RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2024 GeschäftszahlW602 2275556-1 Spruch, W602 2275556-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft XXXX , diese vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.02.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , diese vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2023, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.02.2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der unmündige minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 04.01.2023 im Beisein einer Rechtsberaterin und seinem in Österreich wohnhaften Onkel, einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 06.04.2023 wurde der minderjährige Beschwerdeführer in Anwesenheit der von der Kinder- und Jugendhilfe bevollmächtigten Rechtsberatung sowie seines Onkels als Vertrauensperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Vorgelegt wurden im Original ein Personenstandsregisterauszug, ein Familienregisterauszug sowie eine Ehebescheinigung der Eltern, in Kopie die syrischen Personalausweise der Eltern sowie ein Auszug aus dem Familienbuch. Am 11.04.2023 langten eine ergänzende Information zum Aufenthaltsort der Eltern sowie Fotos und Videodateien zum Herkunftsort des Beschwerdeführers per E-Mail beim Bundesamt ein. Am 20.04.2023 langte eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderinformationen beim Bundesamt ein. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.06.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde am 23.06.2023 rechtswirksam zugestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.06.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde am 23.06.2023 rechtswirksam zugestellt. Am 18.07.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche und durch diese bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides ein. Diese langte mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 24.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am 18.07.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche und durch diese bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides ein. Diese langte mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 24.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am Bundesverwaltungsgericht fand am 16.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der minderjährige Beschwerdeführer, eine durch die zuständige Kinder- und Jugendhilfe als gesetzliche Vertreterin bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Kurmanji teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Sein Onkel, der zunächst als Vertrauensperson anwesend war, wurde nach Beschluss als Zeuge einvernommen. Mit Beschluss vom 15.03.2024 wurde das Ermittlungsverfahren vom Amts wegen aufgrund aktueller Länderinformationen vom 14.03.2024 fortgesetzt. Am 28.03.2024 langte eine ergänzende Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein. Auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wurde verzichtet. Das Bundesamt äußerte sich nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des unmündig minderjährigen Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer, ein Kind, ist syrischer Staatsangehöriger, heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Der minderjährige Beschwerdeführer bekennt sich zum Islam, sunnitische Glaubensrichtung, und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Seine Identität steht nicht fest. 1.1.
- Der Beschwerdeführer, ein Kind, ist syrischer Staatsangehöriger, heißt römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der minderjährige Beschwerdeführer bekennt sich zum Islam, sunnitische Glaubensrichtung, und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Seine Identität steht nicht fest. 1.1.
- Der minderjährige Beschwerdeführer ist in XXXX im Gouvernement Al Hasaka geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise im November 2022, er besuchte in seinem Heimatort auch vier Jahre die Schule. Der minderjährige Beschwerdeführer spricht Kurdisch-Kurmanji, Arabisch und etwas Englisch, er lernt Deutsch und besucht in Österreich die vierte Klasse Volksschule.1.1.
- Der minderjährige Beschwerdeführer ist in römisch 40 im Gouvernement Al Hasaka geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise im November 2022, er besuchte in seinem Heimatort auch vier Jahre die Schule. Der minderjährige Beschwerdeführer spricht Kurdisch-Kurmanji, Arabisch und etwas Englisch, er lernt Deutsch und besucht in Österreich die vierte Klasse Volksschule. Die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers leben mit seinen jüngeren Geschwistern, zwei Schwestern und einem Bruder, in Syrien. Er hat regelmäßig Kontakt zu ihnen. Der Vater arbeitet in der Bauwirtschaft, seine Mutter ist Lehrerin. In Österreich lebt der minderjährige Beschwerdeführer bei seiner Tante, die hier mit ihrer Familie lebt. Ein Onkel väterlicherseits lebt ebenfalls in Österreich, er ist österreichischer Staatsangehöriger. Die Großeltern väterlicherseits sowie zwei Onkel und drei Tanten leben in der Schweiz, ein nunmehr dort lebender Onkel ist ebenfalls österreichischer Staatsangehöriger. Der minderjährige Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seinen Verwandten in Österreich und der Schweiz. 1.1.
- Der minderjährige Beschwerdeführer ist gesund. In Österreich verfügt er über eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. 1.
- Zur Flucht und den Fluchtgründen des minderjährigen Beschwerdeführers: 1.2.
- Der Beschwerdeführer reiste Ende November 2022 im Alter von neun Jahren aus Syrien aus und schlepperunterstützt von der Türkei über ihm unbekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, um am 04.01.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. 1.2.
- Eine versuchte (Zwangs-)Rekrutierung des minderjährigen Beschwerdeführers durch die kurdischen Milizen, insbesondere die kurdische Revolutionäre Jugend ist bis zu seiner Ausreise nicht erfolgt und auch im Falle einer hypothetischen Rückkehr nicht maßgeblich wahrscheinlich. Weder er noch andere Familienangehörige waren einer individuellen Bedrohung durch die Kurden oder einer sonstigen individuellen Bedrohung im Zuge des Bürgerkrieges ausgesetzt. Eine Reflexverfolgung aufgrund einer politisch oppositionellen Haltung der Familie findet nicht statt. 1.2.
- Der Beschwerdeführer wird wegen seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland in Syrien nicht gesucht oder verfolgt. 1.2.
- Der Vater des Beschwerdeführers wird in Syrien nicht vom Regime verfolgt, weil sein Bruder sich vor Jahren dem Pflichtwehrdienst in der syrischen Armee entzogen hat. Es besteht daher auch für den minderjährigen Beschwerdeführer keine Gefahr einer Reflexverfolgung. 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist im Fall einer Rückkehr nach Syrien keiner konkreten Gefährdung aus Gründen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter ausgesetzt. 1.2.
- Der Beschwerdeführer kann über den Grenzübergang Semalka / Fish Khabour nach Syrien ein- und nach XXXX weiterreisen bzw. dort von seinen Eltern abgeholt werden, ohne dass die Gefahr einer Rekrutierung oder Entführung durch kurdische Einheiten oder einer Reflexverfolgung durch das syrische Regime besteht. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der illegalen Einreise über diesen Grenzübergang findet nicht statt. 1.2.
- Der Beschwerdeführer kann über den Grenzübergang Semalka / Fish Khabour nach Syrien ein- und nach römisch 40 weiterreisen bzw. dort von seinen Eltern abgeholt werden, ohne dass die Gefahr einer Rekrutierung oder Entführung durch kurdische Einheiten oder einer Reflexverfolgung durch das syrische Regime besteht. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der illegalen Einreise über diesen Grenzübergang findet nicht statt. 1.
- Sicherheitslage und Machtverhältnisse im Gouvernement Al Hassaka: 1.3.
- Der Heimatort des Beschwerdeführers, XXXX , liegt etwa 40 Kilometer östlich der Stadt Qamishli nahe der Grenze zur Türkei im Osten des Gouvernements Al Hasaka im östlichen Teil des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (AANES – Autonomous Administration of North and East Syria), das von den Kurden verwaltet und militärisch kontrolliert wird. 1.3.
- Der Heimatort des Beschwerdeführers, römisch 40 , liegt etwa 40 Kilometer östlich der Stadt Qamishli nahe der Grenze zur Türkei im Osten des Gouvernements Al Hasaka im östlichen Teil des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (AANES – Autonomous Administration of North and East Syria), das von den Kurden verwaltet und militärisch kontrolliert wird. Derzeit üben in diesem Gebiet die kurdischen Einheiten, insbesondere die SDF, die Kontrolle aus. Veränderungen in den territorialen Machtverhältnissen sind nicht in Aussicht. Das Carter Center verzeichnet seit Beginn der Aufzeichnungen (Anm.: Jänner 2014) keine Veränderung in den Kontrollbereichen in der Herkunftsregion im Gouvernement Al Hasaka (siehe interaktive Karte, abrufbar unter: https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html; abgerufen am 01.03.2024). Eine Veränderung der politischen Gesamtlage in naher Zukunft ist nicht realistisch, der Konflikt befindet sich, auch durch die Unterstützung der Bürgerkriegsparteien durch ausländische Kräfte, in einer Patt-Situation (LIB 10, 4f).Derzeit üben in diesem Gebiet die kurdischen Einheiten, insbesondere die SDF, die Kontrolle aus. Veränderungen in den territorialen Machtverhältnissen sind nicht in Aussicht. Das Carter Center verzeichnet seit Beginn der Aufzeichnungen Anmerkung, Jänner 2014) keine Veränderung in den Kontrollbereichen in der Herkunftsregion im Gouvernement Al Hasaka (siehe interaktive Karte, abrufbar unter: https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html; abgerufen am 01.03.2024). Eine Veränderung der politischen Gesamtlage in naher Zukunft ist nicht realistisch, der Konflikt befindet sich, auch durch die Unterstützung der Bürgerkriegsparteien durch ausländische Kräfte, in einer Patt-Situation (LIB 10, 4f). 1.3.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB 10), S 12 ff, 50ff: „4.
- Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army) Letzte Änderung 2024-03-08 15:02 Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im
- Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 4.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im
- Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 4.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der Volksverteidigungseinheiten (YPG) als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021). Der Think Tank Newslines Institute for Strategy and Policy sieht auf der folgenden Karte besonders die Gebiete von Tal Rifa'at, Manbij und Kobanê als potenzielle Ziele einer türkischen Offensive. Auf der Karte sind auch die Strecken und Gebiete mit einer Präsenz von Regime- und pro-Regime-Kräften im Selbstverwaltungsgebiet ersichtlich, die sich vor allem entlang der Frontlinien zu den pro-türkischen Rebellengebieten und entlang der türkisch-syrischen Grenze entlangziehen. In Tal Rifa'at und an manchen Grenzabschnitten sind sie nicht präsent: [Grafik nicht abgebildet; Quelle: Newlines 7.3.2023] Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen (CMEC 2.10.2020) [Anm.: Siehe hierzu Unterkapitel türkische Militäroperationen in Nordsyrien im Kapitel Sicherheitslage]. Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 29.11.2021). Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der 'Syrian National Army' (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB Damaskus 1.10.2021). Auf der folgenden Karte sind die militärischen Akteure der Region wie auch militärische und infrastrukturelle Maßnahmen, welche zur Absicherung der kurdischen "Selbstverwaltung" (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) nötig wären, eingezeichnet. Auf dieser Karte ist entlang der gesamten Frontlinie zu pro-türkischen Gebieten bzw. der türkisch-syrischen Grenze die Präsenz einer Kooperation zwischen SDF, Regime und russischen Truppen mit Ausnahme entlang des Tigris im äußersten Nordosten verzeichnet: [Grafik nicht abgebildet; Quelle: TWI 15.3.2022] Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vgl. AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 2.2.2024). Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vergleiche AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 2.2.2024). SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022).SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Die kurdischen YPG stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation IS in Syrien vorgehen (AA 29.11.2021). In Reaktion auf die Reorganisation der Truppen zur Verstärkung der Front gegen die Türkei stellten die SDF vorübergehend ihre Operationen und andere Sicherheitsmaßnahmen gegen den Islamischen Staat ein. Dies weckte Befürchtungen bezüglich einer Stärkung des IS in Nordost-Syrien (Newlines 7.3.2023). Die SDF hatten mit Unterstützung US-amerikanischer Koalitionskräfte allein seit Ende 2021 mehrere Sicherheitsoperationen durchgeführt, in denen nach eigenen Angaben Hunderte mutmaßliche IS-Angehörige verhaftet und einzelne Führungskader getötet wurden (AA 2.2.2024). Der IS führt weiterhin militärische Operationen in der AANES durch. Die SDF reagieren auf die Angriffe mit routinemäßigen Sicherheitskampagnen, unterstützt durch die Internationale Koalition. Bisher konnten diese die Aktivitäten des IS und seiner affiliierten Zellen nicht einschränken. SOHR dokumentierte von Anfang 2023 bis September 2023 121 Operationen durch den IS, wie bewaffnete Angriffe und Explosionen, in den Gebieten der AANES. Dabei kamen 78 Personen zu Tode, darunter 17 ZivilistInnen und 56 Mitglieder der SDF (SOHR 24.9.2023). Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.3.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (AJ 26.1.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.1.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vgl. NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 8.2.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 2023 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.1.2023).Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.3.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (AJ 26.1.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.1.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vergleiche NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 8.2.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 2023 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.1.2023). Während vorhergehende IS-Angriffe von kurdischen Quellen als unkoordiniert eingestuft wurden, erfolgte die Aktion in Hassakah durch drei bestens koordinierte IS-Zellen. Die Tendenz geht demnach Richtung seltenerer, aber größerer und komplexerer Angriffe, während dezentralisierte Zellen häufige, kleinere Attacken durchführen. Der IS nutzt dabei besonders die große Not der in Lagern lebenden Binnenvertriebenen im Nordosten Syriens aus, z. B. durch die Bezahlung kleiner Beträge für Unterstützungsdienste. Der IS ermordete auch einige Personen, welche mit der Lokalverwaltung zusammenarbeiteten (TWP 24.2.2022). Das Ausüben von koordinierten und ausgeklügelten Anschlägen in Syrien und im Irak wird von einem Vertreter einer US-basierten Forschungsorganisation als Indiz dafür gesehen, dass die vermeintlich verstreuten Schläferzellen des IS wieder zu einer ernsthaften Bedrohung werden (NYT 25.1.2022). Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert. Am 28.9.2022 gaben die SDF bekannt, dass sie eines der größten Waffenverstecke des IS seit Anfang 2019 erobert haben. Sowohl die Größe des Fundes als auch sein Standort sind ein Beleg für die wachsende Bedrohung, die der IS im Nordosten Syriens darstellt (TWI 12.10.2022). Bei einem weiteren koordinierten Angriff des IS auf das Quartier der kurdischen de facto-Polizeikräfte (ISF/Asayish) sowie auf ein nahegelegenes Gefängnis für IS-Insassen in Raqqa Stadt kamen am 26.12.2022 nach kurdischen Angaben sechs Sicherheitskräfte und ein Angreifer ums Leben (AA 29.3.2023). Laut dem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juli 2022 sind einige der Mitgliedstaaten der Meinung, dass der IS seine Ausbildungsaktivitäten, die zuvor eingeschränkt worden waren, insbesondere in der Wüste Badiya wieder aufgenommen habe (EUAA 9.2022). Im Jahr 2023 haben die Aktivitäten von Schläferzellen des IS vor allem in der östlichen Wüste zugenommen (CFR 13.2.2024). Für weitere Informationen über die Aktivitäten des IS in Syrien siehe das Kapitel "Sicherheitslage". Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol (ÖB Damaskus 1.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 7.11.2022b), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.2.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden (MSF 7.11.2022b). 65 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder, 52 Prozent davon im Alter von unter zwölf Jahren (MSF 19.2.2024), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 5.5.2022; vgl. MSF 7.11.2022a). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 6.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 3.12.2022).Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol (ÖB Damaskus 1.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 7.11.2022b), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.2.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden (MSF 7.11.2022b). 65 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder, 52 Prozent davon im Alter von unter zwölf Jahren (MSF 19.2.2024), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 5.5.2022; vergleiche MSF 7.11.2022a). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 6.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 3.12.2022). Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vgl. AM 30.5.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.3.2022). Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vergleiche AM 30.5.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.3.2022). Im August 2023 brachen gewaltsame Konflikte zwischen den kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen in Deir ez-Zor aus (AJ 30.8.2023), in dessen Verlauf es den Aufständischen gelungen war, zeitweise die Kontrolle über Ortschaften entlang des Euphrat zu erlangen. UNOCHA dokumentierte 96 Todesfälle und über 100 Verwundete infolge der Kampfhandlungen, schätzungsweise 6.500 Familien seien durch die Gewalt vertrieben worden. Nach Rückerlangung der Gebietskontrolle durch die SDF kam es auch in den folgenden Wochen zu sporadischen Attentaten auf SDF sowie zu vereinzelten Kampfhandlungen mit Stammeskräften (AA 2.2.2024).“ […] 1.
- Zur (Zwangs-)Rekrutierung von Minderjährigen: 1.4.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB 10), 151 ff: „9.
- Rekrutierung von Minderjährigen durch verschiedene Organisationen Letzte Änderung 2024-03-13 15:01 Neben der Gefährdung durch sexualisierte Gewalt und Kampfhandlungen bleibt die Zwangsrekrutierung von Kindern im Syrienkonflikt durch verschiedenste Parteien ein zentrales Problem. Neben Somalia und Nigeria zählte Syrien 2020 laut UNICEF zu den Ländern mit den höchsten Rekrutierungsquoten von Kindersoldaten. Als Verantwortliche benennen die Vereinten Nationen insbesondere die Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), bewaffnete Gruppierungen der ehemaligen Free Syrian Army (FSA), die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG/YPJ) sowie in geringerem Maße regimenahe Milizen (AA 29.3.2023). Der im Juni 2022 veröffentlichte Jahresbericht des Generalsekretärs an die UN-Generalversammlung über Kinder in bewaffneten Konflikten berichtet über die Rekrutierung und den Einsatz von insgesamt 1.296 Kindern (1.258 Buben und 38 Mädchen) im Konflikt in Syrien zwischen Januar und Dezember
- Dem Bericht zufolge wurden 1.285 der Kinder im Kampf eingesetzt. 569 verifizierte Fälle werden der Syrian National Army (SNA) zugeschrieben, 380 der HTS, 220 der YPG und den mit der YPG verbundenen Frauenschutzeinheiten (YPJ) und 46 den regimenahen Kräften und Milizen, neben anderen Akteuren (UNGA 23.6.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Der UN zufolge wurde die Mehrheit der Minderjährigen auch in bewaffneten Konflikten eingesetzt und nur eine kleine Minderheit in nicht kämpferischen Rollen, beispielsweise als Köche oder für Reinigungsarbeiten (UNSC 27.10.2023). Neben der Gefährdung durch sexualisierte Gewalt und Kampfhandlungen bleibt die Zwangsrekrutierung von Kindern im Syrienkonflikt durch verschiedenste Parteien ein zentrales Problem. Neben Somalia und Nigeria zählte Syrien 2020 laut UNICEF zu den Ländern mit den höchsten Rekrutierungsquoten von Kindersoldaten. Als Verantwortliche benennen die Vereinten Nationen insbesondere die Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), bewaffnete Gruppierungen der ehemaligen Free Syrian Army (FSA), die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG/YPJ) sowie in geringerem Maße regimenahe Milizen (AA 29.3.2023). Der im Juni 2022 veröffentlichte Jahresbericht des Generalsekretärs an die UN-Generalversammlung über Kinder in bewaffneten Konflikten berichtet über die Rekrutierung und den Einsatz von insgesamt 1.296 Kindern (1.258 Buben und 38 Mädchen) im Konflikt in Syrien zwischen Januar und Dezember
- Dem Bericht zufolge wurden 1.285 der Kinder im Kampf eingesetzt. 569 verifizierte Fälle werden der Syrian National Army (SNA) zugeschrieben, 380 der HTS, 220 der YPG und den mit der YPG verbundenen Frauenschutzeinheiten (YPJ) und 46 den regimenahen Kräften und Milizen, neben anderen Akteuren (UNGA 23.6.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Der UN zufolge wurde die Mehrheit der Minderjährigen auch in bewaffneten Konflikten eingesetzt und nur eine kleine Minderheit in nicht kämpferischen Rollen, beispielsweise als Köche oder für Reinigungsarbeiten (UNSC 27.10.2023). Im August 2021 hat die syrische Regierung ein Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021 erlassen. Das Gesetz verbietet die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und allen anderen damit verbundenen Aktivitäten (OSS 18.1.2023; vgl. UNSC 27.10.2023). Auch das Gesetz Nr. 11/2013 kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen (USDOS 29.7.2022).Im August 2021 hat die syrische Regierung ein Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021 erlassen. Das Gesetz verbietet die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und allen anderen damit verbundenen Aktivitäten (OSS 18.1.2023; vergleiche UNSC 27.10.2023). Auch das Gesetz Nr. 11 aus 2013, kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen (USDOS 29.7.2022). Laut einem Bericht des US-amerikanischen Außenministeriums vom Juli 2022 hat die Regierung jedoch keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Die Regierung berichtet nicht von der Untersuchung, Verfolgung oder Verurteilung von verdächtigten Menschenhändlern, noch werden Regierungsmitarbeiter, die an Menschenhandel, inklusive der Rekrutierung von Kindern, beteiligt waren, überprüft, verfolgt oder verurteilt. Die Regierung führt weiterhin Verhaftungen und Inhaftierungen durch und misshandelt Opfer von Menschenhandel schwer - inklusive Kindersoldaten - und bestraft diese für illegale Taten, zu denen sie von Menschenhändlern gezwungen werden. Sie inhaftiert regelmäßig Kinder für die vermeintliche Verbindung zu bewaffneten Gruppen, vergewaltigt, foltert und exekutiert. Sie zeigt keine Bemühungen, diesen Kindern irgendwelche Schutzdienste zur Verfügung zu stellen. Die Regierung schützt Kinder auch nicht vor der Rekrutierung und dem Einsatz durch bewaffnete Oppositionsgruppen und Terrororganisationen (USDOS 29.7.2022). Dem gegenüber steht ein Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, wonach Vertreter der Syrischen Regierung im Jahr 2022 an Awareness-Workshops über Kinder im Konflikt teilgenommen haben und die Regierung sich mit den Vereinten Nationen auf einen handlungsorientierten Dialog zur Beendigung und Vermeidung von sowie Reaktion auf schwere Verbrechen gegen Minderjährige durch das Syrische Regime