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W228 2283569-1

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 38§ 20a§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2024 GeschäftszahlW228 2283569-1 Spruch, W228 2283569-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2023 wird ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2023 wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Bei der am 05.09.2023 vor dem Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 14.08.2023 als Hausbesorger beim Dienstgeber XXXX zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass der Dienstgeber gesagt habe, dass diese Arbeit von Montag bis Sonntag gehe und mit einer Rufbereitschaft verbunden sei. Die Stelle sei für 40 Wochenstunden ausgeschrieben. Die An- und Abfahrten würden nicht vergütet werden. Diese Stelle sei allein nicht zu bewältigen, da rund um die Uhr Rufbereitschaft bestehe und der Dienstgeber nur eine Person einstellen wolle.Bei der am 05.09.2023 vor dem Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 14.08.2023 als Hausbesorger beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass der Dienstgeber gesagt habe, dass diese Arbeit von Montag bis Sonntag gehe und mit einer Rufbereitschaft verbunden sei. Die Stelle sei für 40 Wochenstunden ausgeschrieben. Die An- und Abfahrten würden nicht vergütet werden. Diese Stelle sei allein nicht zu bewältigen, da rund um die Uhr Rufbereitschaft bestehe und der Dienstgeber nur eine Person einstellen wolle. Mit Bescheid des AMS vom 13.09.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum 25.08.2023 bis 05.10.2023 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom 13.09.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 25.08.2023 bis 05.10.2023 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.09.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er am 23.08.2023 ein persönliches Vorstellungsgespräch gehabt habe, bei dem ihm mitgeteilt worden sei, dass es sich um eine 40-Stunden-Woche handle und zusätzlich eine Bereitschaft außerhalb der Arbeitszeit von Montag bis Sonntag (7Tage/24 Stunden) notwendig sei. Er sollte jederzeit für diverse Anliegen (Störungen, technische Gebrechen) erreichbar sein. Diese Art von Bereitschaft verstoße gegen das Arbeitszeitgesetz.

§ 20a

Arbeitszeitgesetz dürfe eine Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit nur an zehn Tagen pro Monat vereinbart werden.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.09.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er am 23.08.2023 ein persönliches Vorstellungsgespräch gehabt habe, bei dem ihm mitgeteilt worden sei, dass es sich um eine 40-Stunden-Woche handle und zusätzlich eine Bereitschaft außerhalb der Arbeitszeit von Montag bis Sonntag (7Tage/24 Stunden) notwendig sei. Er sollte jederzeit für diverse Anliegen (Störungen, technische Gebrechen) erreichbar sein. Diese Art von Bereitschaft verstoße gegen das Arbeitszeitgesetz.

