RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2024 GeschäftszahlW277 2276912-1 Spruch, W277 2276912-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde am XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 15 ff). Hierbei gab er an am XXXX in XXXX geboren zu sein und sich dem islamischen Glauben zu bekennen. Er sei Staatsangehöriger von Somalia und gehöre dem Clan der XXXX an (AS 15, AS 17). Vor seiner Ausreise sei er zuletzt in XXXX in Somalia wohnhaft gewesen (AS 19). Er wurde am römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 15 ff). Hierbei gab er an am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein und sich dem islamischen Glauben zu bekennen. Er sei Staatsangehöriger von Somalia und gehöre dem Clan der römisch 40 an (AS 15, AS 17). Vor seiner Ausreise sei er zuletzt in römisch 40 in Somalia wohnhaft gewesen (AS 19). Im Herkunftsstaat habe er fünf Jahre lang eine Grundschule besucht und weiters weder eine Berufsausbildung genossen, noch einen Beruf im Herkunftsstaat ausgeübt (AS 17). Sein Vater „ XXXX “, welcher ca. XXXX alt sei, seine Mutter „ XXXX “, welche ca. XXXX alt sei sowie seine zwei Brüder namens „ XXXX “, welcher ca. XXXX alt sei, und „ XXXX “, welcher ca. XXXX alt sei, würden in Somalia leben. Familienangehörige in Österreich oder einem anderen EU-Staat mit Aufenthaltsstatus habe er nicht (AS 19).Sein Vater „ römisch 40 “, welcher ca. römisch 40 alt sei, seine Mutter „ römisch 40 “, welche ca. römisch 40 alt sei sowie seine zwei Brüder namens „ römisch 40 “, welcher ca. römisch 40 alt sei, und „ römisch 40 “, welcher ca. römisch 40 alt sei, würden in Somalia leben. Familienangehörige in Österreich oder einem anderen EU-Staat mit Aufenthaltsstatus habe er nicht (AS 19). Der BF sei ledig (AS 15). Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte er vor, dass er den Herkunftsstaat verlassen habe, weil al Shabaab ihn rekrutieren hätte wollen. Seine Eltern hätten dies nicht gewollt und gesagt, er müsse Somalia verlassen. Zum Befragungszeitpunkt herrsche in seinem Herkunftsdorf Dürre, viele Menschen und Tiere seien deswegen bereits getötet worden. Darüber hinaus habe er keine weiteren Fluchtgründe. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im XXXX gefasst. Er sei illegal und ohne Reisedokument im XXXX von XXXX (andere Schreibweise im Akt: XXXX ) mit dem Flugzeug in die XXXX geflogen. Sein Reiseziel sei Europa gewesen, „weil es hier sicher ist“. Zu seiner Reiseroute führte der BF aus, sich ca. XXXX in der XXXX und danach ca. XXXX in XXXX , ca. XXXX in XXXX , ca. XXXX im XXXX und ca. XXXX in XXXX aufgehalten zu haben, bevor er über XXXX ins Bundesgebiet eingereist sei. In den durchgereisten Ländern habe er keinen Behördenkontakt gehabt (AS 21, AS 23). Der BF habe weder in einem der angeführten Länder, noch in einem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt bzw. kein Visum oder einen sonstigen Aufenthaltstitel erhalten (AS 23). Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im römisch 40 gefasst. Er sei illegal und ohne Reisedokument im römisch 40 von römisch 40 (andere Schreibweise im Akt: römisch 40 ) mit dem Flugzeug in die römisch 40 geflogen. Sein Reiseziel sei Europa gewesen, „weil es hier sicher ist“. Zu seiner Reiseroute führte der BF aus, sich ca. römisch 40 in der römisch 40 und danach ca. römisch 40 in römisch 40 , ca. römisch 40 in römisch 40 , ca. römisch 40 im römisch 40 und ca. römisch 40 in römisch 40 aufgehalten zu haben, bevor er über römisch 40 ins Bundesgebiet eingereist sei. In den durchgereisten Ländern habe er keinen Behördenkontakt gehabt (AS 21, AS 23). Der BF habe weder in einem der angeführten Länder, noch in einem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt bzw. kein Visum oder einen sonstigen Aufenthaltstitel erhalten (AS 23). Sein Onkel habe die Reise mithilfe von Schleppern organisiert. Die diesbezügliche Kontaktaufnahme habe in XXXX stattgefunden. Die Kosten der Reise hätten sich auf ca. XXXX belaufen. Das letzte Schlepperfahrzeug sei ein weißer Kastenwagen gewesen, worin sich ca. XXXX befunden hätten. Der Lenker sei ein „weißer, großer Mann“ gewesen, der ca. XXXX alt und XXXX gewesen sei (AS 25).Sein Onkel habe die Reise mithilfe von Schleppern organisiert. Die diesbezügliche Kontaktaufnahme habe in römisch 40 stattgefunden. Die Kosten der Reise hätten sich auf ca. römisch 40 belaufen. Das letzte Schlepperfahrzeug sei ein weißer Kastenwagen gewesen, worin sich ca. römisch 40 befunden hätten. Der Lenker sei ein „weißer, großer Mann“ gewesen, der ca. römisch 40 alt und römisch 40 gewesen sei (AS 25). Bei Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er Angst um sein Leben. Konkrete Hinweise, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gebe es nicht (AS 25). Der BF verfüge zum Befragungszeitpunkt weiters über XXXX an Barmitteln (AS 19).Der BF verfüge zum Befragungszeitpunkt weiters über römisch 40 an Barmitteln (AS 19).
- Am XXXX wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich befragt (AS 57 ff).
- Am römisch 40 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich befragt (AS 57 ff). Hierbei gab er an „ XXXX “ zu heißen und am XXXX in XXXX in XXXX geboren zu sein. Er bekenne sich dem sunnitisch-islamischen Glauben und gehöre dem Clan der XXXX , dem Sub-Clan der XXXX sowie dem Sub-Sub-Clan XXXX an (AS 58). Hierbei gab er an „ römisch 40 “ zu heißen und am römisch 40 in römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein. Er bekenne sich dem sunnitisch-islamischen Glauben und gehöre dem Clan der römisch 40 , dem Sub-Clan der römisch 40 sowie dem Sub-Sub-Clan römisch 40 an (AS 58). Der BF habe im Herkunftsstaat XXXX lang eine Schule besucht bzw. Privatunterricht erhalten. Weiters habe er XXXX lang eine Koranschule besucht (AS 58). Seinen Lebensunterhalt habe er durch den Verkauf der Milch ihrer Nutztiere bestritten (AS 59).Der BF habe im Herkunftsstaat römisch 40 lang eine Schule besucht bzw. Privatunterricht erhalten. Weiters habe er römisch 40 lang eine Koranschule besucht (AS 58). Seinen Lebensunterhalt habe er durch den Verkauf der Milch ihrer Nutztiere bestritten (AS 59). Neun Tage vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe der BF in XXXX gelebt. Zuvor habe er durchgehend im Dorf XXXX gelebt, welches in der Region XXXX liege. Die Menschen ebendort seien als Landwirte tätig, hätten Viehbestände und würden Felder bewirtschaften. Die nächstgrößere Stadt zum Dorf XXXX sei XXXX .Neun Tage vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe der BF in römisch 40 gelebt. Zuvor habe er durchgehend im Dorf römisch 40 gelebt, welches in der Region römisch 40 liege. Die Menschen ebendort seien als Landwirte tätig, hätten Viehbestände und würden Felder bewirtschaften. Die nächstgrößere Stadt zum Dorf römisch 40 sei römisch 40 . In seinem Herkunftsdorf habe der BF zuletzt zusammen mit seinen Eltern und zwei seiner Brüder im gemeinsamen Haushalt gelebt, bis er Ende XXXX XXXX verlassen habe. Ebendort habe zuletzt bzw. seit XXXX al Shabaab die Kontrolle gehabt (AS 59, AS 65).In seinem Herkunftsdorf habe der BF zuletzt zusammen mit seinen Eltern und zwei seiner Brüder im gemeinsamen Haushalt gelebt, bis er Ende römisch 40 römisch 40 verlassen habe. Ebendort habe zuletzt bzw. seit römisch 40 al Shabaab die Kontrolle gehabt (AS 59, AS 65). Seine Eltern und seine zwei Brüder würden weiterhin in Somalia leben. Der BF habe Kontakt zu seinem Onkel väterlicherseits, welcher ihm berichtet habe, „dass es Ihnen dementsprechend geht“ (AS 60). Die Familie des BF hätten keine Besitztümer in Somalia, jedoch Tiere bzw. vormals elf Kühe gehabt, von welchen nunmehr acht verendet wären (AS 60). Vor seiner Ausreise habe al Shabaab bei seinem Vater Zakat eingehoben bzw. zwei Kühe als Zakatzahlung verlangt. Der BF vermute, dass al Shabaab vier Mal bei seiner Kernfamilie Zakat bzw. ca. alle fünf Monate ein Mal eingehoben hätte. Weiters führte der BF auch aus, nicht zu wissen wie die Zakat-Entrichtungen an die al Shabaab ausgesehen hätten: „Ich weiß nicht, ob er ein oder zwei Tiere hergegeben hat, er hat das alleine entschieden“. Darüber hinaus habe sein Vater keine Abgaben an al Shabaab gezahlt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF Folgendes an (AS 60 f): „Eines Tages kamen Al Shabaab Mitglieder zu uns nachhause. Sie verlangten von uns Zakat. Mein Vater antwortete den Männern und sagte, dass es aufgrund der Dürre nicht möglich ist, Zakat zu zahlen. Die drei Männer sagten zu meinem Vater, dass sie in einer Woche wieder kommen werden um den Zakat einzuheben. Sie waren nach einer Woche wieder da, aber mein Vater konnte ihnen den Zakat nicht zahlen, also haben sie mich mitgenommen. Mein Vater stand auf und wollte mich festhalten. Daraufhin hatte er von einem der drei Männer einen Fußtritt bekommen. Sie brachten mich zu einem Baum. Dort haben sie mir die Augen mit einem Tuch verbunden. Dort verbrachte ich die Nacht. Am nächsten Tag haben sie mir den Kopf rasiert und brachten mich zu anderen Jugendlichen, die zwischen XXXX alt waren. Dort haben sie uns gepredigt. Sie sagten, dass der Islam gut sei, dass wir uns für den Islam einsetzen sollen. Am nächsten Tag kam ein Mann der arabisch predigte. Ich habe kein Wort verstanden. Zum Schluss hat ein Somalier kurz zusammengefasst, was der Mann gesagt hatte. Er sagte, dass wir den Islam verteidigen sollten. Am dritten Tag brachten sie uns zu einem Platz, wo Menschen hingerichtet wurden. Es war Blut am Boden, es war ein unangenehmer Ort. Am Abend, als wir von diesem Platz zurückkamen, konnte ich nicht schlafen, mir ist durch den Kopf gegangen, was ich an diesem Platz gesehen habe. Kurz vor Sonnenaufgang, es war noch dunkel, flüchtete ich aus dem Quartier und ich ging nachhause. Mein Vater hat Angst bekommen und brachte mich zur Haltestelle im Ort. Dort fahren Gemüsetransporter nach XXXX . In XXXX habe ich meinen Onkel kontaktiert und fuhr mit einem anderen Auto mit nach XXXX . Dort wurde ich von meinem Onkel abgeholt. Er brachte mich zu seiner Unterkunft. Ich war dort XXXX lang. Dann flog ich in die XXXX . Mein Onkel hat das alles organisiert. Ich weiß nicht wie er das gemacht hat.“ Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF Folgendes an (AS 60 f): „Eines Tages kamen Al Shabaab Mitglieder zu uns nachhause. Sie verlangten von uns Zakat. Mein Vater antwortete den Männern und sagte, dass es aufgrund der Dürre nicht möglich ist, Zakat zu zahlen. Die drei Männer sagten zu meinem Vater, dass sie in einer Woche wieder kommen werden um den Zakat einzuheben. Sie waren nach einer Woche wieder da, aber mein Vater konnte ihnen den Zakat nicht zahlen, also haben sie mich mitgenommen. Mein Vater stand auf und wollte mich festhalten. Daraufhin hatte er von einem der drei Männer einen Fußtritt bekommen. Sie brachten mich zu einem Baum. Dort haben sie mir die Augen mit einem Tuch verbunden. Dort verbrachte ich die Nacht. Am nächsten Tag haben sie mir den Kopf rasiert und brachten mich zu anderen Jugendlichen, die zwischen römisch 40 alt waren. Dort haben sie uns gepredigt. Sie sagten, dass der Islam gut sei, dass wir uns für den Islam einsetzen sollen. Am nächsten Tag kam ein Mann der arabisch predigte. Ich habe kein Wort verstanden. Zum Schluss hat ein Somalier kurz zusammengefasst, was der Mann gesagt hatte. Er sagte, dass wir den Islam verteidigen sollten. Am dritten Tag brachten sie uns zu einem Platz, wo Menschen hingerichtet wurden. Es war Blut am Boden, es war ein unangenehmer Ort. Am Abend, als wir von diesem Platz zurückkamen, konnte ich nicht schlafen, mir ist durch den Kopf gegangen, was ich an diesem Platz gesehen habe. Kurz vor Sonnenaufgang, es war noch dunkel, flüchtete ich aus dem Quartier und ich ging nachhause. Mein Vater hat Angst bekommen und brachte mich zur Haltestelle im Ort. Dort fahren Gemüsetransporter nach römisch 40 . In römisch 40 habe ich meinen Onkel kontaktiert und fuhr mit einem anderen Auto mit nach römisch 40 . Dort wurde ich von meinem Onkel abgeholt. Er brachte mich zu seiner Unterkunft. Ich war dort römisch 40 lang. Dann flog ich in die römisch 40 . Mein Onkel hat das alles organisiert. Ich weiß nicht wie er das gemacht hat.“ Drei Männer der al Shabaab seien am Vormittag des XXXX zu ihm nach Hause gekommen. Auch gab er an, dass er sich nicht erinnern könne wann al Shabaab zum ersten Mal zu ihm gekommen sei (AS 65). Eine Woche danach hätten die Männer der al Shabaab ihn gewaltsam mitgenommen. Weiters führte er aus, dass entgegen der Angaben in den Länderberichten zu Somalia die al Shabaab immer das älteste Kind rekrutieren, weshalb der BF und nicht einer seiner jüngeren Brüder mitgenommen worden wäre (AS 61).Drei Männer der al Shabaab seien am Vormittag des römisch 40 zu ihm nach Hause gekommen. Auch gab er an, dass er sich nicht erinnern könne wann al Shabaab zum ersten Mal zu ihm gekommen sei (AS 65). Eine Woche danach hätten die Männer der al Shabaab ihn gewaltsam mitgenommen. Weiters führte er aus, dass entgegen der Angaben in den Länderberichten zu Somalia die al Shabaab immer das älteste Kind rekrutieren, weshalb der BF und nicht einer seiner jüngeren Brüder mitgenommen worden wäre (AS 61). Der Baum, an welchen der BF eine Nacht lang mit verbundenen Augen gefesselt worden wäre, habe sich gleich neben einem Lager (AS 64), welches „ XXXX zu Fuß“ von seinen Eltern entfernt gewesen wäre, befunden. Von diesem Lager, welches ein offenes Gelände mit kleineren, zeltartige Hütten gewesen wäre, sei ihm die Flucht zu Fuß gelungen, zumal er weder gefesselt, noch eingesperrt gewesen wäre (AS 64). Der Platz, an dem die geschilderten Hinrichtungen stattgefunden hätten, sei ca. drei Stunden mit dem Auto vom Lager entfernt gewesen. Der Baum, an welchen der BF eine Nacht lang mit verbundenen Augen gefesselt worden wäre, habe sich gleich neben einem Lager (AS 64), welches „ römisch 40 zu Fuß“ von seinen Eltern entfernt gewesen wäre, befunden. Von diesem Lager, welches ein offenes Gelände mit kleineren, zeltartige Hütten gewesen wäre, sei ihm die Flucht zu Fuß gelungen, zumal er weder gefesselt, noch eingesperrt gewesen wäre (AS 64). Der Platz, an dem die geschilderten Hinrichtungen stattgefunden hätten, sei ca. drei Stunden mit dem Auto vom Lager entfernt gewesen. Nach seiner Flucht aus dem Lager sei der BF von seinem Vater zur Autohaltestelle gebracht worden, mit einem Gemüselastwagen nach XXXX und mit einem Bustaxi nach XXXX gereist, wo ihn sein Onkel erwartet und abgeholt hätte (AS 65). In XXXX habe der BF jedoch nicht leben können, weil die al Shabaab auch dort präsent sei, auch wenn sie dort nicht die Kontrolle hätten (AS 65).Nach seiner Flucht aus dem Lager sei der BF von seinem Vater zur Autohaltestelle gebracht worden, mit einem Gemüselastwagen nach römisch 40 und mit einem Bustaxi nach römisch 40 gereist, wo ihn sein Onkel erwartet und abgeholt hätte (AS 65). In römisch 40 habe der BF jedoch nicht leben können, weil die al Shabaab auch dort präsent sei, auch wenn sie dort nicht die Kontrolle hätten (AS 65). Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftstaat befürchte der BF, getötet zu werden (AS 65).
