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{'item': 'I414 2270270-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2024 GeschäftszahlI414 2270270-1 Spruch, I414 2270270-1/27E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 12.03.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der 48-Jährige Beschwerdeführer ist seit dem

  1. Jänner 2016 Inhaber eines Behindertenpasses. Bis Juli 2017 betrug der Gesamtgrad der Behinderung 50 %, seither wurde ein Gesamtgrad von 60 % festgestellt. Der Beschwerdeführer beantragte am
  2. November 2022 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Mit Sachverständigengutachten, beauftragt vom Bundesamt, vom
  3. Dezember 2022 wurde von einem Facharzt für Chirurgie nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers als einziges Leiden eine Funktionseinschränkung des Hüftgelenks schweren Grades einseitig festgestellt. Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ führte der Amtssachverständige zusammengefasst aus, dass sich im Vergleich zum Vorgutachten nichts verändert habe. Die festgestellte Funktionseinschränkung beeinträchtigen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke nicht. Das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist gewährleistet. Dieses Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer, mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme, übermittelt. In der Folge wurde der Amtssachverständige vom Bundesamt beauftragt neuerlich unter Berücksichtigung des im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten ärztlichen Befundes und ein Schreiben des Physiotherapeuten ein Sachverständigengutachten zu erstellen. Mit Sachverständigengutachten vom
  4. Februar 2023 führte der Facharzt für Chirurgie zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer eine kurze Wegstrecke zurücklegen kann, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen gewährleistet ist. Die in den vorgelegten Unterlagen vorgebrachte eingeschränkte Gehleistung, Sturzneigung und Gangsicherheit ist mit der sportlichen Aktivität des Antragsstellers nicht in Übereinstimmung zu bringen. Der Beschwerdeführer nahm zuletzt an den Paraolympischen Spiele in Granada in der Sportart Tischtennis im November 2022 teil. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
  5. Februar 2023 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt zulässige Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aus dem im Parteiengehör vorgelegten ärztlichen Befund und aus dem Schreiben des Physiotherapeuten unmissverständlich zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer keine kurze Wegstrecke zurücklegen könne. Die Vitalität des Beschwerdeführers sei mit den vorgelegten Unterlagen nicht in Einklang zu bringen. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte in der Folge einen Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Intensivmedizin den Beschwerdeführer persönlich zu begutachten und unter Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen, des Beschwerdeschriftsatzes, die vom Gericht gestellten Fragen zu beantworten und ein Sachverständigengutachten zu erstellen. Mit Sachverständigengutachten nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers vom
  6. August 2023 führte der vom Gericht beauftragte Amtssachverständige zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer Diplomtrainer beim Bundesheer sei und einer Vollzeit Beschäftigung nachgehe. Der Allgemeinzustand sei gut und der Beschwerdeführer sei in guter psychischer Verfassung, seinem Habitus nach sei der Beschwerdeführer Sportler. Der Beschwerdeführer leide an einer progredienten Coxarthrose rechts auf der Basis einer Hüftdysplasie infolge mechanischer Überbeanspruchung durch den Sport, links sei eine leichtgradige Coxarthrose feststellbar. Der Beschwerdeführer könne eine kurze Wegstrecke ohne Hilfsmittel zurücklegen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde, insbesondere vom
  7. Februar 2020 und
  8. November 2022 sind nachzuvollziehen und werden im gegenständlichen Sachverständigengutachten berücksichtigt. Auch die Verwendung eines Gehstocks würde die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erschweren. Das Ein- und Aussteigen bei Niveauunterscheiden sei zwar erschwert, aber möglich. Geringe Niveauunterschiede kann der sportliche Beschwerdeführer überwinden. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer als Hochleistungssportler über einen trainierten Gleichgewichtssinn. Bei Schmerzen nehme der Beschwerdeführer bei Bedarf Schmerzmittel ein. Mit einer Verbesserung der Situation sei erst durch einen Hüftgelenksersatz (Prothese) rechts oder auch, durch einen orthopädischen Eingriff (Umstellungsosteotomie) zu erwarten. Zusammenfassend führte der gerichtliche Sachverständige aus, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der gering einschränkenden Faktoren die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Den Verfahrensparteien wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom
  9. August 2023 beantragte der Rechtsvertreter die Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. In der Stellungnahme vom
  10. September 2023 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Sein Haus würde etwa 500 Meter von der nächsten Bushaltestelle entfernt auf einem Hügel liegen. Dem Beschwerdeführer sei es unmöglich, die Strecke von seinem Haus zur Bushaltestelle zurückzulegen. Weiters sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, von der Bushaltestelle zurück zu seinem auf dem Hügel gelegenen Haus zu gelangen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, sondern sei auf ein Privatfahrzeug angewiesen. Der Sachverständige möge nochmals dazu Stellung beziehen, ob es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der konkreten Wohnsituation möglich sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu nutzen. Für den
  11. Jänner 2024 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung an. Mit Schriftsatz wurde vom Rechtsvertreter beantragt, die Verhandlung auf den
  12. Jänner 2024 zu verlegen, da sich der Beschwerdeführer am Tage der Verhandlung im Ausland befinde. Darüber hinaus wurde ein Befundbericht vorgelegt aus dem hervorgeht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zur Voruntersuchung verschlechtert habe. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den
  13. März 2024 eine Verhandlung an. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom
  14. März 2024 wurden mehrere Befundberichte vorgelegt und zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand im Vergleich zum gerichtlichen Sachverständigengutachten erheblich verschlechtert habe. Am
  15. März 2024 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer blieb der mündlichen Verhandlung fern. Im Rahmen der Verhandlung wurde das Sachverständigengutachten im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und eines Amtssachverständigen, Facharzt für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin erörtert und den Rechtsvertreter die Möglichkeit eingeräumt, Fragen an den Sachverständigen zu stellen. Nach Schluss der Verhandlung und nach Beratung des Senates wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom
  16. März 2024 wurde die schriftliche Ausfertigung des am
  17. März 2024 verkündeten Erkenntnisses beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
  18. Feststellungen: Der 48-jährige Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Er ist Inhaber eines Behindertenpasses. Es wurde zuletzt ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % festgestellt. Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung am
  19. März 2024 fern. Der Beschwerdeführer leidet an einer Funktionseinschränkung des Hüftgelenks schweren Grades einseitig, einer progredienten Coxarthrose auf der Basis einer Hüftdysplasie infolge einer mechanischen Überbeanspruchung durch Sport und einer leichtgradigen Coxarthrose links. Eine Verbesserung der Funktionseinschränkung wäre mit einem Hüftgelenksersatz (Prothese rechts) zu erzielen. Der Beschwerdeführer ist ein Diplomtrainer beim Bundesheer. Er geht einer Vollzeitbeschäftigung nach. Er ist Sportlehrer. Bei Bedarf nimmt der Beschwerdeführer Schmerzmittel ein. Der Beschwerdeführer nahm an den Paraolympischen Spielen in der Sportart Tischtennis teil, sein Handicap ist TT 10 (Klasse 10). Der Allgemeinzustand und die psychische Verfassung des Beschwerdeführers sind gut. Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, es bestehen auch keine erheblichen Einschränkungen der neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen. Das Ein- und Aussteigen sowie der sicherere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist gewährleistet. Das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken von 300 bis 400 Meter ist dem Beschwerdeführer ohne Unterbrechung aus eigener Kraft möglich und zumutbar. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
  20. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person, zum Behindertenpass und zum Wohnort des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Akt des Bundesamtes und sind unstrittig. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer der mündlichen Verhandlung fernblieb, ergibt sich aus dem unbedenklichen Gerichtsakt. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers brachte vor, dass der Beschwerdeführer beruflich verhindert sei. Eine Verhandlung wurde bereits für den
  21. Jänner 2024 anberaumt, weil sich der Beschwerdeführer im Ausland befand. Aufgrund der Vertagungsbitte wurde die Verhandlung für den
  22. März 2024 anberaumt, an der der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Ladung nicht teilnahm. Die Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte deshalb nicht stattfinden. Der Beschwerdeführer hat sich damit selbst der Möglichkeit auf rechtliches Gehör im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht genommen und ist seiner Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachgekommen. Darüber hinaus wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Amtssachverständiger und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, Facharzt für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin, für die Verhandlung, bestellt. Die Feststellungen hinsichtlich der Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere aus den vorgelegten Sachverständigengutachten im Administrativverfahren und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten. Darüber hinaus wurde für die Verhandlung am
