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{'item': 'W189 2278865-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2024 GeschäftszahlW189 2278865-1 Spruch, W189 2278865-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2023, Zl. 1305533304-221375131, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2023, Zl. 1305533304-221375131, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 25.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am Folgetag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Er gab an, 15 Jahre alt zu sein und aus der Stadt Afgooye zu stammen. Er gehöre dem Clan der Gabooye an. Somalia habe er im Februar 2022 legal in die Türkei verlassen. Seinen Reisepass habe er in der Türkei jemandem übergeben. Er könne sich an die Höhe der Reisekosten nicht erinnern. Zu seinem Ausreisegrund gab er zu Protokoll, dass seine Schwester von Leuten vergewaltigt worden sei und sie sich deswegen das Leben genommen habe. Sie würden einer Minderheit angehören und hätten keine Unterstützung von den Behörden oder sonst jemandem. Sein Bruder habe einen der Vergewaltiger getötet und sei dann selbst getötet worden. Die Angehörigen des Vergewaltigers hätten den BF aus Rache töten wollen, weshalb er aus Somalia geflohen sei. Sonst habe der BF keine weiteren Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr habe der BF Angst, von den Leuten, die seine Schwester vergewaltigt hätten, getötet zu werden.
  2. Ein vom Bundesamt in Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) in Auftrag gegebenes Gutachten zur Altersuntersuchung ergab die Volljährigkeit des BF.
  3. In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA vom 13.07.2023 führte der BF in freier Erzählung aus, dass seine Familie einem Minderheitenclan angehöre. Sie seien unterdrückt, beleidigt und diskriminiert worden. Eines Tages sei ein Mann gekommen, der dem Clan der Hawiye angehöre. Dieser Mann habe um die Hand seiner Schwester angehalten. Der Hawiye-Clan habe die Macht und habe sie beleidigt und erniedrigt. Die Mutter sei nicht einverstanden gewesen, weil die Schwester noch zu jung gewesen sei, um zu heiraten. Die Schwester habe seine Mutter im Haushalt unterstützt. Die Mutter habe gewusst, dass seine Schwester später sicher von der Familie des Clans der Hawiye Probleme bekommen könnte. Der Mann habe sich aufgeregt, dass er als Mitglied eines noblen Clans beleidigt werde. Drei Wochen später habe der Mann die Schwester des BF auf der Straße gesehen und habe sie mit Gewalt mitnehmen wollen. Sie habe sich gewehrt und sei von ihm geschlagen worden. Sie sei nach Hause gegangen und habe es den Eltern erzählt und ihre Verletzungen gezeigt. Seine Mutter habe kein Geld für ein Krankenhaus gehabt. Seine Schwester sei sehr deprimiert gewesen und habe sich vier bis fünf Tage danach umgebracht. Der Bruder sei schockiert gewesen und habe die Schwester rächen wollen, habe den Mann aufgesucht und ihn umgebracht. In weiterer Folge sei sein Bruder ebenfalls umgebracht worden. Der Hawiye-Clan habe beschlossen, aus Rache den BF und seine Brüder zu töten. Die Mutter habe am nächsten Tag beschlossen, das Dorf zu verlassen und nach Mogadischu zu ziehen. Zwei Wochen später habe der BF Somalia verlassen.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 31.08.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
  5. Mit Bescheid des BFA vom 31.08.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
  6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2024 in beider Anwesenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte.
  7. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2024 in beider Anwesenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person des BF Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime an. Er stammt aus der Stadt Afgooye in der Region Lower Shabelle, wo seine Eltern und Geschwister weiterhin leben. Der BF gehört keinem Minderheitenclan in Somalia an. Entgegen seinem Vorbringen wurde seine Schwester nicht vergewaltigt, brachte sein Bruder nicht einen bzw. den Vergewaltiger um und wurden der BF und seine Familie deswegen nicht mit dem Tod bedroht. 1.
