Obsah (22)
§ 5§ 21Art. 133§ 29§ 18Art. 18§ 61Artikel 19Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 46Art. 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2024 GeschäftszahlW235 2273962-1 Spruch, W235 2273962-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 5Asyl
G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.
§ 21Abs.
5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 28.04.2023 nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet aus dem Stand der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .03.2023 in Rumänien einen Asylantrag stellte (vgl. AS 123). Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .03.2023 in Rumänien einen Asylantrag stellte vergleiche AS 123). 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide. Im Bundesgebiet würden seine Eltern und seine drei volljährigen Brüder leben. Mehr wisse er nicht, da er seit zehn Jahren keinen Kontakt zu ihnen habe. Der Beschwerdeführer habe nach Österreich gewollt, weil seine Familie hier lebe. Er habe Somalia am XXXX .03.2023 verlassen und sei über die Türkei und Russland nach Rumänien gelangt. In Rumänien sei er nur auf der Durchreise gewesen. Einen Asylantrag habe er nicht gestellt, aber ihm seien die Fingerabdrücke mit Zwang genommen worden. Über den Aufenthalt könne er sonst nichts angeben, aber er wolle nicht nach Rumänien. 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide. Im Bundesgebiet würden seine Eltern und seine drei volljährigen Brüder leben. Mehr wisse er nicht, da er seit zehn Jahren keinen Kontakt zu ihnen habe. Der Beschwerdeführer habe nach Österreich gewollt, weil seine Familie hier lebe. Er habe Somalia am römisch 40 .03.2023 verlassen und sei über die Türkei und Russland nach Rumänien gelangt. In Rumänien sei er nur auf der Durchreise gewesen. Einen Asylantrag habe er nicht gestellt, aber ihm seien die Fingerabdrücke mit Zwang genommen worden. Über den Aufenthalt könne er sonst nichts angeben, aber er wolle nicht nach Rumänien. Mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G vom 28.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer
§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl
G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Rumänien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag nachweislich übergeben (vgl. AS 103).Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 28.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Rumänien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag nachweislich übergeben vergleiche AS 103). 1.
- Ebenso am 28.04.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. 1.
- Ebenso am 28.04.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Mit Schreiben vom 11.05.2023 stimmte die rumänische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
§ 18Abs.
1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu und ergänzte dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer am XXXX .03.2023 aus der Unterkunft entfernt habe und sein Verfahren am XXXX .04.2023 geschlossen worden sei (vgl. AS 55).Mit Schreiben vom 11.05.2023 stimmte die rumänische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Paragraph 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu und ergänzte dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer am römisch 40 .03.2023 aus der Unterkunft entfernt habe und sein Verfahren am römisch 40 .04.2023 geschlossen worden sei vergleiche AS 55). 1.
- Am 26.05.2023 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch in Anwesenheit seiner rechtsfreundlichen Vertreterin einvernommen, wobei er eingangs angab, dass er in Österreich nicht in ärztlicher Behandlung sei. Er sei gesund, habe nur während der Anhaltung im PAZ XXXX Schlaftabletten bekommen, weil er fünf Tage nicht habe schlafen können. Zum Protokoll der Erstbefragung wolle er korrigieren, dass er nicht über Russland, sondern über Belarus gereist sei. In Österreich habe der Beschwerdeführer seine Eltern und seine drei volljährigen Brüder. Er habe sie zehn Jahre nicht gesehen, habe aber mindestens einmal im Monat Kontakt zu seinem Bruder XXXX über Facebook. Der Beschwerdeführer glaube, seine Angehörigen seien anerkannte Flüchtlinge und würden in XXXX wohnen. Seit er hier sei, habe er von seiner Familie € 100,00 bekommen. Wenn er etwas brauche, könne er jederzeit Kontakt aufnehmen und sie würden ihm „etwas bringen“. Im Heimatland sei der Beschwerdeführer von seinen Angehörigen nicht unterstützt worden. Er habe gearbeitet und seinen Lebensunterhalt finanziert. Andere Personen, von denen er abhängig wäre oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehe, gebe es nicht. 1.
- Am 26.05.2023 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch in Anwesenheit seiner rechtsfreundlichen Vertreterin einvernommen, wobei er eingangs angab, dass er in Österreich nicht in ärztlicher Behandlung sei. Er sei gesund, habe nur während der Anhaltung im PAZ römisch 40 Schlaftabletten bekommen, weil er fünf Tage nicht habe schlafen können. Zum Protokoll der Erstbefragung wolle er korrigieren, dass er nicht über Russland, sondern über Belarus gereist sei. In Österreich habe der Beschwerdeführer seine Eltern und seine drei volljährigen Brüder. Er habe sie zehn Jahre nicht gesehen, habe aber mindestens einmal im Monat Kontakt zu seinem Bruder römisch 40 über Facebook. Der Beschwerdeführer glaube, seine Angehörigen seien anerkannte Flüchtlinge und würden in römisch 40 wohnen. Seit er hier sei, habe er von seiner Familie € 100,00 bekommen. Wenn er etwas brauche, könne er jederzeit Kontakt aufnehmen und sie würden ihm „etwas bringen“. Im Heimatland sei der Beschwerdeführer von seinen Angehörigen nicht unterstützt worden. Er habe gearbeitet und seinen Lebensunterhalt finanziert. Andere Personen, von denen er abhängig wäre oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehe, gebe es nicht. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien auszuweisen, gab der Beschwerdeführer an, er sei von der Polizei geschlagen und rassistisch beleidigt worden, indem er gefragt worden sei, was er hier mache und warum er hergekommen sei. Es würden keine Schwarzen „dort“ leben und wieso er als Schwarzer „dorthin“ komme. Im Camp habe es wahnsinnig viele Insekten gegeben, das Bett sei vollkommen schmutzig und mit Flecken und Ungeziefer bedeckt gewesen, weswegen er auf dem Boden habe schlafen müssen. Zu den Fingerabdrücken habe man ihm gesagt, dass es nur um die Identifizierung ginge und nicht um einen Asylantrag. Der Beschwerdeführer sei insgesamt nur einen Tag in Rumänien gewesen. Er sei nur auf der Durchreise gewesen, sei von der Polizei festgehalten worden und dann habe man ihm unter Zwang die Fingerabdrücke abgenommen. Er habe dort keinen Asylantrag stellen wollen. Auf die Frage, ob es in Rumänien ihn betreffend konkrete Vorfälle gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, danach von dort geflüchtet bzw. weggelaufen zu sein. Er habe sich wegen der schlechten Umstände bzw. Probleme nicht an Hilfsorganisationen gewandt und habe auch nicht gewusst wohin. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zur Lage in Rumänien gab der Beschwerdeführer an, dass die Schrift in Deutsch sei und er „das“ nicht verstanden habe. Anmerken wolle er noch, dass er hier bei seiner Familie in Österreich bleiben wolle. Er wolle aus den genannten Gründen nicht nach Rumänien zurückkehren. Nach der Polizei hätten ihn auch die Schlepper schlecht behandelt und sei ihm auch das Handy weggenommen worden. Eine Anzeige habe der Beschwerdeführer deswegen aber nicht gemacht. Abschließend gab der Beschwerdeführer auf die Frage seiner rechtsfreundlichen Vertreterin an, dass sich seine gesamte Familie hier in Österreich befinde und er von Anfang an zu seiner Familie in Österreich habe gelangen wollen. Er habe „damals“ nicht mitreisen können, weil er bereits volljährig gewesen sei. 1.
