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{'item': 'W217 2282905-1'}

Obsah (13)Art 133§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 14§ 19§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2024 GeschäftszahlW217 2282905-1 Spruch, W217 2282905-1/10 E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Rich

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) begehrte am 25.05.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend unter Beilage eines Konvolutes an medizinischen Befunden die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
  2. Frau römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) begehrte am 25.05.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend unter Beilage eines Konvolutes an medizinischen Befunden die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
  3. Daraufhin holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 05.09.2023, basierend auf einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.08.2023, in dem ein Grad der Behinderung (GdB) von 10 vom Hundert (vH), eines von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.09.2023, ebenfalls basierend auf einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.08.2023, in dem ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 vom Hundert (vH), festgestellt wurde, sowie eine diese die beiden Gutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung vom 17.09.2023 der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein.
  4. Daraufhin holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 05.09.2023, basierend auf einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.08.2023, in dem ein Grad der Behinderung (GdB) von 10 vom Hundert (vH), eines von DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.09.2023, ebenfalls basierend auf einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.08.2023, in dem ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 vom Hundert (vH), festgestellt wurde, sowie eine diese die beiden Gutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung vom 17.09.2023 der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. Diese hält in der Gesamtbeurteilung folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, fest: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikobrachialgie links Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen. 02.01.02 30 2 Reizdarmsyndrom Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden, unter Diät guter Ernährungszustand, inkludiert Verdacht auf Mastzellaktivierungssyndrom 07.04.04 20 3 Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da unter inhalativer Therapie klinisch unauffällig. 06.05.01 20 4 Migräne unterer Rahmensatz, da Analgetikatherapie WHO Stufe I bei Bedarf verwendet werdeunterer Rahmensatz, da Analgetikatherapie WHO Stufe römisch eins bei Bedarf verwendet werde 04.11.01 10 Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 30 v.H. Leiden 1 werde durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Hinsichtlich der beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen, die keinen Grad der Behinderung erreichen, ergänzte die Sachverständige: Anamnestisch bestehe zwar ein chronisches Müdigkeitssyndrom (Verdacht auf postvirales Müdigkeitssyndrom), Dr.in XXXX habe jedoch laut Arztbrief vom 26.07.2023 in einer am selben Tag durchgeführten fachärztlich psychiatrischen Untersuchung eine primär psychiatrische Grunderkrankung nicht verifizieren können, wobei hingegen Dr. XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie im Befundbericht vom 20.03.203 „derzeit teilweise auch funktionell überlagert" dokumentiert habe. Eine ausführliche klinisch psychologische Testung zum Ausschluss einer psychiatrischen Grunderkrankung, Somatisierungsstörung oder psychosomatische Erkrankung liege nicht vor, ein POTS Syndrom sei nicht befundbelegt, eine Kipptisch-Untersuchung liege ebenfalls nicht vor, im Letztbericht von Dr. XXXX vom 16.5.2023 sei lediglich ein Schellongtest empfohlen worden. Weiters sei ein differentialdiagnostischer Ausschluss einer chronischen Infektionskrankheit oder einer endokrinologischen Störung nicht geführt worden. Hinsichtlich einer Foramenstenose C5/6 sowie C6/7 bestünden im Neuro Status diesbezüglich keine Auffälligkeiten.Anamnestisch bestehe zwar ein chronisches Müdigkeitssyndrom (Verdacht auf postvirales Müdigkeitssyndrom), Dr.in römisch 40 habe jedoch laut Arztbrief vom 26.07.2023 in einer am selben Tag durchgeführten fachärztlich psychiatrischen Untersuchung eine primär psychiatrische Grunderkrankung nicht verifizieren können, wobei hingegen Dr. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie im Befundbericht vom 20.03.203 „derzeit teilweise auch funktionell überlagert" dokumentiert habe. Eine ausführliche klinisch psychologische Testung zum Ausschluss einer psychiatrischen Grunderkrankung, Somatisierungsstörung oder psychosomatische Erkrankung liege nicht vor, ein POTS Syndrom sei nicht befundbelegt, eine Kipptisch-Untersuchung liege ebenfalls nicht vor, im Letztbericht von Dr. römisch 40 vom 16.5.2023 sei lediglich ein Schellongtest empfohlen worden. Weiters sei ein differentialdiagnostischer Ausschluss einer chronischen Infektionskrankheit oder einer endokrinologischen Störung nicht geführt worden. Hinsichtlich einer Foramenstenose C5/6 sowie C6/7 bestünden im Neuro Status diesbezüglich keine Auffälligkeiten. Zuvor wurden im Gutachten von Dr. XXXX vom 05.09.2023 die Befunde von Dr. XXXX , FA für Neurologie, vom 16.05.2023, der Patientenbrief von Dr. XXXX , FA für Innere Medizin, vom 17.04.2023, ein Befundbericht von Dr. XXXX , FA für Neurologie/Psychiatrie, vom 20.03.2023, der Patientenbrief vom 22.02.2023 sowie ein Befund von Dr.in XXXX , FÄ für Psychiatrie, vom 26.07.2023, zusammengefasst; im Gutachten von DDr.in XXXX vom 11.09.2023 die Befunde von Dr. XXXX vom 16.05.2023, von Dr. XXXX vom 17.04.2023, sowie Berichte vom 02.09.2022 und vom 13.10.2022.Zuvor wurden im Gutachten von Dr. römisch 40 vom 05.09.2023 die Befunde von Dr. römisch 40 , FA für Neurologie, vom 16.05.2023, der Patientenbrief von Dr. römisch 40 , FA für Innere Medizin, vom 17.04.2023, ein Befundbericht von Dr. römisch 40 , FA für Neurologie/Psychiatrie, vom 20.03.2023, der Patientenbrief vom 22.02.2023 sowie ein Befund von Dr.in römisch 40 , FÄ für Psychiatrie, vom 26.07.2023, zusammengefasst; im Gutachten von DDr.in römisch 40 vom 11.09.2023 die Befunde von Dr. römisch 40 vom 16.05.2023, von Dr. römisch 40 vom 17.04.2023, sowie Berichte vom 02.09.2022 und vom 13.10.
