Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.B) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. C) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (BF) lebt seit ihrer Geburt in Österreich und verfügte über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, dessen Verlängerung sie fristgerecht beantragt hat. Die BF ist ledig und hat keine Sorgeplichten. Sie lebt mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt. Seit XXXX .2020 steht sie in einem Ausbildungsverhältnis in einer Zahnarztpraxis, im XXXX 2024 ist der Besuch der Berufsschule geplant.Die Beschwerdeführerin (BF) lebt seit ihrer Geburt in Österreich und verfügte über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, dessen Verlängerung sie fristgerecht beantragt hat. Die BF ist ledig und hat keine Sorgeplichten. Sie lebt mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt. Seit römisch 40 .2020 steht sie in einem Ausbildungsverhältnis in einer Zahnarztpraxis, im römisch 40 2024 ist der Besuch der Berufsschule geplant. Die BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023, XXXX , wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB, teils iVm §§ 1, 41 MedienG, des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Z1 und 3 StGB sowie der Verbrechen nach § 3g erster Fall VerbotsG 1947, teils iVm §§ 1, 41 MedienG zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, dies unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 19 Abs 4 Z 5 JGG. Der anzuwendende Strafrahmen betrug demnach von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.Die BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, teils in Verbindung mit Paragraphen eins, 41, MedienG, des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Z1 und 3 StGB sowie der Verbrechen nach Paragraph 3 g, erster Fall VerbotsG 1947, teils in Verbindung mit Paragraphen eins, 41, MedienG zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, dies unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und des Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 5, JGG. Der anzuwendende Strafrahmen betrug demnach von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Nach niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 07.03.2024 wurde mit dem oben genannten Bescheid gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Vm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.),
Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festgestellt (Spruchpunkt II.),
Vm Abs 3 Z 1, 6, und 9 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.)
Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt V.) Nach niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 07.03.2024 wurde mit dem oben genannten Bescheid gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 6,, und 9 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.)
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch fünf.) Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst damit, dass ihr weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sodass ihre sofortige Ausreise erforderlich sei. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sei mit keiner realer Gefahr einer Menschenrechtsverletzung zu rechnen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bringt die BF vor, dass es zu einer Trennung von ihrer Familie komme und sie auch ihre Beschäftigung beenden müsse. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, sodass sich eine ausführlichere Beweiswürdigung erübrigt. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat darüber
Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat darüber
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Einreiseverbots hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Einreiseverbots hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen; die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr ausschließlich mit Textbausteinen begründet, ohne näher auf das Verhalten der BF einzugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die BF in Österreich geboren wurde und hier aufgewachsen ist. Sie absolvierte hier ihre Schulausbildung und befindet sich derzeit in einem Ausbildungsverhältnis. Zudem lebt ihre Kernfamilie in Österreich, mit der sie in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Selbst wenn aufgrund der Verurteilung der BF die Voraussetzung des § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG grundsätzlich erfüllt ist, ist daher die Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Hand zu weisen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher Folge zu geben und die aufschiebende Wirkung
Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen.Dabei ist zu berücksichtigen, dass die BF in Österreich geboren wurde und hier aufgewachsen ist. Sie absolvierte hier ihre Schulausbildung und befindet sich derzeit in einem Ausbildungsverhältnis. Zudem lebt ihre Kernfamilie in Österreich, mit der sie in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Selbst wenn aufgrund der Verurteilung der BF die Voraussetzung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG grundsätzlich erfüllt ist, ist daher die Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Hand zu weisen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist daher Folge zu geben und die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt
Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G310.1403036.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.