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{'item': 'W263 2282319-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2024 GeschäftszahlW263 2282319-1 Spruch, W263 2282319-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bundesverwaltungsgeri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin beantragte beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) die Gewährung von Notstandshilfe ab 18.8.2022.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin beantragte beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) die Gewährung von Notstandshilfe ab 18.8.2022. 2. In der vom AMS mit der Beschwerdeführerin am 8.2.2023 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sie auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle sei. Als Ziel der Betreuung wurde festgehalten, dass das AMS sie bei der Suche nach einer Stelle als Produktionsarbeiterin bzw. Reinigungskraft sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstütze sowie beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung und zwar durch „ XXXX “. Weiters wurde unter Ziel(

  1. e)der Betreuung als vereinbarter Arbeitsort XXXX festgehalten, ein Arbeitszeitausmaß von 20 - 40 Stunden und als vereinbarte Arbeitszeit 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr; für die vereinbarte Arbeitszeit seien die Betreuungspflichten geregelt. Der neue Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. U.a. werde von der Beschwerdeführerin erwartet, dass sie sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittle, bewerbe und an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnehme. 2. In der vom AMS mit der Beschwerdeführerin am 8.2.2023 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sie auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle sei. Als Ziel der Betreuung wurde festgehalten, dass das AMS sie bei der Suche nach einer Stelle als Produktionsarbeiterin bzw. Reinigungskraft sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstütze sowie beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung und zwar durch „ römisch 40 “. Weiters wurde unter Ziel(
  2. e)der Betreuung als vereinbarter Arbeitsort römisch 40 festgehalten, ein Arbeitszeitausmaß von 20 - 40 Stunden und als vereinbarte Arbeitszeit 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr; für die vereinbarte Arbeitszeit seien die Betreuungspflichten geregelt. Der neue Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. U.a. werde von der Beschwerdeführerin erwartet, dass sie sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittle, bewerbe und an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnehme. 3. Das AMS wies der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.7.2023 einen Stellenvorschlag als Mitarbeiterin im Reinigungsbereich zu. Die Personalsuche für dieses und andere Stellenangebote erfolge im Rahmen einer vom AMS am 21.8.2023 veranstalteten Jobbörse. Im Begleitschreiben wurde die Beschwerdeführerin weiters aufgefordert, sich umgehend, wie im Stellenangebot auf Seite 2 beschrieben, zu bewerben. 4. Mit 18.8.2023 beantragte die Beschwerdeführerin erneut die Gewährung von Notstandshilfe. 5. Am 21.8.2023 fand die Jobbörse statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführerin zwei Stellen angeboten wurden. Am selben Tag nahm das AMS mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung auf. Dazu erklärte die Beschwerdeführerin zusammengefasst nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG, sie habe keine Einwendungen gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, hinsichtlich ihrer körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit und der täglichen Wegzeit. Sie gab an, dass sie arbeiten wolle, aber ihre Tochter beginne nun mit der Schule. Die Betreuung durch die Schule sei von Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr - 16:00 Uhr und am Freitag bis 13:00 Uhr gegeben. Bei der einen Stelle (Anm. BVwG: als „Abwäscherin“) wären die Arbeitsstunden mit 15h/Woche nur ganz gering gewesen. Das bedeute sehr wenig Geld und die Energie sei mit zwei Kindern sehr teuer. Als „Springerin“ (Anm. BVwG: hierbei handelte es sich um die erste angebotene Stelle) hätte sie bis 19 Uhr arbeiten müssen und sie habe niemanden, der ihre Tochter von der Schule abholen könne. Ihr Mann habe früher bis 16 Uhr gearbeitet, aber an dem Tag bei „ XXXX “ im Schichtdienst begonnen. 5. Am 21.8.2023 fand die Jobbörse statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführerin zwei Stellen angeboten wurden. Am selben Tag nahm das AMS mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung auf. Dazu erklärte die Beschwerdeführerin zusammengefasst nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG, sie habe keine Einwendungen gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, hinsichtlich ihrer körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit und der täglichen Wegzeit. Sie gab an, dass sie arbeiten wolle, aber ihre Tochter beginne nun mit der Schule. Die Betreuung durch die Schule sei von Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr - 16:00 Uhr und am Freitag bis 13:00 Uhr gegeben. Bei der einen Stelle Anmerkung BVwG: als „Abwäscherin“) wären die Arbeitsstunden mit 15h/Woche nur ganz gering gewesen. Das bedeute sehr wenig Geld und die Energie sei mit zwei Kindern sehr teuer. Als „Springerin“ Anmerkung BVwG: hierbei handelte es sich um die erste angebotene Stelle) hätte sie bis 19 Uhr arbeiten müssen und sie habe niemanden, der ihre Tochter von der Schule abholen könne. Ihr Mann habe früher bis 16 Uhr gearbeitet, aber an dem Tag bei „ römisch 40 “ im Schichtdienst begonnen. 6. Mit Bescheid des AMS vom 31.8.2023 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG in der Zeit von 21.8.2023 bis 1.10.2023 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass dem AMS am 21.8.2023 zur Kenntnis gebracht worden sei, dass sie im Rahmen einer Jobbörse ein Dienstverhältnis als „Abwäscherin“ oder „Springerin“ bei der XXXX abgelehnt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.6. Mit Bescheid des AMS vom 31.8.2023 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG in der Zeit von 21.8.2023 bis 1.10.2023 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass dem AMS am 21.8.2023 zur Kenntnis gebracht worden sei, dass sie im Rahmen einer Jobbörse ein Dienstverhältnis als „Abwäscherin“ oder „Springerin“ bei der römisch 40 abgelehnt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6.9.2023 (fristgerecht) Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass ihr das AMS 15 Stunden pro Woche bei der XXXX angeboten habe. Sie habe aber bekannt gegeben, dass sie ab 30 Stunden pro Woche einen Job suche. Sie habe bis jetzt keinen Job abgelehnt. 7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6.9.2023 (fristgerecht) Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass ihr das AMS 15 Stunden pro Woche bei der römisch 40 angeboten habe. Sie habe aber bekannt gegeben, dass sie ab 30 Stunden pro Woche einen Job suche. Sie habe bis jetzt keinen Job abgelehnt. 8. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2023, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.8. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2023, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe eine angebotene Beschäftigung als „Abwäscherin“ abgelehnt, weil sie mit der Wochenstundenanzahl und der Entlohnung nicht einverstanden gewesen sei. Somit liege ein eindeutiger Vereitelungstatbestand vor. 9. Mit E-Mail vom 23.11.2023 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie habe ein Stellenangebot als Reinigungskraft für 15h/Woche bei der XXXX erhalten. Beim Vorstellungsgespräch habe sie nach einer Stelle mit 30-35h/Woche gefragt. Leider habe es keine offene Stelle gegeben. Mit einer Beschäftigung von 15 Stunden komme sie im Monat nicht aus. Sie habe zwei Kinder, die Mietpreise würden stetig steigen, wie auch die Energiekosten (etc.). Sie sei gerne offen für Stellen mit mehr Stunden.9. Mit E-Mail vom 23.11.2023 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie habe ein Stellenangebot als Reinigungskraft für 15h/Woche bei der römisch 40 erhalten. Beim Vorstellungsgespräch habe sie nach einer Stelle mit 30-35h/Woche gefragt. Leider habe es keine offene Stelle gegeben. Mit einer Beschäftigung von 15 Stunden komme sie im Monat nicht aus. Sie habe zwei Kinder, die Mietpreise würden stetig steigen, wie auch die Energiekosten (etc.). Sie sei gerne offen für Stellen mit mehr Stunden. Nach Nachfrage durch das AMS ergänzte die Beschwerdeführerin mit 28.11.2023 (innerhalb offener Frist) ihren Vorlageantrag dahingehend, dass sie aufs Wesentlichste zusammengefasst vorbrachte, schlechte Sprachkenntnisse zu haben, es sei zu Missverständnissen gekommen. Jedenfalls habe sie das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht vorsätzlich iSd § 10 AlVG vereitelt. Nach Nachfrage durch das AMS ergänzte die Beschwerdeführerin mit 28.11.2023 (innerhalb offener Frist) ihren Vorlageantrag dahingehend, dass sie aufs Wesentlichste zusammengefasst vorbrachte, schlechte Sprachkenntnisse zu haben, es sei zu Missverständnissen gekommen. Jedenfalls habe sie das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht vorsätzlich iSd Paragraph 10, AlVG vereitelt. 