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W602 2275567-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2024 GeschäftszahlW602 2275567-1 Spruch, W602 2275567-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.02.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2023, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.02.2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der, damals noch minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 20.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.09.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Rechtsberaters eine Erstbefragung zu seinem Asylantrag statt, wo er angab, wegen der instabilen Lage und des Krieges Syrien verlassen zu haben. Er habe durch den Krieg seine Hand verloren und möchte sich ein besseres Leben ermöglichen. Am 16.11.2022 legte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Zivilregister in Kopie vor und ersuchte um Berichtigung seines Geburtsdatums, wonach er älter als ursprünglich angegeben sei. Das Originaldokument wurde später im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und zum Akt genommen. Ein aufgrund einer Auseinandersetzung in der Unterkunft eingeleitetes Strafverfahren wegen versuchten Raufhandels gemäß §§ 15, 91 StGB wurde von der zuständigen Staatsanwaltschaft zu allen Beschuldigten eingestellt.Ein aufgrund einer Auseinandersetzung in der Unterkunft eingeleitetes Strafverfahren wegen versuchten Raufhandels gemäß Paragraphen 15, 91, StGB wurde von der zuständigen Staatsanwaltschaft zu allen Beschuldigten eingestellt. Am 31.05.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) im Beisein eines Rechtsberaters einvernommen. Am 09.06.2023 langte eine Stellungnahme des Rechtsberaters zu den aktuellen Länderfeststellungen beim Bundesamt ein. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.06.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde am 23.06.2023 rechtswirksam zugestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.06.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde am 23.06.2023 rechtswirksam zugestellt. Am 10.07.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater gegen Spruchpunkt I. des Bescheides Beschwerde ein. Die Beschwerde langte mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 24.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 10.07.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides Beschwerde ein. Die Beschwerde langte mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 24.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer wurde erst am 09.08.2023 in die Landesgrundversorgung übernommen. Der Beschwerdeführer erteilte der, bis dahin gesetzlich zuständigen Rechtsberatung mit 25.08.2023 die Vollmacht, ihn im Rechtsmittelverfahren zu vertreten. Am Bundesverwaltungsgericht fand am 01.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, der bevollmächtigte Rechtsberater sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien nach der mündlichen Verhandlung das aktualisierte Länderinformationsblatt zu Syrien (Version 10) mit der Möglichkeit zur Stellungnahme und Information, ob auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichtet wird. Der Beschwerdeführer übermittelte im Wege seiner Rechtsberatung eine Stellungnahme und verzichtete auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung. Das Bundesamt äußerte sich nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  3. Der im Entscheidungszeitpunkt nunmehr volljährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum Islam, sunnitische Glaubensrichtung, und ist Araber. Seine Identität steht fest. 1.1.
  4. Der im Entscheidungszeitpunkt nunmehr volljährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, heißt römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum Islam, sunnitische Glaubensrichtung, und ist Araber. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich seit seiner Ankunft am 21.09.2022 bis 09.08.2023 in Einrichtungen des Bundes betreut und erst am 09.08.2023 der Landesgrundversorgung zugewiesen. 1.1.
  5. Der Beschwerdeführer ist in XXXX (alternative Schreibweise im Akt: XXXX ) im Gouvernement Aleppo geboren und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2016 gemeinsam mit seiner Familie in die Türkei aus und lebt dort bis Mitte bzw. Ende August
  6. Der Beschwerdeführer besuchte in der Türkei die Schule. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch, Türkisch und lernt Deutsch. Er absolvierte bisher keine Berufsausbildung und war auch nie erwerbstätig, leistete aber Unterstützung im Lager seiner Unterkunft.1.1.
  7. Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 (alternative Schreibweise im Akt: römisch 40 ) im Gouvernement Aleppo geboren und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2016 gemeinsam mit seiner Familie in die Türkei aus und lebt dort bis Mitte bzw. Ende August
  8. Der Beschwerdeführer besuchte in der Türkei die Schule. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch, Türkisch und lernt Deutsch. Er absolvierte bisher keine Berufsausbildung und war auch nie erwerbstätig, leistete aber Unterstützung im Lager seiner Unterkunft. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Die Eltern, drei Brüder und vier Schwestern leben in der Türkei, ein Bruder ist mittlerweile in Deutschland aufhältig. Die Familienangehörigen in der Türkei verfügen dort über Aufenthaltstitel. Sein Vater und sein Bruder arbeiten in Fabriken in der Türkei. Die finanzielle Situation der Familie ist mittelmäßig. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig telefonisch Kontakt zu seinen Eltern. In Syrien leben Onkel und Tanten des Beschwerdeführers sowohl in Regime-, als auch in Oppositionsgebieten, er hat zu diesen jedoch keinen Kontakt. In Österreich leben keine Familienangehörigen oder Verwandte des Beschwerdeführers. 1.1.
  9. Der Beschwerdeführer verlor im Alter von neun Jahren durch Splitter bei einem Luftangriff in Syrien seine rechte Hand. In Österreich befindet er sich in physikalischer Behandlung aufgrund der Diagnose Muskelatrophie im rechten Oberarm, er benötigt deshalb aber keine medikamentöse Behandlung. Die Anpassung einer Prothese steht im Raum. Eine weitere gesundheitliche Beeinträchtigung wurde nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. In Österreich verfügt er über eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und als solcher über einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. 1.
  10. Zur Flucht und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  11. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2016 mit seiner Familie in die Türkei aus. Dort lebte er bis Mitte bzw. Ende August 2022 und reiste dann schlepperunterstützt über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, um am 20.09.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Beschwerdeführer XXXX Jahre alt und somit noch minderjährig.1.2.
  12. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2016 mit seiner Familie in die Türkei aus. Dort lebte er bis Mitte bzw. Ende August 2022 und reiste dann schlepperunterstützt über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, um am 20.09.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Beschwerdeführer römisch 40 Jahre alt und somit noch minderjährig. Die Ausreise des Beschwerdeführers von der Türkei nach Österreich kostete rund 6000 EUR und wurde von der Familie des Beschwerdeführers in erster Linie finanziert, damit der Beschwerdeführer in Österreich eine medizinische Behandlung für seinen Arm erhält. 1.2.
  13. Der Beschwerdeführer wurde, da er im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien noch minderjährig war, nicht zum Pflichtwehrdienst zum syrischen Regime einberufen, er besitzt auch kein Militärbuch. Es fanden keine Kontaktaufnahmen des syrischen Regimes zwecks Rekrutierung des Beschwerdeführers zum syrischen Pflichtwehrdienst statt. Der Beschwerdeführer fällt aufgrund seines Alters in die Gruppe jener Männer, die zur Ableistung des syrischen Wehrdienstes verpflichtet sind. Wehrdienstentzug wird mit Haft und im Zuge dessen auch Folter bestraft. Die Ableistung des Militärdienstes in der syrischen Armee ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Beteiligung an der Begehung von Kriegsverbrechen verbunden. Aufgrund des Verlustes seiner rechten Hand und somit einer relevanten Gliedmaße ist es jedoch maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer für nicht wehrdiensttauglich befunden wird und infolgedessen nicht zum Pflichtwehrdienst in der syrischen Armee eingezogen wird. Ein Einsatz in der Verwaltung anstelle des Gefechtsdienstes ist ebenfalls unwahrscheinlich, da der Beschwerdeführer voraussichtlich für gänzlich untauglich befunden wird. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass der Beschwerdeführer als Ersatz zum Gefechtsdienst in der Verwaltung eingesetzt werden würde, wäre er in Bereichen wie Logistik, Küchendiensten oder Bewachung eingesetzt. Es stünde ihm in diesem unwahrscheinlichen Fall auch die Möglichkeit offen, durch die Bezahlung von USD 3000 die vollständige Befreiung vom Wehrdienst zu erlangen. 1.2.
  14. Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat keiner Reflexverfolgung durch das syrische Regime aufgrund der Wehrdienstentziehung seines älteren Bruders ausgesetzt. 1.2.
  15. Der Beschwerdeführer möchte den syrischen Pflichtwehrdienst nicht leisten, weil er keine unschuldigen Personen töten möchte und selber nicht getötet werden möchte. Er verweigert den Wehrdienst jedoch nicht aus religiösen oder Gewissensgründen. Der Beschwerdeführer lehnt den Pflichtwehrdienst auch nicht aus politischen Gründen ab. Er ist nicht politisch engagiert und gehört keiner politischen Partei an. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie werden in Syrien als Oppositionelle des Regimes oder der kurdischen Selbstverwaltung wahrgenommen. Als solche werden sie auch nicht gesucht oder verfolgt. 1.2.
  16. Der Beschwerdeführer wird wegen seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland in Syrien nicht gesucht oder verfolgt. 1.2.
  17. Der Beschwerdeführer wird auch aus anderen Gründen im Fall einer Rückkehr nach Syrien nicht verfolgt. Insbesondere ist er in seinem Herkunftsort keiner Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch andere oppositionelle Gruppierungen ausgesetzt. 1.
  18. Sicherheitslage und Machtverhältnisse im Gouvernement Aleppo: 1.3.
  19. XXXX liegt südwestlich der Stadt Aleppo im Gouvernement Aleppo. Das Gebiet wird derzeit vom syrischen Regime kontrolliert. Seit der mündlichen Verhandlung haben sich die Machtverhältnisse in der Herkunftsregion nicht verändert (Karte Syria Livemap, abrufbar unter: https://syria.liveuamap.com/; abgerufen am 24.03.2024) und sind Veränderungen in den territorialen Machtverhältnissen nicht in Aussicht. Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Das Ziel der Assad-Regierung bleibt es, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen. Internationale Akteure wie Russland, Türkei, die Vereinigten Staaten und der Iran unterstützen die Kriegsparteien militärisch und finanziell. (Vgl. LIB 10, 3ff.)1.3.
  20. römisch 40 liegt südwestlich der Stadt Aleppo im Gouvernement Aleppo. Das Gebiet wird derzeit vom syrischen Regime kontrolliert. Seit der mündlichen Verhandlung haben sich die Machtverhältnisse in der Herkunftsregion nicht verändert (Karte Syria Livemap, abrufbar unter: https://syria.liveuamap.com/; abgerufen am 24.03.2024) und sind Veränderungen in den territorialen Machtverhältnissen nicht in Aussicht. Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Das Ziel der Assad-Regierung bleibt es, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen. Internationale Akteure wie Russland, Türkei, die Vereinigten Staaten und der Iran unterstützen die Kriegsparteien militärisch und finanziell. (Vgl. LIB 10, 3ff.) 1.3.
  21. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB 10), S 65 ff: „4.
