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{'item': 'W278 2264209-2'}

Obsah (9)Art. 133§ 68Art. 130Artikel 33Artikel 46Art. 40§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2024 GeschäftszahlW278 2264209-2 Spruch, W278 2264209-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 20.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 27.09.2023, zur Zahl W269 2264209-1/15E, die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen.
  2. Am 20.10.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag unter Angabe seiner Personendaten und seinen wesentlichen Verfolgungsgründen polizeilich erstbefragt. Im Zuge dieser Befragung begründete der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag im Wesentlichen damit, dass er abermals um Asyl ansuchen wolle, da er aktuell seine Familie nicht nachholen könne. Der Beschwerdeführer würde nicht ohne sie leben wollen, habe 6 Kinder und würde über EUR 3.000,- brauchen, um sie legal zu holen. Er könne ebenso eine Kopie des Militärbuchs vorlegen, um seine Einberufung zu beweisen. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer Haft bzw. Militär. Die Änderung der Situation sei ihm seit dem 19.10.2023 bekannt. Am 22.01.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA oder Bundesamt) im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung zu den Gründen für seine erneute Antragstellung näher befragt. Zur Begründung seines Antrags gab er zusammengefasst an, er könne sein Militärbuch in Kopie vorlegen und brachte vor, dass er in Österreich an Demonstrationen teilgenommen habe, diesbezüglich habe er Beweisfotos. Auf XXXX seien die Fotos überall verbreitet, die Familie des Beschwerdeführers habe deswegen Probleme bekommen. Personen vom syrischen Regime seien 3 bis 4 Mal zu den Eltern des Beschwerdeführers gekommen und hätten diese bedroht, zum ersten Mal im Mai oder Juni 2023 bzw. zuletzt Anfang des Jahres. Er habe dies dem Bundesverwaltungsgericht (infolge: BVwG) nicht erzählt, weil er gedacht habe, es sei nicht wichtig. Seine Eltern hätten dem Beschwerdeführer gesagt, dass er nicht an Demos teilnehmen solle, weil es Probleme gäbe. „Sie“ seien ins Haus gestürmt und würden sagen, dass sie wüssten, was ihr Sohn mache, „die Leute“ würden aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers kommen. Der Beschwerdeführer legte im Zuge seiner Einvernahme drei Fotos, welche vor einem Jahr in Wien aufgenommen worden seien, vor, die er nach eigenen Angaben bereits vorgelegt hat. Zuletzt habe er vor einem Monat an einer Demonstration gegen XXXX bzw. gegen das Regime teilgenommen. Er habe die Flaggen getragen und gerufen. Auf XXXX habe er zudem geschrieben, dass er gegen XXXX sei. Fotos oder konkrete Texte von XXXX könne er nicht vorlegen, es sei alles gelöscht. Der Beschwerdeführer sei „Oppositioneller“, er sei gegen das Regime und nehme in Österreich an Demos teil.Am 22.01.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA oder Bundesamt) im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung zu den Gründen für seine erneute Antragstellung näher befragt. Zur Begründung seines Antrags gab er zusammengefasst an, er könne sein Militärbuch in Kopie vorlegen und brachte vor, dass er in Österreich an Demonstrationen teilgenommen habe, diesbezüglich habe er Beweisfotos. Auf römisch 40 seien die Fotos überall verbreitet, die Familie des Beschwerdeführers habe deswegen Probleme bekommen. Personen vom syrischen Regime seien 3 bis 4 Mal zu den Eltern des Beschwerdeführers gekommen und hätten diese bedroht, zum ersten Mal im Mai oder Juni 2023 bzw. zuletzt Anfang des Jahres. Er habe dies dem Bundesverwaltungsgericht (infolge: BVwG) nicht erzählt, weil er gedacht habe, es sei nicht wichtig. Seine Eltern hätten dem Beschwerdeführer gesagt, dass er nicht an Demos teilnehmen solle, weil es Probleme gäbe. „Sie“ seien ins Haus gestürmt und würden sagen, dass sie wüssten, was ihr Sohn mache, „die Leute“ würden aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers kommen. Der Beschwerdeführer legte im Zuge seiner Einvernahme drei Fotos, welche vor einem Jahr in Wien aufgenommen worden seien, vor, die er nach eigenen Angaben bereits vorgelegt hat. Zuletzt habe er vor einem Monat an einer Demonstration gegen römisch 40 bzw. gegen das Regime teilgenommen. Er habe die Flaggen getragen und gerufen. Auf römisch 40 habe er zudem geschrieben, dass er gegen römisch 40 sei. Fotos oder konkrete Texte von römisch 40 könne er nicht vorlegen, es sei alles gelöscht. Der Beschwerdeführer sei „Oppositioneller“, er sei gegen das Regime und nehme in Österreich an Demos teil.
