RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2024 GeschäftszahlW207 2216101-2 Spruch, W207 2216101-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 02.12.2018 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA; in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 13.02.2019, Zl. 1174609705-181154663, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I. dieses Bescheides). Mit den weiteren (in der Folge nicht bekämpften) Spruchpunkten II. und III. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt und der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß§ 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt.Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 02.12.2018 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA; in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 13.02.2019, Zl. 1174609705-181154663, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides). Mit den weiteren (in der Folge nicht bekämpften) Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt und der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß§ 8 Absatz 4, AsylG 2005 erteilt. Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.12.2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde in diesem rechtskräftigen Erkenntnis – neben weiteren Aspekten – zusammengefasst u.a. ausgeführt, die näher genannte, im Gouvernement Al-Hasaka gelegene Herkunftsregion der Beschwerdeführerin, einer Angehörigen der kurdischen Volksgruppe, liege nicht im von der syrischen Zentralregierung, sondern im von der kurdischen Selbstverwaltung kontrollierten Teil Syriens, in dem die syrische Zentralregierung keinen Zugriff auf die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen habe. In diesem Gebiet würden noch Familienangehörige der Beschwerdeführerin (ihre Eltern sowie ihr minderjähriger Bruder sowie mehrere Onkel und Tanten), sowie die Familie ihres Ehegatten leben. Die Familie der Beschwerdeführerin in Syrien sei dort keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.12.2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde in diesem rechtskräftigen Erkenntnis – neben weiteren Aspekten – zusammengefasst u.a. ausgeführt, die näher genannte, im Gouvernement Al-Hasaka gelegene Herkunftsregion der Beschwerdeführerin, einer Angehörigen der kurdischen Volksgruppe, liege nicht im von der syrischen Zentralregierung, sondern im von der kurdischen Selbstverwaltung kontrollierten Teil Syriens, in dem die syrische Zentralregierung keinen Zugriff auf die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen habe. In diesem Gebiet würden noch Familienangehörige der Beschwerdeführerin (ihre Eltern sowie ihr minderjähriger Bruder sowie mehrere Onkel und Tanten), sowie die Familie ihres Ehegatten leben. Die Familie der Beschwerdeführerin in Syrien sei dort keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Der Beschwerdeführerin sei am 09.07.2017 in Syrien ein bis zum 07.07.2023 gültiger Reisepass ausgestellt worden. Im August 2017 habe die Beschwerdeführerin bei der österreichischen Botschaft einen Antrag auf Familienzusammenführung in Bezug auf ihren Ehemann in Österreich gestellt, welcher abgelehnt worden sei. In der Folge sei die Beschwerdeführerin am 15.11.2018 mit Hilfe eines von ihrem Schwiegervater organisierten Schleppers illegal aus Syrien ausgereist und habe nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 02.12.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Beschwerdeführerin sei in Syrien nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sie sei nicht politisch aktiv oder Mitglied einer Partei. Sie habe weder aufgrund ihres Religionsbekenntnisses noch aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt. Sie habe nicht an Kampfhandlungen teilgenommen. Sie habe in Syrien keine Probleme mit den Behörden gehabt, sie sei nicht festgenommen oder verhaftet worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass – die Beschwerdeführerin behauptete bezogen auf ihre Herkunftsregion ausschließlich eine Verfolgung von kurdischer Seite - die YPG die Beschwerdeführerin (oder eine ihrer Schwestern) (über ihren Vater) aufgefordert hätten, sich ihnen für Kämpfe anzuschließen, und die Beschwerdeführerin (oder eine ihrer Schwestern) sich dieser Aufforderung widersetzt habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin die Zwangsrekrutierung seitens der YPG gedroht habe bzw. drohen würde; das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin sei aufgrund der aufgetretenen Widersprüche und Unstimmigkeiten nicht glaubhaft und entspreche nicht den Tatsachen. Es sei auch nicht zu erwarten, dass die kurdische Selbstverwaltung oder die syrische Regierung eine oppositionelle Gesinnung der Beschwerdeführerin aus ihrer illegalen Ausreise, ihrer Asylantragstellung oder wegen ihres Ehemannes herleiten würde. Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 gemäß den religiösen und gesetzlichen Vorschriften in Syrien die Ehe mit einem in Österreich lebenden Asylberechtigten schließen habe können, sei nicht anzunehmen, dass die kurdische Selbstverwaltung oder die syrische Regierung das nachfolgende Verhalten der Beschwerdeführerin, Syrien illegal mit einem Schlepper zu verlassen, um - im Wege eines Antrages auf internationalen Schutz - in Österreich bei ihrem Ehemann leben zu können, als illoyal auffassen könnten. Aus den Länderberichten ergebe sich auch nicht, dass jedem Rückkehrer, der illegal ausgereist sei und im Ausland einen Asylantrag gestellt habe, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde und solche Personen, nur, weil diese Angehörige hätten, denen im Ausland Asyl gewährt worden sei, allgemein asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Den getroffenen Länderberichten zufolge würden in Syrien oftmals die Familienangehörigen von als oppositionell eingestuften Personen ebenfalls als oppositionell angesehen und verfolgt. Die Beschwerdeführerin habe aber eine Verfolgung aus diesem Grund nicht behauptet, diese vielmehr explizit verneint, eine solche sei auch nicht zu erwarten. Denn nahe Angehörige der Beschwerdeführerin würden von den syrischen Behörden und den Behörden der kurdischen Selbstverwaltung unbehelligt im Herkunftsgebiet leben. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin wegen ihrer Familienangehörigen von Seiten der kurdischen Selbstverwaltung oder der syrischen Regierung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde oder sie von diesen wegen Familienangehöriger im Wege der Sippenhaft, etwa zur Informationsgewinnung, in Anspruch genommen werde. Die Beschwerdeführerin müsse im Herkunftsstaat daher mit keiner maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität seitens der Behörden ihres Herkunftsstaates oder nichtstaatlicher Akteure rechnen. Somit könne die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht als „wohlbegründet“ im Sinne der GFK angesehen werden. Einer bloß allgemeinen Bedrohung durch den Bürgerkrieg und durch die aktuelle Lage sei jedoch nicht mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu begegnen; dieser Status sei der Beschwerdeführerin aber bereits rechtskräftig zuerkannt worden. Die Beschwerdeführerin vermochte daher im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung oder eine konkret und gezielt gegen ihre in Syrien lebenden Familienangehörigen gerichtete Verfolgung, die darüber hinaus ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, weder durch die kurdischen Machthaber in der Herkunftsregion noch durch die syrische Zentralregierung noch durch allfällige sonstige Gruppierungen glaubhaft zu machen. Am 22.08.2023 – sohin knapp nach Ablauf ihres bis 07.07.2023 gültig gewesenen syrischen Reisepasses - stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Diesen Antrag begründete sie damit, dass sie reisen wolle. Dass es ihr nicht möglich sei, einen Reisepass ihres Herkunftsstaates zu erlangen, gab sie hingegen nicht an; die diesbezüglichen Angabemöglichkeiten im von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular blieben unausgefüllt bzw. wurden nicht angekreuzt.Am 22.08.2023 – sohin knapp nach Ablauf ihres bis 07.07.2023 gültig gewesenen syrischen Reisepasses - stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Diesen Antrag begründete sie damit, dass sie reisen wolle. Dass es ihr nicht möglich sei, einen Reisepass ihres Herkunftsstaates zu erlangen, gab sie hingegen nicht an; die diesbezüglichen Angabemöglichkeiten im von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular blieben unausgefüllt bzw. wurden nicht angekreuzt. Mit Parteiengehör der belangten Behörde vom 28.08.2023 wurde der Beschwerdeführerin eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes – wonach das syrische „Online Konsulat“ die Möglichkeit biete, einen nationalen Reisepass online zu beantragen – übermittelt sowie der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, weshalb es ihr nicht zumutbar sei, einen nationalen syrischen Reisepass bei ihrer Vertretungsbehörde zu erlangen. Die Beschwerdeführerin könne aber auch eine Bestätigung der syrischen Botschaft vorlegen, in der angeführt sei, dass ihr kein nationaler Reisepass ausgestellt werden könne. Am 04.09.2023 langte eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein, in der die Beschwerdeführerin ausführt, sie habe in Österreich den Status einer subsidiär Schutzberechtigten. In Syrien herrsche nach wie vor Krieg und sie sei davor geflüchtet. Es sei ihr nicht zumutbar, sich zur Botschaft zu begeben und den Schutz durch den syrischen Staat zu beantragen; sie sei vor diesem Regime geflohen. