RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2024 GeschäftszahlW208 2281250-1 Spruch, W208 2281250-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- In dem vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX (im Folgenden: LG) geführten Grundverfahren zu XXXX wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit Lastschriftanzeige vom 05.04.2018 zur Zahlung von Gebühren iHv € 30.620,00 (Pauschalgebühren für die Einbringung des Rekurses vom 16.07.2012) aufgefordert.
- In dem vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 (im Folgenden: LG) geführten Grundverfahren zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit Lastschriftanzeige vom 05.04.2018 zur Zahlung von Gebühren iHv € 30.620,00 (Pauschalgebühren für die Einbringung des Rekurses vom 16.07.2012) aufgefordert.
- In der Folge beantragte der damalige Erwachsenenvertreter des BF am 26.04.2018 gemäß § 9 Abs 2 GEG den Nachlass von Gerichtsgebühren iHv € 30.620,00 (begründet mit mangelnder Einsichts- und urteilsfähigkeit des BF zum Zeitpunkt der Erhebung des Gebühren auslösenden Rekurses), welcher von der Präsidentin des Oberlandesgerichtes XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) abgewiesen wurde.
- In der Folge beantragte der damalige Erwachsenenvertreter des BF am 26.04.2018 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG den Nachlass von Gerichtsgebühren iHv € 30.620,00 (begründet mit mangelnder Einsichts- und urteilsfähigkeit des BF zum Zeitpunkt der Erhebung des Gebühren auslösenden Rekurses), welcher von der Präsidentin des Oberlandesgerichtes römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) abgewiesen wurde.
- Dagegen erhob der BF durch seinen damaligen Rechtsvertreter eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 30.11.2018 zu W208 2200884-1/8E abwies. Begründet wurde die Abweisung im Wesentlichen damit, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass der BF im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung nicht fähig gewesen wäre, den Zweck der dem Rechtsvertreter erteilten Vollmacht zu erkennen und ihm daher die von seinem damaligen Rechtsvertreter gesetzten Verfahrenshandlungen zuzurechnen seien. Ergänzend dazu wurde darauf hingewiesen, dass selbst unter Zugrundelegung der Annahme, dass der BF bereits zum Zeitpunkt der Bestellung des Rechtsvertreters und zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig gewesen wäre, die Verfahrenshandlungen in der Folge durch den Erwachsenenvertreter (bestellt am 26.06.2014) im Nachhinein genehmigt worden seien. Die Motive und dass sowohl dieser als auch der Rechtsvertreter des BF übersehen hätten, dass damit erhebliche Gerichtsgebühren anfallen würden, sei nicht entscheidend. Aufgrund des beträchtlichen Vermögens in Form einer Liegenschaft (sanierungsbedürftiges Zinshaus), würde in der Bezahlung der geschuldeten Gebühr keine besondere Härte liegen. Es würden € 4 Millionen Vermögen den geschuldeten Gerichtsgebühren von € 30.620,00 gegenüberstehen.
- Am 08.10.2019 wurde vom BF eine Teilzahlung iHv € 1.000,00 geleistet, sodass sich die offene Gebührenschuld aktuell mit € 29.620,00 bemisst (ON 2).
- Mit dem nunmehr gegenständlichen Antrag vom 21.06.2023 beantragte der BF durch seine derzeitige Erwachsenenvertretung gemäß § 9 Abs 2 GEG den Nachlass der im Grundverfahren zu XXXX angefallen Gerichtsgebühren iHv € 29.620,00, in eventu deren Stundung bis 30.06.2024 (ON 1). Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF außer den Mieteinnahmen und dem Taschengeld seiner Mutter iHv € 800,00 über kein ausreichendes laufendes Einkommen verfüge. Weiters würden offene Kostenansprüche des ehemaligen Erwachsenenvertreters iHv netto € 136.230,85 und Schulden von € 350.000,00 bestehen. Verwertungsmöglichkeiten der im Eigentum des BF stehenden Liegenschaft würden überdies geprüft werden.