  22. Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 Prozent (INSS 24.4.2022; vgl. GIS 23.5.2022) und 70 Prozent des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vgl. SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) (Anm.: siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage). Folgende Karte mit Stand 23.5.2023 veranschaulicht diese territoriale nominelle Dominanz der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten und das komplexe Verhältnis zum selbsternannten Autonomiegebiet im Nordosten, das hier als "halbautonome kurdische Zone" bezeichnet wird: [Grafik nicht abgebildet; Quelle: DW 30.6.2023]Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 Prozent (INSS 24.4.2022; vergleiche GIS 23.5.2022) und 70 Prozent des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022; vergleiche CFR 24.1.2024). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vergleiche SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) Anmerkung, siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage). Folgende Karte mit Stand 23.5.2023 veranschaulicht diese territoriale nominelle Dominanz der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten und das komplexe Verhältnis zum selbsternannten Autonomiegebiet im Nordosten, das hier als "halbautonome kurdische Zone" bezeichnet wird: [Grafik nicht abgebildet; Quelle: DW 30.6.2023] Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Für alle Regionen Syriens gilt dabei, dass eine pauschale ebenso wie eine abschließende Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb der verschiedenen Einflussgebiete unterscheidet sich die Lage teilweise von Region zu Region und von Ort zu Ort (AA 2.2.2024). Die Sicherheitslage zwischen militärischen Entwicklungen und Menschenrechtslage Ungeachtet der obigen Ausführungen bleibt Syrien bis hin zur subregionalen Ebene territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zor zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Die Hizbollah und andere von Iran unterstützte schiitische Milizen kontrollieren derzeit rund 20 Prozent der Grenzen des Landes. Obwohl die syrischen Zollbehörden offiziell für die Grenzübergänge zum Irak (Abu Kamal), zu Jordanien (Nasib) und zum Libanon (al-Arida, Jdeidat, al-Jousiyah und al-Dabousiyah) zuständig sind, liegt die tatsächliche Kontrolle bei anderen: Die libanesische Grenze ist von der Hizbollah besetzt, die auf der syrischen Seite Stützpunkte eingerichtet hat (Zabadani, al-Qusayr), von denen aus sie die Bergregion Qalamoun beherrscht. Auch die irakischen schiitischen Milizen verwalten beide Seiten ihrer Grenze von Abu Kamal bis at-Tanf (WI 10.2.2021). Vor allem Aleppo, die größte Stadt Syriens und ihr ehemaliger wirtschaftlicher Motor, bietet einen Einblick in die derzeitige Lage: Die Truppen des Regimes haben die primäre, aber nicht die ausschließliche Kontrolle über die Stadt, weil die Milizen, auch wenn sie nominell mit dem Regime verbündet sind, sich sporadische Zusammenstöße mit Soldaten und untereinander liefern und die Einwohner schikanieren. Die Rebellen sind vertrieben, kein ausländischer Akteur hat ein Interesse an einer erneuten Intervention, um das Regime herauszufordern, und die Bevölkerung ist durch den jahrelangen Krieg zu erschöpft und verarmt und zu sehr damit beschäftigt, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, um einen weiteren Aufstand zu führen. Außerdem konnten die meisten Einwohner der Stadt, die in von der Opposition gehaltene Gebiete oder ins Ausland vertrieben wurden, nicht zurückkehren, vor allem weil sie entweder die Einberufung oder Repressalien wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung am Aufstand fürchten (ICG 9.5.2022). Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun auch verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (Üngör 15.12.2021). Andere Regionen wie der Westen des Landes, insbesondere die Gouvernements Tartus und Latakia (Kerneinflussgebiete des Assad-Regimes), blieben auch im Berichtszeitraum von aktiven Kampfhandlungen vergleichsweise verschont. Unverändert kam es hier nur vereinzelt zu militärischen Auseinandersetzungen, vorwiegend im Grenzgebiet zwischen Latakia und Idlib (AA 2.2.2024). Damaskus, insbesondere im Zentrum sowie die Provinz Latakia gelten als Gebiete mit relativ stabiler Sicherheitslage (NMFA 8.2023). Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021) [Anm.: Siehe dazu Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Die VN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vgl. CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022) [Anm.: Siehe auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Aus den Gouvernements Dara'a, Quneitra und Suweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (EUAA 9.2022). Generell kommt es in Quneitra trotz geringer Opferzahlen zu einer sehr hohen Anzahl an Angriffen, Kriminalfällen und Kampfhandlungen zwischen sich bekriegenden Fraktionen (NMFA 8.2023).Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021) [Anm.: Siehe dazu Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Die VN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vergleiche CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022) [Anm.: Siehe auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Aus den Gouvernements Dara'a, Quneitra und Suweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (EUAA 9.2022). Generell kommt es in Quneitra trotz geringer Opferzahlen zu einer sehr hohen Anzahl an Angriffen, Kriminalfällen und Kampfhandlungen zwischen sich bekriegenden Fraktionen (NMFA 8.2023). Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versucht der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen 'Hort der Ruhe' in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen (AN 1.7.2022; vgl. EUAA 9.2022). Nach mehreren Anschlägen in den Jahren zwischen 2020 bis 2023, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020; vgl. COAR 25.10.2021) und mehreren Anschlägen im Zeitraum von April 2022 bis Juli 2022, bei denen mehrere Personen mit Regimenähe ins Visier genommen wurden (AN 1.7.2022), ist die Sicherheitslage vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge in Damaskus Stadt mit Stand August 2023 relativ stabil. Die Syrische Regierung hat sogar alle Checkpoints aus der Innenstadt entfernt, weil die Sicherheitslage sich insbesondere im Zentrum so stark gebessert hat (NMFA 8.2023).Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versucht der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen 'Hort der Ruhe' in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen (AN 1.7.2022; vergleiche EUAA 9.2022). Nach mehreren Anschlägen in den Jahren zwischen 2020 bis 2023, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020; vergleiche COAR 25.10.2021) und mehreren Anschlägen im Zeitraum von April 2022 bis Juli 2022, bei denen mehrere Personen mit Regimenähe ins Visier genommen wurden (AN 1.7.2022), ist die Sicherheitslage vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge in Damaskus Stadt mit Stand August 2023 relativ stabil. Die Syrische Regierung hat sogar alle Checkpoints aus der Innenstadt entfernt, weil die Sicherheitslage sich insbesondere im Zentrum so stark gebessert hat (NMFA 8.2023). In Gebieten wie Daraʿa, der Stadt Deir ez-Zor und Teilen von Aleppo und Homs sind Rückkehrer mit ihre Macht missbrauchenden regimetreuen Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des IS, mit schweren Zerstörungen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren konfrontiert (ICG 13.2.2020). Der Islamischer Staat (IS) verfügt über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun (AA 29.11.2021; Anm.: Siehe dazu auch Abschnitt "Provinz Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet"). Der IS ist unter anderem im Osten der Provinz Homs aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vgl. DIS 5.2022).Der Islamischer Staat (IS) verfügt über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun (AA 29.11.2021; Anmerkung, Siehe dazu auch Abschnitt "Provinz Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet"). Der IS ist unter anderem im Osten der Provinz Homs aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vergleiche DIS 5.2022). Von Februar bis April versuchen verarmte Syrer durch die Trüffelsuche Geld zum Überleben zu verdienen - trotz Lebensgefahr (France 24 8.3.2023) aufgrund der Präsenz von IS-Kämpfern und zahlreichen Landminen in der Wüste Zentralsyriens (TAZ 24.3.2023). Im Frühjahr 2023 wurde der IS für zahlreiche Übergriffe auf Trüffelsammler in der Badia-Wüste im Nordosten verantwortlich gemacht (AA 2.2.2024). Verschiebungen bei der militärischen Präsenz von Russland und Iran Die russischen Kriegsanstrengungen in der Ukraine haben begonnen, sich spürbar auf Russlands militärische und diplomatische Haltung in Syrien auszuwirken (CC 3.11.2022; vgl. NYT 19.10.2022). Russland ist seit 2015 eine dominante militärische Kraft in Syrien und trägt dazu bei, das syrische Regime an der Macht zu halten (NYT 19.10.2022). Allerdings versucht Russland nun auch, seine Position in Europa zu stärken, indem es im Stillen seine Präsenz und sein Engagement in Syrien reduziert. Berichten zufolge wurden diese Soldaten teilweise durch russische Militärpolizisten ersetzt (CC 3.11.2022; vgl. NYT 19.10.2022). Die Bemühungen Russlands, seine Präsenz in Syrien zu verringern, haben auch diplomatische Manöver mit Iran und der Türkei ausgelöst. Iran hat das Vakuum genutzt, um seine Präsenz in Ostsyrien auszubauen (CC 3.11.2022). Obwohl Russland gezwungen war, die militärische Präsenz in Syrien aufgrund des Ukraine-Krieges zu reduzieren und Teile der territorialen Kontrollen an iranische Milizen abzutreten, wird diese von Russland noch immer als wichtig angesehen (ISPI 11.9.2023). Seine Präsenz nützte Russland zuletzt, um die US-amerikanischen Truppen unter Druck zu setzen, indem beispielsweise US-amerikanische Drohnen beschädigt werden, mit dem Ziel die USA aus Syrien zu vertreiben (TWI 27.11.2023). Die russischen Kriegsanstrengungen in der Ukraine haben begonnen, sich spürbar auf Russlands militärische und diplomatische Haltung in Syrien auszuwirken (CC 3.11.2022; vergleiche NYT 19.10.2022). Russland ist seit 2015 eine dominante militärische Kraft in Syrien und trägt dazu bei, das syrische Regime an der Macht zu halten (NYT 19.10.2022). Allerdings versucht Russland nun auch, seine Position in Europa zu stärken, indem es im Stillen seine Präsenz und sein Engagement in Syrien reduziert. Berichten zufolge wurden diese Soldaten teilweise durch russische Militärpolizisten ersetzt (CC 3.11.2022; vergleiche NYT 19.10.2022). Die Bemühungen Russlands, seine Präsenz in Syrien zu verringern, haben auch diplomatische Manöver mit Iran und der Türkei ausgelöst. Iran hat das Vakuum genutzt, um seine Präsenz in Ostsyrien auszubauen (CC 3.11.2022). Obwohl Russland gezwungen war, die militärische Präsenz in Syrien aufgrund des Ukraine-Krieges zu reduzieren und Teile der territorialen Kontrollen an iranische Milizen abzutreten, wird diese von Russland noch immer als wichtig angesehen (ISPI 11.9.2023). Seine Präsenz nützte Russland zuletzt, um die US-amerikanischen Truppen unter Druck zu setzen, indem beispielsweise US-amerikanische Drohnen beschädigt werden, mit dem Ziel die USA aus Syrien zu vertreiben (TWI 27.11.2023). Israelische Luftschläge Um die Präsenz Irans zu bekämpfen und die Weitergabe von Waffen an die Hizbollah zu verhindern, hat Israel häufig Luftangriffe gegen die syrische Regierung und die vom Iran unterstützten Milizen in ganz Syrien durchgeführt (CC 3.11.2022). Die israelischen Luftschläge gingen in den letzten Jahren in die Hunderte (Haaretz 18.2.2023). Im Jahr 2021 erhöhte sich bereits das Ausmaß der israelischen Luftangriffe mit