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{'item': 'W198 2288663-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 38§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2024 GeschäftszahlW198 2288663-1 Spruch, W198 2288663-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) vom 11.01.2024 wurde die Beschwerde von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 17.11.2023 gegen den Bescheid des AMS vom 30.10.2023, mit welchem der Ausschluss der Notstandshilfe für den Zeitraum 11.09.2023 bis 05.11.2023 ausgesprochen wurde, abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung erwuchs mangels Stellung eines Vorlageantrages in Rechtskraft.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) vom 11.01.2024 wurde die Beschwerde von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 17.11.2023 gegen den Bescheid des AMS vom 30.10.2023, mit welchem der Ausschluss der Notstandshilfe für den Zeitraum 11.09.2023 bis 05.11.2023 ausgesprochen wurde, abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung erwuchs mangels Stellung eines Vorlageantrages in Rechtskraft.
  3. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid, datiert mit 28.02.2024, wurde die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der ihr aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde vom 17.11.2023 weiter gewährten Leistungen in Höhe von € 883,12 verpflichtet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.
  4. Gegen diesen Bescheid vom 28.02.2024 wurde mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17.03.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Ausschluss der Notstandshilfe.
  5. Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 20.03.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Das AMS hat mit Bescheid vom 30.10.2023 eine Ausschlussfrist

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum 11.09.2023 bis 05.11.2023 verhängt. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an der Kursmaßnahme XXXX ab 11.09.2023 nicht teilgenommen habe. Das AMS hat mit Bescheid vom 30.10.2023 eine Ausschlussfrist

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 11.09.2023 bis 05.11.2023 verhängt. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an der Kursmaßnahme römisch 40 ab 11.09.2023 nicht teilgenommen habe. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Beschwerdeführerin erhielt in der Folge die Notstandshilfe für die Zeit von 11.09.2023 bis 05.11.2023 ausbezahlt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2024 wurde die Beschwerde vom 17.11.2023 abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 11.01.2024, die eine richtige Rechtsmittelbelehrung enthält, wurde der Beschwerdeführerin am Dienstag, 16.01.2024, durch Übernahme zugestellt. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags lief daher bis Dienstag, 30.01.2023. Die Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2024 ist rechtskräftig, zumal von der Beschwerdeführerin kein Vorlageantrag gestellt wurde. Das Verfahren, das mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2024 endete, kam zu dem Ergebnis, dass die an die Beschwerdeführerin vom AMS für den Zeitraum 11.09.2023 bis 05.11.2023 ausbezahlte Leistung in Höhe von insgesamt € 883,12 nicht gebührte. Es wurde daher mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 28.02.2024 die für den Zeitraum von 11.09.2023 bis 05.11.2023 aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorläufig ausbezahlte Leistung in Höhe von € 883,12

§ 25Abs. 1 letzter Satz Al

VG rückgefordert.Es wurde daher mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 28.02.2024 die für den Zeitraum von 11.09.2023 bis 05.11.2023 aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorläufig ausbezahlte Leistung in Höhe von € 883,12

Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG rückgefordert.

  1. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung, wonach die Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2024 rechtskräftig ist, ist auszuführen, dass die Zustellung – wie aus dem im Akt befindlichen Rückschein ersichtlich ist – am 16.01.2024 durch Übernahme durch die Beschwerdeführerin erfolgte. Die Angaben im Rückschein waren der Beweiswürdigung zugrunde zu legen. Wenn die Beschwerdeführerin am 18.03.2024 vor dem AMS behauptete, dass ihr die Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2024 nicht zugegangen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine unterzeichnete Übernahmebestätigung der Beschwerdeführerin im Akt vorliegt. Die Behauptung der Beschwerdeführerin vom 18.03.2024 geht daher ins Leere; die Behauptung wurde dennoch niederschriftlich festgehalten und wurde ihr eine Kopie der Beschwerdevorentscheidung ausgefolgt. Niederschriftlich festgehalten wurde weiters, dass die Rechtsmittelfrist durch die Ausfolgung der Kopie nicht neuerlich zu laufen beginnt. Es ist unstrittig, dass kein Vorlagenantrag gestellt wurde. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausbezahlt bekommen hat, wurde nicht bestritten.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS , Wien Esteplatz. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, , Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Einleitend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im Beschwerdevorlageschreiben ausführte, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu Spruchpunkt A.) des angefochtenen Bescheides vom 28.02.2024 nicht beabsichtigt ist, sodass die Zuständigkeit zur Entscheidung (auch) in der Hauptsache auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist.

§ 25Abs. 1 letzter Satz Al

VG idF BGBl. I Nr. 38/2017 besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2024 der Beschwerdeführerin am 16.01.2024 zugestellt. Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurde die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 11.01.2024 über den Ausschluss der Notstandshilfe rechtskräftig. Soweit sich die vorliegende Beschwerde daher gegen den Ausschluss der Notstandshilfe richtet, geht sie daher ins Leere. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im beschwerdegegenständlichen Bescheid richtet, erweist sie sich ebenfalls als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, wenn diese wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden. Kein anderer Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, zumal der Beschwerdeführerin im Rahmen der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.10.2023 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 11.09.2023 bis 05.11.2023 vorläufig ausbezahlt wurde. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im beschwerdegegenständlichen Bescheid richtet, erweist sie sich ebenfalls als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, wenn diese wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden. Kein anderer Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, zumal der Beschwerdeführerin im Rahmen der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.10.2023 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 11.09.2023 bis 05.11.2023 vorläufig ausbezahlt wurde. Damit besteht

§ 25Abs. 1 letzter Satz Al

VG die Verpflichtung zum Rückersatz.Damit besteht

Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass über den im beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 28.02.2024 ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht entschieden werden muss, weil mit gegenständlichem Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache ergeht. Darüberhinaus ist festzuhalten, dass seitens der Beschwerdeführerin gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kein substanziiertes Vorbringen erstattet wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat dss Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat dss Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

, Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts des diesbezüglich klaren Wortlautes des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. , Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts des diesbezüglich klaren Wortlautes des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W198.2288663.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.