- In einer Stellungnahme vom 31.05.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin zusammengefasst vor, dass die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz und eine damit verbundene Anordnung der Außerlandesbringung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch § 9 Abs. 2 BFA-VG bzw. Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstelle. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme angegeben, dass er seine Familie, welche in Österreich als Flüchtlinge anerkannt sei, seit zehn Jahren nicht gesehen habe und dass er von dieser finanziell unterstützt werde seit er in Österreich sei. Auch habe er dargelegt, dass seine Eltern als Angehörige eines minderjährigen Flüchtlings (seines Bruders) berechtigt gewesen seien, nach Österreich zu kommen. Er habe zwar seit zehn Jahren seine Familie nicht mehr gesehen, der Kontakt sei jedoch über seinen Bruder XXXX aufrecht geblieben. In der Schubhaft sei der Beschwerdeführer von seiner Familie regelmäßig besucht worden und bestehe daher eine enge familiäre Beziehung, insbesondere nach der langjährigen Trennung. Der Schutz durch Art. 8 EMRK umfasse nicht nur die Kernfamilie, sondern beispielsweise auch die Beziehung zwischen Geschwistern. Eine solch enge Beziehung bestehe zwischen den Brüdern und auch zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern. Aufgrund der langen räumlichen Trennung der Familie gestalte sich die nunmehrige Wiedervereinigung daher besonders intensiv. Alle Familienmitglieder würden in Österreich als anerkannte Flüchtlinge leben und sei eine Aufrechterhaltung des Familienlebens nur in Österreich möglich.1.
- In einer Stellungnahme vom 31.05.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin zusammengefasst vor, dass die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz und eine damit verbundene Anordnung der Außerlandesbringung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG bzw. Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstelle. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme angegeben, dass er seine Familie, welche in Österreich als Flüchtlinge anerkannt sei, seit zehn Jahren nicht gesehen habe und dass er von dieser finanziell unterstützt werde seit er in Österreich sei. Auch habe er dargelegt, dass seine Eltern als Angehörige eines minderjährigen Flüchtlings (seines Bruders) berechtigt gewesen seien, nach Österreich zu kommen. Er habe zwar seit zehn Jahren seine Familie nicht mehr gesehen, der Kontakt sei jedoch über seinen Bruder römisch 40 aufrecht geblieben. In der Schubhaft sei der Beschwerdeführer von seiner Familie regelmäßig besucht worden und bestehe daher eine enge familiäre Beziehung, insbesondere nach der langjährigen Trennung. Der Schutz durch Artikel 8, EMRK umfasse nicht nur die Kernfamilie, sondern beispielsweise auch die Beziehung zwischen Geschwistern. Eine solch enge Beziehung bestehe zwischen den Brüdern und auch zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern. Aufgrund der langen räumlichen Trennung der Familie gestalte sich die nunmehrige Wiedervereinigung daher besonders intensiv. Alle Familienmitglieder würden in Österreich als anerkannte Flüchtlinge leben und sei eine Aufrechterhaltung des Familienlebens nur in Österreich möglich. Überdies sei der Beschwerdeführer auf der Durchreise in Rumänien von der Polizei festgehalten, geschlagen und rassistisch behandelt worden. Auch die sonst geschilderten Unterbringungsumstände könnten keinesfalls als menschenwürdig erachtet werden. Die Ausführungen dazu im Länderinformationsblatt würden sich überdies mit den Ausführungen des Beschwerdeführers decken. Auch habe er vorgebracht, dass er in Rumänien keinerlei Möglichkeit gehabt habe, sich an irgendwelche Hilfsorganisationen zu wenden, da er nicht einmal gewusst habe, wohin er sich in einem solchen Fall wenden hätte können. Dies sei auch von der Behörde nicht dargelegt worden und gehe auch aus dem Länderinformationsblatt zu Rumänien nicht hervor. Es bestehe im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers die konkrete Gefahr einer Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK geschützten Rechte, sodass die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG nicht zur Anwendung gelange und das Selbsteintrittsrecht
der Dublin III-VO zwingend auszuüben sei.Überdies sei der Beschwerdeführer auf der Durchreise in Rumänien von der Polizei festgehalten, geschlagen und rassistisch behandelt worden. Auch die sonst geschilderten Unterbringungsumstände könnten keinesfalls als menschenwürdig erachtet werden. Die Ausführungen dazu im Länderinformationsblatt würden sich überdies mit den Ausführungen des Beschwerdeführers decken. Auch habe er vorgebracht, dass er in Rumänien keinerlei Möglichkeit gehabt habe, sich an irgendwelche Hilfsorganisationen zu wenden, da er nicht einmal gewusst habe, wohin er sich in einem solchen Fall wenden hätte können. Dies sei auch von der Behörde nicht dargelegt worden und gehe auch aus dem Länderinformationsblatt zu Rumänien nicht hervor. Es bestehe im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers die konkrete Gefahr einer Verletzung seiner nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechte, sodass die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG nicht zur Anwendung gelange und das Selbsteintrittsrecht
der Dublin III-VO zwingend auszuüben sei. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien
Art. 18Abs.
1 lit. c Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien
Artikel 18
, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig ist.
- Am 19.06.2023 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Nach Wiederholung des Verfahrensganges und des wesentlichen Vorbringens des Beschwerdeführers wurde begründend ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren in Bezug auf das Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich grob mangelhaft gewesen sei. Auch in der Stellungnahme vom 31.05.2023 sei auf das intensive Familienleben verwiesen worden. Der Beschwerdeführer sei durchwegs in Kontakt mit seiner Familie gewesen und es habe ein Familienleben bestanden. Die Familie dürfe nicht erneut getrennt werden, weil dies einen unverhältnismäßigen Eingriff in die von Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstelle. Die Behörde habe es zudem unterlassen beweiswürdigende Ausführungen darzulegen. Stattdessen werde eine Antragstellung im Wege der Familienzusammenführung thematisiert. Anzumerken sei, dass diese bei erwachsenen Kindern und Eltern nicht möglich sei.