mindestens 56 Konfliktvorfällen (CC 3.11.2022). Im November 2021 wurde von zwei israelischen Angriffen auf Ziele in der Umgebung von Damaskus berichtet (NPA 3.11.2021). Am 28.12.2021 wurden Hafenanlagen in Latakia durch Luftschläge schwer beschädigt (AA 29.3.2023). Im Jahr 2022 fanden 31 israelische Luftangriffe statt, davon 19 im dritten Quartal 2022 (CC 3.11.2022). Seit Beginn 2022 kam es zudem zu israelischen Angriffen u. a. auf den Flughafen von Damaskus, wo sowohl zivile wie militärische Landebahnen getroffen wurden (JP 11.6.2022), bzw. der Flughafen vorübergehend gesperrt wurde (Ha'aretz 30.1.2023, vgl. AA 29.3.2023). Auch gab es am 5.7.2022 nahe der Stadt Tartus einen israelischen Angriff auf Luftabwehrsysteme (JP 5.7.2022).Im Jahr 2021 erhöhte sich bereits das Ausmaß der israelischen Luftangriffe mit mindestens 56 Konfliktvorfällen (CC 3.11.2022). Im November 2021 wurde von zwei israelischen Angriffen auf Ziele in der Umgebung von Damaskus berichtet (NPA 3.11.2021). Am 28.12.2021 wurden Hafenanlagen in Latakia durch Luftschläge schwer beschädigt (AA 29.3.2023). Im Jahr 2022 fanden 31 israelische Luftangriffe statt, davon 19 im dritten Quartal 2022 (CC 3.11.2022). Seit Beginn 2022 kam es zudem zu israelischen Angriffen u. a. auf den Flughafen von Damaskus, wo sowohl zivile wie militärische Landebahnen getroffen wurden (JP 11.6.2022), bzw. der Flughafen vorübergehend gesperrt wurde (Ha'aretz 30.1.2023, vergleiche AA 29.3.2023). Auch gab es am 5.7.2022 nahe der Stadt Tartus einen israelischen Angriff auf Luftabwehrsysteme (JP 5.7.2022). Im Jahr 2023 erfolgten weitere Luftangriffe, darunter Angriffe auf den internationalen Flughafen Damaskus sowie auf den Flughafen Aleppos, bei denen Start- und Landebahnen beschädigt wurden, sodass der Flughafenbetrieb eingestellt werden musste (AA 2.2.2024). Seither gab es auch weitere Angriffsziele in Zusammenhang mit iranischen Milizen und der Hizbollah, darunter ein Ort im Stadtteil Kafr Sousa in Damaskus mit je nach Quelle divergierenden Zahlen zu den Todesopfern, welche von fünf bis 15 Personen reichten. Laut syrischer Version wurde in Kafr Sousa eine iranische Schule (Ha'aretz 18.2.2023) getroffen, während andere Quellen von einem militärischen Ziel ausgehen - hauptsächlich mit Iran-Konnex (Ha'aretz 22.2.2022). In der Region Aleppo sind pro-iranische Milizen besonders präsent (ORF 2.5.2023) (Anm.: Zu iranischen Waffenlieferungen über die Flughäfen Lattakia, Damaskus und Aleppo unter dem Deckmantel humanitärer Hilfe nach den Erdbeben siehe Unterkapitel Gouvernment Lattakia). Mittlerweile soll die Beunruhigung der Bevölkerung wachsen, weil sie immer mehr bei diesen Angriffen in Mitleidenschaft gezogen wird. Nach Russland sollen zunehmend auch syrische Kräfte sich weigern, mit iranischen Verbänden gemeinsam zu patrouillieren (Zenith 24.2.2023).Im Jahr 2023 erfolgten weitere Luftangriffe, darunter Angriffe auf den internationalen Flughafen Damaskus sowie auf den Flughafen Aleppos, bei denen Start- und Landebahnen beschädigt wurden, sodass der Flughafenbetrieb eingestellt werden musste (AA 2.2.2024). Seither gab es auch weitere Angriffsziele in Zusammenhang mit iranischen Milizen und der Hizbollah, darunter ein Ort im Stadtteil Kafr Sousa in Damaskus mit je nach Quelle divergierenden Zahlen zu den Todesopfern, welche von fünf bis 15 Personen reichten. Laut syrischer Version wurde in Kafr Sousa eine iranische Schule (Ha'aretz 18.2.2023) getroffen, während andere Quellen von einem militärischen Ziel ausgehen - hauptsächlich mit Iran-Konnex (Ha'aretz 22.2.2022). In der Region Aleppo sind pro-iranische Milizen besonders präsent (ORF 2.5.2023) Anmerkung, Zu iranischen Waffenlieferungen über die Flughäfen Lattakia, Damaskus und Aleppo unter dem Deckmantel humanitärer Hilfe nach den Erdbeben siehe Unterkapitel Gouvernment Lattakia). Mittlerweile soll die Beunruhigung der Bevölkerung wachsen, weil sie immer mehr bei diesen Angriffen in Mitleidenschaft gezogen wird. Nach Russland sollen zunehmend auch syrische Kräfte sich weigern, mit iranischen Verbänden gemeinsam zu patrouillieren (Zenith 24.2.2023). US-Luftschläge in Syrien Auch die USA gingen immer wieder gezielt mit Luftschlägen gegen Iran-nahe Akteure, aber auch ranghohe Kommandeure des sogenannten IS vor. Zugleich wurden US-Stützpunkte und von US-Kräften gesicherte Anlagen wiederholt Ziel von Drohnen- und Raketenangriffen, die nach Angaben der syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte auf Iran-nahe Milizen zurückzuführen sind (AA 2.2.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, al-Bukamal sowie al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024). Dem deutschen Auswärtigen Amt zufolge kann daher in keinem Landesteil Syriens von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024). Quellen: […]“ 1.
  23. Zum Pflichtwehrdienst des syrischen Regimes: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB), S 112 ff: „9.
  24. Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Rechtliche Bestimmungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
  25. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
  26. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  27. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
  28. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022). Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sollen Männer auch unabhängig ihres Gesundheitszustandes eingezogen und in der Verwaltung eingesetzt worden sein (NMFA 8.2023). Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022). Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 2.2.2024). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 2.2.2024; vgl. ICWA 24.5.2022). […]Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 2.2.2024). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 2.2.2024; vergleiche ICWA 24.5.2022). […] Mit Stand Mai 2023 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (CIA 9.5.2023). Frauen sind auch regierungsfreundlichen Milizen beigetreten. In den Reihen der National Defence Forces (NDF) dienen ca. 1.000 bis 1.500 Frauen, eine vergleichsweise geringe Anzahl. Die Frauen sind an bestimmten Kontrollpunkten der Regierung präsent, insbesondere in konservativen Gebieten, um Durchsuchungen von Frauen durchzuführen (FIS 14.12.2018). […] Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (STDOK 8.2017; vgl. DIS 7.2023). Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017).Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (STDOK 8.2017; vergleiche DIS 7.2023). Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vergleiche AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022). Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 2.2.2024). […] Einsatz von Rekruten im Kampf Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden (BMLV 12.10.2022), wie in der Badia-Wüste, wo es noch zu Konfrontationen mit dem IS kommt (DIS 7.2023). Alle Eingezogenen können laut EUAA (European Union Agency for Asylum) unter Berufung auf einen Herkunftsländerbericht vom April 2021 potenziell an die Front abkommandiert werden. (EUAA 2.2023; vgl. DIS 7.2023). Ihr Einsatz hängt laut EUAA vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab (EUAA 2.2023). Andere Quellen hingegen geben an, dass die militärische Qualifikation oder die Kampferfahrung keine Rolle spielt, beim Einsatz von Wehrpflichtigen an der Front (DIS 7.2023). Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EUAA 2.2023; vgl. NMFA 8.2023). [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus den Berichten nicht hervor. […]“Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden (BMLV 12.10.2022), wie in der Badia-Wüste, wo es noch zu Konfrontationen mit dem IS kommt (DIS 7.2023). Alle Eingezogenen können laut EUAA (European Union Agency for Asylum) unter Berufung auf einen Herkunftsländerbericht vom April 2021 potenziell an die Front abkommandiert werden. (EUAA 2.2023; vergleiche DIS 7.2023). Ihr Einsatz hängt laut EUAA vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab (EUAA 2.2023). Andere Quellen hingegen geben an, dass die militärische Qualifikation oder die Kampferfahrung keine Rolle spielt, beim Einsatz von Wehrpflichtigen an der Front (DIS 7.2023). Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EUAA 2.2023; vergleiche NMFA 8.2023). [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus den Berichten nicht hervor. […]“ LIB 10, 104ff - Streitkräfte: „Das syrische Regime und damit auch die militärische Führung unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und 'rein militärischen Zielen' (BMLV 12.10.2022). Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per definitionem zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird (Üngör 15.12.2021). Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee und Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten (Khaddour, Kheder 24.12.2021).“ 9.
  29. Wehrdienstverweigerung / Desertion Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten Zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und vergleichsweise wenige wurden nach diesem Zeitpunkt deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018). In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 2.2.2024). Der verpflichtende Militärdienst führt weiterhin zu einer Abwanderung junger syrischer Männer, die vielleicht nie mehr in ihr Land zurückkehren werden (ICWA 24.5.2022). Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Rechtsexperten der Free Syrian Lawyers Association (FSLA) mit Sitz in der Türkei beurteilen, dass das syrische Regime die Verweigerung des Militärdienstes als schweres Verbrechen betrachtet und die Verweigerer als Gegner des Staates und der Nation behandelt. Dies spiegelt die Sichtweise des Regimes auf die Opposition wie auch jede Person wider, die versucht, sich seiner Politik zu widersetzen oder ihr zu entkommen (STDOK 25.10.2023). Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt "ihr Land zu verteidigen". Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021). Ein für eine internationale Forschungsorganisation mit Schwerpunkt auf den Nahen Osten tätiger Syrienexperte, der allerdings angibt, dazu nicht eigens Forschungen durchgeführt zu haben, geht davon aus, dass das syrische Regime möglicherweise am Anfang des Konflikts, zwischen 2012 und 2014, Wehrdienstverweigerer durchwegs als oppositionell einstufte, inzwischen allerdings nicht mehr jeden Wehrdienstverweigerer als oppositionell ansieht (STDOK 25.10.2023). Gemäß Auswärtigem Amt legen einige Berichte nahe, dass Familienangehörige von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern ebenfalls Verhören und Repressionen der Geheimdienste ausgesetzt sein könnten (AA 2.2.2024). Gesetzliche Lage Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 2.2.2024; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 2.2.2024; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner Desertion" (farar dakhelee) und "externer Desertion" (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2) (Rechtsexperte 14.9.2022; vgl. AA 2.2.2024). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist gemäß Art. 102 bei Überlaufen zum Feind und gemäß Art. 105 bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 2.2.2024).Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner Desertion" (farar dakhelee) und "externer Desertion" (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2) (Rechtsexperte 14.9.2022; vergleiche AA 2.2.2024). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist gemäß Artikel 102, bei Überlaufen zum Feind und gemäß Artikel 105, bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 2.2.2024). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020).Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020). 1.
