Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird keine Folge gegeben.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
1 und 2 PFG erlassen wurde (Spruchpunkt I.), gegen ihn kein Durchsetzungsaufschub
3 FPG erteilt wird (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
3 BFA-VG aberkannt wird (Spruchpunkt III). 1.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ gegen den BF den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz eins und 2 PFG erlassen wurde (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn kein Durchsetzungsaufschub
Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilt wird (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt wird (Spruchpunkt römisch drei). Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Das BFA legte diese samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 03.04.2023 vor. In der Beschwerde, die sich vollinhaltlich gegen den angefochtenen Bescheid richtet, bringt der BF unter anderem zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstelle. Er verbüße derzeit ohnehin die Strafhaft. Sobald er aus der Haft entlassen sei, sei die Tat ohnehin gesühnt und er habe ernsthaft vor, sich wohl zu verhalten und ersuche daher, ihm eine
Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)
Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Bulgarien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG, zumal es sich um einen Mitgliedstaat der EU handelt.Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Bulgarien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich um einen Mitgliedstaat der EU handelt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Eine solche Begründung lässt sich dem Bescheid entnehmen. Bei dem BF handelt es sich um einen bulgarischen Staatsbürger, der mit einer bulgarischen Staatsbürgerin verheiratet ist und mit ihr zwei gemeinsame, erwachsene Kinder, die ebenfalls bulgarische Staatsbürger sind, hat. Der BF ist zum Zweck der Beschäftigungsaufnahme nach Österreich gekommen, seine gesamte Familie lebt in Bulgarien. Er lebte in Österreich in einer Mietwohnung und ging unselbständigen Beschäftigungsverhältnissen nach, teilweise bezog der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der BF, der zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren aufgrund der Verbrechen der Vergewaltigung verurteilt wurde, hat massiv gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen. Der Strafrahmen betrug zwei bis zehn Jahre und ist die Strafe in der Höhe von 2 ½ Jahren im unteren Bereich angesiedelt. Unter anderem erfolgte jedoch aufgrund seiner Rechtsmittelerhebungen deshalb keine Reduzierung der Freiheitsstrafe, da sich in den letzten Jahren (Zitat Urteil) „eine erhöhte gesellschaftliche Sensibilität gegenüber Eingriffen in das Rechtsgut der sexuellen Integrität entwickelt hat und demnach eine strenge Ahndung derartiger Handlungen angezeigt ist“. Übergriffe auf Frauen sind ein besonders verpöntes Verhalten, noch mehr, deren Entscheidungen nicht zu akzeptieren und Zwang/Gewalt anzuwenden. Damit missachtete er nicht nur die Rechtsordnung in Österreich, sondern nahm mit seinem Gesamtverhalten die gesundheitliche Schädigung dritter Personen (Traumata) in Kauf. Desweiters liegt beim BF keine Akzeptanz gegenüber der Entscheidungsfreiheit des Opfers vor. Der BF verfügt unstrittig über eine Anmeldebescheinigung, lebte ihn einer Mietwohnung und ging einer legalen Beschäftigung in Österreich nach. Seine Ehefrau und erwachsenen Kinder leben in Bulgarien, er verfügt in Österreich über keine Familienangehörige. Der BF befindet sich seit XXXX .2023 in Strafhaft in der JA XXXX , der Entlassungszeitpunkt wurde für den XXXX errechnet. Der BF befindet sich seit römisch 40 .2023 in Strafhaft in der JA römisch 40 , der Entlassungszeitpunkt wurde für den römisch 40 errechnet. Der BF hat mit seinem Gesamtverhalten massiv gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstoßen. Wie oben ausgeführt, übte er ein Sexualdelikt aus, akzeptierte das NEIN einer Frau nicht und vergewaltigte sie. Er missachtete damit nicht nur die Rechtsordnung in Österreich, sondern nahm – wie bereits oben ausgeführt - mit seinem Gesamtverhalten auch die gesundheitliche Schädigung dritter Personen (Opfer) in Kauf. Sein Vorbringen, sein Arbeitgeber sei auf seine Arbeitskraft angewiesen, geht insofern ins Leere, als sein Arbeitgeber bereits durch seine Tat und damit einhergehenden Strafhaft auf seine Arbeitskraft verzichten muss. Das Gesamtverhalten des BF stellt eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Daher begründet die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in seine von Art 8 EMRK geschützten Rechte und dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der strafbaren Handlungen gegen die körperliche Integrität anderer ein großes Gewicht beizumessen ist. Daher begründet die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in seine von Artikel 8, EMRK geschützten Rechte und dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der strafbaren Handlungen gegen die körperliche Integrität anderer ein großes Gewicht beizumessen ist. Der BF wird erst durch einen längeren Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach Beendigung der Strafhaft unter Beweis stellen müssen. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerde ist derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden.Der Beschwerde ist derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde
des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu erteilen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. Eine mündliche Verhandlung entfällt
Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G312.2289519.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.