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{'item': 'W214 2268320-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2024 GeschäftszahlW214 2268320-2 Spruch, W214 2268320-2/13E W214 2273987-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von

  1. XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), vertreten durch die XXXX , und
  2. XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (auch XXXX ), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, beide Staatsangehörigkeit Syrien, gegen jeweils Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2023, Zl. 1326715406/223065821, sowie vom 22.05.2023, Zl. 1324992407/222932527, wegen Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten nach mündlicher Verhandlung am XXXX 2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von
  3. römisch 40 (auch römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), vertreten durch die römisch 40 , und
  4. römisch 40 (auch römisch 40 ), geb. römisch 40 (auch römisch 40 ), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, beide Staatsangehörigkeit Syrien, gegen jeweils Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2023, Zl. 1326715406/223065821, sowie vom 22.05.2023, Zl. 1324992407/222932527, wegen Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten nach mündlicher Verhandlung am römisch 40 2024, zu Recht: A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und
  5. XXXX (auch XXXX ) und 2 XXXX (auch XXXX ) gemäß § 3 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und
  6. römisch 40 (auch römisch 40 ) und 2 römisch 40 (auch römisch 40 ) gemäß Paragraph 3, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass
  7. XXXX (auch XXXX ) und
  8. XXXX (auch XXXX ) damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass
  9. römisch 40 (auch römisch 40 ) und
  10. römisch 40 (auch römisch 40 ) damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:
  11. Die beschwerdeführenden Parteien sind Brüder und syrische Staatsangehörige. Sie reisten gemeinsam nach Österreich ein und stellten am XXXX 2022 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
  12. Die beschwerdeführenden Parteien sind Brüder und syrische Staatsangehörige. Sie reisten gemeinsam nach Österreich ein und stellten am römisch 40 2022 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
  13. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Zweitbeschwerdeführer an, aus XXXX (gemeint offenbar: XXXX ) zu stammen, am XXXX geboren worden und im Jahr 2014 aus Syrien ausgereist zu sein sowie der Volksgruppe der Araber zuzugehören. Seine Eltern, seine Schwestern, zwei Brüder, seine Ehefrau und sein Sohn würden in der Türkei leben. Befragt zu seinem Fluchtgrund, gab er an, Syrien wegen dem Krieg verlassen zu haben. Weiters gäbe es keine Arbeit, keine Sicherheit und er sehe keine Zukunft in diesem Land. Nach acht Jahren Aufenthalt in der Türkei könne er dort auch nicht mehr leben, da der Rassismus in der Türkei gestiegen sei. Als seine Frau dort ins Krankenhaus gekommen sei, sei sie von den Ärzten geschlagen worden.
  14. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Zweitbeschwerdeführer an, aus römisch 40 (gemeint offenbar: römisch 40 ) zu stammen, am römisch 40 geboren worden und im Jahr 2014 aus Syrien ausgereist zu sein sowie der Volksgruppe der Araber zuzugehören. Seine Eltern, seine Schwestern, zwei Brüder, seine Ehefrau und sein Sohn würden in der Türkei leben. Befragt zu seinem Fluchtgrund, gab er an, Syrien wegen dem Krieg verlassen zu haben. Weiters gäbe es keine Arbeit, keine Sicherheit und er sehe keine Zukunft in diesem Land. Nach acht Jahren Aufenthalt in der Türkei könne er dort auch nicht mehr leben, da der Rassismus in der Türkei gestiegen sei. Als seine Frau dort ins Krankenhaus gekommen sei, sei sie von den Ärzten geschlagen worden.
  15. Der mj. Erstbeschwerdeführer gab im Zuge seiner Erstbefragung am XXXX 2022 an, aus XXXX zu stammen und Syrien vor vier Jahren verlassen zu haben. Befragt zu seinem Fluchtgrund, gab der Zweitbeschwerdeführer an, seine Eltern hätten Syrien vor Jahren in die Türkei verlassen. Sein Vater habe Syrien wegen des Krieges verlassen, er habe Angst um ihr Leben. In Syrien gäbe es viel Rassismus. Die Türkei habe er wegen Problemen verlassen.
  16. Der mj. Erstbeschwerdeführer gab im Zuge seiner Erstbefragung am römisch 40 2022 an, aus römisch 40 zu stammen und Syrien vor vier Jahren verlassen zu haben. Befragt zu seinem Fluchtgrund, gab der Zweitbeschwerdeführer an, seine Eltern hätten Syrien vor Jahren in die Türkei verlassen. Sein Vater habe Syrien wegen des Krieges verlassen, er habe Angst um ihr Leben. In Syrien gäbe es viel Rassismus. Die Türkei habe er wegen Problemen verlassen.
  17. Am XXXX 2023 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) im Beisein seiner Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen.
  18. Am römisch 40 2023 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) im Beisein seiner Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Er gab an, im Jahr XXXX in der Stadt XXXX , das sei in der Umgebung von XXXX , geboren worden zu sein. Er sei Kurde und Muslim und spreche arabisch, im Jahr 2017 habe er Syrien verlassen. Seine Familie lebe seit dem Jahr 2017 in der Türkei. In Syrien habe er noch eine Schwester sowie vier Tanten und vier Onkel (jeweils mütterlicherseits). In Syrien habe er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2017 in der Stadt XXXX im Familienverband gelebt, gegenwärtig sei dort die FSA. Die Daesh (der IS, Anm.) hätten seinerzeit die Macht in seinem Gebiet übernommen, man habe seinen Vater festgenommen, weil er Kurde sei. Sie hätten seinen Vater nicht in Ruhe gelassen. Nach der Entlassung seines Vaters aus dem Gefängnis - welcher für ca. ein Monat inhaftiert gewesen sei - hätten sie seinen Bruder XXXX mitnehmen wollen, deshalb habe sein Vater seinen Bruder XXXX in die Türkei geschickt. XXXX habe dort gearbeitet und Geld an die Familie geschickt, mit dem Geld hätten sie ihre Flucht in die Türkei finanziert. Nach XXXX hätten sie nicht reisen dürfen als die Daesh gekommen seien, weil dort seine Brüder zum Militär hätten einrücken müssen. Im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien habe er Angst vor dem Krieg. Die Daesh hasse die Kurden und sein Vater habe eine Verletzung am Rücken gehabt, man habe sehen können, dass er mit einem Gürtel geschlagen worden sei.Er gab an, im Jahr römisch 40 in der Stadt römisch 40 , das sei in der Umgebung von römisch 40 , geboren worden zu sein. Er sei Kurde und Muslim und spreche arabisch, im Jahr 2017 habe er Syrien verlassen. Seine Familie lebe seit dem Jahr 2017 in der Türkei. In Syrien habe er noch eine Schwester sowie vier Tanten und vier Onkel (jeweils mütterlicherseits). In Syrien habe er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2017 in der Stadt römisch 40 im Familienverband gelebt, gegenwärtig sei dort die FSA. Die Daesh (der IS, Anmerkung hätten seinerzeit die Macht in seinem Gebiet übernommen, man habe seinen Vater festgenommen, weil er Kurde sei. Sie hätten seinen Vater nicht in Ruhe gelassen. Nach der Entlassung seines Vaters aus dem Gefängnis - welcher für ca. ein Monat inhaftiert gewesen sei - hätten sie seinen Bruder römisch 40 mitnehmen wollen, deshalb habe sein Vater seinen Bruder römisch 40 in die Türkei geschickt. römisch 40 habe dort gearbeitet und Geld an die Familie geschickt, mit dem Geld hätten sie ihre Flucht in die Türkei finanziert. Nach römisch 40 hätten sie nicht reisen dürfen als die Daesh gekommen seien, weil dort seine Brüder zum Militär hätten einrücken müssen. Im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien habe er Angst vor dem Krieg. Die Daesh hasse die Kurden und sein Vater habe eine Verletzung am Rücken gehabt, man habe sehen können, dass er mit einem Gürtel geschlagen worden sei. Im Zuge der Einvernahme legte der Erstbeschwerdeführer ein Familienbuch in Kopie vor.
  19. Mit „Bescheid“ der belangten Behörde vom XXXX 2023 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem Erstbeschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  20. Mit „Bescheid“ der belangten Behörde vom römisch 40 2023 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem Erstbeschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  21. Der Erstbeschwerdeführer erhob gegen diesen „Bescheid“ fristgerecht eine Beschwerde.
  22. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2023, Zl. XXXX wurde diese Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 18 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung der belangten Behörde mangels einer Unterschrift des genehmigenden Organs bzw. eines Hinweises auf eine elektronische Genehmigung an der Bescheidqualität fehle, weshalb sich die Beschwerde gegen eine als Bescheid absolut nichtige Erledigung richte und das Verfahren daher nach wie vor bei der belangten Behörde anhängig sei.
  23. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 wurde diese Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung der belangten Behörde mangels einer Unterschrift des genehmigenden Organs bzw. eines Hinweises auf eine elektronische Genehmigung an der Bescheidqualität fehle, weshalb sich die Beschwerde gegen eine als Bescheid absolut nichtige Erledigung richte und das Verfahren daher nach wie vor bei der belangten Behörde anhängig sei.