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden sei, dass es ihr aber zumutbar sei, sich ein Reisdokument bei der syrischen Vertretungsbehörde zu beschaffen. Die Beschwerdeführerin habe auch keine Bestätigung ihrer in Österreich etablierten Vertretungsbehörde vorgelegt, in der angeführt sei, dass ihr kein nationaler Reisepass ausgestellt werden könne.Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden sei, dass es ihr aber zumutbar sei, sich ein Reisdokument bei der syrischen Vertretungsbehörde zu beschaffen. Die Beschwerdeführerin habe auch keine Bestätigung ihrer in Österreich etablierten Vertretungsbehörde vorgelegt, in der angeführt sei, dass ihr kein nationaler Reisepass ausgestellt werden könne. Die belangte Behörde legte dem Bescheid folgende Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation bezüglich der Erlangung eines syrischen Reisepasses zu Grunde: „Welche Voraussetzungen gelten für das Erlangen eines syrischen Reisedokuments über die syrische Botschaftsvertretung in Österreich? • Quellenlage/Quellenbeschreibung: Aufgrund der informationsspezifischen Art der Fragestellungen wurde die Anfrage an die syrische Botschaft Wien zur Beantwortung übermittelt. Die Antwort der syrischen Botschaft und die von dieser übermittelten Dokumente sind im Folgenden angeführt. Anmerkung: Es darf darauf hingewiesen werden, dass von Seiten der Staatendokumentation keine Aussage darüber getroffen werden kann, ob ein syrischer Staatsbürger tatsächlich einen syrischen Reisepass ausgestellt bekommt, oder nicht. Des Weiteren ist zu beachten, dass ein syrischer Staatsbürger mit einem solchen Antrag den syrischen Staat über den eigenen Aufenthalt in Österreich in Kenntnis setzen würde, was unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen kann und somit nicht für jeden in Österreich aufhältigen Syrer eine Option darstellt. Siehe außerdem unter Frage 3 Informationen zum Thema staatliche Willkür in den syrischen Auslandsvertretungen. • Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass als Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses durch die syrische Botschaft in Wien das Vorweisen diverser Dokumente notwendig ist (Details hierzu: siehe Einzelquellen). Für die Beantragung ist ein persönliches Erscheinen in der Konsularabteilung erforderlich, eine Terminvereinbarung ist nicht notwendig. • Einzelquellen: Die syrische Botschaft Wien schreibt zu den Voraussetzungen für das Erlangen eines syrischen Reisedokuments Folgendes: • - Besitz eines syrischen Reisepasses (Gültig, Abgelaufen, Alt oder etc..) oder syrische ID Karte, Personalausweis, Geburtsurkunde. • - 2x Passfoto. • Alle erforderlichen Unterlagen finden im Anhang (Leider nur auf Arabisch). Für die Beantragung ist persönliche Erscheinung in der Konsular Abteilung erforderlich und OHNE Termin. • Syrische Botschaft Wien (30.11.2022): Auskunft der Syrischen Botschaft Wien, per E-Mail • Anmerkung: Ein von der syrischen Botschaft Wien übermitteltes Dokument listet die zur Ausstellung eines Reisepasses nötigen Dokumente auf [automatische Übersetzung]: • • Erforderliche Papiere, um einen neuen Reisepass zu erhalten. • - aktuelle farbige Personalfotos für den Pass (4x4 cm groß, weißer Hintergrund, dunkle Kleidung, keine Brille) • - Eine ausgedruckte Papierkopie des Personalausweises oder eine individuelle Personenstandsurkunde • - Die aktuelle Aufenthaltskarte im Auslandsland • Für die erstmalige Beantragung eines Reisepasses: der Personalausweis oder die Ausstellung eines Zivilstandsregisters mit einem daran angebrachten gestempelten und vom syrischen Außenministerium beglaubigten Personenstandsregister, dessen Ausstellungsdatum nicht länger als ein Jahr zurückliegt. • Gebühren: • - Die reguläre Bearbeitungsgebühr beträgt 265 Euro (zu zahlen bei der Antragstellung bei der Botschaft; die Ausstellung dauert etwa drei Wochen) • - Die Bearbeitungsgebühr im Expressverfahren beträgt 705 Euro (zu entrichten bei der Einreichung des Antrages bei der Botschaft; die Ausstellung dauert maximal zwei bis vier Tage) Stellt die syrische Botschaft in Österreich auch Reisedokumente für syrische Staatsangehörige aus, die ihr Land illegal/ohne gültiges Reisedokument verlassen haben? • Quellenlage/Quellenbeschreibung: s.o. • Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die syrische Botschaft in Wien Reisedokumente für alle syrischen Staatsbürger, ohne Einschränkungen, ausstellt. • Einzelquellen: Die syrische Botschaft Wien schreibt zu der Angelegenheit Folgendes: • • - Ja OHNE welche Einschränkungen. • - Für Erstmalige Beantragung ist eine der folgende Dokumente erforderlich: Syrische ID Karte, Personalausweis, oder Geburtsurkunde. • Syrische Botschaft Wien (30.11.2022): Auskunft der Syrischen Botschaft Wien, per E-Mail • Müssen syrische Staatsangehörige mit staatlicher Willkür durch die syrische Botschaft in Österreich rechnen? • Quellenlage/Quellenbeschreibung: In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch, Englisch und Arabisch keine Informationen zu den expliziten Fragestellungen bezüglich der Situation in der syrischen Botschaft in Österreich gefunden. Gesucht wurde auf google.com, bing.com, ecoi.net, duckduckgo.com mit einschließlich, aber nicht ausschließlich folgenden Suchwörtern „syrische Botschaft“ „syrische Auslandsvertretung“, „Wien“, „Österreich“, „willkürlich“, „staatliche Willkür“, „Zugang zu Dokumenten“ „Reisepass“, „staatliche Dokumente“, „Assad-Regime“ „syrische Staatsbürger“, „Botschaftsbesuch“, „Korruption“, „Ausstellung von Pässen“ und fremdsprachigen Äquivalenten. Im Folgenden werden daher allgemeinere Informationen bezüglich willkürlichen Verhaltens seitens der syrischen Auslandsvertretungen zur Verfügung gestellt. Anmerkungen: Das Risiko der Willkür unter dem Assad-Regime ist immer gegeben. In Berichten über das Vorgehen des syrischen Machtapparats wird Willkür immer wieder als Instrument der Machtausübung thematisiert [wie auch in den entsprechenden Kapiteln im COI-CMS Syrien dargelegt; vgl.: z.B. „Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des
- Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts“ im Kapitel „Wehr- und Reservedienst undAnmerkungen: Das Risiko der Willkür unter dem Assad-Regime ist immer gegeben. In Berichten über das Vorgehen des syrischen Machtapparats wird Willkür immer wieder als Instrument der Machtausübung thematisiert [wie auch in den entsprechenden Kapiteln im COI-CMS Syrien dargelegt; vergleiche, z.B. „Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des
- Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts“ im Kapitel „Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen“ oder „Politische Lage“; siehe u.a. auch: Global Centre for the Responsibility to Protect (1.12.2022): Syria, https://www.globalr2p.org/countries/syria/, Zugriff 5.12.2022; HRW – Human Rights Watch (20.10.2021): “Our Lives Are Like Death” Syrian Refugee Returns from Lebanon and Jordan, https://www.hrw.org/report/2021/10/20/our-lives-are-death/syrian-refugee-returns-lebanon-and-jordan, Zugriff 9.12.2022; SNHR – Syrian Network for Human Rights (5.7.2022): At Least 1,024 Arbitrary Arrests/Detentions Documented in Syria in the First Half of 2022, Including 49 Children and 29 Women, with 164 of These Cases Documented in June, https://snhr.org/wp-content/uploads/2022/07/M220702E.pdf, Zugriff 9,12.2022). Der UN-Menschenrechtsausschuss hat klargestellt, dass der Begriff „willkürlich“ in Artikel 9 Absatz 1 des von Österreich mit Vorbehalten ratifizierten Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) weit auszulegen ist und Elemente der Unangemessenheit, Ungerechtigkeit und fehlenden Vorhersehbarkeit und des ordnungsgemäßen Verfahrens sowie Elemente der Angemessenheit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit umfasst. Festnahmen, für die es keine Rechtsgrundlage gibt, sind ebenfalls willkürlich. Zum Thema Ausstellung von Dokumenten durch die syrische Botschaft in Istanbul und Fällen von Verhaftungen an der Botschaft siehe auch eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 12.8.2020: ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (12.8.2020): Anfragebeantwortung zu Syrien: Ausstellung von Dokumenten durch die syrische Botschaft in Istanbul, Fälle von Verhaftungen an der Botschaft; Folgen für Familienangehörige in Syrien, wenn sich Personen (z.B. Militärdeserteure) an syrische Vertretungen im Ausland wenden [a-11293], https://www.ecoi.net/de/dokument/2035658.html, Zugriff 9.12.2022 • Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es zu Verstößen gegen syrische Bürger kommt, die versuchen, Pässe zu erhalten. Die materiellen Kosten, die das syrische Regime für die Ausstellung oder Erneuerung von Pässen verlangt, gehören zu den höchsten weltweit. Das Sicherheitsproblem, nach dem Passantragsstellern nach einer durchgeführten Hintergrundprüfung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden eine Passausstellung verweigert wird, hat sich nach dem Gesetzesdekret Nr. 17 aus dem Jahr 2015 verringert. Das Gesetzesdekret sieht die Ausstellung von Pässen für alle Syrer innerhalb und außerhalb des Landes vor, ohne jegliche Diskriminierung zwischen Regimegegnern und Regimebefürwortern, wobei die gleichen Regeln für diejenigen gelten sollen, die das Land illegal verlassen haben. Dennoch ist ein deutlicher Unterschied festzustellen in der Art und Weise, wie die Konsulate des syrischen Regimes Anträge und andere Angelegenheiten je nach der politischen und rechtlichen Position des jeweiligen Landes, in dem sich die Auslandsvertretung befindet, und dessen Einstellung zum syrischen Regime, behandeln. Es gibt weitere Berichte darüber, dass bspw. die syrische Botschaft in Berlin eng mit dem syrischen Geheimdienst zusammen arbeitet und kontinuierlich bei Anträgen in der Botschaft eine Sicherheitsüberprüfung in