  10. Zur maßgeblichen Situation in Somalia 1.2.
  11. Bevölkerungsstruktur Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Somalia ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings sei der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung unklar (AA 28.6.2022, S. 11/14). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 12.4.2022, S. 40). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UNOCHA 14.3.2022; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 1.12.2021, S. 44; vgl. SEM, 31.5.2017, S. 12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S. 5). Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Somalia ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings sei der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung unklar (AA 28.6.2022, S. 11/14). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 12.4.2022, S. 40). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UNOCHA 14.3.2022; vergleiche NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 1.12.2021, S. 44; vergleiche SEM, 31.5.2017, S. 12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S. 5). Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern (BS 2022, S. 34). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017, S. 8). Die sogenannten „noblen“ Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017, S. 5). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, „noble“ Clanfamilien sind meist Nomaden: ● Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. ● Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. ● Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). ● Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet. ● Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017, S. 10). Vor dem Bürgerkrieg der 1990er war noch auf sie herabgesehen worden. Allerdings konnten sie sich bald militärisch organisieren (BS 2020, S. 9). Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017, S. 25). In Mogadischu verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen (FIS 7.8.2020, S. 38ff). Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die „noblen“ Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen „nobler“ Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017, S. 5). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (LI 4.4.2016, S. 9). Zudem gewinnt die Mitgliedschaft in einer islamischen Organisation immer mehr an Bedeutung. Dadurch kann eine „falsche“ Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden (BS 2022, S. 25). 1.2.2 Berufsständische Minderheiten Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 57; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 45; SEM 31.5.2017, S. 14ff) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021, S. 57).Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 57; vergleiche NLMBZ 1.12.2021, S. 45; SEM 31.5.2017, S. 14ff) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Diskriminierung: Für die Gabooye hat sich die Situation im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen von Gabooye (SEM 31.5.2017, S. 43f). In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (LI 21.5.2019b, S. 3). Die berufsständischen Kasten werden zudem diskriminiert und als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (GIGA 3.7.2018; vgl. SEM 31.5.2017, S. 44ff). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017, S. 44ff).Die berufsständischen Kasten werden zudem diskriminiert und als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (GIGA 3.7.2018; vergleiche SEM 31.5.2017, S. 44ff). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Auch wenn sie weiterhin die ärmste Bevölkerungsschicht stellen, finden sich einzelne Angehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft (SEM 31.5.2017, S. 49). Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vgl. ÖB 11.2022, S. 4). Aufgrund dieses teils starken sozialen Drucks (FH 2022a, G3) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vgl. FIS 5.10.2018, S. 26). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden (ÖB 11.2022, S. 4; vgl. SEM 31.5.2017, S. 44ff). Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017, S. 44ff). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018, S. 26). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019, S. 7f). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von „noblen“ Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020).Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vergleiche ÖB 11.2022, S. 4). Aufgrund dieses teils starken sozialen Drucks (FH 2022a, G3) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vergleiche FIS 5.10.2018, S. 26). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden (ÖB 11.2022, S. 4; vergleiche SEM 31.5.2017, S. 44ff). Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017, S. 44ff). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018, S. 26). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019, S. 7f). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von „noblen“ Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020). Eine Mischehe führt so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen. Seltene Vorfälle, in denen es etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen Medien dokumentiert (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Trotzdem können diese Ehen negative Folgen für die Ehepartner mit sich bringen – insbesondere, wenn der Mann einer Minderheit angehört (ÖB 11.2022, S. 4). So kommt es häufig zur Verstoßung des aus einem „noblen“ Clan stammenden Teils der Eheleute durch die eigenen Familienangehörigen. Letztere besuchen das Paar nicht mehr, kümmern sich nicht um dessen Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Diese Art der Verstoßung kann vor allem in ländlichen Gebieten vorkommen. Eine Mischehe sorgt auf jeden Fall für Diskussionen und Getratsche, nach einer gewissen Zeit wird sie aber meist akzeptiert (FIS 5.10.2018, S. 26). 1.2.