- Mit dem nunmehr gegenständlichen Antrag vom 21.06.2023 beantragte der BF durch seine derzeitige Erwachsenenvertretung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG den Nachlass der im Grundverfahren zu römisch 40 angefallen Gerichtsgebühren iHv € 29.620,00, in eventu deren Stundung bis 30.06.2024 (ON 1). Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF außer den Mieteinnahmen und dem Taschengeld seiner Mutter iHv € 800,00 über kein ausreichendes laufendes Einkommen verfüge. Weiters würden offene Kostenansprüche des ehemaligen Erwachsenenvertreters iHv netto € 136.230,85 und Schulden von € 350.000,00 bestehen. Verwertungsmöglichkeiten der im Eigentum des BF stehenden Liegenschaft würden überdies geprüft werden.
- Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch. Dabei holte sie einen Versicherungsdatenauszug vom 22.06.2023 ein, welchem kein Dienstnehmer entnommen werden konnte (ON 3). Darüber hinaus führte sie am 22.06.2023 Abfragen im Grundbuch durch, bei denen der BF als Eigentümer der Liegenschaften mit der EZ XXXX festgestellt werden konnte (ON 4).
- Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch. Dabei holte sie einen Versicherungsdatenauszug vom 22.06.2023 ein, welchem kein Dienstnehmer entnommen werden konnte (ON 3). Darüber hinaus führte sie am 22.06.2023 Abfragen im Grundbuch durch, bei denen der BF als Eigentümer der Liegenschaften mit der EZ römisch 40 festgestellt werden konnte (ON 4).
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde in Spruchpunkt
- dem Antrag des BF auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs 2 GEG nicht stattgegeben. In Spruchpunkt
- wurden die Gerichtsgebühren iHv € 29.620,00 bis 30.06.2024 gemäß § 9 Abs 1 GEG gestundet.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde in Spruchpunkt
- dem Antrag des BF auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht stattgegeben. In Spruchpunkt
- wurden die Gerichtsgebühren iHv € 29.620,00 bis 30.06.2024 gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG gestundet. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der BF sei bücherlicher Eigentümer der Liegenschaften mit der EZ XXXX . Im Erwachsenenschutzverfahren vor dem Bezirksgericht XXXX (in Folge: BG) sei mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Beschluss vom 19.07.2023 zu XXXX unter Punkt
- das Vermögen des BF mit € 4.751.000,00 und die Passiva mit insgesamt € 386.062,84 festgestellt worden. In Anbetracht der Vermögensverhältnisse des BF (insbesondere das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens), könne in der Einbringung eines einmaligen Betrages iHv € 29.620,00 keine besondere Härte iSd § 9 Abs 2 GEG erblickt werden. Daran würden auch die vorhandenen weiteren Schulden von insgesamt € 356.442,84 (inkl. Kostenansprüche des ehemaligen Erwachsenenvertreters und der Kredite bei der Bank Burgenland) nichts ändern. Um die in § 9 Abs 1 GEG geforderte besondere Härte zu vermeiden, sei dem Stundungsgesuch stattzugeben gewesen.Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der BF sei bücherlicher Eigentümer der Liegenschaften mit der EZ römisch 40 . Im Erwachsenenschutzverfahren vor dem Bezirksgericht römisch 40 (in Folge: BG) sei mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Beschluss vom 19.07.2023 zu römisch 40 unter Punkt
- das Vermögen des BF mit € 4.751.000,00 und die Passiva mit insgesamt € 386.062,84 festgestellt worden. In Anbetracht der Vermögensverhältnisse des BF (insbesondere das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens), könne in der Einbringung eines einmaligen Betrages iHv € 29.620,00 keine besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG erblickt werden. Daran würden auch die vorhandenen weiteren Schulden von insgesamt € 356.442,84 (inkl. Kostenansprüche des ehemaligen Erwachsenenvertreters und der Kredite bei der Bank Burgenland) nichts ändern. Um die in Paragraph 9, Absatz eins, GEG geforderte besondere Härte zu vermeiden, sei dem Stundungsgesuch stattzugeben gewesen.
- Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 10.10.2023) erhob der BF am 07.11.2023 Beschwerde, in welcher er erneut um Nachlass der gegenständlichen Gerichtsgebühren iHv § 9 Abs 2 GEG ersuchte. Begründend wurde darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
- Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 10.10.2023) erhob der BF am 07.11.2023 Beschwerde, in welcher er erneut um Nachlass der gegenständlichen Gerichtsgebühren iHv Paragraph 9, Absatz 2, GEG ersuchte. Begründend wurde darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Dass der damalige Rechtsvertreter des BF übersehen habe, die Gerichtsgebühren im Kostenverzeichnis aufzunehmen, sei im Erkenntnis des BVwG vom 30.11.2018 nicht entscheidungswesentlich gewesen. Da dies jedoch vom Rechtsvertreter zugestanden worden sei, sei in Folge über den Betrag der Gerichtsgebühren ein Vergleich iHv € 10.000,00 zwischen dem Rechtsvertreter und dem BF abgeschlossen worden, welchen das Pflegschaftsgericht mit Beschluss vom 03.07.2017 genehmigt habe. Darin werde festgehalten, dass die Gebühren nicht im Kostenverzeichnis enthalten und auch nicht eingezogen worden, sondern erst nachträglich am 05.04.2018 vorgeschrieben worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei der Rekurs, der diese Gebührenpflicht ausgelöst habe, jedoch schon zurückgezogen worden. Dass der BF das Rechtsmittel selbst zurückgezogen hätte, könne nicht möglich sein, da es sich um ein Verfahren mit Anwaltszwang gehandelt habe und zudem der BF nicht prozessfähig gewesen sei. Eine allfällige nachträgliche Genehmigung seitens des Erwachsenenvertreters könne hier nicht schlagend werden, da es sich um eine Prozesshandlung gehandelt habe, die der BF nicht selbst gesetzt hätte. Der Vergleich über € 10.000,00 sei vor dem Hintergrund genehmigt worden, dass die Verletzung von Aufklärungspflichten durch den vormaligen Rechtsvertreter nur im Rahmen des streitigen Verfahrens erfolgen könne und ein derartiges Kostenrisiko nicht eingegangen werden sollte. Dieser Vergleichsbetrag sei jedoch nicht zur teilweisen Abdeckung der Gerichtsgebühren verwendet worden. Es würde daher die Härte iSd § 9 Abs 2 GEG darin bestehen, dass aufgrund eines Beratungsfehlers/Aufklärungsfehlers eine offene Gerichtsgebühr bestehe und über diese ein Vergleich geschlossen worden sei, der pflegschaftsgerichtlich genehmigt worden sei, aber dessen Mittel nicht für die teilweise Abdeckung der Pauschalgebühren verwendet worden seien. Der Liegenschaftsbesitz allein könne nicht ausschlaggebend sein, wenn man davon ausgehe, dass die Liegenschaft des BF nicht verkauft werden solle, um Vermögen zu halten. Dass der damalige Rechtsvertreter des BF übersehen habe, die Gerichtsgebühren im Kostenverzeichnis aufzunehmen, sei im Erkenntnis des BVwG vom 30.11.2018 nicht entscheidungswesentlich gewesen. Da dies jedoch vom Rechtsvertreter zugestanden worden sei, sei in Folge über den Betrag der Gerichtsgebühren ein Vergleich iHv € 10.000,00 zwischen dem Rechtsvertreter und dem BF abgeschlossen worden, welchen das Pflegschaftsgericht mit Beschluss vom 03.07.2017 genehmigt habe. Darin werde festgehalten, dass die Gebühren nicht im Kostenverzeichnis enthalten und auch nicht eingezogen worden, sondern erst nachträglich am 05.04.2018 vorgeschrieben worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei der Rekurs, der diese Gebührenpflicht ausgelöst habe, jedoch schon zurückgezogen worden. Dass der BF das Rechtsmittel selbst zurückgezogen hätte, könne nicht möglich sein, da es sich um ein Verfahren mit Anwaltszwang gehandelt habe und zudem der BF nicht prozessfähig gewesen sei. Eine allfällige nachträgliche Genehmigung seitens des Erwachsenenvertreters könne hier nicht schlagend werden, da es sich um eine Prozesshandlung gehandelt habe, die der BF nicht selbst gesetzt hätte. Der Vergleich über € 10.000,00 sei vor dem Hintergrund genehmigt worden, dass die Verletzung von Aufklärungspflichten durch den vormaligen Rechtsvertreter nur im Rahmen des streitigen Verfahrens erfolgen könne und ein