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{'item': 'W289 2278076-2'}

Obsah (23)§ 22a§ 35Art. 133Art. 28Art. 12§ 29§ 15a§ 5§ 61§ 76§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40Art. 130§ 13Artikel 27§ 80§ 1§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2024 GeschäftszahlW289 2278076-2 Spruch, W289 2278076-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK!, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsger

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Abs. 2 der Verordnung XXXX (Dublin-III-VO) stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, der Verordnung römisch 40 (Dublin-III-VO) stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 bis römisch 40 für rechtswidrig erklärt. II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft am 22.11.2023 wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft am 22.11.2023 wird als unzulässig zurückgewiesen. III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. V. Der Antrag auf Feststellung, dass der beschwerdeführenden Partei Haftentschädigungsansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz zustehen, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Feststellung, dass der beschwerdeführenden Partei Haftentschädigungsansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz zustehen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

Art. 28Abs. 1 und 2 der Verordnung XXXX (Dublin-III-VO) i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Bescheid wurde vom BF am selben Tag persönlich übernommen (vgl. XXXX ).1. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

Artikel 28

, Absatz eins und 2 der Verordnung römisch 40 (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Bescheid wurde vom BF am selben Tag persönlich übernommen vergleiche römisch 40 ).

  1. Mit Schreiben vom 19.01.2024 erhob der BF durch seine im Spruch ausgewiesene Vertretung gegen diesen Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 22.11.2023 bis XXXX fristgerecht eine Schubhaftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, laut BFA sei eine Dublin Überstellung für den 23.11.23 geplant gewesen. Der BF sei aber trotz Festnahme am 22.11.2023 nicht überstellt worden. Im gegenständlichen Bescheid sei eine neuerliche Dublin-Überstellung als für den XXXX angesetzt behauptet worden, allerdings sei auch diese Überstellung nicht durchgeführt, sondern der BF erst am XXXX nach Rumänien überstellt worden. Die Schubhaft des BF stelle sich als unverhältnismäßig dar, weil die Behörde die Verzögerungen bei der Überstellung zu verschulden und den Gesundheitszustand nicht berücksichtigt habe. Zudem wäre ein gelinderes Mittel ausreichend gewesen. Der BF sei wohnhaft gemeldet gewesen und hätte bis zur Überstellung beim Ehemann seiner Cousine wohnen können. Der BF sei familiär und sozial verankert. Zum Beweis wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Ehemannes seiner Cousine im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der BF beantragte weiters, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft von 22.11.2023 bis XXXX in rechtswidriger Weise erfolgt sei. Überdies beantragte der BF Kostenersatz sowie die Feststellung, dass ihm Haftentschädigungsansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz zustehen (vgl. XXXX ).
  2. Mit Schreiben vom 19.01.2024 erhob der BF durch seine im Spruch ausgewiesene Vertretung gegen diesen Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 22.11.2023 bis römisch 40 fristgerecht eine Schubhaftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, laut BFA sei eine Dublin Überstellung für den 23.11.23 geplant gewesen. Der BF sei aber trotz Festnahme am 22.11.2023 nicht überstellt worden. Im gegenständlichen Bescheid sei eine neuerliche Dublin-Überstellung als für den römisch 40 angesetzt behauptet worden, allerdings sei auch diese Überstellung nicht durchgeführt, sondern der BF erst am römisch 40 nach Rumänien überstellt worden. Die Schubhaft des BF stelle sich als unverhältnismäßig dar, weil die Behörde die Verzögerungen bei der Überstellung zu verschulden und den Gesundheitszustand nicht berücksichtigt habe. Zudem wäre ein gelinderes Mittel ausreichend gewesen. Der BF sei wohnhaft gemeldet gewesen und hätte bis zur Überstellung beim Ehemann seiner Cousine wohnen können. Der BF sei familiär und sozial verankert. Zum Beweis wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Ehemannes seiner Cousine im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der BF beantragte weiters, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft von 22.11.2023 bis römisch 40 in rechtswidriger Weise erfolgt sei. Überdies beantragte der BF Kostenersatz sowie die Feststellung, dass ihm Haftentschädigungsansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz zustehen vergleiche römisch 40 ).
  3. Am XXXX langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim BVwG ein und legte das BFA den Abschiebebericht betreffend den BF vom XXXX (vgl. XXXX ) sowie weitere Dublin Unterlagen betreffend den BF und die begleitete Dublin-Überstellung vor (vgl. XXXX ).
  4. Am römisch 40 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim BVwG ein und legte das BFA den Abschiebebericht betreffend den BF vom römisch 40 vergleiche römisch 40 ) sowie weitere Dublin Unterlagen betreffend den BF und die begleitete Dublin-Überstellung vor vergleiche römisch 40 ).
  5. Mit Stellungnahme des BFA vom XXXX (vgl. XXXX ) brachte das BFA nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen vor, dass im Schubhaftbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet worden seien. Aufgrund der versuchten Flucht des BF nach Italien im Juli 2023 lägen nach wie vor Fluchtgefahr und die Gefahr des Untertauchens beim BF vor. Bezüglich des gesundheitlichen Zustandes des BF wurde darauf hingewiesen, dass der BF durch die PAZ-Sanitätsstelle versorgt worden sei und vor der Abschiebung eine amtsärztliche Untersuchung stattgefunden habe. Das BFA beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. zurückzuweisen und den BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten (vgl. XXXX ).
  6. Mit Stellungnahme des BFA vom römisch 40 vergleiche römisch 40 ) brachte das BFA nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen vor, dass im Schubhaftbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet worden seien. Aufgrund der versuchten Flucht des BF nach Italien im Juli 2023 lägen nach wie vor Fluchtgefahr und die Gefahr des Untertauchens beim BF vor. Bezüglich des gesundheitlichen Zustandes des BF wurde darauf hingewiesen, dass der BF durch die PAZ-Sanitätsstelle versorgt worden sei und vor der Abschiebung eine amtsärztliche Untersuchung stattgefunden habe. Das BFA beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. zurückzuweisen und den BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten vergleiche römisch 40 ).
  7. Mit Schreiben vom 24.01.2024 gewährte das BVwG der BBU Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom XXXX und legte eine angemessene Stellungnahmefrist fest. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.
  8. Mit Schreiben vom 24.01.2024 gewährte das BVwG der BBU Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom römisch 40 und legte eine angemessene Stellungnahmefrist fest. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zum bisherigen Verfahren 1.1.
  11. Der BF reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Erstbefragung fand am 26.04.2023 statt. 1.1.
  12. Der BF war im Besitz eines rumänischen Visums, gültig von XXXX 01.2023 bis XXXX 07.
  13. Am 02.05.2023 wurden vom BFA Konsultationen bezüglich eines Wiederaufnahmeverfahrens mit Rumänien eingeleitet. Mit schriftlicher Erklärung vom 09.06.2023 teilte Rumänien seine Zuständigkeit

Art. 12Abs.

2 der Dublin-III-VO für das Verfahren auf internationalen Schutz des BF mit. Am XXXX 07.2023 wurde dem BF vom BFA die beabsichtigte Vorgehensweise durch Ausfolgung der Mitteilung

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G zur Kenntnis gebracht, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, sowie, dass die Zuständigkeit von Rumänien angenommen werde. Gleichzeitig wurde dem BF mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes

§ 15aAsyl

G 2005 eine Meldeverpflichtung in der Form auferlegt, dass er sich in periodischen Zeitabständen von 2 Tagen bei einer näher genannten Polizeiinspektion zu melden habe.1.1.

  1. Der BF war im Besitz eines rumänischen Visums, gültig von römisch 40 01.2023 bis römisch 40 07.
  2. Am 02.05.2023 wurden vom BFA Konsultationen bezüglich eines Wiederaufnahmeverfahrens mit Rumänien eingeleitet. Mit schriftlicher Erklärung vom 09.06.2023 teilte Rumänien seine Zuständigkeit

Artikel 12

, Absatz 2, der Dublin-III-VO für das Verfahren auf internationalen Schutz des BF mit. Am römisch 40 07.2023 wurde dem BF vom BFA die beabsichtigte Vorgehensweise durch Ausfolgung der Mitteilung

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG zur Kenntnis gebracht, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, sowie, dass die Zuständigkeit von Rumänien angenommen werde. Gleichzeitig wurde dem BF mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes

Paragraph 15 a, AsylG 2005 eine Meldeverpflichtung in der Form auferlegt, dass er sich in periodischen Zeitabständen von 2 Tagen bei einer näher genannten Polizeiinspektion zu melden habe. 1.1.

