Obsah (14)
§ 88Art. 133§ 57§ 56Art. 2§ 6§ 7§ 27§ 28Art. 130§ 45§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2024 GeschäftszahlW191 2283925-1 Spruch, W191 2283925-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 88
Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 88, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatangehöriger, stellte am 11.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatangehöriger, stellte am 11.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 10.05.2017 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Das BFA setzte dem BF eine zweiwöchige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 10.05.2017 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Das BFA setzte dem BF eine zweiwöchige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise. 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG) vom 20.05.2020 wurde die Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid abgewiesen. 1.
- Der Verfassungsgerichtshof (in der Folge VfGH) lehnte die Behandlung der gegen das Erkenntnis des BVwG erhobenen Beschwerde ab. Der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) wies die gegen das Erkenntnis des BVwG erhobene Revision zurück. 1.
- Dem BF wurde am 13.05.2022 eine Aufenthaltsberechtigung plus
§ 56Abs. 1 Asyl
G mit einer Gültigkeit bis zum 13.05.2022 ausgestellt. 1.5. Dem BF wurde am 13.05.2022 eine Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG mit einer Gültigkeit bis zum 13.05.2022 ausgestellt. 1.
- Am 13.05.2023 wurde dem BF erstmals eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis zum 13.05.2024 ausgestellt. 1.
- Am 12.10.2023 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. 1.
- Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 18.10.2023 wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme binnen zwei Wochen abzugeben. 1.
- Am 03.11.2023 langte beim BFA eine Stellungnahme des BF ein. Darin wird ausgeführt, dass es dem BF aufgrund der Machtübernahme der Taliban im August 2021 nicht möglich sei, sich einen afghanischen Reisepass ausstellen zu lassen. Er könne sich ohne Reisedokument nur sehr eingeschränkt bewegen und es wäre ihm auch nicht möglich, seine Familie im Iran zu besuchen. Auf ein fehlendes Interesse der Republik dürfe sich die belangte Behörde nur dann stützen, wenn Gründe
Art. 2Abs.
3
- Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge ZPEMRK) vorliegen. Sofern die belangte Behörde darauf verweise, dass der BF nicht alle Voraussetzungen zur Erteilung eines Fremdenpasses erfülle, übersehe sie den Tatbestand des § 88 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG), wonach unbefristet aufhältige Fremde ebenfalls umfasst seien.1.
- Am 03.11.2023 langte beim BFA eine Stellungnahme des BF ein. Darin wird ausgeführt, dass es dem BF aufgrund der Machtübernahme der Taliban im August 2021 nicht möglich sei, sich einen afghanischen Reisepass ausstellen zu lassen. Er könne sich ohne Reisedokument nur sehr eingeschränkt bewegen und es wäre ihm auch nicht möglich, seine Familie im Iran zu besuchen. Auf ein fehlendes Interesse der Republik dürfe sich die belangte Behörde nur dann stützen, wenn Gründe
Artikel 2, Absatz 3, 4.
Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge ZPEMRK) vorliegen. Sofern die belangte Behörde darauf verweise, dass der BF nicht alle Voraussetzungen zur Erteilung eines Fremdenpasses erfülle, übersehe sie den Tatbestand des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG), wonach unbefristet aufhältige Fremde ebenfalls umfasst seien. 1.10. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 10.11.2023 den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
§ 88Abs.
1 FPG ab.1.10. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 10.11.2023 den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG ab. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF. Der BF verfüge über eine Aufenthaltsberechtigung „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Der BF erfülle die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ nicht. Beweiswürdigend führte das BFA zusammengefasst aus, dass der BF nicht seit mehr als fünf Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sei. 1.
- Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 22.12.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG ein. In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der BF als Pflegekraft arbeite und im Rahmen seiner Arbeit die Möglichkeit habe, nach Deutschland entsandt zu werden. Auch habe er eine Nebenstelle antreten wollen, bei der er bei Messen in Deutschland ausgeholfen hätte. Mangels Ausstellung afghanischer Reisepässe durch die afghanische Botschaft in Wien seit der Machtübernahme der Taliban im Sommer 2021 wäre es dem BF nicht möglich, einen afghanischen Reisepass zu erlangen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung einer Verweigerung im Hinblick auf die Ausreisefreiheit nach Art. 2 Abs. 2
- ZPEMRK durchzuführen. Der von der belangten Behörde angenommene Zeitpunkt einer rechtmäßigen Niederlassung des BF im Bundesgebiet sei ein langer Zeitraum, der in Anbetracht der Umstände nicht verhältnismäßig sei. In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der BF als Pflegekraft arbeite und im Rahmen seiner Arbeit die Möglichkeit habe, nach Deutschland entsandt zu werden. Auch habe er eine Nebenstelle antreten wollen, bei der er bei Messen in Deutschland ausgeholfen hätte. Mangels Ausstellung afghanischer Reisepässe durch die afghanische Botschaft in Wien seit der Machtübernahme der Taliban im Sommer 2021 wäre es dem BF nicht möglich, einen afghanischen Reisepass zu erlangen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung einer Verweigerung im Hinblick auf die Ausreisefreiheit nach Artikel 2, Absatz 2,
- ZPEMRK durchzuführen. Der von der belangten Behörde angenommene Zeitpunkt einer rechtmäßigen Niederlassung des BF im Bundesgebiet sei ein langer Zeitraum, der in Anbetracht der Umstände nicht verhältnismäßig sei. Beantragt wurde unter anderem, den angefochtenen Bescheid zu beheben und in der Sache selbst zu entscheiden. 1.
- Mit Schreiben des BVwG vom 10.01.2024 wurde der BF aufgefordert, zur Klärung des Sachverhaltes binnen zwei Wochen anzugeben und zu belegen, ob er im Zeitraum von 21.05.2020 bis 12.05.2022 über einen Aufenthaltstitel oder eine Niederlassungsbewilligung (und mit welcher Gültigkeit) verfügte, und falls ja, konkret und ausführlich anzugeben und zu belegen, ob und bejahendenfalls wie er das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (insbesondere Integrationsprüfung) erfülle. 1.
- Am 17.01.2024 langte das unter Punkt 1.
- angeführte Schriftstück beim BVwG als Rücksendung mit dem Vermerk „Unbekannt“ ein. In weiterer Folge wurden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit der Erhebung ersucht, ob der BF tatsächlich an der genannten Anschrift wohnhaft ist. 1.14 Am 12.02.2024 langte beim BVwG ein Bericht der Landespolizeidirektion Salzburg ein, wonach der BF an der angeführten Adresse nicht angetroffen werden konnte. Angemerkt wurde, dass es sich bei der Adresse um ein Seniorenheim handle und der BF dem anwesenden Personal unbekannt sei. 1.
- Am 15.02.2024 legte die Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH eine Zustellvollmacht ausschließlich für das Fremdenpassverfahren für den BF vor. 1.
- Mit Schreiben des BVwG vom 15.02.2024 wurde der BF erneut aufgefordert, zur Klärung des Sachverhaltes binnen zwei Wochen anzugeben und zu belegen, ob er im Zeitraum von 21.05.2020 bis 12.05.2022 über einen Aufenthaltstitel oder eine Niederlassungsbewilligung (und mit welcher Gültigkeit) verfügte, und falls ja, konkret und ausführlich anzugeben und zu belegen, ob und bejahendenfalls wie er das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (insbesondere Integrationsprüfung) erfülle. 1.
- Am 26.02.2024 langte beim BVwG eine schriftliche Stellungnahme des BF ein, in der ausgeführt wird, dass der BF das Modul 2 der Integrationsvereinbarung durch seine Ausbildung erfülle. Im Zeitraum von 21.05.2020 bis 04.05.2022 habe er sich im Asylverfahren befunden und sei deshalb rechtmäßig aufhältig gewesen. Danach habe er eine Aufenthaltsberechtigung plus
§ 56Asyl
G beantragt und am 16.05.2022 erhalten. Zugleich legte er Integrationsunterlagen vor.1.17. Am 26.02.2024 langte beim BVwG eine schriftliche Stellungnahme des BF ein, in der ausgeführt wird, dass der BF das Modul 2 der Integrationsvereinbarung durch seine Ausbildung erfülle. Im Zeitraum von 21.05.2020 bis 04.05.2022 habe er sich im Asylverfahren befunden und sei deshalb rechtmäßig aufhältig gewesen. Danach habe er eine Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 56, AsylG beantragt und am 16.05.2022 erhalten. Zugleich legte er Integrationsunterlagen vor.
- Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: ● Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich vom 12.10.2023, die eingebrachten Stellungnahmen vom 02.11.2023 und 26.02.2024, den angefochtenen Bescheid sowie die gegenständliche Beschwerde
- Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger und spricht muttersprachlich Dari.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger und spricht muttersprachlich Dari. Dem BF wurde erstmals am 13.05.2023 ein der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der bis zum 13.05.2024 gültig ist, ausgestellt. Zuvor verfügte er von 13.05.2022 bis 12.05.2023 über eine Aufenthaltsberechtigung plus
§ 56Abs. 1 Asyl
G.Dem BF wurde erstmals am 13.05.2023 ein der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der bis zum 13.05.2024 gültig ist, ausgestellt. Zuvor verfügte er von 13.05.2022 bis 12.05.2023 über eine Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Am 12.10.2023 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. Aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan werden Anträge auf Ausstellung eines Reisepasses durch die afghanische Konsulatsabteilung der Botschaft nicht bearbeitet und aktuell keine Reisepässe ausgestellt. Der BF verfügt mit der ihm mit 13.05.2023 erteilten „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erstmals über einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. Die Feststellungen rund um die mangelnde Bearbeitung der Anträge bzw. der mangelnden Ausstellung von Reisepässen durch die afghanische Botschaft in Wien ergeben sich aus dem vom BF vorgelegten Schreiben der afghanischen Botschaft in Wien sowie dem notorischen Amtswissen. Die Feststellungen zum erstmaligen Aufenthaltstitel nach dem NAG ergeben sich aus einem rezenten IZR Auszug. ,
- Rechtliche Beurteilung: 5.
- Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im FPG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des FPG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das FPG verweist, anzuwenden.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 7Abs.
1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 5.
- Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchteil A): 5.2.
- Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde fristgerecht am 22.10.2023 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 08.01.2024 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. 5.2.
- Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde. 5.2.
- Zur Beschwerde: Der Beschwerde war unter Einbeziehung der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur kein Erfolg beschieden. 5.2.
- Zu § 88 FPG (Fremdenpass):5.2.
- Zu Paragraph 88, FPG (Fremdenpass): 5.2.4.1.
§ 88Abs.
1 FPG kann einem Fremden auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist und eine der Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG erfüllt ist.5.2.4.1.
Paragraph 88, Absatz eins, FPG kann einem Fremden auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist und eine der Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG erfüllt ist. 5.2.4.
- Der BF erfüllt die in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 normierten Voraussetzungen nicht.5.2.4.
- Der BF erfüllt die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 normierten Voraussetzungen nicht. 5.2.4.2.
- Der BF ist weder staatenlos, noch ist seine Staatsangehörigkeit ungeklärt (Z 1). Zudem verfügt er als Inhaber des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ – anders als in der Stellungnahme vom 02.11.2023 vermeintlich angenommen – über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Z 2). Dass der BF auswandern will (Z 4), lässt sich dem Verwaltungsakt ebenso wenig entnehmen wie das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom BF erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Z 5).5.2.4.2.
- Der BF ist weder staatenlos, noch ist seine Staatsangehörigkeit ungeklärt (Ziffer eins,). Zudem verfügt er als Inhaber des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ – anders als in der Stellungnahme vom 02.11.2023 vermeintlich angenommen – über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Ziffer 2,). Dass der BF auswandern will (Ziffer 4,), lässt sich dem Verwaltungsakt ebenso wenig entnehmen wie das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom BF erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Ziffer 5,). Zu prüfen bleibt, ob der BF die Voraussetzungen nach Z 3 erfüllt. Der BF ist zwar ausländischer Staatsangehörige, der nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Ihm wurde jedoch ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt.Zu prüfen bleibt, ob der BF die Voraussetzungen nach Ziffer 3, erfüllt. Der BF ist zwar ausländischer Staatsangehörige, der nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Ihm wurde jedoch ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt. 5.2.4.2.2.
§ 45Abs.
1 NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
- die Voraussetzungen des
- Teils erfüllen und
- das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 Integrationsgesetz – IntG) erfüllen.5.2.4.2.2.