oder mit ihm verbundene Gruppierungen geeinigt haben (UNSC 27.10.2023). In einem Bericht gibt das Syrian Network for Human Rights (SNHR) an, dass das syrische Regime für fast 65% der Fälle von rekrutierten Minderjährigen verantwortlich ist und führt weiter aus, dass das Regime auf verschiedene Arten der Rekrutierung zurückgreift, weil Kinder weniger kostspielig sind als Erwachsene. Das Regime würde dabei allerdings nicht offiziell vorgehen, also nicht durch die offiziellen Streit- und Sicherheitskräfte rekrutieren, sondern dies auf inoffiziellen Wegen durchführen, beispielsweise über lokale oder ausländische Milizen, wie die regierungstreuen Milizen, die als National Defence Forces (NDF) oder "Shabiha" bekannt sind, die Kinder direkt in ihren Hauptquartieren rekrutieren (SNHR 20.11.2023). Das wird auch vom Danish Immigration Service bestätigt. Wonach die SAA nicht direkt Kinder rekrutiert, aber dem Verteidigungsministerium unterstehende Milizen, sowie insbesondere auch die Gruppe Wagner (DIS 1.2024). Manche bewaffneten Gruppen, die für die syrische Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF rekrutieren zwangsweise Kinder im Alter von sechs Jahren. Der Iran rekrutierte im Iran minderjährige Afghanen - darunter auch Zwölfjährige - unter Androhung von Abschiebung nach Afghanistan sowie iranische Minderjährige für schiitische Milizen in Syrien. Jabhat an-Nusra und der sogenannte Islamische Staat (IS) haben Kinder auch als menschliche Schutzschilder, Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henker eingesetzt. Bewaffnete Gruppierungen haben auch Kinder für Zwangsarbeit oder als Informanten eingesetzt, wodurch diese Vergeltungsschlägen und extremer Bestrafung ausgesetzt waren (USDOS 29.7.2022). Praxis in der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" Laut den Vereinten Nationen und dem SNHR wurden zwischen Januar 2014 und September 2020 mindestens 911 Kinder durch die YPG zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 wurde von den Syrian Democratic Forces (SDF) [Anm.: YPG und YPJ sind Kernbestandteile der SDF] und dem Sonderbeauftragten des UN-Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte ein Aktionsplan zur Beendigung und Verhinderung der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern unter 18 Jahren unterzeichnet. 2020 beschloss der Exekutivrat der Selbstverwaltung [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] die Einrichtung von Kinderschutzbüros und es gibt anhaltende Bemühungen der SDF, der Praxis der Rekrutierung von Kindern ein Ende zu setzen (UNHRC 7.2.2023; vgl. SNHR 20.11.2023; vgl. AA 2.2.2024). Allerdings schreibt das Auswärtige Amt, dass die Praxis nach wie vor nicht eingestellt worden zu sein scheint (AA 2.2.2024).Laut den Vereinten Nationen und dem SNHR wurden zwischen Januar 2014 und September 2020 mindestens 911 Kinder durch die YPG zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 wurde von den Syrian Democratic Forces (SDF) [Anm.: YPG und YPJ sind Kernbestandteile der SDF] und dem Sonderbeauftragten des UN-Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte ein Aktionsplan zur Beendigung und Verhinderung der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern unter 18 Jahren unterzeichnet. 2020 beschloss der Exekutivrat der Selbstverwaltung [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] die Einrichtung von Kinderschutzbüros und es gibt anhaltende Bemühungen der SDF, der Praxis der Rekrutierung von Kindern ein Ende zu setzen (UNHRC 7.2.2023; vergleiche SNHR 20.11.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Allerdings schreibt das Auswärtige Amt, dass die Praxis nach wie vor nicht eingestellt worden zu sein scheint (AA 2.2.2024). Seit Inkrafttreten des Abkommens zwischen den SDF und den Vereinten Nationen im Jahr 2019 wurden rund 700-750 Kinder aus den Diensten der SDF entlassen (DIS 6.2022). Einem Bericht der UN zufolge waren es im Zeitraum von 1.7.2020 bis 30.9.2022 278 Kinder, die aus dem Dienste der SDF entlassen wurden und in weiteren 1.025 Fällen wurde die Rekrutierung durch die SDF verhindert, zumindest eigenen Angaben der SDF gemäß. Besonders im Jahr 2021 verzeichnet die UN in ihrem Bericht eine positive Entwicklung. Die SDF nahmen eine Resolution an, wonach ihre Trainings internationalem Recht entsprechen müssen sowie zur Errichtung eines Komitees zur Einhaltung internationaler Regulierungen zum Schutz von Minderjährigen. Des Weiteren eröffneten die SDF neun Büros zum Schutz Minderjähriger in bewaffneten Konflikten (UNSC 27.10.2023). Dennoch wurde im zweiten Halbjahr 2022 weiterhin von der Rekrutierung von Kindern in die SDF berichtet (UNHRC 7.2.2023). Die UN spricht ebenfalls von Rückschlägen in der Einhaltung dieses Plans im Jahr
- So wurden beispielsweise die Büros zum Schutz Minderjähriger in bewaffneten Konflikten im Mai 2022 geschlossen und erst im April 2023 wieder geöffnet (UNSC 27.10.2023). SNHR verzeichnete einen Anstieg an Rekrutierungen Minderjähriger und berichtet, dass die Rekrutierung Minderjähriger zu einer systematischen Policy der SDF gehören und viele Unterorganisationen an Rekrutierungen von Kindern beteiligt sind und sogar viele Schulen der AANES. Insbesondere nach Angriffen auf die von der SDF kontrollierten Gebiete steigt laut SNHR die Zahl an rekrutierten Minderjährigen an, weil die SDF die verlorenen Kräfte kompensieren möchten (SNHR 20.11.2023). Bezüglich der Frage, wie es zu Rekrutierungen, bzw. möglichen Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen für die SDF kommt, gibt es verschiedene Erklärungen, darunter die schlechte Wirtschaftslage, welche das Gehalt der SDF attraktiv macht (DIS 6.2022). SNHR berichtet dazu von einigen Fällen, die zwangsrekrutiert wurden durch Entführungen aus Schulen oder direkt von der Straße (SNHR 20.11.2023). Einige Familien wandten sich an die Kinderschutzbüros, um Fälle zu melden, in denen Kinder im Alter von 14 Jahren rekrutiert wurden, aber ihnen wurde gesagt, dass keine Maßnahmen ergriffen werden könnten, da die Kinder von der Bewegung der kurdischen Revolutionären Jugend entführt worden seien. Trotz Anfragen von Familien blieb der Verbleib einiger rekrutierter Kinder unbekannt (UNHRC 7.2.2023). Menschenrechtsorganisationen, darunter das Syria Justice and Accountability Center (SJAC), dokumentierten die Rekrutierung von Kindern durch die Revolutionäre Jugend, eine mit den SDF verbundene Organisation, die Jugendliche auf den Dienst bei der YPG und den Asayish, dem internen Sicherheits- und Geheimdienst der AANES, vorbereitet. Einige Minderjährige, die für Kampfeinsätze rekrutiert wurden, waren unter fünfzehn Jahre alt, eine Praxis, die nach Angaben von SJAC ein Kriegsverbrechen darstellt. Medienberichten zufolge erfolgt die Rekrutierung häufig über den Unterricht in Fächern wie Musik oder Sport, der von der Revolutionären Jugend durchgeführt wird. In diesen Klassen werden die Kinder schrittweise in der Ideologie der Organisation geschult, und in vielen Fällen werden sie dann in militärischen Ausbildungslagern untergebracht, ohne dass die Eltern über den Verbleib ihrer Kinder informiert werden. Andere werden unter dem Vorwand einer Anstellung angelockt (SJAC 3.2023). Die SDF und Asayish scheinen Rekrutierungen von Minderjährigen durch die Revolutionäre Jugend nicht zu verhindern. Ein Mitarbeiter des Kinderschutzbüros erklärte, dass das Büro nicht auf die Beschwerden über die Revolutionäre Jugend eingehen kann, da es nur für die SDF zuständig sei (DIS 6.2022). SJAC dokumentierte auch mehrere Fälle, in denen die Revolutionäre Jugend und andere SDF-Mitglieder die Familien von rekrutierten und vermissten Kindern einschüchterten und belästigten, wenn sie versuchten, Informationen über ihre Kinder zu erhalten (SJAC 3.2023). Anm.: Die Rekrutierung von Minderjährigen direkt durch die PKK oder die Revolutionäre Jugend, einem mutmaßlichen Teil der PKK, wird hier nicht näher thematisiert, wobei manche Quellen Fälle von Rekrutierungen der Revolutionären Jugend als Rekrutierungen in die SDF zählen. Für weitergehende Informationen zur Rekrutierungspraxis der PKK und Revolutionären Jugend allgemein s. z. B. Kap. 4 im Bericht "Syria - Military recruitment in Hasakah Governorate" des Danish Immigration Service (DIS) vom Juni 2022.“Anmerkung, Die Rekrutierung von Minderjährigen direkt durch die PKK oder die Revolutionäre Jugend, einem mutmaßlichen Teil der PKK, wird hier nicht näher thematisiert, wobei manche Quellen Fälle von Rekrutierungen der Revolutionären Jugend als Rekrutierungen in die SDF zählen. Für weitergehende Informationen zur Rekrutierungspraxis der PKK und Revolutionären Jugend allgemein s. z. B. Kap. 4 im Bericht "Syria - Military recruitment in Hasakah Governorate" des Danish Immigration Service (DIS) vom Juni 2022.“ 1.4.
- Auszug aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Zwangsrekrutierung von Kindern und der Einsatz von Kindersoldat·innen in der Autonomieverwaltung von Nordostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) [a-12243] vom 12.10.2023 mit Verweis auf Anfragebeantwortung [a-11806] (siehe Pkt. II.1.4.3.):1.4.
- Auszug aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Zwangsrekrutierung von Kindern und der Einsatz von Kindersoldat·innen in der Autonomieverwaltung von Nordostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) [a-12243] vom 12.10.2023 mit Verweis auf Anfragebeantwortung [a-11806] (siehe Pkt. römisch zwei.1.4.3.): „Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) schreibt in seinem Jahresbericht über Menschenrechtsverletzungen in Syrien im Jahr 2022, dass die SDF (Syrian Democratic Forces) weiterhin Kinder zum Zweck der Rekrutierung entführe und sie in Ausbildungs- und Rekrutierungslager bringe, wo sie keinen Kontakt zu ihren Familien haben dürften (SNHR,
- Jänner 2023, S. 87). Syrians for Truth und Justice (STJ) und 22 weitere Organisationen hätten im Mai 2022 einen offenen Brief unterschrieben, in dem sie die Regierung der AANES dazu aufgefordert hätten, der Rekrutierung von Kindern ein Ende zu setzen. Die kurdische Revolutionäre Jugend (KU: Tevgera Ciwanên Şoreşgerê; AR: Shabiba Al-Thawra; eine der PKK nahestehende Gruppierung (DIS, Juni 2022, S. 43)) führe weiterhin ungestraft weit verbreitete und systematische Entführungen und Rekrutierungen minderjähriger Kinder in den Gebieten der Autonomieverwaltung durch (STJ,
- Mai 2022). STJ dokumentierte die Rekrutierung von 24 Minderjährigen im Jahr
- Eines der Kinder sei zum Zeitpunkt der Rekrutierung 12 Jahre alt gewesen, fünf seien 13 Jahre alt und drei seien 14 Jahre alt gewesen. Im ersten Halbjahr 2022 (Anfang Jänner bis Ende Juni 2022) habe STJ die Rekrutierung von 29 Minderjährigen dokumentiert. Die rekrutierten Minderjährigen seien 12 Jahre und älter gewesen. Die Rekrutierungen seien von der Revolutionären Jugend (27 der 29 Fälle aus 2022) und den Volksverteidigungseinheiten (YPG) (2 der 29 Fälle) durchgeführt worden. Der Bericht nennt auch die Wohnorte der rekrutierten Jugendlichen und beschreibt in einigen Beispielen, wie die Rekrutierungen durchgeführt worden seien (siehe Anhang) (STJ,
- Juli 2022). Im Jänner 2023 bestätigt STJ, dass die Revolutionäre Jugend in den Gebieten der AANES weiterhin Minderjährige rekrutiere. Die AANES und ihre Sicherheitskräfte würden keine Maßnahmen dagegen ergreifen. STJ habe in Manbidsch und Ayn Al-Arab (auch Kobane genannt) mehrere Fälle von Kinderrekrutierung dokumentiert. In der zweiten Hälfte des Jahres 2022 habe STJ 20 Fälle dokumentiert. STJ habe Informationen erhalten, dass die Revolutionäre Jugend Kinder im Alter zwischen 14 und 18 Jahren mit gefälschten Ankündigungen über Aktivitäten, wie kostenlose Fotografie- und Fußballkurse, in ihr Hauptquartier in Manbisch locken würde. Sobald ein Kind in die Zentrale komme, um sich nach einem Kurs zu erkundigen oder sich dafür anzumelden, verschwinde es und kehre nie mehr nach Hause zurück (STJ,
- Jänner 2023). Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UN Human Rights Council (HRC)) veröffentlicht im Februar 2023 einen Bericht der Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission zur Arabischen Republik Syrien mit einem Berichtszeitraum von Anfang Juli bis Ende Dezember
- Laut der Untersuchungskommission habe es 2022 weiterhin Berichte über die Rekrutierung von Kindern in der AANES gegeben. Einige Familien hätten bei bestehenden Kinderschutzämtern in der AANES die Rekrutierung von Kindern im Alter von 14 Jahren gemeldet. Den Familien sei mitgeteilt worden, dass ihnen nicht geholfen werden könne, da die Kinder von der Revolutionären Jugend entführt worden seien (HRC,
- Februar 2023, S. 17). Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (UNSC) veröffentlicht im Juni 2023 den Bericht des Generalsekretärs über Kinder und bewaffnete Konflikte, dessen Berichtszeitraum das Jahr 2022 umspannt. Es seien im Berichtszeitraum 637 Minderjährige von der SDF (davon 633 von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten und Frauenschutzeinheiten (YPG/YPJ)) und 21 von den Inneren Sicherheitskräften der AANES rekrutiert worden (UNSC,
- Juni 2023, S. 24-25). Weiters sei die Entführung von vier Kindern (zwei durch YPG/YPJ und zwei durch die Revolutionäre Jugend) bestätigt worden. Alle Kinder seien zum Zweck der Rekrutierung entführt worden (UNSC,
- Juni 2023, S. 25). Der Generalsekretär sei besorgt über die Zunahme bestätigter Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch die SDF (UNSC,
