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{'item': 'W141 2285825-1'}

Obsah (16)§ 11Artikel 133§ 14§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 4§ 8§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2024 GeschäftszahlW141 2285825-1 Spruch, W141 2285825-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 11des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 11, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), , Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Laxenburger Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 14.11.2023 wurde

§ 11Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 19.09.2023 bis 16.10.2023 kein Arbeitslosengeld erhält. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Laxenburger Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 14.11.2023 wurde

Paragraph 11, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 19.09.2023 bis 16.10.2023 kein Arbeitslosengeld erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass er das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass er das Dienstverhältnis bei der Firma , römisch 40 während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen den Bescheid vom 14.11.2023 richtete sich die, am 15.11.2023 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers. Darin führte er aus, dass er keinen „wie immer gearteten Sanktionsgrund gesetzt“ habe und durchgehend alle Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt habe. Es sei mit dem Dienstgeber eine einvernehmliche Lösung in der Probezeit vereinbart worden. Daran habe sich die Firma nicht gehalten und fälschlich eine Kündigung durch den Arbeitnehmer eingetragen.
  2. Mit Bescheid vom 15.01.2024 wurde die Beschwerde vom 15.11.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 3. Mit Bescheid vom 15.01.2024 wurde die Beschwerde vom 15.11.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer am 18.09.2023, d.h. für einen Tag, beim Dienstgeber XXXX beschäftigt gewesen sei. Das Dienstverhältnis habe durch Probezeitlösung durch den Dienstnehmer geendet. Der Beschwerdeführer sei jahrelang (seit 2017) als Disponent tätig gewesen und sei er grundsätzlich arbeitsfähig. Arbeitsmedizinisch relevante Einschränkungen im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit seien nicht ersichtlich bzw. nicht nachgewiesen worden. Er habe das Dienstverhältnis nach eigenen Angaben gelöst, weil die in der Stellenausschreibung angegebene Praxis anders gehandhabt worden sei bzw. zusätzliche Telefonate zu führen gewesen wären.Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer am 18.09.2023, d.h. für einen Tag, beim Dienstgeber römisch 40 beschäftigt gewesen sei. Das Dienstverhältnis habe durch Probezeitlösung durch den Dienstnehmer geendet. Der Beschwerdeführer sei jahrelang (seit 2017) als Disponent tätig gewesen und sei er grundsätzlich arbeitsfähig. Arbeitsmedizinisch relevante Einschränkungen im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit seien nicht ersichtlich bzw. nicht nachgewiesen worden. Er habe das Dienstverhältnis nach eigenen Angaben gelöst, weil die in der Stellenausschreibung angegebene Praxis anders gehandhabt worden sei bzw. zusätzliche Telefonate zu führen gewesen wären. Beweiswürdigend wurde angeführt, dass nicht ersichtlich sei, weshalb es während der Probezeit zu einer einvernehmlichen Lösung kommen hätte sollen, da während dieses Zeitraums ohnedies eine sofortige Lösung des Dienstverhältnisses durchgeführt werden und auf schwierige Gespräche in diesem Kontext verzichtet werden könne. Der vom Beschwerdeführer übermittelte und im Nachhinein erstellte ärztliche Befundbericht stamme von einem Allgemeinmediziner und halte lediglich fest, dass der Beschwerdeführer wegen diverser Diagnosen medikamentös behandelt werde. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er das Dienstverhältnis nicht gelöst hätte, wenn er über die Bestimmung des § 11 AlVG vorab informiert gewesen wäre. Bei lebensnaher Betrachtung der Gesamtumstände sei daher davon auszugehen, dass das Dienstverhältnis seitens des Beschwerdeführers gelöst worden sei, weil es nicht seinen Wunschvorstellungen entsprochen habe.Beweiswürdigend wurde angeführt, dass nicht ersichtlich sei, weshalb es während der Probezeit zu einer einvernehmlichen Lösung kommen hätte sollen, da während dieses Zeitraums ohnedies eine sofortige Lösung des Dienstverhältnisses durchgeführt werden und auf schwierige Gespräche in diesem Kontext verzichtet werden könne. Der vom Beschwerdeführer übermittelte und im Nachhinein erstellte ärztliche Befundbericht stamme von einem Allgemeinmediziner und halte lediglich fest, dass der Beschwerdeführer wegen diverser Diagnosen medikamentös behandelt werde. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er das Dienstverhältnis nicht gelöst hätte, wenn er über die Bestimmung des Paragraph 11, AlVG vorab informiert gewesen wäre. Bei lebensnaher Betrachtung der Gesamtumstände sei daher davon auszugehen, dass das Dienstverhältnis seitens des Beschwerdeführers gelöst worden sei, weil es nicht seinen Wunschvorstellungen entsprochen habe. Der Verlust des Arbeitslosengeldes für vier Wochen

§ 11Al

VG sei daher gesetzeskonform ausgesprochen worden. Nachsicht könne nicht gewährt werden, da ein anderes vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis erst am 01.01.2024 aufgenommen worden sei und in der konkreten Fallkonstellation nicht in Betracht gezogen werden könne.Der Verlust des Arbeitslosengeldes für vier Wochen

Paragraph 11, AlVG sei daher gesetzeskonform ausgesprochen worden. Nachsicht könne nicht gewährt werden, da ein anderes vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis erst am 01.01.2024 aufgenommen worden sei und in der konkreten Fallkonstellation nicht in Betracht gezogen werden könne.

