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{'item': 'W185 2264924-1'}

Obsah (19)§ 57§ 21Art. 133§ 6§ 59Art. 130§§ 4§ 5§ 46a§ 52§ 61§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 46Art. 4Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2024 GeschäftszahlW185 2264924-1 Spruch, W185 2264924-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 57i

Vm § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz idg

F (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF), einem Staatsangehörigen aus Marokko, wurde am 21.11.2022 durch die deutsche Bundespolizei die Einreise nach Deutschland verweigert. Der BF konnte sich durch keine Dokumente ausweisen. Mit E-Mail vom 22.11.2022 wurde die zuständige inländische Polizeiinspektion von der deutschen Bundespolizei über eine Anbietung zur Rückübernahme des BF in Kenntnis gesetzt. Der BF wurde infolge erkennungsdienstlich behandelt, nach § 39 FPG festgenommen und in ein PAZ verbracht, wo er im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einer niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen wurde. Hierbei gab der BF zusammengefasst an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern würden, er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Er leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten. Der BF sei vor zwei Tagen von Ungarn aus mit dem Zug in das Bundesgebiet gelangt und sei nicht damit einverstanden, nach Ungarn zurückgestellt zu werden. Er stelle in Österreich keinen Asylantrag; er wolle seine Reise nach Italien fortsetzen. Der BF habe in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat keinen Wohnsitz, er besitze auch keinen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat. Das Vorhandensein familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat wurde vom BF verneint. Seinen marokkanischen Reisepass habe er in der Türkei verloren. In Bulgarien sei der BF gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben, habe dort allerdings keinen Asylantrag stellen wollen. Seither habe er das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für mehr als drei Monate wieder verlassen. Nach Bulgarien würde der BF nicht zurückkehren, sondern nach Italien reisen wollen. Über Nachfrage erklärte der BF, niemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution gewesen zu sein. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei auch nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen bzw zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen als Opfer solcher Handlungen erforderlich. Mit E-Mail vom 22.11.2022 wurde die zuständige inländische Polizeiinspektion von der deutschen Bundespolizei über eine Anbietung zur Rückübernahme des BF in Kenntnis gesetzt. Der BF wurde infolge erkennungsdienstlich behandelt, nach Paragraph 39, FPG festgenommen und in ein PAZ verbracht, wo er im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einer niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen wurde. Hierbei gab der BF zusammengefasst an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern würden, er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Er leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten. Der BF sei vor zwei Tagen von Ungarn aus mit dem Zug in das Bundesgebiet gelangt und sei nicht damit einverstanden, nach Ungarn zurückgestellt zu werden. Er stelle in Österreich keinen Asylantrag; er wolle seine Reise nach Italien fortsetzen. Der BF habe in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat keinen Wohnsitz, er besitze auch keinen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat. Das Vorhandensein familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat wurde vom BF verneint. Seinen marokkanischen Reisepass habe er in der Türkei verloren. In Bulgarien sei der BF gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben, habe dort allerdings keinen Asylantrag stellen wollen. Seither habe er das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für mehr als drei Monate wieder verlassen. Nach Bulgarien würde der BF nicht zurückkehren, sondern nach Italien reisen wollen. Über Nachfrage erklärte der BF, niemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution gewesen zu sein. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei auch nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen bzw zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen als Opfer solcher Handlungen erforderlich. Am 22.11.2022 übermittelte das Bundesamt dem BF die „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ und teilte ihm die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, hiezu innerhalb von fünf Tagen Stellung zu nehmen (AS 33). Im besagten Schreiben wurde festgehalten, dass aktenkundig sei, dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und über keine Aufenthaltsberechtigung und keinen Unterstand in Österreich verfügen würde. Er habe ausdrücklich erklärt, im Bundesgebiet keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen. Die Behörde beabsichtige, aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in Verbindung mit seiner Asylantragstellung in einem anderen Mitgliedstaat gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu erlassen. Der BF wurde darauf hingewiesen, dass bereits ein Konsultationsverfahren eingeleitet worden sei; er könne sich im PAZ das entsprechende Länderinformationsblatt besorgen. Zudem wurde er um die Beantwortung einer Reihe von Fragen (AS 34 bis 36; insges. 20 Fragen) sowie der Vorlage entsprechender Belege ersucht, um seine persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können. Sollte keine Stellungnahme ergehen, würde das Verfahren ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt werden. Eine Stellungnahme seitens des BF langte bei der Behörde nicht ein. Am 23.11.2022 fand ein Rückkehrberatungsgespräch bei der BBU GmbH statt. Aufgrund des vorliegenden EURODAC-Treffers mit Bulgarien der Kategorie „1“ leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: Bundesamt) am 23.11.2022 ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien ein. Mit Schreiben vom 06.12.2022 stimmten die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen Österreichs ausdrücklich zu. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gem. § 61 Abs. 1 Z 2 FPG gegen diesen die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Bulgarien zulässig (Sprucpunkt II.). dfd Die Feststellungen zur Lage in Bulgarien wurden mit Stand 24.07.2020 wiedergegeben. Auf den Abdruck wird verzichtet, zumal diese bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr aktuell waren. Es wurde festgehalten, dass die Identität des erwachsenen BF nicht feststehe, es werde eine Verfahrensidentität geführt. Der Genannte sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Der BF sei Fremder iSd § 2 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) und unterliege den Bestimmungen des FPG. BF habe in Bulgarien einen Asylantrag gestellt. Bulgarien habe sich für die Übernahme des Verfahrens für zuständig erklärt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Bundesgebiet über Familienmitglieder oder nahe Angehörige verfügen würde. Der BF würde über kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu einer zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Person. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Österreich beruflich oder sozial verankert wäre. Eine Integration sei aufgrund der Kürze seines Aufenthaltes unmöglich. Der BF verfüge über keine Wohnung im Bundesgebiet und auch sonst über keine Möglichkeit der legalen Unterkunftnahme. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Bundesgebiet einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Der BF würde nicht über ausreichend Barmittel verfügen, um seinen Unterhalt zu finanzieren und auch nicht, um sich eine ortsübliche Unterkunft leisten zu können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF sich kurzfristig Mittel für seinen Unterhalt von dritten Personen ausleihen könnte; der BF sei als mittellos anzusehen. Dass die Behörde zur Beantwortung bestimmter Fragen auf den Akteninhalt habe zurückgreifen müssen, liege daran, dass der BF trotz Einräumung einer angemessenen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von seinem Recht auf Parteiengehör nicht Gebrauch gemacht habe, obwohl ihm die entsprechenden Konsequenzen mitgeteilt worden seien. Der BF würde die Voraussetzungen für eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt in Österreich offensichtlich nicht erfüllen und sei auch nicht zu jenem Personenkreis zu zählen, welchem aufgrund sonstiger rechtlicher Bestimmungen ein Einreise- oder Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Insbesondere sei die Einreise des BF nach Österreich offensichtlich auch nicht an einer Grenzkontrollstelle unter Vorlage der erforderlichen Reisedokumente erfolgt. Vom BF sei nichts dahingehend vorgebracht worden und habe auch nicht ermittelt werden können, dass er im Bundesgebiet über eine Duldung verfüge, Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution sei oder sonst sein Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen in Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre, er auch nicht Opfer von Gewalt geworden sei und sein weiterer Aufenthalt auch nicht erforderlich sei, um ihn vor weiterer Gewalt zu schützen. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G sei daher nicht zu erteilen. Da der BF keine Familienangehörigen in Österreich habe, sich hier erst kurz aufhalte und sich im Verfahren auch keine Hinweise auf vorliegende und besonders gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben hätten, sei sein Privat- und Familienleben weniger beachtlich als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Österreich. Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit welchen der BF im gemeinsamen Haushalt leben würde oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestünde oder mit welchen ein iSd Art 8 EMRK relevantes Familienleben geführt würde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führe und diese daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Bulgarien sei bereit, den BF einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen aus der Dublin-III-VO und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffenden Verpflichtungen dem BF gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Bulgarien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Weder aus der Rechtsprechung des EGMR noch aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Bulgarien erkennen. Ein vom BF im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Abschiebung in den Zielstaat sei zulässig. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegen diesen die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Bulgarien zulässig (Sprucpunkt römisch zwei.). dfd Die Feststellungen zur Lage in Bulgarien wurden mit Stand 24.07.2020 wiedergegeben. Auf den Abdruck wird verzichtet, zumal diese bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr aktuell waren. Es wurde festgehalten, dass die Identität des erwachsenen BF nicht feststehe, es werde eine Verfahrensidentität geführt. Der Genannte sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Der BF sei Fremder iSd Paragraph 2, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) und unterliege den Bestimmungen des FPG. BF habe in Bulgarien einen Asylantrag gestellt. Bulgarien habe sich für die Übernahme des Verfahrens für zuständig erklärt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Bundesgebiet über Familienmitglieder oder nahe Angehörige verfügen würde. Der BF würde über kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu einer zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Person. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Österreich beruflich oder sozial verankert wäre. Eine Integration sei aufgrund der Kürze seines Aufenthaltes unmöglich. Der BF verfüge über keine Wohnung im Bundesgebiet und auch sonst über keine Möglichkeit der legalen Unterkunftnahme. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Bundesgebiet einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Der BF würde nicht über ausreichend Barmittel verfügen, um seinen Unterhalt zu finanzieren und auch nicht, um sich eine ortsübliche Unterkunft leisten zu können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF sich kurzfristig Mittel für seinen Unterhalt von dritten Personen ausleihen könnte; der BF sei als mittellos anzusehen. Dass die Behörde zur Beantwortung bestimmter Fragen auf den Akteninhalt habe zurückgreifen müssen, liege daran, dass der BF trotz Einräumung einer angemessenen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von seinem Recht auf Parteiengehör nicht Gebrauch gemacht habe, obwohl ihm die entsprechenden Konsequenzen mitgeteilt worden seien. Der BF würde die Voraussetzungen für eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt in Österreich offensichtlich nicht erfüllen und sei auch nicht zu jenem Personenkreis zu zählen, welchem aufgrund sonstiger rechtlicher Bestimmungen ein Einreise- oder Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Insbesondere sei die Einreise des BF nach Österreich offensichtlich auch nicht an einer Grenzkontrollstelle unter Vorlage der erforderlichen Reisedokumente erfolgt. Vom BF sei nichts dahingehend vorgebracht worden und habe auch nicht ermittelt werden können, dass er im Bundesgebiet über eine Duldung verfüge, Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution sei oder sonst sein Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen in Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre, er auch nicht Opfer von Gewalt geworden sei und sein weiterer Aufenthalt auch nicht erforderlich sei, um ihn vor weiterer Gewalt zu schützen. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG sei daher nicht zu erteilen. Da der BF keine Familienangehörigen in Österreich habe, sich hier erst kurz aufhalte und sich im Verfahren auch keine Hinweise auf vorliegende und besonders gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben hätten, sei sein Privat- und Familienleben weniger beachtlich als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Österreich. Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit welchen der BF im gemeinsamen Haushalt leben würde oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestünde oder mit welchen ein iSd Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben geführt würde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führe und diese daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Bulgarien sei bereit, den BF einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen aus der Dublin-III-VO und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffenden Verpflichtungen dem BF gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Bulgarien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Weder aus der Rechtsprechung des EGMR noch aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Bulgarien erkennen. Ein vom BF im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Abschiebung in den Zielstaat sei zulässig. Gegen den Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe es unterlassen, dem BF ein Parteiengehör zur beabsichtigten Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien zu gewähren. Dem BF sei lediglich eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt worden. Da sich der BF in Schubhaft befinde und rechts- und sprachunkundig sei, sei es ihm aber nicht möglich gewesen, eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten. Die belangte Behörde sei somit ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, zumal sie dem BF überhaupt keine adäquate Möglichkeit geboten habe, zur beabsichtigten Entscheidung Stellung zu nehmen. Die Entscheidung der Behörde sei mangelhafterweise ohne die Durchführung einer mündlichen Einvernahme im Hinblick auf die aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden. Es sei darauf hinzuweisen, dass der BF rechts- sowie sprachunkundig sei und gar nicht wissen habe können, auf welche rechtlichen Umständen es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ankomme. Im Rahmen einer Einvernahme hätte der rechtsunkundige BF daher angeleitet werden müssen, alle Angaben zu erstatten, welche für die Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes von Relevanz seien. Im Verfahren vor dem BFA sei somit der Grundsatz des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG verletzt worden. Mit Verweis auf eine näher bezeichnete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hätte es jedenfalls zu einem mündlichen Parteiengehör durch die belangte Behörde kommen müssen. Es sei an der belangten Behörde gelegen, den sprach- und rechtsunkundige BF unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einzuvernehmen und diesem so die Möglichkeit zu geben, zur beabsichtigten Rücküberstellung nach Bulgarien Stellung zu nehmen und über seine bisherigen Erlebnisse in Bulgarien vorzubringen. Die im Bescheid befindlichen Länderinformationen seien veraltet, unvollständig und mangelhaft ausgewertet worden. Die belangte Behörde habe ausreichende, auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen unterlassen. Der Bescheid sei als rechtswidrig zu qualifizieren und verletze eine Rückführung des BF nach Bulgarien diesen jedenfalls in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten. Es wäre sohin vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen gewesen.Gegen den Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe es unterlassen, dem BF ein Parteiengehör zur beabsichtigten Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien zu gewähren. Dem BF sei lediglich eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt worden. Da sich der BF in Schubhaft befinde und rechts- und sprachunkundig sei, sei es ihm aber nicht möglich gewesen, eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten. Die belangte Behörde sei somit ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, zumal sie dem BF überhaupt keine adäquate Möglichkeit geboten habe, zur beabsichtigten Entscheidung Stellung zu nehmen. Die Entscheidung der Behörde sei mangelhafterweise ohne die Durchführung einer mündlichen Einvernahme im Hinblick auf die aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden. Es sei darauf hinzuweisen, dass der BF rechts- sowie sprachunkundig sei und gar nicht wissen habe können, auf welche rechtlichen Umständen es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ankomme. Im Rahmen einer Einvernahme hätte der rechtsunkundige BF daher angeleitet werden müssen, alle Angaben zu erstatten, welche für die Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes von Relevanz seien. Im Verfahren vor dem BFA sei somit der Grundsatz des Parteiengehörs gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG verletzt worden. Mit Verweis auf eine näher bezeichnete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hätte es jedenfalls zu einem mündlichen Parteiengehör durch die belangte Behörde kommen müssen. Es sei an der belangten Behörde gelegen, den sprach- und rechtsunkundige BF unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einzuvernehmen und diesem so die Möglichkeit zu geben, zur beabsichtigten Rücküberstellung nach Bulgarien Stellung zu nehmen und über seine bisherigen Erlebnisse in Bulgarien vorzubringen. Die im Bescheid befindlichen Länderinformationen seien veraltet, unvollständig und mangelhaft ausgewertet worden. Die belangte Behörde habe ausreichende, auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen unterlassen. Der Bescheid sei als rechtswidrig zu qualifizieren und verletze eine Rückführung des BF nach Bulgarien diesen jedenfalls in seinen durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten. Es wäre sohin vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen gewesen. Am 08.02.2023 wurde der BF innerhalb offener Überstellungsfrist über den Luftweg nach Bulgarien überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang. Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger Marokkos, reiste von Ungarn kommend mit dem Zug illegal in das Bundesgebiet ein und wurde am 21.11.2022 beim Versuch, in Deutschland einzureisen, durch die deutsche Bundespolizei aufgegriffen. In weiterer Folge wurde die Rückübernahme durch Österreich am selben Tag verfügt. Der BF hat in Österreich nicht um Asyl angesucht. Laut der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung hat der BF am 27.10.2022 in Bulgarien um Asyl angesucht. In der Folge wurde ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien geführt. Mit Schreiben vom 06.12.2022 stimmten die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen Österreichs ausdrücklich zu (AS 43). Der BF hat das Gebiet der Hoheitsstaaten seit der Asylantragstellung in Bulgarien nicht für mehr als drei Monate wieder verlassen. Am 08.02.2023 wurde der BF innerhalb offener Überstellungsfrist auf dem Luftweg nach Bulgarien überstellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht die zum Überstellungszeitpunkt in Geltung gestandenen Feststellungen zu Bulgarien vom 13.06.2022, Version 2 (sowie Klarstellungen in der aktualisierten Fassung vom 29.09.2023, Version 5) heran. Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 13.06.2022 Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR) (AIDA 2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, UNHCR 2.2021). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2022; vgl. SAR o.D.a, SAR o.D.b, UNHCR 2.2021).Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR) (AIDA 2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, UNHCR 2.2021). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2022; vergleiche SAR o.D.a, SAR o.D.b, UNHCR 2.2021). (AIDA 2.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle) Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylwerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 12.4.2022). Das bulgarische Innenministerium berichtet, dass es 2021 insgesamt 12.280 Drittstaatsangehörige aufgegriffen hat, von denen 10.799 Neuankömmlinge waren. (AIDA 2.2022) 2021 gab es 10.999 Asylantragsteller. 143 Personen erhielten im Jahr 2021 internationalen Schutz, 1.876 subsidiären Schutz und 1.256 wurden negativ beschieden: Applications and granting of protection Status at first instance: 2021 Applicants in 2021 Pending at end 2021 Refugee Status Subsidiary protection Rejection Refugee rate Sub. Prot, rate Rejection rate Total 10,999 7,556 143 1,876 1,256 4% 57% 39% (AIDA 2.2022) Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, AIDA – Asylum Information Database (2.2022): Country Report: Bulgaria, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, 2021 Update, Zugriff 17.5.2022 ● SAR – State Agency for Refugees [Bulgarien] (o.D.a): Verfahrensschritte zur Gewährung internationalen Schutzes – Rechte und Pflichten (Етапи на производство по предоставяне на международна закрила – права и задължения), https://aref.government.bg/index.php/en/node/42, Zugriff 17.5.2022 ● SAR – State Agency for Refugees [Bulgarien] (o.D.b): Dublin-Verfahren (Производство по Дъблин), https://aref.government.bg/index.php/bg/node/43, Zugriff 17.5.2022 ● UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (2.2021): Bulgaria Factsheet, https://reporting.unhcr.org/sites/default/files/Bi-annual%20fact%20sheet%202021%2002%20Bulgaria.pdf, Zugriff 17.5.2022 ● USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071249.html, Zugriff 17.5.2022 Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 13.06.2022 Das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (Law on Asylum and Refugees; LAR) legt keine Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Staates fest, sondern verweist lediglich auf die Kriterien, die in der Dublin-Verordnung aufgeführt sind (AIDA 2.2022). Für Asylwerber, die aus anderen Mitgliedstaaten rücküberstellt werden, gibt es im Prinzip keine Hindernisse beim Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet. Vor der Ankunft von Dublin-Rückkehrern informiert die State Agency for Refugees (SAR) die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (AIDA 2.2022). ● Wenn der Überstellte über einen anhängigen Asylantrag in Bulgarien verfügt oder das Verfahren wegen des Untertauchens der betreffenden Person bereits beendet wurde, wird der Asylwerber in ein SAR-Aufnahmezentrum überstellt. In der Vergangenheit hat die SAR Asylverfahren in der Regel ausgesetzt, wenn Asylwerber Bulgarien vor Abschluss ihres Verfahrens verlassen hatten. Nach den Gesetzesänderungen im Jahr 2020 verfügt die SAR nunmehr in solchen Fällen über das Recht, das Asylverfahren direkt zu beenden bzw. abzubrechen, ohne eine Phase der Aussetzung zu durchlaufen. In beiden Fällen wird keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen, daher kann das Verfahren wieder aufgenommen werden (AIDA 2.2022). ● Wurde der Asylantrag des Rückkehrers jedoch mit einer endgültigen inhaltlichen Entscheidung abgelehnt, bevor oder nachdem er Bulgarien verlassen hat, und die Entscheidung in Abwesenheit zugestellt und daher rechtskräftig, gilt der Rückkehrer als illegaler Migrant und wird in eine Schubhafteinrichtung verlegt; (üblicherweise Busmantsi in Sofia oder Lyubimets nahe der türkischen Grenze) (AIDA 2.2022). Nationale Gerichte verschiedener Dublin-Staaten und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) haben wiederholt Dublin-Überstellungen bestimmter vulnerabler Gruppen nach Bulgarien verboten, während in anderen Staaten die Gerichte Überstellungen weiterhin erlaubten (AIDA 2.2022). Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht St. Gallen kam 2020 zu dem Schluss, dass in Bulgarien keine systemischen Mängel und somit keine Gründe für eine generelle Aussetzung der Überstellung besonders schutzbedürftiger Asylbewerber nach Bulgarien vorlägen, schränkte aber ein, dass eine eingehende Prüfung des Einzelfalles notwendig sei um sicherzustellen, dass dieser bei Rückkehr nach Bulgarien keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung ausgesetzt wäre. Dazu könne auch die Einholung konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden in Betracht gezogen werden (BvwG-StG 19.2.2020; vgl. EASO 29.6.2021).Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht St. Gallen kam 2020 zu dem Schluss, dass in Bulgarien keine systemischen Mängel und somit keine Gründe für eine generelle Aussetzung der Überstellung besonders schutzbedürftiger Asylbewerber nach Bulgarien vorlägen, schränkte aber ein, dass eine eingehende Prüfung des Einzelfalles notwendig sei um sicherzustellen, dass dieser bei Rückkehr nach Bulgarien keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung ausgesetzt wäre. Dazu könne auch die Einholung konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden in Betracht gezogen werden (BvwG-StG 19.2.2020; vergleiche EASO 29.6.2021). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 17.5.2022 ● BVwG-StG – Bundesverwaltungsgericht St. Gallen [Schweiz] (19.2.2020): Dublin transfers to Bulgaria: no systemic flaws but rather case-by-case analysis, https://www.bvger.ch/bvger/en/home/media/medienmitteilungen-2020/dublin-ueberstellungennach_bulgarien.html, Zugriff 18.5.2022 ● EASO – European Asylum Support Office (29.6.2021): EASO Asylum Report 2021 - 4.2.8 Assessing transfers to specific countries: The cases of Bulgaria, Greece and Italy, https://euaa.europa.eu/easo-asylum-report-2021/428-assessing-transfers-specific-countries-cases-bulgaria-greece-and-italy, Zugriff 18.5.2022 Non-Refoulement Letzte Änderung: 13.06.2022 Schutz vor Refoulement ist eine Erwägung in der Zulässigkeitsprüfung und unerlässlich für sichere Dritt- und Herkunftsstaaten (AIDA 2.2022). Im Jahr 2021 meldete das bulgarische Innenministerium über 50.000 Versuche, irregulär über die Grenze in das Land einzureisen. Hierbei wurden etwa 2.350 Personen festgenommen. Laut NGO-Angaben verfügen die Grenzbehörden nicht über Mechanismen, um zwischen Migranten und Flüchtlingen zu unterscheiden, und wurden 19 % der Personen, die an der Grenze einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, wegen illegaler Einreise verfolgt und verurteilt. Weiters gab es Vorwürfe von NGO-Seite, dass die staatliche Flüchtlingsbehörde Asylwerbern, die in Flüchtlingsaufnahmezentren vorstellig wurden, die Registrierung verweigert und sie stattdessen festnehmen habe lassen. Die Behörde widersprach diesen Vorwürfen und wies darauf hin, dass einige Personen aufgrund von Platzmangel in der COVID-19-Quarantäneabteilung der Flüchtlingsaufnahmezentren in eine Schubhafteinrichtung gebracht worden waren (USDOS 12.4.2022). Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien sogenannte Pushbacks an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (AIDA 2.2022; vgl. BM 10.2.2022; USDOS 12.4.2022, AI 29.3.2022). Im Jahr 2021 registrierte der nationale Grenzüberwachungsmechanismus 2.513 mutmaßliche Pushback-Vorfälle, von denen insgesamt 44.988 Personen betroffen waren (AIDA 2.2022),