- Juni 2023, S. 26). Das Danish Immigration Service (DIS) veröffentlicht im Juni 2022 einen Bericht über militärische Rekrutierungen in der Provinz Hasaka, für den eine Reihe von Expert·innen im Jänner und Februar 2022 unter anderem über die Rekrutierung von Minderjährigen befragt wurden. Laut einem/r Kinderschutzbeauftragten der AANES rekrutiere die SDF keine Minderjährigen unter Zwang, indem sie sie entführe oder aus ihren Häusern verschleppe. Die Minderjährigen, die sich der SDF angeschlossen hätten, hätten dies freiwillig getan. Gründe inkludierten familiäre Probleme, den Wunsch, die Familie finanziell zu unterstützen sowie den Wunsch, Teil einer Streitkraft zu sein. Einige Minderjährige würden beim Beitritt falsche Dokumente vorlegen. Andere würden angeben, keine Ausweispapiere zu besitzen. In letzterem Fall stütze sich die SDF auf das äußere Erscheinungsbild der Person, um ihr Alter zu bestimmen. In den meisten Fällen sei es schwierig zu erkennen, ob die Person minderjährig oder volljährig sei. Es gebe Beispiele von Minderjährigen, die nach ein bis zwei Tagen Aufenthalt bei der SDF zu ihren Familien zurückgebracht worden seien, weil sie als unter 18 Jahre alt eingeschätzt worden seien. Die Minderjährigen, die sich der SDF anschließen würden, seien überwiegend zwischen 15 und 18 Jahre alt. Sollten Minderjährige in der SDF entdeckt werden, würden sie sofort entlassen. Einige 17-jährige, die ein oder zwei Monate später 18 Jahre alt werden, würden sich weigern, die SDF zu verlassen. Sie würden bis zu ihrem
- Lebensjahr zivile Arbeiten verrichten. Der/Die Kinderschutzbeauftragte wisse von Familien, die sich darüber beschwert hätten, dass ihre Kinder der Revolutionären Jugend beigetreten seien. Das Büro könne jedoch erst eingreifen, wenn sich das Kind einer SDF-Truppe anschließe (DIS, Juni 2022, S. 40-41). Fabrice Balanche, Associate Professor und Forschungsdirektor an der Universität Lyon 2, erklärt im Interview mit DIS, dass er nicht glaube, dass die Behörden der SDF und AANES Minderjährige zum Zweck der Rekrutierung entführen würden, da es viele Freiwillig gebe, die daran interessiert seien, der SDF beizutreten. Balanche gehe jedoch davon aus, dass die Revolutionäre Jugend versuche, Minderjährige politisch und ideologisch zu ermutigen und sie darauf vorzubereiten, sich der PKK anzuschließen (DIS, Juni 2022, S. 43- 44). Ein/e internationale/r humanitäre/r Koordinator·in („international humanitarian coordinator“) sagt gegenüber DIS aus, dass er/sie weiterhin Berichte über die Rekrutierung von Minderjährigen erhalte. Es handle sie dabei um die Revolutionäre Jugend, die mit der SDF verbündet sei, jedoch den Aktionsplan [gegen Kinderrekrutierung, Anmerkung ACCORD] nicht unterzeichnet habe. Fälle von Zwangsrekrutierung seien selten und es sei unmöglich den Schluss zu ziehen, dass ein Kind gewaltsam in eine bewaffnete Gruppe entführt worden sei, da die Informationen von den Eltern stammen würden. Die Eltern würden in der Regel erklären, dass der/die Minderjährige plötzlich verschwunden sei und sie später von Freund·innen erfahren hätten, dass der/die Minderjährige von einer bestimmten Gruppierung entführt worden sei. Es gebe auch Berichte von Familien darüber, dass die SDF Kinder zwangsrekrutiert habe. Diese Berichte seien jedoch nicht verifizierbar. Die Informationen würden ausschließlich auf den Berichten der Familien basieren und kämen nicht von den Minderjährigen selbst. Laut dem/der Koordinator·in könnten die Familien ein Interesse daran haben, eine veränderte Geschichte zu erzählen, und die Minderjährigen könnten sich freiwillig dazu entschieden haben, den bewaffneten Truppen beizutreten. Einige Minderjährige würden der SDF aus wirtschaftlichen Gründen beitreten. Es würden sich monatlich mindestens 500 Minderjährige an die SDF wenden. Die Quelle gehe jedoch davon aus, dass die SDF die meisten der Kinder ablehne (DIS, Juni 2022, S. 47). Laut einem Universitätsprofessor aus Erbil gebe es im Allgemeinen keine Zwangsrekrutierung junger Menschen, indem sie auf der Straße entführt würden. Es könne Einzelfälle dieser Art geben, aber im Allgemeinen sei die Vorgehensweise von Gruppen, wie der Revolutionären Jugend, eine andere. Eine Kombination sozialer und psychologischer Faktoren (wie niedriges Bildungsniveau, soziale Probleme und ideologische Propaganda) führe dazu, dass junge Menschen sich den Gruppierungen freiwillig anschließen. In Trainingslagern würden junge Menschen ideologisch so beeinflusst werden, dass sie nicht mehr zu ihrer Gemeinschaft und ihren Familien zurückkehren möchten. Diejenigen, die sich der Revolutionären Jugend anschließen, würden schließlich der PKK und nicht der SDF beitreten. Unter den Pro-PKK-Gruppen rekrutiere nur die Revolutionäre Jugend Minderjährige. Laut dem Professor rekrutiere die SDF zum Zeitpunkt des Interviews keine Minderjährigen (DIS, Juni 2022, S. 67-68). Laut Wladimir van Wilgenburg, ein in der Autonomen Region Kurdistan ansässiger, auf kurdische Angelegenheiten spezialisierter Reporter und Analyst, gebe es Fälle von Minderjährigen, die sich ohne Zustimmung ihrer Eltern der SDF anschließen wollten. Während die Minderjährigen sich freiwillig der SDF anschließen würden, würden die Eltern die Rekrutierung ihrer Kinder als Entführung betrachten (DIS, Juni 2022, S. 71). STJ bestätigt die kontinuierliche Rekrutierung von Minderjährigen durch die Revolutionäre Jugend in der Region im Juli
- Im ersten Halbjahr 2023 seien mindestens 32 Kinder rekrutiert worden. Die Revolutionäre Jugend habe die meisten Rekrutierungen zu verantworten. Eine Rekrutierung sei durch die YPJ durchgeführt worden. Es seien Mädchen wie auch Jungen rekrutiert worden, zehn davon in Qamischli, fünf in Ayn Al-Arab, vier in Manbidsch, fünf in Raqqa, drei in Al-Hasaka und fünf in Aleppo (STJ,
- Juli 2023). Laut dem Rasd Syria Network for Human Rights seien mit September 2023 weiterhin Minderjährige in der AANES rekrutiert und eingesetzt worden. Das Netzwerk habe im September die Entführung zum Ziel der Rekrutierung von zwei Kindern durch die Revolutionäre Jugend dokumentiert (Rasd Syria Network for Human Rights,
- Oktober 2023).“ […] 1.4.
- Auszug aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Zwangsrekrutierung Minderjähriger (Konzentration auf 14-16-jährige, regionale Unterschiede) [a-11806] vom 31.01.2022: „Laut des Berichts über Kinder und bewaffnete Konflikte des UNO-Generalsekretärs im Mai 2021, hätten die Vereinen Nationen zwischen Jänner und Dezember 2020 die Rekrutierung und den Einsatz von 813 Kindern (777 Jungen, 36 Mädchen) verifiziert, darunter durch Hai‘at Tahrir asch-Scham
(390); syrische bewaffnete Oppositionsgruppen, früher bekannt als Freie Syrische Armee (FSA)
(170); die kurdischen Volksverteidigungseinheiten und Frauenverteidigungseinheiten (YPG/YPJ)
(119)unter dem Dach der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF); regierungsfreundliche Milizen
(42); Ahrar al-Sham
(31), Nur al-Din al-Zanki
(3)und Armee des Islam (Jaysh al-Islam)
(3), die alle seit Oktober 2019 nominell unter dem Dach der oppositionellen Syrischen Nationalarmee (SNA) operieren würden; die Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung (YDG-H)
(30); die Kräfte der inneren Sicherheit
(13); Hurras al-Din
(6); Islamischer Staat
(4); und syrische Regierungstruppen
(2)verifiziert. Fälle seien hauptsächlich in Idlib
(477)und Aleppo
(119)bestätigt worden. Von allen insgesamt verifizierten Fällen seien 99 Prozent
(805)im Kampf eingesetzt worden. Darüber hinaus sei die Rekrutierung und der Einsatz von weiteren 24 Kindern (20 Jungen, 4 Mädchen) durch Hai‘at Tahrir asch-Scham
(7), syrische bewaffnete Oppositionsgruppen, früher bekannt als FSA
(6), YPG/YPJ
(8), Islamischer Staat, regierungstreue Milizen und die Kurdische Revolutionäre Jugend (je 1) zu einem späteren Zeitpunkt verifiziert worden (UNGA, 6. Mai 2021, S. 24). […] Für 35 Prozent aller bestätigten Fälle seien unterschiedliche Fraktionen der Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien verantwortlich. Die Rekrutierung von Kindern durch die SDF und die internen Sicherheitskräfte sei jedoch im Berichtszeitraum deutlich zurückgegangen, insbesondere nach der Unterzeichnung eines gemeinsamen Aktionsplans mit den Vereinten Nationen im Juni 2019 zur Beendigung und Verhinderung der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern. 67 Prozent der verifizierten Vorfälle hätten sich vor der Unterzeichnung des Aktionsplans ereignet. Seit dessen Unterzeichnung seien 160 Fälle aufgetreten, darunter 23 Kinder unter 15 Jahren und 149 Kinder, die in einer Kampfrolle gedient hätten. Die meisten Fälle seien in den Distrikten Raqqa
(42)und Manbij
(40)aufgetreten. […] Rekrutierung durch kurdische Gruppierungen (Aleppo, Manbij, Raqqa, Hasakah, Qamishli) Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) schreibt im November 2021, dass die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) im großen Umfang Kinder zwangsrekrutieren würden. Kinder würden freiwillig oder zwangsweise rekrutiert, indem sie mit versprochenen Privilegien angelockt oder auch entführt würden. Sobald sie in Trainingscamps seien, sei es Kindern nicht mehr möglich, mit ihren Familien zu kommunizieren. Die Revolutionäre Jugend (Joanne Schurchkar), die Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) und die Volksverteidigungseinheiten (YPG) zählten zu den prominentesten Parteien, die für die Rekrutierung von Kindern und ihre Eingliederung in die Ausbildungslager und Kampfeinheiten der Demokratischen Kräfte Syriens verantwortlich seien (SNHR,
- November 2021, S. 42). SNHR berichtet Mitte Dezember 2021, dass seit Anfang November mindestens 19 Kinder, davon zehn Mädchen, (11 in der Provinz Hasaka, 8 in Aleppo) entführt und rekrutiert worden seien, davon seien seither nur drei wieder demobilisiert worden (SNHR,
- Dezember 2021, S. 6). SNHR liefert in seinem Bericht eine detaillierte Darstellung einiger der rekrutierten Kinder und der Umstände ihrer Rekrutierung. Die berichteten Fälle inkludieren zwei 12-jährige Mädchen, ein 14-jähriges Mädchen, vier 15-jährige Mädchen, einen 13-jährigen Jungen, einen 14-jährigen Jungen und zwei 15-jährige Jungen. Detaillierte Informationen zu den verschiedenen Fällen befinden sich im Anhang (SNHR,
- Dezember 2021, S. 7/8/11). Hibr Press, eine 2013 in Aleppo gegründete syrische Wochenzeitschrift, berichtet Anfang Dezember 2021, dass Eltern in der Stadt Qamishli eine Mahnwache abgehalten hätten, um die Freilassung ihrer von PYD/PKK rekrutierten Kindern zu fordern (Hibr Press,
- Dezember 2021). The New Arab (Al Araby Al Jadeed), ein 2014 in London gegründetes Medienunternehmen, berichtet in einem Artikel auf seiner Nachrichtenwebseite vom September 2021 von Hinweisen, dass die Revolutionäre Jugend im Nordosten Syriens Entführungen Minderjähriger durchführe und sie in Rekrutierungslager bringe. Al-Araby Al-Jadeed habe von Anfang des Jahres bis Ende August die Entführung von sechs Mädchen (Dana Imad Suleiman
(15), Fatima Idris Naasan
(15), Ahd Abdel Ghani
(16), Simaf Al-Othman
(13), Ariana Bahri
(13), Delphine Al-Omari
(13)) und acht Jungen (Wael Adnan Ibrahim
(14), Ahmed Ramou
(15), Mohammed Ibrahim Saleh
(16), Ibrahim Jarwa,
(16), Mazen Khalil Al-Hassan
(16), Abdul Aziz Houidi
(17), Hahmoud Hassan Adel
(17), Massoud Seif Eddin,
(17)) dokumentiert. Die SDF hätten die Verantwortung für die Rekrutierung der Kinder bestritten (Al-Araby Al-Jadeed,
- September 2021). Die Namen der rekrutierten Kinder korrelieren mit Informationen aus dem Bericht von SNHR vom November 2021 (SNHR,
- November 2021, S. 43-45). Al-Monitor berichtet im Juli 2021, dass das Kinderschutzbüro, das der kurdisch geführten Autonomieverwaltung in Manbij angegliedert sei, damit begonnen habe, Arbeitskarten für Kinder im Alter von 10 bis 18 Jahren auszustellen. Laut eines Mitarbeiters des Kinderschutzbüros sei das Ziel der Karten, Zwangsrekrutierungen durch die Demokratischen Kräfte Syriens zu verhindern. Die SDF hätten Anfang 2021 eine Wehrpflichtkampagne gestartet und unter anderem Minderjährige im Alter von 14 bis 16 Jahren verhaftet (Al-Monitor,
- Juli 2021). Middle East Monitor (MEMO) berichtet im Juni 2021 von Protesten in der Stadt Manbij gegen die Praxis der Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Auf die Protestierenden sei mit scharfer Munition geschossen worden. Laut MEMO würden die YPG regelmäßig überwiegend arabisch besiedelte Städte und Dörfer überfallen, um Minderjährige zu entführen und sie zur Wehrflicht zu zwingen (MEMO,
- Juni 2021). Syrians for Truth and Justice (STJ) dokumentiert Anfang Juni 2021, dass die Revolutionäre Jugend (Revolutionary Youth’s Union, RYU) mindestens 19 Minderjährige zwischen Anfang Mai 2020 und Ende 2020 rekrutiert habe. Darüber hinaus verzeichnet STJ die Demobilisierung von vier weiblichen und drei männlichen Rekruten, nachdem Eltern Beschwerden bei den SDF eingereicht hätten. Im Laufe des ersten Quartals 2021 habe STJ dokumentiert, dass die RYU weitere sieben Minderjährige rekrutiert habe (STJ,
- Juni 2021, S. 4). Laut der Mehrheit der befragten Familien sei die RYU hauptsächlich für die Rekrutierung von Kindern im Nordosten Syriens verantwortlich. Mitglieder der RYU im Teenager-Alter würden Kinder in der Schule oder auf der Straße ansprechen, Freundschaften schließen, sie dann zu Vorträgen und Kursen einladen und sie schließlich dazu verleiten, sich militärischen Gruppen anzuschließen (STJ,
- Juni 2021, S. 5). Von den von STJ verifizierten rekrutierten Kindern im ersten Quartal des Jahres 2021 sei ein Kind 13 Jahre, ein Kind 14 Jahre, ein weiteres Kind 15 Jahre und zwei Kinder 16 Jahre alt gewesen (STJ,
- Juni 2021, S. 6/9/10). Auch in den Jahren 2019 und 2020 habe STJ die Rekrutierung von 14-, 15-, und 16-jährigen Kindern (Mädchen und Jungen) bestätigt (STJ,
- Juni 2021, S. 15/16/18/20-24). Auch Syria Direct bestätigt in einem Artikel vom September 2020, dass laut mehreren Quellen, unter anderem den Eltern von entführten Kindern, die Gruppe Revolutionäre Jugend für viele der Entführungen und Rekrutierungen verantwortlich sei. Die Revolutionäre Jugend sei in Schulen und Bildungseinrichtungen präsent. Sie würden dort Grooming und Rekrutierung von Kindern betreiben. Sie würden Kinder dazu anleiten, Kurse zu besuchen, bevor sie in ein Trainingslager geschickt würden. Viele Familien würden ihre Kinder nie wiedersehen. Darüber hinaus wisse Syria Direct von mindestens 17 Fällen von Rekrutierung Minderjähriger im Jahr 2020 durch die Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) und die Volksverteidigungseinheiten (YPG). (Syria Direct,
- September 2020).“ 1.4.