- Am 19.06.2023 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Nach Wiederholung des Verfahrensganges und des wesentlichen Vorbringens des Beschwerdeführers wurde begründend ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren in Bezug auf das Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich grob mangelhaft gewesen sei. Auch in der Stellungnahme vom 31.05.2023 sei auf das intensive Familienleben verwiesen worden. Der Beschwerdeführer sei durchwegs in Kontakt mit seiner Familie gewesen und es habe ein Familienleben bestanden. Die Familie dürfe nicht erneut getrennt werden, weil dies einen unverhältnismäßigen Eingriff in die von Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstelle. Die Behörde habe es zudem unterlassen beweiswürdigende Ausführungen darzulegen. Stattdessen werde eine Antragstellung im Wege der Familienzusammenführung thematisiert. Anzumerken sei, dass diese bei erwachsenen Kindern und Eltern nicht möglich sei. Die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid seien mangels darin dargelegter Hilfestellung durch NGOs in einem Beschwerdeverfahren gegen Polizeigewalt und Diskriminierung durch staatliche Organe ebenfalls mangelhaft gewesen. Allerdings decke sich das Vorbringen des Beschwerdeführers über die unhygienischen und unmenschlichen Umstände in Rumänien mit dem Länderinformationsblatt und sei daher davon auszugehen, dass er dort unmenschlich behandelt worden sei. Auch fänden sich keine Ausführungen im LIB über akute und massive Polizeigewalt in Rumänien. Die Behörde hätte feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer konkret schwerwiegender und menschenverachtender Misshandlung ausgesetzt gewesen sei. Auch sei eine Verletzung der von Art. 3 EMRK geschützten Rechte bei einer Überstellung des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde erkannt, dass der Beschwerdeführer in Rumänien einer erheblichen Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK ausgesetzt sei, sodass die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG nicht zur Anwendung komme und das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin III-VO zwingend auszuüben sei.Die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid seien mangels darin dargelegter Hilfestellung durch NGOs in einem Beschwerdeverfahren gegen Polizeigewalt und Diskriminierung durch staatliche Organe ebenfalls mangelhaft gewesen. Allerdings decke sich das Vorbringen des Beschwerdeführers über die unhygienischen und unmenschlichen Umstände in Rumänien mit dem Länderinformationsblatt und sei daher davon auszugehen, dass er dort unmenschlich behandelt worden sei. Auch fänden sich keine Ausführungen im LIB über akute und massive Polizeigewalt in Rumänien. Die Behörde hätte feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer konkret schwerwiegender und menschenverachtender Misshandlung ausgesetzt gewesen sei. Auch sei eine Verletzung der von Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bei einer Überstellung des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde erkannt, dass der Beschwerdeführer in Rumänien einer erheblichen Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK ausgesetzt sei, sodass die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG nicht zur Anwendung komme und das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin III-VO zwingend auszuüben sei.
- Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 02.02.2024 den Abschiebebericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 13.07.2023 betreffend die Überstellung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Rumänien am selben Tag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Somalia. Er verließ seinen Herkunftsstaat im März 2023 und reiste über die Türkei und Belarus nach Rumänien, wo er am XXXX .03.2023 einen Asylantrag stellte. Nachdem er diesen Antrag während der Antragsprüfung durch das Verlassen des rumänischen Staatsgebietes nach einem eintägigen Aufenthalt zurückgezogen hatte, gelangte der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 28.04.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Somalia. Er verließ seinen Herkunftsstaat im März 2023 und reiste über die Türkei und Belarus nach Rumänien, wo er am römisch 40 .03.2023 einen Asylantrag stellte. Nachdem er diesen Antrag während der Antragsprüfung durch das Verlassen des rumänischen Staatsgebietes nach einem eintägigen Aufenthalt zurückgezogen hatte, gelangte der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 28.04.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.04.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien, welches von der rumänischen Dublinbehörde am 11.05.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Art. 18Abs.
1 lit. c Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Rumäniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.04.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien, welches von der rumänischen Dublinbehörde am 11.05.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO erteilt wurde.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Rumäniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit, die einer Überstellung nach Rumänien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. In Österreich leben die Eltern und drei volljährige Brüder des Beschwerdeführers als Asylberechtigte. Vor seiner nunmehrigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet bestand zehn Jahre lang kein persönlicher Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen. Lediglich mit einem seiner Brüder hatte der Beschwerdeführer ca. einmal monatlich Kontakt über Facebook. Während seines Aufenthalts in Österreich lebte der Beschwerdeführer mit keinem seiner Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und bestehen bzw. bestanden auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur. Der Beschwerdeführer pflegt zwar ein gutes familiäres Verhältnis zu seinen Eltern und Brüdern, welches jedoch nicht über eine unter erwachsenen Familienangehörigen übliche Beziehung hinausgeht. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Letztlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 13.07.2023 auf dem Luftweg von Österreich nach Rumänien überstellt wurde. 1.2. Zum rumänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien: Zum rumänischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 13 bis 23 unter Anführung von Quellen Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren: Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022; IGI 21.7.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2022). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022; IGI 21.7.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2022). […] Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2021 ab es insgesamt 9.591 Asylanträge, wovon 90,42% auf Männer, 9,56% auf Frauen, 28,73% auf Kinder und 16,17% auf unbegleitete Minderjährige entfielen. Herkunftsländer sind hauptsächlich Afghanistan, Syrien und Bangladesch (AIDA 5.2022). b). Dublin-Rückkehrer: Entzieht sich ein Antragsteller dem Verfahren (z.B. indem er Rumänien vor dem Asylinterview verlässt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat geht), gilt sein Antrag nach 30 Tagen als stillschweigend zurückgezogen und das Verfahren wird geschlossen. Sofern der Antragsteller in diesem Fall binnen neun Monaten nach Rumänien zurückkehrt, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Andernfalls kann der Rückkehrer lediglich einen Folgeantrag stellen (AIDA 5.2022). Hat ein Antragsteller das Hoheitsgebiet der EU für mindestens drei Monate verlassen oder wurde er
Artikel 19
(2)und