10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. 11. Am 18.3.2023 fand eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache und ein Vertreter des AMS teilnahmen sowie in deren Rahmen drei Zeugen einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige, seit Juni 2008 in Österreich aufhältig und derzeit in XXXX wohnhaft. Sie besuchte mehrere Sprachkurse für die deutsche Sprache. Sie absolvierte die Prüfung Niveau A2 positiv, scheiterte im Mai 2022 aber an der B1-Prüfung. Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige, seit Juni 2008 in Österreich aufhältig und derzeit in römisch 40 wohnhaft. Sie besuchte mehrere Sprachkurse für die deutsche Sprache. Sie absolvierte die Prüfung Niveau A2 positiv, scheiterte im Mai 2022 aber an der B1-Prüfung. Die Beschwerdeführerin hat zwei Kinder, einen Sohn, derzeit XXXX Jahre alt und eine Tochter, derzeit XXXX Jahre. Die Tochter besucht seit September 2023 die GTVS XXXX (eine öffentliche Schule der XXXX ), welche Frühbetreuung ab 07:15 Uhr und Spätbetreuung zumindest bis 16:30 Uhr anbietet.Die Beschwerdeführerin hat zwei Kinder, einen Sohn, derzeit römisch 40 Jahre alt und eine Tochter, derzeit römisch 40 Jahre. Die Tochter besucht seit September 2023 die GTVS römisch 40 (eine öffentliche Schule der römisch 40 ), welche Frühbetreuung ab 07:15 Uhr und Spätbetreuung zumindest bis 16:30 Uhr anbietet. Seit dem 2.4.2019 ist die Beschwerdeführerin durchgehend bei der XXXX als XXXX beschäftigt, wo sie unter der Geringfügigkeitsgrenze verdient. Die Beschwerdeführerin arbeitet dort fünf Tage die Woche von 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr. In den Wochen, in welchen ihr Mann die Kinder aufgrund seines Schichtdienstes bei der XXXX seit 21.8.2023 nun nicht mehr abholen kann, betreut die Schwiegermutter oder die Schwägerin der Beschwerdeführerin die Tochter. Der Sohn benötigt keine Bereuung mehr, passt aber auch nicht auf seine jüngere Schwester auf.Seit dem 2.4.2019 ist die Beschwerdeführerin durchgehend bei der römisch 40 als römisch 40 beschäftigt, wo sie unter der Geringfügigkeitsgrenze verdient. Die Beschwerdeführerin arbeitet dort fünf Tage die Woche von 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr. In den Wochen, in welchen ihr Mann die Kinder aufgrund seines Schichtdienstes bei der römisch 40 seit 21.8.2023 nun nicht mehr abholen kann, betreut die Schwiegermutter oder die Schwägerin der Beschwerdeführerin die Tochter. Der Sohn benötigt keine Bereuung mehr, passt aber auch nicht auf seine jüngere Schwester auf. Seit 4.7.2019 bezieht die Beschwerdeführerin mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. In der vom AMS mit der Beschwerdeführerin am 8.2.2023 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sie auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle sei. Als Ziel der Betreuung wurde festgehalten, dass das AMS sie bei der Suche nach einer Stelle als Produktionsarbeiterin bzw. Reinigungskraft sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstütze sowie beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung und zwar durch „ XXXX “. Weiters wurde unter Ziel(
  3. e)der Betreuung als vereinbarter Arbeitsort XXXX festgehalten, ein Arbeitszeitausmaß von 20 - 40 Stunden und als vereinbarte Arbeitszeit 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr; für die vereinbarte Arbeitszeit seien die Betreuungspflichten geregelt. Der neue Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. U.a. werde von der Beschwerdeführerin erwartet, dass sie sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittle, bewerbe und an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnehme. In der vom AMS mit der Beschwerdeführerin am 8.2.2023 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sie auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle sei. Als Ziel der Betreuung wurde festgehalten, dass das AMS sie bei der Suche nach einer Stelle als Produktionsarbeiterin bzw. Reinigungskraft sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstütze sowie beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung und zwar durch „ römisch 40 “. Weiters wurde unter Ziel(
  4. e)der Betreuung als vereinbarter Arbeitsort römisch 40 festgehalten, ein Arbeitszeitausmaß von 20 - 40 Stunden und als vereinbarte Arbeitszeit 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr; für die vereinbarte Arbeitszeit seien die Betreuungspflichten geregelt. Der neue Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. U.a. werde von der Beschwerdeführerin erwartet, dass sie sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittle, bewerbe und an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnehme. Das AMS wies der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.7.2023 einen Stellenvorschlag als Mitarbeiterin im Reinigungsbereich zu. Die Personalsuche für dieses und andere Stellenangebote erfolge im Rahmen einer vom AMS veranstalteten Jobbörse. Im Begleitschreiben wurde die Beschwerdeführerin weiters aufgefordert, sich umgehend, wie im Stellenangebot auf Seite 2 beschrieben, zu bewerben. Das übermittelte Stellenangebot lautete auszugsweise wie folgt: „[…] Nutzen Sie die Möglichkeit und kommen Sie am 21. August 2023 persönlich zur Jobbörse, denn wir sind auf der Suche nach... 10 Mitarbeiter_innen (m/w/
  5. d)für den Reinigungsbereich ... als Reinigungskräfte, Sonderreinigungskräfte oder Vorarbeiter_innen XXXX BIETET IHNEN: römisch 40 BIETET IHNEN: - Als internationaler Großkonzern ein Fundament mit vielen Möglichkeiten - Einen krisensicheren und langfristigen Arbeitsplatz in einem expandierenden Unternehmen - Familienfreundliche und geregelte Arbeitszeiten, Wochenenden & Feiertage sind frei - Eine Arbeitsatmosphäre, geprägt von gegenseitiger Wertschätzung und Teamgeist - Eine Einschulung im Arbeitsumfeld - Individuelle Weiterbildungs- & Weiterentwicklungsmöglichkeiten - und vieles mehr, wie zB Arbeitskleidung, Gesundheitsmaßnahmen, Verpflegung, ... Mögliche AUFGABEN je nach Einsatzbereich: - Tägliche Unterhaltsreinigung des gesamten Gästebereichs inklusive Sanitäranlagen, der Verwaltungs- und Büroräume einschließlich deren Nebenräumen sowie Reinigung der Personal und Aufenthaltsräume - Durchführung von Sonderreinigungen aller Art (Böden, Fenster, Teppiche, Sanitäranlagen) - Funktionsgerechte Bedienung der Geräte (Reinigungsmaschine, Staubsauger etc.) - Fachgerechte Müllentsorgung - Außenrunde inkl. Gartenpflege IHR PROFIL als Reinigungskraft/Vorarbeiter_in: - Berufserfahrung als Reinigungskraft von Vorteil - Als Vorarbeiter_in ist Berufserfahrung erforderlich - Flexibilität und Freude am Arbeiten in unterschiedlichen Betrieben - Freundliches und gepflegtes Auftreten - Den Anforderungen des Arbeitsplatzes entsprechende Deutschkenntnisse - Freude an der Dienstleistung IHR PROFIL als Sonderreinigungskraft: - Abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung sowie mehrjährige Berufserfahrung (idealerweise in einer vergleichbaren Position) von Vorteil, aber nicht zwingend notwendig - Fachkenntnisse in der Sonderreinigung sowie in den verschiedenen Anwendungstechniken der Reinigung - Motivierte, strukturierte und selbstständige Persönlichkeit mit ausgeprägter Dienstleistungsorientierung - Den Anforderungen des Arbeitsplatzes entsprechende Deutschkenntnisse ARBEITSORT: Verschiedene Standorte in ganz XXXX möglich. Je nach Einsatzbereich auch über die Stadtgrenzen hinaus.Verschiedene Standorte in ganz römisch 40 möglich. Je nach Einsatzbereich auch über die Stadtgrenzen hinaus. ARBEITSZEIT: - Voll- oder Teilzeitbeschäftigung - im Ausmaß von 20 - 40 Stunden pro Woche nach Absprache - Montag bis Freitag, in der Rahmenzeit von 06:00 bis 21:00 Uhr (je nach Tätigkeit) - Keine Wochenenddienste Bei der Dienstplanerstellung werden private Umstände (zB Betreuungspflichten) nach Möglichkeit berücksichtigt. BEWERBUNG JOBBÖRSE Wir freuen uns, Sie im Rahmen der Jobbörse am 21.08.2023 PERSÖNLICH kennen zu lernen! WO: Arbeitsmarktservice XXXX Arbeitsmarktservice römisch 40 […] WANN: Montag, 21.08.2023 Bitte erscheinen Sie um 08:00 Uhr und planen Sie zirka 1 - 2 Stunden für diese Veranstaltung ein! Sie haben vor Ort die Möglichkeit, direkt mit dem Unternehmen ein Bewerbungsgespräch zu führen. MITZUBRINGEN [SIND]: >> Ein AKTUELLER Lebenslauf – ausgedruckt (USB Stick kann NICHT verwendet werden!) >> DIESES SCHREIBEN Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (§ 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stellen als Mitarbeiter_innen (m/w/