Damaskus durchführt. Darüber hinaus hat die syrische Regierung eine Möglichkeit zur Passbeantragung über ein Online-Portal geschaffen, das auch von Österreich aus genutzt werden kann. Das Online-Portal soll Syrern die Möglichkeit bieten, Bestechung und Korruption zu umgehen und unerwünschte oder sogar riskante Kontakte mit Regierungsbeamten einzuschränken Die syrische Regierung hofft außerdem auf steigende Einnahmen, wenn mehr Syrer in der Lage sind, ihre Dokumente ohne Bestechungsgelder und zusätzliche Zahlungen an sogenannte Fixer zu beschaffen. [Anm.: zur Umsetzung des Portals in der Praxis konnten im Rahmen einer zeitlich begrenzten Recherche nur wenige Informationen gefunden werden]. • Einzelquellen: • Das Syrian Human Rights Network (SNHR) hat in einem am 28.1.2019 veröffentlichten Bericht aufgedeckt, dass das syrische Regime die Ausstellung von Pässen als Mittel zur Finanzierung seines Krieges gegen das syrische Volk und zur Demütigung von Dissidenten einsetzt. Der Bericht dokumentiert die Verstöße gegen syrische Bürgerinnen und Bürger, die versuchen, Pässe zu erhalten, und zeigt die im Vergleich zu allen anderen Ländern der Welt exorbitant hohen und unangemessenen finanziellen Kosten dafür auf. • Der 10-seitige Bericht stellt fest, dass das syrische Regime bei seinen Bemühungen, den im März 2011 begonnenen Volksaufstand zu unterdrücken und niederzuschlagen, verschiedene syrische Staatsorgane eingesetzt hat. Der Bericht fügt hinzu, dass das Assad-Regime nicht nur die Macht der staatlichen Sicherheits- und Militärapparate genutzt hat, um den eigenen Interessen zu dienen und seine brutale Machtausübung zu zementieren, sondern auch alle staatlichen Institutionen Syriens instrumentalisiert hat, einschließlich der Einwanderungs- und Passbehörde, deren Rolle zusammen mit einer großen Anzahl anderer Institutionen bis zu dem Punkt erweitert wurde, an dem sie eine zentrale Rolle in Sicherheits- und politischen Fragen spielt. Die Korruption der Aufgaben und Praktiken all dieser staatlichen Institutionen im Dienste der Interessen des Assad-Regimes hat dazu geführt, dass diese Einrichtungen faktisch zu einem Netzwerk von Unternehmen der Assad-Familie geworden sind • Dem Bericht zufolge verfolgte das syrische Regime bei der Ausstellung von Pässen eine doppelte Politik: Einerseits mussten alle Antragsteller, ob innerhalb oder außerhalb Syriens, seit Beginn des Volksaufstands bis April 2015 eine Genehmigung von Zweigstellen der Sicherheitsabteilungen des Regimes einholen, was bedeutete, dass allen Teilnehmern am Volksaufstand und allen Regimegegnern außerhalb Syriens die Möglichkeit verwehrt wurde, Pässe zu erhalten. Trotz dieser offiziellen Haltung betrieb das Regime jedoch auch einen inoffiziellen, mafiösen Schwarzmarkt, auf dem diese Bürger gegen hohe Zahlungen von bis zu 5.000 US-Dollar pro Person Pässe erhalten konnten. Der Bericht fügt hinzu, dass der zweite Zeitraum begann, nachdem das syrische Regime das Gesetzesdekret Nr. 17 aus dem Jahr 2015 erlassen hatte, das die Ausstellung von Pässen für alle Syrer innerhalb und außerhalb des Landes ohne jegliche Diskriminierung zwischen Regimegegnern und Regimebefürwortern erlaubte, wobei die gleichen Regeln für diejenigen galten, die das Land illegal verlassen hatten. Dieses Dekret wurde später durch das Dekret Nr. 18 aus dem Jahr 2017 geändert, mit dem ein Schnellpasssystem eingeführt wurde, das die Konsulargebühr für die sofortige und zügige Ausstellung oder Erneuerung eines Passes oder Reisedokuments für syrische Staatsangehörige und Personen mit gleichwertigem Status, die sich außerhalb der Arabischen Republik Syrien aufhalten, innerhalb von drei Arbeitstagen auf 800 US-Dollar festlegt, während diejenigen, die das normale Warteschlangensystem nutzen, das zwischen 10 und 21 Arbeitstagen dauert, eine Gebühr von 300 US-Dollar zahlen. Dem Bericht zufolge sind diese hohen materiellen Kosten, die das syrische Regime für die Ausstellung oder Erneuerung von Pässen verlangt, exorbitant hoch, ja sogar die höchsten weltweit. In dem Bericht wird ferner erläutert, dass die Gültigkeitsdauer der Pässe von Regimegegnern, die von den Sicherheitsdiensten des Regimes gesucht werden, höchstens zwei Jahre beträgt. Bekanntlich verlangen viele Länder und Fluggesellschaften von ihren Passagieren Pässe, die mindestens sechs Monate vor dem Reisedatum gültig sind; für syrische Dissidenten beträgt die tatsächliche Gültigkeitsdauer des Passes also 18 Monate. Darüber hinaus leben viele Syrer in Städten oder Ländern, in denen es kein syrisches Konsulat gibt, so dass sie gezwungen sind, Reisevorbereitungen zu treffen und für Flüge und Unterkunft zu bezahlen, nur um ihren Pass zu erneuern, und ihnen keine andere Wahl bleibt, als 800 US-Dollar für einen Eilpass zu bezahlen. Darüber hinaus zeigt der Bericht, dass syrische Bürger bei der Ausstellung von Pässen zusätzlich zu den hohen materiellen Kosten mit weiteren Verstößen konfrontiert sind, da die Sicherheitsdienste des Regimes nach wie vor von allen syrischen Bürgern eine Genehmigung der staatlichen Sicherheitsbehörden verlangen, um Pässe zu erhalten. Jeder Passantragsteller wird einer Hintergrundprüfung unterzogen, bei der sein Name mit den Listen der gesuchten Personen abgeglichen wird, bei denen es sich im Wesentlichen um eine Liste aller Personen handelt, die am Volksaufstand für Demokratie beteiligt waren. Zusätzlich zur Genehmigung durch die Sicherheitsdienste muss jeder männliche Bürger zwischen 20 und 42 Jahren, der nicht von der staatlichen Wehrpflicht befreit ist, die Genehmigung des Rekrutierungszentrums seiner Militärdivision einholen, was dem Bericht zufolge ein Hindernis für Hunderttausende von Syrern darstellt, die sich geweigert haben, den militärischen Einrichtungen beizutreten, die vom syrischen Regime mobilisiert wurden, um eine Vielzahl von Verbrechen zu begehen, die Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, einschließlich der Ermordung von Hunderttausenden anderer syrischer Bürger. • SNHR hat auch einen deutlichen Unterschied in der Art und Weise festgestellt, wie die Konsulate des syrischen Regimes Anträge und andere Angelegenheiten je nach der politischen und rechtlichen Position des Landes zum syrischen Regime behandeln. Das syrische Konsulat in Genf, Schweiz, wickelt beispielsweise Angelegenheiten routinemäßig ab, während Syrer im syrischen Konsulat in der türkischen Stadt Istanbul unter einem traurig vorhersehbaren Muster von Demütigung und Erpressung leiden. SNHR hat mehrere Fälle registriert, in denen syrischen Staatsbürgern die Pässe entzogen wurden und ihnen keine alternativen Pässe ausgestellt wurden, oder in denen ihre Pässe beschlagnahmt wurden und ihnen alternative Pässe mit der Begründung verweigert wurden, dass die betreffenden Bürger von den Sicherheitsbehörden in Syrien gesucht würden. Dieses Sicherheitsproblem hat nach dem Erlass des Gesetzesdekrets Nr. 17 deutlich abgenommen; es scheint, dass der Bedarf des syrischen Regimes an US-Dollar-Währung der Hauptgrund für diese Maßnahmen war. SNHR hat auch Fälle registriert, in denen Bürgern keine Quittung oder Dokumentation ausgestellt wurde, um zu beweisen, dass sie für ihre Pässe bezahlt oder sie von Mitarbeitern erhalten haben, was zusätzliche Verstöße über den Katalog anderer in diesem Prozess dokumentierter Verstöße hinaus sind. • The Syrian Human Rights Network revealed in a report released today that the Syrian regime is using the issuance of passports as a way to finance its war on the Syrian people and to humiliate dissidents. The report documents the violations against Syrian citizens attempting to obtain passports, revealing the exorbitantly high and unreasonable financial costs of doing so compared to all the other countries of the world. The 10-page report notes that the Syrian regime has used various Syrian state organs in its efforts to suppress and crush the popular uprising that began in March
- The report adds that the Assad regime has not only harnessed the might of the state’s security and military apparatuses to serve the regime’s own interests and cement their brutal hold on absolute power, but has also instrumentalized all Syria’s state institutions, including the Immigration and Passport Institution, whose role has expanded along with a large number of other institutions to the point where it plays a central role in security and political issues. Also, the corruption of the roles and practices of all these state institutions to serve the Assad regime’s interests means that these bodies have become, in effect, a network of Assad family businesses involved in an interconnected system of blackmail and state-backed looting of the Syrian people’s resources and wealth; this means that Syrians’ own resources are used against the people to weaken, humiliate and subjugate the populace, and to continue an open war against anyone demanding a real political transition to democracy. • The report also notes that the continuing and expanding intensity, range and magnitude of the crimes perpetrated against the Syrian people have left millions of Syrians fleeing in fear for their lives, and forced millions in Syria to acquire passports, while millions abroad are required by law to regularly renew their passports. • The report makes clear that the process involved in the issuing of passports in Syria which can be divided into two main time periods, has been commandeered by regime-linked mafias, and used by the regime to increase its monetary resources. The report says that the Syrian regime has followed a dual policy in issuing passports; on the one hand, from the beginning of the popular uprising up to April 2015 all applicants, whether inside or outside Syria, were required to obtain approval from branches of the regime’s security departments, meaning that anyone participating in the popular uprising and all regime opponents outside Syria were deprived of the opportunity to obtain passports. Despite this being the official stance, however, the regime also ran an unofficial mafia-style black market operation through which these citizens could obtain passports in return for huge payments of up to US $5,000 per person. • The report adds that the second period began after the Syrian regime issued Legislative Decree No. 17 of 2015, allowing the issuance of passports to all Syrians inside and outside the country without any discrimination between regime opponents or pro-regime citizens, applying the same rules to those who had left the country illegally. This decree subsequently underwent amendments imposed by Decree No. 18 of 2017 which introduced a fast-track passport system that set the consular fee upon the grant or renewal of a passport or travel document for Syrian citizens and persons of equivalent status who are outside the Syrian Arab Republic, immediately and expeditiously, during three working days, at the sum of US$ 800, whilst those using the standard queueing system, which takes between 10 and 21 working day pay a fee of US$
