← Österreich

{'item': 'W238 2279984-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2024 GeschäftszahlW238 2279984-1 Spruch, W238 2279984-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des AMS Wien Huttengasse vom 16.06.2023 ein Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG für den 21.08.2023 um 10:00 Uhr, im Case Management des AMS Wien, Ungargasse 37, 1030 Wien, vorgeschrieben. Das Schreiben, das eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung der Kontrollmeldung enthielt, wurde ihm im Zuge einer persönlichen Vorsprache persönlich ausgefolgt.
  2. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des AMS Wien Huttengasse vom 16.06.2023 ein Kontrollmeldetermin gemäß Paragraph 49, AlVG für den 21.08.2023 um 10:00 Uhr, im Case Management des AMS Wien, Ungargasse 37, 1030 Wien, vorgeschrieben. Das Schreiben, das eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung der Kontrollmeldung enthielt, wurde ihm im Zuge einer persönlichen Vorsprache persönlich ausgefolgt.
  3. Den Kontrollmeldetermin am 21.08.2023 nahm der Beschwerdeführer nicht wahr.
  4. Am 22.08.2023 sprach der Beschwerdeführer in der regionalen Geschäftsstelle des AMS Huttengasse vor. Auf dem von ihm ausgefüllten Rückmeldeformular gab er als Grund für die Versäumung des Kontrollmeldetermins an, dass dieser rechtswidrig gewesen sei.
  5. Mit Bescheid des AMS Wien Huttengasse vom 25.08.2023 wurde unter Bezugnahme auf § 49 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer am 21.08.2023 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 21.08.2023, der ihm am 16.06.2023 persönlich ausgehändigt worden sei, nicht eingehalten und sich erst wieder am 22.08.2023 bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS Huttengasse gemeldet habe.
  6. Mit Bescheid des AMS Wien Huttengasse vom 25.08.2023 wurde unter Bezugnahme auf Paragraph 49, AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer am 21.08.2023 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 21.08.2023, der ihm am 16.06.2023 persönlich ausgehändigt worden sei, nicht eingehalten und sich erst wieder am 22.08.2023 bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS Huttengasse gemeldet habe.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass ihm der Kontrollmeldetermin nicht wirksam vorgeschrieben worden sei, zumal er grundlos und ohne seine Zustimmung im Rahmen einer einseitigen Vereinbarung vom 03.10.2022 zu Kontrollmeldeterminen im Case Management gezwungen worden sei. Weiters brachte er eine Diskriminierung von Migranten am österreichischen Arbeitsmarkt vor. Er beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm den Leistungsbezug nachzuzahlen.
  8. Mit Bescheid des AMS Wien Huttengasse vom 26.09.2023 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG und § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin für den 21.08.2023 den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend wirksam vorgeschrieben und ein triftiger Grund für dessen Versäumung nicht nachgewiesen worden sei. Insbesondere wurde dargelegt, dass die Landesgeschäftsstelle (anstelle der nach dem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle) auch andere Stellen als Kontrollmeldestellen bezeichnen könne. Die Landesgeschäftsstelle des AMS Wien sei als Meldestelle bezeichnet worden, weshalb dort Kontrollmeldetermine gemäß § 49 AlVG vorgeschrieben werden könnten. Die Entscheidung, ob eine arbeitslose Person vom Case Management betreut werde, liege im Ermessen der zuständigen regionalen Geschäftsstelle. Im Case Management werde aufgrund der vorhandenen zeitlichen Ressourcen der Berater und des geringen Betreuungsschlüssels eine individuellere Betreuung und Unterstützung bei der Arbeitssuche der Kunden gewährleistet. Die Betreuung des Beschwerdeführers durch das Case Management sei zu seiner bestmöglichen Unterstützung bei der Reintegration in den Arbeitsmarkt übernommen worden.