(3)der Dublin-Verordnung in ein Drittland oder in das Herkunftsland abgeschoben, gilt ein neuer Asylantrag nicht als Folgeantrag (AIDA 5.2022). Wenn der Asylwerber seinen Asylantrag ausdrücklich zurückzieht, aber das Hoheitsgebiet der EU nicht verlassen hat oder in einen Drittstaat oder das Herkunftsland zurückgeschickt wurde, kann das Asylverfahren bei Rückkehr nach Rumänien nicht fortgesetzt werden, sondern es muss ein Folgeantrag gestellt werden (AIDA 5.2022). Für Personen, die nach Rumänien zurückgeführt werden und zuvor eine negative Entscheidung in der administrativen Phase des Verfahrens erhalten und keinen gerichtlichen Rechtsbehelf dagegen eingelegt haben, wird das Asylverfahren nicht fortgesetzt. Sie können einen Folgeantrag stellen (AIDA 5.2022). Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten um zulässig zu sein (AIDA 5.2022). Alle Asylwerber, die auf der Grundlage der Dublin-Verordnung aus einem anderen Mitgliedstaat nach Rumänien überstellt werden, werden in den Zentren Vasile Stolnicu und danach Tudor Gociu untergebracht (AIDA 5.2022). c). Non-Refoulement: Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 5.2022). Verschiedene Quellen, darunter Nichtregierungsorganisationen und Medien, berichteten über grenzüberschreitende, gewaltsame Push-Backs in mehreren EU-Staaten, auch in Rumänien (FRA 24.9.2021). Die Medien berichteten über die gewaltsame Zurückdrängung von Flüchtlingen und Migranten an den Grenzen. Im Oktober 2021 deckte eine Untersuchung von Lighthouse Reports auf, wie Behörden in Rumänien – wie auch in anderen EU-Ländern – Migranten und Asylwerber gewaltsam zusammengetrieben und summarisch in Länder außerhalb der EU zurückgeschickt hatten (AI 29.3.2022). Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Non-Refoulement-Prinzip vor, wenn begründete Hinweise darauf hindeuten, dass Ausländer (einschließlich Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge) beabsichtigen, terroristische Handlungen zu begehen oder den Terrorismus zu begünstigen. Schutzsuchende, die aus Gründen der nationalen Sicherheit für „unerwünscht“ erklärt wurden, werden bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in Gewahrsam genommen und dann abgeschoben (USDOS 12.4.2022). d). Versorgung: Bedürftige Asylsuchende haben Anspruch auf Versorgung ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern, Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens bzw. dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Rumänien. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller erst untergebracht, sobald ihre Anträge offiziell registriert wurden. Asylwerber können auf Antrag aber auch unter einer privaten Unterkunft leben, jedoch auf eigene Kosten. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (AIDA 5.2022). Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen. Als Zuschuss für den Kauf von Lebensmitteln werden 10 Lei (2,08 EUR)/Person/Tag, für Kleidung 100 Lei (20,83 EUR) im Winter und 67 Lei (13,95 EUR) in der warmen Jahreszeit und für andere Ausgaben 6 Lei (1,25 EUR)/Person/Tag gewährt (AIDA 5.2022). Auch wenn ein Vergleich zwischen der finanziellen Unterstützung für Staatsangehörige und Asylwerber aufgrund der Vielfalt der verfügbaren Leistungen und der anwendbaren Berechnungsmodi schwierig ist, werden Asylwerber, was die materielle Unterstützung betrifft, nicht schlechtergestellt als Staatsangehörige (AIDA 5.2022). Gibt es binnen dreier Monate ab Antragstellung ohne Verschulden des Antragstellers keine Entscheidung im Asylverfahren bzw. ist eine Beschwerde dagegen anhängig, hat der Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt. Personen, die zum Zeitpunkt der Einreichung eines Asylantrags ein Aufenthaltsrecht im rumänischen Hoheitsgebiet haben und legal arbeiten, dürfen weiterhin arbeiten (AIDA 5.2022). Der Mangel an Arbeitsplätzen, niedrige Löhne, fehlende Sprachkenntnisse, Abneigung von Arbeitgebern Flüchtlinge einzustellen usw. führen allerdings häufig zu Arbeitslosigkeit bzw. zu illegaler Beschäftigung (USDOS 12.4.2022). Zusätzlich zu den materiellen Aufnahmebedingungen der IGI-DAI erhalten Asylwerber im Rahmen eines zeitlich begrenzten AMIF-Projektes auch materielle Unterstützung durch die NGO AIDRom (AIDA 5.2022). e). Unterbringung: Rumänien verfügt über sechs regionale Aufnahmezentren mit einer ursprünglichen Kapazität 1.100 Plätzen, wobei die Möglichkeit bestand, die Kapazität um 262 Plätze und 166 speziell konzipierte geschlossene Kapazitäten zu erweitern. Aufgrund von Renovierungsarbeiten liegt die Kapazität der Zentren bei 751 Plätzen, mit der Möglichkeit, sie um 210 Plätze zu erweitern. Bislang gab es keine Situation, in der Asylbewerber aufgrund eines Mangels an Plätzen in den Aufnahmezentren ohne Unterkunft geblieben sind. Asylwerber dürfen die Aufnahmezentren bis 22:00 Uhr jederzeit verlassen. Sollte die Unterkunft allerdings länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Bezüglich der hygienischen Zustände in einzelnen Aufnahmezentren gibt es immer wieder Beschwerden, die sich auch in entsprechenden Berichten des Ombudsmannes bzw. von JRS widerspiegeln (AIDA 5.2022). Zusätzlich betreibt die NGO AIDRom im Rahmen der Umsetzung des nationalen AMIF-Programms zwei Unterkunftszentren für Vulnerable (AIDA 5.2022). Die NGO Jesuit Refugee Service (JRS) ist in allen offenen Aufnahmezentren (Bukarest, Timisoara, Somcuta Mare, Giurgiu, Radauti und Galati) sowie in den beiden Haftanstalten (Arad und Otopeni) vertreten (JRS o.D.). Wenn die Kapazität der Aufnahmezentren für Asylsuchende überschritten wird, kann IGI-DAI Asylwerbern im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Unterbringungsbeihilfe gewähren. Folgende monatliche Beiträge pro Person können geleistet werden: ein Mietzuschuss von 450 Lei (umgerechnet ca. 93 EUR) sowie ein Unterhaltszuschuss von 120 Lei (ca. 25 EUR) im Sommer und 155 Lei (ca. 32 EUR) im Winter. Im Falle eines Zweipersonenhaushalts verringert sich der monatliche Betrag, der einer Person für die Miete gezahlt wird, um 30%. Bei einem Haushalt mit drei oder mehr Mitgliedern sinkt der monatlich an eine Person für die Miete gezahlte Betrag um 40% (AIDA 5.2022). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das rumänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Rumänien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Somalia sowie zu seinem weiteren Reiseweg, zu seiner illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Rumänien, zur Dauer seines dortigen Aufenthalts, zu seiner unrechtmäßigen Weiterreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren sowie aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer am XXXX .03.2023 in Rumänien einen Asylantrag stellte, ergibt sich aus dem diesbezüglichen, unbedenklichen Eurodac-Treffer und wurde auch von der rumänischen Dublinbehörde in ihrer Zustimmungserklärung zur auf Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 11.05.2023 bestätigt. Auf der rumänischen Zustimmungserklärung gründet auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag während der Antragsprüfung durch das Verlassen des rumänischen Staatsgebietes zurückgezogen hat. Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .03.2023 in Rumänien einen Asylantrag stellte, ergibt sich aus dem diesbezüglichen, unbedenklichen Eurodac-Treffer und wurde auch von der rumänischen Dublinbehörde in ihrer Zustimmungserklärung zur auf Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 11.05.2023 bestätigt. Auf der rumänischen Zustimmungserklärung gründet auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag während der Antragsprüfung durch das Verlassen des rumänischen Staatsgebietes zurückgezogen hat. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Rumänien ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Rumäniens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass er an keinen Krankheiten leide bzw. gesund und nicht in ärztlicher Behandlung sei (vgl. AS 113 bzw. AS 3). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass er an keinen Krankheiten leide bzw. gesund und nicht in ärztlicher Behandlung sei vergleiche AS 113 bzw. AS 3). Ebenso auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers gründen die Feststellungen zu seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vor, dass er seine in Österreich asylberechtigten Eltern und seine drei volljährigen, ebenfalls asylberechtigten Brüder zehn Jahre nicht gesehen habe, aber einmal im Monat zu einem seiner Brüder Kontakt über Facebook gehabt habe, sodass die diesbezüglichen Feststellungen zu treffen waren. Dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich mit keinem seiner Angehörigen im gemeinsamen Haushalt lebte, lässt sich dem Zentralen Melderegister (vgl. hierzu den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug vom 01.02.2024) entnehmen und wurde darüber hinaus das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts in Österreich nicht behauptet. Ebenso wenig behauptete der Beschwerdeführer das Vorliegen von Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur. Er brachte vor, dass er von seiner Familie einmalig einen Betrag in der Höhe von € 100,00 bekommen habe. Im Heimatland sei er von seinen Angehörigen auch nicht unterstützt worden, sondern habe gearbeitet und seinen Lebensunterhalt finanziert (vgl. zu alldem AS 5). Zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 31.05.2023, der Beschwerdeführer werde von seiner Familie finanziell unterstützt, ist auszuführen, dass es sich bei der einmaligen Überlassung eines eher niedrigen Geldbetrages um eine im Familienkreis