4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde
Vm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z. 1 PG erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.),
Vm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und
Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausweise mit 14 Tagen ab Rechtskraft festgelegt. 1. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, PG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausweise mit 14 Tagen ab Rechtskraft festgelegt.
G für die Dauer von einem Jahr erteilt und diese in weiterer Folge um ein weiteres Jahr verlängert. Ein Verlängerungsantrag zur Rot-Weiß-Rot-Karte plus wurde 2020 wegen des damals schon laufenden Verfahrens zur Erlassung eines Einreiseverbots abgewiesen. Am 25.05.2018 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG für die Dauer von einem Jahr erteilt und diese in weiterer Folge um ein weiteres Jahr verlängert. Ein Verlängerungsantrag zur Rot-Weiß-Rot-Karte plus wurde 2020 wegen des damals schon laufenden Verfahrens zur Erlassung eines Einreiseverbots abgewiesen. Die Mutter des BF wohnt in Österreich, er hat regelmäßig Kontakt mit ihr. Daneben hat der BF Kontakt zu ein paar Freunden. In Österreich hat der BF bisher nur einen Tag lang eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. 1.
GB. Die Entlassung aus dieser Anstalt erfolgte am 22.02.2023. Eine weitere Einweisung erfolgte aufgrund des Urteils eines Landesgerichts vom 22.10.2018 wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und des Widerstands gegen die Staatsgewalt
Paragraphen 15, 269 Absatz eins, StGB. Die Entlassung aus dieser Anstalt erfolgte am 22.02.
einer vom BFA eingeholten Auskunft des österreichischen Verbindungsbeamten in Bosnien und Herzegowina ist Sozialhilfe dort garantiert. Sozialhilfeempfänger sind krankenversichert und es werden Behandlungskosten aus dem Etat des Sozialschutzes getragen. Für akute Hospitalisierungen existieren in allen größeren Städten psychiatrische Abteilungen in den Krankenhäusern. (AS 483). Die Feststellungen zum Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem diesbezüglichen Verfahrensakt des Asylgerichtshofs. Dass seine Mutter in Österreich aufhältig ist und der BF in Kontakt mit ihr steht, ergibt sich aus dem Beschwerdeakt und den Stellungnahmen sowie dem Beschwerdevorbringen des BF. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Delikten, die jeweils zu einer Einweisung des BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher führten, beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt samt Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Im Jahr 2005 hatte der BF „den Teufel gesehen“ und er wollte dann sterben, indem er die Wohnung seiner Mutter in Brand setzte. 2018 bedrohte er seine Mutter mit dem Umbringen und er widersetzte sich der Festnahme durch die herbeigerufenen Organe der Bundespolizei. Dabei versuchte er, seinem Polizisten die Dienstwaffe aus dem Holster zu ziehen. Wie zudem aus dem Akteninhalt hervorgehend hat der BF in Österreich nur einen Tag lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF
4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. 3.1.1. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 4, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet in Abs. 4:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet in Absatz 4 : „
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“ § 11 Abs 1 und 2 des NAG lauten:Paragraph 11, Absatz eins und 2 des NAG lauten: „
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
5 mehr als vier Monate vergangen sind.“7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF lautet in Absatz eins und Absatz 2, wie folgt: „§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Die vom BF im österreichischen Bundesgebiet ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt sich aus der Verwirklichung von schwerwiegenden strafrechtlichen Delikten, die zu einer jeweils mehrjährigen Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geführt haben. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die noch folgende Begründung und die Ausführungen zum Einreiseverbot (zu Spruchpunkt III. des Bescheides) verwiesen.Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist als rechtmäßig anzusehen, weshalb Paragraph 52, Absatz 4, FPG zur Anwendung gelangt. Fallbezogen erfüllt der BF die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG. Die vom BF im österreichischen Bundesgebiet ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt sich aus der Verwirklichung von schwerwiegenden strafrechtlichen Delikten, die zu einer jeweils mehrjährigen Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geführt haben. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die noch folgende Begründung und die Ausführungen zum Einreiseverbot (zu Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides) verwiesen. Der BF wohnt in einer betreuten Einrichtung, er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. In Österreich lebt seine Mutter, zu welcher der BF Kontakt hat. Er wohnt mit ihr nicht in einem gemeinsamen Haushalt und es besteht keine finanzielle Abhängigkeit. Ein Familienleben in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK ist fallbezogen zu verneinen, die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot sind daher zulässig. Dem BF und seiner Mutter ist es zumutbar, den Kontakt durch digitale Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, auch ist es der Mutter möglich, den BF an seinem künftigen Aufenthaltsort zu besuchen. Sofern der BF anführte, dass ihn seine Mutter geringfügig finanziell unterstützt, so ist davon auszugehen, dass er diese Form der Zuwendung auch in Zukunft erhalten wird können.Ein Familienleben in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK ist fallbezogen zu verneinen, die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot sind daher zulässig. Dem BF und seiner Mutter ist es zumutbar, den Kontakt durch digitale Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, auch ist es der Mutter möglich, den BF an seinem künftigen Aufenthaltsort zu besuchen. Sofern der BF anführte, dass ihn seine Mutter geringfügig finanziell unterstützt, so ist davon auszugehen, dass er diese Form der Zuwendung auch in Zukunft erhalten wird können. Hinsichtlich des Privatlebens des BF in Österreich ist festzustellen, dass er viele Jahre seines Aufenthaltes in Österreich in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verbracht hat. An Berufstätigkeiten ist nur ein einziger Tag zu verzeichnen und er verfügt in Österreich über ein paar Freunde und Bekannte. Tiefergehende soziale Bindungen konnten nicht festgestellt werden. Da sich der BF bereits seit 2003 im Bundesgebiet aufhält, ist dennoch von einem Eingriff in sein Privatleben auszugehend. Das Verhalten des BF und die mit seinen Taten einhergehende Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit rechtfertigen jedoch den Eingriff in das Privatleben des BF. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wird im gegenständlichen Fall als gerechtfertigt angesehen, es überwiegen fallbezogen die öffentlichen Interessen und dabei die Interessen zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen etwaige private Interessen des BF an einem weiteren Bleiberecht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. 3.2.1.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind
1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind
Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Im gegenständlichen Fall droht dem BF bei einer Rückkehr jedenfalls kein Abschiebungshindernis iSd Art. 3 EMRK, ist ein solches doch vor dem Hintergrund der Länderberichtslage zu Bosnien und Herzegowina, dem Herkunftsstaat des BF, der als sicherer Herkunftsstaat gilt, nicht amtsbekannt, und ging ein solches auch aus dem Akteninhalt samt Beschwerdevorbringen des BF nicht hervor. Im gegenständlichen Fall droht dem BF bei einer Rückkehr jedenfalls kein Abschiebungshindernis iSd Artikel 3, EMRK, ist ein solches doch vor dem Hintergrund der Länderberichtslage zu Bosnien und Herzegowina, dem Herkunftsstaat des BF, der als sicherer Herkunftsstaat gilt, nicht amtsbekannt, und ging ein solches auch aus dem Akteninhalt samt Beschwerdevorbringen des BF nicht hervor. Der BF hat vorgebracht, dass eine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina für ihn eine Verletzung seiner
Er habe dort keine Angehörigen, er wisse nicht, wo er unterkommen könne und er könne mangels Arbeitsfähigkeit für kein Einkommen sorgen.Der BF hat vorgebracht, dass eine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina für ihn eine Verletzung seiner
