Gruppen bietet der Beitritt zu al Shabaab zudem die Möglichkeit, sich selbst und die eigene Familie gegen Übergriffe anderer abzusichern (FIS 5.10.2018, S. 34). Auch die Aussicht auf eine Ehefrau wird als Rekrutierungswerkzeug verwendet (USDOS 12.4.2022, S. 42f). So z. B. bei somalischen Bantu, wo Mischehen mit somalischen Clans oft Tabu sind. Al Shabaab hat aber eben diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von starken somalischen Clans – etwa den Hawiye oder Darod – zu heiraten (Ingiriis 2020). Üblicherweise richtet al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Diese "Vorschreibung" - also wieviele Rekruten ein Dorf, ein Gebiet oder ein Clan stellen muss - erfolgt üblicherweise jährlich, und zwar im Zuge der Vorschreibung anderer jährlicher Abgaben. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Damit al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt werden. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufens (BMLV 9.2.2023). Eltern versuchen, durch Geldzahlungen die Rekrutierung ihrer Kinder zu verhindern (UNSC 10.10.2022, Abs. 127). Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus von al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten (BMLV 9.2.2023). Üblicherweise richtet al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Diese "Vorschreibung" - also wieviele Rekruten ein Dorf, ein Gebiet oder ein Clan stellen muss - erfolgt üblicherweise jährlich, und zwar im Zuge der Vorschreibung anderer jährlicher Abgaben. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Damit al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt werden. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufens (BMLV 9.2.2023). Eltern versuchen, durch Geldzahlungen die Rekrutierung ihrer Kinder zu verhindern (UNSC 10.10.2022, Absatz 127,). Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus von al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten (BMLV 9.2.2023). Sich einer Rekrutierung zu entziehen ist möglich, aber nicht einfach. Die Flucht aus von al Shabaab kontrolliertem Gebiet gestaltet sich mit Gepäck schwierig, eine Person würde dahingehend befragt werden (NLMBZ 1.12.2021, S. 18). Trotzdem schicken Eltern ihre Kinder mitunter in von der Regierung kontrollierte Gebiete – meist zu Verwandten (UNSC 10.10.2022, Abs. 127).Sich einer Rekrutierung zu entziehen ist möglich, aber nicht einfach. Die Flucht aus von al Shabaab kontrolliertem Gebiet gestaltet sich mit Gepäck schwierig, eine Person würde dahingehend befragt werden (NLMBZ 1.12.2021, S. 18). Trotzdem schicken Eltern ihre Kinder mitunter in von der Regierung kontrollierte Gebiete – meist zu Verwandten (UNSC 10.10.2022, Absatz 127,). Es besteht die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, wo al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat (BMLV 9.2.2023). Ein Experte erklärt, dass eine einfache Person, die sich erfolgreich der Rekrutierung durch al Shabaab entzogen hat, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt wird (ACCORD 31.5.2021, S. 40). Stellt allerdings eine ganze Gemeinde den Rekrutierungsambitionen von al Shabaab Widerstand entgegen, kommt es mitunter zu Gewalt (BMLV 9.2.2023; vgl. UNSC 28.9.2020, Annex 7.2).Es besteht die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, wo al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat (BMLV 9.2.2023). Ein Experte erklärt, dass eine einfache Person, die sich erfolgreich der Rekrutierung durch al Shabaab entzogen hat, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt wird (ACCORD 31.5.2021, S. 40). Stellt allerdings eine ganze Gemeinde den Rekrutierungsambitionen von al Shabaab Widerstand entgegen, kommt es mitunter zu Gewalt (BMLV 9.2.2023; vergleiche UNSC 28.9.2020, Annex 7.2). 1.2.
- Dokumente Es gibt im Land kein umfassendes Programm zur Geburtenregistrierung, die Registrierungsrate beträgt in ganz Somalia (inkl. Somaliland) nur rund 3 % (ÖB 11.2022, S. 5). Nach anderen Angaben sind 4 % der Kinder unter zwei Jahren registriert, allerdings ist nur 1 % im Besitz einer Geburtsurkunde (NLMBZ 1.12.2021, S. 40). Seit dem Fall von Siad Barre im Jahr 1991 herrscht in Somalia eine „dokumentenlose“ Gesellschaft. Normalerweise identifizieren sich Somalis durch Dialekt und Clanzugehörigkeit (LIFOS 9.4.2019, S. 13; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 40). Der Großteil der Bevölkerung besitzt also keine Papiere (ÖB 11.2022, S. 5), Somalia hat mit 77 % den weltweit höchsten Prozentsatz an Menschen, die über keinen staatlichen Identitätsnachweis verfügen (UNSC 10.10.2022, Abs. 58; vgl. UNHCR 22.12.2021, S. 43ff). Einen Reisepass besitzen nur Personen in formellen Anstellungen (UNHCR 22.12.2021, S. 43ff) oder jene, die ins Ausland reisen (UNHCR 22.12.2021, S. 43ff; vgl. LIFOS 9.4.2019, S. 13).Es gibt im Land kein umfassendes Programm zur Geburtenregistrierung, die Registrierungsrate beträgt in ganz Somalia (inkl. Somaliland) nur rund 3 % (ÖB 11.2022, S. 5). Nach anderen Angaben sind 4 % der Kinder unter zwei Jahren registriert, allerdings ist nur 1 % im Besitz einer Geburtsurkunde (NLMBZ 1.12.2021, S. 40). Seit dem Fall von Siad Barre im Jahr 1991 herrscht in Somalia eine „dokumentenlose“ Gesellschaft. Normalerweise identifizieren sich Somalis durch Dialekt und Clanzugehörigkeit (LIFOS 9.4.2019, S. 13; vergleiche NLMBZ 1.12.2021, S. 40). Der Großteil der Bevölkerung besitzt also keine Papiere (ÖB 11.2022, S. 5), Somalia hat mit 77 % den weltweit höchsten Prozentsatz an Menschen, die über keinen staatlichen Identitätsnachweis verfügen (UNSC 10.10.2022, Absatz 58,; vergleiche UNHCR 22.12.2021, S. 43ff). Einen Reisepass besitzen nur Personen in formellen Anstellungen (UNHCR 22.12.2021, S. 43ff) oder jene, die ins Ausland reisen (UNHCR 22.12.2021, S. 43ff; vergleiche LIFOS 9.4.2019, S. 13). Identitätsprüfung: Möchte jemand ein Dokument beantragen, dann muss er sich an jene Lokalbehörde wenden, wo er geboren wurde oder lebt (LIFOS 9.4.2019, S. 15f). Nachdem in Somalia kein Personenstandsverzeichnis existiert, erfolgt die Ausstellung von Dokumenten allein aufgrund der mündlichen Angaben der antragstellenden Person (ÖB 11.2022, S. 5; vgl. LI 14.6.2018, S. 17) und ggf. anwesender Zeugen und Verwandten (ÖB 11.2022, S. 5; vgl. LI 14.6.2018, S. 17; LIFOS 9.4.2019, S. 15f). Die Person selbst wird interviewt und nach dem Ältesten befragt, mit welchem ggf. Kontakt aufgenommen wird (LIFOS 9.4.2019, S. 15f). Denn die verlässliche Feststellung von Identitäten erfolgt – neben Verwandten – oft durch Älteste eines Dorfes (ÖB 11.2022, S. 5). Folglich kann es bei Angaben, die zur Ausstellung eines Dokuments gemacht werden müssen, leicht zu Falschangaben kommen. Zusätzlich fördern schwache Institutionen, niedrige Gehälter und eine Kultur der Korruption die Bestechlichkeit von Beamten, welche Dokumente ausstellen. Auch die starken Loyalitäten, die auf dem Clansystem beruhen, kommen hier zu tragen. In das System der Identifizierung einzelner Personen kann folglich nicht viel Vertrauen gelegt werden (LIFOS 9.4.2019, S. 34ff). Es besteht keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige zu erhalten (AA 28.6.2022, S. 26).Identitätsprüfung: Möchte jemand ein Dokument beantragen, dann muss er sich an jene Lokalbehörde wenden, wo er geboren wurde oder lebt (LIFOS 9.4.2019, S. 15f). Nachdem in Somalia kein Personenstandsverzeichnis existiert, erfolgt die Ausstellung von Dokumenten allein aufgrund der mündlichen Angaben der antragstellenden Person (ÖB 11.2022, S. 5; vergleiche LI 14.6.2018, S. 17) und ggf. anwesender Zeugen und Verwandten (ÖB 11.2022, S. 5; vergleiche LI 14.6.2018, S. 17; LIFOS 9.4.2019, S. 15f). Die Person selbst wird interviewt und nach dem Ältesten befragt, mit welchem ggf. Kontakt aufgenommen wird (LIFOS 9.4.2019, S. 15f). Denn die verlässliche Feststellung von Identitäten erfolgt – neben Verwandten – oft durch Älteste eines Dorfes (ÖB 11.2022, S. 5). Folglich kann es bei Angaben, die zur Ausstellung eines Dokuments gemacht werden müssen, leicht zu Falschangaben kommen. Zusätzlich fördern schwache Institutionen, niedrige Gehälter und eine Kultur der Korruption die Bestechlichkeit von Beamten, welche Dokumente ausstellen. Auch die starken Loyalitäten, die auf dem Clansystem beruhen, kommen hier zu tragen. In das System der Identifizierung einzelner Personen kann folglich nicht viel Vertrauen gelegt werden (LIFOS 9.4.2019, S. 34ff). Es besteht keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige zu erhalten (AA 28.6.2022, S. 26). Für Angehörige ethnischer Minderheiten kann es mitunter schwierig werden, einen Reisepass zu erhalten. Sie müssen den somalischen Behörden gegenüber „nachweisen“, dass sie aus Somalia stammen – meist durch die Darstellung entsprechender Sprachkenntnisse, aber auch durch Nennung einer prominenten Bezugsperson (z. B. ein Abgeordneter). Dies gilt insbesondere für Bantu und Bajuni, nicht unbedingt für Benadiri (LI 31.3.2022). Dokumentensicherheit: Für Somalier ist es generell einfach, echte Dokumente unwahren Inhalts zu besorgen, darunter auch unrichtige Pässe der Nachbarländer Dschibuti, Äthiopien