  30. Zur Tauglichkeit – Ausnahmen vom Militärdienst wegen medizinischer Gründe: 1.5.
  31. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB 10), S 129ff: „9.
  32. Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des
  33. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vgl. FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Auch für Wehrpflichtige, die ins Ausland reisen möchten, ist ein Aufschub von bis zu 6 Monaten möglich und wird von Oppositionsangehörigen genützt, nachdem sie im Rahmen von Versöhnungsabkommen ihren "Status geregelt" haben (DIS 1.2024). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017).Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vergleiche FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Auch für Wehrpflichtige, die ins Ausland reisen möchten, ist ein Aufschub von bis zu 6 Monaten möglich und wird von Oppositionsangehörigen genützt, nachdem sie im Rahmen von Versöhnungsabkommen ihren "Status geregelt" haben (DIS 1.2024). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Als einziger Sohn der Familie kann man sich vom Wehrdienst befreien lassen. Mehrere Quellen des Danish Immigration Service haben angegeben, dass es keine Fälle gibt, in denen die einzigen Söhne einer Familie trotzdem zur Wehrpflicht herangezogen worden sind (DIS 1.2024). Einem von der European Union Asylum Agency (EUAA) befragten syrischen Akademiker zufolge werden Wehrpflichtbefreiungen erlassen für Personen mit Erkrankungen, die es ihnen verunmöglichen, militärische Pflichten zu erfüllen, wie beispielsweise Herzerkrankungen oder Sehschwächen. Teilweise werden aber anstatt einer Befreiung, diese Personen auf Positionen ohne Gefechtsbereitschaft bzw. auf denen sie keiner physischen Belastung ausgesetzt sind, wie in der Administration, verpflichtet (EUAA 10.2023; vgl. DIS 01.2024). Zur Entscheidung, ob und welcher Art eine Person wehrpflichtig ist, errechnen die Behörden einen Prozentgrad der Behinderung bzw. der gesundheitlichen Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung (DIS 1.2024). Wobei eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums angibt, dass sechs Monate Grundausbildung unabhängig des Gesundheitszustandes komplett zu durchlaufen sind (NMFA 8.2023). Welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Untauglichkeit bzw. zum eingeschränkten Wehrdienst führen ist unklar, wobei es bestimmte, offensichtliche Behinderungen gibt, die eine Untauglichkeit bedingen, wie Blindheit oder Lähmungen. Oft werden auch Männer, die an Fettleibigkeit, Sehbehinderungen, Krebs, psychischen Krankheiten leiden oder denen eine Gliedmaße fehlt, vom Wehrdienst befreit. Gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie Diabetes, Sehschwächen bis zu einem bestimmten Grad, Herzerkrankungen, Bluthochdruck, Hörbeeinträchtigungen, Deformierungen an Händen oder Füßen, Asthma oder andere chronische Erkrankungen gelten meist als Gründe, um den Wehrdienst nicht im Feld ausüben zu müssen (DIS 1.2024). Einer vom niederländischen Außenministerium befragten Quelle zufolge werden medizinische Befreiungen häufig ignoriert und die Betroffenen müssen dennoch ihren Wehrdienst ableisten (NMFA 5.2022). Die tatsächliche Handhabung der Tauglichkeitskriterien ist schwer eruierbar, da sie von den Entscheidungen der medizinischen Ausschüsse abhängen (DIS 5.2020; vgl. DIS 1.2024). Der Prozess nimmt manchmal auch viel Zeit in Anspruch, sogar bei offensichtlichen Beeinträchtigungen, wie dem Downsyndrom (DIS 1.2024). Wer aus medizinischen Gründen befreit werden will oder in einer administrativen Position seinen Wehrdienst versehen möchte, hat mit Hürden zu rechnen und Erpressungen sowie das Bezahlen von Bestechungsgeldern ist weit verbreitet (EUAA 10.2023; vgl. NMFA 8.2023). So zahlen laut einem Experten, der vom Danish Immigration Service befragt wurde, manche Wehrpflichtige 3.000-4.000 USD, um ihren Wehrdienst in einem Büro statt am Gefechtsfeld zu leisten oder höhere Summen, um als gänzlich untauglich klassifiziert zu werden (DIS 7.2023). Manchmal müssen auch Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung Bestechungsgelder bezahlen, um als untauglich eingestuft zu werden (DIS 1.2024). Wer für den Gefechtsdienst untauglich erklärt wurde, kann sich durch eine Zahlung von 3.000 USD gänzlich von der Wehrpflicht befreien. Weswegen viele Männer Bestechungsgelder bezahlen, um sich für den Gefechtsdienst untauglich schreiben zu lassen, um anschließend Gebrauch von dieser Ausnahmeregelung machen zu können (DIS 1.2024). Wenn die Behörden erkennen, dass medizinische Ausnahmen ungerechtfertigt, beispielsweise durch Bestechung, gewährt wurden, müssen sich die betroffenen Wehrpflichtigen einer erneuten medizinischen Untersuchung unterziehen (EUAA 10.2023). Demgegenüber berichten mehrere Quellen des Danish Immigration Service, dass die Zahlung eines Betrags von 3.000 USD für die Befreiung vom Wehrdienst für den Gefechtsdienst untaugliche Personen, von der Syrischen Regierung meist akzeptiert wird. Allerdings können sich nur wenige Personen diese hohen Geldbeträge überhaupt leisten (DIS 1.2024). Einem von der European Union Asylum Agency (EUAA) befragten syrischen Akademiker zufolge werden Wehrpflichtbefreiungen erlassen für Personen mit Erkrankungen, die es ihnen verunmöglichen, militärische Pflichten zu erfüllen, wie beispielsweise Herzerkrankungen oder Sehschwächen. Teilweise werden aber anstatt einer Befreiung, diese Personen auf Positionen ohne Gefechtsbereitschaft bzw. auf denen sie keiner physischen Belastung ausgesetzt sind, wie in der Administration, verpflichtet (EUAA 10.2023; vergleiche DIS 01.2024). Zur Entscheidung, ob und welcher Art eine Person wehrpflichtig ist, errechnen die Behörden einen Prozentgrad der Behinderung bzw. der gesundheitlichen Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung (DIS 1.2024). Wobei eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums angibt, dass sechs Monate Grundausbildung unabhängig des Gesundheitszustandes komplett zu durchlaufen sind (NMFA 8.2023). Welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Untauglichkeit bzw. zum eingeschränkten Wehrdienst führen ist unklar, wobei es bestimmte, offensichtliche Behinderungen gibt, die eine Untauglichkeit bedingen, wie Blindheit oder Lähmungen. Oft werden auch Männer, die an Fettleibigkeit, Sehbehinderungen, Krebs, psychischen Krankheiten leiden oder denen eine Gliedmaße fehlt, vom Wehrdienst befreit. Gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie Diabetes, Sehschwächen bis zu einem bestimmten Grad, Herzerkrankungen, Bluthochdruck, Hörbeeinträchtigungen, Deformierungen an Händen oder Füßen, Asthma oder andere chronische Erkrankungen gelten meist als Gründe, um den Wehrdienst nicht im Feld ausüben zu müssen (DIS 1.2024). Einer vom niederländischen Außenministerium befragten Quelle zufolge werden medizinische Befreiungen häufig ignoriert und die Betroffenen müssen dennoch ihren Wehrdienst ableisten (NMFA 5.2022). Die tatsächliche Handhabung der Tauglichkeitskriterien ist schwer eruierbar, da sie von den Entscheidungen der medizinischen Ausschüsse abhängen (DIS 5.2020; vergleiche DIS 1.2024). Der Prozess nimmt manchmal auch viel Zeit in Anspruch, sogar bei offensichtlichen Beeinträchtigungen, wie dem Downsyndrom (DIS 1.2024). Wer aus medizinischen Gründen befreit werden will oder in einer administrativen Position seinen Wehrdienst versehen möchte, hat mit Hürden zu rechnen und Erpressungen sowie das Bezahlen von Bestechungsgeldern ist weit verbreitet (EUAA 10.2023; vergleiche NMFA 8.2023). So zahlen laut einem Experten, der vom Danish Immigration Service befragt wurde, manche Wehrpflichtige 3.000-4.000 USD, um ihren Wehrdienst in einem Büro statt am Gefechtsfeld zu leisten oder höhere Summen, um als gänzlich untauglich klassifiziert zu werden (DIS 7.2023). Manchmal müssen auch Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung Bestechungsgelder bezahlen, um als untauglich eingestuft zu werden (DIS 1.2024). Wer für den Gefechtsdienst untauglich erklärt wurde, kann sich durch eine Zahlung von 3.000 USD gänzlich von der Wehrpflicht befreien. Weswegen viele Männer Bestechungsgelder bezahlen, um sich für den Gefechtsdienst untauglich schreiben zu lassen, um anschließend Gebrauch von dieser Ausnahmeregelung machen zu können (DIS 1.2024). Wenn die Behörden erkennen, dass medizinische Ausnahmen ungerechtfertigt, beispielsweise durch Bestechung, gewährt wurden, müssen sich die betroffenen Wehrpflichtigen einer erneuten medizinischen Untersuchung unterziehen (EUAA 10.2023). Demgegenüber berichten mehrere Quellen des Danish Immigration Service, dass die Zahlung eines Betrags von 3.000 USD für die Befreiung vom Wehrdienst für den Gefechtsdienst untaugliche Personen, von der Syrischen Regierung meist akzeptiert wird. Allerdings können sich nur wenige Personen diese hohen Geldbeträge überhaupt leisten (DIS 1.2024). Seit einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich und kann durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB Damaskus 12.2022). Am 1.12.2023 trat das neue Gesetzesdekret Nr.37 in Kraft, wonach sich Rekruten, die das
  34. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht in den Reservedienst eingetreten sind, sich von ebendiesem freikaufen können durch eine Zahlung von 4.800 USD. Für jeden Monat, in dem derjenige den Reservedienst bereits geleistet hat, werden 200 USD abgezogen (SANA 1.12.2023).“ […] 1.5.
