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{'item': 'W218 2285832-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2024 GeschäftszahlW218 2285832-1 Spruch, W218 2285832-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 19.12.2023 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass bei der Beurteilung im Sachverständigengutachten nicht alle Befunde herangezogen worden wären. Nach Wiedergabe einer Diagnosenliste führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Leiden 1 zu gering eingestuft worden wäre, da sowohl in der Wirbelsäule hochgradige Arthrosen und Stenosen vorlägen als auch ein Zittern im linken Arm und im Kinn. Die Arme der Beschwerdeführerin würden sich taub anfühlen, insbesondere in der Nacht und sei sie in der linken Hüfte sehr eingeschränkt, 2022 sei in einem MRT Befund ein Riss attestiert worden. Die Beschwerdeführerin leide an starken Schmerzen in den Hüften, den Beinen und dem Kreuz und könne daher nicht lange gehen oder stehen. Sie könne zeitweise tagelang aufgrund der Schmerzen nicht aufstehen und benötige sie Physiotherapie sowie Infusionen. Die Beschwerdeführerin leide zudem an einem Tinnitus, wobei neben dem Rauschen nachts auch noch ein Pfeifen bestünde. Dadurch könne sie nicht schlafen. Im Sachverständigengutachten seien ihre Schwindelanfälle nicht berücksichtigt worden, sie habe deshalb bereits einen Notarzt rufen müssen. Darüber hinaus habe sie ihre Probleme in den Füßen in der persönlichen Untersuchung nicht darlegen können, es läge ein Osteom im Endglied der
  3. Zehe vor.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 05.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
  6. Degenerative Veränderungen im Bereich des Stütz - und Halteapparats, Pos.Nr.: 02.02.02, Grad der Behinderung 40%
  7. Endometriose der Tuba uterina, Zustand nach laparoskopischer Tubektomie links 08/2018, Zustand nach totaler laparoskopischer Hysterektomie mit Salpingektomie rechts 03/2022 bei Uterus myomatosus, Pos.Nr.: 08.03.03, Grad der Behinderung 20%
  8. Endometriose der Tuba uterina, Zustand nach laparoskopischer Tubektomie links 08 aus 2018,, Zustand nach totaler laparoskopischer Hysterektomie mit Salpingektomie rechts 03 aus 2022, bei Uterus myomatosus, Pos.Nr.: 08.03.03, Grad der Behinderung 20%
  9. Arterielle Hypertonie, Pos.Nr.: 05.01.01, Grad der Behinderung 10%
  10. Zustand nach intrakraniellem Aneurysma der Arteria carotis interna links, asymptomatisch, Zustand nach interventioneller Sanierung, Pos.Nr.: 05.03.01, Grad der Behinderung 10%
  11. Ohrgeräusch (Tinnitus), Pos.Nr.: 12.02.02, Grad der Behinderung 10% Da die Beschwerdeführerin keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
  12. Beweiswürdigung: Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie, Arztes für Allgemeinmedizin, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, am 23.10.2023, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Das führende Leiden 1 der Beschwerdeführerin „Degenerative Veränderungen im Bereich des Stütz - und Halteapparats“ wurde vom chirurgischen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.02 mit einem Grad der Behinderung von 40 vH eingestuft. Hierbei wurden neben den radiologischen Veränderungen auch die bereits erfolgten Operationen in der Wirbelsäule und in der linken Schulter berücksichtigt. Im Vergleich zum Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 18.11.2021, konnte sohin keine Verschlechterung objektiviert werden, die zwischenzeitlich erfolgte Operation an der linken Schulter erhöht den Grad der Behinderung nicht weiter. In der Beurteilung des Leidens 1 wurden vom medizinischen Sachverständigen sämtliche Einschränkungen am Bewegungsapparat mitberücksichtigt. In der persönlichen Untersuchung waren sowohl die Ellenbogengelenke, die Handgelenke, die Fingergelenke, die Hüftgelenke, die Kniegelenke und die Sprunggelenke frei beweglich. Lediglich im Bereich der linken Schulter waren Funktionseinschränkungen objektivierbar und gab es auch Einschränkungen der aktiven Beweglichkeit der Wirbelsäule, so betrug der Finger-Boden-Abstand 10 cm, es bestand aber keine Klopfdolenz. Die Beschwerdeführerin konnte in der persönlichen Untersuchung sicher und raumgreifend ohne Gehhilfe gehen. Höhergradige Funktionseinschränkungen waren am Bewegungsapparat der Beschwerdeführerin nicht objektivierbar. Der MRT Befund betreffend die Halswirbelsäule vom 06.04.2023 zeigt „multisegmentale Osteochondrosen an der HWS“, lediglich im Bereich C4/5 rechts konnte eine hochgradige Neuroforamenstenose festgestellt werden, in den übrigen Bereichen waren sie von geringem Ausmaß und im Bereich C3/4 und C6/7 nicht vorhanden, es liegen auch keine Spinalkanalstenosen vor. Im selben MRT Befund konnte im Bereich der linken Schulter eine mäßige AC Gelenksarthrose mit Aktivierungszeichen und eine geringe Omarthrose festgestellt werden. Dem vorgelegten MRT Befund der Hüfte links vom 23.02.2022 ist lediglich eine geringe degenerative Veränderung zu entnehmen, es konnte zwar ein Riss festgestellt werden, doch waren die Hüftgelenke, wie oben bereits ausgeführt, in der persönlichen Untersuchung am 23.10.2023 frei beweglich. Die Operation im Bereich der linken Schulter verlief nach dem vorgelegten Entlassungsbrief vom 13.09.2023 komplikationslos und waren die postoperativen Röntgenbilder unauffällig. Der Beschwerdeführerin wurde lediglich eine Bedarfsmedikation für die Schmerzen verordnet. Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde zwar vor, dass sie an starken Schmerzen leide, welche sie in ihrer Lebensführung beeinträchtigen, doch geht aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen sowie aus dem Sachverständigengutachten keine diesbezügliche Dauertherapie hervor, insbesondere ist keine Schmerzmitteltherapie angeführt. Die Beschwerdeführerin verweist zudem auf Taubheitsgefühle in den Armen, dem Entlassungsbrief vom 06.12.2023 ist zu entnehmen, dass zum Entlassungszeitpunkt keine sensomotorischen Defizite der oberen und unteren Extremitäten festgestellt werden konnten, lediglich im Bereich der linken Schultern waren Hypästhesien, somit Sensibilitätsstörungen, vorhanden. Eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung ist vor dem Hintergrund der Untersuchungsergebnisse unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht vorzunehmen. Es sind zwar mehrere Segmente des Bewegungsapparates der Beschwerdeführerin betroffen, doch konnten in der persönlichen Untersuchung keine höhergradigen Funktionseinschränkungen im Bewegungsapparat objektiviert werden. Das Leiden 2 „Endometriose der Tuba uterina, Zustand nach laparoskopischer Tubektomie links 08/2018, Zustand nach totaler laparoskopischer Hysterektomie mit Salpingektomie rechts 03/2022 bei Uterus myomatosus“ wurde vom medizinischen Sachverständigen im Vergleich zum Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 18.11.2021 unter derselben Positionsnummer 08.03.03 „Endometriose“, aber um eine Stufe höher mit einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft. Der medizinische Sachverständige begündete die Erhöhung des Grades der Behinderung mit der am 28.03.2022 bei der Beschwerdeführerin durchgeführten „eine totale laparoskopische Hysterektomie mit Salpingektomie rechts“. Die Beschwerdeführerin erstattete kein Vorbringen betreffend die Einstufung des Grades der Behinderung dieses Leidens.Das Leiden 2 „Endometriose der Tuba uterina, Zustand nach laparoskopischer Tubektomie links 08 aus 2018,, Zustand nach totaler laparoskopischer Hysterektomie mit Salpingektomie rechts 03 aus 2022, bei Uterus myomatosus“ wurde vom medizinischen Sachverständigen im Vergleich zum Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 18.11.2021 unter derselben Positionsnummer 08.03.03 „Endometriose“, aber um eine Stufe höher mit einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft. Der medizinische Sachverständige begündete die Erhöhung des Grades der Behinderung mit der am 28.03.2022 bei der Beschwerdeführerin durchgeführten „eine totale laparoskopische Hysterektomie mit Salpingektomie rechts“. Die Beschwerdeführerin erstattete kein Vorbringen betreffend die Einstufung des Grades der Behinderung dieses Leidens. In Bezug auf das Leiden 3 ordnete der medizinische Sachverständige die „Arterielle Hypertonie“ gleichbleibend zum Vorgutachten der Positionsnummer 05.01.01 mit einem Grad der Behinderung von 10 vH zu. Die Beschwerdeführerin legte hierzu ein Blutdrucktagebuch vor, in dessen Aufzeichnungen der Bluthochdruck bestätigt ist, es liegt auch eine diesbezügliche Medikation vor. Die Beschwerdeführerin legte einen ambulanten Arztbrief vom 05.03.2023 betreffend einer Vorstellung mit Rettung aufgrund einer hypertensiven Entgleisung und Kopfschmerzen vor. Es konnte während des ambulanten Aufenthaltes ein hämodynamisch und respiratorisch stabiler Zustand hergestellt werden. Weitere Entgleisungen sind nicht befunddokumentiert. Dem von der Beschwerdeführerin geführten und vorgelegten Blutdrucktagebuch sind zwar ein paar einzelne Entgleisungen zu entnehmen, doch befindet sich der Blutdruck regelmäßig im Normbereich. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Schwindelanfälle sind nicht ausreichend befunddokumentiert. Eine höhere Einstufung ist daher nicht vorzunehmen. Hierzu ist darauf zu verweisen, dass nach der Einschätzungsverordnung eine höherer Einstufung des Grades der Behinderung betreffend Hypertonie ausschließlich unter der Positionsnummer 05.01.02 und einem Grad der Behinderung von 20 vH möglich wäre, diese Einstufung hätte keine Auswirkungen auf den Gesamtgrad der Behinderung. Ebenfalls gleichbleibend zum Vorgutachten wurde vom medizinischen Sachverständigen das Leiden 4 „Zustand nach intrakraniellem Aneurysma der Arteria carotis interna links, asymptomatisch, Zustand nach interventioneller Sanierung“ unter der Positionsnummer 05.03.01 mit dem fixen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft. Am 01.12.2022 erfolgte die „Flow-Diviter-Implantation“, welche