  6. d)für den Reinigungsbereich beträgt 1.832,46 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung. […]“ Mit 18.8.2023 beantragte die Beschwerdeführerin erneut Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin besuchte die Jobbörse am 21.8.2023. Dort wurde ihr seitens Frau XXXX von XXXX , welche sich auch mit Namen und Firma vorstellte, eine Stelle als „Springerin“ bei der XXXX . angeboten. Die Beschwerdeführerin lehnte die Stelle ab, weil ihre Tochter mit September 2023 mit der Schule begann und die potentiellen Arbeitszeiten nicht mit den Betreuungspflichten hinsichtlich ihrer Tochter zu vereinbaren waren. Der tägliche Arbeitsbeginn als „Springerin“ lag mit 06:00 Uhr insbesondere zeitlich sehr deutlich vor dem Beginn der Frühbetreuung in der Schule um 07:15 Uhr. Dem Mann der Beschwerdeführerin ist es aufgrund seines Schichtdienstes nicht möglich, die Tochter jede Woche in die Schule zu bringen. Die Beschwerdeführerin bringt ihre Tochter selbst in die Schule.Die Beschwerdeführerin besuchte die Jobbörse am 21.8.2023. Dort wurde ihr seitens Frau römisch 40 von römisch 40 , welche sich auch mit Namen und Firma vorstellte, eine Stelle als „Springerin“ bei der römisch 40 . angeboten. Die Beschwerdeführerin lehnte die Stelle ab, weil ihre Tochter mit September 2023 mit der Schule begann und die potentiellen Arbeitszeiten nicht mit den Betreuungspflichten hinsichtlich ihrer Tochter zu vereinbaren waren. Der tägliche Arbeitsbeginn als „Springerin“ lag mit 06:00 Uhr insbesondere zeitlich sehr deutlich vor dem Beginn der Frühbetreuung in der Schule um 07:15 Uhr. Dem Mann der Beschwerdeführerin ist es aufgrund seines Schichtdienstes nicht möglich, die Tochter jede Woche in die Schule zu bringen. Die Beschwerdeführerin bringt ihre Tochter selbst in die Schule. Die Beschwerdeführerin erhielt daraufhin von Frau XXXX das Angebot bei der XXXX als „Abwäscherin“ im XXXX , XXXX , mit einer Arbeitszeit von 11:00 Uhr bis 15:00 Uhr und einem Stundenausmaß von 20 Stunden die Woche, zu beginnen. Der Lohn hätte 917,29 Euro (brutto) zuzüglich eines Fahrtkostenersatzes von 30,42 Euro betragen. Die Beschwerdeführerin erhielt daraufhin von Frau römisch 40 das Angebot bei der römisch 40 als „Abwäscherin“ im römisch 40 , römisch 40 , mit einer Arbeitszeit von 11:00 Uhr bis 15:00 Uhr und einem Stundenausmaß von 20 Stunden die Woche, zu beginnen. Der Lohn hätte 917,29 Euro (brutto) zuzüglich eines Fahrtkostenersatzes von 30,42 Euro betragen. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, dass ihr die Stundenanzahl zu gering sei und sie eine Beschäftigung mit zumindest 30 Wochenstunden haben wolle. Die Wegzeit zwischen dem XXXX und der XXXX beträgt mit öffentlichen Verkehrsmitteln etwa 45 Minuten. Die Wegzeit zwischen dem römisch 40 und der römisch 40 beträgt mit öffentlichen Verkehrsmitteln etwa 45 Minuten. Seit ungefähr zwei Jahren sprach die Beschwerdeführerin auch ihre Tante, welche bei „ XXXX “ arbeitet, wiederholt darauf an, ob es dort für sie passende Beschäftigungsmöglichkeiten gäbe. Ein Arbeitnehmer kündigte dann, woraufhin die Tante die Beschwerdeführerin für die Stelle vorschlug und zeitnah im Dezember 2023 ein Vorstellungsgespräch stattfand; am 2.1.2024 fing die Beschwerdeführerin an, für die XXXX im Ausmaß von 30 Stunden wöchentlich, zwischen 08:30 Uhr und 15:00 Uhr, zu arbeiten. Sie arbeitet dort an fünf Tagen die Woche; dies auch samstags, wobei sie einen Tag unter der Woche frei hat. Seit ungefähr zwei Jahren sprach die Beschwerdeführerin auch ihre Tante, welche bei „ römisch 40 “ arbeitet, wiederholt darauf an, ob es dort für sie passende Beschäftigungsmöglichkeiten gäbe. Ein Arbeitnehmer kündigte dann, woraufhin die Tante die Beschwerdeführerin für die Stelle vorschlug und zeitnah im Dezember 2023 ein Vorstellungsgespräch stattfand; am 2.1.2024 fing die Beschwerdeführerin an, für die römisch 40 im Ausmaß von 30 Stunden wöchentlich, zwischen 08:30 Uhr und 15:00 Uhr, zu arbeiten. Sie arbeitet dort an fünf Tagen die Woche; dies auch samstags, wobei sie einen Tag unter der Woche frei hat. Sie arbeitet weiterhin bei der XXXX , fünf Tage die Woche, von 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Sie arbeitet weiterhin bei der römisch 40 , fünf Tage die Woche, von 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden und soweit unbedenklichen wie unzweifelhaften Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes und den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die türkische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, ihr Aufenthalt in Österreich seit Juni 2008 und die Wohnadresse in XXXX ergaben sich bereits aus der unbedenklichen Aktenlage und konnten im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigt werden (s. S. 5f). Die türkische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, ihr Aufenthalt in Österreich seit Juni 2008 und die Wohnadresse in römisch 40 ergaben sich bereits aus der unbedenklichen Aktenlage und konnten im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigt werden (s. S. 5f). Im seitens des AMS vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Maßnahmenblatt des AMS sind sieben Sprachkurse angeführt, wobei im Rahmen der mündlichen Verhandlung geklärt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin drei Sprachkurse für die deutsche Sprache besuchte (s. S. 6) und die anderen vier Maßnahmen mit dem Kürzel BBE versehen sind. Das bedeutet, dass es sich um Betreuungs- und Unterstützungsleistungen in dem Sinne handelte, dass die Beschwerdeführerin selbst – nach ihrem Bedarf – diese Leistungen in Anspruch nehmen konnte (s. S. 21). Die Beschwerdeführerin legte weiters in der mündlichen Verhandlung Nachweise hinsichtlich ihrer A2- und B1-Prüfung vor und haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, an diesen zu zweifeln (s. S. 6f). Die Feststellungen zu den Kindern der Beschwerdeführerin und zum Schulbesuch der Tochter ergaben sich ebenso bereits aus den unbedenklichen Akteninhalten des AMS, konnten im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt werden (s. S. 5f) und sind sie auch plausibel. Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihre Tochter eine 1. Klasse der GTVS XXXX besucht. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin weiters konkret an, dass die Schule ab 07:15 Uhr Frühbetreuung anbietet und Spätbetreuung (zumindest) bis 16:30 Uhr. Dies steht auch im Einklang mit dem notorischen Gerichtswissen und wird lediglich der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass auch eine Nachschau auf der Homepage der Schule keine Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführerin aufkommen ließ. Im Zuge der Verhandlung wurde auch Einsicht auf XXXX genommen und ein entsprechender Auszug zum Akt genommen (s. S. 22). Die Fahrtzeit zwischen dem XXXX und der Schule beträgt demnach ungefähr 45 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und ergab sich auch die Adresse der GTVS hieraus (wobei schon der Name der Schule auf die Adresse schließen ließ). Die Feststellungen zu den Kindern der Beschwerdeführerin und zum Schulbesuch der Tochter ergaben sich ebenso bereits aus den unbedenklichen Akteninhalten des AMS, konnten im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt werden (s. S. 5f) und sind sie auch plausibel. Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihre Tochter eine 1. Klasse der GTVS römisch 40 besucht. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin weiters konkret an, dass die Schule ab 07:15 Uhr Frühbetreuung anbietet und Spätbetreuung (zumindest) bis 16:30 Uhr. Dies steht auch im Einklang mit dem notorischen Gerichtswissen und wird lediglich der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass auch eine Nachschau auf der Homepage der Schule keine Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführerin aufkommen ließ. Im Zuge der Verhandlung wurde auch Einsicht auf römisch 40 genommen und ein entsprechender Auszug zum Akt genommen (s. S. 22). Die Fahrtzeit zwischen dem römisch 40 und der Schule beträgt demnach ungefähr 45 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und ergab sich auch die Adresse der GTVS hieraus (wobei schon der Name der Schule auf die Adresse schließen ließ). Die Feststellungen zur Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der XXXX ergaben sich aus den Akteninhalten (insbesondere ihren Versicherungsdaten) und ihren nachvollziehbaren, lebensnahen und insgesamt glaubhaften Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (s. S. 5, 7, 22). Die Feststellungen zur Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der römisch 40 ergaben sich aus den Akteninhalten (insbesondere ihren Versicherungsdaten) und ihren nachvollziehbaren, lebensnahen und insgesamt glaubhaften Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (s. S. 5, 7, 22). Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe ergaben sich insbesondere aus dem Bezugsverlauf (s. auch Beschwerdeverhandlung S. 5f). Es liegen im Akt weiters die Anträge, die Betreuungsvereinbarung und der Stellenvorschlag sowie das Begleitschreiben vom 28.7.2023 ein und sind in ihrem Inhalt unbestritten. Die Beschwerdeführerin bestritt den Erhalt des Schreibens vom 28.7.2023 auch nicht und besuchte die gegenständliche Jobbörse am 21.8.2023 tatsächlich. Die einvernommene Zeugin XXXX bestätigte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung plausibel und insgesamt überzeugend, dass Gespräch mit der Beschwerdeführerin geführt zu haben. Wenn sie sich auch an das Gespräch nicht mehr im Detail erinnerte, so erkannte sie die Beschwerdeführerin erkennbar wieder (s. S. 12f). Weiters betonte die Zeugin lebensnah und insgesamt glaubhaft, sich beim Gesprächseinstieg mit Namen und Firma „ XXXX “ vorgestellt zu haben (s. S. 15). Der erkennende Senat zweifelte nicht an dieser Angabe, zumal die Zeugin auch in der mündlichen Verhandlung professionell und sehr strukturiert auftrat. Die Beschwerdeführerin gab an, sich selbst vorgestellt zu haben; sie erinnere sich nicht, ob sich die Zeugin auch vorgestellt habe (s. S. 9f). Insgesamt ging der erkennende Senat davon aus, dass es wesentlich lebensnäher und insgesamt wahrscheinlicher ist, dass sich die Zeugin, wie von ihr auch überzeugend dargelegt, den Bewerbern mit Namen und Firma vorstellte und die Vorstellung der Beschwerdeführerin nicht unbeantwortet ließ. Die einvernommene Zeugin römisch 40 bestätigte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung plausibel und insgesamt überzeugend, dass Gespräch mit der Beschwerdeführerin geführt zu haben. Wenn sie sich auch an das Gespräch nicht mehr im Detail erinnerte, so erkannte sie die Beschwerdeführerin erkennbar wieder (s. S. 12f). Weiters betonte die Zeugin lebensnah und insgesamt glaubhaft, sich beim Gesprächseinstieg mit Namen und Firma „ römisch 40 “ vorgestellt zu haben (s. S. 15). Der erkennende Senat zweifelte nicht an dieser Angabe, zumal die Zeugin auch in der mündlichen Verhandlung professionell und sehr strukturiert auftrat. Die Beschwerdeführerin gab an, sich selbst vorgestellt zu haben; sie erinnere sich nicht, ob sich die Zeugin auch vorgestellt habe (s. S. 9f). Insgesamt ging der erkennende Senat davon aus, dass es wesentlich lebensnäher und insgesamt wahrscheinlicher ist, dass sich die Zeugin, wie von ihr auch überzeugend dargelegt, den Bewerbern mit Namen und Firma vorstellte und die Vorstellung der Beschwerdeführerin nicht unbeantwortet ließ. Weiters ergab sich aus dem soweit im Wesentlichen übereinstimmenden Parteienvorbringen und den Angaben der Zeugin XXXX , dass der Beschwerdeführerin zuerst eine Stelle als „Springerin“ bei der XXXX angeboten wurde. Die Beschwerdeführerin legte in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar und insgesamt glaubhaft dar, dass sie die Stelle insbesondere deswegen ablehnte, weil sie die Tochter (zumindest jede zweite Woche) in die Schule bringen muss und ihr deswegen ein so früher Arbeitsbeginn nicht möglich war (s. insbesondere S. 10). Nach ihren Angaben sowie den Angaben der Zeugin XXXX hätte sie bereits um 06:00 Uhr beginnen müssen (s. S. 10, 13). Dass die Arbeitszeit nicht mit den Betreuungspflichten zu vereinbaren war, folgte aus dem Schulbeginn der Tochter, dem Beginn der Frühbetreuung in der Schule der Tochter sowie dem Schichtdienst des Mannes der Beschwerdeführerin. Insbesondere konnte durch eine Versicherungsdatenauskunft bestätigt werden, dass der Mann der Beschwerdeführerin seit 21.8.2023 bei der XXXX arbeitet und kamen auch keine Anhaltspunkte hervor, an seinem – von der Beschwerdeführerin im Verfahren gleichbleibend angeführten – Schichtdienst zu zweifeln. Vielmehr bleiben ihre diesbezüglichen Angaben im Verfahren konsistent; so ergab sich aus jenen eben u.a., dass es dem Mann der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, die Tochter jede Woche selbst in die Schule zu bringen. Lebensnah blieben vor diesem Hintergrund auch die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin, (als Mutter) ihre Tochter selbst in die Schule zu bringen. Im Wesentlichen stimmen diese Angaben hinsichtlich der Stelle als „Springerin“ auch mit der „Mitschrift“ des einvernommenen Zeugen XXXX vom 21.8.2023 überein. Dafür, dass die Beschwerdeführerin als „Springerin“ – wie von ihr niederschriftlich am 21.8.2023 unmittelbar nach dem Gespräch angegeben – bis 19 Uhr hätte arbeiten müssen, ergaben sich hingegen keine weiteren Anhaltspunkte im Verfahren. Da aber bereits der Arbeitsbeginn trotz Frühbetreuung nicht mit dem Schulbeginn zu vereinbaren war (s. auch Pkt. II.3.3.), konnten weitere Feststellungen dazu unterbleiben. Weiters ergab sich aus dem soweit im Wesentlichen übereinstimmenden Parteienvorbringen und den Angaben der Zeugin römisch 40 , dass der Beschwerdeführerin zuerst eine Stelle als „Springerin“ bei der römisch 40 angeboten wurde. Die Beschwerdeführerin legte in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar und insgesamt glaubhaft dar, dass sie die Stelle insbesondere deswegen ablehnte, weil sie die Tochter (zumindest jede zweite Woche) in die Schule bringen muss und ihr deswegen ein so früher Arbeitsbeginn nicht möglich war (s. insbesondere S. 10). Nach ihren Angaben sowie den Angaben der Zeugin römisch 40 hätte sie bereits um 06:00 Uhr beginnen müssen (s. S. 10, 13). Dass die Arbeitszeit nicht mit den Betreuungspflichten zu vereinbaren war, folgte aus dem Schulbeginn der Tochter, dem Beginn der Frühbetreuung in der Schule der Tochter sowie dem Schichtdienst des Mannes der Beschwerdeführerin. Insbesondere konnte durch eine Versicherungsdatenauskunft bestätigt werden, dass der Mann der Beschwerdeführerin seit 21.8.2023 bei der römisch 40 arbeitet und kamen auch keine Anhaltspunkte hervor, an seinem – von der Beschwerdeführerin im Verfahren gleichbleibend angeführten – Schichtdienst zu zweifeln. Vielmehr bleiben ihre diesbezüglichen Angaben im Verfahren konsistent; so ergab sich aus jenen eben u.a., dass es dem Mann der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, die Tochter jede Woche selbst in die Schule zu bringen. Lebensnah blieben vor diesem Hintergrund auch die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin, (als Mutter) ihre Tochter selbst in die Schule zu bringen. Im Wesentlichen stimmen diese Angaben hinsichtlich der Stelle als „Springerin“ auch mit der „Mitschrift“ des einvernommenen Zeugen römisch 40 vom 21.8.2023 überein. Dafür, dass die Beschwerdeführerin als „Springerin“ – wie von ihr niederschriftlich am 21.8.2023 unmittelbar nach dem Gespräch angegeben – bis 19 Uhr hätte arbeiten müssen, ergaben sich hingegen keine weiteren Anhaltspunkte im Verfahren. Da aber bereits der Arbeitsbeginn trotz Frühbetreuung nicht mit dem Schulbeginn zu vereinbaren war (s. auch Pkt. römisch zwei.3.3.), konnten weitere Feststellungen dazu unterbleiben. Insgesamt ergab sich aus dem soweit im Wesentlichen weiter übereinstimmenden Parteienvorbringen und den Angaben der Zeugin XXXX , dass der Beschwerdeführerin daraufhin eine Stelle als „Abwäscherin“ bei der XXXX angeboten wurde. Insgesamt ergab sich aus dem soweit im Wesentlichen weiter übereinstimmenden Parteienvorbringen und den Angaben der Zeugin römisch 40 , dass der Beschwerdeführerin daraufhin eine Stelle als „Abwäscherin“ bei der römisch 40 angeboten wurde. Die Beschwerdeführerin vertrat (zuletzt noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung) den Standpunkt, dass ihr eine Stelle als „Abwäscherin“ mit lediglich drei Arbeitsstunden pro Tag angeboten worden sei und ihr dies zu wenig gewesen sei und sie, falls möglich, 30 Wochenstunden arbeiten hätte wollen (s. S. 9). Niederschriftlich gab sie am 21.8.2023 ebenso an, ihr seien nur 15 Wochenstunden angeboten worden, auch in der Beschwerde brachte sie dies vor. Aus der „Mitschrift“ des einvernommenen Zeugen vom 21.8.2023 würde sich eine Wochenstundenanzahl von 17,5 Wochenstunden ergeben, wobei sich dieser an das Gespräch im Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung nicht mehr konkret erinnern konnte. Bei der darin angeführten Endzeit kann es sich auch um das Ende der Arbeitszeit für die Stelle als „Springerin“ handeln (s. Beschwerdeverhandlung S. 13). Hinsichtlich der angebotenen Wochenstundenanzahl folgte der erkennende Senat (daher) den Angaben der Zeugin XXXX , welche in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, wiederholt, gleichbleibend wie überzeugend