und Kenia. In Somalia selbst, aber auch z. B. im Stadtteil Eastleigh in Nairobi, werden gefälschte somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente zum Verkauf angeboten (AA 28.6.2022, S. 26). Dokumenten mangelt es insgesamt an nachweisbaren Grundlagen und Verlässlichkeit der Angaben. Dieser Umstand öffnet die Tür für Betrug und Missbrauch. Personen mit fünf verschiedenen Reisedokumenten und fünf darin anderslautenden Namen sind keine Seltenheit. Hinzu kommen erschwerend die häufige Namensgleichheit bzw. verschiedene Namensschreibweisen (ÖB 11.2022, S. 5). Generell werden Dokumente eher nicht gefälscht, da es einfach ist, an Originale zu gelangen. Mit Hilfe von sogenannten "Fixern" können alle Arten von Dokumenten arrangiert werden: Reisepässe, Geburts- oder Sterbeurkunden etc. (NLMBZ 1.12.2021, S. 41f). An unterschiedlichen städtischen Behörden werden Identitätsdokumente ausgestellt, wobei es für deren Ausstellung unterschiedlichste Kriterien gibt. Ein Regierungsvertreter hat gegenüber dem Expertenrat der Vereinten Nationen angegeben, dass man alleine in Mogadischu binnen eines Tages zwanzig verschiedene Geburtsurkunden bekommen könnte. Eine Finanzinstitution hat angegeben, dass es Fälle gibt, wo eine Person mit drei unterschiedlich lautenden Identitätsdokumenten versucht, Bankkonten zu eröffnen (UNSC 10.10.2022, Abs. 58f/FN 82).Dokumentensicherheit: Für Somalier ist es generell einfach, echte Dokumente unwahren Inhalts zu besorgen, darunter auch unrichtige Pässe der Nachbarländer Dschibuti, Äthiopien und Kenia. In Somalia selbst, aber auch z. B. im Stadtteil Eastleigh in Nairobi, werden gefälschte somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente zum Verkauf angeboten (AA 28.6.2022, S. 26). Dokumenten mangelt es insgesamt an nachweisbaren Grundlagen und Verlässlichkeit der Angaben. Dieser Umstand öffnet die Tür für Betrug und Missbrauch. Personen mit fünf verschiedenen Reisedokumenten und fünf darin anderslautenden Namen sind keine Seltenheit. Hinzu kommen erschwerend die häufige Namensgleichheit bzw. verschiedene Namensschreibweisen (ÖB 11.2022, S. 5). Generell werden Dokumente eher nicht gefälscht, da es einfach ist, an Originale zu gelangen. Mit Hilfe von sogenannten "Fixern" können alle Arten von Dokumenten arrangiert werden: Reisepässe, Geburts- oder Sterbeurkunden etc. (NLMBZ 1.12.2021, S. 41f). An unterschiedlichen städtischen Behörden werden Identitätsdokumente ausgestellt, wobei es für deren Ausstellung unterschiedlichste Kriterien gibt. Ein Regierungsvertreter hat gegenüber dem Expertenrat der Vereinten Nationen angegeben, dass man alleine in Mogadischu binnen eines Tages zwanzig verschiedene Geburtsurkunden bekommen könnte. Eine Finanzinstitution hat angegeben, dass es Fälle gibt, wo eine Person mit drei unterschiedlich lautenden Identitätsdokumenten versucht, Bankkonten zu eröffnen (UNSC 10.10.2022, Absatz 58 f, /, F, N, 82). Der Begriff „Somali“ im somalischen Staatsbürgerschaftsgesetz aus dem Jahr 1962 umfasst alle ethnischen Somali. Für die Ausstellung eines Reisepasses ist es nicht entscheidend, ob eine Person aus Somalia kommt oder in Somalia lebt. Vielmehr ist relevant, ob die Person ethnisch Somali ist. Auch ethnische Somali aus Äthiopien, Dschibuti oder Kenia können somalische Reisepässe erhalten. Natürlich spielt die Angabe des Clans hier eine relevante Rolle (LI 31.3.2022). Die Echtheit von Dokumenten bzw. Urkundenüberprüfungen hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit bzw. des Wahrheitsgehalts von Dokumenten kann keinesfalls überprüft werden (ÖB 11.2022, S. 5; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 41).Der Begriff „Somali“ im somalischen Staatsbürgerschaftsgesetz aus dem Jahr 1962 umfasst alle ethnischen Somali. Für die Ausstellung eines Reisepasses ist es nicht entscheidend, ob eine Person aus Somalia kommt oder in Somalia lebt. Vielmehr ist relevant, ob die Person ethnisch Somali ist. Auch ethnische Somali aus Äthiopien, Dschibuti oder Kenia können somalische Reisepässe erhalten. Natürlich spielt die Angabe des Clans hier eine relevante Rolle (LI 31.3.2022). Die Echtheit von Dokumenten bzw. Urkundenüberprüfungen hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit bzw. des Wahrheitsgehalts von Dokumenten kann keinesfalls überprüft werden (ÖB 11.2022, S. 5; vergleiche NLMBZ 1.12.2021, S. 41). Dokumente: Nur wenige Somali können die erforderlichen Mittel aufbringen, um einen Reisepass zu erhalten (ÖB 11.2022, S. 10). Dabei erfolgt die Ausstellung eines Passes in Mogadischu