- According to the report, this heavy material cost imposed by the Syrian regime regarding the issuance or renewal of passports is exorbitantly high, in fact the highest worldwide. The report further explains that the maximum period of validity allowed for passports held by opponents of the Syrian regime, who are wanted by the regime’s security services, is two years maximum; as is well known, many countries and airlines require passengers to have passports valid for at least six months before the date of travel; this means that for Syrian dissidents the real practical period for which the passport is valid is 18 months. In addition, a large number of Syrians live in cities or countries with no Syrian consulates, forcing them to make travel arrangements and pay for flights and accommodation simply to renew their passports, and leaving them with no choice but to pay US$800 for an urgent, fast-tracked passport [...] • Fadel Abdul Ghani, director of the Syrian Network for Human Rights, states:“The Syrian regime has used the material income it obtained as a result of printing passports for substantial amounts of money in its war against its opponents, the Syrian people, and to continue to pay the salaries of its affiliated militias, in buying and maintaining the ammunition and weapons to bomb areas and cities of Syria, and in continuing to commit more war crimes and crimes against humanity. However, the Syrian regime’s request for a price of 800 dollars for a passport hasn’t seen any international condemnation, nor has there been any effective action by the international community to give the Syrian citizen an alternative to the blackmail of the Syrian regime or to pressure [the regime] to set a rational price like the rest of the world.”• Fadel Abdul Ghani, director of the Syrian Network for Human Rights, states:, “The Syrian regime has used the material income it obtained as a result of printing passports for substantial amounts of money in its war against its opponents, the Syrian people, and to continue to pay the salaries of its affiliated militias, in buying and maintaining the ammunition and weapons to bomb areas and cities of Syria, and in continuing to commit more war crimes and crimes against humanity. However, the Syrian regime’s request for a price of 800 dollars for a passport hasn’t seen any international condemnation, nor has there been any effective action by the international community to give the Syrian citizen an alternative to the blackmail of the Syrian regime or to pressure [the regime] to set a rational price like the rest of the world.” In addition, the report reveals that Syrian citizens face additional violations during the process of passport issuance, in addition to the high material cost, with regime security services still requiring all Syrian citizens to obtain the approval of state security authorities in order to obtain passports. Every applicant for a passport is subjected to a background check, with their name checked against the lists of wanted persons, which is essentially a list of all those who contributed to the popular uprising for democracy. • In addition to obtaining the security services’ approval, every male citizen aged between 20 and 42 and not exempted from the state’s compulsory military service is required to obtain approval from their military division recruitment center, which, according to the report, creates an obstacle for the hundreds of thousands of Syrian people who have refused to join the military institutions mobilized by the Syrian regime to commit a vast number of crimes that constitute war crimes and crimes against humanity, including the killing of hundreds of thousands of other Syrian citizens. • According to SNHR’s database records of cases of arrest and enforced disappearances, the report reveals, the Syrian Network for Human Rights has documented the arrest of at least 1,249 persons, including eight children, and 138 women (adult female), between March 2011 and January 2019 while these individuals were conducting transactions in the immigration and passport departments in several governorates across Syria. This includes 703 individuals were arrested in the immigration and passport departments in Damascus city and its environs, with the report also documenting the most prominent of these cases.• According to SNHR’s database records of cases of arrest and enforced disappearances, the report reveals, the Syrian Network for Human Rights has documented the arrest of at least 1,249 persons, including eight children, and 138 women (adult female), between March 2011 and January 2019 while these individuals were conducting transactions in the immigration and passport departments in several governorates across Syria. This includes 703 individuals were arrested in the immigration and passport departments in Damascus city and its environs, with the report also documenting the most prominent of these cases., • The report adds that Syrian citizens outside Syria also suffer from several types of violations, with the Syrian regime exploiting the absence of any alternative to the passports which it issues regularly, and working to blackmail Syrians in order to amass the largest possible reserve of funds and to bolster its supposed political legitimacy, as well as to inflict the greatest possible humiliation on citizens and to violate their dignity, with the report citing examples of this in many states • We have also noticed a clear difference in the way the consulates of the Syrian regime deal with applications and other business according to the country’s political and legal position on the Syrian regime. • For example, the Syrian consulate in Geneva, Switzerland, conducts transactions on a routine basis, while Syrians suffer a sadly predictable pattern of humiliation and extortion at the Syrian consulate in the Turkish city of Istanbul. We have recorded several cases in which Syrian citizens were subjected to the cancellation of their passports and refused any alternative ones, or had their passports confiscated and were refused any alternative passports on the grounds that the citizens in question were wanted by the security authorities in Syria. This security challenge has decreased significantly after the issuance of Legislative Decree No. 17; it appears that the Syrian regime’s need for currency of the US dollar was the main reason for these actions. We also have recorded cases in which citizens have not been issued with any receipt or documentation proving that they have paid for or received their passports by staff members, which are additional violations over and above the catalogue of other violations documented in this process. • SNHR – Syrian Network for Human Rights (28.1.2019): The Syrian Regime Uses Passports’ Issuance to Finance its War and Humiliate its Opponents, https://snhr.org/blog/2019/01/28/53272/, Zugriff 9.12.2022 • • Der deutsche Auslandsrundfunksender Deutsche Welle (DW) berichtet am 18.12.2018 Folgendes: • […] Die syrische Botschaft in Berlin arbeite eng mit dem syrischen Geheimdienst zusammen, sagt Jens-Martin Rode von "4syrebellion", einer Berliner Gruppe syrischer und nicht-syrischer Aktivisten, die sich für Menschenrechte in Syrien Die Vereinfachung der konsularischen Dienstleistungen ist für die Millionen von Syrern, die infolge des Krieges aus dem Land geflohen sind, zwar dringend erforderlich, es bleibt jedoch abzuwarten, wie effektiv das neue System sein wird und ob es zu spürbaren Verbesserungen der Zugänglichkeit führt. E-Governance-Systeme sind nur so gut wie die ihnen zugrundeliegenden Aufzeichnungen und Daten, die im Falle Syriens fragmentiert und lückenhaft sind, wenn sie nicht sogar ganz fehlen. Für die Millionen von Syrern, die jetzt außerhalb ihres Landes leben, ist der Zugang zu amtlichen Dokumenten und insbesondere die Erneuerung von Pässen ein teurer und zeitaufwändiger Prozess mit wenig Erfolgsgarantie. Solche Dokumente werden häufig benötigt, um Dienstleistungen in anderen Ländern in Anspruch zu nehmen, Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen zu beantragen und beispielsweise die Geburt von Kindern offiziell zu registrieren. Zusätzlich zu den üblichen (oft exorbitanten) Gebühren für die Beschaffung solcher Dokumente müssen Syrer auch für den Transport zur und von der Botschaft oder dem Konsulat bezahlen (oft für