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G304 1239771-2

Obsah (19)Art. 133§ 52§ 46§ 53§ 55§§ 15§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 67§ 21§ 58§ 61§ 66§ 50Art. 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.04.2024 GeschäftszahlG304 1239771-2 Spruch, G304 1239771-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde

§ 52Abs 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z. 1 PG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausweise mit 14 Tagen ab Rechtskraft festgelegt. 1. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, PG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausweise mit 14 Tagen ab Rechtskraft festgelegt.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege des gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreters fristgerecht Beschwerde erhoben.
  2. Am 06.11.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, er gehört der bosnischen Volksgruppe an. Der BF leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, wohl aber an einer medikamentös behandlungsbedürftigen paranoiden Schizophrenie. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Sein Wohnsitz ist derzeit in einer betreuten Einrichtung in XXXX .1.
  5. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, er gehört der bosnischen Volksgruppe an. Der BF leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, wohl aber an einer medikamentös behandlungsbedürftigen paranoiden Schizophrenie. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Sein Wohnsitz ist derzeit in einer betreuten Einrichtung in römisch 40 . Eine weiterführende Möglichkeit der Behandlung ist auch Bosnien gegeben. Der BF kann in Bosnien-Herzegowina Sozialhilfe beziehen und seine Medikamentenkosten werden im Bedarfsfall übernommen. 1.
  6. Für den BF wurde am XXXX gerichtlich ein Rechtsanwalt als Erwachsenenvertreter bestellt.1.
  7. Für den BF wurde am römisch 40 gerichtlich ein Rechtsanwalt als Erwachsenenvertreter bestellt. 1.
  8. Zum Aufenthalt des BF in Österreich: Die Einreise in das Bundesgebiet erfolgte am 19.03.2003 gemeinsamen mit seinen Eltern. Der Vater verließ Österreich wieder und kehrte nach Bosnien-Herzegowina zurück. Der BF stellte im Jahr 2003 einen Asylantrag in Österreich, welcher negativ beschieden wurde. Gegen diesen Bescheid brachte der BF Berufung ein. Mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 13.12.2011 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Abschiebung des BF als zulässig befunden. Im Jahr 2016 brachte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art 8 EMRK ein.Im Jahr 2016 brachte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK ein. Am 25.05.2018 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus

§ 55Abs 1 Z 2 Asyl

G für die Dauer von einem Jahr erteilt und diese in weiterer Folge um ein weiteres Jahr verlängert. Ein Verlängerungsantrag zur Rot-Weiß-Rot-Karte plus wurde 2020 wegen des damals schon laufenden Verfahrens zur Erlassung eines Einreiseverbots abgewiesen. Am 25.05.2018 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG für die Dauer von einem Jahr erteilt und diese in weiterer Folge um ein weiteres Jahr verlängert. Ein Verlängerungsantrag zur Rot-Weiß-Rot-Karte plus wurde 2020 wegen des damals schon laufenden Verfahrens zur Erlassung eines Einreiseverbots abgewiesen. Die Mutter des BF wohnt in Österreich, er hat regelmäßig Kontakt mit ihr. Daneben hat der BF Kontakt zu ein paar Freunden. In Österreich hat der BF bisher nur einen Tag lang eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. 1.

  1. Der BF wurde während seines Aufenthalts in Österreich zweimal in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen: Die erste Einweisung erfolgte aufgrund des Urteils eines Landesgerichts vom 16.11.2005 wegen des Verbrechens nach § 169 Abs 1 StGB, nachdem der BF die Wohnung seiner Mutter in Brand setzte. Der Aufenthalt dort dauerte bis zum 16.01.2012.Die erste Einweisung erfolgte aufgrund des Urteils eines Landesgerichts vom 16.11.2005 wegen des Verbrechens nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB, nachdem der BF die Wohnung seiner Mutter in Brand setzte. Der Aufenthalt dort dauerte bis zum 16.01.
  2. Eine weitere Einweisung erfolgte aufgrund des Urteils eines Landesgerichts vom 22.10.2018 wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall und des Widerstands gegen die Staatsgewalt