Paragraph 20 a, Arbeitszeitgesetz dürfe eine Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit nur an zehn Tagen pro Monat vereinbart werden. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 27.11.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Vorstellungsgespräch erschienen sei, in weiterer Folge aber das Jobangebot abgelehnt habe. Dies habe er damit begründet, dass die Arbeitsbereitschaft am Wochenende nicht rechtmäßig sei. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Beschäftigung wegen der zusätzlichen Bereitschaft außerhalb der Arbeitszeit gegen das Arbeitszeitgesetz verstoße, sei auszuführen, dass für Hausbesorger das Arbeitszeitgesetz nicht gelte. Ein Verstoß gegen das Hausbesorgergesetz liege nach Aktenlage nicht vor, Die angebotene Beschäftigung sei daher zumutbar im Sinne des § 9 AlVG gewesen. Durch die Ablehnung des Jobangebots habe der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 10 AlVG erfüllt.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 27.11.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Vorstellungsgespräch erschienen sei, in weiterer Folge aber das Jobangebot abgelehnt habe. Dies habe er damit begründet, dass die Arbeitsbereitschaft am Wochenende nicht rechtmäßig sei. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Beschäftigung wegen der zusätzlichen Bereitschaft außerhalb der Arbeitszeit gegen das Arbeitszeitgesetz verstoße, sei auszuführen, dass für Hausbesorger das Arbeitszeitgesetz nicht gelte. Ein Verstoß gegen das Hausbesorgergesetz liege nach Aktenlage nicht vor, Die angebotene Beschäftigung sei daher zumutbar im Sinne des Paragraph 9, AlVG gewesen. Durch die Ablehnung des Jobangebots habe der Beschwerdeführer den Tatbestand des Paragraph 10, AlVG erfüllt. Mit Schreiben vom 07.12.2023 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte er zunächst sein Beschwerdevorbringen und führte ergänzend aus, dass in der Beschwerdevorentscheidung unter anderem angeführt werde, dass der Beschwerdeführer angeblich gesagt habe, dass seine Frau gegen eine Arbeit des Beschwerdeführers am Wochenende sei. Das sei unrichtig. Weiters sei in der Beschwerdevorentscheidung angeführt worden, dass der Beschwerdeführer Angst habe, in einer Dauerbereitschaft zu sein. Dazu wolle er angeben, dass ihm der Dienstgeber ausdrücklich mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer jederzeit, an sieben Tagen die Woche, rund um die Uhr, zu einem Einsatz gerufen werden könne. Dies sei seiner Ansicht nach nicht rechtens. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 02.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 02.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 01.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX , Ehefrau des Beschwerdeführers, als Zeugin einvernommen.Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 01.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde römisch 40 , Ehefrau des Beschwerdeführers, als Zeugin einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Laut der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 25.05.2023 wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Portier bzw. Parkplatzwächter, Wachdienst oder in allen gesetzlich zumutbaren Bereichen in den vereinbarten Arbeitsorten Bezirk St. Pölten, Krems an der Donau im Voll-/Teilzeitausmaß (20 – 40 Stunden) unterstützt. Am 14.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Hausbetreuer beim Dienstgeber XXXX zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass eine Bewerbung per Email zu erfolgen hat.Am 14.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Hausbetreuer beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass eine Bewerbung per Email zu erfolgen hat. Der Beschwerdeführer hat sich für diese Stelle beworben und fand in der Folge am 23.08.2023 ein Vorstellungsgespräch statt. Im Zuge des Gesprächs wurde seitens des Dienstgebers eine Rufbereitschaft thematisiert, die jeden Tag des Monats gegeben sein sollte. Der Beschwerdeführer hat sich am Ende des Gesprächs Bedenkzeit erbeten, welche ihm vom Dienstgeber gewährt wurde. Der Beschwerdeführer hat sich in der Folge bei seiner für ihn zuständigen Interessenvertretung (Arbeiterkammer) betreffend die Rufbereitschaft kundig gemacht und wurde ihm mitgeteilt, dass eine solche Rufbereitschaft nicht mehr zulässig sei. Nachdem sich der Beschwerdeführer bei seiner Interessenvertretung erkundigt hatte, hat er sich telefonisch beim Dienstgeber gemeldet und hat die Beschäftigung aufgrund der von der Arbeiterkammer erhaltenen Auskunft abgelehnt.
  2. Beweiswürdigung: Die Betreuungsvereinbarung vom 25.05.2023 liegt im Akt ein. Die Feststellungen, wonach dem Beschwerdeführer das Stellenangebot am 14.08.2023 übermittelt wurde sowie zum Inhalt des Vermittlungsvorschlages ergeben sich aus der unbestrittenen Dokumentation des AMS. Es ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer für verfahrensgegenständliche Stelle beworben hat, sowie, dass am 23.08.2023 ein Vorstellungsgespräch stattgefunden hat. Die Feststellungen zum Inhalt des Gesprächs ergeben sich aus einer Zusammenschau der Rückmeldung des Dienstgebers an das AMS mit den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer betreffend die Rufbereitschaft bei der Arbeiterkammer kundig gemacht hat, sowie die Feststellung zur Auskunft, welche ihm von der Arbeiterkammer erteilt wurde, ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche in der Verhandlung als Zeugin einvernommen wurde, bestätigte die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Dass sich der Beschwerdeführer, nachdem er sich bei der Interessenvertretung erkundigt hatte, beim Dienstgeber gemeldet und die Beschäftigung abgelehnt hat, ergibt sich ebenfalls aus einer Zusammenschau der Rückmeldung des Dienstgebers an das AMS mit den Angaben des Beschwerdeführers.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS St. Pölten.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS St. Pölten. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Ob die zugewiesene Beschäftigung den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG entsprach, kann fallgegenständlich dahingestellt bleiben, zumal – wie in der Folge ausgeführt wird – das Tatbestandselement des Vorliegens von bedingtem Vorsatz beim Beschwerdeführer fehlt. Aus demselben Grund kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt eine Vereitelungshandlung gegeben ist. Ob die zugewiesene Beschäftigung den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG entsprach, kann fallgegenständlich dahingestellt bleiben, zumal – wie in der Folge ausgeführt wird – das Tatbestandselement des Vorliegens von bedingtem Vorsatz beim Beschwerdeführer fehlt. Aus demselben Grund kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt eine Vereitelungshandlung gegeben ist. Wie festgestellt, hat sich der Beschwerdeführer nach dem Vorstellungsgespräch vom 23.08.2023 bei seiner für ihn zuständigen Interessenvertretung betreffend die in dem Gespräch thematisierte Rufbereitschaft kundig gemacht und wurde ihm mitgeteilt, dass eine solche Rufbereitschaft nicht mehr zulässig sei, woraufhin der Beschwerdeführer in einem folgenden Telefonat mit dem Dienstgeber die Beschäftigung abgelehnt hat. Aufgrund der dem Beschwerdeführer von der Arbeiterkammer als für ihn zuständige Interessensvertretung erteilten Auskunft kann dem Beschwerdeführer im vorliegenden Gesamtzusammenhang kein Vorsatz, eine Vereitelungshandlung zu begehen, zur Last gelegt werden. Da sohin beim Beschwerdeführer kein Vorsatz, auch nicht im Sinne eines in Kauf nehmens (dolus eventualis), vorliegt, ist der Tatbestand der Vereitelung im Sinn des § 10 AlVG nicht erfüllt.Da sohin beim Beschwerdeführer kein Vorsatz, auch nicht im Sinne eines in Kauf nehmens (dolus eventualis), vorliegt, ist der Tatbestand der Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, AlVG nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass zur Vereitelung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Vorsatz in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Es handelt sich um eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W228.2283569.1.00

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