  24. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am XXXX 2023 vor der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Er legte ua. einen Auszug aus dem syrischen Familienregister sowie Geburtsurkunden seiner Gattin und seiner Kinder jeweils in Kopie vor. Befragt zu seinen Flucht- und Asylgründe brachte er vor, Anfang 2015 illegal zu Fuß in die Türkei ausgereist zu sein, sein Heimatdorf sei vom IS beherrscht worden. Sie hätten ihn gezwungen, in ihre Ausbildungszentren zu gehen. Man sei unter permanenter Kontrolle des IS gestanden, sein Vater sei drei Monate im Gefängnis gewesen, da er beschuldigt worden sei, aktiver PKK-Anhänger zu sein. In etwa im Jahr 2014 zur Ramadanzeit hätten die IS-Kämpfer Razzien durchgeführt, sie hätten seinen Vater und einen Nachbarn mitgenommen unter dem Verdacht, dass sie PKK-Kämpfer seien. Das Haus seiner Familie sei von ihnen durchsucht worden, sie hätten aber nichts gefunden. Der Nachbar sei aber von den IS-Kämpfern geköpft worden, da sie ein Foto von ihm gefunden hätten, welches bestätigt habe, dass er ein PKK-Kämpfer gewesen sei. In der Zeit, als sein Vater in IS-Gewahrsam gewesen sei, habe sein Vater bemerkt, dass junge Männer in Gefahr seien und habe entschieden, in die Türkei zu flüchten. Der Cousin des Zweitbeschwerdeführers sei von der Freien Syrischen Armee inhaftiert worden und man wisse seit fünf Jahren nichts mehr von ihm. Der Hauptgrund für die Flucht sei der Umstand gewesen, dass der Zweitbeschwerdeführer nicht – unter Zwang – für den IS oder andere Grupperungen habe kämpfen und diese unterstützen wollen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von den Kurden (PKK oder YPG) aufgefordert zu werden, für sie zu kämpfen, er wolle aber nicht kämpfen, wenngleich er nie von einer Gruppierung persönlich dahingehend aufgefordert worden sei. Weiters bejahte er, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden in Syrien verfolgt worden zu sein. Überdies müsste er im Falle einer Rückkehr zum Militär des Assad-Regimes und gegen sein eigenes Volk kämpfen.
  25. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am römisch 40 2023 vor der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Er legte ua. einen Auszug aus dem syrischen Familienregister sowie Geburtsurkunden seiner Gattin und seiner Kinder jeweils in Kopie vor. Befragt zu seinen Flucht- und Asylgründe brachte er vor, Anfang 2015 illegal zu Fuß in die Türkei ausgereist zu sein, sein Heimatdorf sei vom IS beherrscht worden. Sie hätten ihn gezwungen, in ihre Ausbildungszentren zu gehen. Man sei unter permanenter Kontrolle des IS gestanden, sein Vater sei drei Monate im Gefängnis gewesen, da er beschuldigt worden sei, aktiver PKK-Anhänger zu sein. In etwa im Jahr 2014 zur Ramadanzeit hätten die IS-Kämpfer Razzien durchgeführt, sie hätten seinen Vater und einen Nachbarn mitgenommen unter dem Verdacht, dass sie PKK-Kämpfer seien. Das Haus seiner Familie sei von ihnen durchsucht worden, sie hätten aber nichts gefunden. Der Nachbar sei aber von den IS-Kämpfern geköpft worden, da sie ein Foto von ihm gefunden hätten, welches bestätigt habe, dass er ein PKK-Kämpfer gewesen sei. In der Zeit, als sein Vater in IS-Gewahrsam gewesen sei, habe sein Vater bemerkt, dass junge Männer in Gefahr seien und habe entschieden, in die Türkei zu flüchten. Der Cousin des Zweitbeschwerdeführers sei von der Freien Syrischen Armee inhaftiert worden und man wisse seit fünf Jahren nichts mehr von ihm. Der Hauptgrund für die Flucht sei der Umstand gewesen, dass der Zweitbeschwerdeführer nicht – unter Zwang – für den IS oder andere Grupperungen habe kämpfen und diese unterstützen wollen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von den Kurden (PKK oder YPG) aufgefordert zu werden, für sie zu kämpfen, er wolle aber nicht kämpfen, wenngleich er nie von einer Gruppierung persönlich dahingehend aufgefordert worden sei. Weiters bejahte er, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden in Syrien verfolgt worden zu sein. Überdies müsste er im Falle einer Rückkehr zum Militär des Assad-Regimes und gegen sein eigenes Volk kämpfen.
  26. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (jeweils Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigen zu (jeweils Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (jeweils Spruchpunkt III.).
  27. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.). Die belangte Behörde erkannte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigen zu (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (jeweils Spruchpunkt römisch drei.). Der Zweitbeschwerdeführer habe seinen Grundwehrdienst nicht abgeleistet, dennoch habe nicht festgestellt werden können, dass ihm in Syrien eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime drohe. Ferner stehe nicht fest, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bedroht sei, von der syrischen Regierung als Oppositioneller oder politischer Gegner angesehen und verfolgt zu werden. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass dem Zweitbeschwerdeführer von weiteren kriegführenden Gruppierungen (IS, PKK und andere) Verfolgung drohe. Ebenso habe aufgrund divergierender Angaben keine Feststellung über seine Volksgruppenzugehörigkeit getroffen werden können. Im Falle der Rückkehr würde er zum Militärdienst neuerlich eingezogen werden, wenn er den notwendigen Gesundheitszustand aufweise. Eine Einziehung in den syrischen Militärdienst indiziere aufgrund der aktuellen Lage und Länderberichte gegenwärtig nicht, dass jede Person, die zur Ableistung des syrischen Militärdienstes herangezogen werde, in dessen Ableistung Menschenrechtsverletzungen im Zuge des Reservedienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit begehen müsse. Weiters habe er in Syrien Dokumente beantragt und diese problemlos ausgestellt bekommen, wobei ihm offensichtlich kein Hindernis in den Weg gestellt worden sei und er keinerlei Angst habe, mit syrischen Behörden deshalb in Kontakt zu treten. Er hätte sich zudem vom Militärdienst freikaufen können, die entsprechenden Mittel habe er zur Verfügung gehabt, diese Möglichkeit bestehe für ihn nach wie vor und sei ihm auch zumutbar. Eine eventuell geplante Wehrdienstverweigerung im Falle der Rekrutierung durch den syrischen Staat habe der Zweitbeschwerdeführer insofern nie vorgebracht, als er dies von sich aus gar nie geäußert habe, sondern über das gesamte Verfahren persönlich nur angegeben habe, nicht zum Militär oder am Krieg teilnehmen zu wollen. Soweit der Zweitbeschwerdeführer vorgebracht habe, dass in seiner Heimatregion die Gefahr bestanden hätte, vom IS, von der PKK oder sonstigen Gruppierungen verfolgt zu werden, habe seinen diesbezüglichen Ausführungen die Glaubhaftigkeit versagt werden müssen, da sein Vorbringen mehrere Ungereimtheiten aufweise, auch hinsichtlich seiner Identitätsangaben. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise – als er 9 Jahre gewesen sei - keine Rekrutierungsabsicht seitens des syrischen Militärs oder auch anderen Einheiten gegenüber seiner Person bestanden. Laut den Länderinformationen zu Syrien bestehe für männliche syrische Staatsbürger im Alter von 18 bis 42 Jahren die gesetzliche Pflicht zur Ableistung eines Wehrdienstes von 18 bis 21 Monaten. Der Erstbeschwerdeführer sei bei seiner Ausreise 9 Jahre alt gewesen und somit nicht im wehrfähigen Alter. Aufgrund seiner Ausreise vor Antritt des Wehrdienstes sei ein damit verbundener Vorwurf einer oppositionellen Gesinnung daher nicht denkbar. Aus seinen fluchtkausalen Ausführungen ergebe sich kein Zusammenhang, wonach der syrische Staat ihn im Falle einer Rückkehr als politischer Gegner qualifizieren würde. Sämtliche weitere Aussagen betreffend FSA bzw. andere oppositionelle Grupperungen habe er als reine Behauptungen und Vermutungen in den Raum gestellt. Auch habe er deutlich gemacht, dass seine Familie nicht politisch exponiert sei oder dass seine Familienmitglieder jemals Probleme mit staatlichen oder oppositionellen Stellen oder Behörden oder deren Organe gehabt hätten. Auch aufgrund der ethnischen und religiösen Zugehörigkeit des Erstbeschwerdeführers sei keine Bedrohung in seinem Heimatland feststellbar. Er habe keine Fluchtgründe nennen und auch keine persönlichen Erfahrungen oder Erlebnisse schildern können, welche eine Bedrohung oder Verfolgung seiner Person in Syrien mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden.
