4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 22.02.2022 durch ihren ausgewiesenen Vertreter (Österreichisches Rotes Kreuz) bei der Österreichischen Botschaft Teheran einen schriftlichen Antrag
G
Paragraph 35, AsylG
G 2005 ab. Die Österreichische Botschaft Teheran übermittelte diesen Bescheid dem Österreichischen Roten Kreuz mit E-Mail am 31.08.2022. Der Erhalt dieses Bescheids wurde vom Österreichischen Roten Kreuz am 31.08.2022 bestätigt.Mit Bescheid vom 31.08.2022 wies die Österreichische Botschaft Teheran den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab. Die Österreichische Botschaft Teheran übermittelte diesen Bescheid dem Österreichischen Roten Kreuz mit E-Mail am 31.08.
1 Z 3 B-VG ein. Die Beschwerdeführerin habe am 13.07.2022 einen aktenkundigen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt, seit er Antragstellung seien nun mehr als sechs Monate vergangen. Im Zuge der Beschwerdeeinbringung wurde ein Dokument, das als Einreichbestätigung tituliert wurde, vorgelegt. 3. Am 22.08.2023 brachte römisch 40 bei der Österreichischen Botschaft Teheran für die „Beschwerdeführende Partei“ „Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 “ – unter Berufung auf eine ihm erteilte Vollmacht – eine Säumnisbeschwerde
Die Beschwerdeführerin habe am 13.07.2022 einen aktenkundigen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt, seit er Antragstellung seien nun mehr als sechs Monate vergangen. Im Zuge der Beschwerdeeinbringung wurde ein Dokument, das als Einreichbestätigung tituliert wurde, vorgelegt.
G 2005. Eine persönliche Antragstellung erfolgte am 13.07.2022.Die Beschwerdeführerin stellte am 22.02.2022 durch ihren ausgewiesenen Vertreter (Österreichisches Rotes Kreuz) bei der Österreichischen Botschaft Teheran einen schriftlichen Antrag
Paragraph 35, AsylG
G 2005 ab. Die Österreichische Botschaft Teheran übermittelte diesen Bescheid dem Österreichischen Roten Kreuz mit E-Mail am 31.08.2022, und wurde der Erhalt dieses Bescheids vom Österreichischen Roten Kreuz am 31.08.2022 bestätigt. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist kein Rechtsmittel erhoben.Mit Bescheid vom 31.08.2022 wies die Österreichische Botschaft Teheran den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab. Die Österreichische Botschaft Teheran übermittelte diesen Bescheid dem Österreichischen Roten Kreuz mit E-Mail am 31.08.2022, und wurde der Erhalt dieses Bescheids vom Österreichischen Roten Kreuz am 31.08.2022 bestätigt. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist kein Rechtsmittel erhoben. Am 22.08.2023 brachte Rechtsanwalt XXXX bei der Österreichischen Botschaft Teheran für die Beschwerdeführerin – unter Berufung auf eine ihm erteilte Vollmacht – eine Säumnisbeschwerde
1 Z 3 B-VG ein. Am 22.08.2023 brachte Rechtsanwalt römisch 40 bei der Österreichischen Botschaft Teheran für die Beschwerdeführerin – unter Berufung auf eine ihm erteilte Vollmacht – eine Säumnisbeschwerde
Mit Schreiben vom 19.09.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Säumnisbeschwerde unter Anschluss des Verfahrensakts vorgelegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt und den darin einliegenden Unterlagen. Das Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Österreichischen Kreuz wurde vor der Österreichischen Botschaft Teheran mit einer Vollmacht vom 10.01.2022 nachgewiesen. Dass die Österreichische Botschaft Teheran den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels
G 2005 mit Bescheid vom 31.08.2022 abwies, dieser Bescheid dem Österreichischen Roten Kreuz mit E-Mail am 31.08.2022 übermittelt und der Erhalt dieses Bescheids vom Österreichischen Roten Kreuz am 31.08.2022 bestätigt wurde, ergibt sich aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Bescheid und die darauf folgende E-Mail Kommunikation zwischen der Österreichischen Botschaft Teheran und dem Österreichischen Roten Kreuz. Da der Bescheid vom 31.08.2022 die Bezeichnung der erlassenden Behörde, ein Datum, eine Unterschrift des Genehmigenden sowie den Stempel der Österreichischen Botschaft Teheran aufweist und eine Zustellung an den ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin erfolgte, wurde der Bescheid vom 31.08.2022 rechtswirksam erlassen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich weiters, dass innerhalb der an den rechtswirksam erlassenen Bescheid anschließenden vierwöchigen Beschwerdefrist keine Beschwerde erhoben wurde. Dass die Österreichische Botschaft Teheran den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit Bescheid vom 31.08.2022 abwies, dieser Bescheid dem Österreichischen Roten Kreuz