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{'item': 'W208 2285939-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2024 GeschäftszahlW208 2285939-1 Spruch, W208 2285939-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) beantragte mit mit 12.12.2023 datierten und am 19.12.2023 eingelangtem Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im Spruch angeführte Wohnung. Von der bP wurde darin angegeben seit 01.12.2023 Hauptmieter dieser Wohnung zu sein und dafür monatlichen Wohnkosten in Höhe von € 660,-- zu bezahlen. In der Wohnung wohne auch noch ihre Freundin XXXX (im Folgenden: P), die keinen Beitrag zu den Wohnkosten leiste. Dem beigelegten Mietvertrag ist zu entnehmen, dass dieser am 01.12.2023 abgeschlossen wurde. In der Folge übermittelte die bP auf Aufforderung des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) ihren Lohnzettel und eine Bestätigung des Vermieters vom 26.12.2023, wo dieser angab, dass die Besichtigung und Übergabe der Wohnung am 01.12.2023 erfolgte und die Miete erstmals Anfang Jänner 2024 fällig werde.
  2. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) beantragte mit mit 12.12.2023 datierten und am 19.12.2023 eingelangtem Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im Spruch angeführte Wohnung. Von der bP wurde darin angegeben seit 01.12.2023 Hauptmieter dieser Wohnung zu sein und dafür monatlichen Wohnkosten in Höhe von € 660,-- zu bezahlen. In der Wohnung wohne auch noch ihre Freundin römisch 40 (im Folgenden: P), die keinen Beitrag zu den Wohnkosten leiste. Dem beigelegten Mietvertrag ist zu entnehmen, dass dieser am 01.12.2023 abgeschlossen wurde. In der Folge übermittelte die bP auf Aufforderung des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) ihren Lohnzettel und eine Bestätigung des Vermieters vom 26.12.2023, wo dieser angab, dass die Besichtigung und Übergabe der Wohnung am 01.12.2023 erfolgte und die Miete erstmals Anfang Jänner 2024 fällig werde.
  3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 10.01.2024, wurde der Antrag der bP gemäß § 31 Abs 1 und Abs 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.
  4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 10.01.2024, wurde der Antrag der bP gemäß Paragraph 31, Absatz eins und Absatz 2, Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 31 Abs 1 HGG die Wohnkostenbeilhilfe nur dann zuerkannt werden könne, wenn der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt darin gewohnt habe. Der bP sei der Einberufungsbefehl am 03.10.2023 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei sie bei ihrer Mutter wohnhaft gewesen. Sie habe den Mietvertrag erst danach am 01.12.2023 abgeschlossen und sei seit 07.12.2023 an der Adresse der neuen Wohnung gemeldet. Zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt, der Zustellung des Einberufungsbefehls, habe sie daher noch nicht über eine eigene Wohnung iSd § 31 Abs 1 HGG verfügt.Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG die Wohnkostenbeilhilfe nur dann zuerkannt werden könne, wenn der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt darin gewohnt habe. Der bP sei der Einberufungsbefehl am 03.10.2023 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei sie bei ihrer Mutter wohnhaft gewesen. Sie habe den Mietvertrag erst danach am 01.12.2023 abgeschlossen und sei seit 07.12.2023 an der Adresse der neuen Wohnung gemeldet. Zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt, der Zustellung des Einberufungsbefehls, habe sie daher noch nicht über eine eigene Wohnung iSd Paragraph 31, Absatz eins, HGG verfügt.
  5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 16.01.2024) richtete sich die am 17.01.2024 von der bP unterschriebene Beschwerde (die erkennbar von der Mitbewohnerin P verfasst und mitunterschrieben wurde), mit der sie die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe beantragte. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass sie beide schon seit Herbst 2023 auf der Suche nach einer Wohnung gewesen wären und die P bereits im März 2023 eine eigene Wohnung gemietet gehabt habe, die aber für zwei Personen zu klein gewesen sei. Der Einberufungsbefehl sei nur deshalb bereits im Oktober zugestellt worden, weil die bP angefragt habe, ob sie nicht schon im Jänner 2024 einrücken könne. Schließlich führte die P noch an, dass sie nicht einsehe, dass sie für die gesamte Heereszeit die Wohnung und den Lebensunterhalt alleine finanzieren solle.
