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{'item': 'W238 2284725-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2024 GeschäftszahlW238 2284725-1 Spruch, W238 2284725-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße vom 07.11.2023 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 23.10.2023 bis 03.12.2023 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Verkaufshelferin bei der XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Es handle sich um die erste Sanktion, weshalb die Bezugssperre für die Dauer von sechs Wochen zu verhängen sei.
  2. Mit Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße vom 07.11.2023 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 23.10.2023 bis 03.12.2023 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Verkaufshelferin bei der römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Es handle sich um die erste Sanktion, weshalb die Bezugssperre für die Dauer von sechs Wochen zu verhängen sei.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie die in Rede stehende Stelle nicht abgelehnt, sondern beim Gespräch mit dem potentiellen Dienstgeber lediglich Informationen über ihre familiäre Situation geteilt habe, um eine Lösung für die Vereinbarkeit von Arbeit und Kinderbetreuung zu finden. Sie ersuchte um Überprüfung der Angelegenheit und Aufhebung des Bescheides.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2023 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG mit näherer Begründung abgewiesen.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2023 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG mit näherer Begründung abgewiesen.
  6. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin präzisierte sie ihr bisheriges Vorbringen und bekräftigte ihre uneingeschränkte Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme.
  7. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.01.2024 vorgelegt.
  8. Über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete die belangte Behörde am 22.01.2024 eine Stellungnahme. Darin wurde unter Bezugnahme auf die Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin ab 01.01.2024 mitgeteilt, dass bei Vorliegen einer nachhaltigen, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (ab vier Wochen) keine Bedenken gegen die Erteilung von Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG für den gesamten Sanktionszeitraum bestehen würden. Bei einer kürzeren Beschäftigung sei aus Sicht der Behörde eine teilweise Nachsicht für die Dauer der Beschäftigung angezeigt.
  9. Über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete die belangte Behörde am 22.01.2024 eine Stellungnahme. Darin wurde unter Bezugnahme auf die Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin ab 01.01.2024 mitgeteilt, dass bei Vorliegen einer nachhaltigen, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (ab vier Wochen) keine Bedenken gegen die Erteilung von Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG für den gesamten Sanktionszeitraum bestehen würden. Bei einer kürzeren Beschäftigung sei aus Sicht der Behörde eine teilweise Nachsicht für die Dauer der Beschäftigung angezeigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog im verfahrensrelevanten Zeitraum Notstandshilfe. Am 06.10.2023 wurde ihr seitens des AMS Wien Schönbrunner Straße eine Beschäftigung als Mitarbeiterin im Verkauf beim Dienstgeber XXXX zugewiesen. Bewerbungen waren im Rahmen einer Jobbörse am 23.10.2023 beim AMS Wien Prandaugasse vorgesehen. Am 06.10.2023 wurde ihr seitens des AMS Wien Schönbrunner Straße eine Beschäftigung als Mitarbeiterin im Verkauf beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesen. Bewerbungen waren im Rahmen einer Jobbörse am 23.10.2023 beim AMS Wien Prandaugasse vorgesehen. Die Beschwerdeführerin erschien bei der Jobbörse und führte ein Gespräch mit einem Mitarbeiter des potentiellen Dienstgebers und einem Vertreter des AMS Wien. Eine Beschäftigung kam nicht zustande. Daraufhin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2023 der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 23.10.2023 bis 03.12.2023 ausgesprochen. Es handelte sich um die erste Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG. Daraufhin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2023 der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 23.10.2023 bis 03.12.2023 ausgesprochen. Es handelte sich um die erste Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom 03.07.2023 bis 31.12.2023 bei XXXX geringfügig beschäftigt. Seit 01.01.2024 geht sie einer vollversicherten Beschäftigung beim selben Dienstgeber nach. Die Beschwerdeführerin zeigte ernsthafte Bemühungen im Vorfeld, um die vollversicherte Beschäftigung aufzunehmen.Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom 03.07.2023 bis 31.12.2023 bei römisch 40 geringfügig beschäftigt. Seit 01.01.2024 geht sie einer vollversicherten Beschäftigung beim selben Dienstgeber nach. Die Beschwerdeführerin zeigte ernsthafte Bemühungen im Vorfeld, um die vollversicherte Beschäftigung aufzunehmen.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf. Die Zuweisung der Stelle als Mitarbeiterin im Verkauf, die Teilnahme der Beschwerdeführerin an der Jobbörse und das Nichtzustandekommen der Beschäftigung waren im Verfahren nicht strittig. Der Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung sind Bestandteile des Verwaltungsaktes. Dass es sich um die erstmalige Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG handelt, ergibt sich aus dem Ausgangsbescheid. Der Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung sind Bestandteile des Verwaltungsaktes. Dass es sich um die erstmalige Verhängung einer Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG handelt, ergibt sich aus dem Ausgangsbescheid. Die geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin vom 03.07.2023 bis 31.12.2023 und die Aufnahme einer vollversicherten Beschäftigung ab 01.01.2024 beim selben Dienstgeber sind dem Versicherungsverlauf zu entnehmen. Da die Beschwerdeführerin bis 31.12.2023 einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber nachging, kann davon ausgegangen werden, dass sie hinsichtlich der (nahtlos) mit 01.01.2024 aufgenommenen vollversicherungspflichtigen Beschäftigung bereits im Vorfeld ernsthafte Bemühungen zeigte.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  14. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig; sie ist auch begründet. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.