mehrere Termine) und müssen unter Umständen Bestechungsgelder zahlen oder "Fixer" anheuern, um überhaupt einen Termin zu bekommen. Viele zögern auch, syrische Konsulate persönlich aufzusuchen, weil sie Misshandlungen durch feindselige Beamte oder schlimmstenfalls eine Verhaftung befürchten. Nach all dem kommen die Dokumente nur langsam an, wenn sie überhaupt ankommen. Das "Online-Konsulat" könnte eine Möglichkeit bieten, Probleme mit Bestechung und Korruption zu umgehen und unerwünschte oder sogar riskante Kontakte mit Regierungsbeamten zu vermeiden. Wenn das Portal wie vorgeschlagen funktioniert, können alle Anträge online gestellt und die entsprechenden Unterlagen per Post versandt werden. • On 25 November, the Syrian Ministry of Foreign Affairs launched the “online portal for Syrian expatriate services,” effectively an online consulate, through which Syrians residing abroad can access consular services and apply for documentation, including passports. These new services should be seen through the prism of the Syrian Government’s ongoing adaptation to its new reality after a decade of conflict, where government agencies are largely extractive and used as revenue-generating tools. The “online consulate” may offer a way for Syrians to bypass issues of bribery and corruption and limit undesirable, or even risky, contact with Government officials, while the Government may hope its revenues increase as more Syrians are able to afford their documents without the need for bribes and added payments to fixers. Nevertheless, without reforms to the underlying systems of governance, record-keeping, and registration, Syrians are likely to continue to face problems in asserting property rights, acquiring needed documentation, and indeed accessing government services in general. [...] […] While streamlining consular services is sorely needed for the millions of Syrians who fled the country as a result of the war, it remains to be seen how effective the new system will be and whether it will result in tangible improvements to accessibility. E-governance systems are only as good as their underlying records and data, which in the case of Syria are fragmented and patchy, if not missing entirely.[…] • For the millions of Syrians now living outside of their country, accessing official documentation and, in particular, renewing passports is an expensive and time-consuming process with few guarantees of success. Such documentation is often needed to access services in other countries, apply for work and residence permits, and officially register the birth of children, for example. In addition to the standard (often exorbitant) fees for procuring such documentation, Syrians must also pay for transportation to and from the embassy or consulate (often for multiple appointments), and may be required to pay bribes or hire “fixers” in order to secure appointments in the first place. Many are also hesitant to visit Syrian consulates in person due to fears of abuse from hostile officials or, at worst, arrest. After all of this, documents are slow to arrive, if they arrive at all. […] • The “online consulate” may offer a way to bypass issues of bribery and corruption and limit undesirable, or even risky, contact with Government officials. If the portal works as suggested, all applications can be made online with supporting documentation sent by post, and the documents are either received by post or picked up at a consulate or embassy.• The “online consulate” may offer a way to bypass issues of bribery and corruption and limit undesirable, or even risky, contact with Government officials. römisch eins f the portal works as suggested, all applications can be made online with supporting documentation sent by post, and the documents are either received by post or picked up at a consulate or embassy. • COAR - Center for Operational Analysis and Research (13.12.2021): Damascus Opens ‘Online Consulate’ to Reach Syrians Abroad, https://coar-global.org/2021/12/13/damascus-opens-online-consulate-to-reach-syrians-abroad/, Zugriff 12.12.2022 Wie hoch sind die Kosten für einen über die syrische Botschaft in Österreich ausgestellten Reisepass? • Quellenlage/Quellenbeschreibung: s.o. • Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass sich die Kosten für die Beantragung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Wien auf 265 Euro belaufen. Bei Verlust eines Reisepasses wird darüber hinaus 45 Euro Bearbeitungsgebühr berechnet. Die Kosten für die Beantragung eines Reisepasses im Expressverfahren betragen 705 Euro. Tatsächliche Zahlungen scheinen teilweise jedoch deutlich höher zu sein. Dies führt dazu, dass die syrischen Reisepässe durch die immer weiter willkürlich steigenden Passgebühren mittlerweile zu den teuersten der Welt gehören. • Einzelquellen: Die syrische Botschaft Wien schreibt zu den Kosten eines über die syrische Botschaft in Österreich ausgestellten Reisepass Folgendes: • • 265 Euro Ohne weitere zusätzliche Kosten. Für Verlorene Reisepass benötigt man zusätzlich: - Verlustanzeige, beglaubigt von Österreichische Außenministerium Wien und OHNE Übersetzung. - Eine der folgende Dokumente: Syrische ID Karte, Personalausweis, oder Geburtsurkunde. - 45 Euro Bearbeitungsgebühr zusätzlich. Syrische Botschaft Wien (30.11.2022): Auskunft der Syrischen Botschaft Wien, per E-Mail Anmerkung: Das von der syrischen Botschaft Wien übermittelte Dokument beinhaltet auch die Kosten für die Ausstellung eines Reisepasses [automatische Übersetzung]: Gebühren: - Die reguläre Bearbeitungsgebühr beträgt 265 Euro (zu zahlen bei der Antragstellung bei der Botschaft; die Ausstellung dauert etwa drei Wochen) - Die Bearbeitungsgebühr im Expressverfahren beträgt 705 Euro (zu entrichten bei der Einreichung des Antrages bei der Botschaft; die Ausstellung dauert maximal zwei bis vier Tage) Für Verlorene Reisepass benötigt man zusätzlich: • - Verlustanzeige, beglaubigt von Österreichische Außenministerium Wien und OHNE Übersetzung. • - Eine der folgende Dokumente: Syrische ID Karte, Personalausweis, oder Geburtsurkunde. • - 45 Euro Bearbeitungsgebühr zusätzlich. • Syrische Botschaft Wien (30.11.2022): Auskunft der Syrischen Botschaft Wien, per E-Mail • Anmerkung: Das von der syrischen Botschaft Wien übermittelte Dokument beinhaltet auch die Kosten für die Ausstellung eines Reisepasses [automatische Übersetzung]: • Gebühren: • - Die reguläre Bearbeitungsgebühr beträgt 265 Euro (zu zahlen bei der Antragstellung bei der Botschaft; die Ausstellung dauert etwa drei Wochen) - Die Bearbeitungsgebühr im Expressverfahren beträgt 705 Euro (zu entrichten bei der Einreichung des Antrages bei der Botschaft; die Ausstellung dauert maximal zwei bis vier Tage)“ Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid begründend weiters aus, die Beschwerdeführerin habe im Verfahren eine konkrete Verfolgungsgefahr in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Syrien nicht glaubhaft gemacht. Sie habe auch während ihres Asylverfahrens eine konkrete Verfolgungsgefahr in Bezug auf ihren Herkunftsstaat nicht glaubhaft zu machen vermocht, weshalb ihr eine Kontaktaufnahme mit ihrer Vertretungsbehörde zumutbar sei. Auch sei die Beschwerdeführerin den Informationen aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation inhaltlich nicht entgegengetreten. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, einen Reisepass ihres Herkunftsstaates zu erlangen, sie beantrage aber keinen. Die Möglichkeit, einen Reisepass über das „Online-Konsulat“ zu beantragen, sei von ihr nicht in Anspruch genommen worden. Aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin und aus den vorliegenden Informationen der Staatendokumentation hätten sich weiters keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, bei einer persönlichen Passantragstellung in der syrischen Botschaft in Wien etwaiger Willkür oder sonstigen Repressalien ausgesetzt zu sein. Aus der vorliegenden Information und Recherche der Staatendokumentation würden sich außerdem gerade in Bezug auf die syrische Botschaft in Wien keinerlei Anhaltspunkte, im Vergleich etwa zur syrischen Botschaft in Berlin oder Istanbul, ergeben, dass diese willkürlich exorbitant hohe Preise für die Ausstellung eines Reisepasses verlangen oder sonstige unzumutbare Repressalien gegen syrische Reisepassantragsteller anwenden würde. Dementsprechend sei der Antrag gemäß § 88 Abs. 2a FPG mangels Erfüllung der Voraussetzungen abzuweisen.Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid begründend weiters aus, die Beschwerdeführerin habe im Verfahren eine konkrete Verfolgungsgefahr in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Syrien nicht glaubhaft gemacht. Sie habe auch während ihres Asylverfahrens eine konkrete Verfolgungsgefahr in Bezug auf ihren Herkunftsstaat nicht glaubhaft zu machen vermocht, weshalb ihr eine Kontaktaufnahme mit ihrer Vertretungsbehörde zumutbar sei. Auch sei die Beschwerdeführerin den Informationen aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation inhaltlich nicht entgegengetreten. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, einen Reisepass ihres Herkunftsstaates zu erlangen, sie beantrage aber keinen. Die Möglichkeit, einen Reisepass über das „Online-Konsulat“ zu beantragen, sei von ihr nicht in Anspruch genommen worden. Aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin und aus den vorliegenden Informationen der Staatendokumentation hätten sich weiters keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, bei einer persönlichen Passantragstellung in der syrischen Botschaft in Wien etwaiger Willkür oder sonstigen Repressalien ausgesetzt zu sein. Aus der vorliegenden Information und Recherche der Staatendokumentation würden sich außerdem gerade in Bezug auf die syrische Botschaft in Wien keinerlei Anhaltspunkte, im Vergleich etwa zur syrischen Botschaft in Berlin oder Istanbul, ergeben, dass diese willkürlich exorbitant hohe Preise für die Ausstellung eines Reisepasses verlangen oder sonstige unzumutbare Repressalien gegen syrische Reisepassantragsteller anwenden würde. Dementsprechend sei der Antrag gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG mangels Erfüllung der Voraussetzungen abzuweisen. Gegen diesen Bescheid vom 14.11.2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30.11.2023 fristgerecht Beschwerde, in der zusammengefasst ausgeführt wird, die belangte Behörde habe sich offenbar nicht mit der Lage der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und das Verfahren dadurch mit einem groben Mangel belastet. In keiner Weise habe die Behörde die individuelle Situation der Beschwerdeführerin ermittelt, obwohl aus deren Stellungnahme vom 04.09.2023 hervorgehe, dass sie sich nicht an die syrische Botschaft wenden könne und wolle, und es ihr somit faktisch nicht möglich sei, einen Reisepass zu besorgen. Die belangte Behörde ignoriere den Inhalt dieser Stellungnahme offenbar gänzlich. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie würden befürchten, dass im Fall einer Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft Informationen durch Botschaftsmitarbeiter an andere Personen in Syrien weitergegeben werden könnten. Aufgrund des Vorbringens hätte die Behörde entsprechende Ermittlungen bezüglich der Folgen einer Flucht aus Syrien und die Auswirkungen auf Familienmitglieder in Syrien tätigen müssen. In Syrien würden noch Verwandte der Beschwerdeführerin leben. Zudem hätte die Behörde ermitteln müssen, ob Daten der Botschaft auf irgendeinem Weg nach Syrien gelangen würden, wo Angehörige dann verfolgt würden. Mit ihrer Flucht habe die Beschwerdeführerin ihre regierungsfeindliche Gesinnung dem herrschenden Regime gegenüber verdeutlicht. Sie habe Syrien illegal verlassen, was in Syrien eine Straftat darstelle und würden die syrischen Behörden durch eine Passbeantragung auf diesen Umstand aufmerksam werden. Ein weiterer Grund, warum die Beschwerdeführerin keinen Reisepass bei der syrischen Botschaft beantragen wolle, sei, dass dieser sehr teuer sei und sie das syrische Unrechtsregime nicht finanzieren wolle. Es gebe somit auch nachvollziehbare Gewissensgründe, aufgrund derer der Beschwerdeführerin der Kontakt mit der Botschaft nicht möglich sei. Laut der im Bescheid zitierten Quellen seien die finanziellen Kosten für einen Reisepass unangemessen hoch bzw. zählten zu den höchsten weltweit. Neben den von der syrischen Botschaft in Wien angegebenen regulären Kosten würden zusätzlich auch noch Schmiergelder anfallen. In weiterer Folge wird in der Beschwerde näher zitierte einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob es für die Beschwerdeführerin bzw. ihre in Syrien verbliebenen Familienangehörigen ein Sicherheitsrisiko darstellen würde, wenn die syrische Botschaft vom Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich Kenntnis erlangen würde, besprochen. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2023 von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum. Sie ist syrische Staatsangehörige und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführerin wurde am 09.07.2017 in Syrien ein bis zum 07.07.2023 gültiger syrischer Reisepass ausgestellt. Im August 2017 stellte die Beschwerdeführerin bei der österreichischen Botschaft einen Antrag auf Familienzusammenführung in Bezug auf ihren in Österreich lebenden asylberechtigten Ehemann, welcher abgelehnt wurde. In der Folge reiste die Beschwerdeführerin am 15.11.2018 mit Hilfe eines von ihrem Schwiegervater organisierten Schleppers illegal aus Syrien aus und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.12.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag auf internationalen Schutz vom 02.12.2018 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2019, Zl. 1174609705-181154663, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I. dieses Bescheides). Mit den weiteren (in der Folge nicht bekämpften) Spruchpunkten II. und III. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt und der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß§ 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt. Die Beschwerdeführerin verfügt aktuell über den Status einer subsidiär Schutzberechtigten.Dieser Antrag auf internationalen Schutz vom 02.12.2018 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2019, Zl. 1174609705-181154663, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides). Mit den weiteren (in der Folge nicht bekämpften) Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt und der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß§ 8 Absatz 4, AsylG 2005 erteilt. Die Beschwerdeführerin verfügt aktuell über den Status einer subsidiär Schutzberechtigten. Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.12.2022, GZ. W108 2216101-1/12E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.12.2022, GZ. W108 2216101-1/12E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Festgestellt wird, dass in diesem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.12.2022 u.a. festgestellt und ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität seitens der Behörden ihres Herkunftsstaates oder nichtstaatlicher Akteure rechnen muss. Somit könne die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht als „wohlbegründet“ im Sinne der GFK angesehen werden. Einer bloß allgemeinen Bedrohung durch den Bürgerkrieg und durch die aktuelle Lage sei nicht mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu begegnen; dieser Status sei der Beschwerdeführerin bereits rechtskräftig zuerkannt worden. Weiters wurde in diesem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.12.2022 ausdrücklich festgestellt, dass die in Syrien lebende Familie der Beschwerdeführerin in Syrien keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei. Darüber hianaus wurde festgehalten, dass auch nicht zu erwarten sei, dass die kurdische Selbstverwaltung oder die syrische Regierung eine oppositionelle Gesinnung der Beschwerdeführerin aus ihrer illegalen Ausreise, ihrer Asylantragstellung oder wegen ihres Ehemannes herleiten würde. Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 gemäß den religiösen und gesetzlichen Vorschriften in Syrien die Ehe mit einem in Österreich lebenden Asylberechtigten schließen habe können, sei nicht anzunehmen, dass die kurdische Selbstverwaltung oder die syrische Regierung das nachfolgende Verhalten der Beschwerdeführerin, Syrien illegal mit einem Schlepper zu verlassen, um - im Wege eines Antrages auf internationalen Schutz - in Österreich bei ihrem Ehemann leben zu können, als illoyal auffassen könnten. Aus den Länderberichten ergebe sich auch nicht, dass jedem Rückkehrer, der illegal ausgereist sei und im Ausland einen Asylantrag gestellt habe, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde und solche Personen, nur, weil diese Angehörige hätten, denen im Ausland Asyl gewährt worden sei, allgemein asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin, deren Herkunftsregion (Qamishli, jedoch nicht eines der Sicherheitsquadrate) im Gouvernement Al-Hasaka im nicht von der syrischen Zentralregierung, sondern im von der kurdischen Selbstverwaltung kontrollierten Teil Syriens liegt und in dem die syrische Zentralregierung keinen Zugriff auf die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen hat, auch im nunmehrigen Verfahren betreffend Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG, basierend auf der Antragstellung vom 22.08.2023, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete drohende Verfolgung oder eine konkret und gezielt gegen ihre in Syrien lebenden Familienangehörigen gerichtete drohende Verfolgung durch die syrische Zentralregierung, die darüber hinaus ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, in Folge einer Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft zum Zwecke der Ausstellung eines syrischen Reisepasses nicht konkret und substantiiert vorgebracht hat und eine solche auch aus amtswegiger Sicht nicht erkannt werden kann.Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin, deren Herkunftsregion (Qamishli, jedoch nicht eines der Sicherheitsquadrate) im Gouvernement Al-Hasaka im nicht von der syrischen Zentralregierung, sondern im von der kurdischen Selbstverwaltung kontrollierten Teil Syriens liegt und in dem die syrische Zentralregierung keinen Zugriff auf die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen hat, auch im nunmehrigen Verfahren betreffend Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, basierend auf der Antragstellung vom 22.08.2023, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete drohende Verfolgung oder eine konkret und gezielt gegen ihre in Syrien lebenden Familienangehörigen gerichtete drohende Verfolgung durch die syrische Zentralregierung, die darüber hinaus ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, in Folge einer Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft zum Zwecke der Ausstellung eines syrischen Reisepasses nicht konkret und substantiiert vorgebracht hat und eine solche auch aus amtswegiger Sicht nicht erkannt werden kann. Nicht festgestellt werden kann daher, dass der Beschwerdeführerin selbst oder ihren in Syrien lebenden Angehörigen in Folge der Beantragung eines syrischen Reisepasses bei der syrischen Botschaft, oder wegen der Asylantragstellung in Österreich oder wegen der illegalen Ausreise aus Syrien eine konkret und gezielt gegen ihre Person oder eine gegen ihre in Syrien lebenden Familienangehörigen gerichtete Verfolgung oder allfällige sonstige erhebliche Nachteile aus dem Grunde einer unterstellten oppositionellen Gesinnung oder aus sonstigen Gründen drohen würden. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführerin exorbitante Kosten für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses erwachsen würden. Hinsichtlich der Frage der Voraussetzungen für das Erlangen eines syrischen Reisedokuments über die syrische Botschaftsvertretung in Österreich werden die bereits von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten, oben wiedergegebenen Feststellungen auch der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, sich einen Reisepass ihres Heimatstaates Syrien zu beschaffen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Namen, zum Geburtsdatum, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunftsregion der Beschwerdeführerin, in der die syrische Zentralregierung keinen Zugriff auf die Beschwerdeführerin und ihre dort lebenden Familienangehörigen hat, zu ihrem Status als subsidiär Schutzberechtigte sowie in diesem Zusammenhang zum rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren und dessen inhaltlicher Ergebnisse ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung der dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren zu Grunde liegenden Akten und des dieses Verfahren beendenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.12.2022, GZ. W108 2216101-1/12E; Gegenteiliges ist zu keinem Zeitpunkt hervorgekommen. Die (Negativ)Feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin selbst oder ihren in Syrien lebenden Angehörigen in Folge einer Beantragung eines syrischen Reisepasses bei der syrischen Botschaft, wegen der Asylantragstellung in Österreich oder wegen der illegalen Ausreise aus Syrien eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung oder sonstige erhebliche Nachteile drohen würden aus dem Grunde einer unterstellten oppositionellen Gesinnung oder aus sonstigen Gründen, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin dergleichen im gegenständlichen Verfahren nicht konkret und substantiiert vorgebracht hat und auch sonst nicht ersichtlich ist. So begründete die Beschwerdeführerin ihren verfahrenseinleitenden Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG damit, dass sie reisen wolle. Dass es ihr nicht möglich sei bzw. warum es ihr nicht möglich sei, einen syrischen Reisepass ihres Herkunftsstaates bei ihrer Vertretungsbehörde zu erlangen, gab sie hingegen im Rahmen der Antragstellung nicht an; die diesbezüglichen Angabemöglichkeiten im von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular blieben schlichtweg unausgefüllt bzw. wurden von ihr nicht angekreuzt.So begründete die Beschwerdeführerin ihren verfahrenseinleitenden Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG damit, dass sie reisen wolle. Dass es ihr nicht möglich sei bzw. warum es ihr nicht möglich sei, einen syrischen Reisepass ihres Herkunftsstaates bei ihrer Vertretungsbehörde zu erlangen, gab sie hingegen im Rahmen der Antragstellung nicht an; die diesbezüglichen Angabemöglichkeiten im von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular blieben schlichtweg unausgefüllt bzw. wurden von ihr nicht angekreuzt. Die belangte Behörde räumte der Beschwerdeführerin diesbezüglich Parteiengehör ein. Im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 04.09.2023 gab die Beschwerdeführerin – hier vollständig wiedergegeben - an, sie habe in Österreich den Status einer subsidiär Schutzberechtigten. In Syrien herrsche nach wie vor Krieg und sie sei davor geflüchtet. Es sei ihr nicht zumutbar, sich zur Botschaft zu begeben und den Schutz durch den syrischen Staat zu beantragen; sie sei vor diesem Regime geflohen. Eine konkret und gezielt gegen ihre Person oder gegen ihre in Syrien lebenden Familienangehörigen gerichtete Verfolgungsbehauptung in Folge einer Beantragung eines syrischen Reisepasses ist dieser schriftlichen Stellungnahme jedoch nicht zu entnehmen. Was das Vorbringen in dieser Stellungnahme betrifft, in Syrien herrsche nach wie vor Krieg und sie sei davor geflüchtet, es sei ihr nicht zumutbar, sich zur Botschaft zu begeben und den Schutz durch den syrischen Staat zu beantragen, so sind ihr diesbezüglich die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren getätigten Ausführungen entgegenzuhalten, wonach einer bloß allgemeinen Bedrohung durch den Bürgerkrieg und durch die aktuelle Lage nicht mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu begegnen sei; dieser Status wurde der Beschwerdeführerin auch rechtskräftig zuerkannt. Nicht hingegen wurde der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt, dies deshalb, weil eine konkrete und individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin, aber auch ihrer in syrischen Familienangehörigen, durch den syrischen Staat im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren explizit verneint wurde. Auch mit dem allgemeinen Vorbringen in der Stellungnahme vom 04.09.2023, es sei Krieg und davor sei sie geflüchtet, bringt die Beschwerdeführerin keine konkreten auf ihre Person und auf ihre in Syrien lebenden Familienangehörigen bezogenen negativen Konsequenzen in Folge einer Beantragung eines syrischen Reisepasses bei den Vertretungsbehörden ihres Heimatlandes vor und sind solche auch aus amtswegiger Sicht nicht ersichtlich. Was nun aber die – allerdings in keiner Weise näher konkretisierte und sohin völlig allgemein gehaltene - Behauptung betrifft, die Beschwerdeführerin sei vor diesem Regime (erkennbar gemeint: vor dem Regime Assad) geflohen, so steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu den (oben wiedergegebenen) Ergebnissen des mit Erkenntniss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.12.2022, GZ. W108 2216101-1/12E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in dem u.a. ausgeführt wurde, die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin, einer Angehörigen der kurdischen Volksgruppe, liege nicht im von der syrischen Zentralregierung, sondern im von der kurdischen Selbstverwaltung kontrollierten Teil Syriens, in dem die syrische Zentralregierung keinen Zugriff auf die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen habe. Die in der Herkunftsregion lebende Familie der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin selbst seien dort keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. In der Beschwerde behauptete die Beschwerdeführer ebenfalls keine ihr oder ihren Familienangehörigen konkret drohenden Nachteile in Folge einer Beantragung eines Reisepasses bei der Vertretungsbehörde ihres Heimatlandes, sondern beantragte sie vielmehr die Behebung und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides, damit die belangte Behörde Ermittlungen anstelle, ob Daten der Botschaft auf irgendeinem Weg nach Syrien gelangen würden, wo Angehörige dann verfolgt würden. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie würden befürchten, dass im Fall einer Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft Informationen durch Botschaftsmitarbeiter an andere Personen in Syrien weitergegeben werden könnten. Die Behörde hätte auch entsprechende Ermittlungen bezüglich der Folgen einer Flucht aus Syrien und die Auswirkungen auf Familienmitglieder in Syrien tätigen müssen. Mit ihrer Flucht habe die Beschwerdeführerin ihre regierungsfeindliche Gesinnung dem herrschenden Regime gegenüber verdeutlicht. Sie habe Syrien illegal verlassen, was in Syrien eine Straftat darstelle und würden die syrischen Behörden durch eine Passbeantragung auf diesen Umstand aufmerksam werden. Diesem Vorbringen in der Beschwerde sind jedoch die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren getroffenen Feststellungen und Ausführungen entgegenzuhalten, dass nicht zu erwarten ist, dass die kurdische Selbstverwaltung oder die syrische Regierung eine oppositionelle Gesinnung der Beschwerdeführerin aus ihrer illegalen Ausreise, ihrer Asylantragstellung in Österreich oder wegen ihres Ehemannes herleiten würde. Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 gemäß den religiösen und gesetzlichen Vorschriften in Syrien die Ehe mit einem in Österreich lebenden Asylberechtigten schließen habe können, sei nicht anzunehmen, dass die kurdische Selbstverwaltung oder die syrische Regierung das nachfolgende Verhalten der Beschwerdeführerin, Syrien illegal mit einem Schlepper zu verlassen, um - im Wege eines Antrages auf internationalen Schutz - in Österreich bei ihrem Ehemann leben zu können, als illoyal auffassen könnten. Aus den Länderberichten ergebe sich auch nicht, dass jedem Rückkehrer, der illegal ausgereist sei und im Ausland einen Asylantrag gestellt habe, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde und solche Personen, nur, weil diese Angehörige hätten, denen im Ausland Asyl gewährt worden sei, allgemein asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Den getroffenen Länderberichten zufolge würden in Syrien oftmals die Familienangehörigen von als oppositionell eingestuften Personen ebenfalls als oppositionell angesehen und verfolgt. Die Beschwerdeführerin habe aber eine Verfolgung aus diesem Grund nicht behauptet, sondern diese vielmehr explizit verneint, eine solche sei auch nicht zu erwarten. Die Beschwerdeführerin hat nun weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde vorgebracht und konkret dargelegt, inwiefern diese im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren getroffenen Feststellungen und getätigten Ausführungen – selbst wenn die syrischen Behörden in Folge der Beantragung eines syrischen Reisepasses