  9. Mit Bescheid des AMS Wien Huttengasse vom 26.09.2023 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG und Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin für den 21.08.2023 den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend wirksam vorgeschrieben und ein triftiger Grund für dessen Versäumung nicht nachgewiesen worden sei. Insbesondere wurde dargelegt, dass die Landesgeschäftsstelle (anstelle der nach dem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle) auch andere Stellen als Kontrollmeldestellen bezeichnen könne. Die Landesgeschäftsstelle des AMS Wien sei als Meldestelle bezeichnet worden, weshalb dort Kontrollmeldetermine gemäß Paragraph 49, AlVG vorgeschrieben werden könnten. Die Entscheidung, ob eine arbeitslose Person vom Case Management betreut werde, liege im Ermessen der zuständigen regionalen Geschäftsstelle. Im Case Management werde aufgrund der vorhandenen zeitlichen Ressourcen der Berater und des geringen Betreuungsschlüssels eine individuellere Betreuung und Unterstützung bei der Arbeitssuche der Kunden gewährleistet. Die Betreuung des Beschwerdeführers durch das Case Management sei zu seiner bestmöglichen Unterstützung bei der Reintegration in den Arbeitsmarkt übernommen worden.
  10. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem er sein bisheriges Vorbringen wiederholte.
  11. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.10.2023 vorgelegt. Am 19.10.2023 und 23.10.2023 reichte die Behörde weitere Aktenbestandteile nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog nach Absolvierung einer Lehre und des Präsenzdienstes ab 1999 Arbeitslosengeld und ab 2002 – mit Unterbrechungen u.a. durch sehr kurze Beschäftigungen – Notstandshilfe. Mit Überstellungsvereinbarung des AMS Wien Huttengasse vom 03.10.2022 wurde dem Beschwerdeführer erstmals ein Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG in der Landesgeschäftsstelle Wien (am 28.10.2022) vorgeschrieben. Im Rahmen einer Vorsprache am 03.10.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er mit Blick auf seine letzte Beschwerde betreffend seine Beratung ab sofort nicht mehr von der regionalen Geschäftsstelle, sondern von der Landesgeschäftsstelle Wien betreut werde.Mit Überstellungsvereinbarung des AMS Wien Huttengasse vom 03.10.2022 wurde dem Beschwerdeführer erstmals ein Kontrollmeldetermin gemäß Paragraph 49, AlVG in der Landesgeschäftsstelle Wien (am 28.10.2022) vorgeschrieben. Im Rahmen einer Vorsprache am 03.10.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er mit Blick auf seine letzte Beschwerde betreffend seine Beratung ab sofort nicht mehr von der regionalen Geschäftsstelle, sondern von der Landesgeschäftsstelle Wien betreut werde. Am 16.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer erneut ein Kontrollmeldetermin für den 21.08.2023 um 10:00 Uhr im Case Management des AMS Wien, Ungargasse 37, 1030 Wien, vorgeschrieben. Der Kontrollmeldetermin wurde dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgt. Unter einem wurde er über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Versäumung des Termins gemäß § 49 AlVG informiert. Am 16.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer erneut ein Kontrollmeldetermin für den 21.08.2023 um 10:00 Uhr im Case Management des AMS Wien, Ungargasse 37, 1030 Wien, vorgeschrieben. Der Kontrollmeldetermin wurde dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgt. Unter einem wurde er über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Versäumung des Termins gemäß Paragraph 49, AlVG informiert. Den Kontrollmeldetermin am 21.08.2023 nahm der Beschwerdeführer nicht wahr. Eine persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS Wien Huttengasse erfolgte am 22.08.
  13. Der Beschwerdeführer war nicht durch einen triftigen Grund an der Einhaltung des Kontrollmeldetermins gehindert. Er begründete die Versäumung des Kontrollmeldetermins am 21.08.2023 lediglich damit, dass ihm der Termin nicht rechtswirksam vorgeschrieben worden sei. Das Case Management, das am Sitz der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien angesiedelt ist, richtet sich an arbeitslose Personen, die in der Entwicklung ihrer beruflichen Perspektiven mehr Betreuung benötigen als in der Regelbetreuung vorgesehen ist. Speziell geschulte Experten des AMS Wien unterstützen diese bei der Planung des weiteren beruflichen Werdeganges durch Orientierungsgespräche, Potential- und Ressourcenanalysen unter Berücksichtigung eines etwaigen Umschulungs- oder Weiterbildungsbedarfes sowie gemeinsame Entwicklung einer beruflichen Perspektive unter Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände. Die Landesgeschäftsstelle des AMS Wien mit der Adresse Ungargasse 37, 1030 Wien, wurde (u.a.) mit Bekanntmachungen der Landesgeschäftsstelle Wien vom 28.03.2023 und 04.07.2023 als Meldestelle iSd § 49 AlVG bezeichnet. Die Landesgeschäftsstelle des AMS Wien mit der Adresse Ungargasse 37, 1030 Wien, wurde (u.a.) mit Bekanntmachungen der Landesgeschäftsstelle Wien vom 28.03.2023 und 04.07.2023 als Meldestelle iSd Paragraph 49, AlVG bezeichnet.