  12. Bildung Eigentlich sieht das Gesetz eine kostenlose Schulbildung vor. In der Realität ist diese aber weder kostenlos oder verpflichtend. In vielen Gebieten haben Kinder keinen Zugang zu Schulen, sei es aufgrund von Armut, Unsicherheit, langen Schulwegen oder wichtigeren Aufgaben im Haushalt (USDOS 12.4.2022, S. 41f). Die Alphabetisierungsquote ist eine der niedrigsten weltweit. Dabei gibt es Unterschiede: In urbanen Gebieten beträgt die Quote knapp 65 %, in ländlichen Gebieten 27,5 %; unter Nomaden nur 12,1 %. Im Norden ist sie höher als im Süden (BS 2022, S. 32). Außerdem hängt eine Alphabetisierung auch von der individuellen finanziellen Situation ab, Arme können sich Bildung nicht leisten (BS 2022, S. 32; vgl. FIS 7.8.2020, S. 32). Die Mehrheit der Kinder - fast zwei Drittel - geht jedenfalls nicht in die Schule. Mädchen sind zudem in geringerem Ausmaß in Schulen eingeschrieben (USDOS 12.4.2022, S. 42/47). Die nationale Bruttoregistrierungsrate (GER) betrug im Jahr 2020 14,4 % für die Grundschule und 14,3 % für die Sekundarstufe (ÖB 11.2022, S. 15). Im Zuge der Dürre besteht für 420.000 Kinder das Risiko, von der Schule genommen zu werden. Darunter finden sich knapp 190.000 Mädchen (Sahan 19.9.2022). Schon vor der Dürre waren nur 52 % der Schulen in Somalia in permanenten Strukturen untergebracht und zudem befanden sich die Schulen für einen von drei Haushalten in einer Entfernung von mindestens 30 Minuten. Mit der Dürre haben immer mehr Kinder die Schulen verlassen und 250 Schulen wurden wegen der Dürre geschlossen. 25 % der Lehrer haben sich nach einer anderen Einkommensquelle umgeschaut und sind aus dem Lehrberuf ausgeschieden. In 50 % der IDP-Lager gibt es für die Kinder keinen Zugang zu Schulen (UNICEF 24.7.2022).Eigentlich sieht das Gesetz eine kostenlose Schulbildung vor. In der Realität ist diese aber weder kostenlos oder verpflichtend. In vielen Gebieten haben Kinder keinen Zugang zu Schulen, sei es aufgrund von Armut, Unsicherheit, langen Schulwegen oder wichtigeren Aufgaben im Haushalt (USDOS 12.4.2022, S. 41f). Die Alphabetisierungsquote ist eine der niedrigsten weltweit. Dabei gibt es Unterschiede: In urbanen Gebieten beträgt die Quote knapp 65 %, in ländlichen Gebieten 27,5 %; unter Nomaden nur 12,1 %. Im Norden ist sie höher als im Süden (BS 2022, S. 32). Außerdem hängt eine Alphabetisierung auch von der individuellen finanziellen Situation ab, Arme können sich Bildung nicht leisten (BS 2022, S. 32; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 32). Die Mehrheit der Kinder - fast zwei Drittel - geht jedenfalls nicht in die Schule. Mädchen sind zudem in geringerem Ausmaß in Schulen eingeschrieben (USDOS 12.4.2022, S. 42/47). Die nationale Bruttoregistrierungsrate (GER) betrug im Jahr 2020 14,4 % für die Grundschule und 14,3 % für die Sekundarstufe (ÖB 11.2022, S. 15). Im Zuge der Dürre besteht für 420.000 Kinder das Risiko, von der Schule genommen zu werden. Darunter finden sich knapp 190.000 Mädchen (Sahan 19.9.2022). Schon vor der Dürre waren nur 52 % der Schulen in Somalia in permanenten Strukturen untergebracht und zudem befanden sich die Schulen für einen von drei Haushalten in einer Entfernung von mindestens 30 Minuten. Mit der Dürre haben immer mehr Kinder die Schulen verlassen und 250 Schulen wurden wegen der Dürre geschlossen. 25 % der Lehrer haben sich nach einer anderen Einkommensquelle umgeschaut und sind aus dem Lehrberuf ausgeschieden. In 50 % der IDP-Lager gibt es für die Kinder keinen Zugang zu Schulen (UNICEF 24.7.2022). 1.2.