komplikationslos verlief und konnte die Beschwerdeführerin in einem guten Allgemeinzustand am 05.12.2022 in die häusliche Pflege entlassen werden. Dem Entlassungsbrief vom 06.12.2023 ist zu entnehmen, dass die geplante „DSA“ ebenfalls komplikationslos durchgeführt werden konnte und die Beschwerdeführerin in gutem und stabilen Allgemeinzustand entlassen werden konnte. Es bestanden – außer im Bereich der linken Schulter – keine sensomotorischen Defizite in den oberen und unteren Extremitäten. Das Medikament Thrombo-ASS, welches im Sachverständigengutachten noch in der Medikamentenliste angeführt war, konnte abgesetzt werden. Von der Beschwerdeführerin wurde zudem kein Vorbringen erstattet, nach dem dieses Leiden höher einzustufen gewesen wäre und ergibt sich dies auch nicht aus den vorgelegten medizinischen Befunden. Schließlich wurde auch das Leiden 5 „Ohrgeräusch (Tinnitus)“ gleichbleibend zum Vorgutachten unter der Positionsnummer 12.02.02 mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft. Hierbei wurde der Zustand nach Epithelzyste am Gehörgangsboden mitberücksichtigt. Bei der Beschwerdeführerin liegen keine nennenswerten psychischen oder vegetativen Begleiterscheinungen vor. Der einzig im Akt aufliegenden – nicht aktuellen – HNO Befund vom 01.04.2021 wurde bei der Beurteilung berücksichtigt. Dass der Tinnitus „dekompensiert mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen“ ist, wie für eine Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 20 vH nach der Einschätzungsverordnung gefordert ist, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung kann sohin nicht vorgenommen werden. Schließlich wurde auch das Leiden 5 „Ohrgeräusch (Tinnitus)“ gleichbleibend zum Vorgutachten unter der Positionsnummer 12.02.02 mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft. Hierbei wurde der Zustand nach Epithelzyste am Gehörgangsboden mitberücksichtigt. Bei der Beschwerdeführerin liegen keine nennenswerten psychischen oder vegetativen Begleiterscheinungen vor. Der einzig im Akt aufliegenden – nicht aktuellen – HNO Befund vom 01.04.2021 wurde bei der Beurteilung berücksichtigt. Dass der Tinnitus „dekompensiert mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen“ ist, wie für eine Einstufung mit einem Grad der Behinderung von , 20 vH nach der Einschätzungsverordnung gefordert ist, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung kann sohin nicht vorgenommen werden. Der medizinische Sachverständige führte zudem schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht wird, da keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliegt. Weiters führte der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass die Struma nodosa und das vorgebrachte Zittern im rechten Arm keinen Grad der Behinderung erreichen. Die Beschwerdeführerin moniert, dass ihr Fußleiden nicht berücksichtigt worden wäre und legte hierzu einen Röntgenbefund vom 16.01.2024 vor, welchem ein „Osteom im Endglied der
  13. Zehe“ sowie ein „Hallux rigidus bei Z.n. Hallux OP“ zu entnehmen ist. In der persönlichen Untersuchung konnte die Beschwerdeführerin jedoch frei und sicher gehen und konnten keine Funktionseinschränkungen im linken Vorfuß objektiviert werden. Eine gesonderte Einstufung dieses Leidens ist somit nicht vorzunehmen. Die Behörde (bzw. das Gericht) hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Die Beschwerdeführerin ist den getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Die Beschwerdeführerin konnte keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen. Auch sind an der Person des Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das eingeholte Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und des Gutachtens, geht der erkennende Senat davon aus, dass das Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 40 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen ist. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften. Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die erhobenen Einwände und vorgelegten Unterlagen waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  14. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A)
  15. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  16. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  17. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  18. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  19. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  20. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  21. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  22. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  23. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  24. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  25. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF: „Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn, - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W218.2285832.1.00

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