RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2024 GeschäftszahlW211 2278962-1 Spruch, W211 2278962-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom XXXX .2023 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO durch eine Firma in XXXX geltend, die eine Website im Online-Glückspielbereich betreibt.
- In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom römisch 40 .2023 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO durch eine Firma in römisch 40 geltend, die eine Website im Online-Glückspielbereich betreibt.
- Mit Bescheid vom XXXX .2023 setzte die DSB das Verfahren bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses aus.
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2023 setzte die DSB das Verfahren bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses aus. Begründend wurde festgehalten, dass die gegenständliche Beschwerde einen Sachverhalt betreffe, der iSd Art. 56 und 60 DSGVO nicht der alleinigen Zuständigkeit der DSB unterliege. Die federführende Zuständigkeit obliege gemäß Art. 56 Abs. 1 DSGVO jener Aufsichtsbehörde, in deren Sprengel die Beschwerdegegnerin ihre Hauptniederlassung oder einzige Niederlassung habe. Dies sei im gegenständlichen Verfahren vermutlich XXXX . Die DSB habe gemäß Art. 56 Abs. 1 DSGVO iVm § 24 Abs. 10 Z 2 DSG für die Zeit des Verfahrens zur Ermittlung einer federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 56 oder Art. 60 DSGVO von Amts wegen das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 DSG auszusetzen. Die Zeiten in Verfahren zur Ermittlung einer federführenden bzw. vor einer federführenden Aufsichtsbehörde würden nicht in die Frist gemäß § 73 AVG eingerechnet. Das Beschwerdeverfahren sei spruchgemäß bis zur Ermittlung bzw. Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses auszusetzen gewesen. Sobald das Verfahren der federführenden Aufsichtsbehörde beendet sei, werde dieser Bescheid von Amts wegen behoben. Dieser Bescheid diene gleichzeitig als Mitteilung gemäß § 24 Abs. 7 DSG über den Stand des Verfahrens.Begründend wurde festgehalten, dass die gegenständliche Beschwerde einen Sachverhalt betreffe, der iSd Artikel 56 und 60 DSGVO nicht der alleinigen Zuständigkeit der DSB unterliege. Die federführende Zuständigkeit obliege gemäß Artikel 56, Absatz eins, DSGVO jener Aufsichtsbehörde, in deren Sprengel die Beschwerdegegnerin ihre Hauptniederlassung oder einzige Niederlassung habe. Dies sei im gegenständlichen Verfahren vermutlich römisch 40 . Die DSB habe gemäß Artikel 56, Absatz eins, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG für die Zeit des Verfahrens zur Ermittlung einer federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 56, oder Artikel 60, DSGVO von Amts wegen das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, DSG auszusetzen. Die Zeiten in Verfahren zur Ermittlung einer federführenden bzw. vor einer federführenden Aufsichtsbehörde würden nicht in die Frist gemäß Paragraph 73, AVG eingerechnet. Das Beschwerdeverfahren sei spruchgemäß bis zur Ermittlung bzw. Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses auszusetzen gewesen. Sobald das Verfahren der federführenden Aufsichtsbehörde beendet sei, werde dieser Bescheid von Amts wegen behoben. Dieser Bescheid diene gleichzeitig als Mitteilung gemäß Paragraph 24, Absatz 7, DSG über den Stand des Verfahrens.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX .2023 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte darin zusammengefasst und soweit wesentlich vor, dass die Voraussetzung für eine bescheidförmige Aussetzung im gegenständlichem Verfahren nicht vorliege. Die DSB habe die Pflicht, sich mit der Datenschutzbeschwerde zu befassen, verletzt, da gegenständlich iSd Art. 56 Abs. 2 DSGVO nur eine betroffene Person aus Österreich, nämlich der Beschwerdeführer, erheblich beeinträchtigt sei, sodass die DSB sich alleine deshalb mit der bei ihr eingebrachten Datenschutzbeschwerde befassen müsse, unabhängig davon, ob gegebenenfalls eine andere Aufsichtsbehörde, die "federführende Aufsichtsbehörde" iSd DSGVO sei. Zudem normiere die von der DSB im Bescheid angeführte Bestimmung des § 24 Abs. 10 Z 2 DSG lediglich die Hemmung des Fristenlaufs. Eine Rechtsgrundlage für die Aussetzung des Verfahrens lasse sich dieser aber nicht entnehmen. Auch die Bestimmung des § 38 AVG sei im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, die Anwendbarkeit in Bezug auf ein Verfahren zur Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde nach Art. 56 DSGVO scheitere bereits an der für die DSB verbindlichen Entscheidung eines anderen Gerichts oder einer anderen Behörde. Zum Zeitpunkt der Aussetzung sei keine andere Behörde oder kein anderes Gericht befugt gewesen, für die DSB verbindlich darüber zu entscheiden, ob sie bzw. welche Aufsichtsbehörde für die bei ihr eingebrachte Beschwerde federführend sei. Es