Paragraph 45, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
- die Voraussetzungen des
- Teils erfüllen und
- das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, Integrationsgesetz – IntG) erfüllen. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der BF seit 13.05.2023 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt und es sich dabei um seinen ersten Aufenthaltstitel nach dem NAG handelt. Zuvor hielt er sich von 11.07.2015 bis 20.05.2020 bloß aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts infolge der Asylantragstellung rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Von 21.05.2020 bis 12.05.2022 war der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Im Zeitraum von 13.05.2022 bis 12.05.2023 war er zwar rechtmäßig aufhältig, jedoch nicht dauerhaft niedergelassen. Niedergelassen ist der BF seit 13.05.2023, dem Zeitpunkt, als ihm ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt wurde, weshalb er die erste Voraussetzung „in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen“ nicht erfüllt. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass § 45 Abs. 12 NAG nicht anwendbar ist, da dem BF nie der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zugekommen ist. Selbst wenn er über einen internationalen Schutzstatus verfügt hätte, würde eine Anrechnung auf die Niederlassung aufgrund des nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet von 21.05.2020 bis 12.05.2022 scheitern, da es an der Kontinuität der Niederlassung mangelte.Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass Paragraph 45, Absatz 12, NAG nicht anwendbar ist, da dem BF nie der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zugekommen ist. Selbst wenn er über einen internationalen Schutzstatus verfügt hätte, würde eine Anrechnung auf die Niederlassung aufgrund des nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet von 21.05.2020 bis 12.05.2022 scheitern, da es an der Kontinuität der Niederlassung mangelte. 5.2.4.2.
- Es ist daher davon auszugehen, dass der BF keine der in § 88 Abs. 1 Z 1 FPG normierten Voraussetzungen erfüllt.5.2.4.2.
- Es ist daher davon auszugehen, dass der BF keine der in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG normierten Voraussetzungen erfüllt. 5.2.4.
- Das BVwG kann insbesondere in den Tatbeständen des § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der normierten Voraussetzungen – im gegenständlichen Fall wird dies die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) sein – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder 3 FPG fallen. Auch der EGMR hat erst kürzlich festgehalten, dass Art. 2 Abs. 2
- ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht (vgl. EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L. B. gegen Litauen, Rz 59; Stellungnahme des BKA-Verfassungsdienstes an den VfGH zu dessen Verfahren zur Zahl E 3489/2022-3).5.2.4.
- Das BVwG kann insbesondere in den Tatbeständen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der normierten Voraussetzungen – im gegenständlichen Fall wird dies die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) sein – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 FPG fallen. Auch der EGMR hat erst kürzlich festgehalten, dass Artikel 2, Absatz 2,
- ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht vergleiche EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L. B. gegen Litauen, Rz 59; Stellungnahme des BKA-Verfassungsdienstes an den VfGH zu dessen Verfahren zur Zahl E 3489/2022-3). Festzuhalten ist somit, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF
§ 88Abs.
1 FPG schon von daher scheitert. Es ist daher nicht weiter auf die Frage, ob im Falle des BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben ist, das nach der Rechtsprechung des VwGH im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, nicht vorliegt (vgl. VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070), einzugehen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde diesbezüglich vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Voraussetzung (siehe dazu VfGH 16.06.2023, E3489/2022) unterbleiben kann.Festzuhalten ist somit, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF
Paragraph 88, Absatz eins, FPG schon von daher scheitert. Es ist daher nicht weiter auf die Frage, ob im Falle des BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben ist, das nach der Rechtsprechung des VwGH im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, nicht vorliegt vergleiche VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070), einzugehen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde diesbezüglich vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Voraussetzung (siehe dazu VfGH 16.06.2023, E3489/2022) unterbleiben kann. Da die Staatsangehörigkeit des BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht ungeklärt und er weder staatenlos noch subsidiär schutzberechtigt ist, erfüllt er auch die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 bzw. Abs. 2a FPG nicht.Da die Staatsangehörigkeit des BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht ungeklärt und er weder staatenlos noch subsidiär schutzberechtigt ist, erfüllt er auch die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2, bzw. Absatz 2 a, FPG nicht. Die verfassungsrechtlichen Bedenken in der Beschwerde werden vor dem oben dargestellten Hintergrund nicht geteilt. Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. 5.2.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
§ 24Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung – deren Durchführung auch nicht beantragt wurde – unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH, aber auch des VfGH, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die aktuelle Rechtsprechung des VfGH zu Fremdenpässen wurde berücksichtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W191.2283925.1.00