durchaus übliche Hilfestellung handelt, die jedoch noch lange nicht zu einer finanziellen Abhängigkeit führt. Zum weiteren Vorbringen in der Stellungnahme und in der Beschwerde ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel daran hat, dass der Beschwerdeführer zu seinen Eltern und zu seinen drei Brüdern ein gutes familiäres Verhältnis pflegt, das jedoch nicht über eine unter erwachsenen Angehörigen übliche Beziehung hinausgeht. Auch diese Feststellung gründet im Wesentlichen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 31.05.2023 zur besonderen Intensität des in Österreich wiederbegründeten Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen sind angesichts des Nichtvorliegens eines gemeinsamen Haushalts sowie von Abhängigkeiten nicht glaubhaft. Dass die Aufrechterhaltung eines Familienlebens nur in Österreich möglich sein soll, kann angesichts der den asylberechtigten Familienangehörigen zukommenden Möglichkeit, den Beschwerdeführer als Asylwerber auch in Rumänien zu besuchen, ebenfalls nicht schlüssig nachvollzogen werden. Ferner kann der Kontakt mittels moderner Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden. Da der Beschwerdeführer weiters angibt, dass es andere Personen, von denen er abhängig wäre oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehe, nicht gebe, war die Feststellung zu treffen, dass darüber hinaus keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen.Ebenso auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers gründen die Feststellungen zu seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vor, dass er seine in Österreich asylberechtigten Eltern und seine drei volljährigen, ebenfalls asylberechtigten Brüder zehn Jahre nicht gesehen habe, aber einmal im Monat zu einem seiner Brüder Kontakt über Facebook gehabt habe, sodass die diesbezüglichen Feststellungen zu treffen waren. Dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich mit keinem seiner Angehörigen im gemeinsamen Haushalt lebte, lässt sich dem Zentralen Melderegister vergleiche hierzu den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug vom 01.02.2024) entnehmen und wurde darüber hinaus das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts in Österreich nicht behauptet. Ebenso wenig behauptete der Beschwerdeführer das Vorliegen von Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur. Er brachte vor, dass er von seiner Familie einmalig einen Betrag in der Höhe von € 100,00 bekommen habe. Im Heimatland sei er von seinen Angehörigen auch nicht unterstützt worden, sondern habe gearbeitet und seinen Lebensunterhalt finanziert vergleiche zu alldem AS 5). Zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 31.05.2023, der Beschwerdeführer werde von seiner Familie finanziell unterstützt, ist auszuführen, dass es sich bei der einmaligen Überlassung eines eher niedrigen Geldbetrages um eine im Familienkreis durchaus übliche Hilfestellung handelt, die jedoch noch lange nicht zu einer finanziellen Abhängigkeit führt. Zum weiteren Vorbringen in der Stellungnahme und in der Beschwerde ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel daran hat, dass der Beschwerdeführer zu seinen Eltern und zu seinen drei Brüdern ein gutes familiäres Verhältnis pflegt, das jedoch nicht über eine unter erwachsenen Angehörigen übliche Beziehung hinausgeht. Auch diese Feststellung gründet im Wesentlichen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 31.05.2023 zur besonderen Intensität des in Österreich wiederbegründeten Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen sind angesichts des Nichtvorliegens eines gemeinsamen Haushalts sowie von Abhängigkeiten nicht glaubhaft. Dass die Aufrechterhaltung eines Familienlebens nur in Österreich möglich sein soll, kann angesichts der den asylberechtigten Familienangehörigen zukommenden Möglichkeit, den Beschwerdeführer als Asylwerber auch in Rumänien zu besuchen, ebenfalls nicht schlüssig nachvollzogen werden. Ferner kann der Kontakt mittels moderner Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden. Da der Beschwerdeführer weiters angibt, dass es andere Personen, von denen er abhängig wäre oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehe, nicht gebe, war die Feststellung zu treffen, dass darüber hinaus keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen. Letztlich ergibt sich die Feststellung zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien am 13.07.2023 aus dem vom Bundesamt vorgelegten Abschiebebericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom selben Tag (vgl. OZ 4). Letztlich ergibt sich die Feststellung zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien am 13.07.2023 aus dem vom Bundesamt vorgelegten Abschiebebericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom selben Tag vergleiche OZ 4). 2.
- Die Feststellungen zum rumänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Rumänien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und – jedenfalls im Überstellungszeitpunkt - hinreichend aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Rumänien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen lediglich an, dass er sie nicht verstanden habe, da sie auf Deutsch gewesen seien (vgl. AS 7). Zum Beschwerdevorbringen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen seien insofern unvollständig, als sich darin keine Informationen über die Vorgangsweise gegen Polizeigewalt und Diskriminierung durch staatliche Organe finden würden, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde selbst auch keine diesbezüglichen Länderberichte in das Verfahren eingeführt hat. Die angeführten links betreffen zum einen sogenannte Push-Backs und zum anderen spiegelt insbesondere der Bericht der „Süddeutschen“ die Meinung des Verfassers wider und steht daher mit den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die von der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation zusammengestellt wurden, nicht auf gleicher Ebene. Wenn in der Beschwerde weiters bemängelt wird, dass in den Länderfeststellungen Hilfestellungen durch NGOs nicht dargelegt werden, ist darauf hinzuweisen, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen nach den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid die NGO Jesuit Refugee Service (JRS) in allen offenen Aufnahmezentren (Bukarest, Timisoara, Somcuta Mare, Giurgiu, Radauti und Galati) sowie in den beiden Haftanstalten (Arad und Otopeni) vertreten ist (vgl. Seite 19 im angefochtenen Bescheid). Wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen richtet, ist sohin nicht zu erkennen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug nehmen.Die Gesamtsituation des Asylwesens in Rumänien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen lediglich an, dass er sie nicht verstanden habe, da sie auf Deutsch gewesen seien vergleiche AS 7). Zum Beschwerdevorbringen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen seien insofern unvollständig, als sich darin keine Informationen über die Vorgangsweise gegen Polizeigewalt und Diskriminierung durch staatliche Organe finden würden, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde selbst auch keine diesbezüglichen Länderberichte in das Verfahren eingeführt hat. Die angeführten links betreffen zum einen sogenannte Push-Backs und zum anderen spiegelt insbesondere der Bericht der „Süddeutschen“ die Meinung des Verfassers wider und steht daher mit den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die von der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation zusammengestellt wurden, nicht auf gleicher Ebene. Wenn in der Beschwerde weiters bemängelt wird, dass in den Länderfeststellungen Hilfestellungen durch NGOs nicht dargelegt werden, ist darauf hinzuweisen, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen nach den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid die NGO Jesuit Refugee Service (JRS) in allen offenen Aufnahmezentren (Bukarest, Timisoara, Somcuta Mare, Giurgiu, Radauti und Galati) sowie in den beiden Haftanstalten (Arad und Otopeni) vertreten ist vergleiche Seite 19 im angefochtenen Bescheid). Wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen richtet, ist sohin nicht zu erkennen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug nehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5
zurückgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Art. 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend, die Grenze von Rumänien illegal überschritten hat. Hinzu kommt, dass die rumänische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Art. 18Abs.