  3. Mit Bescheid vom 31.01.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.3. Mit Bescheid vom 31.01.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung vollinhaltlich Beschwerde, in welcher insbesondere vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer habe eine Kopie seines Militärbuches sowie Beweisfotos vorgelegt, wo ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer in Österreich an Demonstrationen teilgenommen habe. Er habe angegeben, dass diese Fotos auf XXXX verbreitet worden seien. Seine Familie habe deshalb Probleme bekommen und sei wiederholt vom syrischen Sicherheitsdienst aufgesucht und bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe die Besuche des syrischen Sicherheitsdienstes bei seiner Familie bisher nicht vorbringen können, weil die Familie diese Besuche geheim gehalten habe. Sie hätten versucht, den Beschwerdeführer zu schützen.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung vollinhaltlich Beschwerde, in welcher insbesondere vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer habe eine Kopie seines Militärbuches sowie Beweisfotos vorgelegt, wo ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer in Österreich an Demonstrationen teilgenommen habe. Er habe angegeben, dass diese Fotos auf römisch 40 verbreitet worden seien. Seine Familie habe deshalb Probleme bekommen und sei wiederholt vom syrischen Sicherheitsdienst aufgesucht und bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe die Besuche des syrischen Sicherheitsdienstes bei seiner Familie bisher nicht vorbringen können, weil die Familie diese Besuche geheim gehalten habe. Sie hätten versucht, den Beschwerdeführer zu schützen.
  3. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 29.02.2024 beim BVwG eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Beschwerdeführer führt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX im Ort XXXX , welcher sich in einer Entfernung von 15 Kilometern zur Stadt XXXX befindet, im Gouvernement Aleppo in Syrien geboren.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 im Ort römisch 40 , welcher sich in einer Entfernung von 15 Kilometern zur Stadt römisch 40 befindet, im Gouvernement Aleppo in Syrien geboren. Im Alter von zwei Jahren zog die Familie des Beschwerdeführers in den Ort XXXX , welcher sich ebenfalls im Gouvernement Aleppo befindet, wo der Beschwerdeführer aufgewachsen ist. Im Jahr 2017 verließ er XXXX .Im Alter von zwei Jahren zog die Familie des Beschwerdeführers in den Ort römisch 40 , welcher sich ebenfalls im Gouvernement Aleppo befindet, wo der Beschwerdeführer aufgewachsen ist. Im Jahr 2017 verließ er römisch 40 . Im Jahr 2017 reiste der Beschwerdeführer in den Libanon aus, wo er sich für ungefähr ein Jahr durchgängig aufhielt und als Maurer arbeitete. Eine Zeit lang lebten die Frau und die Kinder des Beschwerdeführers mit ihm in Beirut, kehrten dann aber wieder nach Syrien zurück. Nach der Zerstörung des Hauses in XXXX im Jahr 2018 zog die Frau des Beschwerdeführers mit den gemeinsamen Kindern in ein Ein-Zimmer-Haus im Dorf XXXX . Der Beschwerdeführer reiste in den Jahren 2019 und 2021 vom Libanon nach Syrien ein und besuchte seine Familie im Dorf XXXX , wo er sich im Jahr 2019 für ein Jahr und im Jahr 2021 fünf bis sechs Monate aufhielt. Er ging während seiner Aufenthalte in XXXX keiner Erwerbstätigkeit nach und verließ Syrien im Juli 2021 in Richtung Europa.Im Jahr 2017 reiste der Beschwerdeführer in den Libanon aus, wo er sich für ungefähr ein Jahr durchgängig aufhielt und als Maurer arbeitete. Eine Zeit lang lebten die Frau und die Kinder des Beschwerdeführers mit ihm in Beirut, kehrten dann aber wieder nach Syrien zurück. Nach der Zerstörung des Hauses in römisch 40 im Jahr 2018 zog die Frau des Beschwerdeführers mit den gemeinsamen Kindern in ein Ein-Zimmer-Haus im Dorf römisch 40 . Der Beschwerdeführer reiste in den Jahren 2019 und 2021 vom Libanon nach Syrien ein und besuchte seine Familie im Dorf römisch 40 , wo er sich im Jahr 2019 für ein Jahr und im Jahr 2021 fünf bis sechs Monate aufhielt. Er ging während seiner Aufenthalte in römisch 40 keiner Erwerbstätigkeit nach und verließ Syrien im Juli 2021 in Richtung Europa. In Bezug auf die vom Bundesverwaltungsgericht in ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers festgestellte Kontrolle über seinen Heimatort, XXXX im Gouvernement Aleppo, haben sich zum Entscheidungszeitpunkt des gegenständlichen Folgeantrages keine Änderungen ergeben. Der Heimatort des Beschwerdeführers befindet sich aktuell nach wie vor unter der Kontrolle des syrischen Regimes.In Bezug auf die vom Bundesverwaltungsgericht in ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers festgestellte Kontrolle über seinen Heimatort, römisch 40 im Gouvernement Aleppo, haben sich zum Entscheidungszeitpunkt des gegenständlichen Folgeantrages keine Änderungen ergeben. Der Heimatort des Beschwerdeführers befindet sich aktuell nach wie vor unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2023, zur Zahl W269 2264209-1/15E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen. 1.