mit E-Mail am 31.08.2022 übermittelt und der Erhalt dieses Bescheids vom Österreichischen Roten Kreuz am 31.08.2022 bestätigt wurde, ergibt sich aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Bescheid und die darauf folgende E-Mail Kommunikation zwischen der Österreichischen Botschaft Teheran und dem Österreichischen Roten Kreuz. Da der Bescheid vom 31.08.2022 die Bezeichnung der erlassenden Behörde, ein Datum, eine Unterschrift des Genehmigenden sowie den Stempel der Österreichischen Botschaft Teheran aufweist und eine Zustellung an den ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin erfolgte, wurde der Bescheid vom 31.08.2022 rechtswirksam erlassen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich weiters, dass innerhalb der an den rechtswirksam erlassenen Bescheid anschließenden vierwöchigen Beschwerdefrist keine Beschwerde erhoben wurde. Die Feststellungen zur Säumnisbeschwerde sowie zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht gründen auf den im Verfahrensakt einliegenden Unterlagen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerde:
1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) durch eine Verwaltungsbehörde.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) durch eine Verwaltungsbehörde.
GVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein „Antrag“ ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht (vgl. VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120 mit Hinweis auf VwGH 26.02.2016, Ro 2014/03/0002; 17.03.2011, 2009/03/0077).Die Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein „Antrag“ ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht vergleiche VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120 mit Hinweis auf VwGH 26.02.2016, Ro 2014/03/0002; 17.03.2011, 2009/03/0077). Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (vgl. VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH 02.07.2015, E 657/2015). Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden vergleiche VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH 02.07.2015, E 657 aus 2015,). Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075). Liegt im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde kein unerledigter Antrag vor, ist das Vorliegen einer Säumnis der belangten Behörde zu verneinen, weshalb sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig erweist und zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016; 19.12.2018, Ra 2016/06/0109; 23.08.2017, Ra 2017/11/0150).Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen vergleiche VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075). Liegt im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde kein unerledigter Antrag vor, ist das Vorliegen einer Säumnis der belangten Behörde zu verneinen, weshalb sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig erweist und zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016; 19.12.2018, Ra 2016/06/0109; 23.08.2017, Ra 2017/11/0150). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt ein Bescheid dann erlassen, wenn er verkündet oder formgerecht zugestellt wurde (vgl. VwGH 09.06.2017, Ra 2017/02/0060; 26.06.2001, 2000/04/0190; 26.04.1993, 91/10/0252). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt ein Bescheid dann erlassen, wenn er verkündet oder formgerecht zugestellt wurde vergleiche VwGH 09.06.2017, Ra 2017/02/0060; 26.06.2001, 2000/04/0190; 26.04.1993, 91/10/0252). Aus § 10 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass sich Parteien in einem behördlichen Verfahren durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen können. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Aus Paragraph 10, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass sich Parteien in einem behördlichen Verfahren durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen können. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet grundsätzlich auch eine Zustellvollmacht (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2019/02/0137 mit Hinweis auf VwGH 20.1.2011, 2009/22/0068; VwGH 17.12.2013, 2013/09/0011). Die Wirksamkeit der Vollmacht gegenüber der Behörde tritt mit dem Zugang der Mitteilung bei der Behörde ein (VwGH 25.03.1996, 95/10/0052). Ab dem Wirksamwerden einer Zustellungsvollmacht (Zugang an die Behörde) kann nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten zugestellt werden. Er ist als Empfänger zu bezeichnen, Zustellungen an den Vollmachtgeber selbst sind unwirksam (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 9 K 23 [Stand 1.1.2018, rdb.at]).Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet grundsätzlich auch eine Zustellvollmacht vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2019/02/0137 mit Hinweis auf VwGH 20.1.2011, 2009/22/0068; VwGH 17.12.2013, 2013/09/0011). Die Wirksamkeit der Vollmacht gegenüber der Behörde tritt mit dem Zugang der Mitteilung bei der Behörde ein (VwGH 25.03.1996, 95/10/0052). Ab dem Wirksamwerden einer Zustellungsvollmacht (Zugang an die Behörde) kann nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten zugestellt werden. Er ist als Empfänger zu bezeichnen, Zustellungen an den Vollmachtgeber selbst sind unwirksam vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 9, K 23 [Stand 1.1.2018, rdb.at]). Wie bereits festgestellt, stellte die Beschwerdeführerin am 22.02.2022 durch ihren ausgewiesenen Vertreter (Österreichisches Rotes Kreuz) bei der Österreichischen Botschaft Teheran einen schriftlichen Antrag
G 2005; eine persönliche Antragstellung erfolgte am 13.07.2022. Dieser Antrag wurde von der Österreichischen Botschaft Teheran mit Bescheid vom 31.08.2022
G 2005 abgewiesen. Der Bescheid vom 31.08.2022 weist – entsprechend § 11 Abs. 3 FPG 2005 – die Bezeichnung der erlassenden Behörde, ein Datum, eine Unterschrift des Genehmigenden sowie den Stempel der Österreichischen Botschaft Teheran auf. Dieser Bescheid wurde dem ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin am 31.08.2022 rechtswirksam zugestellt, da zum Zeitpunkt der Zustellung ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis vorlag, dieses auch mittels Vollmachtsurkunde gegenüber der Österreichischen Botschaft Teheran belegt war (mit einem klaren Hinweis, wonach die Vollmacht auch den Empfang von Schriftstücken umfasse) und eine Zustellung
3 FPG 2005, soweit die internationale Übung dies zulässt, auch auf postalischem oder elektronischem Wege erfolgen kann. Dieser Bescheid wurde daher rechtswirksam erlassen und in weiterer Folge auch rechtskräftig, zumal innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist keine Beschwerde erhoben wurde.Wie bereits festgestellt, stellte die Beschwerdeführerin am 22.02.2022 durch ihren ausgewiesenen Vertreter (Österreichisches Rotes Kreuz) bei der Österreichischen Botschaft Teheran einen schriftlichen Antrag
Paragraph 35, AsylG 2005; eine persönliche Antragstellung erfolgte am 13.07.2022. Dieser Antrag wurde von der Österreichischen Botschaft Teheran mit Bescheid vom 31.08.2022
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen. Der Bescheid vom 31.08.2022 weist – entsprechend Paragraph 11, Absatz 3, FPG 2005 – die Bezeichnung der erlassenden Behörde, ein Datum, eine Unterschrift des Genehmigenden sowie den Stempel der Österreichischen Botschaft Teheran auf. Dieser Bescheid wurde dem ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin am 31.08.2022 rechtswirksam zugestellt, da zum Zeitpunkt der Zustellung ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis vorlag, dieses auch mittels Vollmachtsurkunde gegenüber der Österreichischen Botschaft Teheran belegt war (mit einem klaren Hinweis, wonach die Vollmacht auch den Empfang von Schriftstücken umfasse) und eine Zustellung
Paragraph 11, Absatz 3, FPG 2005, soweit die internationale Übung dies zulässt, auch auf postalischem oder elektronischem Wege erfolgen kann. Dieser Bescheid wurde daher rechtswirksam erlassen und in weiterer Folge auch rechtskräftig, zumal innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist keine Beschwerde erhoben wurde. Es liegt somit seit 29.09.2022 eine rechtskräftige Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres am 22.02.2022 schriftlich sowie am 13.07.2022 persönlich gestellten Antrags
G 2005 vor. Der Antrag der Beschwerdeführerin erfuhr somit eine rechtskräftige Erledigung und kam die belangte Behörde ihrer Entscheidungspflicht nach. Es fehlt damit gegenständlich an der Säumnis der Behörde, weshalb die Säumnisbeschwerde spruchgemäß zurückzuweisen ist.Es liegt somit seit 29.09.2022 eine rechtskräftige Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres am 22.02.2022 schriftlich sowie am 13.07.2022 persönlich gestellten Antrags
Paragraph 35, AsylG 2005 vor. Der Antrag der Beschwerdeführerin erfuhr somit eine rechtskräftige Erledigung und kam die belangte Behörde ihrer Entscheidungspflicht nach. Es fehlt damit gegenständlich an der Säumnis der Behörde, weshalb die Säumnisbeschwerde spruchgemäß zurückzuweisen ist.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn eine Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn eine Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W232.2278225.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.