RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2024 GeschäftszahlW287 2259607-1 Spruch, W287 2259607-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob der Beschwerdeführer die mitbeteiligten Parteien in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er am
- November 2020 ein Video von ihnen aufgenommen hat. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Eingabe vom 21.09.2021 (OZ 6 AS 4) erhoben die mitbeteiligten Parteien eine Datenschutzbeschwerde bei der belangten Behörde. Darin brachte XXXX (MP1) zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer habe seine Lebensgefährtin XXXX (MP2) am XXXX um ca. 19:10 auf der Zufahrt des Beschwerdeführers ohne ihre Erlaubnis mit dem Handy gefilmt. Das Auto der MP1 sei im Zuge einer Zustelltätigkeit in der Einfahrt gestanden. Als er vom Nachbarn zum Auto zurückkehrt sei, sei der Beschwerdeführer mit seinem Handy in seiner Einfahrt gestanden und habe auch die MP1 gefilmt, als sie vom Nachbargrundstück über die Hauptstraße zum Auto gegangen sei. Der Beschwerdeführer habe schließlich auf die Aufforderung der MP1, dies zu unterlassen, nicht reagiert und weitergefilmt. Die mitbeteiligten Parteien hätten das Video erst im August 2021 von der Polizei erhalten, weil der Beschwerdeführer gegen die MP2 ein Verfahren wegen gefährlicher Drohung eingeleitet habe, das aber eingestellt worden sei (OZ 6 AS 8).
- Mit Eingabe vom 21.09.2021 (OZ 6 AS 4) erhoben die mitbeteiligten Parteien eine Datenschutzbeschwerde bei der belangten Behörde. Darin brachte römisch 40 (MP1) zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer habe seine Lebensgefährtin römisch 40 (MP2) am römisch 40 um ca. 19:10 auf der Zufahrt des Beschwerdeführers ohne ihre Erlaubnis mit dem Handy gefilmt. Das Auto der MP1 sei im Zuge einer Zustelltätigkeit in der Einfahrt gestanden. Als er vom Nachbarn zum Auto zurückkehrt sei, sei der Beschwerdeführer mit seinem Handy in seiner Einfahrt gestanden und habe auch die MP1 gefilmt, als sie vom Nachbargrundstück über die Hauptstraße zum Auto gegangen sei. Der Beschwerdeführer habe schließlich auf die Aufforderung der MP1, dies zu unterlassen, nicht reagiert und weitergefilmt. Die mitbeteiligten Parteien hätten das Video erst im August 2021 von der Polizei erhalten, weil der Beschwerdeführer gegen die MP2 ein Verfahren wegen gefährlicher Drohung eingeleitet habe, das aber eingestellt worden sei (OZ 6 AS 8).
- Mit Stellungnahme vom 07.10.2021 (OZ 6 AS 9) führte der Beschwerdeführer aus, dass die mitbeteiligten Parteien den Vorplatz des Grundstücks des Beschwerdeführers befahren würden, obwohl er ihnen dies bereits mehrfach untersagt habe. Die MP1 habe auch am XXXX sein Auto auf der Zufahrtsstrasse zum Carport des Beschwerdeführers geparkt, obwohl sie dort lediglich ein Geh- und Fahrrecht besitze. Der Beschwerdeführer habe daher die mitbeteiligten Parteien und das parkende Fahrzeug mit dem Handy gefilmt, um diese Besitzstörung zu dokumentieren. Der Zweck der Aufzeichnung diene lediglich der Beweissicherung vor Gericht und der Polizei. Der Beschwerdeführer habe das Video der Polizei übergeben und es in weiterer Folge dann gelöscht. Sein Anwalt habe sodann aufgrund des Videos eine Besitzstörungsklage eingebracht.
- Mit Stellungnahme vom 07.10.2021 (OZ 6 AS 9) führte der Beschwerdeführer aus, dass die mitbeteiligten Parteien den Vorplatz des Grundstücks des Beschwerdeführers befahren würden, obwohl er ihnen dies bereits mehrfach untersagt habe. Die MP1 habe auch am römisch 40 sein Auto auf der Zufahrtsstrasse zum Carport des Beschwerdeführers geparkt, obwohl sie dort lediglich ein Geh- und Fahrrecht besitze. Der Beschwerdeführer habe daher die mitbeteiligten Parteien und das parkende Fahrzeug mit dem Handy gefilmt, um diese Besitzstörung zu dokumentieren. Der Zweck der Aufzeichnung diene lediglich der Beweissicherung vor Gericht und der Polizei. Der Beschwerdeführer habe das Video der Polizei übergeben und es in weiterer Folge dann gelöscht. Sein Anwalt habe sodann aufgrund des Videos eine Besitzstörungsklage eingebracht.