  35. Auszug aus dem Bericht des Danish Immigration Service (DIS 01.2024), S 12 ff: „2.2.
  36. Exemption for medical reasons By law, a person who suffers from a permanent medical issue would, depending on his condition and upon a medical examination, either be exempted, referred to undertake a non-field position or recruited to do the regular military service. Before 2011, medical examinations were a routine procedure that everyone called up for conscription had to go through. After 2011, corruption of the medical examination process became widespread, as men called up for conscription used this process as an opportunity to avoid conscription by bribing the doctors who conducted the examinations. In 2013, when the SAA had a huge demand for soldiers, the GoS started monitoring the medical examination process to prevent conscripts from bribing the authorities to avoid military service. As a result, the criteria for health exemptions were tightened. Anyone who is called up for military service will undergo an initial basic medical examination (i.e. checking the height, weight and eyesight etc. of the person) to determine whether he is fit for military service or whether he must be referred to the medical committee in a military hospital for further medical examination. People who are referred to medical committees will have health problems for which the committee either grants an exemption or determines the person as ‘unfit for field operations’. The committee will write a medical report based on the medical examination and the person will then report to the Ministry of Defence. Individuals who are declared unfit for field operations will normally be assigned to a non-field position (see more about this in 2.2.
  37. Men unfit for field operations). 2.2.2.
  38. Medical reasons for exemption In order to decide whether a person's medical problems make him eligible for exemption or unfit for field operations, the authorities will assess the percentage or degree of disability caused by a person's medical problems at the time of the medical examination. In practice, it is unclear which medical conditions make a person eligible for exemption or unfit for field operations. However, there are obvious disabilities that will make a person exempted from military service. Men are exempted if, for example, they are blind or completely paralysed. In addition, men are generally exempted from military service for medical reasons such as obesity, poor eyesight, cancer, loss of a limb and mental illnesses. Sometimes, it takes a long time for the authorities to make a medical assessment of a person even when it is clear from his medical condition that he should be exempted. STJ knows of a case where it took four months to obtain an exemption for an individual with Down's syndrome. During these four months, the person had to undergo many examinations in different hospitals before the medical assessment was issued. According to a DIS report from July 2023, it has become increasingly difficult to obtain an exemption for medical reasons. STJ informed DIS that at present, even people with obvious physical disabilities are being recruited. STJ knew of a person from East Ghouta who had a disability of more than 60 % due to a previous leg injury, which he sustained while fighting on the opposition side against the GoS; this individual was nonetheless recruited to the SAA, even though he had difficulties walking. He served for one year and two months and was only discharged after paying a bribe of 3 500 USD. 2.2.
  39. Men unfit for field operations 2.2.3.
  40. Criteria for being assessed unfit for field operations Apart from being exempted for medical reasons, it is possible to be assigned to fixed services/fixed positions (Arabic: خدمات ثابتة , khadamat thabiteh) and do one’s military service e.g. in an office, in logistics, in a kitchen or in guarding. Men will be considered unfit for field operations if they have medical issues that make them not eligible for deployment in field operations and at the same time not eligible for exemption for medical reasons. Before 2013, people had to have a 40 % disability to be considered unfit for field operations. At that time, people with impaired vision or other eye problems would be deemed unfit for field operations and therefore assigned to fixed services. Currently, a person with a visual impairment or other eye problems will be recruited unless the eye problem is severe. Consequently, it is unclear which medical conditions make a person unfit for field operations as it depends on the assessment of the medical committee at the military hospital. However, some sources mentioned that there are certain medical conditions that will make an individual considered unfit for field operations. These include diabetes, poor vision to varying degrees, heart diseases, high blood pressure issues, hearing impairment, hand or foot defects, asthma or some other chronic diseases. The assignment of an individual to fixed services also depends on the assessment conducted by the officer in charge. Syria Direct mentioned a case of a person who was deaf-mute but was nonetheless assigned to serve in a fixed position until recently when he was finally exempted from military service because of his medical condition. 2.2.3.
  41. Exemption of men unfit for field operations by paying a fee Men who are assessed unfit for field operations due to suffering from specific health conditions can pay a fee of 3 000 USD to be exempted from serving in a fixed position. In general, this exemption is being enforced in practice and is respected by the GoS. According to Aljasem, the GoS implements and respects this exemption because the number of recruits is no longer as important for the GoS as it was when the GoS was in an existential battle; what is important today is the quality of the soldiers and the revenues, e.g. from the exemption fees. With regard to whether people use this possibility of paying a fee to be exempted from fixed services, Enab Baladi noted that there are only few people in Syria who can afford to pay such a large amount of money for this exemption. Enab Baladi and SNHR knew of persons who were granted exemptions after paying this fee. Al-Ghazi assessed that if someone had the slightest chance not to serve, he would pay. Syria Direct concluded that the fact that many pay bribes to be assigned to fixed services in order to be eligible to pay this exemption fee indicates that the rules regarding this exemption are being implemented.“ […] 1.5.
  42. Auszug aus der Anfragebeantwortung zu Syrien: Tauglichkeitskriterien der syrischen Armee; Einsatz von Wehrpflichtigen mit starker Sehschwäche [a-11869] vom 05.05.2022: „Tauglichkeitskriterien der syrischen Armee Artikel 12c des syrischen Wehrpflichtgesetzes Nr. 30 von 2007 besagt, dass es medizinische Ausnahmen für die Wehrpflicht gibt (Gesetz Nr. 30 von 2007, Artikel 12c). Das Gesetz beinhaltet keine Details oder Erklärungen zu Tauglichkeitskriterien. Gesetzesdekret Nr. 968 von 1964 zur körperlichen Tauglichkeit für den Wehrdienst beinhaltet 261 Artikel über verschiedene Krankheitsbilder und deren Auswirkung auf die Tauglichkeit von Wehrpflichtigen (Gesetz Nr. 968 von 1964). Es konnte jedoch nicht herausgefunden werden, ob beziehungsweise inwieweit das Gesetzesdekret derzeit in der Praxis angewandt wird. Das syrische Verteidigungsministerium beschreibt auf seiner Webseite, dass medizinische Ausschüsse über eine Befreiung von der Wehrpflicht entscheiden würden. Die betreffende Person müsse einen schriftlichen Antrag einbringen sowie einen zertifizierten medizinischen Befund eines Bezirksgesundheitsamtes (Verteidigungsministerium, ohne Datum). Die Asylagentur der Europäischen Union (European Union Agency for Asylum, EUAA) fasst in ihrem Bericht über den Militärdienst in Syrien vom April 2021 zusammen, dass die Kriterien, die von den medizinischen Ausschüssen für die Bewertungen verwendet würden, nicht klar seien, was es schwierig mache festzustellen, wie die Tauglichkeitskriterien in der Praxis umgesetzt würden (EUAA, April 2021, S. 29). Das Danish Immigration Service (DIS) interviewte im Februar 2020 mehrere Expert·innen zu dem Thema. Laut Fabrice Balanche, Associate Professor und Forschungsdirektor an der Universität Lyon, würden Männer aus medizinischen Gründen vom Militärdienst befreit (DIS, Mai 2020, S. 58). Navvar Shaban vom Omran Center for Strategic Studies bestätigte, dass Männer mit Behinderungen vom Militärdienst ausgenommen werden könnten, kenne jedoch nicht die Kriterien, die derzeit von den syrischen Behörden verwendet würden, um zu beurteilen, ob eine bestimmte Behinderung eine Person zur Befreiung vom Militärdienst berechtige oder nicht (DIS, Mai 2020, S. 73). Elizabeth Tsurkov, Fellow am Foreign Policy Research Institute, erklärte, dass Personen mit Behinderung nicht zum Militärdienst eingezogen würden. Jedoch müsse ein Mann eine Gliedmaße verlieren oder sehr krank sein, um vom Militärdienst befreit zu werden. Selbst in solchen Fällen sei es möglich, dass er Bestechungsgeld zahlen müsse, um befreit zu werden (DIS, Mai 2020, S. 54). Abbas Almousa von der syrischen zivilgesellschaftlichen Organisation The Day After (TDA) gab an, dass in der Praxis Männer, die eine Gliedmaße oder ein Auge verloren hätten, vom Militärdienst ausgenommen seien. Befreiungen aufgrund psychischer Erkrankungen würden ebenfalls von der syrischen Armee umgesetzt. Es sei nicht möglich, genau zu wissen, aus welchen anderen medizinischen Gründen eine Person befreit werden könne, da dies von der Bewertung und Entscheidung der medizinischen Ausschüsse abhänge. Über- und untergewichtige Männer könnten auch für Verwaltungspositionen rekrutiert werden, wenn davon ausgegangen werde, dass ihr Gewicht sie daran hindere, grundlegende militärische Aufgaben, einschließlich Kämpfe, auszuführen (DIS, Mai 2020, S. 61). Mohammad Sarmini von der unabhängigen Forschungseinrichtung Jusoor for Studies erklärte, dass in der Praxis diejenigen Männer vom Militärdienst befreit würden, die aufgrund von Erkrankungen, Behinderungen oder schweren Verletzungen nicht in der Lage seien, eine Waffe zu handhaben. In einigen Fällen hätten Menschen mit Behinderungen Bestechungsgelder bezahlt, um freigestellt zu werden (DIS, Mai 2020, S. 69). Laut Journalist und Forscher Asaad Hanna würden Männer mit bestimmten körperlichen Behinderungen, wie z.B. nur einem Auge, sowie bestimmen psychischen Erkrankungen normalerweise vom Militärdienst befreit. Wer nicht kampffähig sei, erhalte als Ersatz für den regulären Wehrdienst Verwaltungsarbeit. Allerdings könnten solche Personen manchmal Bestechungsgeld zahlen, um zu Hause bleiben zu dürfen, während die bestochene Behörde den Anschein erwecke, als leiste der Wehrpflichtige einen administrativen Dienst (DIS, Mai 2020, S. 75/76). Die syrische staatliche Nachrichtenagentur SANA veröffentlicht im November 2020 den Text des neu erlassenen Gesetzesdekrets Nr. 31 von 2020 über Änderungen des Wehrpflichtgesetzes. Laut Artikel 13 Absatz 1, können Wehrpflichtige, denen ein so genannter ‚fester Dienst‘ zugeteilt wurde, 3.000 US-Dollar bezahlen, um vom Wehrdienst befreit zu werden (SANA,
  43. November 2020). Der Business Standard beschreibt die genannte Gesetzesänderung so, dass es Syrern mit medizinischen Problemen, die ihren Dienst in der Armee an festen Stellen verrichten würden, hauptsächlich in der Verwaltung, 3.000 US-Dollar zahlen könnten, um vom Dienst befreit zu werden (Business Standard,