- Auszug aus dem Bericht des Danish Immigration Service, Juni 2022 4.
- Recruitment to Revolutionary Youth The Revolutionary Youth (Civanen Soresger) is an organisation that some sources suspect to be affiliated with the PKK. It provides ideological and political training, and encourages young people to joinPKK/HPG. According to Fabrice Balanche, despite the fact that the PKK officially does not recruit newmembers in NES, they lay the groundwork for future recruitment of members through their influence on AANES and via Revolutionary Youth (see below). Three residents of NES interviewed by DIS mentioned that Revolutionary Youth also wants its members to join the SDF. The Revolutionary Youth is a political group that has offices several places in the AANES territories,including Qamishli, Hasakah and Raqqa. The three residents of NES consulted by DIS stated that members of the Revolutionary Youth are usually below the age of
- Among other things, they initiate demonstrations and student meetings to influence the youth politically. Their members do not wear uniforms, however they are identifiable by e.g. the way they behave, speak and what music they listen to. Thus, it is easy to identify them. The group uses student meetings and activities at cultural centres to encourage minors to join them. The Revolutionary Youth recruits minor boys and girls. Today, the majority of its members are boys. The UN had verified 31 cases of child recruitment to the Revolutionary Youth in the period between October 2019 and December
- Syrians for Truth & Justice, an NGO, documented the recruitment of at least 17 minors to the Revolutionary Youth between October and December 2021 alone. The circumstances under which the Revolutionary Youth recruits its members are unclear. Some of the consulted sources mentioned the use of force as a way to recruit minors to the Revolutionary Youth. According to an expert from ICG, it can be difficult to establish whether it has happened through actual force, an assessment supported by an international humanitarian coordinator. More sources underlined that the available information on forceful recruitment comes from the families of the children. Some of the children who ostensibly have been recruited by force might actually have joined voluntarily without the consent of their families. A university professor stated that, generally, the recruitment of youth by force is not the modus operandi of the Revolutionary Youth. A number of sources explained that the Revolutionary Youth takes advantage of the different social, economic, cultural and family problems that young people are facing. A Syrian Kurdish journalist and writer explained that Revolutionary Youth recruits are sent to particular training centres where they receive ideological training. The source did not know whether the group also train its members militarily. Since 2020, several examples of recruitment to the Revolutionary Youth have gone viral. The Syrian Kurdish journalist and writer explained that the recruitment of minors by the Revolutionary Youth has created a large amount of discontent in the AANES territories, but that the SDF and the Asayish do not seem to prevent the recruitment of minors. An officer at The Child Protection Office explained to DIS that they were unable to react to complaints over recruitment of minors to the Revolutionary Youth as they only deal with recruitment to the SDF.The Revolutionary Youth (Civanen Soresger) is an organisation that some sources suspect to be affiliated with the PKK. römisch eins t provides ideological and political training, and encourages young people to joinPKK/HPG. According to Fabrice Balanche, despite the fact that the PKK officially does not recruit newmembers in NES, they lay the groundwork for future recruitment of members through their influence on AANES and via Revolutionary Youth (see below). Three residents of NES interviewed by DIS mentioned that Revolutionary Youth also wants its members to join the SDF. The Revolutionary Youth is a political group that has offices several places in the AANES territories,including Qamishli, Hasakah and Raqqa. The three residents of NES consulted by DIS stated that members of the Revolutionary Youth are usually below the age of
- Among other things, they initiate demonstrations and student meetings to influence the youth politically. Their members do not wear uniforms, however they are identifiable by e.g. the way they behave, speak and what music they listen to. Thus, it is easy to identify them. The group uses student meetings and activities at cultural centres to encourage minors to join them. The Revolutionary Youth recruits minor boys and girls. Today, the majority of its members are boys. The UN had verified 31 cases of child recruitment to the Revolutionary Youth in the period between October 2019 and December
- Syrians for Truth & Justice, an NGO, documented the recruitment of at least 17 minors to the Revolutionary Youth between October and December 2021 alone. The circumstances under which the Revolutionary Youth recruits its members are unclear. Some of the consulted sources mentioned the use of force as a way to recruit minors to the Revolutionary Youth. According to an expert from ICG, it can be difficult to establish whether it has happened through actual force, an assessment supported by an international humanitarian coordinator. More sources underlined that the available information on forceful recruitment comes from the families of the children. Some of the children who ostensibly have been recruited by force might actually have joined voluntarily without the consent of their families. A university professor stated that, generally, the recruitment of youth by force is not the modus operandi of the Revolutionary Youth. A number of sources explained that the Revolutionary Youth takes advantage of the different social, economic, cultural and family problems that young people are facing. A Syrian Kurdish journalist and writer explained that Revolutionary Youth recruits are sent to particular training centres where they receive ideological training. The source did not know whether the group also train its members militarily. Since 2020, several examples of recruitment to the Revolutionary Youth have gone viral. The Syrian Kurdish journalist and writer explained that the recruitment of minors by the Revolutionary Youth has created a large amount of discontent in the AANES territories, but that the SDF and the Asayish do not seem to prevent the recruitment of minors. An officer at The Child Protection Office explained to DIS that they were unable to react to complaints over recruitment of minors to the Revolutionary Youth as they only deal with recruitment to the SDF. 1.