- Die mitbeteiligten Parteien brachten mit Eingabe vom 11.12.2021 (OZ 6 AS 38) eine Stellungnahme ein und führten darin im Wesentlichen aus, zu keinem Zeitpunkt mit dem Filmen einverstanden gewesen zu sein. Das Filmen ihrer Person sei für eine Beweissicherung auch nicht notwendig gewesen, ein Foto des Autos wäre ausreichend gewesen.
- Mit Bescheid vom 06.07.2022 (OZ 6 AS 44) gab die belangte Behörde der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligten Parteien in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er am XXXX durch die Aufnahme eines Videos unrechtmäßig Bilddaten von ihnen verarbeitet habe. Begründend führte sie dazu aus, im vorliegenden Fall habe das berechtigte Interesse des Beschwerdeführers konkret in Form eines Interesses an der Verfolgung einer mutmaßlich begangenen Rechtsverletzung durch die hierfür zuständigen Behörden bestanden. Es wäre gegenständlich jedoch ausreichend gewesen, die mehr als fünf Minuten andauernde Besitzstörung durch die Anfertigung von zwei mit Datum und Uhrzeit versehenen Bildaufnahmen des abgestellten PKWs nachzuweisen. Für den Zweck der Erstattung einer Besitzstörungsklage wegen des abgestellten PKWs der MP1 sei es jedenfalls nicht erforderlich gewesen, die MP2 aufzunehmen. Da der Beschwerdeführer die MP2 bereits von Anfang an im Zusammenhang mit dem in der Zufahrt des Beschwerdeführers abgestellten PKW gefilmt habe, könne die Bildaufnahme auch nicht anlassbezogen zur Dokumentation der später im Verlauf des Videos ausgesprochenen „Drohung“ erfolgt sein. Dem Beschwerdeführer sei es daher nicht gelungen, sein überwiegendes berechtigtes Interesse nachzuweisen.
- Mit Bescheid vom 06.07.2022 (OZ 6 AS 44) gab die belangte Behörde der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligten Parteien in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er am römisch 40 durch die Aufnahme eines Videos unrechtmäßig Bilddaten von ihnen verarbeitet habe. Begründend führte sie dazu aus, im vorliegenden Fall habe das berechtigte Interesse des Beschwerdeführers konkret in Form eines Interesses an der Verfolgung einer mutmaßlich begangenen Rechtsverletzung durch die hierfür zuständigen Behörden bestanden. Es wäre gegenständlich jedoch ausreichend gewesen, die mehr als fünf Minuten andauernde Besitzstörung durch die Anfertigung von zwei mit Datum und Uhrzeit versehenen Bildaufnahmen des abgestellten PKWs nachzuweisen. Für den Zweck der Erstattung einer Besitzstörungsklage wegen des abgestellten PKWs der MP1 sei es jedenfalls nicht erforderlich gewesen, die MP2 aufzunehmen. Da der Beschwerdeführer die MP2 bereits von Anfang an im Zusammenhang mit dem in der Zufahrt des Beschwerdeführers abgestellten PKW gefilmt habe, könne die Bildaufnahme auch nicht anlassbezogen zur Dokumentation der später im Verlauf des Videos ausgesprochenen „Drohung“ erfolgt sein. Dem Beschwerdeführer sei es daher nicht gelungen, sein überwiegendes berechtigtes Interesse nachzuweisen.
- Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 08.08.2022 (OZ 6 AS 52) fristgerecht eine Beschwerde und wiederholte darin im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führte er aus, wegen der vorangegangenen Drohung habe er davon ausgehen müssen, dass es beim Auftauchen der MP1 erst recht eskalieren würde. Die Videoaufnahme in dieser „bedrohlichen Situation“ und angesichts der vorausgegangenen Morddrohung zu beenden, sei lebensfremd und realitätsfern. Die Dokumentation des Verhaltens der mitbeteiligten Parteien habe diese erst von weiteren Drohungen, Tätlichkeiten oder Angriffen auf die Familie des Beschwerdeführers abgehalten. Die Videoaufnahme sei daher verhältnismäßig und deren Dauer angesichts der Drohung gegen Leib und Leben das gelindeste Mittel, um weitere Drohungen oder gar Tätlichkeiten der mitbeteiligten Parteien zu verhindern.
- Mit Aktenvorlage vom 01.09.2022 (OZ 6 AS 1) legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
- Mit Stellungnahme vom 24.08.2023 (OZ 3) brachten die mitbeteiligten Parteien ergänzend vor, der Beschwerdeführer habe zwei fixe Kameras auf den Vorplatz und den Einfahrtsbereich der Dienstbarkeit gerichtet, weshalb der Beschwerdeführer über genügend Beweismittel für eine Klagseinbringung verfügt hätte. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 13.09.2023 eine Stellungnahme ein und wiederholte darin im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen (OZ 5). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Der folgende Sachverhalt steht fest: Die mitbeteiligten Parteien und der Beschwerdeführer sind Nachbarn, ihre Grundstücke grenzen aneinander. Das Grundstück der mitbeteiligten Parteien ist über einen Zufahrtsweg erreichbar, der über das Grundstück des Beschwerdeführers führt. Die mitbeteiligten Parteien haben an diesem Weg ein Geh- und Fahrrecht. Die MP1 stellte am XXXX ihren PKW in der Zufahrt des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer fertigte in diesem Zusammenhang das verfahrensgegenständliche Video an, das folgenden Inhalt und eine Gesamtlänge von 05:06 Minuten aufweist: Bis Minute 0:19 ist auf dem Video das in der Einfahrt des Beschwerdeführers parkende Auto der mitbeteiligten Parteien zu sehen. Ab Minute 0:25 ist die MP2 erkennbar. Es findet eine Unterhaltung zwischen dem Beschwerdeführer und der MP2 statt. Der Beschwerdeführer gibt der MP2 zu verstehen, dass er mit seinem Auto gerne wegfahren würde. Die MP2 fragt nach der MP
- Als der Beschwerdeführer antwortet, dass er nicht wisse, wo die MP1 sei, reagiert die MP2 daraufhin: „Wenn du ihm etwas getan hast, dann bring ich dich um.“ (Minute 0:40). In der Folge ist die MP2 wiederholt kurz im Video erkennbar (ab ca Minute 0:50), wobei sie den Beschwerdeführer auffordert, das Handy wegzugeben, und erneut nach der MP1 fragt. Ab Minute 1:13 ist die Kamera erneut auf das in der Einfahrt parkende Auto der mitbeteiligten Parteien gerichtet, wobei auch die MP2 kurz telefonierend sichtbar ist (ca Minute 02:20 bis 02:47) und der Beschwerdeführer mit ihr ein ruhiges Gespräch führt. Es werden dabei keinerlei Bedrohungen geäußert. Ab Minute 03:06 ist erneut bis ca Minute 04:10 das Auto der mitbeteiligten Parteien sichtbar, wobei der Beschwerdeführer mehrfach betont, dass die MP2 gedroht habe, ihn umzubringen und dass das zu weit gehe („Das lasse ich mir nicht gefallen, das geht einfach nicht.