RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2024 GeschäftszahlW205 2247069-1 Spruch, , W205 2247069-1/ 23E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 19.03.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Mali, vertreten durch die BBU GmbH, nach Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I., gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2021, Zl. 1277087808/210512656, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mali, vertreten durch die BBU GmbH, nach Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2021, Zl. 1277087808/210512656, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2024 zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mali zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mali zuerkannt. II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.03.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und zudem der Beschwerdeführer auf eine Beschwerde beim VfGH bzw. auf eine Revision an den VwGH verzichtet hat.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.03.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und zudem der Beschwerdeführer auf eine Beschwerde beim VfGH bzw. auf eine Revision an den VwGH verzichtet hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W205.2247069.1.00
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