- Zur allgemeinen Situation von Kindern: Auszug aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Lage von Kindern allgemein, die Rolle von Kindern im Bürgerkrieg, die Situation von Mädchen, Kinderarbeit, Bildung, Kinder ohne familiären Anschluss, unbegleitete rückkehrende Kinder, Waisenhäuser [a-11561] vom 27.04.2021: „Allgemeine Lage von Kindern UNICEF berichtete im März 2021, dass fast 90 Prozent der Kinder in Syrien humanitäre Hilfe benötigen würden (UNICEF,
- März 2021). Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte zwischen März 2011 und März 2021 den Tod von 29.457 Kindern durch die am Konflikt beteiligten Parteien (SNHR,
- März 2021, S. 15). Mindestens 180 Kinder seien durch Folter gestorben (SNHR,
- März 2021, S. 18). Mindestens 4.924 der durch die Konfliktparteien verhafteten und verschwundenen Kinder seien im März 2021 in Haft (SNHR,
- März 2021, S. 16). Laut UNICEF seien 2019 897 Kinder getötet, 557 Kinder verletzt und 820 Kinder rekrutiert worden. Es habe außerdem 157 Angriffe auf Bildungseinrichtungen und 105 Angriffe auf medizinische Einrichtungen gegeben (UNICEF, Juni 2020, S. 2). Die Hälfte aller medizinischen Einrichtungen sei nur teilweise oder gar nicht in Betrieb. Über zwei Drittel von Kindern mit physischen oder psychischen Beeinträchtigungen würden spezialisierte Dienste benötigen, die in ihrer Gegend nicht verfügbar seien (UNICEF, Juni 2020, S. 7). UN OCHA berichtet in seinem Humanitarian Response Plan 2020 von Kindern mit psychosozialen Belastungen, Kindern, die chronisch unterernährt seien, Kindern, die beim Spielen von explodierenden Gegenständen verletzt oder getötet wurden sowie über Kinderehen und Zwangsverheiratung von Mädchen und geschlechtsspezifischer Gewalt aufgrund von Armut (UN OCHA, Dezember 2020, S. 9). Rolle von Kindern im Bürgerkrieg Laut UNICEF seien zwischen 2011 und 2020 mehr als 5.700 Kinder (sieben Jahre und älter) zum Kampf rekrutiert worden (UNICEF,
- März 2021). Das European Asylum Support Office (EASO) schreibt in seinem COI-Bericht zum Militärdienst in Syrien vom April 2021, dass laut Auskünften von Interviewpartnern die syrische Armee (Syrian Arab Army, SAA) zur Zeit der Interviews im Februar 2021 keine minderjährigen Buben rekrutiert habe. Andere Quellen hätten jedoch 2020 angegeben, dass die Streitkräfte der Regierung und affiliierte Milizen Kinder rekrutieren würden. Auch die regierungsnahen Milizen der National Defence Forces (NDF) würden Kinder rekrutieren (EASO, April 2021, S. 19-20). Laut World Vision International seien 82 Prozent der rekrutierten Kinder in direkten Kampfrollen eingesetzt worden und 25 Prozent der rekrutierten Kinder seien jünger als 15 Jahre alt gewesen (World Vision International,
- März 2021, S. 8). Laut SNHR hätten die Streitkräfte des syrischen Regimes routinemäßig zum Militärdienst eingezogen. Kinder seien in verschiedenen Rollen tätig. Sie würden zum Transport von Munition, Reinigung, Befestigung und Bewachung innerhalb der ihnen zugeteilten Gruppen. Bei Schlachten und Angriffen würden sie zusammen mit Erwachsenen an Kämpfen teilnehmen. (SNHR,
- November 2020, S. 19) Auch die mehrheitlich kurdischen Demokratischen Kräfte Syriens würden laut SNHR Kinder gewaltsam einziehen. Vor allem die Organisation Ciwan oreger (‚Revolutionäre Jugend‘) und die Frauenschutzabteilung seien bekannt dafür, Kinder zu rekrutieren, auszubilden und in die Kampfeinheiten aufzunehmen. Seit Anfang 2020 sei eine Zunahme von Kindesentführungen (Buben sowie Mädchen) durch diese Gruppierungen festgestellt worden (SNHR,
- November 2020, S. 28-29) Laut den internationalen Schutzüberlegungen des UNHCR vom März 2021 würden Konfliktakteure Kinder entführen, willkürlich verhaften und inhaftieren, verschwinden lassen, foltern, vergewaltigen und sie anderen Formen sexueller Gewalt aussetzen (UNHCR, März 2021, S. 174). Laut Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UN Human Rights Council, HRC) würde das Regime Jungen im Alter von 12 Jahren schweren Schlägen und Folter aussetzen und ihnen den Zugang zu Nahrungsmitteln, Wasser, sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung verweigern. Es gebe männliche und weibliche Häftlingen im Alter von 11 Jahren, die in den Sicherheitsabteilungen 215, 227, 235 und 248 in Damaskus registriert seien. Kinder seien Zeugen von Folter und anderen Misshandlungen von Familienmitgliedern geworden und gelegentlich gezwungen worden, andere Häftlinge zu foltern. In Haft befindliche Jungen seien außerdem besonders anfällig für sexuelle Gewalt (HRC,
- Jänner 2020, S. 1 und S. 14-15). Bildung UNICEF berichtet im Jänner 2021, dass das Bildungssystem in Syrien überlastet, unterfinanziert und fragmentiert sei. Über 2,4 Millionen Kinder würden keine Schule besuchen, fast 40 Prozent seien Mädchen. Eine von drei Schulen in Syrien könne nicht mehr genutzt werden, da sie zerstört, beschädigt oder für militärische Zwecke genutzt werde. Kinder, die zur Schule gehen können, würden häufig in überfüllten Klassenzimmern und in Gebäuden mit unzureichenden Wasser- und Sanitäranlagen, Strom, Heizung oder Lüftung lernen. Im vergangenen Jahr habe die UN 52 Angriffe auf Bildungseinrichtungen und Personal bestätigt (UNICEF,
- Jänner 2021). Laut dem Humanitarian Situation Overview der REACH Initiative zu Nordost-Syrien im Februar 2021 hätten in 22 Prozent der Gemeinschaften von Anwohnern und in 59 Prozent der Gemeinschaften von Binnenvertriebenen nur die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Kinder in den 30 Tagen vor der Befragung eine Schule besucht (REACH Initiative, Februar 2021a, S. 6). In Nordwest-Syrien sei die Situation in 39 Prozent der Gemeinschaften von Anwohnern und in 63 Prozent der Gemeinschaften von Binnenvertriebenen der Fall gewesen (REACH Initiative, Februar 2021b, S. 6). World Vision International gibt im März 2021 an, dass strategische und weit verbreitete Angriffe auf die Bildung ein Merkmal des Syrienkonflikts seien und sich systematisch gegen die Bildungsinfrastruktur und das Personal richten würden (World Vision International,
- März 2021, S. 11). UNHCR beschreibt im März 2021, dass in Gebieten, in denen Schulen systematisch von Luftangriffen oder Bombardierungen durch Konfliktparteien betroffen sind, Kindern regelmäßig das Recht auf Bildung entzogen werde, da Schulen geschlossen, beschädigt oder zerstört würden oder weil Eltern um die Sicherheit ihrer Kinder fürchten würden. In Gebieten, die von extremistischen islamistischen Gruppen kontrolliert werden, werde berichtet, dass Mädchen nicht die Schule besuchen könnten, wenn sie sich nicht an die Kleiderordnung dieser Gruppen halten würden (UNHCR, März 2021, S. 177-178). SNHR dokumentierte Angriffe auf Schulen. Streitkräfte des syrischen Regimes hätten am
- Dezember 2019 die Martyr Yaser Da’boul Schule in Hayyan in der Provinz Aleppo angegriffen, und am
- Jänner 2020 die Martyr Abdo Salameh Basic Schule in Aleppo (SNHR,
- November 2020, S. 16). Am
- Februar 2020 hätte eine Rakete die al Thawra Schule in Idlib getroffen und am
- Juli 2020 die al Muhdatha Schule in der Provinz Idlib (SNHR,
- November 2020, S. 16, S. 8). Auch die russischen Streitkräfte würden laut SNHR bei ihren Angriffen gezielt Schulen und Kindergärten ins Visier nehmen, was zum Tod vieler Kinder führe (SNHR,
- November 2020, S. 22). Laut der Initiative No Lost Generation (NLG) würden 94 Prozent aller Kinder im schulpflichtigen Alter in Gebieten mit schweren, extremen oder katastrophalen Bildungsbedingungen leben. Im Jahr 2020 seien mindestens 42 Kinder getötet und 38 Kinder verletzt worden durch 61 nachgewiesene Angriffe auf Bildungseinrichtungen und 31 nachgewiesene Fälle von militärischer Nutzung von Schulen. 90 Prozent der überprüften Vorfälle hätten sich im Nordwesten Syriens ereigneten. 75 Prozent der für militärische Zwecke genutzten Schulen befänden sich im Nordosten Syriens (NLG, April 2021, S. 2). Einreise von unbegleiteten minderjährigen Kindern Es konnten keine Information zur Einreise von unbegleiteten minderjährigen Kindern nach Syrien gefunden werden.“ […] 1.
- Zur Verfolgung von Familienangehörigen von Wehrdienstverweigerern durch das syrische Regime (Reflexverfolgung): Auszug dem Bericht der EUAA, Country Guidance Syria, Februar 2023, S 74: […] „A legislative amendment of February 2021 empowered the Ministry of Finance to immediately confiscate and sell the property of individuals who reached the age of 43 without having completed their compulsory military service or having paid the exemption fee, without providing notice or giving the individual an opportunity to challenge the decision. According to reports in February 2021, 42-year-old draft evaders were threatened not to be exempted from military service if they did not pay the exemption fee in cash. Otherwise, their assets, or even those of their relatives, would be confiscated. Following the public outcry, the Syrian Foreign Ministry clarified that relatives would not be affected. However, a report published in August 2021 stated that the Ministry of Finance had frozen the assets of individuals and their family members on the basis of the recent amendments. [Targeting 2022, 2.1, p. 38] There are also reports of family members of those evading military service and deserters facing retaliation by GoS. Concerning family members of draft evaders, reports range from pressure and harassment to house searches, interrogations and arrests, with sources noting that family members of draft evaders from former opposition-held areas have been more severely harassed [Military service, 4.1.2, pp. 34-35, 4.2.1, p. 38]. However, according to a source from April 2022, family members of draft evaders do not face any repercussions from authorities [Targeting 2022, 2.7, p. 48].“ 1.
- Die Behandlung von Rückkehrern: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB 10), S 275 ff: „Wahrnehmung von RückkehrerInnnen ja nach Profil Nach zuvor vorwiegend rückkehrkritischen öffentlichen Äußerungen hat die syrische Regierung seine Politik seit Ankündigung eines sogenannten „Rückkehrplans“ für Flüchtlinge durch Russland 2018 sukzessive angepasst und im Gegenzug für eine Flüchtlingsrückkehr Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen gefordert (AA 20.3.2023). Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist trotzdem nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.3.2023; vgl. Balanche 13.12.2021). Rückkehrende werden vom Regime häufig als „VerräterInnen“ deklariert (AA 2.2.2024), bzw. insgeheim als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen angesehen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z. B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 2.2.2024). Nach zuvor vorwiegend rückkehrkritischen öffentlichen Äußerungen hat die syrische Regierung seine Politik seit Ankündigung eines sogenannten „Rückkehrplans“ für Flüchtlinge durch Russland 2018 sukzessive angepasst und im Gegenzug für eine Flüchtlingsrückkehr Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen gefordert (AA 20.3.2023). Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist trotzdem nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.3.2023; vergleiche Balanche 13.12.2021). Rückkehrende werden vom Regime häufig als „VerräterInnen“ deklariert (AA 2.2.2024), bzw. insgeheim als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen angesehen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z. B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 2.2.2024). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). Aus Sicht des syrischen Staates ist es daher besser, wenn diese SyrerInnen im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für Präsident al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen, z. B. aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo, hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung (Balanche 13.12.2021), zumal keine Kapazitäten zur Unterstützung von (mittellosen) Rückkehrenden vorhanden sind (The Guardian 23.2.2023). Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen [Anm.: für weitere Informationen zu Sicherheitsüberprüfungen siehe Unterkapitel Administrative Bedingungen für eine Rückkehr sowie Möglichkeit der Rückkehr an den Herkunftsort], Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.) (AA 29.11.2021). Anhand der von der United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, NGOs und anderen dokumentierten Einzelschicksalen der Vergangenheit ist die Bedrohung der persönlichen Sicherheit im Einzelfall das zentrale Hindernis für Rückkehrende. Dabei gilt nach Ansicht des deutschen Auswärtigen Amts, dass sich die Frage einer möglichen Gefährdung des Individuums weder auf etwaige Sicherheitsrisiken durch Kampfhandlungen und Terrorismus beschränken lässt, noch ganz grundsätzlich eine Eingrenzung auf einzelne Landesteile möglich ist. Entscheidend für die Sicherheit von Rückkehrenden bleibt vielmehr die Frage, wie der oder die Rückkehrende von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen wird. Rückkehr auf individueller Basis findet, z. B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien weiterhin nicht getroffen werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist (AA 2.2.2024). Berichte internationaler Organisationen ergeben ein Bild regional unterschiedlicher Bedingungen und Politiken zur Flüchtlingsrückkehr (ÖB Damaskus 1.10.2021), und die Aussagen zur Haltung der Regimekräfte gegenüber Rückkehrern heben unterschiedliche Aspekte zu deren Wahrnehmung und Behandlung hervor: • Der Syrien-Experte Uğur Üngör geht davon aus, dass jeder, der das Land verlassen hat, und nach Europa geflohen ist, vom Regime als verdächtig angesehen wird, weil es im Verständnis des Regimes keinen Grund gab, zu fliehen. Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die eine offiziell bestätigte regierungsfreundliche Einstellung haben. Weiters werden Personen, die in die Türkei geflohen sind, als Vertreter von Präsident Erdoğans Regierung gesehen. Wer im Ausland negative Äußerungen [Anm.: siehe hierzu das Unterkapitel Überwachungsmaßnahmen und das Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage bzgl. der Gesetze zur Schädigung des Ansehens im Ausland sowie bzgl. positiver Äußerungen über Staaten, mit denen Syrien verfeindet ist] über das Regime gemacht hat (im Sinne von öffentlichem politischen Aktivismus, aber auch privat in sozialen Medien), kann bei der Rückkehr speziell vom politischen Geheimdienst überprüft werden. Wenn man Glück hat, sind die Anschuldigungen laut Üngör nicht sehr ernst, oder man kann ein Bestechungsgeld zahlen, um freizukommen, andernfalls kann man direkt vor Ort verhaftet werden. Hierbei spielen nicht nur eigene Aktivitäten eine Rolle, sondern auch Aktivitäten von Verwandten und die geografische Herkunft der rückkehrenden Person. Es gibt auch Berichte, dass Familienmitglieder von Journalisten, die in Europa für oppositionelle Medien schreiben, inhaftiert und tagelang festgehalten und wahrscheinlich gefoltert wurden (Üngör 15.12.2021) [Anm.: siehe hierzu auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. • Laut dem Syrien-Experten Kheder Khaddour kommt es darauf an, wo im Ausland man sich aufgehalten hat: War man in den Golfstaaten, wird vielleicht davon ausgegangen, dass man geschäftlichen Tätigkeiten nachgegangen ist und nichts mit Politik zu tun hat. Wer in die Türkei gegangen ist, wird als Kollaborateur der Islamisten und Präsident Erdoğans gesehen. Wer in Europa war, wird beschuldigt, von Europa bezahlt worden zu sein, um gegen das Regime zu sein. Der Libanon ist vielleicht noch am neutralsten, quasi wie ein 'erweitertes Syrien', und durch die geografische Nähe stehen Flüchtlingen im Libanon-Korruptionsnetzwerke (zur Absicherung der Rückkehr) zur Verfügung, auf die man in Europa keinen Zugriff hat (Khaddour 24.12.2021). • Bashar al-Assad hat erklärt, dass er jene, die gegen sein Regime sind, als 'Krankheitserreger' sieht. Die Rückkehr ist aber nicht nur für Regimegegner, sondern auch für alle, über deren politischer Position sich das Regime nicht sicher ist, problematisch. Die Behandlung eines Rückkehrers durch die Behörden hängt laut dem syrischen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten Mohamad Rasheed allein davon ab, ob die Person für oder gegen das Regime ist. Wer regierungstreu ist, kann auf legalem und gewöhnlichem Weg ein- und ausreisen. Die Unvorhersehbarkeit und Willkür sind große Hindernisse für die Rückkehr nach Syrien. Man kann jederzeit verhaftet und verhört werden und niemand weiß, ob man leben, getötet oder verschwinden gelassen wird. Der Staatsapparat ist durchzogen von Mafias, und im ganzen Land gibt es Milizen, die die Bevölkerung tyrannisieren (Rasheed 28.12.2021). • Laut dem Nahost-Experten Fabrice Balanche kann man, wenn man Teil der Opposition war oder sogar gekämpft hat, nicht nach Syrien zurückkehren, selbst wenn es laut offiziellem Narrativ des Präsidenten eine Amnestie gibt. Dasselbe gilt auch für (andere) politische Flüchtlinge. Zudem besteht immer die Gefahr, vom Geheimdienst verhaftet zu werden, zum Teil, um Geld zu erpressen. Man wird für ein paar Wochen inhaftiert, weil man vom Ausland zurückkommt und davon ausgegangen wird, dass man Geld hat. Die Familie muss dann ein Lösegeld von ein paar Tausend Dollar bezahlen, oder die Person bleibt weitere zwei Wochen im Gefängnis (Balanche 13.12.2021). Das deutsche Auswärtige Amt zieht den Schluss, dass eine sichere Rückkehr Geflüchteter insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden kann (AA 2.2.2024). UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie ehemals gewöhnlich dort wohnenden Personen - einschließlich früher in Syrien ansässiger Palästinenser - in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht (UNHCR 6.2022). Auch die lokale Bevölkerung hegt oft Argwohn gegen Personen, die das Land verlassen haben. Es besteht eine große Kluft zwischen Syrern, die geflohen sind, und jenen, die dort verblieben sind. Erstere werden mit Missbilligung als Leute gesehen, die 'davongelaufen' sind, während Letztere oft Familienmitglieder im Krieg verloren und unter den Sanktionen gelitten haben (Khaddour 24.12.2021; vgl. Üngör 15.12.2021). Es kann daher zu Denunziationen oder Erpressungen von Rückkehrern kommen, selbst wenn diese eigentlich 'sauber' [Anm.: aus Regimeperspektive] sind, mit dem Ziel, daraus materiellen Gewinn zu schlagen (Üngör 15.12.2021) [Anm.: siehe hierzu auch die Thematik des Immobiliendiebstahls durch Betrug, der sich oft gegen seit langem Abwesende richtet, z. B. im Überkapitel Rückkehr].Auch die lokale Bevölkerung hegt oft Argwohn gegen Personen, die das Land verlassen haben. Es besteht eine große Kluft zwischen Syrern, die geflohen sind, und jenen, die dort verblieben sind. Erstere werden mit Missbilligung als Leute gesehen, die 'davongelaufen' sind, während Letztere oft Familienmitglieder im Krieg verloren und unter den Sanktionen gelitten haben (Khaddour 24.12.2021; vergleiche Üngör 15.12.2021). Es kann daher zu Denunziationen oder Erpressungen von Rückkehrern kommen, selbst wenn diese eigentlich 'sauber' [Anm.: aus Regimeperspektive] sind, mit dem Ziel, daraus materiellen Gewinn zu schlagen (Üngör 15.12.2021) [Anm.: siehe hierzu auch die Thematik des Immobiliendiebstahls durch Betrug, der sich oft gegen seit langem Abwesende richtet, z. B. im Überkapitel Rückkehr]. Ein weiteres soziales Problem sind persönliche Racheakte: Wenn bei Kämpfen zwischen zwei Gruppen jemand getötet wurde, kann es vorkommen, dass jemand, der mit dem Mörder verwandt ist, von der Familie des Ermordeten im Sinne der Vergeltung getötet wird. Dies hindert viele an der Rückkehr in ihren Heimatort (Balanche 13.12.2021).“ 1.
- Zur Einreise nach Syrien: Auszug aus dem Themenbericht der Staatendokumentation zu Syrien – Grenzübergänge, vom 25.10.2023, S 46 ff: „Fishkhabour/Semalka als einziger für Personen offener Grenzübergang zum Irak ohne direkten Regimekontakt Der Fluss Tigris trennt die beiden Seiten des Grenzübergangs Fishkhabour/Semalka [Anm.: verschiedene Umschriften möglich, z. B. auch Faysh Khabour, Peshkhabour]. Es gibt zwei Flussübergänge - einen für private bzw. zivile Reisebewegungen und einen für kommerzielle und humanitäre Güter. Auf der syrischen Seite kontrolliert die PYD (Partei der Demokratischen Union) den Semalka-Übergang, und laut Journalist Hisham Arafat sind zwei Organe der [Anm.: selbst ernannten] Selbstverwaltungsregion AANES (Autonomous Administration of North and East Syria) vor Ort: 1.) die Asayish (Sicherheitspolizei) in Form von Wachen (Polizei oder interne Sicherheitskräfte der AANES) und 2.) die zivile Grenzverwaltung, deren Personal für die Dokumente der Reisenden bei Ein- und Ausreise zuständig ist. Am Grenzübergang Semalka sind keine Beamten des syrischen Staates präsent. Auf der irakischen Seite betreibt das Kurdistan Regional Government (KRG) der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) unter der Leitung von Direktor Shawkat Barbuhari (Berbihary) den Grenzübergang Fishkhabour. Sein Stellvertreter ist Nazim Hamid Abdullah. Hamid Darbandi ist nicht nur Leiter der Abteilung für Public Relations der Präsidentschaft der KRG, sondern auch für die Beziehungen zu Syrien, bzw. den syrischen Kurd:innen. Er spielt eine Rolle bei Genehmigungen, besonders für Ausländer:innen, welche die Grenze überqueren wollen. Einer zweiten syrisch-kurdischen Quelle zufolge werden beide Seiten des Grenzübergangs von den 46 jeweiligen Innenministerien der kurdischen Regionalverwaltungen KRG und AANES betrieben. So sind es auch auf der irakischen Seite Asayish der KRI (Kurdistan Region Irak) bzw. der KDP, welche in manchen Fällen Personen bei der Einreise aus Syrien oder ihrer Rückkehr befragen, insbesondere, wenn es sich um Ausländer:innen handelt, die nach Syrien reisen. Der Grenzübergang Semalka gilt politisch, humanitär und wirtschaftlich als Lebensader der AANES. Nur hier können laut Thomas Schmidinger auch politische Delegationen, NGOs und andere humanitäre Organisationen den Norden und Osten Syriens erreichen. Behandlung bei der Ein- und Ausreise am Grenzübergang Semalka/Fishkhabour Es gibt laut Wladimir van Wilgenburg nur wenige Rückweisungen am Grenzübergang. Dabei handelt es sich auf irakischer Seite um Fälle mit politischem Hintergrund, etwa Personen, gegen die in der KRI Dossiers vorliegen. So wurde Syrer:innen das Betreten der KRI wegen des Verdachts einer Verbindung zur PKK, YPG oder PYD (Kurdische Arbeiterpartei, Volksverteidigungseinheiten, Partei der Demokratischen Union), syrischen Nachrichtendiensten oder pro-türkischen Milizen wie der SNA (Syrian National Army) und FSA (Freie Syrische Armee) verwehrt. Personen mit wahrgenommenen Verbindungen zur Selbstverwaltung (AANES), YPG oder SDF (Syrian Democratic Forces) erlangen laut Einschätzung eines von van Wilgenburg befragten Aktivisten nicht so leicht Zutritt. Auf der syrischen Seite wurde auch syrischen Bewohner:innen der KRI die Rückkehr nach Syrien von AANES-Kräften verweigert - und zwar wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Verbindungen zur PDK-S (dem syrischen Zweig der irakischen KDP der Barzani-Familie), zum Kurdish National Council (KNC) [Kurdischer Nationalrat, von Barzani unterstützter Zusammenschluss kurdischer Parteien] oder zu türkischen Nachrichtendiensten, syrischen Oppositionsmilizen (SNA, FSA) oder dem Islamischen Staat etc. Laut van Wilgenburg war es früher für Mitarbeiter:innen der AANES bzw. des Syrian Democratic Council (SDC) [Anm.: Syrischer Demokratischer Rat, politisches Gremium der AANES] leichter, in die KRI einzureisen, während in den letzten Jahren die Einreise durch die KRI verweigert wurde. Gleichzeitig hat die AANES ihrerseits Vertreter:innen des KNC die Einreise verweigert. Hintergrund sind die verstärkten Spannungen zwischen der PKK und der KDP im irakischen Kurdistan. Die syrische PYD ist mit der PKK verbunden, bzw. steht ihr nahe, während der KNC und PDK-S der KDP bzw. KRG nahestehen. Nach früheren, nie umgesetzten Vermittlungsabkommen gab es auch einen Versuch der USA im Jahr 2020, einen Dialog zwischen den beiden Seiten zu vermitteln, der scheiterte. Oft kam es nach dem Bruch der Abkommen zu Spannungen, und die Grenzübergänge wurden geschlossen, und die beiden Seiten verweigerten jeweils den KNC-Funktionären oder den PYD-Vertreter:innen die Einreise. Es kommt auch zu Fällen, wo die Grenzen ganz für Grenzübertritte geschlossen sind, und von beiden Seiten kein Passieren möglich ist. 47 Es gibt nicht viele Verhaftungen direkt an der Grenze, auch wenn Leuten die Einreise verweigert wird. Einige Fälle von Verhaftungen und Misshandlungen ereigneten sich laut Hisham Arafat in den letzten Jahren aufgrund der politischen Ansichten der Reisenden, einer früheren Mitgliedschaft in einer (bewaffneten) Gruppe oder weil die Betreffenden den Wehrdienst in der HXP (Selbstverteidigungseinheiten der AANES) vermieden hatten. Direkt am Grenzübergang kommt es nicht zu Misshandlungen. So erwähnte Arafat das Beispiel von Regin Sherro, einer Korrespondentin des Medienunternehmens Rudaw, die von Asayish der AANES wegen ihrer Arbeit für Rudaw misshandelt wurde. Rudaw ist eine der führenden Fernsehstationen in der KRI. Sie hatte vor sechs Jahren politische Differenzen mit der „von der PKK kontrollierten“ AANES. Dies ereignete sich jedoch nicht an der Grenze, ebenso wie andere Vorwürfe von Folter und Tod in Haft. Aufseiten der KRI wurden einige syrische kurdische Aktivist:innen durch KRI-Sicherheitskräfte misshandelt, weil sie verdächtigt wurden, mit der PKK oder anderen kurdischen Parteien in Verbindung zu stehen - so z. B. in einigen Fällen im Jahr
- Aber dies geschah auch nicht direkt an der Grenze. Bassam al-Ahmad, der geschäftsführende Direktor von Syrians for Truth and Justice, gibt an noch nie von Verhaftungen oder Misshandlungen auf einer der beiden Seiten [direkt] an der Grenze gehört zu haben. Auch andere syrisch-kurdische Quellen bestätigten, dass es keine Verhaftungen an der Grenze gab. Legalität der Einreise via Fishkhabour/Semalka Dastan Jasim weist darauf hin, dass dieser Grenzübergang weder von Syrien noch vom Irakoffiziell anerkannt ist, und das Queren der Grenze ist illegal, auch wenn dies in den meisten Fällen nicht strafrechtlich verfolgt wird, weil sich beide Seiten unter kurdischer Kontrolle befinden. Reist jemand aus dem Irak über Fishkhabour nach Syrien ein, ist keine legale Einreise in von der Regierung kontrollierte Gebiete möglich, so der Syrienexperte Fabrice Balanche. Wenn eine aus dem Ausland einreisende Person etwa nach Damaskus reisen wollte, müsste sie über einen offiziellen Grenzübergang unter Kontrolle der syrischen Regierung, etwa über den Libanon oder die jordanisch-syrische Grenze, einreisen. Eine Einreise über den Grenzübergang Fishkhabour gilt nicht offiziell als Einreise nach Syrien und der Reisepass wird nicht abgestempelt. Man erhält bei der Einreise lediglich ein ’Papiervisum’. Sollte eine Person, dennoch versuchen, zum Beispiel nach Damaskus weiterzureisen, würde sie festgenommen. Semalka ist daher für viele Leute im Nordosten Syriens der bevorzugte Grenzübergang, weil er nicht von der syrischen Regierung anerkannt oder verwaltet wird. Der fehlende Eintrag im Reisepass ist auch für diejenigen Syrer:innen wichtig, die Angst haben, ihre Aufenthaltsgenehmigung im Ausland als Flüchtlinge zu verlieren, wenn ihre Reise nach Syrien aufscheinen würde Für Zivilist:innen ist das Überqueren der irakisch-syrischen Grenze abseits der Benutzung von Semalka großteils gefährlich, zumal diese schwer durchdringbar ist."