darlegte, dass sie für ihren Bereich eine „Abwäscherin“ mit 20 Wochenstunden gesucht habe und daher nur diese Stelle konkret anbieten konnte (s. diesbezüglich auch die Nachricht des AMS vom 9.11.2023). Sie legte weiters plausibel und nachvollziehbar dar, dass sich die Diskrepanz daraus ergeben könne, dass es im Bereich einer Kollegin möglicherweise eine Stelle mit 15 Stunden gegeben habe; sie selbst hätte eine solche aber nicht gehabt und daher auch nicht konkret anbieten können (s. S. 14f). Es mag aus Sicht des erkennenden Senates durchaus sein, dass auch kurz eine Stelle mit 15 Wochenstunden in einem anderen Bereich angesprochen wurde und die Beschwerdeführerin auch hier auf die für sie zu geringen Wochenstunden verwies, weil sie ja wünschte, 30 Wochenstunden (zu für sie passenden Zeiten) zu arbeiten. Konkret anbieten, konnte die Zeugin XXXX jedoch nur die Stelle mit 20 Wochenstunden, hinsichtlich welcher die Beschwerdeführerin angab, dass ihr dies zu wenige Stunden seien. Die Beschwerdeführerin brachte auch in ihrer Beschwerde vor, bekannt gegeben zu haben, eine Beschäftigung „ab 30 [Stunden] die Woche“ zu suchen und nahm letztlich auch im Jänner 2024 eine Beschäftigung im Ausmaß von 30 Wochenstunden auf. Darüber hinaus entstand für den erkennenden Senat stark der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin deswegen auf den 15 Wochenstunden beharrte, weil sie davon ausging, dass sie die Beschäftigung dann vor dem Hintergrund der abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung und der Zielsetzung eines Beschäftigungsausmaßes von 20 - 40 Wochenstunden sanktionslos hätte ablehnen dürfen (s. insbesondere S. 11).Die Beschwerdeführerin vertrat (zuletzt noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung) den Standpunkt, dass ihr eine Stelle als „Abwäscherin“ mit lediglich drei Arbeitsstunden pro Tag angeboten worden sei und ihr dies zu wenig gewesen sei und sie, falls möglich, 30 Wochenstunden arbeiten hätte wollen (s. S. 9). Niederschriftlich gab sie am 21.8.2023 ebenso an, ihr seien nur 15 Wochenstunden angeboten worden, auch in der Beschwerde brachte sie dies vor. Aus der „Mitschrift“ des einvernommenen Zeugen vom 21.8.2023 würde sich eine Wochenstundenanzahl von 17,5 Wochenstunden ergeben, wobei sich dieser an das Gespräch im Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung nicht mehr konkret erinnern konnte. Bei der darin angeführten Endzeit kann es sich auch um das Ende der Arbeitszeit für die Stelle als „Springerin“ handeln (s. Beschwerdeverhandlung S. 13). Hinsichtlich der angebotenen Wochenstundenanzahl folgte der erkennende Senat (daher) den Angaben der Zeugin römisch 40 , welche in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, wiederholt, gleichbleibend wie überzeugend darlegte, dass sie für ihren Bereich eine „Abwäscherin“ mit 20 Wochenstunden gesucht habe und daher nur diese Stelle konkret anbieten konnte (s. diesbezüglich auch die Nachricht des AMS vom 9.11.2023). Sie legte weiters plausibel und nachvollziehbar dar, dass sich die Diskrepanz daraus ergeben könne, dass es im Bereich einer Kollegin möglicherweise eine Stelle mit 15 Stunden gegeben habe; sie selbst hätte eine solche aber nicht gehabt und daher auch nicht konkret anbieten können (s. S. 14f). Es mag aus Sicht des erkennenden Senates durchaus sein, dass auch kurz eine Stelle mit 15 Wochenstunden in einem anderen Bereich angesprochen wurde und die Beschwerdeführerin auch hier auf die für sie zu geringen Wochenstunden verwies, weil sie ja wünschte, 30 Wochenstunden (zu für sie passenden Zeiten) zu arbeiten. Konkret anbieten, konnte die Zeugin römisch 40 jedoch nur die Stelle mit 20 Wochenstunden, hinsichtlich welcher die Beschwerdeführerin angab, dass ihr dies zu wenige Stunden seien. Die Beschwerdeführerin brachte auch in ihrer Beschwerde vor, bekannt gegeben zu haben, eine Beschäftigung „ab 30 [Stunden] die Woche“ zu suchen und nahm letztlich auch im Jänner 2024 eine Beschäftigung im Ausmaß von 30 Wochenstunden auf. Darüber hinaus entstand für den erkennenden Senat stark der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin deswegen auf den 15 Wochenstunden beharrte, weil sie davon ausging, dass sie die Beschäftigung dann vor dem Hintergrund der abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung und der Zielsetzung eines Beschäftigungsausmaßes von 20 - 40 Wochenstunden sanktionslos hätte ablehnen dürfen (s. insbesondere S. 11). Soweit in ihrer Ergänzung zum Vorlageantrag unsubstantiiert vorgebracht wurde, dass sie sehr schlecht Deutsch spreche und es daher zu Verwirrungen bzw. Missverständnissen gekommen sei, ging der erkennende Senat einerseits vor dem Hintergrund ihrer Aufenthaltsdauer in Österreich, dem Spracherwerb seit dem Jahr 2008, den absolvierten Sprachkursen, der abgelegten A2-Prüfung sowie des persönlichen Eindrucks, welcher von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen werden konnte, nicht von schlechten Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin aus, wenn sie auch vor etwa zwei Jahren an der B1-Prüfung noch scheiterte. Andererseits brachte die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Beschwerde vor, eine Beschäftigung ab 30 Wochenstunden zu suchen und führte die Beschwerdeführerin auch selbst in der Verhandlung an, gesagt zu haben, dass ihr die angebotene Wochenstundenanzahl zu wenig sei (s. S. 9). Gab sie auch weiters relativierend an, sie habe gesagt, sie wolle, falls möglich, 30 Wochenstunden arbeiten (s. ebenso S. 9), ging der erkennende Senat insbesondere unter Einbeziehung des Vorlageantrages der Beschwerdeführerin vom 23.11.2023 und ihrer Beschwerde davon aus, dass sie klar zum Ausdruck brachte, dass ihr die angebotene Wochenstundenanzahl (von 20 Stunden) zu wenig sei und sie eine Beschäftigung mit zumindest 30 Wochenstunden haben wolle. Die Beschwerdeführerin wiederholte in der Beschwerdeverhandlung mehrfach, ihr seien lediglich 15 Wochenstunden angeboten worden; allfällige sprachliche Missverständnisse o.ä. führte sie nicht an (s. S. 9, 14). Die Tätigkeit, der Arbeitsort sowie Ausmaß und Lage der Arbeitszeit wie auch die Entlohnung ergaben sich auch aus den zeitnäheren Erhebungen des AMS (s. E-Mail vom 9.11.2023), dessen Inhalt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung durch die einvernommene Zeugin XXXX bestätigt wurde (s. S. 14). Soweit sie angab, dass die Arbeitszeit auch 30 Minuten nach hinten verschoben sein könnte, finden sich dazu keine weiteren Hinweise in den Akten und folgte der erkennende Senat den zeitnäheren Erhebungen des AMS. Es wird aber bereits an dieser Stelle darauf verwiesen, dass auch ein Arbeitsbeginn um 11:30 Uhr und ein Arbeitsende um 15:30 Uhr, insbesondere vor dem Hintergrund der bis 16:30 Uhr angebotenen Spätbetreuung in der Schule der Tochter und der Wegzeit von etwa 45 Minuten, keine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung begründen würden. Die Tätigkeit, der Arbeitsort sowie Ausmaß und Lage der Arbeitszeit wie auch die Entlohnung ergaben sich auch aus den zeitnäheren Erhebungen des AMS (s. E-Mail vom 9.11.2023), dessen Inhalt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung durch die einvernommene Zeugin römisch 40 bestätigt wurde (s. S. 14). Soweit sie angab, dass die Arbeitszeit auch 30 Minuten nach hinten verschoben sein könnte, finden sich dazu keine weiteren Hinweise in den Akten und folgte der erkennende Senat den zeitnäheren Erhebungen des AMS. Es wird aber bereits an dieser Stelle darauf verwiesen, dass auch ein Arbeitsbeginn um 11:30 Uhr und ein Arbeitsende um 15:30 Uhr, insbesondere vor dem Hintergrund der bis 16:30 Uhr angebotenen Spätbetreuung in der Schule der Tochter und der Wegzeit von etwa 45 Minuten, keine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung begründen würden. Hinsichtlich des Arbeitsortes und der Wegzeit wird nochmals auf den in der mündlichen Verhandlung zum Akt genommen Ausdruck von XXXX verwiesen (s. S. 22). Hinsichtlich des Arbeitsortes und der Wegzeit wird nochmals auf den in der mündlichen Verhandlung zum Akt genommen Ausdruck von römisch 40 verwiesen (s. S. 22). Die Zeugin XXXX gab ferner auch an, dass die Stelle zumindest kollektivvertraglich entlohnt worden wäre und ergaben sich auch keine Anhaltspunkte, daran zu zweifeln. Die Zeugin römisch 40 gab ferner auch an, dass die Stelle zumindest kollektivvertraglich entlohnt worden wäre und ergaben sich auch keine Anhaltspunkte, daran zu zweifeln. Aus dem Vorbringen des AMS in der mündlichen Verhandlung sowie den Angaben der Beschwerdeführerin ergab sich, dass die Beschwerdeführerin nunmehr bei der XXXX (über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus) beschäftigt ist (s. S. 6f); auch nach den Versicherungsdaten der Beschwerdeführerin bestand kein Grund, an dem von ihr