§§ 15269 Abs 1 St

GB. Die Entlassung aus dieser Anstalt erfolgte am 22.02.2023. Eine weitere Einweisung erfolgte aufgrund des Urteils eines Landesgerichts vom 22.10.2018 wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und des Widerstands gegen die Staatsgewalt

Paragraphen 15, 269 Absatz eins, StGB. Die Entlassung aus dieser Anstalt erfolgte am 22.02.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter I. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt. Der oben unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen: Die Identität des BF steht fest. Dem angefochtenen Bescheid bzw. einer Vollzugsinformation folgend ist der BF ledig und er hat keine Sorgepflichten. Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus mehreren im Akt befindlichen fachärztlichen Befunden und einem psychiatrischen Sachverständigengutachten (AS 533 ff). Dass eine medikamentöse Weiterhandlung der Erkrankung des BF auch in seinem Herkunftsland möglich ist, ergibt sich aus einer vom BFA veranlassten Anfrage an die Staatendokumentation.

einer vom BFA eingeholten Auskunft des österreichischen Verbindungsbeamten in Bosnien und Herzegowina ist Sozialhilfe dort garantiert. Sozialhilfeempfänger sind krankenversichert und es werden Behandlungskosten aus dem Etat des Sozialschutzes getragen. Für akute Hospitalisierungen existieren in allen größeren Städten psychiatrische Abteilungen in den Krankenhäusern. (AS 483). Die Feststellungen zum Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem diesbezüglichen Verfahrensakt des Asylgerichtshofs. Dass seine Mutter in Österreich aufhältig ist und der BF in Kontakt mit ihr steht, ergibt sich aus dem Beschwerdeakt und den Stellungnahmen sowie dem Beschwerdevorbringen des BF. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Delikten, die jeweils zu einer Einweisung des BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher führten, beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt samt Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Im Jahr 2005 hatte der BF „den Teufel gesehen“ und er wollte dann sterben, indem er die Wohnung seiner Mutter in Brand setzte. 2018 bedrohte er seine Mutter mit dem Umbringen und er widersetzte sich der Festnahme durch die herbeigerufenen Organe der Bundespolizei. Dabei versuchte er, seinem Polizisten die Dienstwaffe aus dem Holster zu ziehen. Wie zudem aus dem Akteninhalt hervorgehend hat der BF in Österreich nur einen Tag lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF

§ 52Abs.

4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. 3.1.1. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF

Paragraph 52, Absatz 4, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet in Abs. 4:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet in Absatz 4 : „

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“ § 11 Abs 1 und 2 des NAG lauten:Paragraph 11, Absatz eins und 2 des NAG lauten: „

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht;1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Artikel 3, Ziffer 6, der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht; 2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Artikel 3, Ziffer 4, der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
  3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat

§ 58Abs.

5 mehr als vier Monate vergangen sind.“7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat

Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF lautet in Absatz eins und Absatz 2, wie folgt: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.(…).“
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist., (…).“ Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist als rechtmäßig anzusehen, weshalb § 52 Abs 4 FPG zur Anwendung gelangt. Fallbezogen erfüllt der BF die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs 4 Z 4 FPG.