  44. November 2020).“ […] 1.
  45. Die Behandlung von Rückkehrern: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB 10), S 275ff: „Wahrnehmung von RückkehrerInnnen ja nach Profil Nach zuvor vorwiegend rückkehrkritischen öffentlichen Äußerungen hat die syrische Regierung seine Politik seit Ankündigung eines sogenannten „Rückkehrplans“ für Flüchtlinge durch Russland 2018 sukzessive angepasst und im Gegenzug für eine Flüchtlingsrückkehr Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen gefordert (AA 20.3.2023). Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist trotzdem nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.3.2023; vgl. Balanche 13.12.2021). Rückkehrende werden vom Regime häufig als „VerräterInnen“ deklariert (AA 2.2.2024), bzw. insgeheim als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen angesehen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z. B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 2.2.2024). Nach zuvor vorwiegend rückkehrkritischen öffentlichen Äußerungen hat die syrische Regierung seine Politik seit Ankündigung eines sogenannten „Rückkehrplans“ für Flüchtlinge durch Russland 2018 sukzessive angepasst und im Gegenzug für eine Flüchtlingsrückkehr Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen gefordert (AA 20.3.2023). Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist trotzdem nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.3.2023; vergleiche Balanche 13.12.2021). Rückkehrende werden vom Regime häufig als „VerräterInnen“ deklariert (AA 2.2.2024), bzw. insgeheim als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen angesehen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z. B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 2.2.2024). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). Aus Sicht des syrischen Staates ist es daher besser, wenn diese SyrerInnen im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für Präsident al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen, z. B. aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo, hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung (Balanche 13.12.2021), zumal keine Kapazitäten zur Unterstützung von (mittellosen) Rückkehrenden vorhanden sind (The Guardian 23.2.2023). Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen [Anm.: für weitere Informationen zu Sicherheitsüberprüfungen siehe Unterkapitel Administrative Bedingungen für eine Rückkehr sowie Möglichkeit der Rückkehr an den Herkunftsort], Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.) (AA 29.11.2021). Anhand der von der United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, NGOs und anderen dokumentierten Einzelschicksalen der Vergangenheit ist die Bedrohung der persönlichen Sicherheit im Einzelfall das zentrale Hindernis für Rückkehrende. Dabei gilt nach Ansicht des deutschen Auswärtigen Amts, dass sich die Frage einer möglichen Gefährdung des Individuums weder auf etwaige Sicherheitsrisiken durch Kampfhandlungen und Terrorismus beschränken lässt, noch ganz grundsätzlich eine Eingrenzung auf einzelne Landesteile möglich ist. Entscheidend für die Sicherheit von Rückkehrenden bleibt vielmehr die Frage, wie der oder die Rückkehrende von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen wird. Rückkehr auf individueller Basis findet, z. B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien weiterhin nicht getroffen werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist (AA 2.2.2024). Berichte internationaler Organisationen ergeben ein Bild regional unterschiedlicher Bedingungen und Politiken zur Flüchtlingsrückkehr (ÖB Damaskus 1.10.2021), und die Aussagen zur Haltung der Regimekräfte gegenüber Rückkehrern heben unterschiedliche Aspekte zu deren Wahrnehmung und Behandlung hervor: • Der Syrien-Experte Uğur Üngör geht davon aus, dass jeder, der das Land verlassen hat, und nach Europa geflohen ist, vom Regime als verdächtig angesehen wird, weil es im Verständnis des Regimes keinen Grund gab, zu fliehen. Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die eine offiziell bestätigte regierungsfreundliche Einstellung haben. Weiters werden Personen, die in die Türkei geflohen sind, als Vertreter von Präsident Erdoğans Regierung gesehen. Wer im Ausland negative Äußerungen [Anm.: siehe hierzu das Unterkapitel Überwachungsmaßnahmen und das Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage bzgl. der Gesetze zur Schädigung des Ansehens im Ausland sowie bzgl. positiver Äußerungen über Staaten, mit denen Syrien verfeindet ist] über das Regime gemacht hat (im Sinne von öffentlichem politischen Aktivismus, aber auch privat in sozialen Medien), kann bei der Rückkehr speziell vom politischen Geheimdienst überprüft werden. Wenn man Glück hat, sind die Anschuldigungen laut Üngör nicht sehr ernst, oder man kann ein Bestechungsgeld zahlen, um freizukommen, andernfalls kann man direkt vor Ort verhaftet werden. Hierbei spielen nicht nur eigene Aktivitäten eine Rolle, sondern auch Aktivitäten von Verwandten und die geografische Herkunft der rückkehrenden Person. Es gibt auch Berichte, dass Familienmitglieder von Journalisten, die in Europa für oppositionelle Medien schreiben, inhaftiert und tagelang festgehalten und wahrscheinlich gefoltert wurden (Üngör 15.12.2021) [Anm.: siehe hierzu auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. • Laut dem Syrien-Experten Kheder Khaddour kommt es darauf an, wo im Ausland man sich aufgehalten hat: War man in den Golfstaaten, wird vielleicht davon ausgegangen, dass man geschäftlichen Tätigkeiten nachgegangen ist und nichts mit Politik zu tun hat. Wer in die Türkei gegangen ist, wird als Kollaborateur der Islamisten und Präsident Erdoğans gesehen. Wer in Europa war, wird beschuldigt, von Europa bezahlt worden zu sein, um gegen das Regime zu sein. Der Libanon ist vielleicht noch am neutralsten, quasi wie ein 'erweitertes Syrien', und durch die geografische Nähe stehen Flüchtlingen im Libanon-Korruptionsnetzwerke (zur Absicherung der Rückkehr) zur Verfügung, auf die man in Europa keinen Zugriff hat (Khaddour 24.12.2021). • Bashar al-Assad hat erklärt, dass er jene, die gegen sein Regime sind, als 'Krankheitserreger' sieht. Die Rückkehr ist aber nicht nur für Regimegegner, sondern auch für alle, über deren politischer Position sich das Regime nicht sicher ist, problematisch. Die Behandlung eines Rückkehrers durch die Behörden hängt laut dem syrischen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten Mohamad Rasheed allein davon ab, ob die Person für oder gegen das Regime ist. Wer regierungstreu ist, kann auf legalem und gewöhnlichem Weg ein- und ausreisen. Die Unvorhersehbarkeit und Willkür sind große Hindernisse für die Rückkehr nach Syrien. Man kann jederzeit verhaftet und verhört werden und niemand weiß, ob man leben, getötet oder verschwinden gelassen wird. Der Staatsapparat ist durchzogen von Mafias, und im ganzen Land gibt es Milizen, die die Bevölkerung tyrannisieren (Rasheed 28.12.2021). • Laut dem Nahost-Experten Fabrice Balanche kann man, wenn man Teil der Opposition war oder sogar gekämpft hat, nicht nach Syrien zurückkehren, selbst wenn es laut offiziellem Narrativ des Präsidenten eine Amnestie gibt. Dasselbe gilt auch für (andere) politische Flüchtlinge. Zudem besteht immer die Gefahr, vom Geheimdienst verhaftet zu werden, zum Teil, um Geld zu erpressen. Man wird für ein paar Wochen inhaftiert, weil man vom Ausland zurückkommt und davon ausgegangen wird, dass man Geld hat. Die Familie muss dann ein Lösegeld von ein paar Tausend Dollar bezahlen, oder die Person bleibt weitere zwei Wochen im Gefängnis (Balanche 13.12.2021). Das deutsche Auswärtige Amt zieht den Schluss, dass eine sichere Rückkehr Geflüchteter insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden kann (AA 2.2.2024). UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie ehemals gewöhnlich dort wohnenden Personen - einschließlich früher in Syrien ansässiger Palästinenser - in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht (UNHCR 6.2022). Auch die lokale Bevölkerung hegt oft Argwohn gegen Personen, die das Land verlassen haben. Es besteht eine große Kluft zwischen Syrern, die geflohen sind, und jenen, die dort verblieben sind. Erstere werden mit Missbilligung als Leute gesehen, die 'davongelaufen' sind, während Letztere oft Familienmitglieder im Krieg verloren und unter den Sanktionen gelitten haben (Khaddour 24.12.2021; vgl. Üngör 15.12.2021). Es kann daher zu Denunziationen oder Erpressungen von Rückkehrern kommen, selbst wenn diese eigentlich 'sauber' [Anm.: aus Regimeperspektive] sind, mit dem Ziel, daraus materiellen Gewinn zu schlagen (Üngör 15.12.2021) [Anm.: siehe hierzu auch die Thematik des Immobiliendiebstahls durch Betrug, der sich oft gegen seit langem Abwesende richtet, z. B. im Überkapitel Rückkehr].Auch die lokale Bevölkerung hegt oft Argwohn gegen Personen, die das Land verlassen haben. Es besteht eine große Kluft zwischen Syrern, die geflohen sind, und jenen, die dort verblieben sind. Erstere werden mit Missbilligung als Leute gesehen, die 'davongelaufen' sind, während Letztere oft Familienmitglieder im Krieg verloren und unter den Sanktionen gelitten haben (Khaddour 24.12.2021; vergleiche Üngör 15.12.2021). Es kann daher zu Denunziationen oder Erpressungen von Rückkehrern kommen, selbst wenn diese eigentlich 'sauber' [Anm.: aus Regimeperspektive] sind, mit dem Ziel, daraus materiellen Gewinn zu schlagen (Üngör 15.12.2021) [Anm.: siehe hierzu auch die Thematik des Immobiliendiebstahls durch Betrug, der sich oft gegen seit langem Abwesende richtet, z. B. im Überkapitel Rückkehr]. Ein weiteres soziales Problem sind persönliche Racheakte: Wenn bei Kämpfen zwischen zwei Gruppen jemand getötet wurde, kann es vorkommen, dass jemand, der mit dem Mörder verwandt ist, von der Familie des Ermordeten im Sinne der Vergeltung getötet wird. Dies hindert viele an der Rückkehr in ihren Heimatort (Balanche 13.12.2021). Quellen: […]“
  46. Beweiswürdigung: 2.
  47. Beweismittel: Beweis wurde erhoben durch die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers und die Berücksichtigung der Einvernahmeprotokolle. Der Beschwerdeführer war nachvollziehbar unter Berücksichtigung des jungen Alters, in dem er aus Syrien flüchten musste, in seinen Aussagen durchwegs vage und konnte sich an Zeitpunkte oder Zeiträume nicht gut erinnern. Die unzureichende bzw. andere Wahrnehmungstiefe eines Minderjährigen und das fehlende Wissen um die relevanten Informationen im Asylverfahren sind nicht vorhanden, weshalb diese Aspekte im Aussageverhalten Minderjähriger auch noch bei Eintritt der Volljährigkeit während des Verfahrens zu berücksichtigen sind. Weiters wurden der Entscheidung die Stellungnahmen im Verfahren und folgende Länderinformationen als Grundlage für die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde gelegt: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 9, vom 17.07.2023 (LIB 9) und Version 10 vom 14.03.2024 (LIB 10) einschließlich darin genannter Quellen, z.B. Berichte des Danish Immigration Service zu Syria, Military Service (DIS, 05.2020, DIS 01.2024), Themenbericht der Staatendokumentation: Syrien – Grenzübergänge, vom 25.10.2023, Version 1 (Themenbericht Grenzübergänge), und die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Tauglichkeitskriterien der syrischen Armee; Einsatz von Wehrpflichtigen mit starker Sehschwäche [a-11869] vom 05.05.2022 (ACCORD-AB [a-11869]). Die Richtigkeit dieser Berichte wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern nimmt auch die Beschwerde darauf Bezug. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der im vorliegenden Fall relevanten Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Entscheidung wurden weiters die EUAA Country Guidance: Syria von Februar 2023 sowie die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  48. aktualisierte Fassung zu Grunde gelegt. Die Feststellungen zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers, insbesondere jene zur Kontrolle des Gebietes durch das syrische Regime, ergeben sich aus der Einsichtnahme in die historischen sowie tagesaktuellen Karten von CarterCenter (https://www.cartercenter.org/) sowie Syria Livemap (https://syria.liveuamap.com/). 2.