1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt hat. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend, die Grenze von Rumänien illegal überschritten hat. Hinzu kommt, dass die rumänische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt hat.
Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Rumänien
§ 5Asyl
G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Rumänien
Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.
Art. 3EMRK bzw.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.
Artikel 3, EMRK bzw.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.
- Der Beschwerdeführer brachte zu seinem eintägigen Aufenthalt in Rumänien in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt zunächst vor, dass er von der Polizei geschlagen und rassistisch beleidigt worden sei. Man habe ihn gefragt, was er hier mache und warum er hergekommen sei. Es würden keine Schwarzen dort leben und warum er als Schwarzer dorthin komme. Auch die Schlepper hätten ihn schlecht behandelt und ihm das Handy weggenommen. Er wolle nicht nach Rumänien. Der Beschwerdeführer wolle bei seiner Familie in Österreich bleiben. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von der Polizei geschlagen worden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diesen Teil des Vorbringens nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit – nämlich bei der Erstbefragung – erstattet hat, sondern erst einen Monat später bei der Einvernahme vor dem Bundesamt. Bei der Erstbefragung gab er nämlich lediglich an, dass er in Rumänien auf der Durchreise gewesen sei, ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien und er keinen Asylantrag gestellt habe (vgl. AS 115). Diesen Teil des Vorbringens sowie die Angabe, er habe nach Österreich gewollt, weil seine Familie hier lebe, tätigte der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme, sodass nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht erwähnte, von rumänischen Polizisten geschlagen worden zu sein und, dass ihm sein Handy von den Schleppern weggenommen wurde, zumal diese Vorfälle zeitlich näher zur Erstbefragung als zur Einvernahme vor dem Bundesamt liegen. Daher wäre wohl zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Erstbefragung angibt, dass er von der rumänischen Polizei geschlagen wurde. Auch dass der Beschwerdeführer die nachgewiesene Asylantragstellung in Rumänien bestritt, trägt nicht unbedingt zu seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bei. Allerdings führt selbst die Zugrundelegung dieses Teils des Vorbringens nicht zu einer den Beschwerdeführer konkret treffenden Bedrohungssituation in Rumänien. Selbstverständlich ist das Schlagen des Beschwerdeführers (sollte es sich tatsächlich so zugetragen haben) schwer zu verurteilen, allerdings lassen sich allein daraus keine systemischen Mängel ableiten, die Dublin-Überstellungen aus Österreich nach Rumänien generell als rechtswidrig erscheinen lassen. Der Umstand, dass sich derartige Ereignisse zugetragen haben, kann zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern sein, lässt aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung nach Rumänien als Dublin-Rückkehrer Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (vgl. VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120). An dieser Stelle ist auf ein jüngeres Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2021, Ra 2021/20/0219-6, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision betreffend eine Dublin-Überstellung nach Rumänien zurückgewiesen und unter Verweis auf seine wiederholte Rechtsprechung ausgeführt hat, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. auch VwGH vom 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, mwN). 3.2.4.
- Der Beschwerdeführer brachte zu seinem eintägigen Aufenthalt in Rumänien in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt zunächst vor, dass er von der Polizei geschlagen und rassistisch beleidigt worden sei. Man habe ihn gefragt, was er hier mache und warum er hergekommen sei. Es würden keine Schwarzen dort leben und warum er als Schwarzer dorthin komme. Auch die Schlepper hätten ihn schlecht behandelt und ihm das Handy weggenommen. Er wolle nicht nach Rumänien. Der Beschwerdeführer wolle bei seiner Familie in Österreich bleiben. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von der Polizei geschlagen worden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diesen Teil des Vorbringens nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit – nämlich bei der Erstbefragung – erstattet hat, sondern erst einen Monat später bei der Einvernahme vor dem Bundesamt. Bei der Erstbefragung gab er nämlich lediglich an, dass er in Rumänien auf der Durchreise gewesen sei, ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien und er keinen Asylantrag gestellt habe vergleiche AS 115). Diesen Teil des Vorbringens sowie die Angabe, er habe nach Österreich gewollt, weil seine Familie hier lebe, tätigte der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme, sodass nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht erwähnte, von rumänischen Polizisten geschlagen worden zu sein und, dass ihm sein Handy von den Schleppern weggenommen wurde, zumal diese Vorfälle zeitlich näher zur Erstbefragung als zur Einvernahme vor dem Bundesamt liegen. Daher wäre wohl zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Erstbefragung angibt, dass er von der rumänischen Polizei geschlagen wurde. Auch dass der Beschwerdeführer die nachgewiesene Asylantragstellung in Rumänien bestritt, trägt nicht unbedingt zu seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bei. Allerdings führt selbst die Zugrundelegung dieses Teils des Vorbringens nicht zu einer den Beschwerdeführer konkret treffenden Bedrohungssituation in Rumänien. Selbstverständlich ist das Schlagen des Beschwerdeführers (sollte es sich tatsächlich so zugetragen haben) schwer zu verurteilen, allerdings lassen sich allein daraus keine systemischen Mängel ableiten, die Dublin-Überstellungen aus Österreich nach Rumänien generell als rechtswidrig erscheinen lassen. Der Umstand, dass sich derartige Ereignisse zugetragen haben, kann zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern sein, lässt aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung nach Rumänien als Dublin-Rückkehrer Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat vergleiche VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120). An dieser Stelle ist auf ein jüngeres Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2021, Ra 2021/20/0219-6, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision betreffend eine Dublin-Überstellung nach Rumänien zurückgewiesen und unter Verweis auf seine wiederholte Rechtsprechung ausgeführt hat, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche auch VwGH vom 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, mwN). Zum weiteren Vorbringen, der Beschwerdeführer sei rassistisch beleidigt bzw. gefragt worden, warum er als Schwarzer „hierher“ gekommen sei, ist auszuführen, dass dies für sich keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellt, da es sich hierbei nicht um eine unmenschliche Behandlung im Sinne dieser Bestimmung handelt, auch wenn ein solches Verhalten unangemessen bzw. unangebracht war. Dass dem Beschwerdeführer vom Schlepper sein Handy weggenommen wurde, kann