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{'item': 'W255 2286736-1'}

Obsah (9)§ 33§ 15Art. 133§ 38§ 6§ 47§ 32§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2024 GeschäftszahlW255 2286736-1 Spruch, W255 2286736-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 33Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) und den Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 11.10.2023, VN: XXXX ,

§ 15Vw

GVG zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 11.01.2024, VN: römisch 40 , betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und den Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 11.10.2023, VN: römisch 40 ,

Paragraph 15, VwGVG zu Recht erkannt: , A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I) und II) des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins) und römisch zwei) des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand zuletzt seit 16.01.2023 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 13.03.2023 im Bezug von Notstandshilfe. 1.
  3. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 01.08.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 27.07.2023 bis 06.09.2023

§ 38i

Vm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) verloren habe. 1.2. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 01.08.2023, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 27.07.2023 bis 06.09.2023

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) verloren habe. 1.

  1. Gegen den unter Punkt 1.
  2. genannten Bescheid erhob der BF am 07.08.2023 fristgerecht Beschwerde. 1.
  3. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 11.10.2023, GZ: WF 2023-0566-9-028831, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 01.08.2023, VN: XXXX , bestätigt. 1.
  4. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 11.10.2023, GZ: WF 2023-0566-9-028831, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 01.08.2023, VN: römisch 40 , bestätigt. 1.
  5. Am 27.11.2023 brachte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht betreffend den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 11.10.2023, GZ: WF 2023-0566-9-028831, ein. Zusammengefasst brachte der BF vor, er habe keine Benachrichtigung über die Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung im Postkasten erhalten. Von einer Zustellung habe er erst am 20.11.2023 erfahren. 1.
  6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 11.01.2024, VN: XXXX , wurde mit Spruchpunkt I) der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages

§ 33Vw

GVG abgewiesen und mit Spruchpunkt II) der Vorlageantrag vom 27.11.2023 bezüglich der Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.08.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2023, an das Bundesverwaltungsgericht als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2023 per RSb-Brief an die aktuelle Wohnadresse des BF gesendet worden sei. Laut Rückschein sei am 13.10.2023 ein Zustellversuch durchgeführt und am 16.10.2023 die Briefsendung beim Postamt hinterlegt worden. Die Verständigung über die Hinterlegung sei in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden und der Bescheid gelte mit 16.10.2023 als zugestellt. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags habe somit am 16.10.2023 begonnen und am 30.10.2023 geendet. Der BF habe keinen Antrag auf Vorlage innerhalb dieser Frist eingebracht, weswegen der Bescheid vom 11.10.2023 in Rechtskraft erwachsen sei. In seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe der BF im Wesentlich sein Beschwerdevorbringen wiederholt und vorgebracht, keine Benachrichtigung über die Hinterlegung des RSb-Briefs erhalten zu haben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei rechtzeitig eingebracht, da der BF glaubhaft vorgebracht habe, von einer möglichen Zustellung am 20.11.2023 erfahren zu haben. Der BF habe kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dargetan, sondern schlicht behauptet, keine Hinterlegungsanzeige in seiner Abgabeeinrichtung vorgefunden zu haben, sodass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Spruchpunkt I) abzuweisen gewesen sei. Der Vorlageantrag sei nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht worden, weswegen dieser mit Spruchpunkt II) als verspätet zurückzuweisen gewesen sei. 1.6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 11.01.2024, VN: römisch 40 , wurde mit Spruchpunkt römisch eins) der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages

Paragraph 33, VwGVG abgewiesen und mit Spruchpunkt römisch zwei) der Vorlageantrag vom 27.11.2023 bezüglich der Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.08.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2023, an das Bundesverwaltungsgericht als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2023 per RSb-Brief an die aktuelle Wohnadresse des BF gesendet worden sei. Laut Rückschein sei am 13.10.2023 ein Zustellversuch durchgeführt und am 16.10.2023 die Briefsendung beim Postamt hinterlegt worden. Die Verständigung über die Hinterlegung sei in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden und der Bescheid gelte mit 16.10.2023 als zugestellt. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags habe somit am 16.10.2023 begonnen und am 30.10.2023 geendet. Der BF habe keinen Antrag auf Vorlage innerhalb dieser Frist eingebracht, weswegen der Bescheid vom 11.10.2023 in Rechtskraft erwachsen sei. In seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe der BF im Wesentlich sein Beschwerdevorbringen wiederholt und vorgebracht, keine Benachrichtigung über die Hinterlegung des RSb-Briefs erhalten zu haben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei rechtzeitig eingebracht, da der BF glaubhaft vorgebracht habe, von einer möglichen Zustellung am 20.11.2023 erfahren zu haben. Der BF habe kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dargetan, sondern schlicht behauptet, keine Hinterlegungsanzeige in seiner Abgabeeinrichtung vorgefunden zu haben, sodass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Spruchpunkt römisch eins) abzuweisen gewesen sei. Der Vorlageantrag sei nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht worden, weswegen dieser mit Spruchpunkt römisch zwei) als verspätet zurückzuweisen gewesen sei. 1.

  1. Gegen den unter Punkt 1.
  2. genannten Bescheid brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein. Er führte zusammengefasst aus, dass er keine Benachrichtigung über die Hinterlegung erhalten und die Behörde nicht belegt habe, dass die Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden sei und sich dort befunden habe. Die nicht fristgerechte Einbringung eines Vorlageantrages sei daher auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen. In weiterer Folge beantragte er die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  3. Am 19.02.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  5. Feststellungen 2.1.
  6. Der BF ist am XXXX geboren und seit 20.06.2023 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.2.1.
  7. Der BF ist am römisch 40 geboren und seit 20.06.2023 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
  8. Der BF bezog im Jahr 2009 erstmalig Arbeitslosengeld. Zuletzt steht der BF – jeweils mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld – seit 16.01.2023 im Bezug von Arbeitslosengeld und seit 13.03.2023 im Bezug von Notstandshilfe. 2.1.
  9. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 01.08.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 27.07.2023 bis 06.09.2023

§ 38i

Vm. § 10 AlVG verloren hat. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 2.1.3. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 01.08.2023, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 27.07.2023 bis 06.09.2023

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 2.1.

  1. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 11.10.2023, GZ: WF 2023-0566-9-028831, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 01.08.2023, VN: XXXX , bestätigt. 2.1.
  2. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 11.10.2023, GZ: WF 2023-0566-9-028831, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 01.08.2023, VN: römisch 40 , bestätigt. 2.1.
  3. Der unter Punkt 2.1.
  4. genannte Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 11.10.2023 wurde dem BF durch Zustellung durch Hinterlegung an der für den BF zuständigen Post-Geschäftsstelle per 16.10.2023 rechtswirksam zugestellt, nachdem das Zustellorgan am 13.10.2023 einen Zustellversuch durchführte und den BF nicht persönlich an seinem Wohnsitz antraf. Das Zustellorgan hat am 13.10.2023 eine Hinterlegungsanzeige in der Abgabeeinrichtung des BF hinterlassen, in der die Information enthalten war, dass der RSb-Brief ab 16.10.2023 in der für den BF zuständigen Post-Geschäftsstelle abholbereit war. Der BF hat diesen Bescheid nicht behoben. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 2.1.
  5. Der BF hat am 20.11.2023 Kenntnis von der unter Punkt 2.1.
  6. genannten Beschwerdevorentscheidung erlangt. Er stellte am 27.11.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gleichzeitig einen Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 2.1.
  7. Mit Bescheid des AMS vom 11.01.2024, VN: XXXX , wurde mit Spruchpunkt I) festgestellt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Vorlage der Beschwerde vom 07.08.2023 an das Bundesverwaltungsgericht

§ 33Vw

GVG abgewiesen wird. Mit Spruchpunkt II) wurde festgestellt, dass der Vorlageantrag bezüglich der Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 11.10.2023 betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 27.07.2023 bis 06.09.2023

§ 15Abs. 1 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen wird.2.1.7. Mit Bescheid des AMS vom 11.01.2024, VN: römisch 40 , wurde mit Spruchpunkt römisch eins) festgestellt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Vorlage der Beschwerde vom 07.08.2023 an das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 33, VwGVG abgewiesen wird. Mit Spruchpunkt römisch zwei) wurde festgestellt, dass der Vorlageantrag bezüglich der Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 11.10.2023 betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 27.07.2023 bis 06.09.2023

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen wird. 2.1.