  28. Gegen jeweils Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsätzen vom 19.07.2023 und 18.06.2023 jeweils innerhalb offener Frist Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie wie folgt vorbrachten:
  29. Gegen jeweils Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsätzen vom 19.07.2023 und 18.06.2023 jeweils innerhalb offener Frist Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie wie folgt vorbrachten: Der Zweitbeschwerdeführer sei wegen einer persönlichen Verfolgung seiner Familie durch den damals dort herrschenden IS Ende 2014 aus Syrien ausgereist; er sei gezwungen worden, Ausbildungszentren des IS zu besuchen und seinem Vater sei eine Zusammenarbeit mit kurdischen Milizen unterstellt worden, weswegen dieser ca. 3 Monate im Gefängnis verbracht habe. Außerdem sei ein Cousin des Zweitbeschwerdeführers seit mehreren Jahren von der Freien Syrischen Armee festgehalten worden. Der Vorwurf, der Zweitbeschwerdeführer habe bei der polizeilichen Erstbefragung eine andere Identität angegeben, sei gänzlich hinfällig, es müsse sich hierbei um einen groben Ermittlungsfehler handeln. Er habe sowohl in der Erstbefragung als auch in weiterer Folge beim BFA angegeben, Angst zu haben, zum Militärdienst bzw. von kurdischen Milizen eingezogen zu werden. Er wolle nicht kämpfen und niemanden töten. Im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Syrien befürchte er, gefoltert zu werden, er wolle keine Waffe tragen um zu kämpfen, wozu ihn aber das Regime zwingen würde. Er befinde sich im wehrpflichtigen Alter und müsse für den Fall seiner Rückkehr nach Syrien absolut mit seiner Einberufung rechnen. Außerdem befürchte er eine Rekrutierung durch kurdische Milizen. Sein Heimatort stehe derzeit unter dem Befehl der türkischen bzw. Freien Syrischen Armee, eine Einreise sei nur über XXXX möglich, weswegen er gezwungen sei, Checkpoints des syrischen Regimes zu passieren. Die Wehrdienstverweigerung werde in Syrien als Ausdruck von politischem Dissens betrachtet und somit strengstens bestraft. Spätestens mit seinem Fernbleiben habe er sich endgültig und augenscheinlich dem Wehrdienst entzogen. Er würde sohin einer Bestrafung zugeführt werden, was nach notorischem Wissen in der Regel zumindest mit menschenunwürdiger Behandlung iSd Art. 2 und 3 EMRK verbunden wäre, auch eine extralegale Tötung des Zweitbeschwerdeführers durch eine der Kriegsparteien liege durchaus im Bereich des Erwartbaren. Der Zweitbeschwerdeführer habe sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet. Wenn die Behörde vermeine Ungereimtheiten erkannt zu haben, wäre es an ihr gelegen, dem Zweitbeschwerdeführer allfällige Ungereimtheiten vorzuhalten.Der Zweitbeschwerdeführer sei wegen einer persönlichen Verfolgung seiner Familie durch den damals dort herrschenden IS Ende 2014 aus Syrien ausgereist; er sei gezwungen worden, Ausbildungszentren des IS zu besuchen und seinem Vater sei eine Zusammenarbeit mit kurdischen Milizen unterstellt worden, weswegen dieser ca. 3 Monate im Gefängnis verbracht habe. Außerdem sei ein Cousin des Zweitbeschwerdeführers seit mehreren Jahren von der Freien Syrischen Armee festgehalten worden. Der Vorwurf, der Zweitbeschwerdeführer habe bei der polizeilichen Erstbefragung eine andere Identität angegeben, sei gänzlich hinfällig, es müsse sich hierbei um einen groben Ermittlungsfehler handeln. Er habe sowohl in der Erstbefragung als auch in weiterer Folge beim BFA angegeben, Angst zu haben, zum Militärdienst bzw. von kurdischen Milizen eingezogen zu werden. Er wolle nicht kämpfen und niemanden töten. Im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Syrien befürchte er, gefoltert zu werden, er wolle keine Waffe tragen um zu kämpfen, wozu ihn aber das Regime zwingen würde. Er befinde sich im wehrpflichtigen Alter und müsse für den Fall seiner Rückkehr nach Syrien absolut mit seiner Einberufung rechnen. Außerdem befürchte er eine Rekrutierung durch kurdische Milizen. Sein Heimatort stehe derzeit unter dem Befehl der türkischen bzw. Freien Syrischen Armee, eine Einreise sei nur über römisch 40 möglich, weswegen er gezwungen sei, Checkpoints des syrischen Regimes zu passieren. Die Wehrdienstverweigerung werde in Syrien als Ausdruck von politischem Dissens betrachtet und somit strengstens bestraft. Spätestens mit seinem Fernbleiben habe er sich endgültig und augenscheinlich dem Wehrdienst entzogen. Er würde sohin einer Bestrafung zugeführt werden, was nach notorischem Wissen in der Regel zumindest mit menschenunwürdiger Behandlung iSd Artikel 2 und 3 EMRK verbunden wäre, auch eine extralegale Tötung des Zweitbeschwerdeführers durch eine der Kriegsparteien liege durchaus im Bereich des Erwartbaren. Der Zweitbeschwerdeführer habe sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet. Wenn die Behörde vermeine Ungereimtheiten erkannt zu haben, wäre es an ihr gelegen, dem Zweitbeschwerdeführer allfällige Ungereimtheiten vorzuhalten. Der Vater des Erstbeschwerdeführers habe sich gegenüber Mitgliedern des IS geweigert, seinen ältesten Sohn XXXX zum Militärdienst zu schicken und sei rund eineinhalb Monate inhaftiert sowie gefoltert worden. Aus diesem Grund sei XXXX in die Türkei geflohen. Nach der Enthaftung des Vaters sei der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie etwa 2017 illegal in die Türkei geflohen. Er habe widerspruchsfrei ausgeführt, dass sich seine Brüder dem Militärdienst durch Flucht aus Syrien entzogen hätten. Die belangte Behörde habe in diesem Zusammenhang unberücksichtigt gelassen, dass er als Angehöriger von Wehrdienstverweigerern zweifellos unter eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich der „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“, falle. Er habe auch geschildert, dass der IS sein Herkunftsgebiet eingenommen und seinen Vater aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden behelligt habe. Aus dem Länderinformationsblatt ergebe sich außerdem, dass es erteilte Regierungspolitik sei, Kindersoldaten zu rekrutieren und einzusetzen. Die belangte Behörde verkenne zudem, dass die Möglichkeit einer Zwangsrekrutierung mit zunehmenden Alter des Erstbeschwerdeführers steige. Je näher eine Person zu ihrem
  30. Geburtstag komme und optisch auch einem Erwachsenen gleiche, desto eher drohe eine Zwangsrekrutierung. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass eine Zwangsrekrutierung des Erstbeschwerdeführers bei einer Rückkehr gegeben sei. Da er eine Teilnahme an Kampfhandlungen verweigern würde, werde ihm zweifelsohne auch eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Eine Rückkehr in seine Heimatregion wäre ihm nur über vom syrischen Regime kontrollierte Grenzübergänge legal möglich. Der Bedarf an Soldaten sei weiterhin hoch, sodass Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht inhaftiert, sondern ohne bzw. mit nur mangelhaftem Training direkt an die Front geschickt werden würden. Außerdem habe er auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen. Er wäre im Falle seiner Rückkehr nach Syrien im Zuge seiner Einreise besonders gefährdet, weil einerseits Einreisekontrollen durchgeführt würden und andererseits seine illegale Einreise, das Fehlen eines Reisepasses, sein wehrdienstfähiges Alter, seine Herkunft sowie seine Eigenschaft als Angehöriger von Wehrdienstverweigerern, als Oppositioneller sowie Rückkehrer die Wahrscheinlichkeit erhöhen würden, dass er am Grenzübergang besonders genau kontrolliert, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verhaftet werde und er im Rahmen dieser Anhaltung der Folter ausgesetzt sei.Der Vater des Erstbeschwerdeführers habe sich gegenüber Mitgliedern des IS geweigert, seinen ältesten Sohn römisch 40 zum Militärdienst zu schicken und sei rund eineinhalb Monate inhaftiert sowie gefoltert worden. Aus diesem Grund sei römisch 40 in die Türkei geflohen. Nach der Enthaftung des Vaters sei der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie etwa 2017 illegal in die Türkei geflohen. Er habe widerspruchsfrei ausgeführt, dass sich seine Brüder dem Militärdienst durch Flucht aus Syrien entzogen hätten. Die belangte Behörde habe in diesem Zusammenhang unberücksichtigt gelassen, dass er als Angehöriger von Wehrdienstverweigerern zweifellos unter eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich der „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“, falle. Er habe auch geschildert, dass der IS sein Herkunftsgebiet eingenommen und seinen Vater aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden behelligt habe. Aus dem Länderinformationsblatt ergebe sich außerdem, dass es erteilte Regierungspolitik sei, Kindersoldaten zu rekrutieren und einzusetzen. Die belangte Behörde verkenne zudem, dass die Möglichkeit einer Zwangsrekrutierung mit zunehmenden Alter des Erstbeschwerdeführers steige. Je näher eine Person zu ihrem
  31. Geburtstag komme und optisch auch einem Erwachsenen gleiche, desto eher drohe eine Zwangsrekrutierung. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass eine Zwangsrekrutierung des Erstbeschwerdeführers bei einer Rückkehr gegeben sei. Da er eine Teilnahme an Kampfhandlungen verweigern würde, werde ihm zweifelsohne auch eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Eine Rückkehr in seine Heimatregion wäre ihm nur über vom syrischen Regime kontrollierte Grenzübergänge legal möglich. Der Bedarf an Soldaten sei weiterhin hoch, sodass Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht inhaftiert, sondern ohne bzw. mit nur mangelhaftem Training direkt an die Front geschickt werden würden. Außerdem habe er auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen. Er wäre im Falle seiner Rückkehr nach Syrien im Zuge seiner Einreise besonders gefährdet, weil einerseits Einreisekontrollen durchgeführt würden und andererseits seine illegale Einreise, das Fehlen eines Reisepasses, sein wehrdienstfähiges Alter, seine Herkunft sowie seine Eigenschaft als Angehöriger von Wehrdienstverweigerern, als Oppositioneller sowie Rückkehrer die Wahrscheinlichkeit erhöhen würden, dass er am Grenzübergang besonders genau kontrolliert, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verhaftet werde und er im Rahmen dieser Anhaltung der Folter ausgesetzt sei.