  6. Am 20.10.2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Begründend führte der Beschwerdeführer an, dass er abermals um Asyl ansuchen wolle, da er aktuell seine Familie nicht nachholen könne. Er könne ebenso eine Kopie des Militärbuchs vorlegen, um seine Einberufung zu beweisen. In Österreich habe er an Demonstrationen teilgenommen, diesbezüglich habe er Beweisfotos. Auf XXXX seien die Fotos überall verbreitet und seine Familie habe deswegen Probleme bekommen. Er habe seine Teilnahme an Demos sowie Texte auf XXXX gepostet. Fotos oder konkrete Texte von XXXX könne er nicht vorlegen, es sei alles gelöscht.Begründend führte der Beschwerdeführer an, dass er abermals um Asyl ansuchen wolle, da er aktuell seine Familie nicht nachholen könne. Er könne ebenso eine Kopie des Militärbuchs vorlegen, um seine Einberufung zu beweisen. In Österreich habe er an Demonstrationen teilgenommen, diesbezüglich habe er Beweisfotos. Auf römisch 40 seien die Fotos überall verbreitet und seine Familie habe deswegen Probleme bekommen. Er habe seine Teilnahme an Demos sowie Texte auf römisch 40 gepostet. Fotos oder konkrete Texte von römisch 40 könne er nicht vorlegen, es sei alles gelöscht. Weder mit der Vorlage von Kopien seines Militärbuches und auch nicht mit der Vorlage dreier Fotos, welche ihn offensichtlich bei einer Kundgebung in Wien zeigen, oder durch seine übrigen Schilderungen hat der Beschwerdeführer ein seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten dargetan. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Folgeantrag kommt bereits im Kern keine Glaubhaftigkeit zu.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit sowie zur Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers wie auch seiner Muttersprache gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden Angaben, diese wurden bereits der vorangegangenen Entscheidung zugrunde gelegt. Ebenso können aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in seinem ersten Asylverfahren, insbesondere die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers nach Anfertigung einer Zeitleiste, die Feststellungen zur Herkunft und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Syrien, nämlich zu seinem Geburtsort, den Aufenthaltsorte in Syrien, seinem Aufenthalt im Libanon, zur Wiedereinreise und neuerlichem Aufenthalt in Syrien getroffen werden. Dass sich in Bezug auf die Kontrolle seine Herkunftsregion seit der letzten Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz keine Änderungen ergeben haben, kann aufgrund einer aktuellen Einsicht unter https://syria.liveuamap.com festgestellt werden (Zugriff am 21.03.2024). Ferner gründen sich die Feststellungen zum Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz sowie zum verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf die vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten. 2.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren über den Folgeantrag keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt geltend gemacht hat: Angesichts der Vorlage einer Kopie des Militärbuches im Folgeverfahren, mit dem der Beschwerdeführer seine Einberufung beweisen könne, liegt kein neuer Sachverhalt vor. Dies deshalb, da bereits das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz feststellte, dass der Beschwerdeführer seinen Grundwehrdienst in der syrischen Armee von Ende 2004 bis Ende 2006 ableistete und über keinen höheren Militärdienstgrad oder Qualifikationen verfügt, welche von besonderem Interesse für die syrischen Streitkräfte wären (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2023, W269 2264209-1/15E, S. 7). Angesichts der Vorlage einer Kopie des Militärbuches im Folgeverfahren, mit dem der Beschwerdeführer seine Einberufung beweisen könne, liegt kein neuer Sachverhalt vor. Dies deshalb, da bereits das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz feststellte, dass der Beschwerdeführer seinen Grundwehrdienst in der syrischen Armee von Ende 2004 bis Ende 2006 ableistete und über keinen höheren Militärdienstgrad oder Qualifikationen verfügt, welche von besonderem Interesse für die syrischen Streitkräfte wären vergleiche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2023, W269 2264209-1/15E, S. 7). Auch nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sei er einfacher Soldat gewesen und habe keine militärischen Qualifikationen (Niederschrift vom 22.01.2024, S. 6). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz mit der Wahrscheinlichkeit der Einziehung des Beschwerdeführers zum Reservedienst bei der syrischen Armee im Detail auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Syrien vonseiten der syrischen Regierung nicht dazu aufgefordert worden sei, den Reservedienst abzuleisten. Seit Beendigung seines Militärdienstes habe er keinen Einberufungsbefehl erhalten. Zudem wurde festgestellt, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, zum Reservedienst der syrischen Armee eingezogen zu werden, bestehe (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2023, W269 2264209-1/15E, S. 7). Beweiswürdigend hielt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang insbesondere fest, dass der bereits 38-jährige Beschwerdeführer aufgrund seines Alters nicht in die Gruppe mit der größten Gefahr einer Zwangsrekrutierung zum Reservedienst falle, zudem weise er keine speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten auf, die für das syrische Militär von besonderer Bedeutung wären. Auch aus seiner bisherigen Berufstätigkeit – etwa als Maurer – lasse sich nicht ableiten, dass er heute über wesentliche Fähigkeiten verfügt, die ihn für eine neuerliche Einziehung besonders attraktiv machen würden. Die erhaltene viermonatige Ausbildung an der „RGP“-Waffe habe nicht vertieft werden können, zumal der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf seines Wehrdienstes nicht mehr in diesem Bereich eingesetzt worden sei und auch niemals an aktiven Kampfhandlungen teilgenommen habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Einziehung zum Reservedienst bei der syrischen Armee drohe (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2023, W269 2264209-1/15E, S. 80 f). Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich damals auf die Länderberichte der Staatendokumentation über Syrien in der Fassung vom 17.07.2023, die nach wie vor aktuellen UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von syrischen Staatsangehörigen aus März 2021, die aktuelle EUAA Country Guidance Syrien, von Februar 2023 sowie die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: „Einberufung von Reservisten der syrischen Armee: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufens“ vom 14.06.
  10. Im Vergleich mit dem zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Syrien in der Fassung vom 27.03.2024 sind in Bezug auf die Informationen über die Reservedienstpflicht im Vergleich zu den Informationen in der Fassung vom 17.07.2023 keine wesentlichen Änderungen erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz mit der Wahrscheinlichkeit der Einziehung des Beschwerdeführers zum Reservedienst bei der syrischen Armee im Detail auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Syrien vonseiten der syrischen Regierung nicht dazu aufgefordert worden sei, den Reservedienst abzuleisten. Seit Beendigung seines Militärdienstes habe er keinen Einberufungsbefehl erhalten. Zudem wurde festgestellt, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, zum Reservedienst der syrischen Armee eingezogen zu werden, bestehe vergleiche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2023, W269 2264209-1/15E, S. 7). Beweiswürdigend hielt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang insbesondere fest, dass der bereits 38-jährige Beschwerdeführer aufgrund seines Alters nicht in die Gruppe mit der größten Gefahr einer Zwangsrekrutierung zum Reservedienst falle, zudem weise er keine speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten auf, die für das syrische Militär von besonderer Bedeutung wären. Auch aus seiner bisherigen Berufstätigkeit – etwa als Maurer – lasse sich nicht ableiten, dass er heute über wesentliche Fähigkeiten verfügt, die ihn für eine neuerliche Einziehung besonders attraktiv machen würden. Die erhaltene viermonatige Ausbildung an der „RGP“-Waffe habe nicht vertieft werden können, zumal der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf seines Wehrdienstes nicht mehr in diesem Bereich eingesetzt worden sei und auch niemals an aktiven Kampfhandlungen teilgenommen habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Einziehung zum Reservedienst bei der syrischen Armee drohe vergleiche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2023, W269 2264209-1/15E, S. 80 f). Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich damals auf die Länderberichte der Staatendokumentation über Syrien in der Fassung vom 17.07.2023, die nach wie vor aktuellen UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von syrischen Staatsangehörigen aus März 2021, die aktuelle EUAA Country Guidance Syrien, von Februar 2023 sowie die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: „Einberufung von Reservisten der syrischen Armee: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufens“ vom 14.06.
  11. Im Vergleich mit dem zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Syrien in der Fassung vom 27.03.2024 sind in Bezug auf die Informationen über die Reservedienstpflicht im Vergleich zu den Informationen in der Fassung vom 17.07.2023 keine wesentlichen Änderungen erfolgt. Wie im Rahmen der Entscheidung überdies ausgeführt wurde, habe der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur behaupteten Gefahr der Einziehung zum Wehrdienst vorgebracht, der Dorfvorsteher habe ihm im Jahr 2011 und im Jahr 2013 gesagt, dass er zum Reservedienst einberufen sei. Betreffend eines Einberufungsbefehls führte er aus, dass er einen solchen mündlich vom Dorfvorsteher im Jahr 2017 erhalten habe (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2023, W269 2264209-1/15E, S. 80, 82). Explizit hatte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich festgehalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in Widerspruch zu den einschlägigen Informationen in den Länderberichten zur Rekrutierung von Reservisten stehe, da diesen eine schriftliche Einberufung mittels Wehrdienstbescheiden durch die Regierung als übliche Form der Einberufung zu entnehmen sei. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese Abweichung in der Rekrutierungspraxis nachvollziehbar und schlüssig aufzulösen (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2023, W269 2264209-1/15E, S. 82).Wie im Rahmen der Entscheidung überdies ausgeführt wurde, habe der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur behaupteten Gefahr der Einziehung zum Wehrdienst vorgebracht, der Dorfvorsteher habe ihm im Jahr 2011 und im Jahr 2013 gesagt, dass er zum Reservedienst einberufen sei. Betreffend eines Einberufungsbefehls führte er aus, dass er einen solchen mündlich vom Dorfvorsteher im Jahr 2017 erhalten habe vergleiche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2023, W269 2264209-1/15E, S. 80, 82). Explizit hatte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich festgehalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in Widerspruch zu den einschlägigen Informationen in den Länderberichten zur Rekrutierung von Reservisten stehe, da diesen eine schriftliche Einberufung mittels Wehrdienstbescheiden durch die Regierung als übliche Form der Einberufung zu entnehmen sei. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese Abweichung in der Rekrutierungspraxis nachvollziehbar und schlüssig aufzulösen vergleiche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2023, W269 2264209-1/15E, S. 82). Dem Bundesamt ist demnach insofern beizupflichten, dass im gegenständlichen Verfahren durch die Vorlage der Kopie des Militärbuches kein neuer maßgeblicher Sachverhalt geltend gemacht wurde bzw. wird im Hinblick auf eine Einberufung mit der Vorlage der Kopie des Militärbuches kein neuer Sachverhalt aufgezeigt. Im Vorverfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz brachte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerdeergänzung zudem vor, dass er an Demonstrationen gegen das syrische Regime in Wien teilgenommen habe, diesbezüglich fügte er sechs Fotos als Beweismittel bei (vgl. OZ 6 zu W269 2264209-1).Im Vorverfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz brachte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerdeergänzung zudem vor, dass er an Demonstrationen gegen das syrische Regime in Wien teilgenommen habe, diesbezüglich fügte er sechs Fotos als Beweismittel bei vergleiche OZ 6 zu W269 2264209-1). Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Zuge der Entscheidung im Vorverfahren mit der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer regimekritischen Kundgebung in Österreich und den diesbezüglichen, vorgelegten Fotos, auf denen im Hintergrund das Gebäude der Vereinten Nationen in Wien zu sehen ist. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgebracht habe, er habe sich im Zuge dieser Kundgebung nicht filmen lassen oder in irgendeiner Weise besonders exponiert gewesen sei und im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise zu Tage getreten seien, dass der Beschwerdeführer durch die Demonstrationsteilnahme ins Visier der syrischen Behörden geraten wäre. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien in Syrien nie als missliebige Personen in das Blickfeld des syrischen Regimes geraten bzw. nie als oppositionell oder regierungsfeindlich wahrgenommen worden. Daher sei vor dem Hintergrund der Länderberichte und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass er durch die Teilnahme an wenigen Demonstrationen in Österreich die Aufmerksamkeit der syrischen Regierung auf sich gezogen und das syrische Regime deshalb am Beschwerdeführer ein gesteigertes Interesse hätte (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2023, W269 2264209-1/15E, S. 83 f). Im Ergebnis sei der Eindruck entstanden, dass die vorgelegten Fotos zum Zweck der Verschaffung eines Vorteils im Asylverfahren inszeniert wurden, denn trotz seiner Einreise bereits im September 2021 habe der Beschwerdeführer erst nach Erhalt einer negativen Asylentscheidung und Ausfolgung einer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, in Österreich an Demonstrationen teilgenommen zu haben (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2023, W269 2264209-1/15E, S. 84).Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Zuge der Entscheidung im Vorverfahren mit der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer regimekritischen Kundgebung in Österreich und den diesbezüglichen, vorgelegten Fotos, auf denen im Hintergrund das Gebäude der Vereinten Nationen in Wien zu sehen ist. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgebracht habe, er habe sich im Zuge dieser Kundgebung nicht filmen lassen oder in irgendeiner Weise besonders exponiert gewesen sei und im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise zu Tage getreten seien, dass der Beschwerdeführer durch die Demonstrationsteilnahme ins Visier der syrischen Behörden geraten wäre. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien in Syrien nie als missliebige Personen in das Blickfeld des syrischen Regimes geraten bzw. nie als oppositionell oder regierungsfeindlich wahrgenommen worden. Daher sei vor dem Hintergrund der Länderberichte und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass er durch die Teilnahme an wenigen Demonstrationen in Österreich die Aufmerksamkeit der syrischen Regierung auf sich gezogen und das syrische Regime deshalb am Beschwerdeführer ein gesteigertes Interesse hätte vergleiche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2023, W269 2264209-1/15E, S. 83 f). Im Ergebnis sei der Eindruck entstanden, dass die vorgelegten Fotos zum Zweck der Verschaffung eines Vorteils im Asylverfahren inszeniert wurden, denn trotz seiner Einreise bereits im September 2021 habe