Er habe dort keine Angehörigen, er wisse nicht, wo er unterkommen könne und er könne mangels Arbeitsfähigkeit für kein Einkommen sorgen. Unstrittig ist die behandlungsbedürftige psychische Erkrankung des BF. Dazu wurden vom BFA Erhebungen zu den Umständen und den Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat geführt. Demzufolge bestehen in den größeren Städten Einrichtungen in Krankenhäusern, die auf die Behandlung derartiger Erkrankungen spezialisiert sind. Ebenso sind die erforderlichen Medikamente in Bosnien verfügbar. Aus dem Beschwerdeakt geht hervor, dass der BF auch schon vor seiner Ausreise im Herkunftsland in Behandlung stand. Der BF würde – trotz Nichtvorhandensein von familiären Kontakten – nicht in eine aussichtslose Lage geraten. Der Staat garantiert Sozialhilfeleistungen für alle Personen, die nicht in der Lage sind, sich selber zu versorgen. Davon sind auch Personen umfasst, die von einer Rückführung betroffen sind. Die Sozialleistungen umfassen – unter anderem - auch Kosten für eine Unterkunft. Sozialhilfeempfänger sind zudem krankenversichert. Aufgrund des Umstandes, dass der BF bis zu seiner Ausreise nach Österreich in Bosnien-Herzegowina aufgewachsen ist, dort sozialisiert wurde und eine Landessprache spricht, ist es dem BF möglich, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu reintegrieren. In der Gesamtbetrachtung ist daher nicht davon auszugehen, dass bei einer Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina dem BF die Existenzgrundlage entzogen würde. Die Versorgung der Grundbedürfnisse wie Wohnen, Nahrungsmittel und medizinische Versorgung inklusive der nötigen Medikamente erscheint aufgrund der Sozialleistungen des Staates sichergestellt. Hinzu kommt, dass die Mutter des BF ihn in Österreich geringfügig finanziell unterstützt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass seine Mutter diese Unterstützung bei einer Rückkehr des BF in sein Herkunftsland einstellen würde. Es ist somit festzustellen, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen. Es ist somit festzustellen, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1. Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 3.3.1. Mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „§ 53.
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs 6 FPG ist die Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einer Verurteilung gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde. Dies ist beim BF der Fall.
Paragraph 53, Absatz 6, FPG ist die Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einer Verurteilung gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde. Dies ist beim BF der Fall. Angesichts der Höhe der über den BF verhängten Strafen ist der Einreiseverbotstatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt. Angesichts der Höhe der über den BF verhängten Strafen ist der Einreiseverbotstatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Vom Strafgericht wurden die Straftaten des BF und die von ihm ausgehende Gefährdung jedenfalls als so schwerwiegend angesehen, dass es eine jeweils mehrjährige Einweisung in eine Anstalt für geistige abnorme Rechtsbrecher für gerechtfertigt bzw. für angemessen gehalten hat. Letzte Entlassung des BF aus dieser Anstalt erfolgte im Jahr
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.5.1.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier maßgeblichen Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In Anbetracht des wegen der Begehung einer Brandstiftung und einer gefährlichen Drohung in Verbindung mit dem Widerstand gegen die Staatsgewalt als gravierend angesehenen strafbaren Verhalten des BF und der daraus – im Zusammenwirken mit seiner Erkrankung -ableitbaren besonderen Gefährdung öffentlicher Interessen durfte nicht nur bei der Gefährdungsprognose sondern auch bei der Interessenabwägung von einem eindeutigen Fall ausgegangen werden, der es ausnahmsweise erlaubte, von der mit Beschwerde beantragten Durchführung der mündlichen Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom BF abzusehen (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2021/21/0136, mwN), zumal dem Beschwerdebegehren durch eine angemessene Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes Rechnung getragen wurde. In Anbetracht des wegen der Begehung einer Brandstiftung und einer gefährlichen Drohung in Verbindung mit dem Widerstand gegen die Staatsgewalt als gravierend angesehenen strafbaren Verhalten des BF und der daraus – im Zusammenwirken mit seiner Erkrankung -ableitbaren besonderen Gefährdung öffentlicher Interessen durfte nicht nur bei der Gefährdungsprognose sondern auch bei der Interessenabwägung von einem eindeutigen Fall ausgegangen werden, der es ausnahmsweise erlaubte, von der mit Beschwerde beantragten Durchführung der mündlichen Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom BF abzusehen vergleiche VwGH 20.12.2022, Ra 2021/21/0136, mwN), zumal dem Beschwerdebegehren durch eine angemessene Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes Rechnung getragen wurde. Im gegenständlichen Fall erschien somit
7 BFA-VG der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Im gegenständlichen Fall erschien somit
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. 4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G304.1239771.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.