Die vom BF im österreichischen Bundesgebiet ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt sich aus der Verwirklichung von schwerwiegenden strafrechtlichen Delikten, die zu einer jeweils mehrjährigen Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geführt haben. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die noch folgende Begründung und die Ausführungen zum Einreiseverbot (zu Spruchpunkt III. des Bescheides) verwiesen.Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist als rechtmäßig anzusehen, weshalb Paragraph 52, Absatz 4, FPG zur Anwendung gelangt. Fallbezogen erfüllt der BF die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG. Die vom BF im österreichischen Bundesgebiet ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt sich aus der Verwirklichung von schwerwiegenden strafrechtlichen Delikten, die zu einer jeweils mehrjährigen Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geführt haben. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die noch folgende Begründung und die Ausführungen zum Einreiseverbot (zu Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides) verwiesen. Der BF wohnt in einer betreuten Einrichtung, er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. In Österreich lebt seine Mutter, zu welcher der BF Kontakt hat. Er wohnt mit ihr nicht in einem gemeinsamen Haushalt und es besteht keine finanzielle Abhängigkeit. Ein Familienleben in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK ist fallbezogen zu verneinen, die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot sind daher zulässig. Dem BF und seiner Mutter ist es zumutbar, den Kontakt durch digitale Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, auch ist es der Mutter möglich, den BF an seinem künftigen Aufenthaltsort zu besuchen. Sofern der BF anführte, dass ihn seine Mutter geringfügig finanziell unterstützt, so ist davon auszugehen, dass er diese Form der Zuwendung auch in Zukunft erhalten wird können.Ein Familienleben in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK ist fallbezogen zu verneinen, die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot sind daher zulässig. Dem BF und seiner Mutter ist es zumutbar, den Kontakt durch digitale Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, auch ist es der Mutter möglich, den BF an seinem künftigen Aufenthaltsort zu besuchen. Sofern der BF anführte, dass ihn seine Mutter geringfügig finanziell unterstützt, so ist davon auszugehen, dass er diese Form der Zuwendung auch in Zukunft erhalten wird können. Hinsichtlich des Privatlebens des BF in Österreich ist festzustellen, dass er viele Jahre seines Aufenthaltes in Österreich in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verbracht hat. An Berufstätigkeiten ist nur ein einziger Tag zu verzeichnen und er verfügt in Österreich über ein paar Freunde und Bekannte. Tiefergehende soziale Bindungen konnten nicht festgestellt werden. Da sich der BF bereits seit 2003 im Bundesgebiet aufhält, ist dennoch von einem Eingriff in sein Privatleben auszugehend. Das Verhalten des BF und die mit seinen Taten einhergehende Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit rechtfertigen jedoch den Eingriff in das Privatleben des BF. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wird im gegenständlichen Fall als gerechtfertigt angesehen, es überwiegen fallbezogen die öffentlichen Interessen und dabei die Interessen zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen etwaige private Interessen des BF an einem weiteren Bleiberecht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. 3.2.1.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind

§ 46Abs.

1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind

Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Im gegenständlichen Fall droht dem BF bei einer Rückkehr jedenfalls kein Abschiebungshindernis iSd Art. 3 EMRK, ist ein solches doch vor dem Hintergrund der Länderberichtslage zu Bosnien und Herzegowina, dem Herkunftsstaat des BF, der als sicherer Herkunftsstaat gilt, nicht amtsbekannt, und ging ein solches auch aus dem Akteninhalt samt Beschwerdevorbringen des BF nicht hervor. Im gegenständlichen Fall droht dem BF bei einer Rückkehr jedenfalls kein Abschiebungshindernis iSd Artikel 3, EMRK, ist ein solches doch vor dem Hintergrund der Länderberichtslage zu Bosnien und Herzegowina, dem Herkunftsstaat des BF, der als sicherer Herkunftsstaat gilt, nicht amtsbekannt, und ging ein solches auch aus dem Akteninhalt samt Beschwerdevorbringen des BF nicht hervor. Der BF hat vorgebracht, dass eine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina für ihn eine Verletzung seiner

Art. 2und 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde.

Er habe dort keine Angehörigen, er wisse nicht, wo er unterkommen könne und er könne mangels Arbeitsfähigkeit für kein Einkommen sorgen.Der BF hat vorgebracht, dass eine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina für ihn eine Verletzung seiner

Artikel 2und 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde.