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm unter Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für „1“ Jahr erteilt (AS 69 ff).
- Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm unter Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für „1“ Jahr erteilt (AS 69 ff). Den Feststellungen des Bescheides ist Folgendes zu entnehmen: Der BF sei ein somalischer Staatsangehöriger und XXXX Glaubens. Der BF gehöre dem Clan der XXXX an und stamme aus XXXX . Er sei ledig und habe keine Kinder. Der BF sei gesund und unbescholten (AS 77).Den Feststellungen des Bescheides ist Folgendes zu entnehmen: Der BF sei ein somalischer Staatsangehöriger und römisch 40 Glaubens. Der BF gehöre dem Clan der römisch 40 an und stamme aus römisch 40 . Er sei ledig und habe keine Kinder. Der BF sei gesund und unbescholten (AS 77). Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF sein Herkunftsland Somalia aufgrund einer Verfolgung oder einer Flucht vor solcher verlassen habe. Seine Ausführungen in Bezug auf eine Gefährdung seiner Person durch die al Shabaab Miliz hätten nicht glaubhaft festgestellt werden können. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia sei jedoch aufgrund der allgemeinen Lage, insbesondere der akuten Nahrungsmittelversorgungsunsicherheit und dem Nicht-Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, eine Gefährdung für seine Person anzunehmen. Eine Rückkehr in seine Heimat sei ihm derzeit nicht zumutbar (AS 77). Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass aufgrund widersprüchlicher Angaben und nicht plausiblen Ausführungen eine Furcht vor Verfolgung des BF nicht glaubhaft sei. Er habe vielmehr versucht, eine Fluchtgeschichte zu konstruieren und sei er somit als Person unglaubwürdig (AS 140). Das Fluchtvorbringen des BF bezüglich einer Bedrohungssituation durch al Shabaab aufgrund nicht bezahlter Abgaben sei nicht glaubhaft (AS 136). Entgegen seinen Ausführungen könne dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation entnommen werden, dass die al Shabaab Milizen zwar Steuern und andere Abgaben einheben würden, diese jedoch üblicherweise pekuniär durchgeführt werden würden. Dies erfolge vor allem in Form von Überweisungen via Handy und nicht, wie vom BF behauptet worden sei, in Form von Naturalien (AS 136 f). Zudem komme es bezüglich der Steuer- und Abgabeneinhebungen nicht zu einer persönlichen Kontaktaufnahme durch die al Shabaab (AS 137). In seiner Einvernahme vor dem BFA habe der BF geschildert, dass al Shabaab Kühe als Abgabe bzw. Steuer eingezogen hätten und sein Vater alle fünf Monate ein bis zwei Kühe an al Shabaab abgeführt habe. Würde man jenen Angaben folgen, so müsste man davon ausgehen, dass al Shabaab seinem Vater in einem Zeitraum von XXXX zwischen vier und acht Kühe weggenommen hätten. Bereits angesichts des Tatsache, dass die Familie des BF von der Viehwirtschaft gelebt haben soll, erscheine dessen völliges Unwissen über die konkrete Anzahl der Tiere, welche von al Shabaab im Laufe der von ihm angegebenen Zeit von dieser mitgenommen worden sein soll, zweifelhaft. Wenn die Viehwirtschaft tatsächlich die Grundlage des Familieneinkommens dargestellt hätte, so müsste es dem BF bewusst und erinnerlich sein, wie viele Kühe von der al Shabaab jeweils mitgenommen worden wären (AS 137). Zudem sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund al Shabaab seinem Vater die Kühe hätte wegnehmen wollen, wo diese Tiere doch die Grundlage für das Einkommen seiner Familie dargestellt hätten und damit auch die Grundlage für eine (weitere) verlässliche Steuerzahlung an die al Shabaab. Weiters habe der BF einerseits geschildert, dass sein Vater selbst entschieden haben soll, wie viele Kühe er der al Shabaab gegeben hätte, andererseits habe er dazu widersprüchlich ausgeführt, dass die al Shabaab konkret zwei Kühe gefordert hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Bewohner eines Dorfes, welches laut Angaben des BF von der al Shabaab kontrolliert werde, ahnungslos hinsichtlich der Abgaben der eigenen Familie an die Miliz sein und ein generelles Unwissen zu den Üblichkeiten in Bezug auf das „Steuersystem der al Shabaab“ aufweise. Dies lasse den Verdacht zu, dass der BF nicht aus einem Gebiet komme, in dem die Milizen die Oberhand hätten (AS 137 f).In seiner Einvernahme vor dem BFA habe der BF geschildert, dass al Shabaab Kühe als Abgabe bzw. Steuer eingezogen hätten und sein Vater alle fünf Monate ein bis zwei Kühe an al Shabaab abgeführt habe. Würde man jenen Angaben folgen, so müsste man davon ausgehen, dass al Shabaab seinem Vater in einem Zeitraum von römisch 40 zwischen vier und acht Kühe weggenommen hätten. Bereits angesichts des Tatsache, dass die Familie des BF von der Viehwirtschaft gelebt haben soll, erscheine dessen völliges Unwissen über die konkrete Anzahl der Tiere, welche von al Shabaab im Laufe der von ihm angegebenen Zeit von dieser mitgenommen worden sein soll, zweifelhaft. Wenn die Viehwirtschaft tatsächlich die Grundlage des Familieneinkommens dargestellt hätte, so müsste es dem BF bewusst und erinnerlich sein, wie viele Kühe von der al Shabaab jeweils mitgenommen worden wären (AS 137). Zudem sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund al Shabaab seinem Vater die Kühe hätte wegnehmen wollen, wo diese Tiere doch die Grundlage für das Einkommen seiner Familie dargestellt hätten und damit auch die Grundlage für eine (weitere) verlässliche Steuerzahlung an die al Shabaab. Weiters habe der BF einerseits geschildert, dass sein Vater selbst entschieden haben soll, wie viele Kühe er der al Shabaab gegeben hätte, andererseits habe er dazu widersprüchlich ausgeführt, dass die al Shabaab konkret zwei Kühe gefordert hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Bewohner eines Dorfes, welches laut Angaben des BF von der al Shabaab kontrolliert werde, ahnungslos hinsichtlich der Abgaben der eigenen Familie an die Miliz sein und ein generelles Unwissen zu den Üblichkeiten in Bezug auf das „Steuersystem der al Shabaab“ aufweise. Dies lasse den Verdacht zu, dass der BF nicht aus einem Gebiet komme, in dem die Milizen die Oberhand hätten (AS 137 f). Der BF habe im Zuge seiner Einvernahme auch keinen plausiblen Grund darlegen können, weshalb man ihn anstatt der vermeintlich geforderten Kühe mitgenommen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die al Shabaab auf die zu leistende Abgabe verzichtet hätte, um stattdessen den BF mitzunehmen, sei es doch die Intention der al Shabaab gewesen, als diese zum Vater des BF gekommen seien, Steuern einzutreiben und nicht Menschen zu rekrutieren (AS 138). Überdies seien seine Angaben in der Einvernahme nicht nachvollziehbar, denen zufolge seine Familie nach wie vor in seinem Heimatdorf leben würde und es ihnen den Umständen entsprechend gut gehen würde. Die Brüder des BF wären „doch ein weiteres Druckmittel der al Shabaab, um Steuern bei seiner Familie einzuheben“. Da es seinen Brüdern aber laut seinen Aussagen gut gehe, sei dies nicht der Fall und somit ein weiteres Indiz, dass es gar keine Gefährdungslage gebe (AS 138). Auch sei er seinen Angaben zufolge bereits 21 Jahre alt gewesen, als die al Shabaab ihn mitgenommen habe. Dies widerspreche den Informationen der Staatendokumentation, welchen zu entnehmen sei, dass die Miliz weniger an der Rekrutierung Erwachsener als an der Rekrutierung von XXXX interessiert sei, vor allem, wenn man bedenke, dass seine jüngeren Brüder, zum behaupteten Zeitpunkt in einem passenden Alter gewesen sein müssten. Dem BF sei dieser Umstand im Zuge der Einvernahme vorgehalten worden, jedoch habe er keine plausible Erklärung liefern können. Der BF habe bloß – widersprüchlich zu den Länderfeststellungen – ausgeführt, dass die al Shabaab „immer das älteste Kind“ nehmen würde. Dieses Unwissen über die tatsächlichen Gegebenheiten zeige erneut, dass seine Angaben nicht der Realität entsprechen können (AS 138 f).Auch sei er seinen Angaben zufolge bereits 21 Jahre alt gewesen, als die al Shabaab ihn mitgenommen habe. Dies widerspreche den Informationen der Staatendokumentation, welchen zu entnehmen sei, dass die Miliz weniger an der Rekrutierung Erwachsener als an der Rekrutierung von römisch 40 interessiert sei, vor allem, wenn man bedenke, dass seine jüngeren Brüder, zum behaupteten Zeitpunkt in einem passenden Alter gewesen sein müssten. Dem BF sei dieser Umstand im Zuge der Einvernahme vorgehalten worden, jedoch habe er keine plausible Erklärung liefern können. Der BF habe bloß – widersprüchlich zu den Länderfeststellungen – ausgeführt, dass die al Shabaab „immer das älteste Kind“ nehmen würde. Dieses Unwissen über die tatsächlichen Gegebenheiten zeige erneut, dass seine Angaben nicht der Realität entsprechen können (AS 138 f). Nicht nachvollziehbar und widersprüchlich seien auch seine Schilderungen bezüglich seiner behaupteten Verschleppung durch die al Shabaab Männer und seiner angeblichen Flucht vor diesen. So habe er geschildert, dass man ihn zu Fuß von zuhause weggebracht habe und er bei einem Baum bloß an den Händen gefesselt und mit verbundenen Augen am Boden abgesetzt worden sei. Dort habe er allein die Nacht verbracht und sei am nächsten Morgen um XXXX abgeholt und zu einem Lager der al Shabaab gebracht worden (AS 139). Auch hier seien seine diesbezüglichen Schilderungen äußerst vage und widersprüchlich und sei nicht nachvollziehbar, warum man ihn allein an dem Baum hätte zurücklassen sollen. Weiters gebe es keinen Grund ihm „erst beim Baum die Augen zu verbinden, um ihn die Nacht dort verbringen zu lassen“ (AS 139). Auch der Umstand, dass man ihm bloß die Hände gebunden habe, aber nicht die Füße, erscheine äußerst fragwürdig. So wäre es ihm doch dadurch jederzeit möglich gewesen aufzustehen, seine angeblich verbundenen Augen beispielsweise am Baum zu befreien und nachhause zu laufen (AS 139 f). Diese Vorgehensweise der al Shabaab erscheine auch aus weiteren vom BF vorgebrachten Gründen nicht plausibel. So habe der BF in seiner Einvernahme ausgeführt, dass der Baum gleich neben dem Lager gewesen sei. Dies werfe die Frage auf, warum man ihn nicht gleich in das Lager gebracht hätte. Es gebe keinen ersichtlichen Grund, ihn allein und gefesselt unter diesem Baum zurückzulassen, zumal er sich, wie er selbst es geschildert habe, in den folgenden Tagen im Lager frei bewegen habe dürfen und weder gefesselt oder eingesperrt gewesen sei (AS 140).Nicht nachvollziehbar und widersprüchlich seien auch seine Schilderungen bezüglich seiner behaupteten Verschleppung durch die al Shabaab Männer und seiner angeblichen Flucht vor diesen. So habe er geschildert, dass man ihn zu Fuß von zuhause weggebracht habe und er bei einem Baum bloß an den Händen gefesselt und mit verbundenen Augen am Boden abgesetzt worden sei. Dort habe er allein die Nacht verbracht und sei am nächsten Morgen um römisch 40 abgeholt und zu einem Lager der al Shabaab gebracht worden (AS 139). Auch hier seien seine diesbezüglichen Schilderungen äußerst vage und widersprüchlich und sei nicht nachvollziehbar, warum man ihn allein an dem Baum hätte zurücklassen sollen. Weiters gebe es keinen Grund ihm „erst beim Baum die Augen zu verbinden, um ihn die Nacht dort verbringen zu lassen“ (AS 139). Auch der Umstand, dass man ihm bloß die Hände gebunden habe, aber nicht die Füße, erscheine äußerst fragwürdig. So wäre es ihm doch dadurch jederzeit möglich gewesen aufzustehen, seine angeblich verbundenen Augen beispielsweise am Baum zu befreien und nachhause zu laufen (AS 139 f). Diese Vorgehensweise der al Shabaab erscheine auch aus weiteren vom BF vorgebrachten Gründen nicht plausibel. So habe der BF in seiner Einvernahme ausgeführt, dass der Baum gleich neben dem Lager gewesen sei. Dies werfe die Frage auf, warum man ihn nicht gleich in das Lager gebracht hätte. Es gebe keinen ersichtlichen Grund, ihn allein und gefesselt unter diesem Baum zurückzulassen, zumal er sich, wie er selbst es geschildert habe, in den folgenden Tagen im Lager frei bewegen habe dürfen und weder gefesselt oder eingesperrt gewesen sei (AS 140). Widersprüchlichen seien auch seine Schilderungen gekommen, dass man ihn und weitere Jugendliche zu einem Platz gebracht habe, an welchem Menschen getötet worden seien. Einerseits habe der BF ausgeführt, dass man ihn zu Fuß zu diesem Ort gebracht habe, an einer anderen Stelle der Einvernahme habe er jedoch völlig gegensätzlich geschildert, dass dieser besagte Platz ca. XXXX mit dem Auto vom Lager entfernt sei (AS 140).Widersprüchlichen seien auch seine Schilderungen gekommen, dass man ihn und weitere Jugendliche zu einem Platz gebracht habe, an welchem Menschen getötet worden seien. Einerseits habe der BF ausgeführt, dass man ihn zu Fuß zu diesem Ort gebracht habe, an einer anderen Stelle der Einvernahme habe er jedoch völlig gegensätzlich geschildert, dass dieser besagte Platz ca. römisch 40 mit dem Auto vom Lager entfernt sei (AS 140). Zudem fehle es auch hinsichtlich der geschilderten Flucht vor der al Shabaab an jeglichem nachvollziehbaren Detail (AS 140). Dem Bescheid ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die Identität des BF mangels Vorlage eines nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht feststehe (AS 136). 3.
