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W602 2202920-3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2024 GeschäftszahlW602 2202920-3 Spruch, , W602 2202920-3/24E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 08.03.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2023, Zahl XXXX , in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 u.a. zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2023, Zahl römisch 40 , in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 u.a. zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass das Einreiseverbot gemäß Spruchpunkt VI. auf drei Jahre herabgesetzt wird. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass das Einreiseverbot gemäß Spruchpunkt römisch sechs. auf drei Jahre herabgesetzt wird. II. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme im Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. römisch zwei. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme im Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die gekürzte Ausfertigung des am 08.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer selbst oder von seinem, bis zum 14.03.2024 bevollmächtigten Rechtsanwalt, ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde. Da der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich aufhältig ist und er weder selbst noch im Wege seines bevollmächtigten Rechtsvertreters eine Zustellanschrift bekannt gegeben hat, hat eine Zustellung an den Beschwerdeführer im Akt gemäß § 23 ZustellG zu erfolgen.Die gekürzte Ausfertigung des am 08.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer selbst oder von seinem, bis zum 14.03.2024 bevollmächtigten Rechtsanwalt, ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde. Da der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich aufhältig ist und er weder selbst noch im Wege seines bevollmächtigten Rechtsvertreters eine Zustellanschrift bekannt gegeben hat, hat eine Zustellung an den Beschwerdeführer im Akt gemäß Paragraph 23, ZustellG zu erfolgen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W602.2202920.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.