  1. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 22.01.2024, beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  2. Am 02.02.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Mit ergänzendem Schriftsatz, eingelangt am 12.02.2024, verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und führte weiters aus, dass das Dienstverhältnis einvernehmlich beendet worden sei. Bereits im Lauf des ersten Tages sei klargeworden, dass die Voraussetzungen dieses Arbeitsplatzes nicht mit den vereinbarten Arbeitsbedingungen übereingestimmt hätten. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde beruhe überwiegend auf Mutmaßungen. So könne es zahlreiche Gründe geben, aus denen ein Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst werden könne. Dass die Restdauer des Vertragsverhältnisses ausschlaggebend für die Art der Beendigung sein solle, entbehre einer rechtlichen und faktischen Grundlage. Zudem sei auch der Dienstgeber nicht kontaktiert worden. Zudem leide der Beschwerdeführer an einer Sprachstörung, die dazu führe, dass er Schwierigkeiten habe, den gesamten Tag zu telefonieren, da sich diese Störung dann deutlich stärker auswirke. Somit sei es ihm nicht möglich, den ganzen Arbeitstag am Telefon zu verbringen. Dieser Umstand stelle daher einen Nachsichtgrund dar. Weiters habe er bereits wieder eine Beschäftigung aufgenommen. Zwar liege die Aufnahme nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen, doch sei im Rahmen einer Betrachtung des Gesamtverhaltens Nachsicht zu gewähren.
  4. Mit Eingabe, hiergerichtlich eingelangt am 05.03.2024, gab der genannte Rechtsanwalt die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers bekannt.
  5. Am 11.03.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. An dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer AAss Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), sein bevollmächtigter Vertreter RA Dr. Thomas MAJOROS, dieser vertreten durch RAA Mag. Sophie NEUHOLD (BFV), ein Vertreter der belangten Behörde, XXXX (BHV), sowie die Zeugen XXXX (Z1) und XXXX (Z2) an der Verhandlung teil.
  6. Am 11.03.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. An dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter , Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer AAss Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), sein bevollmächtigter Vertreter RA Dr. Thomas MAJOROS, dieser vertreten durch RAA Mag. Sophie NEUHOLD (BFV), ein Vertreter der belangten Behörde, römisch 40 (BHV), sowie die Zeugen römisch 40 (Z1) und römisch 40 (Z2) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG).Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gibt keine Stellungnahme ab. Der VR fragt ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es werden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit ist gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Die Kündigung sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Seinen gesundheitlichen Zustand habe er dem AMS nicht bekanntgegeben, da er Sorge hatte, ansonsten keinen Job zu bekommen, den er machen will. Deshalb sei er immer bemüht gewesen, selbst eine Stelle zu finden, was bislang auch immer der Fall gewesen sei. Gegenüber seinem Berater habe er sich immer bemüht, seine sprachliche Störung hintanzuhalten. Beim Bewerbungsgespräch mit der Z2 habe er dazugesagt, dass er diese Störung habe und gefragt, ob telefonische Kontakte durchzuführen seien. Daraufhin sei ihm gesagt worden, dass die Auftragsannahme von einer anderen Abteilung durchgeführt werde. Tatsächlich habe er dann aber den ganzen Tag telefoniert. Dies habe ihn aufgrund der Depression, die er habe, belastet. Deshalb habe er um eine einvernehmliche Kündigung gebeten. Er habe versucht, das Stottern zu unterdrücken. Man konzentriere sich den ganzen Tag, dass man nicht stottere und dann sei man ausgepowert. Dies wirke sich dann stark auf seine Gesundheit aus. Bei seiner vorigen Tätigkeit als Disponent habe er keine Kundengespräche geführt, sondern mit Technikern oder eigenen Mitarbeitern. Da habe man nicht die Angst, ein schlechtes Image zu vermitteln. Wenn er stottere, lege das Gegenüber immer gleich auf, weil sie denken würden, der Empfang sei weg. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Er sei der Hausarzt des BF. Er habe ihn in die Psychiatrie überwiesen und es sei ein epileptischer Anfall in seiner Ordination vorgefallen, woraufhin er ihm eine Spritze verabreicht habe. Die Sprachstörung kenne man. Körperliche Einschränkungen im Hinblick auf die Sprachstörung des BF gebe es nicht, aber psychische. Vom 07.