derartiges Kostenrisiko nicht eingegangen werden sollte. Dieser Vergleichsbetrag sei jedoch nicht zur teilweisen Abdeckung der Gerichtsgebühren verwendet worden. Es würde daher die Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG darin bestehen, dass aufgrund eines Beratungsfehlers/Aufklärungsfehlers eine offene Gerichtsgebühr bestehe und über diese ein Vergleich geschlossen worden sei, der pflegschaftsgerichtlich genehmigt worden sei, aber dessen Mittel nicht für die teilweise Abdeckung der Pauschalgebühren verwendet worden seien. Der Liegenschaftsbesitz allein könne nicht ausschlaggebend sein, wenn man davon ausgehe, dass die Liegenschaft des BF nicht verkauft werden solle, um Vermögen zu halten.
- Mit Schriftsatz vom 14.11.2023 (eingelangt am 15.11.2023) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Es wird von dem unter I. 1.-
- festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Es wird von dem unter römisch eins. 1.-
- festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird Folgendes festgestellt: Der BF ist für die im Grundverfahren zu XXXX angefallenen Gebühren iHv € 29.620,00 (Pauschalgebühren nach TP 2 GGG für die Einbringung des Rekurses vom 16.07.2012) zahlungspflichtig. Der BF ist für die im Grundverfahren zu römisch 40 angefallenen Gebühren iHv € 29.620,00 (Pauschalgebühren nach TP 2 GGG für die Einbringung des Rekurses vom 16.07.2012) zahlungspflichtig. Der XXXX geborene BF geht keiner Beschäftigung nach und bezieht ein Taschengeld von seiner Mutter iHv € 800,00 sowie nicht näher bezifferte Mieteinnahmen. Der römisch 40 geborene BF geht keiner Beschäftigung nach und bezieht ein Taschengeld von seiner Mutter iHv € 800,00 sowie nicht näher bezifferte Mieteinnahmen. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der BF Alleineigentümer der Liegenschaften mit der XXXX (Verkehrswert iHv € 4.600.000,00, per 13.01.2020) und XXXX (Verkehrswert iHv € 151.000,00) ist, welche einen Verkehrswert iHv insgesamt € 4.751.000,00 aufweisen. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der BF Alleineigentümer der Liegenschaften mit der römisch 40 (Verkehrswert iHv € 4.600.000,00, per 13.01.2020) und römisch 40 (Verkehrswert iHv € 151.000,00) ist, welche einen Verkehrswert iHv insgesamt € 4.751.000,00 aufweisen. Demgegenüber stehen Schulden iHv insgesamt € 356.062,84 sowie die vorgeschriebenen Gebühren von in Summe € 29.620,00, die im Verfahren zu XXXX entstanden sind und deren Nachlass begehrt wurde. Demgegenüber stehen Schulden iHv insgesamt € 356.062,84 sowie die vorgeschriebenen Gebühren von in Summe € 29.620,00, die im Verfahren zu römisch 40 entstanden sind und deren Nachlass begehrt wurde. Der BF ist unterhaltspflichtig für zwei Söhne und leistet für sie monatlichen Unterhalt iHv € 235,00 (bereits in Passiva miteinbezogen). Der Wert der Liegenschaften beträgt jedenfalls erheblich mehr als die vom BF geschuldete Gebühr iHv € 29.620,
- Das Wohnbedürfnis des BF ist gesichert, zumal es sich bei der Liegenschaft in der XXXX um ein Zinshaus mit mehreren Wohnungen handelt und bei einem Verkauf eine Wohnung im Eigentum des BF verbleiben kann. Das Wohnbedürfnis des BF ist gesichert, zumal es sich bei der Liegenschaft in der römisch 40 um ein Zinshaus mit mehreren Wohnungen handelt und bei einem Verkauf eine Wohnung im Eigentum des BF verbleiben kann. Es steht daher fest, dass bei Entrichtung der Gebühren iHv € 29.620,00 dem BF – und seinen zwei Söhnen für die er unterhaltspflichtig ist – keine existenzbedrohende Lage droht.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf die Angaben des BF in seinem Antrag (ON 1) und der Beschwerde, sowie den im Akt einliegenden Unterlagen betreffend das zivilrechtliche Grundverfahren und das Pflegschaftsverfahren des BF. Die Feststellungen zum Liegenschaftseigentum ergeben sich aus den Grundbuchsauszügen vom 22.06.2023 (ON 4). Dass der BF keiner Beschäftigung nachgeht, gründet auf den Versicherungsdatenauszug vom 22.06.2023 (ON 3), dass er ein Taschengeld von seiner Mutter bekommt auf den Ausführungen im Antrag vom 21.06.