angeführten Arbeitsbeginn sowie dem von ihr angeführten Beschäftigungsausmaß von 30 Stunden wöchentlich, zu zweifeln. Die Feststellungen zur Lage der Arbeitszeit gründeten sich ebenso auf ihre – vor diesem Hintergrund auch sehr plausiblen – Angaben. Ihre Angaben zur im Ergebnis eigeninitiativen Bewerbung waren insgesamt lebensnah und stimmig und kam es letztlich ja auch zur Aufnahme der Beschäftigung. Insbesondere gab die Beschwerdeführerin an, dass der Mitarbeiter erst neulich kündigte, es im Dezember zum Vorstellungsgespräch und im Jänner zu Arbeitsaufnahme kam (s. S. 7). Der erkennende Senat folgte daher auch diesbezüglich den überzeugenden Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (s. ebenso S. 6f). Aus dem Vorbringen des AMS in der mündlichen Verhandlung sowie den Angaben der Beschwerdeführerin ergab sich, dass die Beschwerdeführerin nunmehr bei der römisch 40 (über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus) beschäftigt ist (s. S. 6f); auch nach den Versicherungsdaten der Beschwerdeführerin bestand kein Grund, an dem von ihr angeführten Arbeitsbeginn sowie dem von ihr angeführten Beschäftigungsausmaß von 30 Stunden wöchentlich, zu zweifeln. Die Feststellungen zur Lage der Arbeitszeit gründeten sich ebenso auf ihre – vor diesem Hintergrund auch sehr plausiblen – Angaben. Ihre Angaben zur im Ergebnis eigeninitiativen Bewerbung waren insgesamt lebensnah und stimmig und kam es letztlich ja auch zur Aufnahme der Beschäftigung. Insbesondere gab die Beschwerdeführerin an, dass der Mitarbeiter erst neulich kündigte, es im Dezember zum Vorstellungsgespräch und im Jänner zu Arbeitsaufnahme kam (s. S. 7). Der erkennende Senat folgte daher auch diesbezüglich den überzeugenden Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (s. ebenso S. 6f). Die Beschwerdeführerin bestätigte ausdrücklich, trotz ihrer Beschäftigungsaufnahme bei „ XXXX “ weiterhin (wie festgestellt) bei „ XXXX “ tätig zu sein (s. insb. S. 7) und wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass sich dies auch aus ihren Versicherungsdaten ergab.Die Beschwerdeführerin bestätigte ausdrücklich, trotz ihrer Beschäftigungsaufnahme bei „ römisch 40 “ weiterhin (wie festgestellt) bei „ römisch 40 “ tätig zu sein (s. insb. S. 7) und wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass sich dies auch aus ihren Versicherungsdaten ergab. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist wie der Vorlageantrag rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist wie der Vorlageantrag rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Zur teilweisen Stattgabe: 3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten samt Überschriften: „Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)-
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[…].“ Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157 u.v.a.).Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157 u.v.a.). Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen vergleiche VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist des Weiteren, dass die Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist des Weiteren, dass die Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.
  1. Zur zumutbaren Beschäftigung: Zur Zumutbarkeit der Beschäftigung als „Springerin“ wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass die Arbeitszeit nicht mit ihren Betreuungsverpflichtungen zu vereinbaren sei. Tatsächlich war jedenfalls der Beginn der täglichen Arbeitszeit um 06:00 Uhr trotz Frühbetreuung in der GTVS der Tochter ab 07:15 mit der Kinderbetreuung nicht zu vereinbaren (s. zur dadurch bedingten Unzumutbarkeit bereits Beschwerdevorentscheidung S. 7). Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Jobbörse durch die Zeugin XXXX jedoch eine andere Stelle als „Abwäscherin“ bei der XXXX mit einem Stundenausmaß von 20 Wochenstunden, zumindest kollektivvertraglich und über der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 500,91 Euro im Jahr 2023 entlohnt, angeboten, welche die Beschwerdeführerin ablehnte, weil ihr die Stundenanzahl und der daraus resultierende Lohn zu gering sei. Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Jobbörse durch die Zeugin römisch 40 jedoch eine andere Stelle als „Abwäscherin“ bei der römisch 40 mit einem Stundenausmaß von 20 Wochenstunden, zumindest kollektivvertraglich und über der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 500,91 Euro im Jahr 2023 entlohnt, angeboten, welche die Beschwerdeführerin ablehnte, weil ihr die Stundenanzahl und der daraus resultierende Lohn zu gering sei. Dem AMS war insbesondere darin zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit längerem Notstandshilfe bezog und kein Entgeltschutz iSd § 9 Abs. 3 AlVG mehr bestand, eine zumindest kollektivvertragliche Entlohnung grundsätzlich keine Unzumutbarkeit begründet (vgl. VwGH 11.06.2014, 2013/08/0084) und es keinen Rechtsanspruch darauf gibt, dass ein über der Geringfügigkeitsgrenze entlohntes Dienstverhältnis eine bestimmte Wochenstundenanzahl überschreiten muss (vgl. VwGH 20.10.2010, 2008/08/0192). Dem AMS war insbesondere darin zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit längerem Notstandshilfe bezog und kein Entgeltschutz iSd Paragraph 9, Absatz 3, AlVG mehr bestand, eine zumindest kollektivvertragliche Entlohnung grundsätzlich keine Unzumutbarkeit begründet vergleiche VwGH 11.06.2014, 2013/08/0084) und es keinen Rechtsanspruch darauf gibt, dass ein über der Geringfügigkeitsgrenze entlohntes Dienstverhältnis eine bestimmte Wochenstundenanzahl überschreiten muss vergleiche VwGH 20.10.2010, 2008/08/0192). Darüber hinaus entsprach das angebotene Arbeitsverhältnis mit 20 Wochenstunden auch der Betreuungsvereinbarung. Im Übrigen wäre – entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin – aber auch eine Beschäftigung mit einer unter dem Ziel der Betreuungsvereinbarung von 20 - 40 Wochenstunden liegenden Wochenstundenanzahl von 15 Wochenstunden (solange die sonstigen Zumutbarkeitskriterien erfüllt sind) der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen. Die Erstellung einer Betreuungsvereinbarung (eines Betreuungsplans iSd § 38 AMSG) erfolgt nämlich ohne, dass das Gesetz dem Arbeitssuchenden einen Rechtsanspruch auf die dort in Aussicht genommenen Ziele einräumt. In anderen Worten: Mag eine einvernehmlich erstellte Betreuungsvereinbarung möglicherweise das AMS selbst hinsichtlich seiner Zuweisungsmöglichkeiten binden (vgl. Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, § 9 FN 133 mHa BVwG 18.11.2015, L511 2115291-1), so kann daraus dennoch kein Recht der Arbeitslosen abgeleitet werden, eine sich sonst bietende Arbeitsmöglichkeit, welche den Zumutbarkeitskriterien entspricht, sanktionslos abzulehnen. Im Übrigen wäre – entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin – aber auch eine Beschäftigung mit einer unter dem Ziel der Betreuungsvereinbarung von 20 - 40 Wochenstunden liegenden Wochenstundenanzahl von 15 Wochenstunden (solange die sonstigen Zumutbarkeitskriterien erfüllt sind) der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen. Die Erstellung einer Betreuungsvereinbarung (eines Betreuungsplans iSd Paragraph 38, AMSG) erfolgt nämlich ohne, dass das Gesetz dem Arbeitssuchenden einen Rechtsanspruch auf die dort in Aussicht genommenen Ziele einräumt. In anderen Worten: Mag eine einvernehmlich erstellte Betreuungsvereinbarung möglicherweise das AMS selbst hinsichtlich seiner Zuweisungsmöglichkeiten binden vergleiche Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 9, FN 133 mHa BVwG 18.11.2015, L511 2115291-1), so kann daraus dennoch kein Recht der Arbeitslosen abgeleitet werden, eine sich sonst bietende Arbeitsmöglichkeit, welche den Zumutbarkeitskriterien entspricht, sanktionslos abzulehnen. Darüber hinaus bietet die GTVS, welche die Tochter der Beschwerdeführerin besucht, Spätbetreuung bis zumindest 16:30 Uhr an, weswegen die Betreuungspflichten für die Arbeitszeit jedenfalls geregelt gewesen wären. Weiters arbeitet die Beschwerdeführerin auch derzeit ab 17:00 Uhr und erfolgt die Betreuung wöchentlich abwechselnd durch ihren Ehemann und ihre Schwiegermutter oder Schwägerin. Die Beschwerdeführerin war vor diesem Hintergrund nicht nur verpflichtet, eine u.a. von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern auch „von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen“. Zur Aufnahme einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ ist jeder Arbeitsuchende bereits gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG verpflichtet, der eine ausdrückliche Verpflichtung zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung, normiert (vgl. VwGH 19.9.2007, 2006/08/0252). Eine „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit idR erst