sei der DSB - in diesem Verfahrensstadium - daher verwehrt gewesen, das Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass Art. 60 DSGVO keine Alleinzuständigkeit der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung bzw. der einzigen Niederlassung für die Verfahrensabwicklung und (inhaltliche) Entscheidungsfindung normiere, sondern eine Zusammenarbeit, bei welcher untereinander alle zweckdienlichen Informationen ausgetauscht werden sollen, weshalb eine Aussetzung des Verfahrens auch insofern nicht in Betracht komme. Ebenso bestehe kein Raum für die Aussetzung des Verfahrens aufgrund unmittelbar anwendbarem Unionsrecht. Auch aus der DSGVO lasse sich keine Rechtsgrundlage für die Aussetzung des Verfahrens nehmen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom römisch 40 .2023 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte darin zusammengefasst und soweit wesentlich vor, dass die Voraussetzung für eine bescheidförmige Aussetzung im gegenständlichem Verfahren nicht vorliege. Die DSB habe die Pflicht, sich mit der Datenschutzbeschwerde zu befassen, verletzt, da gegenständlich iSd Artikel 56, Absatz 2, DSGVO nur eine betroffene Person aus Österreich, nämlich der Beschwerdeführer, erheblich beeinträchtigt sei, sodass die DSB sich alleine deshalb mit der bei ihr eingebrachten Datenschutzbeschwerde befassen müsse, unabhängig davon, ob gegebenenfalls eine andere Aufsichtsbehörde, die "federführende Aufsichtsbehörde" iSd DSGVO sei. Zudem normiere die von der DSB im Bescheid angeführte Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG lediglich die Hemmung des Fristenlaufs. Eine Rechtsgrundlage für die Aussetzung des Verfahrens lasse sich dieser aber nicht entnehmen. Auch die Bestimmung des Paragraph 38, AVG sei im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, die Anwendbarkeit in Bezug auf ein Verfahren zur Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde nach Artikel 56, DSGVO scheitere bereits an der für die DSB verbindlichen Entscheidung eines anderen Gerichts oder einer anderen Behörde. Zum Zeitpunkt der Aussetzung sei keine andere Behörde oder kein anderes Gericht befugt gewesen, für die DSB verbindlich darüber zu entscheiden, ob sie bzw. welche Aufsichtsbehörde für die bei ihr eingebrachte Beschwerde federführend sei. Es sei der DSB - in diesem Verfahrensstadium - daher verwehrt gewesen, das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass Artikel 60, DSGVO keine Alleinzuständigkeit der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung bzw. der einzigen Niederlassung für die Verfahrensabwicklung und (inhaltliche) Entscheidungsfindung normiere, sondern eine Zusammenarbeit, bei welcher untereinander alle zweckdienlichen Informationen ausgetauscht werden sollen, weshalb eine Aussetzung des Verfahrens auch insofern nicht in Betracht komme. Ebenso bestehe kein Raum für die Aussetzung des Verfahrens aufgrund unmittelbar anwendbarem Unionsrecht. Auch aus der DSGVO lasse sich keine Rechtsgrundlage für die Aussetzung des Verfahrens nehmen.
- Die DSB legte mit Schreiben vom XXXX .2023 die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab, in welcher sie u.a. ausführte, dass das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten und vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid verwiesen werde.
- Die DSB legte mit Schreiben vom römisch 40 .2023 die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab, in welcher sie u.a. ausführte, dass das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten und vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid verwiesen werde.
- Mit Schreiben vom XXXX .2023 replizierte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung auf die Stellungnahme der DSB und führte im Wesentlichen (erneut) jene in der Beschwerde bereits dargelegten Argumente an.
- Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 replizierte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung auf die Stellungnahme der DSB und führte im Wesentlichen (erneut) jene in der Beschwerde bereits dargelegten Argumente an. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Rechtsgrundlagen: § 24 Abs. 1 und 10 DSG samt Überschrift lauten: Paragraph 24, Absatz eins und 10 DSG samt Überschrift lauten: „
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. […]„
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. […]
(10)In die Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG werden nicht eingerechnet:
(10)In die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.“
- die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO.“ § 38 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 38, Absatz eins, AVG lautet: „§
- Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ § 73 Abs. 1 AVG samt Überschrift lautet:Paragraph 73, Absatz eins, AVG samt Überschrift lautet: „
- Abschnitt: Entscheidungspflicht § 73.