  14. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und in den vorliegenden Gerichtsakt. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugs- und Versicherungsverlauf. Die Überstellungsvereinbarung vom 03.10.2022 sowie der Aktenvermerk über die Vorsprache des Beschwerdeführers am selben Tag sind Bestandteile des Verwaltungsaktes. Die Vorschreibung der Kontrollmeldung am 21.08.2023 ist in dem im Akt einliegenden Schreiben der belangten Behörde vom 16.06.2023 belegt. Darin befindet sich – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Bestimmung des § 49 Abs. 2 AlVG – eine Information über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Nichtbefolgung des Termins. Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass er die Terminvorschreibung erhalten und zur Kenntnis genommen hat.Die Vorschreibung der Kontrollmeldung am 21.08.2023 ist in dem im Akt einliegenden Schreiben der belangten Behörde vom 16.06.2023 belegt. Darin befindet sich – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG – eine Information über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Nichtbefolgung des Termins. Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass er die Terminvorschreibung erhalten und zur Kenntnis genommen hat. Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am 21.08.2023 nicht eingehalten hat. Die persönliche Meldung des Beschwerdeführers beim AMS Wien Huttengasse am 22.08.2023 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Dass der Beschwerdeführer nicht durch einen triftigen Grund (z.B. Krankheit) an der Einhaltung des Kontrollmeldetermins gehindert war, ergibt sich aus dem Fehlen eines entsprechenden Vorbringens des Beschwerdeführers. Soweit der Beschwerdeführer behauptete, dass ihm der Termin nicht rechtswirksam vorgeschrieben worden sei, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Dass die Landesgeschäftsstelle Wien, in der das Case Management angesiedelt ist, mit der Adresse Ungargasse 37, 1030 Wien, als Meldestelle bezeichnet wurde, geht aus den im Akt einliegenden Bekanntmachungen der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien vom 28.03.2023 und 04.07.2023 betreffend Meldestellen iSd § 49 AlVG hervor. Dass die Landesgeschäftsstelle Wien, in der das Case Management angesiedelt ist, mit der Adresse Ungargasse 37, 1030 Wien, als Meldestelle bezeichnet wurde, geht aus den im Akt einliegenden Bekanntmachungen der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien vom 28.03.2023 und 04.07.2023 betreffend Meldestellen iSd Paragraph 49, AlVG hervor. Die letzte Bekanntmachung vom 04.07.2023 ist auch auf der Website des Arbeitsmarktservice unter https://www.ams.at/arbeitsuchende/arbeitslos-was-tun/wichtige-informationen-zu-ams-leistungen (abgerufen am 26.11.2023) unter Sonderregelungen für das Bundesland Wien einsehbar. Die Feststellungen zum Aufgabenbereich des Case Management des AMS basieren auf den nachvollziehbaren Ausführungen der Behörde in der Beschwerdevorentscheidung.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  17. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  18. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise wie folgt: „Zuständigkeit § 44.

(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen ‚regionale Geschäftsstellen‘ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen ‚Landesgeschäftsstellen‘ genannt) richtet sichParagraph 44,
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen ‚regionale Geschäftsstellen‘ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen ‚Landesgeschäftsstellen‘ genannt) richtet sich
  1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
  2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird. ...“ „§ 47.
(1)
(2)Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden.“ „Kontrollmeldungen § 49.