  5. 2.
  6. Mit Schreiben vom 18.09.2023 übermittelte die belangte Behörde diese Gutachten sowie die Gesamtbeurteilung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme. 2.
  7. Aufgrund der hierzu eingebrachten Einwendungen und der Vorlage weiterer medizinischer Befunde erstattete der bereits befasste Facharzt für Neurologie und Psychiatrie folgendes Gutachten vom 23.10.2023 aufgrund der Aktenlage: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten 4.8.2023 Migräne, 10% Folgende beantragten Unterlagen erreichen keinen Grad der Behinderung: ‚anamnestisch besteht ein chronisches Müdigkeitssyndrom (Verdacht auf postvirales Müdigkeitssyndrom), in einer beigebrachten fachärztlich psychiatrischen Untersuchung bei Frau Dr. XXXX wird eine primär psychiatrische Grunderkrankung nicht verifiziert, wobei der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX 3/23 in seinem Befundbericht: ‚derzeit teilweise auch funktionell überlagert‘ dokumentiert. Eine ausführliche klinisch psychologische Testung zum Ausschluss einer psychiatrischen Grunderkrankung, Somatisierungsstörung oder psychosomatische Erkrankung ist nicht vorliegend. Ein POTS Syndrom ist nicht befundbelegt. Eine Kipptisch Untersuchung ist nicht vorliegend, im Letztbericht von Dr. XXXX , 16.5.2023, wurde lediglich ein Schellongtest empfohlen. Weiters wurde ein differentialdiagnostischer Ausschluss einer chronischen Infektionskrankheit oder einer endokrinologischen Störung nicht geführt Foramenstenose C5/6 sowie C6/7 - da im Neuro Status diesbezüglich keine Auffälligkeiten‘‚anamnestisch besteht ein chronisches Müdigkeitssyndrom (Verdacht auf postvirales Müdigkeitssyndrom), in einer beigebrachten fachärztlich psychiatrischen Untersuchung bei Frau Dr. römisch 40 wird eine primär psychiatrische Grunderkrankung nicht verifiziert, wobei der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. römisch 40 3/23 in seinem Befundbericht: ‚derzeit teilweise auch funktionell überlagert‘ dokumentiert. Eine ausführliche klinisch psychologische Testung zum Ausschluss einer psychiatrischen Grunderkrankung, Somatisierungsstörung oder psychosomatische Erkrankung ist nicht vorliegend. Ein POTS Syndrom ist nicht befundbelegt. Eine Kipptisch Untersuchung ist nicht vorliegend, im Letztbericht von Dr. römisch 40 , 16.5.2023, wurde lediglich ein Schellongtest empfohlen. Weiters wurde ein differentialdiagnostischer Ausschluss einer chronischen Infektionskrankheit oder einer endokrinologischen Störung nicht geführt Foramenstenose C5/6 sowie C6/7 - da im Neuro Status diesbezüglich keine Auffälligkeiten‘ Gesamtgutachten vom 17.09.2023: Ges GdB 30% Gegen das Ergebnis des Gesamtgutachtens wird seitens der AW im Rahmen des Parteiengehörs Einspruch erhoben. Es werden nochmals die subjektiven Leiden beschrieben, weiters wird kritisiert, dass ein POTS Syndrom nicht befundbelegt ist, obwohl der Befund mit Datum 12.6.2023 vorliegt (Anmerkung des gegenständlichen Gutachters: dieser Befund war im kritisierten Gutachten 4.8.2023 nicht vorliegend, in der Befundvorlage mit 4.10.2023 eingetragen). ... Außerdem wurde das positive Ergebnis eines durchgeführten Schellongtest in Hardcopy bei der Begutachtung am 4.8.2023 abgegeben (siehe Zusammenfassung relevanter Befunde. Anmerkung des Gutachters: Schellongtest hier nicht vorliegend) Außerdem bin ich davon ausgegangen, dass Dr. XXXX alle meine wichtigsten Untersuchungen, Unterlagen von meinem behandelten Neurologe Dr. XXXX von 16.5.2023 sowie auch 12.6 2023 vorliegen hatte (Anmerkung des Gutachters: Befund vom 16.
  8. vorliegend, bezüglich ausführliche Dokumentation im Punkt Zusammenfassung relevanter Befunde im Vorgutachten vorliegend, 12.