  1. Am 10.07.2023 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. 1.1.
  2. Mit als „Bescheid“ bezeichneter Erledigung des BFA vom 10.07.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G zurückgewiesen und Rumänien für zuständig erklärt.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG wurde gegen den BF eine Außerlandesbringung angeordnet und

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien für zulässig erklärt. Der „Bescheid“ wurde dem BF am 14.07.2023 zugestellt. Dagegen erhob der BF am 21.07.2023 eine Beschwerde.1.1.4. Mit als „Bescheid“ bezeichneter Erledigung des BFA vom 10.07.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen und Rumänien für zuständig erklärt.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF eine Außerlandesbringung angeordnet und

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Rumänien für zulässig erklärt. Der „Bescheid“ wurde dem BF am 14.07.2023 zugestellt. Dagegen erhob der BF am 21.07.2023 eine Beschwerde. 1.1.

  1. Der BF kam der, ihm am XXXX 07.2023 aufgetragenen, regelmäßigen Meldeverpflichtung auf der Polizeiinspektion als gelinderes Mittel bis zum Tag seiner versuchten Ausreise nach Italien am XXXX 07.2023 nach.1.1.
  2. Der BF kam der, ihm am römisch 40 07.2023 aufgetragenen, regelmäßigen Meldeverpflichtung auf der Polizeiinspektion als gelinderes Mittel bis zum Tag seiner versuchten Ausreise nach Italien am römisch 40 07.2023 nach. 1.1.
  3. Der BF wurde am XXXX 07.2023 am Bahnhof, bevor er in den Zug nach Italien einstiegen konnte, angetroffen und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen sowie in weiterer Folge festgenommen. Er führte sein Reisegepäck, ein gültiges Zugticket von Wien nach XXXX , sowie zwei Identitätsdokumente aus Bangladesch mit.1.1.
  4. Der BF wurde am römisch 40 07.2023 am Bahnhof, bevor er in den Zug nach Italien einstiegen konnte, angetroffen und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen sowie in weiterer Folge festgenommen. Er führte sein Reisegepäck, ein gültiges Zugticket von Wien nach römisch 40 , sowie zwei Identitätsdokumente aus Bangladesch mit. 1.1.
  5. Am 08.09.2023 wies das BVwG die Beschwerde gegen den „Bescheid“ des BFA vom 10.07.2023 mit Beschluss, Zl. XXXX , als unzulässig zurück, da es mangels Unterschrift der genehmigenden Person an der Bescheidqualität fehlte. 1.1.
  6. Am 08.09.2023 wies das BVwG die Beschwerde gegen den „Bescheid“ des BFA vom 10.07.2023 mit Beschluss, Zl. römisch 40 , als unzulässig zurück, da es mangels Unterschrift der genehmigenden Person an der Bescheidqualität fehlte. Am 12.09.2023 wurde vom BFA ein neuer Bescheid erlassen, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz vom 25.04.2023, ohne in die Sache einzutreten,

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen wurde. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des BF sei Rumänien zuständig.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.Am 12.09.2023 wurde vom BFA ein neuer Bescheid erlassen, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz vom 25.04.2023, ohne in die Sache einzutreten,

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des BF sei Rumänien zuständig.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig sei. 1.1.8. Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 12.09.2023 wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 04.10.2023, Zl. XXXX ,

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Dagegen wurden eine Revision an den VwGH und Beschwerde an den VfGH erhoben (vgl. XXXX ).1.1.8. Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 12.09.2023 wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 04.10.2023, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Dagegen wurden eine Revision an den VwGH und Beschwerde an den VfGH erhoben vergleiche römisch 40 ). 1.1.9. Mit Mandatsbescheid vom XXXX 07.2023 wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z 3 FPG eine Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gegen diesen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhob der BF eine Beschwerde, die mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom XXXX 09.2023, Zl. XXXX , hinsichtlich des Schubhaftbescheides als unbegründet abgewiesen wurde, wobei festgestellt wurde, dass die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft bis zum 08.09.2023 rechtmäßig war. Der Beschwerde wurde jedoch insofern stattgegeben, als die Anhaltung in Schubhaft vom 09.09.2023 bis zur Entscheidung am XXXX 09.2023 rechtswidrig gewesen ist. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorlagen. Zudem wurde über die Kosten abgesprochen.1.1.9. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 07.2023 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG eine Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gegen diesen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhob der BF eine Beschwerde, die mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 09.2023, Zl. römisch 40 , hinsichtlich des Schubhaftbescheides als unbegründet abgewiesen wurde, wobei festgestellt wurde, dass die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft bis zum 08.09.2023 rechtmäßig war. Der Beschwerde wurde jedoch insofern stattgegeben, als die Anhaltung in Schubhaft vom 09.09.2023 bis zur Entscheidung am römisch 40 09.2023 rechtswidrig gewesen ist. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorlagen. Zudem wurde über die Kosten abgesprochen. In diesem Erkenntnis vom XXXX 09.2023 zum Vorverfahren und der Anhaltung des BF in Schubhaft wurde die Schubhaft bis 08.09.2023 als rechtmäßig erachtet und vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen, da der BF mit dem Zug nach Italien ausreisen und so eine Außerlandesbringung umgehen wollte. Ab dem 09.09.2023 hingegen mangelte es der Schubhaft demnach aber an ihrer Verhältnismäßigkeit. Begründet wurde dies vom BVwG mit einer der Behörde zuzurechnenden unverhältnismäßigen Dauer der Schubhaft (vgl. XXXX ). Der BF wurde daraufhin am XXXX 09.2023 aus der Schubhaft entlassen.In diesem Erkenntnis vom römisch 40 09.2023 zum Vorverfahren und der Anhaltung des BF in Schubhaft wurde die Schubhaft bis 08.09.2023 als rechtmäßig erachtet und vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen, da der BF mit dem Zug nach Italien ausreisen und so eine Außerlandesbringung umgehen wollte. Ab dem 09.09.2023 hingegen mangelte es der Schubhaft demnach aber an ihrer Verhältnismäßigkeit. Begründet wurde dies vom BVwG mit einer der Behörde zuzurechnenden unverhältnismäßigen Dauer der Schubhaft vergleiche römisch 40 ). Der BF wurde daraufhin am römisch 40 09.2023 aus der Schubhaft entlassen. 1.1.