  15. Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): 3.
  16. Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“„Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“ Gemäß § 38 AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.
  17. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.
  18. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände wie etwa Sorgepflichten an (vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247; 04.09.2013, 2011/08/0201).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände wie etwa Sorgepflichten an vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247; 04.09.2013, 2011/08/0201). § 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts – aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der endgültigen Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und aufgrund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts – aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der endgültigen Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und aufgrund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, sprach der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass die Erteilung der Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. wieder VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, sprach der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass die Erteilung der Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche wieder VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.
  19. Im gegenständlichen Fall wurde seitens der belangten Behörde am 06.10.2023 eine Stelle an die Beschwerdeführerin zugewiesen und nach Nichtzustandekommen der Beschäftigung der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 23.10.2023 bis 03.12.2023 ausgesprochen. Wie festgestellt, nahm die Beschwerdeführerin zwar erst nach Ablauf der Ausschlussfrist am 01.01.2024 eine vollversicherte Beschäftigung auf, jedoch liegt es aufgrund der zeitlichen Nähe zur Ausschlussfrist nahe, dass sie bereits im Vorfeld ernsthafte Bemühungen zu deren Erlangung zeigte, indem sie sich im Rahmen ihrer geringfügigen Beschäftigung um eine Vollzeitstelle beim selben Dienstgeber bemühte. Es ergaben sich im Verfahren sohin noch vor Ende des Sanktionszeitraumes ernsthaft begonnene und sodann weiterverfolgte Bemühungen der Beschwerdeführerin, ihre Arbeitslosigkeit zu beenden. Dass die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung erst rund vier Wochen nach dem Ende des behördlich ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlusts erfolgte, hinderte nicht die Wertung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin – auch unter Bedachtnahme auf ihre Eigeninitiative bei Erlangung der Beschäftigung und die erstmalige Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG – als berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG. Auch seitens der belangten Behörde wurde insoweit keine abweichende Auffassung vertreten.Dass die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung erst rund vier Wochen nach dem Ende des behördlich ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlusts erfolgte, hinderte nicht die Wertung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin – auch unter Bedachtnahme auf ihre Eigeninitiative bei Erlangung der Beschäftigung und die erstmalige Verhängung einer Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG – als berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG. Auch seitens der belangten Behörde wurde insoweit keine abweichende Auffassung vertreten. Die kontinuierlich andauernde die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung zeigt, dass der Beschwerdeführerin gerade nicht die Eigenschaft der fehlenden Arbeitswilligkeit zugeschrieben werden kann. Aus den genannten Gründen war daher gemäß § 10 Abs. 3 AlVG zur Gänze Nachsicht vom Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe vom 23.10.2023 bis 03.12.2023 zu erteilen.Aus den genannten Gründen war daher gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zur Gänze Nachsicht vom Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe vom 23.10.2023 bis 03.12.2023 zu erteilen. 3.
  20. Wenngleich die Erfüllung eines der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände der Erteilung der Nachsicht logisch vorgelagert ist, kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG abgesehen werden, wenn die regionale Geschäftsstelle oder im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung kommt, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht komme, weil gemäß § 10 Abs. 3 AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen sei (vgl. explizit dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.
  21. Wenngleich die Erfüllung eines der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände der Erteilung der Nachsicht logisch vorgelagert ist, kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG abgesehen werden, wenn die regionale Geschäftsstelle oder im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung kommt, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht komme, weil gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen sei vergleiche explizit dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Vor diesem Hintergrund konnte eine abschließende Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG unterbleiben.Vor diesem Hintergrund konnte eine abschließende Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG unterbleiben. 3.
  22. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aufzuheben war.Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Die Entscheidung ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 3 AlVG. Die Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichtes ist eine Einzelfallbeurteilung und unterliegt der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit, als es von seinem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Die Entscheidung ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, Absatz 3, AlVG. Die Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichtes ist eine Einzelfallbeurteilung und unterliegt der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit, als es von seinem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W238.2284725.1.00

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