“). Das teilt er auch offenbar anwesenden weiteren Personen mit. Die MP2 ist dabei nicht mehr im Video sichtbar. Ab ca. Minute 04:20 ist die Kamera auf die aus dem Dunklen auftauchende MP1 gerichtet, wobei die MP1 den Beschwerdeführer im Vorbeigehen darauf hinweist, dass er keine Erlaubnis habe, sie zu fotografieren. In der Folge ist ein Gespräch zwischen der MP1 und dem Beschwerdeführer vor dem parkenden Auto der mitbeteiligten Parteien ersichtlich, wobei in diesem Zusammenhang keine Bedrohungen geäußert werden und auch die MP2 nicht mehr ersichtlich ist. Danach steigt die MP1 in das Auto und fährt weg (ab Minute 04:57).Die MP1 stellte am römisch 40 ihren PKW in der Zufahrt des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer fertigte in diesem Zusammenhang das verfahrensgegenständliche Video an, das folgenden Inhalt und eine Gesamtlänge von 05:06 Minuten aufweist: Bis Minute 0:19 ist auf dem Video das in der Einfahrt des Beschwerdeführers parkende Auto der mitbeteiligten Parteien zu sehen. Ab Minute 0:25 ist die MP2 erkennbar. Es findet eine Unterhaltung zwischen dem Beschwerdeführer und der MP2 statt. Der Beschwerdeführer gibt der MP2 zu verstehen, dass er mit seinem Auto gerne wegfahren würde. Die MP2 fragt nach der MP
- Als der Beschwerdeführer antwortet, dass er nicht wisse, wo die MP1 sei, reagiert die MP2 daraufhin: „Wenn du ihm etwas getan hast, dann bring ich dich um.“ (Minute 0:40). In der Folge ist die MP2 wiederholt kurz im Video erkennbar (ab ca Minute 0:50), wobei sie den Beschwerdeführer auffordert, das Handy wegzugeben, und erneut nach der MP1 fragt. Ab Minute 1:13 ist die Kamera erneut auf das in der Einfahrt parkende Auto der mitbeteiligten Parteien gerichtet, wobei auch die MP2 kurz telefonierend sichtbar ist (ca Minute 02:20 bis 02:47) und der Beschwerdeführer mit ihr ein ruhiges Gespräch führt. Es werden dabei keinerlei Bedrohungen geäußert. Ab Minute 03:06 ist erneut bis ca Minute 04:10 das Auto der mitbeteiligten Parteien sichtbar, wobei der Beschwerdeführer mehrfach betont, dass die MP2 gedroht habe, ihn umzubringen und dass das zu weit gehe („Das lasse ich mir nicht gefallen, das geht einfach nicht.“). Das teilt er auch offenbar anwesenden weiteren Personen mit. Die MP2 ist dabei nicht mehr im Video sichtbar. Ab ca. Minute 04:20 ist die Kamera auf die aus dem Dunklen auftauchende MP1 gerichtet, wobei die MP1 den Beschwerdeführer im Vorbeigehen darauf hinweist, dass er keine Erlaubnis habe, sie zu fotografieren. In der Folge ist ein Gespräch zwischen der MP1 und dem Beschwerdeführer vor dem parkenden Auto der mitbeteiligten Parteien ersichtlich, wobei in diesem Zusammenhang keine Bedrohungen geäußert werden und auch die MP2 nicht mehr ersichtlich ist. Danach steigt die MP1 in das Auto und fährt weg (ab Minute 04:57). Abgesehen von der im Video dokumentierten Aussage „Wenn du ihm etwas getan hast, dann bring ich dich um.“ hat die MP2 keine derartigen Äußerungen gegenüber dem Beschwerdeführer getätigt. Der Beschwerdeführer brachte in weiterer Folge eine Besitzstörungsklage gegen den MP1 beim Bezirksgericht XXXX ein und erstattete Anzeige bei der Polizeiinspektion XXXX wegen des Verdachts auf gefährliche Drohung durch die MP
- Der Beschwerdeführer übermittelte das Video zur Dokumentation im Besitzstörungsverfahren an das Bezirksgericht XXXX sowie aufgrund der Drohung der MP2 an die Polizeistation XXXX . Im Anschluss daran löschte er es.Der Beschwerdeführer brachte in weiterer Folge eine Besitzstörungsklage gegen den MP1 beim Bezirksgericht römisch 40 ein und erstattete Anzeige bei der Polizeiinspektion römisch 40 wegen des Verdachts auf gefährliche Drohung durch die MP
- Der Beschwerdeführer übermittelte das Video zur Dokumentation im Besitzstörungsverfahren an das Bezirksgericht römisch 40 sowie aufgrund der Drohung der MP2 an die Polizeistation römisch 40 . Im Anschluss daran löschte er es.
- Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (insbesondere aus dem im Verwaltungsakt enthaltenen und vom BF am XXXX angefertigten Video, das einen integralen Bestandteil der Feststellungen der belangten Behörde bildete) und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts und sind nicht weiter strittig. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (insbesondere aus dem im Verwaltungsakt enthaltenen und vom BF am römisch 40 angefertigten Video, das einen integralen Bestandteil der Feststellungen der belangten Behörde bildete) und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts und sind nicht weiter strittig.