  49. Zur Person des Beschwerdeführers: 2.2.
  50. Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers wie Name, Geburtsdatum, Herkunft, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (EB AS 17 f; EV AS 127 f), der Berichtigung des Geburtsdatums durch seinen Rechtsberater (AS 47) und insbesondere aber aus dem im Original vorgelegten Zivilregisterauszug (VHS S 7 f; AS 147). Der Beschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung an, deutlich jünger zu sein, berichtigte sein Geburtsdatum aber nach einem durchgeführten Handwurzelröntgen (AS 37) und der Vorlage seines Zivilregisterauszugs (AS 47). Die Zuteilung in die Grundversorgung ergibt sich insbesondere aus den Stellungnahmen des Bundesamtes und der Rechtsberatung des Beschwerdeführers (OZ 10 und OZ 12). 2.2.
  51. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, in XXXX im Gouvernement Aleppo geboren und dort bis zur Ausreise der Familie in die Türkei im Jahr 2016 gelebt zu haben. Ein Widerspruch zur Angabe vor dem Bundesamt, er habe in der Stadt Aleppo gelebt, ergibt sich nicht, da er in der mündlichen Verhandlung erklärte, dass sein Heimatort im Gouvernement Aleppo liegt und eine allenfalls vorhandene Unschärfe in der Angabe Stadt oder Gouvernement Aleppo aufgeklärt wurde (EV AS 137; VHS S 9 und 12). Die Feststellung zur Schuldbildung des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen ungenauen Angaben im Verfahren, er habe möglicher Weise ein Jahr in Syrien (BFA, AS 129) die Schule besucht bzw. gab er in der mündlichen Verhandlung an, in Syrien in keiner Schule gewesen zu sein und in der Türkei vier bis fünf Jahre die Schule besucht zu haben und die achte Schulstufe beendet zu haben (VHS S 11 f). 2.2.
  52. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, in römisch 40 im Gouvernement Aleppo geboren und dort bis zur Ausreise der Familie in die Türkei im Jahr 2016 gelebt zu haben. Ein Widerspruch zur Angabe vor dem Bundesamt, er habe in der Stadt Aleppo gelebt, ergibt sich nicht, da er in der mündlichen Verhandlung erklärte, dass sein Heimatort im Gouvernement Aleppo liegt und eine allenfalls vorhandene Unschärfe in der Angabe Stadt oder Gouvernement Aleppo aufgeklärt wurde (EV AS 137; VHS S 9 und 12). Die Feststellung zur Schuldbildung des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen ungenauen Angaben im Verfahren, er habe möglicher Weise ein Jahr in Syrien (BFA, AS 129) die Schule besucht bzw. gab er in der mündlichen Verhandlung an, in Syrien in keiner Schule gewesen zu sein und in der Türkei vier bis fünf Jahre die Schule besucht zu haben und die achte Schulstufe beendet zu haben (VHS S 11 f). Dass er bisher nicht erwerbstätig war, gab er selber sowohl vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung an (VHS; 10, BFA, AS 133, AS 131) und ergibt sich dies in Bezug auf Österreich auch aus dem eingeholten Auszug aus der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger (OZ 2). Es ist aber aufgrund seiner Angabe, im Lager seiner Unterkunft mitzuhelfen (AS 131) und seines Berufswunsches, Fußallspieler werden zu wollen, eine Erwerbstätigkeit in Zukunft jedenfalls möglich. Seine Sprachkenntnisse wurden durch die Verwendung der arabischen Sprache nachgewiesen, dass er keine Berufsausbildung absolvierte, gab er gleichbleibend im Verfahren an. Die Angaben zum Familienstand sowie zu seinen Familienangehörigen in der Türkei, den Verwandten in Syrien sowie seinem in Deutschland aufhältigen Bruder beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren, ebenso jene, dass er keine Familienangehörigen in Österreich hat (EB AS 19; EV AS 129 und 133 f; VHS 10). 2.2.
  53. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Alter von neun Jahren seine rechte Hand aufgrund von Splittern bei einem Bombenangriff verlor, beruht auf seinen Angaben und auf der eigenen Wahrnehmung der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung (EB AS 22; EV AS 131; VHS S 6 f und 14). Die Feststellung zur physikalischen Therapie sowie dass sich der Beschwerdeführer wünscht, in Österreich eine Prothese zu erhalten und dies auch im Raum steht, beruht auf seinen Angaben im Verfahren (EV AS 131 und 139; VHS S 7). Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister vom 23.01.2024 (OZ 2), seine Aufenthaltsberechtigung aus den rechtskräftig gewordenen Spruchpunkten II. und III. des verfahrensgegenständlichen Bescheides. 2.2.
  54. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Alter von neun Jahren seine rechte Hand aufgrund von Splittern bei einem Bombenangriff verlor, beruht auf seinen Angaben und auf der eigenen Wahrnehmung der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung (EB AS 22; EV AS 131; VHS S 6 f und 14). Die Feststellung zur physikalischen Therapie sowie dass sich der Beschwerdeführer wünscht, in Österreich eine Prothese zu erhalten und dies auch im Raum steht, beruht auf seinen Angaben im Verfahren (EV AS 131 und 139; VHS S 7). Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister vom 23.01.2024 (OZ 2), seine Aufenthaltsberechtigung aus den rechtskräftig gewordenen Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des verfahrensgegenständlichen Bescheides. 2.
  55. Zur Flucht und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.3.
  56. Der konkrete Ausreisezeitpunkt konnte nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer nur angab, dass die Familie im Jahr 2016 in die Türkei ausgereist sei. Die Dauer des Aufenthaltes in der Türkei sowie die weitere Reiseroute ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren (EB AS 20 f; EV AS 135 f; VHS S 12). Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll (EB AS 18), die Fluchtkosten aus seinen gleichbleibenden Angaben bei der Erstbefragung und vor dem Bundesamt. Er gab im Verfahren überdies übereinstimmend an, dass die wirtschaftliche Situation der Familie mittelmäßig war (AS 135, VHS, 11), jedoch war sein Bruder offenbar im Besitz eines Autos in der Türkei, welches verkauft werden konnte, um die Mittel für die Ausreise des Beschwerdeführers nach Österreich aufzubringen (EV, AS 137), was jedenfalls ein gutes Mittelmaß der finanziellen Situation der Familie nahelegt. Der Beschwerdeführer gab auch an, dass sein Vater in der Türkei arbeitet (EV, AS 135, VHS, 11). Dass der Beschwerdeführer in erster Linie zur Behandlung seines Armes nach Europa reiste, ergibt sich aus seiner Angabe vor dem Bundesamt auf die Frage, warum er als einziger seiner Familie nach Österreich gekommen war (AS 137). Als Antwort nannte er als primären Grund „seine Hand“, und sekundär körperliche Übergriffe auf ihn in der Türkei (AS 137). 2.3.
  57. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Art. 4 lit. b, gilt dies vom
  58. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Der Rekrutierungsprozess für die syrische Armee beginnt mit dem Erhalt des Wehrdienstbescheides, den die syrische Regierung aussendet (vgl. LIB 10, 120). Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien noch nicht im wehrpflichtigen Alter. Der Beschwerdeführer besitzt daher auch noch kein Militärbuch und er erhielt noch keinen Wehrdienstbescheid. Demzufolge hat bislang auch keine Einberufung des Beschwerdeführers oder ein Rekrutierungsversuch stattgefunden und hat er sich daher dem Wehrdienst auch nicht entzogen. 2.3.
  59. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Artikel 4, Litera b,, gilt dies vom
  60. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Der Rekrutierungsprozess für die syrische Armee beginnt mit dem Erhalt des Wehrdienstbescheides, den die syrische Regierung aussendet vergleiche LIB 10, 120). Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien noch nicht im wehrpflichtigen Alter. Der Beschwerdeführer besitzt daher auch noch kein Militärbuch und er erhielt noch keinen Wehrdienstbescheid. Demzufolge hat bislang auch keine Einberufung des Beschwerdeführers oder ein Rekrutierungsversuch stattgefunden und hat er sich daher dem Wehrdienst auch nicht entzogen. Da der Beschwerdeführer seine rechte Hand verloren hat, ist es maßgeblich wahrscheinlich, dass er im Falle einer Stellung als untauglich eingestuft wird und den Wehrdienst somit weder im Kampfeinsatz, noch in einem anderen Bereich, wie z. B. in der Verwaltung ableisten müsste. Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass u. a. aus medizinischen Gründen Untaugliche vom Wehrdienst ausgenommen sind. Dabei wird unterschieden zwischen medizinischen Gründen, die zu einer gänzlichen Befreiung vom Wehrdienst führen und jenen Gründen, die einen Einsatz in Gefechtsbereitschaft ausschließen, aber der Wehrdienst in der Administration dennoch geleistet werden muss (s dazu den ausführlichen Bericht des Danish Immigration Service, Pkt. 2.2.