  9. siehe oben. Der Befund vom 21.8.2023 war dem gegenständlichen Gutachter nicht vorliegend und scheint jetzt mit Datum 4.10.2023 in der Befundvorlage auf). Weiters wird berichtet, dass eine Kipptisch-Untersuchung geplant ist und weiters eine Untersuchung bei Frau Dr. XXXX .Anmerkung des Gutachters: Schellongtest hier nicht vorliegend) Außerdem bin ich davon ausgegangen, dass Dr. römisch 40 alle meine wichtigsten Untersuchungen, Unterlagen von meinem behandelten Neurologe Dr. römisch 40 von 16.5.2023 sowie auch 12.6 2023 vorliegen hatte (Anmerkung des Gutachters: Befund vom 16.
  10. vorliegend, bezüglich ausführliche Dokumentation im Punkt Zusammenfassung relevanter Befunde im Vorgutachten vorliegend, 12.
  11. siehe oben. Der Befund vom 21.8.2023 war dem gegenständlichen Gutachter nicht vorliegend und scheint jetzt mit Datum 4.10.2023 in der Befundvorlage auf). Weiters wird berichtet, dass eine Kipptisch-Untersuchung geplant ist und weiters eine Untersuchung bei Frau Dr. römisch 40 . Neu vorliegende Befunde: Dr. XXXX , FA Neurologie, 12.6.2023Dr. römisch 40 , FA Neurologie, 12.6.2023 Diagnose: Post Covid, Post Exertional Malaise, Posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom ... Der Schellong-Test wurde durchgeführt, dabei deutlicher Anstieg der Herzfrequenz von 63 auf 114, begleitet von einem Anstieg des Blutdrucks. Wegen deutlichen orthostatischen/vegetativen Symptome musste der Test nach 9 Minuten abgebrochen werden. Dies entspricht den Diagnosekriterien eines posturalen orthostatischen Tachycardiesyndroms Folgendes Procedere: Fortführen Pacing, Bestimmung der Katecholamine im 24-h-Harn, Therapie des POTS Versuch mit Ivabradin, eine Kombinaton mit Verapamil und Dilitazem darf nicht erfolgen. Alternativen: Mestinon, Fludrocortison, Midodrin. Bezüglich der psychischen Belastung durch die Situation könnte ich eine Kontrolle bei meiner Kollegin Dr. XXXX empfehlen.Folgendes Procedere: Fortführen Pacing, Bestimmung der Katecholamine im 24-h-Harn, Therapie des POTS Versuch mit Ivabradin, eine Kombinaton mit Verapamil und Dilitazem darf nicht erfolgen. Alternativen: Mestinon, Fludrocortison, Midodrin. Bezüglich der psychischen Belastung durch die Situation könnte ich eine Kontrolle bei meiner Kollegin Dr. römisch 40 empfehlen. 21.8.2023 Ivabradin wird in einer Dosis von 5 mg eingenommen, Verträglichkeit gut, positiver Effekt auf die Tachycardie, dadurch auch etwas mehr Aktivität möglich. Stehen/Sitzen ist aber weiterhin problematisch, leichte Bewegung oft besser. Generell aber weniger Tachycardie bei Aktivität. Weiterhin Verschlechterung des Schlafes nach Überanstrengung, Pacing wurde verbessert, Aktivität auf etwa 50% des prämorbiden Niveaus reduziert. Psychiatrische Kontrolle bei Dr. XXXX , Diagnose einer Anpassungsstörung, eine Psychotherapie zur Unterstützung sinnvoll, aber keine Indikation für Psychopharmaka .... Eine Arbeitsfähigkeit ist das meiner Sicht weiterhin nicht gegeben, wobei die zuletzt eingetretene leichte Verbesserung bei insgesamt trotzdem deutlicher Beeinträchtigung sehr positiv zu bewerten ist. Eine Rehabilitation scheint momentan noch nicht sinnvollPsychiatrische Kontrolle bei Dr. römisch 40 , Diagnose einer Anpassungsstörung, eine Psychotherapie zur Unterstützung sinnvoll, aber keine Indikation für Psychopharmaka .... Eine Arbeitsfähigkeit ist das meiner Sicht weiterhin nicht gegeben, wobei die zuletzt eingetretene leichte Verbesserung bei insgesamt trotzdem deutlicher Beeinträchtigung sehr positiv zu bewerten ist. Eine Rehabilitation scheint momentan noch nicht sinnvoll Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: - Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikobrachialgie links Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen. 02.01.02 30 2 Reizdarmsyndrom Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden, unter Diät guter Ernährungszustand, inkludiert Verdacht auf Mastzellaktivierungssyndrom 07.04.04 20 3 Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da unter inhalativer Therapie klinisch unauffällig. 06.05.01 20 4 Migräne unterer Rahmensatz, da Analgetikatherapie WHO Stufe I bei Bedarf verwendet werdeunterer Rahmensatz, da Analgetikatherapie WHO Stufe römisch eins bei Bedarf verwendet werde 04.11.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die nachfolgenden Leiden im GdB nicht angehoben, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Bezüglich des postviralen Müdigkeitssyndrom ist im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. XXXX ein auffälliger Schellongtest beschrieben und eine Kipptisch Untersuchung terminisiert, diese bleibt abzuwarten.Bezüglich des postviralen Müdigkeitssyndrom ist im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. römisch 40 ein auffälliger Schellongtest beschrieben und eine Kipptisch Untersuchung terminisiert, diese bleibt abzuwarten. Eine ausführlich klinisch psychologische Testung (siehe Vorgutachten) zum Ausschluss einer psychiatrischen Grunderkrankung Somatisierungsstörung oder psychosomatischen Erkrankung ist nach wie vor nicht vorliegend. Ebenso ein differentialdiagnostischer Ausschluss einer chronischen Infektionskrankheit oder einer endokrinologischen Störung bislang nicht geführt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine kalkülsrelevante Änderung im Vergleich zum Vorgutachten Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Änderung X Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JArömisch zehn JA (…)“
  12. Mit Bescheid vom 27.10.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Begründend wurde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens hingewiesen, wonach der Gesamtgrad der Beschwerdeführerin lediglich 30 % betrage.