  23. März 2024 ein weiterer Sachverständiger, ein Facharzt für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, bestellt. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige führte in seinem Sachverständigengutachten, nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers, aus, dass er an einer progredienten Coxarthrose rechts auf Basis einer Hüftdysplasie infolge mechanischer Überbeanspruchung durch Sport und einer leichtgradigen Coxarthrose links leidet. Auch der vom Gericht für die mündliche Verhandlung bestellte Sachverständige kommt aus medizinischer Sicht zum Schluss, dass das vom Gericht beauftragte Sachverständigengutachten, nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers, schlüssig und widerspruchsfrei ist. Er brachte vor, dass der rechte Oberschenkel geringer ausgeprägt sei als der linke. Der Beschwerdeführer leide an einer Coxarthorose rechts schwergradig und links leichtgradig. Die Feststellung, wonach eine Verbesserung der Funktionsbeeinträchtigungen durch ein Hüftgelenksersatz – Prothese rechts – zu erzielen ist, ergibt sich aus dem gerichtlich beauftragten Sachverständigengutachten. So wurde im Gutachten ausgeführt, dass eine Besserung durch einen Hüftgelenksersatz rechts oder durch andere orthopädische Eingriffe – Umstellungsosteotomie – erreicht werden könnten. Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vom Gericht beauftragten Sachverständigengutachten. So wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer diplomierter Trainer beim Bundesheer und als Sportlehrer tätig ist. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer an den Paraolympischen Spielen in der Sportart Tischtennis teilnahm und sein Handicap TT 10 ist, ergibt sich aus den Sachverständigengutachten im Administrativverfahren sowie aus den gerichtlichen Sachverständigengutachten sowie den vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungen. Im Tischtennis wird das Prinzip der funktionellen Klassifizierung angewendet. Die Klassifizierung orientiert sich dabei an der Auswirkung der Behinderung auf das eigene Spiel, unter Berücksichtigung von Stabilität in der Bewegung, Rotation im Ball und Geschwindigkeit. Generell gilt: je niedriger die Wettkampfklasse stehend, desto schwerer die Auswirkung der Behinderung auf das Tischtennisspiel. Die Klasse 10 (TT10) bedeutet: sehr milde Beeinträchtigungen in den Beinen, oder sehr milde Beeinträchtigung des Spielarms, oder schwere bis gemäßigte Beeinträchtigung des Nicht-Spielarms. Aus den Ermittlungsergebnissen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass der Beschwerdeführer erfolgreicher Tischtennisspieler bei den Paraolympischen Spielen ist und er auch als Trainer im Tischtennis fungiert und wurde auch von der Rechtsvertretung im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bei Bedarf Schmerztabletten – Proxen – einnimmt, ergibt sich aus dem vom Gericht beauftragten Sachverständigengutachten. Der Sachverständige führte aus, dass der Beschwerdeführer bei starken Schmerzen Schmerztabletten – Proxen – einnimmt.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer an den Paraolympischen Spielen in der Sportart Tischtennis teilnahm und sein Handicap TT 10 ist, ergibt sich aus den Sachverständigengutachten im Administrativverfahren sowie aus den gerichtlichen Sachverständigengutachten sowie den vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungen. Im Tischtennis wird das Prinzip der funktionellen Klassifizierung angewendet. Die Klassifizierung orientiert sich dabei an der Auswirkung der Behinderung auf das eigene Spiel, unter Berücksichtigung von Stabilität in der Bewegung, Rotation im Ball und Geschwindigkeit. Generell gilt: je niedriger die Wettkampfklasse stehend, desto schwerer die Auswirkung der Behinderung auf das Tischtennisspiel. Die Klasse 10 (TT10) bedeutet: sehr milde Beeinträchtigungen in den Beinen, oder sehr milde Beeinträchtigung des Spielarms, oder schwere bis gemäßigte Beeinträchtigung des Nicht-Spielarms. Aus den Ermittlungsergebnissen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass der Beschwerdeführer erfolgreicher Tischtennisspieler bei den Paraolympischen Spielen ist und er auch als Trainer im Tischtennis fungiert und wurde auch von der Rechtsvertretung im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten. , Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bei Bedarf Schmerztabletten – Proxen – einnimmt, ergibt sich aus dem vom Gericht beauftragten Sachverständigengutachten. Der Sachverständige führte aus, dass der Beschwerdeführer bei starken Schmerzen Schmerztabletten – Proxen – einnimmt. Die