- Das BFA stellte dem BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite (AS 147).
- Mit Schriftsatz datiert mit XXXX erhob der BF, vertreten durch die BBU GmbH (Vollmacht vom XXXX ), binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde (OZ 1).
- Mit Schriftsatz datiert mit römisch 40 erhob der BF, vertreten durch die BBU GmbH (Vollmacht vom römisch 40 ), binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde (OZ 1). Hierbei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde nur unzureichende Ermittlungen hinsichtlich der Verfolgung und Rekrutierung des BF durch al Shabaab durchgeführt habe. Es sei notorisch, dass Personen, die sich weigern, al Shabaab zu unterstützen, eine regierungsnahe politische Gesinnung unterstellt und der BF daher verfolgt werde. Zahlreiche Länderberichte würden die vom BF vorgebrachte Vorgehensweise der al Shabaab bestätigen (S. 3 der Beschwerde). Zudem wäre die belangte Behörde angehalten gewesen, konkrete, auf das Vorbringen des BF bezogene, Länderberichte einzuholen (S. 4 der Beschwerde). Es werde auf die aktuellen EUAA-Leitlinien zu Somalia vom XXXX Bezug genommen. Diesen zufolge seien die meisten neuen Rekruten von al Shabaab Kinder. Die Gruppe würde sich vor allem an Jungen und junge Männer im Alter zwischen XXXX wenden. Die größte Anzahl der von al Shabaab vorgenommenen Kinderrekrutierungen sei in XXXX , XXXX und XXXX dokumentiert worden. Weiters würden Familien, die nicht in der Lage gewesen seien, (religiöse) Steuern an al Shabaab zu zahlen, häufig gezwungen werden, ihre Kinder an die Gruppe abzugeben (S. 4 der Beschwerde). Weiters werde berichtet, dass eine Zwangsrekrutierung einer Verfolgung gleichkomme und eine Verweigerung dieser auch die Tötung durch al Shabaab nach sich ziehen könne. Für eine individuelle Beurteilung, ob eine hinreichende Verfolgung zu befürchten sei, sollten risikorelevante Umstände berücksichtigt werden, wie z.B. das Alter (junge Männer seien stärker gefährdet), die Sichtbarkeit des Profils, das Herkunftsgebiet und die Kontrolle oder der Einfluss von al Shabaab, die Clanzugehörigkeit oder die sozioökonomische Situation. Im aktuellen EUAA (vormals EASO) Country of Origin Information Report, Somalia: Targetes profiles vom XXXX werde festgehalten, dass der Großteil der Rekrutierten junge Buben sowie Männer ausmache und mehrere angeben würden, durch Zwang rekrutiert worden zu sein (S. 5 der Beschwerde).Zudem wäre die belangte Behörde angehalten gewesen, konkrete, auf das Vorbringen des BF bezogene, Länderberichte einzuholen (S. 4 der Beschwerde). Es werde auf die aktuellen EUAA-Leitlinien zu Somalia vom römisch 40 Bezug genommen. Diesen zufolge seien die meisten neuen Rekruten von al Shabaab Kinder. Die Gruppe würde sich vor allem an Jungen und junge Männer im Alter zwischen römisch 40 wenden. Die größte Anzahl der von al Shabaab vorgenommenen Kinderrekrutierungen sei in römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 dokumentiert worden. Weiters würden Familien, die nicht in der Lage gewesen seien, (religiöse) Steuern an al Shabaab zu zahlen, häufig gezwungen werden, ihre Kinder an die Gruppe abzugeben (S. 4 der Beschwerde). Weiters werde berichtet, dass eine Zwangsrekrutierung einer Verfolgung gleichkomme und eine Verweigerung dieser auch die Tötung durch al Shabaab nach sich ziehen könne. Für eine individuelle Beurteilung, ob eine hinreichende Verfolgung zu befürchten sei, sollten risikorelevante Umstände berücksichtigt werden, wie z.B. das Alter (junge Männer seien stärker gefährdet), die Sichtbarkeit des Profils, das Herkunftsgebiet und die Kontrolle oder der Einfluss von al Shabaab, die Clanzugehörigkeit oder die sozioökonomische Situation. Im aktuellen EUAA (vormals EASO) Country of Origin Information Report, Somalia: Targetes profiles vom römisch 40 werde festgehalten, dass der Großteil der Rekrutierten junge Buben sowie Männer ausmache und mehrere angeben würden, durch Zwang rekrutiert worden zu sein (S. 5 der Beschwerde). Der BF stamme aus XXXX , in XXXX , wo der fluchtauslösende Rekrutierungsversuch seinen Ausgang genommen habe. Für ihn würde aber auch in XXXX keine Fluchtalternative zur Verfügung stehen, da die islamische Terrormiliz auch in XXXX eine versteckte, aber für alle klar erkennbare Präsenz aufrechthalte. Hierbei werde auf das aktuelle EUAA (EASO) Country of Origin Information Report, Somalia: Security Situation vom XXXX verwiesen (S. 6 der Beschwerde). Auch das aktuellste Länderinformationsblatt vom XXXX würde zu XXXX festhalten, dass al Shabaab dort indirekt die Kontrolle ausübe. Weiters verfüge laut Länderinformationsblatt vom XXXX al Shabaab über die Kapazitäten, menschliche Ziele – auch in XXXX – aufzuspüren (S. 7 der Beschwerde).Der BF stamme aus römisch 40 , in römisch 40 , wo der fluchtauslösende Rekrutierungsversuch seinen Ausgang genommen habe. Für ihn würde aber auch in römisch 40 keine Fluchtalternative zur Verfügung stehen, da die islamische Terrormiliz auch in römisch 40 eine versteckte, aber für alle klar erkennbare Präsenz aufrechthalte. Hierbei werde auf das aktuelle EUAA (EASO) Country of Origin Information Report, Somalia: Security Situation vom römisch 40 verwiesen (S. 6 der Beschwerde). Auch das aktuellste Länderinformationsblatt vom römisch 40 würde zu römisch 40 festhalten, dass al Shabaab dort indirekt die Kontrolle ausübe. Weiters verfüge laut Länderinformationsblatt vom römisch 40 al Shabaab über die Kapazitäten, menschliche Ziele – auch in römisch 40 – aufzuspüren (S. 7 der Beschwerde). In der Beschwerde wurde außerdem angeführt, dass der BF dem Minderheitenclan der XXXX , Sub-Clan XXXX , Sub-Sub Clan XXXX angehöre (S. 2 der Beschwerde).In der Beschwerde wurde außerdem angeführt, dass der BF dem Minderheitenclan der römisch 40 , Sub-Clan römisch 40 , Sub-Sub Clan römisch 40 angehöre (S. 2 der Beschwerde). Zur vorgebrachten mangelhaften Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass der BF entgegen der Ansicht des BFA sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet habe und über die drohende Verfolgung und die Erlebnisse in Somalia frei gesprochen habe. Die belangte Behörde stütze die vermeintliche Unglaubwürdigkeit des BF auf vermeintliche Widersprüche in seinen Angaben. Bei näherer Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des BF hätten sich diese „Widersprüche“ jedoch leicht auflösen lassen. Zu den Zakat-Schulden der Familie des BF werde angeführt, dass bis zum fluchtauslösenden Zeitpunkt der BF nicht involviert gewesen sei, sondern immer nur der Vater des BF die Zakat-Schulden beglichen gehabt habe. Der Vater des BF habe ihm nie gesagt, wie hoch die Schulden genau seien. Zum Vorhalt der belangten Behörde, es bestehe keine Verfolgungsgefahr, da ja auch die jüngeren Brüder des BF noch im Heimatdorf in Somalia leben haben können, werde Folgendes ausgeführt: Auch laut aktuellen und in der Beschwerde zitierten Länderberichten würden nur 5% der Rekrutierungen durch al Shabaab Kinder betreffen, die unter XXXX alt seien. 46% der Rekrutierten seien in ihren Zwanzigern. Die Brüder seien somit definitiv noch in einem Alter gewesen, in dem es kein großes Interesse der al Shabaab an ihnen gegeben habe. Mittlerweile habe auch die Familie des BF das Heimatdorf verlassen (S. 14 der Beschwerde).Zum Vorhalt der belangten Behörde, es bestehe keine Verfolgungsgefahr, da ja auch die jüngeren Brüder des BF noch im Heimatdorf in Somalia leben haben können, werde Folgendes ausgeführt: Auch laut aktuellen und in der Beschwerde zitierten Länderberichten würden nur 5% der Rekrutierungen durch al Shabaab Kinder betreffen, die unter römisch 40 alt seien. 46% der Rekrutierten seien in ihren Zwanzigern. Die Brüder seien somit definitiv noch in einem Alter gewesen, in dem es kein großes Interesse der al Shabaab an ihnen gegeben habe. Mittlerweile habe auch die Familie des BF das Heimatdorf verlassen (S. 14 der Beschwerde). Der somalische Staat sei nicht in der Lage, den BF vor Verfolgung zu schützen und könne er den Schutz vor al Shabaab nicht leisten. Der BF werde wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, und zwar jener der jungen Männer, die zwangsrekrutiert werden können, verfolgt werde. Da der BF einem bestimmten Alter angehöre, drohe ihm asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Gruppenzugehörigkeit. Dass sich dem BF keine innerstaatliche Fluchtalternative eröffne, ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass ihm subsidiärer Schutz gewährt worden sei (S. 16 der Beschwerde).
- Mit Beschwerdevorlage vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte das BFA die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) vor (OZ 1).
- Mit Beschwerdevorlage vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte das BFA die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) vor (OZ 1).
- Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom XXXX wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung XXXX abgenommen und der Gerichtsabteilung W277 zugewiesen (OZ 2).
- Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom römisch 40 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung römisch 40 abgenommen und der Gerichtsabteilung W277 zugewiesen (OZ 2).
- Das BVwG führte am XXXX eine mündliche, öffentliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somali durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (OZ 5). Ein Vertreter der belangten Behörde ist folglich nicht erschienen.
- Das BVwG führte am römisch 40 eine mündliche, öffentliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somali durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom römisch 40 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (OZ 5). Ein Vertreter der belangten Behörde ist folglich nicht erschienen. 7.