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“ 3.3. § 23 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) lautet:3.3. Paragraph 23, Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) lautet: „Regionale Geschäftsstelle § 23.
(1)Als Hilfsapparat der Organe der regionalen Organisationen des Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben werden am Sitz der regionalen Organisationen regionale Geschäftsstellen eingerichtet.Paragraph 23,
(1)Als Hilfsapparat der Organe der regionalen Organisationen des Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben werden am Sitz der regionalen Organisationen regionale Geschäftsstellen eingerichtet.
(2)Das Landesdirektorium kann bestimmen, daß Teile einer regionalen Geschäftsstelle sachlich, örtlich oder organisatorisch getrennt vom Sitz der regionalen Organisation eingerichtet werden, wenn dies zur besseren Erbringung der Leistungen des Arbeitsmarktservice unter den im § 19 Abs. 1 genannten Gesichtspunkten zweckmäßig ist. Ausgegliederte Teile einer regionalen Geschäftsstelle oder besondere Geschäftsstellen erhalten eine ihre jeweilige Aufgabenstellung ausdrückende Bezeichnung.
(2)Das Landesdirektorium kann bestimmen, daß Teile einer regionalen Geschäftsstelle sachlich, örtlich oder organisatorisch getrennt vom Sitz der regionalen Organisation eingerichtet werden, wenn dies zur besseren Erbringung der Leistungen des Arbeitsmarktservice unter den im Paragraph 19, Absatz eins, genannten Gesichtspunkten zweckmäßig ist. Ausgegliederte Teile einer regionalen Geschäftsstelle oder besondere Geschäftsstellen erhalten eine ihre jeweilige Aufgabenstellung ausdrückende Bezeichnung.
(3)Der Leiter der regionalen Geschäftsstelle kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustehenden Befugnisse hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten auf Träger von bestimmten Funktionen oder namentlich bezeichnete Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Leiter der Geschäftsstelle behält jedoch auch bei einer Übertragung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheiten. Das Weisungsrecht der vorgesetzten Organe wird durch die Übertragung zur selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten nicht berührt.“ 3.
  1. Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zugrunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Kontrolltermine dienen somit der Betreuung von Arbeitslosen, der Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136; 19.09.2007, 2006/08/0221 mwH).3.
  2. Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zugrunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Kontrolltermine dienen somit der Betreuung von Arbeitslosen, der Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug vergleiche VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136; 19.09.2007, 2006/08/0221 mwH). Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich; es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes „triftig“ hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht (vgl. Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar).Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich; es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes „triftig“ hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht vergleiche Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar). Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039). Eine arbeitslose Person, die aus triftigen Gründen iSd § 49 Abs. 2 AlVG an der Wahrnehmung eines Kontrolltermins iSd § 49 Abs. 1 zweiter Satz AlVG gehindert ist, muss sich, solange sie vom AMS keinen neuen Kontrolltermin erhalten hat, aufgrund der allgemeinen Verpflichtung des § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionale Geschäftsstelle melden (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272).Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche vergleiche etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039). Eine arbeitslose Person, die aus triftigen Gründen iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG an der Wahrnehmung eines Kontrolltermins iSd Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz AlVG gehindert ist, muss sich, solange sie vom AMS keinen neuen Kontrolltermin erhalten hat, aufgrund der allgemeinen Verpflichtung des Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionale Geschäftsstelle melden vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272). Die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt iSd § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).Die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276). Da ein Kontrolltermin in erster Linie der Betreuung der Arbeitslosen dient, ist idR deren persönliches Erscheinen erforderlich. Die Meldung ist grundsätzlich bei der nach dem Wohnsitz der Arbeitslosen zuständigen regionalen Geschäftsstelle durchzuführen. Die Landesgeschäftsstelle kann aber nach § 49 Abs. 1 letzter Satz auch andere Meldestellen bezeichnet; dazu bedarf es – wegen des normativen, an die Rechtsunterworfenen gerichteten Inhalts einer solchen Festlegung – einer Rechtsverordnung. Auf dieser Basis erfolgt dann die individuelle Bestimmung der Meldestelle für die einzelnen Arbeitslosen im Wege der Vorschreibung der Meldetermine (vgl. Julcher in: Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm § 49 AlVG Rz 18).Da ein Kontrolltermin in erster Linie der Betreuung der Arbeitslosen dient, ist idR deren persönliches Erscheinen erforderlich. Die Meldung ist grundsätzlich bei der nach dem Wohnsitz der Arbeitslosen zuständigen regionalen Geschäftsstelle durchzuführen. Die Landesgeschäftsstelle kann aber nach Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz auch andere Meldestellen bezeichnet; dazu bedarf es – wegen des normativen, an die Rechtsunterworfenen gerichteten Inhalts einer solchen Festlegung – einer Rechtsverordnung. Auf dieser Basis erfolgt dann die individuelle Bestimmung der Meldestelle für die einzelnen Arbeitslosen im Wege der Vorschreibung der Meldetermine vergleiche Julcher in: Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm Paragraph 49, AlVG Rz 18). 3.