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweismittel: Beweis wurde erhoben insbesondere durch die persönliche und kindgerechte Einvernahme des minderjährigen Beschwerdeführers und die Einvernahme seines Onkels als Zeugen. Die Einvernahme des Minderjährigen in der Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht am 16.02.2024 fand in der Erstsprache des Beschwerdeführers, Kurmanji statt, auch wenn die gedolmetschte Sprache in der Verhandlungsschrift irrtümlich als Arabisch bezeichnet ist. Die Beiziehung des Dolmetschers für die Sprache Kurmanji ergibt sich auch aus der Ladung des Dolmetschers vom 22.01.2024, in der dieser für die Sprache Kurmanji angefordert wurde (OZ 3) und aus der Verhandlungsschrift selbst bei Fragen zu Sprachkenntnissen des minderjährigen Beschwerdeführers (VHS 7) oder zu kurdischen Eigennamen (VHS, 11). Weitere Beweismittel waren die Einvernahmeprotokolle im Verfahren, die eingelangten Stellungnahmen insbesondere auch zuletzt vom 28.03.2024 und die Heranziehung folgender Länderinformationen als Grundlage für die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 9, vom 17.07.2023 und Version 10 vom 14.03.2024 (LIB 9 und 10) einschließlich darin genannter Quellen, die ACCORD-Anfragebeantwortung [a-12243] zu Syrien: Zwangsrekrutierung von Kindern und der Einsatz von Kindersoldat·innen in der Autonomieverwaltung von Nordostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) vom 12.10.2023 (AB ACCORD [a-12243]) und die darin als weiterführende Quelle angeführte ACCORD-Anfragebeantwortung [a-11806] zu Syrien: Zwangsrekrutierung Minderjähriger (Konzentration auf 14-16-jährige, regionale Unterschiede) vom 31.01.2022 (AB ACCORD [a-11806]), die ACCORD-Anfragebeantwortung [a-11561] zu Syrien: Lage von Kindern allgemein, die Rolle von Kindern im Bürgerkrieg, die Situation von Mädchen, Kinderarbeit, Bildung, Kinder ohne familiären Anschluss, unbegleitete rückkehrende Kinder, Waisenhäuser vom 27.04.2021 (ACCORD AB [a-11561]), der im Länderinformationsblatt zitierte Bericht des Danish Immigration Service vom Juni 2022, Syria, Military recruitment in Hasakah Governorate, sowie der Themenbericht der Staatendokumentation: Syrien – Grenzübergänge, vom 25.10.2023, Version 1 (Themenbericht Grenzübergänge). Im aktuell vorliegenden Länderinformationsblatt in der Version 11 ist kein entscheidungsrelevanter Unterschied zur Version 10 enthalten.Weitere Beweismittel waren die Einvernahmeprotokolle im Verfahren, die eingelangten Stellungnahmen insbesondere auch zuletzt vom 28.03.2024 und die Heranziehung folgender Länderinformationen als Grundlage für die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 9, vom 17.07.2023 und Version 10 vom 14.03.2024 (LIB 9 und 10) einschließlich darin genannter Quellen, die ACCORD-Anfragebeantwortung [a-12243] zu Syrien: Zwangsrekrutierung von Kindern und der Einsatz von Kindersoldat·innen in der Autonomieverwaltung von Nordostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) vom 12.10.2023 Ausschussbericht ACCORD [a-12243]) und die darin als weiterführende Quelle angeführte ACCORD-Anfragebeantwortung [a-11806] zu Syrien: Zwangsrekrutierung Minderjähriger (Konzentration auf 14-16-jährige, regionale Unterschiede) vom 31.01.2022 Ausschussbericht ACCORD [a-11806]), die ACCORD-Anfragebeantwortung [a-11561] zu Syrien: Lage von Kindern allgemein, die Rolle von Kindern im Bürgerkrieg, die Situation von Mädchen, Kinderarbeit, Bildung, Kinder ohne familiären Anschluss, unbegleitete rückkehrende Kinder, Waisenhäuser vom 27.04.2021 (ACCORD Ausschussbericht [a-11561]), der im Länderinformationsblatt zitierte Bericht des Danish Immigration Service vom Juni 2022, Syria, Military recruitment in Hasakah Governorate, sowie der Themenbericht der Staatendokumentation: Syrien – Grenzübergänge, vom 25.10.2023, Version 1 (Themenbericht Grenzübergänge). Im aktuell vorliegenden Länderinformationsblatt in der Version 11 ist kein entscheidungsrelevanter Unterschied zur Version 10 enthalten. Die Richtigkeit dieser Berichte wurde vom Beschwerdeführer und seiner gesetzlichen Vertretung nicht bestritten, sondern nimmt auch die Beschwerde darauf Bezug. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der im vorliegenden Fall relevanten Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Entscheidung wurden weiters die EUAA Country Guidance: Syria von Februar 2023 sowie die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
- aktualisierte Fassung zu Grunde gelegt. Die Feststellungen zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers, insbesondere jene zur Kontrolle des Gebietes durch die Kurden, ergeben sich aus der Einsichtnahme in die historischen sowie tagesaktuellen Karten von CarterCenter (https://www.cartercenter.org/) sowie Syria Livemap (https://syria.liveuamap.com/). 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 2.2.
- Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen des minderjährigen Beschwerdeführers wie Name, Geburtsdatum, Herkunft, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie den vorgelegten Dokumenten (EB, AS 21 f; EV, AS 201; VHS, S 6 f; AS 211 ff). Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt unmündig minderjährig. 2.2.
- Der Beschwerdeführer ist in XXXX im Gouvernement Al Hasaka geboren und lebte dort unstrittig bis zu seiner Ausreise im Juni 2021 ohne Unterbrechung (EV, AS 201 ff; VHS, S 7). Die Feststellungen zum Schulbesuch sowie seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren (EB, AS 22; EV, AS 201; VHS, S 7) und dem vorgelegten Schreiben seiner Lehrerin (Beilage ./2).2.2.
- Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 im Gouvernement Al Hasaka geboren und lebte dort unstrittig bis zu seiner Ausreise im Juni 2021 ohne Unterbrechung (EV, AS 201 ff; VHS, S 7). Die Feststellungen zum Schulbesuch sowie seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren (EB, AS 22; EV, AS 201; VHS, S 7) und dem vorgelegten Schreiben seiner Lehrerin (Beilage ./2). Dem Vorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers, seine Eltern seien in den Irak geflüchtet, konnte nicht gefolgt werden. Dabei ist zu betonen, dass nicht einzig das Vorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers für diese Einschätzung ausschlaggebend war, sondern sein Vorbringen in Zusammenschau mit den weiteren Beweisergebnissen, insbesondere der zeugenschaftlichen Befragung seines Onkels, der schriftlichen Stellungnahme und der Beschwerde, ein widersprüchliches und nicht nachvollziehbares Gesamtbild ergaben. Vom minderjährigen Beschwerdeführer wird keineswegs eine zeitlich stringente Darstellung der Flucht der Eltern von XXXX über Qamishli nach XXXX im Irak erwartet. Daher fällt der zeitliche Widerspruch in seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht, seine Eltern seien im Februar 2023 nach Qamishli gezogen und von dort im April 2023 in den Irak (VHS, 8), während er bei seiner Befragung im April 2023 vor dem Bundesamt noch sagte, es gäbe im Herkunftsort keine Probleme und seine Eltern würden in XXXX leben und täglich mit ihm telefonieren (AS 202f), nicht ins Gewicht, da es einem zehnjährigen Kind nicht zugemutet werden kann, diesen zeitlichen Abläufen Relevanz beizumessen und sie entsprechend korrekt wiederzugeben. Jedoch hat er auch von sich aus erwähnt, dass seine Eltern ihm Bescheid gegeben hätten, dass sie nach Qamishli gehen würden und sich dort eine Wohnung mieten würden und ihr Haus bombardiert worden sei (VHS 17). Unabhängig von einer nicht zu beurteilenden fehlenden Dichte dieses Vorbringens sind alle drei angesprochenen Punkte, die der Minderjährige von sich aus vorbrachte – die Übersiedlung nach Qamishli, das Mieten der Wohnung und die Bombardierung des Hauses - weder mit der schriftlichen Stellungnahme, noch mit der Zeugenaussage seines Onkels, noch mit der Beschwerdeschrift in Einklang zu bringen. Vom minderjährigen Beschwerdeführer wird keineswegs eine zeitlich stringente Darstellung der Flucht der Eltern von römisch 40 über Qamishli nach römisch 40 im Irak erwartet. Daher fällt der zeitliche Widerspruch in seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht, seine Eltern seien im Februar 2023 nach Qamishli gezogen und von dort im April 2023 in den Irak (VHS, 8), während er bei seiner Befragung im April 2023 vor dem Bundesamt noch sagte, es gäbe im Herkunftsort keine Probleme und seine Eltern würden in römisch 40 leben und täglich mit ihm telefonieren (AS 202f), nicht ins Gewicht, da es einem zehnjährigen Kind nicht zugemutet werden kann, diesen zeitlichen Abläufen Relevanz beizumessen und sie entsprechend korrekt wiederzugeben. Jedoch hat er auch von sich aus erwähnt, dass seine Eltern ihm Bescheid gegeben hätten, dass sie nach Qamishli gehen würden und sich dort eine Wohnung mieten würden und ihr Haus bombardiert worden sei (VHS 17). Unabhängig von einer nicht zu beurteilenden fehlenden Dichte dieses Vorbringens sind alle drei angesprochenen Punkte, die der Minderjährige von sich aus vorbrachte – die Übersiedlung nach Qamishli, das Mieten der Wohnung und die Bombardierung des Hauses - weder mit der schriftlichen Stellungnahme, noch mit der Zeugenaussage seines Onkels, noch mit der Beschwerdeschrift in Einklang zu bringen. In der Stellungnahme, die der Onkel unmittelbar nach der Einvernahme vor dem Bundesamt im Wege der Rechtsvertretung an das Bundesamt übermittelte, gab dieser an, es habe vor rund zwei Monaten (Februar 2024) Explosionen im Heimatort gegeben, bei denen ein Supermarkt von einer türkischen Drohne getroffen und ein Kraftwerk zerstört worden sei. Weiter führte er darin aus, aufgrund der Angriffe „die fast täglich geworden sind“, seien die Eltern in das kurdische Gebiet im Norden des Irak geflüchtet (Email vom 11.04.2024, AS 237). In der mündlichen Verhandlung gab er dann an, die Eltern seien im April 2023 nach Qamishli gegangen und zu späteren Zeiten in den Irak. Zunächst gab der Onkel erst in der mündlichen Verhandlung an, die Eltern seien nach Qamishli gegangen (VHS, 19), was erstaunlich ist, da er dies weder bei der Einvernahme vor dem Bundesamt (wo er als Vertrauensperson anwesend war) noch in seiner schriftlichen Eingabe erwähnte (AS 327). Auch der Stellungnahme vom 20.04.2023 oder dem Beschwerdeschriftsatz ist eine derartige Information nicht zu entnehmen, wie im Beschwerdeschriftsatz überhaupt nicht erwähnt wird, dass die Eltern nicht mehr in Syrien sind. Abgesehen von dieser ersten Ungereimtheit ist die Zeitlinie nicht stimmig, da die Eltern bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.04.2023 (zumindest nach den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt im Beisein seines Onkels) noch in XXXX gewesen seien, dann nach Q