  32. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung jeweils nicht Gebrauch und legte die Beschwerden samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  33. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der beschwerdeführenden Parteien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich diese persönlich beteiligten. In der Beschwerdeverhandlung wurden u.a. aktualisierte Berichte zur Lage in Syrien erörtert und die beschwerdeführenden Parteien zu ihren Flucht- und Verfolgungsgründen vernommen. Hierzu gaben sie im Wesentlichen an, der kurdischen Volksgruppe zuzugehören, aber nur wenig Kurdisch zu sprechen, da dies zum einen verboten gewesen sei und zum anderen in der Schule kein Kurdisch gelehrt worden sei. Befragt, warum er von seinen Eltern in die Türkei geschickt worden sei, gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass dies erfolgt sei, um sich keiner Partei in Syrien anschließen zu müssen, nämlich dem IS, der FSA sowie dem syrischen Regime. Damals sei der Heimatort unter der Kontrolle des IS gewesen und der Vater sei unter dem Verdacht, ein PKK-Mitglied zu sein, inhaftiert und dann wieder freigelassen worden, ein Bruder der beschwerdeführenden Parteien sei auch von ihnen verfolgt worden. XXXX stehe derzeit unter Kontrolle der Freien Syrischen Armee. Mit Kurden würde man strenger sein, diese würden auch mehr kontrolliert als andere, sie hätten keine Rechte. Als Kurde könnte einem aus dem Nichts vorgeworfen werden, dass man Mitglied der PKK sei, damit man inhaftiert werden könne. Im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatort müsse sich der Zweitbeschwerdeführer der FSA anschließen, wenn er das nicht tue, würde man ihm vorwerfen, bei der PKK zu sein, er könnte kein normales Leben und kein freies Leben haben. In der Beschwerdeverhandlung wurden u.a. aktualisierte Berichte zur Lage in Syrien erörtert und die beschwerdeführenden Parteien zu ihren Flucht- und Verfolgungsgründen vernommen. Hierzu gaben sie im Wesentlichen an, der kurdischen Volksgruppe zuzugehören, aber nur wenig Kurdisch zu sprechen, da dies zum einen verboten gewesen sei und zum anderen in der Schule kein Kurdisch gelehrt worden sei. Befragt, warum er von seinen Eltern in die Türkei geschickt worden sei, gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass dies erfolgt sei, um sich keiner Partei in Syrien anschließen zu müssen, nämlich dem IS, der FSA sowie dem syrischen Regime. Damals sei der Heimatort unter der Kontrolle des IS gewesen und der Vater sei unter dem Verdacht, ein PKK-Mitglied zu sein, inhaftiert und dann wieder freigelassen worden, ein Bruder der beschwerdeführenden Parteien sei auch von ihnen verfolgt worden. römisch 40 stehe derzeit unter Kontrolle der Freien Syrischen Armee. Mit Kurden würde man strenger sein, diese würden auch mehr kontrolliert als andere, sie hätten keine Rechte. Als Kurde könnte einem aus dem Nichts vorgeworfen werden, dass man Mitglied der PKK sei, damit man inhaftiert werden könne. Im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatort müsse sich der Zweitbeschwerdeführer der FSA anschließen, wenn er das nicht tue, würde man ihm vorwerfen, bei der PKK zu sein, er könnte kein normales Leben und kein freies Leben haben. Der Erstbeschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass er mit seinen Eltern und einer Schwester seinen Heimatort wegen des IS und der Freien Syrischen Armee verlassen habe. Der IS sei zu ihnen gekommen und habe den Vater unter dem Vorwurf, ein PKK-Mitglied zu sein, für drei Monate inhaftiert, danach habe er einen Freispruch bekommen. Dann habe der IS seinen älteren Bruder XXXX zwangsrekrutieren wollen, weshalb sein Vater ihn in die Türkei geschickt habe, von wo er ihm Geld geschickt habe, um der übrigen Familie die Flucht in die Türkei zu ermöglichen. Überdies habe der Vater auch drei weitere Brüder des Erstbeschwerdeführers in die Türkei geschickt. Im Fall einer Rückkehr würde er als Geisel festgenommen werden, bis jemand von meiner Familie hinkomme, er könne auch zwangsrekrutiert werden. Die FSA seien Terroristen und Söldner, welche die Kurden hassen würden.Der Erstbeschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass er mit seinen Eltern und einer Schwester seinen Heimatort wegen des IS und der Freien Syrischen Armee verlassen habe. Der IS sei zu ihnen gekommen und habe den Vater unter dem Vorwurf, ein PKK-Mitglied zu sein, für drei Monate inhaftiert, danach habe er einen Freispruch bekommen. Dann habe der IS seinen älteren Bruder römisch 40 zwangsrekrutieren wollen, weshalb sein Vater ihn in die Türkei geschickt habe, von wo er ihm Geld geschickt habe, um der übrigen Familie die Flucht in die Türkei zu ermöglichen. Überdies habe der Vater auch drei weitere Brüder des Erstbeschwerdeführers in die Türkei geschickt. Im Fall einer Rückkehr würde er als Geisel festgenommen werden, bis jemand von meiner Familie hinkomme, er könne auch zwangsrekrutiert werden. Die FSA seien Terroristen und Söldner, welche die Kurden hassen würden.
  34. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte den beschwerdeführenden Parteien zu den in der mündlichen Verhandlung eingebrachten aktuellen Länderinformationen zu Syrien eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme.
  35. Mit Schreiben vom 29.02.2024 und 05.03.2024 brachten die beschwerdeführenden Parteien im Wege ihrer Vertretungen Stellungnahmen ein, in welchen auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass ihr Herkunftsort XXXX momentan unter der Kontrolle der türkischen Streitkräfte stehe. Die beschwerdeführenden Parteien hätten nachvollziehbar dargelegt, der Volksgruppe der Kurden anzugehören. Die Länderberichte würden bestätigen, dass sie aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Den beschwerdeführenden Parteien drohe im Falle einer Rückkehr nach XXXX , von den Mitgliedern der SNA entführt, gefoltert und getötet zu werden. Vor dem Hintergrund ihres Vorbringens zusammen mit den heranzuziehenden Länderinformationen sei den beschwerdeführenden Parteien der Status des Asylberechtigten zuerkennen, da diese bereits wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsort XXXX begründete Furcht vor Verfolgung durch die SNA und mit ihr verbündeten Milizen aus Gründen der Rasse, der Nationalität und aus politischen Gründen hätten.
  36. Mit Schreiben vom 29.02.2024 und 05.03.2024 brachten die beschwerdeführenden Parteien im Wege ihrer Vertretungen Stellungnahmen ein, in welchen auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass ihr Herkunftsort römisch 40 momentan unter der Kontrolle der türkischen Streitkräfte stehe. Die beschwerdeführenden Parteien hätten nachvollziehbar dargelegt, der Volksgruppe der Kurden anzugehören. Die Länderberichte würden bestätigen, dass sie aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Den beschwerdeführenden Parteien drohe im Falle einer Rückkehr nach römisch 40 , von den Mitgliedern der SNA entführt, gefoltert und getötet zu werden. Vor dem Hintergrund ihres Vorbringens zusammen mit den heranzuziehenden Länderinformationen sei den beschwerdeführenden Parteien der Status des Asylberechtigten zuerkennen, da diese bereits wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsort römisch 40 begründete Furcht vor Verfolgung durch die SNA und mit ihr verbündeten Milizen aus Gründen der Rasse, der Nationalität und aus politischen Gründen hätten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  37. Feststellungen: 1.1 Hinsichtlich der Lage in Syrien: Länderinformation der Staatendokumentation Syrien: Syrische Arabische Republik (Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, letzte Änderung: 10.07.2023) Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023). Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v.a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023). Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022). Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 29.3.2023). Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung Letzte Änderung: 11.07.2023 Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.3.2023). Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.1.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.3.2023). Nicht-staatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen (Brookings 27.1.2023). Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist (MEI 26.4.2022). Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 4.5.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern (Brookings 27.1.2023). In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.2.2022). In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral- Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 18.3.2023).In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral- Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). Sicherheitslage (Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, letzte Änderung: 11.07.2023) Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach eine politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 29.3.2023). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) veröffentlichte eine Karte mit Stand Dezember 2022, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind. Es gibt Gebiete, in denen mehr als Akteur präsent ist (UNCOI 1.2023) [Anm.: die ausländischen Verbündeten des Regimes wie Iran, Russland und libanesische Hizbollah fehlen - siehe Karten weiter unten]: Quelle: UNCOI 1.2023 (Stand: 12.2022) Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen: Quelle: CC 12.6.2023 (Stand: 31.3.2023) Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des UN-Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Die CoI stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Mitte des Jahres 2016 hatte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der 'wichtigsten' Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt, kontrolliert (Reuters 13.4.2016). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.3.2023). Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind während des Jahres im Land in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023). Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Irans unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah. Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022). Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien: Quelle: Zenith 11.2.2022 Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und der ihr nahestehenden bewaffneten Gruppierungen und in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes (AA 29.11.2021). Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht-identifzierte Akteure (SNHR 1.5.2023). "Versöhnungsabkommen" (auch "Beilegungsabkommen") Die syrischen Behörden nutzen sogenannte "reconciliation agreements" [in anderen Quellen auch als "settlement agreements" - Beilegungsabkommen - bezeichnet] seit Beginn des Konfliktes (NMFA 5.2022). Die Evakuierung der von Rebellen gehaltenen Gemeinde Daraya im August 2016 markierte dabei einen Wendepunkt in der Nutzung von Versöhnungsabkommen durch die syrische Regierung als Strategie zur Rückeroberung der von Rebellen gehaltenen Gebiete. Bis zur Vereinbarung in Daraya waren in verschiedenen Gemeinden in ganz Syrien örtlich begrenzte Waffenstillstände eingesetzt worden. Sowohl die lokalen Waffenstillstände als auch die Versöhnungsvereinbarungen sind eine militärische Strategie, mit der Rebellengebiete entweder sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt zum Einlenken gezwungen werden sollen, um Menschen und Gebiete in den Staat wiedereinzugliedern (MEE 28.3.2018). Das Verfahren ist grundsätzlich für Personen gedacht, die im Sicherheitsapparat aktenkundig sind oder die von den Behörden im Zusammenhang mit einer offenen Angelegenheit gesucht werden. Sowohl Kombattanten als auch Zivilisten können Versöhnungsvereinbarungen unterzeichnen. Es gibt lokale und individuelle Versöhnungsabkommen (NMFA 5.2022). Lokale Versöhnungsabkommen in ehemaligen Oppositionsgebieten Die "Versöhnungsprozesse" scheinen ad hoc durchgeführt zu werden, was bedeutet, dass sie variieren und keine eindeutige Beschreibung des Prozesses gegeben werden kann. Für die praktische Umsetzung der Vereinbarungen ist ein "Versöhnungsausschuss" zuständig. Dieses Gremium ist kein Gericht. Es gibt kein materiell-rechtliches Verfahren und das Justizministerium ist nicht beteiligt. Das Ergebnis ist kein Urteil, sondern eine Sicherheitserklärung. Der Inhalt des Abkommens kann nicht angefochten werden. Die betreffende Person gibt ihre leichten Waffen ab und erklärt schriftlich, dass sie von Widerstandstätigkeiten absehen wird. Im Gegenzug verspricht die syrische Regierung, die Vorwürfe aus dem Strafregister zu streichen und den Namen der Person von den Fahndungslisten zu entfernen. Männer, die noch ihren Militärdienst ableisten müssen, haben sechs Monate Zeit, sich beim Rekrutierungsbüro zu melden. Es gibt Quellen, die berichten, dass diejenigen, die freigelassen werden, ein Dokument erhalten (NMFA 5.2022). Der Abschluss der "Versöhnungsabkommen" folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat. Die Vereinbarungen mit Rebellentruppen werden meist am Ende einer Belagerung durch Regierungstruppen abgeschlossen (ÖB Damaskus 12.2022). Laut der Syrian Association for Citizen's Dignity (SACD), eine 2018 gegründete zivilgesellschaftliche Basisbewegung aus Syrien, gehörten zu den Taktiken bisher auch Belagerungen, bei denen das Regime die Menschen in diesen Gebieten nicht nur der Grundversorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten beraubte, sondern sie auch mit Luftangriffen und Granaten beschoss, die Infrastruktur zerstörte und Zivilisten tötete, um das Gebiet schließlich zur Kapitulation und zur Unterzeichnung eines Versöhnungsabkommens zu zwingen (SACD 8.11.2021). Im Allgemeinen bieten die Versöhnungsverfahren zwei Möglichkeiten: eine Versöhnungsvereinbarung zu unterzeichnen und weiterhin im Regierungsgebiet zu leben oder in das Oppositionsgebiet im Nordwesten Syriens zu ziehen (NMFA 5.2022). Die Vereinbarungen beinhalten oft die Evakuierung der Gebiete von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden (ÖB Damaskus 12.2022). Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB Damaskus 12.2022; vgl. OFPRA 13.12.2022) und sind de facto Kapitulationsvereinbarungen (NMFA 5.2022; vgl. SACD 8.11.2021, TIMEP 15.10.2021). Der Abschluss der "Versöhnungsabkommen" folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat. Die Vereinbarungen mit Rebellentruppen werden meist am Ende einer Belagerung durch Regierungstruppen abgeschlossen (ÖB Damaskus 12.2022). Laut der Syrian Association for Citizen's Dignity (SACD), eine 2018 gegründete zivilgesellschaftliche Basisbewegung aus Syrien, gehörten zu den Taktiken bisher auch Belagerungen, bei denen das Regime die Menschen in diesen Gebieten nicht nur der Grundversorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten beraubte, sondern sie auch mit Luftangriffen und Granaten beschoss, die Infrastruktur zerstörte und Zivilisten tötete, um das Gebiet schließlich zur Kapitulation und zur Unterzeichnung eines Versöhnungsabkommens zu zwingen (SACD 8.11.2021). Im Allgemeinen bieten die Versöhnungsverfahren zwei Möglichkeiten: eine Versöhnungsvereinbarung zu unterzeichnen und weiterhin im Regierungsgebiet zu leben oder in das Oppositionsgebiet im Nordwesten Syriens zu ziehen (NMFA 5.2022). Die Vereinbarungen beinhalten oft die Evakuierung der Gebiete von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden (ÖB Damaskus 12.2022). Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB Damaskus 12.2022; vergleiche OFPRA 13.12.2022) und sind de facto Kapitulationsvereinbarungen (NMFA 5.2022; vergleiche SACD 8.11.2021, TIMEP 15.10.2021). Die von der Regierung angebotenen Versöhnungsabkommen sind an verschiedene Bedingungen geknüpft (STDOK 8.2017). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden (STDOK 8.2017), oder den Männern im wehrpflichtigen Alter wird eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert (AA 29.3.2023). Im Rahmen von Versöhnungsabkommen gemachte Garantien der Regierung werden jedoch nicht eingehalten. Die syrischen Behörden haben Einzelpersonen verhaftet, nachdem ihnen die Freilassung zugesichert wurde, und Vereinbarungen über die Freistellung von der Wehrpflicht, über den Dienstort neuer Wehrpflichtiger (BS 23.2.2022) oder zur Schonfrist vor dem Einzug zum Militärdienst wurden gebrochen (AA 29.3.2023). Es wird von willkürlichen Verhaftungen von Personen berichtet, die sich zuvor mit der syrischen Regierung "versöhnt" hatten (UNHRC 7.2.2023; vgl. HRW 12.1.2023) und es kommt trotz Abkommen zu Verhaftungen und dem Verschwinden von früheren Kämpfern in deren Häusern oder an Checkpoints. Es gibt Berichte über die gezielte Tötung von ehemaligen Kämpfern, die sich nunmehr den syrischen Streitkräften angeschlossen haben (ÖB Damaskus 12.2022). Beispielsweise in "versöhnten" Gebieten in Dara'a kam es zu Tötungen von Personen durch Unbekannte (SHRC 26.1.2023; vgl. USDOS 20.3.2023), wobei in Anbetracht der Konfliktlage vermutet wird, dass das Regime und der Iran hinter vielen dieser Operationen stehen (SHRC 26.1.2023).Die von der Regierung angebotenen Versöhnungsabkommen sind an verschiedene Bedingungen geknüpft (STDOK 8.2017). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden (STDOK 8.2017), oder den Männern im wehrpflichtigen Alter wird eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert (AA 29.3.2023). Im Rahmen von Versöhnungsabkommen gemachte Garantien der Regierung werden jedoch nicht eingehalten. Die syrischen Behörden haben Einzelpersonen verhaftet, nachdem ihnen die Freilassung zugesichert wurde, und Vereinbarungen über die Freistellung von der Wehrpflicht, über den Dienstort neuer Wehrpflichtiger (BS 23.2.2022) oder zur Schonfrist vor dem Einzug zum Militärdienst wurden gebrochen (AA 29.3.2023). Es wird von willkürlichen Verhaftungen von Personen berichtet, die sich zuvor mit der syrischen Regierung "versöhnt" hatten (UNHRC 7.2.2023; vergleiche HRW 12.1.2023) und es kommt trotz Abkommen zu Verhaftungen und dem Verschwinden von früheren Kämpfern in deren Häusern oder an Checkpoints. Es gibt Berichte über die gezielte Tötung von ehemaligen Kämpfern, die sich nunmehr den syrischen Streitkräften angeschlossen haben (ÖB Damaskus 12.2022). Beispielsweise in "versöhnten" Gebieten in Dara'a kam es zu Tötungen von Personen durch Unbekannte (SHRC 26.1.