  13. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Verein ChronischKrank Österreich, fristgerecht Beschwerde und führte unter Beilage weiterer Befunde aus, es lägen zahlreiche Befunde vor, welche ein schweres chronisches Erschöpfungssyndrom bei der Beschwerdeführerin belegen würden. Bereits nach der ersten Covid Infektion seien gastrointestinale Symptome bei der Beschwerdeführerin aufgetreten und sei die psychosomatische Abklärung im Krankenhaus erfolgt. Nach der zweiten Covid Infektion seien weitere Symptome hinzugetreten, Brain Fog mit cerebralen Symptomen, Leistungsknick, massiver Fatigue, Schlafstörungen und Migräne. Diese Symptome seien in den vorliegenden Gutachten vollkommen unberücksichtigt geblieben, obwohl die Beschwerdeführerin diese Befunde bereits vorgelegt habe. Die Befunde von Dr. XXXX vom 12.06.2023 und 21.08.2023, in welchen ein POTS Syndrom befundlich belegt sei, seien bereits DDr.in XXXX anlässlich der Untersuchung am 04.09.2023 übergeben, sowie auch der Stellungnahme vom 02.10.2023 beigelegt worden, allerdings hätten sie bis dato keine Berücksichtigung gefunden. Weiters weise bereits der Befund vom 26.07.2023 die Diagnose eines posturalen orthostatischen Tachykardiesyndroms auf. Zur Objektivierung der orthostatischen Intoleranz sei bei der Beschwerdeführerin ein dem Schellongtest gleichgestellter Test, nämlich ein NASA 10-minute Lean Test, am 30.05.2023 durchgeführt worden. Dieser Test zeige einen Anstieg der Herzfrequenz von 63 auf 114, begleitet von einem Anstieg des Blutdrucks. Wegen deutlichen orthostatischen/vegetativen Symptomen habe der Test nach 9 Minuten abgebrochen werden müssen. Hierzu verwies die Beschwerdeführerin auf die schriftliche Auswertung „Orthostatic Vital Signs“ vom 30.05.2023 sowie auf die Befunde des Dr. XXXX vom 12.06.2023 und 21.08.2023, welche den durchgeführten Schellongtest ausdrücklich ausweisen würden. Die Kipptisch Untersuchung sei am 20.12.2023 geplant und werde das Ergebnis nachgereicht.
  14. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Verein ChronischKrank Österreich, fristgerecht Beschwerde und führte unter Beilage weiterer Befunde aus, es lägen zahlreiche Befunde vor, welche ein schweres chronisches Erschöpfungssyndrom bei der Beschwerdeführerin belegen würden. Bereits nach der ersten Covid Infektion seien gastrointestinale Symptome bei der Beschwerdeführerin aufgetreten und sei die psychosomatische Abklärung im Krankenhaus erfolgt. Nach der zweiten Covid Infektion seien weitere Symptome hinzugetreten, Brain Fog mit cerebralen Symptomen, Leistungsknick, massiver Fatigue, Schlafstörungen und Migräne. Diese Symptome seien in den vorliegenden Gutachten vollkommen unberücksichtigt geblieben, obwohl die Beschwerdeführerin diese Befunde bereits vorgelegt habe. Die Befunde von Dr. römisch 40 vom 12.06.2023 und 21.08.2023, in welchen ein POTS Syndrom befundlich belegt sei, seien bereits DDr.in römisch 40 anlässlich der Untersuchung am 04.09.2023 übergeben, sowie auch der Stellungnahme vom 02.10.2023 beigelegt worden, allerdings hätten sie bis dato keine Berücksichtigung gefunden. Weiters weise bereits der Befund vom 26.07.2023 die Diagnose eines posturalen orthostatischen Tachykardiesyndroms auf. Zur Objektivierung der orthostatischen Intoleranz sei bei der Beschwerdeführerin ein dem Schellongtest gleichgestellter Test, nämlich ein NASA 10-minute Lean Test, am 30.05.2023 durchgeführt worden. Dieser Test zeige einen Anstieg der Herzfrequenz von 63 auf 114, begleitet von einem Anstieg des Blutdrucks. Wegen deutlichen orthostatischen/vegetativen Symptomen habe der Test nach 9 Minuten abgebrochen werden müssen. Hierzu verwies die Beschwerdeführerin auf die schriftliche Auswertung „Orthostatic Vital Signs“ vom 30.05.2023 sowie auf die Befunde des Dr. römisch 40 vom 12.06.2023 und 21.08.2023, welche den durchgeführten Schellongtest ausdrücklich ausweisen würden. Die Kipptisch Untersuchung sei am 20.12.2023 geplant und werde das Ergebnis nachgereicht. Bereits in ihrer Stellungnahme vom 02.10.2023 habe die Beschwerdeführerin ausführlich ihren Leidenszustand im Hinblick auf die