  13. Eheschließung Bei Eheschließungen gilt das Scharia-Recht. Polygamie ist somit erlaubt, ebenso die Ehescheidung (ÖB 11.2022, S. 10). Es gibt keine Zivilehe (LI 14.6.2018, S. 7). Die Ehe ist extrem wichtig, und es ist in der somalischen Gesellschaft geradezu undenkbar, dass eine junge Person unverheiratet bleibt. Gleichzeitig besteht gegenüber der Braut die gesellschaftliche Erwartung, dass sie bei ihrer ersten Eheschließung Jungfrau ist (LIFOS 16.4.2019, S. 38). Gerade bei der ersten Ehe ist die arrangierte Ehe die Norm (LI 14.6.2018, S. 8f). Eheschließungen über Clangrenzen [Anm.: großer bzw. „nobler“ Clans] hinweg sind normal (FIS 5.10.2018, S. 26f). Der Übergang von arrangierter zur Zwangsehe ist fließend. Bei Ersterer liegt die mehr oder weniger explizite Zustimmung beider Eheleute vor, wobei hier ein unterschiedliches Maß an Druck ausgeübt wird. Bei der Zwangsehe hingegen fehlt die Zustimmung gänzlich oder nahezu gänzlich (LI 14.6.2018, S. 9f). Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 28.6.2022, S. 18). Nach Angaben einer Quelle sind Zwangsehen in Somalia normal (SPA 1.2021). Laut einer Studie aus dem Jahr 2018 gibt eine von fünf Frauen an, zur Ehe gezwungen worden zu sein; viele von ihnen waren bei der Eheschließung keine 15 Jahre alt (LIFOS 16.4.2019, S. 10). Und manche Mädchen haben nur in eine Ehe eingewilligt, um nicht von der eigenen Familie verstoßen zu werden (SPA 1.2021). Es gibt keine bekannten Akzente der Bundesregierung oder regionaler Behörden, um dagegen vorzugehen. Außerdem gibt es kein Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr (USDOS 12.4.2022, S. 43). Gegen Frauen, die sich weigern, einen von der Familie gewählten Partner zu ehelichen, wird mitunter auch Gewalt angewendet. Das Ausmaß ist unklar, Ehrenmorde haben diesbezüglich in Somalia aber keine Tradition (LI 14.6.2018, S. 10). Vielmehr können Frauen, die sich gegen eine arrangierte Ehe wehren und/oder davonlaufen, ihr verwandtschaftliches Solidaritätsnetzwerk verlieren (ACCORD 31.5.2021, S. 33; vgl. LI 14.6.2018, S. 10).Der Übergang von arrangierter zur Zwangsehe ist fließend. Bei Ersterer liegt die mehr oder weniger explizite Zustimmung beider Eheleute vor, wobei hier ein unterschiedliches Maß an Druck ausgeübt wird. Bei der Zwangsehe hingegen fehlt die Zustimmung gänzlich oder nahezu gänzlich (LI 14.6.2018, S. 9f). Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 28.6.2022, S. 18). Nach Angaben einer Quelle sind Zwangsehen in Somalia normal (SPA 1.2021). Laut einer Studie aus dem Jahr 2018 gibt eine von fünf Frauen an, zur Ehe gezwungen worden zu sein; viele von ihnen waren bei der Eheschließung keine 15 Jahre alt (LIFOS 16.4.2019, S. 10). Und manche Mädchen haben nur in eine Ehe eingewilligt, um nicht von der eigenen Familie verstoßen zu werden (SPA 1.2021). Es gibt keine bekannten Akzente der Bundesregierung oder regionaler Behörden, um dagegen vorzugehen. Außerdem gibt es kein Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr (USDOS 12.4.2022, S. 43). Gegen Frauen, die sich weigern, einen von der Familie gewählten Partner zu ehelichen, wird mitunter auch Gewalt angewendet. Das Ausmaß ist unklar, Ehrenmorde haben diesbezüglich in Somalia aber keine Tradition (LI 14.6.2018, S. 10). Vielmehr können Frauen, die sich gegen eine arrangierte Ehe wehren und/oder davonlaufen, ihr verwandtschaftliches Solidaritätsnetzwerk verlieren (ACCORD 31.5.2021, S. 33; vergleiche LI 14.6.2018, S. 10).