der Beschwerdeführer erst nach Erhalt einer negativen Asylentscheidung und Ausfolgung einer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, in Österreich an Demonstrationen teilgenommen zu haben vergleiche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2023, W269 2264209-1/15E, S. 84). Im gegenständlichen Verfahren legte der Beschwerdeführer zwei der sechs bereits im Vorverfahren vorgelegte Fotos erneut, sowie ein drittes, von den bereits im Vorverfahren vorgelegten Lichtbildern offensichtlich nur minimal abweichendes Foto, vor. Der Beschwerdeführer führte vor dem Bundesamt auch ausdrücklich aus, er habe diese Fotos bereits vorgelegt (Niederschrift vom 22.01.2024, S. 5). Auf diesen „Beweisfotos“ sehe man, dass er hier an Demos teilgenommen habe. Auf XXXX seien die Fotos überall verbreitet. Seine Familie habe deswegen Probleme bekommen (Niederschrift vom 22.01.2024, S. 4). Ein neuer Sachverhalt liegt insoweit nicht vor, der Beschwerdeführer hat sich – wie das Bundesamt beweiswürdigend ausgeführt hatte - auf seine alten Fluchtgründe berufen.Im gegenständlichen Verfahren legte der Beschwerdeführer zwei der sechs bereits im Vorverfahren vorgelegte Fotos erneut, sowie ein drittes, von den bereits im Vorverfahren vorgelegten Lichtbildern offensichtlich nur minimal abweichendes Foto, vor. Der Beschwerdeführer führte vor dem Bundesamt auch ausdrücklich aus, er habe diese Fotos bereits vorgelegt (Niederschrift vom 22.01.2024, S. 5). Auf diesen „Beweisfotos“ sehe man, dass er hier an Demos teilgenommen habe. Auf römisch 40 seien die Fotos überall verbreitet. Seine Familie habe deswegen Probleme bekommen (Niederschrift vom 22.01.2024, S. 4). Ein neuer Sachverhalt liegt insoweit nicht vor, der Beschwerdeführer hat sich – wie das Bundesamt beweiswürdigend ausgeführt hatte - auf seine alten Fluchtgründe berufen. Nach den weiteren Angaben des Beschwerdeführers könne er keine Fotos von XXXX bzw. XXXX -Postings vorlegen, es sei alles gelöscht (Niederschrift vom 22.01.2024, S. 5, 6).Nach den weiteren Angaben des Beschwerdeführers könne er keine Fotos von römisch 40 bzw. römisch 40 -Postings vorlegen, es sei alles gelöscht (Niederschrift vom 22.01.2024, S. 5, 6). Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Niederschrift noch angeführt, er habe dem BVwG nicht von den Besuchen bei seiner Familie ab Mai bzw. Juni 2023 erzählt, weil er gedacht habe, dass es nicht wichtig sei. Seine Eltern hätten gesagt, dass er nicht an Demos teilnehmen sollte, weil es Probleme gäbe, dass es ihm (gemeint: dem Beschwerdeführer) gut gehe, aber zu ihnen das Regime komme (Niederschrift vom 22.01.2024, S. 5). Demgegenüber wurde erstmalig im Zuge der Beschwerde vollkommen unsubstantiiert und im Widerspruch zu den vorherigen Schilderungen des Beschwerdeführers ausgeführt, die Familie des Beschwerdeführers habe die Besuche des Sicherheitsdienstes, die bereits im Mai bzw. Juni 2023 begonnen hätten, geheim gehalten und so versucht, den Beschwerdeführer zu schützen (Beschwerde, S. 2). Von einem im Kern glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers war demnach nicht auszugehen. Verstärkt wird dieser Eindruck überdies durch die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Erstbefragung, wobei er auf die Frage, weshalb er neuerlich Asyl beantrage, angeführt hatte, dass er abermals um Asyl ansuchen wolle, da er aktuell seine Familie nicht nachholen könne (Erstbefragung vom 20.10.2023, S. 4). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es die belangte Behörde unterlassen habe, den Folgeantrag im Hinblick auf Bilder, welche er auf XXXX von sich auf regimekritischen Demonstrationen gestellt habe und vermeintlich ans Regime gelangt seien, wegen der die Familie des Beschwerdeführers Probleme bekommen habe, war nicht geeignet aufzuzeigen, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten wären. Somit ist auch in diesem Zusammenhang – wie von der Behörde festgestellt - kein neuer maßgeblicher Sachverhalt zu erkennen.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es die belangte Behörde unterlassen habe, den Folgeantrag im Hinblick auf Bilder, welche er auf römisch 40 von sich auf regimekritischen Demonstrationen gestellt habe und vermeintlich ans Regime gelangt seien, wegen der die Familie des Beschwerdeführers Probleme bekommen habe, war nicht geeignet aufzuzeigen, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten wären. Somit ist auch in diesem Zusammenhang – wie von der Behörde festgestellt - kein neuer maßgeblicher Sachverhalt zu erkennen. In einer Gesamtschau kommt sohin dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Folgeverfahren, bereits im Kern keine Glaubhaftigkeit zu und machte der Beschwerdeführer keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt geltend. Folglich war festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten dargetan hat.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Zu den Rechtsgrundlagen 3.1.
  14. In seinem Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, führte der Verwaltungsgerichtshof zu seiner bisherigen Rechtsprechung betreffend Folgeanträge auf internationalen Schutz zusammengefasst Folgendes aus: „