  1. bis 04.
  2. sei er im Krankenstand gewesen, weil er Antidepressiva genommen und diese selbst abgesetzt habe. Die verordnete Therapie beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit des BF nicht. Das diagnostizierte Krankheitsbild liege zum heutigen Zeitpunkt noch vor. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Sie habe das Aufnahmegespräch mit dem BF geführt und kenne diesen, da er einen Tag in der Firma gearbeitet habe. Er habe ihr gesagt, dass er stottere, wenn er aufgeregt sei, aber das sei kein Problem für sie gewesen. Sie habe ihn trotzdem bei ihrem Unternehmen haben wollen. Er habe auch gewusst, dass er viel telefonieren müsse. Dies wisse jeder, der sich als Disponent bewerbe, da dieser die Techniker einteile, wo Reparaturen fällig seien. Mit Kunden hätte er Kontakt gehabt, um diesen mitzuteilen, wann der Techniker kommen solle. Es gebe den ganzen Tag Telefonate. Der Kunde rufe aber nicht nur beim Disponenten an, sondern auch bei der Auftragsannahme, aber es könne vorkommen, dass Disponenten auch mit dem Kunden telefonieren müssten. Auch in der Stellenanzeige stehe, dass ein Disponent nicht auf den Mund gefallen sein soll, weil das wichtig sei. Der BF sei einen Tag da gewesen und dann habe sie am Abend eine Mail bekommen, dass das nichts für ihn sei und er es auch nicht probieren möchte. Er bitte daher um eine einvernehmliche Lösung. Diese habe man ihm aber nicht gegeben, da er das Dienstverhältnis beendet habe. Er habe sie zwar darum gebeten, aber das sei abgelehnt worden, weil man wahrheitsgetreu handeln müsse. Dass die Kündigung auf sprachliche Gründe zurückzuführen gewesen sei, sei ihr nicht bekannt gewesen. Dies sei für sie kein Thema gewesen. Laut seinem Mail habe er es nicht auf die Sprache zurückgeführt, sondern habe er geschrieben, dass es mehrere Dinge gewesen seien. Der BF habe sie dann angerufen, dass er unbedingt eine einvernehmliche Lösung haben wolle, da es um seine Existenz gehe und er Familienvater sei und zwei kleine Kinder habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie dies mit der Firmenleitung besprechen werde, aber das Unternehmen müsse wahrheitsgetreu handeln. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld am 05.09.
  4. Am 07.09.2023 teilte er der belangten Behörde mit, dass er am 18.09.2023 ein neues Dienstverhältnis beginnen werden wird. Dieses Dienstverhältnis, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX , begann am 18.09.
  5. Es war vereinbart, dass jeder Vertragsteil das Dienstverhältnis während des Probemonats ohne Angabe von Gründen jederzeit lösen kann. Dieses Dienstverhältnis, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und der römisch 40 , begann am 18.09.
  6. Es war vereinbart, dass jeder Vertragsteil das Dienstverhältnis während des Probemonats ohne Angabe von Gründen jederzeit lösen kann. Der Beschwerdeführer war im Rahmen dieses Dienstvertrags als Disponent (Logistikmanager) angestellt. Seine Aufgabe bestand – entsprechend dem Berufsbild – überwiegend darin, Vorgänge im Zusammenhang mit Transport, Lagerung und der ordnungs- und zeitgemäßen Verteilung verschiedenster Güter und Waren zu steuern, überwachen und zu optimieren. Dazu gehörte auch das Führen von Telefonaten, großteils mit Technikern und fallweise mit Kunden, wobei diese Telefonate im Laufe des Tages je nach Bedarf zu führen waren, was dem Beschwerdeführer auch bewusst war. Beim Vorstellungsgespräch gab der Beschwerdeführer gegenüber XXXX daher an, dass er stottert, wenn er gestresst ist, doch stellte dies für den Dienstgeber kein Problem dar.Der Beschwerdeführer war im Rahmen dieses Dienstvertrags als Disponent (Logistikmanager) angestellt. Seine Aufgabe bestand – entsprechend dem Berufsbild – überwiegend darin, Vorgänge im Zusammenhang mit Transport, Lagerung und der ordnungs- und zeitgemäßen Verteilung verschiedenster Güter und Waren zu steuern, überwachen und zu optimieren. Dazu gehörte auch das Führen von Telefonaten, großteils mit Technikern und fallweise mit Kunden, wobei diese Telefonate im Laufe des Tages je nach Bedarf zu führen waren, was dem Beschwerdeführer auch bewusst war. Beim Vorstellungsgespräch gab der Beschwerdeführer gegenüber römisch 40 daher an, dass er stottert, wenn er gestresst ist, doch stellte dies für den Dienstgeber kein Problem dar. Der Dienstvertrag war kollektivvertraglich entlohnt. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass gesetzliche Bestimmungen, insbesondere etwa hinsichtlich der Vergütung von Überstunden oder der Erreichbarkeit in der Freizeit, nicht eingehalten wurden oder eingehalten worden wären. Am Abend des 18.09.2023 verfasste der Beschwerdeführer eine E-Mail an XXXX , mit welcher er ihr mitteilte, dass die Beschäftigung nicht seinen Vorstellungen entsprach und er sich eine andere Beschäftigung suchen würde. Gleichzeitig bat er sie darum, dennoch eine einvernehmliche Kündigung einzutragen.Am Abend des 18.09.2023 verfasste der Beschwerdeführer eine E-Mail an römisch 40 , mit welcher er ihr mitteilte, dass die Beschäftigung nicht seinen Vorstellungen entsprach und er sich eine andere Beschäftigung suchen würde. Gleichzeitig bat er sie darum, dennoch eine einvernehmliche Kündigung einzutragen. Der Beschwerdeführer beendete das Dienstverhältnis, da es nicht seinen Wunschvorstellungen entsprach und der Arbeitsalltag von ihm als zu stressig empfunden wurde. Seine Sprachstörungen leisteten zwar einen Beitrag zu diesem subjektiven Empfinden, waren jedoch für sich nicht ausschlaggebend. Am 19.09.2023 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit:„Sehr geehrte Damen und HerrenAm 19.09.2023 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit:, „Sehr geehrte Damen und Herren Das Dienstverhältnis mit XXXX wurde in der Probezeit(mit 19.09.2023) aufgrund beidseitiger Unstimmigkeit einvernehmlich beendet.“Das Dienstverhältnis mit römisch 40 wurde in der Probezeit(mit 19.09.2023) aufgrund beidseitiger Unstimmigkeit einvernehmlich beendet.