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Zur Person des BF Die Identität des BF steht mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht fest. Im Gegenteil teilte der BF den österreichischen Behörden bei seiner Antragstellung wissentlich ein falsches Geburtsdatum mit. Im Rahmen seiner Erstbefragung behauptete er nämlich, am XXXX geboren zu sein (AS 13), wobei er dieses Geburtsdatum von seiner Mutter wisse (Verhandlungsprotokoll S. 4). Die vom BFA in Auftrag gegebene Altersuntersuchung ergab jedoch, dass der BF spätestens am XXXX geboren wurde und somit zumindest (!) drei Jahre älter ist. Es ist absolut auszuschließen, dass sich der BF – bzw. auch seine Mutter, welche ihm sein Alter mitgeteilt habe – in seinem eigenen (jungen) Alter um mindestens drei Jahre getäuscht hätte, zumal in allen Kulturen der Welt wichtige Eckpunkte des Lebens wie beispielsweise Schulbesuch, Heiratsfähigkeit oder Wehrfähigkeit an dieses Alter anknüpfen. In Hinblick darauf ist die persönliche Glaubwürdigkeit des BF bereits erheblich angeschlagen.Die Identität des BF steht mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht fest. Im Gegenteil teilte der BF den österreichischen Behörden bei seiner Antragstellung wissentlich ein falsches Geburtsdatum mit. Im Rahmen seiner Erstbefragung behauptete er nämlich, am römisch 40 geboren zu sein (AS 13), wobei er dieses Geburtsdatum von seiner Mutter wisse (Verhandlungsprotokoll S. 4). Die vom BFA in Auftrag gegebene Altersuntersuchung ergab jedoch, dass der BF spätestens am römisch 40 geboren wurde und somit zumindest (!) drei Jahre älter ist. Es ist absolut auszuschließen, dass sich der BF – bzw. auch seine Mutter, welche ihm sein Alter mitgeteilt habe – in seinem eigenen (jungen) Alter um mindestens drei Jahre getäuscht hätte, zumal in allen Kulturen der Welt wichtige Eckpunkte des Lebens wie beispielsweise Schulbesuch, Heiratsfähigkeit oder Wehrfähigkeit an dieses Alter anknüpfen. In Hinblick darauf ist die persönliche Glaubwürdigkeit des BF bereits erheblich angeschlagen. Dem BF kann aber in seinen Angaben zu seiner Staats- und Religionszugehörigkeit wie auch seiner örtlichen Herkunft gefolgt werden, zumal er zweifellos dem somalischen Kulturraum entstammt. Zu seiner Familie gab der BF in der Erstbefragung an, dass er einen Vater, eine Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern habe, von denen allerdings ein Bruder und eine Schwester verstorben seien (AS 17). In der Einvernahme durch das BFA wiederholte der BF dies (AS 83). Erst drei Fragen später schob der BF plötzlich nach, dass sein Vater bereits verstorben sei, als der BF noch klein gewesen sei (AS 84). In der mündlichen Verhandlung konnte der BF diesen Widerspruch nicht erklären, sondern versuchte sich lediglich auf eine falsche Übersetzung, ein Missverständnis, weil der Dolmetscher womöglich nicht „den passenden Begriff auf Deutsch“ gefunden habe sowie darauf herauszureden, dass man ihn nicht explizit gefragt habe, ob sein Vater verstorben sei (Verhandlungsprotokoll S. 9 f). Dass es jedoch bei zwei Befragungen, deren protokollierte Richtigkeit der BF nach einer Rückübersetzung mit seiner Unterschrift jeweils bestätigte, unter Verwendung verschiedener Dolmetscher jeweils zu (diesen) einem Übersetzungsfehler gekommen wäre, ist zur Gänze auszuschließen. Wenn der BF zudem meinte, dass er nicht explizit gefragt worden sei, ob sein Vater am Leben sei, so ist dem zu entgegnen, dass er in beiden Befragungen sehr wohl von