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.„

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine dem vergleichbare Norm ist im VwGVG nicht enthalten und auch vom Verweis des § 17 VwGVG nicht erfasst, weil danach die Anwendung der Bestimmungen (u.a.) des IV. Teiles des AVG - somit auch der darin enthaltene § 68 - auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG ausgeschlossen ist.Eine dem vergleichbare Norm ist im Vw

GVG nicht enthalten und auch vom Verweis des Paragraph 17, VwGVG nicht erfasst, weil danach die Anwendung der Bestimmungen (u.a.) des römisch vier. Teiles des AVG - somit auch der darin enthaltene Paragraph 68, - auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG ausgeschlossen ist. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Vw

GVG bereits festgehalten, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs. 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist - auch im Verfahren der Verwaltungsgerichte - die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung der getroffenen Entscheidung (vgl. zum Ganzen VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum VwGVG bereits festgehalten, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn Paragraph 17, VwGVG eine sinngemäße Anwendung des römisch vier. Teils des AVG und damit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist - auch im Verfahren der Verwaltungsgerichte - die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung der getroffenen Entscheidung vergleiche zum Ganzen VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist (auch vom Verwaltungsgericht) von der rechtskräftigen Vorentscheidung - dies kann auch eine solche einer Verwaltungsbehörde sein - auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. auch dazu VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN).Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche auch dazu VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN). Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt.“ 3.1.2. Art. 40 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes lautet auszugsweise:3.1.2. Artikel 40, der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes lautet auszugsweise: „Folgeanträge

(1)Wenn eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt hat, in demselben Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, prüft dieser Mitgliedstaat diese weiteren Angaben oder die Elemente des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, insoweit die zuständigen Behörden in diesem Rahmen alle Elemente, die den weiteren Angaben oder dem Folgeantrag zugrunde liegen, berücksichtigen können.
(2)Für die Zwecke der

Artikel 33

Absatz 2 Buchstabe d zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz wird ein Folgeantrag auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.

(3)Wenn die erste Prüfung nach Absatz 2 ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, wird der Antrag

Kapitel II

weiter geprüft. Die Mitgliedstaaten können auch andere Gründe festlegen, aus denen der Folgeantrag weiter zu prüfen ist.
(3)Wenn die erste Prüfung nach Absatz 2 ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, wird der Antrag

Kapitel römisch zwei weiter geprüft. Die Mitgliedstaaten können auch andere Gründe festlegen, aus denen der Folgeantrag weiter zu prüfen ist.

(4)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Antrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Sachverhalte im früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46vorzubringen. […]“ 3.1.3. Aus dem Urteil des Eu

GH vom 10.06.2021 in der Rechtssache C-921/19, LH gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, ergibt sich in Bezug auf die Prüfung von (Folge-) Anträgen auf internationalen Schutz Folgendes: „Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 sieht […] eine Bearbeitung der Folgeanträge in zwei Etappen vor. In der ersten wird zunächst die Zulässigkeit dieser Anträge geprüft, während in der zweiten dann die Anträge in der Sache geprüft werden.„"Art". 40 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 sieht […] eine Bearbeitung der Folgeanträge in zwei Etappen vor. In der ersten wird zunächst die Zulässigkeit dieser Anträge geprüft, während in der zweiten dann die Anträge in der Sache geprüft werden. Die erste Etappe erfolgt ebenfalls in zwei Schritten, wobei jeweils die unterschiedlichen, von diesen Bestimmungen festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen geprüft werden. So bestimmt Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 in einem ersten Schritt, dass für die Zwecke der

Art. 33Abs.

2 Buchst. d dieser Richtlinie zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz ein Folgeantrag zunächst daraufhin geprüft wird, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.So bestimmt Artikel 40, Absatz 2, der Richtlinie 2013/32 in einem ersten Schritt, dass für die Zwecke der

Artikel 33, Absatz 2, Buchst.

d dieser Richtlinie zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz ein Folgeantrag zunächst daraufhin geprüft wird, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Nur wenn im Vergleich zum ersten Antrag auf internationalen Schutz tatsächlich solche neuen Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, wird

Art. 40Abs.

3 dieser Richtlinie die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrags fortgesetzt, um zu prüfen, ob diese neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.Nur wenn im Vergleich zum ersten Antrag auf internationalen Schutz tatsächlich solche neuen Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, wird

Artikel 40

, Absatz 3, dieser Richtlinie die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrags fortgesetzt, um zu prüfen, ob diese neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen folglich zwar beide erfüllt sein, damit der Folgeantrag

Art. 40Abs.

3 dieser Richtlinie weiter geprüft wird, sie unterscheiden sich jedoch und dürfen nicht miteinander vermengt werden.“Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen folglich zwar beide erfüllt sein, damit der Folgeantrag

Artikel 40

, Absatz 3, dieser Richtlinie weiter geprüft wird, sie unterscheiden sich jedoch und dürfen nicht miteinander vermengt werden.“ Ferner hat der EuGH in seinem Urteil vom 09.09.2021, C-18/20, wie folgt erwogen: „