- Der BF wurde ausdrücklich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu seinen Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom XXXX ; in der Folge: NSV).7.
- Der BF wurde ausdrücklich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu seinen Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 ; in der Folge: NSV). 7.
- Der BF gab in der mündlichen Verhandlung zu seiner Herkunft befragt im Wesentlichen an, am XXXX in XXXX in Somalia geboren zu sein und ebendort bis XXXX gelebt zu haben. Sein vollständiger Name laute „ XXXX “ und er gehöre dem Clan der XXXX , Sub-Clan XXXX , Sub-Sub Clan XXXX an (NSV S. 8, S. 14).7.
- Der BF gab in der mündlichen Verhandlung zu seiner Herkunft befragt im Wesentlichen an, am römisch 40 in römisch 40 in Somalia geboren zu sein und ebendort bis römisch 40 gelebt zu haben. Sein vollständiger Name laute „ römisch 40 “ und er gehöre dem Clan der römisch 40 , Sub-Clan römisch 40 , Sub-Sub Clan römisch 40 an (NSV S. 8, S. 14). 7.
- Zu seiner schulischen Bildung im Herkunftsstaat befragt, gab der BF an sechs Jahre lang eine Koranschule sowie vom XXXX bis zum XXXX eine „ XXXX “ besucht zu haben. Seine insgesamt elf jährige Schulausbildung habe er an unterschiedlichen Schulen in seinem Herkunftsort genossen (NSV S. 14 f.).7.
- Zu seiner schulischen Bildung im Herkunftsstaat befragt, gab der BF an sechs Jahre lang eine Koranschule sowie vom römisch 40 bis zum römisch 40 eine „ römisch 40 “ besucht zu haben. Seine insgesamt elf jährige Schulausbildung habe er an unterschiedlichen Schulen in seinem Herkunftsort genossen (NSV S. 14 f.). Zu seiner beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat befragt, führte der BF aus, keinen Beruf erlernt zu haben. Er sei nicht „extra“ arbeiten gegangen, sondern habe nur seiner Familie geholfen, indem er die Kühe zur Weide gebracht habe. Seine Familie hätte vom Milchverkauf ihrer Kühe gelebt (NSV S. 15). Der BF beherrsche die Sprache Somali, etwas Englisch und ein bisschen Deutsch (NSV S. 3f. und S. 15). Die arabische Sprache beherrsche er nicht (NSV S. 15). 7.
- Hinsichtlich seines letzten Wohnsitzes im Herkunftsstaat schilderte der BF bis XXXX im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seinen zwei Brüdern in einer Eigentumshütte auf einem „freien Grundstück“ im Stadtteil XXXX in XXXX gelebt zu haben. Wer gegenwärtig in dieser Hütte lebe, wisse er nicht. Zumal „alle weggegangen“ seien, werde die Hütte vermutlich von anderen Personen besetzt (NSV S. 10).7.
- Hinsichtlich seines letzten Wohnsitzes im Herkunftsstaat schilderte der BF bis römisch 40 im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seinen zwei Brüdern in einer Eigentumshütte auf einem „freien Grundstück“ im Stadtteil römisch 40 in römisch 40 gelebt zu haben. Wer gegenwärtig in dieser Hütte lebe, wisse er nicht. Zumal „alle weggegangen“ seien, werde die Hütte vermutlich von anderen Personen besetzt (NSV S. 10). XXXX sei ein Dorf, welches sich in XXXX in der Nähe von XXXX bzw. „ XXXX “befinde und aus zwei Dorfteilen namens XXXX und XXXX bestehe. Er wisse weder, welche Dörfer sich neben XXXX befinden würden, noch wie weit XXXX von XXXX entfernt sei. römisch 40 sei ein Dorf, welches sich in römisch 40 in der Nähe von römisch 40 bzw. „ römisch 40 “befinde und aus zwei Dorfteilen namens römisch 40 und römisch 40 bestehe. Er wisse weder, welche Dörfer sich neben römisch 40 befinden würden, noch wie weit römisch 40 von römisch 40 entfernt sei. XXXX stehe seit XXXX unter der Kontrolle der al Shabaab (NSV S. 9). Der Clan der XXXX , welche zu den XXXX und XXXX gehören würden, sei ebendort in der Mehrheit. Es gebe auch keinen Clanältesten der XXXX in seinem Herkunftsort, sondern Clanälteste der XXXX dort (NSV S. 14). römisch 40 stehe seit römisch 40 unter der Kontrolle der al Shabaab (NSV S. 9). Der Clan der römisch 40 , welche zu den römisch 40 und römisch 40 gehören würden, sei ebendort in der Mehrheit. Es gebe auch keinen Clanältesten der römisch 40 in seinem Herkunftsort, sondern Clanälteste der römisch 40 dort (NSV S. 14). XXXX sei der BF von XXXX via Auto nach XXXX gefahren, ebendort sei er unverzüglich in ein anderes Auto umgestiegen und weiter nach XXXX gefahren (NSV S. 8). Auch gab er an, nie in der Stadt XXXX gewesen zu sein (NSV S. 9). römisch 40 sei der BF von römisch 40 via Auto nach römisch 40 gefahren, ebendort sei er unverzüglich in ein anderes Auto umgestiegen und weiter nach römisch 40 gefahren (NSV S. 8). Auch gab er an, nie in der Stadt römisch 40 gewesen zu sein (NSV S. 9). In XXXX habe er im Unterbezirk „ XXXX “ gelebt. Sein Onkel zweiten Grades habe ihn zu einer diesem bekannten Familie, welche dem Clan der XXXX angehört hätte, gebracht. Der BF habe bei dieser Familie, welche nicht mit ihm verwandt sei, gewohnt (NSV S. 12).In römisch 40 habe er im Unterbezirk „ römisch 40 “ gelebt. Sein Onkel zweiten Grades habe ihn zu einer diesem bekannten Familie, welche dem Clan der römisch 40 angehört hätte, gebracht. Der BF habe bei dieser Familie, welche nicht mit ihm verwandt sei, gewohnt (NSV S. 12). 7.
- Hinsichtlich seiner Familienangehörigen befragt, führte der BF Folgendes aus: 7.5.
- Zum Zeitpunkt seiner niederschriftlichen Befragung vor dem BFA am XXXX hätte der BF noch nicht gewusst, dass seine Eltern damals nicht mehr im Herkunftsstaat gelebt hätten (NSV S. 11). 7.5.
- Zum Zeitpunkt seiner niederschriftlichen Befragung vor dem BFA am römisch 40 hätte der BF noch nicht gewusst, dass seine Eltern damals nicht mehr im Herkunftsstaat gelebt hätten (NSV S. 11). Sein Vater namens „ XXXX “ und seine Mutter namens „ XXXX “ hätten den Lebensunterhalt der Familie mittels Milchverkauf ihrer Kühe in XXXX finanziert. Zwei Wochen nach der Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat seien seine Eltern in ein Flüchtlingslager in „ XXXX “ gezogen und gegenwärtig ebendort aufhältig (NSV S. 10). Er wisse nicht, was aus ihren drei Kühen geworden sei, als die Eltern aus XXXX weggezogen seien (NSV S. 11).Sein Vater namens „ römisch 40 “ und seine Mutter namens „ römisch 40 “ hätten den Lebensunterhalt der Familie mittels Milchverkauf ihrer Kühe in römisch 40 finanziert. Zwei Wochen nach der Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat seien seine Eltern in ein Flüchtlingslager in „ römisch 40 “ gezogen und gegenwärtig ebendort aufhältig (NSV S. 10). Er wisse nicht, was aus ihren drei Kühen geworden sei, als die Eltern aus römisch 40 weggezogen seien (NSV S. 11). Es sei vom BF abhängig, wie lange seine Eltern in dem Flüchtlingslager in „ XXXX “ bleiben müssten. Er müsse der Familie helfen, indem er arbeite, sich entwickle und ihnen Geld schicke. Mit dem Geld, das der BF ihnen schicke, würden sie sich eine Unterkunft in der Stadt „ XXXX “ mieten (NSV S. 13).Es sei vom BF abhängig, wie lange seine Eltern in dem Flüchtlingslager in „ römisch 40 “ bleiben müssten. Er müsse der Familie helfen, indem er arbeite, sich entwickle und ihnen Geld schicke. Mit dem Geld, das der BF ihnen schicke, würden sie sich eine Unterkunft in der Stadt „ römisch 40 “ mieten (NSV S. 13). 7.5.
- Seine Brüder namens „ XXXX “, welcher XXXX alt sei, und „ XXXX “, welcher XXXX alt sei, würden mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt in „ XXXX “ leben und keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen (NSV S. 13). Sie seien hauptsächlich zuhause gewesen und würden der Mutter helfen. 7.5.
- Seine Brüder namens „ römisch 40 “, welcher römisch 40 alt sei, und „ römisch 40 “, welcher römisch 40 alt sei, würden mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt in „ römisch 40 “ leben und keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen (NSV S. 13). Sie seien hauptsächlich zuhause gewesen und würden der Mutter helfen. Beide Brüder haben keine Schulausbildung, weil es im Herkunftsstaat üblich sei, dass man erst im Alter von XXXX oder XXXX Jahren die Schule besuche (NSV S. 15). Der BF hingegen habe im Gegensatz zu seinen Brüdern gerne in die Schule gehen wollen und deswegen habe er früher angefangen (NSV S. 15).Beide Brüder haben keine Schulausbildung, weil es im Herkunftsstaat üblich sei, dass man erst im Alter von römisch 40 oder römisch 40 Jahren die Schule besuche (NSV S. 15). Der BF hingegen habe im Gegensatz zu seinen Brüdern gerne in die Schule gehen wollen und deswegen habe er früher angefangen (NSV S. 15). 7.5.
- Die Tante und der Onkel mütterlicherseits des BF seien bereits verstorben. Die einzige Tante väterlicherseits habe zuletzt im Heimatdorf XXXX gelebt (NSV S. 11). 7.5.
- Die Tante und der Onkel mütterlicherseits des BF seien bereits verstorben. Die einzige Tante väterlicherseits habe zuletzt im Heimatdorf römisch 40 gelebt (NSV S. 11). Weitere Geschwister habe sein Vater nicht. Auf Vorhalt seiner vormaligen Angaben vor dem BFA, er habe einen Onkel väterlicherseits im Herkunftsstaat, führte der BF aus, dass es sich hierbei um „keinen richtigen Onkel“, sondern einen Onkel zweiten Grades handele (NSV S. 11; „Sie sind verwandt mit dem Vater, aber weitschichtige Verwandtschaft. Mit dem vierten Namen treffen wir uns in der Abstammungslinie“). Er wisse nicht, ob dieser Onkel zweiten Grades verheiratet sei und führte weiters aus, ihn nur einmal in XXXX gesehen zu haben sowie, dass er als Immobilienmakler tätig sei (NSV S. 11 f.).Weitere Geschwister habe sein Vater nicht. Auf Vorhalt seiner vormaligen Angaben vor dem BFA, er habe einen Onkel väterlicherseits im Herkunftsstaat, führte der BF aus, dass es sich hierbei um „keinen richtigen Onkel“, sondern einen Onkel zweiten Grades handele (NSV S. 11; „Sie sind verwandt mit dem Vater, aber weitschichtige Verwandtschaft. Mit dem vierten Namen treffen wir uns in der Abstammungslinie“). Er wisse nicht, ob dieser Onkel zweiten Grades verheiratet sei und führte weiters aus, ihn nur einmal in römisch 40 gesehen zu haben sowie, dass er als Immobilienmakler tätig sei (NSV S. 11 f.). 7.5.
- Der BF habe weder in Österreich noch in anderen europäischen Ländern Familienangehörige (NSV S. 14). 7.
- Weiters gab der BF an, jede zweite Woche Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern über Whatsapp zu pflegen. Diese würden dafür das Handy von jemand anderen verwenden, da sie kein eigenes Mobiltelefon hätten (NSV S. 13). Zumal seine Familienangehörigen es nicht mögen würden, dass Fotos von ihnen aufgenommen werden, könne der BF keine Fotos von ihnen vorweisen (NSV S. 16). Erst nach seiner Einreise in Österreich habe er regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie, nachdem der Onkel ihm die Nummer der Familie besorgt hätte (NSV S. 13 f). Weiters gab er an, dass er nach seiner Einreise in das Bundesgebiet keinen Kontakt mehr zu seinem Onkel zweiten Grades gehabt hätte (NSV S. 12). Zu seinen hierzu widersprüchlichen Angaben vor dem BFA, weiterhin in Kontakt mit seinem „Onkel väterlicherseits“ zu stehen (AS 60), führte er aus damals gemeint zu haben, dass der Kontakt zu ihm irgendwann nach seiner Einreise in das Bundesgebiet abgerissen sei, zumal sein Onkel oft beschäftigt sei und sich nicht mehr gemeldet hätte. Der BF habe weiterhin die Möglichkeit ihn zu kontaktieren, wolle dies jedoch nicht mehr (NSV S. 12). Aktuell habe der BF zu keinen anderen Personen im Herkunftsstaat Kontakt (NSV S. 13). 7.
- Der BF sei ledig und habe keine Kinder (NSV S. 14). 7.
