Obsah (13)
Art. 133§ 24§ 2a§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 4§ 10§ 8§ 12c§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2024 GeschäftszahlW296 2289375-1 Spruch, W296 2289375-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer - dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am XXXX festgestellt wurde - brachte am selben Tage eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.
- Der Beschwerdeführer - dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am römisch 40 festgestellt wurde - brachte am selben Tage eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.
- Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (belangte Behörde) vom XXXX , Zl XXXX , wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.
- Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.
- Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , zugestellt am XXXX , sprach die belangte Behörde die Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst in einer näher definierten Institution mit Antritt am XXXX aus.
- Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , sprach die belangte Behörde die Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst in einer näher definierten Institution mit Antritt am römisch 40 aus.
- Mit Mail vom XXXX übermittelte der Vater des Beschwerdeführers per Mailadresse XXXX den „fehlgeleiteten Antrag“ seines Sohnes, des Beschwerdeführers, vom XXXX an die belangte Behörde.
- Mit Mail vom römisch 40 übermittelte der Vater des Beschwerdeführers per Mailadresse römisch 40 den „fehlgeleiteten Antrag“ seines Sohnes, des Beschwerdeführers, vom römisch 40 an die belangte Behörde. Angeschlossen waren diesem Mail der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung des Freiwilligen Umweltschutzjahres FUJ als Zivildienstersatz vom XXXX , eine Vereinbarung zum Freiwilligen Umweltschutzjahres FUJ zwischen Träger und dem/der FUJ-Teilnehmenden
§ 24Freiw
G, unterfertigt am XXXX , und die FUJ-Bestätigung vom XXXX seitens der Geschäftsführung der Jugend-Umwelt-Plattform „JUMP“.Angeschlossen waren diesem Mail der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung des Freiwilligen Umweltschutzjahres FUJ als Zivildienstersatz vom römisch 40 , eine Vereinbarung zum Freiwilligen Umweltschutzjahres FUJ zwischen Träger und dem/der FUJ-Teilnehmenden
Paragraph 24, FreiwG, unterfertigt am römisch 40 , und die FUJ-Bestätigung vom römisch 40 seitens der Geschäftsführung der Jugend-Umwelt-Plattform „JUMP“.
- Am XXXX gab der Beschwerdeführer seine Rechtsvertretung bekannt, brachte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX ein und führte zusammengefasst aus, er habe den Antrag auf Anerkennung des Freiwilligen Umweltschutzjahres FUJ als Zivildienstersatz bereits am XXXX gestellt, diesen jedoch bedauerlicherweise an die falsche Adresse, nämlich an einfo@zivildienst.gv.at, anstatt an die richtige Adresse info@zivildienst.gv.at übermittelt. Dabei handle es sich um einen minderen Grad des Versehens und bekam er keine Fehlermeldung, sodass er davon ausgegangen sei, dass sein Antrag bei der belangten Behörde angekommen sei.
- Am römisch 40 gab der Beschwerdeführer seine Rechtsvertretung bekannt, brachte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 ein und führte zusammengefasst aus, er habe den Antrag auf Anerkennung des Freiwilligen Umweltschutzjahres FUJ als Zivildienstersatz bereits am römisch 40 gestellt, diesen jedoch bedauerlicherweise an die falsche Adresse, nämlich an einfo@zivildienst.gv.at, anstatt an die richtige Adresse info@zivildienst.gv.at übermittelt. Dabei handle es sich um einen minderen Grad des Versehens und bekam er keine Fehlermeldung, sodass er davon ausgegangen sei, dass sein Antrag bei der belangten Behörde angekommen sei.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seinem Rechtsmittel keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt, im Gegenteil habe er sogar dargelegt, die FUJ-Vereinbarung an die falsche Mailadresse übermittelt zu haben, wobei der Grad des Versehens unerheblich sei.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seinem Rechtsmittel keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt, im Gegenteil habe er sogar dargelegt, die FUJ-Vereinbarung an die falsche Mailadresse übermittelt zu haben, wobei der Grad des Versehens unerheblich sei.