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023), wobei in Anbetracht der Konfliktlage vermutet wird, dass das Regime und der Iran hinter vielen dieser Operationen stehen (SHRC 26.1.2023). Der Abschluss von "Versöhnungsabkommen" in bestimmten Gebieten schützt die dortige Bevölkerung nicht vor dem willkürlichen, rücksichtslosen Verhalten der dort präsenten regierungsfreundlichen Milizen (OFPRA 13.12.2022). Diese Menschenrechtsverletzungen decouragieren auch die Rückkehr von geflüchteten Personen. Durch mehrere Gesetzeserlässe wurde die Regierung 2019 zur Konfiskation des Eigentums von "Terroristen" ermächtigt. Als Terroristen werden vor allem auch viele Oppositionelle gelistet (ÖB Damaskus 12.2022). Generell lässt sich seitens der Regierung das Bestreben feststellen, möglichst schnell wieder staatliche Strukturen in den eroberten Gebieten zu etablieren. Allerdings gibt es offenbar große Herausforderungen für die syrische Regierung, dieses Bestreben flächendeckend umzusetzen (ÖB Damaskus 12.2022). Individuelle Versöhnungsabkommen Soweit bekannt, gibt es auch individuelle Versöhnungsabkommen für Syrer, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehren wollen, bzw. für Vertriebene, die in ein Gebiet unter der Kontrolle der Behörden zurückkehren. Der Abschluss eines individuellen Versöhnungsabkommens ist auch hier kein genau definiertes Verfahren und kann von Person zu Person und von Botschaft zu Botschaft variieren; in der Regel beinhaltet es jedoch die Unterzeichnung eines Dokuments in einer Botschaft, in dem die Person ihre "Straftat" zugibt. Versöhnungsabkommen bieten allerdings keinen Schutz vor Menschenrechtsverletzungen (NMFA 5.2022). Nordwest-Syrien Während das Assad-Regime etwa 60 % des Landes kontrolliert, was einer Bevölkerung von rund neun Millionen Menschen entspricht, gibt es derzeit [im Nordwesten Syriens] zwei Gebiete, die sich noch außerhalb der Kontrolle des Regimes befinden: Nord-Aleppo und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei, die von der von Ankara unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA) kontrolliert werden, und das Gebiet von Idlib, das von der militanten islamistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird. Zusammen kontrollieren sie 10 % des Landes mit einer Bevölkerung von etwa 4,4 Millionen Menschen, wobei die Daten zur Bevölkerungsanzahl je nach zitierter Institution etwas variieren [Anm.: andere Quellen weisen den Anteil des Staatsgebiets unter der Kontrolle der syrischen Regierung mit ca. 70 % aus, s. z.B. AA 29.3.2023] (ISPI 27.6.2023). Auf diesem Kartenausschnitt sind die Machtverhältnisse in Nordwest-Syrien eingezeichnet: Quelle: Zenith 11.2.2022ris-attachment://hauptdokument.img4is.png, Quelle: Zenith 11.2.2022 Konfliktverlauf im Gebiet Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vgl. Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat die HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Latakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vgl. SD 18.8.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020).Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vergleiche Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat die HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Latakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vergleiche SD 18.8.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020). Das syrische Regime hat den Wunsch geäußert, die Provinz zurückzuerobern, doch seit einer Offensive im März 2020, die mit einer für die syrische Regierung katastrophalen Niederlage gegen die Türkei endete, hat das Gebiet den Besitzer nicht mehr gewechselt (Alaraby 5.6.2023). Im März 2020 vermittelten Russland und die Türkei einen Waffenstillstand, um einen Vorstoß der Regierung zur Rückeroberung von Idlib zu stoppen (BBC 26.6.2023). Die vereinbarte Waffenruhe in der DEZ Idlib wurde weitestgehend eingehalten (AA 29.3.2023), sie führte zu einer längeren Pause in der Gewalt, aber sporadische Zusammenstöße, Luftangriffe und Beschuss gehen weiter (BBC 26.6.2023). Der Konflikt ist derzeit weitgehend eingefroren, auch wenn es immer wieder zu Kämpfen kommt (AJ 15.3.2023). Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 29.3.2023; vgl. UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 29.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet (Wilson 13.7.2022). Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vgl. CC 1.5.2023).Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 29.3.2023; vergleiche UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 29.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet (Wilson 13.7.2022). Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vergleiche CC 1.5.2023). Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition (AA 29.3.2023) nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen (AA 29.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Diese wurden teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen. In ihrem Bericht vom September 2022 dokumentiert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI=Commission of Inquiry) acht Angriffe, u.a. auf eine Wasserstation, mit insgesamt 39 getöteten oder verletzten Zivilpersonen (AA 29.3.2023). Im November 2022 dokumentierte die CoI den Einsatz von Streumunition durch die Regierungskräfte in einem dicht besiedelten Flüchtlingslager in Idlib, wodurch mindestens sieben Zivilisten getötet wurden. Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023).Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition (AA 29.3.2023) nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen (AA 29.3.2023; vergleiche HRW 12.1.2023). Diese wurden teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen. In ihrem Bericht vom September 2022 dokumentiert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI=Commission of Inquiry) acht Angriffe, u.a. auf eine Wasserstation, mit insgesamt 39 getöteten oder verletzten Zivilpersonen (AA 29.3.2023). Im November 2022 dokumentierte die CoI den Einsatz von Streumunition durch die Regierungskräfte in einem dicht besiedelten Flüchtlingslager in Idlib, wodurch mindestens sieben Zivilisten getötet wurden. Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023). Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen [Anm.: s. Karte des betroffenen Gebiets samt Gebietskontrolle unten] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vgl. UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vgl. AN 28.6.2023).Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen [Anm.: s. Karte des betroffenen Gebiets samt Gebietskontrolle unten] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vergleiche UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vergleiche AN 28.6.2023). Türkische Militäroperationen in Nordsyrien (Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, letzte Änderung: 13.07.2023) "Operation Schutzschild Euphrat" (türk. "Fırat Kalkanı Harekâtı") Am 24.08.2016 hat die Türkei die "Operation Euphrates Shield" (OES) in Syrien gestartet (MFATR o.D.; vgl. CE 19.01.2017). Die OES war die erste große Militäroperation der Türkei in Syrien (OR o.D.). In einer Pressemitteilung des Nationalen Sicherheitsrats (vom 30.11.2016) hieß es, die Ziele der Operation seien die Aufrechterhaltung der Grenzsicherheit und die Bekämpfung des Islamischen Staates (IS) im Rahmen der UN-Charta. Außerdem wurde betont, dass die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) sowie die mit ihr verbundene PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat) und YPG (Yekîneyên Parastina Gel) keinen "Korridor des Terrors" vor den Toren der Türkei errichten dürfen (CE 19.01.2017). Obwohl die türkischen Behörden offiziell erklärten, dass die oberste Priorität der Kampf gegen den IS sei, betonen viele Kommentatoren und Analysten, dass das Ziel darin bestand, die Schaffung eines einzigen von den Kurden kontrollierten Gebiets in Nordsyrien zu verhindern (OR o.D.; vgl. TWI 26.03.2019, SWP 30.05.2022). Die Türkei betrachtet die kurdische Volksverteidigungseinheit (YPG) und ihren politischen Arm, die Partei der Demokratischen Union (PYD), als den syrischen Zweig der PKK und damit als direkte Bedrohung für die Sicherheit der Türkei (SWP 30.05.2022).Am 24.08.2016 hat die Türkei die "Operation Euphrates Shield" (OES) in Syrien gestartet (MFATR o.D.; vergleiche CE 19.01.2017). Die OES war die erste große Militäroperation der Türkei in Syrien (OR o.D.). In einer Pressemitteilung des Nationalen Sicherheitsrats (vom 30.11.2016) hieß es, die Ziele der Operation seien die Aufrechterhaltung der Grenzsicherheit und die Bekämpfung des Islamischen Staates (IS) im Rahmen der UN-Charta. Außerdem wurde betont, dass die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) sowie die mit ihr verbundene PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat) und YPG (Yekîneyên Parastina Gel) keinen "Korridor des Terrors" vor den Toren der Türkei errichten dürfen (CE 19.01.2017). Obwohl die türkischen Behörden offiziell erklärten, dass die oberste Priorität der Kampf gegen den IS sei, betonen viele Kommentatoren und Analysten, dass das Ziel darin bestand, die Schaffung eines einzigen von den Kurden kontrollierten Gebiets in Nordsyrien zu verhindern (OR o.D.; vergleiche TWI 26.03.2019, SWP 30.05.2022). Die Türkei betrachtet die kurdische Volksverteidigungseinheit (YPG) und ihren politischen Arm, die Partei der Demokratischen Union (PYD), als den syrischen Zweig der PKK und damit als direkte Bedrohung für die Sicherheit der Türkei (SWP 30.05.2022). "Operation Olivenzweig" (türk. "Zeytin Dalı Harekâtı") Im März 2018 nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) im Rahmen der "Operation Olive Branch" (OOB) den zuvor von der YPG kontrollierten Distrikt Afrin ein (Bellingcat 01.03.2019). Laut türkischem Außenministerium waren die Ziele der OOB die Gewährleistung der türkischen Grenzsicherheit, die Entmachtung der "Terroristen" in Afrin und die Befreiung der lokalen Bevölkerung von der Unterdrückung der "Terroristen". Das türkische Außenministerium berichtete weiter, dass das Gebiet in weniger als zwei Monaten von PKK/YPG- und IS-Einheiten befreit wurde (MFATR o.D.). Diese Aussage impliziert, dass Ankara bei der Verfolgung der Grenzsicherheit und der regionalen Stabilität keinen Unterschied zwischen IS und YPG macht (TWI 26.03.2019). Bis März 2018 hatte die türkische Offensive Berichten zufolge den Tod Dutzender Zivilisten und laut den Vereinten Nationen (UN) die Vertreibung Zehntausender zur Folge. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in Afrin (HRW 17.01.2019). "Operation Friedensquelle" (türk. "Barış Pınarı Harekâtı") Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am 09.10.2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens. Im Zuge dessen riefen die kurdischen Behörden eine Generalmobilisierung aus. Einerseits wollte die Türkei mithilfe der Offensive die YPG und die von der YPG geführten Syrian Democratic Forces (SDF) aus der Grenzregion zur Türkei vertreiben, andererseits war das Ziel der Offensive, einen Gebietsstreifen entlang der Grenze auf syrischer Seite zu kontrollieren, in dem rund zwei der ungefähr 3,6 Millionen syrischen Flüchtlinge, die in der Türkei leben, angesiedelt werden sollen (CNN 10.10.2019). Der UN zufolge wurden innerhalb einer Woche bis zu 160.000 Menschen durch die Offensive vertrieben und es kam zu vielen zivilen Todesopfern (UN News 14.10.2019). Im Hinterland begannen IS-Zellen, Anschläge zu organisieren (GEG 03.04.2023). Medienberichten zufolge sind in dem Gefangenenlager ʿAyn Issa 785 ausländische IS-Sympathisanten auf das Wachpersonal losgegangen und geflohen (Standard 13.10.2019). Nach dem Beginn der Operation kam es außerdem zu einem Angriff durch IS-Schläferzellen auf die Stadt Raqqa. Die geplante Eroberung des Hauptquartiers der syrisch-kurdischen Sicherheitskräfte gelang den Islamisten jedoch nicht (Zeit 10.10.2019). Auch im Zuge der türkischen Militäroperation "Friedensquelle" kam es zu Plünderungen und gewaltsamen Enteignungen von Häusern und Betrieben von Kurden, Jesiden und Christen durch Türkei-nahe Milizen (ÖB Damaskus 12.2022). Die syrische Armee von Präsident Bashar al-Assad ist nach einer Einigung mit den SDF am 14.10.2019 in mehrere Grenzstädte eingerückt, um sich der "türkischen Aggression" entgegenzustellen, wie Staatsmedien berichteten (Standard 15.10.2019). Laut der Vereinbarung übernahmen die Einheiten der syrischen Regierung in einigen Grenzstädten die Sicherheitsfunktionen, die Administration soll aber weiterhin in kurdischer Hand sein (WP 14.10.2019). Seitdem verblieben die Machtverhältnisse [mit Stand April 2023] weitgehend unverändert (GEG 03.04.2023). Die syrischen Regierungstruppen üben im Gebiet punktuell Macht aus, etwa mit Übergängen zwischen einzelnen Stadtvierteln (z. B. Stadt Qamischli im Gouvernement Al-Hassakah) (AA 29.03.2023). Nach Vereinbarungen zwischen der Türkei, den USA und Russland richtete die Türkei eine "Sicherheitszone" in dem Gebiet zwischen Tall Abyad und Ra's al-ʿAyn ein (SWP 01.01.2020), die 120 Kilometer lang und bis zu 14 Kilometer breit ist (AA 19.05.2020). […] "Operation Frühlingsschild" (türk. "Bahar Kalkanı Harekâtı") Nachdem die syrische Regierung im Dezember 2019 eine bewaffnete Offensive gestartet hatte, gerieten ihre Streitkräfte im Februar 2020 mit den türkischen Streitkräften in einen direkten Konflikt (CC 17.02.2021). Während des gesamten Februars führten die syrische Regierung und regierungsnahe Kräfte im Nordwesten Syriens Luftangriffe durch, und zwar in einem Ausmaß, das laut den Vereinten Nationen zu den höchsten seit Beginn des Konflikts gehörte. Auch führten die syrischen Regierungskräfte Vorstöße am Boden durch. Zu den täglichen Zusammenstößen mit nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen gehörten gegenseitiger Artilleriebeschuss und Bodenkämpfe mit einer hohen Zahl von Opfern (UNSC 23.04.2020). Nach Angriffen syrischer Streitkräfte auf Stellungen der türkischen Armee, bei denen 34 türkische Soldaten getötet wurden, leitete Ankara die Operation "Frühlingsschild" in der Enklave Idlib (INSS 04.09.2022) am 27.02.2020 ein (UNSC 23.04.2020). Die Türkei versuchte damit ein Übergreifen des syrischen Konflikts auf die Türkei als Folge der neuen Regimeoffensive - insbesondere in Form eines Zustroms von Extremisten und Flüchtlingen in die Türkei - zu verhindern. Ein tieferer Beweggrund für die Operation war der Wunsch Ankaras, eine Grenze gegen weitere Vorstöße des Regimes zu ziehen, welche die türkischen Gebietsgewinne in Nordsyrien gefährden könnten. Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) war ein - wenn auch unintendierter - wichtiger Profiteur der Operation (Clingendael 9.2021). Im März 2020 wurde ein Waffenstillstandsabkommen zwischen der Türkei und Russland in Idlib unterzeichnet, das die Schaffung eines sicheren Korridors um die Autobahn M4 und gemeinsame Patrouillen der russischen und türkischen Streitkräfte vorsah (INSS 04.09.2022). Der zwischen den Präsidenten Erdoğan und Putin vereinbarte Waffenstillstand sorgte für eine Deeskalation. Es kommt aber immer wieder zu lokal begrenzten militärischen Gefechten zwischen den erwähnten Konfliktparteien (ÖB Damaskus 12.2022). Rund 8.000 Soldaten des türkischen Militärs verbleiben in der Region und unterstützen militärisch und logistisch die dort operierenden Organisationen, vor allem die Syrian National Army (SNA, ehemals Free Syrian Army, FSA) und die HTS (INSS 04.09.2022). "Operation Klauenschwert" (türk. "Pençe Kılıç Hava Harekâtı") und von Präsident Erdoğan ankündigte Bodenoffensiven der Türkei Ein Hauptziel der Türkei besteht darin, eine Pufferzone zu den Kräften des syrischen Regimes aufrechtzuerhalten, deren Vorrücken - ohne vorherige Absprache oder Vereinbarung - die Sicherheit der türkischen Grenze gefährden würde. Das vorrangige Ziel Russlands und des syrischen Regimes ist es, den Druck auf HTS aufrechtzuerhalten (EPC 17.02.2022). Es kommt in den türkisch-besetzten Gebieten zu internen Kämpfen zwischen von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen (AC 01.12.2022; vgl. SO 26.05.2022) und vor allem im nördlichen Teil der Provinz Aleppo, auch vermehrt zu Anschlägen seitens der kurdischen YPG. Die sehr komplexe Gemengelage an (bewaffneten) Akteuren, u. a. YPG und Türkei-nahe Rebellengruppen, die sich auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz Aleppo und vor allem in deren nördlichem Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Erdoğan hat wiederholt angekündigt, einen 30 Kilometer breiten Streifen an der syrischen Grenze vollständig einzunehmen, um eine sogenannte Sicherheitszone auf der syrischen Seite der Grenze zu errichten (MI 21.11.2022; vgl. IT 30.05.2023), unter anderem, um dort syrische Flüchtlinge und Vertriebene, sowohl sunnitische Araber als auch Turkmenen, anzusiedeln. Dieser Prozess ist in Afrîn, al-Bab und Ra's al-'Ayn bereits im Gange (GEG 03.04.2023; vgl. NPA 05.06.2023, VOA 12.01.2023). Zuletzt konzentrierte die türkische Regierung ihre Drohungen auf die Region um Kobanê und Manbij - also die westlichen Selbstverwaltungsgebiete (MI 21.11.2022). Damit kann eine Verbindung zwischen dem Gebiet al-Bab-Jarablus und dem Gebiet Tel Abyad-Ra's al-'Ayn hergestellt werden (GEG 03.04.2023), außerdem ist Kobanê ein Symbol des kurdischen Widerstands gegen den IS (GEG 03.04.2023; vgl. ANF 29.11.2022).Ein Hauptziel der Türkei besteht darin, eine Pufferzone zu den Kräften des syrischen Regimes aufrechtzuerhalten, deren Vorrücken - ohne vorherige Absprache oder Vereinbarung - die Sicherheit der türkischen Grenze gefährden würde. Das vorrangige Ziel Russlands und des syrischen Regimes ist es, den Druck auf HTS aufrechtzuerhalten (EPC 17.02.2022). Es kommt in den türkisch-besetzten Gebieten zu internen Kämpfen zwischen von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen (AC 01.12.2022; vergleiche SO 26.05.2022) und vor allem im nördlichen Teil der Provinz Aleppo, auch vermehrt zu Anschlägen seitens der kurdischen YPG. Die sehr komplexe Gemengelage an (bewaffneten) Akteuren, u. a. YPG und Türkei-nahe Rebellengruppen, die sich auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz Aleppo und vor allem in deren nördlichem Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Erdoğan hat wiederholt angekündigt, einen 30 Kilometer breiten Streifen an der syrischen Grenze vollständig einzunehmen, um eine sogenannte Sicherheitszone auf der syrischen Seite der Grenze zu errichten (MI 21.11.2022; vergleiche IT 30.05.2023), unter anderem, um dort syrische Flüchtlinge und Vertriebene, sowohl sunnitische Araber als auch Turkmenen, anzusiedeln. Dieser Prozess ist in Afrîn, al-Bab und Ra's al-'Ayn bereits im Gange (GEG 03.04.2023; vergleiche NPA 05.06.2023, VOA 12.01.2023). Zuletzt konzentrierte die türkische Regierung ihre Drohungen auf die Region um Kobanê und Manbij - also die westlichen Selbstverwaltungsgebiete (MI 21.11.2022). Damit kann eine Verbindung zwischen dem Gebiet al-Bab-Jarablus und dem Gebiet Tel Abyad-Ra's al-'Ayn hergestellt werden (GEG 03.04.2023), außerdem ist Kobanê ein Symbol des kurdischen Widerstands gegen den IS (GEG 03.04.2023; vergleiche ANF 29.11.2022). Am 13.11.2022 wurde in Istanbul ein Bombenanschlag verübt, bei dem sechs Menschen starben und rund 80 verletzt wurden (AJ 22.11.2022). Die Türkei machte die YPG und PKK für den Anschlag verantwortlich, was beide Gruppierungen bestritten (AJ 24.11.2022; vgl. REU 14.11.2022). Die Türkei hat ihre militärischen Aktivitäten im Norden und Nordosten als Antwort auf den Vorfall verstärkt (ÖB Damaskus 12.2022; vgl. AJ 24.11.2022). Eine Woche nach dem Anschlag startete das türkische Militär die Operation "Klauenschwert" (AJ 22.11.2022) und führte als Vergeltungsmaßnahme eine Reihe von Luftangriffen auf mutmaßliche militante Ziele in Nordsyrien und im Irak durch (BBC 20.11.2022). Nach Angaben der SDF wurden bei den Luftschlägen auch zivile Ziele getroffen, während es sich bei den zerstörten Zielen laut türkischen Angaben um Bunker, Tunnel und Munitionsdepots handelte (Zeit 20.11.2022). Am 23.11.2022 richteten sich die türkischen Angriffe auch gegen einen SDF-Posten im Gefangenenlager al-Hol, in dem mehr als 53.000 IS-Verdächtige und ihre Familienangehörigen festgehalten werden, die meisten von ihnen Frauen und Kinder aus etwa 60 Ländern (HRW 07.12.2022).Am 13.11.2022 wurde in Istanbul ein Bombenanschlag verübt, bei dem sechs Menschen starben und rund 80 verletzt wurden (AJ 22.11.2022). Die Türkei machte die YPG und PKK für den Anschlag verantwortlich, was beide Gruppierungen bestritten (AJ 24.11.2022; vergleiche REU 14.11.2022). Die Türkei hat ihre militärischen Aktivitäten im Norden und Nordosten als Antwort auf den Vorfall verstärkt (ÖB Damaskus 12.2022; vergleiche AJ 24.11.2022). Eine Woche nach dem Anschlag startete das türkische Militär die Operation "Klauenschwert" (AJ 22.11.2022) und führte als Vergeltungsmaßnahme eine Reihe von Luftangriffen auf mutmaßliche militante Ziele in Nordsyrien und im Irak durch (BBC 20.11.2022). Nach Angaben der SDF wurden bei den Luftschlägen auch zivile Ziele getroffen, während es sich bei den zerstörten Zielen laut türkischen Angaben um Bunker, Tunnel und Munitionsdepots handelte (Zeit 20.11.2022). Am 23.11.2022 richteten sich die türkischen