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“Paragraph 73,
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“ Art. 4 Z 21 bis 23 DSGVO lauten:Artikel 4, Ziffer 21 bis 23 DSGVO lauten: „Art. 4 DSGVO, Begriffsbestimmungen„"Art". 4 DSGVO, Begriffsbestimmungen 21. Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle; 22. „betroffene Aufsichtsbehörde“ eine Aufsichtsbehörde, die von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist, weil
- a)der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats dieser Aufsichtsbehörde niedergelassen ist,
- b)diese Verarbeitung erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen mit Wohnsitz im Mitgliedstaat dieser Aufsichtsbehörde hat oder haben kann oder
- c)eine Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde eingereicht wurde; 23. „grenzüberschreitende Verarbeitung“ entweder
- a)eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten von Niederlassungen eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union in mehr als einem Mitgliedstaat erfolgt, wenn der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, oder
- b)eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten einer einzelnen Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, die jedoch erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in mehr als einem Mitgliedstaat hat oder haben kann;“ Art. 51 Abs. 1 und 2 DSGVO lauten:Artikel 51, Absatz eins und 2 DSGVO lauten: „Art. 51 DSGVO, Aufsichtsbehörde„"Art". 51 DSGVO, Aufsichtsbehörde
(1)Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“).
(2)Jede Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union. Zu diesem Zweck arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander sowie mit der Kommission gemäß Kapitel VII zusammen.“
(2)Jede Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union. Zu diesem Zweck arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander sowie mit der Kommission gemäß Kapitel römisch sieben zusammen.“ Art. 56 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 56, Absatz eins, DSGVO lautet: „Art. 56 DSGVO, Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde„"Art". 56 DSGVO, Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde
(1)Unbeschadet des Artikels 55 ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gemäß dem Verfahren nach Artikel 60 die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.“ Art. 60 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 60, Absatz eins, DSGVO lautet: „Art. 60 DSGVO, Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden„"Art". 60 DSGVO, Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
(1)Die federführende Aufsichtsbehörde arbeitet mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Einklang mit diesem Artikel zusammen und bemüht sich dabei, einen Konsens zu erzielen. Die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden tauschen untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus.“ Art. 65 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 65, Absatz eins, DSGVO lautet: „Art. 65 DSGVO, Streitbeilegung durch den Ausschuss„"Art". 65 DSGVO, Streitbeilegung durch den Ausschuss
(1)Um die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieser Verordnung in Einzelfällen sicherzustellen, erlässt der Ausschuss in den folgenden Fällen einen verbindlichen Beschluss:
- a)wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde in einem Fall nach Artikel 60 Absatz 4 einen maßgeblichen und begründeten Einspruch gegen einen Beschlussentwurf der federführenden Aufsichtsbehörde eingelegt hat und sich die federführende Aufsichtsbehörde dem Einspruch nicht angeschlossen hat oder den Einspruch als nicht maßgeblich oder nicht begründet abgelehnt hat. Der verbindliche Beschluss betrifft alle Angelegenheiten, die Gegenstand des maßgeblichen und begründeten Einspruchs sind, insbesondere die Frage, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt,
- b)wenn es widersprüchliche Standpunkte dazu gibt, welche der betroffenen Aufsichtsbehörden für die Hauptniederlassung zuständig ist,
- c)wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde in den in Artikel 64 Absatz 1 genannten Fällen keine Stellungnahme des Ausschusses einholt oder der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 64 nicht folgt. In diesem Fall kann jede betroffene Aufsichtsbehörde oder die Kommission die Angelegenheit dem Ausschuss vorlegen.“ Art. 77 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 77, Absatz eins, DSGVO lautet: „Art. 77 DSGVO, Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde„"Art". 77 DSGVO, Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(1)Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.“ 3.2 Auf den konkreten Fall umgelegt bedeutet dies Folgendes: 3.2.1. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung vorliegt. Das Verfahren über die Beschwerde einer betroffenen Person im Zusammenhang mit einer (innergemeinschaftlich) grenzüberschreitenden Datenverarbeitung besteht grundsätzlich aus drei Phasen. In einem ersten Schritt werden die beteiligten Aufsichtsbehörden und ihre jeweilige Rolle als federführende oder betroffene Aufsichtsbehörde bestimmt (Art. 56 DSGVO). Jede Aufsichtsbehörde bestimmt ihre Rolle dabei grundsätzlich selbst; sie ist aber im Rahmen der allgemeinen Kooperationspflicht nach Art. 51 Abs. 2 S 2 DSGVO verpflichtet, sich mit den anderen Aufsichtsbehörden abzustimmen und um einen Konsens zu bemühen (vgl. Polenz in Simits, Hornung, Spiecker, Datenschutzrecht
(2019)Art 65 Rz 16). In einem zweiten Schritt führt die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren nach Art. 60 DSGVO und fasst über die Beschwerde einen – mangels Einspruch einer anderen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 60 Abs. 4 DSGVO für alle Aufsichtsbehörden verbindlichen – Beschluss (Art. 60 Abs. 6 DSGVO). Im letzten Schritt wird dieser Beschluss von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht worden ist, hinsichtlich abweisender oder ablehnender Spruchpunkte dem:der Beschwerdeführer:in gegenüber erlassen (Art. 60 Abs. 8 DSGVO). Über den Inhalt anderer Spruchpunkte wird der:die Beschwerdeführer:in von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet (Art. 60 Abs. 7 DSGVO).3.2.1. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung vorliegt. Das Verfahren über die Beschwerde einer betroffenen Person im Zusammenhang mit einer (innergemeinschaftlich) grenzüberschreitenden Datenverarbeitung besteht grundsätzlich aus drei Phasen. In einem ersten Schritt werden die beteiligten Aufsichtsbehörden und ihre jeweilige Rolle als federführende oder betroffene Aufsichtsbehörde bestimmt (Artikel 56, DSGVO). Jede Aufsichtsbehörde bestimmt ihre Rolle dabei grundsätzlich selbst; sie ist aber im Rahmen der allgemeinen Kooperationspflicht nach Artikel 51, Absatz 2, S 2 DSGVO verpflichtet, sich mit den anderen Aufsichtsbehörden abzustimmen und um einen Konsens zu bemühen vergleiche Polenz in Simits, Hornung, Spiecker, Datenschutzrecht
(2019)Artikel 65, Rz 16). In einem zweiten Schritt führt die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren nach Artikel 60, DSGVO und fasst über die Beschwerde einen – mangels Einspruch einer anderen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 60, Absatz 4, DSGVO für alle Aufsichtsbehörden verbindlichen – Beschluss (Artikel 60, Absatz 6, DSGVO). Im letzten Schritt wird dieser Beschluss von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht worden ist, hinsichtlich abweisender oder ablehnender Spruchpunkte dem:der Beschwerdeführer:in gegenüber erlassen (Artikel 60, Absatz 8, DSGVO). Über den Inhalt anderer Spruchpunkte wird der:die Beschwerdeführer:in von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet (Artikel 60, Absatz 7, DSGVO). Sind sich die beteiligten Aufsichtsbehörden ua über ihre jeweilige Zuständigkeit oder über den Inhalt des Beschlusses nicht einig, kann als Zwischenschritt jeweils ein Streitbeilegungsverfahren gemäß Art. 65 DSGVO eingeleitet werden. In diesem Fall entscheidet der Europäische Datenschutzausschuss über die strittige Frage für die jeweiligen Aufsichtsbehörden verbindlich (zur Klärung von Zuständigkeitsfragen siehe auch Polenz in Simits, Hornung, Spiecker, Datenschutzrecht
(2019)Art 56 Rz 9 und Art 65 Rz 13 ff; weiters Klabunde in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung²
(2018)Art 65 Rz 9).Sind sich die beteiligten Aufsichtsbehörden ua über ihre jeweilige Zuständigkeit oder über den Inhalt des Beschlusses nicht einig, kann als Zwischenschritt jeweils ein Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 65, DSGVO eingeleitet werden. In diesem Fall entscheidet der Europäische Datenschutzausschuss über die strittige Frage für die jeweiligen Aufsichtsbehörden verbindlich (zur Klärung von Zuständigkeitsfragen siehe auch Polenz in Simits, Hornung, Spiecker, Datenschutzrecht
(2019)Artikel 56, Rz 9 und Artikel 65, Rz 13 ff; weiters Klabunde in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung²