- Rechtliche Beurteilung: Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Im konkreten Fall bestehen – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – keine Zweifel, dass sowohl die MP1 als auch die MP2 im verfahrensgegenständlichen Video (trotz der Dunkelheit) erkennbar zu sehen sind, vom Beschwerdeführer auch namentlich angesprochen werden und somit eine Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt. Dies wurde auch – ebenso wie die Verantwortlicheneigenschaft des Beschwerdeführers – von keiner der Parteien bestritten. Die belangte Behörde hielt im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (etwa W211 2210458-1/10E vom 25.11.2019 und W256 2214855-1/6E vom 20.11.2019) zutreffend fest, dass für die Anwendung der §§ 12 und 13 DSG mangels entsprechender Öffnungsklausel in der DSGVO kein Raum besteht und diese Bestimmungen daher unangewendet zu bleiben haben.Die belangte Behörde hielt im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (etwa W211 2210458-1/10E vom 25.11.2019 und W256 2214855-1/6E vom 20.11.2019) zutreffend fest, dass für die Anwendung der Paragraphen 12 und 13 DSG mangels entsprechender Öffnungsklausel in der DSGVO kein Raum besteht und diese Bestimmungen daher unangewendet zu bleiben haben. Gemäß § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig. Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die mitbeteiligten Parteien in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder dass lebenswichtige Interessen der mitbeteiligten Parteien tangiert sind. In Frage kommt daher lediglich eine Verarbeitung aufgrund überwiegender berechtigter Interessen des Beschwerdeführers. Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung - kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Art. 5 Rz 8 f.). Im konkreten Fall kommt lediglich Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Frage. Weitere Rechtsgrundlagen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 DSGVO für die Verarbeitung sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Artikel 6, DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung - kumulativ zu den anderen in Artikel 5, Absatz eins, geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss vergleiche Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Artikel 5, Rz 8 f.). Im konkreten Fall kommt lediglich Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO in Frage. Weitere Rechtsgrundlagen im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, DSGVO für die Verarbeitung sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ua gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Es ist eine einzelfallbezogene Interessensabwägung durchzuführen, bei der die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten für die Verarbeitung den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, gegenüberzustellen sind. Dabei sind einerseits die Interessen des Verantwortlichen und von Dritten sowie andererseits die Interessen, Rechte und Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen (ErwG 47 DSGVO). Im Zuge dieser Interessenabwägung müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: (i) Vorliegen eines berechtigten Interesses, (ii) Erforderlichkeit der Verarbeitung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten, um dieses Interesse zu verfolgen, (iii) kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 6 DSGVO Rz 71 [Stand 1.12.2020, rdb.at]).Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ua gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Es ist eine einzelfallbezogene Interessensabwägung durchzuführen, bei der die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten für die Verarbeitung den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, gegenüberzustellen sind. Dabei sind einerseits die Interessen des Verantwortlichen und von Dritten sowie andererseits die Interessen, Rechte und Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen (ErwG 47 DSGVO). Im Zuge dieser Interessenabwägung müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: (i) Vorliegen eines berechtigten Interesses, (ii) Erforderlichkeit der Verarbeitung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten, um dieses Interesse zu verfolgen, (iii) kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 6, DSGVO Rz 71 [Stand 1.12.2020, rdb.at]). Hierzu hat die belangte Behörde bereits zutreffend im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass das berechtigte Interesse des Beschwerdeführers konkret in Form eines Interesses an der Verfolgung einer mutmaßlich begangenen Rechtsverletzung durch die hierfür zuständigen Behörden bestand. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Ermittlung personenbezogener Daten zum Zweck der Verfahrensführung bei Gericht oder Anzeigenerstattung zur Untermauerung des Vorbringens des Beschwerdeführers und Übermittlung an die zuständigen Behörden grundsätzlich zulässig ist. Jedoch müssen dabei die Grundsätze des Art. 5 DSGVO erfüllt sein. Art. 5 DSGVO sieht als Grundsatz für eine allfällige Verarbeitung personenbezogener Daten vor, dass diese nur rechtmäßig, nach Treu und Glauben und für die betroffene Person nachvollziehbar verarbeitet werden (vgl. lit. a), diese nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden (vgl. lit. b), dass die konkrete Datenverarbeitung dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke notwendige Maß beschränkt ist (vgl. lit. c). Dafür trägt der Verantwortliche (BF) die Beweislast (EuGH 04.07.2023, C-252/21 (Meta Platforms Inc.), Rn 95).Jedoch müssen dabei die Grundsätze des Artikel 5, DSGVO erfüllt sein. Artikel 5, DSGVO sieht als Grundsatz für eine allfällige Verarbeitung personenbezogener Daten vor, dass diese nur rechtmäßig, nach Treu und Glauben und für die betroffene Person nachvollziehbar verarbeitet werden vergleiche Litera a,), diese nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden vergleiche Litera b,), dass die konkrete Datenverarbeitung dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke notwendige Maß beschränkt ist vergleiche Litera c,). Dafür trägt der Verantwortliche (BF) die Beweislast (EuGH 04.07.2023, C-252/21 (Meta Platforms Inc.), Rn 95). Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO statuiert den Grundsatz der Datenminimierung. Die Verarbeitung personenbezogener Daten soll auf das Unvermeidbare reduziert werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Verarbeitung durch den festgelegten Zweck tatsächlich begrenzt wird (vgl. OGH 22.12.2021, 6 Ob214/21w, unter Hinweis auf Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art. 5 DSGVO Rz 21 und 34).Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO statuiert den Grundsatz der Datenminimierung. Die Verarbeitung personenbezogener Daten soll auf das Unvermeidbare reduziert werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Verarbeitung durch den festgelegten Zweck tatsächlich begrenzt wird vergleiche OGH 22.12.2021, 6 Ob214/21w, unter Hinweis auf Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Artikel 5, DSGVO Rz 21 und 34). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Bescheidbeschwerde zusammengefasst vor, dass er anfänglich von einer Besitzstörung ausgegangen sei, dann sei die MP2 aus dem Dunkeln auf ihn zugekommen und habe ihn bedroht. Aufgrund dieser Drohung habe er begründet davon ausgehen müssen, dass die Situation beim Auftauchen der MP1 weiter eskalieren würde, die Situation sei weiter bedrohlich gewesen. Dass er in dieser Situation die Videoaufnahme beenden hätte sollen, sei lebensfremd und realitätsfern. Im Gegenteil habe er die mitbeteiligten Parteien so von weiteren Drohungen oder gar Tätlichkeiten abhalten können. Dem Beschwerdeführer ist jedoch Folgendes entgegenzuhalten, wobei die Beurteilung – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - getrennt in Bezug auf die MP1 und die MP2 zu erfolgen hat: In Hinblick auf die MP1: Die belangte Behörde ging im gegenständlichen Fall zurecht davon aus, dass die gegenständliche Datenverarbeitung in diesem Ausmaß nicht zur Zweckerreichung erforderlich war. Um eine Besitzstörung zu dokumentieren, wäre es ausreichend gewesen, zwei mit Uhrzeit versehene Bildaufnahmen des abgestellten Autos anzufertigen. Die von den mitbeteiligten Parteien angefertigten Videoaufnahmen sowie die Tonaufnahmen waren dazu jedenfalls nicht erforderlich, zumal das parkende Auto im Zuge der Aufnahmen von den mitbeteiligten Parteien im Aufnahmebereich der Kamera nicht mehr ersichtlich ist. In Hinblick auf die MP2: Wie festgestellt, filmte der Beschwerdeführer die MP2 bereits ca 25-30 Sekunden, bevor es zu der von ihm als Bedrohung wahrgenommenen Äußerung der MP2 kam. Auch nach der durch die MP2 getätigten Aussage filmte der Beschwerdeführer für ca weitere 4 Minuten. Selbst wenn eine Videoaufnahme zum Beweis einer gefährlichen Drohung grundsätzlich rechtmäßig sein kann, so ist im vorliegenden Fall evident, dass die Aufnahme nicht anlassbezogen zur Dokumentation einer Drohung erfolgte. Anhaltspunkte dafür, dass sich die MP2 dem Beschwerdeführer