wohl kaum den rumänischen Behörden zum Vorwurf gemacht werden. Kriminelle Handlungen können in jedem Staat der Welt passieren und hiergegen ist ein lückenloser Schutz nicht möglich. Allerdings hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, diese Wegnahme des Handys bei den rumänischen Behörden anzuzeigen, was er – seinen eigenen Angaben zufolge – nicht getan hat. Zum weiteren Vorbringen, der Beschwerdeführer sei rassistisch beleidigt bzw. gefragt worden, warum er als Schwarzer „hierher“ gekommen sei, ist auszuführen, dass dies für sich keinen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellt, da es sich hierbei nicht um eine unmenschliche Behandlung im Sinne dieser Bestimmung handelt, auch wenn ein solches Verhalten unangemessen bzw. unangebracht war. Dass dem Beschwerdeführer vom Schlepper sein Handy weggenommen wurde, kann wohl kaum den rumänischen Behörden zum Vorwurf gemacht werden. Kriminelle Handlungen können in jedem Staat der Welt passieren und hiergegen ist ein lückenloser Schutz nicht möglich. Allerdings hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, diese Wegnahme des Handys bei den rumänischen Behörden anzuzeigen, was er – seinen eigenen Angaben zufolge – nicht getan hat. Auch gibt es keine Hinweise darauf, dass die Sicherheitsbehörden in Rumänien grundsätzlich nicht gewillt oder in der Lage wären, Asylwerber gegen Übergriffe – auch aus den eigenen Reihen – zu schützen. Weiters besteht die Möglichkeit, sich an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen zu wenden. Nachdem jedenfalls Beschwerdemöglichkeiten innerhalb Rumäniens gegen Übergriffe bestehen und kein genereller Schluss auf eine systemisch menschenrechtswidrige Behandlung Drittstaatsangehöriger in Rumänien zulässig ist, kann keine Art. 3 EMRK-relevante Verletzung von Rechten erkannt werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin III-VO auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR vom 06.06.2013, Nr. 2293/12, Mohammed). Auch gibt es keine Hinweise darauf, dass die Sicherheitsbehörden in Rumänien grundsätzlich nicht gewillt oder in der Lage wären, Asylwerber gegen Übergriffe – auch aus den eigenen Reihen – zu schützen. Weiters besteht die Möglichkeit, sich an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen zu wenden. Nachdem jedenfalls Beschwerdemöglichkeiten innerhalb Rumäniens gegen Übergriffe bestehen und kein genereller Schluss auf eine systemisch menschenrechtswidrige Behandlung Drittstaatsangehöriger in Rumänien zulässig ist, kann keine Artikel 3, EMRK-relevante Verletzung von Rechten erkannt werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin III-VO auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes vergleiche EGMR vom 06.06.2013, Nr. 2293/12, Mohammed). Dass der Beschwerdeführer nach seiner illegalen Einreise in Rumänien seine Fingerabdrücke abgeben musste, stellt kein zu beanstandendes Verhalten der rumänischen Behörden dar, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner illegalen Einreise in das rumänische Staatsgebiet (noch) kein Asylwerber, sondern ein illegal eingereister bzw. illegal aufhältiger Fremder war und Rumänien wohl das Recht hat, zu erfahren, welche Drittstaatsangehörigen sich auf seinem Staatsgebiet aufhalten. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Rumänien keinen Asylantrag gestellt, ist auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen, denen zu entnehmen ist, dass dieser Aussage des Beschwerdeführers sowohl der unbedenkliche Eurodac-Treffer als auch die auf Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO gestützte Zustimmungserklärung Rumäniens sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer von den rumänischen Behörden in einem Camp untergebracht wurde (wozu diese wohl keine Veranlassung gehabt hätten, hätte er keinen Asylantrag gestellt), entgegenstehen. Daran ändert auch nichts die Aussage des Beschwerdeführers, man habe ihm zu den Fingerabdrücken gesagt, dass es nur um die Identifizierung gehe und nicht um einen Asylantrag.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Rumänien keinen Asylantrag gestellt, ist auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen, denen zu entnehmen ist, dass dieser Aussage des Beschwerdeführers sowohl der unbedenkliche Eurodac-Treffer als auch die auf Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO gestützte Zustimmungserklärung Rumäniens sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer von den rumänischen Behörden in einem Camp untergebracht wurde (wozu diese wohl keine Veranlassung gehabt hätten, hätte er keinen Asylantrag gestellt), entgegenstehen. Daran ändert auch nichts die Aussage des Beschwerdeführers, man habe ihm zu den Fingerabdrücken gesagt, dass es nur um die Identifizierung gehe und nicht um einen Asylantrag. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer in Rumänien Zugang zum Asylverfahren hatte, sein Asylantrag sohin angenommen wurde und er von den rumänischen Behörden in einem Camp untergebracht (und wohl auch versorgt) wurde. Soweit der Beschwerdeführer die hygienischen Standards und die Sauberkeit der Unterbringung in Rumänien bemängelt, ist darauf hinzuweisen, dass alle Asylwerber, die auf der Grundlage der Dublin III-VO aus einem anderen Mitgliedstaat nach Rumänien überstellt werden, in den Zentren Vasile Stolnicu und danach Tudor Gociu untergebracht werden. Selbst wenn die Camps und die Verpflegung in Rumänien tatsächlich nicht denselben Standards entsprechen sollten wie vergleichbare Unterkünfte in Österreich, ist eine Art. 3-widrige Behandlung auch hieraus nicht ersichtlich, da grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind, wovon anhand der Länderberichte auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat zudem nur einen Tag in Rumänien verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass er kein Interesse daran hatte, sein dortiges Asylverfahren abzuwarten und jene Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Rumänien zustehen, in Anspruch zu nehmen. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer in Rumänien Zugang zum Asylverfahren hatte, sein Asylantrag sohin angenommen wurde und er von den rumänischen Behörden in einem Camp untergebracht (und wohl auch versorgt) wurde. Soweit der Beschwerdeführer die hygienischen Standards und die Sauberkeit der Unterbringung in Rumänien bemängelt, ist darauf hinzuweisen, dass alle Asylwerber, die auf der Grundlage der Dublin III-VO aus einem anderen Mitgliedstaat nach Rumänien überstellt werden, in den Zentren Vasile Stolnicu und danach Tudor Gociu untergebracht werden. Selbst wenn die Camps und die Verpflegung in Rumänien tatsächlich nicht denselben Standards entsprechen sollten wie vergleichbare Unterkünfte in Österreich, ist eine Artikel 3 -, w, i, d, r, i, g, e, Behandlung auch hieraus nicht ersichtlich, da grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind, wovon anhand der Länderberichte auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat zudem nur einen Tag in Rumänien verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass er kein Interesse daran hatte, sein dortiges Asylverfahren abzuwarten und jene Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Rumänien zustehen, in Anspruch zu nehmen. Fallgegenständlich ist darauf zu verweisen, dass die rumänische Dublinbehörde der Übernahme des Beschwerdeführers
Art. 18Abs.