- Der Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom XXXX , eingegangen bei der belangten Behörde am XXXX , die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Der Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom römisch 40 , eingegangen bei der belangten Behörde am römisch 40 , die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Vater des Beschwerdeführers hat der belangten Behörde am XXXX zum ersten Mal nachweislich den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung des Freiwilligen Umweltschutzjahres FUJ als Zivildienstersatz vom XXXX übermittelt und ausgeführt, dass es sich hierbei um einen „fehlgeleiteten Antrag“ handelt. Der Vater des Beschwerdeführers hat der belangten Behörde am römisch 40 zum ersten Mal nachweislich den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung des Freiwilligen Umweltschutzjahres FUJ als Zivildienstersatz vom römisch 40 übermittelt und ausgeführt, dass es sich hierbei um einen „fehlgeleiteten Antrag“ handelt. In der Beschwerde wurde hierzu näher erläutert, der Beschwerdeführer habe den Antrag bereits am XXXX gestellt, diesen jedoch bedauerlicherweise an die falsche Adresse, nämlich an einfo@zivildienst.gv.at, anstatt an die Adresse info@zivildienst.gv.at übermittelt.In der Beschwerde wurde hierzu näher erläutert, der Beschwerdeführer habe den Antrag bereits am römisch 40 gestellt, diesen jedoch bedauerlicherweise an die falsche Adresse, nämlich an einfo@zivildienst.gv.at, anstatt an die Adresse info@zivildienst.gv.at übermittelt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind im Wesentlichen unbestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 2aAbs.
4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde bzw. der Vorlageantrag wurden fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde bzw. der Vorlageantrag wurden fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) 3.2. 3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, lauten:3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF, lauten: „Beschwerdevorentscheidung § 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. […] Vorlageantrag § 15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
- von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
- von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“ 3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, lauten:3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF, lauten: „Beteiligte; Parteien §
- Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Paragraph 8, Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. […] Vertreter § 10.
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 10,
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
(3)Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5)Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6)Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.“ 3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), StF: BGBl. Nr. 679/1986 (WV), idgF, lauten:3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, (WV), idgF, lauten: "§ 8.
(1)Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer
§ 4
anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen."§ 8.
(1)Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer
Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen. [...] § 12c. (Verfassungsbestimmung)
(1)Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen ZivildienstParagraph 12 c, (Verfassungsbestimmung)
(1)Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des
- Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst
- eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder
- eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder
- eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland
- eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288 aus 2013, zur Einrichtung von "Erasmus+", Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland vorgelegt haben.
(2)Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.
(2)Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des
- Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Absatz eins, genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. [...]" 3.
- Das bedeutet für die vorliegende Rechtssache: 3.3.
- Zur Vertretungsbefugnis des Vaters des Beschwerdeführers: Die als Reaktion auf den Zuweisungsbescheid der belangten Behörde per E-Mail eingebrachte Eingabe wurde unter Verwendung einer – vermutlich dienstlichen - Mail-Adresse des Vaters des zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes Zugewiesenen, XXXX , übermittelt. Die als Reaktion auf den Zuweisungsbescheid der belangten Behörde per E-Mail eingebrachte Eingabe wurde unter Verwendung einer – vermutlich dienstlichen - Mail-Adresse des Vaters des zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes Zugewiesenen, römisch 40 , übermittelt. Es liegt auf der Hand, dass nicht der Vater des zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes Zugewiesenen, sondern nur dieser selbst Verfahrenspartei iSd § 8 AVG ist. Das Vorliegen einer dem Vater des zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes Zugewiesenen erteilten Vollmacht wurde nicht explizit behauptet und es wurde keine Vollmachtsurkunde vorgelegt. Allenfalls ist das Vorliegen einer Vollmacht vor dem Hintergrund von § 10 Abs. 4 AVG in Erwägung zu ziehen.Es liegt auf der Hand, dass nicht der Vater des zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes Zugewiesenen, sondern nur dieser selbst Verfahrenspartei iSd Paragraph 8, AVG ist. Das Vorliegen einer dem Vater des zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes Zugewiesenen erteilten Vollmacht wurde nicht explizit behauptet und es wurde keine Vollmachtsurkunde vorgelegt. Allenfalls ist das Vorliegen einer Vollmacht vor dem Hintergrund von Paragraph 10, Absatz 4, AVG in Erwägung zu ziehen. Danach kann die Behörde auch dann von einer „ausdrücklichen Vollmacht“ (dh von der schriftlichen Urkunde [VwGH 25.5.1993, 93/04/0027; VwGH 24.2.2011, 2010/09/0209] bzw. der mündlichen Vollmachtserteilung vor der Behörde) absehen, wenn amtsbekannte Angehörige iSd § 36a – auch Abs. 2 (vgl. hingegen noch § 10 Abs. 4 AVG idF BGBl I 2009/135 und dazu RV 485 BlgNR
- GP 23) – AVG, Haushaltsangehörige, Angestellte oder amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen behaupten, in (gewillkürter [vgl VwGH 13.11.1985, 84/11/0065; 30.11.1992, 92/01/0722]) Vertretung eines Beteiligten zu handeln (VwSlg 7191 A/1967). Die Begünstigung des § 10 Abs. 4 AVG befreit also lediglich von einer Vollmachtsvorlage, aber nicht von (der Vertretungsbefugnis oder) der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses ([VwGH 29.1.2008, 2005/05/0252; 24.5.2012, 2012/07/0013] Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 14).Danach kann die Behörde auch dann von einer „ausdrücklichen Vollmacht“ (dh von der schriftlichen Urkunde [VwGH 25.5.1993, 93/04/0027; VwGH 24.2.2011, 2010/09/0209] bzw. der mündlichen Vollmachtserteilung vor der Behörde) absehen, wenn amtsbekannte Angehörige iSd Paragraph 36 a, – auch Absatz 2, vergleiche hingegen noch Paragraph 10, Absatz 4, AVG in der Fassung BGBl römisch eins 2009/135 und dazu Regierungsvorlage 485 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 23) – AVG, Haushaltsangehörige, Angestellte oder amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen behaupten, in (gewillkürter [vgl VwGH 13.11.1985, 84/11/0065; 30.11.1992, 92/01/0722]) Vertretung eines Beteiligten zu handeln (VwSlg 7191 A/1967). Die Begünstigung des Paragraph 10, Absatz 4, AVG befreit also lediglich von einer Vollmachtsvorlage, aber nicht von (der Vertretungsbefugnis oder) der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses ([VwGH 29.1.2008, 2005/05/0252; 24.5.2012, 2012/07/0013] Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 14). Schon nach dem bürgerlichen Recht (siehe den Verweis in § 10 Abs. 2 AVG) ist Voraussetzung einer gültigen Stellvertretung, dass der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt. Es genügt nicht, dass er diesem den wirtschaftlichen Erfolg zuwenden will, er hat die Beziehung zum Vertretenen auch klarzustellen. Man spricht vom "Offenlegungsgrundsatz" ([Hinweis auf Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 I, 200] VwGH 29.1.2008, 2005/05/0252).Schon nach dem bürgerlichen Recht (siehe den Verweis in Paragraph 10, Absatz 2, AVG) ist Voraussetzung einer gültigen Stellvertretung, dass der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt. Es genügt nicht, dass er diesem den wirtschaftlichen Erfolg zuwenden will, er hat die Beziehung zum Vertretenen auch klarzustellen. Man spricht vom "Offenlegungsgrundsatz" ([Hinweis auf Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 römisch eins, 200] VwGH 29.1.2008, 2005/05/0252). Die Begünstigung des § 10 Abs. 4 AVG, wonach die Behörde bei der Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen kann, befreit von einer Vollmachtsvorlage, aber nicht von der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses durch den Handelnden, der somit behaupten muss, (auch) in Vertretung eines Beteiligten zu handeln ([vgl. E
- Jänner 2008, 2005/05/0252] VwGH 24.5.2012, 2012/07/0013).Die Begünstigung des Paragraph 10, Absatz 4, AVG, wonach die Behörde bei der Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen kann, befreit von einer Vollmachtsvorlage, aber nicht von der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses durch den Handelnden, der somit behaupten muss, (auch) in Vertretung eines Beteiligten zu handeln ([vgl. E
- Jänner 2008, 2005/05/0252] VwGH 24.5.2012, 2012/07/0013). Im gegenständlichen Fall hat der Vater des zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes Zugewiesenen sich zwar nicht explizit auf ein Vollmachtsverhältnis berufen, wohl aber in seiner E-Mail vom XXXX dargelegt, dass seine Übermittlung in der und für die Rechtssache seines Sohnes diene. Es war somit zunächst davon auszugehen, dass ein Vertretungsverhältnis vorlag, das von ihm mit dem diesbezüglichen Hinweis auf (noch) hinreichende Weise offengelegt wurde, da sich daraus ergab, dass er in Vertretung seines Sohnes bzw. in seinem Namen handelte. Im gegenständlichen Fall hat der Vater des zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes Zugewiesenen sich zwar nicht explizit auf ein Vollmachtsverhältnis berufen, wohl aber in seiner E-Mail vom römisch 40 dargelegt, dass seine Übermittlung in der und für die Rechtssache seines Sohnes diene. Es war somit zunächst davon auszugehen, dass ein Vertretungsverhältnis vorlag, das von ihm mit dem diesbezüglichen Hinweis auf (noch) hinreichende Weise offengelegt wurde, da sich daraus ergab, dass er in Vertretung seines Sohnes bzw. in seinem Namen handelte. Da die Vorlage einer Vollmachtsurkunde
§ 10Abs.