- Zu seinem Rückkehrbefürchtungen befragt, gab der BF an, eine Verfolgung seitens der al Shabaab zu fürchten. Er fürchte hierbei nicht die Verfolgung durch eine bestimmte Person, sondern die al Shabaab-Gruppe an sich. Diese würde den BF verfolgen, weil er ihre Befehle verweigert habe. Weiters führte aus, dass einem vorgeworfen werden könnte, für die Regierung zu arbeiten, wenn man nicht tue, was die al Shabaab verlange. Außerdem würde al Shabaab einen, der geflüchtet sei, nie in Ruhe lassen (NSV S. 20) und diejenigen töten, die ihre Befehle verweigern (NSV S. 21). Die al Shabaab könne den BF in XXXX finden, weil sie dort Leute hätten, die für sie arbeiten würden und auch stark seien. Die Regierung habe die Macht, aber die al Shabaab-Leute seien stark und könnten „ihre Leute“ schicken (NSV S. 25). Die Mitglieder der al Shabaab würden seine drei vollständigen Namen und seine Clanzugehörigkeit kennen. Auch der Clan-Älteste der XXXX könne ihm nicht helfen, weil der BF in den Augen der al Shabaab eine schwere Strafe begangen habe (NSV S. 26: „Wenn es etwas Einfaches gewesen wäre, könnte man es mit einem Clanältesten lösen“.Er fürchte hierbei nicht die Verfolgung durch eine bestimmte Person, sondern die al Shabaab-Gruppe an sich. Diese würde den BF verfolgen, weil er ihre Befehle verweigert habe. Weiters führte aus, dass einem vorgeworfen werden könnte, für die Regierung zu arbeiten, wenn man nicht tue, was die al Shabaab verlange. Außerdem würde al Shabaab einen, der geflüchtet sei, nie in Ruhe lassen (NSV S. 20) und diejenigen töten, die ihre Befehle verweigern (NSV S. 21). Die al Shabaab könne den BF in römisch 40 finden, weil sie dort Leute hätten, die für sie arbeiten würden und auch stark seien. Die Regierung habe die Macht, aber die al Shabaab-Leute seien stark und könnten „ihre Leute“ schicken (NSV S. 25). Die Mitglieder der al Shabaab würden seine drei vollständigen Namen und seine Clanzugehörigkeit kennen. Auch der Clan-Älteste der römisch 40 könne ihm nicht helfen, weil der BF in den Augen der al Shabaab eine schwere Strafe begangen habe (NSV S. 26: „Wenn es etwas Einfaches gewesen wäre, könnte man es mit einem Clanältesten lösen“. Hinsichtlich seinem Fluchtvorbingen führte er weiters aus, dass in seinem Herkunftsdorf drei vermummte Männer von der al Shabaab Gruppe XXXX zwei Mal - glaublich am XXXX und am XXXX - zu ihm nach Hause gekommen seien. Zuvor habe er keinen Kontakt zu diesen Männern gehabt (NSV S. 21).Hinsichtlich seinem Fluchtvorbingen führte er weiters aus, dass in seinem Herkunftsdorf drei vermummte Männer von der al Shabaab Gruppe römisch 40 zwei Mal - glaublich am römisch 40 und am römisch 40 - zu ihm nach Hause gekommen seien. Zuvor habe er keinen Kontakt zu diesen Männern gehabt (NSV S. 21). Da er nur die Augen der vermummten Männer gesehen hätte, kenne der BF deren Gesichter nicht und habe bei seiner Befragung vor dem BFA nur vermutet, dass es sich immer um dieselben Männer gehandelt habe. Zwei der Männer seien klein und einer groß gewesen, weshalb der BF glaube, dass es von der Körperstruktur her dieselben Personen gewesen seien könnten (NSV S. 20 f). Weiters führte er aus, dass Zakat eine islamische Abgabe sei und man verpflichtet wäre, diese armen Leuten weiterzugeben. Al Shabaab betreibe es jedoch ähnlich einer Steuer und nicht als religiöse Abgabe (NSV S. 21). Er wisse nicht, ob al Shabaab bei seiner Familie auch Steuern oder nur den Zakat eingehoben habe (NSV S. 28). Weiters gab der BF an, dass der Zakat in der Regel vier Mal eingehoben werde, und zwar jeden fünften Monat. Er wisse nicht, wie oft bei seiner Familie der Zakat insgesamt eingehoben worden sei (NSV S. 22: „Einmal im Monat oder jeden zweiten Monat, aber insgesamt 4-mal alle 5 Monate haben sie bei meiner Familie eingehoben, glaube ich, aber ich weiß es nicht genau“). Auf Vorhalt der Länderinformationen, denen auf Seite 239 zu entnehmen sei, dass der Zakat einmal jährlich auf die Viehwirtschaft eingehoben werde, gab der BF an, dass das je nachdem sei, wie es sich eine Person leisten könne – „einmal pro Monat für den einen und einmal pro Jahr für den anderen“ (NSV S. 22). Es sei nicht das erste Mal gewesen, dass al Shabaab bei seiner Familie den Zakat eingehoben habe (NSV S. 21 f). Sein Vater habe diesen bereits früher an die al Shabaab bezahlt, jedoch könne der BF nicht angeben, in welcher Form bzw. wie hoch der Betrag gewesen sei, zumal er nie eingebunden worden wäre, sondern davon nur gehört hätte (NSV S. 22 f.). Zumal sie jedoch kein Geld gehabt hätten, wäre seitens des Vaters der Zakat immer in Form von Kühen entrichtet worden. Auch wenn Kühe verendet wären, habe es immer wieder neugeborene Kühe gegeben (NSV S. 22). Zuletzt hätten die Männer der al Shabaab als Zakat zwei von ihren insgesamt drei Kühen mitnehmen wollen. Als diese Männer das geforderte Zakat nicht bekommen hätten, hätten sie stattdessen den BF mitgenommen (NSV S. 21). Die Brüder des BF seien von der al Shabaab jedoch nicht mitgenommen worden da sie jung gewesen seien und der BF derjenige gewesen sei, der aus Sicht der al Shabaab eine Straftat begangen hätte (NSV S. 25, S. 27). Der Zakat habe nicht mit dem Geld, welches für seine Ausreisekosten aufgewendet worden sei, beglichen werden können, da es nicht mehr verhandelbar gewesen sei bzw. nicht mehr so weit gekommen sei, weil er „gegen ihre Befehle“ verstoßen habe (NSV S. 23). Auch habe der Clanälteste nicht kontaktiert werden können, weil der BF geflüchtet und nach XXXX gegangen sei, zumal man ihm gesagt hätte: „Wer flüchtet wird getötet.“ (NSV S. 23). Zur Möglichkeit der Aufwendung der Ausreisekosten des BF für die Bezahlung des Zakats gab er weiters an: „Ja man hätte es so lösen können, wenn ich dort geblieben wäre und nicht geflüchtet wäre. Aber weil ich geflüchtet bin, würde die al Shabaab das nicht annehmen“ (NSV S. 23).Der Zakat habe nicht mit dem Geld, welches für seine Ausreisekosten aufgewendet worden sei, beglichen werden können, da es nicht mehr verhandelbar gewesen sei bzw. nicht mehr so weit gekommen sei, weil er „gegen ihre Befehle“ verstoßen habe (NSV S. 23). Auch habe der Clanälteste nicht kontaktiert werden können, weil der BF geflüchtet und nach römisch 40 gegangen sei, zumal man ihm gesagt hätte: „Wer flüchtet wird getötet.“ (NSV S. 23). Zur Möglichkeit der Aufwendung der Ausreisekosten des BF für die Bezahlung des Zakats gab er weiters an: „Ja man hätte es so lösen können, wenn ich dort geblieben wäre und nicht geflüchtet wäre. Aber weil ich geflüchtet bin, würde die al Shabaab das nicht annehmen“ (NSV S. 23). Der BF sei an dem Tag seiner Mitnahme durch die al Shabaab um ca. XXXX an einen ca. XXXX zu Fuß von seinem Wohnort entfernten Baum gefesselt worden (NSV S. 23). In der Früh hätte man ihn dann zu einem Lager bzw. Quartier in der Nähe des Baumes gebracht, die Haare abrasiert und ihn geschlagen. Es seien auch andere junge Männer in diesem Quartier „gefangen“ gewesen, welche im Alter zwischen XXXX gewesen seien (NSV S. 24).Der BF sei an dem Tag seiner Mitnahme durch die al Shabaab um ca. römisch 40 an einen ca. römisch 40 zu Fuß von seinem Wohnort entfernten Baum gefesselt worden (NSV S. 23). In der Früh hätte man ihn dann zu einem Lager bzw. Quartier in der Nähe des Baumes gebracht, die Haare abrasiert und ihn geschlagen. Es seien auch andere junge Männer in diesem Quartier „gefangen“ gewesen, welche im Alter zwischen römisch 40 gewesen seien (NSV S. 24). Auch seien er und andere Jugendliche an einen drei Autostunden entfernten Platz gebracht worden, an welchem Bestrafungen durchgeführt worden seien (NSV S. 24 f): „In der Früh haben sie uns mitgenommen und sie haben uns zu einer Stelle gebracht, wo sie öffentliche Strafen umsetzten. Dort werden die Menschen hingerichtet. Es gab Blut. Dann haben sie uns zurückgebracht. Als ich zurückgekommen bin, konnte ich nicht mehr schlafen, weil ich diese öffentlichen Strafenstelle, Blut und menschliche Organe gesehen habe. Das hat mir Angst gemacht und deshalb bin ich geflüchtet. (…) Nach drei Tagen sei er alleine aus dem Lager geflüchtet und schilderte hierzu Folgendes: „Das Lager wurde nicht bewacht. Dort werden die Leute hingebracht und die Al Shabaab probieren, ob die Leute ihre Befehle befolgen. Es wird mit den Menschen gesprochen und wenn man bei der Befehlsverweigerung bleibt, wird man woanders hingebracht, wo man bestraft wird. (…) Ich bin zu Fuß geflüchtet und nachhause gegangen. (…) Ich konnte heimlich flüchten, bevor die Sonne aufgegangen ist.“ Der Vater des BF habe ihn sofort nach der Flucht aus dem Lager zu einer Haltestelle gebracht und entschieden, dass er den Herkunftsort verlassen müsse (NSV S. 28). Der Onkel habe den BF zu einer diesem bekannten Familie in XXXX gebracht (NSV S. 16 f.). In der Unterkunft seines Onkels in XXXX sei der BF nicht gewesen (NSV S. 16). Insgesamt XXXX lang habe sich der BF in XXXX aufgehalten und in dieser Zeit keinen Kontakt mehr zu al Shabaab gehabt (NSV S. 20 f).Der Vater des BF habe ihn sofort nach der Flucht aus dem Lager zu einer Haltestelle gebracht und entschieden, dass er den Herkunftsort verlassen müsse (NSV S. 28). Der Onkel habe den BF zu einer diesem bekannten Familie in römisch 40 gebracht (NSV S. 16 f.). In der Unterkunft seines Onkels in römisch 40 sei der BF nicht gewesen (NSV S. 16). Insgesamt römisch 40 lang habe sich der BF in römisch 40 aufgehalten und in dieser Zeit keinen Kontakt mehr zu al Shabaab gehabt (NSV S. 20 f). Seine Familie hätte auch nach der Ausreise des BF den Zakat weiterhin nicht beglichen, da sie nach der Ausreise des BF nicht mehr lange dort gewesen wären (NSV S. 25). 7.
- Aus dem Herkunftsstaat sei der BF glaublich am XXXX alleine ausgereist (NSV S. 17, S. 19). 7.
- Aus dem Herkunftsstaat sei der BF glaublich am römisch 40 alleine ausgereist (NSV S. 17, S. 19). Bei seiner Ausreise habe er XXXX er von seinem Onkel als Taschengeld für den Fluchtweg erhalten. Bei seiner Ausreise habe er römisch 40 er von seinem Onkel als Taschengeld für den Fluchtweg erhalten. Die Ausreisekosten bis Österreich hätten sich auf ca. XXXX belaufen. Diese Summe habe der BF jedoch „nicht in die Hand bekommen“, sondern habe ein Schlepper in XXXX alles mit seinem Onkel besprochen und das Geld für die Reise bis nach XXXX von diesem erhalten (NSV S. 17). Auch habe dieser Schlepper den Flug aus XXXX in die XXXX und seine weiteren Reisen nach XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX organisiert sowie für seine Verpflegung bezahlt (NSV S. 19). Weiters sei der BF von einem Schlepper zum nächsten sowie auch in Flüchtlingslager gebracht worden (NSV S. 19). Die Schlepper hätten auch einen Reisepass besorgt sowie diesen „die ganze Zeit in der Hand gehabt“ (NSV S. 19).Die Ausreisekosten bis Österreich hätten sich auf ca. römisch 40 belaufen. Diese Summe habe der BF jedoch „nicht in die Hand bekommen“, sondern habe ein Schlepper in römisch 40 alles mit seinem Onkel besprochen und das Geld für die Reise bis nach römisch 40 von diesem erhalten (NSV S. 17). Auch habe dieser Schlepper den Flug aus römisch 40 in die römisch 40 und seine weiteren Reisen nach römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 organisiert sowie für seine Verpflegung bezahlt (NSV S. 19). Weiters sei der BF von einem Schlepper zum nächsten sowie auch in Flüchtlingslager gebracht worden (NSV S. 19). Die Schlepper hätten auch einen Reisepass besorgt sowie diesen „die ganze Zeit in der Hand gehabt“ (NSV S. 19). In XXXX habe der BF nicht ganz XXXX lang in einem Flüchtlingslager in „ XXXX “ gelebt, wo seine Daten aufgenommen und ein Bild von ihm gemacht worden wären. Fingerabdrücke seinen nicht genommen worden. Der BF habe dann ein Schreiben bekommen, welches ein Ausweis für ihn in diesem Lager gewesen sei (NSV S. 18). Auf Vorhalt seiner Angabe in der Erstbefragung, in keinem der von ihm durchgereisten Länder Behördenkontakt gehabt zu haben, führte der BF aus, es habe sich nur um ein Schreiben gehandelt, mit dem er sich im Lager Essen habe holen können (NSV S. 18 f). Auch habe er in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil er selbst keine Entscheidungsgewalt gehabt habe, sondern die Anweisungen von anderen habe befolgen müssen (NSV S. 18).In römisch 40 habe der BF nicht ganz römisch 40 lang in einem Flüchtlingslager in „ römisch 40 “ gelebt, wo seine Daten aufgenommen und ein Bild von ihm gemacht worden wären. Fingerabdrücke seinen nicht genommen worden. Der BF habe dann ein Schreiben bekommen, welches ein Ausweis für ihn in diesem Lager gewesen sei (NSV S. 18). Auf Vorhalt seiner Angabe in der Erstbefragung, in keinem der von ihm durchgereisten Länder Behördenkontakt gehabt zu haben, führte der BF aus, es habe sich nur um ein Schreiben gehandelt, mit dem er sich im Lager Essen habe holen können (NSV S. 18 f). Auch habe er in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil er selbst keine Entscheidungsgewalt gehabt habe, sondern die Anweisungen von anderen habe befolgen müssen (NSV S. 18). XXXX sei nicht sein Zielland gewesen, sondern habe er „ XXXX “ wollen. Ein Schlepper habe jedoch XXXX als Zielland für den BF geplant (NSV S. 18). römisch 40 sei nicht sein Zielland gewesen, sondern habe er „ römisch 40 “ wollen. Ein Schlepper habe jedoch römisch 40 als Zielland für den BF geplant (NSV S. 18). 7.
- Aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu den XXXX hätte er weder Probleme gehabt, noch würden diesbezügliche Rückkehrbefürchtungen bestehen (NSV S. 27).7.
- Aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu den römisch 40 hätte er weder Probleme gehabt, noch würden diesbezügliche Rückkehrbefürchtungen bestehen (NSV S. 27). 7.
- Der BF sei gesund (NSV S. 7). 7.
- Eine Landkarte von XXXX zu „ XXXX “ wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Beilage./A in den Akt genommen (NSV S. 9).7.
- Eine Landkarte von römisch 40 zu „ römisch 40 “ wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Beilage./A in den Akt genommen (NSV S. 9). 7.
- Seitens der rechtsfreundlichen Vertreterin des BF wurde weiters angeführt, dass der Beschwerdeschriftsatz irrtümlich auf „ XXXX “ datiert wäre (NSV S. 3).7.
- Seitens der rechtsfreundlichen Vertreterin des BF wurde weiters angeführt, dass der Beschwerdeschriftsatz irrtümlich auf „ römisch 40 “ datiert wäre (NSV S. 3).
- Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen des BF auf (OZ 3). II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF Der volljährige BF ist ein somalischer Staatsangehöriger XXXX Glaubens und gehört dem Clan der XXXX an.Der volljährige BF ist ein somalischer Staatsangehöriger römisch 40 Glaubens und gehört dem Clan der römisch 40 an. Im Herkunftsstaat lebte er im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seinen Brüdern in einer Eigentumshütte in XXXX (andere Schreibweise im Akt: XXXX bzw. „ XXXX “) in der Region XXXX . Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat war er in XXXX aufhältig.Im Herkunftsstaat lebte er im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seinen Brüdern in einer Eigentumshütte in römisch 40 (andere Schreibweise im Akt: römisch 40 bzw. „ römisch 40 “) in der Region römisch 40 . Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat war er in römisch 40 aufhältig. Der BF hat im Herkunftsstaat eine insgesamt elfjährige Schulbildung genossen. Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat hat der BF im familiären Betrieb mitgearbeitet. Der Lebensunterhalt der Familie wurde durch den Milchverkauf familieneigener Tiere bestritten. Der BF pflegt zu seiner im Herkunftsstaat lebenden Kernfamilie regelmäßigen Kontakt. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF ist gesund und befindet sich gegenwärtig nicht in einer medizinischen oder therapeutischen Behandlung. Im Bundesgebiet ist er strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF Das Fluchtvorbringen des BF ist nicht glaubhaft. Der BF ist keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Somalia ausgesetzt. 1.
- Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Somalia Aus dem ins Verfahren eingeführten, aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur aktuellen Lage in Somalia (in der Folge: LIB) ergibt sich entscheidungsrelevant Folgendes: 1.3.
- Politische Lage 1.3.1.
- Süd-/Zentralsomalia Das Gebiet von Somalia ist faktisch zweigeteilt, nämlich in die somalischen Bundesstaaten und Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 15.5.2023 - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia). Süd-/Zentralsomalia war seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen (BS 2022a - Bertelsmann Stiftung
(2022a): BTI 2022 Country Report Somalia). Somalia wird als der am meisten gescheitertete Staat der Welt beschrieben, das Land verfügt über keine einheitliche Regierung. Seit dem Zusammenbruch des autoritären Regimes von Mohamed Siad Barre im Jahr 1991 kämpft Somalia darum, eine Regierung zu bilden (Rollins/HIR 27.3.2023 - Kay Rollins (Autor), Harvard International Review (Herausgeber) (27/3/2023): No Justice, No Peace: Al-Shabaab's Court System). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt jedenfalls keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 15.5.2023). Obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle. Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023). 1.3.1.2. South West State (SWS)- Lower Shabelle Der SWS wurde in den Jahren 2014/2015 etabliert (HIPS 2021 - Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review). Der SWS wurde in den Jahren 2014 aus 2015, etabliert (HIPS 2021 - Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review). Abdulaziz Hassan Mohamed 'Laftagareen' wurde 2018 ins Amt gewählt, nachdem sein Konkurrent im Wahlkampf, der ehemalige hohe Funktionär der al Shabaab und nunmehrige Bundesreligionsminister, Mukhtar Robow, in Haft gesetzt worden war. Der Rat der Präsidentschaftskandidaten des SWS stellte sich gegen die Ambition Laftagareens. Zudem ist in Baidoa eine Miliz namens Salvation Army of South West aufgetreten, die der Opposition zuzurechnen ist. Die Amtszeit von Laftagareen war im April 2020 vom Parlament verlängert worden (TEA 25.12.2022 The East African (25/12/2022): Somalia stares at old problem on term limits for state leaders) - und zwar bis 2024 (HIPS 24.3.2023 - Heritage Institute for Policy Studies (24/3/2023): State of Somalia 2022 Report, Year in Review). Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023 - Halbeeg (2/1/2023): Gov’t forms technical committee to facilitate South West reconciliation conference; vgl. HIPS 24.3.2023). Die Bundesregierung, zu der gute Beziehungen bestehen, hat zwischen den Streitparteien vermittelt (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Halbeeg 2.1.2023). Im Feber 2023 wurde ein Abkommen zur weiteren Regelung des Wahlablaufs geschlossen. Dieses war durch die Vermittlung des Vorsitzenden des Bundesparlaments zwischen Laftagareen und der Opposition geschlossen worden. Das Abkommen sieht die Wahl der Parlamentsabgeordneten durch die Clanältesten im Zeitraum November bis Dezember 2023 und die anschließende Wahl des Regionalpräsidenten durch das Parlament im Jänner 2024 vor (HIPS 24.3.2023). Beim im Mai 2023 tagenden NCC wurde allerdings vereinbart, dass die Wahltermine aller Bundesstaaten harmonisiert und auf den 30.11.2024 gelegt werden sollen - mit voller Unterstützung von Präsident Laftagareen. Dabei handelt es sich zwar nur um einen rechtlich nicht bindenden Vorschlag, trotzdem wurde damit für Unruhe gesorgt (BMLV 1.12.2023).Abdulaziz Hassan Mohamed 'Laftagareen' wurde 2018 ins Amt gewählt, nachdem sein Konkurrent im Wahlkampf, der ehemalige hohe Funktionär der al Shabaab und nunmehrige Bundesreligionsminister, Mukhtar Robow, in Haft gesetzt worden war. Der Rat der Präsidentschaftskandidaten des SWS stellte sich gegen die Ambition Laftagareens. Zudem ist in Baidoa eine Miliz namens Salvation Army of South West aufgetreten, die der Opposition zuzurechnen ist. Die Amtszeit von Laftagareen war im April 2020 vom Parlament verlängert worden (TEA 25.12.2022 The East African (25/12/2022): Somalia stares at old problem on term limits for state leaders) - und zwar bis 2024 (HIPS 24.3.2023 - Heritage Institute for Policy Studies (24/3/2023): State of Somalia 2022 Report, Year in Review). Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023 - Halbeeg (2/1/2023): Gov’t forms technical committee to facilitate South West reconciliation conference; vergleiche HIPS 24.3.2023). Die Bundesregierung, zu der gute Beziehungen bestehen, hat zwischen den Streitparteien vermittelt (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Halbeeg 2.1.2023). Im Feber 2023 wurde ein Abkommen zur weiteren Regelung des Wahlablaufs geschlossen. Dieses war durch die Vermittlung des Vorsitzenden des Bundesparlaments zwischen Laftagareen und der Opposition geschlossen worden. Das Abkommen sieht die Wahl der Parlamentsabgeordneten durch die Clanältesten im Zeitraum November bis Dezember 2023 und die anschließende Wahl des Regionalpräsidenten durch das Parlament im Jänner 2024 vor (HIPS 24.3.2023). Beim im Mai 2023 tagenden NCC wurde allerdings vereinbart, dass die Wahltermine aller Bundesstaaten harmonisiert und auf den 30.11.2024 gelegt werden sollen - mit voller Unterstützung von Präsident Laftagareen. Dabei handelt es sich zwar nur um einen rechtlich nicht bindenden Vorschlag, trotzdem wurde damit für Unruhe gesorgt (BMLV 1.12.2023). Aus anderen Gründen kam es im Juni 2023 zu Auseinandersetzungen zwischen clanbasierten Sicherheitskräften über die Steuererhebung, wobei Angehörige der somalischen Armee (v.a. Hawiye), mit Polizeikräften des SWS (v.a. Rahanweyn) in Lower Shabelle zusammengestoßen sind (ACLED 30.6.2023 - Armed Conflict Location and Event Data (30/6/2023): Somalia: Political Turmoil Threatens the Fight Against Al-Shabaab). Man wirft Laftagareen vor, als Taktik, seine Macht im Griff zu behalten, absichtlich alle bedeutenden Offensiven gegen al Shabaab zu verzögern. Prominente Politiker stoßen sich an der Machtkonzentration in den Familien- und Clannetzwerken von Laftagareen (Sahan/SWT 22.9.2023). Politisch hat die Regierung des SWS bedeutende Fortschritte bei der Dezentralisierung der Macht und der Bildung von Bezirksräten gemacht, namentlich in Waajid, Diinsoor, Xudur, Berdale und Baraawe (HIPS 24.3.2023). In den Gebieten, die in Bay von der Regionalregierung kontrolliert werden, funktioniert die Verwaltung einigermaßen. Beim Aufbau der Verwaltung konnten seit 2021 keine weiteren Fortschritte erzielt werden (BMLV 1.12.2023). 1.3.1.3. Banadir Regional Administration (BRA)- Mogadischu Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt. Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar (HIPS 8.2.2022). Der Status von Mogadischu ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022 - Somali Dialogue Platform, Somali Public Agenda (14/9/2022): Policy options for resolving th status of Mogadishu, Policy paper SDP.F20.05). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vgl. SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). Der Status von Mogadischu ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022 - Somali Dialogue Platform, Somali Public Agenda (14/9/2022): Policy options for resolving th status of Mogadishu, Policy paper SDP.F20.05). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vergleiche SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). De facto wird Mogadischu von der Bundesregierung verwaltet (SDP/SPA 14.9.2022) und steht unter deren direkter Kontrolle. Diese wehrt sich auch dagegen, dass Benadir ein eigener Bundesstaat wird. Dadurch würde sie stark an Einfluss verlieren (HIPS 8.2.2022). Derzeit verfügt die BRA über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (AI 13.2.2020 - Amnesty International (13/2/2020): "We live in perpetual fear": Violations and Abuses of Freedom of Expression in Somalia [AFR 52/1442/2020]). 1.3.2. Sicherheitslage Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023 - Armed Conflict Location and Event Data
(2023): Curated Data - Africa (6 January 2022)). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023). Laut einer weiteren Quelle sind Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 1.12.2023). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official X (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023).Laut einer weiteren Quelle sind Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 1.12.2023). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official römisch zehn (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023). Eine Quelle gibt die Lage mit Stand 23.1.2023 folgendermaßen wieder: 1.3.2.
- Sicherheitslage in Süd-/Zentralsomalia Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am
- und 22.
- in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.
- in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023 - Assessment Capacities Project, The (17.8.2023): Risk of worsening existing humanitarian needs in conflict-affected areas; Anticipatory analysis; vgl. BMLV 1.12.2023). Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am
- und 22.
- in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.
- in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023 - Assessment Capacities Project, The (17.8.2023): Risk of worsening existing humanitarian needs in conflict-affected areas; Anticipatory analysis; vergleiche BMLV 1.12.2023). In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben. Anfängliche territoriale Erfolge bringen aber oft eine weitaus schwierigere Herausforderung mit sich: die Stabilisierung eroberter Gebiete. Das Versäumnis, befreite Gebiete wirksam zu stabilisieren, hat wiederholt zum Rückzug von Regierungskräften geführt. Und das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten. So wurde al Shabaab etwa im Rahmen der Operation Badbaado in Lower Shabelle in den Jahren 2019–2020 aus mehreren Städten vertrieben. Drei Jahre danach kämpft die Bundesregierung aber immer noch darum, die befreiten Gebiete zu stabilisieren. Hilfsleistungen und staatliche Dienstleistungen bleiben unzureichend und oberflächlich (Sahan/SWT 4.8.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (4.8.2023): Sequencing for Success: Liberation, Stabilisation and Reconciliation, in: The Somali Wire Issue No. 574). Generell hat es die Bundesregierung nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 1.12.2023). Ein Experte merkt allerdings an, dass sich sowohl die Verwaltung der Bundesregierung als auch die Bundesarmee verbessert haben, und dadurch bei der Bevölkerung der Widerstandswille gegen al Shabaab gewachsen ist (AQ21 11.2023). ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022a). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 20.10.2023 - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.10.2023): Somalia: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung)). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023 - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation; vgl. BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023 - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation; vergleiche BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023 - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Think Tank (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023). In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 15.5.2023; vgl. AA 20.10.2023, ÖBN 11.2022). Die aktuelle Offensive konzentriert sich im Wesentlichen auf die Regionen Galgaduud, Hiiraan, Middle Shabelle und Mudug. Sie soll zu einem späteren Zeitpunkt auf den SWS und Jubaland ausgeweitet werden (ACAPS 17.8.2023; vgl. AA 15.5.2023). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 20.3.2023). Die Schwerpunkte sicherheitsrelevanter Vorfälle verlagern sich aber mitunter. So gibt ACLED für den Zeitraum 27.5.-23.6.2023 Lower Shabelle als Schwerpunkt an (ACLED 30.6.2023). Für Juli-September 2023 wird der Schwerpunkt der Kampfhandlungen mit Galgaduud und Middle Shabelle angegeben. Insgesamt verzeichnet ACLED im Zeitraum 22.