innerhalb weniger Wochen ohne Problem, die Kosten betragen 90-100 US-Dollar. Gleichzeitig mit dem Pass erhält man einen Personalausweis. Für die Beantragung eines Passes ist die Vorlage einer Geburtsurkunde notwendig (FIS 7.8.2020, S. 45). Die Daten im Reisepass beruhen auf den mündlichen Angaben des Antragstellers. Üblicherweise nennt der Antragsteller auch eine Bezugsperson – meist einen Clanvertreter. Allerdings gibt es keine Hinweise, wonach die vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Informationen systematisch überprüft werden, indem z.B. mit der Bezugsperson Kontakt aufgenommen wird (LI 31.3.2022). Ausgestellt werden Pässe in Mogadischu und wenigen anderen somalischen Städten sowie an einigen Botschaften (UNHCR 22.12.2021, S. 43ff). Generell ist die Ausstellung von Reisepässen an somalischen Botschaften von persönlichen Beziehungen und der jeweiligen Situation abhängig (NLMBZ 1.12.2021, S. 41). Insgesamt ist die Ausstellung von Reisepässen von Betrug und Korruption gekennzeichnet, die Integrität dieses Dokuments ist untergraben (ÖB 11.2022, S. 5). Aufgrund von Sorgen hinsichtlich des Ausstellungsprozesses bzw. wegen weitverbreitetem Passbetrug erkennen nur wenige Staaten den somalischen Reisepass als gültiges Reisedokument an (UNHCR 22.12.2021, S. 43ff; vgl. ÖB 11.2022, S. 10). Dokumente: Nur wenige Somali können die erforderlichen Mittel aufbringen, um einen Reisepass zu erhalten (ÖB 11.2022, S. 10). Dabei erfolgt die Ausstellung eines Passes in Mogadischu innerhalb weniger Wochen ohne Problem, die Kosten betragen 90-100 US-Dollar. Gleichzeitig mit dem Pass erhält man einen Personalausweis. Für die Beantragung eines Passes ist die Vorlage einer Geburtsurkunde notwendig (FIS 7.8.2020, S. 45). Die Daten im Reisepass beruhen auf den mündlichen Angaben des Antragstellers. Üblicherweise nennt der Antragsteller auch eine Bezugsperson – meist einen Clanvertreter. Allerdings gibt es keine Hinweise, wonach die vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Informationen systematisch überprüft werden, indem z.B. mit der Bezugsperson Kontakt aufgenommen wird (LI 31.3.2022). Ausgestellt werden Pässe in Mogadischu und wenigen anderen somalischen Städten sowie an einigen Botschaften (UNHCR 22.12.2021, S. 43ff). Generell ist die Ausstellung von Reisepässen an somalischen Botschaften von persönlichen Beziehungen und der jeweiligen Situation abhängig (NLMBZ 1.12.2021, S. 41). Insgesamt ist die Ausstellung von Reisepässen von Betrug und Korruption gekennzeichnet, die Integrität dieses Dokuments ist untergraben (ÖB 11.2022, S. 5). Aufgrund von Sorgen hinsichtlich des Ausstellungsprozesses bzw. wegen weitverbreitetem Passbetrug erkennen nur wenige Staaten den somalischen Reisepass als gültiges Reisedokument an (UNHCR 22.12.2021, S. 43ff; vergleiche ÖB 11.2022, S. 10). Die große Mehrheit somalischer Geburtsurkunden ist entweder gefälscht oder sonst für einen Identitätsnachweis unbrauchbar (LIFOS 9.4.2019, S. 34f). Geburtsurkunden mit falschen Einträgen können gekauft werden (FIS 7.8.2020, S. 45). Selbst somalische Behörden schenken somalischen Geburtsurkunden nur wenig Vertrauen (BFA 3./4.2017).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des BF Die Identität des BF steht mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht fest. Er gab zwar an, legal mit einem Reisepass aus Somalia ausgereist zu sein, meinte aber, dass er seinen Reisepass in Griechenland (AS 9), bzw. auf der Reise von der Türkei nach Griechenland verloren habe (AS 53). Er hätte zwar noch Fotos seiner Dokumente am Handy gehabt, dieses habe jedoch – nach seinem Vorbringen in der Erstbefragung – die ungarische Polizei zerstört (AS 9). In der Einvernahme durch das BFA änderte er seine Aussage aber darauf ab, dass die ungarischen Behörden ihm bei einer Rückschiebung nach Serbien das Handy abgenommen und nicht retourniert hätten (AS 55). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der BF diesen Widerspruch in seinen Angaben nicht aufklären (Verhandlungsprotokoll S. 4). Soweit er offenbar meinte, dass der Dolmetscher in der Erstbefragung falsch übersetzt hätte, so ist dem zu entgegnen, dass der BF die Richtigkeit des Protokolls der Erstbefragung mit seiner Unterschrift bezeugte und diese Richtigkeit zu Beginn der Einvernahme auch nochmals bestätigte (AS 53). Vielmehr war das weitere Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung wiederum nicht stringent, da er zunächst meinte, dass ihm bei einer ersten Rückschiebung aus Ungarn nach Serbien sein Handy und bei einer zweiten Rückschiebung, als er kein Handy mehr gehabt habe, sein Rucksack abgenommen worden sei, um gleich darauf aber weiter auszuführen, dass ihm sein Rucksack mitsamt Handy abgenommen worden sei. Darüber hinaus lässt sich nicht nachvollziehen, dass der BF auf der einen Seite deswegen keine Fotos seiner Identitätsdokumente vorlegen könne, er aber auf der anderen Seite in der Einvernahme angab, sehr wohl Fotos von seinem Leben in Saudi-Arabien übermitteln zu können (AS 59 und 81), welche der BF trotz Zusage im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA aber doch nicht übermittelte, obwohl der BF noch in der mündlichen Verhandlung behauptete, dem BFA die Fotos übermittelt zu haben. In diesem Zusammenhang brachte der BF etwa auch in der mündlichen Verhandlung vor, dass er zwar Fotos von seiner Mutter zeigen könne, nicht aber solche von seinem Bruder, weil er seine aktuellen Handys erst in Österreich besorgt habe (Verhandlungsprotokoll S. 4). Weshalb der BF demnach manche Fotos in Vorlage bringen könne, andere jedoch nicht, lässt sich nicht plausibel erklären. In Gesamtbetrachtung liegt somit nahe, dass der BF mit Absicht den österreichischen Behörden Dokumente über seine Identität – oder so doch zumindest Fotos dieser – vorenthält, was sich wiederum negativ auf seine persönliche Glaubwürdigkeit auswirkt. Zumal der BF aber zweifellos aus dem somalischen Kulturraum stammt, können die festgestellten Angaben zu seiner Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit als plausibel angesehen werden. Dem BF kann auch darin gefolgt werden, dass er den Großteil seines Lebens in Saudi-Arabien verbracht hat. Er gab ebenso selbst an, nach seiner Rückkehr nach Somalia im Haus seines verstorbenen Großvaters in Qalimow gelebt zu haben und sich dort als Mechaniker verdingt zu haben und jedenfalls mit zusätzlicher Unterstützung seines in der Nähe wohnhaften Onkels mütterlicherseits seinen Unterhalt bestritten zu haben. Dass der BF in Somalia nicht in einem Flüchtlingslager lebte, folgt aus dem unglaubhaften Fluchtvorbringen. Dieses Fluchtvorbringen des BF, wonach er – nach seiner Rückkehr nach Somalia – aufgrund einer Aufforderung seines Onkels mütterlicherseits, mit der Al Shabaab zusammenzuarbeiten, Somalia verlassen habe, ist nicht glaubhaft. Die Ausführungen des BF zu seinem Fluchtgrund blieben trotz des lediglich singulären Ereignisses dieses einzelnen Gesprächs mit seinem Onkel eher oberflächlich und ließen nichts Konkretes erkennen, das auf ein tatsächlich selbst erlebtes Ereignis schließen ließ (vgl. AS 69 f). Auch auf die Aufforderung hin, genauere Angaben hierzu zu machen, blieb der BF bei diesem Vorbringen bzw. wurde lediglich noch vager (AS 71). Selbst in diesen nur sehr kurzen Angaben widersprach sich der BF aber erheblich, indem er zunächst meinte, dass sein Onkel ihm im August 2020 zur Mitarbeit aufgefordert habe (AS 69), um wenig später aber das Gespräch auf den 28.09.2020 zu datieren (AS 71). In der mündlichen Verhandlung darauf angesprochen erklärte sich der BF damit, dass er stets den September genannt habe, aber der einvernehmende Organwalter des BFA den August aufgeschrieben habe. Er habe das nach der Rückübersetzung zwar reklamiert, doch sei dies nicht vermerkt worden (Verhandlungsprotokoll S. 13). Dem Protokoll der Einvernahme ist jedoch zu entnehmen, dass der BF nach einer Rückübersetzung keine Einwände gehabt habe und alles richtig und vollständig protokolliert worden sei (AS 81). Im Anschluss darauf bestätigte der BF dies mit seiner Unterschrift. Auch in den folgenden rund anderthalb Monaten bis zur Erlassung des Bescheides langte keine Protokollrüge beim BFA ein und ebenso wenig erstattete der BF in der gegenständlichen Beschwerde ein darauf gerichtetes Vorbringen, sondern reduzierte den angegebenen Sachverhalt vielmehr noch darauf, dass das Gespräch mit dem Onkel „[e]ines Tages“ stattgefunden habe (AS 240). Dem BF gelang es somit nicht, diesen erheblichen Widerspruch plausibel zu erklären. Im Übrigen handelt es sich bei diesem Gespräch und somit auch der Frage, wann dieses stattgefunden hat, entgegen der Ansicht des BF in der Stellungnahme vom 07.03.2024 auch nicht um einen bloßen „Nebenaspekt“ (OZ 6), sondern um den zentralen und einzigen Fluchtgrund des BF. Desweiteren sind die Angaben des BF zur Kenntnis über die Mitgliedschaft des Onkels bei der Al Shabaab nicht stringent. Während er nämlich in der Einvernahme noch ausführte, dass seine Mutter bereits zu dem Zeitpunkt, als sie nach Somalia gekommen seien, davon gewusst habe (AS 