“ Mit E-Mail vom 07.10.2023 wandte er sich an seinen ehemaligen Dienstgeber und gab darin auszugsweise an: „Am 19.09.2023 habe ich Sie telefonisch Kontaktiert und ausdrücklich gebeten eine Einvernehmliche Auflösung einzutragen da ich sonst eine Sperre des Arbeitslosengeldes bekomme und 6 Wochen kein Einkommen habe. Wenn ich vorher gewusst hätte das „Kündigung durch Arbeitnehmer“ eingetragen wird ,hätte ich nicht gekündigt bzw gewartet.“ Zwar litt der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt an einer Depression sowie an einer Sprachstörung, doch war es ihm möglich und zumutbar, einer Beschäftigung nachzugehen. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit lagen nicht vor. Die bei ihm vorliegende Sprachstörung äußert sich so, dass er zeitweise bei Stress bzw. psychischer Belastung zu stottern beginnt, wobei es nicht zu einer wesentlichen Einschränkung seiner Ausdrucksfähigkeit kommt. Es war ihm daher möglich und zumutbar, das Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber XXXX im Rahmen der von ihm geforderten Tätigkeit fortzusetzen.Zwar litt der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt an einer Depression sowie an einer Sprachstörung, doch war es ihm möglich und zumutbar, einer Beschäftigung nachzugehen. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit lagen nicht vor. Die bei ihm vorliegende Sprachstörung äußert sich so, dass er zeitweise bei Stress bzw. psychischer Belastung zu stottern beginnt, wobei es nicht zu einer wesentlichen Einschränkung seiner Ausdrucksfähigkeit kommt. Es war ihm daher möglich und zumutbar, das Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 im Rahmen der von ihm geforderten Tätigkeit fortzusetzen. Nachsichtgründe für die einseitige Lösung des Dienstverhältnisses liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 01.01.2024 bis 26.01.2024 beim Dienstgeber XXXX als Angestellter beschäftigt. Im Zeitraum vom 29.01.2024 bis 28.02.2024 befand er sich im Bezug von Krankengeld.Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 01.01.2024 bis 26.01.2024 beim Dienstgeber römisch 40 als Angestellter beschäftigt. Im Zeitraum vom 29.01.2024 bis 28.02.2024 befand er sich im Bezug von Krankengeld.
  7. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung betreffend das Datum der Geltendmachung des gegenständlichen Antrags auf Arbeitslosengeld ergibt sich unstrittig aus dem Verfahrensakt, dem zufolge die elektronische Übermittlung am 05.09.2023 erfolgt ist. Dass zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX ein Dienstverhältnis geschlossen wurde und dieses noch am selben Tag aufgelöst wurde, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin XXXX . Zudem ergibt sich dies aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 13.02.
  8. Die vereinbarte Möglichkeit der Lösung während des Probemonats ergibt sich zusätzlich aus dem vom Beschwerdeführer übermittelten Abschnitt des Dienstvertrages.Dass zwischen dem Beschwerdeführer und der römisch 40 ein Dienstverhältnis geschlossen wurde und dieses noch am selben Tag aufgelöst wurde, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin römisch 40 . Zudem ergibt sich dies aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 13.02.
  9. Die vereinbarte Möglichkeit der Lösung während des Probemonats ergibt sich zusätzlich aus dem vom Beschwerdeführer übermittelten Abschnitt des Dienstvertrages. Hinsichtlich der im Rahmen dieser Tätigkeit zu verrichtenden Aufgaben, die dem üblichen Berufsbild eines Disponenten entsprechen, herrschte zumindest grundsätzlich Einigkeit zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und jenen der Zeugin XXXX . Dass es in diesem Beruf, den der Beschwerdeführer mehrere Jahre ausgeübt hat, auch erforderlich ist, Telefonate zu führen, war ihm freilich bewusst. Eine gewisse Uneinigkeit bestand jedoch darüber, inwieweit dem Beschwerdeführer im Vorhinein mitgeteilt wurde, in welchem Ausmaß auch von ihm als unangenehm empfundene Telefonate mit Kunden zu führen sein würden. Dabei ist es durchaus verständlich, dass die Zeugin XXXX weder in der mündlichen Verhandlung und daher wohl auch im Zuge des Vorstellungsgesprächs mit dem Beschwerdeführer keine minutengenaue Angabe dazu machen konnte, in welchem zeitlichen Ausmaß dies erforderlich ist, da es ja nachvollziehbar ist, dass Kundenanrufe je nach Situation häufiger oder seltener entgegenzunehmen sein werden. Da beim Vorstellungsgespräch ausdrücklich über die Sprachprobleme des Beschwerdeführers gesprochen wurde und diese für den Dienstgeber ausdrücklich kein Problem darstellten, war jedoch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bekanntgegeben wurde, dass auch Kundentelefonate durchzuführen sein würden. Dass sich der Beschwerdeführer ein falsches Bild vom erforderlichen Ausmaß dieser Telefonate gebildet hat, erscheint aber durchaus glaubwürdig.Hinsichtlich der im Rahmen dieser Tätigkeit zu verrichtenden Aufgaben, die dem üblichen Berufsbild eines Disponenten entsprechen, herrschte zumindest grundsätzlich Einigkeit zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und jenen der Zeugin römisch 40 . Dass es in diesem Beruf, den der Beschwerdeführer mehrere Jahre ausgeübt hat, auch erforderlich ist, Telefonate zu führen, war ihm freilich bewusst. Eine gewisse Uneinigkeit bestand jedoch darüber, inwieweit dem Beschwerdeführer im Vorhinein mitgeteilt wurde, in welchem Ausmaß auch von ihm als unangenehm empfundene Telefonate mit Kunden zu führen sein würden. Dabei ist es durchaus verständlich, dass die Zeugin römisch 40 weder in der mündlichen Verhandlung und daher wohl auch im Zuge des Vorstellungsgesprächs mit dem Beschwerdeführer keine minutengenaue Angabe dazu machen konnte, in welchem zeitlichen Ausmaß dies erforderlich ist, da es ja nachvollziehbar ist, dass Kundenanrufe je nach Situation häufiger oder seltener entgegenzunehmen sein werden. Da