  61. Exemptions for medical reasons). Jeder Wehrpflichtige muss sich zunächst einer medizinischen Untersuchung unterziehen, bei der die Tauglichkeit für den Wehrdienst festgestellt wird. Bei Zweifel an der Tauglichkeit entscheidet eine medizinische Kommission, ob gänzliche Untauglichkeit vorliegt oder die Person nur für den Gefechtsdienst untauglich ist (LIB, 120). Die Bezahlung von Bestechungsgeldern, um für untauglich oder zumindest für den Gefechtsdienst untauglich erklärt zu werden ist weit verbreitet, da dies als Möglichkeit gesehen wurde, dem Pflichtwehrdienst zu entkommen - was in der Folge auch zu einer strengeren Prüfung der Tauglichkeitskriterien geführt hat. Umgekehrt müssen Personen selbst mit tatsächlichen körperlichen Einschränkungen Bestechungsgelder bezahlen, um für untauglich bzw. zumindest für den Gefechtsdienst untauglich erklärt zu werden. Jedoch besteht im Gegensatz zur herrschenden Willkür im Verfahren zur Prüfung der Tauglichkeit die gesetzliche, und den Quellen zufolge auch verlässliche und respektierte, Möglichkeit, dass Personen, die für den Gefechtsdienst untauglich erklärt wurden, sich gänzlich vom Wehrdienst durch die Bezahlung einer Gebühr von USD 3000 befreien lassen können. Obwohl die Tauglichkeitskriterien gesetzlich festgelegt sind, ist die Anwendung dieses Gesetzes und dessen korrekte Umsetzung in der Praxis nicht gewährleistet. Die Willkür zur Erlangung einer medizinischen Befreiung ist weit verbreitet, herrscht aber vor allem im Graubereich medizinischer Ausnahmen bei unklaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Erkrankungen, die es verunmöglichen, militärische Pflichten zu erfüllen oder offensichtliche Behinderungen führen in jedem Fall mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer gänzlichen Untauglichkeit und damit zu einer vollständigen Befreiung vom Wehrdienst. Genannt werden in den Länderberichten insbesondere offensichtliche Behinderungen wie Blindheit oder Lähmungen (LIB 10, 130), aber auch das Fehlen einer Gliedmaße wird als Grund für eine Befreiung vom Wehrdienst genannt (DIS 01.2024, 13; AB-ACCORD [a-11869]). Es sei zwar bereits vorgekommen, dass ein Mann, dem eine Gliedmaße fehlte, nur durch die Bezahlung von Bestechungsgeld freigestellt wurde (AB-ACCORD [a-11869]), hierbei dürfte es sich aber um einen Ausnahmefall handeln, da die überwiegende Zahl der befragten Experten angibt, dass der Verlust einer Gliedmaße dazu führt, dass die Person vom Militärdienst ausgenommen wird, wie z.B. Abbas Almousa von der syrischen zivilgesellschaftlichen Organisation The Day After (TDA) angab, dass in der Praxis Männer, die eine Gliedmaße oder ein Auge verloren hätten, vom Militärdienst ausgenommen seien, ebenso wie der Journalist und Forscher Asaad Hanna bestätigte, dass Männer mit bestimmten körperlichen Behinderungen normalerweise befreit seien und als Beispiel den Verlust eines Auges oder bestimmte psychische Erkrankungen nannte. Beim Beschwerdeführer ist deutlich sichtbar, dass ihm eine Gliedmaße, nämlich die rechte Hand fehlt, sodass ein Einsatz an der Waffe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Da ihm mit der Hand eine wichtige Gliedmaße fehlt, und dies auch im alltäglichen Leben eine starke Einschränkung darstellt, ist aber auch nicht davon auszugehen, dass eine Ableistung des Wehrdienstes in anderen Bereichen der Militärorganisation in Betracht kommt, da auch hier oft der Einsatz beider Hände erforderlich ist. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, trotz des Verlustes der rechten Hand zum Wehrdienst in der syrischen Armee einberufen zu werden, erscheint daher nicht plausibel, da sich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit aus den vorliegenden Länderberichten nicht ableiten lässt. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Ersatzdienst eingesetzt werden würde, würden als Einsatzbereiche Bürotätigkeiten, Küchendienst, Wachdienst oder der Logistikbereich in Betracht kommen (DIS 01.2014, Pkt. 2.2.3.1.). Es ist nicht davon auszugehen, dass Personen, die nie im Gefechtsdienst eingesetzt waren, einem Einflussbereich für Kriegshandlungen und damit der Begehung von Menschenrechtsverletzungen zugeteilt werden oder gar selber mittelbar Einfluss darauf nehmen könnten. Anhaltspunkte dafür sind auch den Länderberichten nicht zu entnehmen. Die Information aus einer vertraulichen Quelle (LIB 10, NMFA 8.2023), dass unabhängig vom Gesundheitszustand sechs Monate Grundausbildung jedenfalls zu durchlaufen sind, findet sich in der anderen Berichtslage nicht wider und erscheint im Lichte des langwierigen Prozederes zur Erlangung einer Befreiung und der teils schwerwiegenden Beeinträchtigungen, die Wehrpflichtige aufweisen, auch nicht plausibel. Selbst wenn der Beschwerdeführer vom Wehrdienst nicht bereits aufgrund der fehlenden Hand gänzlich befreit, sondern für eine administrative Tätigkeit eingesetzt werden würde, hätte er die Möglichkeit, eine Befreiung durch die Bezahlung von 3000 USD zu erwirken. Syrienexperten bestätigen (s. Pkt. 1.5.2., 2.2.3.2.), dass das syrische Regime die Ausnahme, die mit der Bezahlung der Befreiungsgebühr erwirkt wird, respektiert wird. Begründet wird dies unter anderem mit dem mittlerweile geringeren Bedarf an Rekruten. Es wird nicht verkannt, dass der Betrag von 3000 USD eine Geldsumme ist, die mitunter schwierig zum Aufbringen ist. Bereits bisher erhielt jedoch der Beschwerdeführer von seiner Familie finanzielle Unterstützung, die sogar in doppelter Höhe dieser Befreiungsgebühr war. Es ist kein Grund hervorgekommen, dass diese Unterstützung nicht mehr erfolgen würde, wenn der Beschwerdeführer einen entsprechenden Bedarf hätte. Die finanzielle Situation der Familie wurde stets mit mittelmäßig angegeben, auch verfügt der Vater des Beschwerdeführers in der Türkei über einen Aufenthaltstitel und ist in einer Fabrik erwerbstätig, ebenso wie der Bruder des Beschwerdeführers, der auch in der Lage war, ein Auto um 6000 USD zu verkaufen, um die Ausreise des Beschwerdeführers nach Österreich zu ermöglichen. Aus Sicht der erkennenden Richterin ist auch unter Berücksichtigung der Angabe des Beschwerdeführers zur Frage des Freikaufs von der Wehrpflicht („Erstens: Finanziell würde es nicht gehen. Würde des finanziell passen, würde ich es nicht in Erwägung ziehen.“ [VHS, 15]) davon auszugehen, dass im Hinblick auf die gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers zur finanziellen Situation der Familie ein Betrag in weniger als der Hälfte der Freikaufsgebühr, die für den Beschwerdeführer aktuell 7000 USD betragen würde, wenngleich unter Anstrengung, von der Familie aufgebracht werden würde. 2.3.
  62. Der Beschwerdeführer gab während des gesamten Verfahrens an, dass die Familie Syrien verlassen habe, nachdem sein älterer Bruder wehrpflichtig geworden sei, da der Vater „Angst und Sorge“ um die Söhne gehabt habe (EV AS 139; VHS S 14). Er gab zwar an, dass sein Bruder einen Einberufungsbefehl bekommen habe und vom Regime kontaktiert worden sei, konnte aber keine genaueren Angaben machen, sein Bruder habe ihm damals davon erzählt. Das Wehrbuch habe sich der Bruder nicht abgeholt (VHS S 14 f), obwohl er während seines Aufenthaltes in Syrien schon wehrpflichtig war. Konkrete Verfolgungshandlungen gegen den Bruder sind nicht hervorgekommen. Das Vorbringen zu einer allfälligen Reflexverfolgung war zu vage und ließ sich auch mit Durchsicht einschlägiger Länderberichte nicht verdichten. Es würden zwar dem deutschen Auswärtigen Amt zufolge Berichte nahelegen, dass Familienangehörige von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern „ebenfalls“ Verhören und Repressionen der Geheimdienste ausgesetzt sein könnten (LIB 10, 144), jedoch legt die Formulierung im Länderbericht bereits nahe, dass „ebenfalls“ voraussetzt, dass eine Verfolgungshandlung gegen das Familienmitglied bereits stattgefunden hat, was aber konkret nicht behauptet wurde und auch im Verfahren amtswegig nicht hervorgekommen ist. Abgesehen davon unterstellt das syrische Regime Wehrdienstverweigerern, im Gegensatz zur Zeit des Kriegsbeginns, als Wehrdienstverweigerer durchwegs als oppositionell galten, mittlerweile nicht mehr jedem Wehrdienstverweigerer zwangsläufig eine oppositionelle Haltung (LIB 10, 144), weshalb auch aus diesem Grund eine Verfolgung des Beschwerdeführers als Familienangehöriger eines vermeintlichen Regimekritikers äußerst unwahrscheinlich erscheint. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass es der Tante des Beschwerdeführers ohne weiteres möglich war, sich im September 2022 einen Auszug aus dem Zivilregister ausstellen zu lassen (Original AS 147 und Übersetzung AS 99; VHS S 13). Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer und seine Familie keine Probleme mit dem syrischen Regime haben, da sonst eine Ausstellung nicht ohne Probleme möglich wäre (s. Pkt. 2.3.5.). 2.3.
  63. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er ein friedvoller Mensch sei und sich nicht vorstellen könne, „eine unschuldige Person zu töten“ und wolle er auch nicht in die Situation kommen, selbst getötet zu werden (VHS, S 14). Eine verinnerlichte Überzeugung, aus Glaubens- oder Gewissensgründen keine Waffe tragen zu wollen, kann aus dieser allgemeinen Aussage nicht abgelesen werden, die in dieser Form die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung erwartungsgemäß auch tätigen würde, ohne über weitere persönliche Haltungen, die zu einer inneren Überzeugung führen, nachgedacht zu haben. Es war nicht erkennbar, dass eine reifliche Überzeugung, den Wehrdienst aus Glaubens- und Gewissensgründen nicht leisten zu wollen, vorliegt. Dagegen spricht auch, dass sich der Beschwerdeführer bisher nicht mit der Möglichkeit, Wehrersatzgeld zu bezahlen und damit einer Teilnahme an konkreten kriegerischen Handlungen zu entgehen, auseinandergesetzt hat (VHS, 14): „R: Haben Sie für sich überlegt, sich vom Wehrdienst freizukaufen? BF: Nein.“ Auch eine politisch oppositionelle Gesinnung des Beschwerdeführers, die zu einer Verfolgung wegen einer Verweigerung des Wehrdienstes führen würde, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat sowohl eine eigene politische Tätigkeit verneint, auch seine Familie sei nie politisch tätig gewesen (VHS S 13). Es wird dem Beschwerdeführer daher zwar geglaubt, dass er – wie auch viele andere – gegen das syrische Regime ist (VHS, 14f), eine oppositionelle Gesinnung, die zu einer aktuellen, individuellen und konkreten Bedrohung oder Ve

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