einer anderen Quelle handelte es sich um mindestens 1.100 Fälle und 13.000 betroffene Personen (AI 29.3.2022). Auch gibt es Berichte über Gewalt, Diebstähle und erniedrigende Praktiken gegenüber Migranten und Asylwerbern an der Grenze zwischen Bulgarien und der Türkei (USDOS 12.4.2022).Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien sogenannte Pushbacks an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (AIDA 2.2022; vergleiche BM 10.2.2022; USDOS 12.4.2022, AI 29.3.2022). Im Jahr 2021 registrierte der nationale Grenzüberwachungsmechanismus 2.513 mutmaßliche Pushback-Vorfälle, von denen insgesamt 44.988 Personen betroffen waren (AIDA 2.2022),

einer anderen Quelle handelte es sich um mindestens 1.100 Fälle und 13.000 betroffene Personen (AI 29.3.2022). Auch gibt es Berichte über Gewalt, Diebstähle und erniedrigende Praktiken gegenüber Migranten und Asylwerbern an der Grenze zwischen Bulgarien und der Türkei (USDOS 12.4.2022). Die Asylanträge der überwiegenden Mehrheit der afghanischen Asylwerber wurde weiterhin in beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt, da Bulgarien die Türkei zu einem sicheren Drittstaat erklärt hat (AI 29.3.2022). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 17.5.2022 ● AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070363.html, 18.5.2022 ● BM – Boardermonitoring Bulgaria (10.2.2022): New Bulgarian government did not lead to positive changes for asylum seekers, so far, https://bulgaria.bordermonitoring.eu/, Zugriff 18.5.2022 ● USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071249.html, Zugriff 19.5.2022 Versorgung Grundversorgung Letzte Änderung: 13.06.2022 Asylwerber haben

den nationalen Rechtsvorschriften während aller Arten von Asylverfahren Anspruch auf materielle Aufnahmebedingungen, mit Ausnahme jener, die zur Zulassung oder Beurteilung von Folgeanträgen durchgeführt werden. Obwohl das Gesetz diesbezüglich keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, werden mittellose Asylwerber bei begrenzten Unterbringungskapazitäten vorrangig in den Aufnahmezentren untergebracht. In jedem Einzelfall werden Umstände wie besondere Bedürfnisse und das Risiko der Mittellosigkeit geprüft. Die Kriterien für die Bewertung der Gefahr der Mittellosigkeit werden so festgelegt, dass sie die individuelle Situation des betreffenden Asylwerbers berücksichtigen, z. B. Ressourcen und Mittel zur Selbsterhaltung, Beruf und Beschäftigungsmöglichkeiten (sofern eine Arbeit formal erlaubt ist), sowie die Anzahl und Gefährdung abhängiger Familienmitglieder. Asylwerber haben jedoch das Recht, auf diese Leistungen zu verzichten, wenn ihr Antrag im regulären Verfahren anhängig ist und sie erklären, über die nötigen Mittel und Ressourcen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verfügen und sich dazu entscheiden, außerhalb von Aufnahmezentren zu leben. Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen, d. h. Aufenthalt im Hoheitsgebiet, Unterkunft und Unterhalt, Sozialhilfe (unter denselben Bedingungen und in derselben Höhe wie für bulgarische Staatsangehörige), Krankenversicherung, Zugang zu Gesundheitsversorgung, psychologischer Betreuung und Bildung. Seit Ende des Jahres 2015 erhalten Asylbewerber während des Verfahrens nur Unterkunft, Verpflegung und medizinische Grundversorgung, da die anderen genannten Ansprüche in der Praxis von der Regierung nicht sicher- oder bereitgestellt werden (AIDA 2.2022). Bedenken hinsichtlich der mangelhaften materiellen Bedingungen in Aufnahmezentren, das Fehlen eines angemessenen Identifizierungsmechanismus für besonders gefährdete schutzbedürftige Personen, die Streichung der monatlichen finanziellen Zuwendungen sowie unzureichende Verfahrensgarantien bei der Prüfung von Anträgen und der Gewährung von internationalem Schutz blieben auch Ende 2021 gültig (AIDA 2.2022). Die Aufnahmebedingungen für Asylwerber werden nach wie vor als mangelhaft beschrieben (AI 29.3.2022). Folgeantragsteller erhalten keine Registrierungskarte und haben auch kein Recht auf materielle Versorgung. Sie haben lediglich ein Recht auf Übersetzerleistungen, während die Zulässigkeit ihres Folgeantrags im Eilverfahren geprüft wird. Wurde der Folgeantrag nur eingebracht, um die Außerlandesbringung zu verzögern, besteht auch kein Recht auf Verbleib im Land. Die Zulässigkeit muss binnen 14 Tagen geklärt werden (AIDA 2.2022). Falls das Asylverfahren aus objektiven Umständen länger als drei Monate dauert, haben die Asylwerber noch während des Asylverfahrens Zugang zum Arbeitsmarkt. 2021 wurden 146 Arbeitserlaubnisse für Asylwerber im laufenden Verfahren erteilt; 97 Personen haben danach eine Beschäftigung angenommen. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund der Sprachbarriere, genereller Rezession und hoher Arbeitslosenzahlen jedoch schwierig (AIDA 2.2022). Quellen: ● AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070363.html, 18.5.2022 ● AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, Update 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 17.5.2022 Unterbringung Letzte Änderung: 13.06.2022 Bulgarien verfügt derzeit über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Pastrogor, sowie Harmanli, die von der Migrationsbehörde (SAR) verwaltet werden. Die Kapazität der Unterbringungszentren betrug Ende Dezember 2021 5.160 Plätze, wobei zu diesem Zeitpunkt 2.447 Plätze belegt waren (AIDA 2.2022). Abgesehen von Vrazhdebna in Sofia und den Schutzzonen für unbegleitete Minderjährige in Voenna Rampa und Ovcha Kupel, stehen die Lebensbedingungen in den nationalen Aufnahmezentren nach wie vor in der Kritik. Die Bewohner aller Aufnahmezentren, außer in Vrazhdebna, haben sich über die schlechten sanitären Bedingungen beschwert (AIDA 2.2022). Amnesty International bezeichnet die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber als mangelhaft (AI 29.3.2022). Das Land verfügt außerdem über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze) und Lyubimets (660 Plätze). Die Haftbedingungen werden vor allem bezüglich der Hygiene kritisiert. Die medizinische Versorgung in beiden Anstalten lässt weiterhin zu wünschen übrig. Die medizinische Ausrüstung ist sehr spärlich, die Auswahl an kostenlosen Medikamenten sehr begrenzt. Kritik wurde auch am eingeschränkten Zugang zu fachärztlicher bzw. psychiatrischer Versorgung geäußert (AIDA 2.2022). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, Update 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 17.5.2022 ● AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070363.html, 18.5.2022 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 13.06.2022 Das bulgarische Gesundheitssystem basiert auf einer obligatorischen sozialen Krankenversicherung (GKV); die freiwillige Krankenversicherung spielt eine eher marginale Rolle (OECD 13.12.2021). Die Gesundheitsausgaben pro Kopf sind in den letzten Jahren stetig gestiegen, liegen aber unter den EU-Ländern immer noch an letzter Stelle (OECD 13.12.2021). Insgesamt ist das bulgarische Gesundheitswesen durch tiefe strukturelle Probleme gekennzeichnet. Die größten Herausforderungen sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an medizinischem Schlüsselpersonal (speziell Pflegepersonal während der Covid-Pandemie), ein ungleicher Zugang zur Gesundheitsversorgung und hohe 'out of Pocket'-Zahlungen (BTI 23.2.2022). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 38 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel. Besonders für die zahlreichen einkommensschwachen Haushalte stellen diese Zuzahlungen eine unverhältnismäßige Belastung dar (OECD 13.12.2021). Zwischen 500.000 bis 600.000 Menschen waren im Jahr 2020 nicht krankenversichert (BTI 23.2.2022). Die OECD geht sogar von bis zu einer Million Unversicherter aus (OECD 13.12.2021). Asylwerber in Bulgarien haben im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung. Die State Agency for Refugees (SAR) ist verpflichtet, Asylwerber krankenzuversichern. In der Praxis haben Asylwerber mit denselben Problemen zu kämpfen wie Bulgaren (AIDA 2.2022), da das nationale Gesundheitssystem große materielle und finanzielle Defizite aufweist (AIDA 2.2022; vgl. BTI 23.2.2022). In dieser Situation ist spezielle Betreuung für Folteropfer und Traumatisierte nicht verfügbar. Wenn das Recht auf Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, entzogen wird, betrifft das auch das Recht auf medizinische Versorgung. Medizinische Grundversorgung ist in den Unterbringungszentren gegeben, und zwar entweder durch eigenes medizinisches Personal oder Nutzung der Notaufnahmen lokaler Hospitäler. Alle Zentren verfügen über medizinische Behandlungsräume. Fehlende Dolmetscher und die mangelnde Bereitschaft einiger Ärzte, Asylsuchende als Patienten zu registrieren, stellen jedoch praktische Hindernisse beim Zugang zu medizinischer Versorgung dar (AIDA 2.2022).Asylwerber in Bulgarien haben im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung. Die State Agency for Refugees (SAR) ist verpflichtet, Asylwerber krankenzuversichern. In der Praxis haben Asylwerber mit denselben Problemen zu kämpfen wie Bulgaren (AIDA 2.2022), da das nationale Gesundheitssystem große materielle und finanzielle Defizite aufweist (AIDA 2.2022; vergleiche BTI 23.2.2022). In dieser Situation ist spezielle Betreuung für Folteropfer und Traumatisierte nicht verfügbar. Wenn das Recht auf Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, entzogen wird, betrifft das auch das Recht auf medizinische Versorgung. Medizinische Grundversorgung ist in den Unterbringungszentren gegeben, und zwar entweder durch eigenes medizinisches Personal oder Nutzung der Notaufnahmen lokaler Hospitäler. Alle Zentren verfügen über medizinische Behandlungsräume. Fehlende Dolmetscher und die mangelnde Bereitschaft einiger Ärzte, Asylsuchende als Patienten zu registrieren, stellen jedoch praktische Hindernisse beim Zugang zu medizinischer Versorgung dar (AIDA 2.2022). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, Update 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 3.6.2022 ● BTI – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Bulgaria,https://www.ecoi.net/en/file/local/2069794/country_report_2022_BGR.pdf, Zugriff 18.5.2022 BTI – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Bulgaria,, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069794/country_report_2022_BGR.pdf, Zugriff 18.5.2022 ● OECD/European Observatory on Health Systems and Policies (13.12.2021): Bulgaria: Country Health Profile 2021, State of Health in the EU, OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/c1a721b0-en, Zugriff 23.5.2022 Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 13.06.2022 Seit 2015 sieht das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (LAR) ausdrücklich die obligatorische Wiederaufnahme eines Asylverfahrens für Antragsteller vor, die

der Dublin-Verordnung nach Bulgarien zurückgeführt werden, sofern bis dahin keine inhaltliche Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist. Allerdings ist ihr Zugang zu Versorgung nicht gesichert, da diese nur vulnerablen Antragstellern garantiert wird. Für nicht-vulnerable Rückkehrer ist die Bereitstellung von Nahrung und Unterkunft von den begrenzten nationalen Aufnahmekapazitäten und deren Verfügbarkeit abhängig. Wenn in den Aufnahmezentren der State Agency for Refugees (SAR) kein Platz zur Verfügung steht, müssen die Rückkehrer ihre Unterkunft und Verpflegung auf eigene Kosten sicherstellen (AIDA 2.2022). Dublin-Rückkehrer deren Verfahren wieder eröffnet werden kann, haben auf Antrag Zugang zu Versorgung, sofern im Aufnahmesystem Kapazitäten vorhanden sind (AIDA 2.2022). Früher hatten Dublin-Rückkehrer Schwierigkeiten, ihren Zugang zu medizinischer Versorgung nach der Rückkehr wiederherzustellen. Anfang 2019 wurde die Gesundheitsdatenbank neu organisiert worden, um hier Besserung zu bringen. Um weiter bestehende Probleme zu lösen, wurde im Jahr 2020 das Gesetz dahingehend geändert, dass es ausdrücklich ununterbrochene Rechte auf medizinische Versorgung für jene Asylwerber vorsieht, deren Verfahren beendet und dann wieder aufgenommen wurden, wie es bei Dublin-Fällen typischerweise der Fall ist. Allerdings gilt diese Regelung nicht für Dublin-Rückkehrer, deren Anträge vor ihrer Rückkehr in Abwesenheit inhaltlich entschieden wurden. In der Praxis kommt es bei den Dublin-Überstellten, deren Verfahren wiederaufgenommen wurden zu einigen Monaten Verzögerung bis sie wieder Zugang zum Gesundheitssystem haben. Auch ist das nationale Gesundheitspaket in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine spezielle medizinische oder psychologische Behandlung vor, noch eine Behandlung verschiedener chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe und die Bereitstellung von Prothesen, Implantaten oder anderen notwendigen Medikamenten oder Hilfsmitteln. Diese müssen von den Patienten auf eigene Kosten bezahlt werden (AIDA 2.2022). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist ab einem Zeitpunkt drei Monate nach Registrierung für die Dauer des Verfahrens garantiert. Die COVID-19-Pandemie verschlechterte jedoch die (ohnehin schon schwierige) nationale Wirtschaftslage und führte bei Beschäftigung und Selbstversorgung von Asylwerbern und Flüchtlingen zu weiteren Behinderungen. Im Jahr 2021 waren nur 97 Asylwerber tatsächlich beschäftigt (AIDA 2.2022). Quellen: ● AIDA - Asylum Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC/Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE/Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria; 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 2.6.20 Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, lagen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr gelaufen wäre, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der BF litt an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten. Festgestellt wird, dass der BF weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit gelitten hat, die einer Überstellung nach Bulgarien entgegengestanden wäre. Transportfähigkeit war gegeben. Es war dem BF zumutbar, auf dem Luftweg nach Bulgarien überstellt zu werden. In Bulgarien sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Im Bundesgebiet hatte der BF weder Angehörige noch Verwandte. Es bestand kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben des BF in Österreich. Sonstige private oder berufliche Bindungen des BF zu Österreich waren nicht vorhanden. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich war nicht erkennbar. Der BF verfügte in Österreich über kein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben.Im Bundesgebiet hatte der BF weder Angehörige noch Verwandte. Es bestand kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben des BF in Österreich. Sonstige private oder berufliche Bindungen des BF zu Österreich waren nicht vorhanden. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich war nicht erkennbar. Der BF verfügte in Österreich über kein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts und des Gerichtsakts. Dass der BF in Bulgarien um internationalen Schutz angesucht hat, ergibt sich aus der EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 zu Bulgarien und der ausdrücklichen Zustimmung Bulgariens zur Wiederaufnahme des BF (siehe AS 43). Dem Akt ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der BF in Österreich nicht um Asyl angesucht hat. Dass der BF nach Antragstellung in Bulgarien das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für mehr als drei Monate wieder verlassen hat, ergibt sich bereits aus dem Datum der Antragstellung in Bulgarien (27.10.2022) und dessen Aufgriff in Deutschland am 21.11.
  2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen, welche auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Bulgarien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das erkennende Gericht hat seiner Entscheidung die zum damaligen Überstellungszeitpunkt (08.02.2023) in Geltung stehenden Länderberichte vom 13.06.2022, Version 2, zugrunde gelegt und auch Klarstellungen der aktuellen Länderberichte vom 29.09.2023, Version 5 herangezogen: Das bulgarische Gesetz definiert einen sicheren Drittstaat als ein Land, das nicht das Herkunftsland ist, in dem sich der Fremde, der um internationalen Schutz ersucht hat, aufgehalten hat und in dem er keinen Grund hat, aus den Konventionsgründen Verfolgung zu befürchten, in dem Refoulementschutz besteht und der Fremde die Möglichkeit hat, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu beantragen und ihm Zugang zum Hoheitsgebiet gestattet wird (AIDA 3.2023). Bulgarien wendet bislang keine nationale Liste mit sicheren Herkunfts- und Drittstaaten an. Das Gesetz verlangt jedoch eine detaillierte Untersuchung, um ein Land im Einzelfall als sicheren Drittstaat einstufen zu können, einschließlich der Feststellung, dass es den Antragsteller aufnimmt. Jeder Antrag auf internationalen Schutz wird als individueller Einzelfall behandelt und bei einer Entscheidung detailliert untersucht, ob alle Voraussetzungen für die Drittstaatssicherheit vorliegen. Zudem kann das Konzept des sicheren Drittstaats nicht als alleiniger Grund für die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet herangezogen werden. Diesfalls müsste eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat bestehen, aufgrund derer es dieser Person zumutbar wäre, in diesen Staat zu reisen. Bulgarien wendet somit nicht generell das Konzept der Drittstaatssicherheit an, sondern es wird vielmehr differenziert, ob Antragsteller etwa nur kurz in einem Drittstaat gewesen oder dort länger aufhältig gewesen sind. Bloßer Transit oder kurze Aufenthalte in Ländern werden nicht als ausreichend für die Annahme der Drittstaatssicherheit betrachtet (AIDA 3.2023). Ausdrücklich zu betonen ist, dass laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF auch für Dublin-Rückkehrer kein Risiko der Ausweisung und/oder Überstellung in ein Land, in dem die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK besteht, gegeben ist (SAREF 26.4.2023). Ausdrücklich zu betonen ist, dass laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF auch für Dublin-Rückkehrer kein Risiko der Ausweisung und/oder Überstellung in ein Land, in dem die Gefahr eines Verstoßes gegen Artikel 3, EMRK besteht, gegeben ist (SAREF 26.4.2023). Aus den vom Gericht herangezogenen Länderfeststellungen ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass Dublin-Rückkehrer keinen Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren erhalten würden. Zur Versorgung von nicht-vulnerablen Rückkehrern in Bulgarien ist anzumerken: Wenn auch – wie auch nach wie vor im aktuellen LIB zu Bulgarien, Version 5 – in den Länderberichten kein Recht auf Versorgung nicht-vulnerabler Dublin-Rückkehrer festgeschrieben ist, so haben diesbezügliche weitere Erkundungen des VB zu folgendem Ergebnis geführt: SAREF hat klargestellt, dass die bulgarischen Behörden einer Überstellung nach Bulgarien von vornherein nicht zustimmen würden, wenn keine Unterbringungskapazitäten vorhanden sein sollten. Fallgegenständlich bedeutet dies – bei noch dazu vorliegender ausdrücklicher Zustimmung Bulgariens zur Rückübernahme des BF – dass der Genannte bei seiner Rückkehr grundsätzlich mit seiner ordnungsgemäßen behördlichen Unterbringung und Versorgung rechnen konnte, andernfalls Bulgarien seiner Rücküberstellung nicht (ausdrücklich) zugestimmt hätte. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht dargetan. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere dem Abschiebebericht vom 10.02.
  3. Befunde wurden nicht vorgelegt. Der BF war jedenfalls nicht lebensbedrohlich erkrankt. Während des Aufenthaltes des BF in Österreich kam es zu keinem stationären Krankenhausaufenthalt. Die Transportfähigkeit wurde von einem Amtsarzt zweifelsfrei bestätigt. Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des BF ergeben sich aus dessen eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellung, dass der BF am 08.02.2023 auf dem Luftweg nach Bulgarien überstellt wurde, basiert auf dem vom Bundesamt übermittelten Bericht einer Landespolizeidirektion vom 10.02.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins,).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idgF).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 17, AsylG 2005 idgF). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)

Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(2)

Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 57

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. § 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

  1. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt. … Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgestzes (BFA-VG) idgF lauten: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 21
(5)Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.Paragraph 21,
(5)Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

  1. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist oder
  2. ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 4 Z 1 oder 4 erfüllt sind. § 52 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz und Abs. 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt.
  3. ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 4, Ziffer eins, oder 4 erfüllt sind. Paragraph 52, Absatz 4, vorletzter und letzter Satz und Absatz 6, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten: Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 25 Antwort auf ein WiederaufnahmegesuchArtikel 25, Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen. Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen

Abs. 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wiederaufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen

Absatz eins, keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wiederaufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Es ist der Behörde beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Bulgariens ergibt. Bulgarien hat der Übernahme des BF am 06.12.2022 auch ausdrücklich zugestimmt. Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz (§ 57 AsylG 2005) zur Recht wegen Amts wegen geprüft, da sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und der Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG nicht anwendbar war (vgl. § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005). Letztlich hat das Bundesamt zu Recht auch eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen den BF angeordnet, zumal dieser in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und Bulgarien aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrags zuständig ist (§ 61 Abs. 1 Z 2 FPG).Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz (Paragraph 57, AsylG 2005) zur Recht wegen Amts wegen geprüft, da sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und der Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG nicht anwendbar war vergleiche Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005). Letztlich hat das Bundesamt zu Recht auch eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen den BF angeordnet, zumal dieser in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und Bulgarien aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG). Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass der BF nach seiner illegalen Einreise in Österreich hier nicht um Asyl angesucht hat und weder über ein Visum noch über einen Aufenthaltstitel für einen Mitgliedstaat verfügte. Wie bereits das Bundesamt zu Recht festgestellt hat, lagen fallgegenständlich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 nicht vor, da der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet war noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig war, noch der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG gewesen ist.Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass der BF nach seiner illegalen Einreise in Österreich hier nicht um Asyl angesucht hat und weder über ein Visum noch über einen Aufenthaltstitel für einen Mitgliedstaat verfügte. Wie bereits das Bundesamt zu Recht festgestellt hat, lagen fallgegenständlich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vor, da der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet war noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig war, noch der BF Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gewesen ist. Schließlich bleibt noch festzuhalten, dass die zugrunde gelegten Länderberichte zu Bulgarien Ausführungen hinsichtlich Dublin-Rückkehrern und hinsichtlich des Refoulement-Schutzes beinhalten, sodass es dem BF letztlich auch möglich war, in seiner Beschwerde ein zielgerichtetes Vorbringen zur Zuständigkeit Bulgariens bzw. zur Anordnung zur Außerlandesbringung zu erstatten. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des

  1. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des
  2. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2
  3. Unterabsatz der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2,
  4. Unterabsatz der Verordnung geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Art. 4 GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen (vgl. Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)).Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Artikel 4, GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen vergleiche Artikel 3, Absatz 2, zweiter Unterabsatz Dublin III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)). Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK - dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien - befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3 EMRK-Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin III-VO gültiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK - dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien - befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Artikel 3, EMRK-Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin III-VO gültiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (objektiv) vorliegen, und, zum anderen, aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung

§§ 5Asyl

G 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation (subjektiv) – in seinen Rechten

Art. 3und/oder 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen (vgl. dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (objektiv) vorliegen, und, zum anderen, aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung

Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation (subjektiv) – in seinen Rechten

Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen vergleiche dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann [vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens].In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann [vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens]. Die angeführten Länderfeststellungen beruhen auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes. Zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Zur Situation von Asylwerbern generell und auch konkret zu Dublin-Rückkehrern, hat das Bundesamt auch die kritische Berichtslage berücksichtigt. Schon aufgrund der erstinstanzlichen Erwägungen kann in Zusammenschau mit den der Entscheidung des BVwG zugrunde gelegten (zum damaligen Zeitpunkt) aktuellen Länderfeststellungen vom 13.06.2022 (inkl. den Klarstellungen im LIB vom 29.09.2023), nicht erkannt werden, dass in Bezug auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Bulgarien überstellt werden, aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Nach den Länderfeststellungen ergibt sich, dass Asylwerbern ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebeschutzes – in den Länderberichten erwähnten „Pushbacks“ kommt im Rahmen einer behördlich organisierten Überstellung nach der Dublin-Verordnung keine Relevanz zu – im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Bulgarien nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren, u.a. auch für Dublin-Verfahren, ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (früher: SAR; nunmehr: SAREF). Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylwerbern Schutz und Hilfe zu gewähren. Für Asylwerber, die aus anderen Mitgliedstaaten rücküberstellt werden, gibt es keine Hindernisse beim Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet. Vor der Ankunft von Dublin-Rückkehrern informiert SAR die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte - abhängig vom Stand seines Verfahrens -_ in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Wenn das Verfahren wegen Untertauchens bereits beendet wurde (wie offenbar fallgegenständlich), wird der AW in ein SAR-Aufnahmezentrum überstellt. Wurde noch keine Entscheidung in der Sache getroffen, kann das Verfahren wiederaufgenommen werden. Wurde das Verfahren aber bereits inhaltlich endgültig rk negativ entschieden, bevor oder nachdem ein Rückkehrer Bulgarien verlassen hat, gilt der Rückkehrer als illegaler Migrant und wird in eine Schubhafteinrichtung verbracht. Bei anhängigen Verfahren oder bei Wiedereröffnung des Verfahrens wird ein Asylwerber, wie dargestellt, in ein offenes Aufnahmezentrum der SAR überstellt (und dort versorgt; SAREF würde laut Auskunft einer Überstellung von vornherein nicht zustimmen, wenn keine Unterbringungskapazitäten vorhanden wären; vgl. S. 13 des LIB Version 5, Kapitel „Versorgung“). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der BF nach seiner Rückkehr nach Bulgarien keinen Folgeantrag stellen musste. Bei anhängigen Verfahren oder bei Wiedereröffnung des Verfahrens wird ein Asylwerber, wie dargestellt, in ein offenes Aufnahmezentrum der SAR überstellt (und dort versorgt; SAREF würde laut Auskunft einer Überstellung von vornherein nicht zustimmen, wenn keine Unterbringungskapazitäten vorhanden wären; vergleiche S. 13 des LIB Version 5, Kapitel „Versorgung“). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der BF nach seiner Rückkehr nach Bulgarien keinen Folgeantrag stellen musste. Wie erwähnt, würde den aktuellen Länderberichten zufolge SAREF einer Rücküberstellung nach Bulgarien von vornherein nicht zustimmen, sofern keine Unterbringungskapazitäten vorhanden wären. Im Falle der Zustimmung Bulgariens zur Rückübernahme sind Unterbringung und Versorgung demnach selbst für nicht-vulnerable (Folge)antragsteller gesichert. SAREF hätte demnach der Rückübernahme des BF im konkreten Fall nicht (ausdrücklich) zugestimmt, wenn dessen Unterbringung und Versorgung nicht hätte sichergestellt werden können. Im Hinblick darauf kann ausgeschlossen werden, dass der BF nach seiner Rückführung nach Bulgarien in eine quasi aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten wäre. SAR (nunmehr SAREF) ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig. Diesen steht während des Verfahrens Unterkunft, Verpflegung und medizinische Grundversorgung zu. Der Zugang zu Versorgung ist ab der Registrierung der Asylwerber durch SAR garantiert. Die Registrierungskarte für AW ist Voraussetzung für diese Leistungen (Unterkunft; Verpflegung; Sozialhilfe; medizinische Grundversorgung etc). Das Recht auf Versorgung gilt für Asylwerber in allen Verfahren, außer für Folgeantragsteller (mit Ausnahme von Vulnerablen, siehe hierzu jedoch bereits oben). Mittellose Asylwerber werden vorrangig in den Unterbringungszentren untergebracht. Es bestehen jedoch keine Hinweise auf eine allfällige Überlegung der Unterkünfte. Ferner ist zum bulgarischen Asylverfahren darauf zu verweisen, dass vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der jüngsten Lagebeurteilung durch UNHCR nicht erkannt werden kann, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Bulgarien überstellt werden, aktuell aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systemische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen besteht. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systemischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Bulgarien nicht erkannt werden. Wie den aktuellen Länderberichten zu entnehmen ist, entsprechen das nationale System für internationalen Schutz in Bulgarien und die nationale Gesetzgebung im Bereich des Asyls gegenwärtig der Gesetzgebung der Europäischen Union mit sämtlichen Mindeststandards, einschließlich der Aufnahmebedingungen. Als Mitglied der Europäischen Union hält sich Bulgarien an die EU-Asylpolitik sowie an die EU-Asylnormen. Entscheidend ist eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (vgl. VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120). Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF im Rahmen einer behördlich organisierten Rückkehr nach der Dublin-VO in Bulgarien keine Übergriffe gedroht haben.Entscheidend ist eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat vergleiche VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120). Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF im Rahmen einer behördlich organisierten Rückkehr nach der Dublin-VO in Bulgarien keine Übergriffe gedroht haben. An dieser Stelle ist auch ein jüngst ergangenes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.02.2022, Ra 2021/20/0419-12, anzuführen, in dem dieser die außerordentliche Revision betreffend eine Dublin-Überstellung nach Bulgarien zurückgewiesen und unter Verweis auf seine wiederholte Rechtsprechung ausgeführt hat, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat, widerlegt werden könne (vgl. auch VwGH vom 10.02.2021, Ra 2021/19/0031, mwN).An dieser Stelle ist auch ein jüngst ergangenes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.02.2022, Ra 2021/20/0419-12, anzuführen, in dem dieser die außerordentliche Revision betreffend eine Dublin-Überstellung nach Bulgarien zurückgewiesen und unter Verweis auf seine wiederholte Rechtsprechung ausgeführt hat, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat, widerlegt werden könne vergleiche auch VwGH vom 10.02.2021, Ra 2021/19/0031, mwN). Laut der Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF besteht - auch für Dublin-Rückkehrer - kein Risiko der Ausweisung und/oder Überstellung in ein Land, in dem die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK besteht. Anhaltspunkte dafür, dass der BF nach seiner Rückkehr nach Bulgarien einer ungeprüften Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat (oder in die Türkei) unterlägen wäre, liegen nicht vor. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien das Non-Refoulement-Gebot nicht beachten würde. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Bulgarien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein „real risk“ einer Art. 3 EMRK-Verletzung zu befürchten.Laut der Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF besteht - auch für Dublin-Rückkehrer - kein Risiko der Ausweisung und/oder Überstellung in ein Land, in dem die Gefahr eines Verstoßes gegen Artikel 3, EMRK besteht. Anhaltspunkte dafür, dass der BF nach seiner Rückkehr nach Bulgarien einer ungeprüften Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat (oder in die Türkei) unterlägen wäre, liegen nicht vor. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien das Non-Refoulement-Gebot nicht beachten würde. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Bulgarien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein „real risk“ einer Artikel 3, EMRK-Verletzung zu befürchten. Soweit die Befürchtung bestehen sollte, nach der Rückführung in Bulgarien in Haft genommen zu werden, ist hiezu anzumerken, dass die Verhängung von asylrechtlicher Haft kein Indiz für eine Grundrechtsverletzung darstellt, zumal diese nur im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgen kann. Auch in Österreich kann unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber irregulär eingereisten und/oder negativ beschiedenen Personen Schubhaft verhängt werden. Aus den Länderberichten geht nicht hervor, dass Bulgarien in (menschen)rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängen würde. Der Umstand, dass ein Asylantragsteller infolge einer Dublin-Rückstellung in Haft genommen werden könnte, kann, für sich genommen, nicht als ausreichend angesehen werden, um eine Überstellung nach der Dublin-VO für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).Soweit die Befürchtung bestehen sollte, nach der Rückführung in Bulgarien in Haft genommen zu werden, ist hiezu anzumerken, dass die Verhängung von asylrechtlicher Haft kein Indiz für eine Grundrechtsverletzung darstellt, zumal diese nur im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgen kann. Auch in Österreich kann unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber irregulär eingereisten und/oder negativ beschiedenen Personen Schubhaft verhängt werden. Aus den Länderberichten geht nicht hervor, dass Bulgarien in (menschen)rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängen würde. Der Umstand, dass ein Asylantragsteller infolge einer Dublin-Rückstellung in Haft genommen werden könnte, kann, für sich genommen, nicht als ausreichend angesehen werden, um eine Überstellung nach der Dublin-VO für unzulässig zu erklären vergleiche VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095). Betreffend eine etwaige Einholung einer Einzelfallzusicherung Bulgariens, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen lasse, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublinstaaten als Italien gleicher Maßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien und nicht von Einzelpersonen) einzuholen wären. Festzuhalten bleibt, dass es sich beim BF um einen an keinen überstellungshinderlichen akut lebensbedrohenden Erkrankungen leidenden, allein reisenden Mann handelt, dem es zumutbar sein muss, selbst mit minder günstigen Bedingungen zurechtzukommen. Anzumerken ist zudem, dass sich Asylwerber nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in welchem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Schwierige Lebensbedingungen weisen – selbst im Falle ihres Zutreffens – keine die Schwelle des Art. 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf.Anzumerken ist zudem, dass sich Asylwerber nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in welchem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Schwierige Lebensbedingungen weisen – selbst im Falle ihres Zutreffens – keine die Schwelle des Artikel 3, EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf. In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes vergleiche EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed). In einzelnen Bereichen vorhandene Schwachstellen bedeuten noch keine die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität. Bulgarien hat der Wiederaufnahme des BF ausdrücklich zugestimmt, sodass davon auszugehen ist, dass dieser nach seiner Rückkehr nicht gleichsam sich selbst überlassen geblieben und in eine ausweglose Situation geraten wäre.In einzelnen Bereichen vorhandene Schwachstellen bedeuten noch keine die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK übersteigende Eingriffsintensität. Bulgarien hat der Wiederaufnahme des BF ausdrücklich zugestimmt, sodass davon auszugehen ist, dass dieser nach seiner Rückkehr nicht gleichsam sich selbst überlassen geblieben und in eine ausweglose Situation geraten wäre. Insgesamt ergibt sich weder eine dem BF in Bulgarien drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt ergibt sich weder eine dem BF in Bulgarien drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hätte der BF auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätte der BF auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Medizinische Behandlungsmöglichkeiten in Bulgarien: Bezüglich des Gesundheitszustandes des BF ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Bulgarien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht

Dublin-VO zwingend auszuüben.Bezüglich des Gesundheitszustandes des BF ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Bulgarien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht

Dublin-VO zwingend auszuüben. In diesem Zusammenhang ist auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich B

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