dann „bieten“ wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt oder sich ein solcher Kontakt zB im Zuge einer „Jobbörse“ ergibt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (vgl. VwGH 20.4.2005, 2004/08/0037, mwN). Zur Aufnahme einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ ist jeder Arbeitsuchende bereits gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG verpflichtet, der eine ausdrückliche Verpflichtung zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung, normiert vergleiche VwGH 19.9.2007, 2006/08/0252). Eine „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit idR erst dann „bieten“ wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt oder sich ein solcher Kontakt zB im Zuge einer „Jobbörse“ ergibt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert vergleiche VwGH 20.4.2005, 2004/08/0037, mwN). Im gegenständlichen Fall ergab sich ein entsprechender Kontakt im Zuge einer Jobbörse. Es handelt sich somit um eine sonst sich bietende Beschäftigungsmöglichkeit. In § 10 AlVG ist die sich „sonst bietende Arbeitsmöglichkeit“ zwar nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommen. Daraus folgt andererseits jedoch, dass die Beschäftigung im Rahmen der „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ auch den Zumutbarkeitskriterien entsprechen muss (vgl. Julcher in Pfleil, der AlV-Komm zu § 10 Rz 4).In Paragraph 10, AlVG ist die sich „sonst bietende Arbeitsmöglichkeit“ zwar nicht explizit angeführt. Sie wird nur in Paragraph 9, AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommen. Daraus folgt andererseits jedoch, dass die Beschäftigung im Rahmen der „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ auch den Zumutbarkeitskriterien entsprechen muss vergleiche Julcher in Pfleil, der AlV-Komm zu Paragraph 10, Rz 4). Auch die „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ unterliegt daher, sofern sie selbst den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG entspricht, den Sanktionen gemäß § 10 AlVG. Auch die „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ unterliegt daher, sofern sie selbst den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, AlVG entspricht, den Sanktionen gemäß Paragraph 10, AlVG. Die Beschäftigung als „Abwäscherin“ war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die Beschäftigung sämtlichen Vorgaben des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Die Beschäftigung als „Abwäscherin“ war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die Beschäftigung sämtlichen Vorgaben des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Die Einwendungen hinsichtlich des Stundenausmaßes gingen insofern Leere und war – wie bereits dargelegt – auch davon auszugehen, dass die Betreuungspflichten der Beschäftigung nicht entgegengestanden wären. Sonstige Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit sind nicht hervorgekommen und hätte zunächst auch die Beschwerdeführerin die Verpflichtung getroffen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.6.2013, 2011/08/0052).Die Einwendungen hinsichtlich des Stundenausmaßes gingen insofern Leere und war – wie bereits dargelegt – auch davon auszugehen, dass die Betreuungspflichten der Beschäftigung nicht entgegengestanden wären. Sonstige Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit sind nicht hervorgekommen und hätte zunächst auch die Beschwerdeführerin die Verpflichtung getroffen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.6.2013, 2011/08/0052). 3.
  2. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Die Kausalität für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch die Handlungen der Beschwerdeführerin war vorliegend ebenso gegeben wie der bedingte Vorsatz. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, die Stelle abgelehnt, weil ihr die Stundenanzahl zu gering war und sie eine Beschäftigung mit zumindest 30 Wochenstunden anstrebte. Soweit die Beschwerdeführerin zuletzt noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung anführte, sie sei davon ausgegangen, dass es sich bei der Zeugin XXXX um eine AMS-Beraterin gehandelt habe (s. S. 9), ergibt sich bereits aus dem Schreiben vom 28.7.2023, dass „ XXXX “ nach Mitarbeiterinnen sucht (s. auch: „[…] Sie haben vor Ort die Möglichkeit, direkt mit dem Unternehmen ein Bewerbungsgespräch zu führen. […]“. Wie festgestellt, stellten sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Zeugin XXXX vor. Die Zeugin gab dabei bekannt, von „ XXXX “ zu sein. Der erkennende Senat geht davon aus, dass das Sprachniveau der Beschwerdeführerin jedenfalls ausreicht, um eine einfache Vorstellung unter Bekanntgabe des Namens und der Firma (auf die sie im Schreiben vom 28.7.2023 ja auch bereits hingewiesen wurde) zu verstehen. Es obliegt der Beschwerdeführerin, ihrer Gesprächspartnerin bei deren Vorstellung zuzuhören und (im Zweifel) nachzufragen, ob die Zeugin XXXX Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers „ XXXX “ sei. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin ihr gegenüber bekannt gab, dass die angebotene Wochenstundenanzahl (von 20 Stunden) zu wenig sei und sie eine Beschäftigung mit zumindest 30 Wochenstunden haben wolle, nahm sie zumindest in Kauf, die konkrete Stelle als „Abwäscherin“ nicht zu erhalten und war ihr Verhalten auch kausal dafür, dass sie diese Stelle nicht bekam. Soweit die Beschwerdeführerin zuletzt noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung anführte, sie sei davon ausgegangen, dass es sich bei der Zeugin römisch 40 um eine AMS-Beraterin gehandelt habe (s. S. 9), ergibt sich bereits aus dem Schreiben vom 28.7.2023, dass „ römisch 40 “ nach Mitarbeiterinnen sucht (s. auch: „[…] Sie haben vor Ort die Möglichkeit, direkt mit dem Unternehmen ein Bewerbungsgespräch zu führen. […]“. Wie festgestellt, stellten sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Zeugin römisch 40 vor. Die Zeugin gab dabei bekannt, von „ römisch 40 “ zu sein. Der erkennende Senat geht davon aus, dass das Sprachniveau der Beschwerdeführerin jedenfalls ausreicht, um eine einfache Vorstellung unter Bekanntgabe des Namens und der Firma (auf die sie im Schreiben vom 28.7.2023 ja auch bereits hingewiesen wurde) zu verstehen. Es obliegt der Beschwerdeführerin, ihrer Gesprächspartnerin bei deren Vorstellung zuzuhören und (im Zweifel) nachzufragen, ob die Zeugin römisch 40 Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers „ römisch 40 “ sei. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin ihr gegenüber bekannt gab, dass die angebotene Wochenstundenanzahl (von 20 Stunden) zu wenig sei und sie eine Beschäftigung mit zumindest 30 Wochenstunden haben wolle, nahm sie zumindest in Kauf, die konkrete Stelle als „Abwäscherin“ nicht zu erhalten und war ihr Verhalten auch kausal dafür, dass sie diese Stelle nicht bekam. Es käme nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin – wie sie teilweise vorbringt – die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt hätte, und ebenso wenig darauf, welche Motive die Beschwerdeführerin zu ihren Äußerung bewogen hätten, sondern nur darauf, ob diese von Beschwerdeführerin während des Vorstellungsgesprächs eingenommene Haltung geeignet gewesen ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten (vgl. VwGH 4.4.2002, 2002/08/0029). Dies war gegenständlich jedenfalls der Fall.Es käme nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin – wie sie teilweise vorbringt – die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt hätte, und ebenso wenig darauf, welche Motive die Beschwerdeführerin zu ihren Äußerung bewogen hätten, sondern nur darauf, ob diese von Beschwerdeführerin während des Vorstellungsgesprächs eingenommene Haltung geeignet gewesen ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten vergleiche VwGH 4.4.2002, 2002/08/0029). Dies war gegenständlich jedenfalls der Fall. Die Kausalität für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses als „Abwäscherin“ durch die Handlungen der Beschwerdeführerin war somit vorliegend ebenso gegeben wie der zumindest bedingte Vorsatz. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin dem Anforderungsprofil des potentiellen Dienstgebers nicht entsprochen hätte. Ob sich die Beschwerdeführerin der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie von der potentiellen Dienstgeberin oder dem AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, weil es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (vgl. VwGH 2.5.2012, 2010/08/0054).Ob sich die Beschwerdeführerin der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie von der potentiellen Dienstgeberin oder dem AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, weil es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt vergleiche VwGH 2.5.2012, 2010/08/0054). 3.