- Der Wert der Liegenschaften und die Höhe der Schulden des BF war dem rechtskräftigen Beschluss des BG vom 19.07.2023 zu XXXX zu entnehmen, worin die Aktiva und Passiva nachvollziehbar aufgeschlüsselt sind (ON 7). Der Wert der Liegenschaften und die Höhe der Schulden des BF war dem rechtskräftigen Beschluss des BG vom 19.07.2023 zu römisch 40 zu entnehmen, worin die Aktiva und Passiva nachvollziehbar aufgeschlüsselt sind (ON 7). Diese Werte werden vom BF nicht bestritten. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass bei einem allfälligen Verkauf oder der Einbringung als Sicherheit für einen Kredit oder bei einer Zwangsverwertung der Liegenschaften mit der XXXX ein die Gebührenschuld iHv € 29.620,00 übersteigender Betrag erzielt werden könnte. Diese Werte werden vom BF nicht bestritten. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass bei einem allfälligen Verkauf oder der Einbringung als Sicherheit für einen Kredit oder bei einer Zwangsverwertung der Liegenschaften mit der römisch 40 ein die Gebührenschuld iHv € 29.620,00 übersteigender Betrag erzielt werden könnte. Mit dem Vorbringen, der Liegenschaftsbesitz allein könne nicht ausschlaggebend sein, wenn man davon ausgehe, dass die Liegenschaft des BF nicht verkauft werden solle, um Vermögen zu halten, ist für den BF nichts gewonnen, da bereits im Beschluss des BG vom 19.07.2023 unter Punkt
- die Erwachsenenvertretung dazu ermächtigt wird, zur Schuldentilgung Verwertungsmöglichkeiten betreffend die Liegenschaft XXXX zu prüfen (und eine Variante vorzuziehen, bei welcher eine Wohnung des Zinshauses im Eigentum des BF verbleibt). Mit dem Vorbringen, der Liegenschaftsbesitz allein könne nicht ausschlaggebend sein, wenn man davon ausgehe, dass die Liegenschaft des BF nicht verkauft werden solle, um Vermögen zu halten, ist für den BF nichts gewonnen, da bereits im Beschluss des BG vom 19.07.2023 unter Punkt
- die Erwachsenenvertretung dazu ermächtigt wird, zur Schuldentilgung Verwertungsmöglichkeiten betreffend die Liegenschaft römisch 40 zu prüfen (und eine Variante vorzuziehen, bei welcher eine Wohnung des Zinshauses im Eigentum des BF verbleibt). Die Ausführungen des BF, wonach aufgrund eines Beratungsfehlers/Aufklärungsfehlers des einstigen Rechtsvertreters eine offene Gerichtsgebühr bestehe und über diese ein Vergleich geschlossen worden sei, der pflegschaftsgerichtlich genehmigt worden sei aber dessen Mittel nicht für die teilweise Abdeckung der Pauschalgebühren verwendet worden seien, führen ins Leere, zumal er damit der gesetzlich festgelegten und wirksam entstandenen Gebührenpflicht nach TP 2 GGG nicht entgegentreten kann und dies auch für das gegenständliche Nachlassverfahren keine Relevanz hat (siehe rechtliche Beurteilung 3.3.).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit des Verfahrens Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2). Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs 2). Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2,). Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht trotz Parteienantrag – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht trotz Parteienantrag – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Rechtsgrundlagen Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Gebühren und Kosten können gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Im Verfahren betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten ist kein Raum dafür, allfällige Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und (nochmals) die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; 23.11.2005, 2005/16/0197; 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr (schon allein wegen ihres Unrechtsgehalts) führt nicht zu einer „besondere Härte" für den Zahlungspflichtigen (vgl VwGH 29.01.1996, 95/16/0306; VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039).Im Verfahren betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten ist kein Raum dafür, allfällige Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und (nochmals) die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; 23.11.2005, 2005/16/0197; 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr (schon allein wegen ihres Unrechtsgehalts) führt nicht zu einer „besondere Härte" für den Zahlungspflichtigen vergleiche VwGH 29.01.1996, 95/16/0306; VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039). Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 28.03.1996, 96/16/0020, mwN; 27.05.2014, 2011/16/0241). Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, 98/17/0180).Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, 98/17/0180). Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur mit § 9 Abs 2 GEG vergleichbaren Regelung des § 236 BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 10.04.1986, 85/17/0147, 0148; 05.11.2003, 2003/17/0253).Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur mit Paragraph 9, Absatz 2, GEG vergleichbaren Regelung des Paragraph 236, BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 10.04.1986, 85/17/0147, 0148; 05.11.2003, 2003/17/0253). 3.
- Anwendung auf den konkreten Fall Der BF führt in Bezug auf die aushaftende Gebührenschuld im Wesentlichen aus, dass aufgrund eines Beratungsfehlers/Aufklärungsfehlers des einstigen Rechtsvertreters eine offene Gerichtsgebühr bestehe und über diese ein Vergleich geschlossen worden sei, der pflegschaftsgerichtlich genehmigt worden sei, aber dessen Mittel nicht für die teilweise Abdeckung der Pauschalgebühren verwendet worden seien. Darin würde eine besondere Härte nach § 9 Abs 2 GEG bestehen.Der BF führt in Bezug auf die aushaftende Gebührenschuld im Wesentlichen aus, dass aufgrund eines Beratungsfehlers/Aufklärungsfehlers des einstigen Rechtsvertreters eine offene Gerichtsgebühr bestehe und über diese ein Vergleich geschlossen worden sei, der pflegschaftsgerichtlich genehmigt worden sei, aber dessen Mittel nicht für die teilweise Abdeckung der Pauschalgebühren verwendet worden seien. Darin würde eine besondere Härte nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG bestehen. Wie oben festgestellt, wurde im Zuge des pflegschaftsgerichtlichen Verfahrens vor dem BG ein Vermögen des BF iHv insgesamt € 4.751.000,00 in Form eines verwertbaren Liegenschaftsvermögens festgestellt. Demgegenüber stehen Schulden iHv insgesamt € 356.062,84 sowie die vorgeschriebenen Gebühren von in Summe € 29.620,
- Die belangte Behörde ist daher vertretbar davon ausgegangen, dass der Wert der Liegenschaft die Abgabenschuld beträchtlich übersteigt und daher keine besondere Härte vorliegt. Fallbezogen ist nun festzuhalten, dass keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt wurden, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des BF von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte im Sinne des § 9 Abs 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr für die Erhebung eines Rekurses gegen eine einstweilige Verfügung nach TP 2 GGG. Dies trifft alle von den betreffenden Gesetzen erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise. Im Beschwerdefall sind nur Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage festzustellen.Fallbezogen ist nun festzuhalten, dass keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt wurden, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des BF von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr für die Erhebung eines Rekurses gegen eine einstweilige Verfügung nach TP 2 GGG. Dies trifft alle von den betreffenden Gesetzen erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise. Im Beschwerdefall sind nur Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage festzustellen. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung, könnte die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren eine besondere Härte aufgrund des Vorliegens individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe darstellen. Diesbezüglich ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Antrag auf Nachlass und der vom BF vorgelegten Beschwerde bzw den Ermittlungsergebnissen der Behörde, dass keine besondere Härte vorliegt. Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist der BF im Besitz von zwei Liegenschaften, die von der geschuldeten Gebühr erheblich übersteigendem Wert sind, die er verwerten bzw belehnen kann. Das Vorbringen, wonach der Liegenschaftsbesitz allein nicht ausschlaggebend sein könne, wenn man davon ausgehe, dass die Liegenschaft des BF nicht verkauft werden solle, um Vermögen zu halten, widerspricht der bereits erteilten Ermächtigung an die Erwachsenenvertretung (Beschluss des BG vom 19.07.2023, Punkt 4.), wonach diese zur Schuldentilgung Verwertungsmöglichkeiten betreffend die Liegenschaft XXXX zu prüfen habe. Dass darin überdies bereits festgehalten wird, dass beim Verkauf eine Variante vorzuziehen sei, bei welcher eine Wohnung des Zinshauses im Eigentum des BF verbleibt, lässt daraus schließen, dass selbst bei einem Verkauf nicht auf eine Existenzbedrohung des BF geschlossen werden kann und ein gewisses Vermögen des BF sowie jedenfalls sein lebensnotwendiger Unterhalt (und der seiner zwei Kinder) dadurch erhalten bleiben würde. Außerdem würde eine anderweitige Beurteilung nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung stehen, wonach das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs 2 GEG entgegen steht (VwGH 21.12.1998, 98/17/0180).Das Vorbringen, wonach der Liegenschaftsbesitz allein nicht ausschlaggebend sein könne, wenn man davon ausgehe, dass die Liegenschaft des BF nicht verkauft werden solle, um Vermögen zu halten, widerspricht der bereits erteilten Ermächtigung an die Erwachsenenvertretung (Beschluss des BG vom 19.07.2023, Punkt 4.), wonach diese zur Schuldentilgung Verwertungsmöglichkeiten betreffend die Liegenschaft römisch 40 zu prüfen habe. Dass darin überdies bereits festgehalten wird, dass beim Verkauf eine Variante vorzuziehen sei, bei welcher eine Wohnung des Zinshauses im Eigentum des BF verbleibt, lässt daraus schließen, dass selbst bei einem Verkauf nicht auf eine Existenzbedrohung des BF geschlossen werden kann und ein gewisses Vermögen des BF sowie jedenfalls sein lebensnotwendiger Unterhalt (und der seiner zwei Kinder) dadurch erhalten bleiben würde. Außerdem würde eine anderweitige Beurteilung nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung stehen, wonach das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens der Annahme einer besonderen Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG entgegen steht (VwGH 21.12.1998, 98/17/0180). Auch mit dem Vorbringen, die besondere Härte würde darin bestehen, dass diese aus einem Beratungsfehler/Aufklärungsfehler des einstigen Rechtsvertreters resultiert und aufgrund dessen ein Vergleich iHv € 10.000,00 zugunsten des BF geschlossen worden sei, die Summe jedoch nicht für die teilweise Abdeckung der Pauschalgebühren verwendet worden sei, ist für den BF nichts gewonnen. Denn im Verfahren betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten ist kein Raum dafür, die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Das Erkenntnis des BVwG vom 30.11.2018, W208 2200884-1/8E, welches im Zuge des Nachlassgesuchs auch die vorgelagerte Frage der mangelnden Einsichts- und Urteilsfähigkeit des BF zum Zeitpunkt der Erhebung des Gebühren auslösenden Rekurses behandelte (mit dem Ergebnis, dass die vom damaligen Rechtsvertreter gesetzten Verfahrenshandlungen dem BF zuzurechnen waren) ist in Rechtskraft erwachsen und vermag der in Folge geschlossene Vergleich zwischen dem damaligen Rechtsvertreter und dem BF keine Wirkung auf die nunmehrige Rechtsfrage über das Vorliegen einer besonderen Härte der Einbringung der offenen Gebühr gemäß § 9 Abs 2 GEG zu entfalten. Warum der im Vergleich erzielte Betrag iHv € 10.000,00 nicht zur Entrichtung der aushaftenden Gebühr verwendet