  1. Der BF brachte gegen den unter Punkt 2.1.
  2. genannten Bescheid am 22.01.2024 fristgerecht Beschwerde ein. 2.
  3. Beweiswürdigung 2.2.
  4. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  5. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  6. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  7. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheids vom 01.08.2023 (Punkt 2.1.3.) bzw. der Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2023 (Punkt 2.1.4.) sowie der Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 01.08.2023 (Punkt 2.1.3.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. 2.2.
  8. Die Feststellungen betreffend die Zustellung des Bescheids (Beschwerdevorentscheidung) vom 11.10.2023 (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf die Einsichtnahme in den gesamten Verwaltungsakt, insbesondere den darin einliegenden RSb-Rückschein sowie das Auskunftsschreiben der Österreichischen Post vom 05.01.
  9. Aus dem vorliegenden RSb-Rückschein ergibt sich zweifelsfrei, dass das Zustellorgan am 13.10.2023 einen Zustellversuch durchführte, eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung des BF einlegte und die Abholfrist am 16.10.2023 begann. Hinsichtlich des dazu in Widerspruch stehenden Vorbringens des BF, er habe keinen „gelben Zettel“ bzw. keine Hinterlegungsanzeige in seinem Postfach aufgefunden, ist auszuführen, dass das bloß unsubstantiiert erstattete Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben, nicht ausreicht, um darzutun, dass der vorliegende, korrekt ausgefüllte RSb-Rückschein inkorrekt ist; vielmehr ist die Behauptung, keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, nicht geeignet, den den Zustellvorgang bescheinigenden RSb-Rückschein in Zweifel zu ziehen. Der BF konnte im Verfahrensverlauf keine Belege dafür vorlegen, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben. Zudem teilte die Österreichische Post dem AMS auf Nachfrage mit, dass der Stammzusteller an der Adresse des BF den Zustellversuch bzw. die Anzeige der Hinterlegung durchführte und dieser auch die Zustellungen von Schriftstücken des AMS am 27.09.2023 und 29.11.2023 vornahm, bei denen es zu keinen Problemen kam. Diesbezüglich ist auch auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. Bei einer Gesamtbetrachtung wurde eine Verständigung von der Hinterlegung am 13.10.2023 in das Postfach des BF eingelegt und war die Beschwerdevorentscheidung ab 16.10.2023 abholbereit. Die Rechtskraft des Bescheides vom 11.10.2023 ergibt sich ebenso aus dem vorliegenden RSb-Rückschein, aus dem sich – wie bereits dargelegt – ergibt, dass der Bescheid dem BF am 16.10.2023 zugestellt wurde. 2.2.
  10. Die Feststellungen betreffend die Kenntniserlangung des BF von dem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 11.10.2023 und dem Antrag auf Wiederaufnahme (Punkt 2.1.6.) beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen des BF in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung. 2.2.
  11. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheids (Punkt 2.1.7.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.8.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
  12. Rechtliche Beurteilung

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten: Vorlageantrag § 15.