vorherrschenden extrem starken Symptome der dauernden Migräne, Brain-Fog, Gedächtnisverlust, Wortfindungsstörungen, Schwindel mit Ohnmachtsgefühlen, Herzrasen, Geräusch- und Lichtempfindlichkeit etc. beschrieben. Nach physischer oder psychischer Anstrengung komme es zu extremer Müdigkeit mit Crash, welche mehrere Stunden oder sogar 1 -2 Tage andauere. Nach physischer oder psychischer Anstrengung leide sie an Muskelbrennen, -stechen, oder -Schwäche, Situationen mit verstärktem Kreislaufproblem inkl. Herzrhythmusstörungen oder plötzlich auftretender Erschöpfung, extremer Müdigkeit mit Crash. Tägliche Aktivitäten seien wegen orthostatischer Problematik erheblich erschwert, wichtige Alltagsaufgaben, Körperpflege, Mahlzeiten vorbereiten, 1-2 x pro Woche kurzes Spazierengehen oder ein Arzttermin würden zu einer Verschlechterung der Symptomatik führen. Demgemäß sei aufgrund der Zustandsverschlechterung bei geringer körperlicher oder psychischer Anstrengung bei der Beschwerdeführerin eine Post Exertional Malaise befundet worden. Diesbezüglich wurde auf den Arztbrief von Dr.in XXXX vom 26.07.2023 verwiesen, welcher in den Gutachten keine Berücksichtigung gefunden habe. Darüber hinaus betonte die Beschwerdeführerin das in den Befunden vom 16.05.2023, 12.06.2023 und 21.08.2023 angeführte Pacing, verwies auf die Symptomatik betreffend MCAS, auf das Symptom Migräne ohne Aura, welches als Begleitsymptom bei Post Covid beschrieben werde. Bereits in ihrer Stellungnahme vom 02.10.2023 habe die Beschwerdeführerin ausführlich ihren Leidenszustand im Hinblick auf die vorherrschenden extrem starken Symptome der dauernden Migräne, Brain-Fog, Gedächtnisverlust, Wortfindungsstörungen, Schwindel mit Ohnmachtsgefühlen, Herzrasen, Geräusch- und Lichtempfindlichkeit etc. beschrieben. Nach physischer oder psychischer Anstrengung komme es zu extremer Müdigkeit mit Crash, welche mehrere Stunden oder sogar 1 -2 Tage andauere. Nach physischer oder psychischer Anstrengung leide sie an Muskelbrennen, -stechen, oder -Schwäche, Situationen mit verstärktem Kreislaufproblem inkl. Herzrhythmusstörungen oder plötzlich auftretender Erschöpfung, extremer Müdigkeit mit Crash. Tägliche Aktivitäten seien wegen orthostatischer Problematik erheblich erschwert, wichtige Alltagsaufgaben, Körperpflege, Mahlzeiten vorbereiten, 1-2 x pro Woche kurzes Spazierengehen oder ein Arzttermin würden zu einer Verschlechterung der Symptomatik führen. Demgemäß sei aufgrund der Zustandsverschlechterung bei geringer körperlicher oder psychischer Anstrengung bei der Beschwerdeführerin eine Post Exertional Malaise befundet worden. Diesbezüglich wurde auf den Arztbrief von Dr.in römisch 40 vom 26.07.2023 verwiesen, welcher in den Gutachten keine Berücksichtigung gefunden habe. Darüber hinaus betonte die Beschwerdeführerin das in den Befunden vom 16.05.2023, 12.06.2023 und 21.08.2023 angeführte Pacing, verwies auf die Symptomatik betreffend MCAS, auf das Symptom Migräne ohne Aura, welches als Begleitsymptom bei Post Covid beschrieben werde. Die Beschwerdeführerin habe sich Anfang des Jahres 3 Wochen in psychosomatischer Behandlung befunden, sie habe täglich Gespräche mit Psychologen und Therapeuten geführt. Hätte eine psychiatrische Indikation bestanden, wäre eine entsprechende psychologische Testung vorgenommen worden. Tatsächlich bestünde keine psychiatrische Grunderkrankung, sondern seien die Symptome vielmehr als Reaktion auf die Belastung der körperlichen Erkrankung zurückzuführen. Diesbezüglich verwies die Beschwerdeführerin auf den Arztbrief von Dr. XXXX vom 26.07.2023.Die Beschwerdeführerin habe sich Anfang des Jahres 3 Wochen in psychosomatischer Behandlung befunden, sie habe täglich Gespräche mit Psychologen und Therapeuten geführt. Hätte eine psychiatrische Indikation bestanden, wäre eine entsprechende psychologische Testung vorgenommen worden. Tatsächlich bestünde keine psychiatrische Grunderkrankung, sondern seien die Symptome vielmehr als Reaktion auf die Belastung der körperlichen Erkrankung zurückzuführen. Diesbezüglich verwies die Beschwerdeführerin auf den Arztbrief von Dr. römisch 40 vom 26.07.