  3. Zum Vorliegen eines Kontrollmeldeversäumnisses: Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer die wirksame Vorschreibung der Kontrollmeldung in Abrede, da er grundlos und ohne seine Zustimmung im Rahmen einer einseitigen Vereinbarung vom 03.10.2022 zu Kontrollmeldeterminen im Case Management des AMS Wien gezwungen worden sei. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG ein Kontrollmeldetermin grundsätzlich in der zuständigen regionalen Geschäftsstelle durchzuführen ist, jedoch kann die Landesgeschäftsstelle nach § 49 Abs. 1 letzter Satz AlVG auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen. Da die Landesgeschäftsstelle Wien mit der Adresse Ungargasse 37, 1030 Wien, in der als Rechtsverordnung zu qualifizierenden und auf der Homepage des AMS Wien kundgemachten Bekanntmachung der Meldestellen gemäß § 49 AlVG (zuletzt) vom Juli 2023 als Meldestelle bezeichnet wurde, konnte das AMS Wien Huttengasse dem Beschwerdeführer rechtswirksam einen Kontrollmeldetermin im Case Management, welches in der Landesgeschäftsstelle Wien angesiedelt ist, zuweisen.Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass gemäß Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG ein Kontrollmeldetermin grundsätzlich in der zuständigen regionalen Geschäftsstelle durchzuführen ist, jedoch kann die Landesgeschäftsstelle nach Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz AlVG auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen. Da die Landesgeschäftsstelle Wien mit der Adresse Ungargasse 37, 1030 Wien, in der als Rechtsverordnung zu qualifizierenden und auf der Homepage des AMS Wien kundgemachten Bekanntmachung der Meldestellen gemäß Paragraph 49, AlVG (zuletzt) vom Juli 2023 als Meldestelle bezeichnet wurde, konnte das AMS Wien Huttengasse dem Beschwerdeführer rechtswirksam einen Kontrollmeldetermin im Case Management, welches in der Landesgeschäftsstelle Wien angesiedelt ist, zuweisen. Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1999 – mit kürzeren Unterbrechungen – im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht und bereits wiederholt über die Notwendigkeit der Einhaltung von Kontrollmeldungen informiert wurde. Zudem enthielt die gegenständliche Kontrollterminvorschreibung, die der Beschwerdeführer unstrittig erhalten und zur Kenntnis genommen hat, einen Hinweis auf die Folgen der Nichteinhaltung des Termins (vgl. VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1999 – mit kürzeren Unterbrechungen – im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht und bereits wiederholt über die Notwendigkeit der Einhaltung von Kontrollmeldungen informiert wurde. Zudem enthielt die gegenständliche Kontrollterminvorschreibung, die der Beschwerdeführer unstrittig erhalten und zur Kenntnis genommen hat, einen Hinweis auf die Folgen der Nichteinhaltung des Termins vergleiche VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276). Wie bereits ausgeführt, dienen Kontrollmeldetermine insbesondere der Betreuung des Arbeitslosen und stellen somit für die arbeitslose Person ein wichtiges Instrument zur Beschäftigungssuche dar. Das sogenannte Case Management in der Landesgeschäftsstelle Wien, die als Meldestelle bezeichnet wurde, bietet eine sowohl zeitlich intensivere als auch näher an den Bedürfnissen des einzelnen Arbeitslosen orientierte Unterstützung. Das Case Management dient somit dem Auftrag des AMS, den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigungsmöglichkeit zu unterstützen. Soweit der Beschwerdeführer rügte, das AMS habe die Zuweisung zum Case Management grundlos angeordnet, ist darauf hinzuweisen, dass es sich nach dem Schreiben vom 16.06.2023 um die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins handelte und eine Begründungspflicht – wie sie der Beschwerdeführer fordert – der Regelung des § 49 Abs. 1 AlVG nicht zu entnehmen