Er habe dort keine Angehörigen, er wisse nicht, wo er unterkommen könne und er könne mangels Arbeitsfähigkeit für kein Einkommen sorgen. Unstrittig ist die behandlungsbedürftige psychische Erkrankung des BF. Dazu wurden vom BFA Erhebungen zu den Umständen und den Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat geführt. Demzufolge bestehen in den größeren Städten Einrichtungen in Krankenhäusern, die auf die Behandlung derartiger Erkrankungen spezialisiert sind. Ebenso sind die erforderlichen Medikamente in Bosnien verfügbar. Aus dem Beschwerdeakt geht hervor, dass der BF auch schon vor seiner Ausreise im Herkunftsland in Behandlung stand. Der BF würde – trotz Nichtvorhandensein von familiären Kontakten – nicht in eine aussichtslose Lage geraten. Der Staat garantiert Sozialhilfeleistungen für alle Personen, die nicht in der Lage sind, sich selber zu versorgen. Davon sind auch Personen umfasst, die von einer Rückführung betroffen sind. Die Sozialleistungen umfassen – unter anderem - auch Kosten für eine Unterkunft. Sozialhilfeempfänger sind zudem krankenversichert. Aufgrund des Umstandes, dass der BF bis zu seiner Ausreise nach Österreich in Bosnien-Herzegowina aufgewachsen ist, dort sozialisiert wurde und eine Landessprache spricht, ist es dem BF möglich, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu reintegrieren. In der Gesamtbetrachtung ist daher nicht davon auszugehen, dass bei einer Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina dem BF die Existenzgrundlage entzogen würde. Die Versorgung der Grundbedürfnisse wie Wohnen, Nahrungsmittel und medizinische Versorgung inklusive der nötigen Medikamente erscheint aufgrund der Sozialleistungen des Staates sichergestellt. Hinzu kommt, dass die Mutter des BF ihn in Österreich geringfügig finanziell unterstützt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass seine Mutter diese Unterstützung bei einer Rückkehr des BF in sein Herkunftsland einstellen würde. Es ist somit festzustellen, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen. Es ist somit festzustellen, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1. Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 3.3.1. Mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)(aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,) (…)
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (...). (...).“ 3.3.
  2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich folgendes: Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0276, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist vergleiche VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0276, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zudem der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 8.11.2022, Ra 2022/21/0105, Rn. 19, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zudem der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 8.11.2022, Ra 2022/21/0105, Rn. 19, mwN). Der BF wurde in Österreich zweimal strafrechtlich verurteilt und für insgesamt über 11 Jahre in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Bei seiner ersten Tathandlung hatte er die Wohnung seiner Mutter in Brand gesteckt, die zweite Verurteilung erfolgte, weil er seine Mutter gefährlich bedrohte und bei seiner Festnahme massiven Widerstand leistete. Zuvor hatte der BF eigenmächtig die medikamentöse Behandlung seiner Erkrankung eingestellt, obwohl im bewusst gewesen sein musste, welche Auswirkungen das nach sich zieht.

§ 53

Abs 6 FPG ist die Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einer Verurteilung gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde. Dies ist beim BF der Fall.

Paragraph 53, Absatz 6, FPG ist die Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einer Verurteilung gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde. Dies ist beim BF der Fall. Angesichts der Höhe der über den BF verhängten Strafen ist der Einreiseverbotstatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt. Angesichts der Höhe der über den BF verhängten Strafen ist der Einreiseverbotstatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Vom Strafgericht wurden die Straftaten des BF und die von ihm ausgehende Gefährdung jedenfalls als so schwerwiegend angesehen, dass es eine jeweils mehrjährige Einweisung in eine Anstalt für geistige abnorme Rechtsbrecher für gerechtfertigt bzw. für angemessen gehalten hat. Letzte Entlassung des BF aus dieser Anstalt erfolgte im Jahr