  15. Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Erkrankung nicht mehr arbeitsfähig und benötige im Alltag regelmäßig Unterstützung ihrer Familie. Termine beim Arzt etc. stellten diese vor große Herausforderungen. Aufgrund ihrer enormen Einschränkung im sozialen, aber auch im beruflichen Leben, müsste daher jedenfalls unter Berücksichtigung des primär vorherrschenden Krankheitsbildes, welches unter der Pos.Nr. 03.05.02 einzuordnen wäre, eine höhere Einstufung als 30 v.H. erfolgen. Das Krankheitsbild des chronischen Erschöpfungssyndroms werde durch das vorliegende Leiden der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, welches unter der Pos.Nr. 02.01.02 eingestuft worden sei, ungünstig wechselseitig beeinflusst. Dadurch müsse es insgesamt zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung kommen.
  16. Die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 18.12.2023 mit dem Hinweis ein, es bestehe keine Veranlassung für eine Beschwerdevorentscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 19.12.2023 einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein, wonach die Beschwerdeführerin slowakische Staatsbürgerin ist und ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat. Aus einem am 25.03.2024 eingeholten Auszug aus dem AJ Web ist zu ersehen, dass die Beschwerdeführerin seit 28.10.2023 laufend Krankengeld bezieht.
  17. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte in der Folge Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, um Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens betreffend den Grad der Behinderung.
  18. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte in der Folge Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, um Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens betreffend den Grad der Behinderung. 6.
  19. Dieser hält in seinem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.02.2024 basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.02.2024 fest: „Anamnese: Kommt in Begleitung ( XXXX , FS), seit 6/22 nach einer Covid Infektion habe sie Beschwerden mit Kollapsneigung, Schwindel, Schlafstörung, bisher keine psychologische Testung„Anamnese: Kommt in Begleitung ( römisch 40 , FS), seit 6/22 nach einer Covid Infektion habe sie Beschwerden mit Kollapsneigung, Schwindel, Schlafstörung, bisher keine psychologische Testung Nervenärztliche Betreuung: Dr. XXXX alle 1-3 Monate, Gesprächstherapie 1/WocheNervenärztliche Betreuung: Dr. römisch 40 alle 1-3 Monate, Gesprächstherapie 1/Woche Subjektive derzeitige Beschwerden: Kollapsneigung, Probleme beim Stehen, Gehen, Schwindel, Schlafstörung Sozialanamnese: lebt mit Tochter, Krankenstand, kein Pflegegeld, keine Erwachsenvertretung Medikamente (neurologisch/ psychiatrisch): Famotidin 20mg, Desloratadin 5mg, Ketotifen 1mg, Gutron 5mg 1-1/2-0, Low Dose Naltrexon 1,5mg, 0-0-1, Temesta 1 mg b Bed. Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand bds. möglich die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität diffus schmerzhaft angegeben Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauff., im Blindgang kein Abweichen, geht am Gang flüssig, ohne Pause, Stiegensteigen im Wechselschritt möglich. Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person Und situativ ausreichend orientiert, Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, Affekt labil, Stimmungslage dysthym, nur im neg Skalenbereichen affizierbar, diverse somatische Beschwerden, Ein und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität. 1.) Diagnosen:
  20. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikobrachialgie li02.01 .02 30%
  21. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikobrachialgie li, 02.01 .02 30% Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßig funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen
  22. Reizdarmsyndrom 07.04.04 20%
  23. Reizdarmsyndrom , 07.04.04 20% Oberer Rahmensatz, da rez. Beschwerden, unter Diät guter Ernährungszustand, inkludiert Verdacht auf Mastzellenaktivierungssyndrom
  24. Asthma bronchiale 06.05.01 20%
  25. Asthma bronchiale , 06.05.01 20% Oberer Rahmensatz, da unter Inhalationstherapie unauff.
  26. Migräne Unterer Rahmensatz, da Analgetica WHO Stufe 1 b Bed. verwendet werden 2.) Gesamt GdB 30%. Leiden 1 wird durch Leiden 2-4 nicht ungünstig beeinflußt. 3.) Abl 74: Einwendung, dass die orthostatischen Beschwerden nicht ausreichend gewürdigt wurden, eine Kipptischuntersuchung war noch ausständig, daher von meiner Seite keine Änderung der Einschätzung. Abl 140-144: Keine Änderung der Einschätzung, es ist noch eine weitere kardiologische Abklärung geplant, Eine ausführliche klinisch- psychologische Testung zum Ausschluss einer psychiatrischen Grunderkrankung (Somatisierungsstörung, psychosomatische Erkrankung) fand bis dato nicht statt. Im FA Befund Dr XXXX 20.3.23 ist eine teilweise funktionelle Überlagerung beschrieben.Abl 140-144: Keine Änderung der Einschätzung, es ist noch eine weitere kardiologische Abklärung geplant, Eine ausführliche klinisch- psychologische Testung zum Ausschluss einer psychiatrischen Grunderkrankung (Somatisierungsstörung, psychosomatische Erkrankung) fand bis dato nicht statt. Im FA Befund Dr römisch 40 20.3.23 ist eine teilweise funktionelle Überlagerung beschrieben. 4.) Die vorgelegten Beweismittel Abl 4-34, 64-72, 86-88, 90-96, 114-116, 123-124, 1 25, 129-132 wurden ausreichend gewürdigt, eine Kipptischuntersuchung fand erst nach der Neuerungsbeschränkung statt. 5.) Keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten, da eine Verschlechterung der Funktionsausfälle klinisch und befundmäßig nicht objektiviert werden kann. 6.) Dauerzustand 8.) Kipptischbefund (Klinik XXXX ) 16.1.24: positive Kipptischuntersuchung mit Nachweis einer orthostatischen Hypotonie und einer Präsynkope nach ca. 24 Min.8.) Kipptischbefund (Klinik römisch 40 ) 16.1.24: positive Kipptischuntersuchung mit Nachweis einer orthostatischen Hypotonie und einer Präsynkope nach ca. 24 Min. Ob daraus eine andere Beurteilung abzuleiten wäre bleibt offen, da dies auch von internistischer Seite zu bewerten wäre.“ 6.