beim Vorstellungsgespräch ausdrücklich über die Sprachprobleme des Beschwerdeführers gesprochen wurde und diese für den Dienstgeber ausdrücklich kein Problem darstellten, war jedoch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bekanntgegeben wurde, dass auch Kundentelefonate durchzuführen sein würden. Dass sich der Beschwerdeführer ein falsches Bild vom erforderlichen Ausmaß dieser Telefonate gebildet hat, erscheint aber durchaus glaubwürdig. Von den gesundheitlichen Beschwerden abgesehen, wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet, das auf die Unzumutbarkeit des konkreten Dienstverhältnisses schließen lässt. Dieses war kollektivvertraglich entlohnt und haben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass gesetzliche Bestimmungen, etwa hinsichtlich der Vergütung von Überstunden oder der Erreichbarkeit in der Freizeit, nicht eingehalten wurden oder eingehalten worden wären. Aufgrund der glaubwürdigen Aussage der Zeugin XXXX sowie der im Verfahrensakt enthaltenen Nachrichten des Beschwerdeführers ist der erkennende Senat zu der Schlussfolgerung gelangt, dass zweifellos der Beschwerdeführer die Initiative zur Beendigung des Dienstverhältnisses ergriffen hat. Wie Zeugin XXXX glaubhaft bekundete, informierte der Beschwerdeführer bereits am 18.09.2023 darüber, dass das Dienstverhältnis nicht seinen Vorstellungen entsprach. Es mag durchaus sein, dass Zeugin XXXX ihm danach zusicherte, sich nach Rücksprache mit der Buchhaltung oder der Geschäftsführung um eine einvernehmliche Lösung zu bemühen. Selbst wenn es eine solche mündliche Vereinbarung gab, ändert dies aber dennoch nichts an der Tatsache, dass die Initiative zur Kündigung eindeutig vom Beschwerdeführer ausging, wie er in seiner E-Mail vom 07.10.2023 selbst zugab. Zudem gibt es auch keinen erkennbaren Grund, warum der Dienstgeber eine falsche Eintragung vornehmen sollte, da ihm daraus keinerlei Vorteile erwachsen würden. Es ist vielmehr anzunehmen, wie auch Zeugin XXXX überzeugend darlegte, dass der Dienstgeber um eine korrekte und wahrheitsgetreue Abwicklung bemüht war. Aufgrund der glaubwürdigen Aussage der Zeugin römisch 40 sowie der im Verfahrensakt enthaltenen Nachrichten des Beschwerdeführers ist der erkennende Senat zu der Schlussfolgerung gelangt, dass zweifellos der Beschwerdeführer die Initiative zur Beendigung des Dienstverhältnisses ergriffen hat. Wie Zeugin römisch 40 glaubhaft bekundete, informierte der Beschwerdeführer bereits am 18.09.2023 darüber, dass das Dienstverhältnis nicht seinen Vorstellungen entsprach. Es mag durchaus sein, dass Zeugin römisch 40 ihm danach zusicherte, sich nach Rücksprache mit der Buchhaltung oder der Geschäftsführung um eine einvernehmliche Lösung zu bemühen. Selbst wenn es eine solche mündliche Vereinbarung gab, ändert dies aber dennoch nichts an der Tatsache, dass die Initiative zur Kündigung eindeutig vom Beschwerdeführer ausging, wie er in seiner E-Mail vom 07.10.2023 selbst zugab. Zudem gibt es auch keinen erkennbaren Grund, warum der Dienstgeber eine falsche Eintragung vornehmen sollte, da ihm daraus keinerlei Vorteile erwachsen würden. Es ist vielmehr anzunehmen, wie auch Zeugin römisch 40 überzeugend darlegte, dass der Dienstgeber um eine korrekte und wahrheitsgetreue Abwicklung bemüht war. Die Nachrichten des Beschwerdeführers vom 19.09.2023 sowie vom 07.10.2023 befinden sich im Verfahrensakt. Deren Inhalt wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Hinsichtlich der Sprachstörungen des Beschwerdeführers hat der erkennende Senat im Zuge seiner Befragung den Eindruck gewonnen, dass diese beim Beschwerdeführer, wie von ihm angegeben, insbesondere in Stresssituationen vermehrt auftreten. Dabei war das Stottern, in schwankender Intensität, durchaus wahrzunehmen und war dem Beschwerdeführer auch zu glauben, wenn er angibt, dass es auch eine gewisse Konzentration erfordert, dieses zu unterdrücken. Eine beträchtliche Einschränkung seiner Ausdrucksfähigkeit war jedoch während der gesamten Verhandlung nicht wahrzunehmen. Mit den bei ihm vorliegenden sprachlichen Schwierigkeiten wäre es dem Beschwerdeführer daher möglich gewesen, insbesondere auch Kundentelefonate im erforderlichen Ausmaß zu führen. Dass der Beschwerdeführer es subjektiv als unangenehm empfindet, in solchen Situationen gelegentlich zu stottern, erscheint zwar grundsätzlich nachvollziehbar, jedoch stellt diese persönliche Unannehmlichkeit keine objektive Einschränkung dar, die ihn daran hindern würde, seine arbeitsbezogenen Pflichten zu erfüllen, zumal seine sprachlichen Schwierigkeiten von Seiten des Dienstgebers nicht als wesentliches Problem angesehen wurden. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits seit vielen Jahren als Disponent tätig war und seine sprachlichen Schwierigkeiten bekannt waren, geht der erkennende Senat nicht davon aus, dass es aufgrund dessen zu einer maßgeblichen Einschränkung oder Belastung kam oder gekommen wäre. Schließlich hat er auch in seiner E-Mail vom 07.10.2023 zugestanden, dass es ihm möglich gewesen wäre, das Dienstverhältnis fortzusetzen. Dass seine sprachlichen Schwierigkeiten nicht das hauptsächliche Motiv für die Auflösung des Dienstverhältnisses dargestellt haben, ergibt sich zunächst aus der Aussage der Zeugin XXXX , der zufolge dies bereits vom Beschwerdeführer nicht als Grund angegeben wurde. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb er gegenüber dem Dienstgeber nicht den wahren Grund für die Auflösung nennen sollte, zumal er zu diesem Zeitpunkt ja offenbar noch der Ansicht war, dass es ohnedies zur Eintragung einer einvernehmlichen Kündigung kommen würde. Auch gab er gegenüber der belangten Behörde mit Nachricht vom 19.09.2023 noch an, dass die Auflösung aufgrund beidseitiger Unstimmigkeit beendet worden sei. Sein Hinweis auf seine Sprachprobleme erfolgte hingegen erst, nachdem von der belangten Behörde die Prüfung der Verhängung einer Sperrfrist