  1. Am XXXX wurde die Zulässigkeit der Abschiebung des BF vom BFA überprüft und die Zulässigkeit mittels Aktenvermerk festgehalten (vgl. XXXX ).1.1.
  2. Am römisch 40 wurde die Zulässigkeit der Abschiebung des BF vom BFA überprüft und die Zulässigkeit mittels Aktenvermerk festgehalten vergleiche römisch 40 ). 1.1.
  3. Am 21.11.2023 suchte die Polizei im Auftrag des BFA die Wohnung des BF auf, wo dieser amtlich gemeldet war. Der BF konnte dort jedoch nicht angetroffen werden. Die Wohnungstür des BF wurde geöffnet, wobei die Türschlösser beschädigt wurden. Es wurde eine Information hinterlegt, dass die Wohnungsschlüssel bei der Polizeistation abzuholen wären. 1.1.
  4. Am nächsten Tag, dem 22.11.2023, erschien der BF freiwillig in der Polizeistation (vgl. XXXX ) und wurde dort um 16:45 Uhr auf Grundlage eines Festnahmeauftrages des BFA festgenommen. Der Festnahmeauftrag wurde damit begründet, dass gegen den BF ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden solle (vgl. XXXX ).1.1.
  5. Am nächsten Tag, dem 22.11.2023, erschien der BF freiwillig in der Polizeistation vergleiche römisch 40 ) und wurde dort um 16:45 Uhr auf Grundlage eines Festnahmeauftrages des BFA festgenommen. Der Festnahmeauftrag wurde damit begründet, dass gegen den BF ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden solle vergleiche römisch 40 ). 1.1.
  6. Der BF befand sich von 22.11.2023, 16:45 Uhr, bis XXXX , 14:20 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Sodann wurde er am XXXX um 14:20 Uhr in Schubhaft genommen und bis XXXX , 06:45 Uhr, in dieser angehalten. 1.1.
  7. Der BF befand sich von 22.11.2023, 16:45 Uhr, bis römisch 40 , 14:20 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Sodann wurde er am römisch 40 um 14:20 Uhr in Schubhaft genommen und bis römisch 40 , 06:45 Uhr, in dieser angehalten. 1.1.
  8. Am XXXX wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen und im Zuge dessen zu seinem Aufenthalt, zur Prüfung des Sicherungsbedarfs und der Verhängung von Schubhaft zur Sicherung der Außerlandesbringung befragt. Der BF gab im Wesentlichen an, er sei seit April 2023 durchgehend in Österreich und wolle hierbleiben. Er sei freiwillig zur Polizei gekommen. Seine Verwandten in Österreich würden ihn finanziell unterstützen. Er sei ledig, habe keine Kinder und sei homosexuell. Er habe bereits einmal XXXX wollen (vgl. XXXX ).1.1.
  9. Am römisch 40 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen und im Zuge dessen zu seinem Aufenthalt, zur Prüfung des Sicherungsbedarfs und der Verhängung von Schubhaft zur Sicherung der Außerlandesbringung befragt. Der BF gab im Wesentlichen an, er sei seit April 2023 durchgehend in Österreich und wolle hierbleiben. Er sei freiwillig zur Polizei gekommen. Seine Verwandten in Österreich würden ihn finanziell unterstützen. Er sei ledig, habe keine Kinder und sei homosexuell. Er habe bereits einmal römisch 40 wollen vergleiche römisch 40 ). 1.1.
  10. Am XXXX langte ein anwaltliches Schreiben beim BFA betreffend den BF ein, in dem im Wesentlichen um Abstandnahme von der beabsichtigten Abschiebung des BF nach Rumänien gebeten wurde (vgl. XXXX ).1.1.
  11. Am römisch 40 langte ein anwaltliches Schreiben beim BFA betreffend den BF ein, in dem im Wesentlichen um Abstandnahme von der beabsichtigten Abschiebung des BF nach Rumänien gebeten wurde vergleiche römisch 40 ). 1.1.
  12. Mit Schreiben vom XXXX antwortete das BFA auf das soeben genannte rechtsanwaltliche Schreiben und gab im Wesentlichen an, dass im verfahrensabschließenden Erkenntnis des BVwG vom 04.10.2023 festgestellt worden sei, dass keine Anhaltspunkte für eine grund- oder unionsrechtswidrige Behandlung des BF in Rumänien vorliegen würden. Rumänien habe sich ausdrücklich bereit erklärt, den BF nach der Überstellung zu akzeptieren (vgl. XXXX ).1.1.
  13. Mit Schreiben vom römisch 40 antwortete das BFA auf das soeben genannte rechtsanwaltliche Schreiben und gab im Wesentlichen an, dass im verfahrensabschließenden Erkenntnis des BVwG vom 04.10.2023 festgestellt worden sei, dass keine Anhaltspunkte für eine grund- oder unionsrechtswidrige Behandlung des BF in Rumänien vorliegen würden. Rumänien habe sich ausdrücklich bereit erklärt, den BF nach der Überstellung zu akzeptieren vergleiche römisch 40 ). 1.1.
  14. Am XXXX wurde durch eine amtsärztliche Untersuchung bestätigt, dass beim BF die Tauglichkeit zum Transport in einem Luftfahrzeug für den Flug am nächsten Tag gegeben ist (vgl. XXXX ).1.1.
  15. Am römisch 40 wurde durch eine amtsärztliche Untersuchung bestätigt, dass beim BF die Tauglichkeit zum Transport in einem Luftfahrzeug für den Flug am nächsten Tag gegeben ist vergleiche römisch 40 ). 1.1.
  16. Der BF wurde am XXXX um 06:45 Uhr vom Flughafen Wien Schwechat über den Luftweg begleitet abgeschoben und nach Rumänien eskortiert (vgl. XXXX ).1.1.
  17. Der BF wurde am römisch 40 um 06:45 Uhr vom Flughafen Wien Schwechat über den Luftweg begleitet abgeschoben und nach Rumänien eskortiert vergleiche römisch 40 ). 1.
  18. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
  19. Der volljährige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er führt den im Spruch genannten Namen und das im Spruch genannte Geburtsdatum. In Rumänien ist er unter dem Namen XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, registriert.1.2.
  20. Der volljährige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er führt den im Spruch genannten Namen und das im Spruch genannte Geburtsdatum. In Rumänien ist er unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, registriert. 1.2.
  21. Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am XXXX und der Anhaltung in Schubhaft zwar haftfähig, litt jedoch an einer XXXX . Der BF äußerte in seinen Verfahren mehrfach XXXX .1.2.
  22. Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am römisch 40 und der Anhaltung in Schubhaft zwar haftfähig, litt jedoch an einer römisch 40 . Der BF äußerte in seinen Verfahren mehrfach römisch 40 . 1.2.
  23. Am 12.09.2023 wurde vom BFA ein Bescheid erlassen, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen wurde. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde Rumänien für zuständig erklärt. Zugleich wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und seine Abschiebung nach Rumänien für zulässig erklärt. Die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid wurde vom BVwG am 04.10.2023 als unbegründet abgewiesen. Es besteht somit eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 1.2.
  24. Mit schriftlicher Erklärung vom 09.06.2023 teilte Rumänien seine Zuständigkeit

Art. 12Abs.

2 der Dublin-III-VO für das Verfahren auf internationalen Schutz des BF mit. Für jenes ist somit Rumänien zuständig. Es liegt ein gültiges mit XXXX 10.2023 datiertes Laissez-Passer Dokument betreffend den BF für die Überstellung nach Rumänien vor (vgl. XXXX ).1.2.4. Mit schriftlicher Erklärung vom 09.06.2023 teilte Rumänien seine Zuständigkeit

Artikel 12

, Absatz 2, der Dublin-III-VO für das Verfahren auf internationalen Schutz des BF mit. Für jenes ist somit Rumänien zuständig. Es liegt ein gültiges mit römisch 40 10.2023 datiertes Laissez-Passer Dokument betreffend den BF für die Überstellung nach Rumänien vor vergleiche römisch 40 ). 1.