  1. Im gegenständlichen Fall kann derzeit von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Beim BF wurde in seinem
  2. Lebensjahr eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Nach seiner ersten Entlassung dauerte es nur einen kurzen Zeitraum, bis der BF – obwohl ihm die Auswirkungen seiner Erkrankung bekannt sind - seine Medikamente nicht mehr einnahm und eine weitere Straftat beging. Da die letzte Entlassung des BF aus der Anstaltsunterbringung erst am 22.02.2023 und dies unter strengen Auflagen erfolgte, ist der Beobachtungszeitraum als noch nicht ausreichend anzusehen, um von einer positiven Prognose aufgehen zu können. Es bleibt abzuwarten, ob der BF seine medikamentöse Therapie auch nach dem Auslaufen der Auflagen weiterführt. Auch das Vorbringen, dass er sich schon „seit Jahren“ wohlverhalten hat, geht ins Leere. Hier ist nicht der Zeitpunkt seiner letzten Tathandlung heranzuziehen und der Zeitraum seiner Unterbringung ist wohl nicht geeignet, um die Zeit des Wohlverhaltens definieren zu können. Dieser Zeitraum begann erst mit der Entlassung des BF am 22.02.2023 und ist aufgrund der noch sehr kurzen Dauer noch nicht ausreichend lange. Im gegenständlichen Fall liegt somit eine vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehende schwerwiegende Gefahr iSv § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG vor, weshalb das vom BFA gegen den BF erlassene Einreiseverbot auf jeden Fall zu Recht besteht. Im gegenständlichen Fall liegt somit eine vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehende schwerwiegende Gefahr iSv Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor, weshalb das vom BFA gegen den BF erlassene Einreiseverbot auf jeden Fall zu Recht besteht. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057). Um beim BF eine tatsächliche Besserung bzw. einen positiven Gesinnungswandel bewirken zu können, wird im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Schwere der vom BF begangenen strafbaren Handlungen und der persönlichen Umstände eine Einreiseverbotsdauer im Ausmaß von vier Jahren für ausreichend erachtet, innerhalb welcher Zeit sich der BF in seinem Herkunftsstaat um einen positiven Gesinnungswandel bemühen kann. Es war der Beschwerde daher spruchgemäß teilweise stattzugeben und das Einreiseverbot in seiner zeitlichen Dauer auf vier Jahre zu reduzieren. 3.
  3. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: 3.4.
  5. Nach § 55 Abs. 1 FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Ausreisefrist festgelegt, es sei denn, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden wäre. Aus § 55 Abs. 4 FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen ist, wenn das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nach § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt hat, was hier nicht erfolgt ist.3.4.
  6. Nach Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Ausreisefrist festgelegt, es sei denn, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden wäre. Aus Paragraph 55, Absatz 4, FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen ist, wenn das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt hat, was hier nicht erfolgt ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige „besondere Umstände“ wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Die Beschwerde erweist sich daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. als unbegründet.Die Beschwerde erweist sich daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. als unbegründet. 3.
  7. Absehen von einer mündlichen Verhandlung: 3.5.1.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.5.1.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier maßgeblichen Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In Anbetracht des wegen der Begehung einer Brandstiftung und einer gefährlichen Drohung in Verbindung mit dem Widerstand gegen die Staatsgewalt als gravierend angesehenen strafbaren Verhalten des BF und der daraus – im Zusammenwirken mit seiner Erkrankung -ableitbaren besonderen Gefährdung öffentlicher Interessen durfte nicht nur bei der Gefährdungsprognose sondern auch bei der Interessenabwägung von einem eindeutigen Fall ausgegangen werden, der es ausnahmsweise erlaubte, von der mit Beschwerde beantragten Durchführung der mündlichen Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom BF abzusehen (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2021/21/0136, mwN), zumal dem Beschwerdebegehren durch eine angemessene Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes Rechnung getragen wurde. In Anbetracht des wegen der Begehung einer Brandstiftung und einer gefährlichen Drohung in Verbindung mit dem Widerstand gegen die Staatsgewalt als gravierend angesehenen strafbaren Verhalten des BF und der daraus – im Zusammenwirken mit seiner Erkrankung -ableitbaren besonderen Gefährdung öffentlicher Interessen durfte nicht nur bei der Gefährdungsprognose sondern auch bei der Interessenabwägung von einem eindeutigen Fall ausgegangen werden, der es ausnahmsweise erlaubte, von der mit Beschwerde beantragten Durchführung der mündlichen Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom BF abzusehen vergleiche VwGH 20.12.2022, Ra 2021/21/0136, mwN), zumal dem Beschwerdebegehren durch eine angemessene Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes Rechnung getragen wurde. Im gegenständlichen Fall erschien somit

§ 21Abs.

7 BFA-VG der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Im gegenständlichen Fall erschien somit

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. 4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G304.1239771.2.00

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