§ 11Al

VG eingeleitet worden war. Wenngleich es daher durchaus sein mag, dass die sprachlichen Schwierigkeiten dem Beschwerdeführer zeitweise unangenehm waren, geht der erkennende Senat davon aus, dass die Kündigung deshalb erfolgt ist, da das Beschäftigungsverhältnis im Hinblick auf die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die geforderte Arbeitsleistung nicht den Wunschvorstellungen des Beschwerdeführers entsprach.Dass seine sprachlichen Schwierigkeiten nicht das hauptsächliche Motiv für die Auflösung des Dienstverhältnisses dargestellt haben, ergibt sich zunächst aus der Aussage der Zeugin römisch 40 , der zufolge dies bereits vom Beschwerdeführer nicht als Grund angegeben wurde. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb er gegenüber dem Dienstgeber nicht den wahren Grund für die Auflösung nennen sollte, zumal er zu diesem Zeitpunkt ja offenbar noch der Ansicht war, dass es ohnedies zur Eintragung einer einvernehmlichen Kündigung kommen würde. Auch gab er gegenüber der belangten Behörde mit Nachricht vom 19.09.2023 noch an, dass die Auflösung aufgrund beidseitiger Unstimmigkeit beendet worden sei. Sein Hinweis auf seine Sprachprobleme erfolgte hingegen erst, nachdem von der belangten Behörde die Prüfung der Verhängung einer Sperrfrist

Paragraph 11, AlVG eingeleitet worden war. Wenngleich es daher durchaus sein mag, dass die sprachlichen Schwierigkeiten dem Beschwerdeführer zeitweise unangenehm waren, geht der erkennende Senat davon aus, dass die Kündigung deshalb erfolgt ist, da das Beschäftigungsverhältnis im Hinblick auf die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die geforderte Arbeitsleistung nicht den Wunschvorstellungen des Beschwerdeführers entsprach. Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben, welche durch den vorliegenden Befund sowie die glaubwürdige Aussage des Zeugen XXXX belegt sind. Hingegen lagen

seiner Aussage keine Gründe für die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor und ergaben sich dafür auch keine Anhaltspunkte.Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben, welche durch den vorliegenden Befund sowie die glaubwürdige Aussage des Zeugen römisch 40 belegt sind. Hingegen lagen

seiner Aussage keine Gründe für die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor und ergaben sich dafür auch keine Anhaltspunkte. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den Stichtagen 13.02.2024 und 06.03.2024.Die Feststellungen zum Dienstverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den Stichtagen 13.02.2024 und 06.03.2024. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid lediglich die Nichtgewährung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 19.09.2023 bis 16.10.2023.

§ 7Abs. 1 Al

VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

§ 7Al

VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe, wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos , (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe, wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).

§ 8Abs. 1 erster Satz Al

VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 11Abs. 1 Al

VG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für

§ 3

versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

Paragraph 11, Absatz eins, AlVG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für

Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

§ 11Abs. 2 Al

VG ist der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Paragraph 11, Absatz 2, AlVG ist der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die Sperrfrist des § 11 AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder dass dieses von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu § 11 AlVG).Die Sperrfrist des Paragraph 11, AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder dass dieses von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu Paragraph 11, AlVG). Endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder kraft gesetzlicher Anordnung, kann es von vornherein zu keiner Sperre

§ 11Al

VG kommen, woraus folgt, dass diese Bestimmung nur die Auflösung eines Dienstverhältnisses auf Grund einer unmittelbaren Willenserklärung erfasst (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 2 zu § 11 AlVG). Darüber hinaus setzt § 11 AlVG eine tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses voraus und, dass Arbeitslosigkeit während dieses Dienstverhältnisses nicht bestanden hat (VwGH vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0260 und vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040).Endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder kraft gesetzlicher Anordnung, kann es von vornherein zu keiner Sperre