  1. Zur (erheblichen) Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit 1.3.
  2. Der BF war nicht bereit, freiwillig nach Rumänien zurückzukehren. 1.3.
  3. Das BFA plante eine Überstellung des BF nach Rumänien für den XXXX sowie für den XXXX (vgl. XXXX ). Am XXXX wurde vom BFA eine Buchungsanfrage Dublin Out für den BF für den Zeitraum XXXX gestellt (vgl. XXXX ). Der BF wurde am XXXX nach Rumänien überstellt.1.3.
  4. Das BFA plante eine Überstellung des BF nach Rumänien für den römisch 40 sowie für den römisch 40 vergleiche römisch 40 ). Am römisch 40 wurde vom BFA eine Buchungsanfrage Dublin Out für den BF für den Zeitraum römisch 40 gestellt vergleiche römisch 40 ). Der BF wurde am römisch 40 nach Rumänien überstellt. 1.3.
  5. Die Eltern des BF leben in Bangladesch. Der BF hat im Bundesgebiet Familienmitglieder und Freunde. Bei einem Freund hat er zwischen XXXX 07.2023 und XXXX 07.2023 gewohnt. Bei seiner Familie hat der BF vom XXXX 05.2023 bis zum XXXX 07.2023 gewohnt. Der BF wurde von seiner Cousine und deren Ehemann, die beide in Österreich leben, finanziell unterstützt. Ein Bruder des BF in XXXX und XXXX Brüder in XXXX schicken dem BF regelmäßig Geld. 1.3.
  6. Die Eltern des BF leben in Bangladesch. Der BF hat im Bundesgebiet Familienmitglieder und Freunde. Bei einem Freund hat er zwischen römisch 40 07.2023 und römisch 40 07.2023 gewohnt. Bei seiner Familie hat der BF vom römisch 40 05.2023 bis zum römisch 40 07.2023 gewohnt. Der BF wurde von seiner Cousine und deren Ehemann, die beide in Österreich leben, finanziell unterstützt. Ein Bruder des BF in römisch 40 und römisch 40 Brüder in römisch 40 schicken dem BF regelmäßig Geld. 1.3.
  7. Der BF ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, wurde jedoch von seiner Cousine und deren Ehemann in Österreich versorgt. Zudem erhält er finanzielle Unterstützung von seinen Brüdern im Ausland. Der BF verfügte in Schubhaft über Barmittel in Höhe von € XXXX .1.3.
  8. Der BF ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, wurde jedoch von seiner Cousine und deren Ehemann in Österreich versorgt. Zudem erhält er finanzielle Unterstützung von seinen Brüdern im Ausland. Der BF verfügte in Schubhaft über Barmittel in Höhe von € römisch 40 . 1.3.
  9. Der BF verfügte in Österreich stets über eine Meldeadresse. Er kam in Österreich seiner Meldeverpflichtung nach. Der BF ist nicht untergetaucht und war für die Behörde stets greifbar. Der BF war von XXXX 04.2023 bis XXXX 05.2023 in einer Betreuungsstelle wohnhaft und gemeldet. Am XXXX 05.2023 verließ der BF seine Betreuungsstelle und meldete einen Hauptwohnsitz bei einem Familienangehörigen an. Von XXXX 05.2023 bis XXXX 07.2023 war er in einer Privatunterkunft gemeldet, vom XXXX 07.2023 bis XXXX 07.2023 in einer anderen Privatunterkunft. Von XXXX 07.2023 bis XXXX 09.2023 befand er sich in einem Anhaltezentrum. Ab XXXX 09.2023 bis zum XXXX 01.2024 wiederum scheint eine Meldung bei einer Privatperson auf. Der BF war von römisch 40 04.2023 bis römisch 40 05.2023 in einer Betreuungsstelle wohnhaft und gemeldet. Am römisch 40 05.2023 verließ der BF seine Betreuungsstelle und meldete einen Hauptwohnsitz bei einem Familienangehörigen an. Von römisch 40 05.2023 bis römisch 40 07.2023 war er in einer Privatunterkunft gemeldet, vom römisch 40 07.2023 bis römisch 40 07.2023 in einer anderen Privatunterkunft. Von römisch 40 07.2023 bis römisch 40 09.2023 befand er sich in einem Anhaltezentrum. Ab römisch 40 09.2023 bis zum römisch 40 01.2024 wiederum scheint eine Meldung bei einer Privatperson auf. Die Polizei konnte den BF bei einer Nachschau am 21.11.2023 zwar nicht an seiner Meldeadresse antreffen. Er kam aber bereits am Folgetag der an der Wohnadresse hinterlassenen Aufforderung, sich bei der Polizei zu melden, unmittelbar nach Kenntnisnahme freiwillig nach. Der BF war regelmäßig an seiner Meldeadresse aufhältig. Mit Ausnahme des Ausreiseversuchs nach Italien, zeigte sich der BF im Verfahren kooperativ. 1.3.
  10. Der BF verfügte in Österreich über einen gesicherten Wohnsitz. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft hätte er bei seiner Cousine und deren Ehemann in Österreich Unterkunft nehmen können. 1.3.
  11. Im verfahrensgegenständlichen Schubhaftbescheid des BFA vom XXXX , mit dem über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet wurde, finden sich keine Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF.1.3.
  12. Im verfahrensgegenständlichen Schubhaftbescheid des BFA vom römisch 40 , mit dem über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet wurde, finden sich keine Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF. 1.3.
  13. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
  14. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft betreffend. Zudem wurde Einsicht genommen in die (abgeschlossenen) Beschwerdeverfahren beim BVwG, Zlen. XXXX . Einsicht genommen wurde überdies in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft betreffend. Zudem wurde Einsicht genommen in die (abgeschlossenen) Beschwerdeverfahren beim BVwG, Zlen. römisch 40 . Einsicht genommen wurde überdies in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. 2.
  15. Zum bisherigen Verfahren Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus den Vorverfahren betreffend den BF. 2.
  16. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
  17. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen beim BFA (vgl. XXXX ).2.2.
  18. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen beim BFA vergleiche römisch 40 ). 2.2.
  19. Dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zwar haftfähig war, jedoch an einer XXXX litt, ergibt sich aus den Unterlagen im Verfahrensakt. Der BF wurde im Zuge seiner Anhaltung im Anhaltezentrum ab XXXX 07.2023 fachärztlich untersucht. Der Facharzt für XXXX führt in seinem diesbezüglichen Befundbericht vom XXXX betreffend den BF als Arbeitsdiagnosen an, dass der BF an einer XXXX leidet. Angeführt wird, dass der BF im Gesprächsverlauf mehrfach XXXX geäußert hat. Eine regelmäßige Vorstellung in der Ambulanz zur Verlaufskontrolle wurde empfohlen (vgl. XXXX ).2.2.
  20. Dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zwar haftfähig war, jedoch an einer römisch 40 litt, ergibt sich aus den Unterlagen im Verfahrensakt. Der BF wurde im Zuge seiner Anhaltung im Anhaltezentrum ab römisch 40 07.2023 fachärztlich untersucht. Der Facharzt für römisch 40 führt in seinem diesbezüglichen Befundbericht vom römisch 40 betreffend den BF als Arbeitsdiagnosen an, dass der BF an einer römisch 40 leidet. Angeführt wird, dass der BF im Gesprächsverlauf mehrfach römisch 40 geäußert hat. Eine regelmäßige Vorstellung in der Ambulanz zur Verlaufskontrolle wurde empfohlen vergleiche römisch 40 ). Im Dokument: XXXX wurde vom BFA zudem vermerkt, dass der BF an einer XXXX leidet und er medizinische Behandlung durch das Medikament XXXX benötigt und die Behandlung in Rumänien fortgesetzt werden müsse (vgl. XXXX ).Im Dokument: römisch 40 wurde vom BFA zudem vermerkt, dass der BF an einer römisch 40 leidet und er medizinische Behandlung durch das Medikament römisch 40 benötigt und die Behandlung in Rumänien fortgesetzt werden müsse vergleiche römisch 40 ). 2.2.
  21. Die Feststellung, dass eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF besteht, ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 04.10.2023, Zl. XXXX .2.2.
  22. Die Feststellung, dass eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF besteht, ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 04.10.2023, Zl. römisch 40 . 2.2.
  23. Die Zuständigkeit Rumäniens für das Verfahren auf internationalen Schutz des BF ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen (vgl. XXXX ).2.2.
  24. Die Zuständigkeit Rumäniens für das Verfahren auf internationalen Schutz des BF ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen vergleiche römisch 40 ). 2.
  25. Zur (erheblichen) Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit 2.3.
  26. Die Feststellung, dass der BF nicht bereit war, freiwillig nach Rumänien auszureisen, ergibt sich bereits aus seinen Angaben im Rahmen der Einvernahme beim BFA anlässlich der Schubhaft am XXXX , wonach er in Österreich bleiben wolle, da die Rumänen ihn nicht haben wollen würden (vgl. XXXX ). 2.3.
  27. Die Feststellung, dass der BF nicht bereit war, freiwillig nach Rumänien auszureisen, ergibt sich bereits aus seinen Angaben im Rahmen der Einvernahme beim BFA anlässlich der Schubhaft am römisch 40 , wonach er in Österreich bleiben wolle, da die Rumänen ihn nicht haben wollen würden vergleiche römisch 40 ). 2.3.