75), sagte er in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie erst in Somalia von der Mitgliedschaft des Onkels bei dieser Gruppierung erfahren hätten (Verhandlungsprotokoll S. 10) bzw. seine Mutter das dort dann „gespürt“ habe (Verhandlungsprotokoll S. 13). Generell vermochte der BF über das gesamte Verfahren hinweg keine konkreten Angaben zu diesem Onkel bzw. seinen Verhältnissen zu machen und blieb es sohin auch fragwürdig, weshalb dieser offenkundig aus dem Nichts heraus dem eben aus Saudi-Arabien zurückgekehrten BF, der davor noch nie in Somalia gelebt habe, eine Arbeit für die Al Shabaab vorschlagen würde, ohne etwa zuvor dessen ideologische Einstellung zu erkunden (vgl. AS 69: „Er hat gesagt, dass er nicht damit gerechnet hätte, dass meine Einstellung so ist (…)“) und ohne auch nur irgendwelche Anreize zu bieten oder auch nur auf die legitimen Bedenken des BF, dass seine Mutter und sein geistig und körperlich beeinträchtigter Bruder ihn brauchen würden, einzugehen (s. nochmals AS 69 f).Dieses Fluchtvorbringen des BF, wonach er – nach seiner Rückkehr nach Somalia – aufgrund einer Aufforderung seines Onkels mütterlicherseits, mit der Al Shabaab zusammenzuarbeiten, Somalia verlassen habe, ist nicht glaubhaft. Die Ausführungen des BF zu seinem Fluchtgrund blieben trotz des lediglich singulären Ereignisses dieses einzelnen Gesprächs mit seinem Onkel eher oberflächlich und ließen nichts Konkretes erkennen, das auf ein tatsächlich selbst erlebtes Ereignis schließen ließ vergleiche AS 69 f). Auch auf die Aufforderung hin, genauere Angaben hierzu zu machen, blieb der BF bei diesem Vorbringen bzw. wurde lediglich noch vager (AS 71). Selbst in diesen nur sehr kurzen Angaben widersprach sich der BF aber erheblich, indem er zunächst meinte, dass sein Onkel ihm im August 2020 zur Mitarbeit aufgefordert habe (AS 69), um wenig später aber das Gespräch auf den 28.09.2020 zu datieren (AS 71). In der mündlichen Verhandlung darauf angesprochen erklärte sich der BF damit, dass er stets den September genannt habe, aber der einvernehmende Organwalter des BFA den August aufgeschrieben habe. Er habe das nach der Rückübersetzung zwar reklamiert, doch sei dies nicht vermerkt worden (Verhandlungsprotokoll S. 13). Dem Protokoll der Einvernahme ist jedoch zu entnehmen, dass der BF nach einer Rückübersetzung keine Einwände gehabt habe und alles richtig und vollständig protokolliert worden sei (AS 81). Im Anschluss darauf bestätigte der BF dies mit seiner Unterschrift. Auch in den folgenden rund anderthalb Monaten bis zur Erlassung des Bescheides langte keine Protokollrüge beim BFA ein und ebenso wenig erstattete der BF in der gegenständlichen Beschwerde ein darauf gerichtetes Vorbringen, sondern reduzierte den angegebenen Sachverhalt vielmehr noch darauf, dass das Gespräch mit dem Onkel „[e]ines Tages“ stattgefunden habe (AS 240). Dem BF gelang es somit nicht, diesen erheblichen Widerspruch plausibel zu erklären. Im Übrigen handelt es sich bei diesem Gespräch und somit auch der Frage, wann dieses stattgefunden hat, entgegen der Ansicht des BF in der Stellungnahme vom 07.03.2024 auch nicht um einen bloßen „Nebenaspekt“ (OZ 6), sondern um den zentralen und einzigen Fluchtgrund des BF. Desweiteren sind die Angaben des BF zur Kenntnis über die Mitgliedschaft des Onkels bei der Al Shabaab nicht stringent. Während er nämlich in der Einvernahme noch ausführte, dass seine Mutter bereits zu dem Zeitpunkt, als sie nach Somalia gekommen seien, davon gewusst habe (AS 75), sagte er in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie erst in Somalia von der Mitgliedschaft des Onkels bei dieser Gruppierung erfahren hätten (Verhandlungsprotokoll S. 10) bzw. seine Mutter das dort dann „gespürt“ habe (Verhandlungsprotokoll S. 13). Generell vermochte der BF über das gesamte Verfahren hinweg keine konkreten Angaben zu diesem Onkel bzw. seinen Verhältnissen zu machen und blieb es sohin auch fragwürdig, weshalb dieser offenkundig aus dem Nichts heraus dem eben aus Saudi-Arabien zurückgekehrten BF, der davor noch nie in Somalia gelebt habe, eine Arbeit für die Al Shabaab vorschlagen würde, ohne etwa zuvor dessen ideologische Einstellung zu erkunden vergleiche AS 69: „Er hat gesagt, dass er nicht damit gerechnet hätte, dass meine Einstellung so ist (…)“) und ohne auch nur irgendwelche Anreize zu bieten oder auch nur auf die legitimen Bedenken des BF, dass seine Mutter und sein geistig und körperlich beeinträchtigter Bruder ihn brauchen würden, einzugehen (s. nochmals AS 69 f). Oberflächlich führte der BF weiter aus, dass er seiner Mutter von der Drohung seines Onkels erzählt habe und diese ihm umgehend geraten habe, nach Mogadischu zu reisen, wo er für 26 Tage in der Wohnung einer Freundin seiner Mutter im Flüchtlingslager Tareedisho untergekommen sei, bevor er Somalia endgültig verlassen habe (AS 71). Nach seiner Ausreise seien dann auch seine Mutter und sein Bruder in dieses Lager gefahren, um dort Essen und Unterkunft zu bekommen, da sie nicht mehr vom Onkel des BF versorgt worden seien (AS 73). Nachdem der BF auch in der mündlichen Verhandlung insoweit zunächst von einem organisierten Flüchtlingslager sprach, änderte er kurzerhand auf Vorhalt der Unplausbilität seines unregistrierten Aufenthaltes sein Vorbringen darauf ab, dass es sich doch nicht um ein Flüchtlingslager gehandelt habe. Es habe dort nur Zelte gegeben, niemand habe etwas kontrolliert und niemand habe dort Essen gebracht (Verhandlungsprotokoll S. 12). Der BF passte somit sein Vorbringen nicht nur kurzerhand auf einen Vorhalt an, sondern verstrickte sich dadurch in weitere Ungereimtheiten. In der Einvernahme hatte er nämlich ausgesagt, dass er in diesem Lager in einer „Wohnung“ untergekommen sei, wohingegen er nun meinte, dass es dort nur „Zelte“ gegeben habe. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass seine Mutter und sein Bruder später auch in dieses Lager gezogen wären, um dort Essen und Unterkunft zu erhalten, wenn man doch laut der Letztaussage des BF dort keine Hilfe – insbesondere keine Nahrungsmittel – bekommen habe. Dies, zumal der BF in der mündlichen Verhandlung behauptete, gemeinsam mit jener Freundin seiner Mutter, bei der er dort untergekommen sei, das Land verlassen zu haben, wobei diese dann in der Türkei verstorben sei. Aber selbst hierzu war der BF nicht in der Lage, ein gleichbleibendes Vorbringen zu erstatten, da er zwischendurch aussagte, doch nicht gemeinsam mit dieser Frau ausgereist zu sein, um dies dann doch wieder zu bejahen (Verhandlungsprotokoll S. 14). Auch die Erzählung des BF zu einem Aufenthalt in einem Flüchtlingslager ist somit nicht glaubhaft. Überhaupt ist anhand der allgemeinen Lebenserfahrung und der Länderberichte nicht nachzuvollziehen, wie der nach seinem Vorbringen zu diesem Zeitpunkt gänzlich dokumentenlose BF, der weder in Somalia geboren worden sei, noch dort – mit Ausnahme seiner Mutter und seines Bruders, die er in jener Zeit nicht gesehen habe (Verhandlungsprotokoll S. 5), und seines Onkels, vor dem er geflohen sei – Verwandtschaft gehabt habe, der auch seinen Clanältesten nicht kenne (Verhandlungsprotokoll S. 5 f) und der die in Somalia gebräuchliche lateinische Schrift nicht beherrsche (Verhandlungsprotokoll S. 3), in dieser kurzen Aufenthaltszeit in Mogadischu sowohl einen Reisepass als auch daran anschließend ein türkisches Visum erhalten hätte können. Bemerkenswert erscheint dabei auch, dass jene Freundin seiner Mutter zwar in einem Flüchtlingslager leben habe müssen, dennoch aber zur Durchführung einer medizinischen Behandlung in die Türkei fliegen habe können, und dafür just in jenem Zeitpunkt, in dem der BF verfolgt worden sei, einen Begleiter für diese Reise gebraucht habe (vgl. AS 69), zumal all dies ebenso einen erheblichen organisatorischen Aufwand bedeuten würde. Darüber hinaus ist es hochgradig unwahrscheinlich, dass der mittellose BF sodann in lediglich zwei Monaten auf sich allein gestellt von der Türkei bis nach Österreich gelangen hätte können, kostet eine zumal derart zügige Schleppung doch gerichtsbekannt mehrere tausend Euro. Auch dies lässt somit darauf schließen, dass der BF keine wahren Angaben zu den Modalitäten seiner Ausreise und in weiterer Folge zu seinem Aufenthalt in Somalia und seinen dortigen Verhältnissen machte.Überhaupt ist anhand der allgemeinen Lebenserfahrung und der Länderberichte nicht nachzuvollziehen, wie der nach seinem Vorbringen zu diesem Zeitpunkt gänzlich dokumentenlose BF, der weder in Somalia geboren worden sei, noch dort – mit Ausnahme seiner Mutter und seines Bruders, die er in jener Zeit nicht gesehen habe (Verhandlungsprotokoll S. 5), und seines Onkels, vor dem er geflohen sei – Verwandtschaft gehabt habe, der auch seinen Clanältesten nicht kenne (Verhandlungsprotokoll S. 5 f) und der die in Somalia gebräuchliche lateinische Schrift nicht beherrsche (Verhandlungsprotokoll S. 3), in dieser kurzen Aufenthaltszeit in Mogadischu sowohl einen Reisepass als auch daran anschließend ein türkisches Visum erhalten hätte können. Bemerkenswert erscheint dabei auch, dass jene Freundin seiner Mutter zwar in einem Flüchtlingslager leben habe müssen, dennoch aber zur Durchführung einer medizinischen Behandlung in die Türkei fliegen habe können, und dafür just in jenem Zeitpunkt, in dem der BF verfolgt worden sei, einen Begleiter für diese Reise gebraucht habe vergleiche AS 69), zumal all dies ebenso einen erheblichen organisatorischen Aufwand bedeuten würde. Darüber hinaus ist es hochgradig unwahrscheinlich, dass der mittellose BF sodann in lediglich zwei Monaten auf sich allein gestellt von der Türkei bis nach Österreich gelangen hätte können, kostet eine zumal derart zügige Schleppung doch gerichtsbekannt mehrere tausend Euro. Auch dies lässt somit darauf schließen, dass der BF keine wahren Angaben zu den Modalitäten seiner Ausreise und in weiterer Folge zu seinem Aufenthalt in Somalia und seinen dortigen Verhältnissen machte. Gesamtbetrachtend ist somit schon aufgrund dieses vagen, widersprüchlichen und unplausiblen Vorbringens des BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit darauf zu schließen, dass der BF nicht die Wahrheit zum Grund seiner Ausreise aus Somalia angab. Er wurde nie von seinem Onkel zu einer Arbeit für die Al Shabaab aufgefordert und musste ebenso wenig in einem Flüchtlingslager leben. Sonstige Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen brachte der BF nicht vor und sind abseits der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia auch nicht hervorgekommen. 2.
- Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 17.03.2023 (Version 5) wiedergegebenen und zitierten Länderberichten, welches dem BF zum Parteiengehör vorgelegt wurde. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen vom BF nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Das aktualisierte Länderinformationsblatt vom 08.01.2024 (Version 6) brachte keine für das gegenständliche Verfahren relevanten Neuerungen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. A)Zu Spruchpunkt römisch eins. A) 3.
- Zur Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen des BF über eine Aufforderung zur Zusammenarbeit mit der Al Shabaab nicht glaubhaft. Sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlichen Verfolgung des BF in Somalia aus Konventionsgründen. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.
- Zur Anregung der Befangenheit der erkennenden Richterin Der BF regte mit Stellungnahme vom 07.03.2024 die Befangenheit der erkennenden Richterin gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AVG an, wonach sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen haben, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.Der BF regte mit Stellungnahme vom 07.03.2024 die Befangenheit der erkennenden Richterin gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG an, wonach sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen haben, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Behörde im verfahrensabschließenden Entscheid mit der geltend gemachten Befangenheit auseinandersetzen (VwGH 24.11.2014, 2013/04/0153). Der BF begründete den Anschein der Befangenheit der erkennenden Richterin mit ihrer Verhandlungsführung. Wenn er eine Befangenheit darin zu erkennen meint, dass ihm in der mündlichen Verhandlung Widersprüche in seinem Vorbringen vorgehalten wurden und ihm Fragen zu seinen finanziellen und verwandtschaftlichen Verhältnissen in Somalia gestellt wurden, so verkennt er den Zweck des Verfahrens, den wahren Sachverhalt festzustellen. Ebenso wenig begründet die – vom BF sehr wohl gestattete – Einsicht in Fotos auf seinem Handy eine Befangenheit. Der erst im Nachhinein geäußerte Unmut des Rechtsvertreters darüber vermag daran nichts zu ändern, zumal selbst ein unterstellter Verfahrensfehler noch keine Befangenheit begründet. Schlussendlich ist auch nicht zu erkennen, aus welchem Grund die offene Frage nach dem Gesundheitszustand und einem Drogenkonsum des BF an der Unvoreingenommenheit zweifeln ließen, zumal der BF im Rahmen der Rückübersetzung des Protokolls der mündlichen Verhandlung einen überaus übermüdeten Eindruck machte und der Dolmetscherin nicht mehr gehörig folgen konnte, sodass der festgesetzte zeitliche Rahmen der mündlichen Verhandlung durch die Dauer der Rückübersetzung überschritten wurde. Gesamt ergab sich daher kein Grund der Enthaltung der Verfahrensführung aus dem Grunde des § 7 AVG.Gesamt ergab sich daher kein Grund der Enthaltung der Verfahrensführung aus dem Grunde des Paragraph 7, AVG. Zu Spruchpunkt B) wegen Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W189.2278773.1.00