  27. Mit Schreiben vom 01.03.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht sodann der Beschwerdeführerin das Gutachten vom 20.02.2024 zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. Diese Frist verstrich ungenützt.
  28. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  29. Feststellungen: 1.
  30. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, besitzt die slowakische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.
  31. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren, besitzt die slowakische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz im Inland. Sie ist seit 07.12.2019 laufend bei der Krankenhaus XXXX als Angestellte gemeldet. Seit 28.10.2023 befindet sie sich im Krankenstand.Sie ist seit 07.12.2019 laufend bei der Krankenhaus römisch 40 als Angestellte gemeldet. Seit 28.10.2023 befindet sie sich im Krankenstand. 1.
  32. Die Beschwerdeführerin stellte am 25.05.2023 bei der belangten Behörde einlangend den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. 1.
  33. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor: Lfd. Nr. Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikobrachialgie li. Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßig funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen 02.01.02 30 2 Reizdarmsyndrom Oberer Rahmensatz, da rez. Beschwerden, unter Diät guter Ernährungszustand, inkludiert Verdacht auf Mastzellenaktivierungssyndrom 07.04.04 20 3 Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da unter Inhalationstherapie unauff. 06.05.01 20 4 Migräne Unterer Rahmensatz, da Analgetica WHO Stufe I b Bed. verwendet werdenUnterer Rahmensatz, da Analgetica WHO Stufe römisch eins b Bed. verwendet werden 04.11.01 10 1.
  34. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H. Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 4 nicht ungünstig beeinflusst.
  35. Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin. Weiters auf einem Auszug aus dem AJ Web. Zu 1.2.) Die Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes. Zu 1.3.) bis 1.4.) Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 20.02.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, welches schlüssig und nachvollziehbar ist und keine Widersprüche aufweist. Darin wird auch auf die im Gutachten von DDr.in XXXX vom 11.09.2023 festgestellten orthopädischen Funktionseinschränkungen ausführlich eingegangen. Der medizinische Sachverständige setzt sich mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Zu 1.3.) bis 1.4.) Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 20.02.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, welches schlüssig und nachvollziehbar ist und keine Widersprüche aufweist. Darin wird auch auf die im Gutachten von DDr.in römisch 40 vom 11.09.2023 festgestellten orthopädischen Funktionseinschränkungen ausführlich eingegangen. Der medizinische Sachverständige setzt sich mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Pos.Nr. 02.01.02 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF lautet:Pos.Nr. 02.01.02 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF lautet: 02.01 Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 – 20 % Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage)Mäßige radiologische VeränderungenAkute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage), Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 – 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd maßgebliche radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, maßgebliche radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, maßgebliche radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Schlüssig und nachvollziehbar begründet bereits Dr.in XXXX in ihrem Gutachten vom 11.09.2023 die Heranziehung mit dem unteren Rahmensatz der Pos.Nr. 02.01.02, dass zwar fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen bestehen, jedoch ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen.Schlüssig und nachvollziehbar begründet bereits Dr.in römisch 40 in ihrem Gutachten vom 11.09.2023 die Heranziehung mit dem unteren Rahmensatz der Pos.Nr. 02.01.02, dass zwar fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen bestehen, jedoch ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen. Dies deckt sich auch mit ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.09.2023 im Rahmen der Statuserhebung („Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Hocken ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich. Lasegue bds. negativ. Romberg, Unterberger, FNV unauffällig. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig, sicher. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Beine werden hochgelagert.“) Weiters stimmt dies auch mit dem neurologischen Befund von Dr. XXXX vom 20.03.2023 überein, worin festgehalten ist: „Neurologischer Status: Caput obere und untere HN frei Collum frei OE AVV FNV MER Kraft Sens Koordination stgl, UE MER Kraft Sens stgl, Stand Gang Koordination stgl unauffällig, RR 120/80“Weiters stimmt dies auch mit dem neurologischen Befund von Dr. römisch 40 vom 20.03.2023 überein, worin festgehalten ist: „Neurologischer Status: Caput obere und untere HN frei Collum frei OE AVV FNV MER Kraft Sens Koordination stgl, UE MER Kraft Sens stgl, Stand Gang Koordination stgl unauffällig, RR 120/80“ So führt auch die Sachverständige nachvollziehbar in der Gesamtbeurteilung aus, dass die Foramenstenose C5/6 sowie C6/7 keinen Grad der Behinderung erreicht, da im Neuro Status diesbezüglich keine Auffälligkeiten aufgezeigt werden. Insoweit die Beschwerdeführerin moniert, ihr Leiden wäre aufgrund der enormen Einschränkungen im sozialen aber auch im beruflichen Leben jedenfalls unter Berücksichtigung des primär vorherrschenden Krankheitsbildes, das unter der Pos.Nr. 03.05.02 einzuordnen wäre, höher einzustufen als 30 v.H. ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Pos.Nr. 03.