  28. Die Feststellungen zu den vom BFA geplanten Überstellungen des BF nach Rumänien und der tatsächlich stattgefundenen Überstellung (erst) am XXXX , ergeben sich aus dem Verfahrensakt (vgl. XXXX ). 2.3.
  29. Die Feststellungen zu den vom BFA geplanten Überstellungen des BF nach Rumänien und der tatsächlich stattgefundenen Überstellung (erst) am römisch 40 , ergeben sich aus dem Verfahrensakt vergleiche römisch 40 ). 2.3.
  30. Die Feststellungen zu den Freunden und Familienmitgliedern des BF ergeben sich aus seinen Angaben in den Einvernahmen im Zuge der Vorverfahren und im gegenständlichen Verfahren (vgl. XXXX ), in Übereinstimmung mit den Eintragungen im Zentralen Melderegister. Anders als die Behörde im angefochtenen Bescheid annahm (vgl. XXXX ), verfügt der BF über Familienangehörige in Österreich.2.3.
  31. Die Feststellungen zu den Freunden und Familienmitgliedern des BF ergeben sich aus seinen Angaben in den Einvernahmen im Zuge der Vorverfahren und im gegenständlichen Verfahren vergleiche römisch 40 ), in Übereinstimmung mit den Eintragungen im Zentralen Melderegister. Anders als die Behörde im angefochtenen Bescheid annahm vergleiche römisch 40 ), verfügt der BF über Familienangehörige in Österreich. 2.3.
  32. Die Feststellung zu den Barmitteln des BF ergibt sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung (vgl. XXXX ). Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, der BF verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren (vgl. XXXX ). In der am selben Tag stattgefundenen Einvernahme brachte der BF aber nachvollziehbar vor, von seinen Familienangehörigen in Österreich und von seinen Brüdern im Ausland finanzielle Unterstützung zu erhalten und sich so sein Leben, auch bereits vor der Einreise nach Österreich, finanziert zu haben (vgl. XXXX ). Im Verfahren wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht hervorgekommen, dass der BF in Österreich legal erwerbstätig gewesen wäre.2.3.
  33. Die Feststellung zu den Barmitteln des BF ergibt sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung vergleiche römisch 40 ). Das BFA argumentiert im angefochtenen Bescheid, der BF verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren vergleiche römisch 40 ). In der am selben Tag stattgefundenen Einvernahme brachte der BF aber nachvollziehbar vor, von seinen Familienangehörigen in Österreich und von seinen Brüdern im Ausland finanzielle Unterstützung zu erhalten und sich so sein Leben, auch bereits vor der Einreise nach Österreich, finanziert zu haben vergleiche römisch 40 ). Im Verfahren wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht hervorgekommen, dass der BF in Österreich legal erwerbstätig gewesen wäre. 2.3.
  34. Dass der BF in Österreich stets über eine Meldeadresse verfügte und seiner Meldeverpflichtung nachkam sowie greifbar für die Behörde war, ergibt sich aus einem aktuellen ZMR-Auszug und dem Umstand, dass der BF stets von der Behörde aufgegriffen und festgenommen werden konnte, wenngleich er sich einmalig nicht zuhause aufhielt. Er leistete aber sogleich am nächsten Tag der Aufforderung folge und begab sich in die Polizeistelle, in der er sogleich festgenommen werden konnte. Das BFA brachte in diesem Zusammenhang im Verfahren vor, der BF habe in Österreich bleiben wollen und bereits versucht, das Bundesgebiet illegal nach Italien zu verlassen. Dieses Verhalten sei auch zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung angenommen worden. Der BF habe nicht als vertrauenswürdig angesehen werden können, da aufgrund der fehlenden Ausreisewilligkeit eine Kooperation des BF in einem Verfahren, welches zur Sicherung der Rückführung nach Rumänien diene, unglaubwürdig sei, da er ansonsten freiwillig nach Rumänien zurückgekehrt wäre (vgl. XXXX ).Das BFA brachte in diesem Zusammenhang im Verfahren vor, der BF habe in Österreich bleiben wollen und bereits versucht, das Bundesgebiet illegal nach Italien zu verlassen. Dieses Verhalten sei auch zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung angenommen worden. Der BF habe nicht als vertrauenswürdig angesehen werden können, da aufgrund der fehlenden Ausreisewilligkeit eine Kooperation des BF in einem Verfahren, welches zur Sicherung der Rückführung nach Rumänien diene, unglaubwürdig sei, da er ansonsten freiwillig nach Rumänien zurückgekehrt wäre vergleiche römisch 40 ). Diesem Vorbringen ist jedoch entgegenzuhalten, dass der BF, trotz des einmaligen Ausreiseversuchs nach Italien, während seines Aufenthalts im Bundesgebiet durchgehend gemeldet und somit für die Behörde greifbar war und er auch zuletzt der Aufforderung nachkam und selbstständig und freiwillig am 22.11.2023 die Polizeistation aufgesucht hat, wo er anlässlich der verfahrensgegenständlichen Schubhaft festgenommen werden konnte (vgl. XXXX ).Diesem Vorbringen ist jedoch entgegenzuhalten, dass der BF, trotz des einmaligen Ausreiseversuchs nach Italien, während seines Aufenthalts im Bundesgebiet durchgehend gemeldet und somit für die Behörde greifbar war und er auch zuletzt der Aufforderung nachkam und selbstständig und freiwillig am 22.11.2023 die Polizeistation aufgesucht hat, wo er anlässlich der verfahrensgegenständlichen Schubhaft festgenommen werden konnte vergleiche römisch 40 ). Dem Argument des BFA, der BF habe die Meldeadresse dazu verwendet, um den Schein der Erreichbarkeit zu wahren und in Wirklichkeit Vorkehrungen getroffen, um tatsächlich nicht mehr greifbar zu sein (vgl. XXXX ) war vor dem Hintergrund des insbesondere auch zuletzt gezeigten kooperativen Verhaltens des BF somit nicht zu folgen. Wie dargelegt, zeigte sich der BF nach dem Ausreiseversuch nach Italien im Verfahren vielmehr kooperativ und meldete sich nach einer Aufforderung freiwillig bei der Polizei. Dass er auch davor bis zum Ausreiseversuch der regelmäßigen Meldeverpflichtung auf der PI nachkam, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das abgeschlossene Verfahren des BVwG, Zl. XXXX .Dem Argument des BFA, der BF habe die Meldeadresse dazu verwendet, um den Schein der Erreichbarkeit zu wahren und in Wirklichkeit Vorkehrungen getroffen, um tatsächlich nicht mehr greifbar zu sein vergleiche römisch 40 ) war vor dem Hintergrund des insbesondere auch zuletzt gezeigten kooperativen Verhaltens des BF somit nicht zu folgen. Wie dargelegt, zeigte sich der BF nach dem Ausreiseversuch nach Italien im Verfahren vielmehr kooperativ und meldete sich nach einer Aufforderung freiwillig bei der Polizei. Dass er auch davor bis zum Ausreiseversuch der regelmäßigen Meldeverpflichtung auf der PI nachkam, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das abgeschlossene Verfahren des BVwG, Zl. römisch 40 . 2.3.
  35. Die Feststellung, dass der BF in Österreich über einen gesicherten Wohnsitz verfügte, an dem er nach Entlassung aus der Schubhaft Unterkunft hätte nehmen können, ergibt sich aus seinem dahingehend glaubhaften und gleichlautenden Vorbringen im Verfahren (vgl. XXXX ). Zudem war es dem BF auch bisher möglich, an Wohnadressen der Familie und von Freunden Unterkunft zu nehmen.2.3.
  36. Die Feststellung, dass der BF in Österreich über einen gesicherten Wohnsitz verfügte, an dem er nach Entlassung aus der Schubhaft Unterkunft hätte nehmen können, ergibt sich aus seinem dahingehend glaubhaften und gleichlautenden Vorbringen im Verfahren vergleiche römisch 40 ). Zudem war es dem BF auch bisher möglich, an Wohnadressen der Familie und von Freunden Unterkunft zu nehmen. 2.3.
  37. Dass das BFA im angefochtenen Schubhaftbescheid keine Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF getroffen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schubhaftbescheid vom XXXX (vgl. XXXX ).2.3.
  38. Dass das BFA im angefochtenen Schubhaftbescheid keine Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF getroffen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schubhaftbescheid vom römisch 40 vergleiche römisch 40 ). 2.3.
  39. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
  40. Rechtliche Beurteilung: 3.
  41. Zu A) I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  42. Zu A) römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  43. Gesetzliche Grundlagen: Schubhaft (FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Dauer der Schubhaft (FPG) „§ 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.,
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.,