gegenüber bedrohlich verhalten würde, gab es im Vorfeld keine, zumal der Beschwerdeführer vor der Polizei angegeben hatte, dass die MP2 keine weiteren Drohungen ihm gegenüber getätigt hatte. Die Videoaufnahme diente daher zu Beginn denkmöglich nicht der Dokumentation einer gefährlichen Drohung. Zudem filmte der Beschwerdeführer auch nach der von ihm als Drohung wahrgenommenen Aussage noch ca weitere 4 Minuten, wobei er in diesem Zeitraum nur gelegentlich die MP2 filmte und die MP2 und der Beschwerdeführer teilweise ein ruhiges Gespräch führten. Von einer zu dokumentierenden Bedrohungssituation kann nach Ansicht des erkennenden Senats hier jedenfalls keine Rede sein. Auch die Aufnahme der MP1 kann denkmöglich nicht der Dokumentation einer Bedrohung durch die MP2 dienen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, die Videoaufnahme sei erforderlich gewesen, um die mitbeteiligten Parteien von weiteren Drohungen, Tätlichkeiten oder Angriffen auf seine Familie abzuhalten, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass auch Zeugen vor Ort waren, der Beschwerdeführer also nicht allein mit den mitbeteiligten Parteien war. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer und seiner Familie jederzeit freigestanden, die Polizei zu rufen. Es ist davon auszugehen, dass er dies im Falle einer ernsthaften Bedrohungssituation auch tatsächlich getan hätte. Demgegenüber war die „vorbeugende“ Videoaufnahme überschießend und anlassbezogen nicht auf die Dokumentation einer Bedrohung durch die mitbeteiligten Parteien eingeschränkt. Der erkennende Senat übersieht nicht, dass das für Zwecke der Beweissicherung erforderliche Datenausmaß nicht immer im Vorhinein klar ersichtlich ist und eine Datenverarbeitung im minimal erforderlichen Ausmaß nicht erwartet werden kann. Aufnahmen unmittelbar vor, während und kurz nach der zu dokumentierenden Situation können daher mit Blick auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung generell als erforderlich angesehen werden. Im konkreten Fall aber filmte der Beschwerdeführer über 5 Minuten, wobei die „Drohung“ durch die MP2 ab ca Minute 0:40 geäußert wurde, es davor keinerlei Anhaltspunkte einer Drohung gab, offenbar auch weitere Personen als Zeugen anwesend waren und nach dieser „Drohung“ keine bedrohlichen Äußerungen mehr getätigt wurden, sondern der Beschwerdeführer und die MP2 miteinander sprachen, die MP2 schließlich überhaupt nicht mehr anwesend war und der Beschwerdeführer sodann die MP1 filmte. Somit kann bei Bedachtnahme auf die Umstände dieses Falles nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Parteien bloß in einem unvermeidbaren Umfang verarbeitet hat bzw. die Datenverarbeitung im Hinblick auf den in Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO normierten Grundsatz der Datenminimierung auf das notwendige Maß beschränkt war. Der verübte Eingriff in das Recht auf Datenschutz stellt sich daher nicht als verhältnismäßig dar. Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers überwiegen bei der gebotenen Interessenabwägung die Interessen der vom Eingriff betroffenen mitbeteiligten Parteien. Somit kann bei Bedachtnahme auf die Umstände dieses Falles nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Parteien bloß in einem unvermeidbaren Umfang verarbeitet hat bzw. die Datenverarbeitung im Hinblick auf den in Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO normierten Grundsatz der Datenminimierung auf das notwendige Maß beschränkt war. Der verübte Eingriff in das Recht auf Datenschutz stellt sich daher nicht als verhältnismäßig dar. Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers überwiegen bei der gebotenen Interessenabwägung die Interessen der vom Eingriff betroffenen mitbeteiligten Parteien. Ausgehend davon war die gegenständliche Datenverarbeitung des Beschwerdeführers in dieser Form Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO widersprechend und daher unzulässig.Ausgehend davon war die gegenständliche Datenverarbeitung des Beschwerdeführers in dieser Form Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO widersprechend und daher unzulässig. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer – im Übrigen von keiner der Parteien beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der unstrittigen Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer – im Übrigen von keiner der Parteien beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der unstrittigen Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W287.2259607.1.00