(2018)Artikel 65, Rz 9). Die DSB führt im angefochtenen Bescheid aus, dass gemäß Art. 56 Abs. 1 DSGVO iVm § 24 Abs. 10 Z 2 DSG für die Zeit des Verfahrens zur Ermittlung einer federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 56 oder Art. 60 DSGVO von Amts wegen das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 DSG auszusetzen sei. Die DSB führt im angefochtenen Bescheid aus, dass gemäß Artikel 56, Absatz eins, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG für die Zeit des Verfahrens zur Ermittlung einer federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 56, oder Artikel 60, DSGVO von Amts wegen das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, DSG auszusetzen sei. Wie der Beschwerdeführer in seiner Bescheidbeschwerde jedoch zutreffend ausführt, enthält § 24 Abs. 10 Z 2 DSG keine rechtliche Grundlage für eine Verfahrensaussetzung, sondern normiert lediglich eine Hemmung des Fristenlaufes dergestalt, dass "die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO" in die Entscheidungsfrist nach § 73 AVG "nicht eingerechnet" wird. Wie der Beschwerdeführer in seiner Bescheidbeschwerde jedoch zutreffend ausführt, enthält Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG keine rechtliche Grundlage für eine Verfahrensaussetzung, sondern normiert lediglich eine Hemmung des Fristenlaufes dergestalt, dass "die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO" in die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, AVG "nicht eingerechnet" wird. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2023, Ro 2020/04/0009, lag ein Erkenntnis zugrunde, mit dem der Bescheid der Datenschutzbehörde, mit welchem das Verfahren wegen Verletzung im Recht auf Auskunft gestützt auf § 24 Abs. 10 Z 2 DSG sowie die Art. 56, 60 und 77 Abs. 1 DSGVO zur Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde ausgesetzt wurde, ersatzlos aufgehoben wurde.Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2023, Ro 2020/04/0009, lag ein Erkenntnis zugrunde, mit dem der Bescheid der Datenschutzbehörde, mit welchem das Verfahren wegen Verletzung im Recht auf Auskunft gestützt auf Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG sowie die Artikel 56, 60 und 77 Absatz eins, DSGVO zur Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde ausgesetzt wurde, ersatzlos aufgehoben wurde. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Erkenntnis aus, dass sich schon aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 10 DSG beziehungsweise aus dessen Systematik, die klar zwischen den Konstellationen der Z 1 (Aussetzen des Verfahrens und Vorfrage) und der Z 2 (Kohärenzverfahren nach der DSGVO) unterscheide, ergebe, dass es sich im zweiten Fall um keine zu lösende Vorfrage handle, die ein bescheidmäßiges Aussetzen des datenschutzrechtlichen Verfahrens gebieten würde. Damit scheide auch eine Übertragung der zu § 38 und § 38a AVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf Fälle des § 24 Abs. 10 Z 2 DSG aus. Insofern habe das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid, mit dem das datenschutzrechtliche Beschwerdeverfahren ausgesetzt wurde, zu Recht ersatzlos behoben, weshalb die Revision als unbegründet abzuweisen war.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Erkenntnis aus, dass sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 10, DSG beziehungsweise aus dessen Systematik, die klar zwischen den Konstellationen der Ziffer eins, (Aussetzen des Verfahrens und Vorfrage) und der Ziffer 2, (Kohärenzverfahren nach der DSGVO) unterscheide, ergebe, dass es sich im zweiten Fall um keine zu lösende Vorfrage handle, die ein bescheidmäßiges Aussetzen des datenschutzrechtlichen Verfahrens gebieten würde. Damit scheide auch eine Übertragung der zu Paragraph 38 und Paragraph 38 a, AVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf Fälle des Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG aus. Insofern habe das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid, mit dem das datenschutzrechtliche Beschwerdeverfahren ausgesetzt wurde, zu Recht ersatzlos behoben, weshalb die Revision als unbegründet abzuweisen war. Wie bereits dargestellt, setzte die DSB mit dem angefochtenen Bescheid das Verfahren betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung im Recht auf Auskunft bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses, aus. Es liegt damit dieselbe Konstellation wie im der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2023, Ro 2020/04/0009, zugrunde gelegenen Verfahren vor. Es besteht demnach auch gegenständlich keine Rechtsgrundlage für die Aussetzung des Verfahrens. Der angefochtene Bescheid, mit dem das datenschutzrechtliche Beschwerdeverfahren ausgesetzt wurde, ist daher ersatzlos zu beheben. 3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die durch das Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen wurden durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt (14.11.2023, Ro 2020/04/0009; 30.11.2023, Ro 2023/04/0043). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die durch das Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen wurden durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt (14.11.2023, Ro 2020/04/0009; 30.11.2023, Ro 2023/04/0043). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W211.2278962.1.00