  6. Mit Schreiben vom 05.02.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die bP erhielt am 03.10.2023 ihren Einberufungsbefehl und hat den Präsenzdienst am 08.01.2024 angetreten. Die bP wohnt seit 01.12.2024 als Hauptmieter gemeinsam mit ihrer Freundin P in der im Spruch angeführten eigenen Wohnung, für die der Mietvertrag am 01.12.2023 (Mietbeginn) abgeschlossen wurde. Seit 07.12.2024 ist sie dort auch gemeldet. Vor dem 01.12.2023 gab es keine rechtlich verbindlichen Handlungen zur Einleitung des Erwerbs der verfahrensgegenständlichen Wohnung.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten. Dafür, dass die bP den Erwerb der verfahrensgegenständlichen Wohnung bereits vor Zustellung des Einberufungsbefehles eingeleitet hätte, gibt es keine Anhaltspunkte und hat die bP dies auch nicht behauptet. Die Suche nach einer Wohnung bereits im Herbst stellt noch keine gesetzlich relevante Handlung zum Erwerb der Wohnung dar. Die bP hat auch nicht behauptet, dass sie bereits vor Zustellung des Einberufungsbefehls gegen Entgelt in der kleineren Wohnung der Freundin P gewohnt hätte. Gemeldet war sie dort nicht und hat die P selbst ausgeführt, dass diese Wohnung für beide zu klein gewesen sei. Die bP hat im Wissen, dass sie am 08.01.2024 ihren Grundwehrdienst antreten muss, den Mietvertrag geschlossen.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu A) 3.
  11. Gesetzliche Grundlagen Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001 idF BGBl I Nr 207/2022 lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 207 aus 2022, lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG): § 31.

(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,Paragraph 31,
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
  1. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder
  2. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(2)Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:
  1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
  2. Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines
  3. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.
  4. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
  5. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
  6. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
  7. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 3, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
  8. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.“
  9. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.“ 3.
  10. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
  11. Gemäß § 31 Abs 1 HGG sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird (§ 31 Abs 2 Z 1 und Z2 HGG).3.3.
  12. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird (Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins und Z2 HGG). Unter Wirksamkeit der Einberufung ist der Zustellungszeitpunkt des Einberufungsbefehles an die antragstellende Partei zu verstehen. 3.3.
  13. Im vorliegenden Fall ist der Erwerb der eigenen Wohnung mit der Besichtigung der Wohnung und Unterzeichnung des Mietvertrages am 01.12.2023 eingeleitet und auch rechtlich verbindlich geworden und damit nach der Zustellung des Einberufungsbefehls, welche am 03.10.2023 erfolgte. Es gab keine rechtlich verbindlichen Einleitungshandlungen (vgl VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053) vor dem Zustellungszeitpunkt des Einberufungsbefehls. Die Wohnungssuche zählt nicht dazu.3.3.
  14. Im vorliegenden Fall ist der Erwerb der eigenen Wohnung mit der Besichtigung der Wohnung und Unterzeichnung des Mietvertrages am 01.12.2023 eingeleitet und auch rechtlich verbindlich geworden und damit nach der Zustellung des Einberufungsbefehls, welche am 03.10.2023 erfolgte. Es gab keine rechtlich verbindlichen Einleitungshandlungen vergleiche VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053) vor dem Zustellungszeitpunkt des Einberufungsbefehls. Die Wohnungssuche zählt nicht dazu. Der Umstand, dass die bP aufgrund ihres Ersuchens den Einberufungsbefehl bereits im Oktober erhalten hat, und hätte sie nicht darum ersucht, allenfalls erst nach dem 01.12.2023 einberufen worden wäre, ändert daran nichts. Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 31 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 und Z 3 HGG besteht kein Spielraum für die belangte Behörde oder das BVwG die Wohnkostenbeihilfe auch in anderen Fällen zuzuerkennen. Der Gesetzgeber hat – auch um Missbrauch vorzubeugen – keine weiteren Möglichkeiten der Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe vorgesehen (vgl VwGH 17.10.2006, 2003/11/0057). Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, HGG besteht kein Spielraum für die belangte Behörde oder das BVwG die Wohnkostenbeihilfe auch in anderen Fällen zuzuerkennen. Der Gesetzgeber hat – auch um Missbrauch vorzubeugen – keine weiteren Möglichkeiten der Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe vorgesehen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2003/11/0057). Die belangte Behörde hat daher gesetzeskonform entschieden und ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zum Einwand der P, dass sie die Lebenserhaltungskosten nunmehr alleine zu tragen hat, ist sie darauf hinzuweisen, dass die bP neben ihrem Sold als Grundwehrdiener (den sie durch Meldung zur Miliz noch während des Grundwehrdienstes erhöhen kann) vollständig verpflegt wird sowie eine Unterkunft in der Kaserne hat und somit nur geringe Lebenserhaltungskosten für die bP anfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzeswortlaut des § 31 Abs 1 Z 1 und Z 2 HGG ist eindeutig und klar und ist darüber hinaus keine Möglichkeit einer Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe vorgesehen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzeswortlaut des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, HGG ist eindeutig und klar und ist darüber hinaus keine Möglichkeit einer Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe vorgesehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W208.2285939.1.00

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