von der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung in Österreich Kenntnis erlangen sollten, weil Daten der syrischen Botschaft nach Syrien weitergegeben werden und eine Hintergrundprüfung der Beschwerdeführerin erfolgen sollte - nunmehr nicht mehr zutreffen und gelten sollten und ist dies auch aus aktueller Sicht nicht ersichtlich. Es kann daher nicht erkannt werden, dass es für die Beschwerdeführerin bzw. für ihre in Syrien verbliebenen Familienangehörigen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Sicherheitsrisiko darstellen würde, wenn die syrische Botschaft vom Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich Kenntnis erlangen würde. Wie den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, die Erlangung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Österreich für die Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich; dies wurde von ihr im Übrigen auch gar nicht konkret in Abrede gestellt. Die Beschwerdeführerin, die entsprechend den Feststellungen im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren in Syrien nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, nicht politisch aktiv oder Mitglied einer Partei war, weder aufgrund ihres Religionsbekenntnisses noch aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in Syrien Probleme hatte, nicht an Kampfhandlungen teilgenommen hat und in Syrien keine Probleme mit den Behörden hatte, und der im Übrigen in Syrien am 09.07.2017 ein bis zum 07.07.2023 gültig gewesener Reisepass ausgestellt wurde, hat daher in keiner Weise dargetan, weshalb die Beantragung eines neuen syrischen Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Österreich maßgebliche negative Konsequenzen für sie selbst oder für ihre in Syrien lebenden Familienangehörigen nach sich ziehen würden, zumal letztere, wie bereits erwähnt, in einer Herkunftsregion leben, in der die syrische Zentralregierung keinen Zugriff auf sie hat. Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde weiters vorbringt, sie wolle keinen Reisepass bei der syrischen Botschaft in Österreich beantragen, weil dieser sehr teuer sei, so ist sie den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten, wonach die Ausstellung eines Reispasses 265 Euro (zu zahlen bei der Antragstellung bei der syrischen Botschaft; die Ausstellung dauert etwa drei Wochen) kostet sowie 45 Euro Bearbeitungsgebühr zusätzlich zu bezahlen sind. Selbst unter Zugrundelegung der Inanspruchnahme des Expressverfahrens mit einer Bearbeitungsgebühr von 705 Euro (zu entrichten bei der Einreichung des Antrages bei der Botschaft; die Ausstellung dauert maximal zwei bis vier Tage) ist zwar von keineswegs unerheblichen Kosten auszugehen, jedoch sind auch diese nicht als exorbitant und völlig unverhältnismäßig anzusehen, selbst wenn sie – allenfalls unter Berücksichtigung nicht gänzlich auszuschließender zusätzlicher Schmiergeldzahlung - zu den höchsten weltweit zählen mögen. Was nun das weitere Vorbringen in der Beschwerde betrifft, die Beschwerdeführerin wolle keinen Reisepass bei der syrischen Botschaft in Österreich beantragen, weil sie das syrische Unrechtsregime nicht finanzieren wolle, es gebe somit auch nachvollziehbare Gewissensgründe, aufgrund derer der Beschwerdeführerin der Kontakt mit der Botschaft nicht möglich sei, so mögen derartige moralische Überlegungen und Vorbehalte zwar nachvollziehbar sein, jedoch wird damit nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des § 88 Abs. 2a FPG objektiv nicht in der Lage wäre, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, zumal sich die Beschwerdeführerin im Übrigen – trotz ihrer nunmehr geäußerten moralischer Bedenken - bereits in Syrien einen bis zum 07.07.2023 gültig gewesener Reisepass ausstellen ließ und die von ihr geäußerten Gewissensgründe sich daher als nachrangig erweisen. Was nun das weitere Vorbringen in der Beschwerde betrifft, die Beschwerdeführerin wolle keinen Reisepass bei der syrischen Botschaft in Österreich beantragen, weil sie das syrische Unrechtsregime nicht finanzieren wolle, es gebe somit auch nachvollziehbare Gewissensgründe, aufgrund derer der Beschwerdeführerin der Kontakt mit der Botschaft nicht möglich sei, so mögen derartige moralische Überlegungen und Vorbehalte zwar nachvollziehbar sein, jedoch wird damit nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG objektiv nicht in der Lage wäre, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, zumal sich die Beschwerdeführerin im Übrigen – trotz ihrer nunmehr geäußerten moralischer Bedenken - bereits in Syrien einen bis zum 07.07.2023 gültig gewesener Reisepass ausstellen ließ und die von ihr geäußerten Gewissensgründe sich daher als nachrangig erweisen. Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde wird daher lediglich dargetan, dass sie sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates nicht beschaffen will, nicht jedoch, dass sie dazu nicht in der Lage wäre.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 (im Folgenden: FPG), sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem
- Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005 (im Folgenden: FPG), sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem
- Hauptstück des FPG. § 88 FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen. Dieser lautet:Paragraph 88, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen. Dieser lautet: „Ausstellung von Fremdenpässen § 88.Paragraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU" (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend." Da der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukommt, hat die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG zur Anwendung zu gelangen. Demnach sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Da der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukommt, hat die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG zur Anwendung zu gelangen. Demnach sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Wie in den beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, dargelegt, hat die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermocht, dass sie nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Es kann auch nicht erkannt werden, dass es für die Beschwerdeführerin bzw. für ihre in Syrien verbliebenen Familienangehörigen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Sicherheitsrisiko darstellen würde, wenn die syrische Botschaft vom Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich Kenntnis erlangen würde. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem persönlichen Hintergrund bei der Beantragung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Österreich exorbitant hohen und völlig unverhältnismäßigen Kosten oder erheblichen Schikanen ausgesetzt wäre. Die Prüfung eines positiven Interesses der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses, wie es in der Beschwerde gefordert wird, ist – anders als für die Verwirklichung der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände – bei der Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG nicht tatbestandsmäßig und hat daher im gegenständlichen Fall nicht zu erfolgen.Die Prüfung eines positiven Interesses der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses, wie es in der Beschwerde gefordert wird, ist – anders als für die Verwirklichung der im Paragraph 88, Absatz eins, FPG umschriebenen Tatbestände – bei der Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht tatbestandsmäßig und hat daher im gegenständlichen Fall nicht zu erfolgen. Da die Beschwerdeführerin in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, ist die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht die einzige Möglichkeit für die Beschwerdeführerin, ihre Freunde im Ausland zu besuchen, wie sie in der Beschwerde vorbringt. Eine allfällige Missachtung des Art. 8 EMRK/Art. 7 GRC, wie in der Beschwerde behauptet, ist daher schon aus diesem Grund nicht zu erkennen.Da die Beschwerdeführerin in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, ist die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht die einzige Möglichkeit für die Beschwerdeführerin, ihre Freunde im Ausland zu besuchen, wie sie in der Beschwerde vorbringt. Eine allfällige Missachtung des Artikel 8, EMRK/"Art". 7 GRC, wie in der Beschwerde behauptet, ist daher schon aus diesem Grund nicht zu erkennen. Die belangte Behörde ist daher im angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, sich ein Reisdokument bei der syrischen Vertretungsbehörde in Österreich zu beschaffen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses war daher gemäß § 88 Abs. 2a FPG abzuweisen.Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses war daher gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abzuweisen. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – zumal diesbezüglich in der Beschwerde kein Antrag gestellt wurde - unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Angaben der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die Angaben aus dem Beschwerdeschriftsatz der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt. Einer Erörterung der Rechtslage im Zuge einer Verhandlung bedurfte es nicht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – zumal diesbezüglich in der Beschwerde kein Antrag gestellt wurde - unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Angaben der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die Angaben aus dem Beschwerdeschriftsatz der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt. Einer Erörterung der Rechtslage im Zuge einer Verhandlung bedurfte es nicht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W207.2216101.2.00