  3. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Im gegenständlichen Fall wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 21.8.2023 bis 01.10.2023 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift iVm § 38 AlVG wäre der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust – bei Fehlen von Nachsichtsgründen – daher grundsätzlich zulässig.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Im gegenständlichen Fall wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 21.8.2023 bis 01.10.2023 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG wäre der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust – bei Fehlen von Nachsichtsgründen – daher grundsätzlich zulässig. 3.
  4. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die Erteilung der Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Erteilung der Nachsicht nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben vergleiche VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.1.2010, 2008/08/0018; 15.5.2013, 2010/08/0257; 25.6.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 2.4.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.5.1995, 94/08/0150; 4.9.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.9.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.1.2010, 2008/08/0018; 15.5.2013, 2010/08/0257; 25.6.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 2.4.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.5.1995, 94/08/0150; 4.9.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.9.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 7.5.2008, 2007/08/0237; 19.1.2011, 2008/08/0020; 10.4.2013, 2012/08/0135; 25.6.2013, 2011/08/0082; 19.7.2013, 2012/08/0176; 4.9.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 7.5.2008, 2007/08/0237; 19.1.2011, 2008/08/0020; 10.4.2013, 2012/08/0135; 25.6.2013, 2011/08/0082; 19.7.2013, 2012/08/0176; 4.9.2013, 2011/08/0201). Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. VwGH 1.6.2001, 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 1.12.2017, Ra 2015/08/0176 unter Hinweis auf VwGH 27.1.2016, Ro 2015/08/0027, sowie 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche VwGH 1.6.2001, 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann vergleiche VwGH 1.12.2017, Ra 2015/08/0176 unter Hinweis auf VwGH 27.1.2016, Ro 2015/08/0027, sowie 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Vom AMS wurde eine Ausschlussfrist vom 21.8.2023 bis 1.10.2023 ausgesprochen. Die Beschwerdeführerin hat zwar erst am 2.1.2024 und somit drei Monate nach Ablauf der Ausschlussfrist eine neue Beschäftigung aufgenommen, sich jedoch seit längerem, wiederholt im Wege ihrer Tante um eine Stelle bei diesem Arbeitgeber bemüht. Es handelt sich insofern um eine Stelle, die der Beschwerdeführerin nicht vom AMS vermittelt wurde, sondern die sie durch ernsthaftes Bemühen im Vorfeld selbst gefunden hat und auf die sie sich im Ergebnis eigeninitiativ beworben hat. Die Beschwerdeführerin übt diese Beschäftigung nach wie vor, seit nunmehr drei Monaten (neben ihrer weiterbestehenden geringfügigen Beschäftigung) aus. Somit ist auch die Zeit einer zulässigen Probezeit bereits verstrichen (vgl. § 1158 Abs. 2 ABGB) und steht die Beschwerdeführerin weiterhin in Beschäftigung. Vom AMS wurde eine Ausschlussfrist vom 21.8.2023 bis 1.10.2023 ausgesprochen. Die Beschwerdeführerin hat zwar erst am 2.1.2024 und somit drei Monate nach Ablauf der Ausschlussfrist eine neue Beschäftigung aufgenommen, sich jedoch seit längerem, wiederholt im Wege ihrer Tante um eine Stelle bei diesem Arbeitgeber bemüht. Es handelt sich insofern um eine Stelle, die der Beschwerdeführerin nicht vom AMS vermittelt wurde, sondern die sie durch ernsthaftes Bemühen im Vorfeld selbst gefunden hat und auf die sie sich im Ergebnis eigeninitiativ beworben hat. Die Beschwerdeführerin übt diese Beschäftigung nach wie vor, seit nunmehr drei Monaten (neben ihrer weiterbestehenden geringfügigen Beschäftigung) aus. Somit ist auch die Zeit einer zulässigen Probezeit bereits verstrichen vergleiche Paragraph 1158, Absatz 2, ABGB) und steht die Beschwerdeführerin weiterhin in Beschäftigung. Während es – entsprechend der Zielsetzung des gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts, den arbeitslos gewordenen Versicherten möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2016/08/0120) – erforderlich ist, beim Tatbestand der Vereitelung nach § 10 Abs. 1 AlVG einen strengen und allgemein gültigen Maßstab anzulegen, ermöglicht § 10 Abs. 3 AlVG zur Vermeidung unnötiger Härten eine Bedachtnahme auf die persönliche Situation der Betroffenen. Dabei kann auch der Frage Bedeutung zukommen, ob im Einzelfall tatsächlich ein (voller) Anspruchsverlust notwendig ist, um der arbeitslosen Person die Bedeutung ihrer Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen (vgl. VwGH 7.9.2020, Ra 2020/08/0132, mHa den „disziplinierenden Zweck“ des Anspruchsverlusts nach § 10 AlVG VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033, Rn. 25).Während es – entsprechend der Zielsetzung des gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts, den arbeitslos gewordenen Versicherten möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten vergleiche etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2016/08/0120) – erforderlich ist, beim Tatbestand der Vereitelung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG einen strengen und allgemein gültigen Maßstab anzulegen, ermöglicht Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zur Vermeidung unnötiger Härten eine Bedachtnahme auf die persönliche Situation der Betroffenen. Dabei kann auch der Frage Bedeutung zukommen, ob im Einzelfall tatsächlich ein (voller) Anspruchsverlust notwendig ist, um der arbeitslosen Person die Bedeutung ihrer Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen vergleiche VwGH 7.9.2020, Ra 2020/08/0132, mHa den „disziplinierenden Zweck“ des Anspruchsverlusts nach Paragraph 10, AlVG VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033, Rn. 25). Der erkennende Senat geht gegenständlich nicht davon aus, dass der volle Anspruchsverlust notwendig ist, um der Beschwerdeführerin, welche seit Jahresbeginn zwei Beschäftigungen im Ausmaß von 30 und 10 Wochenstunden nachgeht, die Bedeutung ihrer Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin diese Stelle im Ergebnis eigeninitiativ gefunden hat, spricht aus Sicht des erkennenden Senats für die Erteilung einer Nachsicht. Bei der Bemessung der Dauer der Nachsicht ist zulasten der Beschwerdeführerin hingegen zu berücksichtigen, dass es zu der konkreten Jobgelegenheit längere Zeit nach Ende der Ausschlussfrist kam, das Bewerbungsgespräch somit erst im Dezember 2023 stattfand und die Arbeitsaufnahme erst am 2.1.2024 erfolgte. In Gesamtbetrachtung der dargestellten Gründe erschien für den erkennenden Senat eine Nachsicht in der Dauer von zwei Wochen als angemessen. 3.
  5. Ergebnis Der Beschwerde war daher in diesem Umfang teilweise stattzugeben. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird weiters auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird weiters auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W263.2282319.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.