Feststellungen hinsichtlich der psychischen Verfassung und des Allgemeinzustandes des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vom Gericht beauftragten Sachverständigengutachten. Der Sachverständige führte aus, dass der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers und die psychische Verfassung gut sind und ein sportlicher Habitus besteht. Die Feststellungen, wonach bei dem Beschwerdeführer keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen der neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen bestehen und er eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern ohne Unterbrechung und aus eigener Kraft zurücklegen kann, ergeben sich aus den Sachverständigengutachten, Facharzt für Chirurgie, im Administrativverfahren vom
  24. Dezember 2022, ergänzenden Sachverständigengutachten vom
  25. Februar 2023, aus dem vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigengutachten, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom
  26. August 2023 sowie aus den Angaben des gerichtlich bestellten Amtssachverständigen, Facharzt für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin im Rahmen der Verhandlung am
  27. März
  28. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige, kommt nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers, zu dem Schluss, dass aus medizinischer Sicht dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Der Beschwerdeführer könne ohne Gehstock, ohne fremde Hilfe und ohne Unterbrechungen in der Ebene eine Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern zurücklegen. Das Ein- und Aussteigen bei Niveauunterschieden zwischen Gehsteig und einem öffentlichen Verkehrsmittel seien erschwert möglich, aber nicht unmöglich. Auch im beruflichen Umfeld seien Niveauunterschiede bewältigbar. Der Beschwerdeführer sei Hochleistungssportler im Tischtennis, er sei sportlich und verfüge über einen trainierten Gleichgewichtssinn. Es bestünden Einschränkungen der Gelenksmobilität, vor allem rechts. In der mündlichen Verhandlung am
  29. März 2024 führte der Sachverständige, Facharzt für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin aus, dass aus medizinischer Sicht das Sachverständigengutachten vom
  30. August 2023 nachvollziehbar und widerspruchsfrei sei. Der Femurkopf sei teilweise entrundet, was dem Krankheitsbild der Coxarthrose entspreche und mit einer dementsprechenden Bewegungseinschränkung einhergehe. Die Deformation des Femurkopfs sei die Folge der Coxarthrose. Dies habe der vom Gericht beauftragte Sachverständige in seinem Gutachten berücksichtigt. Das Gangbild sei im Gutachten beschrieben worden. Auch der Amtssachverständige kam im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
  31. März 2024 zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer eine kurze Wegstrecke zurücklegen könne, wenn auch unter Schmerzen. Gegen die Schmerzen werden in der Regel Schmerzmittel eingenommen, damit der Schmerz nachlasse. Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen auf die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie und eines Facharztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin sowie eines Facharztes für Chirurgie im Administrativverfahren. Darüber hinaus wurde das gerichtliche Gutachten im Rahmen der Verhandlung von einem Sachverständigen erörtert und aufgrund des Fernbleibens des Beschwerdeführers hatte seine Rechtsvertretung die Möglichkeit Fragen an den Sachverständigen zu stellen. Dem Beschwerdeführer war der Termin der mündlichen Verhandlung bekannt. Er hätte seine beruflichen Verpflichtungen so einrichten können, dass er an dieser Verhandlung teilnehmen hätte können. Nachdem er einmal bereits einen Vertragungsantrag gestellt hatte, wusste er auch um diese Möglichkeit, einen weiteren solchen Antrag zu stellen. Daher kann sein Fernbleiben nicht anders als eine Unterlassung der Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts gewürdigt werden, zumal er mit seinem Fernbleiben es dem erkennenden Senat verunmöglichte, sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer, insbesondere von seinem Gangbild, seiner physischen Konstitution udgl zu verschaffen. Alle Sachverständigen kommen zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Im Lichte der ausgiebigen Erörterung der Gutachten in der mündlichen Verhandlung und der dort vom Sachverständigen getätigten Erklärungen, bestehen keine Zweifel und ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer auch mit seinen körperlichen Einschränkungen eine kurze Wegstrecke zurücklegen, Niveauunterschiede, wie sie beim Ein- und Aussteigen in bzw aus einem öffentlichen Verkehrsmittel zu überwinden sind, bewältigen und in einem solchen Transportmittel sicher befördert werden kann. Es bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gerichtlichen Sachverständigengutachtens vom
  32. August 2023 und den Ausführungen eines Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
  33. März
  34. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  35. Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt: „ABSCHNITT VI„ABSCHNITT römisch sechs BEHINDERTENPASS § 40