1 lit. c Dublin III-VO zugestimmt und ausgeführt hat, dass sein Verfahren am 20.04.2023 geschlossen worden sei.
den getroffenen Länderfeststellungen gilt ein Antrag nach 30 Tagen als stillschweigend zurückgezogen und das Verfahren wird geschlossen, wenn sich ein Antragsteller dem Verfahren entzieht (z.B. wenn er Rumänien vor dem Asylinterview verlässt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat geht). Sofern der Antragsteller in diesem Fall binnen neun Monaten nach Rumänien zurückkehrt, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .03.2023 in Rumänien einen Asylantrag und wurde am 13.07.2023 von Österreich nach Rumänien überstellt, sodass die Neun-Monats-Frist noch keinesfalls verstrichen war und das Verfahren des Beschwerdeführers fortgesetzt werden konnte. Als Asylwerber hat der Beschwerdeführer das Recht auf Versorgung ab dem Moment, in dem er die Absicht äußert, Asyl zu beantragen bis zum Abschluss des Verfahrens. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung sowie Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller zwar erst untergebracht, wenn ihre Anträge offiziell registriert wurden, was jedoch im Fall des Beschwerdeführers kein Problem darstellt, da sein Asylantrag bereits angenommen wurde und er sich im laufenden Asylverfahren befindet. Auch besteht die Möglichkeit für mittellose Asylwerber in Rumänien einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben zu stellen (vgl. Seite 18 im angefochtenen Bescheid). Systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren sind sohin aus den unbedenklichen Länderberichten nicht ersichtlich. Fallgegenständlich ist darauf zu verweisen, dass die rumänische Dublinbehörde der Übernahme des Beschwerdeführers
Artikel 18
, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zugestimmt und ausgeführt hat, dass sein Verfahren am 20.04.2023 geschlossen worden sei.
den getroffenen Länderfeststellungen gilt ein Antrag nach 30 Tagen als stillschweigend zurückgezogen und das Verfahren wird geschlossen, wenn sich ein Antragsteller dem Verfahren entzieht (z.B. wenn er Rumänien vor dem Asylinterview verlässt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat geht). Sofern der Antragsteller in diesem Fall binnen neun Monaten nach Rumänien zurückkehrt, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 .03.2023 in Rumänien einen Asylantrag und wurde am 13.07.2023 von Österreich nach Rumänien überstellt, sodass die Neun-Monats-Frist noch keinesfalls verstrichen war und das Verfahren des Beschwerdeführers fortgesetzt werden konnte. Als Asylwerber hat der Beschwerdeführer das Recht auf Versorgung ab dem Moment, in dem er die Absicht äußert, Asyl zu beantragen bis zum Abschluss des Verfahrens. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung sowie Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller zwar erst untergebracht, wenn ihre Anträge offiziell registriert wurden, was jedoch im Fall des Beschwerdeführers kein Problem darstellt, da sein Asylantrag bereits angenommen wurde und er sich im laufenden Asylverfahren befindet. Auch besteht die Möglichkeit für mittellose Asylwerber in Rumänien einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben zu stellen vergleiche Seite 18 im angefochtenen Bescheid). Systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren sind sohin aus den unbedenklichen Länderberichten nicht ersichtlich. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systemischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Rumänien im Hinblick auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht erkannt werden. Weiters ist festzuhalten, dass auch kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des rumänischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solche bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren etc.). Solche Mängel sind insbesondere den Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht zu entnehmen und wurden gegenteilige Berichte auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Schon vor dem Hintergrund der Länderberichte im angefochtenen Bescheid kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Rumänien überstellt werden, aufgrund der rumänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systemische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestünde. Hinzu kommt, dass nach den getroffenen Länderfeststellungen ein Schutzmechanismus gegen Refoulement gesetzlich vorgesehen ist und Abschiebungen nur dann durchgeführt werden können, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht (vgl. Seite 17 im angefochtenen Bescheid). Schon vor dem Hintergrund der Länderberichte im angefochtenen Bescheid kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Rumänien überstellt werden, aufgrund der rumänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systemische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestünde. Hinzu kommt, dass nach den getroffenen Länderfeststellungen ein Schutzmechanismus gegen Refoulement gesetzlich vorgesehen ist und Abschiebungen nur dann durchgeführt werden können, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht vergleiche Seite 17 im angefochtenen Bescheid). Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich bleiben will, weil seine Familie hier lebt, ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von den Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Asylwerber können sich im Zuge der Feststellung des für ihr Asylverfahren zuständigen Dublinstaates auch nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in welchem sie die (ihres Erachtens) bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für den Beschwerdeführer in Rumänien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für den Beschwerdeführer in Rumänien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde. 3.2.4.
- Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. mit einem aktuellen medizinischen Behandlungsbedarf im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er an, dass er gesund bzw. in Österreich nicht in ärztlicher Behandlung sei (vgl. AS 3). Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, das auf eine schwere Erkrankung und/oder auf eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers hindeutet. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass nach den getroffenen Länderfeststellungen Asylwerber in Rumänien das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten haben. Auch haben Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Ferner haben Asylwerber seit 2019 in allen regionalen Aufnahmezentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner und sind weiteres medizinisches Personal sowie Dolmetscher/Kulturvermittler in den Unterbringungszentren in unterschiedlichem Ausmaß anwesend (vgl. Seite 20 im angefochtenen Bescheid). In einer Gesamtbetrachtung ist sohin davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer – wenn erforderlich - eine entsprechende medizinische Versorgung in Rumänien gewährt werden würde.3.2.4.
- Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. mit einem aktuellen medizinischen Behandlungsbedarf im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er an, dass er gesund bzw. in Österreich nicht in ärztlicher Behandlung sei vergleiche AS 3). Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, das auf eine schwere Erkrankung und/oder auf eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers hindeutet. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass nach den getroffenen Länderfeststellungen Asylwerber in Rumänien das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten haben. Auch haben Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Ferner haben Asylwerber seit 2019 in allen regionalen Aufnahmezentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner und sind weiteres medizinisches Personal sowie Dolmetscher/Kulturvermittler in den Unterbringungszentren in unterschiedlichem Ausmaß anwesend vergleiche Seite 20 im angefochtenen Bescheid). In einer Gesamtbetrachtung ist sohin davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer – wenn erforderlich - eine entsprechende medizinische Versorgung in Rumänien gewährt werden würde. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers
Art. 3EMRK nicht erkannt werden konnte.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Diesbezüglich haben sich jedoch im vorliegenden Fall – der Beschwerdeführer wurde bereits nach Rumänien überstellt – keine Hinweise ergeben. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers
Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Diesbezüglich haben sich jedoch im vorliegenden Fall – der Beschwerdeführer wurde bereits nach Rumänien überstellt – keine Hinweise ergeben. 3.2.4.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Im Entscheidungszeitpunkt sind beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegengestanden wären. Da der Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft