← Österreich

{'item': 'W191 2283034-1'}

Obsah (15)§ 88Art. 133§ 55§ 6§ 7§ 27§ 28Art. 130§ 45§ 2§ 54§ 13§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2024 GeschäftszahlW191 2283034-1 Spruch, W191 2283034-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 88

Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 88, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Dem Beschwerdeführer (in der Folge BF), einem afghanischen Staatsangehörigen, wurde erstmals am 06.05.2022 eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis zum 06.05.2023 ausgestellt. Dieser Aufenthaltstitel wurde zuletzt am 07.05.2023 mit einer Gültigkeit bis zum 07.05.2026 verlängert. 1.
  3. Am 28.08.2023 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. 1.
  4. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 26.09.2023 wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme binnen 14 Tagen abzugeben. 1.
  5. Am 05.10.2023 langte beim BFA eine Stellungnahme des BF ein. Darin wird ausgeführt, dass der BF im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ sei. Aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan würden derzeit keine afghanischen Dokumente ausgestellt werden. Der BF habe bereits den Pflichtschulabschluss in Österreich absolviert. Den Fremdenpass benötige er für Reisen ins Ausland. Der BF würde in seinem Grundrecht auf Ausreisefreiheit verletzt werden, wenn er keinen Fremdenpass erhalte. Mit einer grundrechtskonformen Interpretation könnten die Z 1 bis 5 des § 88 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) auf den BF zutreffen.1.
  6. Am 05.10.2023 langte beim BFA eine Stellungnahme des BF ein. Darin wird ausgeführt, dass der BF im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ sei. Aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan würden derzeit keine afghanischen Dokumente ausgestellt werden. Der BF habe bereits den Pflichtschulabschluss in Österreich absolviert. Den Fremdenpass benötige er für Reisen ins Ausland. Der BF würde in seinem Grundrecht auf Ausreisefreiheit verletzt werden, wenn er keinen Fremdenpass erhalte. Mit einer grundrechtskonformen Interpretation könnten die Ziffer eins bis 5 des Paragraph 88, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) auf den BF zutreffen. 1.
  7. Am 10.10.2023 übermittelte der BF die unter Punkt 1.
  8. angeführte Stellungnahme wortident erneut. 1.
  9. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 17.11.2023 den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG ab.1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 17.11.2023 den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG ab. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF. Der BF verfüge über eine Aufenthaltsberechtigung „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Der BF erfülle die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nicht. Beweiswürdigend führte das BFA zusammengefasst aus, dass der BF die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nicht erfülle, da er noch nicht länger als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen sei. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 12.12.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein. In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der BF über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfüge. Aufgrund der derzeitigen Lage in Afghanistan wäre der BF nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Der BF fiele nicht unter die Tatbestände des § 88 Abs. 1, Abs. 2 und 2a FPG. Auch würde er nicht die Grundvoraussetzungen des § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (in der Folge NAG) erfüllen, zumal er weder über eine fünfjährige Niederlassung verfüge, noch eine relevante Verkürzung der Fünfjahresfrist möglich wäre. Auch hätte der BF nicht vor auszuwandern. Die Verweigerung, dem BF einen Fremdenpass auszustellen, würde einen Eingriff in sein Grundrecht auf Ausreisefreiheit darstellen.In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der BF über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfüge. Aufgrund der derzeitigen Lage in Afghanistan wäre der BF nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Der BF fiele nicht unter die Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins,, Absatz 2 und 2 a FPG. Auch würde er nicht die Grundvoraussetzungen des Paragraph 45, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (in der Folge NAG) erfüllen, zumal er weder über eine fünfjährige Niederlassung verfüge, noch eine relevante Verkürzung der Fünfjahresfrist möglich wäre. Auch hätte der BF nicht vor auszuwandern. Die Verweigerung, dem BF einen Fremdenpass auszustellen, würde einen Eingriff in sein Grundrecht auf Ausreisefreiheit darstellen. Beantragt wurde unter anderem, dem BF einen Fremdenpass auszustellen, sowie in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen 1.
  2. Mit Schreiben des BVwG vom 05.01.2024 wurde der BF aufgefordert, zur Klärung des Sachverhaltes binnen zwei Wochen anzugeben und zu belegen, ob, und wenn ja, wie er das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (insbesondere Deutschkenntnisse) erfülle und wo er im Zeitraum von 14.02.2020 bis 01.06.2020 gelebt habe. 1.
  3. Mit Stellungnahme des BF vom 26.01.2023 wurde mitgeteilt, dass der BF im Zeitraum von 14.02.2020 bis zum 01.06.2020 keine Wohnung gehabt hätte und daher ohne Meldeadresse gewesen wäre. Er hätte sich zu dieser Zeit bei seiner Ehefrau und derer Familie aufgehalten. Er hätte bereits den Pflichtschulabschluss absolviert. 1.
  4. Mit Schreiben des BVwG vom 15.02.2024 wurde der BF erneut aufgefordert, zur Klärung des Sachverhaltes binnen zwei Wochen anzugeben sowie zu belegen, wo er im Zeitraum von 14.02.2020 bis 01.06.2020 tatsächlich niedergelassen war. Eine Stellungnahme wurde nicht eingebracht.
  5. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: ● Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich vom 28.08.2023, die eingebrachten Stellungnahmen vom 05.10.2023 und 26.01.2024, den angefochtenen Bescheid sowie die gegenständliche Beschwerde
  6. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger und spricht muttersprachlich Dari.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger und spricht muttersprachlich Dari. Dem BF wurde erstmals am 06.05.2022 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der bis zum 06.05.2023 gültig war, ausgestellt. Dieser wurde am 07.05.2023 mit einer Gültigkeit bis zum 07.05.2026 verlängert. Zuvor verfügte er von 06.05.2021 bis 05.05.2022 über eine Aufenthaltsberechtigung plus

§ 55Abs. 1 Z 1 und Z 2 Asyl

G.Dem BF wurde erstmals am 06.05.2022 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der bis zum 06.05.2023 gültig war, ausgestellt. Dieser wurde am 07.05.2023 mit einer Gültigkeit bis zum 07.05.2026 verlängert. Zuvor verfügte er von 06.05.2021 bis 05.05.2022 über eine Aufenthaltsberechtigung plus

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG. Am 28.08.2023 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. Der BF wurde bei der afghanischen Botschaft in Wien vorstellig, um einen Reisepass zu beantragen. Aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan werden Anträge auf Ausstellung eines Reisepasses durch die afghanische Konsulatsabteilung der Botschaft nicht bearbeitet und aktuell keine Reisepässe ausgestellt. Der BF verfügt mit der ihm mit 06.05.2022 erteilten „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erstmals über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. Die Feststellungen rund um die Vorstellung des BF vor der afghanischen Botschaft sowie der mangelnden Bearbeitung der Anträge bzw. der mangelnden Ausstellung von Reisepässen durch diese ergeben sich aus dem vom BF vorgelegten Schreiben der afghanischen Botschaft in Wien sowie dem notorischen Amtswissen. Die Feststellungen zum erstmaligen Aufenthaltstitel nach dem NAG ergeben sich aus einem rezenten IZR Auszug.
  2. Rechtliche Beurteilung: 5.
  3. Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im FPG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des FPG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das FPG verweist, anzuwenden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. , 5.
  3. Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchteil A): 5.2.
  4. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde fristgerecht am 12.12.2023 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 19.12.2023 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. 5.2.
  5. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde. 5.2.
  6. Zur Beschwerde: Der Beschwerde war unter Einbeziehung der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur kein Erfolg beschieden. 5.2.
  7. Zu § 88 FPG (Fremdenpass):5.2.
  8. Zu Paragraph 88, FPG (Fremdenpass): 5.2.4.1.

§ 88Abs.

1 FPG kann einem Fremden auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist und eine der Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG erfüllt ist.5.2.4.1.

Paragraph 88, Absatz eins, FPG kann einem Fremden auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist und eine der Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG erfüllt ist. 5.2.4.

  1. Der BF erfüllt die in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 normierten Voraussetzungen nicht.5.2.4.
  2. Der BF erfüllt die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 normierten Voraussetzungen nicht. 5.2.4.2.
  3. Der BF ist weder staatenlos, noch ist seine Staatsangehörigkeit ungeklärt (Z 1). Zudem verfügt er als Inhaber des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ – anders als in der Stellungnahme vom 02.11.2023 vermeintlich angenommen – über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Z 2). Dass der BF auswandern will (Z 4), lässt sich dem Verwaltungsakt ebenso wenig entnehmen wie das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom BF erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Z 5).5.2.4.2.
  4. Der BF ist weder staatenlos, noch ist seine Staatsangehörigkeit ungeklärt (Ziffer eins,). Zudem verfügt er als Inhaber des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ – anders als in der Stellungnahme vom 02.11.2023 vermeintlich angenommen – über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Ziffer 2,). Dass der BF auswandern will (Ziffer 4,), lässt sich dem Verwaltungsakt ebenso wenig entnehmen wie das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom BF erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Ziffer 5,). Zu prüfen bleibt, ob der BF die Voraussetzungen nach Z 3 erfüllt. Der BF ist zwar ausländischer Staatsangehöriger, der nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Ihm wurde jedoch ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt.Zu prüfen bleibt, ob der BF die Voraussetzungen nach Ziffer 3, erfüllt. Der BF ist zwar ausländischer Staatsangehöriger, der nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Ihm wurde jedoch ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt. 5.2.4.2.2.

§ 45Abs.

1 NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

  1. die Voraussetzungen des
  2. Teils erfüllen und
  3. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 Integrationsgesetz – IntG) erfüllen.5.2.4.2.2.

Paragraph 45, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

  1. die Voraussetzungen des
  2. Teils erfüllen und
  3. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, Integrationsgesetz – IntG) erfüllen. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der BF seit 06.05.2022 durchgehend über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt und es sich dabei um seinen ersten Aufenthaltstitel nach dem NAG handelt. Zuvor hielt er sich bloß aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts infolge der Asylantragstellung und anschließend ab 06.05.2021 aufgrund der ihm erteilten Aufenthaltsberechtigung plus rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

§ 2Abs.

3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist

§ 45Abs.

2 NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist

Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

Paragraph 2, Absatz 3, NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 45, Absatz 2, NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist

Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. Dem BF wurde erstmals am 06.05.2022 eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG gewährt, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Seither ist er ununterbrochen in Österreich niedergelassen. Im Zeitraum von 06.05.2021 bis 05.05.2022 verfügte der BF bereits über eine Aufenthaltsberechtigung plus

§ 54Abs. 1 Z 1 Asyl

G, weshalb diese Zeit

§ 45Abs.

2 NAG zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen ist. Der BF gilt somit seit 06.05.2021, somit seit rund drei Jahren, als niedergelassen. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vom 25.12.2016

§ 13Abs. 1 Asyl

G für die Dauer seines Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Der BF erfüllt daher die Voraussetzungen, um einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erlangen, nicht.Dem BF wurde erstmals am 06.05.2022 eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG gewährt, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Seither ist er ununterbrochen in Österreich niedergelassen. Im Zeitraum von 06.05.2021 bis 05.05.2022 verfügte der BF bereits über eine Aufenthaltsberechtigung plus

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, weshalb diese Zeit

Paragraph 45, Absatz 2, NAG zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen ist. Der BF gilt somit seit 06.05.2021, somit seit rund drei Jahren, als niedergelassen. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vom 25.12.2016

Paragraph 13, Absatz eins, AsylG für die Dauer seines Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Der BF erfüllt daher die Voraussetzungen, um einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erlangen, nicht. 5.2.4.2.

  1. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF keine der in § 88 Abs. 1 FPG normierten Voraussetzungen erfüllt.5.2.4.2.
  2. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF keine der in Paragraph 88, Absatz eins, FPG normierten Voraussetzungen erfüllt. 5.2.4.
  3. Das BVwG kann insbesondere in den Tatbeständen des § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der normierten Voraussetzungen – im gegenständlichen Fall wird dies die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) sein – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder 3 FPG fallen. Auch der EGMR hat erst kürzlich festgehalten, dass Art. 2 Abs. 2
  4. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention – ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht (vgl. EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L. B. gegen Litauen, Rz 59; Stellungnahme des BKA-Verfassungsdienstes an den Verfassungsgerichtshof – VfGH zu dessen Verfahren zur Zahl E 3489/2022-3).5.2.4.
  5. Das BVwG kann insbesondere in den Tatbeständen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der normierten Voraussetzungen – im gegenständlichen Fall wird dies die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) sein – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 FPG fallen. Auch der EGMR hat erst kürzlich festgehalten, dass Artikel 2, Absatz 2,
  6. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention – ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht vergleiche EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L. B. gegen Litauen, Rz 59; Stellungnahme des BKA-Verfassungsdienstes an den Verfassungsgerichtshof – VfGH zu dessen Verfahren zur Zahl E 3489/2022-3). Festzuhalten ist somit, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF

§ 88Abs.

1 FPG schon von daher scheitert. Es ist daher nicht weiter auf die Frage, ob im Falle des BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben ist, das nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH) im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, nicht vorliegt (vgl. VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070), einzugehen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde diesbezüglich vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Voraussetzung (siehe dazu VfGH 16.06.2023, E3489/2022) unterbleiben kann.Festzuhalten ist somit, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF

Paragraph 88, Absatz eins, FPG schon von daher scheitert. Es ist daher nicht weiter auf die Frage, ob im Falle des BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben ist, das nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH) im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, nicht vorliegt vergleiche VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070), einzugehen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde diesbezüglich vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Voraussetzung (siehe dazu VfGH 16.06.2023, E3489/2022) unterbleiben kann. Da die Staatsangehörigkeit des BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht ungeklärt und er weder staatenlos noch subsidiär schutzberechtigt ist, erfüllt er auch die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 bzw. Abs. 2a FPG nicht.Da die Staatsangehörigkeit des BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht ungeklärt und er weder staatenlos noch subsidiär schutzberechtigt ist, erfüllt er auch die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2, bzw. Absatz 2 a, FPG nicht. Die verfassungsrechtlichen Bedenken in der Beschwerde werden vor dem oben dargestellten Hintergrund nicht geteilt. Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. 5.2.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH, aber auch des VfGH, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die aktuelle Rechtsprechung des VfGH zu Fremdenpässen wurde berücksichtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W191.2283034.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.