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.,
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.“Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.,
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.“ § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 2013/495, lautet wie folgt:Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. römisch zwei Nr. 2013/495, lautet wie folgt: „Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  1. Lebensmonat vollendet ist und -erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder dvorliegen.“-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d, vorliegen.“ Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. ua. VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186, oder vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche ua. VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186, oder vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128). Der Beschwerdeführer ist der Verhandlung am
  2. März 2024 aufgrund einer beruflichen Verhinderung ferngeblieben. Dies wurde dem Senat erst in der Verhandlung vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt. Der Beschwerdeführer hat hierdurch seine Mitwirkungspflicht verletzt, die zum einen bei der Beweiswürdigung zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigt wird und die zum anderen dem Beschwerdeführer bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Last fällt, soweit es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers tätig zu werden. Dieses prozessuale Verhalten hindert das Bundesverwaltungsgericht nicht, die vorliegende Beschwerdesache zu erledigen, weil sie dessen ungeachtet nach der Aktenlage auch ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers entscheidungsreif ist. Dem Antrag der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Verhandlung neuerlich zu vertagen, wurde nicht stattgegeben. Die Verhandlung für den
  3. Jänner 2024 wurde auf Bitten der Rechtsvertretung aus beruflichen Gründen des Beschwerdeführers vertagt. Die Ladungen für die Verhandlung am
  4. März 2024 erfolgten Anfang Februar 2024, dem Beschwerdeführer wäre es möglich gewesen seine beruflichen Termine so zu legen, dass er an der Verhandlung am
  5. März 2024 teilnehmen konnte. Die nach der Beschwerdevorlage vorgelegten Befundberichte unterliegen der Neuerungsbeschränkung. Die Neuerungsbeschränkung bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Daher konnten die vom Beschwerdeführer nachträglich vorgelegten Befunde nicht berücksichtigt werden. Diese Abgrenzung des Verfahrensgegenstandes begegnet auch deshalb keine rechtsstaatlichen Bedenken, da es dem Beschwerdeführer ohnehin freistellt, eine glaubhaft gemachte offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung jederzeit mit einem neuen Antrag geltend zu machen. Nach den Ausführungen der Sachverständigen wirken sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens sowie auf das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht eingeschränkt. Hinsichtlich des Einwandes, dass der Beschwerdeführer etwa 500 Meter von der nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels wohnhaft sei und einen Höhenunterschied von etwa 150 Meter zurücklegen müsse und die individuelle Wohnsituation bei der Beurteilung des Antrages zu berücksichtigen sei, ist auszuführen, dass auf die Umstände, etwa jede der Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel nicht ankommt. Insbesondere der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige kommt nach persönlicher Begutachtung zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Ebene und ohne Hilfsmittel, aus eigener Kraft und ohne Unterbrechungen zurücklegen kann. In der mündlichen Verhandlung gab der Sachverständige, befragt danach wie es sein könne, dass aus dem neurologischen Befund vom
  6. Jänner 2023 hervorgehe, der Beschwerdeführer könne nur eine Wegstrecke von 100 Metern zurücklegen, brachte dieser vor, dass der Beschwerdeführer angab 500 Meter von der nächstgelegenen Bushaltestelle entfernt wohnhaft sei und steil bergauf gehen müsste. Der Sachverständige habe jedoch die individuellen Gegebenheiten der Wohnsituation nicht zu berücksichtigten. Aus medizinischer Sicht sei es nachzuvollziehen, dass der Beschwerdeführer in der Ebene eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Metern zurücklegen könne. Es bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gerichtlichen Sachverständigengutachtens vom
  7. August 2023 und den Ausführungen eines Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
  8. März
  9. Darüber hinaus könnte eine Verbesserung der Funktionsbeeinträchtigung durch einen Hüftgelenksersatz rechts oder durch andere orthopädische Eingriffe – Umstellungsosteotomie – erreicht werden. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen nicht vor. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I414.2270270.1.00

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