  1. Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Wendung ‚neue Elemente oder Erkenntnisse‘, die ‚zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind‘, im Sinne dieser Bestimmung sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch Elemente oder Erkenntnisse umfasst, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden.„
  3. Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Wendung ‚neue Elemente oder Erkenntnisse‘, die ‚zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind‘, im Sinne dieser Bestimmung sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch Elemente oder Erkenntnisse umfasst, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden.
  5. Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass die Prüfung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz in der Sache im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag vorgenommen werden kann, sofern die auf diese Wiederaufnahme anwendbaren Vorschriften mit Kapitel II der Richtlinie 2013/32 im Einklang stehen und für die Stellung dieses Antrags keine Ausschlussfristen gelten.
  6. Artikel 40, Absatz 3, der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass die Prüfung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz in der Sache im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag vorgenommen werden kann, sofern die auf diese Wiederaufnahme anwendbaren Vorschriften mit Kapitel römisch zwei der Richtlinie 2013/32 im Einklang stehen und für die Stellung dieses Antrags keine Ausschlussfristen gelten.
  7. Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden.“
  8. Artikel 40, Absatz 4, der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden.“ 3.1.
  9. Vor dem Hintergrund des zuletzt zitierten Urteils des EuGH kommt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, zu dem Ergebnis, dass es – entgegen der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung - aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht zulässig ist, einen Fremden, der die Gewährung von internationalen Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Art. 40 Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach § 69 AVG oder § 32 VwGVG zu verweisen.3.1.
  10. Vor dem Hintergrund des zuletzt zitierten Urteils des EuGH kommt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, zu dem Ergebnis, dass es – entgegen der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung - aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht zulässig ist, einen Fremden, der die Gewährung von internationalen Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Artikel 40, Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach Paragraph 69, AVG oder Paragraph 32, VwGVG zu verweisen. Das bringt es aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs mit sich, dass ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.Das bringt es aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs mit sich, dass ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren.Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Art. 33 Abs. 2 lit. d iVm Art. 40 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (vgl. zu alledem VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Artikel 40, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Artikel 33, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 5, Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten vergleiche zu alledem VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). 3.
  11. Prüfung im gegenständlichen Fall Im vorliegenden Fall ist als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2023, W269 2264209-1/15E, heranzuziehen. 3.2.
  12. Zur Zurückweisung des Antrags hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten Im gegenständlichen Fall vermag der Beschwerdeführer weder mit seinem Vorbringen, er könne nunmehr sein Militärbuch in Kopie vorlegen, um seine Einberufung zu beweisen, noch mit dem Vorbringen, dass die drei erneut vorgelegten, den Beschwerdeführer bei einer regimekritischen Kundgebung in Österreich zeigenden Bilder, „neue Elemente“ im Sinne des Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 darzutun, zumal er hiermit im Wesentlichen sein bereits im Vorverfahren erstattetes Vorbringen wiederholte.Im gegenständlichen Fall vermag der Beschwerdeführer weder mit seinem Vorbringen, er könne nunmehr sein Militärbuch in Kopie vorlegen, um seine Einberufung zu beweisen, noch mit dem Vorbringen, dass die drei erneut vorgelegten, den Beschwerdeführer bei einer regimekritischen Kundgebung in Österreich zeigenden Bilder, „neue Elemente“ im Sinne des Artikel 40, Absatz 2, der Richtlinie 2013/32 darzutun, zumal er hiermit im Wesentlichen sein bereits im Vorverfahren erstattetes Vorbringen wiederholte. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren auch sonst kein zumindest im Kern glaubhaftes Vorbringen erstattet, aus welchem sich ableiten ließe, dass er seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Antrags auf internationalen Schutz eine wesentliche entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung aufgezeigt hätte. Zusammengefasst liegt sohin in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  13. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018). Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht

Abs. 6a leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 6 a, leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt, konnte sohin ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht, sondern wurde hinsichtlich der Verfolgungsgründe auf die Einvernahmen vom 20.10.2023 und vom 22.01.2024 verwiesen. Der Hinweis, wonach der Beschwerdeführer die vermeintlichen Besuche bisher nicht vorbringen habe können, weil die Familien diese geheim gehalten hätten (Beschwerde, S. 2), erweist sich zudem im Hinblick auf die vorherigen Aussagen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und völlig unsubstanziiert und war daher nicht geeignet, eine Verhandlungspflicht auszulösen. Hinzu kommt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos, ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen, dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor dem Bundesamt dargelegten Ausführungen des Beschwerdeführers und aus dem Verwaltungsakt ableitbar, sodass auch unter diesen Gesichtspunkten die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt, konnte sohin ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht, sondern wurde hinsichtlich der Verfolgungsgründe auf die Einvernahmen vom 20.10.2023 und vom 22.01.2024 verwiesen. Der Hinweis, wonach der Beschwerdeführer die vermeintlichen Besuche bisher nicht vorbringen habe können, weil die Familien diese geheim gehalten hätten (Beschwerde, S. 2), erweist sich zudem im Hinblick auf die vorherigen Aussagen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und völlig unsubstanziiert und war daher nicht geeignet, eine Verhandlungspflicht auszulösen. Hinzu kommt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos, ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen, dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor dem Bundesamt dargelegten Ausführungen des Beschwerdeführers und aus dem Verwaltungsakt ableitbar, sodass auch unter diesen Gesichtspunkten die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W278.2264209.2.00

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