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung „Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder)“ betrifft. Umfasst sind dabei alle neurotischen Belastungsstörungen, somatoforme Störungen, Verhaltensstörungen und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit. An erworbenen Funktionseinschränkungen soll die posttraumatische Belastungsstörung herausgestrichen werden. Wie Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 20.02.2024 allerdings ausführt, ist noch eine weitere kardiologische Abklärung geplant. Eine ausführliche klinisch-psychologische Testung zum Ausschluss einer psychiatrischen Grunderkrankung (Somatisierungsstörung, psychosomatische Erkrankung) hat bis dato nicht stattgefunden. Im FA Befund von Dr. XXXX vom 20.03.23 ist eine teilweise funktionelle Überlagerung beschrieben (vgl. „Stellungnahme: EEG im Rahmen der Norm, auch IDSR bzgl. Kurzzeitgedächtnisstörung unauffällig. Dzt tw auch funktionell überlagert, Gesprächstherapie 1x wöchentlich weiter empfohlen, …“)Wie Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 20.02.2024 allerdings ausführt, ist noch eine weitere kardiologische Abklärung geplant. Eine ausführliche klinisch-psychologische Testung zum Ausschluss einer psychiatrischen Grunderkrankung (Somatisierungsstörung, psychosomatische Erkrankung) hat bis dato nicht stattgefunden. Im FA Befund von Dr. römisch 40 vom 20.03.23 ist eine teilweise funktionelle Überlagerung beschrieben vergleiche „Stellungnahme: EEG im Rahmen der Norm, auch IDSR bzgl. Kurzzeitgedächtnisstörung unauffällig. Dzt tw auch funktionell überlagert, Gesprächstherapie 1x wöchentlich weiter empfohlen, …“) Die Beschwerdeführerin hat zwar bei der Begutachtung am 20.02.2024 bei Dr. XXXX den positiven Kipptischbefund vom 16.01.2024 mit dem Nachweis einer orthostatischen Hypotonie und einer Präsynkope nach 24 Minuten vorgelegt, dieser unterliegt jedoch der Neuerungsbeschränkung. Die Beschwerdeführerin hat zwar bei der Begutachtung am 20.02.2024 bei Dr. römisch 40 den positiven Kipptischbefund vom 16.01.2024 mit dem Nachweis einer orthostatischen Hypotonie und einer Präsynkope nach 24 Minuten vorgelegt, dieser unterliegt jedoch der Neuerungsbeschränkung. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angeführten Probleme wurden sohin korrekt eingestuft. Wie Dr. XXXX weiter nachvollziehbar ausführt, wird das führende Leiden 1 von den Leiden 2 bis 4 nicht ungünstig beeinflusst.Wie Dr. römisch 40 weiter nachvollziehbar ausführt, wird das führende Leiden 1 von den Leiden 2 bis 4 nicht ungünstig beeinflusst. Hinzuzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin letztlich der Zuordnung der Gesundheitsschädigungen zu den jeweiligen Richtsatzpositionen bzw. dem resultierenden Gesamtgrad der Behinderung nicht entgegengetreten ist, wodurch eine weitere Auseinandersetzung mit der Beurteilung der Leiden entfallen kann. Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von DDr.in. XXXX vom 11.09.2023 sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten von Dr. XXXX vom 20.02.2024 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von DDr.in. römisch 40 vom 11.09.2023 sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 vom 20.02.2024 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten von DDr.in. XXXX sowie von Dr. XXXX , jeweils beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten von DDr.in. römisch 40 sowie von Dr. römisch 40 , jeweils beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Gegenwärtig konnte kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden.
  36. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs. 3 BEinstG)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  6. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  8. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  10. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG)

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

§ 19Abs. 1 dritter Satz BEinst

G dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Paragraph 19, Absatz eins, dritter Satz BEinstG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. § 19 BEinstG in der Fassung BGBl. I 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Daher unterliegt der Kipptischbefund vom 16.01.2024 dem Neuerungsverbot, weshalb er nicht der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegt werden konnte.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Paragraph 19, BEinstG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Daher unterliegt der Kipptischbefund vom 16.01.2024 dem Neuerungsverbot, weshalb er nicht der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegt werden konnte. Wie unter Punkt II.2 bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegten medizinischen Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 30 v.H. festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspricht. Wie unter Punkt römisch zwei.2 bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegten medizinischen Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 30 v.H. festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspricht. Da ein Grad der Behinderung von dreißig

(30)vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin kann jedoch jederzeit einen neuen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten stellen, sollte sie aus neuen, eventuell auch internistischen, Befunden einen höheren Grad der Behinderung ableiten wollen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights‘ oder ‚strafrechtliche Anklagen‘ iSd Art. 6 MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights‘ oder ‚strafrechtliche Anklagen‘ iSd Artikel 6, MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig, und schlüssig erachtet.Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig, und schlüssig erachtet. Die Beschwerdeführerin hat vom zugrunde gelegten Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.
  3. bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen, bzw. einen höheren Gesamtgrad der Behinderung zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (vgl. VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017).Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt römisch zwei.
  4. bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen, bzw. einen höheren Gesamtgrad der Behinderung zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter vergleiche VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W217.2282905.1.00

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