4 AVG nicht erforderlich war, ist folglich davon auszugehen, dass der Vater des zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes Zugewiesenen die Eingabe auf rechtswirksame Weise in Vertretung für ihn eingebracht hat und wurde die Vertretungsproblematik ohnedies durch die Bekanntgabe der Bevollmächtigung einer Rechtsvertretung am XXXX obsolet.Da die Vorlage einer Vollmachtsurkunde
Paragraph 10, Absatz 4, AVG nicht erforderlich war, ist folglich davon auszugehen, dass der Vater des zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes Zugewiesenen die Eingabe auf rechtswirksame Weise in Vertretung für ihn eingebracht hat und wurde die Vertretungsproblematik ohnedies durch die Bekanntgabe der Bevollmächtigung einer Rechtsvertretung am römisch 40 obsolet. 3.3.2. Zum materiell-inhaltlichen Begehr: Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes
§ 8Abs.
1 ZDG zugewiesen.Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom römisch 40 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes
Paragraph 8, Absatz eins, ZDG zugewiesen. Erst nach Zustellung dieses Zuweisungsbescheides und somit nach Eintreten der Rechtswirkungen dieses Bescheides ("Zuweisung") übermittelte der Beschwerdeführer, damals noch vertreten durch den Vater, am XXXX der belangten Behörde zum ersten Mal nachweislich die zwischen ihm und „JUMP“ abgeschlossene Vereinbarung über ein Freiwilliges Umweltschutzjahr, wonach er sich verpflichtete, im Zeitraum von XXXX bis XXXX bei der HBLFA XXXX eingesetzt zu werden.Erst nach Zustellung dieses Zuweisungsbescheides und somit nach Eintreten der Rechtswirkungen dieses Bescheides ("Zuweisung") übermittelte der Beschwerdeführer, damals noch vertreten durch den Vater, am römisch 40 der belangten Behörde zum ersten Mal nachweislich die zwischen ihm und „JUMP“ abgeschlossene Vereinbarung über ein Freiwilliges Umweltschutzjahr, wonach er sich verpflichtete, im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 bei der HBLFA römisch 40 eingesetzt zu werden. Zivildienstpflichtige werden
§ 12cAbs.
1 ZDG jedoch nur dann nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der belangten Behörde vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland vorlegen.Zivildienstpflichtige werden
Paragraph 12 c, Absatz eins, ZDG jedoch nur dann nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der belangten Behörde vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland vorlegen. Dieser Anforderung des § 12c Abs 1 ZDG ist der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Zuweisungsbescheides nachweislich nicht nachgekommen und geht auch seine Argumentation ins Leere, wenn er vermeint, er hätte seinen Antrag bereits am XXXX an die belangte Behörde übermittelt, da er selbst konstatierte, dieses Mail an die falsche Mailadresse und nicht an jene der Behörde gesendet zu haben. Der Gesetzeswortlaut ist klar im Indikativ formuliert und war somit kein Ermessensspielraum der Behörde gegeben, sodass es nicht auf den Grad eines Versehens ankam und das Fehlverhalten in die Ingerenz bzw. Rechtssphäre des Beschwerdeführers fiel.Dieser Anforderung des Paragraph 12 c, Absatz eins, ZDG ist der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Zuweisungsbescheides nachweislich nicht nachgekommen und geht auch seine Argumentation ins Leere, wenn er vermeint, er hätte seinen Antrag bereits am römisch 40 an die belangte Behörde übermittelt, da er selbst konstatierte, dieses Mail an die falsche Mailadresse und nicht an jene der Behörde gesendet zu haben. Der Gesetzeswortlaut ist klar im Indikativ formuliert und war somit kein Ermessensspielraum der Behörde gegeben, sodass es nicht auf den Grad eines Versehens ankam und das Fehlverhalten in die Ingerenz bzw. Rechtssphäre des Beschwerdeführers fiel. Die bescheidmäßige Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes erfolgte daher zu Recht und weder die belangte Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht waren ermächtigt, eine vom klaren Wortlaut des Gesetzes abweichende Regelung zu treffen. 3.4. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Die aufschiebende Wirkung war der Beschwerde nicht zu zuerkennen, da vom bereits Bundesverwaltungsgericht ohne Verzögerung über die gegenständliche Beschwerde materiell-inhaltlich entschieden wurde. 3.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine "civil rights" betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine "civil rights" betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. 3.5 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W296.2289375.1.00