ist. Die bedarfsorientierte Betreuung des Beschwerdeführers zum möglichst raschen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt stellt eine Kernaufgabe des AMS dar und bedarf keiner gesonderten Begründung. Vielmehr sollten vorliegend die erforderlichen Vermittlungs- und Betreuungstätigkeiten lediglich in einer anderen Meldestelle, die durch die Bekanntmachung der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien zuletzt vom 04.07.2023 als solche bezeichnet wurde, stattfinden.Soweit der Beschwerdeführer rügte, das AMS habe die Zuweisung zum Case Management grundlos angeordnet, ist darauf hinzuweisen, dass es sich nach dem Schreiben vom 16.06.2023 um die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins handelte und eine Begründungspflicht – wie sie der Beschwerdeführer fordert – der Regelung des Paragraph 49, Absatz eins, AlVG nicht zu entnehmen ist. Die bedarfsorientierte Betreuung des Beschwerdeführers zum möglichst raschen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt stellt eine Kernaufgabe des AMS dar und bedarf keiner gesonderten Begründung. Vielmehr sollten vorliegend die erforderlichen Vermittlungs- und Betreuungstätigkeiten lediglich in einer anderen Meldestelle, die durch die Bekanntmachung der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien zuletzt vom 04.07.2023 als solche bezeichnet wurde, stattfinden. Soweit seitens des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang auf näher bezeichnete Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wurde, ist festzuhalten, dass diesen kein mit dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, sodass daraus für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen ist. Der wirksam vorgeschriebene Kontrollmeldetermin samt Belehrung über die Rechtsfolgen des Fernbleibens ist dem Beschwerdeführer zugegangen. Da er zum Kontrollmeldetermin am 21.08.2023 nicht erschien, liegt ein Kontrollmeldeversäumnis vor. 3.
  4. Zum Vorliegen eines triftigen Grundes: Der Beschwerdeführer begründete die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins lediglich mit der – aus seiner Sicht – rechtswidrigen Vorschreibung des Kontrollmeldetermins im Case Management der Landesgeschäftsstelle Wien. Dieses Vorbringen begründet jedoch keinen „triftigen Grund“ iSd § 49 Abs. 2 AlVG. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorlag. Der Beschwerdeführer begründete die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins lediglich mit der – aus seiner Sicht – rechtswidrigen Vorschreibung des Kontrollmeldetermins im Case Management der Landesgeschäftsstelle Wien. Dieses Vorbringen begründet jedoch keinen „triftigen Grund“ iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorlag. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
  5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Kontrolltermin vom 21.08.2023 versäumt und sich erst wieder am 22.08.2023 beim AMS gemeldet hat, wurde von diesem nicht bestritten. Ob der Kontrolltermin iSd § 49 Abs. 1 letzter Satz AlVG an einer anderen Meldestelle rechtswirksam vorgeschrieben wurde, stellt lediglich eine nicht als komplex zu bezeichnende Rechtsfrage dar. Es hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Kontrolltermin vom 21.08.2023 versäumt und sich erst wieder am 22.08.2023 beim AMS gemeldet hat, wurde von diesem nicht bestritten. Ob der Kontrolltermin iSd Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz AlVG an einer anderen Meldestelle rechtswirksam vorgeschrieben wurde, stellt lediglich eine nicht als komplex zu bezeichnende Rechtsfrage dar. Es hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu insb. Pkt. II.3.4.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche dazu insb. Pkt. römisch zwei.3.4.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W238.2279984.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.