sich aus angab, dass ein Bruder und eine Schwester verstorben seien, dies aber nicht bei seinem Vater erwähnte. Folglich ist davon auszugehen, dass sein Vater noch lebt. Zumal die Schwester und der Bruder im Rahmen seiner Fluchtgründe gestorben seien, die jedoch unglaubhaft sind, ist folglich davon auszugehen, dass die gesamte Familie des BF noch am Leben ist. Zum Aufenthaltsort seiner Familie gab der BF in der Erstbefragung zu Protokoll, dass sie alle in Somalia leben würden (AS 17), um dann in der Einvernahme anzuführen, dass sie in Äthiopien seien (AS 83). In der mündlichen Verhandlung sagte der BF aus, dass er in der Türkei erfahren habe, dass seine Familie nun in Äthiopien sei. Weshalb er diesfalls aber noch in der Erstbefragung behauptete, dass sie in Somalia seien, konnte der BF nicht erklären (Verhandlungsprotokoll S. 8). Zumal infolge des unglaubhaften Fluchtvorbringens auch kein Grund bestand, dass seine Familie seinen Heimatort verlassen hätte, lebt sie weiterhin in der Stadt Afgooye. Der BF behauptete zwar im Verfahren durchgehend, dem Minderheitenclan der Gabooye anzugehören, doch ist auch dies nicht glaubhaft. So meinte er in der Einvernahme, dass seine Familie aus diesem Grund unterdrückt, beleidigt und diskriminiert worden sei (AS 86). Auch in der Schule sei er beleidigt und beschimpft worden (AS 88). In der mündlichen Verhandlung ergänzte er, dass es ihnen wirtschaftlich schlecht gegangen sei, sie manchmal etwas gehabt hätten, manchmal auch nicht (Verhandlungsprotokoll S. 5). Gleichzeitig gab der BF aber sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme an, acht Jahre lang die Grundschule besucht zu haben (AS 15, 83) und somit ausweislich der Länderberichte über eine für somalische Verhältnisse jedenfalls nicht unterdurchschnittliche Schulbildung zu verfügen. Wäre der BF aufgrund seiner Clanzugehörigkeit tatsächlich unterdrückt und diskriminiert worden, so wäre es ihm kaum möglich gewesen, eine derartige Schulbildung zu erlangen. Das muss dem BF im Zuge des Verfahrens auch selbst bewusstgeworden sein, da er in der mündlichen Verhandlung plötzlich aussagte, nur vier Jahre die Grundschule besucht zu haben und dass dies bislang falsch übersetzt worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 4), was aber aus den bereits oben angeführten Gründen als Schutzbehauptung unglaubhaft ist. Dabei musste die Familie des BF auch seine Ausbildungskosten über all die Jahre stemmen, was wiederum dagegenspricht, dass es ihnen wirtschaftlich derart schlecht gegangen wäre. Die Familie des BF konnte aber nicht nur seine Ausbildung bezahlen, sondern verfügte darüber hinaus über die Mittel, um ihn ohne zwingenden Grund bis nach Österreich zu schicken. Eine derartige Schleppung kostet gerichtsbekannt mehrere tausend Euro, zumal der BF binnen zwei Monaten und somit zügig Österreich erreichte (AS 21). Zu den Kosten seiner Schleppung gab der BF – schon für sich genommen unglaubhaft – zunächst zu Protokoll, dass er sich an diese nicht erinnern könne (AS 23; Verhandlungsprotokoll S. 6). In der mündlichen Verhandlung ging er dann aber davon ab und behauptete im Widerspruch, dass er die Kosten gar nicht kenne, weil seine Mutter diese mit dem Schlepper besprochen habe, um schließlich fern jeglicher Lebensrealität zu erklären, dass er „aus Menschlichkeit“ nach Österreich gebracht worden sei, weil der Schlepper ihm auch ohne Bezahlung helfen habe wollen (Verhandlungsprotokoll S. 6 f). Es ist aus dem Verhalten des BF offenkundig, dass er die Kosten seiner Schleppung verschweigt, um die Erzählung einer clanbedingt wirtschaftlich ärmlichen und sozial unterdrückten Existenz in Somalia aufrechtzuerhalten. Obwohl es sich im Übrigen bei der Clanidentität um den wichtigsten gesellschaftlichen und persönlichen Faktor in Somalia handelt, wusste der BF auch keine Angaben dazu zu machen, ob es viele Gabooye in Afgooye gebe (AS 88). Da der BF letztendlich auch die Gründe seiner Flucht aus Somalia in der Clanzugehörigkeit seiner Familie verankerte, es sich bei diesen Gründen aber ohne jeden Zweifel um ein gedankliches Konstrukt handelt, ist in Erwägung all dieser Umstände mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit darauf zu schließen, dass der BF kein Angehöriger eines Minderheitenclans in Somalia ist. Zum Grund seiner Ausreise aus Somalia gab der BF verschiedene Versionen zu Protokoll. In der Erstbefragung führte er aus, dass seine Schwester „von Leuten“ vergewaltigt worden sei, wonach sie sich das Leben genommen habe, weshalb sein Bruder „einen der Vergewaltiger“ getötet habe und daraufhin selbst getötet worden sei. Die Angehörigen dieses Vergewaltigers hätten daraufhin den BF töten wollen. Der BF habe Angst, aus Rache von „den Leuten“, die seine Schwester vergewaltigt hätten, getötet zu werden (AS 23). In der Einvernahme erzählte der BF dagegen, dass ein Angehöriger der Hawiye um die Hand seiner Schwester angehalten habe, was seine Mutter verweigert habe. Als der Mann die Schwester des BF später auf der Straße gesehen habe, habe er sie mit Gewalt mitnehmen wollen. Seine Schwester habe sich dagegen gewehrt und sei von ihm geschlagen worden. Sie habe zuhause ihren Eltern die Verletzungen gezeigt und sich danach das Leben genommen, weshalb der Bruder des BF diesen Mann umgebracht habe und daraufhin selbst getötet worden sei. Der Clan der Hawiye habe daraufhin beschlossen, den BF und seine weiteren Brüder zu töten (AS 86 f). Während der BF somit in der Erstbefragung von mehreren Personen sprach, die seine Schwester vergewaltigt hätten, gab er in der Einvernahme an, dass ein einzelner Mann seine Schwester heiraten habe wollen und der Mann diese infolge der Ablehnung des Heiratsantrags geschlagen habe, wobei der BF keine Vergewaltigung erwähnte. In der mündlichen Verhandlung schließlich blieb er zwar grundsätzlich bei der in der Einvernahme erzählten Version, meinte nun aber, dass dieser Mann seine Schwester vergewaltigt habe. Die Diskrepanz seiner Angaben konnte der BF nicht erklären (Verhandlungsprotokoll S. 13). Der BF gab somit in drei Befragungen drei verschiedene Versionen des fluchtauslösenden Vorfalls an und war schon daher in seinem Vorbringen unglaubhaft. Im weiteren gravierenden Widerspruch gab der BF in der Einvernahme nach den Verletzungen seiner Schwester gefragt an, dass er diese nicht selbst gesehen habe und lediglich seine Mutter ihm gesagt habe, dass ihr Gesicht geschwollen und ihre Kleidung zerrissen gewesen seien (AS 88), wohingegen er in der mündlichen Verhandlung meinte, dass er diese Verletzungen doch selbst gesehen habe (Verhandlungsprotokoll S. 13). Gänzlich unplausibel ist zudem die Behauptung des BF, dass seine Mutter den Heiratsantrag des Mannes der Hawiye abgelehnt habe, da im islamischen Recht ausschließlich ein männlicher Vormund („Waly“) über Derartiges entscheiden kann und darf. Das wäre also im gegenständlichen Falle der Vater gewesen oder, wenn man dem BF darin folgen würde, dass dieser bereits verstorben sei und es auch keine männliche Verwandtschaft außerhalb der Kernfamilie gebe, nächstgereiht der leibliche Bruder. Das gestand der BF in der mündlichen Verhandlung zwar letztlich auf Vorhalt auch zu, blieb aber dennoch dabei, dass im Falle seiner Familie seine Mutter die Entscheidungsmacht gehabt habe (Verhandlungsprotokoll S. 12). Das widerspricht aber dem in Somalia geltenden islamischen Recht und wäre folglich eine Ehe, der lediglich die Mutter der Braut zustimmen würde, nicht gültig, woraus in weiterer Folge völlig unpausibel ist, dass der Heiratswerber sich einerseits überhaupt schon an die Mutter des BF gewandt hätte und er andererseits ihre Ablehnung als eine rechtlich relevante Äußerung entgegengenommen hätte. Gänzlich unplausibel ist der BF im Übrigen auch in seiner Behauptung, dass zwar nach der Ermordung seines ältesten Bruders nicht nur er, sondern auch seine anderen Brüder mit dem Tod bedroht worden seien (AS 87), aber nur der BF selbst deswegen von seiner Mutter aus Somalia nach Europa geschickt worden sei, während seine ebenso bedrohten Brüder zurückgeblieben seien. Schlussendlich blieb das Fluchtvorbringen des BF sowohl in der Einvernahme als auch in der mündlichen Verhandlung nur vage und oberflächlich. Er erzählte zu keinem Zeitpunkt Details und zeigte ebenso wenig Emotionen, die auf einen wahren, selbst erlebten Sachverhalt schließen lassen würden. Obwohl er bereits rund vier Monate nach dem behaupteten Heiratsantrag seiner Schwester gegenüber in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, konnte der BF auch keine plausiblen Zeitangaben machen. Er konnte keine genauen Daten nennen, wann der Heiratsantrag gestellt worden sei, wann seine Schwester geschlagen oder vergewaltigt worden sei, wann sie sich selbst umgebracht habe, oder auch wann sein Bruder getötet worden sei, sondern beschränkte sich auf eine vage Einordnung in den Dezember 2021 und den Jänner 2022 (AS 86 f; Verhandlungsprotokoll S. 7 f und 11). Wenn er sich in der mündlichen Verhandlung damit verteidigte, dass er keine gebildete Person sei (Verhandlungsprotokoll S. 7), so übersieht er, dass er über eine achtjährige Schulbildung verfügt. Bemerkenswerterweise war der BF demgegenüber stets imstande, das genaue Datum seiner Ausreise zu benennen (AS 85; Verhandlungsprotokoll S. 8). Insgesamt betrachtet war daher dem vagen, widersprüchlichen und unplausiblen Vorbringen des auch sonst persönlich unglaubwürdigen BF kein Glauben zu schenken und steht außer Zweifel, dass es sich bei den behaupteten Gründen seiner Ausreise um ein bloßes gedankliches Konstrukt handelt. Sonstige Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen brachte der BF nicht vor und sind auch sonst nicht hervorgekommen, zumal er, wie schon festgestellt, keinem Minderheitenclan angehört. 2.
  16. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 08.01.2024 (Version 6) wiedergegebenen und zitierten Länderberichten, welches dem BF zum Parteiengehör vorgelegt wurde. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen vom BF nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. A)Zu Spruchpunkt römisch eins. A) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft. Sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlichen Verfolgung des BF in Somalia aus Konventionsgründen. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt B) wegen Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W189.2278865.1.00

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