VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 11, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), , Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Laxenburger Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 14.11.2023 wurde
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 19.09.2023 bis 16.10.2023 kein Arbeitslosengeld erhält. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Laxenburger Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 14.11.2023 wurde
Paragraph 11, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 19.09.2023 bis 16.10.2023 kein Arbeitslosengeld erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass er das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass er das Dienstverhältnis bei der Firma , römisch 40 während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 3. Mit Bescheid vom 15.01.2024 wurde die Beschwerde vom 15.11.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer am 18.09.2023, d.h. für einen Tag, beim Dienstgeber XXXX beschäftigt gewesen sei. Das Dienstverhältnis habe durch Probezeitlösung durch den Dienstnehmer geendet. Der Beschwerdeführer sei jahrelang (seit 2017) als Disponent tätig gewesen und sei er grundsätzlich arbeitsfähig. Arbeitsmedizinisch relevante Einschränkungen im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit seien nicht ersichtlich bzw. nicht nachgewiesen worden. Er habe das Dienstverhältnis nach eigenen Angaben gelöst, weil die in der Stellenausschreibung angegebene Praxis anders gehandhabt worden sei bzw. zusätzliche Telefonate zu führen gewesen wären.Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer am 18.09.2023, d.h. für einen Tag, beim Dienstgeber römisch 40 beschäftigt gewesen sei. Das Dienstverhältnis habe durch Probezeitlösung durch den Dienstnehmer geendet. Der Beschwerdeführer sei jahrelang (seit 2017) als Disponent tätig gewesen und sei er grundsätzlich arbeitsfähig. Arbeitsmedizinisch relevante Einschränkungen im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit seien nicht ersichtlich bzw. nicht nachgewiesen worden. Er habe das Dienstverhältnis nach eigenen Angaben gelöst, weil die in der Stellenausschreibung angegebene Praxis anders gehandhabt worden sei bzw. zusätzliche Telefonate zu führen gewesen wären. Beweiswürdigend wurde angeführt, dass nicht ersichtlich sei, weshalb es während der Probezeit zu einer einvernehmlichen Lösung kommen hätte sollen, da während dieses Zeitraums ohnedies eine sofortige Lösung des Dienstverhältnisses durchgeführt werden und auf schwierige Gespräche in diesem Kontext verzichtet werden könne. Der vom Beschwerdeführer übermittelte und im Nachhinein erstellte ärztliche Befundbericht stamme von einem Allgemeinmediziner und halte lediglich fest, dass der Beschwerdeführer wegen diverser Diagnosen medikamentös behandelt werde. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er das Dienstverhältnis nicht gelöst hätte, wenn er über die Bestimmung des § 11 AlVG vorab informiert gewesen wäre. Bei lebensnaher Betrachtung der Gesamtumstände sei daher davon auszugehen, dass das Dienstverhältnis seitens des Beschwerdeführers gelöst worden sei, weil es nicht seinen Wunschvorstellungen entsprochen habe.Beweiswürdigend wurde angeführt, dass nicht ersichtlich sei, weshalb es während der Probezeit zu einer einvernehmlichen Lösung kommen hätte sollen, da während dieses Zeitraums ohnedies eine sofortige Lösung des Dienstverhältnisses durchgeführt werden und auf schwierige Gespräche in diesem Kontext verzichtet werden könne. Der vom Beschwerdeführer übermittelte und im Nachhinein erstellte ärztliche Befundbericht stamme von einem Allgemeinmediziner und halte lediglich fest, dass der Beschwerdeführer wegen diverser Diagnosen medikamentös behandelt werde. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er das Dienstverhältnis nicht gelöst hätte, wenn er über die Bestimmung des Paragraph 11, AlVG vorab informiert gewesen wäre. Bei lebensnaher Betrachtung der Gesamtumstände sei daher davon auszugehen, dass das Dienstverhältnis seitens des Beschwerdeführers gelöst worden sei, weil es nicht seinen Wunschvorstellungen entsprochen habe. Der Verlust des Arbeitslosengeldes für vier Wochen
VG sei daher gesetzeskonform ausgesprochen worden. Nachsicht könne nicht gewährt werden, da ein anderes vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis erst am 01.01.2024 aufgenommen worden sei und in der konkreten Fallkonstellation nicht in Betracht gezogen werden könne.Der Verlust des Arbeitslosengeldes für vier Wochen
Paragraph 11, AlVG sei daher gesetzeskonform ausgesprochen worden. Nachsicht könne nicht gewährt werden, da ein anderes vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis erst am 01.01.2024 aufgenommen worden sei und in der konkreten Fallkonstellation nicht in Betracht gezogen werden könne.
GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG).Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gibt keine Stellungnahme ab. Der VR fragt ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es werden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit ist gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Die Kündigung sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Seinen gesundheitlichen Zustand habe er dem AMS nicht bekanntgegeben, da er Sorge hatte, ansonsten keinen Job zu bekommen, den er machen will. Deshalb sei er immer bemüht gewesen, selbst eine Stelle zu finden, was bislang auch immer der Fall gewesen sei. Gegenüber seinem Berater habe er sich immer bemüht, seine sprachliche Störung hintanzuhalten. Beim Bewerbungsgespräch mit der Z2 habe er dazugesagt, dass er diese Störung habe und gefragt, ob telefonische Kontakte durchzuführen seien. Daraufhin sei ihm gesagt worden, dass die Auftragsannahme von einer anderen Abteilung durchgeführt werde. Tatsächlich habe er dann aber den ganzen Tag telefoniert. Dies habe ihn aufgrund der Depression, die er habe, belastet. Deshalb habe er um eine einvernehmliche Kündigung gebeten. Er habe versucht, das Stottern zu unterdrücken. Man konzentriere sich den ganzen Tag, dass man nicht stottere und dann sei man ausgepowert. Dies wirke sich dann stark auf seine Gesundheit aus. Bei seiner vorigen Tätigkeit als Disponent habe er keine Kundengespräche geführt, sondern mit Technikern oder eigenen Mitarbeitern. Da habe man nicht die Angst, ein schlechtes Image zu vermitteln. Wenn er stottere, lege das Gegenüber immer gleich auf, weil sie denken würden, der Empfang sei weg. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Er sei der Hausarzt des BF. Er habe ihn in die Psychiatrie überwiesen und es sei ein epileptischer Anfall in seiner Ordination vorgefallen, woraufhin er ihm eine Spritze verabreicht habe. Die Sprachstörung kenne man. Körperliche Einschränkungen im Hinblick auf die Sprachstörung des BF gebe es nicht, aber psychische. Vom 07.
VG eingeleitet worden war. Wenngleich es daher durchaus sein mag, dass die sprachlichen Schwierigkeiten dem Beschwerdeführer zeitweise unangenehm waren, geht der erkennende Senat davon aus, dass die Kündigung deshalb erfolgt ist, da das Beschäftigungsverhältnis im Hinblick auf die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die geforderte Arbeitsleistung nicht den Wunschvorstellungen des Beschwerdeführers entsprach.Dass seine sprachlichen Schwierigkeiten nicht das hauptsächliche Motiv für die Auflösung des Dienstverhältnisses dargestellt haben, ergibt sich zunächst aus der Aussage der Zeugin römisch 40 , der zufolge dies bereits vom Beschwerdeführer nicht als Grund angegeben wurde. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb er gegenüber dem Dienstgeber nicht den wahren Grund für die Auflösung nennen sollte, zumal er zu diesem Zeitpunkt ja offenbar noch der Ansicht war, dass es ohnedies zur Eintragung einer einvernehmlichen Kündigung kommen würde. Auch gab er gegenüber der belangten Behörde mit Nachricht vom 19.09.2023 noch an, dass die Auflösung aufgrund beidseitiger Unstimmigkeit beendet worden sei. Sein Hinweis auf seine Sprachprobleme erfolgte hingegen erst, nachdem von der belangten Behörde die Prüfung der Verhängung einer Sperrfrist
Paragraph 11, AlVG eingeleitet worden war. Wenngleich es daher durchaus sein mag, dass die sprachlichen Schwierigkeiten dem Beschwerdeführer zeitweise unangenehm waren, geht der erkennende Senat davon aus, dass die Kündigung deshalb erfolgt ist, da das Beschäftigungsverhältnis im Hinblick auf die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die geforderte Arbeitsleistung nicht den Wunschvorstellungen des Beschwerdeführers entsprach. Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben, welche durch den vorliegenden Befund sowie die glaubwürdige Aussage des Zeugen XXXX belegt sind. Hingegen lagen
seiner Aussage keine Gründe für die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor und ergaben sich dafür auch keine Anhaltspunkte.Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben, welche durch den vorliegenden Befund sowie die glaubwürdige Aussage des Zeugen römisch 40 belegt sind. Hingegen lagen
seiner Aussage keine Gründe für die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor und ergaben sich dafür auch keine Anhaltspunkte. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den Stichtagen 13.02.2024 und 06.03.2024.Die Feststellungen zum Dienstverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den Stichtagen 13.02.2024 und 06.03.2024. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht
VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe, wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht
Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos , (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe, wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).
VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.
Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
VG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für
versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
Paragraph 11, Absatz eins, AlVG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für
Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
VG ist der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Paragraph 11, Absatz 2, AlVG ist der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die Sperrfrist des § 11 AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder dass dieses von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu § 11 AlVG).Die Sperrfrist des Paragraph 11, AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder dass dieses von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu Paragraph 11, AlVG). Endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder kraft gesetzlicher Anordnung, kann es von vornherein zu keiner Sperre
VG kommen, woraus folgt, dass diese Bestimmung nur die Auflösung eines Dienstverhältnisses auf Grund einer unmittelbaren Willenserklärung erfasst (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 2 zu § 11 AlVG). Darüber hinaus setzt § 11 AlVG eine tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses voraus und, dass Arbeitslosigkeit während dieses Dienstverhältnisses nicht bestanden hat (VwGH vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0260 und vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040).Endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder kraft gesetzlicher Anordnung, kann es von vornherein zu keiner Sperre
Paragraph 11, AlVG kommen, woraus folgt, dass diese Bestimmung nur die Auflösung eines Dienstverhältnisses auf Grund einer unmittelbaren Willenserklärung erfasst (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 2 zu Paragraph 11, AlVG). Darüber hinaus setzt Paragraph 11, AlVG eine tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses voraus und, dass Arbeitslosigkeit während dieses Dienstverhältnisses nicht bestanden hat (VwGH vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0260 und vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040). Der erste Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist des § 11 AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslos gewordenen Person; ein solches Verschulden wird bei einer zuvor als Dienstnehmer beschäftigten Person dann angenommen, wenn sie einen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Dagegen kommt die Verhängung einer Sperrfrist nicht in Betracht, wenn die Entlassung auf Dienstunfähigkeit beruht oder eine ungerechtfertigte Entlassung ausgesprochen wurde (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 11 AlVG). Auch kann eine vom Dienstgeber ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen, wenn der Dienstnehmer ein Verhalten gesetzt hat, dass den Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung berechtigt hätte.Der erste Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist des Paragraph 11, AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslos gewordenen Person; ein solches Verschulden wird bei einer zuvor als Dienstnehmer beschäftigten Person dann angenommen, wenn sie einen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Dagegen kommt die Verhängung einer Sperrfrist nicht in Betracht, wenn die Entlassung auf Dienstunfähigkeit beruht oder eine ungerechtfertigte Entlassung ausgesprochen wurde (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu , Paragraph 11, AlVG). Auch kann eine vom Dienstgeber ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen, wenn der Dienstnehmer ein Verhalten gesetzt hat, dass den Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung berechtigt hätte. Der zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch den arbeitslos gewordenen Dienstnehmer. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 9 zu § 11 AlVG). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung des Dienstnehmers in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach § 11 AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor (vgl. VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Abs. 2 ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR. einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu § 11 AlVG).Der zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch den arbeitslos gewordenen Dienstnehmer. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 9 zu Paragraph 11, AlVG). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung des Dienstnehmers in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor vergleiche VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Absatz 2, ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR. einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu Paragraph 11, AlVG). Unstrittig ist, dass am 18.09.2023 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dienstgeber XXXX begonnen hat und dieses noch am selben Tag geendet ist.Unstrittig ist, dass am 18.09.2023 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dienstgeber römisch 40 begonnen hat und dieses noch am selben Tag geendet ist. Dabei handelt es sich bei der Erklärung des Beschwerdeführers vom 18.09.2023 nicht etwa um eine einvernehmliche Kündigung, sondern war insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, mit der Beschäftigung nicht zurechtzukommen und er sich eine neue Beschäftigung suchen werde, bereits bei objektiver Auslegung eine Dienstnehmerkündigung vor. Die Kündigung wurde von Seiten des Dienstgebers auch zutreffend als Dienstnehmerkündigung aufgefasst und folglich als solche eingetragen. Dieser Ansicht war offenbar auch der Beschwerdeführer, indem er in seiner E-Mail vom 07.10.2023 auf seine Kündigung hinwies. Es liegt somit in subjektiver und objektiver Hinsicht eine Dienstnehmerkündigung vor. Selbst unter der vom Beschwerdeführervertreter vertretenen Annahme, dass es sich um eine einvernehmliche Kündigung gehandelt habe, wäre für ihn aber nichts gewonnen gewesen, da eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses
VG vorliegt, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat (VwGH 22.04.2025, 2012/10/0218). Selbst unter der – unzutreffenden – Annahme einer einvernehmlichen Kündigung könnte
den getroffenen Feststellungen aber kein Zweifel daran aufkommen, dass diese jedenfalls vom Beschwerdeführer initiiert wurde.Selbst unter der vom Beschwerdeführervertreter vertretenen Annahme, dass es sich um eine einvernehmliche Kündigung gehandelt habe, wäre für ihn aber nichts gewonnen gewesen, da eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses
Paragraph 11, Absatz eins, AlVG vorliegt, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat (VwGH 22.04.2025, 2012/10/0218). Selbst unter der – unzutreffenden – Annahme einer einvernehmlichen Kündigung könnte
den getroffenen Feststellungen aber kein Zweifel daran aufkommen, dass diese jedenfalls vom Beschwerdeführer initiiert wurde. Damit liegen die für die Verhängung der Sperrfrist iSd. § 11 Abs. 2 AlVG notwendigen Voraussetzungen vor.Damit liegen die für die Verhängung der Sperrfrist iSd. Paragraph 11, Absatz 2, AlVG notwendigen Voraussetzungen vor. Selbst für den Fall, dass ein Tatbestand
VG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre
VG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt.Selbst für den Fall, dass ein Tatbestand
Paragraph 11, Absatz eins, AlVG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre
Paragraph 11, Absatz 2, AlVG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Fall nennt § 11 Abs. 2 AlVG insbesondere die Aufnahme einer anderen Beschäftigung. Wie bei der analogen Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG muss es sich dabei um eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit handeln, die auch selbständiger Natur sein kann (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 18 zu § 11 AlVG mit Hinweis auf VwGH vom 13.04.1999, Zl. 97/08/0025 und vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0305). Die bloße Vorbereitung auf ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis bzw. auf eine (ebenfalls die Arbeitslosigkeit ausschließende) selbständige Erwerbstätigkeit genügt nicht (BVwG vom 04.05.2016, Zl. I404 2123665-1).Als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Fall nennt Paragraph 11, Absatz 2, AlVG insbesondere die Aufnahme einer anderen Beschäftigung. Wie bei der analogen Bestimmung des , Paragraph 10, Absatz 3, AlVG muss es sich dabei um eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit handeln, die auch selbständiger Natur sein kann (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 18 zu , Paragraph 11, AlVG mit Hinweis auf VwGH vom 13.04.1999, Zl. 97/08/0025 und vom 04.09.2013, , Zl. 2012/08/0305). Die bloße Vorbereitung auf ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis bzw. auf eine (ebenfalls die Arbeitslosigkeit ausschließende) selbständige Erwerbstätigkeit genügt nicht (BVwG vom 04.05.2016, Zl. I404 2123665-1). Die Nachsichtserteilung kommt auch dann in Betracht, wenn die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bzw. die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden (nichtselbständigen bzw. selbständigen) Erwerbstätigkeit nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist des § 11 Abs. 1 AlVG, aber noch in zeitlicher Nähe zur vorangegangenen Auflösung des früheren Dienstverhältnisses und - vor allem - noch vor der Entscheidung über die Nachsicht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund sah der Verwaltungsgerichtshof die Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von acht Wochen nach der Beendigung der vorherigen Tätigkeit gerade noch als ausreichend an (VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136; VwSlg 15.621 A).Die Nachsichtserteilung kommt auch dann in Betracht, wenn die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bzw. die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden (nichtselbständigen bzw. selbständigen) Erwerbstätigkeit nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG, aber noch in zeitlicher Nähe zur vorangegangenen Auflösung des früheren Dienstverhältnisses und - vor allem - noch vor der Entscheidung über die Nachsicht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund sah der Verwaltungsgerichtshof die Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von acht Wochen nach der Beendigung der vorherigen Tätigkeit gerade noch als ausreichend an (VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136; VwSlg 15.621 A). Dabei ist zu beachten, dass die Nachsichtserteilung nicht im Ermessen der regionalen Geschäftsstelle liegt; vielmehr besteht ihr Spielraum nur hinsichtlich der Beurteilung der Berücksichtigungswürdigkeit, sowie der Frage, ob eine teilweise oder gänzliche Nachsicht der Sperre geboten ist, zu. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (analog zu § 11 Abs. 2 AlVG) sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen härter träfe, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist (VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001 mwN).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG (analog zu Paragraph 11, Absatz 2, AlVG) sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen härter träfe, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist (VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001 mwN). Bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers hält es der erkennende Senat im vorliegenden Fall jedoch nicht für geboten, von den Rechtsfolgen des § 11 Abs. 1 AlVG abzusehen. Zwar leidet der Beschwerdeführer unzweifelhaft an gewissen sprachlichen Schwierigkeiten, doch waren diese im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend für die Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern wurden diese vom Beschwerdeführer erst ins Treffen geführt, nachdem von der belangten Behörde eine Prüfung der Verhängung einer Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 AlVG eingeleitet worden war. Es wäre dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar gewesen, das Dienstverhältnis beim Dienstgeber, der ja gewillt war, auf seine Einschränkungen Rücksicht zu nehmen, fortzusetzen und nicht bereits am ersten Arbeitstag, der regelmäßig als stressig empfunden wird, zu kündigen. Wenn dem Beschwerdeführer die konkrete Beschäftigung nicht zusagt, steht es ihm frei, ein anderes Dienstverhältnis einzugehen. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht einsehbar, weshalb die vorschnelle Entscheidung des Beschwerdeführers, das Dienstverhältnis zu beenden, zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft gehen soll, zumal die Aufnahme einer neuen Beschäftigung nicht innerhalb von acht Wochen nach der Lösung des Dienstverhältnisses erfolgt ist. Auch konkrete Gründe dafür, weshalb ihn die Sperrfrist härter träfe als andere Arbeitslose, konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen.Bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers hält es der erkennende Senat im vorliegenden Fall jedoch nicht für geboten, von den Rechtsfolgen des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG abzusehen. Zwar leidet der Beschwerdeführer unzweifelhaft an gewissen sprachlichen Schwierigkeiten, doch waren diese im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend für die Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern wurden diese vom Beschwerdeführer erst ins Treffen geführt, nachdem von der belangten Behörde eine Prüfung der Verhängung einer Sperrfrist nach Paragraph 11, Absatz eins, AlVG eingeleitet worden war. Es wäre dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar gewesen, das Dienstverhältnis beim Dienstgeber, der ja gewillt war, auf seine Einschränkungen Rücksicht zu nehmen, fortzusetzen und nicht bereits am ersten Arbeitstag, der regelmäßig als stressig empfunden wird, zu kündigen. Wenn dem Beschwerdeführer die konkrete Beschäftigung nicht zusagt, steht es ihm frei, ein anderes Dienstverhältnis einzugehen. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht einsehbar, weshalb die vorschnelle Entscheidung des Beschwerdeführers, das Dienstverhältnis zu beenden, zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft gehen soll, zumal die Aufnahme einer neuen Beschäftigung nicht innerhalb von acht Wochen nach der Lösung des Dienstverhältnisses erfolgt ist. Auch konkrete Gründe dafür, weshalb ihn die Sperrfrist härter träfe als andere Arbeitslose, konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2285825.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.