Paragraph 11, AlVG kommen, woraus folgt, dass diese Bestimmung nur die Auflösung eines Dienstverhältnisses auf Grund einer unmittelbaren Willenserklärung erfasst (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 2 zu Paragraph 11, AlVG). Darüber hinaus setzt Paragraph 11, AlVG eine tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses voraus und, dass Arbeitslosigkeit während dieses Dienstverhältnisses nicht bestanden hat (VwGH vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0260 und vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040). Der erste Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist des § 11 AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslos gewordenen Person; ein solches Verschulden wird bei einer zuvor als Dienstnehmer beschäftigten Person dann angenommen, wenn sie einen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Dagegen kommt die Verhängung einer Sperrfrist nicht in Betracht, wenn die Entlassung auf Dienstunfähigkeit beruht oder eine ungerechtfertigte Entlassung ausgesprochen wurde (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 11 AlVG). Auch kann eine vom Dienstgeber ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen, wenn der Dienstnehmer ein Verhalten gesetzt hat, dass den Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung berechtigt hätte.Der erste Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist des Paragraph 11, AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslos gewordenen Person; ein solches Verschulden wird bei einer zuvor als Dienstnehmer beschäftigten Person dann angenommen, wenn sie einen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Dagegen kommt die Verhängung einer Sperrfrist nicht in Betracht, wenn die Entlassung auf Dienstunfähigkeit beruht oder eine ungerechtfertigte Entlassung ausgesprochen wurde (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu , Paragraph 11, AlVG). Auch kann eine vom Dienstgeber ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen, wenn der Dienstnehmer ein Verhalten gesetzt hat, dass den Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung berechtigt hätte. Der zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch den arbeitslos gewordenen Dienstnehmer. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 9 zu § 11 AlVG). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung des Dienstnehmers in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach § 11 AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor (vgl. VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Abs. 2 ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR. einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu § 11 AlVG).Der zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch den arbeitslos gewordenen Dienstnehmer. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 9 zu Paragraph 11, AlVG). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung des Dienstnehmers in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor vergleiche VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Absatz 2, ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR. einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu Paragraph 11, AlVG). Unstrittig ist, dass am 18.09.2023 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dienstgeber XXXX begonnen hat und dieses noch am selben Tag geendet ist.Unstrittig ist, dass am 18.09.2023 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dienstgeber römisch 40 begonnen hat und dieses noch am selben Tag geendet ist. Dabei handelt es sich bei der Erklärung des Beschwerdeführers vom 18.09.2023 nicht etwa um eine einvernehmliche Kündigung, sondern war insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, mit der Beschäftigung nicht zurechtzukommen und er sich eine neue Beschäftigung suchen werde, bereits bei objektiver Auslegung eine Dienstnehmerkündigung vor. Die Kündigung wurde von Seiten des Dienstgebers auch zutreffend als Dienstnehmerkündigung aufgefasst und folglich als solche eingetragen. Dieser Ansicht war offenbar auch der Beschwerdeführer, indem er in seiner E-Mail vom 07.10.2023 auf seine Kündigung hinwies. Es liegt somit in subjektiver und objektiver Hinsicht eine Dienstnehmerkündigung vor. Selbst unter der vom Beschwerdeführervertreter vertretenen Annahme, dass es sich um eine einvernehmliche Kündigung gehandelt habe, wäre für ihn aber nichts gewonnen gewesen, da eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses

§ 11Abs. 1 Al

VG vorliegt, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat (VwGH 22.04.2025, 2012/10/0218). Selbst unter der – unzutreffenden – Annahme einer einvernehmlichen Kündigung könnte

den getroffenen Feststellungen aber kein Zweifel daran aufkommen, dass diese jedenfalls vom Beschwerdeführer initiiert wurde.Selbst unter der vom Beschwerdeführervertreter vertretenen Annahme, dass es sich um eine einvernehmliche Kündigung gehandelt habe, wäre für ihn aber nichts gewonnen gewesen, da eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses

Paragraph 11, Absatz eins, AlVG vorliegt, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat (VwGH 22.04.2025, 2012/10/0218). Selbst unter der – unzutreffenden – Annahme einer einvernehmlichen Kündigung könnte

den getroffenen Feststellungen aber kein Zweifel daran aufkommen, dass diese jedenfalls vom Beschwerdeführer initiiert wurde. Damit liegen die für die Verhängung der Sperrfrist iSd. § 11 Abs. 2 AlVG notwendigen Voraussetzungen vor.Damit liegen die für die Verhängung der Sperrfrist iSd. Paragraph 11, Absatz 2, AlVG notwendigen Voraussetzungen vor. Selbst für den Fall, dass ein Tatbestand

§ 11Abs. 1 Al

VG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre

§ 11Abs. 2 Al

VG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt.Selbst für den Fall, dass ein Tatbestand

Paragraph 11, Absatz eins, AlVG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre

Paragraph 11, Absatz 2, AlVG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Fall nennt § 11 Abs. 2 AlVG insbesondere die Aufnahme einer anderen Beschäftigung. Wie bei der analogen Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG muss es sich dabei um eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit handeln, die auch selbständiger Natur sein kann (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 18 zu § 11 AlVG mit Hinweis auf VwGH vom 13.04.1999, Zl. 97/08/0025 und vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0305). Die bloße Vorbereitung auf ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis bzw. auf eine (ebenfalls die Arbeitslosigkeit ausschließende) selbständige Erwerbstätigkeit genügt nicht (BVwG vom 04.05.2016, Zl. I404 2123665-1).Als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Fall nennt Paragraph 11, Absatz 2, AlVG insbesondere die Aufnahme einer anderen Beschäftigung. Wie bei der analogen Bestimmung des , Paragraph 10, Absatz 3, AlVG muss es sich dabei um eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit handeln, die auch selbständiger Natur sein kann (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 18 zu , Paragraph 11, AlVG mit Hinweis auf VwGH vom 13.04.1999, Zl. 97/08/0025 und vom 04.09.2013, , Zl. 2012/08/0305). Die bloße Vorbereitung auf ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis bzw. auf eine (ebenfalls die Arbeitslosigkeit ausschließende) selbständige Erwerbstätigkeit genügt nicht (BVwG vom 04.05.2016, Zl. I404 2123665-1). Die Nachsichtserteilung kommt auch dann in Betracht, wenn die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bzw. die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden (nichtselbständigen bzw. selbständigen) Erwerbstätigkeit nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist des § 11 Abs. 1 AlVG, aber noch in zeitlicher Nähe zur vorangegangenen Auflösung des früheren Dienstverhältnisses und - vor allem - noch vor der Entscheidung über die Nachsicht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund sah der Verwaltungsgerichtshof die Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von acht Wochen nach der Beendigung der vorherigen Tätigkeit gerade noch als ausreichend an (VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136; VwSlg 15.621 A).Die Nachsichtserteilung kommt auch dann in Betracht, wenn die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bzw. die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden (nichtselbständigen bzw. selbständigen) Erwerbstätigkeit nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG, aber noch in zeitlicher Nähe zur vorangegangenen Auflösung des früheren Dienstverhältnisses und - vor allem - noch vor der Entscheidung über die Nachsicht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund sah der Verwaltungsgerichtshof die Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von acht Wochen nach der Beendigung der vorherigen Tätigkeit gerade noch als ausreichend an (VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136; VwSlg 15.621 A). Dabei ist zu beachten, dass die Nachsichtserteilung nicht im Ermessen der regionalen Geschäftsstelle liegt; vielmehr besteht ihr Spielraum nur hinsichtlich der Beurteilung der Berücksichtigungswürdigkeit, sowie der Frage, ob eine teilweise oder gänzliche Nachsicht der Sperre geboten ist, zu. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (analog zu § 11 Abs. 2 AlVG) sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen härter träfe, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist (VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001 mwN).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG (analog zu Paragraph 11, Absatz 2, AlVG) sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen härter träfe, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist (VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001 mwN). Bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers hält es der erkennende Senat im vorliegenden Fall jedoch nicht für geboten, von den Rechtsfolgen des § 11 Abs. 1 AlVG abzusehen. Zwar leidet der Beschwerdeführer unzweifelhaft an gewissen sprachlichen Schwierigkeiten, doch waren diese im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend für die Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern wurden diese vom Beschwerdeführer erst ins Treffen geführt, nachdem von der belangten Behörde eine Prüfung der Verhängung einer Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 AlVG eingeleitet worden war. Es wäre dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar gewesen, das Dienstverhältnis beim Dienstgeber, der ja gewillt war, auf seine Einschränkungen Rücksicht zu nehmen, fortzusetzen und nicht bereits am ersten Arbeitstag, der regelmäßig als stressig empfunden wird, zu kündigen. Wenn dem Beschwerdeführer die konkrete Beschäftigung nicht zusagt, steht es ihm frei, ein anderes Dienstverhältnis einzugehen. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht einsehbar, weshalb die vorschnelle Entscheidung des Beschwerdeführers, das Dienstverhältnis zu beenden, zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft gehen soll, zumal die Aufnahme einer neuen Beschäftigung nicht innerhalb von acht Wochen nach der Lösung des Dienstverhältnisses erfolgt ist. Auch konkrete Gründe dafür, weshalb ihn die Sperrfrist härter träfe als andere Arbeitslose, konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen.Bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers hält es der erkennende Senat im vorliegenden Fall jedoch nicht für geboten, von den Rechtsfolgen des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG abzusehen. Zwar leidet der Beschwerdeführer unzweifelhaft an gewissen sprachlichen Schwierigkeiten, doch waren diese im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend für die Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern wurden diese vom Beschwerdeführer erst ins Treffen geführt, nachdem von der belangten Behörde eine Prüfung der Verhängung einer Sperrfrist nach Paragraph 11, Absatz eins, AlVG eingeleitet worden war. Es wäre dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar gewesen, das Dienstverhältnis beim Dienstgeber, der ja gewillt war, auf seine Einschränkungen Rücksicht zu nehmen, fortzusetzen und nicht bereits am ersten Arbeitstag, der regelmäßig als stressig empfunden wird, zu kündigen. Wenn dem Beschwerdeführer die konkrete Beschäftigung nicht zusagt, steht es ihm frei, ein anderes Dienstverhältnis einzugehen. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht einsehbar, weshalb die vorschnelle Entscheidung des Beschwerdeführers, das Dienstverhältnis zu beenden, zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft gehen soll, zumal die Aufnahme einer neuen Beschäftigung nicht innerhalb von acht Wochen nach der Lösung des Dienstverhältnisses erfolgt ist. Auch konkrete Gründe dafür, weshalb ihn die Sperrfrist härter träfe als andere Arbeitslose, konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2285825.1.00

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