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt.,
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die

Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) „Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) „Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-Verfahrensgesetz) „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Gegenstand (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Gegenstand (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) „Art 1. Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangt.“ Haft (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Haft (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) „Art 28.
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Fall dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. (…) Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Artikel 27

Abs 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.(…) Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Artikel 27Absatz 3, keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinn des Unterabsatzes 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. (…)“ Überstellung (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Überstellung (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) „Art 29.

(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“ Definitionen (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Definitionen (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) „Art
  1. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (…) lit n) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.“Litera n,) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.“ 3.1.
  2. Zur Judikatur: Die innerstaatliche Regelung der Schubhaftgründe ist vor dem Hintergrund unionsrechtlichen Sekundärrechts zu lesen, das die maßgeblichen Voraussetzungen für die Haft - jedenfalls gegen nichtbegünstigte Drittstaatsangehörige - vorgibt. Neben der „Dublin-Verordnung", die unmittelbar anzuwenden ist, sind das einerseits die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL), insbesondere deren Art. 15, und andererseits die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (Aufnahme-RL), insbesondere deren Art. 8.Die innerstaatliche Regelung der Schubhaftgründe ist vor dem Hintergrund unionsrechtlichen Sekundärrechts zu lesen, das die maßgeblichen Voraussetzungen für die Haft - jedenfalls gegen nichtbegünstigte Drittstaatsangehörige - vorgibt. Neben der „Dublin-Verordnung", die unmittelbar anzuwenden ist, sind das einerseits die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL), insbesondere deren Artikel 15,, und andererseits die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (Aufnahme-RL), insbesondere deren Artikel 8,

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Art. 2 lit. n Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des § 76 Abs. 3 FPG kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können (VwGH vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des Paragraph 76, Absatz 3, FPG kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können (VwGH vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). 3.1.3. Der volljährige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens

der Dublin-III-VO angeordnet. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. 3.1.3. Der volljährige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens

der Dublin-III-VO angeordnet. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. 3.1.4. Als Voraussetzung ist, wie dargelegt, unter anderem die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die Schubhaft stellte sich fallgegenständlich bereits wegen zweier Gründe jedenfalls als unverhältnismäßig dar: 3.1.4.1.

§ 80Abs.

1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Der BF befand sich von XXXX bis XXXX , somit fast drei Wochen in Schubhaft, obwohl die Schubhaft bereits zwei Monate zuvor mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom XXXX für unverhältnismäßig erklärt wurde, da die Behörde die Verzögerungen bei der Überstellung zu verschulden hatte. Bei dieser Entscheidung durfte das BVwG im September aufgrund der Behördenangaben von wöchentlichen Überstellungen nach Rumänien ausgehen und hielt aufgrund der Behörde zuzurechnender Umstände eine weitere Anhaltung bis zum ehestmöglichen Überstellungstermin für unverhältnismäßig. Ab 09.09.2023 erwies sich die Schubhaft entsprechend dem Erkenntnis vom XXXX als nicht mehr verhältnismäßig, da die in der Dublin-III-VO normierten Anordnungen, die Haft habe so kurz als möglich und nicht länger zu sein als bei angemessener Handlungsweise notwendig, nicht eingehalten wurden. Dass keine Entscheidung, die den Formerfordernissen eines Bescheides entspricht, erlassen wurde, war der Sphäre der belangten Behörde zuzurechnen und konnte entsprechend dem Erkenntnis vom XXXX im Ergebnis nicht zu einer unverhältnismäßigen Verlängerung der Schubhaftdauer für den BF führen (vgl. XXXX ).3.1.4.1.

Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Der BF befand sich von römisch 40 bis römisch 40 , somit fast drei Wochen in Schubhaft, obwohl die Schubhaft bereits zwei Monate zuvor mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 für unverhältnismäßig erklärt wurde, da die Behörde die Verzögerungen bei der Überstellung zu verschulden hatte. Bei dieser Entscheidung durfte das BVwG im September aufgrund der Behördenangaben von wöchentlichen Überstellungen nach Rumänien ausgehen und hielt aufgrund der Behörde zuzurechnender Umstände eine weitere Anhaltung bis zum ehestmöglichen Überstellungstermin für unverhältnismäßig. Ab 09.09.2023 erwies sich die Schubhaft entsprechend dem Erkenntnis vom römisch 40 als nicht mehr verhältnismäßig, da die in der Dublin-III-VO normierten Anordnungen, die Haft habe so kurz als möglich und nicht länger zu sein als bei angemessener Handlungsweise notwendig, nicht eingehalten wurden. Dass keine Entscheidung, die den Formerfordernissen eines Bescheides entspricht, erlassen wurde, war der Sphäre der belangten Behörde zuzurechnen und konnte entsprechend dem Erkenntnis vom römisch 40 im Ergebnis nicht zu einer unverhältnismäßigen Verlängerung der Schubhaftdauer für den BF führen vergleiche römisch 40 ). Im verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid argumentiert die Behörde, die Schubhaft sei verhältnismäßig, ein Konsultationsverfahren mit dem zuständigen Dublin-Staat sei bereits eingeleitet worden und Rumänien habe sich für die Führung des Verfahrens auf internationalen Schutz für zuständig erklärt. Es könne somit mit einer baldigen Überstellung gerechnet werden (vgl. XXXX ). In der Stellungnahme brachte die Behörde zudem vor, die teilweise Stattgebung der letzten Schubhaftbeschwerde habe an der asylrechtlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelegen, da eine Schubhaft iVm der Dublin-III-VO so kurz wie möglich zu halten sei und zum damaligen Zeitpunkt die Bearbeitungszeit für die Erlassung eines neuen Bescheides und die damit verbundene Zeitspanne bis zur Durchführbarkeit der Entscheidung als unverhältnismäßig angesehen worden sei (vgl. XXXX ). Entsprechend den Angaben des BFA sei ursprünglich die Überstellung für den XXXX geplant gewesen, jedoch habe umgebucht werden müssen und erst am XXXX die Rückführung vollzogen werden können. Diesbezüglich wurde am 22.01.2023 die Dublinabteilung ersucht, die Dublinunterlagen zu übermitteln (vgl. XXXX ).Im verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid argumentiert die Behörde, die Schubhaft sei verhältnismäßig, ein Konsultationsverfahren mit dem zuständigen Dublin-Staat sei bereits eingeleitet worden und Rumänien habe sich für die Führung des Verfahrens auf internationalen Schutz für zuständig erklärt. Es könne somit mit einer baldigen Überstellung gerechnet werden vergleiche römisch 40 ). In der Stellungnahme brachte die Behörde zudem vor, die teilweise Stattgebung der letzten Schubhaftbeschwerde habe an der asylrechtlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelegen, da eine Schubhaft in Verbindung mit der Dublin-III-VO so kurz wie möglich zu halten sei und zum damaligen Zeitpunkt die Bearbeitungszeit für die Erlassung eines neuen Bescheides und die damit verbundene Zeitspanne bis zur Durchführbarkeit der Entscheidung als unverhältnismäßig angesehen worden sei vergleiche römisch 40 ). Entsprechend den Angaben des BFA sei ursprünglich die Überstellung für den römisch 40 geplant gewesen, jedoch habe umgebucht werden müssen und erst am römisch 40 die Rückführung vollzogen werden können. Diesbezüglich wurde am 22.01.2023 die Dublinabteilung ersucht, die Dublinunterlagen zu übermitteln vergleiche römisch 40 ). Das erkennende Gericht kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass auch die Dauer der gegenständlichen Schubhaft unverhältnismäßig lang war. Das BFA plante bereits für den XXXX sowie für den XXXX eine Überstellung des BF nach Rumänien, wie festgestellt werden konnte. Der BF wurde schließlich aber erst am XXXX nach Rumänien überstellt. Keine der Verzögerungen bei der Überstellung waren jedoch dem BF zuzurechnen, sondern entstammen vielmehr der Sphäre der Behörde. Damit hat die Behörde aber der in § 80 Abs. 1 FPG normierten Verpflichtung, die Schubhaftdauer möglichst kurz zu halten, nicht entsprochen.Das BFA plante bereits für den römisch 40 sowie für den römisch 40 eine Überstellung des BF nach Rumänien, wie festgestellt werden konnte. Der BF wurde schließlich aber erst am römisch 40 nach Rumänien überstellt. Keine der Verzögerungen bei der Überstellung waren jedoch dem BF zuzurechnen, sondern entstammen vielmehr der Sphäre der Behörde. Damit hat die Behörde aber der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG normierten Verpflichtung, die Schubhaftdauer möglichst kurz zu halten, nicht entsprochen. 3.1.4.