- bis 8.9.2023 375 sicherheitsrelevante Vorfälle. Davon war die überwiegende Mehrheit direkte Kampfhandlungen
(230)und Explosionen
(100)(ACLED 15.9.2023). In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 15.5.2023; vergleiche AA 20.10.2023, ÖBN 11.2022). Die aktuelle Offensive konzentriert sich im Wesentlichen auf die Regionen Galgaduud, Hiiraan, Middle Shabelle und Mudug. Sie soll zu einem späteren Zeitpunkt auf den SWS und Jubaland ausgeweitet werden (ACAPS 17.8.2023; vergleiche AA 15.5.2023). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 20.3.2023). Die Schwerpunkte sicherheitsrelevanter Vorfälle verlagern sich aber mitunter. So gibt ACLED für den Zeitraum 27.5.-23.6.2023 Lower Shabelle als Schwerpunkt an (ACLED 30.6.2023). Für Juli-September 2023 wird der Schwerpunkt der Kampfhandlungen mit Galgaduud und Middle Shabelle angegeben. Insgesamt verzeichnet ACLED im Zeitraum 22.7. bis 8.9.2023 375 sicherheitsrelevante Vorfälle. Davon war die überwiegende Mehrheit direkte Kampfhandlungen
(230)und Explosionen
(100)(ACLED 15.9.2023). Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war al Shabaab stärker denn je (Bryden/TEL 8.11.2021 - The Elephant (Herausgeber), Matt Bryden (Autor) (8.11.2021): Fake Fight: The Quiet Jihadist Takeover of Somalia). Insgesamt konnte die Gruppe unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS sogar Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022). Die Situation war lange Zeit statisch (THLSC 20.3.2023 - The Henry L. Stimson Center (20.3.2023): US Security Assistance to Somalia). Doch seit dem Amtsantritt des neuen Präsidenten im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022 - United Nations Security Council (10.10.2022): Letter dated 10 October 2022 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Letter dated 1 September 2022 from the Panel of Experts on Somalia addressed to the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia [S/2022/754]). Die im August 2022 begonnene neue Offensive baut auf die gestiegene Unzufriedenheit bzw. Entfremdung der Lokalbevölkerung in einigen Gebieten Zentralsomalias mit al Shabaab. Die Gruppe hat lokale Clans genötigt, Buben zu übergeben und trotz der anhaltenden Dürre weiterhin Steuern eingetrieben sowie zu gewaltsamen Maßnahmen und Kollektivstrafen gegriffen (ICG 21.3.2023 - International Crisis Group (21.3.2023): Sustaining Gains in Somalia’s Offensive against Al-Shabaab) Letztendlich hat sich al Shabaab im Zuge der Dürre als wenig hilfreich erwiesen (Sahan/SWT 23.9.2022 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (23.9.2022): The promise and the peril of the Ma’awiisley, in: The Somali Wire Issue No. 455). Mehrere Subclans Zentralsomalias haben al Shabaab schon zuvor Widerstand geleistet (ICG 21.3.2023) - laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 bereits ab 2018 (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Manche Clans haben später aber Abkommen mit al Shabaab geschlossen, was zu einer Form der Koexistenz geführt hat. So wurde al Shabaab etwa bei den Hawiye / Habr Gedir / Saleban, die in Galmudug leben, toleriert. Aufgrund der politischen Streitigkeiten in Mogadischu konnte al Shabaab in Zentralsomalia expandieren. 2019 forderte die Gruppe junge männliche Rekruten. Dies war für die streng im Sufismus verankerten Saleban zuviel. Die Verweigerung der Rekrutierungen stieß eine Konfliktspirale an (ICG 21.3.2023), lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, begannen eine Revolte gegen al Shabaab (Sahan/SWT 23.9.2022). Als Letztere den Hauptort der Saleban, Baxdo, im Juni 2022 angriff, töteten Saleban-Milizen schätzungsweise 70 Kämpfer der al Shabaab. Ein anderes Beispiel sind die Hawiye / Hawadle in Hiiraan, die nie gute Beziehungen zu al Shabaab hatten. Als Letztere 2021 die Straße von Belet Weyne nach Galmudug unterbrach, und Belet Weyne damit von mehreren Seiten abgeschnitten war, wuchs der Zorn der Lokalbevölkerung (ICG 21.3.2023). Die Unterdrückung der Hawadle und anderer Clans durch al Shabaab bildete also das Rückgrat der erfolgreichen Offensive (Sahan/SWT 13.9.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (13.9.2023): A re-engagement of the clans, in: The Somali Wire Issue No. 591). Während vorherige Offensiven immer von ATMIS bzw. AMISOM geführt worden waren, handelte es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley. Sie kennen das Terrain und die Bevölkerung und sind motiviert für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (Economist 3.11.2022 - Economist, The (3.11.2022): Somali clans are revolting against jihadists; vgl. Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen, die von den UN "community defence forces" genannt werden (UNSC 15.6.2023) und die sich v.a. aus Hawiye zusammensetzen, haben in ihrem Kampf gegen al Shabaab die Bundesregierung um Hilfe gerufen (Detsch/FP 23.8.2023 - Jack Detsch (Autor), Foreign Policy (Herausgeber) (23.8.2023): The Somali Underdogs Taking on Terrorists).Während vorherige Offensiven immer von ATMIS bzw. AMISOM geführt worden waren, handelte es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley. Sie kennen das Terrain und die Bevölkerung und sind motiviert für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (Economist 3.11.2022 - Economist, The (3.11.2022): Somali clans are revolting against jihadists; vergleiche Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen, die von den UN "community defence forces" genannt werden (UNSC 15.6.2023) und die sich v.a. aus Hawiye zusammensetzen, haben in ihrem Kampf gegen al Shabaab die Bundesregierung um Hilfe gerufen (Detsch/FP 23.8.2023 - Jack Detsch (Autor), Foreign Policy (Herausgeber) (23.8.2023): The Somali Underdogs Taking on Terrorists). Nach anderen Angaben wurde die erfolgreiche Offensive der Clans von der Bundesregierung mehr oder weniger "gekapert" (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Bundesarmee bot und bietet den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA sowie türkische Drohnen geben Luftunterstützung (Economist 3.11.2022; vgl. ICG 21.3.2023, Researcher/STDOK/SEM 4.2023, IO-D/STDOK/SEM 4.2023); u.a. kamen auch die Spezialeinheiten Danaab und Gorgor zum Einsatz (IO-D/STDOK/SEM 4.2023).Nach anderen Angaben wurde die erfolgreiche Offensive der Clans von der Bundesregierung mehr oder weniger "gekapert" (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Bundesarmee bot und bietet den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA sowie türkische Drohnen geben Luftunterstützung (Economist 3.11.2022; vergleiche ICG 21.3.2023, Researcher/STDOK/SEM 4.2023, IO-D/STDOK/SEM 4.2023); u.a. kamen auch die Spezialeinheiten Danaab und Gorgor zum Einsatz (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Jedenfalls befand sich al Shabaab in der Defensive. Koordinierte Bundes- und regionale Kräfte eroberten zusammen mit den Macawiisley rasch Teile des von al Shabaab kontrollierten Territoriums, darunter mehrere Städte und wichtige Routen (Sahan/SWT 7.6.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.6.2023): Countering Al-Shabaab Encroachment on Somalia’s Forward Operating Bases, in: The Somali Wire Issue No. 550). Es konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vgl. Economist 3.11.2022, Sahan/SWT 13.9.2023). Die Offensive wird als größter Erfolg seit der vollständigen Einnahme von Mogadischu im Jahr 2011 erachtet (Detsch/FP 23.8.2023). Die Gebietsgewinne wurden in der ersten Phase der Offensive - bis etwa Jänner 2023 - erzielt. Al Shabaab wurde aus mehreren Gebieten in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug vertrieben und verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023 - British Broadcasting Corporation (15.6.2023): Analysis: Al-Shabab fights back as army offensive threatens its grip on Somalia; vgl. ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem verlor die Gruppe die Kontrolle über Orte wie Tedan, Rage Ceele, Gulane, Darusalaam und Mabah (Sahan/SWT 15.9.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (15.9.2023): Stabilisation: More than Security, in: The Somali Wire Issue No. 592). Insgesamt hat die Bundesregierung mehr als 100 Orte einnehmen können (ACLED 15.9.2023 - Armed Conflict Location and Event Data (15.9.2023): Situation Update September 2023; Somalia: The Government and al-Shabaab Vie for the Support of Clan Militias) - insgesamt ein Drittel des Gebietes der Gruppe (VOA/Maruf 28.3.2023 - Voice of America (Herausgeber), Harun Maruf (Autor) (28.3.2023): Al-Shabab Has Lost Third of its Territory, US Ambassador Says). Während früher vorwiegend Städte erobert wurden, hat man diesmal außerdem versucht, al Shabaab auch aus dem Zwischengelände zu vertreiben (BBC 15.6.2023). Die Möglichkeit dazu war durch die Teilnahme von Clanmilizen und Ältesten gegeben (Sahan/SWT 4.8.2023).Es konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vergleiche Economist 3.11.2022, Sahan/SWT 13.9.2023). Die Offensive wird als größter Erfolg seit der vollständigen Einnahme von Mogadischu im Jahr 2011 erachtet (Detsch/FP 23.8.2023). Die Gebietsgewinne wurden in der ersten Phase der Offensive - bis etwa Jänner 2023 - erzielt. Al Shabaab wurde aus mehreren Gebieten in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug vertrieben und verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023 - British Broadcasting Corporation (15.6.2023): Analysis: Al-Shabab fights back as army offensive threatens its grip on Somalia; vergleiche ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem verlor die Gruppe die Kontrolle über Orte wie Tedan, Rage Ceele, Gulane, Darusalaam und Mabah (Sahan/SWT 15.9.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (15.9.2023): Stabilisation: More than Security, in: The Somali Wire Issue No. 592). Insgesamt hat die Bundesregierung mehr als 100 Orte einnehmen können (ACLED 15.9.2023 - Armed Conflict Location and Event Data (15.9.2023): Situation Update September 2023; Somalia: The Government and al-Shabaab Vie for the Support of Clan Militias) - insgesamt ein Drittel des Gebietes der Gruppe (VOA/Maruf 28.3.2023 - Voice of America (Herausgeber), Harun Maruf (Autor) (28.3.2023): Al-Shabab Has Lost Third of its Territory, US Ambassador Says). Während früher vorwiegend Städte erobert wurden, hat man diesmal außerdem versucht, al Shabaab auch aus dem Zwischengelände zu vertreiben (BBC 15.6.2023). Die Möglichkeit dazu war durch die Teilnahme von Clanmilizen und Ältesten gegeben (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Gruppierung der al Shabaab in Galmudug und Hiiraan wurde von jener im Süden getrennt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 1.12.2023). Trotzdem ist dies hinsichtlich von Waffenlieferungen aus dem Jemen und dem Iran von Bedeutung (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wurde al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (Economist 3.11.2022). Die Gruppe kann nun teilweise nicht mehr einfach aus dem ländlichen Raum heraus zu Hauptrouten vordringen und diese blockieren oder Konvois angreifen. Insgesamt wurde die Zahl an Angriffen reduziert. Al Shabaab selbst hat angegeben, im Zeitraum Oktober 2022 bis Jänner 2023 monatlich durchschnittlich 153 Anschläge und Angriffe durchgeführt zu haben; im Zeitraum Feber bis April 2023 waren es demnach hingegen durchschnittlich nur 104 (BBC 15.6.2023). Für den Zeitraum Juli-Oktober 2023 werden folgende Zahlen für Süd-/Zentralsomalia angegeben: 150 Gefechte und 60 Vorfälle mit Sprengstoff monatlich. Im November gab es aufgrund der Regenfälle einen merklichen Rückgang von 50 % (BMLV 1.12.2023).Die Gruppierung der al Shabaab in Galmudug und Hiiraan wurde von jener im Süden getrennt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 1.12.2023). Trotzdem ist dies hinsichtlich von Waffenlieferungen aus dem Jemen und dem Iran von Bedeutung (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wurde al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (Economist 3.11.2022). Die Gruppe kann nun teilweise nicht mehr einfach aus dem ländlichen Raum heraus zu Hauptrouten vordringen und diese blockieren oder Konvois angreifen. Insgesamt wurde die Zahl an Angriffen reduziert. Al Shabaab selbst hat angegeben, im Zeitraum Oktober 2022 bis Jänner 2023 monatlich durchschnittlich 153 Anschläge und Angriffe durchgeführt zu haben; im Zeitraum Feber bis April 2023 waren es demnach hingegen durchschnittlich nur 104 (BBC 15.6.2023). Für den Zeitraum Juli-Oktober 2023 werden folgende Zahlen für Süd-/Zentralsomalia angegeben: 150 Gefechte und 60 Vorfälle mit Sprengstoff monatlich. Im November gab es aufgrund der Regenfälle einen merklichen Rückgang von 50 % (BMLV 1.12.2023). Quelle: Rafal R./X 9.4.2023 (Rafal R. on X (Autor), X (vormals Twitter), 9.4.2023: After making some monthly maps of the #Somali #AlShabaab offensive)Quelle: Rafal R./X 9.4.2023 (Rafal R. on römisch zehn (Autor), römisch zehn (vormals Twitter), 9.4.2023: After making some monthly maps of the #Somali #AlShabaab offensive) Die sogenannte Frontline States Task Force (Operation Black Lion - OBL) ist eine regionale Initiative von Nachbarstaaten Somalias. Diese ist mit ATMIS übereingekommen, die Zusammenarbeit im Kampf gegen al Shabaab zu verstärken (ATMIS 6.8.2023 - African Union Transition Mission in Somalia (6.8.2023): ATMIS, Frontline States agree to enhance collaboration on security; vgl. GO 9.8.2023 - Garowe Online (9.8.2023): Somalia: New strategy to defeat Al-Shabaab unveiled). Am 1.2.2023 verkündeten der somalische Präsident und die sogenannten "Frontstaaten" (Kenia, Äthiopien, Dschibuti) eine Einigung zur Entsendung zusätzlicher Truppen dieser Länder. Damit hätte die von der Regierung geplante OBL unterstützt werden sollen (Sahan/SWT 3.7.