(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. […]
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. […]
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt. 2.3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Zustellgesetzes (ZustG) lautet: Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. 2.3.
  1. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 2.3.3.
  2. Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 11.10.2023 nach erfolglosem Zustellversuch am 13.10.2023 hinterlegt. Beginn der Abholfrist war der 16.10.
  3. In Anwendung von § 17 Abs. 3 ZustG, wonach hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, wurde dem BF der Bescheid vom 11.10.2023 sohin am 16.10.2023 rechtswirksam zugestellt. 2.3.3.
  4. Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 11.10.2023 nach erfolglosem Zustellversuch am 13.10.2023 hinterlegt. Beginn der Abholfrist war der 16.10.
  5. In Anwendung von Paragraph 17, Absatz 3, ZustG, wonach hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, wurde dem BF der Bescheid vom 11.10.2023 sohin am 16.10.2023 rechtswirksam zugestellt. Entscheidend ist für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte und der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte (vgl. VwGH 08.11.2012, 2010/04/0112). Eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung setzt voraus, dass die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten wird (vgl. VwGH 26.06.2007, 2004/13/0093). Der erste Tag der Abholfrist - an dem die Sendung gem § 17 Abs. 3 ZustG als zugestellt gilt - ist vom Zusteller festzusetzen (vgl. VwGH 19.05.2004, 2004/18/0106). Entscheidend ist für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte und der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte vergleiche VwGH 08.11.2012, 2010/04/0112). Eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung setzt voraus, dass die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten wird vergleiche VwGH 26.06.2007, 2004/13/0093). Der erste Tag der Abholfrist - an dem die Sendung gem Paragraph 17, Absatz 3, ZustG als zugestellt gilt - ist vom Zusteller festzusetzen vergleiche VwGH 19.05.2004, 2004/18/0106). Im vorliegenden Fall erfolgte ein Zustellversuch am 13.10.2023, der erste Tag der Abholfrist war der 16.10.2023, sodass an diesem Tag die Zustellung als erfolgt gilt. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist, wurde durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch

§ 47AVG i

Vm. § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Die bloße Behauptung des BF, dass er keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten habe, ist nicht geeignet, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob ihm die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. VwGH 23.11.2019, Zl. 2013/05/0175). Auch kommt es auf die Kenntnis des Empfängers von der Zustellung nicht an, wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist (vgl. VwGH 23.04.2009, 2007/09/0202; 29.05.2008, 2005/07/0166; 27.01.2005, 2004/11/0212; 29.01.2004, 2001/20/0425; 21.11.2001).Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist, wurde durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch

Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Die bloße Behauptung des BF, dass er keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten habe, ist nicht geeignet, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob ihm die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht vergleiche VwGH 23.11.2019, Zl. 2013/05/0175). Auch kommt es auf die Kenntnis des Empfängers von der Zustellung nicht an, wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist vergleiche VwGH 23.04.2009, 2007/09/0202; 29.05.2008, 2005/07/0166; 27.01.2005, 2004/11/0212; 29.01.2004, 2001/20/0425; 21.11.2001). Die Zustellung durch Hinterlegung per 16.10.2023 ist daher als rechtwirksam anzusehen. 2.3.3.2.

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – beispielsweise dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass die Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach der Rechtsprechung des VwGH obliegt es der antragstellenden Partei, die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages zu behaupten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 30. 7. 1992, 91/17/0147; VwGH 17. 5. 1999, 99/05/0018). Nach der stRsp des VwGH hat der Antrag selbst bereits alle für die Beurteilung seiner Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben zu enthalten (vgl. VwGH 17.05.1999, 99/05/0018; 18.07.2002, 2001/16/0482; VwSlg 15.935 A/2002). 2.3.3.2.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – beispielsweise dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass die Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach der Rechtsprechung des VwGH obliegt es der antragstellenden Partei, die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages zu behaupten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH

  1. 1992, 91/17/0147; VwGH
  2. 1999, 99/05/0018). Nach der stRsp des VwGH hat der Antrag selbst bereits alle für die Beurteilung seiner Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben zu enthalten vergleiche VwGH 17.05.1999, 99/05/0018; 18.07.2002, 2001/16/0482; VwSlg 15.935 A/2002). 2.3.3.
  3. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erlangte der BF am 20.11.2023 durch eine Nachricht des AMS Kenntnis davon, dass sich in dem für ihn ab 16.10.2023 hinterlegten Brief die Beschwerdevorentscheidung des BF befand. Er stellte am 27.11.2023 einen Antrag auf Wiedereinsetzung. Dieser ist sohin rechtzeitig. 2.3.3.
  4. Das Ereignis muss zudem für den Wiedereinsetzungswerber unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; vgl auch VwGH
  5. 1994, 94/05/0318;
  6. 2001, 2000/08/0214). Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH
  7. 1974, 1700/73;
  8. 1996, 94/12/0179;
  9. 2005, 2005/07/0020). 2.3.3.
  10. Das Ereignis muss zudem für den Wiedereinsetzungswerber unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; vergleiche auch VwGH
  11. 1994, 94/05/0318;
  12. 2001, 2000/08/0214). Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH
  13. 1974, 1700/73;
  14. 1996, 94/12/0179;
  15. 2005, 2005/07/0020). 2.3.3.
  16. Zwar ist ein Irrtum über den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellungen grundsätzlich geeignet, einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darzustellen (vgl. VwGH
  17. 2004, 2004/21/0011; VwGH
  18. 2005, 2004/11/0212; VwGH
  19. 2005, 2005/20/0367; zur älteren Jud siehe VwSlg 276 A/1948; VwGH
  20. 1959, 1963/57;
  21. 1961, 758/60); dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde dem BF am 13.10.2023 eine Hinterlegungsanzeige in seine Abgabeeinrichtung eingelegt. Den von ihm behaupteten Zustellmangel konnte er, wie oben ausgeführt, nicht glaubhaft machen. Nach der Rechtsprechung des VwGH bildet ein behaupteter Zustellmangel keinen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134 unter Verweis auf den zu § 46 VwGG ergangenen Beschluss vom
  22. Mai 2009, Zl. 2009/20/0002). 2.3.3.
  23. Zwar ist ein Irrtum über den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellungen grundsätzlich geeignet, einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darzustellen vergleiche VwGH
  24. 2004, 2004/21/0011; VwGH
  25. 2005, 2004/11/0212; VwGH
  26. 2005, 2005/20/0367; zur älteren Jud siehe VwSlg 276 A/1948; VwGH
  27. 1959, 1963/57;
  28. 1961, 758/60); dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde dem BF am 13.10.2023 eine Hinterlegungsanzeige in seine Abgabeeinrichtung eingelegt. Den von ihm behaupteten Zustellmangel konnte er, wie oben ausgeführt, nicht glaubhaft machen. Nach der Rechtsprechung des VwGH bildet ein behaupteter Zustellmangel keinen Wiedereinsetzungsgrund vergleiche VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134 unter Verweis auf den zu Paragraph 46, VwGG ergangenen Beschluss vom
  29. Mai 2009, Zl. 2009/20/0002). 2.3.3.
  30. Das AMS hat daher den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurecht abgewiesen. 2.3.
  31. Vorlageantrag 2.3.4.1.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann eine Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.

§ 15Abs. 3 Vw

GVG sind verspätete oder unzulässige Vorlageantrage von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. 2.3.4.1.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann eine Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.

Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG sind verspätete oder unzulässige Vorlageantrage von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. 2.3.4.2.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags beträgt

§ 15Abs. 1 Vw

GVG – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung richtig ausgeführt – zwei Wochen.2.3.4.2.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags beträgt

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung richtig ausgeführt – zwei Wochen. 2.3.4.

  1. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde dem BF die Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2023 durch Zustellung durch Hinterlegung am 16.10.2023 wirksam zugestellt. An diesem Tag begann sohin auch die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags zu laufen, welche in Anwendung des § 17 VwGVG iVm. § 32 Abs. 2 AVG am 30.10.2023 endete.2.3.4.
  2. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde dem BF die Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2023 durch Zustellung durch Hinterlegung am 16.10.2023 wirksam zugestellt. An diesem Tag begann sohin auch die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags zu laufen, welche in Anwendung des Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, AVG am 30.10.2023 endete. 2.3.4.
  3. Der BF hat den Vorlageantrag am 27.11.2023 und somit nach Fristende eingebracht. Bei einer Bewilligung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre das Verfahren in die Lage zurückgetreten, in dem es sich vor dem Eintritt der Versäumnis befunden hat. Da das AMS, wie oben ausgeführt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurecht abgewiesen hat, wurde der Vorlageantrag verspätet eingebracht. Das AMS hat sohin den Vorlageantrag zu Recht als verspätet zurückgewiesen. 2.3.4.
  4. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS war daher als unbegründet abzuweisen. 2.3.
  5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W255.2286736.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.