Angriffe auch gegen einen SDF-Posten im Gefangenenlager al-Hol, in dem mehr als 53.000 IS-Verdächtige und ihre Familienangehörigen festgehalten werden, die meisten von ihnen Frauen und Kinder aus etwa 60 Ländern (HRW 07.12.2022). Türkische Regierungsvertreter signalisierten wiederholt, dass eine Bodenoffensive folgen könnte (AJ 22.11.2022, FR24 14.01.2023), wovor Russland, der Iran (AJ 22.11.2022) und die USA warnten (NPA 18.01.2023). Die USA haben zur "sofortigen Deeskalation" aufgerufen. Größte Sorge in Washington ist, dass eine türkische Offensive im Nordirak der Terrormiliz IS in die Hände spielt (RND 27.11.2022; vgl. USDOS 23.11.2022). Zellen des IS sind in Syrien immer noch aktiv. Die YPG ist ein wichtiger Verbündeter der USA im Kampf gegen den IS. Tausende ehemalige IS-Kämpfer sitzen in Gefängnissen, die von der Kurdenmiliz kontrolliert werden. Eine Schlüsselrolle für die türkische Syrien-Strategie spielt Russland. Präsident Wladimir Putin ist der wichtigste politische und militärische Verbündete des syrischen Machthabers Bashar al-Assad. Die russischen Streitkräfte haben die Lufthoheit über Syrien. Für eine Bodenoffensive braucht Erdoğan zumindest die Duldung Moskaus (RND 27.11.2022). Auch auf Bestreben Moskaus (FR24 14.01.2023) gibt es Normalisierungsbemühungen zwischen Ankara und Damaskus (Alaraby 25.01.2023; vgl. FR24 14.01.2023). Syriens Außenminister betonte im Mai 2023 allerdings, dass es zu keiner Normalisierung der beiden Länder kommen werde, solange die Türkei syrisches Staatsgebiet besetzt hält (Tasnim 22.05.2023). Die syrischen Kurden befürchten, dass Präsident Assad im Gegenzug für einen vollständigen Rückzug der Türkei aus Syrien einem härteren Vorgehen gegen die YPG zustimmen könnte (IT 30.05.2023). Analysten gingen Anfang 2023 allerdings davon aus, dass ein vollständiger Rückzug der Türkei in naher Zukunft aus einer Reihe von Gründen unwahrscheinlich sei und sich wahrscheinlich als äußerst kompliziert erweisen werde (Alaraby 25.01.2023).Türkische Regierungsvertreter signalisierten wiederholt, dass eine Bodenoffensive folgen könnte (AJ 22.11.2022, FR24 14.01.2023), wovor Russland, der Iran (AJ 22.11.2022) und die USA warnten (NPA 18.01.2023). Die USA haben zur "sofortigen Deeskalation" aufgerufen. Größte Sorge in Washington ist, dass eine türkische Offensive im Nordirak der Terrormiliz IS in die Hände spielt (RND 27.11.2022; vergleiche USDOS 23.11.2022). Zellen des IS sind in Syrien immer noch aktiv. Die YPG ist ein wichtiger Verbündeter der USA im Kampf gegen den IS. Tausende ehemalige IS-Kämpfer sitzen in Gefängnissen, die von der Kurdenmiliz kontrolliert werden. Eine Schlüsselrolle für die türkische Syrien-Strategie spielt Russland. Präsident Wladimir Putin ist der wichtigste politische und militärische Verbündete des syrischen Machthabers Bashar al-Assad. Die russischen Streitkräfte haben die Lufthoheit über Syrien. Für eine Bodenoffensive braucht Erdoğan zumindest die Duldung Moskaus (RND 27.11.2022). Auch auf Bestreben Moskaus (FR24 14.01.2023) gibt es Normalisierungsbemühungen zwischen Ankara und Damaskus (Alaraby 25.01.2023; vergleiche FR24 14.01.2023). Syriens Außenminister betonte im Mai 2023 allerdings, dass es zu keiner Normalisierung der beiden Länder kommen werde, solange die Türkei syrisches Staatsgebiet besetzt hält (Tasnim 22.05.2023). Die syrischen Kurden befürchten, dass Präsident Assad im Gegenzug für einen vollständigen Rückzug der Türkei aus Syrien einem härteren Vorgehen gegen die YPG zustimmen könnte (IT 30.05.2023). Analysten gingen Anfang 2023 allerdings davon aus, dass ein vollständiger Rückzug der Türkei in naher Zukunft aus einer Reihe von Gründen unwahrscheinlich sei und sich wahrscheinlich als äußerst kompliziert erweisen werde (Alaraby 25.01.2023). Rechtsschutz / Justizwesen Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes unter HTS- oder SNA-Dominanz (Letzte Änderung: 13.07.2023) In Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes ist die Lage von Justiz und Verwaltung von Region zu Region und je nach den örtlichen Herrschaftsverhältnissen unterschiedlich (AA 29.03.2023). In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, mit starken Unterschieden bei der Organisationsstruktur und bei der Beachtung juristischer Normen. Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen dem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, der von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und häufig sind diese dem Einfluss der dominanten bewaffneten Gruppierungen unterworfen (USDOS 11.03.2020). Auch die Härte des angewandten islamischen Rechts unterscheidet sich, sodass keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können (ÖB Damaskus 01.10.2021). Doch werden insbesondere jene religiösen Gerichte, welche in (vormals) vom Islamischen Staat (IS) und von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: HTS wird von den Vereinigten Staaten aufgrund ihrer Verbindungen zu Al Qa’ida als ausländische Terrororganisation eingestuft (CRS 08.11.2022)] kontrollierten Gebieten Recht sprechen, als nicht mit internationalen Standards im Einklang stehend charakterisiert (ÖB Damaskus 01.10.2021). Die Gerichte extremistischer Gruppen verhängen in ihren religiösen Gerichten harte Strafen wegen in ihrer Wahrnehmung religiösen Verfehlungen (FH 09.03.2023). Urteile von Scharia-Räten der Opposition resultieren manchmal in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von ihren Familien erhalten können (USDOS 20.03.2023). Das Gebiet unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten syrischen Oppositionsgruppen wird von der „Syrischen Interimsregierung“ (Syrian Interim Government - SIG) verwaltet. Das Justizsystem ist hauptsächlich mit erfahrenem Personal als Richter, Staatsanwälte und Anwälte besetzt, aber die Justiz gilt als direkt und indirekt unter Einfluss der türkischen Streitkräfte und ihrer lokalen syrischen Verbündeten stehend. Implizit werden Korruption und Schikanen durch diese von der Justiz toleriert. Gleichzeitig wird gegen jegliche Opposition zur SIG oder der türkischen Präsenz strikt vorgegangen. Neben einem zivilen Justizsystem gibt es auch eine Militärjustiz, welche für militärische Strafverfahren und für das Militärpersonal zuständig ist (NMFA 5.2022). In Idlib übernehmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten „Errettungs-Regierung“ der HTS Verwaltungsaufgaben (AA 29.03.2023) und verfügen auch über eine Justizbehörde. Die Gruppe unterhält auch geheime Gefängnisse. Die HTS unterwirft ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten „Scharia-Sitzungen“. In diesen werden die Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas [Rechtsgutachten] und Urteile zu erlassen) getroffen. Die Gefangenen können keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sehen ihre Familien während ihrer Haft nicht (NMFA 6.2021). Die COI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiryon the Syrian Arab Republic) stellt in ihrem Bericht vom Februar 2022 fest, dass durch HTS und andere bewaffnete Gruppierungen eingesetzte, rechtlich nicht legitimierte Gerichte Urteile bis hin zur Todesstrafe aussprechen. Dies sei als Mord einzustufen und stelle insofern ein Kriegsverbrechen dar (AA 29.03.2023). Für ganz Syrien gilt, dass nicht gewährleistet ist, dass justizielle und administrative Dienstleistungen allen Bewohnern und Bewohnerinnen in gleichem Umfang und ohne Diskriminierung zugutekommen (AA 29.03.2023). Willkürliche Verhaftungen, summarische Gerichtsverfahren und extralegale Strafen finden durch alle Kriegsparteien statt (FH 09.03.2023). Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst (Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, letzte Änderung: 14.07.2023) Rechtliche Bestimmungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
  38. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.3.2023). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
  39. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  40. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.3.2023). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
  41. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022). Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022). Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vgl. ICWA 24.5.2022).Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vergleiche ICWA 24.5.2022). Die syrische Regierung hat im Jahr 2016 begonnen, irreguläre Milizen im begrenzten Ausmaß in die regulären Streitkräfte zu integrieren (CMEC 12.12.2018). Mit Stand Mai 2023 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (CIA 9.5.2023). Frauen sind auch regierungsfreundlichen Milizen beigetreten. In den Reihen der National Defence Forces (NDF) dienen ca. 1.000 bis 1.500 Frauen, eine vergleichsweise geringe Anzahl. Die Frauen sind an bestimmten Kontrollpunkten der Regierung präsent, insbesondere in konservativen Gebieten, um Durchsuchungen von Frauen durchzuführen (FIS 14.12.2018). Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vergleiche AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022). Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 29.3.2023). Rekrutierungspraxis Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023; vgl. NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vgl. NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.9.2022). In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (EB 17.1.2023).Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023; vergleiche NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vergleiche NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.9.2022). In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (EB 17.1.2023). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (USDOS 20.3.2023). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.3.2023).Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.3.2023). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.