wurde, ist unerheblich und vermag daher nichts an der rechtlichen Beurteilung zu ändern, geschweige denn eine besondere Härte iSd § 9 Abs 2 GEG begründen. Auch mit dem Vorbringen, die besondere Härte würde darin bestehen, dass diese aus einem Beratungsfehler/Aufklärungsfehler des einstigen Rechtsvertreters resultiert und aufgrund dessen ein Vergleich iHv € 10.000,00 zugunsten des BF geschlossen worden sei, die Summe jedoch nicht für die teilweise Abdeckung der Pauschalgebühren verwendet worden sei, ist für den BF nichts gewonnen. Denn im Verfahren betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten ist kein Raum dafür, die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Das Erkenntnis des BVwG vom 30.11.2018, W208 2200884-1/8E, welches im Zuge des Nachlassgesuchs auch die vorgelagerte Frage der mangelnden Einsichts- und Urteilsfähigkeit des BF zum Zeitpunkt der Erhebung des Gebühren auslösenden Rekurses behandelte (mit dem Ergebnis, dass die vom damaligen Rechtsvertreter gesetzten Verfahrenshandlungen dem BF zuzurechnen waren) ist in Rechtskraft erwachsen und vermag der in Folge geschlossene Vergleich zwischen dem damaligen Rechtsvertreter und dem BF keine Wirkung auf die nunmehrige Rechtsfrage über das Vorliegen einer besonderen Härte der Einbringung der offenen Gebühr gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu entfalten. Warum der im Vergleich erzielte Betrag iHv € 10.000,00 nicht zur Entrichtung der aushaftenden Gebühr verwendet wurde, ist unerheblich und vermag daher nichts an der rechtlichen Beurteilung zu ändern, geschweige denn eine besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG begründen. Bei Betrachtung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse (insbesondere des Liegenschaftsvermögens des BF) kann nicht von einer besonderen Härte, im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH ausgegangen werden, welche einen Nachlass rechtfertigen würde. Die Anerkennung als besondere Härte im Wege des Nachlasses im vorliegenden Fall, würde eine Überwälzung von Gerichtsgebühren auf die Allgemeinheit bedeuten, welche vom Gesetz nicht gedeckt ist und käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen Gebührenbefreiung bzw Gebührenbegünstigung gleich. Das im § 9 Abs 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde, hat der BF nicht behauptet und ist dieses auch nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse des BF an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).Das im Paragraph 9, Absatz 2, GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde, hat der BF nicht behauptet und ist dieses auch nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse des BF an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). An der Einhebung von Gerichtsgebühren - wie bei der Einhebung von Abgaben - besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Vor dem Hintergrund seines insbesondere beträchtlichen Liegenschaftsvermögens konnte der BF keine „besondere Härte“ bei der Bezahlung von Gerichtsgebühren iHv € 29.620,00 (gestundet bis 30.06.2024) im Sinne der oben genannten Rechtsprechung bescheinigen. Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses der vorgeschriebenen Gebühren nicht vorliegen, vermag das BVwG nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, dem BF den Nachlass der Gebührenschuld gemäß § 9 Abs 2 GEG zu versagen, rechtswidrig wäre.Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses der vorgeschriebenen Gebühren nicht vorliegen, vermag das BVwG nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, dem BF den Nachlass der Gebührenschuld gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu versagen, rechtswidrig wäre. 3.
- Da dem angefochtenen Spruchpunkt
- des Bescheides vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist spruchgemäß zu entscheiden.3.
- Da dem angefochtenen Spruchpunkt
- des Bescheides vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W208.2281250.1.00