  1. Überdies hat es das Bundesamt fallbezogen verabsäumt, sich im gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid mit dem Gesundheitszustand des BF zu befassen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert - bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen (vgl. VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342; VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012).3.1.4.
  2. Überdies hat es das Bundesamt fallbezogen verabsäumt, sich im gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid mit dem Gesundheitszustand des BF zu befassen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert - bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen vergleiche VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342; VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012). Das BFA hat zwar in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des BF davon auszugehen sei, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit des BF gegeben seien und keine schwere oder lebensbedrohliche Krankheit festgestellt werden könne. Die Haftfähigkeit des BF werde regelmäßig vom Amtsarzt überprüft und habe der BF in Schubhaft auch jederzeit Zugang zu ärztlicher Hilfe. Im angefochtenen Bescheid finden sich jedoch keine Feststellungen zum konkreten Gesundheitszustand des BF (vgl. XXXX ). Es wurde lediglich vor der Abschiebung am XXXX durch eine amtsärztliche Untersuchung bestätigt, dass beim BF die Tauglichkeit zum Transport in einem Luftfahrzeug für den Flug am nächsten Tag gegeben ist (vgl. XXXX ). Auch in der Stellungnahme wies das BFA bezüglich des gesundheitlichen Zustandes des BF lediglich darauf hin, dass er durch die PAZ-Sanitätsstelle versorgt werde und vor der Abschiebung eine amtsärztliche Untersuchung stattgefunden habe (vgl. XXXX ).Das BFA hat zwar in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des BF davon auszugehen sei, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit des BF gegeben seien und keine schwere oder lebensbedrohliche Krankheit festgestellt werden könne. Die Haftfähigkeit des BF werde regelmäßig vom Amtsarzt überprüft und habe der BF in Schubhaft auch jederzeit Zugang zu ärztlicher Hilfe. Im angefochtenen Bescheid finden sich jedoch keine Feststellungen zum konkreten Gesundheitszustand des BF vergleiche römisch 40 ). Es wurde lediglich vor der Abschiebung am römisch 40 durch eine amtsärztliche Untersuchung bestätigt, dass beim BF die Tauglichkeit zum Transport in einem Luftfahrzeug für den Flug am nächsten Tag gegeben ist vergleiche römisch 40 ). Auch in der Stellungnahme wies das BFA bezüglich des gesundheitlichen Zustandes des BF lediglich darauf hin, dass er durch die PAZ-Sanitätsstelle versorgt werde und vor der Abschiebung eine amtsärztliche Untersuchung stattgefunden habe vergleiche römisch 40 ). Das BFA hat sich sohin zwar mit der Haftfähigkeit und Flugtauglichkeit des BF auseinandergesetzt, jedoch eine Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des BF im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im angefochtenen Schubhaftbescheid unterlassen (vgl. VwGH vom 27.04.2023, Ro 2020/21/0005-3). Dies stellt einen wesentlichen Begründungsmangel dar, weil eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert - bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen kann (vgl. VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, Rn. 14, mit Verweis auf VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342, Rn. 13, und VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012; vgl. bereits davor etwa auch VwGH 19.6.2008, 2007/21/0069, mwN).Das BFA hat sich sohin zwar mit der Haftfähigkeit und Flugtauglichkeit des BF auseinandergesetzt, jedoch eine Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des BF im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im angefochtenen Schubhaftbescheid unterlassen vergleiche VwGH vom 27.04.2023, Ro 2020/21/0005-3). Dies stellt einen wesentlichen Begründungsmangel dar, weil eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert - bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen kann vergleiche VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, Rn. 14, mit Verweis auf VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342, Rn. 13, und VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012; vergleiche bereits davor etwa auch VwGH 19.6.2008, 2007/21/0069, mwN). Den Gesundheitszustand des BF nicht in die Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinzubeziehen stellt einen Begründungsmangel dar, der dem Bescheid des BFA anhaftet und im Beschwerdeverfahren nicht sanierbar ist (vgl. VwGH vom 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, Rz 10 und zuvor VwGH vom 30.03.2023, Ra 2020/21/0046, Rz 9f., VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, Rn. 14).Den Gesundheitszustand des BF nicht in die Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinzubeziehen stellt einen Begründungsmangel dar, der dem Bescheid des BFA anhaftet und im Beschwerdeverfahren nicht sanierbar ist vergleiche VwGH vom 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, Rz 10 und zuvor VwGH vom 30.03.2023, Ra 2020/21/0046, Rz 9f., VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, Rn. 14). Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am XXXX und der Anhaltung in Schubhaft zwar haftfähig, leidet jedoch an einer XXXX . Er äußerte in seinen Verfahren zudem mehrfach XXXX , was von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid jedoch in keiner Weise gewürdigt wurde. Hierzu ist zudem auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach eine potentielle XXXX - nach Abklärung, ob sie aktuell tatsächlich gegeben war - tendenziell gegen die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und für die Verhängung eines gelinderen Mittels sprechen kann (VwGH am 01.09.2022, Ra 2021/21/0113, Rz 12).Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am römisch 40 und der Anhaltung in Schubhaft zwar haftfähig, leidet jedoch an einer römisch 40 . Er äußerte in seinen Verfahren zudem mehrfach römisch 40 , was von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid jedoch in keiner Weise gewürdigt wurde. Hierzu ist zudem auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach eine potentielle römisch 40 - nach Abklärung, ob sie aktuell tatsächlich gegeben war - tendenziell gegen die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und für die Verhängung eines gelinderen Mittels sprechen kann (VwGH am 01.09.2022, Ra 2021/21/0113, Rz 12). Es liegt somit ein wesentlicher Begründungsmangel vor, der die angeordnete Schubhaft nicht zu tragen vermag. Bereits aus diesem Grund war der Bescheid für rechtswidrig zu erklären. 3.1.4.
  3. Die Verhängung der Schubhaft ist im gegenständlichen Fall auch nicht als ultima-ratio-Maßnahme zu rechtfertigen. Das BFA argumentierte im angefochtenen Bescheid, die Entscheidung sei verhältnismäßig, da im Fall des BF mit der Verhängung des gelinderen Mittels kein Auslangen gefunden werden könne, da er in Österreich über keinerlei tragfähige Anknüpfungspunkte verfüge und als mittellos anzusehen sei. Zudem habe er versucht, nach Italien auszureisen (vgl. XXXX ). 3.1.4.
  4. Die Verhängung der Schubhaft ist im gegenständlichen Fall auch nicht als ultima-ratio-Maßnahme zu rechtfertigen. Das BFA argumentierte im angefochtenen Bescheid, die Entscheidung sei verhältnismäßig, da im Fall des BF mit der Verhängung des gelinderen Mittels kein Auslangen gefunden werden könne, da er in Österreich über keinerlei tragfähige Anknüpfungspunkte verfüge und als mittellos anzusehen sei. Zudem habe er versucht, nach Italien auszureisen vergleiche römisch 40 ). Auf Grund des vom BF gesetzten Vorverhaltens kann jedoch nicht erblickt werden, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden hätte werden können. Der BF verfügte in Österreich stets über eine aufrechte Meldeadresse und kam seiner Meldeverpflichtung nach. Er war greifbar für die Behörde. Der BF kam zudem auch der, ihm am XXXX 07.2023 aufgetragenen, regelmäßigen Meldeverpflichtung auf der Polizeiinspektion als gelinderes Mittel bis zum Tag seiner versuchten Ausreise nach Italien am XXXX 07.2023 nach. Trotz des Ausreiseversuches nach Italien, zeigte sich der BF auch im weiteren Verfahren wieder kooperativ. Die Polizei konnte den BF bei einer Nachschau am 21.11.2023 zwar nicht an seiner Meldeadresse antreffen. Der BF kam aber bereits am Folgetag der hinterlassenen Aufforderung, sich bei der Polizei zu melden, freiwillig nach.Auf Grund des vom BF gesetzten Vorverhaltens kann jedoch nicht erblickt werden, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden hätte werden können. Der BF verfügte in Österreich stets über eine aufrechte Meldeadresse und kam seiner Meldeverpflichtung nach. Er war greifbar für die Behörde. Der BF kam zudem auch der, ihm am römisch 40 07.2023 aufgetragenen, regelmäßigen Meldeverpflichtung auf der Polizeiinspektion als gelinderes Mittel bis zum Tag seiner versuchten Ausreise nach Italien am römisch 40 07.2023 nach. Trotz des Ausreiseversuches nach Italien, zeigte sich der BF auch im weiteren Verfahren wieder kooperativ. Die Polizei konnte den BF bei einer Nachschau am 21.11.2023 zwar nicht an seiner Meldeadresse antreffen. Der BF kam aber bereits am Folgetag der hinterlassenen Aufforderung, sich bei der Polizei zu melden, freiwillig nach. Auf Grund des von ihm gesetzten Vorverhaltens in Zusammenschau mit seiner Gesundheit kann nicht erblickt werden, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden hätte werden können, dies betrifft insbesondere die gelinderen Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung sowie der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten. Die angeordnete Schubhaft durch die belangte Behörde erweist sich daher, wie bereits angeführt, als nicht verhältnismäßig. 3.1.
  5. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft von XXXX bis XXXX war daher rechtswidrig. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die Frage des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr war daher nicht mehr weiter einzugehen.3.1.
  6. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft von römisch 40 bis römisch 40 war daher rechtswidrig. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die Frage des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr war daher nicht mehr weiter einzugehen. 3.
  7. Zu A) II. – Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft am 22.11.2023:3.
  8. Zu A) römisch zwei. – Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft am 22.11.2023: Der BF beantragte, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft „von 22.11.2023 bis XXXX “ in rechtswidriger Weise erfolgt sei (vgl. XXXX ).Der BF beantragte, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft „von 22.11.2023 bis römisch 40 “ in rechtswidriger Weise erfolgt sei vergleiche römisch 40 ). Festzuhalten ist jedoch, dass sich der BF, wie festgestellt, von 22.11.2023, 16:45 Uhr bis XXXX , 14:20 Uhr nicht in Schubhaft, sondern in Verwaltungsverwahrungshaft befand. Der BF wurde erst am XXXX um 14:20 Uhr in Schubhaft genommen und bis XXXX , 06:45 Uhr in dieser angehalten. Die Beschwerde betreffend die Anhaltung des BF in Schubhaft am 22.11.2023 war daher mangels Schubhaft als unzulässig zurückzuweisen.Festzuhalten ist jedoch, dass sich der BF, wie festgestellt, von 22.11.2023, 16:45 Uhr bis römisch 40 , 14:20 Uhr nicht in Schubhaft, sondern in Verwaltungsverwahrungshaft befand. Der BF wurde erst am römisch 40 um 14:20 Uhr in Schubhaft genommen und bis römisch 40 , 06:45 Uhr in dieser angehalten. Die Beschwerde betreffend die Anhaltung des BF in Schubhaft am 22.11.2023 war daher mangels Schubhaft als unzulässig zurückzuweisen. 3.
  9. Zu A) III. und IV. – Kostenersatz3.
  10. Zu A) römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz 3.3.
  11. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.3.
  12. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) „§ 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:,