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (3.7.2023): Kenya and Ethiopia under pressure from Al-Shabaab: Uncertainty among Front Line States, in: The Somali Wire Issue No. 560; vgl. UNSC 15.6.2023). In der Vergangenheit ging es maßgeblich um die Eindämmung von al Shabaab; im Raumen von OBL steht deren Vernichtung im Vordergrund (GO 9.8.2023; vgl. Detsch/FP 23.8.2023). Al Shabaab soll so weit dezimiert bzw. ihr die relevanten finanziellen Pfründe ausgetrocknet werden, dass die Gruppe für Somalia und die Nachbarstaaten keine Gefahr mehr darstellt. Damit soll gleichzeitig der Abzug von ATMIS ermöglicht werden (ATMIS 6.8.2023; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung versucht, für OBL ein gemeinsames Kommando von Bund und Bundesstaaten einzurichten (GN 28.8.2023 - Goobjoog News (28.8.2023): FGS-FMS to form ‘joint war command’ to fight Al-Shabaab-communique).Die sogenannte Frontline States Task Force (Operation Black Lion - OBL) ist eine regionale Initiative von Nachbarstaaten Somalias. Diese ist mit ATMIS übereingekommen, die Zusammenarbeit im Kampf gegen al Shabaab zu verstärken (ATMIS 6.8.2023 - African Union Transition Mission in Somalia (6.8.2023): ATMIS, Frontline States agree to enhance collaboration on security; vergleiche GO 9.8.2023 - Garowe Online (9.8.2023): Somalia: New strategy to defeat Al-Shabaab unveiled). Am 1.2.2023 verkündeten der somalische Präsident und die sogenannten "Frontstaaten" (Kenia, Äthiopien, Dschibuti) eine Einigung zur Entsendung zusätzlicher Truppen dieser Länder. Damit hätte die von der Regierung geplante OBL unterstützt werden sollen (Sahan/SWT 3.7.2023 - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (3.7.2023): Kenya and Ethiopia under pressure from Al-Shabaab: Uncertainty among Front Line States, in: The Somali Wire Issue No. 560; vergleiche UNSC 15.6.2023). In der Vergangenheit ging es maßgeblich um die Eindämmung von al Shabaab; im Raumen von OBL steht deren Vernichtung im Vordergrund (GO 9.8.2023; vergleiche Detsch/FP 23.8.2023). Al Shabaab soll so weit dezimiert bzw. ihr die relevanten finanziellen Pfründe ausgetrocknet werden, dass die Gruppe für Somalia und die Nachbarstaaten keine Gefahr mehr darstellt. Damit soll gleichzeitig der Abzug von ATMIS ermöglicht werden (ATMIS 6.8.2023; vergleiche IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung versucht, für OBL ein gemeinsames Kommando von Bund und Bundesstaaten einzurichten (GN 28.8.2023 - Goobjoog News (28.8.2023): FGS-FMS to form ‘joint war command’ to fight Al-Shabaab-communique). Gleichzeitig ist es kontraproduktiv, al Shabaab nur mit militärischer Gewalt zu bekämpfen, weil die Gruppe in vielen Bereichen als Pseudostaat agiert. Da al Shabaab nämlich Güter und Dienste zur Verfügung stellt, besteht nach Angriffen auf die Gruppe die Gefahr, dass lebenswichtige Hilfe und öffentliche Dienste gestört und dadurch vulnerable Gemeinschaften im Stich gelassen werden (Rollins/HIR 27.3.2023). Zudem kennen viele Menschen dort kein anderes System, als jenes von al Shabaab. Viele erachteten die Gruppe als Befreier. Sie haben so lange unter al Shabaab gelebt, dass es großer Anstrengungen bedarf, um die Gehirnwäsche rückgängig zu machen und eine Akzeptanz der neuen Verhältnisse zu erlangen. Doch das geschieht nicht automatisch, es braucht dafür die Zurverfügungstellung gewisser Dienste (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Tatsächlich gibt es keine Kapazitäten, um die befreiten Gebiete zu administrieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023, Sahan/STDOK/SEM 4.2023), und man hat es versäumt, eine adäquate Verwaltung für neu eingenommene Gebiete vorzubereiten (AQ21 11.2023). Vor Ort gibt es entweder überhaupt keine Verwaltungsstrukturen mehr oder aber eine rudimentäre Verwaltung über die Clans (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vielen Gemeinden, die "befreit" worden sind, werden keine sinnvollen grundlegenden Dienstleistungen zur Verfügung gestellt. Die Bundesarmee hat zwar eine Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln aufgebaut – dies aber zusätzlich zu ihrer bereits bestehenden Doppelfunktion, nämlich Gebiete zu räumen und zu halten (Sahan/SWT 9.8.2023). So geben mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 an, dass das Hauptproblem der Offensive die Nachhaltigkeit ist (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Researcher/STDOK/SEM 4.2023, UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023, DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Die neu befreiten Gebiete brauchen Stabilität (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Tatsächlich gibt es keine Kapazitäten, um die befreiten Gebiete zu administrieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023, Sahan/STDOK/SEM 4.2023), und man hat es versäumt, eine adäquate Verwaltung für neu eingenommene Gebiete vorzubereiten (AQ21 11.2023). Vor Ort gibt es entweder überhaupt keine Verwaltungsstrukturen mehr oder aber eine rudimentäre Verwaltung über die Clans (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vielen Gemeinden, die "befreit" worden sind, werden keine sinnvollen grundlegenden Dienstleistungen zur Verfügung gestellt. Die Bundesarmee hat zwar eine Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln aufgebaut – dies aber zusätzlich zu ihrer bereits bestehenden Doppelfunktion, nämlich Gebiete zu räumen und zu halten (Sahan/SWT 9.8.2023). So geben mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 an, dass das Hauptproblem der Offensive die Nachhaltigkeit ist (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Researcher/STDOK/SEM 4.2023, UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023, DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Die neu befreiten Gebiete brauchen Stabilität (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle hat die Regierung verstanden, dass sie nicht alleine mit militärischen Mitteln gewinnen kann (GO 25.8.2023 - Garowe Online (25.8.2023): OP-ED: The Importance of Liberating El Bur and the Fight Against Al Shabab). Sie stützt sich bei ihrer Offensive daher wesentlich auf Clans, um die Unterstützung lokaler Gemeinden zu mobilisieren (GO 25.8.2023; vgl. ACAPS 17.8.2023). Zudem werden Gemeinden und Älteste eingebunden, und es wird versucht, grundlegende Dienste zur Verfügung zu stellen (GO 25.8.2023). Laut einer weiteren Quelle hat die Regierung verstanden, dass sie nicht alleine mit militärischen Mitteln gewinnen kann (GO 25.8.2023 - Garowe Online (25.8.2023): OP-ED: The Importance of Liberating El Bur and the Fight Against Al Shabab). Sie stützt sich bei ihrer Offensive daher wesentlich auf Clans, um die Unterstützung lokaler Gemeinden zu mobilisieren (GO 25.8.2023; vergleiche ACAPS 17.8.2023). Zudem werden Gemeinden und Älteste eingebunden, und es wird versucht, grundlegende Dienste zur Verfügung zu stellen (GO 25.8.2023). Die Beziehungen der Bundesregierung zu manchen im Kampf gegen al Shabaab erfolgreichen Clans (v.a. die Hawadle) haben sich aufgrund politischer Verwerfungen abgekühlt. Al Shabaab konnte daraus Vorteile ziehen und hat mit einigen Clanmilizen in HirShabelle und Galmudug Abkommen ausgehandelt. Während al Shabaab nun versucht, den einen Teil der Hawiye gegen die Bundesregierung zu mobilisieren (v.a. Habr Gedir Mohamud Hirab, Murusade und Abgal Wacaysle), versucht die Bundesregierung, den anderen Teil (z.B. Habr Gedir) gegen al Shabaab in Stellung zu bringen (ACLED 15.9.2023). Innerhalb der letzten zehn Jahre ist es der Regierung und den Truppen von AMISOM/ATMIS gelungen, die Kontrolle über viele Teile des Landes zurückzuerlangen (THLSC 20.3.2023). Al Shabaab wurde erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖBN 11.2022). Während ATMIS und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen (USDOS 15.5.2023; vgl. BBC 15.6.2023). Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen (USDOS 15.5.2023). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 15.5.2023). In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss. Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin. Viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Gebessert hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle, wo auch Bewegungen zwischen den Orten möglich sind (BMLV 1.12.2023). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021 - United Nations Security Council (6.10.2021): Letter dated 5 October 2021 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Final report of the Panel of Experts on Somalia (S/2021/849); vgl. BMLV 1.12.2023, AQ21 11.2023). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 12.1.2023 - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Somalia). Als "Inseln" zu bezeichnen sind etwa Xudur, Waajid, Diinsoor, Wanla Weyne und Baraawe (BMLV 1.12.2023). In den zuletzt von der Regierung eroberten Gebieten findet sich die Bundesarmee v.a. in kritischen Teilen - etwa entlang der Hauptversorgungsrouten (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich. Innerhalb der letzten zehn Jahre ist es der Regierung und den Truppen von AMISOM/ATMIS gelungen, die Kontrolle über viele Teile des Landes zurückzuerlangen (THLSC 20.3.2023). Al Shabaab wurde erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖBN 11.2022). Während ATMIS und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen (USDOS 15.5.2023; vergleiche BBC 15.6.2023). Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen (USDOS 15.5.2023). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 15.5.2023). In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss. Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin. Viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Gebessert hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle, wo auch Bewegungen zwischen den Orten möglich sind (BMLV 1.12.2023). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021 - United Nations Security Council (6.10.2021): Letter dated 5 October 2021 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Final report of the Panel of Experts on Somalia (S/2021/849); vergleiche BMLV 1.12.2023, AQ21 11.2023). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 12.1.2023 - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Somalia). Als "Inseln" zu bezeichnen sind etwa Xudur, Waajid, Diinsoor, Wanla Weyne und Baraawe (BMLV 1.12.2023). In den zuletzt von der Regierung eroberten Gebieten findet sich die Bundesarmee v.a. in kritischen Teilen - etwa entlang der Hauptversorgungsrouten (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich. Nach eigenen Angaben greift al Shabaab einfache Zivilisten nicht gezielt an (C4/Jamal 15.6.2022 - Channel 4 (Herausgeber), Osman Jamal (Autor) (15.6.2022): Inside Al Shabaab: The extremist group trying to seize Somalia (Video); FDD/Roggio 11.10.2023 - Foundation for Defense of Democracies’ Long War Journal (Herausgeber), Bill Roggio (Autor) (11.10.2023): Shabaab responds to FDD’s Long War Journal study on its suicide bombings). Laut einer Quelle trifft es zwar zu, dass al Shabaab bei Sprengstoffanschlägen meist nicht mutwillig Zivilisten angreift und diese Taktik im Vergleich zu anderen Gruppen gezielter anwendet; dennoch wählt sie in regelmäßigen Abständen Ziele aus, bei denen die Gruppe weiß, dass viele Zivilisten Kollateralschäden erleiden werden - etwa bei Angriffen auf Hotels, Kaffee- oder Teehäuser, Restaurants oder belebte Straßenkreuzungen (FDD/Roggio 11.10.2023). Jedenfalls gelten die meisten Anschläge außerhalb von Mogadischu den somalischen Sicherheitskräften und vermehrt auch Führungspersonen aus Clans, die sich dem Kampf gegen al Shabaab verpflichtet haben (AA 15.5.2023). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (BMLV 9.2.2023). Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulicht dies mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote und Verletzte: 454 zu 1.140 im Jahr
- Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern
- US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von ATMIS bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28 % der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es 20 % (Sahan/Bryden 6.4.2021 - Matt Bryden (Autor), Sahan (Herausgeber) (6.4.2021): Measuring Somalia’s IED Problem, in: The Somali Wire Issue No. 116). Kämpfe zwischen Clans und Subclans, insbesondere um Wasser- und Landressourcen sind weit verbreitet, insbesondere in den Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle bzw. in Regionen, in denen die Regierung oder staatliche Behörden schwach oder nicht vorhanden sind (ÖBN 11.2022). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 20.10.2023) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen (AA 15.5.2023). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 20.3.2023). Generell sind Clan-Auseinandersetzungen üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer - generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter - Gewalt verbunden sein (BMLV 1.12.2023). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 15.5.2023). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub („Carjacking“), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor (AA 20.10.2023). Im Zeitraum August 2022 bis Juni 2023 erwähnen die Berichter der UN nur einen Angriff des sogenannten Islamischen Staats in Somalia (ISIS), namentlich die Ermordung eines hochrangigen Beamten in Mogadischu mit einem improvisierten Sprengsatz (UNSC 16.2.2023 - United Nat