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro„§
  6. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…)“ 3.3.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. 3.3.

  1. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlageaufwandes und des Schriftsatzaufwandes und eines allfälligen Verhandlungsaufwandes zu verpflichten. Der Beschwerdeführer beantragte den Ersatz der Eingabengebühr iHv 30,00 Euro. 3.3.
  2. Der gegenständlichen Beschwerde wurde teilweise stattgegeben, gleichzeitig wurde jedoch ein Teil der Beschwerde zurückgewiesen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt sind somit hinsichtlich eines Teiles der zu beurteilenden Schubhaft als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach § 35 VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (VwGH vom 04.05.2015 Ra 2015/02/0070; VwGH vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240).3.3.
  3. Der gegenständlichen Beschwerde wurde teilweise stattgegeben, gleichzeitig wurde jedoch ein Teil der Beschwerde zurückgewiesen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt sind somit hinsichtlich eines Teiles der zu beurteilenden Schubhaft als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach Paragraph 35, VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (VwGH vom 04.05.2015 Ra 2015/02/0070; VwGH vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240). Es waren daher keine Kosten zuzusprechen und die Kostenanträge abzuweisen. 3.
  4. Zu A) V. – Antrag auf Feststellung von Haftentschädigungsansprüchen nach dem AHG3.
  5. Zu A) römisch fünf. – Antrag auf Feststellung von Haftentschädigungsansprüchen nach dem AHG Ein allfälliger unter Berufung auf Art. 5 Abs. 5 EMRK geltend gemachter Schadenersatz ist im Amtshaftungsverfahren durchzusetzen (RS0050017).Ein allfälliger unter Berufung auf Artikel 5, Absatz 5, EMRK geltend gemachter Schadenersatz ist im Amtshaftungsverfahren durchzusetzen (RS0050017).

§ 1

Amtshaftungsgesetz haften der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung - im folgenden Rechtsträger genannt - nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.

Paragraph eins, Amtshaftungsgesetz haften der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung - im folgenden Rechtsträger genannt - nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen. § 8 ff. AHG regeln das Verfahren:Paragraph 8, ff. AHG regeln das Verfahren: § 8.

(1)Der Geschädigte soll den Rechtsträger, gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen will, zunächst schriftlich auffordern, ihm binnen einer Frist von drei Monaten eine Erklärung zukommen zu lassen, ob er den Ersatzanspruch anerkennt oder den Ersatz ganz oder zum Teil ablehnt. Das im § 9 genannte Gericht kann dem Ersatzwerber für dieses Aufforderungsverfahren nach den Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe einen Rechtsanwalt beigeben.Paragraph 8,
(1)Der Geschädigte soll den Rechtsträger, gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen will, zunächst schriftlich auffordern, ihm binnen einer Frist von drei Monaten eine Erklärung zukommen zu lassen, ob er den Ersatzanspruch anerkennt oder den Ersatz ganz oder zum Teil ablehnt. Das im Paragraph 9, genannte Gericht kann dem Ersatzwerber für dieses Aufforderungsverfahren nach den Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe einen Rechtsanwalt beigeben.
(2)Hat der Geschädigte den Rechtsträger zur Anerkennung eines Anspruches nicht oder nicht hinreichend deutlich aufgefordert oder die Klage vor Ablauf der Frist von drei Monaten erhoben oder den Anspruch erst im Laufe des Rechtsstreites geltend gemacht, so steht dem Rechtsträger, soweit er den Ersatzanspruch anerkennt oder erfüllt, für die Dauer von drei Monaten ab Geltendmachung, längstens jedoch bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung, Kostenersatz nach § 45 ZPO zu.
(2)Hat der Geschädigte den Rechtsträger zur Anerkennung eines Anspruches nicht oder nicht hinreichend deutlich aufgefordert oder die Klage vor Ablauf der Frist von drei Monaten erhoben oder den Anspruch erst im Laufe des Rechtsstreites geltend gemacht, so steht dem Rechtsträger, soweit er den Ersatzanspruch anerkennt oder erfüllt, für die Dauer von drei Monaten ab Geltendmachung, längstens jedoch bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung, Kostenersatz nach Paragraph 45, ZPO zu. § 9.
(1)Zur Entscheidung über die Klage des Geschädigten gegen den Rechtsträger auf Ersatz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig.Paragraph 9,
(1)Zur Entscheidung über die Klage des Geschädigten gegen den Rechtsträger auf Ersatz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig. Mangels Zuständigkeit des BVwG war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher B

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